1 [Blatt: A1r] Abdruck
2Der Reconciliation un[d]
3Vergleichung mit den Hungerischen
4Stenden, geschehen zu Wien in Osterreich,
5den 23 Junii, Anno 1606. aus
6Lateinischer sprach, ins Deut--
7sche gebracht.↑
8Cum Gratia Superiorum.
9Gedruckt in der Alten Stadt Prag,
10durch Johan Othmar Jacobi.
[Blatt: A1v] [Leer]
11 [Blatt: A2r] WIR Matthias
12von Gottes Gnaden Ertzhertzog zu
13Osterreich, Hertzog zu Burgu[n]d, Steyer, Kärndte[n],
14Krain und Wirtenbergk, Graff zu Habspurgk
15und Tyroll, etc[etera].
16Fügen hiemit zugedencken, Lauts und Inhalts
17dieser Schrifft, und thun kundt Jedermenniglich,
18denen solches zu wissen von nöten, Demnach die
19Röm[ische] Keyserliche auch zu Hungern und Böhaimb
20Königliche Mayestat, unser vielgeliebter Herr
21Bruder, auff unser sonderbare Intercession
22und vorbiett gnedigst gewilliget, und zu hinlegung
23und stillung der in dem Königreich Hungern ent--
24standenen unruhe un[d] empörung, uns vollkommene
25macht und gewalt ubergeben, inmassen dann auch
26dazumal, vermittelst Ihr Key[serlichen] und Kön[iglichen] Maj[estät] ge--
27heimben, und andern Räthen und Commissarien,
28tractat un[d] handlung hierüber gepflogen, auch end--
29lichen zum beschluß gebracht, von beyder teylen Co[m]--
30missarien unterschrieben, und mit auffgedruckten
31iren Insiegeln bestercket und bekrefftiget worden.
32Alldieweil aber auff des Hoch und wolgebornen
33Herrn Steffan Botzkay von Kißmaria seiten,
34und seiner Adhaerenten von Hungern, noch etliche
35 [Blatt: A2v] Irrung und Difficulteten hinderblieben, und dan
36der Wolgeborne Herr Stephanus Illiashasi von
37Illieshaza, Graff zu Liptow und Trinschin, sampt
38andern seinen zugeordenten Adel, als Thoma Witz--
39kelety von Witzkelet, Andrea Ostrossit von Gilet--
40nitz und Paulo Apponi von Nad Appon, in gnug--
41samer und volkommener macht und gewalt, bey uns
42zu Wien alhier angelanget.
43Das wir derwegen, aus obbemelter uns aufge--
44tragenen gewalts volkommenheit, zu nutz und wol--
45fart der Christenheit und gemeinen friedens undt
46zu erhaltung dieses König Reichs, damit es nicht
47durch innerliche zwitracht un[d] uneinigkeit möchte in
48verderb geraten, und man der mal eins mit so viel
49und mancherley Blutvergiessen in der Christenheit
50verschonet sein, die benachbarten Künigreich und
51Landschafften auch von den stetwerenden einfallen
52erlediget und mit der Kron Hungern wiederumb
53zur ruh und krefften kommen, gnedigst geruhet und
54unser einwilligung hierüber gegeben, das solche ir--
55rung und difficulteten, so von d[er] ersten handlung
56noch hinderstellig verbliebe[n], ander weit vor die hand
57genommen, tractiret gehandelt und zu grun--
58de hingeleget und verglichen werden möchten: In--
59massen dan dieselben durch hernach benandte, die
60Hoch und wolgeborne und Edle Herren, Paul
61Sixt Trautson, Graffen zu Falckenstein, Freyherrn
62 [Blatt: A3r] zu Sprechen und Schroffenstein, Herrn zu Kaya
63und Laa, Erbmarschalln der Graffschafft Tyrol; Ca--
64roln von Lichtenstein zu Niclasburg, Czernahor
65und Biskopitz, des Marggrafthumbs Mähren
66General Capitän; Ernst von Molart, Freyherrn
67zu Reineck und Drossendorff, Stadthalter der
68Regiru[n]g Nieder Oster Reichischen teyls; Siegfried
69Christoff Preiner, Freyherr zu Stübing, Fladnitz
70und Tobenstein, Nieder Osterreichischen Cam--
71mer Presidenten; Thomam Erde--
72di von Madierauckereck, Erbgraffen Montis
73Claudii, in der Graffschafft Warazdien, Graffen
74zu Traucznitz1: Georg Thurzo von Bethlem Falva,
75Frey und Erb Graffen von Arva, und Ober Graffe[n]
76des Truchsessen Ampts in der Graffschafft Arve:
77Sigismundum Forgatz von Ghymes, Grafen zu
78Nogradie , Hochmeistern des Künigliche[n] Erbschenck
79Ampts in Hungern, und Ulrich von Krenberg
80in Nayvolyk , I[hrer] Key[serlichen] und Kün[iglichen] Maj[estät] geheimbe
81und andere Räthe, so zu diesen Sachen gezogen und
82gebraucht, nachfolgender gestalt, von beyden they--
83len accordirt und verglichen worden.
84Auff den ersten Artickel.↑
85Was nun die Religions händel anlanget, Ist
86unvorhindert der hie vorigen, nach gelegenheit der
87zeit offentlichen ausgangenen Constitutionen, noch
88 [Blatt: A3v] auch des letzten Articuls im 1604. Jare, sinte--
89mal derselbe ausserhalb des Rakusch, oder gemeinen
90Reichs versamlung, und also ohne der Reichs In--
91woner gemeinen assens und bewilligung hinzuge--
92setzt, und derwegen auch wiederumb aufzuheben,
93deliberirt und beschlossen, das nach Inhalt I[hrer]
94Key[serlichen] und Kön[iglichen] Maj[estät] vorigen resolution, darauff
95sich auch die Reichs Inhaber in ihrer Replica re--
96feriren und ziehen thun, Als das sie alle und jede
97Orden und Stende des Hungerischen Kreises,
98so wol die Obern, Herren und Adel Standes, als
99auch die Stedte und andere Privilegirte Orter,
100ohn alle mittel zur Cron Hungern gehörig, inglei--
101chen auf den Gräntzen des König Reichs die Hun--
102gerischen Kriegsleute, in irer Religion und Con--
103fession mit nichten und an keinem Ort nicht zu tur--
104biren, noch von andern turbiret od[er] gehindert zu
105werde[n], gestatten wollen: Sondern sol einem jedema
106unter vorbenandten orden un[d] Stenden freye ubung
107und exercitium seiner Religion vergundt und
108zugelassen seyn:
109Jedoch ohne einig Praeiudiciu[m] der Catholische[n] Rö--
110mischen Religion, das auch die Clerisey, Kirchen
111und Gottes heuser der Römischen Catholischen un--
112berürt und frey gelassen, und das jenige, so ihnen
113diese unruhige zeit uber eingenommen und entzo--
114gen worden, wiederumb eingereumet und zugestelt
115werden möchte.
116 [Blatt: A4r] Auff den Andern.↑
117Dieses Artickels halben bleibet es bey deß hiebe--
118vorigen Tractats, und handlungs beschluß, das
119nemlich zugleich mit den Hungern unnd Türcken,
120fried und vergleichung getroffen werden möchte.
121Auff den Dritten.↑
122Auff ehester, nechstbevorstehender Diaet oder
123Reichs-versamlung, sol ein Woywoda elegirt un[d]
124gekoren werden, nach seiner dignitet und würden,
125wie vor alters gebreuchlich gewesen. Dieweil aber
126I[hre] Key[serliche] und Kün[igliche] Maj[estät] wegen vielfeltiger, teglich
127vorfallender Reichs geschefften in der Christenheit
128ihre residentz in Hungern oder andern benach--
129barten Orten nicht haben können, und damit die
130Reichs Inwoner nicht von nöten, einer jedern sa--
131chen halben sich nach I[hrer] Maj[estät] weit entlegenen Re--
132sidentz oder Hoffhaltungs stelle zubegeben, und der--
133wegen schwere unkosten zu treiben, da dan I[hre] May[estät]
134die Hungerischen Räthe nicht alzeit bey der handt
135haben können: Ist derwegen bedacht und dahin ge--
136schlossen worde[n], d[as] I[hre] Durchlauchtigkeit volkom--
137mene macht und gewalt haben möge, Inmassen
138dan ihr derselbe unlengst, durch die Key[serliche] Mai[estät] allen--
139thalben volkomlich ubergeben un[d] auffgetragen wor--
140den, in sachen und geschefften des König Reichs
141Hungern, und allem dem jenigen, was zu erhaltu[n]g
142 [Blatt: A4v] und auffnemen des Künig Reichs, und desselben
143Inwohner ruh, nutz und wolfart von nöten, durch
144einen Waywoden und Hungerische Räthe, anders
145nicht, als wan I[hre] Key[serliche] und Kün[igliche] Maj[estät] selbst Per--
146sonlich zugegen, alles zu proponiren, verhören,
147tractiren und handeln, Disponiren, richten und
148entscheyden zulassen.
149Der Itzt noch anwesende aber sol in seiner vorige[n]
150stelle mit seiner Personlichen gegenwart verbleiben:
151doch der gestalt, das der hinfüro nach des Künig
152reichs Statuten eligirt un[d] bestetiget werde[n] müge.
153Auf den Vierdten.↑
154Des Königreichs Inwoner Suppliciren noch
155fort bey I[hrer] Mai[estät], das dieselbe, so bald die itzigen
156leuffte ein wenig wieder zur ruh gebracht, die Cron
157wiederumb gen Preßburg in Hungern, wie bey
158andern Königreichen herkommen und gebreuchlich,
159bringen und hinderlegen wolten.
160Auf den Fünften.↑
161Den Schatzmeister belangende, bleibet es mit
162diesem Artickel gleichsfalls, wie in der vorigen tra--
163ctation geschlossen, das dieser Schatzmeister, er
164werde nun Einnemer der Königlichen einkommen,
165oder vorgesetzter, oder mit anderm name[n] genen[n]et,
166mit sampt den andern seine[n] zugeordenten sich durch--
167aus in nichtes, so die Reichs Regirung betreffen
168 [Blatt: B1r] thut, einlassen sol, sondern allein mit den Reichs
169einkommen zu thun haben.
170Inmassen dan auch beschlossen worden, das hin--
171füro, je un[d] alzeit, geborne Hungern hierzu erwehlet,
172auch zu den gemeinen Reichs Contributionen,
173die Inwohner desselben nach alten gebrauch ihre so[n]--
174derbare Einnemer und Pfennig-Meister, so inen
175belieben und gefellig, eligiren un[d] haben mügen.
176Was die beyden Bischoffe, den zu Erlaw und
177den zu Waradin, anreichen thut, sollen sich diesel--
178ben mittler dessen von den Reichsgeschefften gentz--
179lichen enthalten, biß das ihre sachen zu Recht ent--
180schieden, oder gebürlichen hingelegt und verglichen.
181Auf den Sechsten.↑
182Mit diesem Artickel bleibet es auch bey dem vori--
183gen beschluß, das nemlich I[hrer] Key[serlichen] und Kön[iglichen] Maj[estät]
184autoritet und gewalt nichts entzogen werde, Es
185stehet zu I[hrer] Mai[estät] gefallen, was sie vor Bischoffe eli--
186giren und wehlen wollen; jedoch das kein andere
187hierinnen zu recht gezogen, dan Bischoffliche Per--
188sonen, oder die, so Bischoffliche Recht und Gütter
189in besitz haben, das auch I[hre] Maj[estät] gnedigst darauff
190bedacht sein werden, das, wie hiebevorn allzeit, al--
191so auch hinfüro die vor andern in acht genommen,
192so von Edlem Stamme und herkom[m]en hierzu taug--
193lich. Was aber in sonderheit von den Bischoffen, so
194 [Blatt: B1v] Graff und Herrschafften unter sich haben, vermel--
195det wird, und ob dergleichen Geistliche Personen,
196auch Weltliche digniteten und Herrschafften in--
197haben und besitzen mögen, darauff werden sich die
198Kün[igliche] Maj[estät] und Reichsstende in kunfftiger Diaet
199oder Reichsversamlung entschlissen, jedoch sol es
200mit den Praeposituren und Apteyen in seinem vori--
201gen stand und fundation verbleiben.
202Und dieweil in de[m] Anhang dieses Artickels auch
203der Stedte Modor, S[ankt] Georgi und Bozin meldu[n]g
204geschicht, Ob nemlich dieselben unter denb Praelaten,
205Herren, Edelen, Orden und Stenden dieses König--
206reichs mit sitzen und ihre vota und stimmen geben
207mögen. Diese ihre gantze sach wirdt zu ferner be--
208rathschlagung und resolution I[hrer] Maj[estät] dan auch
209der Orden und Stende dieses Künigreichs, biß auf
210den nechsten Rakusch oder Reichstag verschoben,
211von Güttern aber werden I[hre] Key[serliche] und Kön[igliche] Maj[estät]
212den Com[m]uniteten oder Gemeinden, vermöge der
213Weiland Keyser Ferdinandi etc[etera] Hochmildseligster
214gedechnus Anno 1542. offentlich ausgangenen
215Statuten, nichts conferiren.
216Auf den Siebenden.↑
217Dieser Artickel wird gleichsfals nach des vori--
218gen Tractats beschlußc confirmiret und bestetiget,
219das die Geistlichen Sitze auch sollen bleiben, jedoch,
220 [Blatt: B2r] da bey denselben etliche mißbreuche eingerissen,
221kön[n]en dieselben auf der nechsten diaet oder versam--
222lung I[hrer] Maj[estät] und den Reichs Stenden proponirt,
223limitirt und geendert werden.
224Auf den Achten.↑
225Die Hungern seindt nicht zu frieden, das die Je--
226suiter einig, bestendig oder besitzlich Recht im König--
227reich Hungern haben und besitzen mögen, jedoch so
228viel die Clausuln der Donatialien anlanget, lasse[n]
229es I[hre] Maj[estät] bey den Küniglichen Rechten bewende[n],
230das solche Donationes un[d] ubergabe nach de[s] Reichs
231Decreten wie vor alters gebreuchlich, geschehen
232mögen.
233Auf den Neundten und Zehenden.↑
234Die Röm[ische] Key[serliche] und Kün[igliche] Maj[estät] wollen hinfüro
235die Cron Hungern sampt ihren zugehörigen Künig--
236reichen, Sclavonien, Crabaten und Dalmatien
237mit gebornen Hungern und ihnen unterworffenen
238und zugehörigen Nationen besetzen, deßgleichen
239wollen sie alle obere und niedere Reichs Empter,
240so wol auch die außländischen und Gränitz Empter
241nach dem Hungerischen Rath und gutbedencken,
242den Hungern und ihren zugethanen hierzu taugli--
243chen Nationen, ohne einig unterscheidt der Religio[n],
244conferiren und ein reumen, jedoch, da es I[hre] Maj[estät]
245also vor gut ansehen, mögen sie die beyder seits an--
246 [Blatt: B2v] grentzenden Empter gegen der Donau, ihres gefal--
247lens, auch mit rath anderer benachbarten und wol
248verdienten Provincien bestellen.
249Auf den Eilfften.↑
250Dieses Artickels halben, von dem Palatino oder
251Woywoden, ist droben im dritten Artickel verord--
252nung geschehen, jedoch mit diesem hinzugesetzten an--
253hang, das die klagende Partheye[n], ire iniurien nach
254ordnung der Rechte prosequiren, un[d] keiner, er sey
255dan ordentlicher weiß citiret und mit Recht uber--
256wiesen, gestrafft werde[n] sol. Und damit dieses auch
257nicht ubergangen werde, so sollen auch die Reichs
258decreta, so bey dieser itzigen unruhe, durch mancher--
259ley erfolgte Reichs Constitution, den alten Statu--
260ten und ordnung in viel wege contrari und zu wie--
261der sein, in nechstkunfftiger Diaet oder Reichs ver--
262samlung nach den alten Constitutionen des 1550.,
2631553. und 1563. e[t]c[et]r[a] Jares geendert und ver--
264bessert werden.
265Auf den Zwölfften.↑
2661. Herrn Steffan Illiashasi und seines Weibs
267sachen sollen verglichen, und sie gebürlichen co[n]ten--
268tirt werden.
2692. Der Dobonischen Erben hendel seind durch
270Sophiam Prigney, als der vornembsten Erbin,
271mit I[hrer] Maj[estät] concordiret.
272 [Blatt: B3r] 3. Georg Homonay ist vermüg der offentlichen
273Constitution condemnirt worden: Das nun die
274Cammer ein unzeitige urteils execution ergehen
275lassen, solches ist I[hrer] Maj[estät] nicht zu zumessen. Nichts
276desto weniger sollen hinfüro alle und jede Sententz
277und Urteil gebürlicher masse[n], nach inhalt der Reichs
278Decreten, zur execution gebracht werden.
2794. Die Heuser Zeilam und Diebrau, sollen ver--
280mög der abteylung I[hrer] Key[serlichen] Maj[estät] Francisco Ders--
281fy, dann auch Nicklas Dersfy Hausfrauen und
282Erben wieder eingeraumbt, oder aber d[er] meiste wert
283darvor deponiret und hinderleget werden.
2845. Der General Oberste Belgioiosa hat von
285Dionysio Banfy 14000. Taler empfangen, mit
286diesen wollen sich I[hre] Maj[estät] entweder mit Güttern,
287oder barem Gelde abfinden.
2886. Die Paleschianischen Gütter, sintemal die
289Successorn und Erben, dieselben freywillig mit gel--
290de von I[hrer] May[estät] erkaufft, bedürffen keiner rectifi--
291cation: Volenti enim non fit iniuria.
2927. Die besitz der Gütter Pechia und Bohonitz,
293sowol auch die Deregnianischen Gütter sollen in
294nechstkunfftiger Diaet, von den ordinari Reichs
295Richtern, Iure extraordinario revidirt werden.
2968. Die Gütter Pelleny, Melleck und Kapy solle[n]
297 [Blatt: B3v] gleichfals auf der nechsten Diaet, durch die ordent--
298lichen Richter, mit Recht, jedoch extraordinarie
299revidirt werden.
3009. Die Gütter Kalo, haben I[hre] Maj[estät] hiebevor
301ihren angehörigen Erben widerumb cediret und
302ubergeben.
30310. Franciscum Makochii und Valentinum Ho--
304monay, wollen I[hrer] Maj[estät] von Rechtlicher Ansprach
305wegen der Vhestung Regetz, los und ledig zehlen,
306sintemal sie beyde sich auch sonsten mit Francisco
307Alagky, als dem Manlichen Erben verglichen.
30811. Was die Stadt Kaschau von den Königen
309in Hungern vor alters hero vor Gütter uberkom--
310men, die sollen sie nach altem gebrauch, frey und un--
311gehindert in[n]en haben und besitzen.
31212. Die Celeidianischen Güter sollen auff kunf--
313tiger Diaet durch die ordinari iudices, mit Recht
314revedirt werden.
31513. Thomam Nadazdii, wollen I[hre] Key[serliche] und Kön[igliche]
316Maj[estät] weder wegen seiner Heyrat, noch auch seiner
317Gütter, mit Recht nicht hindern.
31814. Deßgleichen sol auch Sigismundo Ragoczky
319sowol auch dem Balaßischen Stam[m], von I[hrer] Maj[estät]
320kein eintrag geschehen.
32115. Caspar Bamfy Wittfrau, so von Christoff
322und Georg Bamfy, alles deß ihren entsatzt, sol wie--
323derumb in integrum restituirt werden.
324 [Blatt: B4r] 16. Gleicher massen sol auch Sigismu[n]dus Bal--
325lassa, der wieder all natürlich Recht und billigkeit
326seiner Mutter leiblich Schwester und seinen leib--
327lichen Bruder gefenglichen eingezogen, und aller
328ihrer Gütter, beweglich und unbeweglich, berau--
329bet, inen dieselben also bald wiederumb einreumen.
330In verbleibung dessen soll er durch die spolierten
331Clegere auf nechstkunfftigen Rakusch citiret wer--
332den, die ordinari Reichs Richter diese Sachen ex--
333traordinarie assumiren, revidiren und nach den
334Reichs Decreten und abschieden entscheiden.
335Auff den Dreyzehenden.↑
336Weil fast unmüglichen, solche und dergleichen
337verwendte und spolierte, bewegliche Gütter bey die--
338sen unruhigen zeiten wiederumb einzubekommen,
339So sol der schaden und verlust, so von allen theilen
340erfolget, dem gemeinen Landfrieden zum besten,
341hiemit in vergessenheit gestalt werden.
342Auff den Vierzehenden.↑
343Die Donationes, so durch Herrn Botzkay ge--
344schehen, weil derselbend etliche auß ungleiche[n] bericht
345mit scheinbarlichen schaden un[d] nachteyl des Reichs,
346etliche aber auff andere weis emaniret un[d] erfolget,
347Als wil derwegen die notturfft erfordern, umb des
348gemeinen nutz willen, und zu erhaltu[n]g fried und ruh,
349und guter Freindschafft im Königreich Hungern,
350 [Blatt: B4v] das die Reichs Inwohner mit gemeinem einhellige[m]
351Rath solche Donationes auf nechstkunfftiger Diaet
352revidiren und erwegen, und welche befunden, d[as]
353sie bestehen möchten, das dieselben in ihrem vigore
354und esse verbleiben.
355Die verschreibung aber und die jenigen Gütter,
356so entweder durch Herrn Botzkay, oder Steffan
357Illiashasi verunterpfendet, sollen so lang in ihrem
358vigor und wirden verbleiben, biß das die Reichs
359Inwohner dieselben in offentlicher Diaet berath--
360schlagen, von itziger zeit aber an zu rechnen, sollen
361keine verschreibung mehr, es sey durch was schein
362oder titules im[m]ermehr wolle, zugelassen werden.
363Die Nobilitationes, so durch Herrn Botzkay
364geschehe[n], sollen gleichsfals in ihrem esse verbleiben,
365doch der gestalt, das in offentlicher Diaet schrifftliche
366urkunden hieruber vorgelegt, damit man von diesem
367ihrem Adel wissenschafft haben möge, und dißfals
368nichts wieder die Reichs Ordnung gehandelt werde.
369Dieweil auch auf dem nechst zu Caschau gehal--
370tenem Convent von den Reichs Inwohnern, Herrn
371Botzkay anhangs, geschlossen worden, das die jeni--
372gen, so zwischen der zeit un[d] nechst folgenden Jacobi2
373sich ihme und seinen Adhaerenten nicht adiungi--
374ren wurden, aller ihrer Gütter und besitzlichen
375Rechtens verlustig seyn sollen. So ist hinwieder ge--
376schlossen, das diese Constitution hinfüro geschwi--
377 [Blatt: C1r] gen und allenthalben von unkrefften sein sol.
378Auf den Funfzehenden↑
379Dieser Artickel wirdt gleichsfals nach des vori--
380gen Tracktats conclusion confirmiret und ge--
381richtet, Nemlich daß die Hungern mit einwilligung
382I[hrer] Maj[estät] die Gütter und Heuser, so den Außlendische[n]
383verschrieben, mit wiederlegung ihres geldes wie--
384der zu sich lösen mögen.
385Die Privilegia aber der Freystedte, sollen in de[m]
386gebrauch, inmassen sie biß anhero gewesen, bleiben
387und erhalten werden, und sich derselben hinfüro, so
388wol Hungern und Deutsche als auch Behemische
389Inwohner gebrauchen, geniessen und erfreuen: Die
390Clagen un[d] beschwerung aber wieder dieselben sollen
391in nechstkunfftiger offentlicher Diaet und Versamlu[n]g
392verhöret und durch die Reichs Inwohner oder or--
393dinari Iudices entscheiden werden.
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394Was die Person Herrn Botzkay
395und seine contentation und befrie--
396dung anlanget.↑
397Zu Siebenbürgen mit sampt der Landschafft
398in Hungern, so Herr Sigismundus Bathory in[n]en
399gehabt, wird im auch hiemit das Schloß Tockay,
400mit allen seinen zubehörungen, inmassen es itzo be--
401funden, beneben den beyden gantzen Graffschafftene
402 [Blatt: C1v] Ugotz und Berch , so wol inner und ausserhalb der
403Theyß gelegen, gleichsfals mit seinen uhralten gre[n]--
404tzen und zugehörungen, so wol auch die Vestung
405Zackmar ubergeben und eingereumet.
406Die beyden Stedte aber, Karetzwar und Taztzal,
407weil dieselben Sigismundo Ragotzi und Sebastia--
408no Tekoli vor hypotheciret und vorunterpfendet,
409Seind I[hre] Key[serliche] und Kün[igliche] Maj[estät] zufrieden, das die
--
410selben von Herrn Botzkay wiederumb eingelöset,
411und zu der Vhestung Tockay nach altem gebrauch
412geschlagen und in[n]en behalten werden.
413Die Erlauischen Zehenden aber uber der Theiß,
414so wol alle andere uber der Theiß, sollen dem Herrn
415Botzkay bleiben: die aber disseit der Theiß sollen in
416I[hrer] Key[serlichen] und Kön[iglichen] Maj[estät] Cam[m]er und Rechnung
417eingebracht werden.
418Und werden also diese Herrschafft Gütter dem
419Herrn Botzkay nach Erblichem Rechten innen zu
420haben, zu geniessen und zugebrauchen ubergeben:
421Da aber von seinen Erben aus Manlicher linien
422aus seinen lenden und rechtem Ehebett erzeuget nie--
423mandt ubrig noch vorhanden, auf den einigen fall
424sol all das jenige, so im hiemit ubergeben, dem or--
425dentlichen König und per consequens der Cron
426Hungern wiederumb heymfallen, also und der ge--
427stalt, das keiner seiner Bluts freunde oder verwa[n]d--
428ten, noch auch derselben Erben und Erbnemen einig
429 [Blatt: C2r] Recht oder Iurisdiction, weder zu dem Fürsten--
430thumb, noch auch den andern, ime, Botzkay, hiemit
431eingereumbten Graff und Herrschafften, nim[m]er und
432zu ewigen zeiten nicht zu praetendiren oder vorzu--
433wenden haben müge.
434Da er aber würde eine Tochter verlassen, sol die
435Tochter Iure quartalitio, zum vierdten teyl, nach
436des Reichs constitution zu frieden sein, oder sich
437an dem benugen lassen, wie sich I[hre] Maj[estät] mit dem
438Herrn Botzkay hieruber vergleichen werden.
439Die Stadt Lizka, weil die nach alter fundation
440zu der Praepositur in Zips gehörig, wird zwar dem
441Herrn Botzkay so lang auch eingereumet, biß das
442sich I[hre] Maj[estät] mit ime in andere wege vergleichen
443und abfinden.
444Das gubernament zu Caschau und anderer
445örter in Oberhungern sol den Hungern zum besten
446geschehen, wie in dem general Artickel beschlossen.
447Von des Capituls zu Erlau intertention wer--
448den I[hre] Key[serliche] und Kön[igliche] Maj[estät] und die Reichs Inwo--
449ner auf nechstkunfftiger Diaet auff einen sichern und
450bequeme[n] ort vordacht sein, wo ferne es zu Caschau
451nicht wird seyn kön[n]en. Wegen des tituls wird im
452gleicher gestalt der gegeben und zugelassen, den Si--
453gismundus Bathori gehabt und gefurt, das er sich
454nemlich einen Fürsten deß Reichs und in Sieben--
455bürgen und der Zeckler Graffen, so wol auch eine[n]
456 [Blatt: C2v] Herrn der eingereumbten Landschafft in Hungern
457nennen und schreiben müge. Desgleichen auch das
458Siebenbürgische Wappen füren, inmassen es Si--
459gismundus Bathori gehabt, ausser seine angestam--
460pte und andere angefelte Wappen.
461So bald nun dieses alles von Herrn Botzkay un[d]
462seinen Adhaerenten gebürlichen ratificiret, sol die
463introduction und einführung in die Landschafft ime
464von I[hrer] Maj[estät] ubergeben und dero hierzu deputir--
465ten Commissarien geschehen, da dan auch zugleich
466der Siebenburger Eyd und pflicht, so sie in I[hrer] Maj[estät]
467in der huldigung geleistet und gethan, erfolgen sol.
468Es verwilligt sich auch und verspricht hiemit ge--
469nandter Botzkay, er darauff verdacht sein wolle,
470damit sie, fder Fürst in der Walachey und Inwoner
471derselben,f wiederumb auff den alten un[d] rechten wegk
472gebracht werden mügen.
473Inmassen er dan auch seine Gesandten und Bot--
474schafften, von den jenigen Graff und Herrschafften,
475so zu Hungern gehörig, auf die general Diaeten od[er]
476Reichs versamlung, so in Hungern gehalten werde[n],
477jederzeit schicken und abfertigen sol.
478Hieruber ist auch beschlossen, das die von Herren
479und Adelstandes beyderseyts, so wol I[hre] Maj[estät] als
480auch Herrn Botzkay theyls, alle ihre Gütter und
481besitzlich Recht, es sey Inner oder ausserhalb der
482Theyß, frey und ungehindert besitzen mügen,
483 [Blatt: C3r] die andern aber ihren vorigen Herrn un[d] Possessorn
484restituiren und wider einantworten sollen.
485Gleicher gestalt sol auch die Stadt Zakoletz, so
486wol die andern Vhestungen, Sossim, Holitz, Be--
487rentz, und alles anders zu Hungern gehörig, ihren
488vorigen Possessorn wieder zugestalt werden, Auch
489einem jedern frey stehen, sein Recht vor den ordent--
490lichen Herrn der Graffschafften, und Adels Rich--
491tern zu prosequiren und außzufüren, desgleichen
492auch in den Octaven.
493Da auch etliche Ubeltheter von Officialen oder
494Factorn I[hrer] May[estät] oder etlicher Reichs Inwohner
495wegen ihres begangenen schadens und mißhand--
496lung in Siebenburgen oder desselben zugehörigen
497Orter fliehen würden, Sollen als dan dieselben, so
498wol auff requisition und erforderung I[hrer] Maj[estät] als
499aller andern Reichs Inwohner Anklag des orts
500also baldt vor Recht gestalt, undg wegen ihres be--
501gangenen schadens und Mißhandlung, nach laut
502der Reichs Decreten gestrafft werden, wie es dan
503I[hrer] Majest[ät] teyls gleichsfalles auch also gehalten
504werden sol.
505Gleicher gestalt ist auch beschlosse[n], das so bald nach
506beschluß un[d] Co[n]firmatio[n] dieser Fridshandlu[n]g, alles
507zur execution gerichtet, und alle oberzelte Heuser,
508 [Blatt: C3v] Vhestung, Stedte, Flecken, Dörffer und alle ande--
509re Herrschafften, ausgenommen derer, so nach laut
510gegenwertiger vergleichung Herrn Botzkay ein--
511gereumet, in I[hrer] Maj[estät], der Reichs Inwohner und
512ihrer vorigen Herren und Possessoren handen wie--
513derumb cediret und eingeantwortet werden: jedoch
514ausserhalb der Donationen und vor unterpfendten
515Gütter, darvon in dem 14. Artickel verordnung
516geschehen.
517Was aber I[hrer] M[ajestät] getreue Unterthanen, Bal--
518thaser Kolnis, Pancratium Somicii und alle an--
519dere Siebenbürger anlanget, so wegen I[hrer] Key[serlichen] un[d]
520Kön[iglichen] May[estät] geleisten treu und pflicht, umb alle ihre
521Gütter in Siebenbürgen kommenh, weil dieselben
522durch solche ihre treu bey jedermen[n]iglichen mehr ru--
523hms, als straff wirdig, des Herrn Botzkay anha[n]g
524auch all deß irigen wiederumb restituiret, und das
525vorgangene alles in vergessenheit gestelt wird, So
526beruhen I[hre] Durchl[aucht] nochmals hierauff gnedigst, un[d]
527wollen, das auch diesen I[hrer] Maj[estät] getreuen Unter--
528thanen dergleichen Recht wiederfahren, ihnen ihre
529Gütter wiederumb eingeraumet, und sie dieselben
530entweder durch sich oder andere besitzen, oder aber
531andern umb gleichmeßigen werth ver alieniren un[d]
532verkauffen mügen.
533Uber das, so saget mehrgemelter Herr Botzkay,
534das er die Cron, so ime von dem Vezier Bascha zu
--
535 [Blatt: C4r] geschickt, zu abbruch d[er] Kön[iglichen] Maj[estät] deß Königreichs
536Hungern, und desselben uhralten Kron, nicht
537angenommen.
538Endlichen, so ist auch beschlossen, das I[hre] Key[serliche] un[d]
539Kün[igliche] Maj[estät] die schulden, so dero Com[m]issarien zu
540nothwendiger behulff I[hrer] Maj[estät] bey den Siebenbür--
541gern gemacht, wollen lassen abtragen, oder aber
542ihnen an ihren Renten wegen des dreissigsten suc--
543cessive, vo[n] eine[m] Termin zu de[m] andern abgehe[n] lassen.
544Und demnach nun diese speen und Irrung allen--
545thalben also abgeha[n]delt un[d] verglichen, ermangelt es
546noch an dene, d[as] alle die jenige[n], so de[m] Herrn Botzkay
547anhe[n]gig gewese[n], d[er] treu un[d] pflicht, so sie im geleistet,
548loß gezehlet, und wiederumb in I[hrer] Key[serlichen] und Kön[iglichen]
549Maj[estät], als ires ordentlichen Herrn und Königs huld
550und pflicht gebracht und auffgenom[m]en werden, Sie
551auch und ihre Nachkommen von nun an und hinfüro
552nim[m]er und zu keiner zeit von I[hrer] Maj[estät] und dero Suc--
553cessorn der ordentlichen Königen in Hungern ge--
554huldeten pflicht, Salvis iuribus & libertatibus
555Regni permanentibus, wiederumb abfallen.
556Und damit solches desto füglicher geschehen, und
557in steten krefften bleiben, auch die Hungern, so dem
558Herrn Botzkay anhengig, umb so viel desto mehr
559hieruber gesichert und ruhig sein mügen, haben wir
560aus volkommenheit der uns vor der Key[serlichen] und Kön[iglichen]
561Maj[estät] auffgetragenen machts und gewalt, hiemit
562 [Blatt: C4v] gnedigst geruhet und gewilliget, das bey allen und
563jeden, so mit I[hrer] Maj[estät] also hinwider reconciliiret
564und versönet, all das jenige, so von dem 15. Tag Oc--
565tobris an An[n]o 1604. biß anhero von beyden they--
566len geschehen und ergangen, gentzlich hiemit auffge--
567hoben und vergessen sein sol, dergestalt und also, d[as]
568aller mord, raub, nam un[d] plunderung der Vhestu[n]g,
569einnemung der Stedte, Flecke, Heuser und Dörffer,
570und in summa allerhandt gewalt thetigkeit, so die--
571se zeit uber geubet und gebraucht worden, keinem, er
572sey was Standes, wirdens oder wesens er wolle,
573außgenommen der oben außgesatzten, sol zu gerech--
574net, sondern gantz und gar verzihen und hingeleget
575sein, Auch nimmermehr und zu keiner zeit weder I[hre]
576Key[serliche] und Kön[igliche] Maj[estät] noch auch derselben Succes--
577sorn und ordentliche Nachfolger im Königreich, od[er]
578die beschedigten Reichs Inwoner unter einigem an--
579gemasten oder geferbten schein unter einander heim--
580lich oder offentlich, in oder ausserhalb Rechtens,
581vor sich selbst oder durch andere derwege[n] gehindert,
582oder einiger massen aggraviret oder beschweret
583werden möchten.
584Das auch alle und jede uber solcher irer verhand--
585lung, so obberurte zeit uber geschehe[n], von aller Clag
586und anspruch, in oder ausserhalb Rechtens, gentzlich
587gefreyet und absolviret sein sollen, noch einiger or--
588dentlicher Richter uber sie zu urteilen oder Recht zu
589 [Blatt: D1r] sprechen sich unterstehen oder anmassen sol, auf wa--
590serley weiß oder mas das immer sein oder geschehen
591möchte, Ausgenommen I[hre] Key[serliche] Maj[estät] oder anderer
592Herren und Adels Diener, so zur Rechnung vero--
593bligiret und verbunden, diese sollen hierdurch nicht
594gemeinet, sondern zu ihrer Rechnung in alle wege
595verbunden sein: Da man auch würde in erfarung
596kom[m]en, das dergleichen proventus oder einkom[m]en,
597so wol I[hrer] Maj[estät] als der andern Reichs Inwoner
598mit gewerter handt oder mit gewalt durch sie von
599abhanden gebracht, auff den fall sollen sie zu wieder
600einbringung solcher einkommen astringirt und
601verpflichtet sein.
602Da auch etliche aus obbenandte[n] Hungern Herrn
603Botzkay anhangs irgend einig Hauß, Vhestung
604oder Munition freywillig oder gezwungen in die
605hende der Hungern uberlieffert, oder mit hülff der
606Türcken und Tatern, I[hrer] Key[serlichen] und Kön[iglichen] Majest[ät]
607oder auch den Hungern und benachbarten Landt--
608schafften einigen schaden zugefüget, deßgleichen vo[n]
609den freyen Stedten, Bergkwercken, Flecken, Dör--
610ffern, Güttern, Taxen, Zinsen und einkommen, wie
611das im[m]er nahmen haben und genen[n]et werden müge,
612etwas einbekommen und vor sich gebraucht hetten,
613Die sollen gleichsfals den andern hiemit gentzlich
614absolvirt und loß gesprochen sein, jedoch mit der
615maß, das sie sich hinfüro von dergleichen beginnen
616 [Blatt: D1v] gentzlichen enthalten, und damit demselben umb so
617viel desto mehr wircklichen nachgesatzt: So ist letz--
618lichen auch dahin geschlossen, das alle die Hungern,
619so dem Herrn Botzkay anhengig gewesen, nun mehr
620nach beschluß und confirmation der vorhergehen
--
621den Punckt und Artickel, dem Jurament und pflicht,
622darmit sie ime verbunden gewesen, zum förderlich--
623sten wircklichen renunciiren und von derselben er--
624lediget werden möchten, das auch er, Botzkay, nim--
625mer un[d] zu keiner zeit sie ime wiederumb verbindlich
626mache, ja auch vor sich selbst sie solcher ime geleisten
627Pflicht loß und ledig zehle.
628Das auch dieses alles so viel mehr roboriret
629und seine kreffte erreichen müge, und aller scrupul
630und mißvertraue[n] aus den hertzen deß Herrn Botz--
631kay Adhaerenten gerissen, Auch dieser Tractat un[d]
632Friedshandlung desto krefftiger und bestendiger sein
633müge, So werden I[hre] Key[serliche] und Kön[igliche] Maj[estät] durch
634einen sonderlichen hieruber auffgerichten und auß--
635gehenden Machtbrieff kräfftig hierein verwilligen,
636und beneben derselben auch dz Königreich Beheim,
637Ertzhertzogthumb Osterreich, Marggraffthumb
638Mähren und Hertzogthumb Schlesien, Auch I[hrer]
639Durchl[aucht] Ertzhertzog Ferdinandus mit sampt dem
640Hertzogthumb Steyer sich mit verpflichten, Das
641nemlich I[hre] Key[serliche] und Kön[igliche] Maj[estät] diese Reconcilia--
642tion und vergleichung mit den Hungern stet, fest und
643 [Blatt: D2r] unvorbruchlich in allen ihren Puncten und Arti--
644ckeln halten, ingleichen auch die benachbarte Kö--
645nigreich und Landschafften nichtes, so dem Nach--
646barlichen Rechten schedlich sein möchte, dawieder
647attentiren wollen, Wie dan auch hinwieder die
648Reichs Inwohner, so wol auch die hierzu gehörigen
649Provincien und Graffschafften I[hrer] Key[serlichen] und Kön[iglichen]
650Maj[estät] und deren ordentlichen Successorn den Kö--
651nigen in Hungern zu stetwerender treu, Pflicht un[d]
652observantz sich durch offentliche Reichs Consti--
653tution verobligiren und verbinden sollen, das sie,
654jedoch unbeschadet des Reichs Recht und gerechtig--
655keit, und nach verbleibung desselben Freyheit, nim[m]er
656und zu ewigen zeiten sich keines abfals, rebellion,
657auffstandes, betrübung des gemeinen friedes, ein--
658nemung und verhergung der benachbarten Landt--
659schafft, in und außwertiger conspiration, der Tür--
660cken, Tatern oder anderer Feinde einfürung in das
661Königreich Hungern und anstossenden Provincien,
662noch sonderbare conventiculen und zusammen--
663kunfften wider I[hre] Key[serliche] und Kön[igliche] Maj[estät] nicht un--
664terstehen, noch durch einigen angemaste[n] schein unter
665fahen sollen: Sondern das viel mehr die Hungern
666und benachbarten Lender, vermöge der alten com--
667pactaten und verbündtnus gute Nachbarschafft
668und vertrauliche correspontentz unter einander
669halten, und hin und wieder commercien mit
670 [Blatt: D2v] den Christen einem jedern frey gelassen werden mü--
671gen, Inmasse[n] dann auch hinwieder die Hungern den
672benachbarten Landtschaffte[n] von haltu[n]g guter nach--
673barschafft, un[d] alles, so hierzu von nöten, einer jeden
674ihre so[n]derbare verbrieffu[n]g hieruber zustelle[n] werde[n].
675Und auff den fall der friede mit den Türcken auff--
676richtiger weiß nicht köndte geschlossen werden, sie
677auff ihren vorigen conditionen noch mals beruhen
678und solche ding proponiren möchten, welche der
679Cron Hungern und benachbarten Landschaffteni nach--
680teylig und gefahr bringen möchten, das sie als dan
681mit gesambter macht un[d] freydigem, willigem gemüt,
682sampt der Key[serlichen]und Kün[iglichen] Maj[estät] Kriegsvolck wieder
683in, als den Erbfeindt Christliches nahmens und deß
684Vaterlandes, ohne einige tergiversation un[d] auß--
685flucht, zu bezeugu[n]g irer unterthenige[n] treu, verfahre[n].
686Und da dasselbe also nicht erfolgen würde, sollen
687die jenigen, so hierwider handeln würde[n], hierdurch
688in ewige schmach und vorwurff ihrer begangenen
689untreu gefallen sein.
690Gehandelt un[d] beschlosse[n] seind diese dinge zu Wien
691in Osterreich, de[n] 23 Monats tag Junii, An[n]o 1606.
692MATTHIAS.
693Paul Sixt Trautson etc[etera].
694Ernst von Molart.
695Thomas Erdedi, Erbgraff
696zu Monte Claudii.
697Sigsmund Forgatzsch von Ghymes.
698Siegfried Christoff Preiner etc[etera].
699Carol von Liechtenstein, etc[etera].
700Georg Turzo, Erbgraf vo[n] Arva.
701Ulrich von Kremberg.
702Steffan Illiashazy.
703Thomas Witzkelethy.
704Andreas Ostrossith.
705Paulus Apponi.
Sachliche Anmerkungen