- 1. Historischer Kontext
- 1.1 Die Luthersache und die politische Situation im Reich um 1520
- 1.2 Der Wormser Reichstag von 1521
- 1.3 Die Entstehung des Wormser Edikts
- 1.4 Verbreitung und Rezeption des Edikts
- 2. Unterzeichner und Unterhändler
- 2.1 Unterzeichner
- 2.2 Unterhändler
- 3 Inhalt
- 4. Überlieferung und Textvorlage
- 4.1. Deutscher Text
- 4.1.1 Handschriften
- 4.1.2 Drucke
- 4.1.3 Textvorlage
- 4.2. Lateinischer Text
- 4.2.1 Handschriften
- 4.2.2. Drucke
- 4.2.2.3 Textvorlage
- 5. Literatur
- 5.1. Editionen
- 5.1.1 Deutscher Text
- 5.1.1 Lateinische Übersetzung
- 5.2 Forschungsliteratur (Auswahl)
Historischer Kontext↑
Die Luthersache und die politische Situation im Reich um 1520
Am 31. Oktober 1517 sandte der Wittenberger Theologieprofessor 95 Thesen gegen die zeitgenössische Ablasspraxis an , der als Erzbischof von und sowie Administrator des Bistums gerade in seinen Territorien einen Plenarablass verkündigen ließ, sowie an den für zuständigen Ortsbischof . Durch Abschriften, Nachdrucke und deutsche Übersetzungen verbreiteten sich die Thesen rasch.1 Der in Territorien als Ablasskommissar fungierende Dominikaner , sein Ordensbruder und der Ingolstädter Theologieprofessor verurteilten sie als häretisch.2 Nachdem zunächst wegen Behinderung der Ablassverkündigung beim Papst angezeigt hatte, entwickelte sich das Verfahren im Laufe des Frühjahrs 1518 zum Häresieprozess.3 Am 7. August 1518 erhielt eine Vorladung, in der er aufgefordert wurde, sich binnen 60 Tagen in zu verantworten.4
bat seinen Landesherrn, Kurfürst , sich zusammen mit Kaiser dafür einzusetzen, dass die Angelegenheit im verhandelt würde.5 Zur gleichen Zeit versuchte seinen Enkel in seiner Nachfolge zum römischen König wählen zu lassen und damit faktisch das Kaisertum an die Dynastie der Habsburger zu binden. Die Kurie hegte Befürchtungen gegenüber einem daraus resultierenden habsburgischen Machtzuwachs. Um diese Situation zu kontrollieren, lag ihr daran, sich als wichtigen reichsständischen Gegner dieses Plans gewogen zu halten.6 Der päpstliche Legat , der von bevollmächtigt worden war, zu verhören,7 bot daher zunächst an, mit in ein Gespräch zu führen. Erst nachdem dieses ergebnislos verlaufen war,8 forderte er den auf, an den päpstlichen Stuhl auszuliefern. Da sich weigerte, wurde der sächsische Vertreter in Rom, der päpstliche Kammerherr , nach gesandt, um ihn zum Einlenken zu bewegen. bemühte sich im Folgenden um Vermittlung.9
Der Häresieprozess gegen geriet ins Stocken, da Kaiser im Januar 1519 starb und die Kurie zur Wahrung ihrer Interessen in der Frage der Kaiserwahl auf die Unterstützung hoffte. Am 28. Juni 1519 wurde zum römischen König und damit zum zukünftigen Kaiser gewählt.10 und strebten an, dass , auf dem nächsten Reichstag verhören solle.11 Inzwischen zog jedoch der den Häresieprozess von neuem an sich und erließ am 15. Juni 1520 die Bannandrohungsbulle »Exsurge Domine«. Am 3. Januar 1521 folgte die Bannbulle »Decet Romanum Pontificem«.12 Der päpstliche Nuntius bemühte sich, zu einem Edikt zu bewegen, das dem päpstlichen Bann - wie im kanonischen Recht vorgesehen - die Reichsacht folgen ließ.13
Der Wormser Reichstag von 1521
Am 23. Oktober 1520 wurde in gekrönt. Am 27. Januar 1521 eröffnete er seinen ersten Reichstag in . Während er sich finanzielle Unterstützung der Reichsstände für seine militärischen Auseinandersetungen mit erhoffte, waren die Stände an Neuregelungen für Reichsregiment und Reichskammergericht interessiert. Der Umgang mit der Luthersache war zunächst unklar.14 Anfang Februar wurden Ausschüsse gebildet, die Konzepte für eine Reichsreform ausarbeiteten.15 Parallel dazu bemühte sich der sächsische Kanzler in Gesprächen mit dem kaiserlichen Beichtvater , auf ein Verhör auf dem Reichstag hinzuwirken.16 versuchte hingegen, den zum Erlass eines Edikts gegen und dessen Anhänger zu bewegen, das nicht zuvor von den Ständen verhandelt würde. Ein nicht-ständischer, von kaiserlicher Seite bestellter Ausschuss17 entwarf auf Grundlage von Konzepten den lateinischen Text eines solchen Edikts, der im Anschluss ins Deutsche übersetzt wurde.18
Der erklärte zwar seine Absicht, ein gegen gerichtetes Mandat für das und die habsburgischen Erblande zu erlassen, legte den vom Ausschuss entworfenen Text aber am 15. Februar den Reichsständen zur Beratung vor.19 Am 19. Februar lehnten die Stände den Entwurf mit dem Argument ab, die mit sympathisierende Öffentlichkeit könnte darauf mit Aufruhr reagieren. Mit Rücksicht darauf solle zunächst auf dem Reichstag Gehör gegeben werden.20 Der bestand darauf, dass das päpstliche Häresieurteil nicht infrage gestellt werden dürfe. solle nur befragt werden, ob er sich zu seinen Schriften bekenne und ob er bereit sei, deren Lehre zu widerrufen.21 Unter dieser Bedingung zeigte er sich bereit, vorladen zu lassen, hielt jedoch dezidiert fest, dass er ein Mandat gegen Luther erlassen werde, wenn dieser nicht kommen oder nicht widerrufen sollte.22 Durch eine Kommission aus Bischöfen und Gelehrten hatte er inzwischen einen neuen Entwurf für ein solches Mandat erstellen lassen.23 Am 6. März befahl er , sich binnen 21 Tagen nach zu begeben, und gewährte ihm freies Geleit.24 Zugleich ordnete er jedoch am 10. März - ohne Konsultation der Stände - die obrigkeitliche Einziehung aller Schriften im und in den habsburgischen Erblanden an und verbot ihren Druck und Verkauf.25
Am 16. April traf in ein. In der Reichstagssitzung am folgenden Tag wurde er durch den kurtrierischen Offizial verhört. Dieser legte ihm zunächst eine Reihe von Schriften vor und fragte ihn, ob er diese Texte als seine anerkenne. Dies bejahte , während er sich auf die Frage, ob er zum Widerruf bereit sei, Bedenkzeit erbat. Ihm wurde ein Tag Aufschub gewährt. In der Sitzung am 18. April unterschied Luther dann zwischen drei Gruppen von Schriften: Die erste behandle Glaube und Sitten so, dass auch seine Gegner nichts dagegen einwenden könnten; die zweite bekämpfe Gesetze des Papstes, die Evangelium und Kirchenvätern widersprächen; die dritte wende sich gegen einzelne Anhänger des Papstes. Auf die Aufforderung, eindeutig zu sagen, ob er nun widerrufen wolle oder nicht, entgegnete er, dass er dies nicht könne, da sein Gewissen an Gottes Wort gebunden sei.26 Die Stände setzten daraufhin einen Ausschuss ein, der am 24. April vorlud und ihn erfolglos zum Einlenken zu bewegen versuchte.27 Auch ein Gespräch, das , am Rande dieser Verhandlungen mit Luther und einigen Gelehrten führte, änderte nichts an der Situation.28 Am 26. April reiste ab; ließ ihn unter falschem Namen auf der Wartburg in Sicherheit bringen.29
Die Entstehung des Wormser Edikts
In der Reichstagssitzung vom 30. April einigten sich die kaiserlichen Räte mit den Ständen darauf, dass der ein Edikt gegen erlassen, es aber zuvor dem Reichstag zur Stellungnahme vorlegen solle.30 Am 1. Mai wurde beauftragt, einen Text dafür auszuarbeiten. Bei dieser Arbeit griff er auf eigene frühere Entwürfe zurück31 und konnte so bereits am 2. Mai den kaiserlichen Räten einen lateinischen Text vorlegen.32 Auf deren Wunsch wurden in den folgenden Tagen Änderungen vorgenommen.33 Nachdem der überarbeitete Text von den kaiserlichen Sekretären und ins Deutsche übersetzt worden war,34 sandte die deutsche und die lateinische Fassung an den kaiserlichen Vizekanzler .35
In einem Gespräch am 8. Mai überzeugte den , das Mandat nicht noch einmal dem Rat vorzulegen, sondern es in der vorliegenden Form in Kraft zu setzen.36 Der lateinische und deutsche Text wurden daraufhin in Reinschrift als Pergamenturkunden ausgefertigt; für den deutschen Text beauftragte bereits einen Drucker. Als dem das Edikt am 12. Mai zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, verschob dieser aber die Unterschrift, bis er sich noch einmal mit den Ständen beraten habe. Auf Einspruch hin ließ er mitteilen, dass er das Mandat in den habsburgischen Erblanden auf jeden Fall erlassen und umsetzen werde. Damit es im tatsächlich befolgt würde, müsse es aber den Ständen zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.37 befürchtete daraufhin, die Stände könnten das Edikt blockieren oder die darin für Luther sowie dessen Anhänger und Unterstützer vorgesehene Reichsacht38 zu einer geringeren Strafe abschwächen. Er bat , dem entgegenzuwirken.39
Letztlich wurde das Edikt den Ständen nicht zur inhaltlichen Beratung, sondern ausschließlich zur Kenntnisnahme vorgelegt. Einige Änderungen am deutschen Text, die der offizielle Druck gegenüber der (bereits fertigen) Reinschrift der Urkunde aufweist, könnten allerdings auf diese Phase zurückgehen.40 Die Verlesung erfolgte erst am 25. Mai und nicht in der eigentlichen Reichstagssitzung. Vielmehr trug den Text des Edikts bei einer anschließenden Zusammenkunft im Palast des vor.41 erklärte im Namen der anwesenden Kurfürsten und Fürsten die Zustimmung der Stände.42 Am 26. Mai unterzeichnete der sowohl die für das gültige deutsche als auch die für die Erblande des Kaisers bestimmte lateinische Fassung43 und erließ ein Publikationsmandat.44
Verbreitung und Rezeption des Edikts
Der deutsche Text des Edikts wurde noch in gedruckt und an die Reichsstände verteilt.45 Die Kurie instruierte die Nuntien und , für die Verbreitung und Umsetzung im und in den Erblanden zu sorgen.46 Fürsten wie , , und ließen das Edikt umgehend veröffentlichen und nachdrucken.47 , und andere Reichsstädte dagegen verzögerten die öffentliche Verkündung bis in den Oktober hinein.48 Im norddeutschen Raum gab nur einen Durchführungserlass heraus.49 Da der inzwischen das verlassen hatte, war das Reichsregiment für weitere Regelungen zuständig und erließ am 20. Januar 1522 ein Mandat, das Maßnahmen gegen kirchliche Neuerungen vorsah.50 Das bot etwa den Bischöfen von , , und eine Handhabe, gegen Evangelische vorzugehen; sowie die bayerischen Herzöge publizierten eigene Religionsmandate. Andere Stände reagierten dagegen nicht oder beschränkten sich wie die und auf ein allgemeines Verbot religiöser Polemik.51
Die lateinische, für die Erblande des Kaisers bestimmte Fassung des Edikts ließ zwischen dem 19. und 27. Juni 1521 in drucken.52 Im Anschluss begab er sich an den kaiserlichen Hof, der mittlerweile in die gezogen war. Auf Verlangen der kaiserlichen Regierung in wurde der Text von deren Sekretär ins Flämische und von ins Französische übertragen. Nachdem diese Fassungen in hatte drucken lassen, wurden sie am 11. und 12. Juli von der brabantischen Kanzlei offiziell in Kraft gesetzt.53 versandte die verschiedenen Druckfassungen an Bischöfe in den und im und ordnete die öffentliche Verlesung des Edikts an.54 In , und weiteren Städten wurden nun Lutherschriften verbrannt.55 Im Folgenden bildete das Edikt die Rechtsgrundlage für die massive obrigkeitliche Verfolgung Evangelischer in den .56 Ebenso wurde es der habsburgischen Religionspolitik in Vorderösterreich zugrunde gelegt.57
Im hingegen boten der Nürnberger Reichstagsabschied von 1522/23 und das folgende Mandat des Reichsregiments den Ständen weiterhin Spielraum bei der Umsetzung des Wormser Edikts.58 Der Nürnberger Reichstagsabschied von 1524 verpflichtete die Stände, dem Edikt »sovil inen muglich, zu geleben, gemess zu halten und nachzukomen«.59 Das Reichsregiment ließ das Edikt daraufhin neu drucken und den Ständen zusammen mit dem Abschied zustellen. Während , , die Herzöge von Bayern und weitere altgläubige Fürsten die Befolgung des Edikts einschärften und teils Nachdrucke veranlassten, verweigerte die Anerkennung des Religionsabschieds; in Territorien wie der und wurde die Frage in der Schwebe gehalten.60 Der Reichstag zu Speyer 1526 beschloss im Hinblick auf die Umsetzung des Wormser Edikts eine dissimulierende Formulierung (»Verantwortungsformel«).61 Gegen die Aufhebung dieses Abschieds durch legten die evangelischen Fürsten auf dem Reichstag zu Speyer 1529 eine Protestation vor.62 Im Augsburger Reichstagsabschied von 1530 wurde die Geltung des Wormser Edikts erneut eingeschärft, wenngleich diese in den folgenden Jahren immer wieder durch provisorische Regelungen zur Duldung Evangelischer sistiert wurde.63 Erst mit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 wurde das Wormser Edikt reichsrechtlich obsolet.64
Unterzeichner und Unterhändler↑
Unterzeichner
Als kaiserliches Edikt ist das Wormser Edikt von Kaiser unterzeichnet. Die deutsche, für das gültige Textfassung trägt in der Urkunde außerdem die Unterschrift und den Registraturvermerk der deutschen Kanzlei. Die Urkunde der lateinischen, für die Erblande des Kaisers bestimmten Fassung ist vom kaiserlichen Rat mit unterzeichnet und von der österreichisch-burgundischen Kanzlei registriert.65
Unterhändler
Das Edikt wurde vom Nuntius entworfen und von den kaiserlichen Sekretären und ins Deutsche übertragen. Im Anschluss wurde der Text vom und seinem Rat nochmals überarbeitet.66
Inhalt↑
Nach einer Vorrede, die auf den bisherigen Verlauf der Luthersache sowie des Reichstags zurückblickt und das Vorgehen des rechtfertigt,67 werden im Edikt die Reichsacht gegen sowie dessen Anhänger und Unterstützer verhängt, ein Druck- und Verbreitungsverbot für ihre Schriften erlassen und Maßnahmen zur Durchsetzung der Acht festgelegt.
Da der päpstliche Stuhl als zuständige Instanz einen Bann gegen erlassen hat, gebietet der folgendes und ordnet für den Fall der Zuwiderhandlung eine dem Tatbestand der Majestätsbeleidigung entsprechende Strafe, die Reichsacht sowie den Verlust aller Rechte und Freiheiten an: Nach Ablauf eines Zeitraums von zwanzig Tagen, der am 14. Mai endet, darf weder beherbergt noch anderweitig unterstützt werden. Wer auf ihn stößt, muss ihn gefangen nehmen und an den kaiserlichen Hof überstellen oder zumindest den unverzüglich informieren. Luthers Anhänger werden festgenommen und ihre Besitztümer beschlagnahmt, sofern sie nicht glaubwürdig darlegen, dass sie sich von Luthers Lehre abgewandt und päpstliche Absolution erlangt haben.
Bei gleicher Strafe ist es verboten, Schriften zu kaufen, zu verkaufen, zu besitzen oder zu drucken und seine Auffassung in Predigten zu verbreiten oder anderweitig zu vertreten. Obrigkeiten und Gerichtsherren sind verpflichtet, Schriften Luthers zu beschlagnahmen und sie zu verbrennen oder auf andere Weise zu vernichten. Päpstliche Nuntien und deren Bevollmächtigte müssen, auch in Abwesenheit, in ihrem Vorgehen unterstützt werden. Allen Untertanen wird bei gleicher Strafe geboten, den Obrigkeiten in dieser Sache gehorsam zu sein.
Bei gleicher Strafe dürfen auch keine anderen Bücher, Texte oder Bilder veröffentlicht, verkauft oder besessen werden, die sich gegen den bisherigen Glauben der Kirche oder gegen den Papst richten oder sich von der »heiligen Römischen kirchen« entfernen. Alle Gerichte müssen dafür sorgen, dass solche Publikationen vernichtet werden. Deren Autoren, Drucker und Künstler sind festzunehmen; ihre Güter werden beschlagnahmt und ihnen werden jegliche Rechte entzogen.
Buchdrucker und andere Personen im und in den kaiserlichen Erblanden dürfen Werke, die den christlichen Glauben betreffen, nicht ohne Wissen des zuständigen Bischofs oder seines Stellvertreters und nicht ohne Genehmigung der nächstgelegenen theologischen Fakultät veröffentlichen. Auch Bücher zu anderen Themen dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Bischofs gedruckt werden.
Personen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, werden gemäß den genannten Rechtsvorschriften bestraft sowie mit Bann und Reichsacht belegt.
Überlieferung und Textvorlage↑
Deutscher Text
Handschriften
Die deutsche Originalurkunde befand sich im Vatikanischen Archiv und wurde von Adolf Wrede, dem Editor von , dort 1896 unter der damaligen Signatur Arm II caps I nr 93 konsultiert.68 Mittlerweile ist die Urkunde jedoch verloren; unter der äquivalenten heutigen Signatur Arch. Vat. ASV, AA, Arm I-XVIII, 255 befindet sich ausschließlich der flämische Erstdruck69 mit Unterschrift und Siegel des .70
Drucke
- 1) DEr Roͤmiſchen Kaiſer||lichn̄
Maieſtat Edict wider || Martin Luther Buͤcher || vnd lere ſeyne
anhen=||ger Enthalter vnd || nachuolger vnnd || Etlich annder ||
ſchmeliche ſch||rifften. Auch || Geſetz der || Dꝛucke=||rey.
[Worms: Hans von Erfurt 1521], 11 Bl. 4° (VD16 D 924).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res / 4 H. ref. 287 [Digitalisat]. - 2) Der Römiſchen kai||ſerlichen Mayeſtat Edict wider Mar||tin Luther
Büecher vnd lere seyne || anhenger Enthalter vnnd nach=||uolger vnd
Etlich ander ſchme||liche ſchꝛifften. auch gesetz || der
Druckerey.
[Landshut: Johann Weißenberger 1521], 10 Bl., 4° (VD16 D 921).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res / 4 H. ref. 285 [Digitalisat]. - 3) DEr Römiſchen kayſerli||hen Mayeſtat Edict
wider Martin || Luther Büecher vnnd lere seyne || anhenger Enthalter vnd
nach||uolger vnnd Etlich annder || ſchmeliche ſchrifftē. auch ||
Geſetz der Dꝛuckerey.
[München: Hans Schobser 1521], 10 Bl., 4° (VD16 D 923).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 4 H. ref. 284 [Digitalisat]. - 4) Der Romiſchen kaiſerlichen Maieſtat Edict / wider Martin Luther
Buch||er vnd Lere / ſeine anhenger / Enthal-||ter /
vnd nachuolger / vnd etlich || ander ſchmeliche ſchrif||ten. Auch
geſetz || der Truck-||erey.
[Frankfurt (Oder): Johann Hanau o. J.], 12 Bl., 4° (VD16 D 919).
Benutztes Exemplar: Halle, Marienbibliothek, Sign. E 3.12 4° (1). - 5) Der Römischen Kay||ſerlichen Mayeſtat Edict wider || Martini Luther
Buͤcher vnd lere || ſeine anhenger. Enthalter vnd || Nachfolger /
vnd etlich ander || ſchmeliche ſchꝛiefften / auch || Gesetz der
Dꝛuckerey.
[Halberstadt: Lorenz Stuchs o. J.], 8 Bl., 4° (VD16 D 920).
Benutztes Exemplar: Heidelberg, UB, Sign. Salem 87,30 RES [Digitalisat]. - 6) Der Romiſchen kaiſer||lichen Maieſtat Edict || wider Martin Luther ||
Bucher vnnd lere ſeyne anhenger || Enthalter vnd nachuolger vn̄ ||
Etliche ander schmeliche sch=||rifften. Auch Gesetz der || Druckerey.
[Erfurt: Hans Knappe o. J.], 8 Bl., 4° (VD16 D 918).
Benutztes Exemplar: Leipzig, UB, Sign. Kirchg. 996/2 [Digitalisat]. - 7) Der Römiſchen kaiſerlichen Maieſtat ||
Edict wider Martin Luthers Bücher vnnd leere ſeine anhenger || Enthalter
vnd nachfolger / vnd etlich ander ſchmeliche ſchrifften. Auch geſatz der
Truckerey.
[Straßburg: Johann Grüninger o. J.], 1 Bl. 2°.
Benutztes Exemplar: Faksimile, in: Herrmann, Reichsacht. - 8) WIr Conrad von gotes gnaden Biſchoue zu
Wuͤrtzpurg vnd hertzog zu Francken. Thuͤn kundt mit dyſem
offen brieff / allen vnd yegklichen vnsern vnderthanen || Vnd denen dye
wir zu Regirn vn̄ zu verwalten haben / Geystlichen vn̄
weltlichen. Das vns von Roͤmiſcher Kayſerlichen Maieſtat vnſerm
allergnedigſten herren ein Edict vnd gebotts brieff || in einem abtruck
vnder jrer Maiestat auffgetrucktem Keyſerlichen Jnsigel zukom̄en
vberantwort vn̄ euch zuuerkunden gepoten worden iſt / von worten zu
worten / alſo lautent. [...]
[o.O.: o. Dr. o. J.], 1 Bl. 2°.
Benutztes Exemplar: Bonn, ULB, Sign. 1,162. - 9) Der Romi=||ſchen Kay=||ſerlichen Maieſtat Edict / wi=||der Martin
Luther Buͤcher || vn̄ Lere / ſeine anhenger / Ent=||halter /
vnnd nachuolger / || vn̄ etlich anď ſchme=||liche
ſchrifftenn. Auch ge=||ſetz der || Truckerey.
[Dresden: Emserpresse o.J.], 10 Bl.71, 4° (VD16 D 925).
Benutztes Exemplar: Dresden, HStA, Sign. Loc. 10300/01, Dr. Martin Luther und anderes, 1518–1533, Bl. 168r–177v. - 10) Der Römischen Kai||ſerlichen Maieſtat Edict / wi=||der Martin
Luther Büch||er vn̄ Lere / ſeine anhen=||ger /
Enthalter / vnd || nachuolger / vn̄ et||lich ander
ſchme||liche ſchꝛifften. || Auch geſetz || der
Truck||erey.
[Nürnberg: Hieronymus Höltzel o.J.], 12 Bl., 4° (VD16 D 929).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 4 H. ref. 286 [Digitalisat]. - 11) Der Römischen Kai||ſerlichen Maieſtat Edict / wi=||der Martin
Luther Büch||er vn̄ Lere / seine anhen=||ger /
Enthalter / vnd || nachuolger / vn̄ et||lich ander
ſchme=||liche ſchꝛifften. || Auch geſetz || der
Truck=||erey.
[Nürnberg: Hieronymus Höltzel o. J.], 12 Bl., 4° (VD16 D 917).
Benutztes Exemplar: Halle, ULB, Sign. AB 67 9/g,2(1) [Digitalisat]. - 12) WJr karl Der Fünfft von gottes
genaden || Erwoͤlter Roͤmiſcher Kayser || zuͧ
allen zeiten merer des Reychs ꝛc. [...] Embieten allen vnd
yeklichen [...] || vnderthanen [...] || vnser genad vnd alles
guͧt. [...]
[München: Hans Schobser o.J.], 12 Bl., 4° (VD16 D 928), Bl. A1r-B4r.
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 4 H. ref. 283m [Digitalisat]. - 13) Glaubwirdig Abschrift Römi||ſcher Kayſerlicher Mayestat Edicts vnd ||
Mandats / wider den Lüther / vnd || ſein Anhennger.
[München: Hans Schobser o.J.], 20 Bl., 2° (VD16 D 927), Bl. A1r-A7v.
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 H. ref. 2 [Digitalisat].
Textvorlage
Druck 1 liegt der Edition zugrunde. Bei diesem unfirmierten Druck handelt es sich um die zwischen dem 26. und 30. Mai in Worms angefertigte und dort an die Stände verteilte Ausgabe, die dem dortigen Drucker zugeordnet wird.72 Im Verhältnis zu Handschrift 1 als der vom unterzeichneten Urkunde weist der Druck eine Reihe von Abweichungen auf.73
Auch die übrigen Drucke sind nicht firmiert. Bei Druck 2, 3, 4 und 8 handelt es sich wohl um Nachdrucke, die altgläubige Fürsten zur Verbreitung des Edikts anfertigen ließen: So wurde der von in besorgte Druck 3 wahrscheinlich durch , der von in besorgte Druck 2 durch Wilhelms dort residierenden Bruder und Mitregenten veranlasst, der von in besorgte Druck 4 durch .74 Im unfirmierten Plakatdruck 8 ist explizit angegeben, dass ihn zu diesem Zweck herstellen ließ.75 Der Kontext des von in stammenden Drucks 5, des von in besorgten Drucks 6 und des wohl aus der Offizin von in stammenden Plakatdrucks 7 ist unklar.76 Da der Text dieser Drucke bis auf kleinere orthographische und sprachliche Variationen mit Druck 1 übereinstimmt, ist nicht klar erkennbar, welche von ihnen direkt von Druck 1 und welche von einer anderen Ausgabe abhängig sind.
Die ebenfalls undatierten und unfirmierten Drucke 9, 10, 11, 12 und 13 gehören in den Kontext des Nürnberger Reichstags von 1524, der die Befolgung des Wormser Edikts erneut angeordnet hatte:77 Da sich die in von hergestellten Drucke 10 und 11 anhand ihrer Typen mit dem in der gleichen Offizin erschienenen offiziellen Druck der Reichstagsbeschlüsse78 korrelieren lassen,79 handelt es sich wahrscheinlich um Ausgaben, die das Reichsregiment zusammen mit dem Abschied an die Stände versandte.80 Der aus der Emserpresse in stammende Druck 9 wurde wohl durch veranlasst, zumal er mit dessen Kundgebung der Reichstagsbeschlüsse zusammen publiziert wurde.81 Druck 12 und 13 stammen wiederum vom Hofbuchdrucker in und damit aus dem Umfeld der bayerischen Herzöge.
Lateinischer Text
Handschriften
- Rom, Archivio Apostolico Vaticano, Arm. I-XVIII 254.
Drucke
- 1) CAROLI QVINTI || IMP. S. AVG. CATHOL. || REGIS
ET.C. || EDICTVM IMPERIALE EX CELE,||BERR. SA. IMP. CONVENTV VVOR||MATIAE
VVANGIONVM HABI||TO. M. D. XXI. || Contra F. Martinum Lutherū
ordinis ſancti Auguſtini, ve=||terum & damnatarum Hæreſeon
ſuſcita-||torem, & nouarū inuentorem. [...]
[o.O.: o.Dr. o.J.], 9 Bl., 2°
Benutztes Exemplar: Rom, Archivio Apostolico Vaticano, Sign. Arm. LXIV 17. - 2) CAROLI QVIN||TI IMP. E. S. AVG. CATHOL. REGIS ET. C. || EDICTVM
IMPERIALE || Ex Celeberri. Sa. Imp. Conuentu Vvormatiae Vvangionum ||
Habito. M. D. || XXI. || Contra F. Martinum Lutherū ordinis ſancti
Auguſtini, veterū || Hereſeon ſuſcitatorem, & nouarum ||
inuentorem. [...]
Antwerpen: Wilhelm Vorstermann o.J., 10 Bl.82, 4° (USTC 437163).83
Benutztes Exemplar: Wien, ÖNB, Sign. 11 V. 50 [Digitalisat]. - 3) CAROLI ·V· || IMP. E. S. AVG. CATHOL. || REGIS ETC. ||
EDICTVM IMPERIALE EX CELEBERR. || SA. IMPERII CONVENTV VVOR||MATIAE
VVANGIONVM HA||BITO. M. D. XXI. || Contra F. Martinum
Lutherum ordinis ſancti Augustini, ueterum || & damnatarum
hȩreſeon ſuſcitatorem, & nouarum inuentorem. [...]
Rom: Giacomo Mazzocchi 1521, 8 Bl., 4° (USTC 818133).
Benutztes Exemplar: Santiago de Compostela, UB, Sign. Res L 5129(37). [Digitalisat]. - 4) CAROLI || QVINTI IMP. E. S. AVG. CA-||THOL. REGIS ET.
C. || Edictum Imperiale ex celeberr. Sa. Imp. || conuentu
Vuormatiae Vuangionū || habito. M. D. XXI. ||
Contra F. Martinum Lutherū ordinis ſancti Auguſtini, ||
ueterum et damnatarum Haereſeon ſuſcita=||torem, et nouarum inuentorem.
[...]
[Köln: Eucharius Cervicornus o.J.] 16 Bl., 4° (VD16 D 932).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. H. ref. 136 [Digitalisat].
Textvorlage
Druck 1 liegt der Edition zugrunde; Handschrift 1 als die vom gesiegelte Urkunde wird kollationiert. Druck 1 ist zwar unfirmiert. Da das im Vatikanischen Archiv überlieferte Exemplar am Ende die Unterschrift und darunter den handschriftlichen Vermerk »Ad mandatum Casaree et catholice majestatis proprium. « trägt, handelt es sich aber höchstwahrscheinlich um den Druck, den zwischen dem 19. und 27. Juni 1521 bei in anfertigen ließ und an den päpstlichen Vizekanzler sandte.84 Im Textbestand geht Druck 1 wohl auf Handschrift 1 zurück: Es gibt zwar eine Reihe von Abweichungen;85 diese sind aber nur selten inhaltlicher Natur. Zudem enthält Handschrift 1 ein Titelblatt, das bis in den Umbruch hinein mit Druck 1 übereinstimmt.
Druck 2, 3 und 4 stimmen im Textbestand - auch an den zwischen Druck 1 und Handschrift 1 abweichenden Stellen - mit Druck 1 überein und sind somit offenbar direkt oder indirekt von Druck 1 abhängig. Während Druck 3 und 4 (wie Druck 1) ausschließlich den Text des Edikts bieten, enthält der von in besorgte Druck 2 zusätzlich die von am 19. April 1521 auf dem Reichstag gehaltene »Declaratio« gegen , eine kurze Bemerkung zu Luthers Reaktion sowie einen Brief des an die Universität , in dem er vor der Lehre warnt und den Druck von dessen Büchern verbietet.86 Möglicherweise wurde diese Ausgabe von während dessen Aufenthalt in den Niederlanden in Auftrag gegeben.87 Der vom römischen Universitätsdrucker besorgte Druck 3 ist auf den 4. August 1521 datiert, also offenbar wenige Wochen nach Eintreffen des Textes in entstanden. Ein Zusammenhang zu Druck 1, der von dorthin gesandt wurde und sich bis heute im Vatikanischen Archiv befindet, ist naheliegend. Bei dem unfirmierten, wohl von in stammenden Druck 488 ist unklar, ob er direkt von Druck 1 oder von einer anderen Vorlage abhängig ist und auf welchen Anlass die Publikation zurückgeht.89
Literatur↑
Editionen
Deutscher Text
- 1) Wrede, Adolf (Hg.), DRTA.JR: Deutsche
Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., Bd. 2, Gotha 1896 [Digitalisat], S. 643-661 (nach Druck 1,
Handschrift 1 und 2 sowie mit Kollation des lateinischen
Drucks 1).
- 2) Fabisch, Peter / Iserloh, Ernst (Hg.), Dokumente zur Causa Lutheri (1517-1521), Bd. 2, Münster 1991 (CCath 42), 510-544 (nach Druck 1 und Handschrift 190).
Lateinische Übersetzung
- Fabisch, Peter / Iserloh, Ernst (Hg.), Dokumente zur Causa Lutheri (1517-1521), Bd. 2, Münster 1991 (CCath 42), 511-545 (nach Druck 1,
Handschrift 1 und Druck 3).
Forschungsliteratur (Auswahl)
- Kohnle, Armin, Reichstag und Reformation. Kaiserliche und ständische Religionspolitik von den Anfängen der Causa Lutheri bis zum Nürnberger Religionsfrieden, Gütersloh 2001 (QFRG 72), S. 22-104.
- Wohlfeil, Rainer, Der Wormser Reichstag von 1521 (Gesamtdarstellung), in: Reuter, Fritz u.a. (Hg.), Der Reichstag zu Worms von 1521. Reichspolitik und Luthersache, Worms 1971, S. 59-154.
Vollständige Bibliographie
Fußnoten
-
Darstellung
-
Zugriff
- Download der XML
-
Corinna Ehlers , Wormser Edikt (8. / 26. Mai 1521) - Einleitung, in: Europäische Religionsfrieden Digital, hg. von Irene Dingel und Thomas Stäcker, URL: https://purl.ulb.tu-darmstadt.de/vp/a000008-0107 (20.09.2024)