- 1. Historischer Kontext
- 1.1 Die Vorgeschichte bis zum Beginn der Verhandlungen in Passau
- 1.2 Die Aushandlung der Passauer Abrede
- 1.3 Die Überarbeitung der Passauer Abrede zum Passauer Vertrag
- 1.4 Die Annahme, Ausfertigung und Bedeutung des Passauer Vertrags
- 2. Unterzeichner und Unterhändler
- 2.1 Unterzeichner
- 2.2 Unterhändler
- 3 Inhalt
- 4. Überlieferung und Textvorlage
- 4.1 Handschriften
- 4.2 Drucke
- 4.3 Textvorlage
- 5. Literatur
- 5.1 Editionen
- 5.2 Forschungsliteratur (Auswahl)
Historischer Kontext↑
Die Vorgeschichte bis zum Beginn der Verhandlungen in Passau
 Der Sieg Kaiser Karls V. über den französischen König Franz I. sowie der Waffenstillstand mit dem Osmanischen Reich waren wichtige außenpolitische
       Voraussetzungen dafür, dass es Karl V. 1547
       gelang, den Schmalkaldischen Bund, einen Zusammenschluss evangelischer Reichsfürsten und
       -städte, im Schmalkaldischen Krieg (1546-1547) zu besiegen.1
       Johann Friedrich von Sachsen, einer
       der Führer des Bundes, wurde vom Kaiser gefangen
       genommen. Er musste die Kurwürde und einen Großteil seiner Länder an seinen Vetter Moritz von Sachsen abtreten, der während des
       Krieges auf die Seite des Kaisers übergewechselt
        war.2 Der zweite Führer des Bundes,
       Landgraf Philipp von Hessen, wurde nach seiner
       Kapitulation in Halle ebenfalls verhaftet, obgleich Moritz von Sachsen und Kurfürst Joachim von Brandenburg dem Landgrafen garantiert hatten, dass er keine Gefangenschaft zu
       befürchten habe.3 Die Gefangennahme und jahrelange
      Haft der beiden Reichsfürsten wurden als Affront des Kaisers gegenüber dem Fürstenstand bewertet.4
      
Nach seinem Sieg versuchte Karl V. auf dem
      sog. »geharnischten« Reichstag von Augsburg 1548
      seine Stellung als Reichsoberhaupt auszubauen. Er konnte sich jedoch nicht gegen die
      ständische Opposition durchsetzen.5 In der Religionsfrage erließ
      der Kaiser auf dem Reichstag 1548 das Augsburger Interim,
      eine von altgläubigen Positionen geprägte Übergangsregelung, die bis zu der angestrebten
      Wiederherstellung der religiösen Einheit für die evangelischen Stände gelten sollte.6 Diese Wiederherstellung schien allerdings in
      weite Ferne gerückt, weil das Trienter Konzil (1545–1563) – von dem sich die Altgläubigen eine
      solche Vereinigung erhofften – bereits 1547 unter dem Eindruck des Schmalkaldischen Krieges
      von Trient nach Bologna und damit in den Kirchenstaat verlegt worden war. Da die Evangelischen eine
      Konzilsteilnahme, zumal außerhalb des Reichsgebiets, verweigerten, fiel das Generalkonzil als Mittel der Wiederherstellung
      der religiösen Einheit im Reich
       weg.7
      
Die kaiserliche Interimspolitik stieß auf breiten Widerstand.8 Im Reich
      formierte sich nach und nach eine politische Opposition gegen den Kaiser, welche sich gegen kaiserliche Eingriffe in die Religion und in die
      ständische Libertät wandte.9 Als einen
      solchen Eingriff empfanden die Stände auch die kaiserlichen Pläne, dass auf König Ferdinand, den Bruder, Stellvertreter und gewählten
      Nachfolger des Kaisers im Reich, der Sohn Karls V., Philipp von Spanien, folgen
       sollte.10
      
Für den weiteren Ereignisverlauf entscheidend war, dass der neugekürte Kurfürst Moritz von Sachsen eine zweigleisige Politik zu
      verfolgen begann: Nach außen demonstrierte er weiterhin seine Nähe zum Kaiser, als er 1550/1551 für diesen die zur Durchsetzung des Interims
      verhängte Reichsacht gegen die Stadt Magdeburg
      exekutierte. Allerdings erreichte er, dass der Stadt bei der kampflosen Übergabe günstige
      Konditionen gewährt wurden. Im Verlauf der Belagerung nutzte er vor allem die Gelegenheit, um
      Truppen unter seiner Führung zu sammeln, die er in einem Krieg gegen Karl V. einzusetzen plante.11
      Moritz trat zudem in ein
       antikaiserliches Bündnis ein (Torgauer Vertrag, 22. Mai 1551), dem Wilhelm von Hessen-Kassel und Johann Albrecht von Mecklenburg angehörten.12 Auch Markgraf Albrecht Alcibiades von
        Brandenburg-Kulmbach sagte seine Hilfe zu, falls es zu einer Aktion gegen den Kaiser kommen sollte.13 Den verbündeten Fürsten gelang es zudem im
      Vertrag von Chambord (15. Januar 1552), die
      Unterstützung des französischen Königs Heinrich II. zu gewinnen.14 Ende März 1552 schloss sich auch Pfalzgraf Ottheinrich den Verbündeten an.15
     
Im März 1552 begann der Kriegszug der verbündeten Fürsten gegen den Kaiser.16 Dieser wurde von dem Kriegszug überrascht,
      obwohl er im Verlauf des Winters 1551/1552 vielfach vor einem antikaiserlichen Bündnis gewarnt
      worden war.17 Die verbündeten Fürsten erzielten
      schnelle Erfolge und erzwangen nach der Eroberung der Ehrenberger Klause (19. Mai 1552)
      mit ihrem Zug auf Innsbruck, dass sich der Kaiser mit einem Großteil des Hofs nach Villach zurückziehen musste.18 Der Kaiser war geschwächt, weil er nun an mehreren Fronten Krieg führte: In
       Ungarn und Siebenbürgen sowie im Mittelmeerraum waren wieder
      Kämpfe gegen den osmanischen Sultan Suleiman I.
      aufgeflammt. Der Krieg gegen den französischen König
      war in Italien und den Niederlanden ausgebrochen. Parallel zum Zug der verbündeten Fürsten
      rückte zudem der französische König in Lothringen ein.19
      
Im Reich versuchten die
      verbündeten Fürsten seit Kriegsbeginn erfolglos durch publizierte Schreiben weitere
      Reichsstände für ihre Seite zu gewinnen.20 Noch während die Kriegshandlungen andauerten,
      bemühten sich die neutral gebliebenen Kurfürsten und einige weitere Fürsten um Vermittlung
      zwischen dem Kaiser, den verbündeten Fürsten und der französischen Krone (Wormser Konvent,
      1.-10. Mai 1552).21
      Davon unabhängig trafen Moritz von
        Sachsen und König Ferdinand ab dem
       19. April 1552 zu Verhandlungen in Linz
        zusammen.22 In Linz schien aber nur ein Partikularfrieden zwischen den verbündeten Fürsten und dem
        Kaiser denkbar, während Moritz eine übergreifende, reichsrechtlich verbindliche Regelung
       der Religions- und Friedensfrage unter Einbeziehung zentraler Reichsstände erreichen
        wollte.23 Daher enthielt der Linzer Abschied (1. Mai 1552) die
       Einladung an alle Kurfürsten und bedeutenderen geistlichen und weltlichen Fürsten, als
       Vermittler am 26. Mai zu weiteren Verhandlungen nach Passau zu kommen.24
     
Die Aushandlung der Passauer Abrede
In Passau handelten ab dem 1. Juni vier verschiedene Fraktionen die sogenannte Passauer Abrede aus, die als Grundlage für den Passauer Vertrag diente: Moritz von Sachsen vertrat die verbündeten Fürsten,25 die kaiserlichen Räte Georg Sigmund Seld und Gerard de Rye waren als Gesandte Karls V. anwesend.26 Ferdinand trat als ranghöchster überparteilicher Vermittler auf.27 Ebenfalls als Vermittler nahmen die Kurfürsten von Mainz, Köln, Trier, Pfalz und Brandenburg sowie bedeutendere geistliche und weltliche Fürsten, persönlich oder durch Gesandte vertreten, teil.28 Zwar war auch der französische Orator (Gesandte) Jean de Fresse, Bischof von Bayonne, in Passau erschienen, doch konnte er keinen Einfluss auf die Verhandlungen nehmen.29
Zu Verhandlungsbeginn erläuterte Moritz von
       Sachsen seine Forderungen und legte eine Liste von Beschwerdepunkten vor: Neben der
      Freilassung des hessischen Landgrafen forderte er
      die Beseitigung derjenigen Gravamina, welche der ständischen Libertät entgegenstanden.
      Außerdem wurde ein Frieden mit der französischen Krone und die Aussöhnung des Kaisers
      mit seinen Gegnern im Schmalkaldischen Krieg und Fürstenkrieg angestrebt. In der
      Religionsfrage verlangte Moritz, dass die
      Augsburger Konfessionsverwandten anerkannt, in einen allgemeinen Reichsfrieden einbezogen
      und in das Reichsrecht eingebunden würden.30 Als Grundlage hierfür sollte der Speyrer Reichsabschied
      von 1544 dienen.31 Neben der Beseitigung des Interims
      war vorgesehen, dass ein beständiger Frieden bis zum endgültigen Religionsvergleich gelten
      sollte, auch wenn jetzt die Wiederherstellung der religiösen Einheit misslingen würde.32 Die vermittelnden Stände nahmen in ihrem Entwurf der
      Religionsartikel großenteils Moritz' Vorschläge
       auf, 33 und König Ferdinand
      stimmte dem ständischen Entwurf der Passauer Abrede mit wenigen Änderungswünschen zu.34 Jedoch konnte bei
      anderen Verhandlungspunkten wie der Freilassung des Landgrafen keine so schnelle Einigung erzielt werden.35 Daher wurde erst am
      23. Juni eine Abschrift der verglichenen Artikel an den Kaiser nach Villach versandt.36
      
Anfang Juli lagen in Passau die Stellungnahmen beider
      Seiten vor. Die verbündeten Fürsten, die noch weitergehende Forderungen als Moritz hatten, waren mit den Verhandlungsergebnissen unzufrieden.
      Dennoch erklärte Moritz am 3. Juli, dass
      diese den Vertrag annähmen.37 Am Folgetag verkündete Ferdinand jedoch, dass der Kaiser die Passauer Abrede ablehne. Hierfür führte der Kaiser zwei Gründe an: Zum einen wollte er nicht dulden, dass ein ständisches
      Schiedsgremium über die ihn betreffenden Beschwerden urteilte. Zum anderen lehnte er einen
      unbefristeten Frieden in der Religionsfrage ab, da ihn dieser einschränke, künftig Schritte
      zur Wiederherstellung der religiösen Einheit im Reich zu ergreifen.38
      Ferdinand schlug vor, nochmals persönlich mit Karl über die Annahme der Passauer Abrede zu beraten.39 Daraufhin reiste Moritz am 5. Juli ins Feldlager der verbündeten Fürsten und
       Ferdinand in der Nacht zum 6. Juli nach Villach zu Karl V.40
     
Die Überarbeitung der Passauer Abrede zum Passauer Vertrag
Im Villacher Gespräch (9./10. Juli 1552) soll – nach der Schilderung Karls V. – Ferdinand den Kaiser gedrängt haben, den
      Zugeständnissen der Passauer Abrede zuzustimmen, um die Befriedung des Reichs und die in Ungarn und Siebenbürgen benötigte Unterstützung im Kampf gegen das Osmanische Reich sicherzustellen.41 Da der Kaiser in der Frage der Gravamina nach wie vor kein
      ständisches Urteil akzeptieren wollte, blieben die Beratungen hierüber weitgehend
       ergebnislos.42 Einen unbefristeten Religionsfrieden lehnte er
      erneut unter Berufung auf sein Gewissen ab.43 Um doch noch eine Einigung zu
      erreichen, wurden die Religionsartikel aus der Passauer Abrede daraufhin umgearbeitet.
      Insbesondere wurde aus dem neuen Text, dem Passauer Vertrag, der Passus entfernt, dass ein
      beständiger Frieden fortdauernd gelten solle, auch wenn der Religionsvergleich
       scheiterte.44 Der
      Gewaltverzicht wurde bis zum nächsten Reichstag beschränkt und die Zusage, den
      Religionsvergleich nur friedlich herbeizuführen, gestrichen.45 Nur Verstöße gegenüber der altgläubigen Seite wurden explizit als
      Landfriedensbruch bezeichnet.46
      
Am 14. Juli teilte Ferdinand, zurück in
       Passau, den Ständen den neuen Vertragstext mit.47 Diese einigten sich nur darauf, die Förderung des Friedens auf
      dem nächsten Reichstag zuzusichern.48
      Danach entsandten Ferdinand
      Heinrich von Plauen und die Stände
      ihre Gesandten in das Lager der verbündeten Fürsten vor Frankfurt.49 Während die verbündeten
      Fürsten die Stadt Frankfurt, in der größere
      kaiserliche Truppenkontingente stationiert waren, belagerten,50
      organisierte der Kaiser von Innsbruck aus die Vereinigung von im Reich, in Spanien und Italien angeworbenen Truppen. Den
      Zeitgenossen war unbekannt, ob er diese gegen die verbündeten Fürsten oder den französischen König einzusetzen plante.51 Die militärische Lage des Kaisers hatte sich also verbessert, als Heinrich von Plauen bei Moritz von Sachsen und Wilhelm von Hessen-Kassel im Feldlager bei Frankfurt für die Annahme des veränderten Vertrags
       warb.52
     
Die Annahme, Ausfertigung und Bedeutung des Passauer Vertrags
Am
      2. August unterzeichneten Moritz von
       Sachsen und Wilhelm von
       Hessen-Kassel stellvertretend für die verbündeten Fürsten, also auch im Namen von Johann Albrecht von Mecklenburg und
       Ottheinrich von Pfalz-Neuburg, im Feldlager
      den Passauer Vertrag.53 Drei Vertragsexemplare
      wurden ausgefertigt, von denen jeweils eines für den Kaiser, die verbündeten Fürsten und die vermittelnden Stände bestimmt war.54
      
Am 6. August wurden in Passau
      Ferdinand und die Stände ebenso wie in Innsbruck der Kaiser
      über die Annahme des Vertrags informiert.55
      Nach Unterzeichnung des Vertrags durch die verbündeten Fürsten und die vermittelnden Stände
      sollte eine kaiserliche Ratifikationsurkunde ausgestellt werden.56 Jedoch erwog Karl V. immer noch die Option, militärisch gegen die verbündeten Fürsten
      vorzugehen. Nach einer Intervention Ferdinands wurde
      die Ratifikationsurkunde zwar am 15. August in München ausgestellt, jedoch ohne die kaiserliche Versicherung, niemanden mit
      Waffengewalt zu bedrängen.57 Wohl aufgrund der ablehnenden Haltung des Kaisers gegenüber dem Passauer Vertrag wurde keine
      offizielle habsburgische Druckfassung gefertigt. Vermutlich im Auftrag von Moritz von Sachsen erstellte Matthes Stöckel, der viele amtliche Schriften für den
      kurfürstlichen Hof in Dresden anfertigte, 1552 eine
      Druckfassung des Passauer Vertrags.58
      
Auch nach dem Vertragsschluss waren die kriegerischen Unruhen nicht endgültig beendet:
       Markgraf Albrecht Alcibiades von Brandenburg-Kulmbach schloss sich nicht dem Passauer Vertrag
       an, sondern führte einen Plünderungszug im Südwesten des Reichs.59 Während Ferdinand den geplanten Feldzug gegen das Osmanische Reich in Ungarn
       umsetzte,60 begann der Kaiser die
      vom französischen König besetzte Stadt Metz zu belagern.61
     
Die Bedeutung des Passauer Vertrags liegt in der Rückschau darin, den Weg zum Augsburger Religionsfrieden geebnet zu haben. Diese Entwicklung war 1552 keineswegs absehbar.62 Der Passauer Vertrag legte fest, dass der nächste Reichstag innerhalb eines halben Jahres zusammentreten sollte, um über die Wege zur Wiederherstellung der Einheit der Religion zu beraten.63 Erst 1555 kam der Reichstag in Augsburg zustande, auf dem bei der Beratung der Religionsartikel auf den Passauer Vertrag und stärker noch auf die Passauer Abrede zurückgegriffen wurde.64 Der Augsburger Religionsfrieden löste nicht nur die Bestimmungen des Passauer Vertrags ab, sondern ging weit über diese hinaus.65
Unterzeichner und Unterhändler↑
Unterzeichner
Als Vermittler: König Ferdinand. 
Für die
      vermittelnden Stände: Kanzler Christoph
       Matthias für Erzbischof Sebastian von
       Mainz, der Gesandte Melchior Drechsel
      für Kurfürst Friedrich von der Pfalz,
      Administrator Ernst von Salzburg und Herzog Albrecht von Bayern. 
Für die verbündeten
      Fürsten: Kurfürst Moritz von Sachsen und Landgraf
       Wilhelm von Hessen-Kassel. 
In
      einer separaten Ratifikationsurkunde: Kaiser Karl V., sein Minister Antoine
       Perrenot de Granvelle und sein Sekretär Jean
       Bave.66
     
Unterhändler
Für die verbündeten Fürsten: Herzog Moritz von Sachsen, der kursächsische Kanzler Ulrich Mordeisen und der kursächsische Rat Christoph von Carlowitz, Herzog Georg von Mecklenburg, der hessische Kanzler Heinrich Lersner, der hessische Gesandte Schonpeter und der pfalz-neuburgische Gesandte Johann Holffant.67
Für Karl V.: Vizekanzler Georg Sigmund Seld und der kaiserliche Rat Gerard de Rye; zeitweise waren auch der kaiserliche Hofmarschall Wilhelm Böcklin und der kaiserliche Rat Lazarus von Schwendi vertreten.68
Als königliche Vermittler: der römische König Ferdinand und sein Sohn, der böhmische König Maximilian, sowie die königlichen Räte Johann Hoffman von Grünbühel und Strechau, Georg Gienger von Rotteneck und Heinrich Reuß von Plauen.69
Die sog. »neutralen« Stände als Vermittler: für Erzbischof Sebastian von Mainz: Daniel Brendel von Homburg, Christoph Matthias, Peter Echter von Mespelbrunn; für Erzbischof Adolf III. von Köln: Heinrich Saltzburg, Franz Burkhard; für Erzbischof Johann von
       Trier: Johann von der Leyen, Philipp von Winneburg und Beilstein, Felix Hornung; für Pfalzgraf Friedrich II. von der Pfalz: Ludwig zu Stolberg, Johann von Dienheim, Melchior von Drechsel, Johann Ködnitz; für Markgraf Joachim
       II. von Brandenburg: Adam von Trott, Christoph von der Strassen, Timotheus Jung, Lamprecht Distelmeyer. 
Persönlich vertreten waren der
      Salzburger Administrator Ernst von Bayern, Bischof
       Moritz von Eichstätt, Bischof Wolfgang I. von Passau, Herzog Albrecht V. von Bayern. 
Für Bischof Melchior von Würzburg: Heinrich von Castell, Hans
       Zobel von Giebelstadt; für Markgraf Johann
       I. von Brandenburg-Küstrin: Adrian Albin, Andreas Zach, Berthold von Mandelsloh; für Herzog Heinrich d.J. von
       Braunschweig-Wolfenbüttel: Veit
       Krummer; für Herzog Wilhelm V. von
       Jülich-Kleve-Berg: Wilhelm von
       Münster, Wilhelm Bertram von
       Neuhof, Dietrich von Schepstadt, Karl Harst; für Herzog Philipp I. von Pommern-Wolgast: Jacob von Zitzewitz; für Herzog Christoph von Württemberg: Hans Dietrich von Plieningen, Ludwig von Frauenberg, Johann Heinrich Hecklin, Caspar Beer.70
     
Der französische Orator (Gesandte) Jean de Fresse, Bischof von Bayonne, blieb ohne Einfluss auf die Verhandlungen des Passauer Vertrags.71
Inhalt↑
Der Vertragstext setzt mit der Schilderung der Vorgeschichte ein. Die ersten Artikel regeln die Beendigung der Kriegsrüstungen und die Freilassung des hessischen Landgrafen, worauf die Artikel zur Religionsfrage und zu den Gravamina, die die ständische Libertät betreffen, folgen. Hieran schließen sich Bemerkungen zu den französischen Angelegenheiten sowie Regelungen zur Aussöhnung der Stände mit dem Kaiser und zur Beilegung von Einzelkonflikten an. Am Ende erfolgt die Verpflichtung auf den Frieden und die Siegelung.
Einführend erklärt Ferdinand, dass als Hauptursache
     des gegenwärtigen Krieges die Gefangennahme des Landgrafen Philipp gelte. Der Kaiser
     genehmigte Ferdinand, in Linz Friedensverhandlungen zu beginnen, welche man unter Beteiligung kurfürstlicher und
     fürstlicher Unterhändler in Passau fortführte. Dort
     erarbeiteten die Unterhändler auf Grundlage zweier Schriften, des Vortrags von Moritz von Sachsen und der Aufstellung der Gravamina,
     die Friedensartikel. 
Im ersten Artikel wird die Entlassung der Truppen der verbündeten
     Fürsten bzw. ihre Indienstnahme durch König Ferdinand
     geregelt (Art. 1). Der hessische Landgraf
     soll sich auf eine modifizierte Fassung der Kapitulation von Halle verpflichten. Auch die Bürgen der Kapitulation, die Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg sowie der Pfalzgraf von Pfalz-Zweibrücken, müssen ihre Verpflichtungen
     erneuern. Im Gegenzug wird der kaiserliche Truppenabzug und die Freilassung des hessischen Landgrafen zugesagt (Art. 2). Die
     landgräfliche Befestigung von Kassel darf bestehen bleiben.
     Während der Gefangenschaft des Landgrafen gefällte
     Reichskammergerichtsurteile im Streit mit den Grafen von Nassau (um das Katzenelnbogische Erbe)
     sollen innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Passauer Vertrags neu verhandelt werden
     (Art. 3). Andere Punkte von Moritz von
      Sachsen und Wilhelm von Hessen
     sollen ebenso wie Ansprüche, die wegen des Schmalkaldischen Krieges gegen Landgraf Philipp erhoben werden, erst nach Beseitigung der
     allgemeinen Gravamina behandelt werden (Art. 4, 5). Die Beschwerdeprozesse, die u.a. am
     Reichskammergericht während der Haft des Landgrafen gegen ihn angestrengt wurden, müssen ruhen, bis der nächste Reichstag nach
     Anhörung des Landgrafen eine Entscheidung fällt (Art. 5). 
In Fragen von Religion,
     Frieden und Recht soll sich der Kaiser an den in Linz gemachten Zusagen orientieren (Art. 6). Binnen eines
     halben Jahres soll Karl V. einen Reichstag
     einberufen, auf dem ein von beiden Religionen paritätisch besetzter, interkurialer Ausschuss
     darüber beraten soll, ob die religiöse Einheit durch ein General- oder Nationalkonzil, ein
     Religionsgespräch oder einen Reichstag wiederhergestellt werden soll (Art. 6, 7). In der
     Zwischenzeit sollen Kaiser, König und Reichsstände die Augsburger Konfessionsverwandten völlig
     unbehelligt bei ihrer Religion bleiben lassen (Art. 8). Die Stände, die der Confessio Augustana anhängen, verpflichten sich, die Religionsausübung und
     kirchlichen Ordnungen der altgläubigen Stände, darüberhinaus ihre Güter, Länder, Leute,
     Kircheneinkünfte und Herrschaftsrechte nicht anzutasten. Übergriffe gegen altgläubige Stände
     sind dem Landfrieden gemäß zu bestrafen (Art. 9). 
Hierauf folgt ein
     Derogationsartikel und die Anordnung, den Friedensvertrag dem Reichskammergericht mitzuteilen.
     Das Kammergericht muss den Artikeln dieses Friedensvertrags folgen und ungeachtet der Religion
     Recht sprechen. Künftig darf der Eid am Reichskammergericht entweder auf Gott und die Heiligen
     oder auf Gott und das Evangelium geleistet werden (Art. 10). Die Überarbeitung der
     Reichskammergerichtsordnung, die u.a. wegen der Berücksichtigung von Anhängern der Confessio Augustana als Beisitzer notwendig ist, soll auf dem Reichstag
     oder aber durch eine ordentliche Visitation erfolgen. In Religionsfragen sollen einfache
     Mehrheitsentscheidungen nicht zulässig sein. Der nächste Reichstag soll über die notwendigen
     Reformen beraten (Art. 11). Auf Bitte der Unterhändler hin soll der Kaiser die wichtigsten Änderungen schnellstmöglich aus eigener
     Machtvollkommenheit vornehmen. Hierzu gehört die Genehmigung, Anhänger der Confessio Augustana als Beisitzer beim Reichskammergericht vorzuschlagen und anzunehmen
     (Art. 12). 
Die Beschwerden über Beschränkungen der Freiheit der Deutschen Nation
     werden auf den nächsten Reichstag oder eine andere Reichsversammlung verschoben
     (Art. 13, 14). Bis dahin solle man sich mit dem Linzer Abschied und der kaiserlichen
     Versicherung zufriedengeben, dass beim Hofrat deutsche Räte über Reichsangelegenheiten beraten
     und der Kaiser die deutsche Libertät achte
     (Art. 14). Die Vermittler versprechen, sich beim Kaiser für die Erledigung der ihm gegenüber bestehenden Beschwerden einzusetzen. Über
     sonstige Gravamina soll der nächste Reichstag gemeinsam mit dem Kaiser beraten (Art. 15). Alle Punkte zu Frieden und Gravamina im Reich, die vom französischen Gesandten vorgebracht wurden, sind ausschließlich von
      Kaiser, König
     und Ständen zu beraten. Die Forderungen, die speziell den französischen König betreffen, kann Moritz von
      Sachsen an Ferdinand und dieser an Karl V. weitergeben (Art. 16). 
Es folgt
     die Aussöhnung des Kaisers mit den geächteten und in
     Ungnade gefallenen Gegnern im Schmalkaldischen Krieg, die am Fürstenkrieg beteiligt waren
     (Art. 17, 18). Daran schließen sich die Regelungen zur Rückkehr der vom Kaiser Begnadigten, die außerhalb des Reichs in Diensten stehen (Art. 19), und zur
     Rückerstattung der von den verbündeten Fürsten eroberten und eingezogenen Herrschaften,
     Städten, Orten, Ländern, Leuten und Gütern an (Art. 20). Aus eigener Machtvollkommenheit
     entscheidet der Kaiser, dass beide Seiten (sonstige)
     Reparationen nicht fordern dürfen. Kaiser, König und Stände wollen aber Wege suchen, die
     Kriegsschäden der Stände und Städte zu kompensieren (Art. 21). Pfalzgraf Ottheinrich darf das Fürstentum Neuburg behalten (Art. 22). Alle am Fürstenkrieg
     Beteiligten werden wieder in die kaiserliche Gnade aufgenommen und für ihre während des Krieges
     begangenen Taten nicht belangt (Art. 23). Alle Gefangenen sollen ohne Lösegeld
     freigelassen werden (Art. 24). Markgraf Albrecht Alcibiades von
      Brandenburg-Kulmbach kann, wenn er den Waffenstillstand einhält und seine Truppen
     fristgerecht entlässt, dem Vertrag beitreten (Art. 25). 
Im Hinblick auf die
     Restitutions- und Schuldforderungen der Braunschweigischen Junker gegen Heinrich d.J. von Braunschweig-Wolfenbüttel soll
     eine kurfürstlich-fürstliche Kommission innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Passauer
     Vertrags eine gütliche Einigung erreichen oder die Junker restituieren (Art. 26).
     Hierbei stehen die Kommissare unter dem Schutz namentlich benannter Kurfürsten und Fürsten
     sowie des Kaisers und Königs (Art. 27). Ein kaiserliches Mandat soll Heinrich d.J. die Acht androhen, wenn
     er sich an Herren und Junkern oder ihren Gütern vergreift (Art. 28). Die gleiche
     Kommission soll zwischen Heinrich d.J. und den Städten Goslar und Braunschweig vermitteln. Der Kaiser soll beide Seiten unter Androhung der Acht auffordern, auf jegliche
     Gewaltanwendung zu verzichten (Art. 29). 
Abschließend sagt der Kaiser zu, in einer gesonderten Ratifikationsurkunde sich und seine
     Nachkommen auf die Einhaltung und Durchsetzung des Vertrags zu verpflichten
     (Art. 30-32). Sowohl Kurfürst Moritz von
      Sachsen, Pfalzgraf Ottheinrich, Herzog
      Johann Albrecht von Mecklenburg
     und Landgraf Wilhelm von Hessen
     (Art. 33) als auch Ferdinand, Maximilian und die vermittelnden Stände erklären für
     sich, ihre Erben, Nachkommen und Verbündeten die Einhaltung und den Schutz des Vertrags
     (Art. 34). Vertragsverstöße müssen den Unterhändlern gemeldet werden, die einen
     verbindlichen Schiedsspruch fällen (Art. 34). Die Unterhändler sollen unparteiisch über
     den Vertrag wachen, ohne vom Kaiser wegen ihrer
     Entscheidungen belangt zu werden (Art. 35). Einzelheiten zur Ausstellung der Urkunden,
     Siegelung und Unterzeichnung beschließen den Passauer Vertrag (Art. 36).
Überlieferung und Textvorlage↑
Handschriften
- 1) Wien, ÖStA HHStA, Allgemeine Urkundenreihe (AUR), 1552 VIII 2 [kleinere Schachtel; Exemplar der Habsburger, aus
        der Wiener Reichskanzlei].
- 2) Wien, ÖStA HHStA, Allgemeine Urkundenreihe (AUR), 1552 VIII 2 [größere Schachtel; Exemplar der vermittelnden
        Stände, aus dem Mainzer Erzkanzlerarchiv].
- 3) Wien, ÖStA HHStA, MEA Religionssachen 3, fol. 298r-315v [Entwurf].
- 4) Marburg, StA, Urk. 1, Nr. 4071 [Exemplar der verbündeten Fürsten].
Eine Liste weiterer Handschriften (Entwürfe und Kopien) findet sich bei Drecoll, Einleitung, S. 66-71.
Drucke
- 1) Abdruck des Paſſaw-||iſchen Vortrags: ſo || den andern Monats tag Au-||guſti / Anno
        etc. Lij. || auffgericht worden. 
 [Dresden: Matthes Stöckel d.Ä., 1552], [21] Bl., 4° (VD16 ZV 4458).
 Benutztes Exemplar: Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, Sign. Ve 1682 d(8) [Digitalisat].
- 2) ABdruck des Paſ-||ſawiſchen Vortrags / ſo || den andern Monats tag Auguſti / || Anno
        etc. LII. auffge-||richt worden. 
 [Wittenberg: Georg Rhau Erben, 1552], [21] Bl., 4° (VD16 ZV 4459).
 Benutztes Exemplar: Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, Sign. Vg 1298,QK [Digitalisat].
- 3) ABdruck des Paſ-||ſawiſchen Vortrags / ſo || den andern Monatstag Auguſti / || Anno
        etc. LII. auffge-||richt worden. 
 [Wittenberg: Georg Rhau Erben, 1552], [21] Bl., 4° (VD16 D 1231).
 Benutztes Exemplar: München, Bayerische Staatsbibliothek, Sign. 4 Germ.sp. 6 m#Beibd.4 [Digitalisat].
- 4) ABdruck des Paſ-||ſawiſchen Vortrags / ſo || den andern Monatstag Augusti / || Anno
        etc. LII. auffge-||richt worden. 
 [Augsburg: Valentin Otmar, 1552], [22] Bl., 4° (VD16 D 1230).
 Benutztes Exemplar: München, Bayerische Staatsbibliothek, Sign. 4 J.publ.g. 7 [Digitalisat].
- 5) ABdruck || Des Paſſawiſchen || Vortrags: ſo den || andern Monats tag Auguſti / || Anno
        etc. Lij. auffge-||richt worden. 
 s.l. 1552, [21] Bl., 4° (VD16 ZV 27165).
 Benutztes Exemplar: Berlin, Bibliothek der Stiftung Deutsches Historisches Museum, Sign. R 55/2575 [Digitalisat].
- 6) VErtrag zu Paſſaw || auffgericht vnd Ratificiert || Anno 1552 den 2. || Augusti.
        
 s.l. 1552, 15 S., 4° (VD16 D 1229).
 Benutztes Exemplar: München, Bayerische Staatsbibliothek, Sign. Res/4 J.publ.g. 1232,28 [Digitalisat].
Textvorlage
Druck 1 liegt der Edition zugrunde. Der Dresdener Drucker Matthes Stöckel, der mit zahlreichen amtlichen Schriften für den
      kurfürstlichen Hof hervortrat, fertigte 1552 diese Druckfassung des Passauer Vertrags, die im
      Auftrag von Moritz von Sachsen entstanden sein
       dürfte.72
      
Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem
      die Edition in Drecoll (Hg.), Passauer Vertrag, S. (95)98-134, Dok.
        I kollationiert wurde. Der Edition von Drecoll liegt die oben genannte
      Handschrift 1 zugrunde, wobei dort verschiedene weitere Dokumente kollationiert werden,
      darunter die Handschriften 2 und 4. Die Artikelzählung folgt DRTA.JR 20,1, S. 123-135. Die dortige
      Edition orientiert sich ihrerseits an Senckenberg u.a.,
        Sammlung 3, S. 3-10.
Literatur↑
Editionen
Forschungsliteratur (Auswahl)
- Becker, Winfried (Hg.), Der Passauer Vertrag von 1552, Neustadt a. d. Aisch 2003 (EKGB 80).
- Drecoll, Volker Henning, Einleitung, in: Ders. (Hg.), Der Passauer Vertrag (1552). Einleitung und Edition, Berlin 2000 (AKG 79), S. 1-94.
- Fuchs, Martina / Rebitsch, Robert (Hg.), Kaiser und Kurfürst. Aspekte des Fürstenaufstandes 1552, Münster 2010 (Geschichte in der Epoche Karls V. 11).
- Hermann, Johannes, Wartenberg, Günther, Winter, Christian, Einführung. Die Ereignisse vom 9. Januar 1551 bis zum 1. Mai 1552, in: Dies. (Hg.), Politische Korrespondenz des Herzogs und Kurfürsten Moritz von Sachsen, Bd. 5: 9. Januar 1551-1. Mai 1552, Berlin 1998, S. 13-47.
- Hermann, Johannes, Wartenberg, Günther, Winter, Christian, Einführung. Die Ereignisse vom Mai 1552 bis zum Sommer 1553, in: Dies. (Hg.), Politische Korrespondenz des Herzogs und Kurfürsten Moritz von Sachsen, Bd. 6: 2. Mai 1552-11. Juli 1553, Berlin 2006, S. 19-59.
- Luttenberger, Albrecht P., Glaubenseinheit und Reichsfriede. Konzeptionen und Wege konfessionsneutraler Reichspolitik 1530-1552 (Kurpfalz, Jülich, Kurbrandenburg), Göttingen 1982 (SHKBA 20) [Digitalisat], bes. S. 566-713.
Vollständige Bibliographie
Fußnoten
Anm.: kaiserlicher Rat
Anm.: Heinrich IV. Reuß von Plauen; Burggraf von Meißen; königlicher Rat
weiterführende Informationen
Anm.: kurpfälzischer Rat; Kanzler des Pfalzgrafen von Pfalz-Neuburg
weiterführende Informationen
Anm.: Administrator der Bistümer Passau und Salzburg
weiterführende Informationen
Anm.: Bischof Antoine von Arras; Kardinal; Minister Karls V.
weiterführende Informationen
Anm.: kaiserlicher Rat; Freiherr von Hohlandsberg
weiterführende Informationen
Anm.: Domherr, dann Erzbischof Daniel von Mainz
weiterführende Informationen
Anm.: Amtmann in Prozelten; Kurmainzischer Geheimrat
weiterführende Informationen
Anm.: Gesandter des Erzbischofs von Köln bei den Verhandlungen zum Passauer Vertrag
Anm.: oberster Archidiakon, dann Erzbischof Johann von Trier
weiterführende Informationen
Anm.: Ab 1549 Kurtrierischer Landhofmeister, ab 1563 kaiserlicher Reichshofratspräsident
weiterführende Informationen
Anm.: kaiserlicher Kanzler; Gesandter des Erzbischofs von Trier bei den Verhandlungen zum Passauer Vertrag
weiterführende Informationen
Anm.: Rat, seit 1558 Kanzler des Kurfürsten von Brandenburg
weiterführende Informationen
Anm.: Rat und Hofmeister des Bischofs von Würzburg
weiterführende Informationen
Anm.: Rat des Herzogs von Braunschweig-Wolfenbüttel; Propst und Syndikus des Hochstifts Minden; auch Veit Grommer
Anm.: Hofmeister des Herzogs von Jülich-Kleve-Berg
weiterführende Informationen
Anm.: Gesandter des Herzogs von Jülich-Kleve-Berg bei den Verhandlungen zum Passauer Vertrag
Anm.: Gesandter des Herzogs von Jülich-Kleve-Berg bei den Verhandlungen zum Passauer Vertrag
weiterführende Informationen
Anm.: Gesandter des Herzogs von Württemberg bei den Verhandlungen zum Passauer Vertrag
weiterführende Informationen
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