Das politische System des deutscher Nation beruhte auf der
gemeinsamen Verantwortung des Kaisers und der Reichsstände. Sie wurde auf den
Reichstagen wahrgenommen, die nach umfangreichen Reformen der Reichsverfassung
ab 1495 regelmäßig einberufen werden sollten.1 Die Reichstage dienten
dabei vornehmlich dem Interessenausgleich zwischen den Ständen einerseits sowie
zwischen den Ständen und dem Kaiser andererseits. Der Kaiser, im Fall seiner
Abwesenheit normalerweise der kaiserliche Stellvertreter, berief die Reichstage
ein und legte eine Tagesordnung, die Proposition, fest. Er nahm selbst aber an
den Beratungen kaum teil. Diese verliefen zunächst in den drei »Kurien«
des Reichstags, dem Kurfürstenrat, dem Fürstenrat und dem Städterat. Nachdem
die Kurien sich untereinander verständigt hatten, übergaben sie ihre gemeinsam
gefassten Beschlüsse dem Kaiser. Nach einem weiteren Einigungsprozess zwischen
Kaiser und Reichsständen wurden die Beschlüsse in den vom Kaiser promulgierten
»Reichsabschied« aufgenommen, mit dessen Verlesung und
Siegelung der Reichstag endete. Die Reichsabschiede wurden daraufhin
normalerweise gedruckt und an die Stände versandt.
Seit dem späteren Mittelalter waren Reformen der Kirche ein zentrales Thema der
Reichspolitik.2 Angesichts der schnellen Verbreitung
der von und anderen
Theologen seit 1517 artikulierten Forderungen nach einer grundlegenden
Reformation der Kirche gewann die »Religionsfrage« an neuer Qualität, als
einige Reichsstände eine Überprüfung der am 3. Januar 1521 durch Papst über Luther verhängten
Exkommunikation forderten.3 Nach einem Verhör
Luthers während des Reichstags im
Frühjahr 1521 erließ der neu gewählte Kaiser am 8. Mai ein Mandat, das »Wormser Edikt«4: In ihm ordnete
er die Verhaftung Luthers und seiner Anhänger, den Einzug ihrer Güter, die
Vernichtung reformatorischer Schriften sowie die Überwachung aller
Druckerzeugnisse an. Die Umsetzung des Wormser Edikts verlief jedoch
schleppend. Denn nicht alle Reichsstände zeigten sich gewillt, dem kaiserlichen
Mandat ohne Weiteres zu folgen. Hinzu kam der Umstand, dass gleich nach dem Wormser Reichstag nach abgereist war. So
konnte er nur indirekt über seinen Statthalter, seinen Bruder Erzherzog , auf die
Reichspolitik Einfluss nehmen.5
In dieser Situation bauten die Reichsstände ihre eigenständige Politik in Bezug
auf die Religionsfrage aus, die allerdings das Wormser Edikt nicht unmittelbar
umsetzte.6 In deren Zentrum stand
die Forderung nach der Einberufung eines allgemeinen christlichen Konzils oder
zumindest eines Nationalkonzils, um die strittigen Fragen der von vielen für
nötig befundenen Kirchenreform zu lösen. Diese Forderung wurde auf den
Reichstagen in 1522/237 bzw. 15248 erhoben. Dem Drängen des Kaisers auf die
Durchführung des Wormser Edikts wurde das Zugeständnis gemacht, dass die
Reichsstände es »sovil ihnen muglich« befolgen wollten.9 Doch die Durchführung des
Wormser Edikts spaltete die Reichsstände zunehmend. Die Vertreter einer
schnellen Umsetzung des Edikts versammelten sich im »Regensburger Konvent«
(1524) und dem »Dessauer Bund« (1525), während mit der Reformation und
Luther sympathisierende Reichsstände den »Torgauer Bund« (1526)
bildeten.10
Der 1524 ausbrechende Bauernkrieg ließ die religionspolitischen Differenzen
zwischen den Reichsständen zugunsten der gemeinsamen Aufrechterhaltung des
Landfriedens nur kurz in den Hintergrund treten. Da der nach dem Ende des
Bauernkriegs im Dezember 1525 eröffnete und mangels Beteiligung bereits im
Januar 1526 beendete Reichstag
die Behandlung der Religionsfrage nicht voranbrachte, wurde der Reichstag auf
den Mai 1526 verschoben und nach
einberufen, jedoch erst im Juni eröffnet.
Die Verhandlungen auf dem Speyerer Reichstag 1526
Die Verhandlungen auf dem Speyerer Reichstag waren neben den
religionspolitischen Parteibildungen dadurch geprägt, dass sich in neuer Weise den Reichsbelangen zuwenden
konnte. Nach der erfolgreichen Konsolidierung seiner Herrschaft in Spanien
hatte er in einem siegreichen Feldzug gegen von Frankreich einen Etappensieg errungen, der am 14. Januar
1526 in den Frieden von
einmündete.11 Nun konnte sich der
Kaiser den seit 1521 durch auf das Reichsgebiet der österreichischen vordringenden osmanischen
Truppen widmen. Hierfür galt es, schnell die »Türkenhilfe« durch die
Reichsstände zu organisieren.12 Zugleich war Karl V. gewillt, die Lösung der
Religionsfrage in seinem Sinn voranzutreiben. Das wurde schon in der
Proposition deutlich, die er seinem Statthalter hatte zukommen lassen, und mit deren
Verlesung am 25. Juni der Reichstag eröffnet wurde: Sie schrieb den Ständen
vor, Mittel und Wege zu finden, die Glaubenseinheit und hergebrachte kirchliche
Ordnung bis zu einem freien Konzil zu bewahren, Ketzerei, Missbrauch und
Unordnung zu ahnden und schließlich das Wormser Edikt zu exekutieren.13 Zugleich hatte Karl V. seinem Statthalter
noch eine Nebeninstruktion zugesandt.14 Diese
sollte er im Verlauf des Reichstags einsetzen, falls die Stände sich zu lange
bei der Religionsfrage aufhalten und nicht schnell genug zu den anderen
Beratungspunkten voranschreiten würden, nämlich den Maßnahmen zur Verhütung
künftigen Aufruhrs der Untertanen, der aktuell drängenden Türkenhilfe und der
Finanzierung des Reichsregiments und Reichskammergerichts. Die Nebeninstruktion
gab Ferdinand I. am 1. August dem Reichstag bekannt,15 wodurch der Speyerer Verhandlungsverlauf in
zwei Phasen zerfiel:
Nach Annahme der kaiserlichen Proposition begann die erste
Phase, in der schnell tiefgreifende Unterschiede zwischen den
Reichsständen in Bezug auf die Durchsetzung des Wormser Edikts zutage traten.
Während die Kurfürsten dessen Exekution für unnötig hielten, wenn die
kirchlichen Missbräuche mittels eines Konzils beseitigt würden, trat der
Fürstenrat für eine Ausarbeitung einer umfassenden Exekutionsordnung für das
Wormser Edikt ein. Der Städterat wiederum erklärte das Wormser Edikt für
undurchführbar und bestand darauf, dass kirchliche Gebräuche, die dem Glauben
an Christus und seinem heiligen Wort entgegenstünden, noch nicht einmal bis zu
einem Konzil zu dulden und daher sofort abzustellen seien. Auch in der durch
den Bauernkrieg virulent gewordenen Frage, ob zukünftiger Aufruhr durch die
Abstellung kirchlicher Missbräuche oder durch die Exekution des Wormser Edikts
verhindert werden könne, wurde man sich nicht einig.16 Die Klärung dieser Streitpunkte sollte
durch einen Ausschuss aller drei Kurien geschehen, über dessen Besetzung lange
beraten wurde.17 Diese Verzögerung veranlasste , die Zusatzinstruktion
des Kaisers dem Reichstag vorzulegen. In dieser Instruktion verlangte , dass die Reichsstände nichts dem
christlichen Glauben und der überlieferten kirchlichen Lehre, Ordnung sowie
Praxis Entgegenstehendes beschließen sollten.18 Faktisch wurden damit die bisherigen
Verhandlungen des Reichstags wieder auf den Stand der Verlesung der Proposition
zurückgeworfen.
Die zweite Phase der Beratungen begann mit der Einigung
des Kurfürsten- und des Fürstenrats, dem Kaiser zu signalisieren, dass der
Ausschuss sich nun vorrangig den anderen Beratungspunkten widmen werde. In
einer beschwichtigenden, vom Kurfürstenrat ausgearbeiteten Formulierung wurde
dem Kaiser hinsichtlich seiner Instruktion in der Religionsfrage versichert,
»ein jeder standt wurde des
jndechtig sein und sich demnach halten und vernemen lassen wie er das
gegen gott auch key. mt. und dem reich gedrautte zuverandworten«.19Da man die auf den 23. März
datierte kaiserliche Nebeninstruktion auf mangelhafte Kenntnis der kirchlichen
Zustände im Reich zurückführte, fassten alle Stände gemeinsam den Plan, den
Kaiser mittels einer durch den Reichstag instruierten Gesandtschaft über diese
Zustände genau in Kenntnis zu setzen. Doch wieder zog sich die Debatte über die
Inhalte dieser Instruktion so in die Länge, dass am 17. August den Reichstag
aufforderte, zu einem schnellen Ende zu kommen.20 Er hatte von der militärischen Erfolgen der
osmanischen Truppen in Ungarn erfahren und wollte nun vor allem die Türkenhilfe
vom Reichstag beschlossen sehen. Die Ankündigung Ferdinands I., bald abzureisen
und den Reichstag aufzulösen, beschleunigte die Verhandlungen. Die Ausarbeitung
der Instruktion wurde einer eigenen Kommission überantwortet. Binnen zehn Tagen
wurden vom Reichstag die restlichen Beratungspunkte der Proposition
abgearbeitet.
Auswirkungen und Rezeption des Speyerer
Reichsstagsabschieds
Der Reichsstagsabschied wurde am 27. August verlesen. Die in dem Abschied
vorgesehene Gesandtschaft zu kam ebenso wenig zustande wie das geplante Konzil. Als
folgenreich erwies sich jedoch die uneindeutige, dissimulierende Formulierung
der Kurfürsten in Bezug auf die Durchführung des Wormser Edikts, die Eingang in
den Reichsstagsabschied gefunden hatte (»Verantwortungsformel«).21 Deren Interpretation spaltete die
Reichsstände in der Religionsfrage nach dem Speyerer Reichstag immer
deutlicher:22 Denn auf der altgläubigen Seite wurde
sie als Grundlage für die Durchführung des Wormser Edikts verstanden. Auf der
evangelischen Seite wurde sie herangezogen, um zu belegen, dass die Einführung
reformatorischer kirchlicher Ordnungen mit dem Reichsrecht übereinstimme.
Insgesamt diente diese Formulierung der Rechtfertigung bereits herrschender
religionspolitischer Dynamiken in den einzelnen Territorien und Städten.23 Auf dem Reichstag im Jahr 1529 versuchte der außenpolitisch erstarkte
, die immer unkontrollierbarere
religionspolitische Lage im Reich wieder in den Griff zu bekommen. Gleich zu
dessen Anfang ließ er bekanntgeben, dass er die Beschlüsse von 1526 rückgängig
zu machen gedenke. Angesichts der damit angekündigten baldigen Durchführung des
Wormser Edikts formulierten die anwesenden evangelischen Stände eine
»Protestation«, mit der sie Rechtsverwahrung gegen die Aufhebung der
Beschlüsse von 1526 einlegten.24 Diese Protestation wurde zwar nicht in den
Reichsabschied aufgenommen, erhielt aber noch einmal den bisherigen Status quo
in der Religionsfrage aufrecht. Diese sollte auf dem nächsten Reichstag in geklärt werden.
Auf dem Augsburger Reichstag von 1530 war Karl V. das erste Mal seit dem
Reichstag von wieder persönlich
anwesend. Die evangelischen Stände legten nun Bekenntnisse vor: Die Confessio Augustana war von acht Fürsten und zwei freien
Reichsstädten unterschrieben, darunter die protestierenden Stände von 1529. Die
Confessio Tetrapolitana wurde von vier oberdeutschen
Reichsstädten eingereicht. richtete seine Fidei ratio ad Carolum
imperatorum an den Kaiser. Keines dieser Bekenntnisse wurde vom Kaiser
als zulässig anerkannt.25 Der Reichsabschied
vom 19. November 1530 schärfte nicht nur das Wormser Edikt zum wiederholten
Male ein, sondern erklärte zugleich alle Protestationen und
Reichstagsbeschlüsse, die auf das Wormser Edikt gefolgt waren, für nichtig.
Bisher eingeführte Neuerungen der kirchlichen Bräuche und Ordnungen sollten
rückgängig gemacht werden. Nichtbefolgung des Reichsabschieds werde vor dem
Reichskammergericht als Landfriedensbruch zur Anklage gebracht.26
Auf die Folgen dieses Reichsabschieds reagierten dann die Regelungen des Nürnberger Anstands
1532.
Obwohl der Reichsabschied im Namen , der als Vertreter fungierte, promulgiert wurde, hat er ihn weder
gesiegelt noch durch einen Stellvertreter siegeln lassen. Die Beurkundung des
Reichsabschieds erfolgte nach dessen Verlesung am 27. August 1526, nachdem
Ferdinand am 26. August bereits abgereist war.
Für die Reichsstände siegelten den Reichsabschied für die Kurfürsten
und Pfalzgraf
; für die geistlichen und weltlichen Fürsten Fürstbischof und Pfalzgraf ; für die Prälaten Abt ; für die Grafen Graf ; für
die Reichstädte der Bürgermeister und der Rat der Stadt
.
Unterhändler
Die Reichsstände, die den Reichsabschied aushandelten und annahmen, sind in
einem Verzeichnis am Ende des Abschieds aufgelistet:27
Die geistlichen Fürsten
, , , und . Die Gesandten
der geistlichen Fürsten: für
, für
, für
und , für
, für
, für und
, für
, für
, für
, für
, für
, für den
Deutschen Orden .
Die weltlichen Fürsten
,
, , , , , für seinen Vater , . Die Gesandten der weltlichen Fürsten: für und : und ; für : ; für und :
und ; für : ; für : ; für : ; für : , und ; für , und
von Anhalt-Dessau: .
Die Prälaten
, , , , , , , , , , , , wurden durch vertreten. Für
: ; für : ; für sowie und zu :
; für : ; für die bei : .
Die Grafen und Herren wurden durch , ,
und vertreten.
Die Reichsstädte wurden durch folgende Gesandte
vertreten: Für : , und ; für : und ; für : ; für : ; für : und ; für : ; für : ; für : ; für : ; für : ; für : ; für : 29; für : ; für :
und ; für : ; für : , und ; für : ; für : ; für : ; für
: und ; für : und ; für : und ; für : ; für : ; für : ; für : ; für : ; für : ; für , und : ; für , , ,
, , , ,
: ; für , , :
Der Speyerer Reichsabschied ist nach einer einleitenden Bemerkung über die Gründe
der Verschiebung des Reichstags von Augsburg nach Speyer gemäß der kaiserlichen
Proposition gegliedert: Auf die Artikel, welche die Religionsfrage betreffen (Art.
1-4), folgen Bestimmungen mit Bezug auf die Erhaltung des inneren Friedens und der
Verhinderung zukünftigen Aufruhrs (Art. 5-11). Danach werden die Bestimmungen
bezüglich der Türkenhilfe (Art. 12-15) und der Reichsbehörden (Reichsregiment,
Reichskammergericht) aufgeführt (Art. 16-25). Daran schließen sich einzelne
Bestimmungen sowie ein Druckprivileg an (Art. 27-30). Am Ende versichern der
kaiserliche Statthalter Ferdinand I. und die Reichsstände die Befolgung des
Reichsabschieds, worauf eine Liste der auf dem Reichstag anwesenden Stände und
ihrer Gesandten sowie die Besiegelung durch die Reichsstände folgt.
Im ersten Artikel rechtfertigen sich die Reichsstände dafür, dass sie trotz der
kaiserlichen Proposition umfangreich über die Religionsfrage beraten haben. Zur
Begründung verweisen sie auf den unlängst vergangenen Bauernkrieg, als dessen
Ursache sie die Uneinigkeit im Glauben ansehen. Daher soll ein allgemeines Konzil
oder wenigstens ein Nationalkonzil binnen eines Jahres oder anderthalb Jahren
abgehalten werden. Da das Konzil durch den Kaiser einberufen werden soll, haben
die Stände beschlossen, zur Vorbereitung eine Gesandtschaft zum Kaiser zu
entsenden (Art. 1). Die Kosten für diese Gesandtschaft sollen unter den Ständen
aufgeteilt und bis zum 1. November 1526 dem Bürgermeister und Rat der Stadt Speyer
zugestellt werden (Art. 2). Nach ihrer Rückkehr soll die Gesandtschaft zuerst dem
kaiserlichen Statthalter und dem Erzkanzler Bericht erstatten (Art. 3). In der
Zeit bis zu diesem allgemeinen Konzil oder Nationalkonzil sollen die Stände mit
dem Wormser Edikt so verfahren, wie sie es gegenüber Gott und dem Kaiser
verantworten können (Art. 4).
Da frühere Reichstagsabschiede in verschiedenen Versionen gedruckt und verkauft
worden sind, soll dieser Abschied nur im Druck veröffentlicht werden, wenn der
Sekretär Andreas Rucker das besiegelte Original dem Drucker vorgelegt, Original
und Druck verglichen sowie deren Übereinstimmung durch seine Unterschrift
beglaubigt hat (Art. 30).
1) Wien, ÖStA HHStA, Allgemeine Urkundenreihe (AUR), 1526 August 27 [Ausfertigung mit
Siegeln].
2) München, HStA, K.bl. 104/4a, fol. 179r–194r [Kopie]; AS fol. 179r:
Des Hl. Röm. Reichs abscheidts zu Speyer 1526.
3) Marburg, StA, PA 213, fol. 174r–194v [Kopie mit
Korrekturen]; spätere AS fol. 174r:
Reichstagsabschiedt de dato Speyer am 26. [!] Augusti anno 1526.
Drucke
1) ABſchidt des || Reichstags || zu Speyer An=||no 1526· ge=||halten·||
Gegen dem Oꝛiginal Colla=||tionirt: auſcultirt vnd ||
ſubſcribirt. Mainz: Schöffer, Johann [1526], 13 Bl., 2° (VD16 R 774). Dieser Druck existiert in zwei
Varianten, die sich nur auf den Blättern C1r/v und C3r-C4v unterscheiden.
Die genannten Blätter sind ohne erkennbare Korrekturabsicht vollständig
neu gesetzt worden. Erkennungslesarten der Variante 1:
Bl. C1r, Z. 5f.: Prela=||ten; Bl. C3r, Z. 2:
Conradt. Benutztes Exemplar der Variante 1:
Wolfenbüttel, HAB,
Sign. M: Gl 4° 14 (1) [Digitalisat]. Erkennungslesarten der Variante 2: Bl. C1r,
Z. 5f.: Pꝛe=||laten; Bl. C3r, Z. 2: Conrad.
Benutztes Exemplar der Variante 2:
München, BSB, Sign.
2 J.publ.g. 65#Beibd.2 [Digitalisat].
2) ABſchidt des || Reichstags || zu Speyer An=||no. M.D.||XXvi.||
gehal=||ten. Nürnberg: Gutknecht, Jobst [1526], 12 Bl., 4°
[Digitalisat] (VD16 R 775). Benutztes Exemplar: München,
BSB, Sign. 4 J.publ.g.18d.
3) COpia des abscheits || gehaltens reichstags || zu Speyr Anno
M.D.xxvi.|| Ausz eynẽ glaubwirdigen || gedruckten Exemplar || das durch
andre || am Rucker || Mentzischen vnd des heiligen reichs || handelunge
Secretarien Ausz=||scultirt Collacionirt vnd || Subscribirt.30 Erfurt: Maler, Matthes [1526], 12 Bl., 4° (VD16 R 773).
Textvorlage
Als Textvorlage dient der oben genannte Druck 1 in der
Variante 1. Ob die Variante 1 oder 2 zuerst entstand, lässt sich
nicht mehr festellen. Die handschriftliche Überlieferung wird in der
vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition in kollationiert wurde. Dieser Edition liegt die oben
genannte Handschrift 1 zugrunde. Im Quellentext wurde der genannten Edition
in DRTA.JR folgend die Zählung der Artikel ergänzt.
Aulinger, Rosemarie (Hg.), DRTA.JR, Bd. 5/6: Der
Reichstag zu Augsburg 1525. Der Reichstag zu Speyer 1526. Der Fürstentag zu
Esslingen 1526, München 2011, S. 879-895, Nr. 221
(Reichsabschied von 1526).
Friedensburg, Walter, Der Reichstag zu Speier 1526, Berlin 1887.
Hartmann, Thomas Felix, Die Reichstage unter Karl V. Verfahren und Verfahrensentwicklung
1521-1555, Göttingen 2017 (SHKBA 100).
Kohnle, Armin, Reichstag und Reformation. Kaiserliche und ständische Religionspolitik
von den Anfängen der Causa Lutheri bis zum Nürnberger
Religionsfrieden, Gütersloh 2001 (QFRG 72).
Vollständige Bibliographie
Aulinger, Rosemarie (Hg.), DRTA.JR, Bd. 5/6: Der
Reichstag zu Augsburg 1525. Der Reichstag zu Speyer 1526. Der Fürstentag zu
Esslingen 1526, München 2011.
Friedensburg, Walter, Der Reichstag zu Speier 1526, Berlin 1887.
Hartmann, Thomas Felix, Die Reichstage unter Karl V. Verfahren und Verfahrensentwicklung
1521-1555, Göttingen 2017 (SHKBA 100).
Kaufmann, Thomas, Geschichte der Reformation, Frankfurt / Leipzig 2009.
Kohler, Alfred, Ferdinand I. 1503-1564. Fürst, König und Kaiser, München 2003.
Kohnle, Armin, Reichstag und Reformation. Kaiserliche und ständische Religionspolitik
von den Anfängen der Causa Lutheri bis zum Nürnberger
Religionsfrieden, Gütersloh 2001 (QFRG 72).
Neuhaus, Helmut, Das Reich in der Frühen Neuzeit, 2. Aufl., München 2003 (EDG 42).
Steglich, Wolfgang, Die Reichstürkenhilfe in der Zeit Karls V., in: Militärgeschichtliche Mitteilungen 11 (1972), S. 7-55.
Wolgast, Eike, Gravamina nationis germanicae, in: Krause, Gerhard / Müller, Gerhard (Hg.), TRE, Bd. 14, Berlin / New York 1985, S. 131-134.
Wrede, Adolf (Hg.), DRTA.JR: Deutsche
Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., Bd. 4, Gotha 1905 [Digitalisat].
Wrede, Adolf (Hg.), DRTA.JR: Deutsche
Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., Bd. 2, Gotha 1896 [Digitalisat].
26 Vgl. Kohnle, Reichstag,
S. 389-394 und die Einleitung zum Augsburger Reichsabschied von 1530.
27 Die
Liste ist in dem hier edierten Druck fehlerhaft, die folgende Aufstellung
ist nach DRTA.JR 5/6,
S. 892-895, und dem dortigen Register
korrigiert.
28 Die Stellung des Erzherzogs von Österreich in der
Auflistung unterhalb der Kurfürsten und oberhalb der anderen Reichsfürsten
verweist auf dessen kurfürstenähnlichen Rang unter den
Reichsständen.
29 In
der Handschrift wie im Druck fehlt der Name; hier ergänzt nach DRTA.JR 5/6,
S. 990.
Christopher Voigt-Goy, Speyerer Reichsabschied (27. August 1526) - Einleitung, in: Europäische Religionsfrieden Digital, hg. von Irene Dingel und Thomas Stäcker, URL:
https://purl.ulb.tu-darmstadt.de/vp/a000008-0102 (21.11.2024)Zitiervorschlag kopierenAbbrechen