Speyerer Reichsabschied ( 27. August 1526) - VD16 R 774. Benutztes Exemplar: Wolfenbüttel, HAB, Sign. M: Gl 4° 14 (1)
 
            
            1Abschidt des
            
2Reichstags
            
3zu   An-
4no 1526· ge-
5halten·
            
            
6Gegen dem Original Colla-
7tionirt1: auscultirt2 und
            
8subscribirt3.↑
 
         
        
            
        9Wir  von Gottes gnaden,
            
10Printz und Infant4 in , Ertzhertzog zu ,
            
11hertzog zu  etc., Grave zu , zu 
            
12und  etc. und von den selben gnaden. Wir 
            
13Margkgraff zu ,  Bischoff zu , 
14 Margkgrave zu , zu ,
            
15der Cassuben5 und Wenden6 / Hertzog, Burgkgraff zu 
16 und Fürst zu , unnd  hertzog zu 
17 und  etc. Des allerdurchleuchtigsten Groß-
18mechtigsten, hochgebornen Fürsten und herrn, Herrn 
19 erwölten Römischen Keysers, unsers gnedig-
20sten und aller genedigsten hern, verordente unnd gewaltha-
21bende Stathalter im Römischen Reich, Und zu dem ver-
22rucktenn7 Reichstag / allher gein8  / verordente Com-
23missarien, Bekennen unnd thun kundt offentlich mitt dissem
            
24brieff: Nach dem hochgemelte9 
25 / einen gemeinen Reichstag / unnd versamlung / uff  sanct
            
26Michels tag10 / Im funff und zwentzigsten jar / nechstversthie-
27nena 11 gein  / außgeschrieben und verkundt, Welcher tag
            
28furter12 auß zugefallenden, merglichen, ehaftigen ursachen / durch
            
29uns mit Rath und bewilligung der Churfursten, Fursten und
            
30Stende / des  Botschafften, so
            
31damals zu  gewest, furter byß auff  den ersten tage
            
32des Monats May nechstverruckt13 gein  / verlegt und
           
33geschoben.14 Daruff dann wir eigner personenb / als verordente key-
34serliche Stathalter und Commissarien, Dergleichenn Chur-
35fursten, Fursten unnd Stende / des heyligenn Rommischen
            
36Reichs unnd derselben botschafften / in dapfferer15 anzale / er-
37schienen etc. Das wir dem nach / an stat unnd von wegen
            
38hochgedachter  sampt yetz
            
39bemelten Churfursten, Fursten, Prelaten, Graven und Sten-
40den / des heyligen Romischen Reichs / unnd derselben Bot-
41schafften / die punct und Artickel, in irer keyserlichen Majestat
           
42auschreibenc 16 und sonderlich uns den Commissarien zugeschick-
43ter Instruction17 verleibtd, furhanden genomenn, die selbigen
            
44mit zeitigem dapferm Rathe / beratschlagt / und unns dar-
45auff samentlich eins abschids / aller unser gehapten Ratschlege
            
46und handlung vereinigt / und verglichen, wie der von artickel
            
47zu Artickeln hernach geschrieben stet.
48[Art. 1] ℂ Und Erstlich. Nach dem  Instruc-
49tion fürnemlich außdruckt / und inhelt, das auff disem Reichs-
50tag / In sachen, den heyligen Christlichen glauben / und Reli-
51gion, auch die Ceremonien / unnd wolhergebrachte / gebreuch
            
52der heyligen Christlichen kirchen / belangend, keyn neuwerung
           
53oder determinacion18 beschehen / oder fürgenomen werden sollen19,
            
54Und dan ermessen / und erwegen, das der zwispalt / nit die ge-
55ringst ursach sei / der vergangenn entbörung / des gemeynen
            
56mans, Dartzu alles unfriedens, so sich itzundt In Teutscher
            
57Nation erhelt, Also wo mit zeittigem dapfferm Rathe nit dar-
58ein gesehen, das noch grössere auffrur / und entbörung / zwi-
59schen hohen unnd nidern stenden zubesorgen, Demnach
            
60und damit in solchem eyn eynhelliger gleichmessiger verstandt
            
61in dem Christlichen glauben gemacht, Auch friede / und eynig-
62keyt in Teutscher Nacion / zwischen allen Stenden gepflantzt /
            
63unnd erhalten werdef, So haben wir, auch Churfürsten, für-
64sten / und stende solichs nit fruchtbarer, besser, angenemer / und
           
65geschicklicher / zubeschehen20, ermesseng / und befinden mögen / dann
           
66durch ein frei general Concilium / oder auffs wenigst. Nacio-
67nal versamlung, welche in eynem Jar / oder anderthalbenn /
            
68auffs lengst / in Teutschen landen / fürgenommen werden sol-
69len. Damit dan solichs / also zum fürderlichsten / fürgang
            
70erlang, So haben wir die Churfürsten, fürsten / unnd stende /
            
71samentlich ein treffenliche botschafft, Nemlich. N. N. N. 
            
72und N.21, Zu  abgefertigt / mit notturff-
73tiger Instruction, auff darinverleibte ursachen / Ir Keyser-
75lich Maiestat / zum underthenigsten zuersuchen und zubitten,
            
76das Ir Keyserlich Maiestat / die schwere last Teutscher Na-
77cion / solichs zwispalts / und mißhellung halber / gnediglichen
            
78behertzigen / unnd bedencken, sich zum fürderlichsten eygener
            
79person / herauß in Teutsch Nacion / verfügen, einsehen haben /
            
80und verschaffen wolt, damit angezeygte general Concilium
            
81oder zum wenigsten / eyn Nacional versamlung / In bestimb-
82ter zeit / one lengern auffzug / fürgenommen werden möchten
            
83alles weitters Inhalts / derselbigen Instruction.22
84[Art. 2] ℂ Unnd dieweil auff solche Botschafft, Inn betrachtung
            
85ferre23 / des wegs, gelegenheyt24 der Landschafft, auch künfftiger
            
86wintherlichen zeit / nit ein gering darlegen unnd cost (wie wir 
            
87das uberschlagen) gehort, So ist darauff ein zimlicher gemey-
88ner anschlag / auff Churfürsten, Fürsten und Stende / für gut
            
89angesehen und gemacht. Also / das ein yeder sein gepürend an-
90theyl zwischen  aller Heyligen tag nechstkünfftig25 Burgermey-
91stern und Rathe der Statt  gewißlich libern26 soll, wie
            
92dan eynem yeden derselbig antheyl / und malstat27 der erlegung /
            
93In schriefften / ferner anzeygt werden soll.
            
94[Art. 3] ℂ Unnd sollen die selben geschickten zu irer wider ankunfft /
            
95uns, Ertzhertzog , Stathalterh, und unserm Ohey-
96men, hern unnd freund, dem Cardinal / unnd  zu
            
97 / als Ertzcantzlern, Irer Handlung / unnd wes inen
            
98begegnet, Relacion28 und anzeig thun, des fürter die andern zu
            
99berichten.
                 
100[Art. 4] ℂ Demnach haben wir, Auch Churfürsten, Fürsten unnd
            
101Stende des Reichs / unnd derselben Botschafften / uns ytzo
            
102alhie / auff disem Reichstage einmütigklich verglichen / unnd
            
103vereynigt, mitler zeit des Concilii / oder aber Nacional ver-
104samlung nichts destominder / mit unnsern underthanen / eyn-
105yglicher. In sachen, so das Edict, durch 
            
106auff dem Reichstag zu  gehalten, außgangen, belan-
107gen möchten, für sich also zuleben, zuregiren und zuhalten, wie
            
108ein yder solichs gegen Gott und Keyserlicher Maiestat hofft
            
109und vertraut zu verantworten.29
               [...]
            
            
            
            110[Art. 30] ℂ Item, als sich zu vorgehalten Reichstägen begeben, das
            
111die abschidt ye zu zeiten / dem Rechten Original nit gleichför-
112mig gedruckt / und verkaufft worden, wöllen wir, das idieser
               
113abschidti diß gehaltenj Reichstags nyemants drucken soll, Es
            
114werdek dan durch , Meintzischen / unnd deß
            
115Reichs handlung Secretarien, dem drucker / das besiegelt Ori-
116ginal angezeygt, Auch keynem druck davon geglaubt werden,
            
117Es sei dan durch jnenl , Collacionirt, auscul-
118tiertm 30 und mit seiner handt underschrieben.
             
119[Art. 31] ℂ Darauff So gereden unnd versprechen wir,n ,
            
120Printz und Infant in , Ertzhertzog ino ,
            
121zu  etc.,  Stadthalter, unnd
            
122wir, die verordenten Commissarien obgemelt, in crafft unsers
            
123gewalts / von wegen Römischer Keyserlicher Majestat, unsers
            
124genedigsten / und aller genedigsten herrn, alles und yedes, so ob
            
125geschrieben steet / und Keyserlich Majestat beruren mag, steet,
            
126vest, unverbrüchlich und auffrichtiglich zuhalten / unnd zu-
127volnziehen, dem stracks und ungeweygert / nachzukommen /
            
128und zugeleben, Da wider nichts zuthun, fürzunemen / unnd
            
129zuhandeln / oder außgeenp lassen, noch yemants anders vonn
            
130unsernt wegen zuthun gestatten, sonder alle geverde31. Des
            
131zu urkhundt habenn wir, , Printz unnd Ertzhertz-
132og obgemelt, unser Insiegel für uns und gedachte unsere mit
            
133Commissarien an diesen abschidt thun hencken.
                
134[Art. 32] ℂ Und wir, Churfürsten, Fürsten, Prelaten, Graven und
            
135herren, Auch der Churfürsten, Fürsten, Prelaten, Graven /
            
136unnd des  / Frei unnd Reichstet
            
137gesante Botschafften und gewalthaber hernachbenent. Be-
138kennen auch offentlich mit diesem abschidt, das alle und yede
             
139qobgeschriebine punctq / unnd Artickel mit unserm guten wissen,
            
140willen unnd Rathe / fürgenommen und beschlossen sein, willi-
141gen auch dieselbigen alle / sampt unnd sonderlich hiemit unnd
            
142in crafft diß brieffs. Gereden und versprechen rechten, guten,
            
             
             
             
143waren, treuen / die, sovil einemr yeden sein herschafft oder freundt,
             
144vonn den er geschickt / oder sgewalt habens ist, betrifft oder be-
145treffen mag, wart, steetu, vest, auffrichtig / und unverbrüchlich
             
146zuhaltenv, zuvolnziehen / und demw / nach allem unserm vermö-
147gen / nach zukommen / und zugeleben, sonder geverde.
             
148ℂ Und seind diß die hernachgeschrieben. Wir die Chur-
149fürsten, Fürsten, Prelaten, Graven, Hern unnd des 
150 Stet Botschafften, gewalthaber und geschickten.
            
151ℂ Von gots gnaden wir, , der heiligen Römischen
               
152kirchen Priester, Cardinal, zu  und  / Erz-
153bischoff, Administrator zu x, Durch Germanien;
            
154 zu , Ertzbischoff, durch Gallien / unnd das Kö-
155nigreich Arelat.  zu  , Ertzbischoff, Hertzog zu
            
156, durch  des 
157 Ertzcantzler.  Pfaltzgraff bei Rein, her-
158tzog in , des heiligen Römischen Reichs Ertztruchs-
159ses.  Hertzog zu , Landgraffen in 
            
160und Marggraff zu , des heiligen Römischen Reichs
            
161Ertzmarschalck. Alle fünff Churfürsten.
                
162ℂ Und von wegen Marggraff  Ertzcammerers
            
163und Churfürsten etc.: .
                
164ℂ Vonn wegen desy Ertzhertzogen zu Osterreich etc.: 
               
165Truchsses freiherz zu Walpurg.
            
             
 166Geystlichen Fürsten, so person-
167lich erschienen seyn:
           ↑
           168ℂ aaVon gottes genaden wiraa:
            
169 Bischoff zu , Hertzog in .
               
170 Coadjutor zu   und , Pfaltzgrave etc.
            
171 Bischoff zu , Pfaltzgrave etc.
            
172 Bischoff zu , Landtgraff in .
               
173 Coadjutor zu .
            
174Der Geystlichen Fürsten Botschafften: ↑
175ℂ Von wegen abder Ertzstifft und Stifftab:
              
176: Herr  Bischoff zu , acLandt-
177grave in ac.
            
178Des  zu ,  zu :
            
179.
               
180: , Thumbher daselbst, unnd 
               
181, Probst zu S. Gangolff bey Bamberg.
               
182: , Thumbher daselbst.
               
183: , Doctor etc.
               
184: Doctor .
              
185: yetzbemelter Johann Fabri, Doctorad.
               
186Des Bischoffs zu : Herr  Bischoff zu ,
            
187Pfaltzgrave etc.
               
188Des erwelten zu :  Grafe zu .
               
189Des Administrators zu : Doctor ,
            
190Cantzler.
              
191: , Freyherr zu Ubelvolßae.
               
192: , Thumherr daselbst.
              
193Des Teutschen Meystersaf 32: , Commen-
194thur zu .
195Weltliche Fürsten so person-
196lichlich erschienen sein:
                  ↑
                  197ℂ agVon gottes gnaden Wirag:
            
            
198 hertzog in , Pfaltzgraff bey .
            
199 hertzog zu , Graff zu , Pfaltzgraff
            
200bey .
            
201 hertzog zu  und .
            
202 Landtgraff zu , Grafe zu ,
            
203,  unnd .
                      
204 Marggraff zu .
            
205 hertzog zu , der Cassuben und wenden,
            
206Fürst zu  und grave zu .
            
207 Landtgrave zum  von wegenn 
            
208seins vatters.
            
209 Graff und Herr zu .
            
210Der Weltlichen Fürsten
            
211Botschafften:
                ↑
            212ℂ Von wegen:
            
213Hertzog  und  in Obern unnd Nydern
            
214 etc.:
               
215 Freiher zu Schwartzenburg unnd 
216, Thumbher zu  und probst zu .
            
217 Hertzogen zu , Landtgraven in 
            
218und Marggraff zu : Doctor .
            
219Hertzogen  / unnd  inn ahNydern unnd
               
220Obernah  etc.:  Ritter, Pfleger
            
221zu , und  zu Hohenrechberg 
            
222zu Stauffeneck.
            
223Hertzog , Graven zu : 
224, Doctor.
               
225Hertzog  des Jungernai: 
226aj.
            
227Hertzog : .
               
228Georgak   von al:  Her zu Ren-
229nenberg und Salm Hoffmeyster, ,
               
230Grave zu , Herr zu am,
               
231Doctor an, genant Frießan.
               
232ao,  und , Graven zu Anhalt: 
233, Doctor.
234Prelaten personlich. ↑
235Wirap  apt zu  von wegen sein und der 
            
236nachgeschrieben Prelaten, Nemlich: 
               
237Apt zu ; , Landt Com-
238menthuer der Baley33 /  Teutsch ordens;
               
239 apts zu ;  apts zu ;  apts zu ;  apts zu ;  apts zu ; 
                   
242 apt zu ;  apt zu aq;
               
243 Apt zu  und  Apt zu 
                   
244ar.
                   
245Wiras  Probst zu .at Des -
246: , Burgermeyster zu .
                   
247: .
                   
248 zu : ,
                   
249Doctor undav Cantzler etc.
                   
                   
250Von wegen der  unnd -
251 / zu : Doctor .
                   
252Der : , Grave zu 
253. Der  bei : 
254, Burgermeyster zu Rotweil.
             
255Graffen und Herrn. ↑
                256Itemaw der Graven in der Wederau, Schwaben, Francken, 
            
257Dhüringen / und am Hartz, und anderer Graven unnd Hern
                
258axvon der wegen hernach benantsax gewalt angezeygt haben.
                
259Nemlichay:  Grave zu  / unnd Herr zu Mitz-
260enberg;  Grave zu ;  Grave
                
261zu ;  Grave zu .
262Der Frey unnd Reichstetaz. ↑
263:
            
            
264,  von Sie-
265gen / und , Doctor.
            
266:
            
267 / und .
            
268:
            
269, Secretari.
            
270:
            
271.
            
272 / mit bevehl der von :
               
273 undba 
            
274vom Rhein.
            
275:
               
276bb, Secretari.
            
277: 
               
278, Secretari.
            
279bd:
            
280, Secretari.
            
281:
            
282, Doctor.
            
283:
               
284be.
            
285:
            
286.
            
287:
               
288N. Burgermeyster.34
            
289:
            
290, Statschreiber.
            
291:
               
292bf / und bg, Doctor.
            
293:
               
294.
            
295:
            
296, ,
            
297, Licenciat.
            
298:
               
299N. , Burgermeister.
300Botschafften.bi ↑
301:
            
302.
            
303:
            
304.
            
305:
            
306, .
            
307:
               
308, 
            
309genant Beheim.
            
310:
               
311bj, , Stet-
312meyster.
            
313:
            
314.
            
315:
            
316.
            
317:
            
318, Burgermeyster.
            
319:
            
320.
            
321:
            
322.
            
323:
               
324.
            
               
325bk,
               
326,
               
327: blHat gewalt .bl
            
               
328,
               
329,
            
330,
               
331bm,
               
332,
            
333,
            
334,
               
335: bnhat bevelh , statschreiber zu .bn
            
            
336, 
             
337bo,
               
338: bphat  bevelh.bp
339ℂ Desbq zu Urkund haben von gots gnaden / Wir, 
            
340Cardinal und Ertzbischoff zu  etc.,  Pfaltzgraf
            
341bei Rhein etc., beyde Churfürsten, von unser unnd unserer mit
                  
342Churfürsten wegen; Wir,  Biſchoff zu Speyer, Pfaltz-
343grave bey Rein, und  Pfaltzgrave bei Rhein, Hertzog
            
344in Beyern etc., von unser und der geystlichen unnd weltlichen
            
345Fürsten wegen;  Abt zu  / von unser selbs
                  
346und der Prelaten wegen; Wir,  /
            
347und herr zu Mintzenberg / von unser selbs / unnd obgemelter
            
348Graven wegen, so von den andern bevelh und gewalt ange-
349zeygt; Und wir, Burgermeister und Rath der Stat ,
            
350von unser und der frey unnd Reichstet wegen, dieser versam-
351lung, unser Insiegel / an diesen abschidt thun hencken. Geben
            
352und geschehen / in des heiligen Reichs stat , am  sieben
            
353unnd zwentzigsten tag des Monats Augusti / Nach Christi
            
354unnsers lieben hern gepurt / Im Funffzehenhunderten unnd
            
355Sechs und zwentzigsten jaren.
            
               
356Gedruckt zu  durch .
             
                  
357Collacionirt unnd auscultirtbr ist gegenwürtig
            
358copei durch mich, , Meintzi-
359schen und der Reichs handlung Secretarien,
            
360unnd laut dem Original gleich, das ich mit die-
361ser meiner eygen handt bezeug.
               
Sachliche Anmerkungen