Speyerer Reichsabschied ( 27. August 1526) - VD16 R 774. Benutztes Exemplar: Wolfenbüttel, HAB, Sign. M: Gl 4° 14 (1)
1Abschidt des
2Reichstags
3zu An-
4no 1526· ge-
5halten·
6Gegen dem Original Colla-
7tionirt1: auscultirt2 und
8subscribirt3.↑
9Wir von Gottes gnaden,
10Printz und Infant4 in , Ertzhertzog zu ,
11hertzog zu etc., Grave zu , zu
12und etc. und von den selben gnaden. Wir
13Margkgraff zu , Bischoff zu ,
14 Margkgrave zu , zu ,
15der Cassuben5 und Wenden6 / Hertzog, Burgkgraff zu
16 und Fürst zu , unnd hertzog zu
17 und etc. Des allerdurchleuchtigsten Groß-
18mechtigsten, hochgebornen Fürsten und herrn, Herrn
19 erwölten Römischen Keysers, unsers gnedig-
20sten und aller genedigsten hern, verordente unnd gewaltha-
21bende Stathalter im Römischen Reich, Und zu dem ver-
22rucktenn7 Reichstag / allher gein8 / verordente Com-
23missarien, Bekennen unnd thun kundt offentlich mitt dissem
24brieff: Nach dem hochgemelte9
25 / einen gemeinen Reichstag / unnd versamlung / uff sanct
26Michels tag10 / Im funff und zwentzigsten jar / nechstversthie-
27nena 11 gein / außgeschrieben und verkundt, Welcher tag
28furter12 auß zugefallenden, merglichen, ehaftigen ursachen / durch
29uns mit Rath und bewilligung der Churfursten, Fursten und
30Stende / des Botschafften, so
31damals zu gewest, furter byß auff den ersten tage
32des Monats May nechstverruckt13 gein / verlegt und
33geschoben.14 Daruff dann wir eigner personenb / als verordente key-
34serliche Stathalter und Commissarien, Dergleichenn Chur-
35fursten, Fursten unnd Stende / des heyligenn Rommischen
36Reichs unnd derselben botschafften / in dapfferer15 anzale / er-
37schienen etc. Das wir dem nach / an stat unnd von wegen
38hochgedachter sampt yetz
39bemelten Churfursten, Fursten, Prelaten, Graven und Sten-
40den / des heyligen Romischen Reichs / unnd derselben Bot-
41schafften / die punct und Artickel, in irer keyserlichen Majestat
42auschreibenc 16 und sonderlich uns den Commissarien zugeschick-
43ter Instruction17 verleibtd, furhanden genomenn, die selbigen
44mit zeitigem dapferm Rathe / beratschlagt / und unns dar-
45auff samentlich eins abschids / aller unser gehapten Ratschlege
46und handlung vereinigt / und verglichen, wie der von artickel
47zu Artickeln hernach geschrieben stet.
48[Art. 1] ℂ Und Erstlich. Nach dem Instruc-
49tion fürnemlich außdruckt / und inhelt, das auff disem Reichs-
50tag / In sachen, den heyligen Christlichen glauben / und Reli-
51gion, auch die Ceremonien / unnd wolhergebrachte / gebreuch
52der heyligen Christlichen kirchen / belangend, keyn neuwerung
53oder determinacion18 beschehen / oder fürgenomen werden sollen19,
54Und dan ermessen / und erwegen, das der zwispalt / nit die ge-
55ringst ursach sei / der vergangenn entbörung / des gemeynen
56mans, Dartzu alles unfriedens, so sich itzundt In Teutscher
57Nation erhelt, Also wo mit zeittigem dapfferm Rathe nit dar-
58ein gesehen, das noch grössere auffrur / und entbörung / zwi-
59schen hohen unnd nidern stenden zubesorgen, Demnach
60und damit in solchem eyn eynhelliger gleichmessiger verstandt
61in dem Christlichen glauben gemacht, Auch friede / und eynig-
62keyt in Teutscher Nacion / zwischen allen Stenden gepflantzt /
63unnd erhalten werdef, So haben wir, auch Churfürsten, für-
64sten / und stende solichs nit fruchtbarer, besser, angenemer / und
65geschicklicher / zubeschehen20, ermesseng / und befinden mögen / dann
66durch ein frei general Concilium / oder auffs wenigst. Nacio-
67nal versamlung, welche in eynem Jar / oder anderthalbenn /
68auffs lengst / in Teutschen landen / fürgenommen werden sol-
69len. Damit dan solichs / also zum fürderlichsten / fürgang
70erlang, So haben wir die Churfürsten, fürsten / unnd stende /
71samentlich ein treffenliche botschafft, Nemlich. N. N. N.
72und N.21, Zu abgefertigt / mit notturff-
73tiger Instruction, auff darinverleibte ursachen / Ir Keyser-
75lich Maiestat / zum underthenigsten zuersuchen und zubitten,
76das Ir Keyserlich Maiestat / die schwere last Teutscher Na-
77cion / solichs zwispalts / und mißhellung halber / gnediglichen
78behertzigen / unnd bedencken, sich zum fürderlichsten eygener
79person / herauß in Teutsch Nacion / verfügen, einsehen haben /
80und verschaffen wolt, damit angezeygte general Concilium
81oder zum wenigsten / eyn Nacional versamlung / In bestimb-
82ter zeit / one lengern auffzug / fürgenommen werden möchten
83alles weitters Inhalts / derselbigen Instruction.22
84[Art. 2] ℂ Unnd dieweil auff solche Botschafft, Inn betrachtung
85ferre23 / des wegs, gelegenheyt24 der Landschafft, auch künfftiger
86wintherlichen zeit / nit ein gering darlegen unnd cost (wie wir
87das uberschlagen) gehort, So ist darauff ein zimlicher gemey-
88ner anschlag / auff Churfürsten, Fürsten und Stende / für gut
89angesehen und gemacht. Also / das ein yeder sein gepürend an-
90theyl zwischen aller Heyligen tag nechstkünfftig25 Burgermey-
91stern und Rathe der Statt gewißlich libern26 soll, wie
92dan eynem yeden derselbig antheyl / und malstat27 der erlegung /
93In schriefften / ferner anzeygt werden soll.
94[Art. 3] ℂ Unnd sollen die selben geschickten zu irer wider ankunfft /
95uns, Ertzhertzog , Stathalterh, und unserm Ohey-
96men, hern unnd freund, dem Cardinal / unnd zu
97 / als Ertzcantzlern, Irer Handlung / unnd wes inen
98begegnet, Relacion28 und anzeig thun, des fürter die andern zu
99berichten.
100[Art. 4] ℂ Demnach haben wir, Auch Churfürsten, Fürsten unnd
101Stende des Reichs / unnd derselben Botschafften / uns ytzo
102alhie / auff disem Reichstage einmütigklich verglichen / unnd
103vereynigt, mitler zeit des Concilii / oder aber Nacional ver-
104samlung nichts destominder / mit unnsern underthanen / eyn-
105yglicher. In sachen, so das Edict, durch
106auff dem Reichstag zu gehalten, außgangen, belan-
107gen möchten, für sich also zuleben, zuregiren und zuhalten, wie
108ein yder solichs gegen Gott und Keyserlicher Maiestat hofft
109und vertraut zu verantworten.29
[...]
110[Art. 30] ℂ Item, als sich zu vorgehalten Reichstägen begeben, das
111die abschidt ye zu zeiten / dem Rechten Original nit gleichför-
112mig gedruckt / und verkaufft worden, wöllen wir, das idieser
113abschidti diß gehaltenj Reichstags nyemants drucken soll, Es
114werdek dan durch , Meintzischen / unnd deß
115Reichs handlung Secretarien, dem drucker / das besiegelt Ori-
116ginal angezeygt, Auch keynem druck davon geglaubt werden,
117Es sei dan durch jnenl , Collacionirt, auscul-
118tiertm 30 und mit seiner handt underschrieben.
119[Art. 31] ℂ Darauff So gereden unnd versprechen wir,n ,
120Printz und Infant in , Ertzhertzog ino ,
121zu etc., Stadthalter, unnd
122wir, die verordenten Commissarien obgemelt, in crafft unsers
123gewalts / von wegen Römischer Keyserlicher Majestat, unsers
124genedigsten / und aller genedigsten herrn, alles und yedes, so ob
125geschrieben steet / und Keyserlich Majestat beruren mag, steet,
126vest, unverbrüchlich und auffrichtiglich zuhalten / unnd zu-
127volnziehen, dem stracks und ungeweygert / nachzukommen /
128und zugeleben, Da wider nichts zuthun, fürzunemen / unnd
129zuhandeln / oder außgeenp lassen, noch yemants anders vonn
130unsernt wegen zuthun gestatten, sonder alle geverde31. Des
131zu urkhundt habenn wir, , Printz unnd Ertzhertz-
132og obgemelt, unser Insiegel für uns und gedachte unsere mit
133Commissarien an diesen abschidt thun hencken.
134[Art. 32] ℂ Und wir, Churfürsten, Fürsten, Prelaten, Graven und
135herren, Auch der Churfürsten, Fürsten, Prelaten, Graven /
136unnd des / Frei unnd Reichstet
137gesante Botschafften und gewalthaber hernachbenent. Be-
138kennen auch offentlich mit diesem abschidt, das alle und yede
139qobgeschriebine punctq / unnd Artickel mit unserm guten wissen,
140willen unnd Rathe / fürgenommen und beschlossen sein, willi-
141gen auch dieselbigen alle / sampt unnd sonderlich hiemit unnd
142in crafft diß brieffs. Gereden und versprechen rechten, guten,
143waren, treuen / die, sovil einemr yeden sein herschafft oder freundt,
144vonn den er geschickt / oder sgewalt habens ist, betrifft oder be-
145treffen mag, wart, steetu, vest, auffrichtig / und unverbrüchlich
146zuhaltenv, zuvolnziehen / und demw / nach allem unserm vermö-
147gen / nach zukommen / und zugeleben, sonder geverde.
148ℂ Und seind diß die hernachgeschrieben. Wir die Chur-
149fürsten, Fürsten, Prelaten, Graven, Hern unnd des
150 Stet Botschafften, gewalthaber und geschickten.
151ℂ Von gots gnaden wir, , der heiligen Römischen
152kirchen Priester, Cardinal, zu und / Erz-
153bischoff, Administrator zu x, Durch Germanien;
154 zu , Ertzbischoff, durch Gallien / unnd das Kö-
155nigreich Arelat. zu , Ertzbischoff, Hertzog zu
156, durch des
157 Ertzcantzler. Pfaltzgraff bei Rein, her-
158tzog in , des heiligen Römischen Reichs Ertztruchs-
159ses. Hertzog zu , Landgraffen in
160und Marggraff zu , des heiligen Römischen Reichs
161Ertzmarschalck. Alle fünff Churfürsten.
162ℂ Und von wegen Marggraff Ertzcammerers
163und Churfürsten etc.: .
164ℂ Vonn wegen desy Ertzhertzogen zu Osterreich etc.:
165Truchsses freiherz zu Walpurg.
166Geystlichen Fürsten, so person-
167lich erschienen seyn:
↑
168ℂ aaVon gottes genaden wiraa:
169 Bischoff zu , Hertzog in .
170 Coadjutor zu und , Pfaltzgrave etc.
171 Bischoff zu , Pfaltzgrave etc.
172 Bischoff zu , Landtgraff in .
173 Coadjutor zu .
174Der Geystlichen Fürsten Botschafften: ↑
175ℂ Von wegen abder Ertzstifft und Stifftab:
176: Herr Bischoff zu , acLandt-
177grave in ac.
178Des zu , zu :
179.
180: , Thumbher daselbst, unnd
181, Probst zu S. Gangolff bey Bamberg.
182: , Thumbher daselbst.
183: , Doctor etc.
184: Doctor .
185: yetzbemelter Johann Fabri, Doctorad.
186Des Bischoffs zu : Herr Bischoff zu ,
187Pfaltzgrave etc.
188Des erwelten zu : Grafe zu .
189Des Administrators zu : Doctor ,
190Cantzler.
191: , Freyherr zu Ubelvolßae.
192: , Thumherr daselbst.
193Des Teutschen Meystersaf 32: , Commen-
194thur zu .
195Weltliche Fürsten so person-
196lichlich erschienen sein:
↑
197ℂ agVon gottes gnaden Wirag:
198 hertzog in , Pfaltzgraff bey .
199 hertzog zu , Graff zu , Pfaltzgraff
200bey .
201 hertzog zu und .
202 Landtgraff zu , Grafe zu ,
203, unnd .
204 Marggraff zu .
205 hertzog zu , der Cassuben und wenden,
206Fürst zu und grave zu .
207 Landtgrave zum von wegenn
208seins vatters.
209 Graff und Herr zu .
210Der Weltlichen Fürsten
211Botschafften:
↑
212ℂ Von wegen:
213Hertzog und in Obern unnd Nydern
214 etc.:
215 Freiher zu Schwartzenburg unnd
216, Thumbher zu und probst zu .
217 Hertzogen zu , Landtgraven in
218und Marggraff zu : Doctor .
219Hertzogen / unnd inn ahNydern unnd
220Obernah etc.: Ritter, Pfleger
221zu , und zu Hohenrechberg
222zu Stauffeneck.
223Hertzog , Graven zu :
224, Doctor.
225Hertzog des Jungernai:
226aj.
227Hertzog : .
228Georgak von al: Her zu Ren-
229nenberg und Salm Hoffmeyster, ,
230Grave zu , Herr zu am,
231Doctor an, genant Frießan.
232ao, und , Graven zu Anhalt:
233, Doctor.
234Prelaten personlich. ↑
235Wirap apt zu von wegen sein und der
236nachgeschrieben Prelaten, Nemlich:
237Apt zu ; , Landt Com-
238menthuer der Baley33 / Teutsch ordens;
239 apts zu ; apts zu ; apts zu ; apts zu ; apts zu ;
242 apt zu ; apt zu aq;
243 Apt zu und Apt zu
244ar.
245Wiras Probst zu .at Des -
246: , Burgermeyster zu .
247: .
248 zu : ,
249Doctor undav Cantzler etc.
250Von wegen der unnd -
251 / zu : Doctor .
252Der : , Grave zu
253. Der bei :
254, Burgermeyster zu Rotweil.
255Graffen und Herrn. ↑
256Itemaw der Graven in der Wederau, Schwaben, Francken,
257Dhüringen / und am Hartz, und anderer Graven unnd Hern
258axvon der wegen hernach benantsax gewalt angezeygt haben.
259Nemlichay: Grave zu / unnd Herr zu Mitz-
260enberg; Grave zu ; Grave
261zu ; Grave zu .
262Der Frey unnd Reichstetaz. ↑
263:
264, von Sie-
265gen / und , Doctor.
266:
267 / und .
268:
269, Secretari.
270:
271.
272 / mit bevehl der von :
273 undba
274vom Rhein.
275:
276bb, Secretari.
277:
278, Secretari.
279bd:
280, Secretari.
281:
282, Doctor.
283:
284be.
285:
286.
287:
288N. Burgermeyster.34
289:
290, Statschreiber.
291:
292bf / und bg, Doctor.
293:
294.
295:
296, ,
297, Licenciat.
298:
299N. , Burgermeister.
300Botschafften.bi ↑
301:
302.
303:
304.
305:
306, .
307:
308,
309genant Beheim.
310:
311bj, , Stet-
312meyster.
313:
314.
315:
316.
317:
318, Burgermeyster.
319:
320.
321:
322.
323:
324.
325bk,
326,
327: blHat gewalt .bl
328,
329,
330,
331bm,
332,
333,
334,
335: bnhat bevelh , statschreiber zu .bn
336,
337bo,
338: bphat bevelh.bp
339ℂ Desbq zu Urkund haben von gots gnaden / Wir,
340Cardinal und Ertzbischoff zu etc., Pfaltzgraf
341bei Rhein etc., beyde Churfürsten, von unser unnd unserer mit
342Churfürsten wegen; Wir, Biſchoff zu Speyer, Pfaltz-
343grave bey Rein, und Pfaltzgrave bei Rhein, Hertzog
344in Beyern etc., von unser und der geystlichen unnd weltlichen
345Fürsten wegen; Abt zu / von unser selbs
346und der Prelaten wegen; Wir, /
347und herr zu Mintzenberg / von unser selbs / unnd obgemelter
348Graven wegen, so von den andern bevelh und gewalt ange-
349zeygt; Und wir, Burgermeister und Rath der Stat ,
350von unser und der frey unnd Reichstet wegen, dieser versam-
351lung, unser Insiegel / an diesen abschidt thun hencken. Geben
352und geschehen / in des heiligen Reichs stat , am sieben
353unnd zwentzigsten tag des Monats Augusti / Nach Christi
354unnsers lieben hern gepurt / Im Funffzehenhunderten unnd
355Sechs und zwentzigsten jaren.
356Gedruckt zu durch .
357Collacionirt unnd auscultirtbr ist gegenwürtig
358copei durch mich, , Meintzi-
359schen und der Reichs handlung Secretarien,
360unnd laut dem Original gleich, das ich mit die-
361ser meiner eygen handt bezeug.
Sachliche Anmerkungen