Speyerer Reichsabschied ( 22. April 1529) - VD16 ZV 13031. Benutztes Exemplar: Halle, ULB Sachsen-Anhalt, Sign. Kg 2101, 4°
1aAbschidt des
2
3
4.
5Sampt der Constitucion: Wie
6gebrüder oder schwister kynder ires verstorben Vatter oder
7mutter bruder oder schwester Erbschafft under sich theylen
8sollen.
9Und einem Mandat der Widertauffer halber
10außgangen.
11Cum gratia et privilegio
12a
↑
13cWir von
14Gottes genaden Erwelter Römischer keyser, zu allen zeyten
15merer des , In , zu , beyder
16 und etc. König, Ertzhertzog zu
17und Hertzog zu , Graff zu ,
18und etc. Thun kunth allermenniglich Und sonderlich
19allen und jeden Buchdruckern, Wo und an welchen orten die im
20 gesessen sein: Das wir unserm und
21des lieben getreuen von
22 den abschidt itz gehalten reichs tags zu in druck
23zubrigen bevelhen lassen haben, dieweil er sich nun des uns zu un-
24dertheneger gehorsam und gefallen etwas mit unstatten1 under-
25nomen. Damit er dan desselben widderumb wie pillich zim-
26lich ergetzlicheyt entpfahe, So gepieten wir euch allen obge-
27melten2 , samentlich und jedem in sonder bey straff unnd peen3
28zcehen margk lotigs4 goldes Uns halb in unser und des Rei-
29chs Chamer Und den andern halben theil gedachtem
30 unableslich zubezalen. Und wollen das ire
31oder einicher außb eüch, durch euch selbß oder sunst jemandts
32von eurent wegen, den berürten abschidt
33 in zweyen jaren den nesten nacheinander volgendt nitt
34nachdrucket Oder zu feylem kauff habet oder außleget, bey
35verlierung obgemelter pene und des selben euers trucks. Den
36auch gnanter durch sich selbs oder einen andern von
37seiner wegen, Wo er die bei euer jedem finden wirt, auß eige-
38nem gewalt on verhinderung menniglichs zu sich nemen, und
39damit nach seinem gefallen handeln und thunn. Darane er
40auch nit gefrevelt haben soll, Sonder all geverd. Des zu ur-
41kunth haben wir unser Insiegel zu ruck diß brieffs thun dru-
42cken. Der geben ist in unser und des Reichs tag den
43 zweyundzwentzigsten tag des monats Aprilis nach Christi
44unsers herro gepurt Tausentfunffhundert und im Neun-
45undzwentzigsten. Unserer im zehen-
46den und der andern all im vierzehenden Jare.
47Ad mandatum proprium
48In Consilio Imperiali.c
49Wir von Got-
50tes gnadenn König zu unnd , Infant5 zu
51, Ertzhertzog zu , Hertzog zu , zu
52, zu , zu , In und zu
53, Marggraff zu und Graff zu , Stathal-
54ter im , Und von den selben gnaden
55Wir, Bischoff zu , postulirter zu
56 und Coadiutor des Stiffts , Orator General,
57 pfaltzgrave bey , Hertzog zu ,
58 auch pfaltzgrave, hertzog in ,
59 hertzog zü , unnd
60 Bischoff zu , des aller durchleuchtigsten
61großmechtigsten hochgebornen fürsten unnd herren, herrn
62 erwelten Römischen Keysers zu disem
63Reichßtag alher gen sondere verordneted Commis-
64sarien, Bekennen und thun hiemit kunth unnd
65offenlich: Nachdem , unnser
66aller gnedigster herr, auß erfordern der hohen notturfft zu für-
67derung des und sonderlich
68 ehr, nutz und wolfart eynen gemeynen reichß-
69tag abermals alher gein außschreiben und verkün-
70den lassen von etlichen notwendigenn puncten als des zwi-
71spalts halber unsers heyligen Christlichen glaubens.
72Item wie und welcher massen dem Türcken mit eilender hilff
73und beharlichem widerstant begegnent, Auch regiment6 und
74Camergericht weither underhalten werden möge, darzu an-
75dern nottürfftigen sachen ferrers innhalts irer
76 außschreibense und instruction etc. zuhandeln, zurat-
77chlagen und entlich zuschliessenf, und aber yr auß
78hochwichtigen und treffenlichen obligenden und verhinde-
79rungen auff solchem tag eygner person nit hat erscheinen mö-
80gen und von wegen yrer darzu mit nottürff-
81tigem gewalt und instruction gefertiget, So haben wir laut
82und vermöge desselbigen unsers gewalts und bevelhs der-
83gleichen Churfürsten, Fürsten, Prelaten, Graven und Sten-
84den des so in dapfferer7 anzal personlich al-
85hie erschienen und der abwesenden botschafften obgemelte und
86andere punct und artickel mit zeitigen, dapfferm8 raht ermessen,
87 erwegen, und uns daruff samentlich eyns abschieds derselbi-
88gen ratschleg vereynigt und verglichen, wie derselbig von ar-
89tickelg zu artickelnh hernach volget.
90[Art. 1] Und anfenglich belangend den artickel des zwispalts
91unnsers heyligen Christlichen glaubens: Dieweil hievor, zu
92vhil gehalten Reichßtägen und auch ytzo nach dapfferm ge-
93habtem ratschlag zu Christlicher vereynigung und 9
94solichs irsals nichts fruchtbarers oder bessers hat fundenn
95oder bedacht werden mögen, dann ein frey general Concilium
96inn zuhaben10, wie dann
97hievor durch die Stend darumb ersucht und gebetten, dassel-
98big bey zufürdern etc.12
99Und aberi Churfürsten, Fürsten und Stende ab irer
100 itzo alhie ubergeben Instruction vernomen,
101das irer nit alleyn gefellig, das Concilium fürzu-
102nemen, sonder das sie vertröstung thut gewisse sein, daß das-
103selbig general Concilium zuhalten durch
104nit gewegert, das ir auch fürdern wolt, damit das
105selbig durch nebenn irer
106 außgeschriben werde. So haben Churfürsten, fürsten
107unnd Stend irer uff sollich ir vertröstung noch-
108mals uffs unerthenigst thun schreiben, ersuchen und erinnern,
109das ir als das oberst haupt und Vogt
110der Ckristenheyt solichen schweren fall und obligen13 gemeiner
111, und das der handel keinen langen verzukg mehr
112erleyden mag, gnediglich behertzigen, daran sein und fürdern
113wolt, damit zum ehesten ymmer müglich ein frey Christlich
114general Concilium unnd ungeverlich uffs lengste in einem
115jar nach dato außgeschrieben und darnach zum lengsten in
116einem jar oder anderthalben angefangen, und in
117 an den hievorj bestimpten platzen als zu , ,
118 und oder an einer andern gelegen mal-
119stat14 in der selben gehalten, Damit die
120 im heiligen Cristlichen glauben vereinigt und der schwe-
121bend zwispalt erortert werden moge.
122[Art. 2] Wo aber auff obestimpt zeit das general Concilium auß
123zufelliger verhinderung oder sunnst
124ye sein fürgang nit haben mocht, das alsdan irek
125ein gemein versamelung aller Stennde
126und anderer, so darzu zuerfordern die notturfft erheischenn
127wirdet, uff angeregt zeit und obestimptel malstat eine in
128 auschreiben liess, unnd das ire als das
129heupt bei sollicher versamlunng aller sachen zu gut eigener
130person auch sein wolt Und sollichs alles dermassen fürdern
131und in würcklich volnziehung bringen, Damit es on einichem
132verlengerung und weygerung, wie das die höchste notturfft
133erfordert, seinenn gewissen fürgangk15 erreiche.
134[Art. 3] Unnd nach dem in dem abschiedt des gehalteno
135 ein Artickel begrieffen Inhaltend16: Das sich
136Churfürsten, Fürsten und Stende des und der selben
137Botschafft einmütiglich verglichen unnd vereinigt haben,
138mitlerp zeit des Conciliums mit iren underthanen in sachen
139das
14017 gemacht berürendt zuleben, zu regiren unnd
141zuhalten, Wie ein ieder sollichs gegen Got und irer
142hofft und treuet zuverantwurten.
143[Art. 4] Unnd aber derselb Artickel bey vielen inq einen grossen
144mißverstandt und zuentschuldigung allerley erschrocklichen
145neuen leren und secten seyther gezogen und außgelegt hatt
146werden wollen, Damit dan sollichs abgeschniten und wey-
147ter abfal, unfridt, zwitracht, und unrathe fürkomenr werde:
148So haben swir uns sampts Churfursten, Fursten, Prelaten,
149Graven und andernt Stenden Entschlossen, Das die Jheni-
150gen, so bey obgedachtemu byß anher blieben,
151nun hinfür an auch bei dem selben biß zu dem künffti-
152gen Concilio verharren und ire underthanen darzu halten
153sollen und wollen. Und aber bei den andern Stenden, bey de-
154nen die anndere leren enstanden, unnd zum theil onmerglich18
155auffrur, beschwert und geverde nit abgewent werden mogen,
156Sol doch hinfür alle weiter neuerung byß zu kunfftigenv Con-
157cilio so viel muglich und menschlich verhüt werden.
158[Art. 5] Unnd sonderlich soll etlicher leer und secten, so viel die dem
159hochwirdigen Sacrament des waren fronleichnams19 und
160bluts unsers herren Jhesu Christi20 zugegen, bei denw Sten-
161den des nit angenomen
162noch hinfüran zu predigen gestat oder zugelossen. Deßgleichen
163sollen die Empter der heiligen Meß nit abgethan, Auch nie-
164mants an den orten, da die andere lere entstanden und gehalten
165wirdet, die Meß zuhören verbotten, verhindert noch darzu
166oder davon getrungen21 werden.
167[Art. 6] Nach dem auch kurtz-
168lich ein neu Sect des Widdertaufs enstanden22, so in gemey-
169nem Rechten verbotten und vor viel hundert jaren verdampt
170worden ist23, Welche Sect uber
17124 ye lenger ye mer schwerlicher inbricht unnd uberhanndt
172nympt, Und dan ir sollich schwer ubel und was dar-
173auß volgen mag zu fürkomen und fried und einigkeit im
174 züerhalten, Ein rechtmessig Constitution, Satz-
175ung und ordnung auffgericht und allenthalben im
176 zuverkünden verschafft, Also lautend25: Das alle
177und yede widdertauffer und widdergetauffte mannen und
178weibs personen verstendigs alters von naturlichen lebenn
179zum todt mit dem Feuer, Schwert oder der gleichen nach ge-
180legenheit der personen on vorgeend der geistlichenn Richter
181Inquisition26 gericht und gepracht werden. Und sollen dersel-
182ben Fridbrecher, Hauptsecher27, Landleuffer28 und die uffrüri-
183gen Auffwigler des berurten lasters des Widertauffs, auch
184die, so daruff beharren oder zum andernmal umbgefallenn,
185In sollichem keins wegs begnadet sonder gegen ynen vermo-
186ge sollicher satzung ernstlich mit derx straff gehandelt werden.
187Welche person aber iren irsal für sich selbst oder aufy under-
188richt und ermanung unverzuglich bekenten, den selben zuwi-
189derruffen, Auch buß unnd straff darüber anzunemen willig
190sein und umb gnade bitten würden, das dieselbigen nach ge-
191legenheit yres stands, wesens, jugent und allerley umbstendez
192mögen begnadet werdenn. Das auch eyn yeder sein kinder
193nach Christlicher ordnung, herkommen und gebrauch inn
194der jugent tauffen lossen soll. Welche aber das verachten und nit
195thun würden uff meynung, als soll derselbig kinder tauff ni-
196cht sein, daß dieselben, so darauff zubeharren understünden,
197für einaa widdertauffer geacht und ob angezeygten keyserlichen
198Constitucion underworffen sein. Und soll keiner derselbigen,
199so auß obangezeygten ursachen begnadet werden, an andere
200ort relegiertab 29 und verwiesen, sonder under seiner oberkeyt zu-
201bleyben verstrickt30 und verbunden werden, die dann ein fleis-
202sig auffsehens haben sollen, damit sie nit widerumb abfallen.
203[Art. 7] Dergleichen das keiner des andernn underthanen oder
204verwandten, so des widertauffs halber von yrer oberkeyt
205gewichen oder außgetretten31, enthalten32, underschleiffen33 oder
206fürschieben34, sonder alßbaldt dieselbig oberkeit, darunder sich
207der entwichen enthelt35, solcher uberfarung36 innen oder gewar
208wirdet, soll er gegen demselben, so entwichen, laut obberür-
209ter satzung strenglich handeln und sie darüber nit bey
210sich leiden oder duldenn, alles bey pen oder acht etc. das dar-
211nach wir auch Churfürsten, Fürsten, Prelaten, Graven
212und Stende uns einmütiglich verglichen, solicher
213Constitution, ordnung und satzung in allen oberzelten pun-
214cten und artickeln treulich und fleissiglich zugeleben, nach-
215zukommen und zuvolnziehen.
216[Art. 8] Und als zu uff den zweyen letzten alda ge-
217halten Reichßtägen37 zwen artickel sonderlich der prediger
218und druckerey halber verabschidt und verwilligt worden sein,
219haben wir uns sampt Churfürsten, Fürsten, Prelaten und
220Graven verglichen und vereyniget, das denselbigac nochmals
221gelebt und volg gethan werde: Nemlich daß eyn yeder Chur-
222fürst, Fürst, Prelat, Graff, und andere Stende im
223mit allem müglichen fleiß in seiner oberkeyt bestellen und ver-
224fügen, das mit allen predigern füglicher und zymlicher weiß38
225geredt unnd gehandelt werde, inn yren predigen zuvermei-
226den, was zu bewegung des gemeynen mans widder die ober-
227keit oder die Christen menschen in irrung zu füren ursach ge-
228ben möcht, sonder das sie allein das Evangelium nach auß-
229legung der geschrifften von der heyligen Christlichen kirchen
230approbiert und angenommen zu predigen unnd zuleren,
231unnd wes disputirlich sachen sich desselbigen zupredigen und
232zu leren zuenthalten, sonder gemelts Christlichs Concilii ent-
233scheids zugewartenn.39
234[Art. 9] Darzu sollen und wollen wir auch Churfürsten, Für-
235sten und Stende des mitler zeit des Concilii in allen
236druckereyen und bey allen buchfürern eins yeden oberkeyt
237mit allem müglichen fleiß versehung thun40, das weiter nichts
238neues getruckt und sonderlich schmehe schrifft weder offent-
239lich oder heymlich gedicht41, getruckt, zu feylem kauff getragen
240oder auffgelegt werde, Sonder wes derhalb weiter gedicht,
241gedruckt oder feyl42 gehabt wirdet, Das soll zuvor von yder
242oberkeit darzu verordente verstendige person besichtiget und
243so darin mengel befunden, soll dasselbig zutrucken oder feyl
244zuhaben bey grosser straff nit zugelassen, sonder also streng-
245lich verbotten und gehalten, Auch der dichter, drucker und
246verkauffer, so solch gebot uberfaren, durch die oberkeit, dar
247under sie gesessen oder betrettenn, nach gelegenheit gestrafft
248werdtnn.43
249[Art. 10] Wir auch Churfürsten, Fürsten, Prelaten, Graven
250und Stende haben uns einmütiglich verglichen und ein an-
251der in guten, waren treuen zugesagt und versprochen, das
252keyner vom geystlichen oder weltlichen Stande den andern
253des glaubens halber vergewaltigen, tringen oder uberzie-
254hen, noch auch seiner Renthe44, zinß, zehenden und guter ent-
255werhen45, Deßgleichen keiner des andern underthanen und
256verwandten des glaubens und anderer ursachen halbenad
257Insonder schutz unnd schirm widder yre oberkeyt nemen
258sollen noch wollen, alles bey pene und straff des
25946, welcher alles seins
260inhalts in wirden bleiben, vestiglich gehalten und vollen-
261zogen werdenn sollae.
262[Art. 11] Und damit an solcher vollenziehung keyn mangell er-
263schein, So haben wir auch Churfürsten, Fürsten, Prelaten,
264Graven und Stende uns weiter verglichen und vereyni-
265get, so sich zutrüge, das eynicher stande widder alles obge-
266melt den andernn mit heres krafft oder sunst gewaltiglich
267uberziehen47 wolt, Das alßdann das keyserlich Chammergericht
268uff ansuchen des oder der, so sich des uberzugks48 besorgten
269und sich gebürlichs rechten erbotten, völligen bevelh, gewalt
270und macht habenaf, denen, soag in gewerbenah und rüstung stun-
271den49, bey der pene und straff der acht von solchem seinem ge-
272waltigen thetlichen fürnemen und uberzugk abzustehn und
273sich gebürlichen rechtens gnügen zulassen zugebietenai.
274[Art. 12] Wo aber der oder die, denen also gebottenn, ungehor-
275sam sein würden, soll alßbaldt der Keyserlich Fiscal50 gegen
276dem oder denselbigen ungehorsamen zu der declaration uff
277obbemelte Mandat onverzüglich unnd zum fürderlichsten
278procedirn und vollenfaren, Auch dieselben ungehorsamen
279durch das Chamergericht in die acht unnd andere pene des
280landtfridens, wie sich gebürt, ercleret und erkent werden. und
281soll neben solchen nichts desto weniger das Chammergericht
282gegen allen unnd yeden Helffer des oder der Jhenenn, so
283wie obgemelt in rüstungenaj unnd fürnemen des gewaltigen
284uberzugks stündenn, ein gemeine abforderung bey pene der
285Acht Auch zum fürderlichsten außgehn lassen. Dergleichen
286die andere anstossendeak gelegen51 Reichs Stende auch alßbald
287bey berürter pene der acht zu handthabung alles wie obsteht
288erfordern und ermanen, dem oder den jhenen, so also uber-
289zogen und vergweltigt werden woltenn, mit statlicher52 hilff
290zuzuziehen und rettung zuthun.
291[Art. 13] Es soll auch der vergwaltiger denen, so obberürter maß
292erfordert und zugezogen weren, iren uffgewandten kriegs-
293kosten ab zutragen und zu erstatten schuldig sein und inn
294der helffer willenn stehn, den vergewaltiger alßbald mit der
295that zu ablegung des kostenal zuvermögen oder uff messigung
296des Chammergerichts mit pene der acht solchs von ym zu-
297bringen. Darzu ym auch das Cammergericht alsoam fürderlich
298und ungewegertan verholffen sein soll.
299[Art. 14] Dergleichen soll der artickel uff nechstgehalten Reichß-
300tag alhie zu der uffrürigen underthanen halber ge-
301macht auch inn wirden und crefften bestehn unnd bleiben.
302Nemlich: wo einicher Oberkeit underthanen geistlichs oder
303weltlichs stands ferrer zusamenlauffen, widerumb auffrur
304und entpörung erwecken, Alßdann sollen die nechst anstossen Chur-
305fürsten, Fursten, Graven und andere oberkeit auff dersel-
306ben oberkeit, darin die auffrur entstanden, ansuchenn von
307stundt und angesicht Auch zum eylentsten zu roß und fuß
308auff sein erfordern, zuziehen, retten und helffen, und wo der
309selben hilff, so also ersucht, zu der entstanden auffrur zu sch-
310wach were, alßdan sollen die andern nechstgesessen Churfür-
311sten, Fürsten, und Stende auff erfordern wie vorsteht glei-
312cherweiß zum stercksten ynen müglich auch zuziehen, die un-
313gehorsamen auffrürigen widerumb zu stillen, in gehorsam
314zubringen und der gebüre zustraffen, und uns alle eyner ge-
315gen dem andern hyrin nicht anders erzeygen und halten, als
316ob solich auffrur und entpörung in unser yedes eygen Für-
317stenthumb, herschafften und gebiet begeben und zugetra-
318gen hett. Und in massen eyn yeder von dem andern gern ge-
319than haben und nemen wolt.
320[Art. 15] Damit auch der hilff halber zwischen dem helffer unnd
321den jhenen, so geholffen wridet, in sollichem kein irrung oder
322Mißverstandt entstee, So soll die hilff der Churfürsten, Für-
323sten, Prelaten, Graven oder Stende, so zu rettung und hilffe
324von dem andern gefordert werden, die Oberkeit, in des Für-
325stentumb herschafft oder gebiet die auffrur enstanden were,
326zu roß und fuß auffs sterckst und so von nöten uff iren selbst
327costen und schaden einen Monat lang widder die ungehor-
328samen underthanen bestehn, Doch das inn solchem Monat
329der an und abzugk gerechnet; würde sich aber solch hilff uber
330ein Monat erstrecken und verziehen, Soll alßdan der jhene,
331dem die hilff bescheen were, sich mit dem helffer umb die hilff,
332so er uber den Monat thun und erzeigen wirdet, vereinigen
333und vergleichen, darzu sich der helffer gegen dem er geholffen
334also leidtlich, früntlich und nachbarlich solicher hilff halber
335halten und erzeygen soll, wie er dann von andern in gleichem
336fal gern gehabt und gethan haben wolt.
337Eilendt hilff.
338[Art. 16] Zum andern sovil den puncten oder artickel der eilendt
339hilff betrifft / Nach dem auß der Keyserlichenn Instruction
340vernomen das sich der Türck auffs höchst bewerbe / des für-
341satzs und gemüts noch disen früling die Cron zu Hungern
342und gemeyne Christenheit gewaltiglich zuüberziehen / haben
343Churfürsten / Fürsten / Prelaten / Graven und andere Sten-
344de erwegen / Welchermassen der Türck des necstverschienen
345Sechs und zwentzigsten jars die Cron zu Hungern gewalti-
346glich uberzogen / den sieg behalten / Und dardurch dieser zeit
347den merer teil der besten Schloß Beß und bevestigung gegen
348Hungern und Teütschen Landen gewaltiglich innen habe
349und in der Crone zu Hungern macht unnd gewalt nit stehe /
350den Türcken allein widerstant zuthun / deshalb die sach numehr
351dahin gewachssen / das wo der kronn Hungern nitt statlich
352hielff zu widerstandt dem Türcken beschicht / das er das gantz
353Küngreich Hungern / Auch die anstossenden Fürstentumb
354und herschafften under seinen gewalt bringen und fürter in
355Teüschland ziehen möcht. Soltdan der Türck abermals sei-
356nen willen gegen der Cron zu Hungern da der almechtig für
357sey / erlangen / Und gegen andern anstossenden Fürstenthum-
358ben fürdringen / was merglichen unraths gantzer Teütsher
359Nation darauß volgen / was erschrecken / deymütigkeit / und
360abfall das allenhalben geperen / were lechtiglich zuerachten /
361Und darumb uns samentlich und einmütiglich entschlossen /
362das Cristlich Königreich Hungern inn betrachtung das da-
363durch gemeiner Cristenheit / sonderlich teutscher Nation ehr
364nutz und wolfart / zu irem selbst trost und heil geschafft / fürge-
365nomen und gehandelt nit zuverlassen. Darumb unnd damit die
366Eilend hilff desto statlicher geschee / haben wir auch Churfür-
367sten Fürsten und Stende bewilligt und zugelassen / das die
368anderthalb virtheil drey Monat vod ein halb virtheil / sechs
369Monat zu fuß / darzu die fier tausent zu Roße / so noch von
370der hievor bewilligten hylff zum Romzugk und gegen de Tür-
371cken gebraucht werden soll / vorhanden Auch ane ein gelt ge-
372schlagen / vormoge des anschlags sollicher bewilligter hielffe
373halber zu wormbs gemacht / und zu sampt dem vorgenanten
374zweien virthel zü fuß der Cron zu Hungern oder den anstos-
375senden Fürstentumb wo es am nöttigsten sein wirdet / gegen
376dem Türcken zu hilff gewandt und gebraucht werde /
377[Art. 17] Und damit ein solch statlich dapffer hilff nit vergeblich oder
378unfruchtbarlich fürgenommen auch niergent anders wohyn /
379Dann alleyn zu gegewehre und widderstandt dem Türcken
380und nit ehe / dann so der Türck eynen gewaltiglichen heerzugk
381auff Hungern oder die nachbenanten anstossenden fürsten-
382thumb Teutscher nation fürnemen gebraucht werde / So ist
383mit den Churfürsten und Fürsten im abschidt zu Eßlingen
384begriffen / ytzo alhie sovil gehandelt / das sie yeder zeit gewis-
385se kuntschaff tlegen / und machen sollen und wollen wie es al-
386lenthalben mit des Türcken handlung und fürnemen gele-
387gen und was ein yeder der Sechs Churfürsten oder Fürsten
388sich deßhalb erkündet und gewiß erfaret / oder sunst für sich
389selbst innen wirdet das soll eyner dem andern yederzeit för-
390derlich zuerkennen geben und verstendigen / und wo sie befin-
391den das des Türcken fürnemen dermassenn gestalt / das die
392notturfft erfordernn würde obbemelte bewilligte hilff der
393Cron zu Hungern fürzustrecken unnd zuleysten Sollen sie
394alßdann sampt den vier geordenten Regiments Räth / für
395sich selbs oder auff ansuchen der Cron zu Hungern das gelt
396so algereidt von den zweyen viertheln erlegt / unnd hernach-
397mals von yetziger anlage / gefallen und erlegt werdenn soll
398von den jhenen / so es eingenommen / zuerfordern und zuent-
399pfahen haubtleut unnd kriegs volck zu Roß unnd fuß wie
400sie sich des mit Königlicher wirde zu Hungern am nützlich-
401sten unnd erschießtlichsten vereinigen mögen oder für sich selbs
402für das best ansehen und entschliessen werden auffzunemen
403unnd zubestellen / Unnd dasselbig volck königlicher wirden
404zu Hungern zu zuschicken macht und gewalt haben / ob auch
405yr eyner oder mehr auß zufallender ehaffter verhinderung
406nit erscheinen oder sunst niemandts von seinetwegen ver-
407ordent würde / So sollen nichts destminder die so zugegen in
408dem allem unverhindert fürfaren / und förthers alles solchs
409yres außgebens einnemens / Auch sunst aller handlung zu
410nehstkünfftigen Reichßtags Churfürsten / Fürsten und Sten-
411den des Reichs darvon lauter und clar rechnung thun.
412[Art. 18] Es ist auch hierin sunderliche einmütiglich erwegen und für
413gut angesehen wo sich durch einich verhinderung die sachen
414dahin schicken / das der Türck seinen zugk / oder zugrieff nitt
415uff Hngern Sonder Bolen Sachssen / oder Brandenburg
416thun würde / Alsdan sollen die Churfürsten Sachssen unnd
417Brandenburgk der eilenden hilff halher / der ander fier Fürsten
418Nemlich Osterich beide Herzogen zu Beyern und Augspurg
419Auch die vier im Regiment / laudt des abschieds zu Speyer
420und Eßlingen geordent gein Regenßburg erfordern.
421Würde aber der Türck uff Osterich oder Beyern hereziehen
422Sollen Osterich Beyern und Augspurg / Die Churfürsten
423von Sachssen unnd Brandenburg sampt den Regiments
424personen auch gen Augspurg erfordern. Unnd die Sechs
425Chur und Fürsten und vier verordenten Regiments Rethe
426also macht haben verstendige hauptleüthe anzunemen / und
427das gelt wie obgemelt allein zu widerstant dem Türcken / wo
428es am nottisten sein würde anzugreiffen und zugebrauchen
429[Art. 19] Es sollen auch die obernenten Churfürsten / Fürsten und
430vier Regiments Rethe macht haben / Wo die höchst nodt und
431eyll erfordert / sollich Eylennd hielff der Sechs Monadt uff
432drey fier oder fünff Monadt / nachgelegenheidt unnd gestalt
433der sachen zuziehen / unnd also die sum obgemelter anschlege
434in mehr oder minder kriegs volck zu Roß und fuß zu wenden
435[Art. 20] Darzu ist mit obgemelten Churfürsten und Fürsten ge-
436handelt / sich in dapffere rüstung und gereidtschafft zuschicken
437und zusitzen / damit ein theil dem andern zu rettung und hilffe
438komen / und erschießlich sein mogen
439[Art. 21] Und soll erlegung des gelts ytzberürter bewilligter hilff
440zu Roß und / fuß / wes einem jeden standt gepürt / In betrach-
441tung der grossen eyle und notturfft / uff sanct Jacobs tag nehst
442kommendt unverzüglich gen Augßburg Nüremberg oder
443Franckfurt beschehen / xv.batzen. lx. creutzer ein und zwentz-
444ig Meyßnisch groschen / und. xxvj. alb. für den gülden erlegt /
445und gegen deu ungehorsamen durch den Fiscal strengklich
446procediert und gehandelt werden.
447[Art. 22] Unnd die weil die zwey viertel von den. xx. tausent zu
448fuß / so an vier ort / als Nemlich Straßburg / Nüremberg /
449Augßburg und Franckfurdt erlegt / unnd die notturfft der
450sachen erfordert / dasselbig alles zusamen an ein malstadt dem
451kriegshandel gelegen zubringen / So ist durch uns alle einmü-
452tiglich für gut angesehen und beschlossen / das dasselbig geld
453der zweyer viertel / auch wes vermöge obberürts anschlags
454erlegt wirdet / zum förderlichsten an zwey ort / Nemlich gen
455Augßburg und Regenßburg / durch füglich mittel und wege /
456durch die einnemer der obberürten drei ort gelibbert werde.
457[Art. 23] Und nach dem der Keyserlich Fiscal / etwan vil von Sten-
458den anzeigt / die ire anlag der zweyer vierteil des bewillig-
459ten Romzugs / auch ein teyl / die anderthalb vierteil so hievor
460in Hungern gebraucht / noch nit erlegthaben / uber sein vilfal-
461tigs ansuchen und proceß wider dieselben / vor dem keyserli-
462chen Camergericht gehalten / und aber im Wormischen ab-
463schidt unther anderm gemeldet / das nymand derselben an-
464lage zu roß oder zu fuß / nach laut des anschlags zu Wormbs
465auffgelegt erlassen / Auch deßhalb niemand bey der keyserli-
466chen Majestat ansuchen / oder bearbeiten / und nymand an
467einziehung derselben verschont werden soll / das der keyser-
468lich fiscal / allen austandt der anderthalb / und auch der zwey-
469er vierteil / zu sampt dem gantzen bewilligten Romzugk so
470ytzundt an die Türckenhilff geordent / wie obgemelt / förder-
471lich einbringen / darzu ym auch das Camergericht beholffen
472sein sol.
473[Art. 24] Unnd wiewol auff dem andern gehaltenn Reichßtag
474zu Nürenberg / ein sonderer artickel im abschidt / gestelt das
475hynfürther Churfürsten / Fürsten / und Stende / in die ubri-
476gen theyl an den zwentzig tausenten zu fuß / unnd viertau-
477sent zu roßz / so die geschickt werden sollen / darzu hynfürther
478inn keyne neue anlage willigenn / oder etwas geben sollenn /
479Es seyen dann solche anschlege nach eynes yeden standts ge-
480legenheit und vermögen / geringert und gemeffiget rc / Dieweil
481aber diß ein notturfftig mildt und Christlich werck / darzu ein
482yeder auch mit seinen nachteyl hilff unnd rath zuthun / billich
483geneygt sein soll / Und wo ytzo einich ringerung fürgenomen
484unnd bescheen solt / daß dasselbig dißem fürnemen ein grosse
485lengerung unnd verzugk darzu dem anschlag und hilff ein
486mercklichen abbruch und ringerung geberen / zu dem der ab-
487schidt zu Wormbs der bewilligten hilff halber klerlich meldet /
488das nyemand daran einich ringerung in keyn weiß bescheen
489soll / Demnach ist mit den jhenen so sich der anschlege beschwe-
490ren / und deßhalb suppliciert haben / auß angezeygten ursa-
491chen / sovil geredt und gehandelt / das sie allein dißmals zu
492forderung solchs guten wercks / gedult tragen wollen / Doch
493das inn künfftigen anschlegenn yrenthalb gebürlichs einse-
494hens beschee.
495[Art. 25] Wo sich auch zutrüge / das solch eylend hilff gegen dem
496Türcken zugebrauchen / von unnöten / ist für gut angesehen /
497das nichts destminder dasselbig geldt mit höchstem fleiß zu-
498samen bracht / und bey einander an einem sichern verwarli-
499chen ort behalten werden soll / biß zu künfftigem Reichßtag.
500[Art. 26] Weiter haben wir / auch Churfürsten / Fürsten / Prela-
501ten / Graven und Stende / den Artickel des beharlichen wider
502standts / gegen dem Türcken auch zum höchsten und der mas-
503sen ermessen / das unnsers achtens nit allein die hohe unver-
504meidliche notturfft thut erfordern / und erheischen / gegen dem
505Türcken mit eylender hilff zuhandeln / sonder auch das mit
506zeitigem rath wege fürgenomen würdenn / Welchermaß der
507Turck mit gewalt hinder sich getriben / auch das widerumb
508erobert werde / so er ettlich jar her unther seinen gewalt bracht /
509unnd gemeyne Christenheyt doch zu letst solchs yres erblich-
510en feindts halber / zu fride unnd ruh gestelt werdenn möcht /
511Demnach so habenn wir die rathschlege unnd abschide vor-
512gehaltener Reichßtägenn solicher beharlichenn hilff hal-
513ber beschehen / Darzu die schrifften / so die sechs Churfürsten /
514unnd zwölff Fürstenn / hievor auff den tag zu Eßlingenn
515Keyserlicher Majestat gethan / vorhanden genommen / diesel-
516ben besichtigt und ermessen / und befunden / das der zeit alwe-
517gen zum höchsten bedacht und erwegen worden / wo eyn solcher
518beharlicher zug gegen dem Türcken fürgenommen werden
519soll / das zu forderst von nöten sein wolt / einen gewissen gemei-
520nen friden im heyligen Reich zuhaben / das auch die kriechß-
521hendel / so sich zwischen etlichen Christlichen heubtern und Po-
522tentaten erhalten / zufürderst zufriden / oder zum wenigsten in
523anstande bracht werden möge. Dieweil auch solich dapffer
524fürnemen / nit allein in der Churfürsten / Fürsten / und Teut-
525scher nation thun stunde / sonder in erwegenn / des Türcken
526macht und gewaldt / anderer Christlichen heuptern und po-
527tentaten / so dise sach nit weniger / dann teutsch natzion ist be-
528treffen / hilff und beistandt hyrin auch von nöten sein will /
529wie dann Stathalter und Regiments räthe / auch die zwölff
530Churfürsten / und Fürsten / solichs alles Keyserlich Maje-
531stat in obberürter schrifft zu Eßlingen außgangen / angezeigt /
532und erinnert / mit undertheniger bitt / das yr Majestat als
533das haubt / bei iren erblichen königreichen und landen / Auch
534allen Christlichen potentaten / zum förderlichsten sovil han-
535deln / und dahyn bewegen / damit sich dieselbigen neben yrer
536Majestat / und dem Reich / gegem Türcken in beharlich hilff
537und beystand / wie billich / und sie auß Christlicher lieb zuthun
538schuldig begeben woltenn. Nachdem aber obangezeigten
539ursachen noch zurzeit nit abgenomen / unnd der Türck mit
540seiner macht mehr eingebrochen und gesterckt / hat dißmals /
541alhie nichts beschließlich darvon gehandelt werden mögen /
542Sonder haben Churfürsten / Fürsten und Stende / solch ur-
543sach keyserlicher Majestat in schrifften angezeygt / mit under-
544thenigster bitt / dem allem obangezeygter maß mitt gnedig /
545ster hilff und rathe zverscheinen.
546[Art. 27] Weither als hievor zu an-
547dernn gehalten Reichßtägen der Keyserlichen regirung / son-
548derlich bevolhen zu eyner bestendigen underhaltnng Regi-
549ments und Chammergerichts / uff zimlich mittel und wege zu-
550gedencken / und zuberatschlagen / welchs also geschehen / und
551durch Stathalter und Regiment / deßhalb sieben underschid-
552lich punct unnd artickel uber liebert wordenn / Dieweil aber
553wir / auch Churfürsten / Fürsten / Prelaten / Graven / unnd
554Stende / nach fleissigem dapfferm und notturfftigem Rat-
555schlagen und erwegen / derselbigen artickell befunden / das der
556zum theil auß beweglichen ursachen / wie uff vorrigen gehal-
557ten Reichßtagen auch bedacht / hoch beschwerlich / auch zu theil
558weitleaufftig Also / das dieser zeit von einen oder mehrerm nit
559wole fruchtbarlich gehandelt oder beratschlacht werden mo-
560ge / und das Keyserlich Regiment und Camergericht / dar-
561umb furgenomen / fried und recht im heyligen Reych zuerhalten
562Demnach und Römischer Keyserlichen Majestat / zu under-
563thenigem gefallen / auch dem heyligen Reych zu ehr und gu-
564tem / und züerhaltung fried und recht / Im reich biwilligt / daz
565Regiment und Camergericht / noch zwey jar ongeverlich zu
566halben theil wie hievor bescheen / zu underhalten. Unnd
567soll das erst jar / uff den ersten tag des nebstküfftigen mo-
568nats May angeen / und die halb bezalung des selben Jars
569zu nechstkünfftiger franckfurter herbstmeß / Und der ander
570halbtheil / uff nachvolgende vasten Meß bescheen. Derglei-
571chen sol es des andern jars mit der bezalung auch gehalten
572und jederzeit an ort und stetten hievor bestimpt und angezeigt
573erlegt werden. Und sol nichtsdominder mitlerzeit solich-
574er zweyer Jare uff andere leidliche wege bedacht werden / wie
575die underhaltung Camergerichts / hinfürter one beschwerde
576der Stende bescheen mocht.
577[Art. 28] Und nach dem ein arti-
578ckel im abschidt des nestealhie gehalten Reichstags / verleibt
579Inhaltend / Das daz Keyserlich Regiment und Camergericht
580visttirt und reformirt worden sein solt / und aber sollichs auß
581etlichen ursachen keinen fürgangk gehapt. Und wir auch
582Churfursten Fürsten und Stende Nochmals ermessen und
583befunden daz grpürlicher Inquisition Visitation und reforma-
584tion desselbe regiments und Camergerichs von nöten sein wil
585So haben wir uns vereinigt und verglichen / das Wir Fer-
586dinandt könig zu Hungern und Behem Stadthalter rc / und
587die keyserlichen Orator und Cömissarien an stat und von we-
588gen keyserlicher Majestat / Auch unsere Oheimen herrn und
589fründt her Albrecht Cardinal und Ertzbischoff zu Meintz und
590Magdeburg etc. Herr Ludwig pfaltzgrave bey Rhein Her-
591tzog in Beyern etc. beide Churfursten unser jeder einen Rath
592und her Jorg Bischoff zu Speyer / und her Hanns Hertzog
593in Beyern gevettern beyde pfaltzgraven etc. eigener personn /
594Unser fründt her Wilhelm Bischoff zu Straßburg Landt-
595grave in Elsas / und Philips Marggrave zu Badenn etc.
596Auch jeder einen Rath zu sollicher Inquisition Visitation
597und reformation verorden. Die alle uff den eherstentag Junii
598gewißlich alhie zu Speyer erscheinen. Unnd von unser der
599keyserlichen Stadthalter und Commissarien Auch Churfürsten
600Fürsten und Stende wegen / völligen gewalt und bevelch haben
601sollen / den wir inen auch hiemit dissem abschidt geben / Beyde daz
602Regiment und Camergericht / mit höchsten vleiß der notturfft
603uff inen ytzo alhie durch uns gestelte und ubergeben Man-
604dat zu Inquirirn / zu visitirn / und zum vleissigsten und zum
605besten irem gutbeduncken nach / an personen und andern men-
606geln und gebrechen zu reformiren und in gut nützlich ordnung
607zustellen. Welcher aber under inen sich sollicher Inquisition
608visitatiton und reformation weigern und widdern Oder sunst
609untuglich bey inen erfunden / oder geacht würde / den oder die
610selbebigen hinweg zuschaffen / und den Churfursten und Fur-
611sten auch kreysen / von denen dieselbigen abgeschafften gesetzt
612weren / zuschreiben / und zuersuchen andere tuglicher person
613an der selben abgeschafften / in gepurlicher zyt zu presentiren
614[Art. 29] Es sollen auch Stadthalter und Regiments Reth / etlich
615geschickte verstendige personen vom Regiment und Camer-
616gericht verordnen / und den selben bevelhen / die Camergerichs
617ordnung auß allen abschieden zusamen zuziehen / daz uberflüssig zu
618underlassen / und wes gebessert an des selbigen stadt in orde-
619nung zubringen / zustellen und zurubriciren / und so sollichs
620bescheen / alsdan dem Cardinal und Ertzbischoff zu Mentz
621Churfürsten / als dem Ertzcantzler / dasselbig zubesichtigen
622und zuermessen zuschicken / und uff desselbigen bevelh drucken
623und in das Reich publiciren lassen / damit ein jeder des wissen
624entphahen moge.
625[Art. 30] Es ist auch auß hochbeweglichen / und dapffern ursachen
626und sunderlich in betrachtung itziger zeit und leüfft / für gut
627angesehen unnd beschlossen / das das Keyserlich Regiment
628und Camergericht / die obgemelt zwey jare auß / alhie zu Spey
629pleyben sol /
630[Art. 31] Item Als bißher durch
631die Rechtgelerten in zweifel gezogen / ob eins verstorben bru-
632der / oder schwester kynder / desselben ires vatter / oder Mutter
633bruder oder Schwester nachgelassen erbschafft / under sich in
634die haupt / oder stemme theilen sollen / und darumb in sollichem
635zweivel unther des heiligen Reychs underthanen / etwan viel
636irrung widerwertickeidt und rechtfertigung / zu derselben un-
637derthanen nit geringen nachtheil und schaden erwachssen. und
638dan Römisch Keyserlich Majestat gemeinem nutz zu gutt /
639sollichen zanck / zukünfftig rechtfertigung und darauß fliessen-
640den unrath zufürkomen / Mit unser des heiligen reichs Chur-
641fürsten Fürsten und Stende zeitigem vorgeendem Rathe ge-
642setzt und geordent haben / Wan einer untestirt abstirbt / und
643nach im kein bruder oder schwester / sonder seiner brüder oder
644schwester khinder / in ungleicher zale verleßt. Das als dan die
645selben seins bruder oder schwester khinder / in die heubter / und
646nit in die stemme erben. Unnd dem verstorben irer vatter
647oder mutter bruder / oder schwester / dermassen Succedirenn /
648und zugelossen werden sollen. Und damit auch weiter ir-
649rung und gerichtlicher zanck / soviel müglich abgeschnitten /
650und im heiligen Reich / und bei den selben gliedern und under-
651thanen herin allenthalben gleicheid gehalten werde / haben ir
652Keyserliche Majestat / damit alle und jede Statuten / sonder
653satzung / gewonheidt / gebreüch / altherkomen / und freyheiten
654Wo die an einichem ort obberurter irer Keiserlichen satzung
655zuwider erfunden / allein in obangezeigtem fall / cassirt / abge-
656than / und uffgehebt. Doch mit volgender messigung. Nem-
657lich / ob an einichem ort im heyligen Reich / bißanher besonde-
658re Statut / ordnuug / oder gewonheit geweseu / Das in obe-
659rurtem fall des verstorben erbschafft / so vermoge itzberurter
660statut / ordnung oder gewonheidt / in die Stemme und nit in
661die heubter geteilt werden soll / und der selben ort ein erbschafft
662itzo zu fall kommen were / oder hie zwüschen und den ersten tag
663des Monats Augusti schierst komend (außgeschlossen denn
664selben tag) Durch yemants todlichen abgangk zufall komen
665wurde Sol die erbschafft nach außweisung derselben sonder
666Statuten / Ordnung / oder gewonheidt / allein in sollichen fall
667und zwüschen dem ytzbenanten ersten tag Augusti unverhī-
668dert solicher irer Keiserlichen Majestat ordenung / getheildt
669werden / So aber ein erbfal an orten und enden / da uber obge-
670melten fall keyn besonder Satut / Freyheid / ordnung / oder ge-
671wonheid / itzo zu fall kommen / Daruber in erster zweiter oder
672dritter Instantzen / noch nit geurtheildt / oder die teylung noch
673nit bescheen / oder hie zwüschen und benantem ersten tag Au-
674gusti zu fall komen were / oder darnach verfallen wurde / soll
675es mit vertheilung und entscheidung desselben fals / inhaldt
676obberurter Keyserlicher satzung gehalten werden etc.
677[Art. 31] Das demnach wir / Auch Churfürsten / Fürsten / Prelatenn
678Graven / und Stende uns einmütiglich vereinigt und ver-
679glichen / sollicher Keyserlichen Constitution und satzung / al-
680les ires inhalts zugeleben / nachzukomen / zuhalten / unnd zu
681volnziehen / Auch die selbig allen unsern underthanen / vor ob-
682gemeltem erstenn tag Augusti / laut irer Majestat bevelhs ver-
683khünden / und zuwissen thun wollen / damit sich ein jeder dar-
684nach wiß zurichten und zuhalten.
685[Art. 32] Item Als die Keiserliche
686regirung / vermoge eins artickels im abschiedt / des gehalten
687Reichstags zu wormbs / die peinlich halßgerichts ordenunge
688wie die derzeit in ein form gesteldt etc. besichtigt und unns ytzo
689alhie uberliebert / Haben wir ermessen und bedacht / das dise
690sach und ordnung / des menschen Ere / Leib / Leben / und gut
691belangt / und grosses dapffers und wichtigs Ratschlags wol
692von nöten / und in sonder / dieweil der Artickel etwan viel.
693Item die gebreüch unnd herkommen / an vil ortenn ungleich
694Darzu das es ein ewige bestendig constitution und satzung
695sein soll / und darumb damit nit zueylen / Sonder mit guter
696forbedrachtung gnugsamer erfarung / und zeitigem Rathe
697fürzunemen sein. Demnach haben wir auch Churfürsten /
698Fürsten / und Stende / für notturfftig angesehen / das ein ye-
699der Standt desselben begriffs abschrifft nemen / die der not /
700turfft besichtigen unnd ermessen / unnd das ein yglicher der
701sechs kreyß / auff unser frauwen tag Purificationis schierst
702zwo geschickte gelerte verstendige oder erfaren person / mit
703yrem ratschlag unnd gutduncken alher gen Speyer / zu der
704Keyserlichen regierung schicken und verordnen soll / sich sa-
705mentlich mit der regierung solicher halßgerichts ordenung
706nach gelegenheit understehn zuvergleichen unnd fürther zu
707publicieren.
708[Art. 33] Und nach dem die keyser-
709lich regierung der müntz halber / einen ratschlag uff die ord-
710nung hievor zu Eßlingen gemacht gestelt hat / und uns den
711selbigen ratschlag ytzo alhie fürbracht / Dieweil aber dersel-
712big ratschlag zu eins yden standts notturfft / gutem bedacht /
713wol erfordert / haben wir uns / auch Churfürsten / Fürsten /
714unnd Stende verglichen / das ein yglicher von demselbigen
715ratschlag copey nemen / den seiner notturfft erwegen / und ein
716yder standt so zu müntzen hat / seinen müntzmeister oder an-
717dere müntzverstendige uff sanct Jacobs tag schirst alher gen
718Speyer zum keyserlichen regiment verordnen / weiter zu ver-
719gleichung einer bestendigen müntz im heiligen reich zu hand-
720len und zuratschlagen / und damit solch handlung deste fru-
721chtbarer und statlicher bescheen möge / So sollen die Fürsten
722graven und andere / so goldt und silber haben sich zuförderst
723mitlerzeit solchs tags eins bestendigen goldt und silber kauffs
724zuvergleichen understehn / und auff solichem ermanten tag /
725yre gesandten mit volmechtigem gewalt abfertigen sich mit
726der benanten keyserlichen regierung / und den andern gesan-
727ten desselben goldts und silberkauffs halber zuvereynen da-
728mit auffs wenigst etlich jar lang / ein gleichmessige bestendige
729richtige und warhafftig müntz im reich auffgericht und ge-
730halten werden möge.
731[Art. 34] Item nach dem die Mo-
732nopolien und grosse geselschafften / ein eygennützig unleid-
733lich handlung die im gemeynen keyserlichen rechten bey hoer
734pene und straff verboten ist / So soll der keyserlich fiscal gegen
735den selbigen wie sich im reich gebürt ernstlich procedirn und
736handeln damit dieselbig abgethan und der gemeyn nütz ge-
737fördert werde.
738[Art. 35] Und als im abschid iüngst
739gehalten Reichßtags alhie zu Speyer / ein artickel gestelt / das
740durch die ordnüog der underthanen halber / dasmals fürge
741nomen / den vertregen und ordenungen / die der Schwebisch
742Bundt der bewerischenn entpörung halber gemacht nichts
743entzogen / oder abgebrochen sein soll rc / Jst nochmals unnser
744einmütiger beschloß / will und meynung / das derselbig arlickel
745der underthanen halber in berürtem abschidt gestelt / den ver-
746tregen und ordnungen die der Schwebisch Bundt der bew-
747rischen empörung halber gemacht / unabbrüchlich sein auch
748von keynem gericht widder dieselben bündischen vertrege ge-
749handelt werden solle.
750[Art. 36] Item / nachdem doctor Batt wydtmann / Hans Mel-
751chior / und Hans Heinrich von Morßheym gebrüder / Anna
752vom hagen / doctor Reynhard Tiels etwan keyserlichs fi-
753scals verlaßne witwe / Grave Bernhardts von Ebersteyn
754sone / Grave Christoff von Tengen / doctor Jacob von Landtß-
755burg / doctor Johan von Teckheim genant friß / Augustin
756lesch / Sebastian schilling doctor / Caspar Mart / keyserlicher
757Fiscal und meinster Hans leßer umb etlichen außstendigen
758soldt / vom Chamergericht herrürend angesucht / unnd umb
759entrichtung desselben gebetten / Wann wir nun für billich er-
760messen / das ein yder seins gebürlichen soldts entricht / aber di-
761ser zeit nichts vorhanden damit sie zu friden gestelt werden mögen
762Darumb so haben wir sie zu yrer bezalung / auff die alte hin-
763derstellige Camergerichts anschleg gewiesen / und ist daruff
764unser meynung und bevelh / das der keyserlich fiscal zu erlan-
765gung und außbringung solcher alten hinderstelligen ansch-
766leg / förderlich procedir und handel / darzu ym auch das Ca-
767mergericht beholffen sein soll / unnd was er also außbringt /
768soll berurten clagenden zu entrichtung irer schuld durch den
769einnemer entricht und bezalt werden.
770[Art. 37] Item als sich im anfang diß Reichstags etliche fürsten
771Prelaten und andere Stende in der session und umbfrag ge-
772irret / welche etwas zu verlengerung des Reichs handlung
773unnd sachen gelangt / deßhalb sich Churfürsten / Fürstenn /
774unnd Stende / auff unser des Stathalters und Commissa-
775rien früntlich an sie gethane bitt des Reichßtags yre session
776und umbfrag geselliglich ungeverlich und on alle ordnung
777gehalten / wollen wir von wegen Keyserlichenn Majestat /
778das einem ydenn Churfürfürsten / Fürsten / Prelaten unnd
779Stände solich diß Reichßtags ungeverlich gethane umb-
780frag und session / auch die subscription zu ende diß abschidts
781bescheen an seinem herbrachten gebrauch und gerechtikeit in
782einichen weg nit nachteilich schedlich oder vergriflich sein sol.
783Keiserlich Constitution
784und satzung / Wie brüder oder schwester kinder / Ires
785vatter bruder oder Schwester verlassen erbsch-
786afft under sich teylen sollen↑
787Wir Karll der fnnfft von Gottes gnaden
788Erwelter Römischer Keyser / zu allen zeyten merer des Reichs
789In Germanien / zu Hyspanien / beyder Sicilien / Jherusalen
790Hungern Dalmatien Croacienn etc. König Ertzhertzog zu
791Osterich Hertzog zu Burgunndi etc. Grave zu Habßpurg /
792Flandern und Tirol etc. Thun allen und iglichen Churfur
793sten / Fürsten / Geistlichen und weltlichen Prelaten / Graven
794Freyen / Herren / Rittern / Knechten / Hauptleüten / Vitzthum-
795ben / Vögten / Pflegern / Verwesern / Amptleüthen / Schul-
796theisen / Burgermeistern / Richtern / Gerichtenn / Rethenn /
797Burgern / Gemeinden / unnd sunst allen andern / unsernn /
798unnd des Reichs underthanen unnd getreuen / In was
799wirden / Stands / oder wesens. die sein zu wissen. Als bißher
800durch die Rechtgelerten in zweifel gezogen ist / Ob eins ver-
801storben bruder / oder schwester kinder / desselben / Ires vatter
802oder mutter bruder / oder schwester nachgelassene Erbschafft
803under sich in die haupter / oder in die Stemme teylen sollen.
804Und darumb in sollichem zweifel / undter unsern / und des hei-
805ligen Reichs underthanen / etwa viel / Irrung / widerwertig-
806keit und Rechtfertigung / zu der selben underthanen / nit geringen
807nachteil und schaden erwachssen. Das wir demnach als Rö-
808mischer Keyser / gemeinem nutz zu gut / sollichen zanck / zukün-
809fftige rechtfertigung / und darauß fliessenden unrathe / zufür-
810komen / darin gnediglich gesehen / Und mit unser und des hey-
811ligen Reichs Churfürsten / Fürsten / und Stende / Zeitigem
812vorgeendem Rathe / gesetzt und georgnet haben / Als wir auch
813von Römischer Keyserlicher macht / hiemit wissentlich . in ob-
814berurtem fall / ordnen / und setzen also / Wann einer untestirt
815abstirbt / und nach im kein bruder oder Schwester / Sonder
816seiner bruder oder schwester kynder / in ungleicher zal verlest
817Das als dan dieselben seins bruder oder schwester kinder / In
818die heüpter / und nit in die stemme / erben / und dem verstorbe-
819ne / ire vatter oder muter brüder / oder Schwester / dermaß zu
820succediren / zugelassen werden sollen Und damit auch wey-
821ter irrung und gerichtlicher zangk / so viel müglich / abgeschnid-
822den / und im Heyligen Reych und bey desselben gliddern / und
823underthanen / herin allenthalben gleicheidt gehalten werde.
824Wollen wir hiemit auß obberurter unser Keyserlichen macht.
825Vokomenheit und rechter wissen / alle und jede Statuta / sonder
826satzung / gewonheit / gebreuch / altherkomen und freyheiten /
827Wo die an einichem ort / dieser unnser Keyserlichen satzung /
828zuwider erfunden / allein in obangezeigtem fall / Cassirt und
829abgethan haben / die wir auch also hiemit / Cassiren / auffhe-
830ben / und abthun / Doch mit nachvolgender messigung / Nem-
831lich ob an einichem ort / im heyligen Reich bißher / besondere
832Statut / Ordenung oder gewonheit gewesen / das in obbe-
833rürtem fall / des verstorbenen erbschafft / vermög ytzgedach-
834ter Statut / ordnung / oder gewonheit. In die Stemme / und
835nit inn die heübter geteilt werden soll / unnd derselben ort ein
836erbschafft ytz zufall kommen were / oder hie zwischen / unnd
837dem ersten tag des Monats Augusti schierstkommendt / auß-
838geschlossen / denselben tag / durch yemandts / tödtlichenn ab-
839gangk zu fall kommen wurde / soll die erbschafft / nach außwei-
840sung derselben sondern statuten / ordnung oder gewonheit /
841allein inn solchem fall und zwischen dem ytzbenanten ersten
842tag Augusti on verhindert / diser unser ordnung geteilt wer-
843den / So aber ein erbfall an orten und enden / da uber obge-
844melten fall / kein besonnder Statut / freyheit / ordnung / oder
845gewonheyt ytzo zu fall komen. Daruber in Erster / zweiten oder
846dritten instantien / noch nit guerteilt / oder die teilung noch
847nit bescheen / oder hie zwischen / und benantem ersten tag Au-
848gusti zu fall komen were / oder darnach verfallen würde / soll
849es mit verteylung und entscheidung desselben falß / innhalt
850diser unser keyserlichen satzung gehalten werden.
851¶ Damit auch sich der unwissenheit halber / diser unnser
852keyserlichen satzung / niemadts im entscheyden / urteylen oder
853sunst entschuldigen möge / so wollen wir hiemit / obberürten
854Churfürsten / Fürsten / Prelaten / Graven / Herren / Stetten /
855und allen andern / unsern und des Reichs geistlichs und welt-
856lichs stands underthanen / die von unns / und dem Reich /
857oder im Reich / einiche oberkeit und underthanen / in lehens
858oder eigenthumbs weiß / innhaben / ernstlich gebietendt.
859Das sie diese unsere keyserliche satzung hie zwischen / und ob-
860gemeltem ersten tag Augusti / zum förderlichstenn das yeder
861thun mag / allen yren underthanen / angehörigen / landtsessen
862und hindersassen / offentlich verkünden. Und ob einiche ober-
863keit/ an publication / und offener verkündung hiezwischenn
864und obgemeltem tag Augusti / seumig / oder die da zwischen /
865oder darnach / underlassen würde / das nichts desto weniger
866uff obgnantem ersten tag Augusti / unnd darnach diese un-
867ser keyserliche satzung / von menniglich für publicirt geoffnet
868und verkündt geacht / Auch durch mennigliche also getreu-
869lich gehalten / darnach gericht / und der allenthalben nachkö-
870men werde / one einich verhinderung / Daran thut ir unnser
871ernstlich meynung / Geben inn unser und des Reichs Stat
872Speyer am drey und zwentzigsten tag des monats Aprilis
873nach Christi geburt fünffzehenhundert unnd im neün und
874zwentzigsten / unser reich des Römischen im zehenden und der
875der andern alle im dreizehenden jare.
876bcConstitution oder
877Mandat Widder die Widdertauffer↑
878Wir vonao
879Gottes genaden erwelter Römischer Keyser, zu allen zeyten
880merer des , In Germanien, zu , beyder
881, , , , etc. Kö-
882nig, Ertzhertzog zu , Hertzog zu etc., Gra-
883ve zu und etc., Empieten allen und ieglichen
884unsern und des Churfürsten, Fürsten, geistlichen
885und weltlichen, Prelaten, Graven, Freyen Herren, Rittern,
886Knechten, Hauptleuten, Landtvogten, Vitztumben53, Vögten, Pfle-
887gern54, Verwesern55, Amptleuten, Schultheisen56, Burgermeist-
888ern, Richtern, Rethen, Burgern und gemeinden und sunst
889allen andern unsern und des underthanen und getreuen,
890in was wirden, Stands oder wesens die sein, unser früntsch-
891afft, genad und alles gut. Hoch unnd Erwirdigen,
892Hochgebornen lieben freundt, Neven, Oheymen, Churfur-
893sten, Fürsten, Wolgebornen, Edeln, Ersamen, Andechtigen
894und lieben getreuen!
Wiewol in gemeinem Rechten
895geordent unnd versehen, Das keyner, so ein mal nach Criste-
896licher ordnung getaufft wurden ist, sich widerumb oder zum
897zweyten male tauffen lossen Noch der selben einichen taufen
898soll, und fürnemlich in keyserlichen gesetzen sollichs zubescheen
899bey straff des tods verbotten57, Darauff wir dan in anfangap
900des nechstverschienen Acht und zwentzisten jars der mindern
901zale Euch alle sampt unnd besonderaq als ,
902Oberster Vogt und beschirmher unsers heyligen Cristlichen
903glaubens durch unser offen mandat ernstlich haben thunn
904gepieten58, Euer underthanen, verwanten und angehörigen von arden
905selbenar ytzo kürtzlich neuen auffgestanden Irsall unnd Sect
906des widdertauffs und derselben mutwilligen, verfürigen und
907auffrürigen anhangk durch euer gepot und sunst auff den
908Cantzlen durch Cristliche gelerte Prediger getreulich und
909ernstlich, Auch der pene des Rechten in sollichen fal und son-
910derlich der grossen straff Gottes, die sie zugewarten habenn,
911zuerinnern, zuermanen, abzuweisen und zuwarnen, Unnd
912gegen denen, so also in sollichem laster und irrung des Wid-
913dertauffs erkündiget, erfunden und betretten wurden, mitt
914straff und penen des rechten, Wie sich sollichs gegen einem ye-
915den seinem verschulden nach gepürt, zü vollenfaren Und deß-
916halb nit seümig zusein, Damit sollich ubel gestrafft und an-
917der unrathe unnd weytherung, so sunst darauß erwachsenas,
918fürkommen und verhüt würde: So befinden wir doch teglich, daz
919uber angezeigt gemein Recht, auch unser außganngen Man-
920dat Solich alt vor viel hundert jaren verdampte und verbot-
921tene Seckt des widdertäuffs ye lenger ye mehr und schwerli-
922cher einbricht und uberhandt nympt. Solich ubel unnd
923was darauß volgen mage zufürkomen und fried und einig-
924keit im zuerhalten, Auch alle disputation und
925zweifel, so der straff halber des Widdertauffs zufallen mocht,
926auffzuheben: So verneuen Wir die vorrigen Keyserlichen
927gesetz, Auch obgmelt unser darauff gevolgt und außgekündt
928Mandat, Ordnenat, setzen, machen und declarirn Denmach auß
929 macht folkommenheit und rechter wissen und wol-
930len59: Das alle und jede Widdertauffer und widergetaufften
931man und weybs personen verstendigs alters von natürli-
932chem leben zum tode mit dem Feuer, Schwert oder dergleichen
933nach gelegenheit der person, one vorgeend der geistlichen Ri-
934chter Inquisition60, gericht und gepracht werden. Und sollen
935derselben fürprediger, Heüptsecher61, Landtleuffer62 und auff-
936rürische auffwegler des berurten lasters des Widdertauffs,
937auch die daruff beharren Unnd die jhenen, so zum andernn
938male umbgefallen, herin keinswegs begnadet, Sonder gegen
939inen vermoge disser unsererau Constitution und satzung ern-
940stlich mit der straff gehandelt werden. Welche person aber iren
941irsall für sich selbs oder auff underricht und ermanen unver-
942züglich bekentenav, Denselben zu Widerruffen, Auch buß und
943straff daruber anzunemen willig sein und umb genad bitten
944wurden, Dieselbigen mögen von irer Oberkeit nach gelegen-
945heit ires verstands, wesens, Jugent und allerlei umbstende
946begnadet werden. Wir wollen auch, das ein jeder seyne
947kynder nach Cristlicher ordnung herkomen und geprauche
948In der iugent tauffen lassen soll. Welche aber das ver-
949achten und nit thun wurden uff meinung, als ob der kinder
950tauff nichts sey, der sol, so er darauff zubeharren understund,
951für ein Widdertaffer geacht und obangezeigter unserer Con-
952stitution unnderworffen sein. Unnd sol keyner derselbigenn,
953so aus obangezeigtenn ursachen begnadet werden, an an-
954dere ort religirt63 und verwiesen, Sonder under seyner oberkeit
955zupleyben Verstrickt und verbunden werden, Die dan eyn
956vleissig auffsehens, Damitt sie nit widder abfallen, habenn
957lassen soll.
958Dergleichen64 sol keiner des andern underthanen oder verwan-
959then, so auß angezeigten ursachen von irer oberkeit gewichen
960oder außgedretten65, enthalten66, underschleiffen67 oder fürschieben68,
961Sonder als bald die selbig Oberkeyt, darunder sich der ent-
962wiechen enthelt, sollicher uberfarung innen oder gewar wir-
963det, sol er gegen dem selben, so also entwichen, laut obberürter
964unseraw satzung strenglich handeln Und sie daruber nit bei sich
965leiden nochax dulden, alles bey peen der Acht. Herauff ge-
966bieten wir euch allen und yedenay in sonderheytt, Wes wirden,
967Stands oder wesens ein yeder ist, bey den pflichten und eyden,
968damit ir uns und dem zugethan und verwant
969seyt, Auch unserer schweren ungenad und straff zuvermeiden,
970Und wollen, das ir alle und euer yeder in sonder solliche un-
971sere Constitution und satzung des widertauffs halber stren-
972glichaz, vestiglich in allen stücken und puncten haltet, Darauff
973urteylet, handelt undba unnachlessig volnziehet, Euch auch
974herin mit sollicher gehorsam unnd dermaß erzeiget, wie ir zu-
975thun schuldig unnd notturfft der sachen für sich selbs erfor-
976dert. Des wollen wir uns alßo ongezweifelt versehen, Ir thut
977auch daran unserbb meynung. Geben inn unser und des
978Stat am drey unnd zwentzigsten tag des Monats
979Aprilis nach Christi gepurt Funffzehenhundert unnd ime
980neun und zwentzigsten Unser im zehen
981den Und der andern all im Dreyzehenden jare.bc
982Darauff so gereden und
983versprechen wir , könig zu unnd
984, Printz und Infant in , Ertzhertzog zu
985, hertzog zu , Stathal-
986terbd, und wir die verordenten Commissarien obgemelt in crafft
987unnsers gewalts von wegen
988 unnsers gnedigsten unnd allergnedigsten herren, alles
989unnd yedes, so obgeschriben steht und
990berüren mag, stet, vest, unverbrüchlich und auffrichtiglich
991zuhalten und zuvolntziehen, dem stracksbe und ungewegert
992nachzukommen und zugeleben, dawider nichts zuthun, für-
993zunemen und zuhandeln oder außgehn zulassen, noch ye-
994mandts anders von unsernt wegen zuthun gestatten, son-
995der alle geverde. Des zu urkundt haben wir ,
996König, Infant unnd Ertzhertzog obgemelt unser insiegel
997fur uns unnd gedachte unsere mit Commissarien an diesen ab-
998schidt thun hencken.
999Unnd wir Churfürsten, Fürsten, Prelaten, Graven
1000und herren, Auch der Churfürsten, fürsten, prelaten, graven
1001und des Frey unnd Reichstett
1002gesandte botschafften unnd gewalthaber hernach benent
1003Bekennen auch offentlich mit disem abschidt, das alle und
1004yede obgeschribne punctenbf und artickel mit unnserm guten
1005wissen, willen und rathe fürgenommen und beschlossen sein.
1006Willigen auch dieselbigen alle sampt und sonderlichbg hiemit
1007und inn krafft diß brieffs, Gereden und versprechen in rech-
1008ten, guten, waren treuen, die, sovil einem yeden sein herschafft
1009oder freundebh, von den er geschickt oder gewalt haben ist, be-
1010trifft oder betreffen mag, war, stet, vest, auffrichtig und un-
1011verbrüchlich zuhalten, zuvolntziehen unnd dem nach allem
1012unserm vermögen nachzukommen unnd zugeloben, sonder
1013geverde.
1014Unnd seindt diß die nachgeschriben wir die Churfür-
1015sten, Fürsten, Prelaten, Graven, Herren und des
1016 Stett botschafften, gewalthaber und geschicktenbi:
↑
1017Von gots gnaden Wir , der heyligen Römisch-
1018en kirchen priester Cardinal, zu und
1019Ertzbischoff, Administrator zu etc., durch Germa-
1020nien, , zu Ertzbischoff, hertzog zu
1021, durch Italien, , zu Ertzbisch-
1022off, durch Gallien und das Königreich Arelat des
1023 Ertzcantzler, , pfaltzgrave bey
1024Rhein, hertzog inn des
1025Ertztruchsseß, alle Churfürsten.
1026Von wegen Marggraffen ,
1027Ertzcamerers,
1028, Comptor zu bj, unnd
1029.
1030Von wegen des hauß Osterreich
1031.
1032Geistlichen fursten so personlich
1033erschienen sein.
↑
1034Von gots gnaden:
1035, der heyligen Römischen kirchen Kardinalbk, Ertz-
1036bischoff zu , Legat des Stuls zu ,
1037, Administrator des hohen meyster-
1038ampts in , Meister teutschordens inn teutschen
1039unnd welschen landen,
1040, Bischoff zu ,
1041, Bischoff zu , hertzog in ,
1042, Coadiutor zu und , pfaltzgraffbl,
1043, Bischoff zu , pfaltzgrave etc.,
1044, Bischoff zu , Landtgraff inn ,
1045, Bischoff zu ,
1046, Bischoff zu ,
1047, Bischoff zu bm,
1048, Coadiutor zu ,
1049, Abt zu .
1050Der geistlichen fürsten botschafften. ↑
1051Von wegen der Ertzstifft unnd Stifft:
1052Des Ertzbischoffen zu : , Her-
1053tzog zu ;
1054Des Ertzbischoffen zu : ;
1055Des ertzbischoffen zu : doctor ,
1056Auch von wegen der Bischoffen , ,
1057 unnd ;
1058Des Bischoffen zu : , Dum-
1059herr daselbst;
1060: doctor;
1061Des postulirten zu : doctor;
1062: doctor Cantzler;
1063: graff unnd herr zu unnd
1064 doctor;
1065Des erwelten und bestettigten der kirchen zu : doctor
1066, doctor ,
1067, Cantzler, Siegler und Hoff-
1068meyster unnd Substituirter, doctor,
1069Dumherr zu ;
1070bnDes administrators zu , pfaltzgraffen etc.: doctor
1071 Cantzlerbn;
1072Des administrators zu : doctor dum-
1073herr daselbst;
1074: schulher, doctor
1075, , alle drei dumherrn daselbst;bo
1076Lüttich: doctor.
1077: doctor.
1078: dumberr daselbst.
1079Weltlich fürsten so persönlich
1080erschienen sein.
↑
1081Von Gots gnaden wir
1082 hertzog inn , pfaltzgraff bey Rhein etc.,
1083 und pfaltzgraven bey Rhein, hertzogen
1084inn obern und nidern ,
1085bp hertzog inn Nidern und obern , pfaltz-
1086grave etc.,
1087 hertzog zu ,
1088 hertzog zu ,
1089 Marggraff zu , bqGraff zu bq,
1090 hertzog zu , der Cassuben und wen-
1091den, fürst zu und Graff zu .
1092Weltlichen fürsten botschafften. ↑
1093Von wegen:
1094 pfaltzgraven bey Rhein, hertzog inn unnd
1095Graven zu : doctor;
1096 Pfaltzgraven bey Rhein, hertzogen in
1097und Graven zu : doctor;
1098 hertzogen zu :
1099, Graff zu und ,
1100und doctor;
1101 hertzogen zu :
1102 doctor;
1103Des hertzogthumbs : doctor ;
1104 Marggraven zu unnd , Landt-
1105graff zu etc.:
1106Marggraff ;
1107 hertzogen zu , fürsten zu Wenden,
1108Graven zu , unnd :
1109;
1110 graven und herren zu : doctor
1111 hoffmeister;
1112 graven und herren zu : sein son
1113 auch graff und herr zu .
1114Prelaten personlich. ↑
1115 abt zu ;
1116 probst zu .
1117Der prelaten botschafften.↑
1118Von wegen:
1119 abt zu
1120: doctor-
1121Des zu sanct Benedicten ordens: doctor
1122 und substituirter doctor;
1123Des gotßhauß : ;
1124 Abts zu und :
1125 und doctor;
1126 zu : unnd
1127;
1128 zu : .
1129Von wegen der nachbenenten Ebte:br
1130Nemlich zu ,
1131 Landt Compter
1132der teutsch
1133ordens,
1134 zu ,
1135 zu ,
1136 zu ,
1137 zu ,
1138 zu ,
1139 zu ,
1140 zu ,
1141 zu ,
1142 abts zu :
1143 Abt tzu und doctor von .
1144 zu : doctor
1145 Cantzler und doctor;
1146 des gotßhauß :
1147, graff zu und , und
1148 doctor;
1149 zu : doctor und
1150substituirter doctor ;
1151 probst zu :
1152doctor, dechant .
1153Von wegen der Ebtissin.↑
1154 zu : doctor
1155Cantzler unnd doctor ;
1156 zu unser
1157: doctor ,
1158und substituirter doctor;
1159 zu : ;
1160 :
1161doctor Cantzler und do-
1162ctor ;
1163 zu unser :
1164doctor;
1165 zu : .
1166Graven und herren personlich.↑
1167Graff ;
1168
1169,
1170, Graven zu ;
1171 grave zu etc.;
1172 graff zu ;
1173,
1174,
1175, graven zu hoeloe69;
1176 graff zu , herr zu ;
1177 grave zu , herr zu ;
1178 freiherr zu ;
1179 herr zu und .
1180Von der Graven und herren wegen.bs↑
1181 graven zu ,
1182, und ;
1183 graven zu , herren
1184zu ;
1185bt,
1186
1187von , graven zu
1188 gevetternbu;
1189 graven zu und ,
1190herrn zu und ;
1191 graven zu , herrn
1192zu ;
1193 graven zu etc.;
1194 graven zu , hern
1195zu und ;
1196 graven zu
1197;
1198bv graven zu , herrn
1199zu und bv: Graff tzu , herr zu .
1200 graven zu : graff etc.
1201 graven zu , herrn zu :
1202, Amptman zu .
1203 graven zu , zu und
1204: licenciat.
1205 graven zu unnd :
1206 doctorbw.
1207,
1208bx,
1209 graven zu , herrn zu
1210unnd : auch graff
1211zu .
1212by,
1213, graven zu : graff
1214und .
1215bz,
1216,
1217graven zu , hern zu und
1218: herr zu
1219unnd .
1220ca,
1221
1222graven zu zu , Erbschenck inn
1223Osterreich cbN. etc.cb,
1224: graff sein sone.
1225 graven zu , hern zu ;
1226,
1227cd,
1228, gebrüdern, graven unnd herren zu
1229 und ;
1230 graven zu ce;
1231 unnd , gebrüdernn, graven zu
1232 und zum ;
1233 graven zu ;
1234 graven zu und Landt-
1235graven inn ;
1236,
1237,
1238cf,
1239, gebrüdern und vettern, graven
1240zu und ;
1241 undd , gebrüdern, graven zu
1242 und Landtgraven zu ;
1243 Gotfriden70 und freihern zu
1244;
1245 und des heyligen reichs Truchs-
1246sessen, freihern zu ;
1247, freihern;
1248, freihern zu
1249, von wegen seins vaters hern und
1250seines vetters herrn :
1251
1252herr zu
1253 und
1254.
1255 graven zu : . cg
1256graven und herren zu cg: doctor ch.
1257,
1258ci,
1259cj,
1260
1261, freihern zu :
1262ck.
1263Aller herrn von : , herr zu cl,
1264Dumdechant zu cm.
1265 herrn zu : herr zu .
1266Von der freien und reichstett wegen.↑
1267: burgermeister,
1268 doctor, ;
1269: und ;
1270: und ;
1271: N. ;
1272: doctor und ;
1273:
1274;
1275: altstetmeister, statt-
1276schreiber;
1277: ;
1278: ;
1279: ;
1280 und : und
1281 Auch von wegen der gemeynen stett der Landt-
1282vögtey , , , ,
1283, , , und ;
1284: ;
1285: ;
1286: ;
1287: ;
1288: ;
1289: ;
1290: ;
1291: und ;
1292: burgermeister;
1293: ;
1294: statschreiber;
1295: und doctor;
1296: doctor;
1297: ;
1298: ;
1299: ;
1300: cn;
1301: burgermeister unnd
1302 stattschreiber;
1303: stattschreiber;
1304: .
1305Des zu urkundt haben von gottes genaden wir
1306Cardinal, zu und Ertzbischoff,
1307 Pfaltzgraff bey Rheyn unnd Hertzog in , bede
1308Churfürsten von unser und unserer mitchurfürsten wegen;
1309Wir Cardinal und Ertzbischoff zu ,
1310 bischoff zu , Pfaltzgraff bey
1311Rheyn, Hertzog in obern unnd nidern ,
1312 Hertzog zu von
1313unser und der geistlichen und weltlichen Fürsten wegen;
1314 von unser selbs und der Prela-
1315ten wegen; Wir grave zu unnd herr
1316zu Unnd Freyherr zu
1317 und von unser selbs und der wegen wir bede
1318gewalt haben; Und wir Burgermeister und Rath der
1319Stat von unser und der Frey und Reichstett we-
1320gen, disser versamlung unnser insiegell an dissenn Abschiedt
1321thun hencken. Geben und gescheen in des
1322statt am zwei unnd zwentzigsten tag des Monats
1323Aprilis Nach Cristi unsers lieben herren geburt im funff-
1324zehenhundersten und neün und zwentzigsten jare.
Sachliche Anmerkungen