Religiöse Friedenswahrung und Friedensstiftung in Europa (1500-1800): Digitale Quellenedition frühneuzeitlicher Religionsfrieden

Religionsvergleiche für Kleve, Mark, Ravensberg und Jülich, Berg (26. April 1672 und 30. Juli 1673)


Text

Religionsvergleiche für Kleve, Mark, Ravensberg und Jülich, Berg (26. April 1672 und 30. Juli 1673)

1 [Seite: 1] RELIGIONS-VERGLEICHE,
2Welche zwischen
3Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren,
4H[errn] Friederich Wilhelmen
5Marggraffen zu Brandenburg, des Heiligen Rö--
6mischen Reichs
Ertz Cammerern und Churfürsten, in Preussen,
7zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berg, Stettin, Pommern, der Cassuben
8und Wenden, auch in Schlesien zu Crossen und Jägerndorff Hertzo--
9gen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstat, Minden und
10Camin, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herren zu Ra--
11venstein
und der Landen Lauenburg und Butaw etc.
12und
13Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren,
14H[errn] Philipp Wilhelmen
15Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich,
16Clever und Berg Hertzogen
, Graffen zu Veldentz, Spon--
17heimb
, der Marck, Ravenßberg und Mörß, Herren
18zu Ravenstein, etc.
19über
20Das Religions und Kirchen Wesen
21In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften
22Marck und Ravenßberg respectivè am 26. Aprilis 1672 zu Cöllen an der Spree
23und am 30. Julii 1673 zu Düsseldorff auff gerichtet werden.
24Gedrückt zu Düsseldorff bey Johan Heinrich Beyer,
25Fürstlichem Buchdrücker, 1674.

[Seite: 2]

[Seite: 3] 27Religions-Vergleich
28vom
2926. Aprilis 1672.

30Von Gottes Gnaden Wir Philipp Wil--
31helm
, Pfaltzgraff bey Rhein in Bäyern,
32zu Gülich, Cleve und Berg Hertzog, Graff
33zu Veldentz, Sponheimb, der Marck, Ra--
34venßberg
und Mörß, Herr zu Ravenstein etc.
35Fügen hiemit zu wissen männiglich, Dem--
36nach der Durchleuchtige Fürst Herr Friede--
37rich Wilhelm
Margraff zu Branden--
38burg
, des Heil[igen] Röm[ischen] Reichs Ertz Cammerer
39und Churfürst, zu Magdenburg, in Preus--
40sen
, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pom--
41meren
, der Cassuben und Wenden, auch in
42Schlesien zu Crossen und Jägerndorff Her--
43tzog, Burggraff zu Nürnberg, Fürst zu
44Halberstat, Minden und Camin, Graff zu
45der Marck und Ravenßberg, Herr zu Ra--
46
[Seite: 4] venstein, auch der Lande Lauenburg und
47Butaw
etc. Und Wir Uns durch einen ewi--
48gen und beständigen Erbvergleich nach An--
49weisung des Instrumenti Pacis ratione
50der succession über die Gülich Clev-Berg --
51Marck und Ravenspergische Lande in anno
521666 gütlich vereinbaret, dann auch wegen
53der in diesen Landen der Religion halber ob--
54geschwebter Streitigkeiten einen absonderli--
55chen Neben Recess in erst gemeldtem Jahr
56auffgerichtet und dessen Execution halben
57nach verscheidenen derentwegen gehabten
58conferentien endlich zu Bielefeld und schließ--
59lich zu Berlin durch unsere beyderseits zusam--
60men geordnete Räthe ferners hernach gesetz--
61te Abrede geschehen und auff Ratification
62geschlossen worden, wie dieselbe von Worten
63zu Worten inserirt folget:

64 [Seite: 5] Religions -Vergleich
651672, 26. Aprilis.

66Demnach zwischen dem Durchleuchtigsten Fürsten und
67Herren, Herrn Friederich Wilhelmen,
68Marggraffen zu Brandenburg, deß H[eiligen] Röm[ischen] Reichs
69ErtzCammerern und ChurFürsten, in Preussen, zu Magde--
70burg
, Gülich, Cleve, Berg, Stettin, Pommeren, der Cas--
71suben und Wenden, auch in Schlesien zu Crossen und --
72gerndorff
Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten
73zu Halberstat, Minden und Cammin, Graffen zu der Marck
74und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein und der Lande Lauen--
75burg und Bütaw
etc. an einem und dem Durchleuchtigsten
76Fürsten und Herren Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz--
77graffen bey Rhein in Bäyeren, zu Gülich, Cleve und Bergh
78Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheimb, der Marck,
79Ravenßberg und Mörß, Herren zu Ravenstein, am anderen
80Theil, den 9. Septemb[er] des 1666. Jahrs nicht allein ein Haubt-
81und Erb-Vergleich der Hertzogthumber Gülich, Cleve und
82Berge, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg halber,
83sondern auch ein Neben-Recess auffgerichtet und darin ver--
84sehen worden, wie es mit der Religion und anderen Geistlichen
85Sachen in jetzt angeregten Landen gehalten werden solle und
86dann beyde Ihre Chur-Fürstl[iche] Durchl[aucht] und Fürstl[iche] Durchl[aucht]
87ungeachtet denen verscheidentlich gehaltenen Zusammenkunff--
88ten und Conferentien von beyderseits committirten Rhä--
89ten zu Münster-Eyffel, Linnich, Hamme, Xanthen, Mörß
90und Duißburg erfahren und gesehen, daß durch alle diese ne--
91gotiationes der Neben-Recess zu keiner Execution zu brin--
92 [Seite: 6] gen und daß sich dabey viel und mancherley difficultäten und
93Schwürigkeiten ereygnen wollen, beyden vor höchstg[edacht] Ihrer
94ChurFürstl[ichen] Durchl[aucht] und Fürstl[ichen] Durchl[aucht] aber so wol als bey--
95derseits dero Underthanen zum höchsten daran gelegen, daß
96auch diese Religions- und andere Geistliche Sachen nicht we--
97niger als der Haubt-und Erb-Recess zum Stande und seiner
98guter Richtigkeit dermahln eins gebracht und also dieses puncts
99halber vorgemelte Landen und Underthanen ohne Unterscheid
100der Religion in guter Ruhe, Friede und Sicherheit gesetzet,
101auch das hochnötige Freund-Vetterliche Vertrauen zwischen
102beyder seits Herrschafften je mehr und mehr befestiget werde,
103So haben so wol höchstged[achte] Ihre Chur Fürstl[iche] Durchl[aucht] als auch
104Ihre Fürstl[iche] Durchl[aucht] zu solchem Ende dero respectivè Gehei--
105me und andere Räthe mit gnugsamer Instruction und Voll--
106macht nacher Bilefeldt abgeschickt, welche dann endlich nach
107vorhergangener vielfältiger Examination und beschwärlicher
108langwiriger Handlung sich wegen der Religion und Geistli--
109chen Sachen und wie es damit forthin zu immerwehrenden
110Zeiten in vorher genanten Gülich Clevisch-Berg-Marck-und
111Ravenßbergischen Landen zu halten, biß auff erfolgende gnä--
112digste Ratification in dem Pausch und durch den Bogen meh--
113rentheils verglichen. Das übrige ist an höchstged[achter] Ihrer Chur--
114Fürstl[ichen] Durchl[aucht]
Hoff zu Cöllen an der Spree mit des Herren
115Pfaltzgraffen Fürstl[ichen] Durchl[aucht] Gevollimächtigten Geheimen
116Raht Dietherich Althet Heinrichen Straetman völliglich ab--
117gethan und die gantze Sache folgender Gestalt geschlossen:

118Articulus I.
119Hertzogthumb Cleve.

120a§. 1. Anfänglich, So wollen Ihre ChurFürstl[iche] Durchl[aucht]
121 [Seite: 7] zu Brandenburg etc. in dero Hertzogthumb Cleve die Römisch--
122Catholischen nit allein bey dem jenigen, was sie an Exercitien,
123Kirchen, Capellen, Schulen und Renthen, sie haben Nahmen
124wie sie wollen, gegenwertig besitzen, zu jederzeit gnadigst schü--
125tzen und handthaben, sondern ihnen auch nachfolgende Geist--
126liche Güter, Vicarien und Beneficia bey Execution dieses
127Vergleichs der gestalt restituiren lassen, daß sie derselben Auff--
128kümpste und Gefälle von der Zeit an und also in diesem 1672.
129und folgenden Jahren völlig geniessen sollen.

1301. Die Halbscheid der Pastorat Renthen zu Bimmen.

1312. Die Vicarie S[ankt] Nicolai zu Weeze.

1323. Vicarie S[ankt] Catharinae in Till.

1334. Zwey Malder Roggen und vier Thaler Clevisch, so zu
134den Pastorat Renthen in Kervenheim gehörig und da--
135her von dem Catholischen Vicario dem Pastori daselbsten
136restituirt werden sollen.

1375. Zwey Malder Roggen vor den Schulmeister zu Udem.

1386. Das Officium Matutinale in Heyen.

1397. Das Officium S[ankt] Annae in Kervendunck soll dem Pasto--
140ri restituirt werden.

1418. Vicarie trium Regum zu Goch.

1429. Die reditus Sacelli S[ankt] Sebastiani in Cranenburg.

14310. Halbe Gilde Renthen zu Soensbeck.

14411. Die zu der Vicarie S[ankt] Nicolai zu Ginderich gehörige
145Renthen sollen den Catholischen auß der Schleuterey
146Xanten bezahlet werden.

14712. Auß der Vicarie B[eatae] M[ariae]V[irginis] zu Haminckelen zehen Reichs--
148thaler jahrlichs.

14913. Die rudera von der Kirchen zu Düffelwehrt, dabey ih--
150nen zugleich freygegeben wird, an dem Ort, da die rude--
151ra jetzo noch stehen, eine neue Kirch zu bauen und das
152 [Seite: 8] Exercitium publicum, wan die Kirche verfertigt, dar--
153innen zuhalten, und soll auch alsdan nemblich nach ver--
154fertigter Kirche oder so bald der Pastor anfangen wird,
155den Gottesdienst alda zuverrichten, gemeltem Pastori
156die erste in höchstg[edachter] Ihrer ChurFürstl[ichen] Durchl[aucht] Turno in
157Xanten, Cranenburg oder Heinßberg verfallende Prä--
158bende, doch ohne incorporation und application zu--
159gewand werden.

16014. Imgleichen sollen sie, die Römisch-Catholische, Macht
161haben zu Alten Calcar an einem Orthe, welcher der Ve--
162stung nicht zu nahe und nicht schädlich, eine neue Kir--
163che zu bauen und in derselben das Exercitium publi--
164cum zu halten und zu üben. So soll auch, wan die Kir--
165che erbauet oder der Pastor anfangen wird, den Gottes--
166dienst alda zuverrichten, gemeltem Pastori die alsdann
167sich erledigende Praebende in Ihrer Churfurstl[ichen] Durchl[aucht]
168Turno in Xanten, Cranenburg, oder Heinßberg, doch
169gleichwol ohne incorporation, conferirt werden.

17015. Eine Rent von einem alten Schild auß der Rentmeisterey
171Embrich dem Capitulo daselbst.

17216. Die Vicarie S[ankt] Catharinae zu Keken in der Duffel, doch
173das an stat des Kauff-Gelds, so vor das Ius patronatus
174gegeben worden, dem Käuffer oder dessen Erben ein hun--
175dert Reichsthaler restituirt werden.

17617. Soll das Canonicat, welches der jetzige Pastor in Cleve
177innen hat, dem Pastorat daselbst incorporirt werden.

17818. Soll das Capitul zu Cleve haben das Ius nominandi
179oder praesentandi Vicarios ad vicarias S[ankt] Nicolai &
180Barbarae, S[ankt] Catharinae & Wilgefortis & S[ankt] Trini--
181tatis in der Collegiat Kirchen daselbst.

182 [Seite: 9] 19. Imgleichen sol es auß der Vicarie S[ankt] Annae zu Cleve jähr--
183lichs zwantzig Clevische Thaler wegen des Vicarey--
184Hauses,

18520. Und auß der Vicarey S[ankt] Thomae jährlichs achtzehn
186Clevische Thaler behalten, das Vicarey Hauß aber blei--
187bet denen Evangelischen, welche dasselbe jetzo haben.

18821. So sollen sie auch wieder haben und bekommen die redi--
189tus Capellae in Moylandt mit dem Rückstandt.

190b§. 2. Uber dieses sollen denen Römisch-Catholischen auch
191folgende Vicarien und beneficia, doch nicht ehender, als wan
192sich dieselbige erlediget und durch Abgang der jetzigen Predi--
193ger und Besitzer, welche benennet und wavon die specifica--
194tion übergeben werden solle, vacant, restituirt werden, als

1951. Vicaria B[eatae] M[ariae] V[irginis] in Qualburg.

1962. Die Vicarey B[eatae] M[ariae] V[irginis] in Weetze.

1973. Die Vicarey S[ankt] Barbarae in Bislich.

1984. Die Vicarey B[eatae] M[ariae]V[irginis] in Reeß, doch daß wegen der an--
199gewendeten Unkösten zuvorderist fünff und zwantzig
200Reichsthaler wieder erstattet werden.

2015. Der zu Nieder-Mörmter pro luminaribus Ecclesiae ge--
202widmetec Zehende.

2036. Die Vicarey B[eatae] M[ariae] V[irginis] in Udem, doch werden den Evan--
204gelischen Reformirter Gemeine darauß jährlich fünff
205und zwantzig R[eichstaler], welche dieselbe darauß vor dem Jahr
2061651 genossen, außdrücklich vorbehalten, daß dieselbe
207solche 25 Reichsthaler jährlichs richtig haben und be--
208kommen mögen.

2097. Was die Gasthauß Capelle in der Stadt Calcar anbe--
210langt, soll dem deßfals auffgerichteten Vergleich nach--
211gelebt werden.

212 [Seite: 10] 8. In dem Wäysenhause zu Reeß sollen auch Römisch-Ca--
213tholische Wäysenkinder auff genommen werden.

214e§. 3. In dem Adelichen Jungfräulichen Weltlichen Stifft
215zu Bedbur soll hinführo zum wenigsten das dritte Theil und
216in dem Stifft Oberendorff1 auch zum wenigsten das vierte theil
217mit Römisch-Catholischen Jungferen besetzet und, wo dasselbe
218theil nit complet ist, die Praebenden bey der erster vacantz, sie
219geschehe durch resignation oder durch den Todt, denen Rö--
220misch-Catholischen biß zu solcher Zahl conferirt werden und
221darüber gleich wol nit weniger die Catholischen als Reformir--
222ten und Lutherischen fähig seyn, auch künfftig, wan zu Bedbur
223zweene Dominae der Evangelischenf Religion gewesen die
224dritte auß den Catholischen, zu Oberendorff2 aber, wan drey
225Evangelische Dominae gewesen, die vierdte auß den Catholi--
226schen erwehlet und es damit fort für fort also gehalten werden
227soll.

228§. 4. Auch solle die eine oder andere Religions Jungfer
229das freye öffentliche Exercitium haben und wan sie nicht son--
230sten mit Beichtigern, Predigern und Seelsorgeren versehen
231seyn oder sich deren in der nähe, da sie ohne ihre incommo--
232ditaet hinkommen, gebrauchen können, freystehen und unbe--
233nommen seyn, dieselbe absonderlich vor sich zu bestellen, da dan
234auch die Catholische auß des Stiffts mittelen führlichs mit zwei--
235hundert Reichsthaler zum salario versehen werden sollen, doch
236das den Evangelischen Predigern auß dem jenigen, was sie biß
237anhero auß des Stiffts Mittelen gehabt und genossen, nichts
238abgehe.

239g§. 5. Und demnoch in dem also genandten Neben Recess
240vom 9. Septembris des 1666. Jahrs verglichen, daß die Reli--
241gions-Sachen in denen mit Staatischer Guarnison besetzten
242 [Seite: 11] Städten durch absonderliche Commissarios in der Güte bey--
243zulegen, als hat es auch dabey sein bewenden.

244Articulus II.
245Graffschafft Marck.

246h§. 1. So viel nun die Graffschafft Marck anbetrifft, wol--
247len Ihre ChurFürstl[iche] Durchl[aucht] gleich wie im Clevischen die Rö--
248misch-Catholische bey demjenigen, was sie an Exercitien, Kir--
249chen, Capellen, Schulen und Renthen, sie haben nahmen wie
250sie wollen, gegenwärtig besitzen, zu jederzeit gnadigst schützen
251und handhaben.

252i§. 2. Und weil die Herren Pfaltz Neuburgische für ge--
253melte Römisch Catholische an unterscheidenen Orten, in denen
254Lutherischen Kirchen das simultaneum Exercitium mit der
255Halbscheid der Kirchen und Pfarr Renthen prätendirt, dage--
256gen aber und das sie von solcher ihrer prätension gäntzlich und
257immerwehrend abgestanden, vor höchstged[achter] Ihrer Chur Fürstl[iche]
258Durchl[aucht]
Ihnen gnädigst vergönnet und zugelassen, an denen
259fünff nachfolgenden Orthen Kirchen oder Capellen zu bauen
260und anzurichten und in denselben das öffentliche freye Exerci--
261tium zu halten; dabenebens sollen sie, wann dieser Vergleich
262ratificirt und die ratificirte Exemplaria gegeneinander auß--
263gewechselt werden, fünff tausend Reichsthaler in einer summa
264empfangen.

265Die fünff Exercitia publica aber sollen sie halten zu
2661. Hagen.
2672. Schwellm
2683. Eyckel.
2694. Mengede.
2705. Ostunne.

271 [Seite: 12] j§. 3. Ferner so hat man sich auch wegen der Römisch Ca--
272tholischen Exercitienk auff einigen Adelichen Häuseren in dieser
273Graffschafft, wie der Evangelischen Exercitien halber auff
274einigen Adelichen Häuseren in dem Hertzogthumb Berge, dahin
275verglichen, daß gemelte Römisch Catholische in der Graffschaft
276Marck ihren öffentlichen freyen Gottesdienst sollen üben auff
277den drey Adelichen Häuseren in der Graffschafft Marck:

2781. Hemmeren im Ambt Iserlohe, dem von Brabeck zu--
279ständig.

2802. Opherdick im Ambt Unna, dem von Friesendorff ge--
281hörig.

2823. Torck zu Heringen im Ambt Hamm, Und zwar
283dergestalt, daß wann schon hernegst diese Adeliche Häuser an
284Evangelische kommen oder transferirt werden oder der Be--
285sitzer seine Religion änderen solte, daß dannach auff solche
286fälle die Römisch Catholische Gemeine, so als dann daselbst
287sich finden wird, an oder bey denenselben oder doch negstgelege--
288nen Orth ihren Gottesdienst mit Besuch- undl Anhörung der
289Predigten, Messen und Administration der Sacramenten
290nach wie vor ungehindert üben und darin continuiren könne.

291m§. 4. Auch sol den Röm Catholischen in der Stad Schwert
292das Exercitium in einer daselbst vorhandenen und verfallenen
293Capellen B[eatae] Mariae Virginis dergestalt verstattet werden, gleich
294sie dasselbe im Jahr 1651 und folgends in der Gasthauß Capel--
295len vor Einäscherung derselben geübet haben, wie sie dann zu
296dem Ende gemeldte Capelle Mariae Virginis auff ihre Kösten
297wieder repariren mögen.

298n§. 5. Imgleichen sollen die Römisch Catholische ihren
299Gottesdienst auff dem Rahthause zu Blanckenstein continui--
300 [Seite: 13] ren undo die Lutherischen Underthanen daselbst ein hundert
301Reichsthaler zur reparation bey auß wechselung dieses Reces--
302sus geben, der Magistrat aber daselbst hiemit befehliget seyn, die
303Römisch Catholische in zeit wehrenden Gottes dienst nicht zü--
304turbiren, noch von andern turbiren zu lassen.

305p§. 6. So sollen auch in dem Closter S[ankt] Catharinae in Un--
306na
so viel Catholische Jungfern zugelassen werden, als den er--
307sten Ianuarii des 1624. Jahrs darin erweißlich gewesen.

308q§. 7. In denen Clösteren zu Camen, Lüdtgendortmundt
309und Marienheide bleibet es, wie es bißhero gewesen und noch ist.

310r§. 8. In dem Closter Norder Hospital vor dem Hamm
311soll alles gehalten werden, wie es Anno 1624 gewesen.

312s§. 9. In dem Jungfräulichen Weltlichen Stifft zu Cla--
313renberg
und zu St. Walburg in Soest soll zum wenigsten das
314dritte theil und in denen Adelichen Stiffteren Frundenberg,
315Gevelsberg und Herdicke zum wenigsten das vierdte Theil
316mit Römisch-Catholischen Jungfern besetzet, und wann dieses
317vierdte oder dritte Theil nicht besetzet, die Praebenden bey der
318erster vacantz, sie geschehe durch die resignation oder durch den
319Todt, Römisch Catholischen biß zu solcher Zahl conferiret
320und darüber gleichwohl nicht weniger die Catholische, als Re--
321formirte und Lutherische fähig seyn.

322§. 10. In dem Stifft Clarenberg und zu S[ankt] Walburg in
323Soest sollen zwo Evangelische noch einander und die dritte eine
324Römisch Catholische, in denen Stifftern Frundenberg, Ge--
325velsberg
und Herdicke aber drey Evangelische nocheinander
326und die vierdte Frau eine Römisch Catholische seyn und in sol--
327cher Ordnung erwehlet und damit fort für fort also gehalten
328werden.

329 [Seite: 14] §. 11. Es sollen auch der einen oder anderen Religion zu--
330gethane Jungferen das freye öffentliche Exercitium haben,
331und wann sie nicht sonsten mit Beichtigern, Predigern, Pasto--
332ren oder Seelsorgern versehen seyn oder sich deren in der nä--
333he, da sie ohne ihre incommoditaet hinkommen, gebrauchen
334können, freystehen und unbenommen seyn, dieselbe absonderlich
335zubestellen; Da dann auch die Catholische auß des Stiffts
336mittelen jährlichs mit zwey hundert Reichsthaler zu salariiren,
337doch daß denen Evangelischen Predigern an dem jenigen, was
338sie biß anhero auß des Stiffts mittelen gehabt und genossen,
339nichts abgehe.

340t§. 12. Nechst diesem so soll den Römisch-Catholischen pars
341Vicariae S[ankt] Michaelis zu Bochum und pars Vicariae S[ankt] Gre--
342gorii daselbst bey Execution dieses Vergleichs restituirt, ter--
343tia pars vicariae S[ankt] Stephani aber zu Camen bey erster vacantz
344und Abgang des jetzigen possessoris zu rückgegeben werden.

345u§. 13. Und weil zur Competentz für die Römisch Catholi--
346sche Pastoren und Sacellanen, so in Cleve als Marck die restitu--
347tion verscheidener beneficien ferner prätendirt worden, So
348ist verglichen, daß dafür einmahl vor all fünff tausendt Reichs--
349thaler und biß daran dieselbe würcklich werden abgetragen seyn,
350die Zinsen davon ad fünff vom hundert gereichet und denen
351Herren Pfaltz-Neuburgischen deßwegen bey ratification die--
352ses Recessus gnugsame Versicherung gegeben werden solle.

353v§. 14. Was dann das jenige, so dieser Geistlichen Sachen
354halber in der Lipstadt zu vergleichen, anbelanget, solches sol mit
355Zuziehung des Herren Graffen zur Lippe nach Anweisung des
356teutschen Friedenschlusses abgethan und eingerichtet werden.

357 [Seite: 15] Art. III.

358wSo viel nun die Geistliche Jurisdiction in dem Hertzog--
359thumb Cleve und Graffschafft Marck anbelangt, haben sich
360höchstged[achte] Ihre ChurFürstl[iche] Durchl[aucht] dahin erkläret, daß es da--
361mit immerhin folgender Gestalt gehalten werden solle, wobey
362es auch Ihre Fürstl[iche] Durchl[aucht] zu Neuburg, ob sie gleich von Ih--
363rer Chur-Fürstl[iche] Durchl[aucht] in dieser geistlichenx Jurisdictions--
364Sache ein anders desiderirt gehabt, ihres orts zu letzt bewen--
365den lassen.

366y§. 1. Erstlich sollen die Officiales zu Xanthen, zu Embrich
367und zu Soest wie von alters mit qualificirten subjectis bestel--
368let und eine moderirte Taxa Iurium berahmet werden.

369z§. 2. So sollen die Officiales mit Zuziehung zweyer ihnen
370gefälliger einheimischer Rechtsgelehrten und zwar in denen di--
371stricten und sachen, in welchem sie von alters biß hieher Ihr
372Officialat exerciret, die Gebühr Rechtens erkennen, als wan
373eine Persohn auff eine Römisch Catholische die Ehe prätendi--
374ret und zu erkennen, ob die Ehe-Versprechung denen Rechten
375nach gültig sey oder nicht, Und dann ob und wie weit dieselbe
376ratione graduum oder sonsten zulässig oder nicht. Jedoch
377dergestalt, daß dem Landsfürsten die dispensation vorbehalten
378bleibe; Wie auch der Officialis zuerkennen, ob die Ehe quo--
379ad mensam & thorum oder sonsten beständig. Das übrige
380bleibet Ihrer ChurFürstl[ichen] Durchl[aucht] als Landsfürsten, wie es biß--
381hero observirt worden; Solte aber in dergleichen Matri--
382monial Sachen zwischen Evangelischen und Römisch Catho--
383lischen einiger Streit entstehen, soll der Actor forum Rei
384zufolgen und die Iudices einen jeden nach seiner Religion
385 [Seite: 16] Rechten zu urtheilen schuldig und gehalten seyn.

386aa§. 3. Wann testamenta von Römisch Catholischen
387Priestern als testatoribus auffgerichtet seyn, als dann erken--
388net der Officialis, ob sie beständig und die formalia, welche die
389Rechte erforderen, dabey in acht genommen? Und hatt ein
390dergleichen testator von seinen patrimonial Güteren nach
391Ordnung der gemeinen Rechten eigenes Gefallens zu disponi--
392ren, doch daß darauß keine manus mortua werde; was er
393aber von dem beneficio erworben, soll er schuldig seyn der Kir--
394chen oder den Armen zuzuwenden und zu lassen, Und hat der
395Officialis dahin zu sehen, daß dem jenigen, welchem etwas
396vermachet, wie nicht weniger der Kirchen und Armen das ih--
397rige ohne saumnuß abgefolget werde.

398Solte aber von weltlichen Personen denen Römisch-Catho--
399lischen Kirchen und Armen etwas vermachet seyn, alsdan wird
400der weltliche Richter erkennen und exequiren, diese Execution
401auch keines wegs verzögeren, sondern auch ex officio, viel--
402mehr aber ad instantiam, welche etwan von Officialen oder
403sonsten geschiehet, dieselbe in gesetzter Frist Rechtens beschleu--
404nigen und werckstellig machen.

405ab§. 4. Es sollen an diese Officiales auch gehören die Bene--
406ficial oder Geistliche Lehn-Sachen und ob der praesentatus
407oder beneficiatus qualificirt und zu dem beneficio und inve--
408stitur zu admittiren sey oder nit. Jedoch daß die jenige, wel--
409che von dem Lands-Herren als Patrono beneficiirt und prä--
410sentiret worden, nicht abgewiesen werden. Wann aber der
411präsentirten Personen halber etwas erhebliches zu erinneren,
412soll solches underthänigst berichtet und darauff diesem Recess
413gemäß Bescheidt erwartet werden. Solte aber zwischen welt--
414 [Seite: 17] lichen Patronen ratione Iuris patronatus, Dotationis oder
415praesentationis oder in anderen fällen Streit vorfallen, als--
416dann soll die Cognition oder Decision dem Landes-Herren
417verbleiben.

418ac§ 5. Für dem Officiali sollen auch gehören die Erkänt--
419nüß über Geistliche Güter, welche von alters oder inner hun--
420dert Jahren hero vor mortificirte gehalten werden. Was
421aber derselben Besitz und Verpfachtung angehet, wie auch
422wan zwischen einem Weltlichen und Geistlichen Streit vor fiele
423ob das Gut mortificirt seye oder nit, In solchen Fall soll die
424Erkäntnüß bey dem weltlichen Gericht verbleiben.

425ad§ 6. Wan ein Geistlicher oder Weltlicher an einem Geist--
426lichen actione personali Anspruch zu haben vermeint, so sol--
427len sie diese ihre actionem personalem für das Officialat an--
428bringen; Wan aber ein Geistlicher einen Weltlichen belangen
429will, so bleibet es bey der gemeinen Regul: Actor sequitur
430forum Rei, und sol dem Geistlichen Kläger an das Weltliche
431Gericht schleunig und unpartheiisch Recht wiederfahren.

432ae§. 7. Endlich sollen zwar die Geistlichen Ubertretter und
433verbrecher von ihren in Clev-undaf Märckischen Landen seyenden
434und durchauß von keinen anderen frembden Geistlichen, auch
435auf keines anderen frembder Geistlichen Befehl, die Censuram
436Ecclesiasticam leyden, Ihrer ChurFürstl[ichen] Durchl[aucht] und in dero
437Nahmen der Regierung aber noch als vor frey bleiben der glei--
438chen Verbrecher, wie auch andere Römisch Catholische Un--
439derthanen in quibuscunque delictis nach anweisung der Rech--
440te gebuhrend anzusehen und zu bestraffen, auch die davon fal--
441tende Gelt Brüchte vor sich zubehalten.

442 [Seite: 18] ag§. 8. So mag sich auch ein jedweder, welcher sich beschwe--
443ret befindet von dem Officialat, an Ihrer ChurFürstl[ichen] Durchl[aucht]
444Hoff gericht wenden und daselbst seine Sachen weiter außfüh--
445ren. Wann nun die Sache vor dem Hoffgericht instruirt ist,
446soll ihnen Frey stehen, endweder daselbst sprechen zu lassen oder
447aber eine oder andere Parthey zu begehren, daß die acta praevia
448in rotulatione sumptibus petentis zur unparteiischen Erörte--
449rung in vorhergesetzten sachen an eine Juristen Facultät, welche
450der Römisch Catholischen Religion zugethan ist, außgestellet;
451In den übrigen Sachen aber soll nach Inhalt der Land Tages
452Recessen, Privilegien und wie es bißhero üblich undah gebrauch--
453lich gewesen, verfahren werden.

454ai§. 9. Decani und Capitula behalten über die zu dem Ca--
455pitulo behörige Leuthe die Cognition in civilibus in prima
456instantia; Von denen Bescheiden aber, welche Dechant
457und Capitula ertheilen, mag sich der beschwerte Theil, wie
458in kurtz vorhergehendem §. disponiret, an das Hoffgericht
459wenden.

460Art. IV.
461Graffschafft Ravenßberg.

462aj§. 1. So viel nun die Graffschafft Ravenßberg anbetrifft,
463so wollen Ihre ChurFürstl[iche] Durchl[aucht] gleich wie in dem Hertzog--
464thumb Cleve und Graffschafft Marck die Römisch Catholische
465bey dem jenigen, was sie an Exercitien, Kirchen, Capellen
466und Renthen, sie haben Nahmen wie sie wollen, gegenwertig be--
467sitzen und in folgenden nicht restituiren müssen, zu jederzeit
468gnädigst schützen und handhaben.

469 [Seite: 19] ak§. 2. Das übrige aber ist dergestalt verglichen und abge--
470than, daß die Canonici zu Bielefeldt, welche der Römisch Ca--
471tholischen Religion das Exercitium publicum, jedoch ohne
472Parochialibus (welche denen also genanten Patribus Recol--
473lectis in dem Closter daselbst vergönnet, zugelegt und verstat--
474tet werden) in einem Hause bey der Neustädtischen Kirchen,
475in welchem bißhero die Lutherische ihre Schulen gehabt und
476welches sie, die Lutherische, auff ihre Kösten zum Gebrauch des
477Catholischen Gottesdienst, so viel das Gebäude betrifft, apti--
478ren müssen, so bald dieser Recess seine Würcklichkeit erlanget,
479anrichten, haben und behalten und dabenebens ihre horas wie
480bißhero, also auch ferner in allen stücken auff dem Chor in der
481Neustädtischen Lutherischen Kirchen continuiren mögen.

482al§. 3. Die Römisch Catholische Adeliche Stiffts Jungfern
483zu Schilschede bekommen dasam Exercitium publicum und dazu
484die Capelle S[ankt] Johannis in dem Stande, wie dieselbe jetzo ist,
485und demnach zumahl bey Winterzeit der Weg nach dieser Ca--
486pelle etwas unbequem, als solle dieser Weg von den Lutheri--
487schen Underthanen daselbst auff dero eygene Kösten gebessert
488und underhalten werden, auch denen Römisch Catholischen
489vergönnet undan zugelassen seyn, jedoch ohne Zuthun und Bey--
490trag der Evangelischen, jetztgedachte Capelle S[ankt] Johannis
491abzubrechen und an einen anderen näheren Orth nach Schil--
492schede
, welcher ihnen auff solchen Fall angewiesen werden soll,
493auff ihre Unkösten zusetzen.

494§. 4. Es soll in diesem Stifft Schilschede zum wenigsten
495das dritte Theil mit Römisch Catholischen Jungferen besetzet,
496und so lang dieses dritte Theil damit nit besetzet, die Praebenden
497bey erster vacantz, sie geschehe durch resignation oder durch
498 [Seite: 20] den Todt, Römisch Catholischenao biß zu solcher Zahl conferirt
499und darüber gleich wohl nit weniger die Catholische als Refor--
500mirte und Lutherische fähig seyn.

501ap§. 5. Wann diese jetzige Evangelische Lutherische und
502nach dieser nach eine Evangelische Reformirte oder Lutheri--
503sche Decanissin verstorben, so soll die dritte auß denen Römisch
504Catholischen Stiffts Jungferen erwehlet und es künfftig jedes--
505mahl also gehalten werden, daß wann zwo Evangelische Deca--
506nissin gewesen, die dritte der Römisch Catholischen Religion
507sey. So sollen auch nach Abgang der jetzigen Römisch Catho--
508lischen Probstin zwo Evangelische Reformirte oder Lutheri--
509sche nach einander darzu kommen und erwehlet werden und
510hinführo, wie der Decanissin halber gesaget jedesmahl, die drit--
511te Probstin der Römisch Catholischen Religion zugethan seyn.

512aq§. 6. Die Römisch Catholische Adeliche Stiffts Jungfe--
513ren zu Schilschede mögen ihnen einen Beichtiger bestellen und
514soll demselben an stat seiner competentz die Einkunfft einer der
515Hebdomadereyen und ein mehrers auß gemeinen Stiffts-mit--
516telen nicht gegeben werden. Die Evangelische aber das bey
517solcher Hebdomaderey bißhero gewesenes votum stets hin be--
518halten.

519ar§. 7. In der Commentherey Capelle zu Hervordt
520wird denen Römisch Catholischen das Exercitium publicum
521verstattet und ihnen zugleich vergönnet, diese Capelle auff ih--
522re Unkösten zuerweiteren.

523as§. 8. Das Exercitium Religionis in der Capelle auffm
524Hoff zu Vrendorff bleibet auch künfftig in dem Stand, wie es
525biß anhero der Münch exerciret, und ist nicht zu exten--
526diren.

527 [Seite: 21] at§. 9. Ihre Chur-Fürstl[iche] Durchl[aucht] vergönnen auch denen
528Römisch-Catholischen das Exercitium publicum vor dem
529Flecken Vlotho, und mögen sie ihnen dazu für sich und ohne
530Beschwer der Lutherischen eine Capelle, ein Predighauß oder
531Kirche bauen.

532au§. 10. Wie nicht weniger soll ihnen zugelassen seyn, wie jetzo
533wegen Vlotho gedacht, das Exercitium publicum vor und
534bey Versmold oder einem anderen den Catholischen anständi--
535genav Ort, jedoch daß er den Evangelischen nicht nach theilig sey
536anzurichten und auff ihre eygene Kösten ihnen eine Capelle,
537Predig-Hauß oder Kirche und sonsten zu bauen

538 aw§. 11. Nicht weniger sollen auch gemeldte Römisch-Ca--
539tholische hinführo auff den beyden Adelichen Hauseren Taten--
540hausen
und Hoelfeldt ihren öffentlichen freyen Gottesdienst
541auff eben dieselbe Art und Weise als auff den Ad
elichen Hause--
542ren in der Graffschaft Marck, wovon hieoben art. 2. §. Ferner
543so hat man sich auch etc. 3. Versehen ist, üben und verrichten mögen.

544 ax§. 12. So wird ihnen, denen Römisch Catholischen, auch
545die Vicarie S[ankt] Catharinae zu Bielefeldt, so bald dieselbe vaciret,
546restituiret.

547Hingegen aber so sollen auch denen Evangelischen bey der
548ersten vacantz ebenmässig restituirt werden:
5491. Die Vicarie omnium Sanctorum.
5502. Die Vicarie S[acro] Sancti Math[aei], Erasmi, Crispini & Crispiniani.
5513. Die Vicarie decem millium Martyrum.
5524. Die Vicarie S[ankt] Iohannis Baptistae & Margarethae.
5535. Eine Praebenda in der Collegiat Kirchen zu Bielefeldt.
5546. Wie auch drey Praebenden in dem Collegio Canoni--
555rum zu Hervord.

556 [Seite: 22] ay§. 13. Und bleibet es im übrigen in dieser Graffschafft Ra--
557venßberg
ratione Iurisdictionis Ecclesiasticae, Visitationis
558und sonsten, wie es bißhero darin von alters gehalten und üblich
559gewesen.

560Art. V.

561 az§. 1. An allen Orthen nun, an welchen die Römisch-Ca--
562tholische in vorgedachten Landen die Exercitia publica haben
563und vermöge dieser Pausch Handlung verstattet oder restituirt
564bekommen, haben sie Macht, ihren Römisch Catholischen Got--
565tesdienst in allen Stücken, Zufolge in diesem Recess enthaltenen
566Regulen, ungehindert und ungeirret zu üben und zu treiben,
567Kirchen, Kirchenhäuser, Capellen, Pfarr, Schulen, Kuster--
568hauß, Thurne und Glocken und was sonsten mehr zum Got--
569tesdienst nötig, auff ihre Kösten zu bauen und zu unterhalten.
570Dabey Seine ChurFürstl[iche] Durchl[aucht] sie jedesmahl und wider
571männiglich gnädigst schützen wollen.

572 ba§. 2. Hernechst sollen die Römisch Catholische Geistliche
573Seculares und Regulares, Mannes und Weibs Persohnen, in
574ihren Stifftern, Collegien, Pfarren, Kirchen, Capellen,
575Schulen und anderen gehörigen Häuseren und Wohnungen,
576auch gewidmeten Gütern, Renthen und Gefällen, alle Geist--
577liche Freyheit für ihre Persohnen und fur die darzu gewidmete
578Gütere, wie und wo dieselbe im Lande gelegen, überall gleich
579wie die Evangelische geniessen auch wider des Lands Gebrauch
580und Herkommen mit Einquartirung und Contributionen nit
581beschweret, viel weniger die Clöster und Geistlichen, welche
582von täglichen Allmosen leben, wann sie in die Steur-Matricul
583nicht gehören, dahin wider Recht nit gezogen noch beschwe--
584 [Seite: 23] ret, auch der contribuablen Güter halber, welche sie vor die--
585sem gehabt, jetzo aber an andere possessores kommen, nicht be--
586sprochen, sondern die jetzige Possessores dazu angehalten und
587also auch in diesem Stück denen Evangelischen gleich tractirt
588und gehalten werden.

589 bb§. 3. Nicht weniger sollen gedachte Römisch Catholische
590Geistliche bey ihren hergebrachten Ceremonien, Statuten
591und Ordnungen, auch ungehinderter Besuchung ihrer Syno--
592dal und anderer Conventen innerhalb den uniirten Hertzog--
593thumben und Graffschafften gehandhabt werden, ausser Lan--
594des aber sich aller Synodal und anderer dergleichen Versamb--
595lungen ohne Vorwissen und Bewilligung der Landes Fürstl[ichen]--
596Obrigkeit enthalten.

597 bc§. 4. Ihre ChurFürstl[iche] Durchl[aucht] vergönnen auch hiemit
598gnädigst, daß die Geistlichen in denen vorher gedachten uniir--
599ten Hertzogthumben und Graffschafften, nachdem es nötig seyn
600wird, die Orden, Closter und Kirchen visitiren; Ehe und be--
601vor sie aber diese particular visitationes vornehmen, sollen sie
602solches und jedweder, der nötig hält, zu visitiren, Ihrer Chur--
603Fürstl[ichen] Durchl[aucht]
oder in dero Abwesen dero Regierung in Zei--
604ten es underthänigst und gebührlich zu wissen machen, damit
605jemand verordnet werden könne, welcher wegen vor offthöchst--
606gemelter Ihrer ChurFürstl[ichen] Durchl[aucht] als Landsfürsten der visi--
607tation beywohne, sonsten aber dahin sehe und acht habe, daß
608nichts geschehe oder von denen Geistlichen, welche bey denen
609visitationen seyn und visitiren, etwas vorgenommen werde,
610welches der Lands Fürstl[ichen] Hoheit, Bottmässigkeit und Juris--
611diction entgegen, nachtheilig und präjudicirlich. Und wol--
612len Ihre ChurFürstl[iche] Durchl[aucht] jedesmahl ihrentwegen einen der
613 [Seite: 24] Römisch Catholischen Religion zugethanen visitatorem auff
614ihre Kösten verordnen, welcher doch, wan Sachen vorgehen,
615die ad interius conclave gehören, und wan die Censura Ec--
616clesiaßtica vorgenommen wird, sich so lange absentiren und
617diesen actibus nicht beywohnen soll. Die Weltliche Obrigkeit
618soll in dem, was von den Römisch Catholischen visitatoribus
619ihren Geistlichen Rechten, auch der Regularium Ordinum
620Satzungen, Regulen und Statuten, gemäß des visitati oder
621correcti, Lebens, Handels und Wandels, Verhaltens und
622Abstraffens halber statuirt ist, nicht verhindern noch aufhalten,
623weniger die corrigendos vel correctos dawider schützen.
624Wafern auch der visitatus, corrigendus vel correctus darü--
625ber an die weltliche Obrigkeit ohne gnugsame und erhebliche ur--
626sach sich wenden wurde, derselbe abgewiesen und denen ihm
627vorgesetzten Geistlichen visitatoribus in Vollenziehung der
628Execution gegen den per Censuram Ecclesiasticam corre--
629ctum die Hand biethen und behülfflich erscheinen.

630 bd§. 5. Wann Römisch Catholische Geistliche präsentirt
631werden, so mögen sie von ihren Oberen, welche in vorgedachten
632Landen seynd, nach Römisch Catholischer Ordnung und Ge--
633brauch die institution und investitur gebührlich suchen und
634sich also zu denen beneficiis qualificiren, gestalt dan ohne
635solche vorhergehende und producirte qualification Ihre Chur
636Fürstl[iche] Durchl[aucht]
keinen Römisch Catholischen Geistlichen admit--
637tiren wollen.

638 be§. 6. Hiernechst so mögen Ihrer ChurFürstl[ichen] Durchl[aucht]--
639misch Catholische Underthanen frey und unverweigert die Rö--
640misch Catholische Feyrtagen in ihren Kirchen und Häuseren
641feyren, auch Processiones, an welchen Orten sie hergebracht,
642 [Seite: 25] nebens anderen ihren Ceremonien behalten, und soll ihnen dar--
643in von denen Augspurgischen Confessions Verwandten, Re--
644formirten und Lutherischen, in vorgedachter Ihrer Churfürstl--
645Durchl[aucht]
Landen keine Hinderung noch Eintrag geschehen, zur
646Aergernüß keine Ursach gegeben, viel weniger sie beschimpffet
647oder andere insolentien wider sie verübet, auff allen unver--
648hofften Fall aber der jenige, welcher solches dennoch thut, ohne
649Verzögerung gebührendt und, wie ers verdienet, gestraffet
650werden.

651Es sol aber auch weder sonsten noch auch etwa hierdurch
652kein Augspurgischer Confessions Verwandter, weder Refor--
653mirter noch Lutherischer, an einige der Römisch Catholischen
654Feyrtäge und derselben Observir- und Haltung, noch auch an
655einige andere deroselben Ceremonien, sie heischen und haben
656Nahmenbf wie sie wollen, gebunden oder dazu im geringsten gehal--
657ten seyn.

658 bg§. 7. Auch sollen die Römisch Catholische keine procla--
659mationes, dimissoriales oder Copulationes bey denen Evan--
660gelischen suchen, sondern es soll gnug seyn, wann sie sich in
661ihrer Religion negst gelegenen Gemeinen proclamiren und,
662wo sie wollen, copuliren lassen.

663Art. VI.
664Hertzogthumben Gülich und
665Bergh.

666 bh§. 1. Anreichendt nun die Hertzogthumber Gülich und
667Berge, da lassen des Herren Pfaltz Graffen Fürstl[iche] Durchl[aucht]
668die Augspurgische Confessions Verwandte, so wol Reformir--
669 [Seite: 26] te als Lutherische, bey denen Exercitiis, Kirchen, Capellen, Be--
670neficiis, Renthen, Güteren und Einkommen, welche sie biß--
671hero innen gehabt, possidirt und genossen, unbeirret und rühig,
672wollen dieselbe gegen jedermänniglich gebührend schützen, auch,
673was krafft dieses Vergleichs zu restituiren, so bald diese Pausch
674Handlung ratificirt, ohne die allergeringste Säumnüß resti--
675tuiren lassen.

676Hertzogthumb Gülich.

677 bi§. 2. Solchem nach sollen die Augspurgische Confessions
678Verwandte der Reformiertenbj Religion in dem Hertzogthumb
679Gülich an nachfolgenden Orten alwo, sie ohne dem vorhero die
680Exercitia publica gehabt, dieselbe auch künfftig rühig und ohn
681contradiction behalten, als in Städten und Flecken:
6821. Zu Düren. 2. Zu Heinßberg.
6833. Zu Oberwinter. 4. Zu Linnich.
6845. Zu Wassenberg. 6. Zu Stolberg.
6857. Zu Randenraht. 8. Zu Bruggen.
6869. Zu Eschweiler. 10. Zu Sittard.
68711. Zu Waldtniel. 12. Zu Süchtelen.
688In denen Dörfferen:
68913. Zu Gemondt.
69014. Zu Teveren.
69115. Zu Weyden.
69216. Zu Frechen.
69317. Zu Kirchherten.
69418. Zu Kaldenkirchen.
69519. Zu Jüchen.
69620. Zu Hunßhofen.
69721. Zu Otzenraht.
69822. Zu Lövenich.
69923. Zu Bracht.
70024. Zu Keltzenberg.
70125. Zu Huckelhofen.
70226. Zu Rheide in der Pfarrkirchen,
703 [Seite: 27] worzu derselben Renthen und Gefälle gehörig.

704Auff den Adelichen Häuseren:

705 bk27. Zu Flammersheim. 28. Zu Bulles oder Grossen Bul--
706lesheim
3, dergestalt, daß, wann schon hernegst diese Häuser ahn
707Römisch Catholische, es seye auff was Art und Weise es immer
708wolle, kommen oder transferiret werden oder der Besitzer
709zu solchem öffentlichen Gottesdienst sein Hauß länger nit dazu
710verstatten könte oder wolte, auff solche Fälle nichts desto weniger
711das Exercitium publicum continuiret und in den Dorffern
712Groß Bullesheim und Flammersheim Kirchen und Schulen ge--
713bauet und alle annexa Exercitii publici geübet werden.

714§. 3. So viel aber die übrige Evangelische Reformirte
715Adeliche Häuser, in specie Lürcken4, Vercken, Merotgen, Se--
716vernich, Berg vor Floßdorff, Luidendorff, Bolheim und Dur--
717weis
etc. angehet, darauff solle gleich wie biß anhero der Gott--
718esdienst,bl doch mit Zulassung der Benachbarten Reformirten
719Religion Familien ohne Parochialibus geübet werden,
720Gleich wie auch denen Adelichen Römisch Catholischen in dem
721Hertzogthumb Cleve auf ihren Häuseren eben dergleichen Got--
722tesdienst verstattet, ob sie gleich weder publicum noch priva--
723tum Exercitium bißhero darauf gehabt hetten.

724bm§. 4. Restituiret aber und gestattet soll ihnen, den Refor--
725mirten, werden das publicum Religionis Exercitium cum
726omnibus annexis, und sie hiemit und Krafft dieses Macht ha--
727ben und befügt seyn, dasselbe nunmehr auch einzuführen und
728auffzurichten.

7291. Vor der Stadt Gülich äuff dem Acker, Käysers Kamp ge--
730nandt und aller negst der Carthäuser Mühle gelegen, oder auf
731den zwischen höchstgemelter Ihrer Fürstl[ichen] Durchl[aucht] und der ge--
732 [Seite: 28] meldter Carthäuser Mühle gelegenen Grund eine Kirche und
733Küsters Wohnung zu bauen, des Predigers Wohnung aber
734und die Schule in der Stadt Gülich zu haben und anzustellen.
735Es were dann, daß Ihre Fürstl[iche] Durchl[aucht] den Bau dieser Kirchen
736an einen bequemen Ort in der Stadt bewilligten. 2. Zu Rema--
737gen
. 3. Zu Ormundt. 4. MünchenGladbach in der Vor--
738stadt, Kirche und Schule und was dem exercitio publico
739anklebet.

740 bn§. 5. So viel nun die Augspurgische ConfessionsVer--
741wandte Lutherischer Religion anlanget, bleiben dieselbe bey
742ihren öffentlichen Religions Ubungen und was denen ankle--
743bet als 1. zu Düren. 2. zu Stolberg. 3. zu Gemünde.
7444. zu Kindtsweiler.

745§. 6. Restituiret und gestattet wird ihnen aber das Exer--
746citium Religionis publicum und was demselben anklebet
747als 1. vor der Stadt Gülich anstat Engelsdorff der gestalt, daß
748des Predigers Wohnung und die Schule in der Stadt Gülich
749gehalten und angestellet werden möge.

7502. Auffm Zweiffel und 3. zu Menzeradt vor Monjoye und
751solche cum omnibus annexis.

752Art. VII.
753Hertzogthumb Berg.

754 bo§. 1. So viel das Hertzogthumb Berge angehet, sol--
755len die Augspurgische Confessions Verwandte Reformir--
756ter Religion an nachfolgenden Orten die Exercitia publi--
757ca, Kirchen, Capellen und Schulen mit denen darzu
758gehörigen Pastorat-Kirchen, Cüsterey und Schul--
759 [Seite: 29] Renthen, Wiedenhöfen, Vicarien und deren Auffkümpften,
760inmassen sie solche biß dato exerciret, inne gehabt und genos--
761sen, auch künfftig unbeinträchtiget haben und behalten. Als
762bp1. zu Elberfelt. 2. zu Croenberg.
7633. zu Hilden. 4. zu Haen.
7645. zu Waldt. 6. zu Somborn.
7657. zu Langenberg. 8. zu Neviges.
7669. zu Mülheim an der Ruhr. 10 zu Wülffraht.
76711. zu Wermeskirchen 12. zu Dühn.
76812. zu Radt vorm Wald. 14. zu Sohlingen.
76915. Capellam S[ankt] Anthonii auff der Thones Heyden mit
770der Vicarey S[ankt] Anthonii.
77116. Capellam S[ankt] Reinholdi bey Sohlingen.
77217. Capellam auff dem Hoff zu Windraht.
77318. zu Schöler. 19. zu Hückeswagen.
77420. In der Stadt Düsseldorff.
77521. In der Stadt Ratingen. 22. zu Homberg.
77623. zu Velbert. 24. zu Greffraht.
77725. zu Düssel. 26. zu Medtman.
77827. Auff der Urdenbach. 28. zu Mülheim am Rhein.
77929. zu Ober Cassel.

780bq§. 2. Auff den Adelichen Häuseren.
7811. Auff dem Hauß Lennep.
7822. Auffm Hause zum Spich.
7833. In der Delling zu Olepe.
7844. Zu Bawyr zu Erckraht.
7855. Auff dem Hause Dorp.
7866. Auff dem Hause Rott und Elßfeldt.

787Dergestalt, wann schon hernegst diese Adeliche Häuser an
788Römisch Catholische kommen oder transferirt werden oder
789 [Seite: 30] der Besitzer seine Religion ändern, daß dennoch auff solche
790Fälle die Gemeine, so alsdan daselbst sich finden wird, an oder
791bey denselben oder doch negst gelegenen Orth Ihren Gottes--
792dienst mit Besuch und Anhörung der Predigten und admini--
793strirung des Abendsmahls und der Tauffe, auch Ehe Einseg--
794nung, nach wie vor ungehindert üben und darinn continuiren
795könne.

796br§. 3. Hernegst soll ihnen, den Reformirten, restituirt wer--
797den: 1. Das Exercitium publicum zu Grüten cum annexis.
7982. Das simultaneum Romano Catholicum exercitium in
799der Pfar Kirche zu Hückeswagen soll abgeschaft, auch die ihnen
800entzogene halbe Kirchen-Renthen bey extradition der Ratifi--
801cation über gegenwertigen Vergleich restituiret, hergegen
802aber auch zugleich denen Römisch Catholischen zu Reparirung
803der Schloß Capellae daselbst einhundert Reichsthaler gegeben
804und außgezahlt werden. 3. Die reditus Vicariae B[eatae] M[ariae] Vir--
805ginis & S[ankt] Anthonii zu Hückeswagen, so bald dieselbe durch
806Absterben des jetzigen Besitzers, welcher den Römisch-Catholi--
807schen Gottesdienst verrichtet und ein Geistlicher auß dem Clo--
808ster Wipperförde ist, oder sonsten vacant wird, denen Römisch
809Catholischen aber dagegen fünff hundert Reichsthaler von de--
810nen Reformirten außgezahlt werden.

8114. Die Pastorat Renthen zu Ober Cassel.

8125. Zu Düssel sollen die Römisch Catholische die Pastorat--
813Renthen gantz an sich behalten und dargegen der Reformir--
814ter Gemeine daselbst jährlich achtzig Reichsthaler in certis re--
815ditibus auß gemelter Pastorat Renthen daselbst per se zu heben,
816anweisen oder aber den Reformirten daselbst gemeldte Pasto--
817rat Renthen gantz einräumen und sich darauß achtzig Reichs--
818thaler in certis anweisen lassen.

819 [Seite: 31] 6. Zu Neviges soll der Reformirten Gemeinde also bald
820nach Ratification dieses Recessus das jenige restituirt wer--
821den, was sie von allen und jeden Gütern und Renthen bey Ver--
822änderung der Religion des Herren von Hardenberg in Besitz
823gehabt und bißhero ihnen zum Theil von der Frau von Har--
824denberg
entzogen. Wann nach geschehener solcher restitu--
825tion die Frau von Hardenberg, so dann einige Befügnüß dar--
826auff zu haben vermeinet, soll ihr freystehen, dasselbe rechtlicher
827Gebühr nach außfündig zu machen und, wann die Sache vor
828Ihrer Fürstl[ichen] Durchl[aucht] Regierung zu Düsseldorff instruirt ist
829und beyde Parten zur gnüge gehöret seyn, dieselbe zur Erörte--
830rung an unpartheylichen auß beyden Römisch Catholischen und
831Reformirten Religionen außgestellet werden, es were dan,
832das gemeldte Frau mit vorgemeldter Gemeine vor Einlangung
833der Ratification dieses Recessus sich darüber vergliche, dabey
834es dann billich sein bewenden hette.

835bs§. 4. So viel nun die Augspurgische Confessions Ver--
836wante Lutherischer Religion in dem angeregten Hertzogthumb
837Berge betrifft, sollen dieselbe an nachfolgenden Orten die Exer--
838citia, Kirchen, Capellen und Schulen mit denen darzu gehöri--
839gen Pastorat Kirchen, Kusterey und Schul Renthen, Wieden--
840höfen, auch Vicarien und deren Auffkümpsten in massen, wie
841gemeldte Lutherische dieselbe jetzo besitzen und geniessen, haben
842und behalten. Als
8431. In der Stadt Lennep.
8442. Zu Remscheide.
8453. Zu Daveringhausen.
8465. Zu Remblingrode.
8475. Zu Burscheid.
8486. Zu Neukirchen.
849 [Seite: 32] 7. zu Witzhelden.
8508. zu Volberg.
8519. zu Honradt.
85210. zu Waldbroel.
85311. zu Roßbach.
85412. zu Eckenhagen.
85513. zu Leuscheidt.
85614. zu Odenspiel.
85715. zu Wilberg die Capella.

85816. zu Velbert nebst der Capelle, jedoch mit Vorbehalt
859der darauff von denen Reformirten habender prae--
860tension.
86117. zu Leichlingen.18. zu Walscheidt. 19. zu Holpe.
86220. zu Dencklingen in der Capelle simultaneum dergestalt,
863daß die Lutherische die Capelle Renthen allein behalten.

86421. Das simultaneum zu Herchen, doch daß die reditus in
865jetzigem Standt verbleiben und denen Lutherischen die
866Cantzel nicht versperret noch gehindert werde.

867So viel aber Altar und Tauffstein anbetrifft, sollen die Rö--
868misch Catholische dieselbe vor sich behalten, jedoch bey Execu--
869tion dieses Recesses zu Behueff der Evangelisch Lutherischen
870ex communibus sumptibus in derselben Kirchen an einen be--
871quemen und denen Evangelischen gelegenem Ort ein ander Al--
872tar und Tauffstein gemachet werden.

87322. Das simultaneum zu Seelscheidt, wabey dan zu wis--
874sen, daß die Römisch Catholische und Lutherische sich weiter
875zu vergleichen haben, damit sie an denen Orten, an wel--
876chen die simultanea seyndt und in Krafft dieses Recessus
877verbleiben, zu gewisser Zeit und Stunde den Gottesdienst
878verrichten und einer den andern nicht hinderen. Dan die
879 [Seite: 33] Lutherische mögen im Winter und im Sommer des morgens
880umb 10 Uhr, nachmittag aber umb 3 Uhr, ihren Gottesdienst
881verrichten, Die Römisch Catholische aber sich der übrigen zeit
882zu ihrem Gottendienst in den Kirchen gebrauchen.

883Ferner haben und behalten die Lutherische folgende Exerci--
884tia publica:
88523. In der Stadt Düsseldorff.
88624. In der Stadt Sohlingen.
88725. zu Hückeswagen.
88826. zu Mülheim am Rhein und

88927. In der Freyheit Burg, wie nit weniger bleiben sie auch
890ferner zu Rade vor dem Walde und zu Medtman in dem
891Stande, in welchem sie bißhero gewesen und gegenwärtig
892seynd.

893bt§. 5. Restituirt aber und gestattet werden ihnen, den Lutherischen,
894an nachfolgenden Orten die Exercitia publica cum annexis
895auff ihre Kösten. Als 1. zu Rüppichtradt.
8962. zu Ratingen, und 3. zu Reußradt.

897Art. VIII.

898bu§. 1. An allen vorher erzehlten Orten nun, an welchen die
899Augspurgische Confessions Verwandten Reformirter und
900Lutherischer Religion die Exercitia publica haben und
901Vermöge dieser Pausch Handelung restituiret bekommen, ha--
902ben sie Macht, ihren Gottesdienst, wie derselbe in denen Refor--
903mirten und Lutherischen Kirchen unter Evangelischen Herren
904geübt und getrieben wird, in allen Stücken ungehindert und
905ungeirret zu üben und zu treiben. Sie haben auch Macht,
906Kirchen, Kirchhäuser, Capellen, Pfarr, Schul, Küster-häu--
907ser, Thürne und Glocken und was sonst mehr zum Gottes--
908dienst nötig, auff ihre Kösten zu bauen und zu unterhalten.
909 [Seite: 34] Dabey sie des Herren Pfaltz-Graffen Fürstl[ichen] Durchl[aucht] jedes--
910mahl und wider männiglich gnädigsten und mächtigen Schutz
911halten wollen.

912bv§. 2. Hernechst so sollen vorgedachter beyder Religionen
913Augspurgischer Confession Reformirte und Lutherische
914Prediger, Pfarrern, Pastores, Schulbediente und Küster in
915ihren Pfarren, Kirchen, Capellen, Schulen und anderen
916gehörigen Häuseren und Wohnungen, auch gewidmeten Gü--
917teren, Renthen und Gefällen, alle Geistliche Freyheit vor ihre
918Person und vor die zu ihren Pfarren gewidmete Güter, wie
919und wo dieselbe im Lande gelegen, über all gleich wie die Römisch
920Catholische indifferenter geniessen, dieselbe mit Landsteuren,
921Einquartirungen und dergleichen Lasten wider des Landes Ge--
922brauch und Herkommen nicht beschweret und also auch in die--
923sem Stück denen Römisch Catholischen im Gülich und Bergi--
924schen
gleich gehalten und tractirt werden.

925bw§. 3. Nicht weniger sollen gedachte Prediger, Pfarrer,
926Pastores, Schulbediente und Küster bey ihren Kirchen-Ord--
927nungen, statuten (welche sie gleichwol zu vorderist Ihrer
928Fürstl[ichen] Durchl[aucht] als Lands-Fürsten, damit darinnen wider die
929Lands-Fürstl[iche] Hoheit nichts nachtheiliges gefunden werde, zur
930Bestättigung underthänigst einreichen lassen sollen, und wol--
931len Ihre Fürstl[iche] Durchl[aucht] dieselbe so dann gnädigst und unwey--
932gerlich bestättigen), Gebräuchen, Gewonheiten, Caeremonien,
933Kirchlicher Disciplin bey denen ordentlichen conventen der
934bißhero gewöhnlicher General, Provincial, Synodal, Classi--
935cal, Presbyterial und Consistorial Versamblungen (welche
936sie in den uniirten Hertzogthumben und Graffschafften unge--
937hindert, ausser denselben aber anderer Gestalt nit als mit Vor--
938 [Seite: 35] wissen und Bewilligung des Landes Fürsten besuchen mögen)
939und derselben Schlussen und anderen ihren Gebräuchen gehand--
940habet werden.

941bx§. 4. Denen Praesidibus und Moderatoribus Synodo--
942rum & inspectoribus Classium sol in denen hervorgedachten
943uniirten Hertzogthumben und Graffschafften zugelassen seyn,
944denen in den Evangelischen Kirchen üblichen Gebrauch, Ob--
945servantz und Ordnung zufolge zu visitiren und ad correctio--
946nem vitae & morum zu schreiten, die Geistliche Disciplin zu
947unterhalten, auch gegen die verbrechende Glieder zu verfahren.
948Ehe und bevor sie aber diese particular visitationes vorneh--
949men, sollen sie solches und ein jedweder der nötig hält zu visiti--
950ren, Ihrer Fürstl[ichen] Durchl[aucht] oder in derselben Abwesen der
951Regierung in zeiten es underthänigst und gebührlich zu wissen
952machen, damit jemand verordnet werden könne, welcher we--
953gen vor höchstgedachter Ihrer Fürstl[ichen] Durchl[aucht] als LandsFür--
954sten der visitation beywohne, sonsten aber dahin sehe und acht
955habe, das nichts geschehe oder von den Geistlichen, welche
956bey denen visitationen seynd und visitiren, etwas vorgenom--
957men werde, welches der Lands Fürstl[ichen] Hoheit, Bottmäsigkeit
958und Jurisdiction entgegen, nachtheylich und präjudicirlich
959sey, und wollen Ihre Fürstl[iche] Durchl[aucht] jedesmahl ihrentwegen
960einen der Evangelischen Religion zugethanen visitatorem
961auff dero Kösten verordnen, welcher doch, wann Sachen vor--
962gehen, die ad interius conclave gehören, und wann die cen--
963sura Ecclesiastica vorgenommen wird, sich so lange absenti--
964ren und diesen actibus nicht beywohnen soll. Die Weltliche
965Obrigkeit soll in dem, was von dem Praeside & Moderatori--
966bus Synodi & inspectoribus Classium hinführo von Pre--
967digern, Pfarrern, Pastoren und Vorstehern jeder Gemei--
968 [Seite: 36] ne Kirchlichem Gebrauch und der Kirchen Ordnung gemäß
969deß visitati Lebens, Handels und Wandels, Verhaltens und
970Abstraffung halber statuirt ist, nicht verhinderen noch aufhal--
971ten, weniger die corrigendos vel correctos dawider schützen;
972Wofern auch der visitatus, corrigendus vel correctus darü--
973ber an die Weltliche Obrigkeit ohne gnugsame und erhebliche
974Ursachen sich wenden würde, derselbe abgewiesen und denen
975ihm vorgesetzten Geistlichen visitatoribus in Vollenziehung
976der Execution gegen den per Censuram Ecclesiasticam cor--
977rectum die Hand biethen und behülfflich erscheinen.

978by§. 5. Vorgedachte Augspurgischer Confessions Ver--
979wandte Reformirter und Lutherischer Religion sollen an kei--
980ne andere Ceremonien als die ihre gebunden, Dahero sie nit
981schuldig und gehalten seynd, bey denen Römisch-Catholischen
982Processionen Graß zu streuen, Meyen zu setzen, Mäy oder
983andere dergleichen bey den Römisch Catholischen gebräuchliche
984Feyer-Glocken zu ziehen, mit dem Gewehr bey den Processio--
985nen auffzuwarten, Fahnen oder Creutze zu tragen, bey der
986Morgens, Mittags und Abends Glocke den Huet abzuziehen
987und was dergleichen mehr. Sie sollen auch dieserthalb von
988niemanden beschwäret, vielweniger von ihnen begehret werden,
989vorher erzehlten und anderen Römisch Catholischen Ceremo--
990nien und ritibus beyzuwohnen.

991bz§. 6. Ferner sollen sie die verschlossene Zeiten nach Rö--
992misch Catholischer Kirchen gewonheit in Ehesachen nit obser--
993viren, keine proclamationes, dimissoriales oder copulatio--
994nes bey den Römisch Catholischen Pastoren suchen, sonderen
995es soll gnug seyn, wan sie sich in ihrer ReligionGemeinen pro--
996clamiren und bey denenselbigen, wo sie wollen, copuliren lassen.
997 [Seite: 37] In denen jetzgedachten verschlossenen Zeiten aber sollen sie
998gleichwol keine weitläuffige Hochzeiten anstellen, noch auch zu
999der Zeit auff denen Hochzeiten, wie sonsten bräuchlich, tantzen.

1000ca§. 7. Uber dem so sollen sie der Sendt, welche in der Römisch
1001Catholischen Kirchen gehalten wird, keines wegs unterworffen
1002seyn, und dieweil auch das Kirchen-Meister-Ambt und Brü--
1003der-Meister-Ambt bey denen Römisch Catholischen officia Ec--
1004clesiastica seynd, so sollen die Reformirte und Lutherische mit
1005denselben und dergleichen wider ihren Willen nicht beschwäret
1006werden.

1007cb§. 8. Uber dieses so sollen jetzgedachte Evangelische bey denen
1008Römisch Catholischen Processionen und wan das also genante
1009Venerabile zu den Krancken getragen wird, kein vorsetzlich
1010ärgernüß geben, sondern endweder so lange, biß die procession
1011oder das venerabile vorbey, auf die seithen in ein hauß oder zu--
1012rück gehen oder dem Priester und denen, welche mit ihm seynd,
1013eine dergleiche Ehrerbietung beweisen, als wie sie zu thun pfleg--
1014ten, wann Priester und andere ehrliche Leuthe ihnen zu ande--
1015ren Zeiten begegnen.

1016cc§.9. Es soll in Barmen, Sohlingen und Elverfelde den
1017Evangelischen, so Reformirten als Lutherischen, bey den Ca--
1018tholischen Festägen öffentlich, an übrigen Orthen aber in den
1019Häusern bey verschlossenen Buden, Thüren, Laden undcd Fen--
1020steren zu arbeiten erlaubt seyn, und sollen sie deßwegen keine
1021inquisition und Bestraffung zu befürchten haben, wann aber
1022den Grob-Schmieden an Feyrtagen von Durchreisenden Ar--
1023beit zugebracht wird, mögen sie selbige auch öffentlich verferti--
1024gen.

1025ce§. 10. Es bleibet offtgedachten Reformirten und Luthe--
1026rischen bevor, in der Fasten, auch am Freytag und anderen Rö--
1027 [Seite: 38] misch Catholischen Abstinentz Tagen, in ihren Häusern fleisch
1028zu speisen, wann sie nur ihr Römisch Catholisch Haußgesinde
1029wider ihren Willen solches zu essen nicht anhalten.

1030Art. IX.

1031cf§ 1. Damit es auch der Jurisdiction halber in Geistlichen
1032Sachen, welche die Reformirte und Lutherische angehen,
1033ins künfftige in diesen Hertzogthumben Gülich und Berge seine
1034Richtigkeit habe, Soll keine Censur, Disciplin, Matrimo--
1035nial und dergleichen Sachen, welche sonsten bey denen Evan--
1036gelischen ad forum Ecclesiasticum oder mixtum gehören,
1037vor denen Landt-Dechanten oder anderen Geistlichen Römisch
1038Catholischen gerichteren gezogen, sondern von denselben gäntz--
1039lich befreyet seyn und bleiben.

1040cg§ .2. und dahero mögen die Evangelische, wann sie
1041untereinander in Ehe Sachen streitig worden, sich bey den Sy--
1042noden, Classibus, Presbyteriis, Consistoriis, Inspectorio,
1043oder bey ihren Seelsorgern angeben, welche dan die Partheyen
1044zu sich zu veranlassen, sie zu vergleichen und in der güte von ein--
1045ander zu setzen allen Fleiß anzuwenden. Wann aber die güte
1046zum längsten innerhalb drey Monathen nicht verfangen wolte,
1047alsdann sollen sie die Sachen an Ihrer Fürstl[ichen] Durchl[aucht] Regie--
1048rung zu Düsseldorff verweisen, welche Regierung eine jede sache
1049in dreyen Schrifften hinc inde von 14 Tagen oder zum läng--
1050sten von drey zu drey Wochen ohne Verstattung unnötiger und
1051zum höchsten der zweyten dilation instruiren lassen, und wan
1052sie völlig instruirt ist, die acta praeviâ inrotulatione endwe--
1053der an eine derselben Religion zugethane bewehrte Juristen Fa--
1054cultät oder anderen der Religion zugethanench unpartheiischen
1055 [Seite: 39] Rechtsgelehrten, Nachdem die Sache der einer oder andern E--
1056vangelischer Religion Verwandten concerniret, zu rechtli--
1057cher decision, ohne daß die Partheyen wissen, wohin, zu verschi--
1058ckenci und außzustellen.

1059§ 3. Was nun dergestalt erkant, dasselbe solle von mehr--
1060gemeldter Regierung zur Execution gesetzt und davon keine
1061Appellation noch Revision gestattet werden. Jedoch wan
1062sich ein oder das ander oder auch beyde Theile beschwäret fün--
1063den und etwas, so in vorigen actis nicht gewesen oder nit recht
1064außgeführet, nachmahls außführen wolten und sich bey der
1065Regierung anmeldeten, alsdan sollen jedwedem Theile noch
1066zweene Sätze verstattet und mit instruction, auch Verschik--
1067kung der Acten, eben wie vorgedacht verfahren werden.

1068§. 4. In denen Fällen aber, wann zwischen Römisch Ca--
1069tholischen und Evangelischen underthanen Ehestreit vorfäl--
1070let, folget der Actor das forum Rei und wirdt der Evangeli--
1071sche nach deren von den Evangelischen angenommen, der Rö--
1072misch Catholische aber nach den Römisch Catholischen Geistli--
1073chen Rechten insonderheit in puncto divortii & repudii ge--
1074richtet.

1075Art. X.

1076cjUnd demnach über vorhergesetztes und verglichenes noch
1077eines und das andere nötig befunden, welches künfftig in allen
1078vorher erwehnten Landen als in denen Hertzogthumben Gülich,
1079Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck and Ravenß--
1080berg
observiret, gehalten und demselben allerdings nach ge--
1081lebet weden solle; Diesem nach ist solches in nachfolgende
1082puncta abgefasset:

1083 [Seite: 40] §. 1. Und soll demnach anfänglich alles and jedes, was
1084allerseits Religions Verwanten Vermöge dieses Vergleichs
1085behalten oder wiederbekommen, von eben der Natur und Kräff--
1086ten seyn, als wan ihnen solches alles durch die Execution des
1087Teutschen Friedenschlusses gelassen, wieder gegeben und zu--
1088geeygnet wäre.

1089ck§. 2. Darnach so soll allen Religions Gemeinden, so wol
1090der Römisch Catholischen als Augspurgischen Confessions
1091Verwanten, Reformirten und Lutherischen, welche das
1092publicum Exercitium haben und darin durch diese Pausch
1093Handlung restituirt werden, freystehen, wan es nötig, nicht
1094nur einen Prediger und Pastoren, sonderen mehr auff ihre Kö--
1095sten und ohne der anderen Religion Beschwer und Nachtheil
1096zu beruffen, auch die Gemeinen nach gelegenheit zu combini--
1097ren und hinwiederumb die combinirte zu separiren, daß jede
1098an dem vorigen absonderlichen Orth, an welchem sie vor der
1099combination gewesen, durch einen absonderlichen Prediger
1100oder Pastorn, welcher sich bey seiner Gemeine mit der wohnung
1101auffhalten soll, bedienet werden mag.

1102cl§. 3. Wo auch die Gemeinden ihrer Religion Schulen
1103haben, dieselbe sollen solche behalten und wo an gemeldten
1104Orten, welche possedirt, gestattet oder restituiret werden, sie
1105keine Schule haben, solle denselben alda (ausserhalb in casi--
1106bus exceptis) Lateinische, Deutsche, Frantzösische, Schreib--
1107Rechnungen und andere Schulen, in welchen die artes libe--
1108rales, auch principia disciplinarum, Theologiae, Logicae,
1109Rhetoricae, auch Hebraicae und gräcae linguae gelehret und
1110gelehrnet werden, einzuführen und auffzurichten und darzu
1111einen oder mehr Magistros, Praeceptores, Schulmeister und
1112Maistressen auf ihre Kösten zu beruffen und zu halten frey stehen.

1113 [Seite: 41] cm§. 4. Die Pastores und Prediger sollen des Landes Her--
1114ren, wofern derselbe des Geistlichen beneficii Patronus und
1115Collator ist, Collation, Confirmation und placitum ein--
1116hohlen, es sollen aber solche Collation, Confirmation und
1117Placitum nicht verweigert, sondern unauffhältlich ertheilet
1118werden, jedoch keinen anderen als solchen Persohnen, welche
1119wegen ihrer qualification, wie vorher gemeldt, wie es bey der
1120einen oder anderen Religion bräuchlich ist und erfordert wird,
1121auch von denen Evangelischen Gemeinden, daß sie mit der
1122Person zu frieden und auff Lehr und Leben nichts zu sagen
1123haben, beweißlichen Schein vorbringen. Dafern aber der Lan--
1124des Herr nicht, sonder ein ander Patronus oder Collator we--
1125re, soll der beruffene Pastor und Prediger dennoch verbunden
1126seyn, einen Schein seiner Vocation und Collation des or--
1127dentlichen Patroni (welche Collation eben so wenig verwei--
1128gert werden soll) und qualification, daß gemelte Vocatio und
1129Collatio jetzgesetzter massen richtig sey, dem Landes-Herren
1130oder dessen Regierung einzuliefferen und dem vorhergegan--
1131genen ungehindert seinen Beruff antreffen und jedesmahl von
1132dem Landes-Herren gebührende Handhabung zugewarten ha--
1133ben.

1134cn§. 5. Wan von unterscheidlichen Religions Genossen Hey--
1135rathen geschehen, sollen die proclamationes in eines jeden seiner
1136Religions Kirchen, ob sie gleich in einer Stadt oder Kirchspiel
1137gelegen, ördentlich verrichtet, Dimissoriales hinc indeco vor die
1138gewöhnliche Gebuhr gefordert, jedoch unbedinglich und unwei--
1139gerlich gegeben werden. Die neue Eheleuthe aber sich bey ihrer
1140Religion Predigern und Pastoren unbehinderlich copuliren
1141lassen, dieser gestalt jedoch, daß, wan sie differenter Religion
1142seyn, die Braut dem Bräutigam in puncto der Copulation fol--
1143 [Seite: 42] gen solle. Sonsten auch der Römisch Catholischen Priester
1144und Pastores keine Evangelische Religions Verwanten, wie
1145auch die Evangelische Prediger und Pastores keine Römisch
1146Catholische ohne dimissorialibus ihrer Priester, Pastoren
1147oder Prediger zusammen geben. Wann ein Römisch Catho--
1148lischer oder Evangelischer in oder ausser dem Ort seiner Woh--
1149nung und Pfarr bey seiner Religion Gemeine und in krafft vor
1150gemeldter Dimissorialien zur Ehe eingesegnet, so sollen we--
1151der die Römisch Catholischen Priester noch auch die Evangeli--
1152sche Pastores die Iura stolae forderen.

1153cp§. 6. Dafern auch Ihre Chur-Fürstl[iche] Durchl[aucht] in Dero
1154Clev-Marck- und Ravenßbergischen landen oder Ihre Fürstl[iche]
1155Durchl[aucht] in Dero Gülich- und Bergischen Landen oder auch
1156Dero beyden Successores zu Abwendung Krieg, Pestilentz
1157oder anderer gemeiner Gefahr und Schwärigkeiten einige Buß-
1158oder Bet-Tage oder auch vor eine sonderbahre gemeine gnade
1159und Wolthat Gottes Danck-und Fest-Tage anordnen möch--
1160ten, sollen die Evangelische nicht weniger als die Catholische
1161in beyderseits Herrschafften Landen, ein jeglicher nach seiner Re--
1162ligion Weise, solche Buß-Bett-und Danck-Fest-Tage zu fey--
1163ren schuldig und gehalten seyn.

1164cq§. 7. Und nachdem sich auch zwischen der ein und ande--
1165ren Religion Pastoren, Pfarrern und Predigern des Kinder--
1166tauffens halber Irrungen und Mißverstandnüssen zugetragen,
1167in dem der Pastor, Pfarrer oder Prediger der anderen Reli--
1168gion seiner Pfarr angehöriger Underthanen Kinder tauffencr
1169oder, da dieselbe zu ihrer Religion Verwanten Geistlichen oder
1170Predigern außgetragen werden, desto weniger nicht die Iura
1171stolae oder herbrachtes Tauff-Geld forderen wollen. Als ist
1172 [Seite: 43] zu Erhaltung Friede und Einigkeit dieses dahin verglichen wor--
1173den, daß die Underthanen, welche von ihren Pastoren, Pfar--
1174rern und Predigern verscheidener Religion seynd, ihre Kinder
1175an andere negst gelegene ihrer Religion Kirchen oder wo son--
1176sten das öffentliche Exercitium zur Tauffe bringen oder auch
1177bey Winterszeit der Kinder Schwachheit oder anderer erheb--
1178licher Verhindernüssen halber dieselbe in ihren Häuseren von
1179ihrer Religion Pastoren, Geistlichen oder Predigern jeder
1180Kirchen-Ordnung und Ceremonien nach privatim tauffen
1181lassen mögen, daran sie dan von den Pastoren oder Predigern
1182loci nit gehindert oder mit Abforderung einiger jurium stolae
1183oder Tauff-Geld beschweret werden sollen.

1184cs§. 8. Ebener Gestalt soll es auch mit Administration ei--
1185ner jeden Religion Sacramenten gehalten werden.

1186ct§. 9. Nachdem auch in dem Instrumento Pacis die Bür--
1187gerliche Freyheit einem jeden, was vor Religion von den dreyen
1188es sey, verstattet, So ist diesem Zufolge alhier verglichen, ab--
1189gehandelt und reciprocè versprochen: Daß einem jeden
1190ohne Underscheidt freystehen solle, sein Domicilium von ei--
1191nem zu dem anderen Orth (ausserhalb, wo Ihre Chur Fürstl[iche]
1192Durchl[aucht]
Und Ihre Fürstl[iche] Durchl[aucht] und Dero geehrte Vorfah--
1193ren die Gerechtigkeit hergebracht, daß die Underthanen ohne
1194des Landes Fürsten Bewilligung nit außziehen mögen) seiner
1195Gelegenheit nach zu transferiren, auch in oder ausserhalb des--
1196selben, ja gar ausser Landes sich zuverheyratencu, dergestalt
1197und also, daß er deßhalb weder an seiner Gerechtigkeit ihm prä--
1198judiciren, vielweniger aber von seiner Wohnung und Orth
1199verstossen oder verjaget werden solle.

1200cv§. 10. Niemand, er sey Geistlich oder Weltlich, solle der
1201 [Seite: 44] Evangelischen oder Römisch Catholischen Religion halber, er
1202sey darin gebohren oder habe dieselbe vor kurtz oder lang ange--
1203nommen, verfolget, weniger auß einer Stadt, Dorff oder dem
1204Lande zu emigriren genöhtiget, auch seines Glaubens halber
1205verachtet, nachgeruffen, außgeschreyen oder gescholten wer--
1206den.

1207cw§. 11. Niemand soll vom Bürger Recht, von Kauffleu--
1208then, Handwerckeren oder Zunfften, Gemeinschafften, auch
1209öffentlichen Gewerb, Hanthierung, Handwercken, Contra--
1210cten, Kauff und Verkauff, beweg und unbeweglichen Gütern,
1211von Vernaherungs Recht, wo es hergebracht, noch von eini--
1212gen Erbschafften, Erb-Vermachnüß oder Legaten, noch auch
1213Hospitalen, Wäysen-, Siechen oder Leprosen Häuseren,
1214Allmosen noch von dem, so bey Kauffen und Verkauffen gege--
1215ben wird, oder anderen gemeinen Gerechtigkeiten oder Han--
1216delungen der Religion halber außgeschlossen werden. Und
1217wie die Legata, welche der Römisch Catholischen Geistlichkeit
1218und Kirchen specialiter vermachet werden, deren Kirchen und
1219Armen allein verbleiben, Also sollen die jenige, so den Evan--
1220gelischen allein vermachet seyn, deren Kirchen oder Armen eben--
1221fals allein gelassen werden.

1222cx§. 12. An denen Orthen, an welchen im Jahr 1624 die
1223Römisch Catholische oder Augspurgische Confessions-Ver--
1224wandte, Reformirte und Lutherische, im dem Stadt Magistrat
1225oder anderen Ehrenstellen fähig gewesen, da sollen dieselbe so
1226wohl in den Städten als Dörfferen bey vacierenden Stellen
1227wiederumb nicht nur zur Wahl gezogen, sondern auch würck--
1228lich erwehlet und angesetzet werden, dergestalt, daß allezeit
1229einige der Evangelischen oder Römisch Catholischen Religion
1230 [Seite: 45] zugethane im Raht und Ehren-Stellen, wo sie Anno 1624
1231darin gewesen, angesetzet und gelassen werden sollen.

1232cy§. 13. Wann die Evangelische oder Römisch Catholische
1233ihre besondere Kirchhöfe oder Plätze haben, sollen sie sich der
1234anderer Religion Kirchhöfen, ausserhalb den Erb-Begräb--
1235nüssen, enthalten und derselben sich nicht gebrauchen. Wo
1236aber die Evangelische, Römisch Catholische in einer Stadt
1237oder einem Dorff keine absonderliche Kirchhöfe haben, alsdan
1238sollen von dem gemeinen Stadt oder Dorff Kirchhoff der Re--
1239ligion halber niemand abgekehret, sondern ein jeder seine Tod--
1240ten selbiger Religion Brauch nach unbehindert, unbeschweret
1241und unbeschimpffet alda begraben, und sol von solchen Todten
1242alsdan nicht mehr, als selbigen Orts Herkommens und von an--
1243deren Evangelischen oder Römisch Catholischen geschiehet, der
1244Begräbnüß halber gefordert oder gegeben werden.

1245§. 14. Wo biß anhero bey Begräbnüssen der Evangeli--
1246schen oder Römisch Catholischen auff gemeinen Kirchhöfen kei--
1247ne Leich-Predigten, Gebett und Ceremonien gehalten seynd,
1248da sollen selbige an solchen Orten ins Künfftige auch nicht, son--
1249dern die Leich-Predigten und andere Ceremonien an dem Ort
1250ihrer gewöhnlichen Versamblungen oder in besonderen Häu--
1251seren und Orthen geschehen, sonsten ihnen doch freystehen auff
1252ihren absonderlichen oder eygenen Kirchhöfen ihre Leich-Pre--
1253digten und Ceremonien ihrer Religion Brauch nach ungehin--
1254dert einzuführen und zu verrichten.

1255cz§. 15. Es sol ferner einem jedweden Evangelischen Predigern,
1256Pastoren und Krancken Tröster, wie auch einem jedweden Ca--
1257tholischen Priestern und Pastoren freystehen, die Krancken
1258seiner Religion ausser ihrer Pfarr, an allen und jeden Orten,
1259wo sie auch wohnen, zu besuchen und sie zu trösten, auch zu denen
1260 [Seite: 46] Missethätern so wol in dem Gefängnüß als auch, wann sie zur
1261Execution geführetda werden, verstattet und zugelassen werden.

1262db§. 16. Alles was vorhero von der immunität, Recht und
1263freyheit der Geistlichen Güter gesetzt, verglichen und versprochen,
1264das sollen auch haben, geniessen und behalten die jenigen Kirchen,
1265Predigthäuser, Capellen, Schulen, Prediger, Schulbedien--
1266ten, Küster-Häuser und Wohnungen, welche vermögedc die--
1267ses Vergleichs annoch sollen gebauet und angerichtet werden.

1268dd§. 17. Niemand soll der Religion halber vor anderen in
1269Schatzungen, Contributionen, Einquartierungen, Diensten,
1270Bürgerlichen Lasten und sonsten übernommen, sondern alle
1271und jede Römisch Catholische und Euangelische, Geist-und welt--
1272liche, in obgemeldten puncten nach proportion gleich tractiret
1273werden. Doch bleibet es dieserthalb bey den Lands Verfassun--
1274gen und dem Herkommen.

1275de§. 18. Welcher auß anderen landen in angeregte Her--
1276tzogthumben Gülich, Cleve, Berge, Graffschafften Marck
1277und Ravenßberg kommen und sich niederlassen wil, demselben,
1278wann er einer der obgemelten dreyen Religionen zugethan ist,
1279auch sich der Policey Ordnung, als weit dieselbe die Religion
1280nicht, sonderen alle und jede Underthanen ohne Underscheid
1281der Religion angehet, gemäß qualificiren kan und sonst seines
1282ehrlichen Handels und Wandels Zeugnüß hatt, die Bey--
1283wohnung oder Bürger Recht nicht versaget noch derselbe der
1284Religion halber abgewiesen werden, Wie dfdan dißdf als die Ver--
1285ordnung, welche von einer oder anderen Landes Herrschafft,
1286auch Stadt, Magistraten in vim retorsionis oder auch an--
1287deren Ursachen zu exclusion eines oder anderen Einge--
1288sessenen vom Bürger Recht oder Bürgerlichen Ehrendg Aempte--
1289ren vor dem gemacht und bißhero observiret seyn mag, hiemit
1290cassirt und auff gehoben werden.

1291 [Seite: 47] dh§. 19. Und soll auch in diesem Stück ohne Unterscheid der
1292dreyen Religionen Gleichheit gehalten und, da sie nur, wie jetzt
1293gemeldet, sich der Policey Ordnungen gemäß qualificiren kön--
1294nen, zugelassen und der jenige, so einer der dreyen Religionen
1295zugethan ist, so wohl als wan auch entweder ein Römisch Catho--
1296lischer oder aber ein Evangelischer seine Religion veränderen
1297und eine andere (wofern dieselbe im Röm[ischen] Reich und in Instru--
1298mento Pacis nur zugelassen ist) führen und üben wil, gedül--
1299det werden und mit freyem Gewissen, wann an dem Orth,
1300da er wohnen oder sich niederlassen mögte, das öffentliche exer--
1301citium seiner Religion nicht zugelassen were, in seinem Hause
1302nebst seiner Familie und Gesinde ausser inquisition und turba--
1303tion privatim, jedoch ohne Einführung eines exercitii publi--
1304ci, seiner devotion abwarten. In der Nachbarschafft aber, da
1305seine Religion offentlich geübet wird, so offt und was Orts es
1306ihme beliebig, dem Exercitio beywohnen, auch seine Kinder in
1307abgelegene seiner Religion zugethane Schulen schicken oder
1308auch, wann er wil, privatis Praeceptoribus zu Hause zu unter--
1309weisung ohne Verhinderung untergeben und auch im übrigen
1310obgemeldter in negst vorigen §.§. exprimirter bürgerlichen
1311Freyheit über all geniessen, jedoch daß er der anderen Religion
1312zugethanen einige ärgernüß würcklich nicht gebe, sondern sich
1313über all bescheidentlich verhalte und sein Ambt mit gebühren--
1314der subjection und Gehorsamb der Land und Policey Ordnung
1315nach (in so weit dieselbe die in Instrumento Pacis zugelassene
1316Religion nicht concerniret und diesem Vergleich nicht zu
1317wider ist) verrichtet und zu keiner Unruhe oder Verwirrung
1318Ursach gebe.

1319§. 20. Wobey gleichwoll außbedungen worden, weil die
1320freye bürgerliche Beywohnung beyderseitsdi Underthanen ohne
1321 [Seite: 48] Unterscheid der Religion Vermöge Friedenschlusses und die--
1322ses Vergleichs ungehindert seyn und bleiben und also keiner der
1323obgemeldten dreyen Religionen zugethaner Eingesessener sei--
1324ner Religion halber über kurtz oder lang, wavon in Instru--
1325djmento Pacis art. 5. §. Conventum autem est, ut à territo--
1326riorum Dominis & c[etera] disponirt ist, zu emigriren genötiget,
1327weniger außgewiesen noch vertrieben werden soll. So ist
1328doch hiemit außdrücklich versehen, verglichen und verord--
1329net, daß die jenige, welche sich des privati exercitii Vermöge
1330des Friedenschlusses und dieses Recessus in ihren Häusern ge--
1331brauchen wollen, dennoch niemals befügt und berechtiget seyn
1332sollen, ob sie sich gleich in einer Stadt, Pfarre oder Gemein--
1333de in guter Anzahl befinden möchten, sich zusammen zu thun
1334und einig publicum exercitium unter sich anzustellen oder ein--
1335zuführen, das publicum aber an Orten, da es sonsten in der
1336nähe in öffentlicher Ubung, wie obgemeldt, zu frequentiren
1337und sich desselben zu gebrauchen.

1338dk§. 21. Ferner sollen in den Hertzogthumben Gülich, Cleve
1339und Berge, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg, alle
1340Kirchen, Clöster, Stiffter, Capellen, Hospitalen, Praelatu--
1341ren, Praebenden, Canonicaten, Pastoraten, Vicarien und
1342andere geistliche beneficien, wie auch Schulen und alle darzu
1343gehörige Renthen, Einkünffte und Gefälle, wan sie hinführo
1344vaciren oder verfallen, von den patronis und collatoribus
1345zu behuff solcher Religion, wobey sie biß zur Zeit der letzten
1346vacantz gewesen, in specie alle Praelaturen, Canonicaten,
1347Praebenden und Vicarien in allen Collegiat Kirchen in den
1348Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, wie auch S[ankt] Patrocli
1349zu Soest und welche ferner in diesen Landen Anno 1624 bey
1350den Catholischen gewesen, allein qualificirten Römisch Catho--
1351 [Seite: 49] lischen unauffgehalten und ohne Verminderung und real be--
1352schwärung gemeldter beneficien conferirt werden. Jedoch
1353soll alles das jenige, was oben und vorhero der Geistlichen Gü--
1354ter und beneficien halber verändert und vestgesetzet worden,
1355dieser Regul nicht underworffen seyn, sondern wie es bey dieser
1356Pausch-Handlung verglichen ist, unverbrüchlich gehalten
1357werden.

1358dl§. 22. So sollen auch die Patroni und Collatores, so geist--
1359als weltliche, von dem Lands Fürsten oder dessen Regierung und
1360Beambten in ihrem iure conferendi nicht gehemmet noch be--
1361schräncket werden, jedoch auch nicht bemächtiget seyn, die Prae--
1362benden, Beneficia, Capellen, Vicarien, welche nach obge--
1363melter Regul des allgemeinen Friedenschlusses und dieses Ver--
1364gleichs den Catholischen oder Evangelischen verbleiben, ins
1365künfftig anderen Kirchen, dann zu welchen dieselbe von Anfang
1366verordnet und von den Catholischen oder Evangelischen Be--
1367neficiatis Anno 1624 genossen und bedienet worden, oder
1368anderen usibus, dan dazu dieselbe fundiret, zu appliciren, we--
1369niger an eine andere Religion, dann welche dieselbe An[no] 1624
1370obgemeldter massen gehabt oder denen es vermöge dieses Ver--
1371gleichs verbleiben, zu conferiren oder zuzuwenden.

1372dm§. 23. Sonsten aber einer jeden Religion Weltlicher
1373Obrigkeit unbenommen, ja außdrücklich vorbehalten
1374seyn, durch sich selbst oder ihre dazu verordnete Commissarien
1375über ihrer Religion zugehörige Güter, Renthen und Gefäl--
1376le zu Beförderung mehrer Ehren Gottes und besserem Kirchen
1377Dienst, wie solches denen Catholischen Geistlichen Rechten
1378oder der Evangelischen Ständen Iuribus und approbirten
1379Kirchen Ordnung gemäß ist, zu verordnen und zu disponiren,
1380 [Seite: 50] darüber jedoch der Patronen Willen und Consens (dafern
1381die Renthen zu einem beneficio iuris patronatus gehörig) vor
1382allen eingeholet und erlanget werden solle.

1383dn§. 24. Was aber die Stifftungen und Fundationes, wel--
1384che nicht zu dem Gottesdienst sondern pro studiis oder anderen
1385löblichen exercitiis auffgerichtet worden, anlanget, da blei--
1386bet denen collatoribus frey und bevor, damit nach Inhalt der
1387fundationen zu verfahren und zu disponiren.

1388do§. 25. Dafern auch ins künfftige einer der Catholischen
1389Religion oder Augspurgischer Confession, Reformirter oder
1390Lutherischer Religion, zugethaner Praelatus, Canonicus,
1391Canonissa, Parochus oder Beneficiatus seine Religion oder
1392Confession veränderen würde, sollen sie der Praelatur,Prae--
1393benden, Pfarr oder Beneficii eo ipso verlüstig seyn und
1394dasselbe einem anderen solcher Religion, zu welcher dasselbe
1395Vermöge Instrumenti Pacis und dieses Vergleichs gehörig,
1396unaußgestellt und ohne real beschwerung, wie oben gedacht,
1397wieder conferirt werden.

1398dp§. 26. Was aber die Collation und Vergebung der Prae--
1399laturen, Canonicaten, Praebenden und anderen Geistlichen
1400Beneficien anbelanget, welche in mehr gedachten Hertzogtum--
1401ben Gülich, Cleve, Berge, auch Graffschafften Marck und
1402Ravenßberg, zu des Landes-Fürsten Collation gehörig, soll es
1403damit nach folgender Gestalt unveränderlich gehalten werden,
1404daß auff denjenigen Stiffteren, da alle Collationes der Herr--
1405schafft völlig gebühren, Ihrer Chur Fürstl[ichen] Durchl[aucht] zu Bran--
1406denburg
und Dero Descendenten die jenige Beneficia, so in
1407dem Januario, Martio, Maio, Julio, Septembri & Novem--
1408bri verfallen oder ad manus Principum resignirt werden,
1409 [Seite: 51] Also auch Ihrer Fürstl[ichen] Durchl[aucht] zu Neuburg und derselben De--
1410scedenten die jenige, so im Februariodq, Aprili, Junio, Au--
1411gusto, Octobri und Decembri fallen oder resignirt werden,
1412zu vergeben zustehen. Auff den jenigen Stiffteren aber, da
1413die vorige Landes Fürstliche Herrschafft sechs Monath herge--
1414bracht, da sollen Ihrer Chur Fürstl[ichen] Durchl[aucht] und derodr Descen--
1415ten drey Monath und des Herren Pfaltz-Graffens Fürstl[icher]ds
1416Durchl[aucht] und derselben Descendenten auch drey Monaten der--
1417gestalt reservirt seyn. Daß Ihre Chur-Fürstl[iche] Durchl[aucht] zu
1418Brandenburg an denselben Orthen im Januario, Maio und
1419Septembri, Ihre Fürstl[iche] Durchl[aucht] zu Neuburg aber in Martio,
1420Julio & Novembri die Collatio, ohne Beschwer und Ver--
1421minderung gemeldter Beneficien und Renthen, wie obenge--
1422dacht, zu exerciren, der also von Ihrer Chur Fürstl[iche] Durchl[aucht]
1423oder Fürstl[ichen] Durchl[aucht] Provisus auch schuldig seyn, mit Vorzei--
1424gung seines Collation Patents des anderen Placitum zu er--
1425halten. Wie dann ohne Vorzeigung solcher Collation und
1426darauf erfolgten Placiti die Praelati und Capitula die Provi--
1427sos zur Possession nicht admittiren noch gestatten sollen.

1428dt§. 27. Damit es auch darin desto richtiger hergehen und
1429die Herrschafft Nachricht haben möge, so soll so offt ein Prae--
1430latur, Praebende oder Beneficium zu Ihrer Chur-Fürstl[ichen]
1431Durchl[aucht]
oder Fürstl[ichen] Durchl[aucht] Collation vaciret, solche va--
1432cantz und durch welches Absterben, auch in welchem Monat
1433oder turno dieselbe sich begeben, schrifftlich Ihrer ChurFürstl[ichen]
1434Durchl[aucht]
oder Fürstl[ichen] Durchl[aucht] oder dero heimgelassenen Regie--
1435rung unverzüglich unterthänigst berichtet werden.

1436du§. 28. In den übrigen puncten, welche in diesem Recess
1437nicht exprimiret seynd und der einen oder anderen Religion
1438zugethanen zum Besten gedeyen können, wollen höchstgedach--
1439 [Seite: 52] dvte Ihre Chur-Fürstl[iche] Durchl[aucht] den Römisch Catholischen Un--
1440derthanen in Dero Hertzogthumben Cleve, Graffschafften
1441Marck und Ravenßberg solcher Gestalt als ihre der Augspur--
1442gischen Confession Reformirter und Lutherischer Religion
1443zugethane Underthanen tractiren,

1444Wie dann auch höchstgemelte Ihre Fürstl[iche] Durchl[aucht] der jetzt--
1445gedachten Confession angehörige in dero Hertzogthumben
1446Gülich und Berge eben wie die Römisch Catholische Under--
1447thanen tractiren.

1448dw§. 29. Und wan Controversiae hernegst vorfallen wür--
1449den, welche nicht in diesem Recess erörtert oder per iustam
1450interpretationem darauß erörtert werden könten, sollen die--
1451selbe ex aequo & bono auff Art und Weise, wie bey dieser
1452Pausch Handelung geschehen, in der Güte beygelegt werden.

1453Art. XI.

1454dx§. 1. Damit aber auch alles das jenige, was in diesem
1455Vergleich der einen oder anderen Religion zu Sicherheit und
1456Besten verordnet ist, desto unverbrüchlicher gehalten werden
1457möge, ist verglichen und reciprocè versprochen, daß, wann
1458demselben über kurtz oder lang contraveniiret werden solte,
1459das vesthaltende Theil sich gegen sothane contravention des
1460iuris retorsionis, biß so lange das jenige, was neuerlich ge--
1461schehen, wieder abgeschafft, gebrauchen möge und dasselbe
1462vor kein unzulässiges Gegen-Mittel von niemand außgedeutet
1463werden solle. Jedoch soll solche retorsion eher nicht vorge--
1464nommen werden, biß durch zusammen geschickte Räthe von bey--
1465den Theilen behörige information eingezogen und Unter--
1466suchungen geschehen und darauf von Ihrer Churfürstl[ichen] Durchl[aucht]
1467 [Seite: 53] oder Ihrer Fürstl[ichen] Durchl[aucht] expresser Befelch an dero Regie--
1468rung ergangen.

1469dy§. 2. Endlich soll alles das jenige, was obiger Gestalt bey
1470dieser Pauschhandlung verabscheidet und verglichen ist, nach
1471erfolgter ratification also fort in allen Landen ohne einige fer--
1472nere Verordnung zur Execution gesetzt und darwider keine
1473Exception, auch keine andere Geistliche und weltliche Sa--
1474tzungen, sie haben Nahmen wie sie wollen und kommen
1475auch her, von wem sie wollen, sie seyen albereit vor die--
1476sem gemacht oder werden künfftig gemacht, eingewendet
1477werden. Massen dan zu desto mehrerer vesthaltung verglichen,
1478daß die bey dem im Jahr 1666. zu Cleve auffgerichtetem Haubt
1479und Erb Vergleich bedungene garantie auch auff diese Pausch--
1480Handlung extendirt seyn solle. Zu Urkund und stetvesthaltung
1481seynd hierüber zwey gleichlautende Recessus auffgerichtet und
1482von denen dazu committirten hierunten benentlichen Räthen
1483unterschrieben und mit deren Pittschafften besiegelt worden.

1484Geschehen zu Cöllen an der Spree den 26. Aprilis
1485Anno 1672.
1486(L[ocus]S[igilli]) Otto Freyherr von Schwerin. (L[ocus]S[igilli]) Johan Arnold Freyherr von Leeradt.
1487(L[ocus]S[igilli]) Laurentz Christoff Somnitz. m[anu] m[ea] (L[ocus]S[igilli]) Frantz Freyherr von Gise.
1488(L[ocus]S[igilli]) Joh[ann] Koppen. (L[ocus]S[igilli]) T[heodorus] A[ltetus] H[enricus] Stratman.

1489Als haben Wir obangeregten Vergleich in allen und jeden
1490seinen Clausulis und punctis ratificirt und genehm gehalten,
1491ratificiren, approbiren und halten auch denselben hiemit in al--
1492len und jeden seinen Clausulis und punctis genehm und ver--
1493 [Seite: 54] sprechen bey Unseren wahren Fürstlichen Worten allem den
1494jenigen, so obgesetzt, vor Uns, Unsere Erben und Posteri--
1495tät nachzukommen, treulich und ohne Geferde. Urkundt
1496Unsers Handzeichens und hervorgedrucktem Geheimen Can--
1497tzeley Secrets. Gegeben in Unserer Residentz-Stadt Düs--
1498seldorff
den 11. Junii Anno eintausendt sechshundert zwey und
1499siebentzig.
1500Philipp Wilhelm.
1501L[ocus] S[igilli]

1502 [Seite: 55] Neben-Recess

1503Nach dem auch bey Verlesung des heut dato unterschrie--
1504benen Religions-Recess noch ein und anders von
1505Chur Brandenburgs Liebd[en] und Unseren Räthen erin--
1506nert und darüber gleichfals sichere Abredt getroffen worden,
1507wie von puncten zu puncten hernach folget:

15081. Weilen der Freyherr von Quadt zu Creutzbergen wegen
1509des pro luminaribus Ecclesiae oder Leuchten-Zehends zu Nie--
1510dermormter
, so Krafft obgedachten Recess den Catholischen zu
1511restituiren ist, sustiniret, daß solches keine zu Geistlichen oder
1512Kirchen-Sachen gewidmete Renthen, sondern sein eygen Gut
1513seye, damit er seinem Belieben nach schaffen könne so soll zwarn
1514die Positio deßhalben in dem Recess nicht geändert, Ihme von
1515Creutzbergen dennoch freystehen, sein Angeben innerhalb drey
1516Monaten der Gebühr zubeweisen, und soll solchen fals er damit
1517nicht beschweret werden.

15182. Wegen der bey Restitution der Vicareyen B[eatae] M[ariae] Vir--
1519ginis in Uden der Reformirten Gemeine daselbst vorbehal--
1520tene fünff und zwantzig Reichsthaler jährlichs, weilen Catho--
1521lischen theils sustinirt wird, daß vor und in dem Jahr 1651 be--
1522sagte Gemeine solche 25 Reichsthaler darauß nicht genossen ha--
1523be, ist gut gefunden, daß zwarn der Recess darumb nicht ge--
1524ändert werden, die Catholische aber hiemit versichert seyn sol--
1525len, daß wann sie ihr Angeben beweißlich darthun werden, ih--
1526nen gedachte Vicarie gantz und ohne jetztgemeldten Vorbehalt
1527völlig restituirt werden solle.

1528 [Seite: 56] 3. Weilen Herren Pfaltz Neuburgische auch sustiniret,
1529daß die vor den Catholischen Schulmeisteren zu Weeze repe--
1530tirte zehn Morgen Landes nit allein in dem Jahr 1624 sondern
1531auch selbst Anno 1658 von gedachten Catholischen Schulmei--
1532stern rühig genossen seynd, ist verglichen, daß, wann die Ca--
1533tholische solches beweißlich darthun würden, obgedachtes Land
1534der Catholischen Schulen zu Weeze restituiret werden solle.

15354. Weilen die Catholische den kleinen Beginnen Convent
1536zu Goch zwarn repetirt, die Reformirte aber dagegen einen
1537Bescheidt der Clevischer Regierung de Anno …. vorge--
1538bracht, ist placidirt, daß allerseits dem Bescheidt gelebet wer--
1539den solle.

15405. Weilen man Pfaltz Neuburgischen Theils sustiniret,
1541daß Vicaria sanctissimae Trinitatis zu Wesel biß Anno 1662,
1542da der letzte possessor, gewesener Probst zu Xanten Johan von
1543Sternenberg
, genandt Düsseldorff, gestorben, Catholisch ge--
1544wesen und von den Herren Chur Brandenburgischen zu Bie--
1545lefeldt
angeben worden, daß dieselbe von Catholischen annoch
1546possediret, in der That sich aber befinden solte, daß sie jetzt von
1547Evangelischen genossen werde, ist verabredet, daß solches
1548untersuchet und unerachtet davon in dem Recess nichts gemel--
1549det, dannoch die Vicaria, wann sich befinden solte, das diesel--
1550be nit ante annum 1657 ad Evangelicos usus würcklich appli--
1551cirt gewesen, den Catholischen alsobald gelassen werden soll.

15526. Wird den Catholischen verstattet, an statt der jungst
1553vom Wahl-Strom abgetriebener Kirchen zu Hulhausen eine
1554andere Kirche in gedachter Herrligkeit Hulhausen zu setzen.

15557. So soll auch an die Clevische Regierung rescribirt
1556werden, daß wegen Abgang der Canonicat- und Vicareyen--
1557 [Seite: 57] Platze und Stallungen bey Einrichtung der Gassen zum Nas--
1558sauischen Thor zu Cleve die längst vertröstete satisfaction
1559denen Geistlichen geschehen und im übrigen mit dem Unter--
1560halt der Gassen oder sonsten das Capitul nicht beschweret wer--
1561den solle.

15628. Die von den Beambten zu Hörde und Lühnen vor et--
1563wa zwey Jahren arrestirte, denen Vicareyen zu Dortmund zu--
1564gehörige Pächte sollen relaxirt und gedachten Vicareyen un--
1565gehindert gefolget werden.

15669. Ob wohl seine Chur-Fürstl[iche] Durchl[aucht] als Landesfürst
1567bey dem Recess die Dispensation in Matrimonialibus vor--
1568behalten, weilen sie dennoch Dero Catholischen Undertha--
1569nen die Gewissens Freyheit in allem gnädigst gern gönnen, So
1570ist verglichen, daß obgedachte Römisch Catholische Under--
1571thanen in Cleve, Marck und Ravensperg in alle wege zwarn
1572bey Ihrer Chur Fürstl[ichen] Durchl[aucht] oder Dero Regierung die Di--
1573spensation suchen, ihnen aber auch freystehen solle, nach An--
1574weisung der Catholischen Geistlichen Rechten bey Ihrer Geist--
1575lichkeit in gradibus prohibitis die Beruhigung ihres Gewis--
1576sens gehörigen Orts zu suchen und zu erhalten, und daß ehe und
1577bevor solches geschehen, die Pastores solche Persohnen wider
1578ihr Gewissen zu copuliren keines Wegs angehalten werden
1579sollen.

158010. Haben Ihre Chur Fürstl[iche] Durchl[aucht] sich gnädigst erklä--
1581ret, daß in Abstraffung der Priester und Geistlichen Sie die
1582Vorsehung wollen thun, daß solches bey den Brüchten-Ge--
1583dingen nicht öffentlich, sondern privatim geschehe und die
1584Beschimpffung des Geistlichen Standes darunter, so viel mög--
1585lich, verhütet werde.

1586 [Seite: 58] 11. Sollen keine Römisch Catholische Geistliche Güter
1587gültig alieniret oder beschweret werden mögen, es sey dann
1588auß denen in den Catholischen Geistlichen Rechten exprimirten
1589und mit beygebrachten advis einer Römisch Catholischen be--
1590wehrten Universität zu recht erwiesenen ursachen und darauff
1591enthaltenen consens.

159212. Endlich weilen Pfaltz Neuburgischen Theils remon--
1593striret worden, daß die Catholische Geistliche in dem Fürsten--
1594thumb Cleve und Graffschafft Marck in den Schatzungen so
1595hoch angeschlagen werden, daß dieselbe dabey länger unmög--
1596lich würden bestehen können, haben seine Chur Fürstl[iche] Durchl[aucht]
1597sich gnädigst erkläret, mit Zuziehung dero getreuen Landstän--
1598den auch hierin zu remediiren, dergestalt, daß dieser punct ohne
1599Streit beygelegt werden und den Geistlichen erträglich seyn
1600solle. Und sollen alle obgedachte puncten eben also gehalten
1601werden, als wann dieselbe dem Recess von Wort zu Wort
1602würcklich einverleibet weren. Cöllen an der Spree den 26.
1603Aprilis Anno 1672.

1604Und Wir dann solche puncten ebenfals approbiret, ra--
1605tificiret und genehm gehalten; Als thun Wir selbiges hiemit
1606und in Krafft dieses bekräfftigen, versprechen auch ebenmässig
1607bey wahren Furstlichen Worten, obberührten punctis allen und
1608jeden treulichst und ohne Geferde nachzukommen, auch niemandt
1609der Unserigen dagegen zu handelen zugestatten, Urkundt
1610Unsers Handzeichens und hervorgetruckten Geheimen Can--
1611tzeley Secrets. Geben in Unser Residentz Stadt Düsseldorff
1612den 11. Junii 1672.

1613Philipp Wilhelm. L[ocus]S[igilli]

1614 [Seite: 59] Religions-Vergleich vom 20.
1615Julii 1673.

1616Wir Philipp Wilhelm von Gottes Gnaden Pfaltzgra--
1617fe bey Rhein in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg
1618Hertzog, Graff zu Veldentz, Sponheimb, der Marck
1619Ravenßberg und Mörß, Herr zu Ravenstein, etc. thun kundt
1620und bekennen hiemit vor Uns, Unsere Erben und Nachkom--
1621men, auch Pfaltz Graffen bey Rhein, Hertzogen zu Gülich,
1622Cleve und Berg
, etc., Als zwischen dem Durchleuchtigen
1623Fürsten Herren Friederich Wilhelmen Marggraffen zu
1624Brandenburg, des Heil[igen] Röm[ischen] Reichs Ertz Cammerern und
1625Chur Fürsten, in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve,
1626Berg, Stetin, Pommeren, der Cassuben und Wenden, auch
1627in Schlesien zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burg--
1628graffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstadt, Minden und
1629Camin, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herren zu
1630Ravenstein, auch der Lande Lauenburg und Butaw etc. Es
1631dahin veranlasset worden, daß, weil seither dem in negst vori--
1632gem Jahr auffgerichteten Religions Recess in den Städten
1633Wesel, Reeß, Emmerich, Orsoy und Bürich durch die Fran--
1634tzösische Kriegsmacht und occupation einige Verenderung
1635der Orthen vorgangen, durch Zusammenschickung beyderseits
1636Räthen alles untersuchet und zur Richtigkeit gebracht wer--
1637den solte, Gestalt dann biß auff Unser beyderseits Chur- und
1638Fürstl[iche] Ratification von denen dazu Committirten Räthen
1639nach folgender Vergleich getroffen worden, welcher von Wort
1640zu Wort also lautet.

1641 [Seite: 60] Nachdem in denen zwischen dem Durchleuchtigsten Fürsten
1642und Herren Herren Friederich Wilhelm Marggraffen zu
1643Brandenburg, des Heil[igen] Röm[ischen] Reichs Ertz Cammeren und
1644Chur Fürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve
1645und Berg, Stetin, Pommeren, der Cassuben und Wenden,
1646auch in Schlesien zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen,
1647Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstadt, Minden
1648und Camin, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herren
1649zu Ravenstein und der Lande Lauenburg und Butaw etc. andz
1650einem und dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Philipp
1651Wilhelm
, Pfaltz-Graffen bey Rhein in Bäyern, zu Gülich,
1652Cleve und Bergh
Hertzogen, Graffen zu Veldentz,
1653Sponheimb, der Marck, Ravenßberg und Mörß,
1654Herren zu Ravenstein etc. am anderen Theil Anno 1666
1655den 9. Septembris und 1672. den 26. Aprilis auffgerichte--
1656ten Religions Recessen unter anderen enthalten und ver--
1657glichen worden, daß man sich wegen der Kirchen, Clö--
1658ster, Geistlichen Güter, Renthen und beneficien, so die Ca--
1659tholische in denen mit Staatischen Guarnisounen damahl be--
1660setzt gewesenen Städten Wesel, Reeß, Emmerich, Orsoy und
1661Böderich hiebevor eingehabt und besessen, darauß aber Anno
16621628 und folgends durch die Staatische Kriegsmacht und son--
1663sten gesetzet worden, in der Güte vergleichen solte, seither deme
1664aber an solchen Orten ein- und andere Veränderungen vorgan--
1665gen, in dem dieselbe durch die Frantzösische Wapffen und Kriegs
1666Macht occupirt und folgends obgemelte Kirchen, Clöster,
1667Geistliche Guter und Beneficien den Catholischen zum theil
1668wiederumb eingeräumet und abgetretten worden, Als haben
1669höchstgemelte beyde Chur und Fürstl[iche] Durchl[auchten] zu Verhüt und
1670Auffhebung aller Irrungen und Mißverständnüß sich diesert--
1671 [Seite: 61] halb in der Güte der Gestalt verglichen.

16721. Daß seine ChurFürstl[iche] Durchl[aucht] zu Brandenburg die Römisch
1673Catholische bey dem jenigen, was sie an Kirchen, Clöster, Sacellen,
1674Geistlichen Wohnungen, Güteren und Renthen, Sie haben Na--
1675men wie sie wollen, dem instrumento Pacis und auff gerichteten
1676Religions Recessen gemeeß gegenwärtig besitzen, jederzeit schü--
1677tzen und handhaben wollen.

16782. Daß die Pfarr Kirch zu Wesel, auf der Matena genant, welche
1679zu Verwahrung einigen Getrüyds und Mehls biß dahin gebrauchet
1680worden, den Evangelischen Reformirten und die zur Commenden
1681S[ankt] Johannis daselbst gehörige Kirch oder Capelle den Catholischen
1682eingeräumet, vorgemeldten Reformirtenea und Catholischen auch die
1683übrige Kirchen und Closter daselbst zufolg gemelten instrumenti pa--
1684cis und Religions Recessen respectivè verbleiben und restituiret.

16853. So dann die Collegiat und Pfarr Kirchen zu Reeß den Rö--
1686misch Catholischen gelassen, denenselben auch die Vicarie trium Re--
1687gumeb als derenec Renthen zu Unterhaltung des in selbiger Kirchen
1688vorhandenen Organi gehörig wieder gegeben, den Evangelischen
1689Reformirten aber in ihrer daselbst habendened Kirch und sonst dem Be--
1690lieben nach ihren Gottesdienst zu üben, in alle Wege freystehen solle.

16914. Daß die in der Stadt Emmerich gestifftete Archidiaconat
1692Kirch S[ankt] Martini und S[ankt] Adelgundis Pfarr Kirch, so dan der P[astor] P[rimarius]
1693Societatis Iesu, der Creutz-Brüder und S[ankt] Georgii Frater-Her--
1694ren Kirch wie auch das Jungfrauen Closter obgemelten Römisch
1695Catholischen vermög des Münster-und Oßnabruggischen Frieden--
1696Schlusses und vorgemeldten Religions Recessen verbleiben, Sie
1697Catholische aber der convenientz halber zu Erweiterung und An--
1698richtung der Evangelischen Kirchen und Exercitii zu gemeltem Em--
1699merich die Summ von tausendt fünffhundert Reichsthaler bey Auß--
1700wechselung und execution jetzgemelten Vergleichs bahr erlegen,
1701 [Seite: 62] dabeneben das Sacellum Divae Virginis, Marienburg genandt,
1702sambt dabey liegenden Kirchhoff abtretten und die Evangelisch--
1703Reformirte und Lutherische sich hierunter in der Güte mit einan--
1704der vereinbahren, nicht weniger auch obgemelte Frater- Herren S[ankt]
1705Georgii sich mit den Evangelisch Lutherischen wegen ihrer des or--
1706gani ornamenten und reparations halber gemachter prätension
1707der Billigkeit nach vergleichen sollen.

17085. Und weilen ermelte Evangelisch-Reformirte vorbracht,
1709daß in der Pfarree Kirchen zu Orsoy im Jahr 1609 das Reformirt
1710Exercitium geübet, dessen aber im Jahr 1622 entsetzet, folgends
1711doch wieder darin restituiret worden und dannenhero so wol als auch,
1712weil der mehrer Theil der Gemeinden zu Orsoy Reformirter Re--
1713ligion zugethan, sothane bey neulicher Eroberung der Stadt Orsoy
1714den Catholischen wieder eingeräumbte Pfarr Kirchen ihnen Refor--
1715mirten abzutretten und zu lassen sey, hingegen jetzgemelte Catholi--
1716sche vorgeben, daß diese Pfarr Kirch Anno 1609 und 1624 biß ins
1717Jahr 1632 Catholisch gewesen und domahlen sampt der Pastorat
1718und Schulhauß, Renthen und Vicarien durch die Staatische Guar--
1719nisounen ihnen entzogen, so ist zu beyder seits Religion zugethaner
1720Underthanen Beruhigung, commodität und convenientz gut
1721gefunden und verglichen, daß ermelten Reformirten mehrgemelte
1722Pfarr Kirch sampt dem Pfarr und Schul Hauß restituiret, ihnen
1723auch die dazu gehörige Renthen und Vicarien gelassen, den Catho--
1724lischen aber die Gasthauß Kirch zu Ubung ihres freyen öffentlichen
1725Exercitii eingeraumet, auch den Catholischen Pastoren und Seel--
1726sorgern eine bequeme Wohnung in dem Gasthauß gestattet und zu
1727seiner subsistentz jährlichs sechszig Reichsthaler auß obgemelten
1728Renten unfelbar entrichtet und sie Catholische dererthalben gnugsam
1729versichert, ihnen auch in vorgemelter Pfarr-Kirchen abgebrochener
1730und dannoch vorhandener Altar unweigerlich außgefolget werden
1731solle.

1732 [Seite: 63] 6. Zu Büderich sollen die Catholische in der daselbst vorhande--
1733ner Closter Kirchen ihr Exercitium publicum cum omnibus an--
1734nexis behalten. Und weil sie sich beschweren, daß selbige Kirch
1735wegen Ihrer Anzahl zu enge sey, als solle dieselbe zu ihrer commo--
1736dität halb auff der Reformirt und halb auff der Catholischen Kö--
1737sten vergrössert oder daß Chor der Pfarr Kirchen zu gemeltem --
1738derich
und, wan dasselbe zu eng, als dan neben denselben noch ein sol--
1739cher Theil von selbiger Kirchen, als zu Ubung ihres Gottesdienst
1740nöhtig seyn wird, vom übrigen Theil gemeldter Kirchen auff der
1741Reformirten Kösten durch eine Maur abgesondert und separirt
1742und ihnen sampt der am Chor angebauten Sacristia zu ihrem Exer--
1743citio gelassen und eingeräumet, daß andere Theil der Kirchen aber
1744neben den Pfarr Renthen und Vicarien denen Reformirten abge--
1745tretten und gelassen und sie gemelten Catholischen zu Underhal--
1746tung und subsistentz ihres Seelsorgers jährlichs einhundert Reichs--
1747thaler unfehlbahr entrichten, derenthalb auch gnugsamb versichern
1748und, biß daran obgemelte extension oder separation würcklich vol--
1749lenzogen, ihnen Catholischen das Exercitium ihrer Religion in
1750mehrgemelten Pfarr Kirchen ungehindert zu üben freystehen und
1751unbenommen seyn.

17527. Und gleich wie die Römisch Catholische in obgemelten Städ--
1753ten und Orten Wesel, Reeß, Emmerich, Orsoy und Büderich das
1754Exercitium publicum ihrer Religion haben und vermög dieses
1755vergleichs restituirt bekommen, also sollen sie auch dasselbe und ihren
1756Gottesdienst, wie in der Römisch Catholischen Kirchen geschicht in,
1757allen Stücken und annexis ungehindert üben und treiben mögen
1758und es in diesem und allen übrigen obgemelten Religions Recessen
1759gemeeß gehalten werden.

17608. So sollen auch mehrgemelte Evangelisch Reformirte und
1761Lutherische mit denen Römisch Catholischen in obernenten Städten
1762 [Seite: 64] sich hinführo friedlich untereinander vertragen und was bey und
1763nach Eingangs angezogener Veränderung wegen der Religion und
1764dero anklebenden Stück vorgelauffen, vergessen und auffgehoben
1765seyn, auch niemand deßfals angesehen oder beschwäret werden.

17669. Und weil so wohl die Römisch Catholische als Evangelische
1767bey gegenwertiger Handlung ein- und andere praetensiones und
1768gravamina übergeben, welche diesesmahl abzuthun und zuerledi--
1769gen die Zeit und eingefallene Verhinderungen nicht erleiden wollen,
1770als soll dieserthalb nöhtige Erkündigung fürderlichs eingezogen und
1771hierin offtgemelten Frieden Schluß und Religions Recess gemeeß
1772remediiret,

1773§. 10. Und obgesetzte Articulen von höchst gemelter Ihrer
1774Chur Fürstl[ichen] Durchl[aucht] zu Brandenburg und Seiner Fürstl[ichen] Durchl[aucht]
1775zu Pfaltz Neuburg inner Zeit von sechs Wochen à dato dieses, oder
1776so bald es geschehen kan, ratificiret und gegen ein ander außgewech--
1777selt werden. Dessen zu Urkundt haben unten benante Räthe und
1778Gevollmächtigte dieses äygenhändig unterschrieben und ihre Pitt--
1779schafften auff gedrucket. So geschehen zu Düsseldorff den 20. Julii
17801673.

1781(L[ocus]S[igilli].) Frantz Meinders. (L[ocus]S[igilli].) Melchior Voetz.

1782Daß Wir dannoch kein Bedencken gefunden, obstehenden Ver--
1783gleich in allen puncten und clausulen zu ratificiren, gestalt Wir
1784dan denselben hiemit also ratificirt und darüber vest und unverbrüch--
1785lich gehalten haben wollen, Urkundtlich Unser äygenhändiger
1786Unterschrifft und vorgedrucktem Fürstl[ichen] Insiegel. So geschehen
1787Benßberg den 16. Septembris 1673.
1788Philipp Wilhelm, (L[ocus]S[igilli].)


Textapparat

a Am äußeren Rand: Catholische sollen gehandhabt werden bey dem jenigen, so sie gegenwertig besitzen. Den Catholischen sollen restituirt werden.
b Am äußeren Rand: Den Catholischen sollen nach absterben der jetzigen Besitzern restituirt werden.
c Korrigiert aus: gewidmeter.
d Korrigiert nach Druck 2 aus: auffgerichtetem.
e Am äußeren Rand: Stiffter zu Bedbur und Oberendorff.
f Korrigiert nach Druck 2 aus: der Evangelischer.
g Am äußeren Rand: Mit Statischer Guarnison besetzte Städte.
h Am äußeren Rand: Catholische sollen gehandhabt werden bey dem jenigen, so sie gegenwärtig besitzen.
i Am äußeren Rand: Den Catholischen wird vergönnet, 5 Kirchen zu bauen und darzu 5000 Reichsthaler zugelegt.
j Am äußeren Rand: Der Römisch Catholischen exercitia publica auff einigen Adelichen häusern.
k Korrigiert aus: Fxercitien.
l Korrigiert aus: uud.
m Am äußeren Rand: Der Catholischen exercitium in der Stadt Schwert.
n Am äußeren Rand: Auff dem Rathauß zu Blankenstein.
o Korrigiert aus: uud.
p Am äußeren Rand: Closter S[ankt] Catharinae in Unna.
q Am äußeren Rand: Closter Camen, Lüdtgendortmundt und Marienheide.
r Am äußeren Rand: Closter Nordt Hospital vor Hamm.
s Am äußeren Rand: Stiffter Clarenberg, St. Walburgis in Soest, Frundenberg, Gevelsberg und Herdicke.
t Am äußeren Rand: Bochum.
u Am äußeren Rand: Vor competentz der Pastoren und Sacellanen 5000 R[eichstaler].
v Am äußeren Rand: Lipstadt.
w Am äußeren Rand: Geistliche Jurisdiction.
x Korrigiert nach Druck 2 aus: Geistlicher.
y Am äußeren Rand: OfficialesKorrigiert nach Druck 2 aus: Offecialen. zu Xanten, Embrich und Soest.
z Am äußeren Rand: Uber Ehesachen.
aa Am äußeren Rand: Uber testamenta.
ab Am äußeren Rand: Uber beneficial oder geistliche Lehn Sachen.
ac Am äußeren Rand: Erkäntnüß über Geistliche Güter.
ad Am äußeren Rand: Actiones personales.
ae Am äußeren Rand: Bestraffung der Geistlichen Ubertretter.
af Korrigiert aus: uun.
ag Am äußeren Rand: Appellatio ab Officialibus.
ah Korrigiert aus: uun.
ai Am äußeren Rand: Cognitio Decani & Capituli.
aj Am äußeren Rand: Catholische sollen gehandhabt werden bey dem jenigen, so sie gegenwertig besitzen.
ak Am äußeren Rand: Canonici zu Bielefeldt.
al Am äußeren Rand: Stifft Schilschede.
am Korrigiert nach Druck 2 aus: des.
an Korrigiert aus: nnd.
ao Korrigiert aus: Catholisehen.
ap Am äußeren Rand: Decanissa und Probstin zu Schilschede.
aq Am äußeren Rand: Stiffts Junffern zu Schilschede.
ar Am äußeren Rand: Commenderey Capell zu Hervorde.
as Am äußeren Rand: Capell zu Vrendorff.
at Am äußeren Rand: Vlotho.
au Am äußeren Rand: Versmoldt.
av Korrigiert nach Druck 2 aus: anständiden.
aw Am äußeren Rand: Adeliche Häuser Tatenhausen und Holtfeldt.
ax Am äußeren Rand: vicarie zu Bielefeldt.
ay Am äußeren Rand: Jurisdictio Ecclesiastica & visitatio.
az Am äußeren Rand: Was unter den publicis exercitiis der Catholischen begriffen.
ba Am äußeren Rand: Catholische Geistliche sollen aller geistlicher Freyheit geniessen.
bb Am äußeren Rand: Catholische sollen gehandhabt werden bey ihren Ceremonien statuten und Ordnungen.
bc Am äußeren Rand: visitatio.
bd Am äußeren Rand: Praesentati ad beneficia sollen previa investitura zugelassen werden.
be Am äußeren Rand: Haltung der Feyrtägen und processionen.
bf Korrigiert nach Druck 2 aus: uahmen.
bg Am äußeren Rand: Proclamationes & copulationes.
bh Am äußeren Rand: Evangelische [Korrigiert aus: Evaugelischen] sollen gehandhabt werden bey dem jenigen, so sie gegenwärtig besitzen.
bi Am äußeren Rand: Exercitia publica der Evangelischen Reformirten.
bj Korrigiert nach Druck 2 aus: Reformirter.
bk Am äußeren Rand: Auff Adlichen häusern.
bl Korrigiert nach Druck 2 aus: Gotersdienst.
bm Am äußeren Rand: Den Reformirten soll das öffentlich exercitium in benenten Orteren restituiert [Korrigiert nach Druck 2 aus: rerestituirt] und gestattet werden.
bn Am äußeren Rand: Exercitia publica der Evangelischen Lutherischen Religion.
bo Am äußeren Rand: Exercitia publica der Evangelisch-Reformierten [Korrigiert nach Druck 2 aus: Evangelischer Reformirten].
bp Am äußeren Rand: In Städten, Flekken und Dörfferen.
bq Am äußeren Rand: Auff den Adelichen häuseren:
br Am äußeren Rand: Den Reformirten sollen restituirt werden.
bs Am äußeren Rand: Exercitia der Evangelischen Lutherischen religion.
bt Am äußeren Rand: Den Lutherischen werden offentliche exercitia an benenten örtern restituirt und gestattet.
bu Am äußeren Rand: Was zu den publicis exercitiis der Evangelischen gehörig.
bv Am äußeren Rand: Evangelische Prediger und Kirchen Bediente sollen aller Freyheit geniessen.
bw Am äußeren Rand: Evangelische sollen gehandhabt werden bey ihren Kirchen-Ordnungen und statuten.
bx Am äußeren Rand: visitatio Evangelicorum.
by Am äußeren Rand: Evangelische über ihre Ceremonien nit zu beschweren.
bz Am äußeren Rand: Proclamationes & copulationes der Evangelischen.
ca Am äußeren Rand: Deren befreyung von der Sendt und Kirchen Ammten.
cb Am äußeren Rand: Wie selbige sich bey umbtragung des venerabilis zu verhalten.
cc Am äußeren Rand: Wie selbige die Catholische Festtägen zu observiren.
cd korrigiert aus: vud.
ce Am äußeren Rand: Mögen Fleisch speisen in der Fasten und anderen abstinentz Tagen.
cf Am äußeren Rand: Evangelicorum Jurisdictio in geistlichen sachen.
cg Am äußeren Rand: Uber Ehesachen.
ch Korrigiert nach Druck 2 aus: zugethane.
ci korrigiert aus: zuverschticken.
cj Am äußeren Rand: Generalia pro Catholicis & Evangelicis.
ck Am äußeren Rand: Catholische und Evangelische mögen einen oder mehr Pastores oder Prediger halten, wo sie publicum exercitium haben.
cl Am äußeren Rand: Schulen halten und neue aufrichten.
cm Am äußeren Rand: Den Pastorn und Predigeren solle das Placitum nit verweigert werden, wan der Lands Fürst Patronus.
cn Am äußeren Rand: Wie die proclamationes & copulationes zu geschehen.
co Korrigiert nach Druck 2 aus: hincinde.
cp Am äußeren Rand: Wie extraordinari Buß- und Bet-Tage zu halten.
cq Am äußeren Rand: Kinder-Tauff, wa und wie zu geschehen.
cr Korrigiert nach Druck 2 aus: Kindertauffen.
cs Am äußeren Rand: Administratio Sacramentorum.
ct Am äußeren Rand: Versetzung der wohnung.
cu korrigiert aus: zuverheyrathǝn.
cv Am äußeren Rand: Keiner sol wegen Verenderung der Religion verfolget werden.
cw Am äußeren Rand: Niemant soll von Bürger-Recht, Zunfften etc. außgeschlossen werden.
cx Am äußeren Rand: Wo Catholische oder Evangelische 1624 im Magistrat gewesen, sollen wider angesetzet werden.
cy Am äußeren Rand: Wie es mit den Kirchhöfen und Begräbnüssen zu halten.
cz Am äußeren Rand: Besuchung der Krancken.
da Korrigiert aus: gefühtet.
db Am äußeren Rand: Die neu erbauende Kirchen und geistliche häuser etc. sollen aller geistlichen freiheiten geniessen.
dc Korrigiert nach Druck 2 aus: welchevermöge.
dd Am äußeren Rand: Catholische und Evangelische in allen lasten gleich zu tractiren.
de Am äußeren Rand: Frembden, welche einer der dreyer religion zugethan, solle das Bürgerrecht nit versaget werden.
df–df Korrigiert aus: dandißf.
dg Korrigiert aus: Chren.
dh Am äußeren Rand: Soll in den dreyen Religionen gleichheit gehalten, auch die veränderung von einer zur anderen freystehen.
di Korrigiert aus: beyserseits.
dj Am äußeren Rand: Die jenige, welche sich des privati exercitii gebrauchen wollen, sollen einig publicum nit anstellen oder einführen mögen.
dk Am äußeren Rand: Alle Kirchen, Clöster, prabenden beneficien etc. sollen von den Collatoribus zu behuff solcher Religion, wobey sie zur zeit letzter vacantz gewesen, conferirt werden.
dl Am äußeren Rand: Collatores sollen die praebenden, beneficia, Capellas & c. anderen Kirchen oder usibus als darzu sie fundirt, nit appliciren mögen.
dm Am äußeren Rand: Jeder religion weltliche Obrigkeit soll über die Kirchen güter der Catholischen Rechten und Evangelischer Ständen juribus gemäß disponiren mögen [Text ab »Rechten« fehlt in Druck 1, ergänzt nach Druck 2].
dn Am äußeren Rand: Uber die Stiftungen pro studiis und anderen exercitiis mögen Collatores nach Inhalt der fundationen disponiren.
do Am äußeren Rand: So ein Pralatus & c. seine Religion veränderen würde, soll er des beneficii eo ipso verlüstig sein.
dp Am äußeren Rand: Verzeichnüß der Monaten, in welchen Ih[ro] Chur und Fürstl[iche] Durchl[aucht] Durchl[aucht] in den sämptlichen Landen die Canonicaten und beneficia zuvergeben haben sollen.
dq Korrigiert nach Druck 2 aus: Februatio.
dr Korrigiert nach Druck 2 aus: derd.
ds Korrigiert aus: Fürffl.
dt Am äußeren Rand: Provisus soll mit vorzeigung des collations patents des anderen placitum einholen.
du Am äußeren Rand: vacantia praebendarum beneficiorum soll jederzeit an Ihre Chur und Fürstl[iche] Durchl[aucht] Durchl[aucht] berichtet werden.
dv Am äußeren Rand: In denen puncten, so in diesem recess nit außgedrücket, sollen die underthanen aller dreyen religionen auff eine weiß tractirt werden.
dw Am äußeren Rand: Vorfallende controversiae, so in diesem recess nit erörtert, sollen ex aquo & bono beygelegt werden.
dx Am äußeren Rand: Bey contravention dises vergleichs soll der haltender sich des iuris retorsionis biß zur Abschaffung gebrauchen mögen [Text in Druck 1 bricht im Wort »retorsionis« ab, ergänzt nach Druck 2].
dy Am äußeren Rand: Dieser vergleich soll post ratificationem zur execution gesetzt und einige exceptiones dagegen nicht eingewendet werden mögen.
dz Korrigiert nach Druck 2 aus: ohn.
ea Korrigiert nach Druck 2 aus: vorgemeldte Reformirtn.
eb Korrigiert nach Druck 2 aus: Regnm.
ec Korrigiert nach Druck 2 aus: dereu.
ed Korrigiert nach Druck 2 aus: habender.
ee Korrigiert aus: Pf arr.

Sachliche Anmerkungen

1 Liegt im heutigen Wesel.
2 Liegt im heutigen Wesel.
3 Gemeint ist Burg Großbüllesheim.
4 Gemeint ist die Burg Lürken.

Philipp Wilhelm von der Pfalz, Markgraf, Kurfürst
Anm.: Herzog von Jülich-Kleve-Berg
weiterführende Informationen
Friedrich Wilhelm von Brandenburg , Kurfürst
weiterführende Informationen
Johann Heinrich Beyer
Anm.: Hofbuchdrucker in Düsseldorf
weiterführende Informationen
Dietrich Althet Heinrich Straetman
Anm.: Als geheimer Rat im Religionsvergleich Kleve, Mark, Ravensberg, Jülich, Berg des Pfalgrafen Philipp Wilhelm von der Pfalz genannt
Johann Arnold Werner von Leerodt
Anm.: Berater von Philipp Wilhelm von der Pfalz
Lorenz Christoph von Somnitz, Kurbrandenburgischer Beamter und Staatsmann
weiterführende Informationen
Franz von Gise
Anm.: Geheimer Rat, Oberkanzler und Regierungspräsident in Pfalz-Neuburg
Johann Koppen
Anm.: Unterzeichner des Religionsvergleichs für Kleve, Mark, Ravensberg und Jülich, Berg 1672
Theodor Althet Heinrich von Stratmann
Anm.: Hofkanzler Rat
weiterführende Informationen
Johann von Sternenberg
Anm.: Probst von Xanten; 1648 Weihbischof von Münster
weiterführende Informationen
Franz von Meinders
Anm.: Kurbrandenburgischer Minister und Diplomat unter Friedrich Wilhelm
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Melchior Voetz
Anm.: Jurist und Staatsmann; Jülisch-bergischer Staatsarchivar; Lehndirektor und Hofgerichtskommissar; 1681 Vizekanzler; Pfalz-Neuburgischer Geheimrat
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Jülich-Kleve-Berg, Herzogtum
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Brandenburg, Kurfürstentum
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Pfalz-Neuburg, Herzogtum
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Brandenburg, Markgrafschaft
Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation
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Ober- und Niederschlesien, Herzogtum
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Crossen, Herzogtum
Jägerndorf, Herzogtum
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Halberstadt, Fürstentum>
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Cammin, Fürstentum (ehemals Bistum Cammin, fiel dann als Fürstentum Cammin an Brandenburg)
Ravensberg, Grafschaft
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Ravenstein, Herrschaft
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Lande Lauenburg und Bütow, Territorium in Pommern
Pfalz, Kurfürstentum
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Hamme, Herrschaft, zwischen Gent und Antwerpen
Bimmen, Ortsteil von Kleve
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Kervendunck
Embrich
Keken in der Duffel
Stift Oberndorf (Wesel)
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Stift St. Walburgis
Herdicke
Vrendorff
Gemondt
Weyden
Rheide
Luidendorff
Bolheim
Ormundt
Gemünd, heute Stadtteil von Schleiden
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Zweiffel
Tönisheide, auch Kempener Heide genannt, Gebiet zwischen Kempen, Sankt Tönis und Hüls
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Rittergut Schöller, befindet sich im Wuppertaler Ortsteil Schöller
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Grefrath, heute Stadtteil von Neuss
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Oberkassel, heute Ortsteil von Bonn
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Herrschaft Hardenberg
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Neukirchen, heute Bergisch Neukirchen, Stadtteil von Leverkusen
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Witzhelden, heute ein Stadtteil von Leichlingen
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Volberg, heute Ortsteil von Rösrath
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Honrath, heute Stadtteil von Lohmar
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Wahlscheid, heute Stadtteil von Lohmar
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Holpe, heute Ortsteil von Morsbach
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Hörde, heute Stadtteil von Dortmund
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Bürich