Religiöse Friedenswahrung und Friedensstiftung in Europa (1500-1800): Digitale Quellenedition frühneuzeitlicher Religionsfrieden

Vierter Landfrieden (18. Juli / 9. und 11. August 1712) - Einleitung


Einleitung

Vierter Landfrieden (18. Juli / 9. und 11. August 1712) - Einleitung
Bearbeitet von Corinna Ehlers

Historischer Kontext

Die konfessionelle Entwicklung in der Eidgenossenschaft seit dem Zweiten Kappeler Landfrieden

Durch die Reformation waren die Mitglieder der Schweizer Eidgenossenschaft, die sogenannten Orte, in eine evangelische und eine altgläubige Partei zerfallen.1 Nach zwei Religionskriegen wurde 1531 mit dem Zweiten Kappeler Landfrieden eine stabile Ordnung für das Zusammenleben beider Religionsparteien etabliert.2 Die Zusammenarbeit der Orte auf ihrer regelmäßigen Versammlung, der Tagsatzung, funktionierte noch einige Jahrzehnte lang pragmatisch über die Glaubensgrenze hinweg.3 Zugleich formierten sich aber zunehmend konfessionelle Sonderbündnisse, darunter 1586 der »Goldene Bund« der katholischen Orte Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Solothurn und Fribourg.4 Die religiösen Spannungen innerhalb Appenzells konnten 1596 nur durch eine Teilung in das katholische Inner- und das reformierte Ausserrhoden gelöst werden.5 Besonders schwierig war die Situation in den Gemeinen Herrschaften, die von katholischen und reformierten Orten gemeinsam regiert wurden. Hier mussten beide Seiten auch in Religionsfragen gemeinsame Entscheidungen treffen; dabei begünstigten die Regelungen des Zweiten Landfriedens (Rekatholisierungs-, aber kein Reformationsrecht für die Gemeinden, Entscheidungen der regierenden Orte nach dem Mehrheitsprinzip) tendenziell die katholische Partei.6

Im Zuge der fortschreitenden Konfessionalisierung entwickelten beide Religionsparteien ein grundsätzliches Misstrauen gegen die jeweils andere Seite.7 Nachdem die äußere Bedrohung durch den Dreißigjährigen Krieg beendet war und die Eidgenossenschaft 1648 durch die Exemtion von Kaiser und Reich faktisch Souveränität erlangt hatte,8 legten Zürich und Bern im Frühjahr 1655 Vorschläge zur Neugestaltung der Bundesverträge vor, durch die alle eidgenössischen Orte rechtlich miteinander verbunden waren. Sie vereinbarten jedoch im Geheimen eine verstärkte Kooperation der reformierten Orte, falls die katholische Seite ablehnen sollte. Tatsächlich wiesen die katholischen Orte das Projekt zurück und erneuerten im Oktober 1655 den Goldenen Bund. Im Folgenden verdächtigten beide Seiten einander, auf einen militärischen Austrag des Konfessionskonflikts hinzuarbeiten.9

Die Situation spitzte sich zu, als eine Gruppe von Täufern aus dem Schwyzer Ort Arth sich dem reformierten Glauben anschloss und im September 1655 nach Zürich floh. Das katholische Schwyz beharrte auf seiner Souveränität in religiösen Fragen und warf Zürich vor, Landesverräter zu unterstützen; Zürich argumentierte, den Glaubensflüchtlingen stehe nach übergeordnetem eidgenössischem Recht die Auswanderung zu (»freier Zug«), und forderte ein Rechtsverfahren auf Bundesebene. Der Konflikt eskalierte Anfang Januar 1656 zum Ersten Villmerger Krieg der reformierten Orte Zürich und Bern gegen die katholischen Innerschweizer Orte Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug (»Innere Orte«). Nachdem die Truppen der Inneren Orte am 21. Januar das Berner Heer bei Villmergen geschlagen hatten, bemühten sich die neutralen Orte Basel, Schaffhausen, Solothurn und Fribourg um Vermittlung.10 Nach schwierigen Friedensverhandlungen11 wurde am 26. Februar und 3. März 1656 der Dritte Landfrieden geschlossen, der einerseits die Souveränität der Orte in Religionsfragen betonte, andererseits festhielt, dass Konflikte zwischen eidgenössischen Orten auf Basis des Bundesrechts zu regeln seien. Im Übrigen wurde die Geltung des Zweiten Kappeler Landfriedens bestätigt.12

Die »Toggenburger Wirren« als Auslöser des Zweiten Villmerger Kriegs

Das gemischtkonfessionelle Toggenburg war Untertanengebiet der Fürstabtei St. Gallen. Seit dem 16. Jahrhundert versuchten die Äbte, durch gegenreformatorische Politik ihre dortige Herrschaft zu konsolidieren.13 Zugleich hatte das Toggenburg eigenständige Privilegien, da es sich seit 1436 in einem Landrecht mit Schwyz und Glarus befand. Daraus ergab sich ein Spannungsverhältnis zwischen Abt und Untertanen, das die Interessen anderer eidgenössischer Orte mit tangierte. Da das reformierte Zürich und das katholische Schwyz um die Vorherrschaft in der Ostschweiz konkurrierten, waren diese beiden Orte daran interessiert, ihren Einfluss im Toggenburg auszuweiten.14

Ab 1698 plante Fürstabt Leodegar von St. Gallen in Zusammenarbeit mit Schwyz den Bau einer Straße über den Rickenpass. Damit wollte der Abt zum einen seine Macht gegenüber der Toggenburger Bevölkerung demonstrieren, die er zur Finanzierung und zu Frondiensten heranzog. Zum anderen verfolgten er und Schwyz konfessionspolitische Interessen: Sie wollten nicht nur wirtschaftlich unabhängiger von Zürich werden, das die übrigen Pässe kontrollierte, sondern auch für den Fall eines neuen Konfessionskriegs die Versorgung der Inneren Orte sicherstellen.15

Die toggenburgische Gemeinde Wattwil weigerte sich, die durch ihr Gebiet führenden Straßenabschnitte auf eigene Kosten zu errichten.16 Daraus entwickelte sich eine Oppositionsbewegung gegen den Fürstabt, der aufgrund seiner gegenreformatorischen und als Einschränkung der Landrechtsfreiheiten wahrgenommenen Politik bei der Bevölkerung unbeliebt war.17 In den Jahren 1703/04 hielten die Toggenburger mehrere Landsgemeinden ab, erneuerten ihr Landrecht mit Schwyz und Glarus und bestimmten einen Landrat, der Regierungsaufgaben übernahm.18 1707 stellten Zürich und Bern die Toggenburger Untertanen unter ihre Schutzhoheit. Daraufhin konstituierte sich das Toggenburg als eigenständige, konfessionell paritätische Landsgemeindedemokratie.19 Das Eingreifen Zürichs und Berns wiederum sorgte bei den katholischen Orten für Misstrauen; auch Schwyz ging auf Distanz zu den Toggenburgern. Die katholischen wie die reformierten Orte befürchteten ein gewaltsames Eingreifen der jeweils anderen Seite und begannen militärische Vorkehrungen zu treffen.20

Im Laufe des Jahres 1711 gelang es dem Abt, diverse Gemeinden aus dem nördlichen, mehrheitlich katholischen Teil des Toggenburgs (Unteramt) auf seine Seite zu ziehen.21 Der Landrat strebte daraufhin eine Eroberung der an der Grenze zwischen beiden Landesteilen gelegenen äbtischen Klöster an, um zu verhindern, dass der Abt mit deren Hilfe auch das mehrheitlich reformierte Oberamt unter Druck setzte.22 Zürich und Bern stimmten diesem Plan schließlich zu: Bisher waren die Verbündeten der katholischen Seite (Frankreich und Habsburg) im Spanischen Erbfolgekrieg gebunden. Da im Januar 1712 in Utrecht der Friedenskongress begonnen hatte, sah die reformierte Partei nun eine letzte Gelegenheit, die Vormacht der katholischen Orte in der Eidgenossenschaft zu brechen, bevor Frankreich oder Habsburg diesen zu Hilfe kommen könnten.23

Der Kriegsverlauf bis zum ersten Friedensschluss (April-Juli 1712)

In der Nacht vom 12. auf den 13. April 1712 ließ der Toggenburger Landrat die äbtischen Klöster Magdenau und Neu St. Johann besetzen.24 Zürich und Bern erklärten ihre Unterstützung für den Landrat.25 Daraufhin traten die Inneren Orte sowie Truppen aus den Tessiner Ennetbirgischen Vogteien und dem Wallis auf die Seite der Fürstabtei St. Gallen, während Genf, Neuenburg, Biel, ein Teil der Drei Bünde sowie die reformierten Gebiete des Fürstbistums Basel den Toggenburger Landrat, Zürich und Bern unterstützten. Die Stadt Basel, der Fürstbischof von Basel, die Stadt St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Fribourg, Glarus, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden blieben neutral.26

Während Zürich gleich zu Kriegsbeginn Truppen ins Toggenburg sandte, zogen die Inneren Orte nicht dorthin:27 Sie besetzten Ortschaften in der katholisch dominierten Gemeinen Herrschaft Baden, sicherten die Grenzen der südlich davon gelegenen Herrschaft Freie Ämter und blockierten so einen strategisch wichtigen Korridor, der die Territorien Zürichs und Berns voneinander trennte. Jedoch gelang es Berner und Zürcher Truppen Ende April, in dieses Gebiet vorzudringen. Ein nach Osten in Richtung des Toggenburgs vorgedrungenes Zürcher Heer brachte die Landvogteien Thurgau und Rheintal sowie die Fürstabtei St. Gallen unter seine Kontrolle. Auf dem Badener Kriegsschauplatz wurden die Inneren Orte am 26. Mai in der »Staudenschlacht« bei Bremgarten vernichtend geschlagen; am 1. Juni zwangen Bern und Zürich die Festung Baden zur Kapitulation.28

Auf Initiative neutraler Orte beider Konfessionen (Basel, Glarus, Fribourg und Solothurn) sowie des französischen Botschafters Du Luc wurden Anfang Juni Friedensverhandlungen in Aarau aufgenommen.29 Nachdem beide Parteien ihre Vorstellungen dargelegt hatten,30 reichten die militärisch siegreichen Orte Zürich und Bern am 5. Juli ein Ultimatum ein.31 Die daraus resultierenden Friedensbestimmungen fielen stark zugunsten der reformierten Orte aus: So sollten die Grafschaft Baden und der südliche Teil der Freien Ämter allein von Zürich und Bern regiert werden;32 für die Gemeinen Herrschaften Thurgau und Rheintal waren konfessionell paritätische Regelungen vorgesehen.33

Parallel zu den Verhandlungen rüsteten beide Seiten allerdings weiter. Der päpstliche Nuntius Giacomo Carraciolo und zahlreiche katholische Geistliche warnten die Inneren Orte vor einem Frieden mit den Reformierten.34 Die reformierten Orte versuchten hingegen auf publizistischem Wege, die Bevölkerung der Inneren Orte von der Zwecklosigkeit weiterer militärischer Aktionen zu überzeugen.35 Unter den Inneren Orten war das weitere Vorgehen zunächst umstritten: Luzern und Uri plädierten für Frieden, Schwyz für einen neuen Angriff, Unterwalden und Zug waren jeweils in sich gespalten.36 Als Anfang Juli Berner Truppen nach Sins an die Zuger Grenze vorrückten, deuteten die Kriegsbefürworter in den Inneren Orten dies als Anzeichen einer bevorstehenden Invasion.37 Landsgemeinden in Unterwalden, Schwyz und Zug verwarfen wenig später die vorgelegten Friedensbedingungen; in Zug wurden friedenswillige Regierungsvertreter zugunsten von Befürwortern einer weiteren militärischen Auseinandersetzung abgesetzt.38 Luzern und Uri hingegen nahmen den Frieden zunächst an.39 Am 18. Juli unterzeichneten Zürich, Bern, Luzern, Uri und die neutralen Orte den ersten Friedensschluss.40

Die Fortsetzung der Kämpfe und der endgültige Friedensschluss (Juli-August 1712)

In der ersten Julihälfte stellte Landeshauptmann Johann Jakob Achermann aus Unterwalden nid dem Wald eine Freiwilligenarmee auf, die gegen die befürchtete Berner Invasion in Zug vorgehen sollte. Die neue Zuger Regierung bat die anderen Inneren Orte um militärische Unterstützung; Schwyz und Unterwalden ob dem Wald stellten nach einigem Zögern Truppen zur Verfügung.41 Das so entstandene Heer stieß am 20. Juli bei Sins gegen das dortige Berner Truppenkontingent vor. Die Berner wurden davon überrascht und zogen sich am 21. Juli in die Gegend um Wohlen und Villmergen in der Herrschaft Freie Ämter zurück.42 Zürich konnte seine Stellungen am 22. Juli nur mit Mühe gegen einen Schwyzer Angriff verteidigen.43 Luzern und Uri wurden durch Aufstände der Landbevölkerung gezwungen, ihre friedenswillige Haltung zu revidieren, und sandten Truppenkontingente.44 Ein Friedensappell der neutralen Orte45 konnte eine neue Eskalation nicht verhindern.

Am 25. Juli kam es bei Villmergen zur entscheidenden Schlacht zwischen Innerschweizer und Berner Truppen, die Bern nach verlustreichen Kämpfen für sich entschied.46 Anschließend drangen Zürcher und Berner Soldaten auf Territorium der Inneren Orte vor. Ein Zürcher Truppenkontingent besetzte das unter der Schirmherrschaft von Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarus stehende Rapperswil.47 Am 31. Juli und 1. August vereinbarten Schwyz und Zug je einen Waffenstillstand mit Zürich.48

Anfang August wurden in Aarau neue Friedensverhandlungen aufgenommen, an denen neben der katholischen und der reformierten Kriegspartei die neutralen Orte Basel, Appenzell, Fribourg, Solothurn und Glarus sowie der französische Botschafter Charles du Luc beteiligt waren.49 Die Regelungen des ersten Friedensschlusses wurden weiter zu Ungunsten der Inneren Orte verschärft; so wurden die bisher Uri, Schwyz und Unterwalden zukommenden Schirmrechte über Rapperswil auf Zürich und Bern übertragen. Am 9. und 11. August wurde der Friedensschluss von allen Beteiligten unterzeichnet.50 Wie darin vorgesehen,51 wurden beide Friedensschlüsse in der Folge zu einem endgültigen Text zusammengeführt.

Rezeption und Bedeutung des Vierten Landfriedens

Bereits die zwei ursprünglichen Friedensschlüsse wurden durch zahlreiche Druckausgaben in der gesamten Eidgenossenschaft verbreitet, ebenso dann der endgültige Text.52 Die Regelungen in Artikel 4 wurden am 12. September 1712 von den regierenden Orten nochmals eigens als Landfriedensmandat für die Gemeinen Herrschaften erlassen und mehrfach separat gedruckt.53

Die Regelungen des Vierten Landfriedens verschoben das innereidgenössische Kräfteverhältnis zugunsten des reformierten Lagers. Die Aufnahme Berns in die Regierung der Gemeinen Herrschaften Thurgau, Rheintal, Sargans und Freie Ämter54 stärkte bei Verhandlungen der regierenden Orte die Position der Reformierten. Mit der Schirmherrschaft über die Grafschaft Baden55 und über Rapperswil56 sowie der Trennung der Freien Ämter in einen allein von Zürich und Bern und einen von den bisherigen Schirmorten beherrschten Teil57 verdrängten Zürich und Bern die Inneren Orte aus strategisch bedeutsamen Positionen.58 Da die Inneren Orte diesen Entzug traditioneller Schirmrechte als Bruch mit dem eidgenössischen Herkommen ansahen und ihre Wiedereinsetzung forderten, ergaben sich daraus bis Ende des 18. Jahrhunderts Streitigkeiten auf den Tagsatzungen.59 1715 schlossen die katholischen Orte sogar ein Bündnis mit dem französischen König, das dessen Unterstützung bei Konflikten innerhalb der Eidgenossenschaft vorsah.60

Gleichzeitig wurden infolge des Landfriedens eine Reihe von Konfliktfeldern paritätisch geregelt: In jeder Session der Tagsatzung wurden nun ein reformierter und ein katholischer Protokollant bestellt;61 in den konfessionell gemischten Gemeinen Herrschaften wurden präzise Regelungen unter anderem für die Nutzung von Simultankirchen, die Aufteilung des Kirchenguts oder die Besetzung öffentlicher Ämter mit Angehörigen beider Konfessionen getroffen.62 Dies hatte langfristig eine befriedende Wirkung auf den innereidgenössischen Konfessionskonflikt.63 Der im Friedensschluss ungeregelt gebliebene Streit zwischen der Fürstabtei St. Gallen, dem Toggenburg, Zürich und Bern64 schließlich konnte erst im Jahr 1718 beigelegt werden: Der Abt erhielt seine Herrschaft über das Toggenburg zurück, musste diesem aber weitgehende Autonomierechte gewähren.65 Der Vierte Landfrieden blieb bis zum Ende der Alten Eidgenossenschaft im Jahr 179866 in Geltung.

Unterzeichner und Unterhändler

Unterzeichner

Der Frieden wurde von den Orten Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden ob und nid dem Wald, Zug, Glarus, Basel, Fribourg, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden, Stadt St. Gallen und Biel gesiegelt.

Unterhändler

Als Unterhändler waren an den Verhandlungen die folgenden Personen beteiligt. Auf Seiten der reformierten Kriegspartei: Als Vertreter von Zürich: Hans Jakob Escher, Bürgermeister, und Hans Jakob Ulrich, Statthalter und Ratsherr. Als Vertreter von Bern: Samuel Frisching, Bannerherr und Ratsherr, Christoph Steiger, Säckelmeister der Waadtländer Vogteien und Ratsherr, sowie Abraham Tscharner, Ratsherr.

Auf Seiten der katholischen Kriegspartei: Als Vertreter von Luzern: Johann Martin Schweizer, Schultheiß und Bannerherr, Lorenz Franz von Fleckenstein, Amtsstatthalter und Bannerherr, und Karl Anton Amrhyn, Oberst und Ratsherr. Als Vertreter von Uri: Karl Alfons Beßler, neuer Landammann und Bannerherr; Josef Anton Püntener, Landeshauptmann, Oberst und Altlandammann, und Johann Sebastian Jauch, Landschreiber. Als Vertreter von Schwyz: Josef Franz Ehrler, neuer Landammann, und Gilg Christoph Schorno, Altlandammann. Als Vertreter von Unterwalden ob dem Wald: Johann Konrad von Flüe, Landammann, und Niklaus Imfeld, Altlandammann und Bannerherr. Als Vertreter von Unterwalden nid dem Wald: Sebastian Remigius Keyser, Landammann und Landeshauptmann, und Josef Ignaz Stulz, Hauptmann und Altlandammann. Als Vertreter von Zug: Beat Jakob Zurlauben von Thurn und Gestelenburg, Altammann, Landeshauptmann und Ratsherr, Wolfgang Damian Müller, Hauptmann, Säckelmeister und Ratsherr, Christian Hermann, Hauptmann und Ratsherr, sowie aus Ägeri Gallus Letter, Ratsherr, und aus Menzingen Oswald Hegglin, Altlandammann und Ratsherr.

Auf Seiten der neutralen Orte: Als Vertreter von Glarus: Johann Heinrich Zwicky, Landammann, und Jakob Gallati, Statthalter und Ratsherr. Als Vertreter von Basel: Johann Balthasar Burckhardt, Bürgermeister, und Christoph Burckhardt, Deputat und Ratsherr. Als Vertreter von Fribourg: François Philippe de Lanthen-Heid, Schultheiß, und Franz Nikolaus von der Weid, Ratsherr. Als Vertreter von Solothurn: Johann Friedrich von Roll, Stadt-Venner und Ratsherr, sowie Johann Jakob Joseph Glutz, Säckelmeister und Ratsherr. Als Vertreter von Schaffhausen: Michael Senn, Bürgermeister, und Melchior Pfister, Statthalter und Ratsherr. Als Vertreter von Appenzell: Paul Suter, Landammann von Innerrhoden, und Laurenz Tanner, Landammann von Außerrhoden. Als Vertreter der Stadt St. Gallen: Christoph Hochreutiner, Stadtschreiber und Ratsherr. Als Vertreter von Biel: Peter Haas, Stadt-Venner und Ratsherr.

Inhalt

Nach einer Vorrede, die auf den Zweiten Toggenburgerkrieg und die Friedensverhandlungen zurückblickt, regelt der Text in zehn Artikeln das Zusammenleben der reformierten und der katholischen Konfession in der Eidgenossenschaft.

Der Haupttext enthält folgende Regelungen: Die landesherrliche Gewalt über die Grafschaft Baden kommt allein Zürich und Bern zu. In der Gemeinen Herrschaft Freie Ämter soll von Lunkhofen bis nach Fahrwangen eine Trennlinie gezogen werden. Die südlich dieser Linie gelegenen Gebiete stehen unter der alleinigen Oberhoheit von Zürich und Bern (mit Vorbehalt der Rechte von Glarus); die nördlich gelegenen werden von allen regierenden Orten gemeinsam verwaltet. Einwohner und Gemeindegebiet von Stein am Rhein jenseits der Rheinbrücke gehören nicht mehr zum Thurgau, sondern zur Stadt Stein am Rhein (mit Vorbehalt der Rechte von Bern, Fribourg und Solothurn). Zürich und Bern verpflichten sich, in diesen Gebieten die Religionsausübung katholischer Einwohner nicht einzuschränken, Besitz und Rechte der Stifte und Klöster nicht anzutasten und die Rechte von Gerichts- und Unterherren sowie der Stadt Baden unverändert bestehen zu lassen (Art. 1). Rapperswil, Hurden und das umliegende Gebiet bleiben unter der Herrschaft von Zürich und Bern (mit Vorbehalt der Rechte von Glarus). Die Einwohner von Hurden dürfen weder in ihrer Ausübung des katholischen Glaubens noch in ihren weltlichen Freiheiten eingeschränkt werden. Es ist untersagt, dort Befestigungen anzulegen; vorhandene werden geschleift (Art. 2).

Bern wird in die Regierung der Gemeinen Herrschaften Rheintal, Thurgau, Sargans und Freie Ämter aufgenommen. Zürich und Bern übergeben das Thurgau und Rheintal wieder in die Herrschaft aller regierenden Orte, sobald dort die Regelungen zur konfessionellen Parität umgesetzt sind (Art. 3). Diese Regelungen betreffen zunächst die Gleichberechtigung beider Konfessionen in Fragen des Gottesdienstes, die Verteilung des Kirchenvermögens, die Nutzung von Simultankirchen sowie die Errichtung konfessioneller Kirchen und das Auslaufen. In rechtlichen Fragen unterstehen katholische Geistliche dem jeweiligen Bischof, evangelische der Stadt Zürich, der auch das Vorschlagsrecht für evangelisch besetzte Pfründen zukommt. Schulen unterstehen der weltlichen Gerichtsbarkeit; die Einrichtung konfessioneller Schulen ist - auf eigene Kosten - gestattet. Die konfessionell ausgewogene Besetzung von Ämtern wird für verschiedene obrigkeitliche, zivile und militärische Positionen geregelt. Hochobrigkeitliche Geschäfte und Fragen, deren religiöser Bezug umstritten ist, sollen nicht per Mehrheitsbeschluss der regierenden Orte, sondern durch konfessionell paritätisch besetzte Ausschüsse entschieden werden. Auf der Tagsatzung werden je ein katholischer und ein reformierter Protokollführer bestellt. Weitere Regelungen betreffen das Verhalten gegenüber Zeremonien und Feiertagen der jeweils anderen Konfession, Eidesformeln, die Einsetzung von Vormündern, seelsorgerlichen Beistand für fremdkonfessionelle Straftäter und die Überführung von Gütern in die Rechtsform der Toten Hand.67 Bei einem Krieg zwischen den regierenden Orten sind die Gemeinen Herrschaften zu Neutralität verpflichtet. Die Anlage von Befestigungen ist nur mit Zustimmung aller regierenden Orte gestattet. Der Landfrieden von 1531 wird aufgehoben; in Zukunft gelten die vorliegenden Regelungen als Landfrieden (Art. 4).

Alle Bundesgenossen, Schirmorte und Zugewandten Orte sowie alle diejenigen, die im Laufe des Krieges eine der Parteien unterstützt haben, sind in den Frieden einbezogen (Art. 5). Für alle Stände, die durch erfolgte oder verweigerte Unterstützung gegenüber anderen Orten ihre Verpflichtungen verletzt haben, gilt eine Amnestie (Art. 6).

Die Stände tauschen ihre jeweiligen Kriegsgefangenen gegen Bezahlung der Versorgungskosten aus. Der freie Handel zwischen den Orten wird wiederhergestellt; vor dem Krieg eingegangene geschäftliche Verpflichtungen sind einzuhalten (Art. 7). Falls der Fürstabt von St. Gallen mit Zürich und Bern wegen des Toggenburgs und der übrigen eroberten Gebiete keinen Frieden schließt, wollen die übrigen Orte in gütlicher Form auf eine Einigung hinwirken (Art. 8). Die am Friedensschluss beteiligten Orte verzichten auf eine Aufrechnung der Kriegskosten (Art. 9). Alle noch ungeklärten Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Gemeinen Herrschaften gelten als erledigt (Art. 10).

Überlieferung und Textvorlage

Deutscher Text68

Handschriften

  • 1) Bern, StA, C Ia Urkundensammlung, F. Fach Eidgenossenschaft, 11.08.1712 [Archivkatalog] [gesiegelte Ausfertigung der endgültigen, aus beiden Friedensschlüssen zusammengezogenen Textfassung69 mit angehängten Ratifikationsurkunden der Stände Fribourg, Solothurn und Appenzell Ausserrhoden].
  • 2) Luzern, StA, URK 54/1072 [Archivkatalog][gesiegelte Ausfertigung der endgültigen Textfassung].
  • 3) Zürich, StA, C I, Nr. 944 [Archivkatalog] [gesiegelte Ausfertigung der endgültigen Textfassung].
  • 4) Bern, StA, C Ia Urkundensammlung, F. Fach Eidgenossenschaft, 1712 August 9. & 11. [Archivkatalog] [je eine gesiegelte Ausfertigung und eine nicht gesiegelte Kopie des Friedensschlusses vom 9. und 11.8.1712].
  • 5) Bern, StA, C Ia Urkundensammlung, F. Fach Eidgenossenschaft, 1712 Juli 18. [Archivkatalog] [je eine gesiegelte Ausfertigung und eine nicht gesiegelte Kopie des Friedensschlusses vom 18.7.1712].
  • 6) Luzern, StA, COD 35, S. 1-35 [Archivkatalog][spätere Abschrift der endgültigen Textfassung].
  • 7) Zürich, StA, C I, Nr. 945 a-e [Archivkatalog] [Ratifikationsurkunden der Stände Zug, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden ob dem Wald und Unterwalden nid dem Wald].
  • 8) Luzern, StA, URK 54/1073 [Archivkatalog] [Ratifikationsurkunde des Standes Zürich].
  • 9) Luzern, StA, URK 54/1074 [Archivkatalog] [Ratifikationsurkunde des Standes Bern].

Drucke

  • 1) Friedens=In=||ſtrument. || Zwuͤſchen denen Lobl. Eidgnoͤſſi=||ſchen Staͤnden / Zuͤrich und Bern Einer= und || Lucern / Urj / Schweitz / Underwalden Ob= und || Nidt dem Kernwald / und Zug ſamt dem Auſſe=||ren Ambt Anderſeits / zu Arauw aufgericht / || und geſchloſſen / den 18. Julij. 9. und 11. || Auguſtij, des 1712. Jahrs.
    Zürich: Heinrich Bodmer [o.J.], 27 S., 4°.
    Benutztes Exemplar: Zürich, ETH-Bibliothek, Sign. Rar 7877 [Digitalisat].
  • 2) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt: || Friedens=Schluß || Zwiſchen beyden Lobl. Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern / || an einem; || Und den Fuͤnf Lobl. Catholiſchen Orten || Lucern / Ury / Schweitz / Unter=||walden und Zug / || An dem anderen Theil; || Wie ſolcher den 9. und 11. Auguſti von allen || Lobl. Orten / zu Arau ins geſamt geſchloſſen / auf=||geſezt und unterſchriben; auch allerſeits Hoch=||Oberkeitlich ratificirt und verſiglet || worden: || Welcher auch kuͤnfftighin || Der Lands=Frieden || heiſſen und ſeyn ſol.
    [o.O.: o.Dr.] 1712, 16 S., 4°.
    Benutztes Exemplar: London, British Library, Sign. 9305.cc.12.(1.) [Digitalisat].
  • 3) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt: || Friedens=Schluß || Zwiſchen beyden Lobl. Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern, || an einem; || Und den Fuͤnf Lobl. Catholiſchen Orten || Lucern, Ury, Schweitz, Unter=||walden und Zug, || an dem anderen Theil; || Wie ſolcher den 9. und 11. Auguſti von allen || Lobl. Orten, zu Arau ins geſamt geſchloſſen, auf=||geſetzt und unterſchriben; auch allerſeits Hoch=||Oberkeitlich ratificirt und verſiglet || worden: || Welcher auch kuͤnfftighin || Der Lands=Frieden || heiſſen und ſeyn ſol.
    [o.O.: o.Dr.] 1712, 16 S., 4°.
    Benutztes Exemplar: Weimar, HAAB, Sign. 19 A 7220 Stück 1.
  • 4) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt / || Friedens=Schluß / || Zwiſchen beyden Loblichen Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern / || an einem: || Und den fuͤnff Lobl. Catholiſchen Orten || Lucern / Uri / Schweitz / Un=||terwalden und Zug / || an dem anderen Theil: || Wie ſolcher erſten Mahls den 18. Julii 1712. al=||lein von beyden Loͤbl. Orten Lucern und Uri / angenom̄en: || Hernach aber den 9. und 11. Auguſti von allen Lobl. || Catholischen Orten ins geſambt / geſchloſſen / auffgeſetzt und || underſchrieben; Auch allerſeits Hoch Oberkeitlich Ratificiert || und verſieglet worden? || Welcher auch kuͤnfftighin || Der Lands=Frieden || heiſſen und ſeyn ſoll.
    [o.O.: o.Dr.] 1712, 19 S., 4°.
    Benutztes Exemplar: Zürich, ETH-Bibliothek, Sign. Rar 6975 [Digitalisat].
  • 5) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt || Friedens=Schluß / || Zwiſchen beyden Loͤblichen Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern / || An einem: || Und den Fuͤnff Loͤbl. Catholiſchen Orten || Lucern / Uri / Schweitz / || Underwalden und Zug / || An dem anderen Theil; || Wie ſolcher Erſten mahls den 18. Julii 1712. || allein von beyden Lobl. Orten Lucern und Ury / || angenommen: || Hernach aber den 9. und 11. Auguſti von allen Loʹbl. Catholischen || Orten ins geſambt / geſchloſſen / auffgeſetzt und || underſchrieben; Auch aller=||ſeits Hoch=Oberkeitlich ratificirt und verſiglet worden: || Welcher auch koͤnfftighin || Der Lands=Frieden || heiſſen und ſeyn ſoll.
    [o.O.: o.Dr.] 1712, 16 S., 4°.
    Benutztes Exemplar: Zürich, ZB, Sign. Ri 236,59 [Digitalisat].
  • 6) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt: || Friedens=Schluß / || Zwiſchen beyden Lobl. Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern / || an einem; || Und den fuͤnf Lobl. Catholiſchen Orten || Lucern / Ury / Schweitz / || Unterwalden und Zug / || an dem anderen Theil: || Wie ſolcher erſten mals den 18. Julii 1712. allein || von beyden Lobl. Orten Lucern und Ury / || angenohmen: || Hernach aber den 9. und 11. Auguſti von allen Lobl. || Catholischen Orten ins geſamt / geſchloſſen / aufgeſezt und || unterſchriben; auch allerſeits Hoch=Oberkeitlich || ratificirt und verſiglet worden: || Welcher auch koͤnfftighin || Der Lands=Frieden || heiſſen und ſeyn ſol.
    [o.O.: o.Dr.] 1712, 16 S., 4°.
    Benutztes Exemplar: Zürich, ETH-Bibliothek, Sign. Rar 6937 [Digitalisat].
  • 7) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt: || Friedens=Schluß / || Zwiſchen beyden Lobl. Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern / || an einem; || Und den fuͤnf Lobl. Catholiſchen Orten || Lucern / Uri / Schweitz / || Unterwalden und Zug / || an dem anderen Theil: || Wie ſolcher erſten mahls den 18. Julii 1712. al=||lein von beyden Lobl. Orten Lucern und Uri / angenommen: || Hernach aber den 9. und 11. Auguſti von allen Lobl. Catholi=||ſchen Orten ins geſamt / geſchloſſen / aufgeſetzt und underſchrie=||ben; auch allerſeits Hoch=Oberkeitlich ratificirt und verſiglet || worden: || Welcher auch kuͤnfftighin || Der Lands=Frieden || heiſſen und ſeyn ſoll.
    [o.O.: o.Dr.] 1712, 16 S., 4°.
    Benutztes Exemplar: Lausanne, Bibliothèque cantonale et universitaire, Sign. NEDA 3481 [Digitalisat].
  • 8) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt: || Fridens=Schluß / || Zwiſchen beyden Loͤbl. Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern / || an einem; || Und den fuͤnf Loͤbl. Catholiſchen Orten || Lucern / Ury / Schweitz / || Unterwalden und Zug / || an dem anderen Theil: || Wie ſolcher erſten mahls den 18. Julii 1712. allein von || beyden Loͤbl. Orten Lucern und Ury / angenommen: || Hernach aber den 9. und 11. Auguſti von allen Loͤbl. Catholi=||ſchen Orten ins geſamt / geſchloſſen / aufgeſezt und unterſchriben; || auch allerſeits Hoch=Oberkeitlich ratificiert und verſiglet || worden: || Welcher auch koͤnfftighin || Der Lands=Friden || heiſſen und ſeyn ſol.
    [o.O.: o.Dr.] 1712, 16 S., 4°.
    Benutztes Exemplar: Zürich, ZB, Sign. Bro 8017,2.
  • 9) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt: || Friedens=Schluß / || Zwiſchen beyden Loͤbl. Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern / || an einem || Und den fuͤnf Loͤbl. Catholiſchen Orten || Lucern / Uri / Schweitz / || Unterwalden und Zug / || an dem anderen Theil: || Wie ſolcher erſtenmahls den 18. Julii 1712. allein von || beyden Loͤbl. Orten Lucern und Uri angenommen: || Hernach aber den 9. und 11. Auguſti von allen Loͤbl. Catholi=||ſchen Orten insgeſamt / geſchloſſen / aufgeſetzt und unterſchrieben; auch || allerſeits Hoch=Oberkeitlich ratificirt und verſiglet || worden: || Welcher auch kuͤnfftighin || Der Lands=Frieden || heiſſen und ſeyn ſol.
    [o.O.: o.Dr.] 1712, 16 S., 4° (VD18 14560747-001).
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 Eur. 408,23 [Digitalisat].
  • 10) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt: || Friedens=Schluß / || Zwiſchen beyden Lobl. Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern / || an einem; || und den V. Lobl. Catholiſchen Orten || Lucern / Urj / Schweitz / || Unterwalden und Zug / || an dem andern Theil: || Wie ſolcher erſten mahls den 18. Julii 1712. || allein von beyden Lobl. Orten Lucern und Urj / || angenommen: || Hernach aber den 9 und 11. Auguſti von allen Lobl. Catholiſchen || Orten ins geſamt geſchloſſen / aufgeſetzt und underſchrieben: auch || allerſeits Hoch=Oberkeitlich ratificirt und verſiglet worden: || Welcher auch kuͤnfftighin || Der Lands=Frieden || heiſſen und ſeyn ſoll.
    Chur: Andreas Pfeffer 1712, 16 S., 4°.
    Benutztes Exemplar: Chur, StA, Sign. STG XV 3/1 [Digitalisat].
  • 11) Friedens=Schluß / || Zwuͤſchen || Beyden Loͤbl. Evangelischen Vor-Orthen || Zuͤrich und Bern / || an einem: || Und den fuͤnf Lobl. Catholiſchen Orthen || Lucern / Uri / Schweitz / || Underwalden und Zug / || an dem andern Theil: || Wie ſolcher das erste mahl den 18. Heumonat dieſes 1712. Jahrs || allein von beyden Lobl. Othen Lucern und Uri/ || angenommen: || Hernach aber den 9. und 11. Augſtm. von allen Lobl. Catholiſchen || Othen ins geſamt geſchloſſen / aufgeſetzt underschrieben; auch || allerseiths Hoch=Oberkeitlich ratificirt und verſiglet worden. || Welcher auch kuͤnftig || Der Lands=Frieden || heiſſen und ſeyn ſoll. || PAX. || Frid ernehrt / Krieg verzehrt.
    [o.O.: o.Dr.] 1712, 16 S., 4°.
    Benutztes Exemplar: Basel, UB, Sign. Falk 2930:17.
  • 12) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt: || Friedens=Schluß || Zwiſchen beyden Lobl. Evangeliſchen || Vor=Orten, || Zuͤrich und Bern, || an Einem; || Und den Fuͤnf Lobl. Catholiſchen Orten || Lucern, Ury, Schweitz, || Unterwalden und Zug, || an dem anderen Theil; || Wie ſolcher den 9. und 11. Auguſti von allen Lobl. Orten || zu Arau insgeſam̄t geſschloſſen, aufgeſetzt und unterſchrieben, || auch allerſeits Hoch-Oberkeitlich ratificiert und verſiglet worden. || Welcher auch kuͤnftighin || Der Lands=Frieden || heiſſen und ſeyn ſoll.
    Bern: Hoch-Obrigkeitliche Druckerei [2. Hälfte 18. Jahrhundert]70, 44 S., 4°.
    Benutztes Exemplar: Bern, UB, Sign. MUE Fg R 180:3 [Digitalisat].
  • 13) Verzeichnuß || der in dieſer Sammlung enthaltenen || Inſtrumenten. || Friedens-Schluß von Ao 1712 zwiſchen denen || beyden Lobl. Staͤnden Zuͤrich und Bern || an einem= und denen 5 Lobl. Catholischen || Staͤnden Lucern, Uri, Schweiz, Un=||terwalden und Zug, am andern Theil, || aufgerichtet [...]
    Bern: Hoch-Obrigkeitliche Druckerei [2. Hälfte 18. Jahrhundert]71, 174 S., 4°, S. 1-32.
    Benutztes Exemplar: Bern, UB, Sign. MUE H II 230 [Digitalisat].
  • 14) Eigentliche || Beſchreibung / || Des gantzen || Toggenburger-Kriegs. || Darinn || Desselben Urſach / Schlachten und Scharmuͤtzlen / || wie auch Belagerungen / Eroberungen und Einnahm || aller Staͤtten und Ohrten. || Samt || Dem Friedens=Schluß.
    Zürich: Joseph Lindinner 1712, 7 Bl., 4°, Bl. 7r-v.
    Benutztes Exemplar: Zürich, ETH-Bibliothek, Sign. Rar 7872 [Digitalisat].
  • 15) Toggenburger Krieg: || Das iſt / || Wahrhafte || Beſchreibung || Der entſtandenen Streitigkeiten || entzwiſchen dem Abt von St. Gallen / || und der Graffſchaft || Toggenburg. || Samt anderen merkwuͤrdigen Begebenheiten.
    [o.O.: o. Dr.] 1712, 10 Bl., 4°, Bl. E1r-E2r.
    Benutztes Exemplar: Zürich, ETH-Bibliothek, Sign. Rar 6937 [Digitalisat].
  • 16) Landts=Frid, || Wie ſolcher zwüſchen denen || Lobl. Regierenden Orthen Gemei=||ner Herꝛſchafften geſchloſſen / und auß Dero || Hochem Befelch durch diſes Mandat / zu || deſſen genauer Vollzieh= und beſtaͤndiger || Beobachtung / in denſelben offentlich || publiciert und verkuͤndiget || worden; || Im Herbstmonat des 1712ten || Jahrs.
    [o.O.:o.Dr. o.J.], 16 S., 4°.
    Benutztes Exemplar: Zürich, ETH-Bibliothek, Sign. Rar 7877 [Digitalisat].
  • 17) REGLEMENT || Oder Einrichtung || Der Religions=|| und || Regierungs=Sachen || In gemeinen Herꝛſchafften / || Zwuͤschen beyden Loblichen Vor-Orthen / || Und || Den Fuͤnf Catholiſchen Orthen. || Geſchehen in Arau im Julio / 1712. ||
    [o.O.: o.Dr.] 1712, 8 S., 4°.
    Benutztes Exemplar: Bern, SNB, Sign. A 7042/8.
  • 18) Hoch-Oberkeitliche || Ratificationen || Deß im Auguſto 1712. || Zwiſchen || Denen Loͤblichen Orthen || Zuͤrich und Bern / || An einem: || Denne || Lucern / Ury / Schwytz / || Underwalden und Zug / || Am anderen Theil: || In Arau geſchloſſenen || Friedens=Tractats, || Welcher folglichen zu mehrer Bekraͤfftigung || von gesambter Lobl. Eydgnoßschafft beſiglet worden.
    [o.O.:o.Dr. o.J.], 18 S., 8°.
    Benutztes Exemplar: Zürich, ETH-Bibliothek, Sign. Rar 6975 [Digitalisat].

Textvorlage

Druck 1 liegt der Edition zugrunde. Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition der endgültigen Ausfertigung in Kaiser (Hg.), Abschiede 6,2,2, S. 2330-2340, kollationiert wird. Letzterer Edition liegen in Bezug auf den Text des Friedensvertrags Handschrift 1, in Bezug auf die Ratifikationen die Handschriften 7, 8 und 9 zugrunde. Vereinzelte Fehler dieser Edition werden nach Handschrift 1 korrigiert.

Handschrift 1, 2 und 3 enthalten die endgültige und rechtskräftige Fassung des Friedenstextes, die durch Zusammenziehung aus den in Handschrift 4 und 5 niedergelegten zwei ursprünglichen Friedensschlüssen vom 18. Juli sowie vom 9. und 11. August 1712 entstanden ist. Das ist in letzterem Friedensschluss so vorgesehen: Es sollten »von Dato an innert zehen Tagen diesere beyde Friedens-Tractaten in ein Haupt-Instrument zusammen getragen, von allen Lobl. XIII. und zugewandten Orten der Eydgnoßschafft [...] mit allseitigen Stands-Insiglen verwahret werden«.72 Dieser endgültigen Textfassung folgen Druck 1, 2, 3, 12 und 13. Druck 12 und 13 geben zusätzlich die Ratifikationen der Stände Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden ob dem Kernwald, Unterwalden nid dem Kernwald und Zug sowie den - auf Grundlage des übergeordneten Friedensschlusses von den regierenden Orten erlassenen und textlich Artikel 4 entsprechenden - Landfrieden für die Gemeinen Herrschaften mit konfessionell gemischter Bevölkerung wieder.

Als editio princeps der endgültigen Textfassung kommen Druck 1, 2 und 3 in Frage. Druck 1 ist als einziger firmiert und stammt von Heinrich Bodmer, in dessen Offizin häufig Schriften der Zürcher Regierung gedruckt wurden und der im Zweiten Villmergerkrieg die Zürcher Truppen befehligt hatte.73 Dies spricht dafür, dass es sich um die offizielle, zeitnah entstandene Zürcher Ausgabe handelt, wenngleich sie auf dem Titelblatt nicht datiert ist. Die Drucke 2 und 3 hingegen sind zwar auf 1712 datiert, aber unfirmiert; sie sind einander sehr ähnlich. Auf dem Titelblatt von Druck 12 und 13 wiederum findet sich zwar die Angabe: »Bern, In Hoch-Obrigkeitlicher Druckerey, MDCCXII«.74 Die darin enthaltenen Rocaille-Verzierungen75 sind aber für die Berner obrigkeitliche Druckerei sonst erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts belegt.76 Zudem ist Druck 13 Teil einer zwar ohne Gesamttitelblatt, aber mit gemeinsamem Inhaltsverzeichnis herausgegebenen Sammlung, die Texte bis ins Jahr 1759 enthält. Der erste Teil dieser Sammlung entspricht einschließlich des Titelblatts exakt Druck 12; der zweite Teil ist auf einem eigenen Titelblatt als Ausgabe des Jahres 1777 gekennzeichnet.77 Die Sammlung kann also nicht vor 1777 erschienen sein. Angesichts der exakten Übereinstimmung von Druck 12 und 13 muss zugleich als unklar gelten, ob Druck 12 bereits vor diesem Zeitpunkt selbstständig herausgegeben wurde oder ob die heute belegten Exemplare von Druck 12 auf sekundäre Trennung der beiden Teile von Druck 13 zurückzuführen sind. Ob die (leider ohne Begründung vorgetragene) These Gottlieb Emanuel von Hallers zutrifft, dass Druck 12 von 1763 stamme,78 muss insofern ebenfalls offen bleiben. In jedem Falle aber spricht der Befund dafür, dass Druck 12 und 13 in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts bei dem obrigkeitlich privilegierten Drucker Abraham Wagner oder seinem gleichnamigen Sohn und Nachfolger79 in Bern entstanden. Die Angabe auf dem Titelblatt wäre dann so zu verstehen, dass damit eine 1712 in der obrigkeitlich privilegierten Berner Offizin80 publizierte Ausgabe nachgedruckt wurde. Dabei wäre einerseits angesichts der übereinstimmenden Titelformulierung naheliegend, dass es sich bei letzterer Ausgabe um Druck 2, Druck 3 oder eine damit eng verwandte Ausgabe handelt (die dann im Nachdruck um die Ratifikationen und den Landfrieden für die Gemeinen Herrschaften ergänzt wurde, die zeitgenössisch in separaten Ausgaben vorliegen81). Andererseits sprechen diverse kleinere Abweichungen im Text dagegen, dass Druck 2 oder 3 die unmittelbare Vorlage bildeten.82 Aufgrund der fehlenden Firmierung bei Druck 2 und 3 lässt sich der Sachverhalt nicht mit letzter Sicherheit beurteilen.

Die unfirmierten Drucke 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 11 sowie der von Andreas Pfeffer in Chur83 besorgte Druck 10 geben jeweils hintereinander die beiden ursprünglichen Friedensschlüsse wieder. Druck 4-10 sind einander (abgesehen von Umbruch und Orthographie) so ähnlich, dass ein Zusammenhang dieser Ausgaben naheliegend, eine Priorität aber nicht zu bestimmen ist. Der bei Joseph Lindinner84 in Zürich publizierte Druck 14 enthält den Text des Friedensschlusses vom 18. Juli, der unfirmierte Druck 15 den Friedensschluss vom 9. und 11. August. Druck 16 und 17 geben ausschließlich den Landfrieden für die Gemeinen Herrschaften wieder, Druck 18 die Ratifikationen der Orte Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden ob dem Kernwald, Unterwalden nid dem Kernwald und Zug.

Lateinische Übersetzung

Druck

  • INSTRUMENTUM || PACIS || inter || Tigurinos & Bernenſes, primos Hel-||vetiæ Cantones Evangelicos, || & Quinque Pagos Catholicos, Lucernen-||ſes, Urios, Suitios, Undervvaldios || & Tuginos || d. 18. Julij, & 9. atque 11. Auguſti. || A. M DCCXII. || compoſitum. || In Linguam Latinam ex Originali Germanico || fideliter translatum.
    Zürich: Heinrich Bodmer [o.J.], 18 S., 4°.
    Benutztes Exemplar: Zürich, ZB, Sign. 18.438,52 [Digitalisat]

Textvorlage

Der genannte Druck liegt der Edition zugrunde. Die darin enthaltene lateinische Übersetzung basiert auf der endgültigen Fassung des deutschen Textes. Ein Zusammenhang mit Druck 1 des deutschen Textes, der in der gleichen Offizin entstand und die endgültige Textfassung bietet, ist wahrscheinlich.

Literatur

Editionen

Deutscher Text

Lateinische Übersetzung

Editionen der zeitgenössischen lateinischen Übersetzung liegen bislang nicht vor.

Forschungsliteratur (Auswahl)

  • Holenstein, André, Krieg und Frieden in der Eidgenossenschaft. Der Zweite Villmerger Krieg 1712 und die eidgenössische Konfliktgeschichte, in: GFd 166 (2013), S. 16-35.
  • Lau, Thomas, »Stiefbrüder«. Nation und Konfession in der Schweiz und in Europa (1656-1712), Köln / Weimar / Wien 2008.
  • Reinhardt, Volker, Die Geschichte der Schweiz. Von den Anfängen bis heute. 2. Auflage, München 2013, S. 203-253.
Vollständige Bibliographie
  • Benzing, Josef, Die Buchdrucker des 16. und 17. Jahrhunderts im deutschen Sprachgebiet, 2. Auflage, Wiesbaden 1982 (BBBW 12).
  • Bolzern, Rudolf, Goldener Bund (Borromäischer Bund), in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 09.09.2005 [Online].
  • Bächtold, Hans Ulrich, Landfriedensbünde, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 20.11.2014 [Online].
  • Büchler, Hans, Toggenburg, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 16.03.2017 [Online].
  • Dubler, Anne-Marie, Der Zweite Villmergerkrieg 1712 - ein Krieg unter Eidgenossen auf Freiämter Boden. Und wie erlebten die Freiämter den Krieg und die Zeit davor und danach?, in: Der Zweite Villmergerkrieg 1712. Unsere Heimat 79 (2012), S. 7-101.
  • Ehrensperger, Alfred, Der Gottesdienst in der Stadt St. Gallen, im Kloster und in den fürstäbtischen Gebieten vor, während und nach der Reformation, Zürich 2012 (Geschichte des Gottesdienstes in den evangelisch-reformierten Kirchen der Deutschschweiz).
  • Fankhauser, Andreas, Trücklibund, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 19.11.2012 [Online].
  • Fink, Urban, Die Luzerner Nuntiatur 1586-1873. Zur Behördengeschichte und Quellenkunde der päpstlichen Diplomatie in der Schweiz, Luzern 1997 (Collectanea Archivi Vaticani 40 / Luzerner historische Veröffentlichungen 32).
  • Fuhrer, Hans Rudolf u.a. (Hg.), Dokumentation Villmerger Kriege 1656/1712, Au (ZH) 2005 (Militärgeschichte zum Anfassen 19).
  • Gauss, Julia, Stoecklin, Alfred, Bürgermeister Wettstein. Der Mann - das Werk - die Zeit, Basel 1953.
  • Haller, Gottlieb Emanuel von, Bibliothek der Schweizer-Geschichte und aller Theile, so dahin Bezug haben. Systematisch-Chronologisch geordnet. Fuͤenfter Theil., Bern 1787 [Digitalisat].
  • Holenstein, André, Beschleunigung und Stillstand. Spätes Ancien Régime und Helvetik (1712-1802/03), in: Kreis, Georg (Hg.), Die Geschichte der Schweiz, Basel 2014, S. 311-361.
  • Holenstein, Josef, Eidgenössische Politik am Ende des Spanischen Erbfolgekrieges. Die Restitutionsfrage nach 1712 als zentrales Problem, Zermatt 1975.
  • Holenstein, André, Krieg und Frieden in der Eidgenossenschaft. Der Zweite Villmerger Krieg 1712 und die eidgenössische Konfliktgeschichte, in: GFd 166 (2013), S. 16-35.
  • Hässig, Johann, Die Anfänge des Toggenburger- oder zweiten Vilmergerkrieges 1698-1706, [Bern] 1903.
  • Kaiser, Jakob (Hg.), Amtliche Sammlung der ältern Eidgenössischen Abschiede, Bd. 6,2,2: Die Eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712, bearbeitet von Martin Kothing und Joh. B. Kälin, Einsiedeln 1882 [Digitalisat].
  • Krütli, Joseph Karl (Hg.), Amtliche Sammlung der ältern Eidgenössischen Abschiede, Bd. 6,1,2: Die Eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680, bearbeitet von Johann Adam Pupikofer unter Mitwirkung von Jakob Kaiser, Frauenfeld 1867 [Digitalisat].
  • Kurmann, Fridolin, Die Stadt Bremgarten und der Zweite Villmergerkrieg, in: Der Zweite Villmergerkrieg 1712. Unsere Heimat 79 (2012), S. 102-155.
  • Lau, Thomas, »Stiefbrüder«. Nation und Konfession in der Schweiz und in Europa (1656-1712), Köln / Weimar / Wien 2008.
  • Lau, Thomas, Villmergerkrieg, Erster, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 22.01.2014 [Online].
  • Lau, Thomas, Villmergerkrieg, Zweiter, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 28.02.2013 [Online].
  • Leemann-van Elck, P., Die Offizin Bodmer zu Zürich im 17. Jahrhundert, in: Schweizerische Buchdrucker-Zeitung 67 (1942), S. 21f., 45 - 47, 54f.
  • Luginbühl, Hans u.a. (Hg.), 1712. Zeitgenössische Quellen zum Zweiten Villmerger- oder Toggenburgerkrieg, Lenzburg 2011.
  • Löw, Karl, Die Schlacht bei Villmergen im Jahre 1712, Liestal 1912.
  • Maissen, Thomas, Geschichte der Schweiz, Lizenzausgabe, Stuttgart 2017.
  • Mantel, Alfred, Über die Veranlassung des Zwölfer- oder zweiten Vilmergerkrieges. Die Toggenburgerwirren in den Jahren 1706 bis 1712, [Zürich] 1909 (Schweizer Studien zur Geschichtswissenschaft I,3).
  • Marbacher, Josef, Schultheiß Karl Anton am Rhyn von Luzern und seine Zeit (1660-1714), Luzern 1953.
  • Merki-Vollenwyder, Martin, Unruhige Untertanen. Die Rebellion der Luzerner Bauern im Zweiten Villmergerkrieg (1712), Luzern 1995 (Luzerner Historische Veröffentlichungen 29).
  • Nussbaumer, Alex, Zuger Militär im Spannungsfeld von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Das Zuger Militärwesen im 18. Jahrhundert, Rotkreuz 1998 (Beiträge zur Zuger Geschichte 13).
  • Paisey, David L., Deutsche Buchdrucker, Buchhändler und Verleger 1701-1750, Wiesbaden 1988 (BBBW 26).
  • Reinhardt, Volker, Die Geschichte der Schweiz. Von den Anfängen bis heute. 2. Auflage, München 2013.
  • Reske, Christoph, Die Buchdrucker des 16. und 17. Jahrhunderts im deutschen Sprachgebiet. Auf der Grundlage des gleichnamigen Werkes von Josef Benzing, Wiesbaden 2007 (Beiträge zum Buch- und Bibliothekswesen 51).
  • Tosato-Rigo, Danièle, Abwehr, Aufbruch und frühe Aufklärung (1618-1712), in: Kreis, Georg (Hg.), Die Geschichte der Schweiz, Basel 2014, S. 255-301.
  • Weishaupt, Achilles, Appenzell (Kanton), in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 25.10.2019 [Online].
  • Z'Graggen, Bruno, Tyrannenmord im Toggenburg. Fürstäbtische Herrschaft und protestantischer Widerstand um 1600, Zürich 1999.
  • Zellweger, Johann Caspar, Geschichte der diplomatischen Verhältnisse der Schweiz mit Frankreich von 1698 bis 1784. Ein Versuch, die Einwirkung dieser Verhältnisse auf den sittlichen, ökonomischen und politischen Zustand der Schweiz darzustellen, Band I.2, St. Gallen / Bern 1849.

Fußnoten

3 Vgl. Reinhardt, Geschichte, S. 197-201.
6 Vgl. zu den entsprechenden Regelungen die Einleitung zum Zweiten Kappeler Landfrieden; für konkrete Beispiele Tosato-Rigo, Abwehr, S. 258f.
7 Vgl. Reinhardt, Geschichte, S. 205-223; Lau, Stiefbrüder, S. 52-79.
8 Vgl. dazu Maissen, Geschichte, S. 144-158.
10 Vgl. überblicksweise Reinhardt, Geschichte, S. 232-236; im Einzelnen Lau, Stiefbrüder, S. 80-118.
11 Vgl. dazu Gauss / Stoecklin, Wettstein, S. 415-424; Lau, Stiefbrüder, S. 115-118.
12 Vgl. die Edition des Dritten Landfriedens bei Krütli (Hg.), Abschiede 6,1,2, S. 1633-1637 und dazu Bächtold, Landfriedensbünde.
15 Vgl. Hässig, Anfänge, S. 5-12. Im Zweiten Kappelerkrieg hatte Zürich seine Kontrolle über die Pässe genutzt, um die Inneren Orte mittels einer Proviantsperre unter Druck zu setzen, vgl. die Einleitung zum Zweiten Kappeler Landfrieden.
16 Vgl. Hässig, Anfänge, S. 38-45.
17 Vgl. dazu im Einzelnen Hässig, Anfänge, S. 44-103.
18 Vgl. Hässig, Anfänge, S. 104-189.
19 Vgl. Mantel, Veranlassung, S. 35-53.
20 Vgl. Mantel, Veranlassung, S. 54-135.
21 Vgl. Mantel, Veranlassung, S. 230-238 (zu den vorangegangenen Konfessionskonflikten vgl. ebd., S. 58-63; 67-71; 84-87).
22 Vgl. zu den diesbezüglichen Befürchtungen das Manifest des Landrats vom 12. April 1712 bei Luginbühl (Hg.) u.a., Quellen, S. 70-72.
24 Vgl. das Manifest des Landrats vom 12. April 1712 bei Luginbühl (Hg.) u.a., Quellen, S. 70-72, und dazu Mantel, Veranlassung, S. 249-251.
25 Vgl. den Abdruck des betreffenden Manifests bei Luginbühl (Hg.) u.a., Quellen, S. 72-74, und dazu Lau, Stiefbrüder, S. 436.
27 Diese Strategie war intern umstritten, vgl. Nussbaumer, Militär, S. 96f.
28 Vgl. zum Kriegsverlauf Fuhrer (Hg.) u.a., Villmerger Kriege, S. 18-20; Lau, Villmergerkrieg, Zweiter; Dubler, Villmergerkrieg, S. 37-39; speziell zur Staudenschlacht Kurmann, Bremgarten, S. 112-119. Eine grafische Darstellung der Truppenbewegungen bei Fuhrer (Hg.) u.a., Villmerger Kriege, S. 23.
29 Vgl. die bei Zellweger, Geschichte I.2, S. 177-186, wiedergegebenen Dokumente sowie Holenstein, Politik, S. 90-126; Marbacher, Am Rhyn, S. 220-225.
30 Vgl. die bei Zellweger, Geschichte I.2, S. 187-200 wiedergegebenen Stellungnahmen und Vorschläge.
31 Abgedruckt bei Zellweger, Geschichte I.2, S. 200.
32 Vgl. Art. 1 des Friedensschlusses vom 18. Juli in Druck 4, S. 5.
33 Vgl. Art. 2 des Friedensschlusses vom 18. Juli in Druck 4, S. 6-13.
34 Diese Haltung entsprach der von Papst Clemens XI. Vgl. dazu im Einzelnen Fink, Nuntiatur, S. 223-226; Holenstein, Politik, S. 129-131.
35 Vgl. Lau, Stiefbrüder, S. 439-444.
37 Vgl. Lau, Stiefbrüder, S. 446f.
38 Vgl. Nussbaumer, Militär, S. 126-135.
39 Vgl. Holenstein, Politik, S. 128; Marbacher, Am Rhyn, S. 224-229.
40 Vgl. die Liste der Unterzeichner des Friedensschlusses vom 18. Juli in Druck 4, S. 4.
44 Vgl. Nussbaumer, Militär, S. 100f.; zur Rebellion der Luzerner Bauern vgl. Merki-Vollenwyder, Untertanen.
45 Abgedruckt bei Luginbühl (Hg.) u.a., Quellen, S. 99.
46 Eine ausführliche Schilderung des Schlachtverlaufs bei Löw, Schlacht, S. 52-97; eine grafische Darstellung der Truppenbewegungen bei Fuhrer (Hg.) u.a., Villmerger Kriege, S. 27.
48 Die Waffenstillstandsvereinbarungen sind abgedruckt bei Luginbühl (Hg.) u.a., Quellen, S. 121-124.
49 Vgl. Nussbaumer, Militär, S. 100f.
50 Vgl. Druck 4, S. 15-19.
51 Vgl. Druck 4, S. 19.
52 Vgl. unten.
53 Vgl. Druck 16 und 17.
65 Vgl. Friedens=Vertrag / || Nach dem Original: || Wie derſelbe durch Beyder Lobl. Staͤnden || Zuͤrich und Bern || An einem: || Danne || Ihro Fuͤrſtl. Gnaden || Des || Hr. Praͤlaten von S. Gallen || Herꝛen Ehren=Geſandten / || Am anderen Theil / Zu Baden im Aergaͤu || Verabredet und unterſchrieben worden; || Den 15. Junij MDCCXVIII. [Digitalisat].
66 Vgl. dazu Reinhardt, Geschichte, S. 301-305.
68 Bei den Recherchen zur Textgeschichte haben mich diverse Archive und Bibliotheken unterstützt. Ein besonderer Dank gilt Herrn Vinzenz Bartlome vom Staatsarchiv Bern und Frau Sandra Weidmann von der Zentralbibliothek Zürich, die jeweils sehr umfangreiche Nachforschungen in ihren Beständen angestellt und mir wichtige Hinweise gegeben haben.
69 Vgl. dazu unten.
70 Zur Datierung des Drucks vgl. unten.
71 Zur Datierung des Drucks vgl. unten.
72 Druck 4, S. 19.
76 Diesen Hinweis verdanke ich Herrn Vinzenz Bartlome, Staatsarchiv Bern.
78 Haller, Schweizer-Geschichte 5, S. 532 (Nr. 1898); diese Angabe wird in zahlreichen Bibliothekskatalogen übernommen.
79 Vgl. zu ihnen Reske, Buchdrucker, S. 111; Paisey, Buchdrucker, S. 273.
80 Das war zu diesem Zeitpunkt die Druckerei von Daniel und Gabriel Tschiffeli, vgl. zu ihnen Reske, Buchdrucker, S. 111.
81 Vgl. für den Landfrieden Druck 16 und 17, für die Ratifikationen Druck 18. Dass in letzterer Ausgabe die gleiche Auswahl von Ratifikationen wiedergegeben wird wie in Druck 12 und 13, spricht dafür, dass Druck 12 und 13 auf dieser oder einer verwandten Ausgabe beruhen.
82 So steht beispielsweise in Druck 12, S. 3 (u.ö.) »denen« statt »danne«, S. 13 »confrontiert« statt in den anderen Drucken »conformiert«.
83 Zu ihm vgl. Paisey, Buchdrucker, S. 195.
84 Vgl. zu ihm Reske, Buchdrucker, S. 1050.
Leodegar Bürgisser
Anm.: Fürstabt Leodegar von St. Gallen
weiterführende Informationen
Charles François Vintimille du Luc
Anm.: Französischer Ambassador in der Eidgenossenschaft 1708-1715
weiterführende Informationen
Giacomo Caracciolo
Anm.: päpstlicher Nuntius in Luzern
weiterführende Informationen
Clemens XI., Papst
Anm.: Giovanni Francesco Albani
weiterführende Informationen
Johann Jakob Achermann
weiterführende Informationen
Hans Jakob Escher
Anm.: Bürgermeister von Zürich
weiterführende Informationen
Hans Jakob Ulrich
Anm.: Zürcher Ratsherr
weiterführende Informationen
Samuel Frisching
Anm.: Herr von Rümlingen
weiterführende Informationen
Christoph Steiger
Anm.: Ratsherr in Bern
weiterführende Informationen
Abraham Tscharner
Anm.: Ratsherr in Bern um 1712
Johann Martin Schweizer
Anm.: 1712 Schultheiß in Luzern
Lorenz Franz von Fleckenstein
Anm.: Bannerherr in Luzern
weiterführende Informationen
Karl Anton Amrhyn
Anm.: Ratsherr, später Schultheiß in Luzern
weiterführende Informationen
Karl Alfons Bessler
Anm.: Landammann von Uri
weiterführende Informationen
Josef Anton Püntener
Anm.: Landammann von Uri
weiterführende Informationen
Johann Sebastian Jauch
Anm.: Landschreiber in Uri
weiterführende Informationen
Josef Franz Ehrler
Anm.: Landammann von Schwyz
weiterführende Informationen
Gilg Christoph Schorno
Anm.: Landammann von Schwyz
weiterführende Informationen
Johann Konrad von Flüe
Anm.: Landammann von Obwalden
weiterführende Informationen
Niklaus Imfeld
Anm.: Landammann und Bannerherr in Unterwalden
weiterführende Informationen
Sebastian Remigius Keyser
Anm.: Landammann in Nidwalden
weiterführende Informationen
Josef Ignaz Stulz
Anm.: Landammann von Nidwalden
weiterführende Informationen
Beat Jakob Zurlauben
Anm.: Landammann von Zug
weiterführende Informationen
Wolfgang Damian Müller
Anm.: Säckelmeister von Zug
weiterführende Informationen
Christian Hermann
Anm.: Delegierter Zugs beim Vierten Landfrieden 1712
Gallus Letter
Anm.: Gesandter von Zug beim Vierten Landfrieden 1712
weiterführende Informationen
Oswald Anton Hegglin
Anm.: Ammann in Zug
weiterführende Informationen
Johann Heinrich Zwicky
Anm.: Landammann von Glarus
weiterführende Informationen
Jakob Gallati
Anm.: Ratsherr in Glarus
weiterführende Informationen
Johann Balthasar Burckhardt
Anm.: Bürgermeister von Basel
weiterführende Informationen
Christoph Burckhardt
Anm.: Mitglied des Großen Rats von Basel
weiterführende Informationen
François Philippe de Lanthen-Heid
Anm.: Schultheiß in Fribourg
weiterführende Informationen
Franz Nikolaus von der Weid
Anm.: Ratsherr in Fribourg
Johann Friedrich von Roll
Anm.: Bannerherr in Solothurn
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Johann Jakob Josef Glutz
Anm.: Säckelmeister und Ratsherr in Solothurn
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Michael Senn
Anm.: Bürgermeister von Schaffhausen
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Melchior Pfister (von Pfistern)
Anm.: Ratsherr in Schaffhausen
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Paul Suter
Anm.: 1712 Landammann in Appenzell Innerrhoden
Laurenz Tanner
Anm.: Landammann in Appenzell Ausserrhoden
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Christoph Hochreutiner
Anm.: Stadtschreiber, später Bürgermeister in St. Gallen
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Peter Haas
Anm.: 1712 Bannerherr und Ratsherr in Biel
BodmerJohann Heinrich
Anm.: Zürcher Buchdrucker, auch: Heinrich Bodmer II.
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Abraham (I.) Wagner
Anm.: Buchdrucker in Bern
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Abraham (II.) Wagner
Anm.: Buchdrucker in Bern
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Andreas Pfeffer
Anm.: Buchdrucker in Chur
LindinnerJoseph
Anm.: Zürcher Buchdrucker
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Sankt Gallen, Fürstabtei
Schweizerische Eidgenossenschaft
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Freiburg im Üechtland (Fribourg)
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Appenzell Innerrhoden
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Appenzell Ausserrhoden
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Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation
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Toggenburg, Landvogtei
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Frankreich, Königreich
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Neu St. Johann, Kloster
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Ennetbirgische Vogteien der Eidgenossenschaft (auf dem Gebiet des heutigen Tessin)
Wallis, Zugewandter Ort der Eidgenossenschaft
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Neuenburg, Grafschaft bzw. Fürstentum
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Graubünden (Freistaat der Drei Bünde)
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Aargauisches Freiamt (Freie Ämter), Gemeine Herrschaft der Eidgenossenschaft
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Rheintal, Gemeine Herrschaft der Eidgenossenschaft
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Rapperswil am Zürichsee (heute Kanton St. Gallen)
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Ägeri, heute aufgeteilt in Unter- und Oberägeri
Lunkhofen, heute aufgeteilt in Ober- und Unterlunkhofen