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1In der vom König, von Seiner Hoheit, abgehaltenen 
 
2Generalversammlung in Kuttenberg wurde Anno 
 
3Domini 1485 und im 14. Jahr der Herrschaft des 
 
4Königs Vladislav Folgendes vereinbart und 
 
5in die Gedenklandtafeln1 Wenzels von Chvojenec
 
6119 im Jahre 1501 eingetragen.
7Zum Lob des allmächtigen Gottes und für den gemeinen 
 
8Nutzen des böhmischen Königreiches, damit jeder in Seiner 
 
9Ordnung und Gerechtigkeit bleiben könne und damit die allseitige 
 
10Liebe und Einigkeit bewahrt seien, haben wir, Vladislav, 
 
11von Gottes Gnaden König in Böhmen etc., in demselben
 
12unserem Königreich Sorge tragend und von den dringenden 
 
13Angelegenheiten unserer Untertanen wissend, Anno Domini 
 
141485, am Fastensonntag Laetare,2 in der Generalversammlung 
 
15der Fürsten, Herren, Ritter, Städte unseres ganzen Königreiches 
 
16Böhmen in der Stadt Kuttenberg die nachstehenden Artikel 
 
17veranlasst, vereinbart und schließlich auch abgeschlossen.
18Erstens, den Glauben von der Kommunion von Leib und Blut
 
19des Herrn Jesu Christi unter einer oder beiderlei Gestalt betreffend:3
 
20Seine Hoheit, der König, hat erwogen und in dieser Hinsicht hat 
 
21Seine Hoheit es für angebracht gehalten, dass eine Seite die andere, 
 
22ob weltlich oder auch geistlich, weder schmähen noch unterdrücken 
 
23darf, sondern beide zueinander die Liebe bewahren sollen; die 
 
24Geistlichen einer beliebigen Seite, unter welchen Fürsten, Herren, 
 
25Rittern, Städten sie auch stehen, sollen das Wort Gottes frei und 
 
26gegen die Sünden predigen, keiner darf den anderen tadeln noch 
 
27schmähen. Und die Fürsten, Herren, Ritterschaft sowie in den königlichen
 
28Städten all diejenigen, die den Brauch haben, Leib und Blut [Christi]
 
29unter einer Gestalt im Abendmahl zu nehmen, und die Priester sowie 
 
30Menschen und Untertanen unter sich haben, deren Brauch es ist, 
 
31Leib und Blut Jesu Christi unter beiderlei Gestalt zu empfangen,
 
32dürfen diese weder unterdrücken noch verfolgen, noch sie hindern, 
 
33die Erlösung nach ihrem Glauben und ihrem Brauch zu suchen. 
 
34Auch die Herren, Ritter sowie die Städte, die den Brauch 
 
35haben, Leib und Blut unseres Herrn Jesu Christi unter beiderlei 
 
36Gestalt zu empfangen, und deren Untertanen und Priester 
 
37den Brauch haben, unter einer Gestalt zu kommunizieren, sollen 
 
38ebenfalls gegenüber den Untertanen und ihnen[, den Priestern,]
 
39keine Unterdrückung ausüben, damit jeder das Wort Gottes 
 
40verkünden kann, ohne wegen seiner Sünden getadelt zu werden,
 
41und damit jeder seine Erlösung nach seinem Glauben und seinem 
 
42Brauch ohne Vertreibung und Unterdrückung suchen kann.4
 
43Dies soll ab dem heutigen Tag für einunddreißig Jahre gelten und 
 
44eingehalten werden,5 ohne dass eine der beiden Seiten zurücktritt. 
 
45Die Kompaktaten und den auf dem Konzil von Basel vereinbarten Vertrag 
 
46betreffend:6 Sie sollen in ihrem Sinn gelten und wirksam bleiben, wie
 
47sie sind, und gleichzeitig können die Herren, Ritter und Städte, die 
 
48den Brauch haben, Leib und Blut unseres Herrn Jesu Christi unter 
 
49beiderlei Gestalt zu empfangen, wenn sie es für nötig halten, ihre 
 
50Gesandtschaft zum Heiligen Vater senden, und die Fürsten, Herren, 
 
51sowie die Städte jener Seite, die den Brauch hat, Leib und Blut 
 
52unseres Herrn Jesu Christi unter einer Gestalt zu empfangen, können 
 
53sich ebenfalls ihrer Erwägung nach mit ihrem Fleiß und ihrer Sorgfalt 
  
54an den Heiligen Vater wenden,7 damit man angemessene Wege bei Seiner 
 
55Heiligkeit finden könne, die für die Ewigkeit zwischen beiden Seiten
 
56bewahrt werden können. Seine Hoheit, der König, möge ebenfalls seinen 
 
57Fleiß und seine Sorgfalt bei dem Heiligen Vater durch Seine Hoheit 
 
58selbst sowie durch seine weltlichen sowie geistlichen Freunde ausüben, 
 
59damit man erreichen könne, dass die Untertanen Seiner Hoheit in dieser 
 
60Hinsicht in Ewigkeit in Liebe und ohne Unterdrückung miteinander 
 
61leben mögen. Und diese Gesandtschaft zum Heiligen Vater soll so 
 
62schnell wie möglich abgefertigt und gesendet werden. Und Seine Hoheit, 
 
63der König, soll in seiner Sorgfalt als König und Herr handeln, damit die
 
64Sache nicht liegenbleibt und sich nicht verzögert.
65Item wurde bereits vor einiger Zeit ein Vertrag abgefasst 
 
66und von beiden Seiten abgeschlossen,8 und die uns vorliegenden 
 
67Vertragsurkunden belegen, dass sie noch nicht ausreichend 
 
68umgesetzt wurden. Damit in dieser Hinsicht genug getan wird 
 
69und es zu einer Besserung gebracht wird, nehmen wir das 
 
70Folgende an, wie diese Urkunden bezeugen und von beiden
 
71Seiten bis zu den nächsten Quatembertagen nach Pfingsten9
 
72vereinbart werden.
73Item Prag betreffend, nach dem Vertrag, den Seine Hoheit, 
 
74der König, mit ihnen und sie mit Seiner Hoheit abgeschlossen haben,10 
 
75haben der König, die Herren, Ritter sowie Städte über das, was in diesen 
 
76Verträgen festgehalten wird, zwischen Seiner königlichen Hoheit und 
 
77den Pragern in folgendem Sinne verhandeln lassen: Das schon Geschehene 
 
78soll bereits am ersten Montag nach Quasimodogeniti11 zu einer 
 
79rechtschaffenen Wiedergutmachung kommen. Damit die Verhandlungen 
 
80zum Abschluss gebracht werden, werden die Fürsten, Ritter sowie Städte 
 
81von jener Seite, die den Brauch hat, [das Sakrament] unter einer Gestalt 
 
82zu empfangen, darüber verhandeln und nach ihrem Bedarf zu 
 
83Verhandlungen zusammentreffen, bis sie finden, dass es zu einer 
 
84angemessenen Wiedergutmachung und Besserung gekommen ist, 
 
85spätestens bis zum nächsten Sankt-Wenzelstag.12
 
86Item, weil es viele solche Verhandlungen und Zusammenkünfte gibt, 
 
87nach denen immer Unrecht und Nichteinhaltung des Vereinbarten folgt, 
 
88befinden und wollen wir Folgendes: dass alle Bewohner dieses 
 
89böhmischen Königreiches, die Fürsten, Herren, Ritter, Städte eine 
 
90Verpflichtung abschließen und dies in einer Niederschrift festhalten. 
 
91Von dieser Niederschrift soll man zwei Schriftstücke nach dem, was 
 
92unten geschrieben wurde, erstellen, damit jede Seite eine Abschrift in 
 
93ihren Händen hat, sie sollen für einunddreißig Jahre und mit den 
 
94jeweils drohenden Strafen, wie sie das Schreiben zeigt, und weiterhin 
 
95mit dem, was beide Seiten gemeinsam tun sollen und verpflichtet sind 
 
96zu tun, niedergeschrieben werden. Und beide sollen es gleich jetzt vor 
 
97uns einander versprechen, dass sie das bis zur Abhaltung der 
 
98Zusammenkunft und Einschreibung einhalten und befolgen. Diese 
 
99Zusammenkunft, wenn es Gott will, wollen wir zu Pfingsten in den 
 
100nächsten Quatembertagen13 abhalten und diese Niederschrift dabei 
 
101fertigstellen.
102Niederschrift des Vorangegangen in Form von Artikeln.14
103Im Namen Gottes, Amen. Wir, Vladislav, von Gottes Gnaden 
 
104König in Böhmen und Markgraf in Mähren etc. tun allen gegenwärtigen 
 
105sowie künftigen Generationen zum ewigen Gedächtnis kund, dass 
 
106wir in unserem Königreich einen Zwist unter den Fürsten, Herren, 
 
107Rittern und Städten, Untertanen sowie unseren Getreuen gefunden haben, 
 
108der noch zur Zeit unserer Vorfahren entstanden und oft aufgeflammt 
 
109war. Obwohl er sowohl von unseren Ahnen als auch von den Vorfahren 
 
110der Herren und Ritter sowie der Städte mehrmals beigelegt und in 
 
111angemessener Weise geschlichtet wurde, ist dieser Zwist jedoch 
 
112später wieder neu entflammt, wie es auch die Urkunden und 
 
113Bullen des Heiligen Vaters, Papst Eugen, und des Kollegiums
 
114oder des Konzils von Basel und die ruhmreichen Erinnerungen 
 
115der römischen Kaiser und der böhmischen Könige, unserer lieben 
 
116Ahnen, also viele allgemeine Eintragungen sowie die unseren Ahnen, 
 
117den Herren, Rittern und den nun betroffenen Städten gemeinsamen 
 
118Eintragungen bezeugen. Deshalb haben wir in Hinsicht auf die 
 
119Sorgfalt und Gnade, die wir allen bereits genannten Bewohnern, 
 
120Herren, Rittern und Städten widmen, es als äußerst nützlich 
 
121gefunden, dass wir eine Generalversammlung des gesamten Landes 
 
122unseres Königreichs zusammenrufen und in dieser Versammlung 
 
123mit der Hilfe des allmächtigen Gottes und mit dem beiderseitigen 
 
124Willen alle früher entstandenen Streitigkeiten schlichten und
 
125zu einer Lösung führen. Diese Schlichtung und die Ansichten 
 
126einer jeden der beiden Seiten werden unter unserem Siegel 
 
127bewahrt, wobei ein Artikel in dieser Beilegung den anderen 
 
128voransteht.
129Die Kommunion von Leib und Blut unseres Herrn Jesu Christi, 
 
130also die Menschen betreffend, die den Brauch haben, die Kommunion
 
131entweder unter beiderlei oder unter einer Gestalt zu empfangen: Wegen 
 
132dieses Artikels gab und gibt es viele Missstände und manche Niedertracht. 
 
133Mit Rücksicht auf die alte Gewohnheit und ohne Absicht, etwas Neues
 
134zu erdenken, finden wir, dass beide Seiten über den Artikel diese 
 
135Niederschrift nach den unten verfassten Punkten so ausfertigen sollen, 
 
136wie sie unten mit folgenden Worten abgefasst wurde. Die Kompaktaten
 
137und Verträge des Konzils von Basel15 sollen in ihrem Umfang 
 
138und ihrer Geltung unverändert bleiben, wie sie abgeschlossen wurden etc.16
139Wir, Heinrich der Ältere, Heinrich der Jüngere, auch Hynek 
 
140genannt, die Fürsten von Münsterberg, Wok von Rosenberg usw.,17 
 
141die Herren usw., die Ritter usw. und Städte usw. A. B. C. D.18 etc. 
 
142erklären hiermit, dass wir im Streit um den Artikel, der lange Zeit zwischen 
 
143uns für einen Streit sorgte und der die Kommunion von Leib und Blut 
 
144unseres Herrn Jesu Christi unter einer Gestalt oder unter beiderlei 
 
145Gestalt nach dem Glauben eines jeden von uns betrifft, im Hinblick
 
146auf die Zukunft, zum Lob unseres allmächtigen Herrn Jesu Christi
 
147und ebenfalls für die Eintracht und Aussöhnung, für die Einigkeit 
 
148dieses Königreiches, durch Seine Hoheit, den König, unseren 
 
149gnädigen Herrn, eine Beilegung gefunden haben und durch Seine 
 
150königliche Hoheit zu einer Einigung gekommen sind. Und so sollen
 
151wir an dem Vereinbarten festhalten und darauf bestehen, ohne 
 
152es zu verletzen und ohne Schliche auszudenken, beginnend ab 
 
153dem Datum dieser Urkunde für ganze einunddreißig laufende 
 
154und vergangene Jahre,19 ob von uns einige am Leben oder tot sind;
 
155und diese Urkunde darf weder wegen einer Sache noch wegen des 
 
156Todes eines von uns verletzt werden, sondern muss in Vollständigkeit 
 
157folgendermaßen eingehalten werden:
158Item darf jeder von uns nach seinem Glauben und nach 
 
159seiner Kommunionspraxis das hochwürdige Sakrament, auf sein
 
160Gewissen vertrauend, empfangen.
161Item sollen wir alle unsere Priester, die wir jetzt oder später 
 
162auf unserem Herrschaftsgut und auf den geerbten oder verpfändeten 
 
163Gütern haben, darin unterweisen und darin unterstützen, dass sie nach 
 
164dem Brauch die Kommunion von Gottes Leib und Blut20 unter einer
 
165Gestalt oder unter beiderlei Gestalt richtig spenden und frei die 
 
166Heilige Schrift und andere gerechte Schriften predigen dürfen,
 
167ohne die andere Seite zu schmähen und zu tadeln. Und sie 
 
168sollen ohne irgendeine Demütigung und Kränkung dem gemeinen 
 
169Volk das heilige Sakrament so austeilen, wie man in diesen
 
170Pfarren zu tun pflegt, und sie dürfen keinen offensichtlich dazu 
 
171zwingen. Wenn es bei einer Pfarre Menschen gibt, entweder 
 
172ein oder zwei oder auch mehrere, welche die Kommunion anders zu 
 
173empfangen pflegen, als der Priester das hochwürdige Sakrament 
 
174zu spenden pflegt, können diese Menschen ihre Erlösung in der 
 
175Eucharistie da suchen, wo sie glauben, auf ihre Erlösung am meisten 
 
176vertrauen zu können. Und außer diesem belaste man ihn mit nichts 
 
177weiter, wie es einem Christen gebührt.
178Item soll jeder von uns seine Untertanen, ob in den 
 
179Dörfern oder auf den Besitzungen, die wir nun haben und 
 
180besitzen, oder die wir in Besitz haben werden, sie bei ihrem 
 
181Brauch der Kommunion entweder unter einer oder unter beiderlei 
 
182Gestalt, je nach ihrem Glauben, in ihrer Erlösung in Frieden 
 
183lassen. Man darf sie mit keiner Macht weder zwingen noch sie
 
184selbst oder durch unsere Priester ohne ihren Willen anleiten, damit 
 
185sie ihre Erlösung nach ihrem Glauben im Akt des hochwürdigen 
 
186Sakraments finden. Und dies soll in den Städten oder Kleinstädten 
 
187oder in allen Orten eingehalten werden.
188Item sollen wir keine Priester bestellen, die einen anderen
 
189Brauch beim Spenden des hochwürdigen Sakraments haben, sondern auf 
 
190die Stellen nur diejenigen und solche bestellen, die dort nun vertreten
 
191sind, wo sie vertreten sind, und in der Weise, wie sie vertreten sind. 
 
192Würde jemand von ihnen sterben, soll seine Stelle von einem anderen
 
193Priester desselben Brauches, wie der vorherige Priester war, besetzt 
 
194werden, so wie bereits vor einiger vergangenen Zeit ein Vertrag bestand 
 
195und von uns beiden Seiten abgeschlossen wurde, wie die Vertrags
 --
196urkunden belegen.21 Und das, was noch nicht ganz umgesetzt wurde, 
 
197darum wollen wir uns kümmern, damit es ab heutiger Zeit bis zu dem
 
198nächsten Sankt-Wenzelstag22 zustande kommt.
199Und Prag betreffend, wie Seine Hoheit, der König, unser 
 
200gnädiger Herr, einen Vertrag23 mit ihnen abgeschlossen hat: So belassen 
 
201wir es, damit ein Vergleich durch diese Personen, die es aushandeln
 
202sollen, zustande kommt; wenn dieses nicht geschieht, dann behalten 
 
203wir uns vor, dass wir je nach Bedarf darüber verhandeln oder 
 
204deswegen zusammentreffen können, damit es zu einer Besserung 
 
205komme, solange wir es nötig finden.24 
 
206Wenn jemand von diesem Vergleich und von dieser Abhandlung 
 
207zwischen Seiner Hoheit und uns von uns abfällt und dagegen handelt, 
 
208ob jemand von den Fürsten, Rittern oder Städten oder von den 
 
209Priestern, wird er beschuldigt und schuldig gesprochen. Keiner von 
 
210uns soll an die sich aus unserer Verpflichtung ergebenden Pflichten 
 
211gemahnt und wegen dieser getadelt und in seiner Ehre und seinem 
 
212Glauben angegriffen werden, außer derjenige, der es verursachte, oder 
 
213diejenigen, die es verursachten. Wir alle versprechen und verpflichten 
 
214uns mit den unten unterschriebenen Worten zuerst Seiner Hoheit, 
 
215unserem gnädigen Herren, und auch den Nachfolgern Seiner Hoheit, den 
 
216zukünftigen Königen, wenn Seine königliche Hoheit durch Gottes Fügung 
 
217zu seiner Zeit von der Erde scheiden wird, wovor uns Gott bewahre, 
 
218gegen denjenigen, der dies tun würde, oder diejenigen, die es tun 
 
219würden, einzuschreiten. Und Seine Hoheit, der König, 
 
220oder die Könige nach Seiner Hoheit sollen auch der anderen Seite 
 
221helfen, einen solchen Menschen mit Hilfe Seiner königlichen Hoheit 
 
222und auch mit Hilfe der anderen Seite zum Recht zu bringen, 
 
223damit er alles wirklich wiedergutmacht und damit er so bestraft 
 
224wird, wie es Seine Hoheit, der König, unser gnädiger Herr, und der 
 
225aus beiden Seiten zusammengestellte Rat bei Seiner Hoheit gerecht
 
226 finden, damit das oben Vereinbarte und Geschlichtete in seinem 
 
227Umfang in Kraft bleibt und besteht.
228Item sollen wir alle von unserer Seite, die Fürsten und 
 
229die Herren, die Ritter und die Städte, deren Namen hier eingetragen sind 
 
230und die den Brauch haben, Leib und Blut Christi unter einer Gestalt zu 
 
231empfangen, an diese Ausfertigung unsere Siegel anhängen, und
 
232diejenigen, deren Namen in dieser Ausfertigung nicht eingetragen wurden, 
 
233sollen ihre Bestätigungsurkunden unserer Ausfertigung beifügen. Diese 
 
234Ausfertigung haben wir in die Macht der anderen Seite gegeben und 
 
235gelegt, die Leib und Blut unseres Herrn Jesu Christi unter beiderlei 
 
236Gestalt empfängt, und sie haben uns die gleiche übergeben.
237Würde sich jemand weigern, der Urkunde entweder sein 
 
238Siegel oder die Bestätigungsurkunde beizufügen, sei er von unserer 
 
239Seite oder von der anderen Seite, versprechen wir vor allem Seiner 
 
240Hoheit, dem König, und ebenso uns selbst und der anderen Seite, 
 
241gegen jeden solchen, der in dieser Sache willkürlich handeln wollte 
 
242und sich weigerte, danach zu handeln, mit unser aller Kraft, unter 
 
243Einsatz unserer Güter und Leben gegen den Störer des gemeinen Nutzens,
 
244der Einigkeit und des Friedens durchzugreifen. Und niemand von uns 
 
245soll sich für ihn einsetzen noch ihn unterstützen, sondern ihn mit allen 
 
246Mitteln als einen gegen den König und gegenüber der ganzen Gemeinde 
 
247Ungehorsamen ausschließen. Und wir haben alle, jeder für sich selbst 
 
248und für unsere Familienverbände25 und Nachkommen, nach unserem guten 
 
249christlichen Glauben, mit Ehre und Treue Seiner Hoheit, dem König,
 
250der anderen Seite und uns selbst zugesichert, dass wir alles, was in 
 
251dieser Niederschrift kundgemacht, abgefasst und abgeschlossen wird, 
 
252ohne jeden Bruch, jede Verzögerung oder Unterlassung einhalten.
253Würde jemand dagegen handeln und es auf Befehl 
 
254Seiner Hoheit, des Königs, und der Personen beider Seiten nicht
 
255wiedergutmachen, dann erklären wir und beschuldigen ihn, dass er 
 
256gegen seine Ehre gehandelt habe und sie verliere als einer, der die 
 
257Einigkeit und Einheit nicht liebt und der seinem Versprechen nicht 
 
258genug getan hat und gegen diese Niederschrift gehandelt hat. Dies 
 
259bezeugen unsere Siegel. Und wir, der unten unterzeichnende König 
 
260Vladislav, haben befohlen, auf jeder Abschrift unser königliches 
 
261Siegel anzubringen.
262Item26 wurde dies zwischen den Fürsten, Herren, Rittern
 
263sowie den Städten beider Seiten vereinbart und abgestimmt, dass sie 
 
264Seiner Hoheit, dem König, diese unten unterzeichneten Artikel schwören 
 
265sollen und jeder persönlich Seiner Hoheit per Handschlag mit folgenden 
 
266Worten versprechen soll, die Fürsten, Herren und Ritter zuerst: 
 
267|Hiermit versprechen sie|
 
268Ich verspreche Vladislav, Seiner königlichen Hoheit: Wenn jemand
 
269gegen das hergebrachte Landrecht etwas tun und dagegen verstoßen oder 
 
270es nicht im Einklang mit den Beschlüssen des Adelsgerichtes einhalten 
 
271wollte, will ich treu, ehrenhaft, gerecht, christlich, ohne jede böse 
 
272Arglist nach meinen Möglichkeiten gegen einen jeden solchen Menschen 
 
273helfen, wie es einem guten Menschen nach den alten Rechten und 
 
274Freiheiten gebührt, damit das Landrecht erfüllt werde und damit Rechte 
 
275und Freiheiten von jedem, von den Fürsten, Herren, der Ritterschaft, 
 
276den Pragern sowie anderen Städten eingehalten werden. Und Seine 
 
277Hoheit, der König, möge sie alle beschützen, und wir alle sollen Seiner 
 
278Hoheit beistehen. 
 
279|Weiterhin versprechen sie|
 
280Item sollen sie auch das versprechen, dass beide Seiten sich gegenseitig 
 
281weder wegen des Glaubens (wenn es sich um den Glauben handelt, soll 
 
282man das Recht, dem der jeweilige unterliegt, anwenden wie es unter
 
283den Ahnen des Königs, Seinen Gnaden, gewesen war), noch wegen 
 
284irgendeiner anderen Sache weder schmähen, noch unterdrücken dürfen, 
 
285noch es bei ihren Untertanen gestatten. Würde jemand dagegen
 
286verstoßen, versprechen wir Seiner Hoheit ebenfalls mit derselben 
 
287Verpflichtung, ihm mit Rat und Hilfe gegen einen solchen beizustehen, 
 
288dem es dem Recht entsprechend bewiesen wurde. 
 
289|So versprechen die Städte|
 
290Item, was die Prager und andere Städte betrifft: Sie sollen Seiner Hoheit, 
 
291dem König, in dieser Weise Folgendes versprechen und mit diesen
 
292Worten beteuern, der Bürgermeister und die Schöffen der Prager Städte27
 
293für sich selbst und für ihre Gemeinden und die Boten aus anderen
 
294Städten, die es betrifft, ebenfalls für sich selbst und für ihre Gemeinden: 
 
295Alle geloben nach den Verpflichtungen und Eiden, mit denen sie sich 
 
296vorher Seiner Hoheit verpflichtet haben, wenn sich irgendjemand, wie 
 
297es oben geschrieben steht, dem Landrecht und den Beschlüssen 
 
298des Adelsgerichtes28 nicht unterwerfen wollte und eigenwillig handeln 
 
299wollte, gegen jeden solchen treu, ehrenhaft, gerecht, christlich, ohne
 
300jede böse Arglist gemäß unseren Rechten und Freiheiten zu helfen, wie 
 
301es guten Menschen und Untertanen Seiner königlichen Hoheit gebührt. 
 
302|Über die Abmachungen wie folgt|
 
303Item sollen alle Abmachungen, seien sie unter den Herren, Rittern oder 
 
304Städten gemeinsam, Seiner königlichen Hoheit vorgelegt werden, immer 
 
305wenn sich Seine Hoheit, der König, mit den Herren und Rittern im 
 
306Landgericht zu Beratungen zusammenkommt, denn so soll es nach dem 
 
307Recht erfolgen, damit das Recht frei ist, und es dürfen keine anderen 
 
308Gesetze ohne Willen und Wissen Seiner Hoheit bestehen. Was jedoch 
 
309den Vertrag betrifft, den Seine Hoheit, der König, mit den Pragern hat, 
 
310soll Seine Hoheit diesen Vertrag belassen, wie er ist. 
 
311|Über die Abwesenden|
 
312Item sollen diejenigen, die hier in Prag nicht anwesend waren, ob von 
 
313den Herren oder Rittern, schließlich in vier Wochen, nachdem sich 
 
314das Gericht versammelt hat, zu Seiner Hoheit, dem König, kommen 
 
315und ein solches Versprechen bezeugen, wie es oben angeführt ist. Würde 
 
316dies irgendwer nicht tun und würde er dies vernachlässigen, soll Seine 
 
317Hoheit, der König, gegen einen solchen eingreifen und ihn der 
 
318Gerechtigkeit zuführen und wir alle sollen darin Seiner Hoheit mit 
 
319Rat und Hilfe beistehen.

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Sachliche Anmerkungen