- 1. Historischer Kontext
- 1.1 Der Religionskonflikt nach dem Ersten Kappeler Landfrieden
- 1.2 Die Proviantsperre
- 1.3 Der Zweite Kappeler Krieg
- 1.4 Die Friedensverhandlungen
- 1.5 Rezeption und Bedeutung des Zweiten Kappeler Landfriedens
- 2. Unterzeichner und Unterhändler
- 2.1. Frieden zwischen den Fünf Orten und Zürich
- 2.1.1 Unterzeichner
- 2.1.2 Unterhändler
- 2.2. Frieden zwischen den Fünf Orten und Bern
- 2.2.1 Unterzeichner
- 2.2.2 Unterhändler
- 3. Inhalt
- 3.1 Frieden zwischen den Fünf Orten und Zürich
- 3.2 Frieden zwischen den Fünf Orten und Bern
- 4. Überlieferung und Textvorlage
- 4.1. Frieden zwischen den Fünf Orten und Zürich
- 4.1.1 Handschriften
- 4.1.2 Druck
- 4.1.3 Textvorlage
- 4.2. Frieden zwischen den Fünf Orten und Bern
- 4.2.1 Handschriften
- 4.2.2 Druck
- 4.2.3 Textvorlage
- 5. Literatur
- 5.1 Editionen
- 5.2 Forschungsliteratur (Auswahl)
Historischer Kontext↑
Der Religionskonflikt nach dem Ersten Kappeler Landfrieden
Innerhalb der Schweizer Eidgenossenschaft1 führten zunächst nur Zürich und dann auch weitere Orte offiziell die Reformation ein. Dadurch kam es zu Streitigkeiten zwischen den altgläubigen und den evangelischen Orten, die immer weiter eskalierten. Am 10. Juni 1529 verhinderte Hans Aebli, der Landammann von Glarus, im letzten Augenblick eine unmittelbar bevorstehende militärische Auseinandersetzung, indem er zu Verhandlungen aufrief. Diese führten schließlich am 26. Juni 1529 zum Abschluss des Ersten Kappeler Landfriedens.2
Dieser Frieden konnte den Religionskonflikt in der Schweiz aber nicht dauerhaft entschärfen. Bereits im Juli 1529 bemühte sich die Zürcher Obrigkeit, die altgläubigen Fünf Orte Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug durch eine sehr weit gehende Auslegung des unpräzise formulierten ersten Friedensartikels dazu zu verpflichten, auch in ihren eigenen Gebieten die reformatorische Predigt zuzulassen.3 Da Bern und die anderen Partner Zürichs im Christlichen Burgrecht, einem Bündnis zum Schutz der Reformation,4 dieses Anliegen jedoch nicht unterstützten, musste Zürich es zunächst zurückstellen.5 Seine Durchsetzung blieb aber ein sehr wichtiges Ziel der Zürcher Politik.6
Zur Zuspitzung des Religionskonflikts trugen dann vor allem die Schmähungen wegen des Glaubens bei. Der zehnte Artikel des Ersten Kappeler Landfriedens verpflichtete sowohl die altgläubigen als auch die evangelischen Orte, solche Beleidigungen zu unterbinden und Zuwiderhandelnde angemessen zu bestrafen.7 Zürich, Bern und die anderen evangelischen Orte warfen den Fünf Orten vor, die vereinbarte Regelung nicht umzusetzen. Am 5. März 1531 schlug Zürich auf einer Tagung der Mitglieder des Christlichen Burgrechts vor, gegen die Fünf Orte wegen der Schmähungen militärisch vorzugehen. Die Bündnispartner Zürichs lehnten diesen Vorschlag jedoch ab. Man vereinbarte schließlich, die Fünf Orte vor einer gemeineidgenössischen Tagsatzung nachdrücklich zum Einschreiten gegen die Schmähungen aufzufordern.8 Die Fünf Orte wiesen die gegen sie erhobenen Vorwürfe Ende März auf einer Tagsatzung in Baden zurück und forderten ihrerseits die evangelischen Orte auf, Schmähungen des alten Glaubens zu unterbinden. Auf diese Gegenvorwürfe gingen die evangelischen Orte aber kaum ein.9
Zu einer weiteren Eskalation des Religionskonflikts kam es, als im März 1531 Gian Giacomo Medici, der Kastellan von Musso, mit seinen Truppen ins Veltlin einfiel, das ein Untertanengebiet des Freistaats der Drei Bünde10 war.11 Dieser rief als Zugewandter Ort12 die mit ihm verbündeten Eidgenossen zu Hilfe.13 Vor allem aus Furcht vor einem Angriff Zürichs14 weigerten sich die Fünf Orte im Gegensatz zu den anderen Orten, den Freistaat der Drei Bünde mit Truppenkontingenten zu unterstützen.15 Dies veranlasste Zürich zu der unzutreffenden Vermutung, sowohl Gian Giacomo Medici als auch die Fünf Orte würden in Abstimmung mit dem Kaiser eine umfassende Strategie zur gewaltsamen Bezwingung des Protestantismus umsetzen. Zürich forderte daher seine Bündnispartner im Christlichen Burgrecht nun noch nachdrücklicher zu einem gemeinsamen militärischen Vorgehen gegen die Fünf Orte auf, stieß dabei aber weiterhin auf Ablehnung.16
Die Proviantsperre
Nachdem Zürich seinen Verbündeten gegenüber damit gedroht hatte, die Fünf Orte notfalls im Alleingang anzugreifen, einigten sich die Mitglieder des Christlichen Burgrechts nach kontroversen Diskussionen am 16. Mai 1531 schließlich darauf, dass Zürich und Bern gegen die Fünf Orte eine Proviantsperre verhängen sollten.17 Als die Zürcher Obrigkeit am 27. Mai den Fünf Orten das Embargo verkündete, führte sie zur Begründung dieser Maßnahme drei Punkte an: Entgegen den Bestimmungen des Ersten Kappeler Landfriedens hätten die Fünf Orte Schmähungen des evangelischen Glaubens nicht unterbunden. Des Weiteren hätten sie diesen Friedensvertrag auch dadurch verletzt, dass sie die reformatorische Predigt in ihren eigenen Gebieten nicht erlaubt hätten. Schließlich hätten sie die für die Eidgenossenschaft konstitutiven Bünde gebrochen, indem sie dem Freistaat der Drei Bünde mit fadenscheinigen Argumenten ihre Hilfe verweigert hätten. Die Proviantsperre werde erst dann wieder aufgehoben, wenn die Fünf Orte die Schmäher angemessen bestraft und zudem versichert hätten, dass sie fortan die Bünde und den Ersten Kappeler Landfrieden einhalten würden.18
Bereits am 20. Mai begannen französische Gesandte mit Vermittlungsbemühungen,19 bei denen sie bald darauf von Vertretern neutraler Orte unterstützt wurden.20 Die Vermittler führten separate Gespräche mit den Konfliktparteien und bewegten diese mehrmals zur Teilnahme an gemeinsamen Konferenzen in Bremgarten. Die Verhandlungen, die sich bis Anfang Oktober 1531 hinzogen, blieben aber letztlich ergebnislos.21 Grund dafür war vor allem, dass Zürich darauf bestand, die Fünf Orte müssten in ihren eigenen Gebieten die reformatorische Predigt zulassen, während die Fünf Orte dies ablehnten.22 Nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich beide Seiten nicht auf inhaltliche Regelungen zur dauerhaften Beilegung des Konflikts verständigen konnten, schlugen die Vermittler am 29. September eine Suspendierung der Streitigkeiten bis Ostern 1532 vor. Während dieser Zeit sollten der Friede gewahrt, die Lebensmittelsperre aufgehoben und Schmähungen unterlassen werden.23 Im Gegensatz zu Zürich waren Bern und die anderen Mitglieder des Christlichen Burgrechts dazu bereit, auf diesen Vorschlag einzugehen.24 Der gravierende Dissens zwischen den Verbündeten wurde aber bald gegenstandslos, da der Vorschlag der Vermittler am 7. Oktober von den Fünf Orten als unzureichend zurückgewiesen wurde, weil er ihre Rechte nicht wiederherstelle.25
Der Zweite Kappeler Krieg
Als die Vermittlungsbemühungen zu keinem für sie akzeptablen Ergebnis geführt hatten und durch die fortdauernde Lebensmittelsperre eine Hungersnot drohte,26 erklärten die Fünf Orte am 9. Oktober 1531 Zürich den Krieg, indem sie die Herausgabe der Bundesbriefe verlangten.27 Dass das Heer der Fünf Orte daraufhin schnell vorstieß, überraschte die Zürcher Obrigkeit. Diese ordnete die Mobilmachung ihrer Hauptstreitmacht, des Banners, erst am Nachmittag des 10. Oktober an.28 Es brach dann am Morgen des 11. Oktober unvollständig auf und erreichte am Nachmittag dieses Tages in einzelnen, vom Marsch erschöpften Gruppen Kappel am Albis an der Grenze zu Zug.29 Dort stand ein Zürcher Fähnlein, eine kleinere Einheit mit 1.500 bis 1.800 Mann, der etwa 7.000 Mann starken Hauptstreitmacht der Fünf Orte gegenüber.30 Diese ging bald nach dem Eintreffen der ersten Teile des Zürcher Banners zum Angriff über und schlug die Zürcher Truppen, die nur kurz Widerstand leisteten, in die Flucht.31 Dabei fielen etwa 500 Zürcher, unter ihnen auch der Prediger Huldrych Zwingli.32
Noch vor der Schlacht bei Kappel hatte Bern am 11. Oktober den Fünf Orten den Krieg erklärt und sich damit, anders als von den Fünf Orten erhofft,33 auf die Seite Zürichs gestellt.34 Die Truppen Zürichs, Berns sowie weiterer Mitglieder des Christlichen Burgrechts vereinigten sich zu einem über 20.000 Mann starken Heer, das schließlich seit dem 20. Oktober bei Baar der Hauptstreitmacht der Fünf Orte gegenüberstand, die weiterhin etwa 7.000 Mann umfasste.35 Am 23. Oktober brachen 5.000 bis 6.000 Mann unter der Führung des Zürchers Jakob Frei aus dem Lager der Truppen der Burgrechtsstädte auf, um durch ein Umgehungsmanöver das Heer der Fünf Orte zu umzingeln. Da die Truppen Freis zu plündern begannen, verzögerte sich ihr Vorrücken. Als sie vom 23. auf den 24. Oktober am Gubel, einer Anhöhe bei Menzingen, übernachteten, wurden sie von einer etwa 630 Mann starken Truppe der Fünf Orte überfallen und in die Flucht geschlagen. Dabei wurden mehr als 600 Mann aus dem Heer Freis getötet.36 Die erneute Niederlage führte dazu, dass die militärische Disziplin im Heer des Christlichen Burgrechts stark abnahm und viele Kämpfer desertierten.37
Die Friedensverhandlungen
Nach dem Ausbruch des Zweiten Kappeler Krieges hatten sich die neutralen Orte innerhalb der Eidgenossenschaft sowie verschiedene ausländische Mächte mehrfach als Vermittler angeboten. Diese Bemühungen waren allerdings zunächst erfolglos geblieben.38 Ende Oktober 1531 erklärten sich dann aber beide Kriegsparteien grundsätzlich zu Friedensverhandlungen bereit.39 Daraufhin teilten die Fünf Orte am 31. Oktober den Vermittlern mit, als Voraussetzung für weitere Gespräche müssten die Mitglieder des Christlichen Burgrechts folgende Bedingungen akzeptieren: Sie sollten ihre Truppen aus dem Territorium der Fünf Orte abziehen und diese Orte unbedrängt bei ihrem alten Glauben bleiben lassen. Außerdem sollten die Mitglieder des Christlichen Burgrechts die alten Bünde genau einhalten und die Rechte der Fünf Orte in den gemeinsam verwalteten Gemeinen Herrschaften unangetastet lassen.40 Die zuletzt genannte Bedingung erläuterten die Fünf Orte am 1. November in dem Sinne, dass in den Gemeinen Herrschaften zumindest dort, wo die Mehrheit dies wünsche, eine Rückkehr zum alten Glauben erfolgen solle.41 In der Nacht vom 1. auf den 2. November beschlossen die Führer des Zürcher und Berner Heeres, alle erwähnten Bedingungen mit Ausnahme der letzten anzunehmen.42 Die Hauptleute der Fünf Orte bestanden aber auf der Erfüllung aller Bedingungen43 und konkretisierten die von ihnen für die Gemeinen Herrschaften geforderte Regelung: In den Gemeinden, in denen die Reformation eingeführt worden sei, solle erneut über die Glaubensfrage abgestimmt werden, wenn Gemeindemitglieder dies wünschten. Altgläubige Minderheiten sollten ihren Glauben ausüben dürfen und Anteil an den Kirchengütern erhalten. Werde in bislang altgläubigen Gemeinden die Einführung der Reformation gefordert, solle ebenfalls eine solche Gemeindeteilung erfolgen. Die Vertreter Zürichs und Berns erfuhren diese neu formulierte Bedingung am 5. November von den Vermittlern und lehnten sie noch am gleichen Tag ab.44
Auf Drängen Berns hatte sich schon am 3. November die Hauptstreitmacht des Christlichen Burgrechts, die immer noch auf Zuger Gebiet in Blickensdorf bei Baar gelagert hatte, weit hinter die Grenze zu Zug bis nach Bremgarten zurückgezogen. Dadurch waren nun die Zürcher Vogtei Knonau sowie die Zürcher Landgebiete am linken Ufer des Zürichsees ungeschützt.45 Diese Gelegenheit nutzten die Heerführer der Fünf Orte, um ihre Position bei den momentan stockenden Verhandlungen durch eine Demonstration ihrer mittlerweile erlangten militärischen Überlegenheit zu verbessern: Sie ließen vom 6. bis 8. November etwa 3.000 bis 4.000 Mann zum Plündern in das Zürcher Landgebiet am linken Ufer des Zürichsees ziehen.46
Der Zürcher Rat hatte bereits am 7. November, noch bevor er am Mittag dieses Tages vom Einfall der Fünf Orte erfahren hatte, einen Kurswechsel vollzogen: Er beschloss, den Widerstand gegen die von den Fünf Orten für die Gemeinen Herrschaften geforderten Regelungen aufzugeben.47 Nachdem die Verhandlungen aufgrund des Einfalls der Fünf Orte unterbrochen worden waren, überzeugten die Berner Gesandten am 11. November die Zürcher Delegation, sich doch ihrem Gegenvorschlag anzuschließen, dem zufolge in allen Gemeinden der Gemeinen Herrschaften über den Glauben abgestimmt werden solle, wobei sich die Minderheit dann der Mehrheit zu fügen habe.48 Die Fünf Orte waren aber zu keinen Zugeständnissen bereit. Sie bestanden auf den von ihnen gewünschten Regelungen für die Gemeinen Herrschaften und modifizierten sie sogar noch zugunsten ihrer Glaubensrichtung, indem sie zwar weiterhin die Bildung von Gemeinden für altgläubige Minderheiten verlangten, evangelische Gemeindegründungen nun aber nicht mehr gestatten wollten. Außerdem stellten sie eine Reihe weiterer Forderungen: So sollten unter anderem das Christliche Burgrecht aufgelöst, der Erste Kappeler Landfrieden außer Kraft gesetzt und die in diesem Frieden vereinbarte Entschädigung für die Kriegskosten an die Fünf Orte zurückerstattet werden. Die Mitglieder des Christlichen Burgrechts hätten zudem für die durch den jetzigen Krieg entstandenen Schäden und Kriegskosten aufzukommen.49 Um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, boten die Fünf Orte am 13. November den Zürcher Landgemeinden am Zürichsee einen Separatfrieden an und drohten ihnen mit einem erneuten Plünderungszug, falls sie dieses Angebot nicht unverzüglich annehmen sollten.50
Als der Zürcher Rat auf diese Weise stark unter Druck gesetzt worden war, entschloss er sich zum Nachgeben. Da Bern die von den Fünf Orten verlangten Regelungen für die Gemeinen Herrschaften weiterhin nicht akzeptieren wollte und die Vertreter der anderen Mitglieder des Christlichen Burgrechts erst weitere Anweisungen einholen wollten, setzte Zürich die Friedensverhandlungen seit dem 14. November alleine fort.51 Am 16. November traf sich schließlich eine Zürcher Gesandtschaft in Deinikon bei Baar mit Vertretern der Fünf Orte und schloss dort den sogenannten Zweiten Kappeler Landfrieden, dessen Regelungen den Forderungen der Fünf Orte entsprachen.52 Die definitive Ausfertigung des Friedens wurde dann am 20. November in Zug gesiegelt.53
Als die Hauptstreitmacht der Fünf Orte vom 17. bis 19. November durch die Freien Ämter bis nach Hägglingen und damit unmittelbar an die Grenze zum Berner Aargau vorrückte, während das Berner Heer durch Desertionen immer weiter zerfiel,54 musste auch Bern einlenken. Am 21. November stimmten seine Vertreter einem von den Schiedleuten vermittelten Frieden mit den Fünf Orten zu,55 der dem Frieden mit Zürich entsprach und diesen um weitere, speziell Bern betreffende Regelungen ergänzte. Die Konfliktparteien siegelten den Friedensvertrag dann am 24. November in Bremgarten.56 Auch Basel und Schaffhausen wurden später durch Verträge mit den Fünf Orten in den mit Bern geschlossenen Frieden einbezogen.57
Rezeption und Bedeutung des Zweiten Kappeler Landfriedens
Der Zweite Kappeler Landfrieden vereindeutigte und korrigierte die grundlegenden religionspolitischen Bestimmungen des von ihm außer Kraft gesetzten58 Ersten Kappeler Landfriedens im Sinne der altgläubigen Fünf Orte. Die im ersten Artikel des Zweiten Kappeler Landfriedens enthaltene Regelung, dass die Orte in ihren eigenen Gebieten unbehelligt bei ihrem Glauben bleiben dürfen,59 entsprach der von den Fünf Orten vertretenen Auslegung von Artikel eins des Ersten Kappeler Landfriedens. Die von Zürich unter Berufung auf diesen Artikel erhobene Forderung, die Fünf Orte müssten auch in ihren eigenen Gebieten die reformatorische Predigt zulassen, wurde damit zurückgewiesen.60 Des Weiteren räumte der Zweite Kappeler Landfrieden den evangelisch gewordenen Gemeinden in den Gemeinen Herrschaften jetzt eindeutig das Recht ein, zum alten Glauben zurückzukehren.61 Die Fünf Orte hatten bereits den Ersten Kappeler Landfrieden in diesem Sinne interpretiert; ihre Auslegung war aber von den evangelischen Orten nicht akzeptiert worden.62 Umgekehrt wurde nun die im Ersten Kappeler Landfrieden enthaltene Bestimmung, dass die Gemeinden in den Gemeinen Herrschaften mit einem Mehrheitsbeschluss die Reformation einführen dürften,63 nicht in den Zweiten Landfrieden übernommen. Neu hinzu kam in diesem Frieden schließlich die Regelung, dass altgläubige Minderheiten in den Gemeinen Herrschaften ihren Kult ausüben und dazu eigene Gemeinden bilden dürfen.64
Die Zürcher Obrigkeit bemühte sich, den Text des für sie unvorteilhaften Zweiten Kappeler Landfriedens möglichst geheim zu halten.65 Im Januar 1532 wurde in Straßburg eine von einem anonymen altgläubigen Autor verfasste Geschichte des Zweiten Kappeler Krieges gedruckt, in der sowohl der Friedensvertrag mit Zürich als auch derjenige mit Bern wörtlich wiedergegeben wurden.66 In einer Erläuterung der Friedensbestimmungen behauptete der anonyme Verfasser, die im dritten Artikel67 enthaltene Verpflichtung zur Einhaltung der Bünde impliziere, dass die altgläubigen Orte mit ihrer Mehrheit die Reformation in allen Gemeinen Herrschaften rückgängig machen dürften. In diesen könne nämlich gemäß den Bünden die Mehrheit der regierenden Orte bindende Entscheidungen treffen.68 Diese Interpretation des Landfriedens stand jedoch im Widerspruch zum Wortlaut des zweiten Artikels69 und wurde nicht einmal von den Fünf Orten übernommen.
Der Zweite Kappeler Landfrieden hatte zur Folge, dass sich die Reformation in den nichtautonomen Gebieten der Schweizer Eidgenossenschaft nicht weiter ausbreiten konnte und dort lebende Mitglieder evangelischer Gemeinden mehr oder weniger freiwillig insgesamt oder nur zum Teil wieder zum alten Glauben zurückkehrten. In den Gemeinen Herrschaften, in denen die einzelnen Gemeinden gemäß dem zweiten Artikel des Landfriedens70 selbst über die Rückkehr zum alten Glauben entscheiden durften, behaupteten sich die Evangelischen recht gut, obwohl die altgläubigen Orte die Abstimmungen durch verschiedene Druckmittel in ihrem Sinne zu beeinflussen versuchten und altgläubige Minderheitsgemeinden besonders unterstützten.71 In den drei Gemeinen Herrschaften Freie Ämter, Gaster und Weesen, die ausdrücklich aus dem Zweiten Kappeler Landfrieden ausgeschlossen worden waren,72 wurde hingegen die gesamte Bevölkerung zum alten Glauben zurückgeführt.73 Dasselbe geschah auch in dem ebenfalls aus dem Landfrieden ausgeschlossenen74 Rapperswil, einem unter der Schirmherrschaft von Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarus stehenden Zugewandten Ort, sowie - mit Ausnahme der Grafschaft Toggenburg - im ganzen Herrschaftsgebiet des Fürstabts von Sankt Gallen, der wieder in seine Rechte eingesetzt wurde.75
Neben den Bünden bildete der Zweite Kappeler Landfrieden die rechtliche Grundlage für das Fortbestehen der Eidgenossenschaft bis in die Zeit ihrer völkerrechtlichen Souveränität nach dem Westfälischen Frieden von 1648.76 Nach 1531 kam es relativ lange zu keinen weiteren militärischen Auseinandersetzungen zwischen den evangelischen und altgläubigen Orten.77 Im Januar 1656 begannen dann aber Zürich und Bern den Ersten Villmerger Krieg, in dem sie den Fünf Orten erneut unterlagen.78 Der am 7. März 1656 in Baden geschlossene Dritte Landfrieden bestätigte die Gültigkeit des Zweiten Kappeler Landfriedens.79 Außer Kraft gesetzt wurde dieser schließlich erst durch den Vierten Landfrieden vom 11. August 1712,80 den die evangelischen Orte nach ihrem Sieg im Zweiten Villmerger Krieg81 mit den Fünf Orten schlossen.
Unterzeichner und Unterhändler↑
Frieden zwischen den Fünf Orten und Zürich
Unterzeichner
Die vorläufige Ausfertigung des Friedens vom 16. November 1531 wurde von Zug im Namen der Fünf Orte Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug sowie von Hans Escher im Namen der Stadt und Landschaft Zürich gesiegelt.
Die endgültige Ausfertigung des Friedens vom 20. November 1531 wurde von den Fünf Orten, der Stadt Zürich sowie von Hans Steiger, Vogt von Meilen, und Hermann Claus aus Pfäffikon (bei Zürich) im Namen der Landschaft Zürich gesiegelt.
Unterhändler
Von Seiten der Fünf Orte nahmen neben weiteren Gesandten, die im Landfrieden nicht namentlich genannt werden, die folgenden Personen an den Verhandlungen teil: Als Vertreter von Luzern: Hans Golder, Schultheiß und Hauptmann, Wendel Sonnenberg, Bannerherr, Hans Hug, Altschultheiß, Niklaus von Meggen, Bannerherr, und Heinrich Fleckenstein, Schützenhauptmann; als Vertreter von Uri: Jakob Troger, Landammann und Hauptmann, Hans Brügger, Bannerherr, Ritter Josue von Beroldingen, Altlandammann, und Hans Dietli, Altlandammann; als Vertreter von Schwyz: Gilg Rychmuth, Landammann und Hauptmann, Hieronymus Schorno, Bannerherr, Ulrich auf der Maur, Landvogt in Uznach, und Jakob an der Rüti, Altlandvogt von Baden (Aargau); als Vertreter von Unterwalden: Marquard Zelger, Ammann von Nidwalden und Hauptmann, Niklaus Wirz, Bannerherr, Hans Amstein, Altlandammann, und Heinrich Wirz, Landammann von Obwalden; als Vertreter von Zug: Oswald Toss, Ammann und Hauptmann, Wolfgang Kollin, Bannerherr, Gottfried Zhag, designierter Landvogt im Rheintal, Christian Iten und Ulrich Staub, Altlandvogt von Sargans.
Von Seiten Zürichs nahmen die folgenden Personen an den Verhandlungen teil: Als Vertreter der Stadt: Hans Escher, oberster Hauptmann, Junker Andreas Schmid, Bannerherr, Meister Ulrich Kambli, Meister Johannes Haab, Meister Hans Felix Manz, Peter Fuessli und Jakob Meiss; als Vertreter der Landschaft Zürich: Jörg Zolliker, Klaus Landolt, Hans Steiger, Vogt von Meilen, Hermann Claus aus Pfäffikon (bei Zürich) und Hans Suter, Bauer aus Horgenberg.
Der Friedensschluss wurde durch die Bemühungen der im Zweiten Landfrieden mit Bern genannten Vermittler82 angebahnt. Diese waren aber an den abschließenden Verhandlungen nicht beteiligt.83
Frieden zwischen den Fünf Orten und Bern
Unterzeichner
Der Frieden wurde von Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug sowie von Bern gesiegelt.
Unterhändler
Als Vermittler waren an den Verhandlungen die folgenden Personen beteiligt: Als Gesandte des französischen Königs Franz I.: Jean de Langeac, Bischof von Avranches, Louis Dangerant, Herr von Boisrigault, Lambert Maigret, Herr von Villequoy, und Hauptmann Ambrosius Eigen; als Gesandte Herzog Karls III. von Savoyen: Peter Lambert, Herr von La Croix-de-la-Rochette, und Anton Piochet; als Gesandte von Markgraf Ernst von Baden-Durlach: Konrad Dietrich von Bolsenheim, Landvogt in Rötteln bei Lörrach, Oswald Gut, Kanzler, Adelberg von Berenfels und Appollonaris Höckli; als Gesandte von Johanna von Hochberg, Herzogin von Longueville und Gräfin von Neuenburg: Pierre Wallier, Kastlan von Le Landeron, und Jean Merveilleux, Staatsrat von Neuenburg; als Gesandte von Glarus: Ratsherr Fridolin Tolder, Altlandvogt im aargauischen Freiamt, Hans Vogel, Altlandvogt im Gaster, und Jakob Meyer; als Gesandte von Freiburg: Ulman Techtermann, Walter Heid und Wolfgang Hoch; als Gesandte von Appenzell: Ulrich Eisenhut, Landammann, und Konrad Brülisauer.
Als Vertreter Berns waren an den Verhandlungen die folgenden Personen beteiligt: Schultheiß Sebastian von Diesbach, die Kleinen Räte Hans Jakob von Wattenwyl, Bernhard Tillmann, Peter Stürler und Jakob Wagner sowie die Großräte Lienhard Tremp, Heinz Schleif, Albrecht Siegwart und Hans Rudolf von Erlach.84
Für die Fünf Orte führten deren Hauptleute die Verhandlungen. Auch wenn nach gegenwärtigem Forschungsstand eine namentliche Auflistung all dieser Unterhändler nicht möglich ist, so ist doch davon auszugehen, dass es sich zumindest größtenteils um dieselben Personen handelte, die im Zweiten Kappeler Landfrieden mit Zürich als Vertreter der Fünf Orte genannt wurden.85
Inhalt↑
Frieden zwischen den Fünf Orten und Zürich
Der Frieden beginnt mit einer knappen Einleitung, in der die Vorgeschichte des Friedensschlusses skizziert wird. Der anschließend folgende Hauptteil ist in acht Artikel gegliedert, welche die vereinbarten Regelungen enthalten. Im Schlussteil wird das Ende der Feindschaft bekräftigt.
In der Einleitung berichten die Vertragsparteien kurz über die Vorgeschichte des Friedens: Durch die Einführung von Neuerungen sei es zu einem Konflikt zwischen den Fünf Orten und Zürich gekommen, der schließlich zu einem Krieg mit schlimmen Folgen geführt habe. Als dessen Fortsetzung beiden Konfliktparteien unerträglich erschienen sei, hätten ihre Gesandten in Deinikon bei Baar erfolgreich über einen Frieden verhandelt und dabei die vorliegenden Artikel vereinbart.
Der in acht Artikel gegliederte Hauptteil enthält die folgenden Bestimmungen:
Zürich soll die Fünf Orte und ihre Verbündeten in ihren eigenen Gebieten unbehelligt bei ihrem Glauben bleiben lassen. Ebenso sollen auch die Fünf Orte Zürich und seine Verbündeten bei deren Glauben bleiben lassen. Die Verbündeten der Fünf Orte sowie alle Unterstützer beider Kriegsparteien werden in den Frieden mit einbezogen. Ausgeschlossen sind aber das aargauische Freiamt, Bremgarten und Mellingen, die Bern unterstützen, sowie Rapperswil, Toggenburg, Gaster und Weesen, die nicht mit Zürich verbündet sind (Art. 1).
Im vorliegenden Druck wurden zudem die folgenden Bestimmungen über Entschädigungszahlungen, die sich in der Originalfassung des Friedens in Artikel fünf finden, in Artikel eins integriert: Die Forderung der Fünf Orte, für die Zerstörung der Bilder und des Kirchenschmucks in etlichen Gotteshäusern sowie für die Verbrennung von Häusern in Blickensdorf Schadensersatz zu erhalten, wies Zürich als unberechtigt zurück, da es dafür nicht verantwortlich sei. Sollte sich das Gegenteil herausstellen, wird Zürich auf die Forderung eingehen. Den Schaden, der Zug durch die Verwüstung der Kirchen in Neuheim, Menzingen und Schönbrunn bei Menzingen entstanden ist, wird Zürich wiedergutmachen, wobei die Stadt auch ihre an dieser Tat beteiligten Verbündeten belangen kann. Genügt die Wiedergutmachung Zug nicht, sollen Luzern, Uri, Schwyz und Unterwalden eine für beide Parteien verbindliche Entscheidung treffen. Über die Forderung der Fünf Orte, Zürich solle ihnen die Kriegskosten erstatten, soll erst nach einem Friedensschluss mit Bern gütlich verhandelt werden. Kommt es dabei zu keiner Einigung, soll in dieser Angelegenheit ein Gerichtsverfahren gemäß den Bundesverträgen eingeleitet werden.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle Herrschaftsrechte der jeweils anderen Partei in den Gemeinen Herrschaften völlig unangetastet zu lassen. Für diese gelten folgende Regelungen: Gemeinden, die den neuen Glauben angenommen haben, dürfen selbst darüber entscheiden, ob sie dabei bleiben oder zum alten Glauben zurückkehren. Altgläubige Minderheiten sollen unbehelligt ihren Glauben beibehalten und Gottesdienste feiern dürfen. Die Kirchengüter sollen dabei im Verhältnis zur Zahl der Anhänger zwischen den Priestern und den evangelischen Predigern aufgeteilt werden. Schmähungen wegen des Glaubens sind beiden Seiten untersagt und sollen vom Vogt angemessen bestraft werden (Art. 2).
Sowohl Zürich als auch die Fünf Orte sollen dem jeweils anderen Vertragspartner gegenüber die althergebrachten Bünde treu einhalten. Zürich darf sich entsprechend den Bestimmungen der Bünde fortan nicht in Herrschaften einmischen, in denen die Stadt keine obrigkeitlichen Rechte besitzt (Art. 3).
Zürich muss alle neu geschlossenen Bündnisverträge auflösen. Der Erste Kappeler Landfrieden und der Beibrief zu diesem Frieden verlieren ihre Gültigkeit. Zürich muss diese Bündnis- und Friedensurkunden unverzüglich an die Fünf Orte herausgeben (Art. 4).
Zürich und seine Verbündeten müssen den Betrag, den sie aus der im Ersten Kappeler Landfrieden vereinbarten Entschädigungszahlung für die Kosten des Ersten Kappeler Krieges erhielten, wieder an die Fünf Orte zurückerstatten. Da Schwyz den Pfarrer Jakob Kaiser zu Recht hinrichtete, soll die Unterhaltszahlung an dessen Kinder, zu der Schwyz verurteilt wurde, diesem Ort vom Abt von Wettingen erstattet werden (Art. 5).
Beide Vertragsparteien sollen fortan den in den Bünden vorgesehenen Rechtsweg beschreiten, um ihre Ansprüche gegenüber anderen Orten oder Einzelpersonen durchzusetzen. Wenn sich jemand einem solchen Verfahren verweigert, sollen die Vertragsparteien dem Kläger zu seinem Recht verhelfen (Art. 6).
Alle vor dem Krieg beschlagnahmten Güter sollen zurückgegeben werden. Sind sie nicht mehr in ihrem ursprünglichen Zustand, ist dafür angemessener Schadensersatz zu leisten (Art. 7).
Die Gefangenen sollen ihrem Wert entsprechend gegeneinander ausgetauscht werden. Für die übrigen Gefangenen dürfen die Hauptleute der Fünf Orte ein angemessenes Lösegeld verlangen (Art. 8).
Im Schlussteil bekräftigen beide Vertragsparteien, dass sie nun alle Feindschaft beenden, sich alles Vorgefallene verzeihen und fortan wieder miteinander Handel treiben wollen. Von dem vorliegenden Vertrag, der nur von Zug und Zürich gesiegelt wurde, soll so bald wie möglich eine endgültige Ausfertigung erstellt werden, die dann von allen Vertragsparteien gemeinsam gesiegelt werden soll.
Frieden zwischen den Fünf Orten und Bern
Der Frieden beginnt mit einer knappen Einleitung, in der die Vermittler die Vorgeschichte des Friedensschlusses skizzieren. Der anschließend folgende Hauptteil, der in elf Artikel gegliedert ist, nimmt die im Frieden zwischen den Fünf Orten und Zürich vereinbarten Regelungen auf und ergänzt sie. Im Schlussteil wird die Gültigkeit des Friedens bekräftigt.
In der Einleitung berichten die Vermittler kurz über die Vorgeschichte des Friedens: Durch die Einführung von Neuerungen sei es zu einem Konflikt zwischen den Fünf Orten und Bern gekommen, der schließlich zu einem Krieg mit schlimmen Folgen geführt habe. Die Vermittler seien von ihren Herren entsandt worden, um die Auseinandersetzung friedlich beizulegen. Es sei ihnen schließlich gelungen, die Konfliktparteien zur Annahme des vorliegenden Friedens zu bewegen, der dem zwischen Zürich und den Fünf Orten abgeschlossenen Friedensvertrag entspreche und ihn um einige Artikel erweitere.
Der in elf Artikel gegliederte Hauptteil enthält die folgenden Bestimmungen:
Bern soll die Fünf Orte und ihre Verbündeten in ihren eigenen Gebieten unbehelligt bei ihrem Glauben bleiben lassen. Ebenso sollen auch die Fünf Orte Bern und seine Verbündeten bei deren Glauben bleiben lassen. Die Verbündeten der Fünf Orte sowie alle Unterstützer beider Kriegsparteien werden in den Frieden mit einbezogen. Die Fünf Orte behalten sich aber vor, die Bewohner des aargauischen Freiamts sowie jene von Bremgarten und Mellingen angemessen zu bestrafen. Aus dem Frieden ausgeschlossen sind zudem Rapperswil, Toggenburg, Gaster und Weesen, die nicht mit Bern verbündet sind (Art. 1).
Die Bestimmungen in den Artikeln zwei bis vier entsprechen denen in den Artikeln zwei bis vier des Friedens mit Zürich.
Bern und seine Verbündeten müssen den Betrag, den sie aus der im Ersten Kappeler Landfrieden vereinbarten Entschädigungszahlung für die Kosten des Ersten Kappeler Krieges erhielten, wieder an die Fünf Orte zurückerstatten. Außerdem muss Bern für die Zerstörungen, die es im Lauf des Krieges im Benediktinerkloster Muri, in Merenschwand, Baar, Cham bei Zug, Steinhausen, Beinwil im Freiamt und Blickensdorf anrichtete, an die Fünf Orte in zwei Raten 3.000 Sonnenkronen zahlen. Über die Forderung der Fünf Orte nach Erstattung der Kosten, die ihnen durch den Krieg entstanden sind, soll zunächst gütlich verhandelt werden. Kommt es dabei zu keiner Einigung, soll in dieser Angelegenheit ein Gerichtsverfahren gemäß den Bundesverträgen eingeleitet werden (Art. 5).
Die Bestimmungen im sechsten und siebten Artikel entsprechen denen im sechsten und siebten Artikel des Friedens mit Zürich.
Ohne Zustimmung der Gesandten von Unterwalden haben die Schiedleute sowie die Vertreter von Luzern, Uri, Schwyz und Zug folgende Entscheidung getroffen: Unterwalden soll auf die Rückforderung der 3.000 Kronen verzichten, die es an Bern zahlen musste, weil Unterwaldner die Revolte im Berner Oberland gegen das Berner Reformationsmandat unterstützt hatten. Bern soll im Gegenzug alle Dokumente, die diese Angelegenheit betreffen, an die Schiedleute zur Vernichtung übergeben (Art. 8).
Die Bewohner der Herrschaft Knutwil, die sich den Truppen Luzerns anschlossen, sollen dafür von Bern nicht bestraft werden (Art. 9).
Bern soll die aus Oberhasli und Grindelwald Vertriebenen unentgeltlich wieder nach Hause zurückkehren lassen (Art. 10). Beide Vertragsparteien sollen ihre Gefangenen gegen Erstattung der Aufwendungen für Ernährung und Arztkosten freilassen (Art. 11).
Im Schlussteil verpflichten sich beide Vertragsparteien zur Einhaltung des Friedensvertrags. Sie bekräftigen, dass sie nun alle Feindschaft beenden, sich alles Vorgefallene verzeihen und fortan wieder miteinander Handel treiben wollen.
Überlieferung und Textvorlage↑
Frieden zwischen den Fünf Orten und Zürich
Handschriften
- 1) Zürich, StA, C I, Nr. 403 [Archivkatalog] [Ausfertigung für Zürich].
- 2) Ebd., Nr. 403 b [Archivkatalog] [Ausfertigung für Luzern].
- 3) Ebd., Nr. 403 a [Archivkatalog] [provisorische Ausfertigung vom
16.11.1531].
- 4) Luzern, StA, URK 50/1047 [Archivkatalog] [Abschrift der provisorischen Ausfertigung
vom 16.11.1531].
Druck
- Merckliche vnnd war=||hafftige geſchichten von den Schweytzern /
Nemlich wie || im Jare [...] Funffzehen||hundert eyns vnd
dꝛeyßig / die fünff Oꝛth der [...] || Eydgnoßſchafft /
als Lucern / Vꝛi / Schweytz / Vn=||derwalden vñ Zůg / denen von
Zürch ſampt jrem anhãg /|| [...] schꝛifft||lich abgeſagt / Vnd
als balde darauff mit jnen vnd denen || von Bern vnd Baſel ꝛc.
Vier trefflicher Schlachten ge=||than / vnd allzeyt den Syegk [...]
wider sie er=||halten / Vnd darnach beyde partheyen eyn Vertragk [...]
|| vffgericht haben / Mit et=||lichen ſonderlichen [...] artickeln /
ſampt eyner || declaration / ſo jüngst darüber [...] gmacht ||
[...].
[Straßburg: Knobloch, Johann d.J.], 1532, 16 Bl., 4° (VD16 M 4840).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 Eur. 333,44 [Digitalisat].
Textvorlage
Als Textvorlage dient der oben genannte Druck, der den Text der provisorischen Ausfertigung vom 16. November 1531 enthält. Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition der endgültigen Ausfertigung in Kaiser (Hg.), Abschiede 4,1,b, S. 1567-1571, Beilage 19a kollationiert wird. Kaisers Edition liegt die oben genannte Handschrift 1 zugrunde, wobei Handschrift 3 kollationiert wurde.
Frieden zwischen den Fünf Orten und Bern
Handschriften
- 1) Bern, StA, Urkunde Eidgenossenschaft, 24.11.1531 [Archivkatalog] [Ausfertigung].
- 2) Luzern, StA, URK 50/1053 [Archivkatalog] [Ausfertigung].
- 3) Bern, StA, Urkunde Eidgenossenschaft, 26.06.1529 [Archivkatalog], fol. 8r-13r [Kopie].
Druck
- Merckliche vnnd war=||hafftige geſchichten von den Schweytzern /
Nemlich wie || im Jare [...] Funffzehen||hundert eyns vnd
dꝛeyßig / die fünff Oꝛth der [...] || Eydgnoßſchafft /
als Lucern / Vꝛi / Schweytz / Vn=||derwalden vñ Zůg / denen von
Zürch ſampt jrem anhãg /|| [...] schꝛifft||lich abgeſagt / Vnd
als balde darauff mit jnen vnd denen || von Bern vnd Baſel ꝛc.
Vier trefflicher Schlachten ge=||than / vnd allzeyt den Syegk [...]
wider sie er=||halten / Vnd darnach beyde partheyen eyn Vertragk [...]
|| vffgericht haben / Mit et=||lichen ſonderlichen [...] artickeln /
ſampt eyner || declaration / ſo jüngst darüber [...] gmacht ||
[...].
[Straßburg: Knobloch, Johann d.J.], 25.1.1532, 16 Bl., 4° (VD16 M 4840).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 Eur. 333,44 [Digitalisat].
Textvorlage
Als Textvorlage dient der oben genannte Druck. Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition in Kaiser (Hg.), Abschiede 4,1,b, S. 1571-1575, Beilage 19b kollationiert wird. Dieser Edition liegen die oben genannten Handschriften 1 und 2 zugrunde.
Literatur↑
Editionen
- 1) Kaiser, Jakob (Hg.), Amtliche Sammlung der ältern Eidgenössischen Abschiede, Bd. 4,1,b:
Die Eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532,
bearbeitet von Johannes Strickler, Zürich 1876 [Digitalisat],
S. 1567-1571, Beilage 19a [Frieden zwischen den Fünf Orten
und Zürich nach der endgültigen
Ausfertigung mit Angabe der Varianten der vorläufigen Ausfertigung];
S. 1571-1575, Beilage 19b [Frieden zwischen den Fünf Orten
und Bern].
- 2) Walder, Ernst (Hg.), Religionsvergleiche des 16. Jahrhunderts, Bd. 1: Zweiter
Kappeler Landfrieden 1531. Konfessionelle Vergleiche in den
Landsgemeindeorten Appenzell und Glarus. Augsburger Religionsfrieden
1555, Bern 1945 (QNG 7), S. (5)6-13(14) [Frieden zwischen den
Fünf Orten und Zürich nach der
endgültigen Ausfertigung für Luzern].
Forschungsliteratur (Auswahl)
- Locher, Gottfried W., Die Zwinglische Reformation im Rahmen der europäischen Kirchengeschichte, Göttingen / Zürich 1979, S. 521-539.
- Meyer, Helmut, Der Zweite Kappeler Krieg. Die Krise der Schweizerischen Reformation, Zürich 1976.
- Meyer, Helmut, Kappelerkriege, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 12.11.2009 [Online].
- Muralt, Leonhard von, Renaissance und Reformation, in: Handbuch der Schweizer Geschichte, Bd. 1, Zürich 1972, S. 389-570, hier S. 500-526.
Vollständige Bibliographie
Fußnoten
Anm.: Ratsherr aus Zürich; Schirmhauptmann der Abtei Sankt Gallen
weiterführende Informationen
Anm.: aus Pfäffikon; Vertreter der Landschaft Zürich bei den Verhandlungen zum Zweiten Kappeler Landfrieden
Anm.: 1530 und 1532 Schultheiß in Luzern; 1529-31 Kommandant der Luzerner Truppen in den Kappelerkriegen
Anm.: aus Ägeri; Vertreter Zugs bei den Verhandlungen zum Zweiten Kappeler Landfrieden
Anm.: Gesandter Zürichs bei den Verhandlungen zum Zweiten Kappeler Landfrieden
weiterführende Informationen
Anm.: Vertreter der Landschaft Zürich bei den Verhandlungen zum Zweiten Kappeler Landfrieden
Anm.: Vertreter der Landschaft Zürich bei den Verhandlungen zum Zweiten Kappeler Landfrieden
Anm.: Bauer aus Horgenberg; Vertreter der Landschaft Zürich bei den Verhandlungen zum Zweiten Kappeler Landfrieden
Anm.: Gesandter Herzog Karls III. von Savoyen bei den Verhandlungen zum Zweiten Kappeler Landfrieden mit Bern
Anm.: Gesandter Herzog Karls III. von Savoyen bei den Verhandlungen zum Zweiten Kappeler Landfrieden mit Bern
Anm.: Vertreter von Glarus bei den Verhandlungen zum Zweiter Kappeler Landfrieden mit Bern
Anm.: Gesandter Freiburgs bei den Verhandlungen zum Zweiten Kappeler Landfrieden mit Bern
Anm.: Gesandter Freiburgs bei den Verhandlungen zum Zweiten Kappeler Landfrieden mit Bern
Anm.: Gesandter Freiburgs bei den Verhandlungen zum Zweiten Kappeler Landfrieden mit Bern
Anm.: Gesandter Appenzells bei den Verhandlungen zum Zweiten Kappeler Landfrieden mit Bern
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