Religiöse Friedenswahrung und Friedensstiftung in Europa (1500-1800): Digitale Quellenedition frühneuzeitlicher Religionsfrieden

Vierter Landfrieden (18. Juli / 9. und 11. August 1712)


Text

Vierter Landfrieden (18. Juli / 9. und 11. August 1712)

1 [Seite: 1] Friedens-In--
2strument
3Zwüschent denen Lobl. Eidgnössi--
4schen Ständen Zürich und Bern Einer- und
5Lucern, Uri, Schweitz, Unterwalden Ob- und
6Nidt dem Kernwald
und Zug samt dem Ausse--
7ren Ambt Anderseits zu Arauw aufgericht
8und geschlossen den 18. Julii, 9. und 11.
9Augusti des 1712. Jahrs.
10Zürich,
11In der Bodmerischen Truckerey getruckt.


[Seite: 2 leer]

12 [Seite: 3] In dem Nammen der Allerheilig--
13sten ohnzertrennten Drey-Einigkeita,
14Gottes des Vatters, Sohns
15und heiligen Geistes,
16Amen!

17Zuwüssen, Kund und Offenbahr
18seye hiemit Männiglich1: Alsdann
19sich zu allgemeinem Bedauren be--
20geben, daß zwüschent denen Lobl[ichen]
21Orthen der Eidgnoßschafft, als
22namlich Zürich und Bern an Ei--
23nem, danne Lucern, Uri, Schweitz, Underwalden Ob-
24und Nidt dem Kernwald und Zug samt dem Ausse--
25ren Amt2 an dem Anderen Theil einiche Mißhell-Ir--
26rung3 und Zweyspalt von Toggenburgischen Lands--
27Beschwerden und daharigen Klägten wegen er--
28wachsen4 und selbige mit dem Lauff der Zeit solche
29 Weiterung5 gewonnen, daß endlichen, aus Gottes ge--
30 [Seite: 4] rechter Verhängnuß, man nicht allein im Toggen--
31burg
und den Abbt-S[ankt] Gallischen Landen, sondern
32auch in denenb Gemeinen Herrschafften6, sonderbahr7
33aber der Graafschafft Baden und denenc Freyen--
34Aemteren
8 zu Krieglichen Verfassungen9, ja würckli--
35chen Tähtlichkeiten selbsten gegen Einandern gerah--
36ten, daß daraufhin beyde Lobl[iche] Orth Zürich und
37Bern sich benöthiget befunden, nit allein der Graaf--
38schafft Baden
samt dere Freyen-Aemteren und der
39Stätten Baden, Mellingen, Bremgarten etc[etera] sich zu--
40bemächtigen, sondern auch des Thurgäuws und
41Rheinthals zuversichern,10 derowegen dann die übri--
42gef Lobl[iche] Stätt und Ort der Eidgnoßschafft, als11
43Glarus, Basel, Freyburg, Solothurn, Schaffhau--
44sen
, Appenzell, Statt S[ank]t Gallen und Biel,12 aus wah--
45rer Sorgfalt für die Erhaltung gemein lieben Vat--
46terlands und der von Unsern Altvorderen theur er--
47worbenerg Freyheiten veranlaset worden, eine allge--
48meine Zusammenkonfft aller Lobl[ichen] XIII.h 13 und Zuge--
49wandter Ortheni der Eidgnoßschafft naherj Arburg
50und Olten außzuschreiben, hernacherk aber gemein--
51samlich besser befunden, um allseitig mehrerer Kom--
52lichkeit14 willen die Wahlstattl 15 naherm Arau zuverle--
53gen, allwo sich aller Lobl[icher] Eidgnössischer Orthen Her--
54ren Ehren-Gesandte einbefunden, durch welcher
55 [Seite: 5] ohnermüdetern Fleiß, Arbeit und Sorgfalt die Sa--
56chen endlicheno so weit gebracht worden, daß entzwü--
57schen denen Lobl[ichen] Orthen Zürich und Bern an Ei--
58nem, Danne Lucern und Uri an dem Anderen Theil,
59den 18. Julii 1712 würcklichen ein Friedp abgeredt
60und verglichen, in ein Instrument16 verfasset, von der--
61selben Herren Ehren-Gesandten Krafft von Ihrerq
62Herren und Oberen empfangener Gewälten allseitig
63underschrieben und mit dero Pittschafften17 verwah--
64ret worden, welchen verbriefeten Frieden aber da--
65mahlen die Lobl[ichen] Orth Schweitz, Underwalden und
66Zug nicht annehmen wollen,18 derowegen dann die
67Sachen endlichenr dahinkommens, daß man in nacht
68mehrere Tähtlichkeiten und leidige Kriegs-übungen
69gegen einandern zerfallen, bis daß endlichenu der samt--
70licher Lobl[ichen] XIII.v und Zugewandter Orthen der Eid--
71gnoßschafft
Herren Ehren-Gesandte sich widerum
72in Arauw frischer Dingen zusamen gethan und nach
73Eröffnung Ihrer von dero allseithigen hohen Ge--
74wälten zum Friedensschluß empfangner Vollmach--
75ten durch Ihre angewendetew ohngemeine Besorgfälti--
76gung, Eifer und Beflissenheit, unter mitwürckung
77des Segens des Allerhöchsten, so thane19 Mißver--
78ständtnuß und Zweytracht völlig Erörtert, Entschei--
79den, Betragen20, und, Gott gebe, zu einem immerwäh--
80 [Seite: 6] renden Frieden und Verglich verordnet worden, wie
81von Puncten zu Puncten folget, und waren die Ge--
82sandtex: Von Zürich: Herr Joh[ann] Jacob Escher, Bur--
83germeister, und Herr Joh[ann] Jacob Ulrich, Statthal--
84ter21 und des Rahts. Von Bern: Herr Samuel Fri--
85sching
, Herr zu Rümlingen undy Venner22, Herr Chri--
86stoff Steiger
, Seckelmeister23 Welscher Landen24, und
87Herr Abraham Tscharner, alle Drey des Rahts.
88Von Lucern: Herr Joh[ann] Martin Schweitzer, Herr
89zu Bunaß, Schultheiß25 und Venner, Herr Lorentz
90Frantz von Fleckenstein
, Amts-Statthalter und
91Statt-Venner, und Herr Oberst Carl Anthoni am
92Rhein
, deß Raths. Von Uri: Herr Carl Alphons
93Beßler
, neu Land-Amman26 und Pannerherr, Herr
94Lands-haubtmann27 Joseph Anthoni Pündtiner, O--
95berster und alt Land-Amman, und Herr Sebastian
96Jauch
, Landschreiber28. Von Schweitz: Herr Haubt--
97mann Joseph Frantz Erler, neu Land-Amman, und
98Herr Gilg Christoff Schorno, alt Land-Amman. Von
99Underwalden Ob dem Wald29: Herr Conrad von
100Flüh
, Land-Amman, und Herr Niclaus im Feld, alt
101Land-Amman und Pannerherr, Nidt dem Kern--
102wald
: Herr Sebastian Remigius Kayser, Land-Am--
103man und Lands-Haubtmann, und Herr Haubtmann
104Ignatius Stultz, alt Land-Amman. Von Zug: Herr
105 [Seite: 7] Beat Jacob zur Lauben vom Thurn und Gestelen--
106burg
, Herr zu Hembrunn und Anglicken, Ritter, zalt
107Amman und Lands-Haubtmannz, Herr Haubtmann
108Wolffgang Damian Müller, Seckelmeister, Herr
109Haubtmann Christian Herman, und Herr Gall-Lät--
110ter
von Egeri; Deßgleichen Herr Oßwaldaa Heggeli,
111alt Amman zu Menzingen, alle des Raths. Von
112Glarus: Herr Joh[ann] Heinrich Zwicki, Land-Amman,
113und Herr Jacob Gallati, Statthalter und des Rahts.
114Von Basel: Herr Joh[ann] Balthassar Burckhardt,
115Burgermeister, und Herr Christoff Burckhardt, De--
116putat30 und des Rahts. Von Freyburg: Herr Frantz
117Philipp von Landen, genannt Heid
, Herr zu Cugy, O--
118mont
und Vesinab, Schultheiß, Ritter, und Herr Frantz
119Nicolaus von der Weid
, des Rahts. Von Solo--
120thurn
: Herr Baron Friderich von Roll, Herr zu Em--
121menholtz
, Statt-Venner, Ritter, und Herr Joh[ann] Ja--
122cob Joseph Glutz
, Ritter, Seckelmeister, beyd des
123Raths. Von Schaffhausen: Herr Michael Senn,
124Burgermeister, und Herr Melchior von Pfisteren,
125Statthalter und des Rahts. Von Appenzell: Herr
126Paulus Sauter, Land-Amman Inneren und Herr
127Lorentz Tanner, Land-Amman Ausseren Rhodens.31
128Von Statt S[ank]t Gallen: Herr Christoff Hochreutiner,
129Stattschreiber, I[uris] U[triusque] Doctor32 und des Rahts. Von
130 [Seite: 8] Biel: Herr Peter Haaß, Stadt-Venner und des
131Rahts.

132Erstens solle denenac beyden Lobl[ichen] Orthen Zürich
133und Bern verbleiben die gantze Graafschafft Baden,
134samt allen darinn ligenden und darzu gehörigen Stät--
135ten, Orthen, Land und Leuthen, worunter die Statt
136Bremgarten gleichfahls gemeint und begriffen ist, zu--
137samt allen anderen Lands-herrlichen Rechten und
138Gerechtigkeiten33, auch aller Zugehörd34, nichts außge--
139nommen noch vorbehalten.

140Fehrners solle in den Freyen-Aemtern35 von nun
141an eine Landmarch-Linien36 gezogen werden, von
142Lunckhofen an bis auf Farwangen, also, das, was un--
143tenhar37 dieser Linien, denenad beyden Lobl[ichen] Orten --
144rich
und Bern allein, mit Vorbehalt Lobl[ichen] Orths
145Glarus habenden Rechtens, verbleiben, was aber
146ob38 dieser ermeldter39 March-Linien, den Regierenden
147Lobl[ichen] Orten zudienen.40 In Meinung, daß dise
148March-Linien nur die Hochheit oder Landt-March41
149bedeuten, Uebrigens aber einem jeden sein Recht
150und Gerechtigkeit, Zins, Zehenden, Weidgang,42 Zu--
151sammentretteten,43 Waldungen44 oder was andere Nu--
152tzungen seyn möchten, in einen weg45 wie zuvor bleiben
153sollen, wann gleich Er durch die Landmarch-Linien
154gesöndert46 wurde.

155 [Seite: 9] Deßgleichen sollen die Burger der Statt Stein,
156so ennert47 der Rheinbrugg wohnen, samt ihrem Ge--
157meind-Bahn48 und was darinn begriffen, von der
158Thurgäuischen Regierung und Lands-Herrlichkeit
159gesöndert seyn und zu der Statt Stein gehören, mit
160Vorbehalt Lobl[icher] Stätten Bern, Freyburg und
161Solothurn habender Rechten.

162Hierbey aber versprechen beyde Lobl[iche] Orth --
163rich
und Bern, die Catholischen in diesen erzehlten Stät--
164ten und Landen bey einer vollkommenen freyen Uebung
165ihrer Religion, deßgleichen auch die darinn sich be--
166findendeae Stifft und Clöster bey ihren Hab und Gü--
167tern, Recht und Gerechtigkeiten, Einkönfften, Zins
168und Zehenden, Nichtminder auch die Inn- und Aus--
169sereaf Gerichtsherren und Particulares49 bey ihren ha--
170benden Rechten50 verbleiben zulassen, zuschützen und zu--
171schirmen, auch die Statt und Burgerschafft zu Ba--
172den
also miltiglich anzusehen, daß sie sich derselben
173Gnaden zubefreuen51 haben werden.

174Gleichfahls erklähren sich beyde Lobl[ichen] Ständ --
175rich
und Bern, der Collegiat-Stifft S[ank]t Verenae zu
176Zurzach zu Ihrer wider Bestellung ledigfallender
177Probstey52, Decanat53, Custorey54 und Chorherreyen,
178samt andern darzu gehörigen geistlichen minderen
179Stellen, je eine Vacanz55 aus der Lobl[ichen] V.ag Catholischen
180 [Seite: 10] Orthen Burgeren und Landleuten, die andere Va--
181canz aber aus allen Lobl[ichen] Eidgnössischen Orten oder
182dero Angehörigen Alternativé56, und so fortan, unter
183gleicher Abwechslung, zuergänzen, und es bey dem
184vor disem bestimmten Regali verbleiben zelassen.57

185Mithin auch den Lobl[ichen] V.ah Catholischen Orthen so
186wol als allen der Eidgnoßschafft An- und Zugehöri--
187gen könfftig, wie vorhin beschehen, freyer Handel und
188Wandel in Krafft der Pündten, jederweilen aider
189freyeai Paß und Repaß58, auch Zu- und Durchfuhr aller
190Sach- und Wahren ohne neuerliche Beschwehrd-59
191und Auflag durch die abgetrettene Land zugestatten.
192Gleich dann auch beyde Lobl[iche] Orth Zürich und Bern
193das Reciprocum sich vorbehalten:60 mit der fehrneren
194Erläuterung, daß diejenigeaj, welche de dato61 innert
195zweyer Jahren frist mit ihrem Hab und Gut auß o--
196bigen Landen hinweg, nicht aber aussert die Eidgnoß--
197schafft
ziehen wolten, keinen Abzug62 zubezahlen schul--
198dig seyn, diejenigeak aber, welche nach diser Zeit in ein
199ander Orth, es seye inn- oder aussert dieal Eidgnoß--
200schafft
, hinziehen wurden, den gezimmenden Abzug
201erlegen63 sollen, alles in dem Verstand, daß Lobl[ichen] Orths
202Glarus an obige Land und Leuth habende Recht be--
203stermassen reserviert seyn sollen, wie vorgemeldet.
204Danne so solle auch

205 [Seite: 11] Zum Anderen, beyden Lobl[ichen] Ständen Zürich und
206Bern überlassen bleiben (jedoch mit vorbehalt Lobl[ichen]
207Orths Glarus habenden Rechtens)64 die Statt
208Rapperschweil,65 samt der Brugg, Hof und Zohl und
209übriger Zugehörd, nach Inhalt der den 1. Augst diß
210Jahrs von beyden Lobl[ichen] Ständen Zürich und Bern
211mit Schultheiß und Raht zu Rapperschweil geschlos--
212sener Capitulation,66 wie auch das gegenüber stehende
213Dorff Hurden und von mitten desselben annoch ein
214district in allweg vonam Dreytausent bekanten und üb--
215lichen Schuhen67 weiters hinauß, mit der Erläuterung,
216daß ermeldtes68 Hurden und Einwohnere bey ihrer frey--
217en und anohngehinderter Catholischeran Religionsübung,
218Geist- und Weltlichen Freyheiten, Recht und Ge--
219rechtigkeiten, Hab und Gut ohngehinderet rühig ver--
220bleiben, geschützt und geschirmt werden, denen dann
221auch ihr Recht und Nutzniessung69, so sie auf dem
222Schweitzerischen Territorio70 dermahlen haben, für--
223bas zuständig verbleiben solle. Darbey auch vergli--
224chen worden, daß zu ermeldtem Hurden keine Fortifi--
225cationes71 oder Schantzen gegen einandern gemachet
226werden sollen und die neu-aufgeworffeneao geschleif--
227fet werden, um die vertrauliche Nachbaurschafft wi--
228derum desto steiffer einzurichten und zubehalten.72 I--
229tem so solle auch

230 [Seite: 12] Drittens Lobl[icher] Stand Bern in die Mit-Regie--
231rung im Thurgäu, Rheinthal, Sargans und übri--
232gem Bezirck der Freyen-Aemteren73 aufgenommen
233seyn,74 also daß selbiger von nun an daselbstige Bevog--
234tigungen, auf Lobl[ichen] Stands Zürich Ausbedienung,
235anzutretten haben solle.75

236Und weilen beyde Lobl[ichen] Orth Zürich und Bern
237 das Thurgäu und Rheinthal zu gemeinsamer Re--
238gierung mit denjenigen Lobl[ichen] Orthen, welche selbige
239vorhero beherrschet, widerum abtretten werden,76 mit
240Beding,77 daß vorharo so wol der Religion als der Re--
241gierung halber die gebührende paritet78 würcklichen
242zuwerck gerichtet werde. Als ist

243Viertens hierum
244abgeredt, verglichen und geschlossen, daß, könftige
245Streitigkeiten in denenap Gemeinen Herrschafften zu--
246vermeiden und eine gerechte und fridsame Regierung
247zuführen, die Evangelische gleichwie die Catholische
248der Religion und Gottesdiensts halber, und was sel--
249bigem anhanget, in denenaq Gemeinen Herrschafften,
250in welchen beyde Religionen sich befinden, in einem
251gantz gleichen Rechten stehen, und was jeder von bey--
252den Religionen zu derselben Uebung in particulari79 zu--
253gehöret, derselben verbleiben, und sie dessen ohnver--
254weigerlich zugeniessen haben.


255So sollen auch in hohen Regalien80, Item, wann es
256 [Seite: 13] um allgemeine Regierungs-, Policey-, Landt- und
257Kriegs-Ordnung zuthun, könftighin die Maiora81
258nichts entscheiden, sondern wo darüber ohngleiche
259Meinungen wären, sollen, gleich wie in denen die Re--
260ligion ansehenden82 Geschäfften, derethalb der einte
261Theil vermeinte, daß es die Religion nicht berühre,
262der andere Theil aber es für eine Religions-Sach
263dargibet, weder von den mehreren Lobl[ichen] regierenden
264Orthen, noch vielweniger von den nachgesetzten Land--
265vögten, nichts decidiert83 oder darüber gesprochen,
266sondern darmit biß auf aller Lobl[ichen]ar Regierenden Or--
267then Zusammenkonfft gewartet und alsdann durch
268gleiche Sätze beyder Religionen84 zu Güt- oder Recht--
269lichem Außtrag geschritten werden; In allen ande--
270ren Sachen aber sollen die Regierende Orth wie hie--
271bevor handlen, erkennen, richten und urtheilen und
272ein Mehr ein Mehr seyn und verbleiben.

273Und gleich wie man zugibt, daß die Catholische
274Geistlichkeit sammt allem, was ihren Gottesdienst und
275Kirchenzucht betrifft, Item die Ehe-Sachen und
276was dem foro Matrimoniali anhanget,85 vor dem be--
277kanten Richter ihrer Religion beurtheilet werden,
278Eben also sollen auch die Evangelische Pfarrere und
279Seelsorgere samt allem, was derselben Gottesdienst
280und Kirchenzucht betrifft, darunter auch die Bestell-86
281 [Seite: 14] und Haltung der Schulen begriffen, gleich der Judi--
282catur87 über die Ehe-Sachen, dem Richter ihrer Re--
283ligion, namlich der Statt Zürich, auch allein unter--
284worffen seyn; Die Schulmeister aber in allen ande--
285ren Sachen, aussert was die Institution88 und Reli--
286gions-docierung betrifft, dem weltlichen Richter
287unterworffen bleiben. Auch wo die eint-as oder andere
288Religion verlangte, daß die Schul gesönderet wur--
289de,89 oder aber eine Neue aufrichten wölte, solle solches
290derselben auf eignen Costen zethun bewilliget seyn.

291Es solle auch kein Theil an des anderen Reli--
292gions-Ceremonien und Gebräuchen, oder was im--
293mer seiner Glaubens-Bekandtnuß nicht gemäß ist,
294insonderheit auch nicht zu haltung des anderen
295Theils Fest- und Feirtagen verbunden seyn, und
296gleich wie die Catholischeat in ihrem Gottesdienst, Ce--
297remonien und Processionen nicht gehinderet, be--
298schimpfet noch beleidiget werden, eben also sollen auch
299die Evangelischeau in ihrem Gottesdienst, Kirchen--
300Gebräuchen und Ceremonien nicht gehinderet, be--
301schimpfet noch beleidiget werden.

302Ingleichem sollen die Landvögt und Untertha--
303nen ihrer Glaubens-Bekanntnuß gemäß jederwei--
304len90 be-Eidigetav werden.

305Dannethin so wardaw auch angesehen und geordnet,
306 [Seite: 15] daß zu Verhütung besorglicher91 Ohnordnung für das
307könftige92 die Kirch zu verrichtung des Gottesdiensts an
308Sonntagen von denen, die selbige zuerst gebrauchen,
309denen, so der anderen Religion sind, vom Frühling
310bis in den Herbst um 8 Uhren, und vom Herbst bis
311in den Frühling spähtists um 9 Uhren überlassen, es
312wäre dann Sach, daß sie sich unter einanderen mit
313beydseithigem Belieben an eint- oder anderm Ort
314einer andern Stund verglichen hätten und darbey
315verbleiben wolten; jedem Theil auch zu verrichtung
316des Ordinari und Extraordinari Gottesdiensts
317durch die Wochen derselben Gebrauch ohngehin--
318dert gestattet werden. Zu solchem End, wo man kei--
319ne eigne Kirchenschlüssel und Meßmer hat und derer
320begehrt wurden, solche dem begehrenden Theil zudie--
321nen sollen, jedoch also, daß alsdann die Chor und Al--
322tär auß gemeinem Kirchengut, mit so weniger Ein--
323nahm der Weite als möglich,93 beschlossen, auch denen
324Evangelischen an solchen Orthen, wo sie mit keinen
325eignen Tauffsteinen versehen, selbige zu eigenem Ge--
326brauch in die Kirch hinein zusetzen ohne einiche Hin--
327dernuß gestattet werden; Zugleich auch jeder Re--
328ligion ein besonderer proportionierter Kirchhof, ihre
329Todtenax nach ihrer Religions-Manier und übung
330zubegraben, verwilliget94 seyn solle.

331 [Seite: 16] In fehrnerem ist auch abgeredt und verglichen,
332daß, wo dieay der eint-az oder anderen Religion zugetha--
333ne, ihren Gottesdienst in einer eigenen Kirchen zuver--
334richten, eine Neue bauwen wollten, dannzumahlen
335solches in eigenem Costen beschehen solle, doch daß sie
336sich alsdann selbiger Kirchen allein Bedienen und
337zu der gemeinsamlich gehabten den Zugang aufge--
338ben, mithin aber um das darzu verlassende95 Recht sich
339mit der anderen Religion vergleichen mögen. Da--
340fehrn auch Eint- oder anderseithige Religions-Ge--
341nossen eine gemeine besitzende96 Kirch in eigenemba Co--
342sten vergrösseren wolten, solle solches ihnen ohnge--
343hindert gestattet werden; Jedoch daß der Bauw
344also geführet, daß, so viel möglich, in Zeit deß Bau--
345wens kein Theil an seiner Religions-übung verhin-
346deret, auch der Catholischen Altär und Sacristeyen
347nichts Benachtheiliget werdebb.

348Also auch, wann die Evangelische um besserer
349Komlichkeit97 willen eine nächstgelegene Kirch,98 darinn
350ihre Religion geübt wirdbc, besuchen wolten, solle ihnen
351solches ohngehinderet zugelassen seyn.

352Denjenigen Kirchhörenen99, wo nur allein der E--
353vangelische Gottesdienst geübet wird, sollen dieselbebd
354Kirchengüter, sie mögen bestehen, worinn sie immer
355wollen, denenselbenbe zu eigener Verwaltung allein ü--
356 [Seite: 17] bergeben und überlassen werden; Da hingegen de--
357nenbf Catholischen auch an denenbg Orthen, wo der Ca--
358tholische Gottesdienst allein geübet wird, gleichmäs--
359sig die Verwaltung ihrer Kirchengüteren auch al--
360lein übergeben und überlassen seyn solle; Die Kir--
361chengüter aber bhan denenbh Orthen, da selbige annoch100
362ohnverteilt und allwo beyde Religionen in übung
363sind, solle die Natur solcher Kirchengüteren erfor--
364schet und die Spend- oder Allmosens-Güter nach
365Marchzahl der Leuthenbi 101 jeder Religion getheilt, de--
366menach aus den übrigen Kirchengüteren das, was
367zu dem Geläut und Kirchen Gebäuen vonnöthen, be--
368stimt, in zwey gleiche Theil getheilt, darvon jeder Re--
369ligion Einer zur Verwaltung zugestellt und die un--
370ter diesem Titul sich ergebendebj Umkösten zu gleichen
371Theilen Beygetragen, das Capital wol mögen ver--
372mehret, aber nicht verminderet werden; von dem übri--
373gen aber solle jedem Theil das, was er zu verrichtung
374seines Gottesdiensts bis dahin genossen, fürbas gefol--
375get102 und zu dessen Verwaltung übergeben werden,
376und die Gemeinds-Genossen von der bkeint- oderbk an--
377deren Religion zu der anderen Gottesdienstsbl under--
378haltung für das könftige nichts mehr Beyzusteuren
379schuldig seyn.

380 [Seite: 18] Es sollen auch die Herren Collatores103 derjenigen
381Pfründen, wo die Pfarrer dem Züricher-Synodo
382einverleibet, aus bmdreyen taugenlichenbm subjectis104, so ih--
383nen von daharo vorgeschlagen werden, Eines dar--
384auß zuerwehlen haben,105 anbey aber auch die Pfarr--
385häuser gebührend in Ehren zehalten sich angelegen
386seyn lassen.

387Fehrner so ist man auch übereinkommen, daß
388die Verlassenschafft106 der in gemeinen Teutschen Herr--
389schafften absterbenden Verpfründeten Herren Geist--
390lichen deß Abzugs107 frey seyn solle.

391Und weilenbn das Rheinthalisch Landt-Mandat108
392nit allein eint- und andere Ohnordnung in sich haltet,
393sondern auch die Religion einmischen thut, als hat
394man auch für nöthig angesehen, daß dasselbig verbes--
395seret werden solle, mithin dann auch der Lands-Fried
396von A[nno] 1531109 aufgehebt, tod und ab seyn, dargegen
397aber die dißmahlige Befriedigung könftighin der
398Lands-Fried heissen und die Landvögt so wol als al--
399le Geist- und Weltliche Gerichtsherren und Collato--
400res zu diesem neuen Lands-Friden verpflichtet und
401verbunden seyn sollen.110

402Damit dann auch in Verwaltung der Justitz die
403ohnpartheylichkeit destobesser Platz finden möge, so
404 [Seite: 19] sollen die Ehrenstellen, Aemter und Oberkeitliche Be--
405dienungen von nun an111 aus beyden Religionen bestellet
406werden: Also, daß, gleich wie der Landschreiber112 im
407Thurgäuw Catholischer Religion bleibt, hargegen
408jederzeit der Land-Amman113 Evangelischer Reli--
409gion seyn.

410Es solle auch fürohin die Landschreyberey des
411Rheinthals beständig durch einen Evangelischen
412Landschreiber bestellt und versehen werden, der näch--
413ste Beamtete auf ihne114 aber Catholischer Religion
414und den Lobl[ichen] Catholisch-Regierenden Orten selbi--
415gen zubestellen überlassen werden, von der qualitet,
416wie der Evangelisch-Beamtete in dem Sarganser
417Land
seyn wird und wie die bosamtlich Regierendebo
418Orth deßthalber überein kommen werden, und obge--
419deute Landschreiber- und Land-Ammann stellen je zu
420zehen Jahren um abgeänderet werden, und jedes--
421mahl an eines Catholisch-abgehenden Landschrei--
422bers statt widerum ein Catholischer und Vice versâ
423an eines Evangelisch-abgehenden auch widerum
424ein Evangelischer bestellet und also auch mit den
425nächsten auf sie folgenden Ober-Beamteten verfah--
426ren werden; Die Wahl aber, sofehrnbp sie einen Catho--
427lischen zubetreffen hat, denenbq Catholischen, wo es aber
428 [Seite: 20] ein Evangelischer seyn soll, denenbr Evangelischen Or--
429then gebühren solle.

430So ist auch gut befunden und beabredet worden,
431daß könftighin bey allen haltenden Gemeinen Tag--
432leistungen115 in Religions- und Stands-Sachen all--
433wegen ein Evangelischer und ein Catholischer Proto--
434collist zugleich in die Session admittiert116, deroselben
435führende Protocollabs 117 jeweilen gegen Einanderen ge-
436halten und conformiert, folglichen dann das also ver--
437glichene in Gemeinen Sessionen118 abgelesen werden
438solle.

439Uebrige, sowol Civil- als Militar-Bedienungen, als
440da sind Untervögt, Landtrichter, Weibel119, Landtge-
441richts-Diener, Item Redner120, Landt- und Quartier--
442Haubtleuth, Haubtleuth, jeder Religion ohne unter--
443scheid gleich vil bestellet werden; darbey es der Redne--
444renbt halber die Meinung hat, daß zu denen dißmahls121
445Vier Catholischen zu Frauenfeld122 annoch Zwey Evan--
446gelische hinzu gethan, auf das Absterben zweyer Ca--
447tholischer aber es furbashinbu 123 bey der Zahl der Vier
448Redneren, als zweyer Evangelischer und zweyer
449Catholischer, gelassen werden solle.

450Fehrners solle auch in denen Nideren Gerichten,
451wo man von beyden Religionen unter Einanderen
452 [Seite: 21] wohnet, mit Besetzung der Ammann- und Richterstel--
453len also verfahren werden, daß an denenbv Orthen, wo
454zwey Drittel der einten Religion, die Richterstellen
455auch mit Zwey Drittel Richteren von selbiger Reli--
456gion bestellet, wo aber die Mannschafft124 geringer als
457zwey Drittel, so solle dannzumahl das Gericht halb
458von den Evangelischen und halb von den Catholi--
459schen besetzt, und allwegen ohne Unterscheid der grös--
460seren oder wenigeren Mannschafft mit der Ammann
461oder vordersten Richterstell alterniert125 werden.

462So sollen auch die Wäisen mit Vögten ihrer Re--
463ligion Besorget126, die Frömdling ohne aller Regieren--
464der Orten Consens nicht zu Lands-Kindern, noch
465die Lands-Kinder derer Orthen, wo sie nicht Bur--
466ger oder Gemeinds-Genossen sind, wider den Wil--
467len deß mehreren Theils der Gemeinds-Genossen
468weder zu Burgeren oder Gemeinds-Genossen noch
469zubw Beysässen127 angenommen werden, auch weder die
470Landvögt noch Grichtsherren selbige unter dem
471Vorwand deß halben Meers128 noch sonsten eini--
472cher massen darzu nicht nöthigen mögen.

473Danne die Käuf in bxtodte Händbx 129 betreffend, so
474sollen solche niemand als den regierenden Orthen
475für sich, doch so zugelassen seyn, daß die übrige byMitre --
476 [Seite: 22] gierende Orthby 130 um den Consens gebührend ersucht
477werdind.

478Die heimlichebz Kläger und Kundschafften131 sollen
479fürohin abgestelltca, die Underthanen mit strenger Re--
480gierung nicht beschwehrt, noch mit ohnmässigen
481Cantzley- oder anderen beschwehrlichen Kösten belä--
482stiget, sondern in allen Dingen mit ihnen milt und
483Vätterlich verfahren werden.

484Wann dannethin Lobl[iche] regierende Orth (welches
485aber Gott ewig wende132!) in Krieg gegen Einande--
486ren zerfielen, so solle kein Theil, Er mache gleich die
487Majora133 aus oder nicht, mögen die gemeinen134 Under--
488thanen mahnencb 135 sondern dise sich Neutral halten, und
489keintwederem Theil weder Volck, Gelt, Munition
490oder Proviant geben oder einich anderen Vor--
491schub thun136 anderst als mit Gebätt zu Gott zu dero-
492selben wider Verein- und Befriedigung.

493Weiters ist hierdurch versehen137, daß in denencc Ge--
494meinen Herrschafften Männiglich138, Geist- und Welt--
495lichen, verbotten seyn solle, einige Fortifications--
496Werk139, sie seyen klein oder groß, regular oder nicht,
497unter was praetext140 es immer seyn möchte, zubauwen
498ohne Consens aller Lobl[icher] regierender Ortencd.

499Die Maleficanten141 von beyden Religionen sollen
500 [Seite: 23] in kein weis noch weg zu aenderung der Religion an--
501gehalten, sonder wann einer unter währendem Pro--
502cess einen Seelsorger seiner Religion zu seinem Trost
503begehrte, Ihme solches in beysein eines Beambteten
504gestattet werden; wann aber der Process ihme allbe--
505reit142 gemachet, solle der Seelsorger, so Er begehrt, den
506ohngehinderten Zugang zu ihme, dem Maleficanten,
507ohne beysein eines Beambteten haben und von ihme
508bis zu der Richtstatt begleitet werden mögen.

509Zu desto sicherer Verhütung dann aller Ohnbe--
510liebigkeiten und reitzenderce 143 Anläsen solle könftighin
511alles verhaßte schmützen144 und schmähen von Geist
512und Weltlichen, In und aussert der Kirchen, Mundt-
513und Schrifftlichencf, bey höchster Ohngnad verbotten
514und abgestrafft werden; auch solle bey Gemeinen und
515sonderbahren Zusammenkonfften145, es seye im Reden,
516Schreiben und dergleichen, die Eintecg Religion E--
517vangelisch und die andere Catholisch genennet und
518betitlet werden.

519Ubrigens dann solle auch in Justitz-Sachen,
520Succession146, Erbschafften und Collocationen147 die ein--
521ten gleich den andern, ohne unterscheid der Religion,
522gehalten und angesehen; auch bey denench Lehens-
523Verleihungen keinem der Religion halber etwas zu--
524gemuthet werden.

525 [Seite: 24] Fünftens sollen in diseremci Frieden auchcj kräffti--
526gest mit begriffen seyn nicht nur alle Unsere Eid- und
527Pundts-Genossen, Schirm- und Zugewandte148 ins ge--
528mein149, sondern auch in das besonder alle die, so dem
529eint- oder andern Theil mit Raht und Taht Hilff ge--
530leistet.

531Sechstens erklähren sich samtliche intressierte
532Orth, alle diejenige einer wahren Amnestia geniessen
533zulassen, welche sichck währender Zeit diser Ohnruhen mit
534beschehenem oder underlassenem Zuzug150 ald151 sonsten gegen dem eint oder andern Theil verfehlet haben
535möchten, auch diejenige, welche sich an beyde Lobl[iche]
536Ständ152 zuergeben genöthiget gesehen und sich unter
537derselbigencl Schutz ergeben oder ergeben wollen und
538aber widerum an Ihre vorige Obrigkeiten gewiesen
539worden, denen solle hierum nichts zugesucht werden153
540noch sich einicher massen gegen jemandem zuentgelten
541haben.

542Siebendes sollen die Kriegs-Gefangnecm Aller--
543seits auf Erlag der Atzungs-Kösten154 gegen Einande--
544ren ausgewechslet werden, und weilen beyde Lobl[ichen]
545Stände155 einen mercklichen Uberschuß an der Zahl und
546qualität haben, Erklähren sie sich, selbige ohne Ran--
547zion156, nach beschehener Bezahlung der Atzungs-Cö--
548 [Seite: 25] sten, denencn V. Lobl[ichen] Orten, zu Bezeigung Eidgnössi--
549scher Freundschaft, nach publiciertem Friden auf freyen
550Fuß zustellen, da dannzumahlen auch aller Orthen
551Lobl[icher] Eidgnoßschafft der Eid- und Pundts-genössi--
552sche freye Handel und Wandel wider hargestellet und
553offen seyn solle, und was vor dem Krieg in eint- ald157 an--
554derem Lobl[ichen]co Orths Bottmässigkeit158 für Wahren,
555Anforderungen, Schulden und Gegenschulden und
556dergleichen gewesen und gelegen sind, ohnverhinderet
557jedem Theil widerum angedeyen und verabfolget
558werden.159 Wann auch

559Achtens der Herr Abbt, Decan und Convent zu
560S[ank]t Gallen deß Toggenburgs halber und seiner ab--
561eroberten Landen wegen mit beyden Lobl[ichen] Ständen160
562nicht Frieden machen wurdencp,161 so erklähren sich samt--
563liche Lobl[iche] Eidgnössische und Zugewandte Orth ins
564Gesamt und sonders, daß sie weder directè noch indi--
565rectè, zu Erhaltung gemeiner Eydgnößischer Ruh-
566und Wohlstand, weder jetz noch in das könftige biß zu
567erfolgendem Frieden sich derselben anderst nicht als
568in Güte annemmen nach beladen162 wöllind, und gleich
569wie beyde Lobl[ichen] Ständ sich förderlich angelegen seyn
570lassen werden, selbiges Geschäfft mit Herrn Präla--
571ten
und Convent ohnverzogenlich beyzulegen, Also
572 [Seite: 26] wollen auch die V. Lobl[iche] Catholische Orth sich allen
573fleisses angelegen sein lassen, disen Frieden best Ihres
574vermögens163 in Güte zubeförderen, damit die allge--
575meine Ruh und Wolstand in Gemeinem164 lieben Vat--
576terland widerum hargestellet werde.

577Neuntens solle zu sonderem Respect ihro Ex--
578cellentz, des Frantzösischen Herren Ambassadoren165,
579und der Lobl[icher] ohnintressiertercq 166 Orthen, wie auch auß
580Liebe zum Frieden, von den Cösten unter den diß--
581mahls pacificierten167 Orten nichts mehr geredt wer--
582den.

583Zehendens Erklähren sich auch obvermeldte168
584samtliche Lobl[iche] Orth, daß alle bis dahin in denencr Ge--
585meinen Herrschafften169 unter Einanderen ohnaußge--
586tragen geschwebte Sachen170 und alle diß Oerthigen
587Verdrießlichkeiten hin, tod und abseyn, auch wahre
588Eidgnössische Liebe und Freundschafft wieder harge--
589stellet und beständig fortgepflantzet werden solle.

590Schließlichen sollen, so bald die von Lobl[ichen] Fünf
591Orten per Expressos verlangte ratification dieser
592Tractaten171 eingelanget172 und extradiert173 sein wird, alle
593Feindthätlichkeiten, als Contributionen174 und anders
594widriges, aufgehebt, und die Völcker in eigene Land
595zuruck gezogen werden.

596 [Seite: 27] Zu mehrerer Bekräfftigung alles obstehenden
597haben diecs Herren Ehren-Gesandte Lobl[icher] intressier--
598ter Orthen gegenwertiges Friedens-Instrument,
599Krafft habender obangezogener Vollmachten175, zu
600seinem vollkommenen Stand gebracht, und übri--
601gens sich die Lobl[ichen] XIII.176 und Zugewandte Orth177
602der Eidgnoßschafft Freund-Eidgnössisch erklährt,
603die zusammen habende Pündt178 aufrichtig und ge--
604treulich unter und gegen Einanderen zubeobachten179
605und zuhalten. Urkundtlich und weilenct Ihnen samt
606und sonders ein beharrlicher180 Fried ganz billich181 ange--
607legen, ist solchercu mit allseithigemcv Stands-Einsiglen
608verwahret und gebencw den Achtzehendencx Heumonat182
609und Neunt- und Eilften Augstmonat im Jahr nach
610der Gnadenreichen Geburt Christi, Unsers einigen
611Erlösers, gezellet Eintausent, Sibenhun--
612dert und Zwölf Jahre.

613czZürich (L[ocus] S[igilli]).183 Bern (L[ocus] S[igilli]). Lucern (L[ocus] S[igilli]). Ury (L[ocus] S[igilli]). Schweitz (L[ocus] S[igilli]). Unterwalden Ob-(L[ocus] S[igilli]). Nidt dem Wald (L[ocus] S[igilli]).184 Zug (L[ocus] S[igilli]). Glarus (L[ocus] S[igilli]).
614Basel (L[ocus] S[igilli]). Freyburg (L[ocus] S[igilli]). Solothurn (L[ocus] S[igilli]). Schafhausen (L[ocus] S[igilli]). Appenzell I[inner] U[sser] R[hoden] (L[ocus] S[igilli]).185
615Statt S[ank]t Gallen (L[ocus] S[igilli]). Biel (L[ocus] S[igilli]).cy cz


Textapparat

ab Korrigiert aus: Vesir (letztere Lesart auch bei Kaiser (Hg.), Abschiede 6,2,2, S.  2331).
an–an Kaiser (Hg.), Abschiede 6,2,2, S.  2332: ohngehinderten katholischen.
ao Kaiser (Hg.), Abschiede 6,2,2, S.  2333: neu aufgeworfenen.
av Kaiser (Hg.), Abschiede 6,2,2, S.  2333 aufgrund fehlerhafter Transkription: befriediget.
ax Korrigiert nach Kaiser (Hg.), Abschiede 6,2,2, S.  2334, aus: Todtne.
bc Kaiser (Hg.), Abschiede 6,2,2, S.  2334 aufgrund fehlerhafter Transkription: und.
bo–bo Kaiser (Hg.), Abschiede 6,2,2, S.  2335: sämmtlich regierenden.
ca Kaiser (Hg.), Abschiede 6,2,2, S.  2335 danach folgend sein.
cb Nach Kaiser (Hg.), Abschiede 6,2,2, S.  2335, korrigiert aus: machen.
cy Im Druck stehen die Siegel unter dem jeweiligen Ortsnamen in einer gesonderten Zeile.

Sachliche Anmerkungen

1 jedermann.
2 Bezeichnung für die drei Gemeinden Ägeri, am Berg (Menzingen) und Baar, die zusammen mit der Stadt Zug einen Ort der Eidgenossenschaft bildeten (vgl. Morosoli, Amt).
3 Streitigkeiten, Feindseligkeiten.
4 Zu den »Toggenburger Wirren«, die den Zweiten Villmergerkrieg ausgelöst hatten, vgl. die Einleitung.
5 Ausbreitung.
6 Untertanengebiete, die von mehreren eidgenössischen Orten gemeinsam regiert wurden (vgl. Holenstein, Herrschaften).
7 insbesondere.
8 Bezeichnung für eine Reihe von Gemeinden rund um Wohlen, Hitzkirch und Muri im Aargau, die zusammen eine Gemeine Herrschaft der Eidgenossenschaft bildeten (vgl. Wohler, Freie Ämter).
9 Zuständen.
10 die Landvogteien Thurgau und Rheintal in ihre Gewalt zu bringen.
11 nämlich.
12 Diese Orte waren im Zweiten Villmergerkrieg neutral geblieben (vgl. die Einleitung).
13 Gemeint sind die dreizehn vollberechtigten Orte der Alten Eidgenossenschaft: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Uri, Solothurn, Fribourg, Basel, Schaffhausen und Appenzell.
14 größerer Bequemlichkeit.
15 den Versammlungsort.
16 Urkunde.
17 Siegeln.
18 Zur Ablehnung des ersten Friedensschlusses durch diese Orte vgl. die Einleitung.
19 solche.
20 vertragen, versöhnt.
21 Stellvertreter des Bürgermeisters (vgl. Steiner, Statthalter).
22 Militärischer Stabschef, der in manchen Territorien auch wichtige zivile Aufgaben hatte (vgl. Capitani u.a., Bannerherr).
23 Verwalter des Landesvermögens (vgl. Steiner, Säckelmeister).
24 Gemeint sind die zu Bern gehörigen, französischsprachigen Waadtländer Vogteien (vgl. Bigler, Welsche).
25 In Luzern und Bern war der Schultheiß das Stadtoberhaupt, analog dem Bürgermeister in anderen Städten. Zwei Schultheißen, ein regierender und ein stillstehender, wechselten sich in diesem Amt ab (vgl. Hörsch, Schultheiss).
26 Auf Zeit gewählter Vorsteher der Regierung in denjenigen Orten der Eidgenossenschaft, in denen die Wahl der Behörden und die Entscheidung wichtiger Sachgeschäfte durch eine Versammlung aller stimmfähigen Bürger, die Landsgemeinde, erfolgte (vgl. Stadler, Landammann).
27 Führendes Amt in der Regierung, ursprünglich Vorsteher des Landesmilitärs, im 17. und 18. Jahrhundert dann vor allem mit zivilen Aufgaben u.a. als Bauherr, Ratsschreiber und Vertreter des Orts an der Tagsatzung (vgl. Holenstein, Landeshauptmann).
28 Leiter der Kanzlei (vgl. Bischofberger, Landschreiber).
29 Der Ort Unterwalden bestand aus zwei durch den Kernwald getrennten Landesteilen (vgl. Weber, Unterwalden).
30 Ratsamt in Basel, dem die Aufsicht über Schule, Kirche und Universität übertragen war (vgl. Berner, Basel).
31 Der Ort Appenzell war seit 1597 in die zwei Landesteile Innerrhoden und Außerrhoden geteilt, die eine gemeinsame Standesstimme hatten (vgl. Weishaupt, Appenzell).
32 Doktor des weltlichen und des kanonischen Rechts.
33 obrigkeitlichen Rechten.
34 allem, was dazugehört.
35 Gemeine Herrschaft im Aargau (vgl. oben).
36 Gebietsabgrenzungslinie.
37 Gemeint ist: südlich.
38 Gemeint ist: nördlich.
39 genannten.
40 Für eine kartographische Darstellung der aus dieser Bestimmung resultierenden Gebietsteilung vgl. Dubler, Villmergerkrieg, S. 51.
41 die Oberhoheit über das jeweilige Gebiet.
42 Recht, Vieh zu weiden.
43 Zusammenkünfte.
44 Besitz- oder Nutzungsrechte an Waldgebieten.
45 auf die gleiche Weise.
46 getrennt.
47 jenseits.
48 Gemeindegebiet.
49 Privatpersonen.
50 bei den Rechten, die sie aktuell genießen.
51 erfreuen.
52 Amt des Stiftsvorstehers.
53 Im Kollegiatstift zweithöchstes Amt nach dem Propst.
54 Geistliches Amt, dem die Betreuung des Kirchengebäudes und der kirchlichen Gerätschaften obliegt.
55 unbesetzte Stelle.
56 abwechselnd.
57 Gemeint ist wahrscheinlich eine Gebühr (»Regal«), die nach der 1703 auf der Tagsatzung in Baden genehmigten Stiftsverfassung (vgl. dazu Huber, Zurzach, S. 145-147) bei solchen Neuwahlen an den Landammann zu entrichten war (vgl. Zellweger, Geschichte I.2, S. 196).
58 der freie Durchzug in beide Richtungen.
59 Belastung, erhobene Gebühren.
60 Gemeint ist: Zürich und Bern behalten sich vor, in den Gebieten, die anderen Orten zugeschlagen worden sind, ihrerseits das gleiche Recht in Anspruch zu nehmen.
61 ab jetzt.
62 Steuer, die von auswandernden Einwohnern zu entrichten war.
63 bezahlen.
64 Das gemischtkonfessionelle und im Zweiten Villmergerkrieg neutral gebliebene Glarus hatte traditionell zusammen mit Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug die Schirmherrschaft über das im Zweiten Villmergerkrieg von Zürich und Bern eroberte Rapperswil inne (vgl. die Einleitung sowie Stadler, Rapperswil). Gemeint ist: Im Unterschied zu den Schirmrechten der Inneren Orte sollen die Schirmrechte von Glarus durch den vorliegenden Friedensschluss nicht beschnitten werden.
66 Diese Kapitulation ist abgedruckt bei Luginbühl (Hg.) u.a., Quellen, S. 124f. Zur vorangegangenen Einnahme Rapperswils durch Zürich und Bern im Zweiten Villmergerkrieg vgl. die Einleitung.
67 Längenmaß, in der Eidgenossenschaft regional unterschiedlich ca. 26-36 cm (vgl. Dubler, Fuss).
68 genanntes.
69 Recht, eine fremde Sache für den eigenen Gebrauch zu nutzen.
70 auf dem Gebiet des Ortes Schwyz.
71 Befestigungen.
72 Am 13. August 1712 stellte Rapperswil einen entsprechenden Huldigungsbrief an Zürich und Bern; Zürich und Bern stellten parallel für Rapperswil einen Schirmbrief aus. Beide Dokumente bei Kaiser (Hg.), Abschiede 6,2,2, S.  2340-2343.
73 Gemeint ist derjenige Teil der Gemeinen Herrschaft Freie Ämter, der nicht von Zürich und Bern allein, sondern weiterhin von allen regierenden Orten beherrscht werden sollte (vgl. oben ).
74 Gemeint ist: Bern regiert diese Gemeinen Herrschaften zukünftig gemeinsam mit den bisherigen regierenden Orten Zürich, Luzern, Schwyz, Unterwalden, Uri, Zug und Glarus.
75 Gemeine Herrschaften wurden von einem Landvogt verwaltet, der alle zwei Jahre im turnusgemäßen Wechsel zwischen den jeweiligen regierenden Orten bestimmt wurde (vgl. Holenstein, Herrschaften). Gemeint ist: Bern wird nunmehr an diesem Turnus beteiligt.
76 Zürich und Bern hatten diese Gebiete im Zweiten Villmergerkrieg erobert (vgl. die Einleitung.
77 unter der Bedingung.
78 Gemeint sind die Regelungen zur Gleichberechtigung beider Konfessionen, die im folgenden Artikel erläutert werden.
79 im speziellen.
80 Hoheitsrechten.
81 Mehrheiten.
82 betreffenden.
83 entschieden.
84 durch Schiedsrichter, die paritätisch aus beiden Religionen bestimmt werden.
85 in Rechtsfällen, die zum Gebiet der Ehegerichtsbarkeit gehören.
86 Besetzung mit Personal.
87 Gerichtsbarkeit.
88 ihre Einsetzung ins Amt.
89 verlangen würde, dass nach Religionszugehörigkeit getrennte Schulen eingeführt würden.
90 jederzeit.
91 (anderenfalls) zu befürchtender.
92 in Zukunft.
93 mit möglichst geringem (finanziellem) Aufwand.
94 bewilligt.
95 aufzugebende.
96 in gemeinsamem Besitz befindliche.
97 Bequemlichkeit.
98 Gemeint ist: eine in der Nähe, aber außerhalb der eigenen Gemeinde gelegene Kirche.
99 Kirchengemeinden.
100 bisher.
101 gemäß dem jeweiligen Anteil an Gemeindegliedern.
102 weiterhin zur Verfügung gestellt.
103 Kirchenherren, Patrone.
104 geeigneten Personen.
105 Gedacht ist offenbar an die Situation bei der Neubesetzung von Pfarrstellen.
106 Nachlass.
107 der Steuer.
108 Nicht identifiziert. Vgl. allgemein zur konfessionellen Situation im Rheintal Ehrensperger, Gottesdienst, S. 435-443.
110 Dementsprechend wurden die Regelungen des Artikels 4 im September 1712 von den regierenden Orten als Landfriedensmandat für die Gemeinen Herrschaften erlassen (vgl. die Einleitung).
112 Leiter der Kanzlei (vgl. Bischofberger, Landschreiber).
113 Vorsteher der Regierung (vgl. oben).
114 der im Rang unmittelbar unter ihm stehende Beamte.
115 Tagsatzungen: Versammlungen, an denen Bevollmächtigte der eidgenössischen Orte über gemeinsame Geschäfte berieten (vgl. Würgler, Tagsatzung).
116 zugelassen.
117 die von ihnen verfertigten Protokolle.
118 in allgemeinen Sitzungen, d.h. in solchen, bei denen Vertreter aller eidgenössischen Orte anwesend sind.
119 Hoher Amtsträger eines Orts, der als Gerichts- und Ratsdiener sowie in weiteren Ordnungs- und Polizeifunktionen tätig war (vgl. Holenstein, Weibel).
120 Anwalt, Rechtsvertreter (vgl. unten Anm. #.
121 aktuell.
122 Die anhängigen Rechtsfälle aus dem Thurgau wurden regelmäßig in Frauenfeld durch vier Redner dem Landvogt vorgetragen, der sie entschied.
123 weiterhin.
124 der Anteil an der Bevölkerung.
125 abgewechselt.
126 versorgt.
127 Einwohner ohne Bürgerrecht, die aber Schutzrechte von Seiten der Gemeinde genossen.
128 der Stimmenmehrheit.
129 Erwerb von Gütern für (meist kirchliche) Körperschaften, deren Vermögen der Veräußerung und Vererbung entzogen war (vgl. Dubler, Tote Hand).
130 die übrigen regierenden Orte des jeweiligen Gebiets.
131 Denunziationen (bei der Obrigkeit).
132 verhüten möge.
133 Mehrheit.
134 allgemeinen, allen regierenden Orten gemeinsamen.
135 zu Unterstützung (der eigenen Kriegspartei) auffordern.
136 auf andere Weise behilflich sein.
137 festgelegt.
138 jedermann.
139 Befestigungen.
140 Vorwand.
141 Straftäter.
142 schon.
143 provozierenden.
144 Beleidigen.
145 allgemeinen und gesonderten Zusammenkünften (gemeint sind Tagungen aller oder nur mancher eidgenössischen Orte).
146 Rechtsnachfolge.
147 Gemeint sind Rechtsverfahren, mittels derer die Rangordnung mehrerer Gläubiger festgelegt wurde.
148 Schirmorte und Zugewandte Orte waren mit den eidgenössischen Orten vertraglich eng verbunden, hatten aber innerhalb der Eidgenossenschaft weniger Mitbestimmungsrechte. Tendenziell kamen den Zugewandten Orten mehr Selbstverwaltungsrechte zu als den (anderen eidgenössischen Orten als Schirmherren unterstellten) Schirmorten (vgl. Würgler, Schirmherrschaften; Würgler, Orte).
149 im allgemeinen.
150 Stellung von Truppenunterstützung.
151 oder.
152 Gemeint sind Zürich und Bern.
153 Gemeint ist: sie sollen deshalb nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
154 Unterhaltskosten.
155 Gemeint sind Zürich und Bern.
156 Lösegeld.
157 oder.
158 Gebiet.
159 zuteil werden und übergeben werden.
160 Gemeint sind Zürich und Bern.
161 Zum Konflikt zwischen der Fürstabtei St. Gallen einerseits, den Toggenburger Landleuten, Zürich und Bern andererseits vgl. die Einleitung.
162 sich damit befassen.
163 so gut sie es vermögen.
164 allgemeinem, gemeinsamem.
165 Der französische Botschafter Charles François de Vintimille du Luc hatte sich zusammen mit den netralen Orten für Friedensverhandlungen engagiert und auf Bitten des Standes Zug dann auch an den Verhandlungen teilgenommen (vgl. Nussbaumer, Militär, S. 100f.)
166 nicht am Krieg beteiligter.
167 in den aktuellen Friedensschluss einbezogenen.
168 oben genannte.
169 Untertanengebiete, die von mehreren eidgenössischen Orten gemeinsam regiert wurden (vgl. Holenstein, Herrschaften).
170 anhängige Rechtsfälle.
171 Gemeint ist: des vorliegenden Friedensvertrags.
172 eingetroffen.
173 an die Berechtigten ausgehändigt.
174 Abgaben zur Bestreitung von Kriegskosten.
175 der oben genannten Vollmachten, in deren Besitz sie sind.
176 Gemeint sind die dreizehn vollberechtigten Orte der Alten Eidgenossenschaft (vgl. oben Anm. .
177 Zugewandte Orte waren mit den eidgenössischen Orten vertraglich eng verbunden, hatten aber innerhalb der Eidgenossenschaft weniger Mitbestimmungsrechte (vgl. Würgler, Orte).
178 die zwischen ihnen bestehenden Bünde, durch die die Eidgenossenschaft konstituiert wurde.
179 zu befolgen.
180 beständiger.
181 zu Recht.
182 Juli.
183 Angabe der in der Originalurkunde vorhandenen Siegelung.
184 Unterwalden ob und nid dem Wald bildeten zusammen einen Ort der Eidgenossenschaft mit gemeinsamer Standesstimme (vgl. Weber, Unterwalden); daher siegelten hier beide die Vertragsurkunde.
185 Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden waren seit der Landteilung 1597 getrennte Staatswesen, hatten aber in eidgenössischen Angelegenheiten weiterhin eine gemeinsame Standesstimme (vgl. Weishaupt, Appenzell); daher siegelten hier beide die Vertragsurkunde.

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Hans Jakob Escher
Anm.: Bürgermeister von Zürich
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Hans Jakob Ulrich
Anm.: Zürcher Ratsherr
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Samuel Frisching
Anm.: Herr von Rümlingen
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Christoph Steiger
Anm.: Ratsherr in Bern
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Abraham Tscharner
Anm.: Ratsherr in Bern um 1712
Johann Martin Schweizer
Anm.: 1712 Schultheiß in Luzern
Lorenz Franz von Fleckenstein
Anm.: Bannerherr in Luzern
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Karl Anton Amrhyn
Anm.: Ratsherr, später Schultheiß in Luzern
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Karl Alfons Bessler
Anm.: Landammann von Uri
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Josef Anton Püntener
Anm.: Landammann von Uri
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Johann Sebastian Jauch
Anm.: Landschreiber in Uri
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Josef Franz Ehrler
Anm.: Landammann von Schwyz
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Gilg Christoph Schorno
Anm.: Landammann von Schwyz
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Johann Konrad von Flüe
Anm.: Landammann von Obwalden
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Niklaus Imfeld
Anm.: Landammann und Bannerherr in Unterwalden
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Sebastian Remigius Keyser
Anm.: Landammann in Nidwalden
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Josef Ignaz Stulz
Anm.: Landammann von Nidwalden
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Beat Jakob Zurlauben
Anm.: Landammann von Zug
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Wolfgang Damian Müller
Anm.: Säckelmeister von Zug
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Christian Hermann
Anm.: Delegierter Zugs beim Vierten Landfrieden 1712
Gallus Letter
Anm.: Gesandter von Zug beim Vierten Landfrieden 1712
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Oswald Anton Hegglin
Anm.: Ammann in Zug
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Johann Heinrich Zwicky
Anm.: Landammann von Glarus
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Jakob Gallati
Anm.: Ratsherr in Glarus
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Johann Balthasar Burckhardt
Anm.: Bürgermeister von Basel
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Christoph Burckhardt
Anm.: Mitglied des Großen Rats von Basel
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François Philippe de Lanthen-Heid
Anm.: Schultheiß in Fribourg
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Franz Nikolaus von der Weid
Anm.: Ratsherr in Fribourg
Johann Friedrich von Roll
Anm.: Bannerherr in Solothurn
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Johann Jakob Josef Glutz
Anm.: Säckelmeister und Ratsherr in Solothurn
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Michael Senn
Anm.: Bürgermeister von Schaffhausen
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Melchior Pfister (von Pfistern)
Anm.: Ratsherr in Schaffhausen
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Paul Suter
Anm.: 1712 Landammann in Appenzell Innerrhoden
Laurenz Tanner
Anm.: Landammann in Appenzell Ausserrhoden
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Christoph Hochreutiner
Anm.: Stadtschreiber, später Bürgermeister in St. Gallen
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Peter Haas
Anm.: 1712 Bannerherr und Ratsherr in Biel
Leodegar Bürgisser
Anm.: Fürstabt Leodegar von St. Gallen
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Charles François Vintimille du Luc
Anm.: Französischer Ambassador in der Eidgenossenschaft 1708-1715
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Freiburg im Üechtland (Fribourg)
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Appenzell Innerrhoden
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Appenzell Ausserrhoden
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Sankt Gallen, Fürstabtei
Schweizerische Eidgenossenschaft
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Ägeri, heute aufgeteilt in Unter- und Oberägeri
Toggenburg, Landvogtei
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Aargauisches Freiamt (Freie Ämter), Gemeine Herrschaft der Eidgenossenschaft
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Rheintal, Gemeine Herrschaft der Eidgenossenschaft
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Hembrunn, Weiler im Aargau
Emmenholz, Schloss bei Solothurn
Lunkhofen, heute aufgeteilt in Ober- und Unterlunkhofen
Rapperswil am Zürichsee (heute Kanton St. Gallen)
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