1 [Seite: 1] Friedens-In--
2strument
        
3Zwüschent denen Lobl. Eidgnössi--
4schen Ständen Zürich und Bern Einer- und
        
5Lucern, Uri, Schweitz, Unterwalden Ob- und
        
6Nidt dem Kernwald und Zug samt dem Ausse--
7ren Ambt Anderseits zu Arauw aufgericht
        
8und geschlossen den 18. Julii, 9. und 11.
        
9Augusti des 1712. Jahrs.
        
        
10Zürich,
        
11In der Bodmerischen Truckerey getruckt.
        ↑
        [Seite: 2 leer]
               12 [Seite: 3] In dem Nammen der Allerheilig--
13sten ohnzertrennten Drey-Einigkeita,
               
14Gottes des Vatters, Sohns
               
15und heiligen Geistes, 
               
16Amen!
          ↑
        
             17Zuwüssen, Kund und Offenbahr 
                
18seye hiemit Männiglich1: Alsdann 
                
19sich zu allgemeinem Bedauren be--
20geben, daß zwüschent denen Lobl[ichen] 
                
21Orthen der Eidgnoßschafft, als 
                
22namlich Zürich und Bern an Ei--
23nem, danne Lucern, Uri, Schweitz, Underwalden Ob-
                
24und Nidt dem Kernwald und Zug samt dem Ausse--
25ren Amt2 an dem Anderen Theil einiche Mißhell-Ir--
26rung3 und Zweyspalt von Toggenburgischen Lands--
27Beschwerden und daharigen Klägten wegen er--
28wachsen4 und selbige mit dem Lauff der Zeit solche
                
29 Weiterung5 gewonnen, daß endlichen, aus Gottes ge--
30 [Seite: 4] rechter Verhängnuß, man nicht allein im Toggen--
31burg und den Abbt-S[ankt] Gallischen Landen, sondern
                
32auch in denenb Gemeinen Herrschafften6, sonderbahr7
                
33aber der Graafschafft Baden und denenc Freyen--
34Aemteren8 zu Krieglichen Verfassungen9, ja würckli--
35chen Tähtlichkeiten selbsten gegen Einandern gerah--
36ten, daß daraufhin beyde Lobl[iche] Orth Zürich und 
                
37Bern sich benöthiget befunden, nitd allein der Graaf--
38schafft Baden samt dere Freyen-Aemteren und der 
                
39Stätten Baden, Mellingen, Bremgarten etc[etera] sich zu--
40bemächtigen, sondern auch des Thurgäuws und                
                
41Rheinthals zuversichern,10 derowegen dann die übri--
42gef Lobl[iche] Stätt und Ort der Eidgnoßschafft, als11 
                
43Glarus, Basel, Freyburg, Solothurn, Schaffhau--
44sen, Appenzell, Statt S[ank]t Gallen und Biel,12 aus wah--
45rer Sorgfalt für die Erhaltung gemein lieben Vat--
46terlands und der von Unsern Altvorderen theur er--
47worbenerg Freyheiten veranlaset worden, eine allge--
48meine Zusammenkonfft aller Lobl[ichen]  XIII.h 13 und Zuge--
49wandter Ortheni der Eidgnoßschafft naherj Arburg 
                
50und Olten außzuschreiben, hernacherk aber gemein--
51samlich besser befunden, um allseitig mehrerer Kom--
52lichkeit14 willen die Wahlstattl 15 naherm Arau zuverle--
53gen, allwo sich aller Lobl[icher] Eidgnössischer Orthen Her--
54ren Ehren-Gesandte einbefunden, durch welcher 
              
                
55 [Seite: 5] ohnermüdetern Fleiß, Arbeit und Sorgfalt die Sa--
56chen endlicheno so weit gebracht worden, daß entzwü--
57schen denen Lobl[ichen] Orthen Zürich und Bern an Ei--
58nem, Danne Lucern und Uri an dem Anderen Theil, 
                
59den 18. Julii 1712 würcklichen ein Friedp abgeredt
                
60und verglichen, in ein Instrument16 verfasset, von der--
61selben Herren Ehren-Gesandten Krafft von Ihrerq         
                
62Herren und Oberen empfangener Gewälten allseitig             
                
63underschrieben und mit dero Pittschafften17 verwah--
64ret worden, welchen verbriefeten Frieden aber da--
65mahlen die Lobl[ichen] Orth Schweitz, Underwalden und 
                
66Zug nicht annehmen wollen,18 derowegen dann die   
                
67Sachen endlichenr dahinkommens, daß man in nacht   
                
68mehrere Tähtlichkeiten und leidige Kriegs-übungen    
                
69gegen einandern zerfallen, bis daß endlichenu der samt--
70licher Lobl[ichen] XIII.v und Zugewandter Orthen der Eid--
71gnoßschafft Herren Ehren-Gesandte sich widerum 
                
72in Arauw frischer Dingen zusamen gethan und nach
                
73Eröffnung Ihrer von dero allseithigen hohen Ge--
74wälten zum Friedensschluß empfangner Vollmach--
75ten durch Ihre angewendetew ohngemeine Besorgfälti--
76gung, Eifer und Beflissenheit, unter mitwürckung 
                
77des Segens des Allerhöchsten, so thane19 Mißver--
78ständtnuß und Zweytracht völlig Erörtert, Entschei--
79den, Betragen20, und, Gott gebe, zu einem immerwäh--
80 [Seite: 6] renden Frieden und Verglich verordnet worden, wie     
                
81von Puncten zu Puncten folget, und waren die Ge--
82sandtex: Von Zürich: Herr Joh[ann] Jacob Escher, Bur--
83germeister, und Herr Joh[ann] Jacob Ulrich, Statthal--
84ter21 und des Rahts. Von Bern: Herr Samuel Fri--
85sching, Herr zu Rümlingen undy Venner22, Herr Chri--
86stoff Steiger, Seckelmeister23 Welscher Landen24, und 
                
87Herr Abraham Tscharner, alle Drey des Rahts.       
                
88Von Lucern: Herr Joh[ann] Martin Schweitzer, Herr 
                
89zu Bunaß, Schultheiß25 und Venner, Herr Lorentz 
                
90Frantz von Fleckenstein, Amts-Statthalter und 
                
91Statt-Venner, und Herr Oberst Carl Anthoni am       
                
92Rhein, deß Raths.  Von Uri: Herr Carl Alphons 
                
93Beßler, neu Land-Amman26 und Pannerherr, Herr 
                
94Lands-haubtmann27 Joseph Anthoni Pündtiner, O--
95berster und alt Land-Amman, und Herr Sebastian
                
96Jauch, Landschreiber28. Von Schweitz: Herr Haubt--
97mann Joseph Frantz Erler, neu Land-Amman, und
                
98Herr Gilg Christoff Schorno, alt Land-Amman. Von 
                
99Underwalden Ob dem Wald29: Herr Conrad von
                
100Flüh, Land-Amman, und Herr Niclaus im Feld, alt 
                
101Land-Amman und Pannerherr, Nidt dem Kern--
102wald: Herr Sebastian Remigius Kayser, Land-Am--
103man und Lands-Haubtmann, und Herr Haubtmann 
                
104Ignatius Stultz, alt Land-Amman. Von Zug: Herr 
              
                
105 [Seite: 7] Beat Jacob zur Lauben vom Thurn und Gestelen--
106burg, Herr zu Hembrunn und Anglicken, Ritter, zalt
                
107Amman und Lands-Haubtmannz, Herr Haubtmann 
                
108Wolffgang Damian Müller, Seckelmeister, Herr
                
109Haubtmann Christian Herman, und Herr Gall-Lät--
110ter von Egeri; Deßgleichen Herr Oßwaldaa Heggeli, 
                
111alt Amman zu Menzingen, alle des Raths. Von 
                
112Glarus: Herr Joh[ann] Heinrich Zwicki, Land-Amman, 
                
113und Herr Jacob Gallati, Statthalter und des Rahts. 
                
114Von Basel: Herr Joh[ann] Balthassar Burckhardt, 
                
115Burgermeister, und Herr Christoff Burckhardt, De--
116putat30 und des Rahts. Von Freyburg: Herr Frantz  
                
117Philipp von Landen, genannt Heid, Herr zu Cugy, O--
118mont und Vesinab, Schultheiß, Ritter, und Herr Frantz 
                
119Nicolaus von der Weid, des Rahts. Von Solo--
120thurn: Herr Baron Friderich von Roll, Herr zu Em--
121menholtz, Statt-Venner, Ritter, und Herr Joh[ann] Ja--
122cob Joseph Glutz, Ritter, Seckelmeister, beyd des 
                
123Raths. Von Schaffhausen: Herr Michael Senn, 
                
124Burgermeister, und Herr Melchior von Pfisteren, 
                
125Statthalter und des Rahts. Von Appenzell: Herr 
                
126Paulus Sauter, Land-Amman Inneren und Herr
                
127Lorentz Tanner, Land-Amman Ausseren Rhodens.31 
                
128Von Statt S[ank]t Gallen: Herr Christoff Hochreutiner, 
                
129Stattschreiber, I[uris] U[triusque] Doctor32 und des Rahts. Von 
                
                
130 [Seite: 8] Biel: Herr Peter Haaß, Stadt-Venner und des 
                
131Rahts.
                132Erstens solle denenac beyden Lobl[ichen] Orthen Zürich
                
133und Bern verbleiben die gantze Graafschafft Baden, 
                
134samt allen darinn ligenden und darzu gehörigen Stät--
135ten, Orthen, Land und Leuthen, worunter die Statt 
                
136Bremgarten gleichfahls gemeint und begriffen ist, zu--
137samt allen anderen Lands-herrlichen Rechten und 
                
138Gerechtigkeiten33, auch aller Zugehörd34, nichts außge--
139nommen noch vorbehalten.
                140Fehrners solle in den Freyen-Aemtern35 von nun
                
141an eine Landmarch-Linien36 gezogen werden, von 
                
142Lunckhofen an bis auf Farwangen, also, das, was un--
143tenhar37 dieser Linien, denenad beyden Lobl[ichen] Orten Zü--
144rich und Bern allein, mit Vorbehalt Lobl[ichen] Orths
                
145Glarus habenden Rechtens, verbleiben, was aber
                
146ob38 dieser ermeldter39 March-Linien, den Regierenden
                
147Lobl[ichen] Orten zudienen.40 In Meinung, daß dise
                
148March-Linien nur die Hochheit oder Landt-March41 
                
149bedeuten, Uebrigens aber einem jeden sein Recht
                
150und Gerechtigkeit, Zins, Zehenden, Weidgang,42 Zu--
151sammentretteten,43 Waldungen44 oder was andere Nu--
152tzungen seyn möchten, in einen weg45 wie zuvor bleiben 
                
153sollen, wann gleich Er durch die Landmarch-Linien 
                
154gesöndert46 wurde.
155 [Seite: 9] Deßgleichen sollen die Burger der Statt Stein, 
                
156so ennert47 der Rheinbrugg wohnen, samt ihrem Ge--
157meind-Bahn48 und was darinn begriffen, von der 
                
158Thurgäuischen Regierung und Lands-Herrlichkeit 
                
159gesöndert seyn und zu der Statt Stein gehören, mit 
                
160Vorbehalt Lobl[icher] Stätten Bern, Freyburg und
                
161Solothurn habender Rechten.
162Hierbey aber versprechen beyde Lobl[iche] Orth Zü--
163rich und Bern, die Catholischen in diesen erzehlten Stät--
164ten und Landen bey einer vollkommenen freyen Uebung 
                
165ihrer Religion, deßgleichen auch die darinn sich be--
166findendeae Stifft und Clöster bey ihren Hab und Gü--
167tern, Recht und Gerechtigkeiten, Einkönfften, Zins
                
168und Zehenden, Nichtminder auch die Inn- und Aus--
169sereaf Gerichtsherren und Particulares49 bey ihren ha--
170benden Rechten50 verbleiben zulassen, zuschützen und zu--
171schirmen, auch die Statt und Burgerschafft zu Ba--
172den also miltiglich anzusehen, daß sie sich derselben 
                
173Gnaden zubefreuen51 haben werden.
174Gleichfahls erklähren sich beyde Lobl[ichen] Ständ Zü--
175rich und Bern, der Collegiat-Stifft S[ank]t Verenae zu 
                
176Zurzach zu Ihrer wider Bestellung ledigfallender
                
177Probstey52, Decanat53, Custorey54 und Chorherreyen,
                
178samt andern darzu gehörigen geistlichen minderen
                
179Stellen, je eine Vacanz55 aus der Lobl[ichen] V.ag Catholischen 
                
                
180 [Seite: 10] Orthen Burgeren und Landleuten, die andere Va--
181canz aber aus allen Lobl[ichen] Eidgnössischen Orten oder 
                
182dero Angehörigen Alternativé56, und so fortan, unter 
                
183gleicher Abwechslung, zuergänzen, und es bey dem 
                
184vor disem bestimmten Regali verbleiben zelassen.57
185Mithin auch den Lobl[ichen] V.ah Catholischen Orthen so
                
186wol als allen der Eidgnoßschafft An- und Zugehöri--
187gen könfftig, wie vorhin beschehen, freyer Handel und 
                
188Wandel in Krafft der Pündten, jederweilen aider 
                
189freyeai Paß und Repaß58, auch Zu- und Durchfuhr aller 
                
190Sach- und Wahren ohne neuerliche Beschwehrd-59
                
191und Auflag durch die abgetrettene Land zugestatten. 
                
192Gleich dann auch beyde Lobl[iche] Orth Zürich und Bern
                
193das Reciprocum sich vorbehalten:60 mit der fehrneren 
                
194Erläuterung, daß diejenigeaj, welche de dato61 innert 
                
195zweyer Jahren frist mit ihrem Hab und Gut auß o--
196bigen Landen hinweg, nicht aber aussert die Eidgnoß--
197schafft ziehen wolten, keinen Abzug62 zubezahlen schul--
198dig seyn, diejenigeak aber, welche nach diser Zeit in ein 
                
199ander Orth, es seye inn- oder aussert dieal Eidgnoß--
200schafft, hinziehen wurden, den gezimmenden Abzug
                
201erlegen63 sollen, alles in dem Verstand, daß Lobl[ichen] Orths
                
202Glarus an obige Land und Leuth habende Recht be--
203stermassen reserviert seyn sollen, wie vorgemeldet.
                
204Danne so solle auch
            
205 [Seite: 11] Zum Anderen, beyden Lobl[ichen] Ständen Zürich und
                
206Bern überlassen bleiben (jedoch mit vorbehalt Lobl[ichen]
                
207Orths Glarus habenden Rechtens)64 die Statt
                
208Rapperschweil,65 samt der Brugg, Hof und Zohl und
                
209übriger Zugehörd, nach Inhalt der den 1. Augst diß 
                
210Jahrs von beyden Lobl[ichen] Ständen Zürich und Bern
                
211mit Schultheiß und Raht zu Rapperschweil geschlos--
212sener Capitulation,66 wie auch das gegenüber stehende 
                
213Dorff Hurden und von mitten desselben annoch ein 
                
214district in allweg vonam Dreytausent bekanten und üb--
215lichen Schuhen67 weiters hinauß, mit der Erläuterung,
                
216daß ermeldtes68 Hurden und Einwohnere bey ihrer frey--
217en und anohngehinderter Catholischeran Religionsübung, 
                
218Geist- und Weltlichen Freyheiten, Recht und Ge--
219rechtigkeiten, Hab und Gut ohngehinderet rühig ver--
220bleiben, geschützt und geschirmt werden, denen dann 
                
221auch ihr Recht und Nutzniessung69, so sie auf dem 
                
222Schweitzerischen Territorio70 dermahlen haben, für--
223bas zuständig verbleiben solle. Darbey auch vergli--
224chen worden, daß zu ermeldtem Hurden keine Fortifi--
225cationes71 oder Schantzen gegen einandern gemachet
                
226werden sollen und die neu-aufgeworffeneao geschleif--
227fet werden, um die vertrauliche Nachbaurschafft wi--
228derum desto steiffer einzurichten und zubehalten.72 I--
229tem so solle auch
                
230 [Seite: 12] Drittens Lobl[icher] Stand Bern in die Mit-Regie--
231rung im Thurgäu, Rheinthal, Sargans und übri--
232gem Bezirck der Freyen-Aemteren73 aufgenommen
                
233seyn,74 also daß selbiger von nun an daselbstige Bevog--
234tigungen, auf Lobl[ichen] Stands Zürich Ausbedienung,
                
235anzutretten haben solle.75
                
236Und weilen beyde Lobl[ichen] Orth Zürich und Bern
                
237 das Thurgäu und Rheinthal zu gemeinsamer Re--
238gierung mit denjenigen Lobl[ichen] Orthen, welche selbige 
                
239vorhero beherrschet, widerum abtretten werden,76 mit 
                
240Beding,77 daß vorharo so wol der Religion als der Re--
241gierung halber die gebührende paritet78 würcklichen
                
242zuwerck gerichtet werde. Als ist
             
                243Viertens hierum 
                
244abgeredt, verglichen und geschlossen, daß, könftige 
                
245Streitigkeiten in denenap Gemeinen Herrschafften zu--
246vermeiden und eine gerechte und fridsame Regierung 
                
247zuführen, die Evangelische gleichwie die Catholische
                
248der Religion und Gottesdiensts halber, und was sel--
249bigem anhanget, in denenaq Gemeinen Herrschafften,
                
250in welchen beyde Religionen sich befinden, in einem
                
251gantz gleichen Rechten stehen, und was jeder von bey--
252den Religionen zu derselben Uebung in particulari79 zu--
253gehöret, derselben verbleiben, und sie dessen ohnver--
254weigerlich zugeniessen haben.
255So sollen auch in hohen Regalien80, Item, wann es 
                
                
256 [Seite: 13] um allgemeine Regierungs-, Policey-, Landt- und
                
257Kriegs-Ordnung zuthun, könftighin die Maiora81
                
258nichts entscheiden, sondern wo darüber ohngleiche
                
259Meinungen wären, sollen, gleich wie in denen die Re--
260ligion ansehenden82 Geschäfften, derethalb der einte 
                
261Theil vermeinte, daß es die Religion nicht berühre,
                
262der andere Theil aber es für eine Religions-Sach
                
263dargibet, weder von den mehreren Lobl[ichen] regierenden 
                
264Orthen, noch vielweniger von den nachgesetzten Land--
265vögten, nichts decidiert83 oder darüber gesprochen, 
                
266sondern darmit biß auf aller Lobl[ichen]ar Regierenden Or--
267then Zusammenkonfft gewartet und alsdann durch 
                
268gleiche Sätze beyder Religionen84 zu Güt- oder Recht--
269lichem Außtrag geschritten werden; In allen ande--
270ren Sachen aber sollen die Regierende Orth wie hie--
271bevor handlen, erkennen, richten und urtheilen und 
                
272ein Mehr ein Mehr seyn und verbleiben.
273Und gleich wie man zugibt, daß die Catholische
                
274Geistlichkeit sammt allem, was ihren Gottesdienst und
                
275Kirchenzucht betrifft, Item die Ehe-Sachen und 
                
276was dem foro Matrimoniali anhanget,85 vor dem be--
277kanten Richter ihrer Religion beurtheilet werden, 
                
278Eben also sollen auch die Evangelische Pfarrere und
                
279Seelsorgere samt allem, was derselben Gottesdienst 
                
280und Kirchenzucht betrifft, darunter auch die Bestell-86 
                
                
281 [Seite: 14] und Haltung der Schulen begriffen, gleich der Judi--
282catur87 über die Ehe-Sachen, dem Richter ihrer Re--
283ligion, namlich der Statt Zürich, auch allein unter--
284worffen seyn; Die Schulmeister aber in allen ande--
285ren Sachen, aussert was die Institution88 und Reli--
286gions-docierung betrifft, dem weltlichen Richter 
                
287unterworffen bleiben. Auch wo die eint-as oder andere
                
288Religion verlangte, daß die Schul gesönderet wur--
289de,89 oder aber eine Neue aufrichten wölte, solle solches
                
290derselben auf eignen Costen zethun bewilliget seyn.
291Es solle auch kein Theil an des anderen Reli--
292gions-Ceremonien und Gebräuchen, oder was im--
293mer seiner Glaubens-Bekandtnuß nicht gemäß ist,
                
294insonderheit auch nicht zu haltung des anderen 
                
295Theils Fest- und Feirtagen verbunden seyn, und
                
296gleich wie die Catholischeat in ihrem Gottesdienst, Ce--
297remonien und Processionen nicht gehinderet, be--
298schimpfet noch beleidiget werden, eben also sollen auch 
                
299die Evangelischeau in ihrem Gottesdienst, Kirchen--
300Gebräuchen und Ceremonien nicht gehinderet, be--
301schimpfet noch beleidiget werden.
302Ingleichem sollen die Landvögt und Untertha--
303nen ihrer Glaubens-Bekanntnuß gemäß jederwei--
304len90 be-Eidigetav werden.
305Dannethin so wardaw auch angesehen und geordnet,
                
                
306 [Seite: 15] daß zu Verhütung besorglicher91 Ohnordnung für das 
                
307könftige92 die Kirch zu verrichtung des Gottesdiensts an 
                
308Sonntagen von denen, die selbige zuerst gebrauchen, 
                
309denen, so der anderen Religion sind, vom Frühling 
                
310bis in den Herbst um 8 Uhren, und vom Herbst bis
                
311in den Frühling spähtists um 9 Uhren überlassen, es
                
312wäre dann Sach, daß sie sich unter einanderen mit 
                
313beydseithigem Belieben an eint- oder anderm Ort
                
314einer andern Stund verglichen hätten und darbey
                
315verbleiben wolten; jedem Theil auch zu verrichtung
                
316des Ordinari und Extraordinari Gottesdiensts 
                
317durch die Wochen derselben Gebrauch ohngehin--
318dert gestattet werden. Zu solchem End, wo man kei--
319ne eigne Kirchenschlüssel und Meßmer hat und derer
                
320begehrt wurden, solche dem begehrenden Theil zudie--
321nen sollen, jedoch also, daß alsdann die Chor und Al--
322tär auß gemeinem Kirchengut, mit so weniger Ein--
323nahm der Weite als möglich,93 beschlossen, auch denen
                
324Evangelischen an solchen Orthen, wo sie mit keinen 
                
325eignen Tauffsteinen versehen, selbige zu eigenem Ge--
326brauch in die Kirch hinein zusetzen ohne einiche Hin--
327dernuß gestattet werden; Zugleich auch jeder Re--
328ligion ein besonderer proportionierter Kirchhof, ihre 
                
329Todtenax nach ihrer Religions-Manier und übung 
                
330zubegraben, verwilliget94 seyn solle.
331 [Seite: 16] In fehrnerem ist auch abgeredt und verglichen, 
                
332daß, wo dieay der eint-az oder anderen Religion zugetha--
333ne, ihren Gottesdienst in einer eigenen Kirchen zuver--
334richten, eine Neue bauwen wollten, dannzumahlen 
                
335solches in eigenem Costen beschehen solle, doch daß sie 
                
336sich alsdann selbiger Kirchen allein Bedienen und 
                
337zu der gemeinsamlich gehabten den Zugang aufge--
338ben, mithin aber um das darzu verlassende95 Recht sich 
                
339mit der anderen Religion vergleichen mögen. Da--
340fehrn auch Eint- oder anderseithige Religions-Ge--
341nossen eine gemeine besitzende96 Kirch in eigenemba Co--
342sten vergrösseren wolten, solle solches ihnen ohnge--
343hindert gestattet werden; Jedoch daß der Bauw 
                
344also geführet, daß, so viel möglich, in Zeit deß Bau--
345wens kein Theil an seiner Religions-übung verhin-
346deret, auch der Catholischen Altär und Sacristeyen 
                
347nichts Benachtheiliget werdebb.
             
348Also auch, wann die Evangelische um besserer 
                
349Komlichkeit97 willen eine nächstgelegene Kirch,98 darinn 
                
350ihre Religion geübt wirdbc, besuchen wolten, solle ihnen 
                
351solches ohngehinderet zugelassen seyn.
             
352Denjenigen Kirchhörenen99, wo nur allein der E--
353vangelische Gottesdienst geübet wird, sollen dieselbebd 
                
354Kirchengüter, sie mögen bestehen, worinn sie immer 
                
355wollen, denenselbenbe zu eigener Verwaltung allein ü--
356 [Seite: 17] bergeben und überlassen werden; Da hingegen de--
357nenbf Catholischen auch an denenbg Orthen, wo der Ca--
358tholische Gottesdienst allein geübet wird, gleichmäs--
359sig die Verwaltung ihrer Kirchengüteren auch al--
360lein übergeben und überlassen seyn solle; Die Kir--
361chengüter aber bhan denenbh Orthen, da selbige annoch100
                
362ohnverteilt und allwo beyde Religionen in übung
                
363sind, solle die Natur solcher Kirchengüteren erfor--
364schet und die Spend- oder Allmosens-Güter nach 
                
365Marchzahl der Leuthenbi 101 jeder Religion getheilt, de--
366menach aus den übrigen Kirchengüteren das, was
                
367zu dem Geläut und Kirchen Gebäuen vonnöthen, be--
368stimt, in zwey gleiche Theil getheilt, darvon jeder Re--
369ligion Einer zur Verwaltung zugestellt und die un--
370ter diesem Titul sich ergebendebj Umkösten zu gleichen
                
371Theilen Beygetragen, das Capital wol mögen ver--
372mehret, aber nicht verminderet werden; von dem übri--
373gen aber solle jedem Theil das, was er zu verrichtung 
                
374seines Gottesdiensts bis dahin genossen, fürbas gefol--
375get102 und zu dessen Verwaltung übergeben werden,
                
376und die Gemeinds-Genossen von der bkeint- oderbk an--
377deren Religion zu der anderen Gottesdienstsbl under--
378haltung für das könftige nichts mehr Beyzusteuren
                
379schuldig seyn.
            
380 [Seite: 18] Es sollen auch die Herren Collatores103 derjenigen
                
381Pfründen, wo die Pfarrer dem Züricher-Synodo 
                
382einverleibet, aus bmdreyen taugenlichenbm subjectis104, so ih--
383nen von daharo vorgeschlagen werden, Eines dar--
384auß zuerwehlen haben,105 anbey aber auch die Pfarr--
385häuser gebührend in Ehren zehalten sich angelegen
                
386seyn lassen.
             
387Fehrner so ist man auch übereinkommen, daß 
                
388die Verlassenschafft106 der in gemeinen Teutschen Herr--
389schafften absterbenden Verpfründeten Herren Geist--
390lichen deß Abzugs107 frey seyn solle.
             
391Und weilenbn das Rheinthalisch Landt-Mandat108
                
392nit allein eint- und andere Ohnordnung in sich haltet,
                
393sondern auch die Religion einmischen thut, als hat 
                
394man auch für nöthig angesehen, daß dasselbig verbes--
395seret werden solle, mithin dann auch der Lands-Fried
                
396von A[nno] 1531109 aufgehebt, tod und ab seyn, dargegen
                
397aber die dißmahlige Befriedigung könftighin der 
                
398Lands-Fried heissen und die Landvögt so wol als al--
399le Geist- und Weltliche Gerichtsherren und Collato--
400res zu diesem neuen Lands-Friden verpflichtet und
                
401verbunden seyn sollen.110
             
402Damit dann auch in Verwaltung der Justitz die
                
403ohnpartheylichkeit destobesser Platz finden möge, so 
                
                
404 [Seite: 19] sollen die Ehrenstellen, Aemter und Oberkeitliche Be--
405dienungen von nun an111 aus beyden Religionen bestellet
                
406werden: Also, daß, gleich wie der Landschreiber112 im
                
407Thurgäuw Catholischer Religion bleibt, hargegen 
                
408jederzeit der Land-Amman113 Evangelischer Reli--
409gion seyn.
             
410Es solle auch fürohin die Landschreyberey des
                
411Rheinthals beständig durch einen Evangelischen
                
412Landschreiber bestellt und versehen werden, der näch--
413ste Beamtete auf ihne114 aber Catholischer Religion
                
414und den Lobl[ichen] Catholisch-Regierenden Orten selbi--
415gen zubestellen überlassen werden, von der qualitet, 
                
416wie der Evangelisch-Beamtete in dem Sarganser 
                
417Land seyn wird und wie die bosamtlich Regierendebo
                
418Orth deßthalber überein kommen werden, und obge--
419deute Landschreiber- und Land-Ammann stellen je zu
                
420zehen Jahren um abgeänderet werden, und jedes--
421mahl an eines Catholisch-abgehenden Landschrei--
422bers statt widerum ein Catholischer und Vice versâ
                
423an eines Evangelisch-abgehenden auch widerum
                
424ein Evangelischer bestellet und also auch mit den
                
425nächsten auf sie folgenden Ober-Beamteten verfah--
426ren werden; Die Wahl aber, sofehrnbp sie einen Catho--
427lischen zubetreffen hat, denenbq Catholischen, wo es aber 
                
                
428 [Seite: 20] ein Evangelischer seyn soll, denenbr Evangelischen Or--
429then gebühren solle.
             
439Uebrige, sowol Civil- als Militar-Bedienungen, als
                
440da sind Untervögt, Landtrichter, Weibel119, Landtge-
441richts-Diener, Item Redner120, Landt- und Quartier--
442Haubtleuth, Haubtleuth, jeder Religion ohne unter--
443scheid gleich vil bestellet werden; darbey es der Redne--
444renbt halber die Meinung hat, daß zu denen dißmahls121
                
445Vier Catholischen zu Frauenfeld122 annoch Zwey Evan--
446gelische hinzu gethan, auf das Absterben zweyer Ca--
447tholischer aber es furbashinbu 123 bey der Zahl der Vier
                
448Redneren, als zweyer Evangelischer und zweyer 
                
449Catholischer, gelassen werden solle.
             
450Fehrners solle auch in denen Nideren Gerichten, 
                
451wo man von beyden Religionen unter Einanderen 
                
                
452 [Seite: 21] wohnet, mit Besetzung der Ammann- und Richterstel--
453len also verfahren werden, daß an denenbv Orthen, wo
                
454zwey Drittel der einten Religion, die Richterstellen
                
455auch mit Zwey Drittel Richteren von selbiger Reli--
456gion bestellet, wo aber die Mannschafft124 geringer als
                
457zwey Drittel, so solle dannzumahl das Gericht halb 
                
458von den Evangelischen und halb von den Catholi--
459schen besetzt, und allwegen ohne Unterscheid der grös--
460seren oder wenigeren Mannschafft mit der Ammann               
                
461oder vordersten Richterstell alterniert125 werden.
             
462So sollen auch die Wäisen mit Vögten ihrer Re--
463ligion Besorget126, die Frömdling ohne aller Regieren--
464der Orten Consens nicht zu Lands-Kindern, noch 
                
465die Lands-Kinder derer Orthen, wo sie nicht Bur--
466ger oder Gemeinds-Genossen sind, wider den Wil--
467len deß mehreren Theils der Gemeinds-Genossen
                
468weder zu Burgeren oder Gemeinds-Genossen noch 
                
469zubw Beysässen127 angenommen werden, auch weder die 
                
470Landvögt noch Grichtsherren selbige unter dem 
                
471Vorwand deß halben Meers128 noch sonsten eini--
472cher massen darzu nicht nöthigen mögen.
             
473Danne die Käuf in bxtodte Händbx 129 betreffend, so
                
474sollen solche niemand als den regierenden Orthen
                
475für sich, doch so zugelassen seyn, daß die übrige byMitre
               
                --
476 [Seite: 22] gierende Orthby 130 um den Consens gebührend ersucht
                
477werdind.
             
478Die heimlichebz Kläger und Kundschafften131 sollen 
                
479fürohin abgestelltca, die Underthanen mit strenger Re--
480gierung nicht beschwehrt, noch mit ohnmässigen
                
481Cantzley- oder anderen beschwehrlichen Kösten belä--
482stiget, sondern in allen Dingen mit ihnen milt und 
                
483Vätterlich verfahren werden.
             
484Wann dannethin Lobl[iche] regierende Orth (welches 
                
485aber Gott ewig wende132!) in Krieg gegen Einande--
486ren zerfielen, so solle kein Theil, Er mache gleich die 
                
487Majora133 aus oder nicht, mögen die gemeinen134 Under--
488thanen mahnencb 135 sondern dise sich Neutral halten, und
                
489keintwederem Theil weder Volck, Gelt, Munition
                
490oder Proviant geben oder einich anderen Vor--
491schub thun136 anderst als mit Gebätt zu Gott zu dero-
492selben wider Verein- und Befriedigung.
             
493Weiters ist hierdurch versehen137, daß in denencc Ge--
494meinen Herrschafften Männiglich138, Geist- und Welt--
495lichen, verbotten seyn solle, einige Fortifications--
496Werk139, sie seyen klein oder groß, regular oder nicht, 
                
497unter was praetext140 es immer seyn möchte, zubauwen
                
498ohne Consens aller Lobl[icher] regierender Ortencd.
             
499Die Maleficanten141 von beyden Religionen sollen 
                
                
500 [Seite: 23] in kein weis noch weg zu aenderung der Religion an--
501gehalten, sonder wann einer unter währendem Pro--
502cess einen Seelsorger seiner Religion zu seinem Trost 
                
503begehrte, Ihme solches in beysein eines Beambteten
                
504gestattet werden; wann aber der Process ihme allbe--
505reit142 gemachet, solle der Seelsorger, so Er begehrt, den
                
506ohngehinderten Zugang zu ihme, dem Maleficanten,
                
507ohne beysein eines Beambteten haben und von ihme
                
508bis zu der Richtstatt begleitet werden mögen.
             
509Zu desto sicherer Verhütung dann aller Ohnbe--
510liebigkeiten und reitzenderce 143 Anläsen solle könftighin
                
511alles verhaßte schmützen144 und schmähen von Geist
                
512und Weltlichen, In und aussert der Kirchen, Mundt-
                
513und Schrifftlichencf, bey höchster Ohngnad verbotten
                
514und abgestrafft werden; auch solle bey Gemeinen und 
                
515sonderbahren Zusammenkonfften145, es seye im Reden,
                
516Schreiben und dergleichen, die Eintecg Religion E--
517vangelisch und die andere Catholisch genennet und
                
518betitlet werden.
             
519Ubrigens dann solle auch in Justitz-Sachen, 
                
520Succession146, Erbschafften und Collocationen147 die ein--
521ten gleich den andern, ohne unterscheid der Religion,
                
522gehalten und angesehen; auch bey denench Lehens-
                
523Verleihungen keinem der Religion halber etwas zu--
524gemuthet werden.
             
525 [Seite: 24] Fünftens sollen in diseremci Frieden auchcj kräffti--
526gest mit begriffen seyn nicht nur alle Unsere Eid- und
                
527Pundts-Genossen, Schirm- und Zugewandte148 ins ge--
528mein149, sondern auch in das besonder alle die, so dem
                
529eint- oder andern Theil mit Raht und Taht Hilff ge--
530leistet.
             
531Sechstens erklähren sich samtliche intressierte
                
532Orth, alle diejenige einer wahren Amnestia geniessen
                
533zulassen, welche sichck währender Zeit diser Ohnruhen mit
                
534beschehenem oder underlassenem Zuzug150 ald151 sonsten gegen dem eint oder andern Theil verfehlet haben
                
535möchten, auch diejenige, welche sich an beyde Lobl[iche]
                
536Ständ152 zuergeben genöthiget gesehen und sich unter
                
537derselbigencl Schutz ergeben oder ergeben wollen und
                
538aber widerum an Ihre vorige Obrigkeiten gewiesen
                
539worden, denen solle hierum nichts zugesucht werden153
                
540noch sich einicher massen gegen jemandem zuentgelten 
                
541haben.
             
542Siebendes sollen die Kriegs-Gefangnecm Aller--
543seits auf Erlag der Atzungs-Kösten154 gegen Einande--
544ren ausgewechslet werden, und weilen beyde Lobl[ichen]
                
545Stände155 einen mercklichen Uberschuß an der Zahl und
                
546qualität haben, Erklähren sie sich, selbige ohne Ran--
547zion156, nach beschehener Bezahlung der Atzungs-Cö--
548 [Seite: 25] sten, denencn V. Lobl[ichen] Orten, zu Bezeigung Eidgnössi--
549scher Freundschaft, nach publiciertem Friden auf freyen
                
550Fuß zustellen, da dannzumahlen auch aller Orthen
                
551Lobl[icher] Eidgnoßschafft der Eid- und Pundts-genössi--
552sche freye Handel und Wandel wider hargestellet und
                
553offen seyn solle, und was vor dem Krieg in eint- ald157 an--
554derem Lobl[ichen]co Orths Bottmässigkeit158 für Wahren,
                
555Anforderungen, Schulden und Gegenschulden und 
                
556dergleichen gewesen und gelegen sind, ohnverhinderet 
                
557jedem Theil widerum angedeyen und verabfolget
                
558werden.159 Wann auch
             
559Achtens der Herr Abbt, Decan und Convent zu
                
560S[ank]t Gallen deß Toggenburgs halber und seiner ab--
561eroberten Landen wegen mit beyden Lobl[ichen] Ständen160
                
562nicht Frieden machen wurdencp,161 so erklähren sich samt--
563liche Lobl[iche] Eidgnössische und Zugewandte Orth ins
                
564Gesamt und sonders, daß sie weder directè noch indi--
565rectè, zu Erhaltung gemeiner Eydgnößischer Ruh- 
                
566und Wohlstand, weder jetz noch in das könftige biß zu
                
567erfolgendem Frieden sich derselben anderst nicht als 
                
568in Güte annemmen nach beladen162 wöllind, und gleich
                
569wie beyde Lobl[ichen] Ständ sich förderlich angelegen seyn
                
570lassen werden, selbiges Geschäfft mit Herrn Präla--
571ten und Convent ohnverzogenlich beyzulegen, Also 
                
                
572 [Seite: 26] wollen auch die V. Lobl[iche] Catholische Orth sich allen
                
573fleisses angelegen sein lassen, disen Frieden best Ihres 
                
574vermögens163 in Güte zubeförderen, damit die allge--
575meine Ruh und Wolstand in Gemeinem164 lieben Vat--
576terland widerum hargestellet werde.
             
577Neuntens solle zu sonderem Respect ihro Ex--
578cellentz, des Frantzösischen Herren Ambassadoren165,
                
579und der Lobl[icher] ohnintressiertercq 166 Orthen, wie auch auß
                
580Liebe zum Frieden, von den Cösten unter den diß--
581mahls pacificierten167 Orten nichts mehr geredt wer--
582den.
             
583Zehendens Erklähren sich auch obvermeldte168
                
584samtliche Lobl[iche] Orth, daß alle bis dahin in denencr Ge--
585meinen Herrschafften169 unter Einanderen ohnaußge--
586tragen geschwebte Sachen170 und alle diß Oerthigen
                
587Verdrießlichkeiten hin, tod und abseyn, auch wahre
                
588Eidgnössische Liebe und Freundschafft wieder harge--
589stellet und beständig fortgepflantzet werden solle.
             
590Schließlichen sollen, so bald die von Lobl[ichen] Fünf
                
591Orten per Expressos verlangte ratification dieser
                
592Tractaten171 eingelanget172 und extradiert173 sein wird, alle
                
593Feindthätlichkeiten, als Contributionen174 und anders
                
594widriges, aufgehebt, und die Völcker in eigene Land
                
595zuruck gezogen werden.
             
596 [Seite: 27] Zu mehrerer Bekräfftigung alles obstehenden
                
597haben diecs Herren Ehren-Gesandte Lobl[icher] intressier--
598ter Orthen gegenwertiges Friedens-Instrument, 
                
599Krafft habender obangezogener Vollmachten175, zu
                
600seinem vollkommenen Stand gebracht, und übri--
601gens sich die Lobl[ichen] XIII.176 und Zugewandte Orth177 
                
602der Eidgnoßschafft Freund-Eidgnössisch erklährt,
                
603die zusammen habende Pündt178 aufrichtig und ge--
604treulich unter und gegen Einanderen zubeobachten179 
                
605und zuhalten. Urkundtlich und weilenct Ihnen samt
                
606und sonders ein beharrlicher180 Fried ganz billich181 ange--
607legen, ist solchercu mit allseithigemcv Stands-Einsiglen
                
608verwahret und gebencw den Achtzehendencx Heumonat182
                
609und Neunt- und Eilften Augstmonat im Jahr nach 
                
610der Gnadenreichen Geburt Christi, Unsers einigen
                
611Erlösers, gezellet Eintausent, Sibenhun--
612dert und Zwölf Jahre.
             
613czZürich (L[ocus] S[igilli]).183  Bern (L[ocus] S[igilli]). Lucern (L[ocus] S[igilli]). Ury (L[ocus] S[igilli]). Schweitz (L[ocus] S[igilli]). Unterwalden Ob-(L[ocus] S[igilli]). Nidt dem Wald (L[ocus] S[igilli]).184  Zug (L[ocus] S[igilli]). Glarus (L[ocus] S[igilli]).
                
614Basel (L[ocus] S[igilli]). Freyburg (L[ocus] S[igilli]). Solothurn (L[ocus] S[igilli]). Schafhausen (L[ocus] S[igilli]). Appenzell I[inner] U[sser] R[hoden] (L[ocus] S[igilli]).185 
                
615Statt S[ank]t Gallen (L[ocus] S[igilli]). Biel (L[ocus] S[igilli]).cy cz  
             

Sachliche Anmerkungen