1Religionsfrieden1↑
2Erstens weiß jeder, dass die tyrannischen Plakate2, die 
 
3seinerzeit in der Sache der Religion durch den Rat und mit Zutun der 
 
4Fremden und insbesondere der Spanischen Nation gemacht wurden, ohne 
 
5die Stände des Landes dazu anzuhören, und die je länger mit umso 
 
6härterer und unerträglicher Unnachgiebigkeit aufrechterhalten wurden, der 
 
7Ursprung aller unserer gegenwärtigen Konflikte und ebenso der Anlass 
 
8dafür sind, dass auf vielerlei Arten Privilegien, Rechte und löbliche Gebräuche 
 
9des Landes missachtet und mit Füßen getreten wurden und schließlich
 
10ein beklagenswerter Krieg verursacht wurde, der von den Feinden des Vaterlands 
 
11zu unserer äußersten Sklaverei und Verderbnis begonnen wurde. Und da 
 
12es dagegen kein anderes Mittel gab, außer dass die Provinzen der Hiesigen 
 
13Lande3 in einem Bündnis zusammentreten, so ist daraus die Pazifikation von 
 
14Gent4 entstanden, welche nach verschiedenen Beratungen und Konsultationen 
 
15sowohl von den Bischöfen und Theologen als auch vom Staatsrat und 
 
16anderen der Hiesigen genehmigt, bestätigt und durch öffentliche (feierliche)
 
17Eide beschworen wurde, nicht nur von den geistlichen und weltlichen 
 
18Ständen der gesamten Niederlande im Allgemeinen und im Einzelnen,5 
 
19sondern auch von Herrn Johann von Österreich im Namen Seiner Majestät, der mit den
 
20vorgenannten Staaten ein Abkommen vereinbarte, um den vorgenannten 
 
21Krieg und alle anderen Beschwernisse zu beenden.6 Und obwohl wir 
 
22gehofft hatten, dass der Aufrechterhaltung dessen von Seiten des 
 
23vorgenannten Herrn Johann kein Abbruch getan würde, dessen ihm übertragenes Amt 
 
24insbesondere die Regierung und gute Leitung der vorgenannten 
 
25Niederlande war, um diese in Ruhe und Frieden zu halten, hat er dennoch, 
 
26im Gegenteil, die vorgenannte Pazifikation in vielerlei Punkten 
 
27gebrochen und durch verschiedene Handlungen – gegen seinen Eid – 
 
28gezeigt, dass er sich daran nicht halten wollte, sodass wiederum der 
  
29vorgenannte Krieg von ihm erneuert wurde,7 was uns gezwungen 
 
30hat, zur Erhaltung unserer natürlichen Freiheit Wehr und Waffen 
 
31gemeinsam wieder aufzunehmen: Wir waren auch dadurch und durch 
 
32die äußerste Not, in die uns der vorgenannte Krieg (Vater8 aller Unordnung
 
33und Beschwernis) gebracht hat, gezwungen, gegen unseren Willen und unsere 
 
34gute Absicht verschiedene der Religion und dem Gehorsam Seiner Majestät 
 
35gegenüber vorgreifende Dinge zu tun und zuzulassen, an die wir sonst nicht 
 
36hätten denken wollen und die wir gegenwärtig nicht verhindern können, 
 
37wie wir zu verschiedenen Zeiten vor diesem Krieg sowohl durch 
 
38an Seine Majestät und auch an den vorgenannten Herrn Johann gesandte 
 
39Briefe als auch durch Botschafter dargelegt und bezeugt haben,9 obgleich es uns 
 
40weder an Macht noch Willen zu unserer vorgenannten Verteidigung fehlt. 
 
41Wenn also die Unterschiede der Provinzen und menschlichen Meinungen dem10 entgegenstehen,
 
42so ist zu fürchten, dass weder unser guter Wille noch unsere Macht etwas 
 
43ausrichten werden, es sei denn, dass wir gemeinsam in ein engeres und stärkeres 
 
44Bündnis, eine unverbrüchliche Übereinkunft und Vereinigung, insbesondere 
 
45hinsichtlich der Religion [kommen] können, denn das [gilt] nicht nur aufgrund des 
 
46Krieges, sondern auch aufgrund des unvermeidbar häufigen Besuchs und 
 
47Kontakts der Kaufleute und anderer Einwohner umliegender Reiche und 
 
48Länder wie Frankreich, England und Deutschland und weiterer von der 
 
49(oben genannten) sogenannten reformierten Religion; dieselbe Religion, 
 
50die in verschiedenen Hiesigen Provinzen befolgt und sehr beherzigt wird.11 
 
51So ist sehr zu befürchten, es sei denn, dass man die Freiheit und Ausübung 
 
52dieser, gleichwie der alten Religion, mit einer wohlwollenden Vereinbarung 
 
53und einem Religionsfrieden zulässt – nach dem Beispiel von Deutschland und Frankreich,12 
 
54die durch dieses Mittel gemeinsam übereingekommen sind und in Frieden und Wohlstand 
 
55leben, während sie zuvor einander keineswegs ertragen konnten und 
 
56sich sehr feindlich behandelten – dass bei deren Fehlen große Gefahren, 
 
57Blutvergießen und andere Beschwernisse entstehen würden, wodurch unser 
 
58aller Feinden je länger umso mehr Zugänge und Mittel innerhalb des Landes 
 
59gegeben würden, wohingegen wir uns[, wenn wir] in einer freundschaftlichen Union 
 
60vereinigt und verbunden sind, vor allen bevorstehenden Beschwernissen 
 
61und allen Gräueln schützen können. In Anbetracht all dieser 
 
62Dinge und besonders, weil der Feind nichts mehr fürchtet, als uns
 
63in der Religion vereinigt zu sehen, um uns unter ihrem Deckmantel
 
64von allen Seiten in Zwietracht zu bringen und zu halten, und 
 
65sofern es geschieht, dass er mit List oder Waffengewalt ins 
 
66Land fällt, wird er weder Geistliche noch Katholiken13 noch andere schonen; 
 
67auch in Anbetracht dessen, dass die vorgenannten [Anhänger] der sogenannten 
 
68reformierten Religion in verschiedenen Supplikationen sehr inständig 
 
69darum baten,14 dass ihnen die freie Religionsausübung unter
 
70angemessenen Vorschriften und Ordnungen zugestanden werde, so regeln 
 
71und verordnen wir um allgemeiner Ruhe und Friedens willen nach
 
72reiflicher Beratung darüber nicht nur mit den Abgeordneten der 
 
73Generalstände, sondern auch im Einzelnen darauf achtend, was die Stände 
 
74jeder Provinz geregelt und verordnet haben, hiermit die nachfolgenden 
 
75Punkte und dies ohne Präjudiz15 für das Bündnis und die Hiesigen 
 
76Provinzen, die aus Anlass dieser Regelung weder einander Veränderung 
 
77aufdrängen noch sich voneinander scheiden dürfen, (zumal) 
 
78niemand gezwungen ist, seine Religion zu ändern noch 
 
79diese Freiheit anzunehmen, wenn er sie nicht gut findet.16
 
I.↑
81Erstens, dass alle Missetaten und Injurien17, die seit 
 
82vorgenannter Pazifikation von Gent wegen der Religion geschehen sind, 
 
83vergeben und vergessen sein sollen, als ob sie nicht geschehen wären, so dass 
 
84aus diesem Grund niemand angeklagt oder verfolgt werde; wohlgemerkt, 
 
85dass da überhaupt keine Anzeige oder Untersuchung gemacht werden darf, 
 
86bei Strafe, bei Übertretung als Friedensbrecher und Unruhestifter zur 
 
87Rechenschaft gezogen zu werden.
 
II.↑
89Und damit im Anschluss daran wegen der Verschiedenheit der 
 
90Religionen (die mit Gewalt und Waffen weder erhalten, eingeführt, 
 
91noch auch unterdrückt werden dürfen) keine Zwietracht oder kein Streitpunkt mehr 
 
92aufkomme, wird verordnet, dass jeder, was die vorgenannten zwei Religionen18 angeht, frank
 
93und frei bleiben mag, wie er es vor Gott verantworten will, in solcher 
 
94Weise, dass der eine den anderen nicht störe, sondern dass ein jeglicher,
 
95er sei geistlichen oder weltlichen Stands, das Seine in Ruhe und Frieden 
 
96innehaben und behalten darf und Gott diene nach dem Verstand, der ihm gegeben 
 
97ist, und so wie er es am Jüngsten Tag verantworten will, zumindest so
 
98lange und bis zu der Zeit, zu der ein Allgemeines oder Nationalkonzil, 
 
99nachdem beide Parteien frei angehört wurden, deswegen anderes beschließt 
 
100und bestimmt. 
 
III.↑
102Und damit die vorgenannte Religionsfreiheit auf beiden Seiten
 
103mit geeigneten und erträglichen Bedingungen zu jedermanns Ruhe und
 
104Sicherheit geregelt sei, wird angeordnet, dass die Katholische und Römische 
 
105Religion wieder zugelassen werde, sowohl in den Städten von Holland und 
 
106Seeland als auch in anderen Städten und Orten der Hiesigen Lande, 
 
107wo sie verlassen wurde, um dort friedlich und frei ausgeübt zu
 
108werden ohne jedwede Probleme oder jedwedes Hindernis für diejenigen, die es 
 
109begehren,19 vorbehaltlich, dass sie nicht weniger als hundert 
 
110Haushalte in allen großen Städten oder großen Dörfern sind, wo sie mindestens ein Jahr lang ständig 
 
111ansässig waren und in den kleinen der Großteil der Einwohner ebenfalls ein 
 
112Jahr lang.
 
IV.↑
114So soll ebenfalls auch die vorgenannte sogenannte reformierte Religion
 
115öffentlich an allen Orten der Hiesigen Lande ausgeübt werden 
 
116dürfen, wo dies von den Einwohnern in vorgenannter Zahl begehrt 
 
117wird.
 
V.↑
119Wohlgemerkt: Sowohl diejenigen Leute der einen als auch 
 
120der anderen Religion sollen vor dem Magistrat erscheinen, 
 
121wo sie jeweils für sich die Ausübung der jeweiligen 
 
122unterbrochenen Religion begehren sollen, welcher [d.h. der Magistrat] 
 
123ihnen dazu sofort geeignete Plätze zuweisen muss, und 
 
124zwar in Holland und in Seeland für diejenigen der alten 
 
125Religion jene Kirchen und Kapellen, die hierfür [als geeignet] befunden 
 
126werden, und bei Mangel daran, einige Plätze, an denen sie gestanden 
 
127haben, wo die Katholiken ihre Kapellen oder Kirchen 
 
128wieder aufrichten können; und in den anderen 
 
129Provinzen solche geeigneten Plätze, die der Magistrat 
 
130ihnen zuweisen wird, vorausgesetzt, dass sie, wenn möglich, fern 
 
131von katholischen Kirchen gelegen sind, damit durch 
 
132die Nachbarschaft und Lage keine Streitfragen oder 
 
133Konflikte entstehen, wie man es gewöhnlich geschehen sieht; an jenen
 
134Plätzen soll jeder für sich jeweils Gottesdienste, Predigten, 
 
135Gebete, Gesänge, Taufen, Abendmahl, Begräbnisse, 
 
136Hochzeiten, Schulen und alle anderen Dinge, die der 
 
137jeweiligen Religion zugehören, abhalten, hören und feiern 
 
138dürfen.20
 
VI.↑
140Und wo die vorgenannte Ausübung nicht öffentlich geschehen soll, soll gegen 
 
141niemand wegen des Tatbestands der Religion in irgendeiner Weise ermittelt oder jemand 
 
142angeklagt werden auf Grund [dessen], was er in seinem Hause tut. 
 
VII.↑
144Wir verbieten sehr ausdrücklich bei der vorgenannten Strafe sowohl den Angehörigen 
 
145der einen als auch der anderen Religion, gleich welchen Ranges oder Standes sie seien, 
 
146einander zu belästigen, mit Worten oder Taten eine Störung oder Behinderung 
 
147in der Ausübung der jeweiligen Religion und dem, was dazu gehört, 
 
148zu verursachen, als auch den anderen zu kränken oder zu verärgern.
 
VIII.↑
150Aber damit jeder davon Abstand nehme und verträglich ist, wenn er an 
 
151Orte kommt, wo man eine andere als seine Religion ausübt, sei es so, dass er 
 
152sich vor Erregung eines Ärgernisses hüte und sich nach den Statuten und Ordnungen 
 
153der Kirche oder des Gotteshauses, wo er sich befindet, richte, bei vorgenannter Strafe.
 
IX.↑
155Dass alle Mönche, Ordensangehörige und andere geistliche Personen 
 
156frei und ohne irgendeine Belästigung oder Behinderung von all ihren 
 
157Gütern, Zehnten und allen anderen Vorrechten Gebrauch machen 
 
158dürfen.
 
X.↑
160Dies ohne Präjudiz für die Provinzen Holland und Seeland, die sich, 
 
161bezüglich der dort liegenden geistlichen Güter an den XXII. Artikel der 
 
162genannten Pazifikation von Gent halten sollen,21 bis es von den 
 
163Generalständen anders verordnet wird.
 
XI.↑
165Und um alle Irritationen, Bitterkeiten und Streitpunkte zu vermeiden, 
 
166verbieten wir, über die eine wie die andere Seite irgendwelche höhnischen oder
 
167schmähenden Lieder, Balladen, Kehrreime oder andere Libellen22 oder diffamierenden 
 
168Schriften zu machen, zu singen oder zu veröffentlichen noch zu drucken 
 
169oder zu verkaufen.
 
XII.↑
171Wir verbieten auch bei vorgenannter Strafe allen Predigern, Lektoren und 
 
172anderen, die in der Öffentlichkeit sprechen oder predigen, gleich von welcher Religion
 
173sie sind, Redeweisen oder Ausdrücke zu verwenden, welche sich auf Aufstand oder Aufruhr 
 
174richten, sondern: sie sollen sich geziemend und bescheiden betragen und nichts Anderes 
 
175sagen als das, was der Unterweisung oder Erbauung der Zuhörer dient.
 
XIII.↑
177Ferner verbieten wir bei gleicher Strafe allen Soldaten, welcher Religion
 
178sie auch seien, irgendein Erkennungs- oder Abzeichen zu tragen, wodurch sie 
 
179einander reizen könnten oder Zwietracht oder Streitfragen erregen. 
 
XIV.↑
181[Wir gebieten,] dass diejenigen der vorgenannten Religion dazu angehalten seien, sowohl in 
 
182Holland und Seeland als auch anderswo, die Gesetze und Bräuche der
 
183katholischen Kirche für die geschlossenen und zu schließenden Ehen 
 
184bei den Graden und Verhältnissen der Blutsverwandtschaft und 
 
185Schwägerschaft einzuhalten; wohlgemerkt: Die bereits geschlossenen Ehen 
 
186dritten oder vierten Grades von der vorgenannten Religion dürfen nicht behelligt 
 
187werden, noch die Gültigkeit derselben Eheschließungen angezweifelt oder 
 
188die Erbfolge der gezeugten und zukünftigen Kinder vorgenannter Ehen nicht
 
189anerkannt werden.23
 
XV.↑
191Wohlgemerkt: Die geistliche Verwandtschaft24 darf kein Hindernis für die 
 
192Eheschließungen darstellen.
 
XVI.↑
194Und es soll kein Unterschied und keine Unterscheidung wegen der 
 
195Religion gemacht werden bei der Aufnahme von allen Schülern, Kranken oder Armen, 
 
196weder in Universitäten, Kollegien, Schulen, Spitälern, Siechenhäusern noch 
 
197bei öffentlichen Almosen oder sonst.
 
XVII.↑
199Dass die von der [vorgenannten reformierten] Religion verpflichtet seien, außerhalb 
 
200Hollands und Seelands die Festtage der katholischen 
 
201römischen Kirche zu respektieren und einzuhalten und zwar Sonntage, Weihnachten, 
 
202Aposteltage, Mariä Verkündigung, Himmelfahrt, Lichtmess und Fronleichnam, 
 
203und an denselben Tagen [weder] arbeiten, [etwas] verkaufen noch die 
 
204Läden aufmachen dürfen.
 
XVIII.↑
206Dass auch an Tagen, an denen es bei derselben Kirche verboten ist, Fleisch zu 
 
207essen, die Metzgereien geschlossen bleiben, und [es] soll sich jeder öffentlich 
 
208an die Verordnung eines jeden Ortes halten.
 
XIX.↑
210Und damit man all die hiesigen Untertanen besser vereinigen kann, 
 
211erklären wir, dass sowohl Anhänger der einen als auch der anderen Religion alle 
 
212Ämter und Stellungen innehaben und ausüben können, für die sie geeignet sind, 
 
213sowohl solche der Justiz als auch andere, ohne dass diejenigen der vorgenannten 
 
214sogenannten reformierten Religion einen anderen Eid leisten müssen 
 
215noch zu anderem verpflichtet sein sollen, als allein gut und getreulich 
 
216ihre Stellungen und Ämter auszuüben und die dafür erlassene Verordnung einzuhalten.
 
XX.↑
218Und weil die Verwaltung der Justiz eines der wichtigsten 
 
219Mittel ist, um die Untertanen in Frieden und Eintracht zu erhalten, 
 
220und nichtsdestotrotz dieselbe wegen der Vielzahl der Religionen und 
 
221anderem an verschiedenen Orten mit Füßen getreten wird, zur großen Bedrängnis 
 
222und zum Schaden der Unschuldigen und anderer, die Recht begehren, so ist darum
 
223hierin, und um allen Verleumdungen abzuhelfen, welche heute so sehr herrschen, 
 
224mit der vorgenannten Strafe sowohl Richtern, Magistraten als auch anderen 
 
225Personen untersagt, fortan jemanden zu ergreifen oder gefangen zu nehmen, ohne die drei 
 
226gebräuchlichen Verfahren zu befolgen, nämlich auf frischer Tat, oder auf Verordnung 
 
227eines Richters hin, auf Grundlage vorangegangener gesetzlicher [Informativ-]Ermittlungen,25 oder aufgrund 
 
228der Eingabe einer bestehenden [Kläger-]Partei, welche die Tat vorher angezeigt hat. 
 
XXI.↑
230Und die Personen, die durch eines der drei vorgenannten Mittel gefangen 
 
231genommen werden, müssen sofort in die Hände ihres zuständigen Richters 
 
232übergeben werden, welcher von ihren Taten Kenntnis hat und Recht spricht, 
 
233wie es sich gehört.
 
XXII.↑
235Und damit nichtsdestoweniger die schlimmen Gerüchte über die Republik
 
236besser ausgeräumt und vertrieben werden mögen, so ist jedem erlaubt, auch 
 
237ohne eigenes Interesse einen anderen, wer er auch sei, anzuzeigen, 
 
238vorbehaltlich, dass dies durch eine ordentliche Informativschrift26 und 
 
239vor dem zuständigen Richter geschieht, der gehalten ist, nach acht Tagen oder 
 
240eher, den örtlichen Gepflogenheiten gemäß, den Beschuldigten [zu seiner Verteidigung] berichten 
 
241zu lassen und desweiteren darin mit aller Sorgfalt fortzufahren bis zur Verurteilung oder 
 
242bis zum Freispruch; so soll hier gute Gerichtsbarkeit befinden, wie es sich gehört.
 
XXIII.↑
244Ohne dass irgendjemandem erlaubt wird, einen anderen zu verleumden
 
245oder leichtfertig ohne Grundlage zu beschuldigen und seinen Namen oder 
 
246Ruf zu schädigen oder [ihm übel] nachzureden, bei vorgenannter Strafe.
 
XXIV.↑
248Und um bei der Ausübung sowohl der Zivil- als auch der Strafgerichtsbarkeit 
 
249jeden völlig zufrieden zu stellen, wird angeordnet, dass fortan alle 
 
250Gesetze und Magistrate der einzelnen Städte, Burggrafschaften, Dörfer und 
 
251Herrschaften der Hiesigen Landen von den vortrefflichsten 
 
252Personen, Liebhabern des Vaterlands ohne Ansehen der Religion gestellt 
 
253und gemacht werden sollen.
 
XXV.↑
255Diese Gesetze und Magistrate sollen alleine und umfassend dort 
 
256die Sache der Justiz, Polizei oder Regierung der Städte und 
 
257Orte regeln, wo sie gültig und zuständig sind.
 
XXVI.↑
259Ohne dass jemand diese dabei störe, behindere oder sie
 
260beschäme, noch sie irgendwie darin belaste, gleich auf welche Weise und 
 
261unter welchem Vorwand das sei.
 
XXVII.↑
263Und weil die Gesetze überall kürzlich erneuert wurden, sollen 
 
264diejenigen, die man die Achtzehn nennt (oder andere dieser Art in kleinerer oder 
 
265größerer Anzahl),27 allenthalben entlassen werden und es soll ihnen verboten sein, sich 
 
266dort einzumischen oder sich um die allgemeinen Angelegenheiten oder die 
 
267Befestigung und Bewachung der Städte zu kümmern, es sei denn, dass sie durch die vorgenannten 
 
268Gesetze zu derselben Befestigung und Bewachung besonders erwählt und abgeordnet werden.28
 
XXVIII.↑
270Und diesbezüglich dürfen sie auch keinerlei wichtige Verordnungen 
 
271machen ohne vorangegangene Verständigung über das Gesetz und mit der jeweiligen 
 
272Stadt, in der sie gestellt wurden und auf deren ausdrückliche Verordnung hin, bei 
 
273der vorgenannten Strafe.
 
XXIX.↑
275Und damit diese unsere Verordnung leichter eingehalten werde, sollen 
 
276durch die Kommissare29 und andere Abgeordnete oder durch diejenigen, die zur 
 
277Erneuerung der Gesetze bevollmächtigt sind, vier angesehene und tugendhafte Personen 
 
278bestimmt werden, die gut qualifiziert sind, um bei allen Angelegenheiten von Amts wegen, 
 
279ja auch ohne von einer Partei dazu ersucht worden zu sein, sich über die Verletzung 
 
280und Übertretung der genannten Verordnung zu informieren; diese eingeholte Information
 
281soll schriftlich abgefasst und von mindestens drei von ihnen unterzeichnet 
 
282sofort dem Magistrat ausgehändigt werden, damit er vom Wesentlichen davon 
 
283Kenntnis nimmt und gegen die Übertreter bei sofortiger Vollstreckung der 
 
284vorgenannten Strafen einen Prozess führt.
 
XXX.↑
286Wohlgemerkt: Die Amtszeit der vorgenannten angesehenen und tugendhaften 
 
287Personen soll nicht länger als ein Jahr dauern und sie sollen mit dem vorgenannten 
 
288Magistrat neu bestimmt und ausgewechselt werden.30
 
XXXI.↑
290Und da der Ungehorsam einiger hiesiger Städte gegen 
 
291ihre Obrigkeit Anlass zu großem Misstrauen gibt, die zu einem Teil 
 
292bislang die Zulassung und Freiheit der Religion verachtet haben, und 
 
293ohne die Wiederherstellung des vorgenannten Gehorsams keinerlei 
 
294Basis für Sicherheit gefunden werden kann, wird verordnet
 
295und vereinbart, dass nicht allein alle Magistrate, sondern auch alle 
 
296anderen, von welchem Stand oder welcher Stellung sie seien, fortan 
 
297zu Gehorsam verpflichtet und schuldig sind und allen Verordnungen, 
 
298Plakaten, Mandaten und Befehlen sowohl von Seiner vorgenannten Hoheit als 
 
299Statthalter und Generalkapitän als auch von den vorgenannten Herren 
 
300Generalständen Folge geleistet werde, sowohl um Kriegsvolk und Garnisonen 
 
301auszuheben, zu entlassen, zu unterhalten, anzunehmen und einzustellen oder 
 
302abzumustern, als auch um Geld einzusammeln, zu verwenden oder auszuteilen 
 
303zur Unterhaltung des gegenwärtigen Krieges, und insgesamt in allen anderen 
 
304Dingen, die sich für einen Statthalter und Generalkapitän gewöhnlich zu tun 
 
305oder zu lassen gehören.
 
XXXII.↑
307Und was die Gefangenen angeht, welchen Ranges oder welcher Stellung sie
 
308auch seien und wo sie auch festgehalten werden: Sie sollen ohne jede Ausnahme 
 
309sofort vor ihren ordentlichen Richter zu[r] Recht[ssprechung] gestellt werden
 
310oder, wenn diese fehlen, unter solche Auflagen, Bedingungen und gegen 
 
311Bürgschaften freigelassen werden [wie] der allgemeinen Ruhe und der Sicherheit jedes 
 
312Einzelnen und des Vaterlands angemessen erscheinen, bei Strafe, dass 
 
313die Rechtsbrecher im Einzelnen und im Allgemeinen als Feinde und Störer der 
 
314allgemeinen Ruhe ausgestoßen werden und ihre Güter zum gemeinen Nutzen ohne 
 
315Präjudiz für diejenigen, die Ansprüche geltend machen,31 verwendet werden.
 
XXXIII.↑
317Wohlgemerkt: Falls man wegen irgendeiner redlichen Ursache 
 
318nicht gehalten wäre, den vorgenannten Verordnungen, Mandaten 
 
319und Befehlen sofort nachzukommen, soll ihre Ausführung, sofern dieselbe 
 
320Aufschub dulden kann, vertagt werden bis das Reskript (das 
 
321mit aller Sorgfalt erstellt werden soll) Anderes anordnen wird.32
 
XXXIV.↑
323Diesen zwei Verordnungen oder Befehlen muss jeder ohne weitere 
 
324Eingabe oder weiteren Aufschub sofort Gehorsam leisten.
 
XXXV.↑
326Alles ohne Präjudiz für die Privilegien und löblichen Sitten oder 
 
327Gebräuche aller vorgenannten Provinzen, welche in ihrer Kraft und 
 
328Geltung von dieser Verordnung unberührt bleiben, mit der wir nicht 
 
329beabsichtigen, den genannten Privilegien irgendwie Abbruch zu tun.33
 
XXXVI.↑
331Seine Hoheit und die vorgenannten Generalstände behalten sich34 
 
332die Auslegung, Erklärung, Einschränkung, Erweiterung oder Veränderung dieser 
 
333Verordnung und jedes ihrer Punkte vor, wie zu späterer Zeit für den Wohlstand und Frieden 
   
334des Vaterlands als angemessen befunden wird.35
 
XXXVII.↑
336Und damit eine vollkommene Bekräftigung und Versicherung all des zuvor Geschriebenen
 
337gewährleistet ist, sind mit gutem Wissen und Willen hochgeborene und mächtige 
 
338Fürsten in diesen Vertrag eingeschlossen, 
 
339von welchen ein jeder Garant und Bürge für die Vertragstreue, 
 
340sowohl der einen als auch der anderen Partei, und für 
 
341die ganze Erfüllung und genaue Einhaltung von allem oben 
 
342Ausgeführten mit fürstlichem Wort gelobt und geschworen 
 
343haben bei dem Glauben und Gesetz, das sie in ihrer Taufe 
 
344angenommen haben, die eine wie die andere Seite, die sich hernach 
 
345in ihren Interessen, in welcher Art oder Weise auch immer, durch 
 
346Übertretung oder Verletzung dessen, was verordnet ist, ganz 
 
347oder zum Teil betroffen, geschädigt oder gemindert finden, 
 
348zu schützen, zu garantieren und wiederherzustellen; und die 
 
349Prälaten und andere geistliche Personen und ihr Vermögen 
 
350unter ihrem besonderen Schutz zu haben, damit denselben 
 
351keine Behinderung oder Belästigung ihrer Person, 
 
352der Ausübung ihrer vorgenannten Religion sowie der friedlichen 
 
353Nutzung und des Gebrauchs aller ihrer Güter, sowohl des Zehnten 
 
354als auch anderer, widerfahre.
 

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Sachliche Anmerkungen