- 1. Historischer Kontext
- 1.1 Die religionspolitische Situation in Frankreich Ende der 1560er Jahre
- 1.2 Die Vorgeschichte des dritten Religionskriegs
- 1.3 Der dritte Religionskrieg (September 1568-August 1570)
- 1.4 Die Verhandlungen und der Erlass des Edikts (August 1570)
- 1.5 Rezeption und Bedeutung des Edikts von Saint-Germain
- 2. Unterzeichner und Unterhändler
- 2.1 Unterzeichner
- 2.2 Unterhändler
- 3 Inhalt
- 4. Überlieferung und Textvorlage
- 4.1. Französischer Text
- 4.1.1 Handschrift
- 4.1.2 Drucke
- 4.1.3 Textvorlage
- 4.2. Deutsche Übersetzung
- 4.2.1 Drucke
- 4.2.2 Textvorlage
- 5. Literatur
- 5.1. Editionen
- 5.1.1 Französischer Text
- 5.1.2 Deutsche Übersetzung
- 5.2 Forschungsliteratur (Auswahl)
Historischer Kontext↑
Die religionspolitische Situation in Frankreich Ende der 1560er Jahre
Das Edikt von Longjumeau vom 23. März 1568 beendete den zweiten Religionskrieg in Frankreich und restituierte die Bestimmungen des Edikts von Amboise.1 König Karl IX. bemühte sich gemeinsam mit der Königinmutter Katharina von Medici um die Durchsetzung des Edikts.2 Unter anderem wurden königliche Kommissare in die Provinzen entsandt, die für dessen Umsetzung sorgen sollten.3
Sowohl die evangelische als auch die altgläubige Seite verstießen wiederholt gegen Bestimmungen des Edikts.4 Insbesondere die Rückkehr vertriebener Evangelischer und die (Wieder-)Einrichtung von evangelischen Gottesdienstorten waren von Konflikten begleitet.5 Auch die Entwaffnung beider Seiten konnte nicht wie im Edikt vorgesehen umgesetzt werden: Altgläubige schlossen sich zu bewaffneten Bruderschaften zusammen, die Einschüchterungsversuche gegenüber Evangelischen unternahmen.6 Evangelische Adlige weigerten sich ihrerseits, abzurüsten, da sie Übergriffe von altgläubiger Seite befürchteten.7 Von der evangelischen Seite eingenommene Städte wurden weder geräumt noch dem König übergeben.8 Die evangelische Jeanne dʼAlbret, Königin von Navarra, die den altgläubigen Kultus 1566 in ihren Territorien verboten hatte, schlug die daraufhin ausbrechenden Aufstände der altgläubigen Bevölkerung gewaltsam nieder.9 1568 erreichte der Konflikt einen Höhepunkt; die königliche Seite versuchte zunächst gemeinsam mit Jeanne dʼAlbret eine Lösung auf dem Verhandlungsweg zu finden.10
Auch im Kronrat veränderten sich die Verhältnisse bereits kurz nach dem Abschluss des Edikts von Longjumeau zuungunsten seiner Durchsetzung: Der Kanzler Michel de lʼHôpital wurde ab Juni 1568 aus dem Kronrat herausgedrängt.11 Er war Exponent der sog. Politiques, einer Gruppe von Altgläubigen, die dem politischen Gemeinwohl den Vorrang einräumten und daher eine Duldungspolitik gegenüber den Evangelischen vertraten.12 Gegner im königlichen Rat fanden die Politiques in Charles de Guise, genannt Kardinal von Lothringen (Lorraine), und seinen Anhängern.13
Außenpolitisch spielte der Konflikt in den benachbarten Niederlanden eine krisenverschärfende Rolle. Dort befanden sich die evangelischen Untertanen des altgläubigen spanischen Königs Philipp II. in einem Aufstand gegen den Monarchen, der sie wegen ihrer Religion verfolgen ließ.14 Im August 1568 verhandelten der Anführer der niederländischen Evangelischen, Wilhelm von Nassau, Fürst von Oranien, und die politischen und militärischen Anführer der französischen Protestanten, Louis de Condé und Gaspard de Coligny, Admiral de France, über einen Beistandspakt.15
Die Vorgeschichte des dritten Religionskriegs
Auf evangelischer Seite gab es Befürchtungen, dass die altgläubige Seite die Festnahme oder gar Tötung der evangelischen Anführer plane. Ein Brief von Gaspard de Saulx, Seigneur de Tavannes, an Katharina von Medici, der Ende August 1568 abgefangen wurde, schien diese Befürchtungen zu bestätigen.16 Sowohl Jeanne dʼAlbret und ihr Sohn Heinrich von Navarra, als auch Louis de Condé und Gaspard de Coligny beschlossen, sich nach La Rochelle zurückzuziehen.17 Während dieses Rückzugs durch das Burgund einerseits und durch die Guyenne andererseits rückten die dortigen Lieutenants-Généraux, Gaspard de Saulx und Blaise de Lasseran de Massencome, Seigneur de Monluc, ihnen nach, wodurch sich die evangelischen Anführer bedroht sahen.18
Für die Anführer der evangelischen Seite war La Rochelle in mehrfacher Hinsicht ein idealer Rückzugsort: Die evangelische Hochburg war dank ihrer starken Befestigung zum Land hin gut zu verteidigen. Gleichzeitig sicherte die Lage der Hafenstadt am Atlantik die Versorgung über den Seeweg im Fall einer Belagerung und den Kontakt zu den niederländischen Verbündeten und der alliierten englischen Königin.19
Mitte September trafen die evangelischen Anführer mit einem Gefolge von einigen Hundertschaften Soldaten und zahlreichen evangelischen Adligen in La Rochelle ein.20 Parallel zu dem Rückzug der evangelischen Anführer begann die königliche Seite, die die Konzentration der evangelischen Kräfte in La Rochelle mit Misstrauen betrachtete, ihre Truppen zusammenzuziehen.21
Eine breite Publizistik begleitete den Rückzug des protestantischen Adels nach La Rochelle. Die Schriften von evangelischer Seite, die vielfach Jeanne dʼAlbret initiierte, richteten sich zuvorderst gegen intransigente altgläubige Berater König Karls IX. - bes. Charles de Lorraine-Guise -, die verdächtigt wurden, mit dem spanischen König zu konspirieren.22 Darüberhinaus wurde in den Schriften über das Recht diskutiert, gegen einen Monarchen Widerstand zu leisten, der die religiösen Rechte beschränke.23
Angesichts dieser Publikationen und des bewaffneten Rückzugs der Protestanten nach La Rochelle sah Karl IX. seine Herrschaft gefährdet; der König urteilte, dass die Evangelischen nicht länger als loyale Untertanen zu betrachten seien.24 Daraufhin wurden die religiösen Zugeständnisse gegenüber der evangelischen Seite zurückgenommen: Das am 28. September 1568 im Pariser Parlement registrierte Edikt von Saint-Maur ließ nur noch den altgläubigen Kultus im Königreich zu.25 Den Evangelischen verbot das Edikt jegliche Versammlungen, da die königliche Seite befürchtete, dass die Evangelischen ihre gottesdienstlichen Zusammenkünfte nutzten, um den nächsten Krieg vorzubereiten.26 Die evangelischen Pfarrer sollten ausgewiesen werden.27
Der dritte Religionskrieg (September 1568-August 1570)
Parallel hierzu zogen beide Seiten zunehmend Truppen zusammen, und es kam zu den ersten offenen Kampfhandlungen des dritten Religionskriegs: Bereits kurz nach ihrem Eintreffen in La Rochelle begannen Louis de Condé und Gaspard de Coligny Ausfälle in die Saintonge und ins Poitou, um das Umland von La Rochelle für die evangelische Seite zu sichern.28
Binnen kürzester Zeit erhielten die evangelischen Truppen Verstärkung: Ab Mitte November trafen niederländische Truppen unter Führung von Wilhelm von Oranien und seinen beiden Brüdern, Ludwig und Heinrich von Nassau, über die Picardie in Frankreich ein. Wegen Geldmangels zersprengten sich die Truppen aber weitgehend schon Anfang 1569. Zur gleichen Zeit stieß ein von der englischen Königin Elisabeth I. finanzierter Söldnertrupp unter Führung von Herzog Wolfgang von Zweibrücken, und nach seinem Tod unter Führung von Graf Vollrad von Mansfeld, zu der evangelischen Armee, der sich Reste der niederländischen Truppen anschlossen.29
Den Zuzug von Hilfstruppen zu der vor allem im Südwesten stehenden evangelischen Armee versuchte die königliche Armee zu verhindern.30 Die königliche Armee stand unter nomineller Führung von Henri de Valois, Duc dʼAnjou, dem Bruder des Königs, der zugleich Lieutenant-Général du Royaume war. De facto wurde sie aber von Gaspard de Saulx angeführt.31 Sowohl der spanische König als auch Papst Pius V. und der mit dem französischen Königshaus verwandte Cosimo de' Medici, Großherzog von Toskana, unterstützten die königliche Armee mit Kampfverbänden.32
In einem insgesamt wechselvollen Krieg konnte die königliche Seite zuerst in der Schlacht von Jarnac (13. März 1569) einen wichtigen Sieg für sich erringen. Als der Anführer der Evangelischen, Louis de Condé, getötet wurde,33 übernahmen sein Sohn, Henri de Condé, und sein Neffe, Heinrich von Navarra, gerade einmal 15 bzw. 16 Jahre alt, formell die politische und militärische Führung der Evangelischen. De facto aber hatte Gaspard de Coligny, Admiral de France, die Führungsposition inne.34 Neben ihm gewann Jeanne dʼAlbret, die der gesetzliche Vormund der beiden Prinzen war, politisch an Gewicht.35 Sie unterstützte die evangelische Seite u.a. durch diplomatische Verhandlungen, um Unterstützung von englischer und deutscher Seite zu erhalten,36 stand in La Rochelle einem Komitee vor, das sich um alle nicht-militärischen Angelegenheiten kümmerte,37 begleitete die Armee im Feld und beteiligte sich an Truppeninspektionen.38
Der dritte Religionskrieg spielte sich zum Teil in den Territorien Jeanne dʼAlbrets, im Béarn und Nieder-Navarra (im französischen Teil des Baskenlandes), ab. Vorausgegangen war der Rückzug von Jeanne dʼAlbret und Heinrich von Navarra nach La Rochelle. Daraufhin zogen die Parlements in Toulouse und Bordeaux die Besitzungen von Jeanne dʼAlbret ein39 und Karl IX. erklärte sich zum Protektor für das Béarn und Nieder-Navarra (Oktober 1568).40 Der Konflikt wurde nun militärisch ausgetragen: Im Verlauf des Herbsts 1568 rückte die königliche Armee ins Béarn vor, wo sie Unterstützung von den dortigen Altgläubigen erhielt.41 Im Frühjahr 1569 konnte sich nur noch der Ort Navarrenx gegen die königlichen Truppen behaupten.42 Jeanne dʼAlbret entsandte daraufhin Gabriel de Lorges, Comte de Montgomery, dem es im August 1569 binnen kürzester Zeit gelang, das Béarn zurück zu erobern und die königlichen Truppen zurückzuschlagen.43 Hierbei erhielt er Unterstützung durch einige Vicomtes aus dem Languedoc, die eigene Truppen ausgehoben hatten und unterhielten.44
Während die Rückeroberung des Béarn einen wichtigen Etappensieg der evangelischen Seite bedeutete, gelang es den königlichen Truppen nur kurze Zeit später, einen zweiten großen Sieg auf dem Schlachtfeld zu erringen. Die königliche Armee unter Henri de Valois und Gaspard de Saulx schlug die evangelischen Truppen in der Schlacht von Montcontour (3. Oktober 1569). Gaspard de Coligny wurde verletzt, konnte aber fliehen.45 Parallel zu den Entwicklungen auf dem Schlachtfeld entzog das Pariser Parlement Gaspard de Coligny seine Ehrentitel, Ämter und Güter und setzte im September 1569 ein Kopfgeld aus.46 Eine Verurteilung der Prinzen von Geblüt und Jeanne dʼAlbrets vermied die königliche Seite jedoch.47
Gaspard de Coligny reorganisierte seine Truppen über den Winter.48 Bis Anfang Juli 1570 drang er bis La Charité-sur-Loire vor49 und errang in der Schlacht von Arnay-le-Duc im Burgund (27. Juni 1570) einen Sieg über die königliche Armee.50 Dennoch gelang es keiner Seite, eine eindeutige militärische Entscheidung herbeizuführen.
Die Verhandlungen und der Erlass des Edikts (August 1570)
Parallel zu den fortdauernden militärischen Auseinandersetzungen verhandelten beide Seiten über einen Friedensschluss. Nach ersten Sondierungen im Juni 156951 zeigte sich die königliche Seite ab Oktober 1569 zu Friedensgesprächen bereit,52 weil ihre Mittel, den Krieg fortzusetzen, noch stärker erschöpft waren als die der evangelischen Seite.53 Karl IX. und die Königinmutter schickten ihre Gesandten zu den evangelischen Anführern nach La Rochelle und ins Heerlager bei Toulouse.54
Der König stand unter Druck: Einerseits drängten altgläubige Kräfte wie Charles de Lorraine-Guise den französischen König, keinen Frieden mit den Evangelischen zu schließen.55 Seit Anfang des Jahres 1570 konnten allerdings die Politiques am königlichen Hof ihren Einfluss gegenüber dem Haus Lorraine-Guise wieder ausbauen.56 Andererseits formulierte die evangelische Seite weitreichende Forderungen für einen Friedensschluss.57 Insbesondere Jeanne dʼAlbret plädierte dafür, die Bereitschaft zu Verhandlungen davon abhängig zu machen, dass der König die evangelische Religionsausübung ohne Einschränkungen in ganz Frankreich zulasse.58
Ein Forderungskatalog wurde auf königliche Anfrage hin unter Führung von Heinrich von Navarra, Henri de Condé und Gaspard de Coligny im Heerlager bei Toulouse erstellt. Dieser wurde zunächst Jeanne dʼAlbret vorgelegt, bevor man ihn an König Karl IX. weiterleitete.59 Die wesentlichen Forderungen der evangelischen Seite umfassten: freie Religionsausübung im ganzen Königreich; Wiedererlangung von Gütern, Titeln und Ämtern, die entzogen worden waren; Annullierung aller Gerichtsurteile gegen die Evangelischen; Gewährung von Sicherheiten.60 Der König wies diesen Forderungskatalog zurück, stellte aber am 4. Februar 1570 eigene Friedensartikel vor: Neben Amnestie, Restitution von Gütern, Ämtern und Einkommen sowie der Aufhebung der Gerichtsurteile gegen die Evangelischen bot Karl IX. der evangelischen Seite Gewissensfreiheit, Schutz vor Zwang in der Frage der Religion und zwei Städte als Sicherheitsplätze. Im Gegenzug sollten die Evangelischen ihre Armee und die ausländischen Truppen schnellstmöglich entlassen, die im Verlauf des Kriegs besetzten Orte freigeben und fortan Versammlungen, Gelderhebungen und Bündnisse im In- und Ausland unterlassen.61 Als die königlichen Artikel im evangelischen Heerlager in Montréal bei Carcassonne am 11. März 1570 präsentiert wurden, wiesen die evangelischen Anführer sie als unannehmbar zurück.62
In den folgenden Monaten wurden kaum Fortschritte erzielt, da beide Seiten auf ihrer Verhandlungsposition beharrten: So scheiterten neuerliche Verhandlungen über Friedensartikel ebenso wie ein königliches Waffenstillstandsgesuch.63 Stattdessen unternahmen die evangelischen Truppen einen Vorstoß in Richtung Paris.64 Dieser Vorstoß erhöhte den Druck auf den König, in naher Zukunft einen Frieden abzuschließen, da die königliche Armee wegen Geldmangel vor dem Zerfall stand.65 Einem erneuten Waffenstillstandsgesuch der königlichen Seite stimmten Heinrich von Navarra und Henri de Condé, Gaspard de Coligny, Graf Ludwig von Nassau und weitere evangelische Adlige sowie Heerführer am 10. Juli zu.66 Der Waffenstillstand wurde zunächst für zehn Tage mit Geltung ab dem 14. Juli 1570 vereinbart;67 in dieser Frist, die dann verlängert wurde, sollten Friedensartikel erarbeitet werden.68
Unmittelbar nach Abschluss des Waffenstillstands wurde eine evangelische Gesandtschaft zum Hof nach Saint-Germain entsandt,69 wo sie am 29. Juli 1570 eintrafen.70 In Saint-Germain führten die beiden wichtigsten evangelischen Gesandten, Armand de Gontaut, Baron de Biron, und Henri de Mesmes, Seigneur de Malassise, von königlicher Seite die Verhandlungen,71 bei denen teils auch Katharina von Medici, Karl IX. und dessen Brüder Henri und François de Valois anwesend waren.72 Am 3. August hatte man sich soweit über die Friedensartikel verständigt, dass Karl IX. bereits die Provinzgouverneure und andere hohe Amtsträger über die baldige Verabschiedung des Friedensedikts informierte.73 Am 5. August 1570 trat der Kronrat zu drei Sitzungen zusammen; in der abschließenden Sitzung wurden die Artikel verlesen.74 Alle Anwesenden – darunter die Königinmutter, die Brüder des Königs sowie führende Adlige und Kleriker des Königreichs und politischen Räte – leisteten dem König einen persönlichen Schwur, das Edikt einzuhalten und umzusetzen.75
Am 8. August 1570 wurde das Edikt von Saint-Germain unterzeichnet76 und drei Tage später, am 11. August, im Pariser Parlement, dem höchsten Gericht im Königreich, verlesen und registriert.77
Rezeption und Bedeutung des Edikts von Saint-Germain
Nach dem Friedensschluss ließ der privilegierte königliche Verleger Jean Dallier eine erste Druckausgabe des Edikts anfertigen, die in Paris erschien.78 Es folgten eine Reihe von Nachdrucken, zumeist an den Standorten der Provinzialgerichtshöfe.79
Das Edikt von Saint-Germain nahm wesentliche Regelungen des Edikts von Amboise und des Edikts von Longjumeau wieder auf (u.a. das sozial und nach Stadt bzw. Land abgestufte Recht, die evangelische Religion auszuüben). Aus der Erfahrung heraus, wie um die Ausdeutung der früheren Edikte gerungen worden war, war das Edikt von Saint-Germain detaillierter und präziser formuliert als die Vorgängerregelungen.80 So wurden die Städte, in deren Vororten die evangelische Religionsausübung gestattet war, exakt benannt.81 Erstmals wurden der evangelischen Seite als Garantie für die Umsetzung des Edikts, aber auch als Rückzugsort vier Städte als Sicherheitsplätze zugesprochen.82
Nach der Verabschiedung und Registrierung des Edikts bemühte sich die königliche Seite um dessen Durchsetzung.83 Der König ernannte außerordentliche Kommissare, die mit weitreichenden juristischen und administrativen Machtbefugnissen die Durchsetzung des Edikts in den verschiedenen Provinzen überwachen und vorantreiben sollten.84 Diese standen jeweils einem hochrangigen königlichen Amtsträger zur Seite, der – falls notwendig – Entscheidungen mit Waffengewalt durchsetzen konnte.85
Von Altgläubigen und Evangelischen gab es gleichermaßen Verstöße gegen das Edikt von Saint-Germain.86 Besonders umstritten war die Zulassung der evangelischen Gottesdienste vor Ort.87 Wiederholt kam es daher zu gewaltsamen Übergriffen: So wurden in Amiens im Sommer 1570 mehrfach Evangelische, die sich zum Gottesdienst versammelten, angegriffen;88 in Paris entstanden Tumulte in der altgläubigen Bevölkerung, als das Croix des Gastines entfernt werden sollte, wie es den Bestimmungen des Edikts von Saint-Germain entsprach. Dieses Kreuz-Denkmal war für Altgläubige ein Symbol für die Auslöschung der Häresie, da es an die Hinrichtung dreier evangelischer Kaufleute erinnerte, die 1569 aufgrund des Vorwurfs von Häresie erfolgt war.89
Jeanne dʼAlbret forderte bereits ab August 1570 eine königliche Kommission, um Verstöße gegen das Edikt zu ahnden, darunter Zusammenschlüsse von Altgläubigen.90 Diese Zusammenschlüsse (ligues) wurden zu dem Zweck gegründet, bei Angriffen auf die alte Religion, die altgläubige Kirche und die französische Krone Gegenwehr zu leisten.91 Karl IX. entsandte unter anderem Artus de Cossé-Brissac, der an der Aushandlung des Edikts beteiligt gewesen war, als Kommissar nach La Rochelle. Die Kommissare sollten mit Vertretern der evangelischen Seite über Modalitäten zur Durchsetzung des Edikts verhandeln (Vertrag vom Januar 1571).92 Der König gestattete den Evangelischen, eine Nationalsynode abzuhalten, die vom 2. bis 11. April 1571 unter dem Vorsitz des Genfer Reformators Theodor Beza in La Rochelle zusammentrat.93
Das gegenseitige Misstrauen wuchs weiter an, bis die Anspannung sich am 24. August 1572 in der Bartholomäusnacht entlud. Der daraufhin ausbrechende vierte Religionskrieg endete mit dem Edikt von Boulogne (Juli 1573),94 das eine Reihe von Zugeständnissen des Edikts von Saint-Germain zurücknahm.95
Unterzeichner und Unterhändler↑
Unterzeichner
Das königliche Edikt unterzeichnete neben dem französischen König Karl IX. Nicolas IV. de Neufville, Seigneur de Villeroy, für den Conseil. Für die Verlesung, die Publikation und Registrierung im Pariser Parlement zeichnete Jean du Tillet, Procureur général du Roi am Pariser Parlement.
Unterhändler
Als Gesandte der königlichen Seite waren an den Verhandlungen beteiligt: Armand de Gontaut, Baron de Biron, Grand-maître de lʼArtillerie, Rat im Conseiller du Conseil privé (Kronrat); Henri de Mesmes, Seigneur de Malassise, Conseiller dʼÉtat;96 Michel de Castelnau, Seigneur de Mauvissière; Artus de Cossé-Brissac, Maréchal de France.97
Als Gesandte der evangelischen Seite waren an den Verhandlungen beteiligt: Charles de Téligny, Seigneur de Lierville, Leutnant von Gaspard de Coligny; Jean de La Fin, Seigneur du Beauvoir-La Nocle;98 François de Beauvais, Seigneur de Briquemault; François de La Noue; Arnaud de Cavagnes, Rat am Parlement von Toulouse; Louis de Goulard, Seigneur de Beauvoir, und Jehan Brodeau, Seigneur de La Chassetière, beide aus dem Gefolge von Jeanne dʼAlbret.99
Bei den Beratungen über den Frieden waren Anfang August 1570 folgende Personen beteiligt: König Karl IX.; die Königinmutter und Regentin Katharina von Medici; die Brüder des Königs Henri de Valois, Duc dʼAnjou, und François de Valois, Duc dʼAlençon; Kardinal Charles de Bourbon (Erzbischof von Rouen); Kardinal Nicolas de Pellevé (Erzbischof von Reims); Kardinal Louis de Lorraine-Guise (Bischof von Metz); Louis III. de Bourbon-Vendôme, Duc de Montpensier; Henri de Lorraine, Duc de Guise; Léonor d'Orléans, Duc de Longueville; Claude II. de Lorraine, Duc d’Aumale; François de Montmorency, Duc de Montmorency, Maréchal de France; François de Scépeaux, Comte de Durtal, Maréchal de France; François de Villiers, Seigneur de Chailly; Honorat II. de Savoie, Marquis de Villars; Louis de Saint-Gelais de Lansac, Baron de La Motte-Saint-Héray; Sébastien de L’Aubespine (Bischof von Limoges); René de Birague; Jean Ebrad, Baron de Saint-Sulpice; Georges de Villequier, Vicomte de la Guierche; de Robess; Pompone de Bellièvre; Nicolas IV. de Neufville, Seigneur de Villeroy.100
Inhalt↑
Das Edikt beginnt mit einer allgemeinen Vorrede Karls IX., in der dieser erklärt, die vorangegangenen Unruhen und Kriege durch das vorliegende Friedensedikt beilegen zu wollen. Im Hauptteil regeln 46 Artikel die Beendigung des Kriegs und das religiöse Zusammenleben von Evangelischen und Altgläubigen. Im Schlussteil werden Veröffentlichung, Registrierung und Befolgung des Edikts angeordnet.
In dem Edikt werden die Evangelischen als »diejenigen von der vorgeblich reformierten Religion« (»ceux de la Religion pretendue reformée«) bezeichnet. Die Altgläubigen firmieren als »die Katholischen« (»les Catholiques«).
Der Hauptteil enthält im Einzelnen folgende Bestimmungen:
Nach der einleitenden Amnestie für sämtliche Handlungen, die anlässlich des Krieges begangenen wurden (Art. 1), folgt das Verbot jeglicher Provokationen; selbige werden als Störung des Friedens geahndet (Art. 2). Jeder Untertan darf sich im Königreich frei niederlassen und bewegen, ohne belästigt zu werden (Art. 4). Die Praxis der »katholischen und römischen Religion« (»Religion Catholique & Rommaine«) soll im ganzen Königreich wiederhergestellt werden. Häuser, Güter und Einkünfte von Geistlichen oder anderen Altgläubigen, die im Krieg beschlagnahmt wurden, müssen zurückerstattet werden (Art. 3).
Im Edikt werden die Orte festgelegt, an denen die evangelische Religion ausgeübt werden darf: Evangelische Adlige, die über die Blutsgerichtsbarkeit und ein ungeteiltes Ritterlehen verfügen, können ihre Religion an allen ihren Wohnsitzen praktizieren. Diese Regelung schließt die Lehnsherren in der Normandie ein. An den häuslichen Gottesdiensten der Adligen dürfen Familienangehörige, Untertanen und Besucher teilnehmen. Am Hauptwohnsitz können Ehefrauen und Familienangehörige auch in Abwesenheit des Hausherrn Gottesdienste abhalten lassen (Art. 5). Evangelische Lehnsherren, die nicht über die Blutsgerichtsbarkeit und ein ungeteiltes Ritterlehen verfügen, dürfen häusliche Gottesdienste und Tauffeiern abhalten lassen, an denen neben Familienangehörigen maximal zehn Personen teilnehmen dürfen (Art. 6). Der König benennt einen Wohnsitz von Jeanne dʼAlbret, an dem sie die Blutsgerichtsbarkeit besitzt, jeweils in dem Herzogtum Albret und in den Grafschaften Armagnac, Foix und Bigorre. Dort darf – auch in Abwesenheit von Jeanne dʼAlbret – ein allgemein zugänglicher Gottesdienst gefeiert werden (Art. 7). In jedem Regierungsbezirk (Gouvernement) wird die Ausübung der evangelischen Religion in den Vororten von zwei Städten erlaubt, die im Edikt einzeln benannt sind (Art. 8). Daneben ist die Praxis des evangelischen Glaubens in den Städten erlaubt, wo er am 1. August 1570 öffentlich praktiziert wurde (Art. 9). Jegliche Ausübung der evangelischen Religion ist außerhalb der genannten Orte (Art. 10), am königlichen Hof und in dessen Umkreis innerhalb von zwei Meilen (Art. 11) und in der Stadt Paris, der Prévôté et vicomté de Paris und in dessen Umkreis innerhalb von zehn Meilen verboten. Wenn sich die Evangelischen an die Regelungen halten, dürfen sie nicht in ihren Häusern kontrolliert werden (Art. 12).
Todesfälle bei Evangelischen müssen dem Kommandeur der Nachtwache oder einem Amtsträger gemeldet werden. Das Begräbnis soll nachts mit maximal zehn Personen Begleitung unter dem Schutz einer Wachabordnung erfolgen. Für die Begräbnisse müssen die Amtsträger des Bezirks angemessene Plätze bereitstellen (Art. 13). Für Eheschließungen gelten die im Königreich bestehenden Verbote bezüglich Verwandtschafts- und Verschwägerungsgraden (Art. 14). Die Evangelischen sollen an Feiertagen nicht arbeiten, nichts verkaufen und ihre Läden nicht öffnen. An Tagen, an denen die »katholische und römische Kirche« (»Eglise catholicque & Romaine«) den Verzehr von Fleisch verbietet, sollen Fleischereien geschlossen bleiben (Art. 34).
Die Aufnahme an Universitäten und Schulen, in Hospitäler und Armenhäuser soll unabhängig von der Religion erfolgen (Art. 15). Die Evangelischen haben Zugang zu sämtlichen Ständen, Würden und öffentlichen Ämtern (Art. 22). Evangelische sollen nicht stärker mit Abgaben belastet werden als Altgläubige (Art. 23).
Jeanne dʼAlbret, Heinrich von Navarra, Louis und Henri de Condé werden als getreue Verwandte und Untertanen des Königs (Art. 16) und ihre Anhänger und Unterstützer innerhalb Frankreichs als loyale Untertanen betrachtet (Art. 17). Mit den ausländischen Verbündeten der evangelischen Seite hat der König sich verglichen (Art. 18). Die verbündeten Evangelischen im Inland sowie ihre Erben und Nachkommen dürfen weder gezwungen werden, beschlagnahmte Einkommen und Güter zurückzuzahlen, noch wegen Beschlagnahmungen, Militäraktionen, Rechtssetzungen und Bündnisverhandlungen mit ausländischen Fürsten belangt werden (Art. 19). Die Städte behalten ihre bisherigen Privilegien, Freiheiten und Jurisdiktionsrechte (Art. 21).
Die Evangelischen müssen alle in- und ausländischen Bündnisse beenden. Sie dürfen ohne königliche Erlaubnis keine Truppen oder Gelder sammeln und Versammlungen nur unbewaffnet abhalten (Art. 20). Die Evangelischen sollen ihre Güter, Einkommen, Ämter, Rechte, Standeszugehörigkeiten, Ehren und Würden zurückerlangen. Für die im Krieg vom König ersetzten königlichen Gerichts- und Verwaltungsbeamten und königlichen Stellvertreter in den Provinzen wird eine Sonderregelung getroffen (Art. 26).
Das Edikt trifft Regelungen zu der Freilassung von Kriegsgefangenen und Lösegeldzahlungen (Art. 24), dem Umgang mit Streitfällen, die aus den Kriegshandlungen resultieren (Art. 25), zur Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen (Art. 27), zur Rückkehr der Besitzer auf ihre Güter (Art. 28), zur Räumung von besetzten Orten, Städten sowie Adelssitzen (Art. 29) und zur Rückerstattung von konfiszierten Urkunden und Dokumenten (Art. 31). Die Rückgabe der Länder, Herrschaften und Jurisdiktionsrechte, die Wilhelm von Oranien und Ludwig von Nassau innerhalb Frankreichs innehaben, wird geregelt (Art. 30).
Sämtliche Gerichtsurteile, die gegen die Evangelischen seit 1547 aufgrund der Religion oder des Kriegs und seit 1567 in anderer Sache erlassen wurden, sind ungültig. Jeder wird in den Stand gesetzt, den er vor den Konflikten innehatte; Gerichtsvermerke müssen entfernt und alle Zeichen, die an diese Diffamierungen erinnern, vernichtet werden (Art. 32, 33).
Im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten von Angehörigen unterschiedlicher Religionen, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen, werden die Zuständigkeit der Gerichte, die Handhabe der Appellation und die Möglichkeit, Präsidenten und Beisitzer an den obersten Gerichten abzulehnen, geregelt (Art. 35-38).
Den Evangelischen werden als Rückzugsort die Städte La Rochelle, Montauban, Cognac und La Charité übergeben. Heinrich von Navarra, Henri de Condé und weitere evangelische Adlige sollen sich verpflichten, die Städte nach zwei Jahren – ohne irgendeine Veränderung oder Umgestaltung – an einen vom König benannten Statthalter zu übergeben. Nach den zwei Jahren darf der evangelische Glaube weiterhin praktiziert werden wie zuvor. Zugleich dürfen alle altgläubigen Geistlichen zurückkehren, ihre Gottesdienste abhalten und auf ihre Güter frei zugreifen, genauso wie die übrigen altgläubigen Einwohner. Hierfür bürgen die oben genannten Adligen. Die königlichen Richter sollen dann wiedereingesetzt werden und ihre Arbeit aufnehmen können (Art. 39).
Unmittelbar nach Publikation des Edikts sollen die Waffen niedergelegt werden; nur der König und Henri de Valois, Duc dʼAnjou, sind davon ausgenommen (Art. 40). In Frankreich sollen der freie Handel und Verkehr wiederhergestellt werden (Art. 41).
Abschließend folgen Bestimmungen zur Einhaltung und Publikation des Edikts (Art. 42-46) sowie ein Vermerk zur Registrierung und Verlesung am Obersten Gericht in Paris und ein Auszug des Druckprivilegs.
Überlieferung und Textvorlage↑
Französischer Text
Handschrift
- Paris, Archives nationales, X1A 8628, fol. 347v-356r, registre [Archivkatalog].
Drucke
Ausgaben des privilegierten königlichen Verlegers Jean Dallier:- 1) EDICT DV || ROY SVR LA PA-||CIFICATION DES || troubles de ce || Royaume. || Publié à Paris en Parlement, l’vnzieſme || iour d’Aouſt, 1570. || A PARIS, || Pour Iean Dallier Libraire, demou-||rant ſur le Pont S. Michel, à l’enſei-||gne de la Roſe blanche. || 1570. || AVEC PRIVILEGE DV ROY.
Paris: Jean Dallier, 1589, 23 Bl., 8° (USTC 16399).
Benutztes Exemplar: Wien, Österreichische Nationalbibliothek, Sign. 58 Z 35(3).101 - 2) EDICT DV || ROY SVR LA PA-||CIFICATION DES || troubles de ce || Royaume. || Publié à Paris en Parlement, l’vnziesme || iour d’Aoust, 1570. || A PARIS, || Pour Iean Dallier Libraire, demou-||rant sur le Pont S. Michel, à l’ensei-||gne de la Rose blanche. || 1570. || AVEC PRIVILEGE DV ROY.
Paris: Jean Dallier, 1570, 23 Bl., 8° (USTC 21552).
Exemplar: Paris, Bibliothèque de la société de l'histoire du protestantisme français, Sign. Rés. 13965(3). - 3) EDICT DV || ROY SVR LA PA-||CIFICATION DES || Troubles de ce || Royaume. || Publié à Paris en Parlement, l'vnzieſ-||me iour d'Aoust, 1570. || A PARIS, || Pour Iean Dallier Libraire, demou-||rant ſur le Pont S. Michel, à l'en-||ſeigne de la Roſe blanche. || 1570. || AVEC PRIVILEGE DV ROY.
Paris: Jean Dallier, 1589, 22 (= 23) Bl., 8° (USTC 9459).
Benutztes Exemplar: Paris, Bibliothèque nationale de France, Sign. F 46839(3).
Textvorlage
Der Edition liegt Druck 1 zugrunde. Es handelt sich um einen von drei Drucken des Edikts, die der privilegierte königliche Verleger Jean Dallier 1570 anfertigen ließ.102 In Druck 2 ist die Seitenzählung fehlerhaft.103 Druck 1 und Druck 3 weichen zwar im Satz voneinander ab,104 bieten aber den gleichen Textbestand.105 Die editio princeps kann insofern nicht eindeutig bestimmt werden.
Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition in Barbiche (Hg.) u.a., Édits, Édit V kollationiert wird. Dieser Edition liegt die oben genannte Handschrift zugrunde.
Deutsche Übersetzung
Drucke
- 1) Edict / || Der Koͤn. Würden in || Franckreich / vber die friedshandlung || vnd hinlegung juͤngſten Kriegs || daſelbſt. || Zu Pariß im Parlament publiciert || den eilfften Auguſti. || M. D. LXX.
[Heidelberg: Johann Mayer]106, 1570, [12] Bl., 4° (VD16 F 2388).
Benutztes Exemplar: Wien, Österreichische Nationalbibliothek, Sign. 49.J.27(6). - 2) Koͤniglich || PACIFICATION Edict / || der gepflegten vnd auffgerichten || Fridshandlung. || Von wegen juͤngst wider || erregten Zwitracht vñ Kriegsempoͤrung / || der Religion halb in Franckreich. || Publicirt am Parlament zu Paris / den 11. || Auguſti / diſes jetzt ſchwebenden Jars. || M. D. LXX. || Auß dem Frantzoͤsischen / in Teutsche Sprach || getrewlich transferirt.
s.l., 1570, [12] Bl., 4° (VD16 ZV 30097).
Benutztes Exemplar: Regensburg, Staatliche Bibliothek, Sign. 999/Caps. 101(11:1. - 3) Friedßhandlung in Franckreich. || Warhafftige beſchreibung || des Edicts vnnd befehls des Koͤnigs auß || Franckreich / vber den Vertrag vñ hin-||legung der zwiſpalt vnd zerꝛuͤttung || derſelbigen Koͤnigreich / ꝛc. || Auß dem Frantzoͤſiſchen Exemplar || trewlich verteutſcht.|| Getruckt zů Laugingen / durch Emanuel Saltzer. || M D L XX.
Lauingen: Saltzer, Emanuel, 1570, [15] Bl., 4° (VD16 F 2392).
Benutztes Exemplar: München, Bayerische Staatsbibliothek, Sign. Res/4 Eur. 341,15. - 4) Friedshandlung in Franckreich. || Warhafftige beschrey-||bung des Edicts vnd befehls des Koͤnigs || aus Franckreich / vber dem Vertrag vnd hin-||legung der zwispalt vnd zerruͤttung || derselbigen Koͤnig-||reich / ꝛc. || Aus dem Frantzoͤsischen Exem-||plar trewlich verdeudscht. || M. D. LXX.
s.l., 1570, [9] Bl., 4° (VD16 F 2389).
Benutztes Exemplar: Jena, Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek, Sign. 4 Theol.XLVII,13(15). - 5) Fiedßhandlung in Franckreich. || Warhafftige beſchrey-||bung des Edicts vnd befehls des Koͤnigs || Auß Franckreich / vber dem Vertrag vnd hinlegung || der zwiſpalt vnd zerruͤttung derſelbi-||gen Koͤnigreich / ꝛc.|| Auß dem Frantzoͤſiſchen Exemplar || trewlich verteutſcht. || M. D. LXX.
s.l., 1570, [9] Bl., 4° (VD16 F 2390).
Benutztes Exemplar: Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek, Sign. S: Alv.: Li 200(3). - 6) Friedßhandlung in Franckreich. || Warhafftige beschrey-||bung des Edicts vnd befehls des Koͤnigs || auß Franckreich / vber dem Vertrag vnd hinlegung || der zwiſpalt vnd zerruͤttung derſelbi-||gen Koͤnigreich / ꝛc. || Auß dem Frantzoͤſiſchen Exemplar || trewlich verteutſcht. || M. D. LXX.
s.l., 1570, [9] Bl., 4° (VD16 F 2391).
Benutztes Exemplar: München, Bayerische Staatsbibliothek, Sign. Res/4 Eur. 402,23. - 7) Friedßhandlung in Franckreich. || Warhafftige beschrey-||bung des Edicts vnd befehls des Koͤnigs || auß Franckreich / vber dem vertrag vnd hinlegung || Der zwispalt vnd zerruͤttung derselbi-||gen Koͤnigreich / ꝛc. || Auß dem Frantzoͤsischen Exemplar || trewlich verteutscht. || M. D. LXX.
s.l., 1570, [9] Bl., 4° (VD16 ZV 31894).
Benutztes Exemplar: Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Sign. 14 in: Ms.germ.qu. 576. - 8) Friedshandlung in Franckreich. || Warhafftige Beſchrei-||bung des Edicts vnd befehls des Koͤnigs || aus Franckreich / vber dem Vertrag vnd hinlegung || der zwieſpalt vnd zerruͤttung derſelbi-||gen Koͤnigreich / ꝛc. || Aus dem Frantzoͤſiſchen Exemplar || trewlich verdeutſcht. || M.D.LXX.
s.l., 1570, [10] Bl., 4° (VD16 ZV 6068).
Benutztes Exemplar: Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, Sign. AB 154 369(9). - 9) Friedßhandlung in Franckreich. || Warhafftige Beſchrey-||bung des Edicts vnd befehls des Koͤnigs || auß Franckreich / vber dem Vertrag vnnd hinlegung || der zwiſpalt vnd zerruͤttung derſelbi-||gen Koͤnigreich / ꝛc. || Auß dem Frantzoͤſiſchen Exemplar || trewlich verteutſcht. || M.D.LXX.
s.l., 1570, [9] Bl., 4° (VD16 ZV 26111).
Benutztes Exemplar: München, Bayerische Staatsbibliothek, Sign. Res/4 Eur. 341,14. - 10) Warhafftige guͦtte zeittung von || dem Vertrag auß Franckreich. || Naͤmlich das. || Offen außſchreiben / oder || edickt des durchleuchtigſtē Chriſtlichſten || Fürſten vnd Herꝛen / Herꝛen Caroln des Namens des || Neunten Koͤnigen zuͦ Franckreich vonwegen der widerum̄ || jetzmalē verhoffenlichen beſtendigē fridtshandlung vn̄ ab-||ſchaffung der empoͤrungē / ſo biß anhero ein lange zeit || zwiſchen jrer Koͤniglichen würde / vnd denen / ſo || ſich der reformirdtē Religion anmaſſen || oder Hugenotten als man ſie nen-||nen thuͦt / in der Cron Franck-||reich hin vnd wider || gewaͤret.|| Zuͦ Pareis / Durch Wilhelm von Eniuers / || Ytzund auß Franſoͤſiſcher ſprach in || Teutſch verdolmetſchet.|| Anno. 1570.
s.l., 1570, [7] Bl., 4° (VD16 ZV 17384).
Benutztes Exemplar: Jena, Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek, Sign. 4 Bud. Hist. univ. 137(14).
Textvorlage
Der Edition liegt Druck 1 zugrunde. Es handelt sich um eine von vier verschiedenen Übersetzungen, die im Heiligen Römischen Reich kursierten. Während Druck 10 eine stellenweise deutlich gekürzte Textfassung enthält,107 bieten Druck 1, 2 und 3 eine jeweils eigenständige, gleichwertige Übersetzung des vollständigen Textes.108 Druck 3-9 zeigen die gleiche Textfassung; nur Druck 3 erschien nicht anonym: Die Ausgabe ist Emanuel Saltzer aus Lauingen zuzuordnen.109 Dieser trat zu den Religionskriegen nur mit dieser einen Publikation hervor. Die editio princeps kann nicht eindeutig bestimmt werden. Für Druck 1 sprechen Ausstattung und Publikationskontext: Diese Druckpublikation, die mit dem offiziellen bekrönten Lilienwappen der französischen Könige erschien, verantwortete der Heidelberger Drucker Johann Mayer.110 Mayer ist im Umfeld des kurfürstlichen Hofs in Heidelberg zu verorten, der enge Beziehungen zu den französischen Protestanten unterhielt,111 und fertigte auch eine deutsche Fassung des Edikts von Boulogne an.112
Literatur↑
Editionen
Französischer Text
Deutsche Übersetzung
Es liegen keine Editionen der zeitgenössischen deutschen Übersetzung vor.
Forschungsliteratur (Auswahl)
- Carpi, Olivia, Les guerres de Religion (1559-1598). Un conflit franco-français, Paris 2012 (Biographies et Mythes historiques), bes. S. 166-174, 223-246.
- Delaborde, Jules, Gaspard de Coligny, Bd. 3, Paris 1881 [Digitalisat], bes. S. 176-232.
- Jouanna, Arlette, Le temps des guerres de religion en France (1559-1598), in: Jouanna, Arlette u.a. (Hg.), Histoire et dictionnaire des guerres de religion, Paris 1998, S. 1-445, hier S. 173-193.
- La Ferrière-Percy, Hector de, Lettres de Catherine de Médici, Bd. 3, Paris 1887 [Digitalisat], bes. S. 52-67.
- Roelker, Nancy Lyman, Queen of Navarre. Jeanne d’Albret 1528-1572, Cambridge (Massachusetts) 1968, bes. S. 291-353.
Vollständige Bibliographie
Fußnoten
Anm.: Statthalter der Niederlande
weiterführende Informationen
Anm.: Henri de Valois; bis 1576 Herzog von Anjou
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Anm.: Prince de Condé, Anführer der evangelischen Partei in den französischen Religionskriegen
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Anm.: König Heinrich III. von Navarra; Henri de Bourbon
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Anm.: seigneur de Gonnor
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Anm.: seigneur de Malassise
Anm.: Evangelischer Unterhändler bei mehreren Friedensverträgen in Frankreich
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Anm.: seigneur de La Chassetière
Anm.: Angehöriger der Familie Guise, Duc d‘ Aumale
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Anm.: Gouverneur von Paris, Marschall von Frankreich
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Anm.: Kardinal und Politiker, ab 1573 chancelier de France
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Anm.: Teilnehmer an Beratungen zum Edikt von Saint-Germain
Anm.: französischer Politiker, surintendant des finances unter Heinrich III.
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