Religiöse Friedenswahrung und Friedensstiftung in Europa (1500-1800): Digitale Quellenedition frühneuzeitlicher Religionsfrieden

Böhmischer Majestaetsbrief (9. Juli 1609)


Text

Böhmischer Majestaetsbrief (9. Juli 1609)

1 [Blatt: A1r] Maiestat und Priuilegium

2Des Allerdurchleuchtigi--
4sten Großmechtigisten Fürsten und Herrn
5Herrn Rudolffi / des Andern Erwölten Römischen
6Kaysers / auch zu Hungern und Behaimb Khünig / etc.
7uber die von den Dreyen Stenden der Cron Behaimb uberge--
8bene Behmische Confession (so man die Augspurgische nen--
9net) und derselben freyenExercitij, sambt dem Consi--
10storio
und Academia, im Jahr
111609.

[Blatt: A1v]

12 [Blatt: A2r] Wir Rudolff der
13Ander
/ von Gottes gnaden
14Erwöhlter Römischer Kayser / zu
15allen zeiten Mehrer des Reichs /
16zu Hungern / Behem / Dalmatien /
17Croatien / etc. Khünig/ Ertzhertzog zu Osterreich /
18Marggraff zu Mährern / Hertzog zu Lutzenburg und
19in Schlesien / Marggraff zu Lausitz und Graff zu
20Tyrol / etc.

21Zu Ewiger gedechtnis sey Krafft dieses
22Brieffs menniglichen khundt gethan / Nach dem alle
23drey Stende unsers Khünigreichs Behaimb / so den
24Leib und das Blut des Herrn Jhesu Christi / unter bey--
25derley empfangen / unsere liebe getrewe / in gemeinem
26Landtag (welcher vergangen im Ain tausent Sechs--
27hundert und Achten Jahrs / Montag nach Exaudi/
28aufm Prager Schlos augegangen / und eben dasselbe
29Jahr / Freytag nach Johanni des Teuffers / beschlossen
30 [Blatt: A2v] worden) bey uns als ihrem Behmischen König / aller
31underthenigist und gebürlichen angehalten und gebet--
32ten / damit sie bey der gemeinen Behmischen Confes--
33sion
und Glaubens bekendtnüs (welche von etlichen
34die Augspurgische genendt wirdt) im Jahr Christi
35Tausent Fünfhundert Fünf und Sibentzig / auf allge--
36meinem Landtag zusamben getragen / und der Kay:[serlichen]
37May:[estät] weilandt Kayser Maximiliano / unserm gelieb--
38sten Herrn Vattern / löblichster und seeligster gedecht--
39nüs ubergebenen Confession (die ihnen baldt damals /
40wie wir gewislich berichtet worden / und aus den
41schreiben unsers geliebsten Herrn Vattern aigenen
42handt / auch andern bey der Landtaffel verhandenen
43gedechtnüs vornomben / von Ihrer May:[estät] bewilliget
44worden) auch ihrer unterainander aufgerichten / und
45in der Vorrede eingebrachter vergleichung / so wol bey
46andern ansuchen / und begehren ihre Religion betref--
47fendt / so außtrücklich fürgedeutet / erhalten worden /
48solche ihre Christliche Religion under beyderley / frey
49und von menniglich ungehindert / uben und fortpflan--
50tzen. Und also in diesem allen / das die Stendt genug--
51samb von Uns versichert werden möchtenmechten / inmassen
52dieser Artickel und Ihr begehren / in gemeltem
53Landtag und der Landtäge in die Landtaffel / in das
54Grüen Buch der gemeinen Landtägen/ Anno im
55 [Blatt: A3r] Eintausent Sechshundert und Acht / Montag nach
56Exaudi / sub lit: K 8. einuerleibt / dis weitleufftig und
57ausführlichen in sich begreifft.

58Weiln uns aber damals Hochwichtiger geschefft
59halben / welcher wegen bemelter Landtag am meisten
60angesteldt / und die da ainigen auffschub nicht dulden
61mögen / dieses zubestettigen unmüglich gefallen / haben
62wir zu weitterer erörtterung solcher sachen genedigist
63auffschueb begehrt / bis auf künfftigen Landtag / wel--
64cher auff den Donnerstag für Martini nechst vol--
65gendts verlegt worden. Inmittels auch die Sten--
66de versichert / wofern solches auf allgemeinem Land--
67tag nicht zu ende gebracht würdewürde / das Sie unter des--
68sen ihrer Religion / ein frey und ungehindertes exer--
69citium
haben und halten / auch bis zu entlicher hinle--
70gung dieses Articuls / zu ainiger erwegung oder ab--
71handtlung anderer Articul / so wir ihnen in der Land--
72tags proposition vortragen würden / zuschreitten gar
73nicht schuldig / oder verbunden sein sollen / wie dann sol--
74ches unser gnedigist begehren und versicherung mit
75mehrem bezeuget.

76Nach welchem allgemeinen verbleiben / als der
77Landtag auff gemeldten Termin / Donnerstag vor
78Martini angesetzt / aus erheblichen ursachen von uns
79verschoben / und ain anderer den Dinstag nach Pauli
80 [Blatt: A3v] Bekhehrung / Anno Ain tausent Sechshundert und
81Neun angestellet / und mit unsern mandatis / auff das
82Prager Schlos ausgeschrieben worden / haben obbe--
83melte sub utraq;[ue] Stende abermals die vorige Confes--
84sion
/ und wie sie sich unterainander verglichen / uns
85ubergeben / und nicht unterlassen / bey uns als ihrem
86Khönig und Herrn / nicht allein durch untertheniges
87und demüttiges flehen und bieten / sondern auch durch
88für: und angegebenen intercession und vorbiet zu solli--
89citiren
und anhalten / das wir geruheten / solches der
90Stende sub utraq;[ue] / als unser lieben getrewen / bietten
91und ansuchen / gnedigist zubewilligen.

92Als Wir nun dis / mit Unsern Obristen Landt--
93Officirern und andern Räthen dieses Khönigreichs
94Behaimb
/ in embsiges erwegen gezogen / haben wir
95für guet angesehen / auf unterthenig demüttiges biet--
96ten und begehren / deren von Herrn und Ritterstan--
97des / der Präger und andern abgesandten der Städt /
98alle drey Stendt sub vtraq;[ue] dieses Khönigreichs Be--
99haimb
/ so sich zu der bemelten Confession bekennen /
100Unserer lieben getrewen Unterthanen / allen dreyen
101Stenden ingemein des Khönigreichs Behaimb / ai--
102nen gemeinen Landtag / aufm Montag nach dem
103Sontag Rogationum / in der Creutzwochen / dieses
104Ain tausent Sechshundert und Neunten Jahres /
105 [Blatt: A4r] durch unsere Khönigliche Mandat auszuschreiben / auf
106das Prager Schlos zuverlegen / und in publicirten
107mandatis
/ auch mit anzuhefften / das wir bey diesem
108Landtage / die schlüsliche Erörtterung des Articuls von
109der Religion / in der Landtags proposition einbringen.
110Item / wie auch alle und jede / so wol unter beyder / als
111ainicherley / und die sich zu der uns ubergebenen
112Confession bekennen / ihre Religion / ohne allerley
113bedreng und verhindernis / es sey von Geistlichen oder
114Weltlichen Personen / frey uben und fortpflantzen
115möchten / genugsamb versichern und versehen wollen.
116Wie solches unsere Mandata / deren datum aufm Pra--
117ger Schlos
/ Sonnabendts nach dem Sontag Iubi --
118late
/ dieses Aintausent Sechshundert und Neunten
119Jahres / in bemeltem Articul weitters besagen / zu
120welchem allgemeinen von uns ausgeschriebenen Land--
121tage / weil sich alle drey Stendt gehorsambist und un--
122terthenigist haben eingestellet / und wir auch laut un--
123sers gnedigen vorsprechen an bemelten mandat / den
124Artickel von der Religion / in der Landtags proposi--
125tion
zuförderist fürbringen lassen / haben offtgemelte
126drey Stendt sub utraq;[ue] einhellig / Ihr voriges bege--
127hren und bietten / durch uns ubergebene Schrifft / wi --
128der vorneuert / umb genugsam versicherung / und bey
129der Landtaffel bestettigung / desselben unterthenigist
130gebetten.

131 [Blatt: A4v] Dieweil uns dan nichts liebers ist / als das in un--
132serm Königreich / unter allen dreyen Stenden / so wol
133ainer als beyderley / allen unsern lieben getrewen Un--
134terhanen / nutz und zu ewigen zeitten standthafftige
135lieb und ainigkeit / friedt und vertröglikheit / zu auf--
136nehmen / und erhaltung gemeinen bestes gepflantzet /
137ain jedes theil / bey der Religion / bey welcher sie ihrer
138Seelen Seeligkheit versichert zusein / vestiglich glau--
139ben frey willig / unverhindert und unbetrengt / neben
140dem andern möge verbleiben und gelassen werden / da--
141mit also wie billich dem Anno Eintausent Sechshun--
142dert und Acht geschehenen Landtages beschlüs / und
143dem neulich publicirten Mandat (in welchem wir die
144vereinigte Stende / so sich zu gemelter Confession be--
145kennen / für die so sie allezeit gewesen / nemlich für unse--
146re trewe und gehorsambe Unterthanen / unter unseren
147gnedigen schutz/allerley Ordnungen /Recht / Gerech--
148tigkeiten / und Freyheiten dises Khönigreichs erstre--
149cket / erkennet / und gehalten gemes und gehörig / auff
150welche sich unsere Khönigliche Pflicht / Recht und
151Landts Ordnung erstrecket / erkennet und gehalten /
152auch gegenwertig erkennen und halten) folge und eine
153genüge beschehe/ in anseh: und betrachtung der obbe --
154rürten stattlichen intercessionen und fürbietten / und
155dan auch auf vielerley embsiges anhalten und bietten
156 [Blatt: B1r] ihrer selbst/ der Stende sub utraq;[ue] / neben der trewe
157und nützlichen dienst / so sie uns die gantze zeit unsers
158glückseligen Regiment uber sie mit der That erzeiget
159und bewiesen haben.

160Aus diesen allen und andern vielen ursachen / mit
161reiffen Rath bedacht / unseren gutten wiessen / Khöni--
162glicher Behmischer macht / und mit Rath unserer
163Obristen Officirer / Landt Recht beysetzer und Rät--
164hen / haben wir den Articul die Religion betreffendt /
165mit allen dreyen Stenden dieses Khönigreichs Be--
166haimb
/ bey gegenwerttigem Landtage / so aufm Prager
167Schloß
gehalten wirdt erötet / und also entlich be--
168schlossen / wie die Stende sub utraq;[ue] mit volgendem
169unserem Maiestet oder Khöniglichen Brieffe versi--
170chert haben und versichern.

171Vors Erste / Wie es vor hin bey der Landtaffel lit:
172A 32. bestettiget ist / was die Religion / unter ainer und
173beyderley gestalt belangt / das sie ainander nicht be--
174trengen / sondern für ainen Man beyainander stehen /
175als treue freunde / und ain theil die ander nicht schmehen
176solle / das soll also bey diesem Articul gentzlich verblei--
177ben / und sollen hiemit beyde Theil / wie jetzo / also auch
178künfftig / ainander verbunden sein / bey deren Peen
179hiervon in der Landtsordnung begrieffen ist. Und
180dieweiln die unter ainerley / in diesem Khönigreich / ih--
181 [Blatt: B1v] rer Religion ain frey und ungehindertes exercitium ha--
182ben / in welchem ihnen die unter beyderley / so sich zu
183der Confession bekennen / keinen eintrag thuen / oder
184ordnung geben / das hierinnen aine gleichheit möge
185gehalten werden / derowegen verwilligen wir und geben
186inen Recht und Macht darzu / das obgemelte verei--
187nigte Stende sub utraq;[ue] / Herrn und von Adel / Pra--
188ger / Berg und andere Städte / sambt ihren Untertha--
189nen / in summa / alle die sich zu der Behemischen Con --
190fession
/ welche Löblicher und Seeliger gedechtnüs /
191weilandt Kayser Maximilian / unserm liebsten Herrn
192und Vattern / auf allgemeinem Landtag Anno Ain--
193tausent Fünfhundert Fünff und Sietbentzig / und jetz
194auffs neue / auch uns ubergeben worden (bey wel--
195cher wir sie allergenedigist zuschützen versprochen) be--
196kendt haben/ und nach bekennen/ kainen ausgenom--
197ben / das sie nemlich ihre Christliche Religion sub
198utraq;[ue]
laut deren Confession / und unterainander aufge--
199richter verainigung und vergleichung /frey und unge--
200hindert / aller orthen uben und vorbringen / bey ihren
201Glauben und Religion Priesterschafft und Kirchen--
202ordnung / welche bey ihnen ist / oder aufgericht werden
203wirdt / fridlich mögen gelassen werden / biß zu gentzli--
204cher Christlichen einhelligen vergleichung / wegen
205der Religion / im Heiligen Reich / und also sollen sie
206 [Blatt: B2r] weder jetzt / nach khünfftige zeit nicht schuldig sein / sich
207nach den Compactatis / welche auf allgemeinem Land--
208tage / Anno Ain tausent Fünfhundert Sieben und
209Sechtzigisten / in den Landt privilegijs / und anderstwo
210ausgelassen / zu reguliren.

211Ferner wollen wir in folgenden / den Stenden sub
212utraq;[ue] auch diese sondere gnad thuen / und allen dreyen
213Stenden / so sich zu dieser Confession bekennen / das
214unter Pragerisch Consistorium / in ihre Macht und
215verwaltung widerumb ainantwortten / und verwilli--
216gen gnedigist darzu / das die verainigten Stende sub
217utraq;[ue]/solch Consistorium / mit ihrer Priesterschafft /
218nach der Confession / und ihrer hierinne vergleichung
219reformiren und verneuern / Ihre Predicanten / so wol
220Teutsch und Behmisch alda ordiniren lassen / oder wel--
221che allbereith ordiniret worden / von dannen ohne aini--
222ge verhinderung des Pragerischen Ertzbischoffes / oder
223aber jemandts andern / auf ihre Collaturen nehmen /
224und dieselben damit besetzen mögen. Nichts weniger ge--
225ben wir auch gnedigist in die gewalt der Stende (wie
226sie jnen dan von Alters hero zugestanden) die Prage--
227risch Academi / mit allen zugehörungen / dieselb mit
228Tauglichen und Gelehrten Männern zubesetzen / gut--
229te und löbliche Ordnung und gebreuche auffzubrin--
230gen / und vber beyde als das Consistorium und Acade--
231 [Blatt: B2v] mi
/ gwiesse und Tüchtige Personen / zu Defensorn und
232beschützern anzuordnen / und bestellen mögen.

233Unter dessen aber / und ehe dis alles gebürlichen
234ins werckh gerichtet werde / sollen nicht weniger alle
235Stende sub utraq,[ue] bey obgeschriebenen / als nemblich
236das sie ihre Religion ohne betrengnis und verhinder--
237nis möchten fort uben / volkommenlich gelassen wer--
238den / und wievil Personen die verainigten Stende
239sub utraq,[ue] ihres mittels zu Defensorn ubergemelt ihr
240Consistorium und Academia / nach ihrer einhelligen ver--
241gleichung / aus allen dreyen Stenden in gleicher an--
242zahl verordnen / und dieselben uns / als ihrem Khönig
243und Herrn ubergeben werden. Dieselben uns alle
244namhafft gemachte und ubergebene Personen / keinen
245hievon ausgelassen / wollen und sollen wir innerhalb
246zweyer Wachen / von dato der uns ubergebenen ver--
247zeichnüs / darzu zubestetigen / und sie für Defensores er--
248kleren / doch uber der Stende ihnen gegebene Pflicht
249und Instruction, in keine andere Instruction nach pflicht
250sie zuziehen. Da wir aber anderer verhinderungen
251wegen in obbemelter zeit dieselben nicht bestettigen kün--
252ten oder würden / so sollen sie dach aines weges als des
253andern / uber beydes Defensores verbleiben / alles das
254thuen und verrichten / als wan sie von uns Confirmi --
255ret
und bestettigt wehren /und do auch ainer aus ihnen
256 [Blatt: B3r] stierbe / werden die Stende sub utraq,[ue] an stadt dessel--
257ben / bey nechst darauf folgendem Landtag / ainen an--
258dern zu denen nach ubrigen im leben verbleibenen /
259wehlen und zugeben künnen. Welches also in khünfftig
260alzeit abbeschriebener gestaldt / wie von uns / unsern Er--
261ben und khünfftigen Khönigen zu Behaimb / also auch
262von ihnen den Stenden und den Defensorn observirt
263und gehalten werden solle.

264Wenn auch jemandts aus den verainigten allen
265Dreyen Stenden sub utraq,[ue] dieses Khönigreichs /
266ausser den Kirchen und Gottesheusern / welche sie je--
267tzundt halten / und ihnen vorhin zustendig (bey wel--
268chen Sie auch friedtlich geschützt und erhalten wer--
269den sollen) jrgendt in Städten / Städtlin und Dör--
270ffern /oder anders wo wolten / oder solten / mehr Kir--
271chen / Gottsheuser oder Schulen / zu unterweiß und
272aufferziehung der Jugendt / aufrichten und bawen
273lassen / dasselbe soll gleich wie den Herrn und Ritter--
274standt / also auch den Pragern / Berg: und andern
275Städten ingemein / und ainen jeden insonderheit / an
276jetzo und in khünfftig zuthun von meniglichem unge--
277hindert / frey und offen stehen. Wie dan auch ohn dis
278in viehlen unsern Khöniglichen und auch der Khöni--
279gin Städten dieses Khönigreichs / nicht wenig sub
280una
und sub utraq;[ue] unterainander wohnen. Derent--
281 [Blatt: B3v] wegen ist dis unserer sonderer will und bevelich / das zu
282erhaltung lieb und ainigkeit / ain Parth der andern in
283ubung ihren Religion und Kirchen Ordnung / nicht
284aingreiffen oder fürschreiben. Die begrebnüs Töd--
285ter Leichnamb in Kirchen / und auf Kirchhöffen / wie
286auch das Leutten / nicht abschlagen und verbietten.
287und also von heuttiges tages dato an / keiner/ wie
288aus den Herrn und freyen Stendten / also auch den
289Städten / Städtlein und Bawres Volckh / weder
290von ihrer Obrigkheit / nach von ainem andern / Geist--
291lichen oder Weltlichen Standes Personen / von seiner
292Religion abgetrungen / und also zu ainer andern / es
293sey durch gewaldt oder listige erdachte findtlein ge--
294zwungen und abgeführet werden solle. Und ist also dis
295alles auf nichts anders / als zu erhaltung lieb und ei--
296nigkeit / treulich gemaindt und angeordnet.

297Derowegen versprechen wir bey unsern Khünig--
298lichen wortten / das alle drey vereinigte Stende / so
299sich zu den Behemischen Confession bekennen / sambt
300ihren nachkommenden / bey allem obgesetzten / von uns
301unseren Erben und khünfftigen Khönigen in Be--
302haimb
/ gantz und volkömblich / ohne verwirrung sol--
303len gelassen / erhalten und geschützet werden. Inma--
304sen wir sie dan in dem Religions friedt / des hayligen
305Reichs
/ als ein vornembes gliedt desselben / gen--
306 [Blatt: B4r] tzlich mit einschliessen / soll auch ihnen hierinnen in
307khünfftig / weder von uns / unsern Erben und khünffti--
308gen Khönigen in Behaimb / nach von andern Geist:
309oder Weltlichen Personen / zu khünfftigen und ewi--
310gen zeitten / ainige verhinderung oder eintrag nicht
311geschehen / nach verstattet werden. Wieder solchem ob--
312gedachtem aufgerichtem Landtsfried / und den Sten--
313den sub utraq;[ue] von uns widerfahrnen versicherung / wöl-
314len wir nicht das aintzige befehlich / oder etwas der--
315gleichen / welchie die gewenigste verhinderung / oder
316ainige verenderung / dessen verursachen möchten / von
317uns / unsern Erben und khünfftigen Khönigen in Be--
318haimb
/ oder jemandt anders / ausgehen oder ange--
319nomben werden sollen.

320Und im fahl dergleichen etwas ausginge / oder von
321jemanden angenomben würde / soll es doch unkrefftig
322sein / und auf den fahl weder mit recht / nach one recht
323etwas geurtheilet / oder ausgesprochen werden: Wie
324wir dan auch derowegen alle andere bevehliche und
325Mandata / so vor diesem wieder die Stendt sub utraq;[ue]/
326so sich zu bemelter Confession bekennen / von was immer
327orthen ausgegangen sein / in gegenwerttigkeit aufhe--
328ben / vernicht Todt und aber kennen und halten / das
329also alles / was die Stende ain jetzo und zuvor / bey
330bestettigung dieses Articuls begehret/ sambt allen
331 [Blatt: B4v] dem was entzwischen vorgeläufen weder jetzo nach in
332khünfftig / zu einigen nachtheil oder abbruch des ehr--
333lichen Leimudts / oder ander beschwerung und ansto--
334sen / allen dreyen Stenden ingemein und insonderheit /
335von uns / unsern Erben / und khünfftigen Khönigen in
336Behaimb nicht gerechnet / oder bemelten Stenden
337ubel angetzogen und ausgedeuttet werden soll / und
338dis zu khünfftig und ewigen zeitten.

339Befehlen hiermit allen unsern Obristen Officiren/
340Landt Rechts beysitzeren / und Räthen / auch allen
341Stenden und Inwohnern dieses Khönigreichs / so
342an jetzo und khünfftig sein werden / unsern lieben ge--
343trewen / das ihr gemelten Herrn / Ritterschafft / Prä--
344ger / Berg: und andern Stedten / alle drey Stende
345dieses Khönigreichs / sambt allen ihren Unterthanen /
346in Summa alle die sub utraq;[ue] / welche sich zu dieser
347Behmischen Confession bekennen / bey dieser unserer
348versicherung und Maiestadt / wie dieselbe in allen
349Articuln / Sententzen und Clauseln lautet / vertrettet
350und schützet / selbst ihnen hierinnen ainigen aintrag
351nicht thuet / viel weniger andern zuthuen nicht ver--
352stattet / und dis bey vermeidung unsers zorns und un--
353genad. Und wollen uber dies / da jemandts sey von
354Geistlichen oder Weltlichen Personen / diese Maie--
355stat zuubertretten sich unterstünde / so erkhennen wir
356 [Blatt: C1r] sich schuldig / sambt unsern Erben und zukhünfftigen
357Khönigen in Behaimb / wie auch den Stenden die--
358ses Khönigreichs / zu ainem jeden derselben / als zu ai--
359nem verhinderer / und zerstörer des gemeinen fridens /
360zugreiffen. Die Stende hergegen / bey dem ihrigen
361schüetzen und vertheidigen / wie solches in der Landts--
362ordnung der Articul / von beschützung des Landes--
363guter / Ordnung und Rechten desselben / klerlich aus--
364weisset.

365Entlich befehlen Wir den grössern und mindern
366Officiren / bey der Landtaffel dieses Khönigreichs
367Behaimb
/ das sie zukhünfftigen gedechtnüs / diesen
368Brieff und Maiestat / in der Landtags Relation/
369welche bey diesem Landtage / von allen dreyen Sten--
370den dieses Khönigreichs / bey der Landtaffel geschehen
371würdt /in die Landtaffel mit einleiben / und hernach
372dies Original zu andern Freyheitten und Landts
373Privilegien/ auffm Carlstein legen / und verwahren
374lassen. Dessen zu Urkhundt haben Wier Unser
375Kayserlich Insigel / an diesem Brieff und Maie--
376stadt anzuhengen bevohlen. Geben auff Unserm
377Khüniglichen Schlos Prag / am Donnerstag
378nach S.[anct] Procopii1/ Anno / im Ein tausent / Sechshun--
379dert und Neunten. Unserer Reiche des Römischen
380 [Blatt: C1v] im Vier und Dreyssigisten / des Hungerischen im
381Sieben und Dreyssigisten / und des Behemischen
382auch im Vier und Dreyssigisten.
383Rudolff.


384Adamus de Sternbergk,
385Supremus Burggravius
386Pragensis


387Ad mandatum Sacrae Caes:
388Majestatis proprium.


389Paulus Michna


Sachliche Anmerkungen

1 Der 09. Juli 1609.

Rudolf II., Kaiser
Anm.: Kaiser des Heiligen Römischen Reichs.
weiterführende Informationen
Maximilian II., Kaiser
Anm.: Kaiser des Heiligen Römischen Reichs.
weiterführende Informationen
Karl von Lamberg
Anm.: Erzbischof von Prag
weiterführende Informationen
Adam von Sternberg
Anm.: Adam II. (der Ältere) von Sternberg, Landrichter und Burggraf von Prag
weiterführende Informationen
Paul Michna von Waizenhofen (Vacínov), Graf
Anm.: Hofsekretär der kaiserlichen Statthalterei in Böhmen