Religiöse Friedenswahrung und Friedensstiftung in Europa (1500-1800): Digitale Quellenedition frühneuzeitlicher Religionsfrieden

Schlesischer Majestätsbrief (20. August 1609)


Text

Schlesischer Majestätsbrief (20. August 1609)

1 [Blatt: A1r] Deß Allerdurchleuch--
2tigisten, Großmechtigisten Fürsten unnd
3Herrn, Herrn Rudolphi deß Andern, Erwöhlten
4Römischen Kaysers, auch zu Hungern und Behaimb
5Königs, uber das freye Exercitium Religionis Aug--
6spurgischer Confession im Lande Schlesien
7Allergnedigste Confir--
8mation,

9Der Herrn Fürsten und Stände
10Abgesandten,
11Dem Wolgebornen, Auch
12Edlen, Gestrengen, Ehrnvesten, Hochge--
13lehrten, Wolweisen Herrn, Herrn Weigharten von
14Promnitz
, Freyherrn auff Sorau, Triebel, Pleß, Hoyerswer--
15da
und Falckenberg; Hans Georgen von Zedlitz auff Strop--
16pen
; Sigmunden von Burghauß auff Stoltz; Andreae Geiß--
17lern
, beyder Rechten Doctorn, Fürstlichem Lignitzischen, Brie--
18gischen
Rhat und der Herrn Fürsten und Stände in Schlesien
19Landsbestelten, und Wentzel Ottern, deß Rahts zur Schweid--
20nitz
, den Acht und Zwantzigsten Augusti inste--
21henden 1609. Jahres
22ertailet
23Im Jahr 1609.

24 [Blatt: A1v] Mayestat und Privilegium uber
25das Freye Exercitium der Augspurgischen
26Confession deß Landes Schlesien.

27Wir Rudolff der Ander von
28Gottes Gnaden Erwöhlter Römi--
29scher Kayser, zu allen zeiten Mehrer deß
30Reichs inn Germanien, zu Hungern,
31Behaimb, Dalmatien, Croatien unnd
32Sclavonien etc. König, Ertzhertzog zu Oesterreich, Her--
33tzog zu Burgund, Marggraff zu Mährern, Hertzog
34zu Lützenburg, in Schlesien, zu Braband, zu Steyr,
35Kärndten, Crain, Wirttemberg und Teckh etc. Fürst
36zu Schwaben, Marggraff zu Lausitz, Gefürster
37Graff zu Habspurg, zu Tyroll, zu Pfirt, zu Kiburg
38und zu Görtz, Landgraff inn Elsaß, Marggraff deß
39Heiligen Römischen Reichs ob der Ens und zu Bur--
40gau
, Herr auff der Windischen Marckh, zu Porte--
41nau
und Salimß etc.

42Bekennen für uns, unsere Erben unnd
43nachkommende Könige zu Behaimb offentlich mit die--
44sem Brieff: Demnach unsere Getreue und Gehorsa--
45me der Augspurgischen Confession zugethane Fürsten
46und Stende in Ober und Nieder Schlesien verwiche--
47 [Blatt: A2r] ner zeit durch ihre Gesandten, Den Wolgebornen und
48die Ehrnveste, auch Gelährte und Ersame unsere liebe
49getreue: Weickharten von Promnitz, Frey-Herrn zu
50Pleß auff Sorau, Triebel und Hoyerswerda; Hans
51Georgen von Zedlitz
auff Stroppen; Sigmunden
52von Burghaus
auff Stoltz; Andreas Geißlern, der
53Rechten Doctorn, und Wentzel Ottern Unter andern
54deß Landes beschwerden züförderist unnd fürnembli--
55chen von Uns als Regirendem Könige zu Behaimb
56und Obristen Hertzoge inn Schlesien aller untertheni--
57gist gebetten, das sie bey der Augspurgischen Confession
58dero freyen Exercitio gelassen unnd dessen von uns ge--
59nugsam versichert werden möchten; Wir auch sie un--
60derm dato den 16. Tag deß Monats Decembris nechst
61verflossenen Jahres mit mehrer außführung gnedigist
62dahin beschieden, Daß wann ein jeder bey dem jenigen,
63wessen er befügt und berechtigt, verbliebe und nicht da--
64von gedrungen würde, wir ihnen nachmals keine Unbil--
65ligkeit zu zufügen verstatten, sondern es in Glaubens sa--
66chen aller dings bey deme, wie es bey unsern Hochge--
67ehrten Vorfahrn, als Kaysers Ferdinandi und Maxi--
68miliani
, zeiten gehalten worden, Und wie wir es bey un--
69ser angehenden Regierung befunden, in gnaden beruhen
70lassen wolten.

71Und aber Uns bey dieser jetzigen Absendung sie
72ferner underthenigst fürbringen lassen, das ihnen solche
73 [Blatt: A2v] Resolution darumb beschwerlichen fallen wolte, weil
74dieselbte Conditioniret, unnd dadurch den Catholi--
75schen der Augspurgischen Confessions verwandten
76Stritt zu erregen anlaß gegeben würde. Mit under--
77thenigster Bitte, das in puncto Religionis, ebener mas--
78sen, wie wir gegen unsern Ständen deß Königreichs
79Behaimb, sub utraq[ue], uns gnedigist resolviret,1 auch
80ihnen, den gehorsamben Fürsten unnd Ständen, mit
81gleichmässiger satisfaction allergnedigist uns zu erzei--
82gen geruhen wolten.

83Wann Wir dann gnedigist angesehen solch unse--
84rer gehorsamen und getreuen Augspurgischer Confes--
85sions verwandten Fürsten und Stände underthenig--
86stes flehen und bitten, bey nebens auch war genommen
87die vielfaltige und grosse Beschwerungen, so wie hien
88und wider also im Lande Schlesien aus des Religions
89strittigkeiten erwachsen unnd biß dato sich erhalten ha--
90ben, Hinfüro auch nach mehr (wo fern, wie biß dieser zeit
91beschehen, ein theil kegen dem andern sein Recht und Ge--
92rechtigkeit, welche sich kegen einander vor Alters wie
93auch vor antrettung unserer Regierung zu Stifften,
94Clöstern, Kirchen, Consistoriis, Renten, Zehenden, ein--
95komen und allen andern Zugehörungen, sive ex prima
96fundatione aut ex iure patronatus vel alio quovis
97titulo, wie solcher erdacht, auffgesucht unnd herfür ge--
98zogen werden künte und möchte, gehabt, im petitorio
99 [Blatt: A3r] rügen, eifern, deßwegen ein ander turbiren und bedrän--
100gen solten) sich gar leicht erheben und uberhauffen möchten.

101Diesem nach und damit solchem unrath in der zeit
102vorkommen und wie inn allen andern unsern Königrei--
103chen und Landen also auch im Land Schlesien unter
104beyder Religionen, Nemblich den Catholischen unnd
105Augspurgischen Confessions verwandten, unsern ge--
106horsamen Fürsten und Ständen und getreuen Unter--
107thanen, jetzo und allezeit standhaffte Liebe, Fried, Einig-
108und Vertreuligkeit zu auffnehmung deß gemeinen Nu--
109tzes gepflantzet und erhalten, auch fürbas kein theil dieser
110beyder bewilligten Religionen in seinem Posseß unnd
111Exercitio bedrängt, sondern dabey geruiglich ohne
112mennigliches einhalt gelassen werden möchte.

113Als haben wir inn betrachtung dieser aller jetzt ge--
114setzten und sonst vieler andern erheblichen ursachen und
115motiven, bevoraus deren uns von obgedachten unsern
116gehorsamen Fürsten und Ständen in allen unnd jeden
117die gantze zeit unserer Kayser- und Königlichen Regie--
118rung vorgefallenen angelegenheiten mit so standhaff--
119ter Treue gantz nützlichst unnd willigst geleisten Dien--
120sten, welche ihre Treuhertzigkeit sie auch nach fer--
121ners zu continuiren sich gehorsambist anerbitten, auff
122gehabten genugsamben bedacht unnd mit unsern gut--
123ten wissen unnd willen, auch zuvor mit unserer Obri--
124sten Landofficirer, Landrechtsitzern, Edlen Räthen
125 [Blatt: A3v] und lieben getreuen unsers Königreichs Behaimb ge--
126pflogenen reiffen Raht, den Articul, die Religion be--
127treffend, gnedigst dahin vermittelt und beschlossen und
128zu desto bestendiger wehrenden fest haltung gedachten
129unsern gehorsamen Augspurgischer Confessions ver--
130wandten Fürsten und Ständen und getreuen Unter--
131thanen solches alles mit darüber ertaillung dieses un--
132sers Kayser- und Königlichen offenen Majestet Brieffs
133versichert und bestettiget.

134Erstlich, Demnach die Catholischen im Lande
135Schlesien ihr freyes und ungehindertes Exercitium
136Religionis haben, in welchema ihnen die Augspurgischen
137Confessions verwandten keinen eintrag thun oder ord--
138nung geben, viel mehr sie bey ihren Kirchen, Gottes--
139dienst, Ceremonien, Clöstern, Schulen, Pfarren,
140Stifftungen, Zehenden, Zinßen, Accidentien, einkom--
141men und alten gebreuchen, wie solches alles bißanhero
142und zu dato sie im Besitz gehabt, dieser unser Majestet
143unnd dem interdicto uti possidetis, ita possideatis ge--
144mäß ruhig unnd ohne verhinderung verbleiben lassen
145sollen und wollen.

146Diesem nach und damit hierinnen eine gleichheit
147gehalten werde, bewilligen Wir und geben macht unnd
148recht darzu, daß die gehorsamen Fürsten und Stände
149und also alle unnd jede Einwohner deß gantzen Landes
150Schlesien, sie sein unter Geist- oder Weltlichen Für--
151 [Blatt: A4r] sten, Herrn, Commendatorn, auch in unsern Ertzfür--
152stenthumern gesessen, auffm Land, Städten unnd in
153Dörffern, welche der Augspurgischen Confessionb ver--
154wandt sein und sich zu derselben bekennen, keinen auß--
155genommen, ihre Religion laut jetzt erwehnten Confes--
156sion frey unnd ungehindert uberal, an allen orten, uben
157und verrichten bey solch ihrer Religion, Priesterschafft
158und Kirchenordnung, welche jetzo bey ihnen ist oder
159dieser Confession gemeß möchte auffgerichtet werden,
160fried- unnd geruigklich verbleiben, keiner aus denselben
161zu einer andern Religion, als wie sie die bißhero ge--
162habt, ungeachtet, unter welcher Geist- oder Weltlichen
163Obrigkeit einer gesessen oder sich auffhalten thuet, ge--
164drungen oder derowegen verjaget, viel weniger bloß
165und allein der Religion halben ab officiis removiret,
166und also auff keinerley weise nach wege in ihren Gewis--
167sen bedrenget oder betrübet, sondern viel mehr alle unnd
168jede dieser Augspurgischen Confessions verwandte bey
169deroselben, auch bey allen jetzo innehabenden Kirchen,
170Gottesdienst, Ceremonien, Schulen, Pfarren, Clö--
171stern, Stifftungen, Zehenden, Zinsen, Accidentien,
172Einkomben, aller massen wie sie solche bißhero im besitz
173und gebrauch gehalten, ruhig und unangefochten gelas--
174sen werden sollen.

175Zum Andern Wöllen unnd ordnen Wir, das
176alles das jenige, was ein theil zu dem andern, Catho--
177 [Blatt: A4v] lische so wol als der Augspurgischen Confession ver--
178wandte, vor Alters wie auch vor und nach antrettung
179unserer Löblichen Regierung zu Stifftern, Clöstern,
180Kirchen, Consistoriis, Renten, Zehenden, Einkomben
181und allen andern Zugehörungen, sive ex prima funda--
182tione aut ex iure patronatus aut ex alio quovis ti--
183tulo, wie solcher in petitorio erdacht, auffgesucht oder
184herfür gezogen werden künte oder möchte, berechtiget ge--
185wesen oder zu sein vermeinet, gantz ruehen und ein jeder
186bey deme, was Er besitzet, insonderheit Kirchen unnd
187Schulen, unangesehen, wem solche vor Alters zugehö--
188ret unnd destwegen noch ihre iura patronatus darauff
189praetendiren möchten, verbleiben unnd destwegen kein
190theil das ander mit oder ausser Recht anfassen, darin--
191nen turbiren oder im wenigsten bedrangen soll.

192Zum Dritten Verwilligen Wir auch dieses: da
193jemand aus den Fürsten und Ständen ausser denen Kir--
194chen und Gotteshäusern, welche sie jetzo inne haben, hal--
195ten oder ihnen sonsten zustendig sein (bey welchen sie
196auch friedlich geschützt unnd erhalten werden sollen)
197etwa in Städten, Städtlein, Dörffern oder anders--
198wo, wolte oder wolten mehr Kirchen, Gotteshäuser
199oder Schulen zu Unterweiß- und aufferziehung der
200Jugendt auffrichten unnd bauen lassen, das solches
201gleich wie den Fürsten und Herrn Standt unnd der--
202selbten allerseits Unterthanen, also auch den Erb--
203 [Blatt: B1r] Fürstenthümern, so wol in Städten als auff dem Lan--
204de in gemein und einem jeden insonderheit an jetzo und
205in künfftig zu thun frey und offen stehen sol, vor men--
206niglich ungehindert.

207Zum Vierden Wollen wir auch den Augspurgi--
208schen Confessions verwandten Fürsten und Ständen
209diese sondere Gnad thun, das die jenigen Fürsten, so zu
210zeitten unserer Hochgeehrten Herrn Anherns unnd
211Herrn Vatters, auch bey antrettung unserer Regie--
212rung, ihre Consistoria gehabt unnd biß dato erhalten /
213dabey nun unnd hin füro allezeit vor menniglich unbeir--
214ret sein und bleiben, auch das denen andern Augspurgi--
215scher Confession, Fürsten unnd Ständen, so hiebevor
216keine Consistoria gehabt, neue auffzurichten und aller
217massen mit denselben wie die andern, so die ihrige biß
218hero gehalten, in ordination vnd Ehesachen zu vorfah--
219ren, frey stehen sol.

220Dabey wir dann insonderheit den Erbfürsten--
221thumbern gnedigist frey stellen, das sie es in ordinatio--
222nibus, wie vor diesem beschehen, in künfftig halten und
223die Pfarrer ordiniren lassen, In Ehsachen aber sich
224entweder der Consistorien der Augspurgischen Con--
225fessions verwandten Fürsten und Stände inn Schle--
226sien
gebrauchen oder aber durch die Hauptleute unnd
227die vom Lande darzu verordnete Personen Augspur--
228gischen Confession an einem gewissen Orte ein Gene--
229 [Blatt: B1v] ral Consistorium auffrichten mögen. Jedoch auff unser
230gnedigiste Ratification, so innerhalb eines Monats
231nach beschehenem ihrem gehorsambistem anbringen er--
232folgen oder in verbleibung dessen, wie es auffgerichtet,
233gehalten unnd von ihren deputirten ohne allen eintrag
234dirigiret werden sol. Dahin dann sie alle und jede Ehe--
235sachen remittiren mögen, mit diesem außdrücklichen
236vorbehalt, das in erwehneten Heyraths- und Ehesachen
237wie bey diesem also auch in allen andern Consistorien
238fleissig auffacht gegeben werde, damit niemandt zu nahe
239mit dem Geblütte sich vermische, unnd das es je besche--
240hen solte doch der modus coercendi & puniendi aller
241massen, wie es im Heyligen Römischen Reich unter den
242Augspurgischen Confessions verwandten und deren
243wolbestelten Consistoriis in ublichen brauch biß hero ge--
244halten, observiret werde.

245Zum Fünfften sollen die Begräbnüs Todter Leich--
246nam in Kirchen und auff Kirchhöffen, wie auch das
247Ausleutten, den jenigen, so dazu gepfarret, nicht abge--
248schlagen, Gleichwol aber bey den Catholischen Kirchen
249unnd Pfarren den Augspurgischen Confessions ver--
250wandten anders nicht denn vermöge derer daselbeten
251gebreuchlichen Ceremonien, Hinwiderumb auch den
252Catholischen bey deß andern theils Pfarren ebener ge--
253stalt zugelassen und ertailet werden, Unnd da es je be--
254schehe, von den eingepfarreten die zur zeit so gestalten
255 [Blatt: B2r] verwegerung gebürende unnd sonst zur Kirchen oder
256Pfarr schuldige Rent und Decem zu entrichten entnom--
257men, unnd ihre Obrigkeiten dieselben zu einer andern
258Pfarr, da es ihr gefellig, zu verwenden unnd daselbst sie
259begraben zu lassen befügt sein.

260Wegen frembder Personen und Laichen aber soll
261dieses alles mit deß Collatoris oder Pfarrers selbigen
262Orts guten wissen und willen verrichtet werden. In
263welchen Orten aber und Städten die jenigen, so der
264Augspurgischen Confession sein, ihr eigne Kirchen und
265Begräbnis oder gesampt mit den Catholischen nicht
266hetten, dieselben sollen vermöge dieser unser Concession,
267wie Kirchen und Gottshäuser, also Begräbnüs unnd
268Kirchhöfe auffzubauen, auch stellen darzu auszusetzen
269macht haben.

270Auff das also hierin zum Sechsten vielgedachten
271unsern gehorsamben Fürsten und Ständen, auch allen
272andern unsern im Hertzogthumb Schlesien unnd un--
273serer darin habenden Erbfürstenthumbern getreuen
274Unterthanen und Einwohnern nicht etwas verhinder--
275liches sein möge, So thun wir hiemit alle Bevehlich und
276Mandata, welche vor diesem wider die Augspurgischen
277Confessions verwandte, in specie aber die jenigen, so
278wegen verbottener graduum in Heyrathen und andern
279in puncto Religionis außgangen sein, in gegenwertig
280gentzlich auffheben und Cassirn.

281 [Blatt: B2v] Letzlich Wollen wir auch dieses, das zu erhaltung
282Lieb und Einigkeit eine part der andern, Catholische
283so wol als der Augspurgischen Confessions verwand--
284te, inn so wie vorgesetzt verwilligter ubung unnd ge--
285brauch ihrer Religion, Kirchenordnung und ertheilten
286Gerechtigkeiten nicht eingreiffen oder fürschreiben, die
287Geistliche in Weltliche unnd hinwieder die Weltliche
288in Geistliche Empter sich nicht einmischen, Viel weni--
289ger einander schmehen nach verfolgen, sondern nun mehr
290als Glieder zu einem corpore gehörig einander lieben,
291ehren, fördern und beyderseits für einen Mann inn al--
292len unsern und deß Vaterlandes Notturfften und ange--
293legenheiten, es sey in Mitleidungen oder andern unver--
294meidenlichen zufellen, beysamen als treue Freunde ste--
295hen. Und in summa also von heutiges Tages dato an
296keiner von dem andern, wie aus den Fürsten, Herrn und
297Ständen, also auch den Städten, Städtlein unnd
298Pauersvolck, weder von ihren Obrigkeiten nach von
299keinem einzigen andern Geist- oder Weltliches Stan--
300des Personen wegen der Religion bedrenget und zu ei--
301ner andern, es sey durch gewalt oder anderer unzimli--
302cher weise, gezwungen und abgeführet werden.

303Welches alles und jedes, wie jetzt erzehlet, verwilli--
304gen, versichern unnd bestettigen wir hiemit aus Regi--
305render Königlicher Böhmischer volkommenheit,
306Macht und Gewalt unnd als Obrister Hertzog inn
307 [Blatt: B3r] Schlesien, Mainen, setzen und wöllen, bey unsern Kö--
308niglichen Worten versprechendt, das viel erwehnte un--
309sere Augspurgischer Confessions verwandte Fürsten
310unnd Stände sampt andern obberürten unsern deren
311orth, Landen und Erbfürstenthumbern getreuen Un--
312terthanen unnd Einwohnern für sich und ihre Nach--
313kommen bey allem dem, was obgesetzt, von uns auch
314künfftigen Königen zu Behaimb und Obristen Her--
315tzogen in Schlesien biß zu einer Christlichen volkom--
316lichen und endlichen vereinigung wegen der Religion
317im Heyligen Römischen Reich gantz unnd volkömlich
318in Fried und Ruhe gelassen unnd gleich andern bey dem
319Religions frieden deß Heyligen Römischen Reichs er--
320halten, das geringste ihnen hierinn weder von uns nach,
321wie obgedacht, all unsern Nachkommen oder aber von
322andern Geist- oder Weltlichen Personen zu künfftigen
323und jeden zeiten einige verhinderung oder eintrag nicht
324geschehen nach verstattet, weniger wieder solchen Reli--
325gion frieden unnd die unsere Assecuration ainzige be--
326vellich oder etwas dergleichen, so dessen geringste ver--
327hinder- oder veränderung verursachen möchte, von uns
328oder mehr erwehnten unsern Nachkommen oder aber
329sonsten jemandts andern ausgehen oder von jemandts
330anzunehmen angehalten, Unnd im fall gar etwas der--
331gleichen außgienge oder von jemanden angenommen
332würde, jedoch unkrefftig sein und dafür gehalten, auch
333 [Blatt: B3v] auff solche gestalt weder mit oder ohne recht ichtwas
334geurtheilet und außgesprochen werden sol.

335Und gebitten darauff unsern Ober- und allen an--
336dern Hauptleuten in Ober und Nieder Schlesien, das
337sie gemelte unsere gehorsame Fürsten unn Stände sampt
338allen andern hierin Vermelt unsern getreuen Unter--
339thanen und Einwohnern in Ober- und Nieder Schle--
340sien
, so sich zu vielberürter bewilligter Augspurgischer
341Confession bekennen, bey dieser unserer versicherung
342und Majestet, wie dieselbte in allen Articuln, Senten--
343tzen und Clausuln lautet, vertretten und schützen, selbst
344ihnen hierin keinen eintrag thuen, viel weniger andern
345zuthun verstaten. Unnd wo uber diß jemandt, es sey
346von Geist- oder Weltlichen Personen, diese unsere Asse--
347curation und Majestat zu ubertretten sich unterstunde, /
348zu deme und einem jeden deroselben, als zu einem zerstö--
349rer deß gemeinen Friedens, an stat unser und ihres von
350uns oder mehres erwehnet unsern Nachkommen ihnen
351anvertrauten cAmpts halbenc greiffen und also vielermel--
352te unsere gehorsame Fürsten und Stände festiglich schü--
353tzen, beschirmen und verthaidigen sollen.

354Und diß alles bey vermeidung unsers, unserer nach--
355kommen unnd künfftigen Regierenden Königen zu Be--
356haimb
, auch Obristen Hertzogen in Schlesien zorns,
357schwerer straff und ungnade. Alles getreulich und un--
358gefehrlich. Uhrkündtlich und umb mehrer sicherheit
359 [Blatt: B4r] willen mit unserm Kayser: und Königlichen anhengen--
360den grössern Insigel bekrefftiget. Geben auff unserm
361Königlichen Schloß Prag den Zwantzigsten Tag deß
362Monats Augusti, Nach Christi unsers lieben Herrn
363und Seligmachers Geburt im Ein tausent Sechs--
364hundert und Neundten Jahre, Unserer Reiche deß --
365mischen
im Vier und Dreyssigsten, deß Hungerischen
366im Sieben und Dreyssigsten unnd deß Behemischen
367auch im Vier und Dreyssigsten Jahre.

368Rudolff.

369Adamus de Sternbergk,
370Supremus Burggravius
371Pragensis.

372Ad mandatum Sacrae Caes[areae]
373Maiestatis
proprium,

374Paulus Michna.

375Gedruckt in der Alten Stadt Prag bey Jonatan
376Bohutsky
, bey der Brucken neben dem Zollhauß,
3774. Tag deß Monats Septembris.
378Anno M.DC.IX.


Textapparat

a Korrigiert nach Konrad, Majestätsbrief, S. 95, aus: welchen.
b Korrigiert nach Konrad, Majestätsbrief, S. 95, aus: Concession.
c–c Korrigiert aus: Amptshalben.

Sachliche Anmerkungen


Bibliographie

Konrad, Paul , Der schlesische Majestätsbrief Kaiser Rudolfs II. vom Jahre 1609 in seiner Bedeutung für das städtische Konsistorium und die evangelischen Kirchengemeinden Breslaus. Festschrift zur 300jährigen Jubelfeier im Auftrage des Breslauer Stadtkonsistoriums, Breslau 1906.

Rudolf II., Kaiser
Anm.: Kaiser des Heiligen Römischen Reichs.
weiterführende Informationen
Weighart von Promnitz
Anm.: schlesischer Adliger, gehörte 1609 zu den Initiatoren des Schlesischen Majestätsbriefs
Hans Georg von Zedlitz
Anm.: schlesischer Adliger, gehörte 1609 zu den Initiatoren des Schlesischen Majestätsbriefs
Sigismund von Burghauß
Anm.: schlesischer Adliger, gehörte 1609 zu den Initiatoren des Schlesischen Majestätsbriefs
Andreas Geißler
Anm.: Jurist, bei Abschluss des Schlesischen Majestätsbriefs 1609 fürstlich liegnitzischer Rat
Wenzel Otter
Anm.: Rat in Schweidnitz, gehörte 1609 zu den Initiatoren des Schlesischen Majestätsbriefs
weiterführende Informationen
Ferdinand I., Kaiser
Anm.: Kaiser des Heiligen Römischen Reichs
weiterführende Informationen
Maximilian II., Kaiser
Anm.: Kaiser des Heiligen Römischen Reichs.
weiterführende Informationen
Adam von Sternberg
Anm.: Adam II. (der Ältere) von Sternberg, Landrichter und Burggraf von Prag
weiterführende Informationen
Paul Michna von Waizenhofen (Vacínov), Graf
Anm.: Hofsekretär der kaiserlichen Statthalterei in Böhmen
Jonata Bohutský von Hranice
Anm.: Buchdrucker in Prag
weiterführende Informationen
Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation
weiterführende Informationen
Schweidnitz (Świdnica)
weiterführende Informationen
Niederlausitz, Markgrafschaft
weiterführende Informationen
Oberlausitz, Markgrafschaft
weiterführende Informationen
Ober- und Niederschlesien, Herzogtum
weiterführende Informationen
Sorau, Herrschaft (in der Niederlausitz, Hauptort Sorau (Żary))
Hoyerswerda, Herrschaft (in der Oberlausitz, Hauptort Hoyerswerda)
Falkenberg, Herrschaft (in Oberschlesien)
Liegnitz, Fürstentum
weiterführende Informationen
Kroatien-Slawonien, Königreich
weiterführende Informationen
Österreich, Erzherzogtum
weiterführende Informationen
Mähren, Markgrafschaft
weiterführende Informationen
Steiermark, Herzogtum
weiterführende Informationen
Württemberg, Herzogtum
weiterführende Informationen
Schwaben, Reichslandvogtei
weiterführende Informationen
Lausitz (bestand im 18. Jh. aus den Markgrafschaften Oberlausitz und Niederlausitz)
weiterführende Informationen
Elsass, Landgrafschaft
Burgau, Markgrafschaft
weiterführende Informationen
Windische Mark, Herrschaft
weiterführende Informationen
Portenau, Herrschaft
Salins, Herrschaft