Religiöse Friedenswahrung und Friedensstiftung in Europa (1500-1800): Digitale Quellenedition frühneuzeitlicher Religionsfrieden

Neumarkter Landtagsabschied (31. Dezember 1551) und Thorenburger Landtagsabschied (22. Mai 1552) - Einleitung


Einleitung

Neumarkter Landtagsabschied (31. Dezember 1551) und Thorenburger Landtagsabschied (22. Mai 1552) - Einleitung
Bearbeitet von Andreas Zecherle

Historischer Kontext

Siebenbürgen im Spannungsfeld zwischen Habsburgermonarchie und Osmanischem Reich

Siebenbürgen war seit dem Mittelalter eine mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattete Woiwodschaft innerhalb des Königreichs Ungarn.1 Ein Thronfolgestreit, in den Sultan Suleiman I. eingriff, führte 1541 schließlich zur Dreiteilung des Königreichs: Neben dem von dem Habsburger Ferdinand regierten Königreich Ungarn, das nur West- und Oberungarn umfasste, und der vom Osmanischen Reich verwalteten Provinz Buda entstand als tributpflichtiger2 Vasallenstaat des Osmanischen Reiches das später als Fürstentum bezeichnete Herrschaftsgebiet Siebenbürgen, zu dem neben der Woiwodschaft Siebenbürgen auch die ostungarischen Komitate3 gehörten.4 Der Sultan gab dieses Herrschaftsgebiet am 4. September 1541 dem erst 1540 geborenen Johann Sigismund Zápolya zu Lehen, der mit Ferdinand um die ungarische Königskrone konkurrierte. Statthalter des minderjährigen Johann Sigismund sowie von dessen Mutter, der Königinwitwe Isabella, war der Bischof von Großwardein, der Paulinermönch Georg Utiešenović, genannt Martinuzzi.5

Um den Thronfolgestreit friedlich beizulegen und eine Wiedervereinigung Ungarns zu ermöglichen, schloss Isabella am 29. Dezember 1541 in Julmarkt einen Vertrag mit Ferdinand. Dieser Vereinbarung zufolge sollten Isabella und ihr minderjähriger Sohn Johann Sigismund alle Herrschaftsrechte über Ungarn und Siebenbürgen an Ferdinand abtreten und von diesem dafür eine Entschädigung erhalten.6 Nachdem im Jahr 1542 der Versuch Ferdinands fehlgeschlagen war, mit einem Reichsheer die osmanische Provinz Buda zu erobern, weigerten sich jedoch Isabella, Martinuzzi sowie der siebenbürgische Landtag, den Julmarkter Vertrag umzusetzen.7 Als sich dann aber seit 1547 die habsburgische Machtposition durch den Sieg Karls V. im Schmalkaldischen Krieg wieder verbessert hatte, bemühte sich Martinuzzi, die Herrschaftsübertragung auf Ferdinand doch noch zu realisieren.8 Nach einigem Zögern widersetzte sich Königinwitwe Isabella diesem Vorhaben und versuchte von August bis Herbst 1550 erfolglos, Martinuzzi und seine Anhänger mit Unterstützung osmanischer Truppen militärisch zu bezwingen.9 Daraufhin versöhnte sich Isabella mit Martinuzzi, setzte aber den Machtkampf mit ihm bald wieder fort.10 Auf Wunsch Martinuzzis, der sich die Unterstützung des siebenbürgischen Landtags gesichert hatte, marschierten dann Ende Mai bis Anfang Juni 1551 etwa 6.000 habsburgische Söldner unter dem Kommando von Johann Baptista Castaldo in Siebenbürgen und den ostungarischen Komitaten ein.11 Am 4. Juni 1551 huldigten in Klausenburg Gesandte der siebenbürgischen Stände vor Castaldo König Ferdinand. Isabella musste sich ergeben, verhandelte aber hartnäckig über die Kompensation für die formelle Abdankung,12 die sie schließlich auch im Namen ihres Sohnes am 19. Juli 1551 in Weißenburg unterzeichnete.13 Auf einem Landtag, der vom 27. bis 29. Juli in Klausenburg stattfand, billigten die Stände die Herrschaftsübertragung.14

Nachdem ihm Isabella die Herrschaftsrechte abgetreten hatte, integrierte Ferdinand die ostungarischen Komitate in das Verwaltungssystem seines bisherigen ungarischen Königreichs. Siebenbürgen erhielt wieder den Status einer mit Selbstverwaltungsrechten ausgestatteten Woiwodschaft innerhalb des Königreichs, wie er bereits vor der Teilung Ungarns bestanden hatte.15 Zum Woiwoden ernannte Ferdinand Martinuzzi.16

Der Sultan jedoch wollte die Herrschaftsübertragung auf Ferdinand nicht akzeptieren. Osmanische Truppen unter der Führung von Sokollu Mehmet Pascha marschierten im September 1551 in das Gebiet der ostungarischen Komitate ein und erzielten dort anfangs bedeutende militärische Erfolge, wurden aber zwischen Ende Oktober und Ende November 1551 wieder weitgehend zurückgedrängt.17 Unter anderem deshalb, weil Martinuzzi versucht hatte, den Sultan und Sokollu Mehmet Pascha durch Ergebenheitsbekundungen zu beschwichtigen, gelangte Castaldo zu der Überzeugung, Martinuzzi sei ein Verräter, der auf der Seite des Sultans stehe.18 Mit Erlaubnis Ferdinands19 ließ ihn Castaldo daher am 17. Dezember 1551 ermorden.20 Zum Nachfolger Martinuzzis als Woiwode von Siebenbürgen wurde Andreas Báthory ernannt.21

Mitte Februar 1552 drohte Suleiman den siebenbürgischen Ständen mit der Verwüstung ihres Landes, wenn sie nicht die habsburgischen Truppen vertreiben und König Johann Sigismund die Treue halten würden.22 Mit seiner Drohstrategie hatte der Sultan aber zunächst noch keinen Erfolg.23

Der siebenbürgische Landtag

Auf dem siebenbürgischen Landtag, der seit dem Mittelalter als Provinzialversammlung zur Regelung gemeinsamer Angelegenheiten zusammentrat, waren die drei jeweils weitgehend autonomen Gebietskörperschaften Siebenbürgens als sogenannte Stände oder Nationen vertreten. Zu diesen gehörten der ungarische Adel der Komitate sowie die in eigenen, selbstverwalteten Gebieten lebenden Volksgruppen der ungarischsprachigen Szekler und der deutschsprachigen Siebenbürger Sachsen.24 Die rumänische Bevölkerung, die im 16. Jahrhundert etwa ein Drittel bis die Hälfte der Einwohner Siebenbürgens ausmachte,25 hatte hingegen ebenso wie die in den Komitaten siedelnden nicht adeligen Ungarn, Sachsen und Szekler keine politischen Mitspracherechte.26

Nachdem Siebenbürgen 1541 zusammen mit den ostungarischen Komitaten zu einem eigenständigen Herrschaftsgebiet geworden war, verabschiedete der Landtag im Zuge der sogenannten Union von 1542 grundlegende verfassungsrechtliche Regelungen.27 Die Stände vereinbarten unter anderem, ihre bisherigen Freiheiten zu wahren und Beschlüsse in gemeinsamen Angelegenheiten nur mit der Zustimmung aller drei Stände zu fassen, die auf dem Landtag über je eine gemeinsame Stimme, eine sogenannte Kuriatstimme, verfügten.28 Von 1544 bis zum Beginn der habsburgischen Herrschaft nahmen dann auch die Vertreter der ostungarischen Komitate an den siebenbürgischen Landtagen teil.29

Die Ausbreitung der Reformation in Siebenbürgen und die Religionspolitik des siebenbürgischen Landtags bis 1551

Während die rumänische Bevölkerung größtenteils der orthodoxen Kirche angehörte, waren die im siebenbürgischen Landtag vertretenen Volksgruppen zunächst Anhänger der römischen Kirche.30 Nachdem Siebenbürgen zu einem eigenständigen Herrschaftsgebiet geworden war, begann seit 1542 unter den Sachsen und Ungarn die offizielle Einführung der Reformation Wittenberger Prägung. Begünstigt wurde diese Entwicklung durch die Vakanz des Weißenburger Bischofsstuhls, der nach dem Tod des bisherigen Amtsinhabers im Jahr 1542 nicht wiederbesetzt wurde, weil Isabella mit ihrem Hof in die Bischofsresidenz einzog und die Einnahmen der bischöflichen Güter für ihre Zwecke verwendete.31 Die Initiative zur Einführung der Reformation ging von einzelnen städtischen Obrigkeiten und Grundherren aus, allen voran vom Rat der siebenbürgisch-sächsischen Stadt Kronstadt.32 Dort wurde im Oktober 1542 das Abendmahl unter beiderlei Gestalt eingeführt.33 Die in der Stadt und in deren Umland durchgeführten Kirchenreformen ließ der Rat dann in einer 1543 gedruckten lateinischen Schrift, dem sogenannten »Reformationsbüchlein«, publizistisch rechtfertigen.34 Daraufhin wollte Martinuzzi offenbar erreichen, dass man gegen führende Geistliche Kronstadts einen Ketzerprozess eröffnete; Martinuzzi konnte sich jedoch nicht durchsetzen.35 Statt eines Prozesses fand im Juni 1543 in Weißenburg eine Disputation vor einer Versammlung unter dem Vorsitz Isabellas und Martinuzzis statt, um den Geistlichen Kronstadts die Möglichkeit zu geben, ihre Position darzulegen.36 Über den Verlauf und das Ergebnis dieser Disputation ist nichts Genaues bekannt. Die Vertreter Kronstadts scheinen sich aber recht erfolgreich behauptet zu haben, da die Landesregierung nach der Disputation nicht darauf bestand, dass die durchgeführten reformatorischen Maßnahmen rückgängig gemacht werden müssten.37

Auf einem Landtag, der im April 1544 oder 154538 in Thorenburg stattfand, wurde sodann beschlossen, dass in religiösen Belangen keine Neuerungen eingeführt werden sollten. Außerdem wurde untersagt, die altgläubige Landbevölkerung zu provozieren und Mönche oder altgläubige Geistliche an der Ausübung ihrer Pflichten zu hindern.39 Diese Regelungen stellten offensichtlich einen Kompromiss dar, dem sowohl die Landtagsdelegierten zustimmen konnten, die wie Isabella und Martinuzzi beim alten Glauben bleiben wollten, als auch jene, die sich der Reformation angeschlossen hatten. Der Landtagsbeschluss verbot zwar die weitere Ausbreitung der Reformation, er legitimierte aber implizit die bereits durchgeführten reformatorischen Maßnahmen, da er deren Rückgängigmachung nicht verlangte.40

Trotz des Verbots religiöser Neuerungen, das der Landtag 1548 nochmals bekräftigte,41 breitete sich die Reformation vor allem unter den Siebenbürger Sachsen und Ungarn weiter aus.42 Das innerständische Selbstverwaltungsorgan aller sächsischen Gebiete, die sogenannte sächsische Nationsuniversität, verfolgte schon seit November 1544 das Ziel, einen einheitlichen reformatorischen Gottesdienst einzuführen.43 In ihrem Auftrag wurde dann im Jahr 1547 eine Kirchenordnung ausgearbeitet,44 die die Nationsuniversität schließlich am 20. April 1550 für verbindlich erklärte.45

Der siebenbürgische Landtag reagierte auf die weitere Ausbreitung der Reformation mit der Gewährung religiöser Freiheiten. Wenige Wochen bevor der Konflikt zwischen Martinuzzi und Isabella zu einer militärischen Auseinandersetzung eskalierte,46 beschloss der Landtag am 23. Juni 1550 in Thorenburg, dass jeder47 ungestört bei dem Glauben bleiben dürfe, der ihm von Gott gegeben worden sei. Dieser grundlegende Beschluss ist zwar verschollen, er kann aber anhand der Landtagsabschiede vom 31. Dezember 1551 und 24. April 1555 rekonstruiert werden, da diese auf ihn Bezug nehmen.48

Der Neumarkter Landtagsabschied vom 31. Dezember 1551 und der Thorenburger Landtagsabschied vom 22. Mai 1552

Nachdem die Herrschaft über Siebenbürgen auf Ferdinand übertragen und Martinuzzi ermordet worden war,49 versammelte sich der Landtag am 31. Dezember 1551 in Neumarkt am Mieresch und befasste sich an erster Stelle50 mit der Religionspolitik: Der Landtag bat den habsburgischen Militärstatthalter Castaldo, den Beschluss von 1550 zu bestätigen.51 Außerdem forderte er die Bürger der von Siebenbürger Sachsen und Ungarn paritätisch verwalteten52 Stadt Klausenburg dazu auf, die von ihnen vertriebenen Franziskaner und Dominikaner wieder in ihre Klöster zurückkehren zu lassen.53 Castaldo, der angesichts der Bedrohung durch das osmanische Reich auf die Unterstützung durch die Stände angewiesen war,54 bestätigte am 6. Januar 1552 die verabschiedeten religionspolitischen Regelungen.55

Auf Einladung Ferdinands, der die Sitzungsleitung wegen einer Erkrankung des Woiwoden Andreas Báthory auf Castaldo übertrug,56 trat der Landtag am 22. Mai 1552 in Thorenburg wieder zusammen. Der Landtagsabschied regelte, wie von Ferdinand gewünscht, zunächst vor allem Rüstungs- und Steuerangelegenheiten,57 widmete sich dann aber auch der Religionspolitik. Unter Berufung auf den Landtagsbeschluss von 1550 wurden die Evangelischen ebenso wie die Anhänger des Papstes dazu aufgefordert, friedlich und freundlich miteinander umzugehen.58 Außerdem erließ der Landtag für die Szeklerstadt Neumarkt am Mieresch recht detaillierte Regelungen, die sicherstellen sollten, dass dort neben den Altgläubigen auch die Evangelischen ihren Glauben ausüben und verbreiten könnten.59 Der letzte Teil des Landtagsabschieds, der unter anderem diese Regelungen enthielt, fehlt in dem Exemplar, das Castaldo am 29. Mai 1552 an Ferdinand nach Wien schickte.60 Vermutlich hielt Castaldo die besonderen Bestimmungen für Neumarkt am Mieresch für weniger bedeutend.

Rezeption und Bedeutung der beiden Landtagsabschiede

Der grundlegende religionspolitische Beschluss von 1550, der durch die Landtagsabschiede vom 31. Dezember 1551 und vom 22. Mai 1552 bekräftigt worden war, wurde von dem am 10. Juni 1554 in Mediasch zusammengetretenen Landtag noch durch spezielle Bestimmungen für gemeinsame Kriegszüge konkretisiert: In Feldlagern dürfe jede Glaubensrichtung ihre eigenen Geistlichen haben; es sei in dieser Situation streng untersagt, Anhänger der jeweils anderen Glaubensrichtung zu beleidigen.61

Die Rechtslage, die durch die beiden hier edierten Landtagsabschiede geschaffen wurde, ermöglichte es den Siebenbürger Sachsen, auch unter der Herrschaft Ferdinands den Aufbau einer lutherischen Landeskirche weiter voranzutreiben. Am 6. Februar 1553 wählte eine Synode den ersten Superintendenten.62 Allerdings wurden die evangelischen Geistlichen in Siebenbürgen bald darauf von den neu ernannten altgläubigen Bischöfen unter Druck gesetzt. Nikolaus Olahus, seit 1553 Erzbischof von Gran und als solcher für zwei exemte Kapitel im Gebiet der Siebenbürger Sachsen unmittelbar zuständig,63 lud die dortigen Geistlichen 1554 zu einer Synode und forderte sie eindringlich zur Rückkehr zum alten Glauben auf; seine Bemühungen hatten jedoch keinen Erfolg.64 Auch Paul Bornemisza, den Ferdinand 1553 auf den seit 1542 vakanten65 Weißenburger Bischofsstuhl berufen hatte, lud die Geistlichen seiner Diözese 1554 zu einer Synode, die die Einheit der Kirche wiederherstellen sollte. Er stieß dabei aber auf entschiedenen Widerstand der evangelischen Geistlichen.66

Nachdem Ferdinand 1556 die Herrschaft über Siebenbürgen aufgegeben hatte und diese wieder auf Isabella übergegangen war, legte der siebenbürgische Landtag am 1. Juni 1557 in Thorenburg die rechtlichen Grundlagen für die künftige Religionspolitik.67 Er lehnte sich dabei inhaltlich eng an die vorangegangenen Landtagsabschiede an, nahm aber nicht ausdrücklich auf sie Bezug.

Unterzeichner und Unterhändler

Neumarkter Landtagsabschied vom 31. Dezember 1551

Unterzeichner

In der überlieferten Textfassung wird kein Unterzeichner genannt.

Unterhändler

Die Verhandlungen wurden von den Landtagsdelegierten geführt, deren Namen nach gegenwärtigem Forschungsstand nicht bekannt sind.

Thorenburger Landtagsabschied vom 22. Mai 1552

Unterzeichner

In den überlieferten Textfassungen werden keine Unterzeichner genannt.

Unterhändler

Sofern sich nach dem Einladungsschreiben Ferdinands vom 20. April 155268 keine kurzfristigen Änderungen ergaben, waren als dessen Vertreter auf dem Landtag anwesend: Johann Castaldo, Militärstatthalter Ferdinands in Siebenbürgen, Paul Bornemisza, Bischof von Wesprim,69 und Georg Werner, königlich-ungarischer Rat Ferdinands. Die Namen der anderen Landtagsdelegierten sind nach gegenwärtigem Forschungsstand nicht bekannt.

Inhalt

Neumarkter Landtagsabschied vom 31. Dezember 1551

Die ersten drei Artikel des Landtagsabschieds befassen sich mit den religiösen Spannungen in Siebenbürgen.

Einleitend legt der Landtag dar, dass er mit seinen religionspolitischen Beschlüssen das Ziel verfolgt, die schon vor einigen Jahren ausgebrochenen religiösen Streitigkeiten im Konsens beizulegen (Artikel 1).

Wie bereits unter der Statthalterschaft Martinuzzis beschlossen, soll jeder70 bei dem ihm von Gott gegebenen Glauben bleiben und niemand den anderen aus diesem Grund anfeinden. Der Landtag bittet den habsburgischen Militärstatthalter Castaldo, diese Verordnung zu bestätigen (Artikel 2).

Die Bürger Klausenburgs sollen die Franziskaner und Dominikaner in ihre Klöster zurückkehren lassen (Artikel 3).

Thorenburger Landtagsabschied vom 22. Mai 1552

Gegen Ende des Landtagsabschieds finden sich religionspolitische Regelungen.

Der Landtag bekräftigt eine Bestimmung des Thorenburger Landtagsabschieds vom 23. Juni 1550, indem er einmütig beschließt, dass die Evangelischen und die Anhänger des Papstes einander nicht anfeinden, sondern freundlich miteinander umgehen sollen (Artikel 15).

Die folgenden Artikel 16-23 enthalten Regelungen für die Stadt Neumarkt am Mieresch:

In dieser Stadt dürfen alle, die etwas über den evangelischen Glauben hören und lernen wollen, an der Kapelle der Heiligen Elisabeth einen evangelischen Prediger einsetzen, der sich bei der Gestaltung der Zeremonien und der Spendung der Sakramente nach den Worten Christi richten darf (Artikel 16).

Der Pfarrer soll trotzdem die gewohnten Einkünfte erhalten. Außerdem müssen sich alle Einwohner von Neumarkt am Mieresch mit den Urteilen ihres Richters zufriedengeben und ihnen Folge leisten, soweit diese innerhalb der Grenzen des Erlaubten und Ehrenhaften bleiben und dem Nutzen des Staates dienen (Artikel 17).

Der Richter und die Stadtgemeinde sollen das Haus, in dem einst der Priester wohnte, der in der Kapelle der Heiligen Elisabeth Messen las, für diese Kapelle zurückkaufen, falls sie es selbst verkauft haben. Hat jemand anderer das Haus rechtskräftig an einen Mitbürger verkauft, sollen es diejenigen, die den evangelischen Prediger eingesetzt haben, als Wohnung für diesen zurückkaufen (Artikel 18).

Alle dürfen sich ungehindert in einer beliebigen Kirche oder einem Kloster einen Begräbnisplatz aussuchen (Artikel 19).

Die Ausführung dieses Beschlusses sollen als offizielle Vertreter der Szekler Martin Andrássy und Paul Daczo überwachen, die die Vollmacht erhalten, Streitigkeiten zwischen den Parteien zu schlichten (Artikel 20).

Der Richter und seine Beisitzer dürfen niemanden ohne gerichtlich eindeutig festgestellten Grund aus Beratergremien entlassen. Die Entlassenen sollen in ihre frühere Stellung wiedereingesetzt werden, wenn es keinen rechtmäßigen Hinderungsgrund gibt (Artikel 21).

Der Richter und seine Beisitzer dürfen niemanden gegen sein Gewissen mit Gewalt dazu zwingen, im Kloster zu bleiben. Die gestifteten Messen sollen aber dennoch gelesen werden (Artikel 22).

Wenn das Pfand durch den Richter und die Zunftmeister aus dem Grund einkassiert wurde, weil evangelische Zeremonien die Teilnahme an der Versammlung des Richters verhinderten, soll es zurückerstattet werden (Artikel 23).

Überlieferung und Textvorlage

Neumarkter Landtagsabschied vom 31. Dezember 1551

Handschrift

  • Wien, HHStA, Ungarische Akten Allgemeine Akten Fasc. 62, Konv. A, fol. 144r-149v [mit kommentierenden Randbemerkungen versehenes Exemplar, das Castaldo zusammen mit seinem Brief vom 9. Januar 155271 an Ferdinand sandte].

Textvorlage

Als Textvorlage dient die oben genannte Handschrift.

Thorenburger Landtagsabschied vom 22. Mai 1552

Handschriften

  • 1) Budapest, Ungarisches LA (Magyar Országos Levéltár), F 29 - Tom. I., fol. 2r-6v [Kopie; Provenienz: Konvent von Koloschmonostor].
  • 2) Ebd., F 234 - XXV/b. - 4. - No. 1. - a/1, S. 6-23 [Kopie, teils beschädigt; Provenienz: Konvent von Koloschmonostor].
  • 3) Wien, HHStA, Ungarische Akten Allgemeine Akten Fasc. 64, Konv. A, fol. 78r-82v [von Castaldo am 29. Mai 1552 an Ferdinand gesandtes Exemplar; Artikel 14 und 16-2972 fehlen].
  • 4) Ebd., Ungarische Akten Comitialia Fasc. 378, Konv. B, fol. 68r-71v [Kopie; Artikel 14 und 16-29 fehlen].

Textvorlage

Als Textvorlage dient die oben an erster Stelle genannte Budapester Handschrift (Nr. 1), da sie der vermutlich älteste Textzeuge ist, der den Text des Landtagsabschieds weitgehend vollständig überliefert. Um die Passagen zu ergänzen, die in dieser Handschrift durch Beschädigung verloren gegangen sind, wird die an zweiter Stelle genannte Budapester Handschrift (Nr. 2) herangezogen, die der erstgenannten textkritisch sehr nahe steht. Die erstgenannte Wiener Handschrift (Nr. 3) wird kollationiert.

Im Quellentext wird eine Artikelzählung ergänzt. Die Zählung von Artikel 15 wurde aus der Edition in EOE 1, S. 404-413, Nr. 5,11 übernommen; ab Artikel 16 wird diese Artikelzählung in Anlehnung an die Absatzgliederung der Leithandschrift eigenständig weitergeführt.

Literatur

Editionen

  • 1) Szilágyi, Sándor (Hg.), Erdélyi országgyülési emlékek, Bd. 1: 1540-1556, Budapest 1875 (MHH.E) [Digitalisat], S. 382-394, Nr. 5,3 [Neumarkter Landtagsabschied vom 31. Dezember 1551 nach der oben unter 4.1.1 genannten Wiener Handschrift]; S. 404-413, Nr. 5,11 [Thorenburger Landtagsabschied vom 22. Mai 1552 nach der ersten oben unter 4.2.1 genannten Wiener Handschrift (Nr. 3) sowie einer weiteren, nicht genau identifizierbaren Handschrift].
  • 2) Wolgast, Eike (Hg.), Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, Bd. 24: Siebenbürgen. Das Fürstentum Siebenbürgen. Das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen, bearbeitet von Martin Armgart unter Mitwirkung von Karin Meese, Tübingen 2012, S. 45f., Nr. 1 [kirchenordnende Artikel des Thorenburger Landtagsabschieds vom 22. Mai 1552, angeblich nach der ersten oben unter 4.2.1 genannten Budapester Handschrift (Nr. 1), tatsächlich aber offenbar größtenteils nach der oben genannten Edition (Nr. 1)].

Deutsche Übersetzung

  • Csallner, Robert (Hg.), Quellenbuch zur vaterländischen Geschichte. 2., umgearb. Aufl., Hermannstadt 1922, S. 65, Nr. 41,3 [Art. 15 des Thorenburger Landtagsabschieds vom 22. Mai 1552].

Forschungsliteratur (Auswahl)

  • Armgart, Martin, Einleitung, in: Wolgast, Eike (Hg.), Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, Bd. 24: Siebenbürgen. Das Fürstentum Siebenbürgen. Das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen, bearbeitet von Martin Armgart unter Mitwirkung von Karin Meese, Tübingen 2012, S. 23-44, 109-176, hier S. 32.
  • Binder, Ludwig, Grundlagen und Formen der Toleranz in Siebenbürgen bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts, Köln / Wien 1976 (SiebAr 11), bes. S. 49-52.
  • Bryner, Erich, Die religiöse Toleranz in Siebenbürgen und Polen-Litauen im Kontext der europäischen Kirchengeschichte, in: Moser, Christian / Opitz, Peter (Hg.), Bewegung und Beharrung. Aspekte des reformierten Protestantismus, 1520-1650. Festschrift für Emidio Campi, Leiden / Boston 2009 (SHCT 144), S. 361-381, hier S. 361-365.
Vollständige Bibliographie
  • Armgart, Martin, Einleitung, in: Wolgast, Eike (Hg.), Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, Bd. 24: Siebenbürgen. Das Fürstentum Siebenbürgen. Das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen, bearbeitet von Martin Armgart unter Mitwirkung von Karin Meese, Tübingen 2012, S. 23-44, 109-176.
  • Barta, Gábor, Die Anfänge des Fürstentums und erste Krisen (1526-1606), in: Köpeczi, Béla (Hg.), Kurze Geschichte Siebenbürgens, Budapest 1990, S. 243-301.
  • Bedeus von Scharberg, Joseph, Die Verfassung des Grossfürstenthums Siebenbürgen aus dem Gesichtspunkte der Geschichte, der Landesgesetze und des bestehenden öffentlichen Rechtes, Wien 1844 [Digitalisat].
  • Binder, Ludwig, Grundlagen und Formen der Toleranz in Siebenbürgen bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts, Köln / Wien 1976 (SiebAr 11).
  • Bryner, Erich, Die religiöse Toleranz in Siebenbürgen und Polen-Litauen im Kontext der europäischen Kirchengeschichte, in: Moser, Christian / Opitz, Peter (Hg.), Bewegung und Beharrung. Aspekte des reformierten Protestantismus, 1520-1650. Festschrift für Emidio Campi, Leiden / Boston 2009 (SHCT 144), S. 361-381.
  • Csallner, Robert (Hg.), Quellenbuch zur vaterländischen Geschichte. 2., umgearb. Aufl., Hermannstadt 1922.
  • Daugsch, Walter, Toleranz im Fürstentum Siebenbürgen. Politische und gesellschaftliche Voraussetzungen der Religionsgesetzgebung im 16. und 17. Jahrhundert, in: KO 26 (1983), S. 35-72.
  • Fata, Márta, Der Augsburger Religionsfrieden als Vorbild für die ungarische und siebenbürgische Mehrkonfessionalität?, in: Schilling, Heinz / Smolinsky, Heribert (Hg.), Der Augsburger Religionsfrieden 1555. Wissenschaftliches Symposion aus Anlaß des 450. Jahrestages des Friedensschlusses, Augsburg 21. bis 25. September 2005, Münster 2007 (RST 150), S. 415-437.
  • Fata, Márta, Ungarn, das Reich der Stephanskrone, im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Multiethnizität, Land und Konfession 1500 bis 1700, Münster 2000 (KLK 60).
  • Gooss, Roderich (Hg.), Österreichische Staatsverträge. Fürstentum Siebenbürgen (1526-1690), Wien 1911 (Veröffentlichungen der Kommission für Neuere Geschichte Österreichs 9).
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  • Haner, Georg, Historia Ecclesiarum Transylvanicarum. Inde a primis Populorum Originibus ad haec usque tempora. Ex variis iisque antiquissimis & probatissimis Auctoribus, abditissimis Archyvis & fide dignissimis Manuscriptis IV. Libris delineata, Frankfurt / Leipzig / [Wittenberg] 1694 (VD17 14:078818A) [Digitalisat].
  • Herbert, Heinrich, Die Reformation in Hermannstadt und dem Hermannstädter Kapitel. Festschrift zur vierhundertjährigen Gedächtnißfeier der Geburt Dr. Martin Luthers, Hermannstadt 1883.
  • Huber, Alfons, Die Erwerbung Siebenbürgens durch König Ferdinand I. im Jahre 1551 und Bruder Georgs Ende, in: AÖG 75 (1889), S. 481-545.
  • Keul, István, Early Modern Religious Communities in East-Central Europe. Ethnic Diversity, Denominational Plurality, and Corporative Politics in the Principality of Transylvania (1526-1691), Leiden / Boston 2009 (SMRT 143).
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  • Káldy-Nagy, Gyula, Suleimans Angriff auf Europa, in: AOH 28 1974, S. 163-212.
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  • Teutsch, Friedrich, Die »Unionen« der drei ständischen »Nationen« in Siebenbürgen bis 1542, in: AVSL N. F. 12 (1874) [Digitalisat], S. 37-106.
  • Teutsch, G. D. (Hg.), Urkundenbuch der Evangelischen Landeskirche A. B. in Siebenbürgen, Teil 1, Hermannstadt 1862.
  • Volkmer, Gerald, Die völkerrechtliche Stellung des Fürstentums Siebenbürgen im 16. und 17. Jahrhundert, in: Bauer, Andreas / Welker, Karl H. L. (Hg.), Europa und seine Regionen. 2000 Jahre Rechtsgeschichte, Köln / Weimar / Wien 2007, S. 287-307.
  • Volkmer, Gerald, Siebenbürgen zwischen Habsburgermonarchie und Osmanischem Reich. Völkerrechtliche Stellung und Völkerrechtspraxis eines ostmitteleuropäischen Fürstentums 1541-1699, München 2015 (SBKGD 56).
  • Wolgast, Eike (Hg.), Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, Bd. 24: Siebenbürgen. Das Fürstentum Siebenbürgen. Das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen, bearbeitet von Martin Armgart unter Mitwirkung von Karin Meese, Tübingen 2012.
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Fußnoten

1 Vgl. Zach, Pluralität, S. 50-58; Volkmer, Siebenbürgen, S. 32f.
2 Vgl. Volkmer, Stellung, S. 298.
3 Das Königreich Ungarn war seit dem Mittelalter in Komitate eingeteilt, die königliche Verwaltungsbezirke und zugleich adelige Selbstverwaltungskörperschaften waren (vgl. Fata, Ungarn, S. 2-5).
4 Vgl. Volkmer, Siebenbürgen, S. 31, 45-50, sowie die Karten ebd., S. 585f.
5 Vgl. Volkmer, Siebenbürgen, S. 36, 46, 49.
6 Vgl. den Text des Vertrages in Gooss (Hg.), Staatsverträge, S. (90)95-102, Nr. 18,A; vgl. auch Volkmer, Siebenbürgen, S. 50-52.
7 Vgl. Volkmer, Siebenbürgen, S. 50, 52-55.
8 Vgl. Volkmer, Siebenbürgen, S. 61-65.
9 Vgl. Huber, Erwerbung, S. 494-497; Barta, Anfänge, S. 253.
10 Vgl. Huber, Erwerbung, S. 496f., 501-505; Barta, Anfänge, S. 253.
11 Vgl. Huber, Erwerbung, S. 505-507; Barta, Anfänge, S. 254; Volkmer, Siebenbürgen, S. 66.
13 Vgl. den Text des Vertrages in Gooss (Hg.), Staatsverträge, S. (114)119-124, Nr. 20,A; vgl. auch Huber, Erwerbung, S. 511f.; Volkmer, Siebenbürgen, S. 66-68.
16 Vgl. Huber, Erwerbung, S. 515f.
17 Vgl. Huber, Erwerbung, S. 518, 520-522, 530-534; Káldy-Nagy, Angriff, S. 201f.
18 Vgl. Huber, Erwerbung, S. 509-511, 517, 519f., 527-539.
19 Vgl. Huber, Erwerbung, S. 510f., 529f.
20 Vgl. Huber, Erwerbung, S. 539f.
21 Vgl. Barta, Anfänge, S. 254; Fata, Ungarn, S. 9.
22 Vgl. die an verschiedene Adressaten gerichteten inhaltsgleichen Schreiben des Sultans in Schaendlinger (Hg.), Vasallen 1, S. 20-28, Nr. 10-14; vgl. auch Káldy-Nagy, Angriff, S. 203 mit Anm. 167.
25 Vgl. die unterschiedlichen Schätzungen in Zach, Geschichte, S. 46 mit Anm. 20; S. 50f., Anm. 53; Suttner, Staaten, S. 35; Bryner, Toleranz, S. 370.
26 Vgl. Zach, Pluralität, S. 53, Anm. 33; S. 55; Keul, Communities, S. 30-32.
27 Vgl. den Thorenburger Landtagsabschied vom 31.3.1542 in EOE 1, S. 84-89, Nr. 1,28; vgl. auch Teutsch, Unionen, S. 67-73; Zach, Pluralität, S. 64.
28 Vgl. den Thorenburger Landtagsabschied vom 31.3.1542 in EOE 1, S. 84, Nr. 1,28; vgl. auch Bedeus von Scharberg, Verfassung, S. 59; Teutsch, Unionen, S. 70, 72f.
29 Vgl. Volkmer, Siebenbürgen, S. 35f., 68; vgl. auch den Thorenburger Landtagsabschied vom 1.8.1544 in EOE 1, S. 188-190, bes. 190, Nr. 2,35.
30 Vgl. Zach, Geschichte, S. 45-49.
31 Vgl. Zach, Geschichte, S. 57f.; Fata, Ungarn, S. 97; Keul, Communities, S. 61.
32 Vgl. Zach, Geschichte, S. 58f., 62f., 67, 87; Keul, Communities, S. 60-68, 70-74. Zur Verbreitung reformatorischen Gedankenguts in Siebenbürgen vor 1542 vgl. Zach, Geschichte, S. 57-59; Keul, Communities, S. 47-59.
33 Vgl. Reinerth, Gründung, S. 94f.
34 Vgl. die Edition der Schrift mit dem Titel »Reformatio ecclesiae Coronensis ac totius Barcensis provinciae« in EKO 24, S. 177-190, Nr. 1a. Zu Entstehung und Inhalt der Schrift vgl. Reinerth, Gründung, S. 97-121; Keul, Communities, S. 65-68; Armgart, Einleitung, S. 118-120.
35 Vgl. als grundlegende, allerdings nicht unproblematische Quelle Haner, Historia, S. 200-202; vgl. auch Klein, Humanist, S. 239, 241f.; Reinerth, Gründung, S. 123f.; Keul, Communities, S. 68f.
36 Vgl. Klein, Humanist, S. 239-243; Roth, Reformation 1, S. 120f. mit Anm. 47; Reinerth, Gründung, S. 122-128; Keul, Communities, S. 68f.
37 Vgl. Klein, Humanist, S. 239, 243-248; Zach, Ursachen, S. 68f.; Keul, Communities, S. 69.
38 Zur Überlieferung der beiden unterschiedlichen Datierungen vgl. Teutsch (Hg.), Urkundenbuch 1, S. 83.
39 Vgl. den Text des Landtagsabschieds in EOE 1, S. 218, Nr. 3,2; vgl. auch Binder, Grundlagen, S. 47f.; Keul, Communities, S. 74f.
41 Vgl. den Thorenburger Landtagsabschied vom 24.5.1548 in EOE 1, S. 238, Nr. 3,15; vgl. auch Binder, Grundlagen, S. 48; Keul, Communities, S. 84.
42 Vgl. zusammenfassend Keul, Communities, S. 75-79.
43 Vgl. die Beschlüsse der sächsischen Nationsuniversität vom 25.11.1544 und 28.11.1545 in EKO 24, S. 203f., Nr. 2f.; vgl. auch Daugsch, Toleranz, S. 39-41; Keul, Communities, S. 75; Armgart, Einleitung, S. 121f.
44 Vgl. die lateinische und deutsche Fassung der Kirchenordnung in EKO 24, S. 206-246, Nr. 4a/b. Zu Entstehung und Inhalt der Kirchenordnung vgl. auch Reinerth, Gründung, S. 173-188; Keul, Communities, S. 79-81; Armgart, Einleitung, S. 123, 125f.
45 Vgl. den Beschluss der sächsischen Nationsuniversität in EKO 24, S. 258, Nr. 7.
46 Vgl. oben.
48 Vgl. Art. 2 des Neumarkter Landtagsabschieds vom 31.12.1551, sowie Art. 3 des Neumarkter Landtagsabschieds vom 24.4.1555 in EOE 1, S. 539f., Nr. 6,19; vgl. auch Szilágyi in ebd., S. 259; Fata, Religionsfrieden, S. 430 mit Anm. 63.
49 Vgl. oben.
50 Vgl. die ausdrückliche Reflexion über diese Tatsache in Art. 1 des Landtagsabschieds.
54 Vgl. Binder, Grundlagen, S. 49.
55 Vgl. die Antwort von Castaldo in EOE 1, S. 398, Nr. 5,8.
56 Vgl. das Einladungsschreiben Ferdinands vom 20.4.1552 in EOE 1, S. 403f., Nr. 5,10.
57 Vgl. Art. 1-14 in EOE 1, S. 404-411, Nr. 5,11.
61 Vgl. den Text des Landtagsabschieds in EOE 1, S. 527f., Nr. 6,14.
62 Vgl. Keul, Communities, S. 86f.
63 Zur Exemtion der Hermannstädter Propstei und des Burzenländer Kapitels vgl. Zach, Geschichte, S. 46 mit Anm. 25.
64 Vgl. die Briefe von Olahus vom 18.2., 1.5. und 2.12.1554 in Herbert, Reformation, S. 61-67, Nr. 2-5; vgl. auch ebd., S. 36-38; Reinerth, Gründung, S. 230f.; Keul, Communities, S. 87.
65 Vgl. oben.
66 Vgl. die beiden Briefe des Bistritzer Kapitels an Bornemisza vom November 1554 in S-z. (Hg.), Briefe, S. (375)376-388, Nr. 1f.; vgl. auch Reinerth, Gründung, S. 231-236; Keul, Communities, S. 87f.
68 Vgl. die Edition des Schreibens in EOE 1, S. 403f., Nr. 5,10.
69 Paul Bornemisza wurde dann 1553 Bischof von Weißenburg (vgl. oben).
71 Edition des Briefes in EOE 1, S. 401-403, Nr. 5,9.
72 Artikelzählung hier und im Folgenden bis Artikel 15 nach der Edition in EOE 1, S. 404-413, Nr. 5,11, ab Artikel 16 eigene Zählung in Anlehnung an die Absatzgliederung der Leithandschrift der vorliegenden Edition.
Ferdinand I., Kaiser
Anm.: Kaiser des Heiligen Römischen Reichs
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ZápolyaJohann Sigismund
Anm.: Erwählter König von Ungarn, Fürst von Siebenbürgen
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Isabella von Ungarn , Königin
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Martinuzzi (Utiešenović)Georg
Anm.: Bischof von Großwardein
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Johann Baptista Castaldo
Anm.: Feldherr in den Diensten Ferdinands I. von Österreich
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Sokollu Mehmet, Pascha
Anm.: osmanischer Heerführer
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Andreas Báthory
Anm.: Woiwode von Siebenbürgen
Nikolaus (Miklós) Olahus (Oláh)
Anm.: Erzbischof von Gran
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Paul Bornemisza (Abstemius)
Anm.: Bischof von Wesprim, Bischof von Weißenburg
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Elisabeth von Thüringen , Landgräfin, Heilige
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Martin (Márton) Andrássy
Anm.: Rat der Szekler in Siebenbürgen
Paul Daczo
Anm.: einer der führenden Vertreter der Szekler
Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation
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Siebenbürgen, Fürstentum
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Großwardein, Diözese
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Siebenbürgen, Woiwodschaft
Gran (Esztergom), Erzbistum
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Wesprim (Veszprém), Diözese
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Weißenburg (Karlsburg, Alba Iulia, Gyulafehérvár), Diözese
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Thüringen, Landgrafschaft
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Buda, Provinz des osmanischen Reiches
Julmarkt (Gilău, Gyalu)
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Weißenburg (Karlsburg, Alba Iulia, Gyulafehérvár)
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Neumarkt am Mieresch (Târgu-Mureş)
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