Prager Friede ( 30. Mai 1635) - Benutztes Exemplar: ÖNB 47.Ff.47
               1Warhafftiger Abtruckh 
2Deß 
               
3Zwischen der 
4 Unsers Allergnädigisten Herrn etc. 
               
5der  auffgerichten,1
               
6gemainen2 Friedensschluß und deßwegen ergangenen 
               
7Kays[erlichen] publication Patents. 
               
8Gedruckt zu  in
                   bey 
               
9
               am Lubeckh, Im Jahr
               
10 M. DC. XXXV. 
               11Wir, 
123, von Gottes 
13Gnaden Erwöhlter
               Römischer 
14Kayser, zu allen zeiten Mehrer deß 
               
15,
               zu 
16, , , 
17, , etc. König, Ertzhertzog zu 
18, Hertzog zu , zu , zu 
               
19, zu , zu , zu , zu 
               
20, , Fürst zu 
               
21, Marggrave deß , 
               
22zu , zu ,  und , 
               
23Gefürster Grave zu , zu , zu , 
               
24zu  und zu , etc. Landgrave in , Herr 
               
25auff der , zu  und 
26, Embieten und füegen allen Unsern und deß 
               
27 Churfürsten, Fürsten, Ständen und Mit-
28gliedern, was Nammen, Standt, würden und weesens 
               
29die seyn, denen diß, Unser
                     offen Patent4
                     oder glaubwür-
30dige vidimierte5 
                     Abschrifften davon (welchen 
               
31nicht weniger, dann den Originalien selbsten voll-
32kommenen glauben zugestellt6 haben wöllen) zukombt, 
               
33hiemit zuwissen:
Und haben E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr 
               
34ohne das seyder7
                         schweren angetrettenen Kays[erlichen]
               
35Regierung und darinnen von  angestellten hand-
36lungen8 und underschiedlich vorgenommenen Tracta-
37ten9, mit mehrerm
                        abnehmen10 können, was massen , 
               
38auß obligendem11 Kay[serlichen] Ambt, darzu 
                         von dem All-
39mächtigen Gott beruffen seynd, auß sonderbahrer Vät-
40terlicher Lieb, Treu und zunaigung, so  zu dem 
               
41 Unserm geliebten
                         Vatterlandt 
               
42Teutscher Nation getragen, und noch  nichts 
               
43höhers und embsigers anligen lassen12, als wie dasselbi-
44ge nach so vielfältig außgestandenem Krieg und Blut-
45vergiessung widerumb in friedlichen standt gesetzt, dar-
46bey erhalten und aller frembder Dominat13 außlän-
47dischen Potentaten14 und Nationen davon abgewen-
48det werde, Gestalt  dann auch kein aintzige aper-
49tur15, dardurch  zu diesem 
                           gemainnutzigen zweckh 
               
50zugelangen, in hoffnung gestanden, auß handen ge-
51lassen und jederzeit in tröstlicher zuversicht gegen Gott 
               
52gelebt, Er werde dermahl16 eins17 
                           seinen Vätterlichen 
               
53Segen verleyhen, damit diese Unsere sorgfältige be-
54mühung den gewünschten effect erraichen möge, 
               
55Wie  dann deßwegen im verwichenen18
                            Sechtzehen-
56hundert vier und dreyssigisten Jahr, als  vermit-
57telst19 Fürstl[icher] Personen 
                           verstanden, daß deß 
58 L[iebden] vermög erthailten gewissen 
                           beschaidts20, 
               
59sich unter andern dahin erklärt, daß, da  eine zu-
60sammenschickung21 Unserer und besagtes 
61 L[iebden] Räthe an einem bequemen22 
                           orth im 
62 beliebig23 wäre, Sy  ein solches 
               
63auch wurden gefallen lassen24. Als25 
                              haben  Unsere 
               
64gevollmächtigte26
                           Commissarien27 
                           zu Anstell-28 und 
               
65Schliessung29 solcher friedtlichen 
                           Tractaten30 verordneta 31, 
               
66welche dieselbige anfängklichen zu  und 
               
67 fürgenommen und continuiert32, und anjetzo33 vol-
68lendt zu  mit besagtes  L[iebden]
               
69gevollmächtigten Gesandten geschlossen und solchen 
               
70Friedenschluß auffgerichtet34, 
                              wie E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr, 
               
71hiebey getruckter zuemfangen haben. Ob wir nun zwar 
               
72gern gesehen, daß die zeit und läufften35 also beschaffen 
               
73wären gewesen, daß E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr, entweder 
               
74persöhnlich oder durch dero gevollmächtigte Räthe 
               
75und Gesandten solchen Tractaten36 beywohnen und 
               
76dieselbige mit gemainem37 zuthuen, berathschlagen und 
               
77schliessen hetten mögen, So haben doch die stätts38 ge-
78wehrte39 beharrliche Krieg und vorbrechende Feindtsge-
79fährlichkeiten, solches nicht zulassen wollen. Damit 
               
80aber  diese occasion40 
                              zu Erlangung deß Frie-
81den auch nicht entgehen thue, haben  rathsamer 
               
82zuseyn befunden, berührte Tractaten41 in dem Namen 
               
83Gottes vortsetzen zulassen, Jedoch dergestalt (wie 
               
84solches auch in dem Friedenschluß außtrucklich verse-
85hen42) daß der dißmahls auß unumbgängklicher noth 
               
86gebrauchte modus, dem  und 
               
87dessen sambt oder sonderlichen Gliedern sonst zu ewi-
88gen Tagen keine praeiudicierliche43 Consequenz 
               
89oder beschwerlichen44 eingang45 bringen oder von jemandt 
               
90vor ein Exempel angezogen46 werden solle. 
                              Versehen 47
               
91auch gäntzlich, E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr werden hieraus 
               
92Unsere Vätterliche vorsorg48 zu beruhigung deß 
                              
93 zuerspüren haben49, dannenhero50 zu des-
94sen annemmung bequemen, auch deme sich im wenig-
95sten nicht zu widersetzen gemaint seyn51, Zumahlen hier-
96durch einmahl  hochbeängstigtes52 
97 widerumb erquickhet und viel Tau-
98sent Christen, so umb den lieben werthen53 Frieden so lang 
               
99wehemütig geschryen und verlanget, getröstet werden, 
               
100Wann  dann eine unumbgängkliche nothturfft zu-
101seyn befinden, solchen getroffenen Fridenschluß zu men-
102nigklichs54 wissenschafft55
                              gelangen zulassen, Als56 haben 
               
103 solches vermittels57 diß 
                              Unsers offenen Patents 
               
104ins werck zustellen58, den füeglichisten59 weeg zuseyn erach-
105tet. Befehlen demnach E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Euch hiemit 
               
106gnedig und ernstlich, Sie wollen in erwegung jetzt an-
107gezogener60 umbständt und Ursachen und wegen der 
               
108Schuldigkeit, Lieb und Treu deß , auch 
               
109der schweren obligenden Pflichten und Ayden, damit 
               
110 und dem 
                               E[uer]
                               L[iebden] A[chtbaren] und Ihr ver-
111wandt61 seyet, in Eurem Gebieth solche
                              Pacification62
               
112zu mennigklichs wissenschafft offentlich publiciern, 
               
113auch den gegenwertigen Friedenschluß in allen und je-
114den Puncten belieben63 und annehmen, darauff derosel-
115ben geworben64 Volck65 auß dero Mitstände Landen, 
               
116würcklich abfordern66 und wegk nemmen, von der zeit an 
               
117niemanden dardurch67 ainigen 
                                 weitern schaden zufüegen 
               
118lassen, dasselbige Volck mit Unserer Käy[serlichen] Armada68
               
119conjungiern69 und davon mehr nicht, als so viel dessen 
               
120E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr zu etwas besetzung, deroselben 
               
121vesten Plätz70 nothwendig 
                              bedürfftig71 behalten, zugleich 
               
122mit in dero72 die Acceptation73 
                              dieses Friedenschlusses 
               
123besagender Erklärung, ob und mit wie viel Volck Sie 
               
124sich mit Unserer Kay[serlichen] Reichs Armada conjungiern 
               
125können und wollen, und in was für zuständt und or-
126dre74 dasselbig sich befinden thue, andeutten, und dessen 
               
127noch vor verfliessung75 deren76 zehen
                                 Tag nach publicie-
128rung und erlangter wissenschafft77 dieses Friedens ent-
129weder mit gebührendem respect gegen  selbsten 
               
130oder, da dasselbe vor verfliessung solcher zeit wegen un-
131sicherheit der Strassen und weite deß weegs gegen 
               
132 selbst zuthun E[uer] L[iebden] 
                                 A[chtbaren] und Euch nicht wol 
               
133müglich were, an statt Unser 
134, deß Königs zu  und , oder 
               
135der Churfürsten zu ,
                                 ,  oder 
               
136 L[iebden] sambt oder sonders, oder Unsern 
               
137Käy[serlichen] General Befelchshabern, welche am nechsten
               
138oder gelegnisten78, 
                                 deutlichen und klar berichten, damit man 
               
139alßdann wissen möge, wie sich gegen Jedem zuverhalten. 
               
140An deme, wie obstehet, vollbringen E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und 
               
141Ihr Unsern gnädigisten, gefälligen, auch ernstlichen, 
               
142endtlichen Willen und mainung. Geben in Unse-
143rer Statt , den  zwölfften Juni, Anno
                                 Sechtze-
144henhundert fünff und dreyssig, Unserer Reiche deß Rö-
145mischen im Sechtzehenden, deß Hungerischen im Si-
146bentzehenden und deß Böhaimbischen im Achtzehenden 
               
147Jahr. 
               
148Ad Mandatum Sac[rae] Caes[areae]
               
149Maiestatis proprium. 
            
               150Kundt und zu-
151wissen sey hiemit Je-
152dermänigklichen79: Nach dem 
               
153die , 
                                 auch zu 
154
               
155Mayestät, unser Allergnädi-
156gister Herr, etc.b als Ober-
157haupt gantz eyfferig dahin getrachtet und die 
158, etc. als eine vornehme 
               
159Seule deß 80 darzu treulich co-
160operiert, wie und auff was masse81 doch ein Christli-
161cher, Allgemainer, Erbarer, billicher82 und sicherer 
               
162Friede in dem  wider
                                 auffgerich-
163tet und dasselbe nach so vielen lang gewehrten83 Krie-
164gen und darüber außgestandenen Elend, Noth und 
               
165Zerstörung erquicket, der Blutstürtzung84 
                                 einsten85 ein 
               
166Ende gemacht, und das geliebte Vatterlandtc, der 
               
167Hochedlen Teutscherd Nation von endtlicheme 86
                                 Un-
168dergang errettet werden möchte, 
               
169Daß Sie darauff und zusolchem hailsamen87, ge-
170mainnutzigen Ende, weil man bey disem laidigen88 Un-
171weesen und sonderlich wegen dero auffs  Bo-
172den sich noch befindenden außländischen Nationen 
               
173und Kriegs Partheyen zu keiner allgemainen Reichs- 
               
174oder andern gemainen Versamblungen sicherlich89 ge-
175langen können, beederseits dero Räthe und Gevoll-
176mächtigte90
                                 anfängklich nacher , von dan-
177nen nacher  und endtlich auff  geschickt 
               
178und Sich dem  zu Nutz und Ehren, der Teut-
179schen Nation und beederseits respective91 König-
180reichen, Chur-, Fürstenthumb, Landen und Leuten zu 
               
181Trost und Rettung und dem gemainen Weesen92 zum 
               
182besten nachfolgenden, gemainen93 Friedenschluß ver-
183glichen94 und vertragen95
                                 haben.
               184[Art. 1] Anfängklich96 bleibt es wegen der
                                 Mediat-
185stiffte97, Klöster und anderer Geistlichen Gü-
186ter und deren samptlichen Zubehörungen98, welche der 
               
187Augspurgerischen Confession Verwandten Chur-, 
               
188Fürsten und Stände deß 
               
189Vorfahren noch vor dem auffgerichten 
190 oder  eingezogen
                                 und in-
191nen gehabt, bey dem klaren Buchstaben und Verord-
192nung deß angeregten99 hochbetheurten100 
193 allerdings101 und durchauß102. 
            
               194[Art. 2] Was aber anlangen thut die Immediatstifft103
               
195und Geistliche Güter, so vorm 
196 oder  eingezogen worden, sowol 
               
197auch die jenige Stiffte und Geistliche Güter, welche 
               
198nach gedachtem Passauischen Vertrag oder Reli-
199gionfrieden in der Augspurger Confessions Ver-
200wandten gewalt kommen, die seyen gleich Mediat 
               
201oder Immediat (darunter dann auch die freye, welt-
202liche Stifft, so dann die Maisterthumb104 und
                                  Com-
203menthureyen105 der Ritterlichen
                                 hohen Orden mit begrif-
204fen), Ist es endtlich dahin verhandelt, daß dieselbe 
               
205jetzt bemeldten Chur-, Fürsten und Ständen, so vil Sie 
               
206deren Anno  tausent sechshundert siben und zwaintzig 
               
207den zwölfften Novemb[ris]106
                                 stylo novo107 
                                 innen gehabt, be-
208sessen und gebraucht108, nichts außgeschlossen, wie es auch 
                  
209genannt werden möchte, ohne ainigen An- und Zu-
210spruch, under was praetext109, Schein110 oder Vorwenden111
                  
211auch solches geschehen köndte oder möchte, auff 
                  
212Viertzig Jahr, von dato dieser beschloßnen Ver-
213gleichung anzurechnen, geruhigklich verbleiben, auch 
                  
214was einem und andern ein zeithero daran eingezogen 
                  
215und Sie entsetzt112, völlig und plenarie113, 
                                    jedoch ohne Er-
216stattung ainiger Nutzung114, Schaden oder Unkosten, 
                  
217die ein Thail an demf andern praetendieren115 wolte, etc.g
                  
218restituiert werden.
                  219[Art. 3] Und weilen am  zwölfften
                                    Nov[embris] stylo novo An[no]
                  
220sechzehenhundert siben und zwaintzig etliche Bisthumm, 
                  
221und andere geistliche Güter, so nach außweisung116 dises 
                  
222Fridensschlusses denen Augsp[urgischen] Confessionsver-
223wanten auf obbemelte Viertzig Jahr bleiben sollen, mit 
                  
224Einquartierung117 und Kriegsvolck118 belegt oder wider der-
225selben Inhaber Rescript119, Befelch und Verordnung 
                  
226ergangen seyn mögen, Damit nun uber kurtz oder lang
                  
227kein zweyfel entstehe, ob durch solche Einquartierungen 
                  
228und dergleichen Militarische Ordinantzien120 als auch 
                  
229Rescript und befelch der Innhaber Possess121 geändert 
                  
230oder dermassen geschwecht zuseyn erachtet werden 
                  
231köndte, daß dieselbige Stiffte unter deß vorhergehen-
232den Paragraphi disposition122 nit mehr gehörig wären, 
                  
233Als hat man sich dahin vergliechen, daß vorbesagte 
                  
234Kriegseinquartierungen und dergleichen Militarische 
                  
235Ordinantzen, auch Rescript, Verordnung und Be-
236felch, so in bemelten123 Stifften ergangen, keines wegs 
                  
237zu Nachthail, weniger124 zu auffhebung der Inhabung, 
                  
238welche in offtbesagten Stifften und andern Geist-
239lichen Gütern der Augsp[urgischen] Confession zugethane 
                  
240Ständt vermög erlangter Postulationen125 oder Ele-
241ctionen126 noch am  zwölfften
                                    Novemb[ris] stylo novo127 
                  
242Anno Tausent sechshundert zwaintzig siben gehabt, 
                  
243gemaint seyen, sondern ungeachteth alles dessen die je-
244nige für Inhaber zuhalten und der disposition128 deß 
                  
245nechst129 vorhergehenden Paragraphi zugeniessen haben 
                  
246sollen, in deren Namen noch am besagtem  zwölfften 
                  
247Novemb[ris] stylo novo Anno Tausent sechshundert 
                  
248siben und zwaintzig die Regierung desselben Bisthums, 
                  
249Stiffts, Klosters oder andern Geistlichen Guts 
                  
250würcklich geführt worden.
                  251[Art. 4] Jedoch nemmen Ihre  hiervon ex-
252presse130 auß die jenige Stifft, Klöster, Kirchen und 
                  
253andere Geistliche Güter, welche den Catholischen
                  
254auff die von baiden Thailen iudicialiter131 eingebrach-
255te Acta und utrinq[ue]132 beschehene Submission133 (dahin 
                  
256auch unter andern der samptlichen Herrn Churfür-
257sten, Anno  Tausent sechhundert siben und zwaintzig
                  
258zu  eröffnetes bedencken gehet134)i 
                                    in einem 
                  
259und anderem particular fall135 durch Gerichtlich pub-
260licierte Urthail an Ihrem Käys[erlichen] Hoff oder Cam-
261mergericht zu  vor oder nach denj  
                                    zwölfften 
                  
262Novemb[ris] stylo novo136 
                                    Anno Tausent sechshundert 
                  
263siben und zwaintzig zuerkandt und etwa umb dieselbe 
                  
264Zeit noch nicht zur Execution gebracht; dann solche 
                  
265sollen nachmals dem Standt rechtens unterworffen 
                  
266bleiben und der Execution137 halben ergehn, was sich 
                  
267nach außweisung deß 138
                  
268wirdt gebühren.
                  269[Art. 5] Es soll aber bey den jenigen Stifften und Geist-
270lichen güeteren, von welchen obiger §. »Waß aber 
                  
271anlangen thut« etc. disponirt139, Zeit wehrender 
                  
272verwilligter140 viertzig Jahren in Geist- und Weltlichen 
                  
273sachen in dem Standt, wie es den  zwölfften Novemb[ris]
                  
274stylo novo141
                                    Anno Tausent sechshundert siben unnd 
                  
275zwaintzig gewesen, allerdings verbleiben, auch die 
                  
276Religion betreffend beim Exercitio142 der Catholischen 
                  
277Religion, Item den mensibus papalibus143, 
                                    prima-
278riis precibus144, 
                                    Canonicaten145, Praebendenl
                                             146
                                    Bene-
279ficien147 an denen Orthen, wo
                                    angeregte148 Catholische 
                  
280Religion unnd was jetzo vorgehendt mehrgemel-
281det am  zwölfften Novemb[ris] stylo novo Anno Tau-
282sent sechshundert siben unnd zwaintzig noch in ubung 
                  
283gewesen149, darbey gelassen, ins künfftig auch noch weiter 
                  
284observiert150, deßgleichen die Klöster und Religiosen151, 
                  
285so dieselbe Zeit von den Catholischen versehen152 worden, 
                  
286auch hinführo ihnen unperturbiert153 gelassen, da ain-
287nige enderung darseider154 damit gemacht, solche wider 
                  
288abgethan und alles in den Standt, wie es Anno  Tau-
289sent sechshundert siben unnd zwaintzig den zwölften 
                  
290Novemb[ris] stylo novo gewesen, wider gesetzt und für 
                  
291die Catholische erhalten, auch, wann etwann in den-
292selben Klöstern ein Catholischer absturbe, ein anderer 
                  
293an dessen Stelle genommen unnd wider dises alles die 
                  
294Catholische keines wegs graviert155, auch kein Eintrag 
                  
295unter einigem praetext156, schein157 oder vorwenden158 darge-
296gen gestattet oder ainiges darwider lauffendes Statu-
297tum159, Iuramentum160 oder
                                    Capitulation161 gültig sein, 
                  
298gut gehaissen oder allegiert162 werden.
                  299[Art. 6] In specie163 
                                    sollen die obgemelte Stifft und dernm
                  
300Capitul164 dise 
                                    viertzig Jahr uber, bey ihrem Standt, we-
301sen, Rechten und Gerechtigkeiten165, insonderheit in casu 
                  
302vacantiae166, bey ihren Electionen167 unnd Postulatio-
303nen168, unverhinderlich169 gelassen, dieselbige Electionen 
                  
304und Postulationen auch, die weren nun seithero deß 
                  
305 zwölfften Novemb[ris] stylo novo170 Anno Tausent sechs-
306hundert siben unnd zwaintzig auff Catholische oder 
                  
307Augspurgische Confessionsverwanthe vorgegan-
308gen171 oder möchten ins künfftig, so lang die bewilligte 
                  
309Viertzig Jahr wehren, entweder auff Catholische 
                  
310oder Augspurgischen Confessions Verwante fallen, 
                  
311nicht angefochten werden und es ohn ainiges dispu-
312tat172, ob der Electus oder Postulatus der Catholi-
313schen Religion oder Augspurgischen Confession zu-
314gethan, diese viertzig Jahr uber sein verbleiben dabey ha-
315ben, jedoch aber in solchen Stifften, es seye gleich bey 
                  
316Lebzeiten deß Inhabers oder sede vacante173, die Ele-
317ction oder Postulation geschehen oder falle noch 
                  
318künfftig auff einen Catholischen oder Augspurgischen 
                  
319Confessionsverwanten, vigore huius pacti pub-
320lici174 bey dem jenigen Religionsstandt, 
                                    so wohl die 
                  
321Catholische Religion, ingleichen175 die menses papales, 
                  
322preces primarias, Canonicaten, praebenden und 
                  
323beneficien, Klöster und Religiosen als die Aug-
324spurg[ische] Confession betreffende, allerdings176
                                    ungeän-
325dert gelassen werden, wie es sich im selbigen Stifft noch 
                  
326am  zwölften Novemb[ris] stylo novo Anno Tausent 
                  
327sechshundert siben und zwaintzig befunden.
                  328[Art. 7] Anlangendt die Sessiones und Vota177 bey den 
                  
329Reichs- und Deputation-178, 
                                 auch Cammergerichtlichen 
                  
330Visitation- und Revision-Tägen179, 
                                    deren sich sonst die 
                  
331Augsp[urgischen] Confessionsverwandte Ständt wegen der 
                  
332in ihrer Inhabung begriffenen oder krafft dises Frie-
333densschlusses wider dahin gelangenden Immediat-
334stiffte180 hetten gebrauchen wöllen, ist es darbey ver-
335blieben, daß dieselbe Sessiones und Vota die benann-
336te Viertzig Jahr uber beyseits gestellt181 und dieselbe 
                  
337Conventus182 und Verrichtungen183 nichts desto weniger 
                  
338von der  und andern darzu gehörigen 
                  
339Reichsständen, respective184 außgeschrieben185, forth-
340gestellt186 und verrichtet187 werden
                                    sollen. In den Craisen 
                  
341aber, wo die Augsp[urgischen] Confessionsverwandte Ständt 
                  
342als Innhaber eines oder mehrer Immediatstiffts, 
                  
343Sessiones und Vota hergebracht, sollen Sie ihnen 
                  
344wie vor diesem also auch künfftig die verglichene Vier-
345tzig Jahr uber gelassen werden.
                  346[Art. 8] Damit auch nach verfliessung der so offt ange-
347zogenen188 
                                    Viertzig Jahren die liebe Posteritet189 umb all 
                  
348solcher so lang und ferrn hinauß gestillter Strittigkei-
349ten willen nicht abermahls in Unruhe und weiterung190
                  
350gerathe, sondern vielmehr gute Lieb und Eynigkeit er-
351halten werde, So solle noch vor außgang der bewillig-
352ten Viertzig Jährigen zeit durch zusammensetzung 
                  
353Fridliebender Stände von baiderley Religionen in 
                  
354gleicher anzahl oder dero hierzu Bevollmächtigter 
                  
355Räthe, Bottschafften und Abgesandten alle eusseriste191
                  
356bemühung, sorg und fleiß dahin angewendet werden, 
                  
357ob die Sach angeregter Geistlicher Güter halber 
                  
358mit beederthail belieben192 auff einnmahl köndt zugrundt193
                  
359vergliechen werden.
                  360[Art. 9] Darmit aber dieselbe Vergleichung nicht gar zu 
                  
361lang und fast biß auff die letzte zeit gespart194 werde, So 
                  
362solle Sie auffs längst innerhalb den nechsten Zehen 
                  
363Jahren von dato vorgenommen, und, so vil als Mensch- 
                  
364unnd müglich ist, zu Ende gebracht werden, jedoch 
                  
365gantz unverkürtzt195 und ungeringert196 deren uber solche 
                  
366zehen Jahr an denen bewilligten Viertzig Jahren alß-
367dan noch restierender197 Zeit.
                  368[Art. 10] Würde aber solches nicht erfolgen, so soll nach 
                  
369außgang198 der bemelter199 Viertzig 
                                    Jahren jeder theil in 
                  
370dem jenigen Rechten stehen, welches er den  zwölfften 
                  
371Novemb[ris] stylo novo200 Anno Sechzehenhundert siben 
                  
372und zwaintzig gehabt hat, sich desselbigen, so guet oder 
                  
373schwach es damals gewesen, güetlich201 oder Rechtlich 
                  
374zugebrauchen; und soll deßwegen kein Theil wider den 
                  
375andern unerkandtes ordenlichen Rechtens zu den 
                  
376Waffen greiffen, die  auch solches 
                  
377andern zuthun nicht gestatten, weniger für sich die 
378Ständt damit beschweren.
                  379[Art. 11] Unnd behalten Ihre  für sich unnd 
                  
380dero nachkomben am  alß Oberhaubt Ihr auff 
                  
381den fall der nicht vergleichung oder weittern Strittig-
382kheiten die gebührende hochheit202 und 
                                    Iurisdiction203 und 
                  
383die Strittige fähle zwischen denen Partheyen, sowohl 
                  
384an dero Käy[serlichem] Hoff204 (doch mit zuziehung etlicher Chur-, 
                  
385Fürsten und Stände deß  Räthe, von gleicher 
                  
386anzahl beeder der Catholischen Religion und Augsp[urgischen]
                  
387Confession zugethan, welche ihrer Pflicht, damit 
                  
388Sie ihren Herrn sonst verwandt, zu diesem Actu205 zu-
389vorher erlassen und in diesen Sachen, in besondere 
                  
390Aydspflicht zur Iustitz, darinnen ohne ainiges anse-
391hen der Person und welcher Religion ein oder andere 
                  
392Parthey zugethan, dem  und Reichs-
393Constitutionen gemäß zuverfahren, genomben 
                  
394werden sollen) als an dero Käys[erlichem] Cammergericht206 al-
395lenthalben nach vorgehender gnugsamber Verhör 
                  
396und vermittels ordentlicher Process in jeder Sach ab-
397sonderlich207 zuerörtern wie auch die manutention208
                  
398deß  tragenden 
                  
399Käy[serlichen] hohen Ampts wegen und nach außweisung der 
                  
400Reichsabschiede und Käys[erlicher] Wahlcapitulation209, 
                  
401zuexercirn210, billich211 zuvor212.
                  402[Art. 12] Denen Catholischen soll weiter nichts von Ihren 
                  
403Ertzstifft, S. 1610: ertz-, stiften, Klöstern und andern Geistlichen Gütern, 
                  
404die Sie noch am  zwölfften Novemb[ris] stylo novo213 An-
405no Sechzehen hundert siben und zwaintzig innen ge-
406habt oder auch vermöge dieses Friedensschlusses 
                  
407wider bekomben sollen, demselbigen zugegen214 im wenig-
408sten entzogen, sondern, da ihnen etwas weitter genom-
409men oder abgestrickt215 würde, sollen Sie dessen alsbaldt 
                  
410unverzüglich restituirt216 werden.
                           
               411[Art. 13] Da Sie217 auch sonsten wider den 
412 oder auch diesen Frieden in218 etwas beschwert219 
                  
413wurden, sollen Sie befuegt seyn, deßwegen Ihre 
414 an dero Kay[serlichem] Hoff220 oder bey dem Kay[serlichen] Cam-
415mergericht221 anzulangen; die sollen dann nach außweisung 
                  
416deß Religion- und Prophan- oder auch dises Fridens 
                  
417und anderer Reichs Constitutionen und Ordnun-
418gen die heilige Iustitz administrieren222.
                  419[Art. 14] Ebenmässig223 
                                    soll es auch gehalten werden mit 
                  
420den Augspurgischen Confession Verwandten, das 
               
421nemblich Ihrer keiner wider den 
422 noch auch wider disen Frieden oder wi-
423der andere Reichsconstitutiones und Ordnungen, 
                  
424im wenigsten graviert224 oder ihnen 
                                    von denen Stifft 
                  
425und Geistlichen Gütern, so sie vormahls gehabt und 
                  
426ihnen nach außweisung dieses Friedenschlusses blei-
427ben sollen, etwas entzogen würde.
                  428[Art. 15] Das Ertzstifft 
                                    betreffent, ist es umb 
                  
429deß lieben Friedens willen dahin gelangt225, daß 
430 fr[eundlicher]
                                    geliebter Sohn, Her-
431tzogs , 
                                    ,  und 
                                    
                  
432Fürstl[icher] Gn[aden], dasselbige auff ihre ubrige Lebtage in-
433nen haben unnd geniessen mögen; und sollen Seine 
                  
434Fürstl[iche] Gn[aden] darinnen nicht perturbiert226 noch gehin-
435dert werden.227
            
                  436[Art. 16] Was die Session und Votum228 wegen dieses
                  
437Ertzstiffts, auchn Reichs-,
                                     Deputation-229 
                                     und Cammer-
438gerichtlichen Visitation- und Revision-Tägeo 230
                                    an-
439langt, solle es darmit allerdings, wie oben wegen an-
440derer von denen der Augsp[urgischen] Confession Verwand-
441ten Ständen inhabenden hohen Stifften geordnet231
                  
442und vergliechen232, auch wegen dieses Ertzstiffts gehal-
443ten werden und die Reichs-, Deputations- und 
                  
444Cammergerichtliche Visitation- und Revisionstäge, 
                  
445ohnbehindert deß  dißfalls233 beyseits 
                  
446gestellten234 Voti235, von nun an wider forthgehen und 
                  
447weiter nicht auffgehalten noch gesperrtp
                                    236seyn.237 In dem 
                  
448 aber behalten Ihre 
                                    
449 und das  wegen der
                                    Direction,238 Voti 
                  
450und Session das jenige, wie es hergebracht.
                  451[Art. 17] Es solle auch das Ertzstifft 
                                     die 
                  
452offt berührte Viertzig Jahr uber in Geist- und Welt-
453lichen Sachen, auch die Catholisch Religion, Menses 
                  
454papales239, preces primarias240, Canonicaten241, Prae-
455benden242 und beneficien243, Klöster und Religiosen244, 
                  
456sowohl die Augspurg[ische] Confession und in casu Va-
457cantiae245 die Wahl und
                                    postulation246 betreffende, al-
458lerdings, wie oben bey den Bistumben und Stifften, so 
                  
459von zeit dieser geschloßnen Handlung an denen Aug-
460spurg[ischen] Confessions Verwandten auff Viertzig Jahr 
                  
461verbleiben, ins gemein vergliechen worden, unverän-
462derlich gehalten werden.
                  463[Art. 18] Wegen der vier
                                    Respective247 Herrschafften und 
                  
464Empter248 , 
                                    , 
                  
465und  ist es umb des lieben Fridens willen 
                  
466auch dahin gelangt, das der  solche 
                  
467zu seiner bessern Contentirung249 und beruhigung ein-
468nemmen und vom Ertzstifft  zu Lehen 
                  
469recognosciern250 auch so lang behalten und geniessen 
                  
470möge, biß Sie mit seiner  gu-
471ten belieben251 und Willen per aequipollens252 wider 
                  
472außgewechßelt würden, jedoch dem  und 
473 an den Reichs- und Craiß-
474Steuren und andern gemainen253 anlagen254 unabbrüchig255, 
                  
475dann256 solche Ihre 
                                    proportiona-
476biliter257 zutragen schuldig, Wie auch deßwegen seiner 
                  
477
                                    von dem Dombcapitul258 und 
                  
478Landtschafft eine Schrifftliche einbewilligung zuer-
479theilen und von seiner  mit ehi-
480stem259 würcklich zuerheben; 
                                    und sollen seine Churfüstl[iche]
                  
481Durchl[aucht] ermelter260 Empter halben, nicht
                                    angefochten 
                  
482werden.
                  483[Art. 19] Uber dieses ist auff gnedigste erinderung aller-
484höchstgedachter Ihrer , damit des Herrn 
                  
485Marggraffen 
486 Fürstl[icher] Gn[aden] zu dero bessern underhalt ein
                                    gewis-
487ses an geldt auff ihr lebenlang auß dem Ertzstifft 
                  
488 Jährlich geraicht werden möchte, mit
                  
489Seiner  wegen dero Herrn 
                  
490Sohns, Hertzogen  
                                    Fürstl[icher] Gn[aden], abgeredt 
                  
491und vergliechen worden, daß Seiner des 
492 Fürstl[icher] Gn[aden] auf ihr Lebenlang (und lenger 
                  
493nicht) Jährlich Zwölff Tausendt Reichstahler in 
                  
494specie261, jedes Jahrs auff 
                                    zween262 Termin, halb auff 
                  
495Ostern und halb auff S[ankt] Michaelis263 zu 
                                     in 
                  
496den Messen daselbst, und zwar mit dem Ersten Ter-
497min nach verfliessung264 eines halben Jahrs frist, von 
                  
498zeit erlangter Possession265 zurechnen, anzufahen266, 
                  
499an seiner, deß 
                                    Fürstl[icher] Gn[aden] Leu-
500the, so destwegen gevollmächtige, und bey der Ertz-
501bischofflichen  Rendtcammer267 sich 
                  
502angeben268 wurden, auß des Ertzstiffts Renthen269 und Ge-
503fellen270 (welche dann, so vil darvon für Hertzogen 
504 Fürstl[ichen] Gn[aden] gehören, hiemit würcklich
                                    verpfen-
505det sein sollen) gewiß271 und unfehlbar272 gegen Quittung 
                  
506sollen gereicht und erlegt273 werden; jedoch stehet hoch-
507gedachts Hertzogs  Fürstl[icher]
                                    Gn[aden] bevor274, wegen 
                  
508all solcher Summa der Jährlichen Zwölff Tausendt 
                  
509Reichs Thaler mit zuziehung des Domb Capituls 
                  
510und der Landtschafft dem herkomben275 gemäß eine 
                  
511Anlag276 im  zumachen, damit 
                                    vermitlst dersel-
512ben Collect277 der
                                       Ertzbischofflichen Rendtcammer 
                  
513völlig ersetzt werde, waß dieselbe zu hochgedachts 
                  
514 
                                    Fürstl[icher] Gn[aden] Jährlichen Depu-
515tat278 anwenden279
                                    müessen. 
                  516[Art. 20] Was den
                                    Augspurg[ischen] Confessionsverwand-
517ten also, wie vor gesetzt, bewilliget worden, da ha-
518ben Ihre 
                                    außtrückhlichen bedingt, das 
                  
519es nicht soll dahin verstanden werden, alß ob dardurch 
                  
520der Lübeckhische Friedenschluß280, 
                                    de Anno  Tausendt 
                  
521sechshundert neun und zwaintzig, wie solcher zwischen 
                  
522Ihrer  
                                    und der 
523, aufgerichtet worden, in einigem 
                  
524Passe solte aufgehoben oder geändert sein, sondern 
                  
525es soll bey desselben inhalt allerdings gelassen werden.
                  526[Art. 21] Wie dann Ihrer  geliebtenq
                                    Herrn 
                  
527Sohn, Ertzhertzogs 
                                    Hochfürstl[iche]
                  
528Durchl[aucht], neben andern auch das Bisthumb 
529 nach inhalt ihrer Postulation und Capitula-
530tion gelassen Und es im Ertzstifft  mit der 
                  
531Catholischen Religion und Augsp[urgischen] Confession und 
                  
532deren freyen ubung in dem Standt dise Viertzig Jahr 
                  
533uber erhalten werden soll, wie es den  zwölfften Nov[embris]
                  
534stylo novo281 Anno Tausent 
                                    sechshundert siben und 
535zwaintzig darinnen gewesen und oben von andern Stiff-
536ten, in specie282 dem Ertzstifft , vergliechen 
                  
537worden.
                  538[Art. 22] Die von der Freyen Reichs Ritterschafft sol-
539len bey dem Exercitio283 Augspurg[ischer] Confession, wie 
                  
540es der  mit sich bringt, ruhig gelassen 
                  
541und ihnen darüber gantz kein eintrag gethan284, son-
542dern, dafern285 etwan einiger 
                                       beschehen wäre, Sie dar-
543wider286 restituirt werden.
                  544[Art. 23] In den Reichsstätten solle es mit denen, mit 
                  
545welchen albereit in disem Krieg Ihre in
                  
546particulari287 accordieren 
                                    lassen288, bey denselbigen Ac-
547corden289 bleiben, mit allen andern Reichsstätten 
                  
548aber bey dem  durch und durch ge-
549lassen werden.
                  550[Art. 24] Wegen der Stadt  
                                    ist dieses ab-
551geredt: wann zuvor der 
552 dero auffgewandte Kriegsunkosten widerumb 
                  
553erstattet, das alßdann an bemelter Statt restitu-
554tion290 kein mangel 
                                    seyn, auch von diser sachen ferner 
                  
555underredung, etwo hernechst bey Reichszusamenkunff-
556ten, zupflegen, Ihre  und Höchstgedachte 
                  
557 sich vielleicht nicht 
                  
558würden zuwider seyn lassen.
                  559[Art. 25] Was der  Erbkönigreich 
                  
560 und andere dero 
                                    
561 betrifft, haben bey allerhöchstgedachter Ihrer 
                  
562 
                                    Seine , 
                  
563zum aller inständigisten, höchst- und fleißigisten an-
564gehalten291, damit gedachtes freye Exercitium der un-
565geänderten Augspurg[ischen] Confession292 an orth und en-
566der, wo es Anno 
                                     Tausent sechshundert und zwölff
                  
567sich befunden, gleicher gestalt hinfüro293 frey und un-
568gehindert zu- und nachgelassen294 werden möge, auch 
                  
569solches mit anführung vieler underschidtlicher moti-
570ven eyfrig urgirt295 und darvon in keinerley weeg wei-
571chen wollen; allein Ihre , wie offt und vil-
572fältig auch darumb ansuchung gethan worden, ist hier-
573zu gar nicht zubewegen gewesen, sondern haben viel-
574mehr hierentgegen allerhandt bedencken und neben 
                  
575andern mehrern auch dises erindern lassen, daß man 
                  
576Ihrer  (weil der Augspurg[ischen] Confessions-
577verwandten Ständt eigner gemachter Regul viel-
578feltigen suchen und begehren nach die Religion und 
                  
579deren einführung der Landsfürstl[ichen] Hochheit anhängig 
                  
580seyn solte296) ein solches auch 
                                    nicht zuentziehen willens 
                  
581seyn und deroselben anmuethen297 wurde. Dann was ei-
582nem Standt im  recht, das müste ja 
                                    dems an-
583dern, zumahlen Ihrer  selbst, nicht unrecht 
                  
584noch verbotten sein. Welches dann, daß Ihr 
                  
585nicht darein willigen wollen, Seine Churfürstl[iche]
                  
586Durchl[aucht] ungern vernommen und anders gewünscht; 
                  
587weil aber Ihre  
                                    dabey so fest bestanden, 
                  
588Alß ists dabey allerdings gebliben; und haben Ihre 
                  
589 
                                    sich wegen  absonderlich re-
590solviert298, 
                                    wegen der  aber mit Ihrer 
591 einen sonderbahren Vertrag299
                                    auffge-
592richt, mit dem es seyn bewenden hat.
                  593[Art. 26] Nach dem auch von Ihrer 
594 gesucht und begert worden, das mehrer 
                  
595gleichheit der Religion am Kay[serlichen] Cammergericht in-
596troduciert300 und nach dem jetzigen Catholischen Cam-
597mer Richter ein Augspur[gischer] Confessionsverwandter 
                  
598und nach abgang desselben wider ein Catholischer und 
                  
599also forthan per vices301 geordnet, vier Praesidenten, 
                  
600darunter zween Catholische und zween Augspurg[ischer]
                  
601Confessionsverwandte, bestelt und die anzahl der 
                  
602Augspurg[ischen] Confession Verwandten Assessorum302 
                  
603dem numero303 der Catholischen Beysitzer gantz gleich 
                  
604gemacht werden möchte, der gestalt, daß von nun an 
                  
605die Röm[ische] Kay[serliche] May[estät], auch alle Churfürsten unnd 
                  
606Craiße, welche jetzo oder künfftig zu praesentiren ha-
607ben304, 
                                    eytel305 der 
                                    Augspurg[ischen] Confession Verwandte 
                  
608praesentirn, so lang und viel, biß die Assessores beeder 
                  
609Religionen in numero pares306 seyen, so offt dann künff-
610tig ein Assessor abgienge, das Cammergericht die 
                  
611Röm[ische] Kay[serliche] May[estät] oder den jenigen Churfürsten 
                  
612oder Craiß, an welchem selbigen mahls307 die Praesen-
613tation wehre, berichten solten, von was für Reli-
614gion zu erhaltung einer gleichen Anzahl die praesen-
615tandi seyn müsten. 
                  
616Alß ist dieser Articul biß zu einer ehisten308 zusam-
617menkunfft der Stände deß Reichs beeder Religion-
618verwandten außgesetzt worden, so baldt man aber, 
                  
619wirdt zusamben kommen, soll solcher anderweith309 für ge-
620
621es bey voriger gemeiner312 Cammergerichtsordnung 
                  
622ohne änderung gelassen und die geliebte Iustitz ohne 
                  
623anstandt313 administriert314, auch mit underhaltung deß 
                  
624Cammergerichts und dessen bezahlung vorige Ord-
625nung in acht genommen werden.315
                  626[Art. 27] Die bißher gesteckte316 
                                    ordinari317 visitationes und 
                  
627Revisiones deß Cammergerichts318
                                    sollen nunmehr wider 
                  
628angehen und befördert werden. Weil aber mit grossem 
                  
629schaden deß Reichs solche uber dreyssig Jahr lang 
                  
630gantz angestanden319 und erligen blieben320, dahero nicht 
                  
631nur in gemainen gebrechen321 deß Cammergerichts, son-
632dern auch in etlich Tausent hoch beschwerlich zusam-
633men auffgewachsenen Revision sachen für den ersten 
                  
634anfang viel zuthun seyn wirdt, Als ists vergliechen, 
                  
635daß ein extra ordinari visitation, gleich wie in  An-
636no Tausent sechshundert geschehen, vermittelst eines 
                  
637Deputationtags322 
                                    angestellt und von der 
638
639Gesandten alle Imperfection323 erkündiget, von deren 
                  
640remedierung324 gerathschlagt, ein modus, wie den 
                  
641auffgehäufften Revision sachen schleunig und recht 
                  
642abzuhelffen, ersonnen, auff dem nechsten Reichstage 
                  
643der 
644Ständen referiert, ein gemainer Schluß darüber ge-
645fast, nichts destoweniger aber inmittelst325 mit den Jähr-
646
647und neue Imperfection und häuffung vorgehe, treu-
648lich und fleissig verfahren werden.
                  649[Art. 28] Den Käys[erlichen] Reichs Hoffrath betreffendt, haben
                  
650wegen Ihr Kay[serlichen] May[estät] dero Gesandte sich nochmah-
651len erklärt, daß bey erster Reichsversamblung die ver-
652faste Reichshoffrath Instruction den gesambten 
                  
653Herrn Churfürften inhalts der Käy[serlichen] Capitulation326 
                  
654zu ihrem gutachten327 ubergeben und derselben außtrück-
655lich mit eingeruckt328 werden solle, daß die Reichsständt 
                  
656ins gemain mit Commissionen nicht ubereylt noch 
                  
657Mandata sine clausula329 indifferenter330 und ausser331 
                  
658deren in Rechten nachgelassen332 und geordneten fähle 
                  
659wider Sie decretiert333 werden sollen. Weilen aber 
                  
660auch Seine 
661ferner gesucht, daß der Reichshoffrath ebner gestalt 
                  
662in gleicher anzahl der Religion besetzt werden möchte, 
                  
663und die Kay[serlichen] Gesandten darwider eingewendt, daß 
                  
664die bestellung des Reichshoffraths von beeden Re-
665ligions verwandten in gleicher anzahl im 
666
667rer 
668gnedigsten erbietens, das, wie Sie und dero Löbliche 
                  
669Vorfahren am Reich qualificirte subiecta,335 der 
                  
670Augspurg[ischen] Confession zugethan, von Ihrem Reichs 
                  
671Hoffrath nicht außgeschlossen, also wolten Sie, die-
672
673terlassen, Alß ist dieser Punct auff weitere künfftige 
                  
674beredung zwischen der 
675Hochlöb[lichen] Churfürstl[ichen] Collegio (doch ohne einigen 
                  
676abbruch Ihrer Kay[serlichen] May[estät] Authoritet, Iurisdi-
677ction und Hochheit336) außgesetzt worden; und haben 
                  
678Ihre 
679selben Puncten Ihro reservirt,337 das unter dessen und 
                  
680bis das die angeregte underredung und mit Ihrer 
                  
681
682vergleichung desselben Puncten erfolge, Ihre 
683
684in einigem stuckh, zumahl auch an handthabung und 
                  
685Execution338 dieses gegenwertigen Friedens schlusses 
                  
686gantz nichts wolten gesperrt noch entzogen haben.
                  687[Art. 29] Der Augspurg[ischen] Confessions verwandten 
                  
688Chur-, Fürsten und Stände des 
689und Procuratorn340 sollen am Kay[serlichen] Hoff, wann Sie 
                  
690sich sonsten, wie die Reichs Hofraths Ordtnung mit 
                  
691sich bringt, gebührendt legitimiern und Ihrer 
692
693rum halben an dero Kayserl[ichen] Hof gemacht, gemäß 
                  
694verhalten, gleich wie bey der Hochlöbl[ichen] Kaysern 
                  
695
696ten, unweigerlich geduldet und in keinerley weg umb 
                  
697der Religion willen angefochten werden.
                  698
699
700Hofrath abgefordert, waß einmahl am Cammerge-
701richt praeveniendo Rechthängig341 gemacht und da-
702hin gehörig ist, daselbst gelassen und erledigt und un-
703wissendt der sämbtlichen Reichsständt dem Cam-
704mergericht kein Kay[serliches] Gesetz gegeben werden.
                  705[Art. 31] In der Pfältzischen Sach, alß uber welcherv die 
                  
706Jahr hero viel grausame motus342, unruhe und be-
707schwerung343 vorgangen, haben 
                                    die 
708
709selbe so wohl in puncto der Chur Würde alß der 
                  
710Landen gäntzlich und zugrundt möchte beygelegt und 
                  
711vertragen werden.
                  712[Art. 32] Dieweil aber Weltkündig, es auch das Hoch-
713löbl[iche] 
714Tausent sechs hundert siben und zwaintzig
715den, das der Proscribirte344 Pfaltzgraff 
                                    
716les des unheils, so in Ihrer Kay[serlichen] May[estät]
                                    Erbkönig-
717reich 
718standen, ein Haubtanfänger unnd Ursacher und 
                  
719Ihre Kay[serliche] May[estät] sambt dero höchstgeehrtemx Hauß 
                  
720darüber in viel Million Schulden und andere grosse 
                  
721Schäden kommen, auch theils Erbländer wegen des 
                  
722auffgewendten Kriegs Unkostens dahinden lassen345 
                  
723müssen und daher von Ihrer Resolution346, wie starck
                  
724
725sich darumb bemühet, nicht weichen wollen; 
                  
726Alß soll es bey dem jenigen, so Ihre Kay[serliche]
                  
727May[estät] wegen derselben Chur- und Lande, für Ihre 
                  
728
729sche lineam, auch sonst gemacht, so wohl was Ihre 
                  
730
731ner Güeter angeordnet, allerdings verbleiben. Doch 
                  
732soll weylandt Churfürst 
733
734
735dirn348 wirdt, 
                                    passirt349, und deß proscribierten350 Kin-
736dern, wann Sie sich vor Ihrer 
737lich humilirn351, ein Fürstl[icher] Underhalt 
                                    auß Käyserl[ichen]
                  
738Gnaden und nicht auß Schuldigkeit gemacht wer-
739den.
                  740[Art. 33] Die Tyllischen Erben sollen von dem im Hertzog-
741thumb 
742sten und dessen Erben und Successorn353 ihrer assig-
743nierten354 und von denen 
                                    Hertzogen zu 
744
745bewilligten Viermahl hundert Tausent 
                  
746Reichsthaler in Acht Jahren nach einander, 
                  
747jedes Jahr in der 
748Anno  Sechtzehenhundert siben und dreyssig, zum Er-
749
750einem zwey Jährigen Zinnß von der gantzen Summa, 
                  
751je fünff vom hundert gerechnet, und dann in der Oster-
752meß, Anno  Sechtzehenhundert acht und dreyssig wi-
753derumb mit Funfftzig Tausent Reichsthaler sampt 
                  
754einem ein Jährigen Zinnß von dem Rest der Haupt-
755Summ, abermahls nur fünff vom hundert gerechnet, 
                  
756und so forthan deß ubrigen Rests, jedesmahls zu 
                  
757sampt dem Zinnß, in Annis  Sechtzehenhundert neun 
                  
758und dreyssig und  sechtzehenhundert und viertzig et se-
759quentibus355 bezahlt und unter dessen bey Ihrer hy-
760pothec356 
                                    und Assignation357 gelassen, In verbleibung358 aber 
                  
761der bezahlung eines oder andern Termins wider-
762umb zu ihrer vorigen Possession359 der assignierten360 
                  
763Empter361 restituirt werden.
                  764[Art. 34] Die vor dato dieses Friedensschluß in dersel-
765ben Schuldtsach erschienene Zinße wie auch die auß 
                  
766denselben Emptern362 schon erhobene 
                                    Nutzungeny 363, sollen 
                  
767umb Friedens und Ruhe willen compensirt364 und alle 
                  
768darvon gewesene Forderungen beederseits gestillt seyn.
                  769[Art. 35] Wegen der 
770Ihre 
771und auß höchstangeborner güte, auch umb Ihrer 
                  
772
773cession willen dahin erklärt, Es wolten Ihre Käys[erliche]
                  
774May[estät] Sie, die beede Hertzogen (woferrn Sie gegen-
775
776lich acceptirn und sich solchem gemäß verhalten, 
                  
777auch deme Ihrethalben sonderbahr begriffenem Me-
778morial gebührendt nachkommen werden) widerumb zu 
                  
779Kay[serlichen] Hulden und Gnaden auffnemmen und bey Landt- 
                  
780und Leuthen gantz ruhig verbleiben lassen.
                  781[Art. 36] Die Restitution365 
                                    betreffende, sollen der 
782
783stierenden366 Chur-, Fürsten und Ständen, so dan allen 
                  
784ihren Kriegsverwandten und dero Räthen, Dienern, 
                  
785Landstenden und underthanen, auch Ordensleüthen 
                  
786und in gemein allen und jeden angehörigen Geist[lichen]
                  
787und Weltlichen Societet367 und Communen368, nie-
788manden außgenommen, in specie369 
               auch dem 
789
790spurg[ischen] Confessionverwanthen Ständen alle Ihre 
                  
791Churfürstenthumb, Fürstenthumb, Graff- und Herr-
792schafften, Landt und Leuthe, Schlösser, Pässe, Ve-
793stungen, ligende Gründe371 und aller enden zustehende 
                  
794Rentten372, 
                                    Gülten373, Nutzungen374, Geföll375 
                                    und alle ör-
795ther, welche seider Anno  Sechtzzehenhundert und 
                  
796dreyssig endtstandener Unruhe nach deß Königs 
                  
797
798
799
800Possess377 gehabt oder ihnen vermöge dieses Schlusses,
                  
801
802hundert und dreyssig in possessione gehabt haben 
                  
803oder nicht, was und wie viel Sie, die Augspurg[ischer] Con-
804fessions verwandte, darvon noch selbst in händen ha-
805ben, ohnwaigerlich restituirt378 und eingeraumbt wer-
806den, Jedoch ohne erstattung auffgehobener379 Nutzun-
807gen380, erlittnen Kriegsschaden und auffgewandter Un-
808kosten, auch ohn einige demolierung oder zufügung 
                  
809und gestattung einiges fernern vorsätzlichen Scha-
810dens, wie auch ohne abführung Geschützes und an-
811derer an denselben örthern annoch381
                                    befindlichenz mo-
812bilien, ausserhalb was jeder thail an Stuckhen und 
                  
813Munition selbst dahin geschafft oder mitgebrachtaa; 
                  
814und sollen die Underthanen, da sie an einem oder an-
815dern orth Pflicht gelaistet und sich verwandt gemacht382, 
                  
816hiervon loß gezehlt werden.
               817[Art. 37] Was aber die außwertige Potentaten383 und Na-
818tionen, in specie384 die 
819und andere, die nicht Reichsstände noch dessen 
                  
820Glieder seyn oder dasselbige anjetzt385 
                                    recognosciern386 
                  
821oder gleich Reichsstände und dessen Glieder wären, 
                  
822jedoch zu diesem Frieden sich nicht bekennen noch 
                  
823demselbigen gemäß verhalten wurden, in handen ha-
824ben, zu dessen allen würcklichen, unfehlbaren Restitu-
825tion387 und wider erlangung, 
                                    sollen Ihre 
826
827
828Stände, wann Sie dieses Friedens mit geniessen wol-
829len, der 
830mit gesambter Handt und Zuthat in Krafft dieses 
                  
831Vertrags und Friedenstandts, auch auffgerichten ge-
832mainen Landtfriedens und Reichs Ordnungab, ohn 
                  
833allen anstandt388 helffen, auff maß und weise, wie dar-
834von unten bey der Execution deß Friedenschlusses 
                                    
                  
835mit mehrerm beredt worden.
                  836[Art. 38] Doch verstehet sichs in allweg, daß in dem nechst 
                  
837vorher gehenden periodo gemelten389 Puncts der 
                  
838Restitution390 nicht gemaint, auch nicht begriffen seyn 
                  
839die jenige Geist- und Weltliche Güter, so zwar Anno 
                  
840 Sechtzehenhundertac und dreyssig noch in Catholischer 
                  
841Ständen händen gewesen, Jedoch aber krafft under-
842schiedener391 Puncten dieses Friedensschlusses den Aug-
843spurg[ischen] Confessionsverwandten bleiben sollen.
                  844[Art. 39] Dargegen sollen und wollen Ihr 
845und samtbliche Catholische Stände und dero Kriegs-
846verwandte auch hinwiderumb allen Augspurg[ischer] Con-
847fessions verwandten Churfürsten, Fürsten unnd 
                  
848Ständen deß Reichs und dero Räthen, Dienern, 
                  
849Landtständen und Underthanen und ins gemain al-
850len und Jeden ihren angehörigen uberall, niemandt 
                  
851(alß die, so von der Amnistia excipirt392 sein) außgenom-
852men, restituiern und einraumben und gleicher gestalt, 
                  
853
854andern orth gelaistet und sich darmit verwandt ge-
855macht393, loß zehlen, was von dero Churfürstenthumben, 
                  
856Fürstenthumben, Landen und Leuthen, Vestungen, 
                  
857Schlössern, Pässen, ligenden Gründen394 und aller en-
858den im 
859tzugen397 und allen Orthen, wie die Namen haben, sei-
860der Anno  Sechtzehenhundert und dreyssig entstande-
861ner Unruhe, nach ankunfft deß 
862auffs 
863
864und Ständen, auch Kriegsverwandten occupiert398 
                  
865gewesen oder den Augspurg[ischen] Confessionsverwand-
866ten vermöge dieses Friedenschlusses bleiben sollen, 
                  
867und solches gleichsfalls ohne demolierung399 oder zu-
868fügung und gestattung einiges ferrnern vorsetzlichen 
                  
869Schadens, wie auch ohne abführung Geschützes 
                  
870oder andern an denselben örthern annoch400 befindlichen 
                  
871mobilien, auch ohne erstattung auffgehobener401 Nu-
872tzung402, erlittner Kriegsschäden und auffgewendter 
                  
873Unkosten, ausserhalb was jeder thail an Stucken und 
                  
874Munition, wie oben gemelt, selbst dahin geschafft 
                  
875oder mit sich gebracht.
                  876[Art. 40] Neben und uber disem haben umb Fridens willen 
                  
877die 
878der im 
879
880occupiert worden, darunder dann in specie404 die 
                  
881Vestungenad
                                    
882ihren rechten Herrn, und alles, was Ihre 
883und derae 
                                    assistierende sonsten mehr von Stätten und 
                  
884Vestungen derer örther in ihren händen haben, Aller-
885massen, wie obgemelt, ohne abstattung der auffgehob-
886nen405 Nutzungen406, 
                                    ohne abführung noch daselbst verhan-
887denen Geschützes oder andern mobilien (ausserhalb 
                  
888was an Stuckhen und munition Sie und die Ca-
889tholischen dahin bringen lassen) sollen unwaigerlich 
                  
890restituirt werden, Jedoch beschaidenlich und also:
                  891[Art. 41] Was 
892nigreich 
893etwann noch innenaf hat,
                                    daß sollen und wollen Seine 
                  
894Churfürstl[iche] Durchl[aucht] in zehen Tagen 
                                    agnach empfahungag 407
                  
895dieses mit Kay[serlicher] May[estät] Handt und Secret Insigel be-
896kräfftigten Friedens ohn allen auffenthalt408 resti-
897tuiern, Ihrah Kriegsvolck409 darvon abführen und der 
                  
898Kay[serlichen] May[estät] (oder deroselben hierzu in specie410 gevoll-
899mächtigten Befelchshabern die Plätz411 und Vestungen, 
                  
900so sie etwann innen haben, abtretten, damit kein an-
901ders als das Käy[serliche] Volck dieselbige praeoccupiern412 
                  
902müge; da auch etwann ander Volck noch darinnen 
                  
903lege, wollen Ihre Churfürstl[iche] Durchl[aucht] dasselbige, wo 
                  
904Ihre 
905
906deß 
907helffen.
[Art. 42] Eben auch am selbige Tag, da die Restitution 
                  
908der 
909sollen und wollen gleich so wol die Käy[serliche] May[estät] der 
                  
910
911abtretten alles, was von dero 
912oder andern Ihren zugehörigen Landen Ihrer Käys[erlichen]
                  
913May[estät] oder dero Herrn Assistenten Kriegsvolck415 
                  
914alsdann in besatzung noch haben möchten.
                  915[Art. 43] So dann sollen und wollen Ihr 
916
917verhelffen, daß auch den Catholischen im Reich das 
                  
918Ihrige diesem Vertrag und Friedensschluß gemäß 
                  
919zum schleunigsten widerumb eingeraumbt werde, 
                  
920Es möchten sich gleich die andern Augspurg[ischen] Con-
921fessions Verwandte Chur-, Fürsten und Stände zu 
                  
922diesem Accord417 bekennen und demselbigen gemäß 
                  
923verhalten oder nicht.
                  924[Art. 44] Entgegen418 soll von Ihrer 
                                 
925Catholischen mit gesambter handt und zuthat eben-
926mässige Hülff, Rettung und wider erlangung deß 
                  
927ihrigen Jeden Augspurg[ischen] Confessions verwandten, 
                  
928so viel ihm nach außweisung dieses Friedensschlusses 
                  
929gebührt, gedeyen und widerfahren.
                  930[Art. 45] Inmassen dann auch hiemit außtrucklich bedingt419 
                  
931
932
933und in allem bequemmen421 (wie Sie dann von diesem 
                  
934Frieden nicht außgeschlossen noch under den Exci-
935piendis ab amnistia422 gemaint seyn) die Anwartung423 
                  
936und darüber habende Belehnung an den Pommerischen 
                  
937Landen424 und sonsten allerdings425 verbleiben, von Ihr 
                  
938
939solle.
                  940[Art. 46] Nicht allein aber wegen der Pommerischen Lande426, 
                  
941sondern auch sonst in gemain, soll man coniunctis 
                  
942viribus427 sich dahin bemühen, daß der 
                                 
943
944heit den Schwedischen, und andern darinn ligenden 
                  
945und disem Friedenschluß sich nicht gemäß verhalten-
946den Kriegsvolck428 
                                    liberiert429, solches vons 
947den abgeschafft430, und da es nicht guetwillig weichen 
                  
948wurde, mit zusamben gesetzter macht darauß ge-
949bracht, die Plätze431, welche es besetzt, darvon befreyet, 
                  
950und ihren vorigen Herrn und denen Sie vermöge die-
951ses Friedensschlusses gehören, unwaigerlich widerumb 
                  
952eingeraumbt werden.
                  953[Art. 47] Eben deßgleichen soll auch im 
                                    
954
955
956denselben Orthen dem 
957
958gefahr dahero zugezogen werden möge, sondern die-
959ser Frieden einem jeden seine ruhe bringe.
                  960[Art. 48] Wann solches geschehen oder man dessen beeder-
961seits in würcklicher Arbeit begriffen, sollen dem Fürst-
962lichen Hauß 
963diesem Friedenschluß sich accommodiern433, und seine 
                  
964vires434 zu desselbigen vollstreckhung mit der 
                                 
965und deß 
966die Vestung 
967Vestungen und Plätze436, so hochgedachtem Hauß zu-
968ständig437 und vermüge dieses Friedensschlusses gebüh-
969ren, restituiert und abgetretten werden.
                  970[Art. 49] Ein gleichmässiges soll mit andern Plätzen438, 
                  
971welche Ihre 
972der Orthen innen hätten, gegen alle die jenige, denen 
                  
973solche vorhin zugestanden seyn, geschehen.
                  974[Art. 50] Wann auch im 
975
976
977lischen sampt ihren Mitverwandten, Insonderheit 
                  
978dem Hertzogen von 
979gen440, das ihrige plenarie441, wie obvermelt,
                                    restituiert 
                  
980und alle andere Besatzungen außgeschafft, wollen Ihre 
                  
981
982fessions Verwandten in jetztgemelten Craißen, so 
                  
983
984denselbigen vollziehen helffen werden, die von ihren 
                  
985Landen inhabende Veste Plätz und
                                    örther444 widerumb 
                  
986abtretten und einraumben, auch auß 
987die Guarnison445 abführen lassen.
                  988[Art. 51] Ob aber gleich Ihre 
989etliche örther in bemelten Craißen noch besetzt behielten, 
                  
990so hats doch diese klärlich abgeredte mainung446, daß die 
                  
991Stände, welchen selbige veste örther447 zustehen, nit sollen 
                  
992schuldig sein, von ihren Landt und Leuthen länger auß-
993zubleiben oder sich derselbigen Regierung zuenthalten, 
                  
994noch auch solche Käy[serliche] Reichsbesatzungen auß dem 
                  
995ihrigen zubesolden und zuversorgen und solchen Last 
                  
996allein zutragen, sondern auß den gemainen Reichs-
997Contributionibus448 
                                    soll die Underhaltung deß jeni-
998gen Volcks449, 
                                    so uber die ordinaria450 - bey friedtlichen zei-
999ten gewöhnliche praesidia - noch weiter zur Besatzungaj
                  
1000eingelegt wirdt, hergenommen werden.
                  1001[Art. 52] Es soll auch von denselben Besatzungen keinem 
                  
1002Standt an seinen Obrigkeitlichen und andern Iuri-
1003bus451, so dann Einkunfften und Intraden452 aniger ein-
1004halt453 und eintrag454 beschehen, sondern er deren ungehin-
1005dert, wann er sich zu diesem Friedenschluß würcklich 
                  
1006bekennen und demselbigen gemäß verhalten thut, alles 
                  
1007deß jenigen geniessen, wessen er vorhin455 befugt gewesen 
                  
1008und ihme in diesem Schluß456 nicht benommen457 ist. 
            
                  1009
1010insonderheit bedingt459 und abgeredt worden, daß Er zu 
                  
1011allen seinen Landt und Leuthen, Schlössern, Pässen, 
                  
1012Vestungen, ligenden Gründen460, Nutzungen461, Gülten462, 
                  
1013und Gefällen463, Hochheiten464, Würden und Gerechtig-
1014keiten465, 
                                    allenthalben, wie Er dieselbe noch in Anno 
                  
1015 Sechtzehenhundert und dreyssig gehabt, nichts auß-
1016genommen, restituiert und darbey erhalten, auch nicht 
                  
1017nachgesehen466 werden solle, daß weiter etwas an seinen 
                  
1018Vestungen demoliert oder ihme ainiger vorsetzlicher 
                  
1019Schaden zugefügt werde. Solte es aber uber zuver-
1020sicht geschehen, soll solches von Ihrer 
1021von denen disen Fridenschluß beliebenden467 Chur-, Für-
1022sten und Ständen des 
1023und Helffers Helffern nicht ungeandtet noch unge-
1024rochen468 gelassen werden.
                  1025[Art. 54] Die Vestung 
1026disen Restitutionspunct, sondern Ihre 
1027haben Ihr reserviert, es darmit zuhalten, wie Sie es 
                  
1028für Sich und daß 
                  1029[Art. 55] Unnd wirdtak solches, wie alles andere, Treülich, 
                  
1030Erbar, ohne alle arge List und gefährde469 verstanden 
                  
1031und das damit nach Teütscher Erbar- und auffrichtig-
1032keit gehandelt werde.
                  1033[Art. 56] Was dann bey diser ab Anno  sechtzehenhundert 
                  
1034und dreyssig biß dato gewehrten Kriegsübung die 
                  
1035
1036Nachbarn asseriert471 und zubehaupten sich understan-
1037den, solle keinem Theil vorthail oder schaden bringen, 
                  
1038sondern bey dem jenigen, was vor derselben Kriegs-
1039übung üblich, billich472 und recht war, gelassen werden.
                  1040[Art. 57] Alle und jede Kriegsgefangene, deren Princi-
1041paln473 sich dieser Friedenshandlung allerdings würck-
1042lich bequemben, sollen zu allen und jeden Thailen ohne 
                  
1043einig Lösegelt von publicierung dieses Friedens 
                  
1044binnen Monaths frist erledigt474 und auff freyen fueß 
                  
1045gestellet werden, doch daß die jenige, welche sich allbe-
1046raith geschätzt475 
                                    oder eine Ranzion476 versprochen, die-
1047selbige erlegen477 und durchgehendts alle Gefangene, 
                  
1048es sey gleich eine Ranzion von ihnen versprochen oder 
                  
1049nicht, die unkosten, welche auff sie in wehrender cu-
1050stodia478 ergangen479, erstatten sollen.
                  1051[Art. 58] Zwischen der 
1052sammtlichen Catholischen, Ihro assistierenden Chur-, 
                  
1053Fürsten und Ständen deß 
1054Kriegsverwandten an einem und dann Seiner 
1055
1056ihrer bißherigen Kriegspartheyen, zugethan gewese-
1057nen, der Augspurg[ischen] Confession verwandten Stän-
1058den am andern Theil, wann sie sich sambt oder sonders 
                  
1059zu diesem Friedenschluß und zu dessen gäntzlicher voll-
1060streck- und handthabung alsbaldt nach desselben 
                  
1061
1062gendenan wissenschafft480, vor verfliessung481 deren drunten
                  
1063bestimbten zehen Tage, und also ohn ainige verzöge-
1064rung würcklich bequemen, denselben annemben, aller-
1065dings482 darein verwilligen und sich darzu verbunden 
                  
1066machen, ist eine vollkommene Amnistia alles dessen, so 
                  
1067bey dieser letzten Kriegs übung von Anno  Sechtzehen-
1068hundert und dreyssig an im 
1069ankunfft deß 
1070den, zwischen ihnen vorgegangen und was darzu ursach 
                  
1071gegeben, gestifftet und auffgerichtet und alle mißhel-
1072ligkeit, unmuth und widerwillen, so darbey entsprun-
1073gen und dahero, auff waßerley wege es auch geschehen 
                  
1074möchte, herfür gesucht werden köndte, gäntzlich auffge-
1075hoben; der gestalt und also, daß derselben von keiner 
                  
1076seythen weiter in unguetem nicht zugedencken noch 
                  
1077derowegen ein theil wider den andern weder durch gü-
1078te483 oder Recht unter einigerley schein nichts zu prae-
1079tendiern484 noch vorzuwenden485, 
                                       Insonderheit aber auch 
                  
1080der Kriegs unkosten und zugefügten Schäden hal-
1081ben, so wol Ihre 
1082liche Catholische Churfürsten, Fürsten und Stände 
                  
1083gegen die andere Kriegsparthey die Augspurg[ische] Con-
1084fessions verwandte und dann auch dieselbe hinwi-
1085derumb gegen Ihre 
1086lerseits Catholische Stände weder jetzo noch künff-
1087
1088und gefallen486 und auß Käy[serlicher] 
                                    Macht und vollkommen-
1089heit, auch Crafft dieses Friedensschlusses aufgeho-
1090ben und abgethan487 seyn soll.
                  1091[Art. 59] In solche Amnistia sollen auch Ihrer 
1092
1093den Catholischen und anderer Kriegsverwandten 
                  
1094und dann Seiner 
1095und der anderen auff derselben seythe mit geweßnen 
                  
1096Augspurg[ischen] Confessions verwandten Stände Erben 
                  
1097und Nachkommen, Lande und Leuthe, So dann alle hohe 
                  
1098und nidere Kriegsofficier und gantze Soldatesca, 
                  
1099ins gemain so wol bestellte Räthe und Diener, sie ha-
1100ben Namen, wie sie wollen, vom Höchsten biß zum Ni-
1101drigisten und vom Nidrigisten biß zum Höchsten, ohne 
                  
1102einigen488 underschidt, ingleichem alle Rathsverwandte, 
                  
1103in Reichs- oder andern Stätten, auch dero bediente, 
                  
1104und in Summa Jedermäniglich, so einer oder der andern 
                  
1105Parthey bey obgesetzter Kriegsübung, verwandt und 
                  
1106zugethan gewesen, an Leib, Leben, Ehre, Würde, Frey-
1107heit, Haab, Güetern, Lehen, Rechten, Gerechtigkei-
1108ten489, 
                                    Standt und Ambt kräfftig mit eingeschlossen, und 
                  
1109deßwegen wider Sie und dero Erben, in gesambt und 
                  
1110sonders, so wenig als wider das Haupt und Glieder 
                  
1111selbst, auch sonsten von keinem, diesem Krieg zugethan 
                  
1112und verwandt490 geweßnem Standt wider deß andern,
                  
1113
1114cierer, Räthe, Diener und Underthanen under kei-
1115nerley schein und praetext492, wie solches immer Namen 
                  
1116haben und ersonnen werden möchte, zu ewigen zeiten 
                  
1117in unguetem nichts gedacht noch denselben etwas vor-
1118geruckt493, viel weniger geandet und 
                                    gerochen494, auch den 
                  
1119Ständen deß 
1120main an deren von der Röm[ischen] Käys[erlichen]
                                    Mayest[ät] unnd 
                  
1121dem H[eiligen] Reich oder auch durch einen oder mehr Stän-
1122de von einem oder mehrern seiner mit Stände, tragen-
1123derao 495 Lehen und andern Gerechtigkeiten, nichts, so im 
                  
1124thun oder lassen vorgegangen496, wie auch keine unter-
1125bliebene muettung497 oder versaumbnus, so etwa wegen 
                  
1126vorgeweßener dieser letzten Kriegs unruhe beschehen, 
                  
1127beygemessen oder anige beschwerdte zugezogen wer-
1128den, sondern alles, so vorgangen, gentzlich abgethan, 
                  
1129verloschen und auffgehoben sein.
                  1130[Art. 60] Es soll auch, wann seither Anno 
                                     sechtzenhun-
1131dert und dreyssig am Kay[serlichen] Reichshoffrath Rechtliche 
                  
1132Termin angesetzt worden und die Partheyen darauff 
                  
1133nicht erschinen weren oder ihre notturfft498 gebührendt 
                  
1134nicht eingebracht hätten, solches ihnen gleichsfals zu 
                  
1135keinem Nachthail und abbruch499 ihres Rechtens ge-
1136raichen.
                  1137[Art. 61] Es ziehen aber Ihre 
1138nistia per expressum500 auß die Böhaimische unnd 
                  
1139Pfältzische händel und Sachen und was denenselben
                  
1140
1141pfen501, sich unnd Ihr Hauß in schwäre Läste steckhen 
                  
1142und, wie obgedacht, etliche Ihre 
1143lassenap und entrathen502 müssen, So haben Ihre
                                    Kay[serliche]
                  
1144May[estät] Ihr, die erstattung derentwegen auffgewand-
1145ter Kriegsunkosten und verursachten Schäden bey 
                  
1146den Verursachern, Helffern und befürderern, so viel 
                  
1147derselben mit Ihrer Kay[serlichen] May[estät] durch andere
                                    Ver-
1148träge oder sonst nicht allberait503 vergliechen oder auß-
1149gesöhnt, noch weiter zusuchen504, vorbehalten.
                  1150[Art. 62] Ferner ziehen auch Ihre 
                                    
1151Amnistia etliche Personen und Güter, von welchen 
                  
1152Ihre Kay[serliche] May[estät] der 
1153
1154lassen und zugleich umb Friedens und ruhe willen 
                  
1155milteste erbiettung506 gethan, die außnamb auß der Am-
1156nistia gantz und zumahl nicht weiter zuerstrecken, als 
                  
1157in diesem Friedenschluß und in derselbigen schrifftlichen 
                  
1158special communication klärlich gemeldet ist.
                  1159[Art. 63] Weil dann Ihre 
                                    
1160ticular Außzug allergnedigist bestanden, Ihre 
1161
1162so bewandter vorbehaltung willen die hailsame 
                  
1163Reichsberuhigung einige stundt zuhindern, So haben 
                  
1164es Seine Churfürfl[iche] Durchl[aucht] endtlich umb Friedens 
                  
1165willen darbey verbleiben lassen; und soll solcher Auß-
1166
1167Recess unter heutigem dato verfast, eben so kräfftig 
                  
1168und gültig seyn, auch darüber gehalten werden so wol, 
                  
1169als wann sie von worten zu worten diesem Vertrag 
                  
1170speciatim507 einverleibt.
                  1171[Art. 64] Doch haben Ihrer 
1172lergnedigist erklärt, daß, wann nach publicierung 
                  
1173solcher specification ein oder ander außgenombene 
                  
1174Person sich bey deroselben unverlängt508 anmelden und 
                  
1175Gnad begehren würde, sie nach beschaffenheitaq der 
                  
1176sachen ihnen allen den weeg, zu ihrem Käys[erlichen] Gnaden-
1177thron509 zukommen, hierdurch nicht gesperrt haben wol-
1178ten.
                  1179[Art. 65] Welche Ständt mit Ihrer 
1180particulariter510 accordiert511, die sollen
                                    bey ihremar Ac-
1181cord gelassen werden, entgegen aber nicht befügt seyn, 
                  
1182etwas mehrers, als in denenselbigen ihnen verwilli-
1183get512, auß diesem Frieden zubegehren oder aber sich deß 
                  
1184jenigen, was sie in selbigen particular Accorden zu-
1185gesagt, durch diesen zuentbrechen513.
               1186[Art. 66]
               as [Blatt: D4v ] Obgedachter Amnisti 
                                       und ins gemein des gantzen Frie-
1187denschlusses sollen die bey der vorgangenen Kriegsübung 
               
1188neutralgebliebene Stände, dafern Sie sich zu diesem Frie-
1189denschluß gleichfals alsbald bekennen, denselben annehmen 
               
1190und würcklich vollziehen helffen, neben ihren Räthen unnd 
               
1191Dienern, Landständen und Unterthanen mit geniessen und 
               
1192aller dessen commodorum514 mit fähig seyn.
               1193[Art. 67] In diesen Friedenschluß sollen auch mit eingeschlos-
1194sen sein die jenigen Potentaten515 und Gewälte, die einem oder 
               
1195anderm Theil bey dieser letztvorgangenen Kriegsübung bey-
1196gestanden. Doch so fern Sie allerseits wollen und das jeni-
1197ge, was einer oder andere in diesem letzten Krieg, von Anno 
               
1198 1630. biß zur zeit des Friedens, sonderlich auch dem zu 
1199
1200
1201verlengt516 den vorigen Besitzern, oder denen es vermöge dieses 
               
1202Friedenschlusses gebürt, restituiren. Uff welchen fall zu 
               
1203ewigen Tagen in keinerley weise ichtwas517 ungleich518 gedacht, son-
1204 [Blatt: E1r ] dern hiermit beygelegt seyn sol, was sonst eine oder andere 
               
1205kriegende Partey wegen der ihrem Wiedertheil bey dieser 
               
1206kriegsübung erwiesener Assistentz hette vorwenden mö-
1207gen.
               1208[Art. 68] Die 
1209ubernommen, diesen gantzen Friedenschluß allen und jeden 
               
1210Chur-, Fürsten und Ständen des Reichs, auch desselben Frey-
1211er Ritterschafft wie nicht weniger den See-519 und Anseestäd-
1212ten520, gantz förderlichst zu publiciren und zu notificiren521, Ih-
1213nen vermittelst Käyserlicher Patenten522 und darzu gehöriger 
               
1214Schreiben und Befelichen die hohe Notturfft, auch Schul-
1215digkeit, Lieb und Treu des Vaterlandes, sodann die schwere 
               
1216Pflicht und Ayd, damit mann der Röm[ischen]
                  Käy[serlichen] May[es]t[ät] und dem 
               
1217
1218und beweglich523 zuermahnen, daß ein jeder, an welchen derglei-
1219chen abgehen, in seinem Gebieth solche Pacification524 zu men-
1220igliches wissenschafft525 offentlich publiciren, auch den gegen-
1221wertigen Friedenschluß in allen und jeden Puncten belie-
1222ben und annehmen, darauff sein geworben Volck526 aus seiner 
               
1223Mitstände Landen würcklich abfordern527 und wegnehmen, 
               
1224von deroselben Zeit an niemanden dardurch einigen weitern 
               
1225Schaden zufügen lassen, dasselbe Volck mit Ihrer Käy[serlichen]
               
1226May[es]t[ät] Armada528 conjungiren529 
                        und darvon mehr nicht, als 
               
1227so viel er dessen zu etwas Besatzung seiner vesten Plätze530 noth-
1228wendig bedarff, behalten, zugleich mit in seiner die Acceptati-
1229on531 dieses Friedenschlusses besagender Erklärung, ob und mit 
               
1230wie viel Volck er sich mit der Käyserlichen Armada conjungi-
1231ren könne und wolle und in was für Zustand und Order532 sich 
               
1232dasselbe befinden thut, andeuten und dessen noch vor verflies-
1233sung533 Zehen Tag nach publicierung und erlangter wissen-
1234 [Blatt: E1v ] schafft dieses Friedens entweder mit gebürendem respect die 
               
1235Röm[ische] Käys[serliche] May[es]t[ät] oder, da desselbe vor verfliessung solcher 
               
1236zeit wegen Unsicherheit der Strassen und weite des Weges 
               
1237gegen Ihrer Käyserlichen May[es]t[ät] selbst zuthun, Ihme nicht wohl 
               
1238müglich were, doch an stadt Ihrer Käyserlichen May[es]t[ät] die 
                     
1239
1240Durchlauchtigkeiten zu 
1241
1242felchshaber534, welche Ihnen am nechsten oder gelegnesten, 
               
1243deutlich und klar berichten solte, darmit man alsdann wissen 
               
1244möge, wie sich gegen jedem zuverhalten sey.as
            
               1245[Art. 69] Dann dieser Friede wirdt zu dem Ende
                                 ge-
1246macht, damit die werthe Teutsche Nation zu vori-
1247ger Integritet535, 
                                 tranquillitet536, libertet537 
                                 und siche-
1248rung reduciert538 und die 
                                 
1249hohes Ertzhauß, auch alle Chur-, Fürsten und Stän-
1250de deß 
1251
1252Religion und Augspurg[ischen] Confession, zu dem ihrigen 
               
1253restituiert und darbey erhalten werden, so lang und 
               
1254viel auch, biß daß selbige zu werck gerichtet, soll nicht 
               
1255geruhet noch gefeyert werden.
               1256[Art. 70] Zu dessen allen würcklichen und glücklichen voll-
1257streckhung und handthabung, solle Ihre 
1258als das Oberhaupt im 
1259derselben soll 
1260ler andern Chur-, Fürsten und Stände Kriegsvolck540, 
               
1261(ausserhalb was Sie obgehörter massen zu besetzung 
               
1262ihrer vesten Plätz541 behalten) stossen und 
                                 Ihrer Kay[serlichen]
               
1263May[estät] und dem Reich zu exequierung542 und handt-
1264habung dieses Friedensschlusses Pflicht laisten und 
               
1265also auß allen Armaden543
                                 ein Hauptarmada544 ge-
1266macht werden; die soll haissen und genendt werden: 
               
1267Der Röm[ischen] Käy[serlichen] May[estät] und deß 
                                 H[eiligen] Rö-
1268mischen Reichs Kriegsheer. Auß demsel-
1269ben Kriegsheer soll von Ihrer Käy[serlichen] May[estät] Ihrer 
               
1270Churfürstl[ichen] Durchl[aucht] zu Sachsen ein ansehenlich Cor-
1271pus545 zu derselben hohen general Commando gelas-
               
1272sen werden, das ubrige Volck546 
                                 alles miteinander 
               
1273soll immediate unter Ihrer Kay[serlichen] May[estät] geliebtesten 
               
1274Herrn Sohn, der 
1275
1276
1277und deß H[eiligen] Reichs wegen gantz oder zum thail zu di-
1278rigiern547 allberait vertraut hetten oder noch vertra-
1279uen würden, seyn und bleiben. Und mit solchem Käys[erlichen]
               
1280Reichskriegsheer und dessen underschiedenen Cor-
1281poribus soll wider alle die Jenige, so sich dem Frieden 
               
1282widersetzen, oder das jenige, was demselben nach ei-
1283nem jegklichen restituiert werden soll, nit restituirn 
               
1284oder Ihre Kay[serliche] May[estät] und das Reich noch weitter 
               
1285verunruhigen würden, nach anweisung und verordt-
1286nung Ihrer Käys[erlichen] May[estät] zu vollziehung dieses Frie-
1287densschlusses gegangen werden, Inmassen deßwegen 
               
1288ein besonders Memorial548
                              unter  heütigem dato auff-
1289gerichtet, darinnen mit mehrerm zubefinden, wie es 
               
1290mit einem und andern soll gehalten werden.
               1291[Art. 71] So viel aber Armaden549 
                                 seyn werden, auch alle 
               
1292dero Generaln, General Leutenandt, Feldtmar-
1293schalckh und ins gemain alle und jede denselben ver-
1294wandte Personen, von der höchsten biß auff die nidri-
1295giste, sollen der 
1296Treu, holdt, gehorsamb und gewertig seyn, ihr einiges 
               
1297absehen allergehorsambst auff die Röm[ische] Kay[serliche] May[estät]
               
1298als auff das einige Oberhaupt und auff das H[eilige] Rö-
1299mische Reich, sonderlich aber auch auff die handtha-
1300bung dieses Friedensschlusses führen und der Röm[ischen]
               
1301Käy[serlichen] May[estät] und H[eiligen] Römischen Reich, wie
                                 solches die 
               
1302
1303deroselben Ihr Volck550 
                                 allberait vorhin gelaistet, mit 
               
1304sonderbahren Pflichten sich hierauff verwandt ma-
1305chen. Doch sollen die 
1306
1307einer oder mehr im Namen der Röm[ischen] Kay[serlichen] May[estät] und 
               
1308deß H[eiligen] Reichs einenau 
                                 Generalat führte, und also auch 
               
1309die 
1310Aydtspflicht erlassen und sich an deme begnügt wer-
1311den, daß Sie solchen ihren hohen Kriegsbefelch, auff 
               
1312Ihre der Röm[ischen] Kay[serlichen] May[estät] und dem 
                                 H[eiligen] Reich ohne 
               
1313daß gelaistete, teure551 Ayde oder doch auff respective552 
               
1314Kön[igliche] und Churfürstl[iche] Ehr und Würde, Treu unnd 
               
1315Redtligkeit an Aydtsstatt nemmen. Alle andere Kriegs-
1316Häupter aber und ins gemain alles Volck soll die 
               
1317Pflicht würcklich ablegen.
               1318[Art. 72] Die Instructiones, auch Artickulsbrieffe, wol-
1319len Ihre 
1320und Ordnungen beyläuffig ziehenav, acht darauff ge-
1321ben und darüber halten lassen, daß zu verschonung 
               
1322deß ohne daß sehr exhaurierten553 Vatterlandts alle 
               
1323Insolentien554 verhütet, gute Kriegsdisciplin wider 
               
1324auffgerichtet und die Kriegsexpeditiones555 
                                 zu schleü-
1325nigister erraichung deß allgemainen, hoch desiderier-
1326ten556 Friedenzwecks zum vorsichtigisten angestelt, auch 
               
1327die Quartier ohne underschiedt der Religion oder 
               
1328
1329sidenzen und Vestungen wie auch der außschreiben-
1330den Reichsstätte557 (welche aber dargegen die Einquar-
1331tierung uffm Lande oder sonst nach Proportion558 er-
1332setzen sollen) damit zuverschonenaw, gleich außgethailt
               
1333werden mögen.
               1334[Art. 73] Und weil ohnmüglich, zu allgemainen Reichs-, 
               
1335Craiß- und deputations- versamblungen559 dißmahls 
               
1336zugelangen, und doch eine Anlage560 gemacht seyn will, 
               
1337es gehe gleich einsmahls (welches Gott gnädig ver-
1338leyhe) zu gäntzlichem Frieden oder zu underhaltung 
               
1339noch etlichen Kriegsvolcks561, 
                                  Als versiehet man sich, 
               
1340es werde kein Chur-, Fürst und Standt deß 
1341noch auch die Freye Reichs Ritterschafften oder 
               
1342Anseestätte562 bedenckhens haben, stracks mit und ne-
1343ben ihrer Acceptation dieses Friedensschlusses hun-
1344dert und zwaintzig Monath nach dem Einfachen Rö-
1345merzug563 zubewilligen und solche in Sechs gleichen zie-
1346len, benandtlich den  ersten Septembris und  ersten 
               
1347Decembris dieses noch lauffenden und den  ersten 
               
1348Martii,  ersten Junii,  ersten Septembris und 
                                  ersten 
               
1349Decembris deß nechstkünfftigen Sechzehenhundert 
               
1350sechs und dreyssigsten Jahrs in die Legstatt, deren564 je-
1351der Standt von deß Reichs Pfennigmaister565 den 
               
1352Reichssatzungen und dem Herkommen nach berichtet 
               
1353werden soll, an guter Reichsmüntz566, doch derax Reichs-
1354
1355oder neuntzig kreützer angeschlagen, ohnfailbahr zuer-
1356legen, damit umb so viel desto mehr die disciplina mi-
1357litaris567 wider angerichtet und andere Exorbitanz568 und 
               
1358unordnung, welche beym Kriegswesen in ermang-
1359lung der ordenlichen zahlung gemainigklich folgen 
               
1360thut, verhütet werden möge.
               1361[Art. 74] Kein Standt soll alsdann schuldig seyn, zugleich 
               
1362zu contribuirn569 und auch die Last deß 
                                 Quartiers zu-
1363ertragen oder die verpflegung der Soldatesca umb-
1364sonst zukommen zulassen, Sondern der 
1365und deß 
1366Schluß absonderlich hiezu zuverordnen, sollen dar-
1367für sorgen, daß richtige, gleichmässige verpflegungs-
1368ordinanz571 gemacht und gehalten und, was jeder 
               
1369Standt oder desselben Underthanen an Profiandt572 
               
1370und Fütterung573 liefern, Ihnen hingegen an den Con-
1371tributionen abgezogen oder auß dem Reichspfen-
1372ningmaister Ambt574 wider herauß gegeben und nach-
1373getragen575 werde.
               1374[Art. 75] Weil aber den gemainen Ständen sehr schwer 
               
1375seyn würde, alle von deroselben zeit an auff die obge-
1376dachte Käy[serliche] Reichs Armaden576 gehende 
                                 Kosten voll-
1377kömmlich und zu gäntzlicher abstattung zutragen oder 
               
1378auch denen Ständen, welche uber die proportion577 
               
1379auß noth und zwang deß Kriegs vor andern Stän-
1380
1381tributionen578, welche von den Ständen 
                                 nach und nach 
               
1382bewilligt wordenay, zuersetzen, So solle es nicht darumb 
               
1383die mainung haben, daß die Ständt deß 
1384dig seyn solten, nachzutragen und zuerstatten, was uber 
               
1385die Kriegscontributionen, so sie nach und nach be-
1386willigen, auff den Krieg gehet, sondern es soll desto 
               
1387embsiger auff erspar- und einziehung aller vermeydt-
1388licher Unkosten und auff eine ringerung der anzahl 
               
1389deß Kriegsvolcks579, also daß
                                 die Kay[serliche] und deß H[eiligen] Rö-
1390mischen Reichsarmada580 in underschiedenen Corpo-
1391ribus581 der gefahr adaequiert582 
                                 und nicht uber die noth-
1392turfft starck sey, gesehen wie auch auff eine vollkom-
1393mene beruhigung deß Reichs und also auff förder-
1394lichiste gäntzliche abdanckung583 deß Kriegsvolcks treu-
1395lich getrachtet werden, wie dann die 
1396mit Rath und beliebung584 der Herrn Churfürsten einen 
               
1397Reichstag auffs ehist außschreiben wollen, auff daß, 
               
1398wann man je weiter kriegen müste, alles, was ferner 
               
1399bey der Militia zu consideriern585, auff selbigem 
               
1400Reichstag mit gesambter Stände, ordentlichem zu-
1401thun, erörthert werde. Inmittelst soll nachmals weder 
               
1402das gantze Reich Teutscher Nation noch einiger 
               
1403Standt desselben einigs weegs zu den Nachträgen 
               
1404oder sonst zu einiger Zahlung, welche nicht ins ge-
1405main verwilliget wirdt, obligiert586 seyn, sondern es 
               
1406
1407gar nicht oder doch nicht gnugsamb bequemben und 
               
1408an deß Vatterlandts desto länger wehrender kostbah-
1409rer587 Armatur588 schuldig 
                                 seynd, da sich deren uber verhof-
1410fen ainige finden solten, desto stärcker zugesprochen 
               
1411und die ersetzung auß deme, so denselben zustehet, ver-
1412mög der Reichsordnung gesucht werden.
               1413[Art. 76] Kombt man dann einmahl wider zur längst ge-
1414wünschten beruhigung, deß lieben 
1415
1416treulich sich zubemühen) und soba baldt nur wegen der 
               
1417sich widersetzenden, darzu zugelangen, So sollen alle 
               
1418und jede Einquartierungen, Sammel- und Musterplätze, 
               
1419Kriegssteuren, und andere den Reichssatzungen zu-
1420wider lauffende beschwerungen, mit denen das Reich 
               
1421eine zeithero belegt und beladen gewesen, ins künfftig 
               
1422allerdings und durchauß fallen, unnd sich derselben 
               
1423nimmermehr angemast werden.
               1424[Art. 77] Deßgleichen soll auch alsdann keine einige Kriegs-
1425verfassung im 
1426noch Gliedern zuwider der Käy[serlichen] Wahl Capitula-
1427tion589, 
               
1428zuexercirn590, billich591, den Reichsabschieden 
                                 und Craißverfassungen 
               
1429fürgenommen werden.
               1430[Art. 78] Es soll auch wegen keiner Sach, es sey dieselbige 
               
1431in diesem tractat außgestellt, vergliechen592 oder nicht, 
               
1432insonderheit auch wegen der Pfältzischen Sache 
                                 nicht, 
               
1433
1434zuwider einige Außländische Kriegsmacht auff deß 
               
1435
1436verhoffen, je darauff käme, doch mit gesambten zuthun 
               
1437darvon wider wegk gebracht werden.
               1438[Art. 79] Ferner sollen in und mit auffrichtung dieses 
               
1439Friedensschluß und dessen publication alle und jede 
               
1440Uniones594, Ligae595, foedera596 und dergleichen Schlüsse,
               
1441auch darauff gerichtete Aydt und Pflichte, gäntzlich 
               
1442auffgehoben seyn, und sich ainig und allein an die 
               
1443Reichs- und Craiß verfassungen, und an diese gegen-
1444wärtige pacification597 gehalten werden, Doch ver-
1445stehet sich solches gar nicht auff eine auffhöbung der 
               
1446Churfürstlichen Verein598.
               1447[Art. 80] Eben so wenig verstehet es sich auff der 
1448
1449auff anderer Chur- Fürsten oder Stände Confir-
1450mierte599 Erbainigung600.
               1451[Art. 81] So solle auch dardurch der dreyen Chur- und 
               
1452Fürstlichen Häuser 
1453
1454mierte601 Erbainigung und Erbverbrüderung602 
                                 ohnbe-
1455schadet603 seyn.
               1456[Art. 82] Die 
1457tigen Christlichen Potentaten604 und Gewälten, welche 
               
1458derselben und dem 
1459
1460gute eynigkeit und vertreuliches vernehmen erhalten 
               
1461und den Ihrigen reciprociertes605 sichers hin- und her
               
1462raisen, auch ungehinderte freye Commercia606, nach 
               
1463innhalt ihrer Käy[serlichen] Wahl Capitulation607, 
               
1464zuexercirn608, billich609, und deß 
               
1465Reichssatzungen, gestatten.
               1466[Art. 83] Es wollen auch Ihre 
1467Fürsten und Stände deß 
1468Recht und Gerechtigkeit610, nach inhalt 
                                 der fundamen-
1469tal Gesetze, 
1470Constitutionen, so dann lauth dieses Vertrags, 
               
1471auch mit sanfftmuth und güte regieren, und denselben 
               
1472Kay[serliche] Freundtschafft, Hulden, Gnad und guts erwei-
1473sen und männigklich bey gleich und recht, darinn doch 
               
1474jedes Reichs grundtveste, und glückseligkeit bestehet, 
               
1475verbleiben lassen, wie auch das gantze Römische Reich 
               
1476bey seiner wolhergebrachten Libertet, Freyheit, und 
               
1477Hochheit, wie dann auch 
1478
               1479[Art. 84] Die Churfürsten, Fürsten unnd Stände deß 
               
1480
1481und hinwiderumb der 
1482underthenigisten Respect, Ehr, gehorsamb, Liebe und 
               
1483Treu standthafftig erzaigen und in allem, wie 
               
1484treuen und gehorsamen Churfürften, Fürsten und 
               
1485Ständen gebührt, sich verhalten.
               1486[Art. 85] Auch solle zwischen den Catholischen und Augsp[ischen]
               
1487
1488auffrechte Teutsche vertrauen widerumb erhoben, 
               
1489treulich forthgepflantzt und alles das jenige, so miß-
1490verstandt oder weiterung gebehren möchte, umb deß 
               
1491allgemainen bestes willen, fleissig und zeitlich611 verhütet 
               
1492werden.
               1493[Art. 86] Baide, die Catholische und Augsp[urgische] Confessions
               
1494verwandte Chur- Fürsten und Stände, sollen mit ein-
1495einander zu handthabung Friedt und Rechtens ge-
1496treulich concurrieren612 und Ihrer 
                                 
1497dem Oberhaupt, hierzu allen schuldigen Respect, ge-
1498horsamb und beystandt erweisen.
               1499[Art. 87] Und weil das 
                                 
1500weißlich auffgerichten 
1501Als soll auch derselbige von Haupt undbc Gliedern, je-
               
1502derzeit treulich observiert613 und für augen gehabt 
               
1503und darüber, zu mahl bey diesen grausamen, eine zeither 
               
1504häuffig eingerissenen Unordnungen und fast ohne 
               
1505scheu verübten gewalthaten, mit grossem ernst und 
               
1506eyffer gehalten und ein jeder contravenient614 nach 
               
1507aller schärffe, ohne ansehen ainiger Person gestrafft 
               
1508werden, damit eines Exempel ein schröcken vieler seyn 
               
1509möge.
               1510[Art. 88] Und da einer oder anderer Standt sich den 
               
1511Reichsgesetzen und Executions Ordnungen und 
               
1512diesem Friedensschluß zuwider in verfassung615 stellete,
               
1513
1514erinderung der 
1515benden Ständen, der angrentzenden Craiße, sampt 
               
1516oder sonders, dessen unverzüglich avisiert618 werden solle, 
               
1517nicht gütlich abstehen wolte619, 
                                 soll wider denselben nach 
               
1518inhalt der Reichs fundamental Gesetze und ande-
1519rer hailsamen Constitutionen, auch dieser Pacifi-
1520cation, mit Käy[serlichem] Ernst verfahren und darinnen aller-
1521seits deß 
1522gangen und dieselbige in acht genommen werden.
               1523[Art. 89] Was in diesem Friedensschluß und dessen Ne-
1524ben Recessen,620 keine sonderbahre Erklärung unnd 
               
1525decision621 hat, 
                                 darinn soll es allerdings bey deß H[eiligen]
               
1526Reichs fundamental Gesetzen, auch hoch und teu-
1527er verpönten622 
                                 
1528andern hailsamen Reichs Constitutionibus und 
               
1529Ordnungen, und wann auch in denselben keine sonder-
1530bahre disposition623 befindtlich, bey Verordnung ge-
1531mainer Käy[serlichen] Rechte gelassen werden.
               1532[Art. 90] Was aber diesem wolbedächtigen Friedensschluß 
               
1533zuwider und entgegen, oder hinderlich unnd schädtlich 
               
1534seyn möchte, es hab auch namen, wie es immer wolle,
               
1535daß soll zu keiner zeit von niemand, wer der auch were, 
               
1536angezogen oder vorgewendet werden, sondern alles 
               
1537und jedes, so fern und weit es diesem Friedensschluß, 
               
1538und dessen in sich haltenden Puncten, Articuln unnd 
               
1539
1540seyn köndte, es seye gleich gerichtlich verordnet, oder 
               
1541ausser Gerichts verhandelt und habe nahmen, wie 
               
1542es wolle, hiermit und in Krafft dieses gäntzlichen und 
               
1543zu grunde auffgehebt seyn, auch von nun an und zu 
               
1544ewigen tagen weder inn- noch ausserhalb Gerichts 
               
1545zu hintertreibung, glossierung624, 
                                 Declaration625 oder 
               
1546Limitation626 dieses Vergleichs, weder per modum
               
1547Actionis noch Exceptionis627
                                 (ausserhalb was dro-
1548ben wegen der Geistlichen Güter, einem jeden uff den 
               
1549fall entstehender weitterer vergleichung, nach verflies-
1550sung der daselbst bestimbter Jahr, zu seinem Rechten 
               
1551vorbehalten) allegiert628 und eingeführt, viel weniger 
               
1552ichtwas629 darauff erkendt630, 
                                 decretiert631, sententio-
1553niert632 oder exequiert633 werden, 
                                 Sondern solcher Ver-
1554gleich, wie derselbe in seinen klaren, deutlichen Wort-
1555ten und Buchstaben lauttet, als eine veste, unveränder-
1556liche norm, Regul und Richtschnur eines auffrech-
1557ten, beständigen, ewigwehrenden, unaufflößlichen Frie-
1558dens in allen hohen und nidern Gerichten, wie auch 
               
1559ausserhalb derselben gehalten, und do deme zuwider 
               
1560uber zuversicht, auch ins künfftige von jemanden, was 
               
1561standts, würden oder wesens der auch wäre, de fa-
1562cto, directo oder per indirectum vorgenommen, 
                                 im-
1563petriert634 oder motu proprio635 erfolgen, oder sonsten 
               
1564einigerley weiß gehandelt würde, soll dasselbe jetzo als-
1565
1566tig und ipso facto636 null und nichtig seyn, und als 
               
1567wann es nicht ergangen und vorgenommen, gehalten 
               
1568und geachtet werden.
               1569[Art. 91] Und wollen Ihre Käy[serliche]
                                 May[estät] diese gantze Paci-
1570fications handlung bey Ihren Käy[serlichen] Würden und 
               
1571Worten fur Sich und Ihre Nachkommen am 
1572auch dero Ertzhauß stätt637, unverbrüchlich und auff-
1573richtig halten und vollziehen, deren stracks unwaiger-
1574lich nachkommen und geleben638 und darüber jetzo oder 
               
1575künfftig weder auß vollkommenheit oder einigen an-
1576dern schein, wie der Namen haben möchte, nichts für-
1577nehmen, handlen oder außgehen lassen noch jemandt 
               
1578andern von ihrentwegen zuthun gestatten.
               1579[Art. 92] Ingleichem thut Ihre 
                                 
1580
1581rufflich bey dero Chur- und Fürstlichen Würden, 
               
1582Standt und Namen versprechen und zusagen, daß 
               
1583Sie alle das jenige, so in dieser Pacifications handt-
1584lung639 versehen, es sey per modum pacti oder reser-
1585vati640 einkommen vor Sich, Ihre Erben und Nachkom-
1586men, auch Landt, Leuth, Underthanen also treulich 
               
1587und veste halten und darwider in keinerley wege han-
1588deln sollen noch wollen, noch jemand andern von ihret-
1589wegen zuthun gestatten; 
[Art. 93] und da Ihre Käy[serliche] May[estät] dero 
               
1590hohes Hauß und assistierende, oder auch Ihre 
1591
1591
1592so in diesem Vertrage begriffen und sich mit gleicher 
               
1593verpflichtung darein begibet, mit thättlicher hand-
1594lung, oder sonsten vergewaltigung641 leiden, oder dem-
1595selben das seine vorenthalten würde, denselben wollen 
               
1596Ihre Kay[serlichen] May[estät] und Churfürftl[iche] 
                                 Durchl[aucht] getreue 
               
1597hülffe, Rath und beystandt, in Krafft deß hierüber auf-
1598gerichteten gemainen Landtfriedens, Reichsordnung 
               
1599und dieses Vertrags und Friedenstandts samptlich 
               
1600und sonderlich laisten, und solle also dieses alles Käy-
1601serlich, Königklich, Churfürstlich, Fürstlich, Erbar 
               
1602und uffrichtig, vest und kräfftig, gehalten werden.
               1603[Art. 94] Und wann nun dieser Friedensschluß, von den 
               
1604andern Geistlichen und Weltlichen Chur- Fürsten, 
               
1605und Ständen, oder doch dem mehrern Theilbd gleichsfals 
               
1606beliebt und bekräfftiget, soll er umb deß boni publici642 
               
1607willen, als eine gemaine Reichsbewilligung gelten, 
               
1608auch von Ihrer 
1609so wol dem Käyserlichen Cammergericht zu 
1610tragenden Käyserlichen Ambtswegen, darauff jeder-
1611zeit zusprechen, anbefohlen werden, Gestalt dann 
               
1612Ihre Käys[erlichen] May[estät] als das Oberhaupt, sich darzu 
               
1613Käyserlich erklärt, Seine 
1614
1615möge, bewilliget und derogleichen von denen, so diesen 
               
1616Vertrag annehmen und sich darzu verbunden, auch 
               
1617zubeschehen.            
            
               1618
1619
1620Confessions verwandter Stände gehörender siche-
1621rung der Herrn Catholischen Chur-, Fürsten unnd 
               
1622Stände, allerseits oder deß mehrern theils, und was 
               
1623die hohen Ertz- unnd Stifft belangt, zugleich der 
               
1624Domb Capitul643 beliebung und bekräfftigung dieses 
               
1625Vertrags, originaliter ehistes uberschicket, auch 
               
1626hierinnen keinem Standt, Er sey einer oder der an-
1627dern Religion zugethan oder verwandt, einige Auß-
1628flucht oder verzögerung nicht verstattet, sondern eine 
               
1629durchgehende gleichheit hierinnen gehalten und treu-
1630lich, Teutsch und uffrecht in allem verfahren werden, 
               
1631Inmassen dann auch dessen von 
1632
1633und dero Augspurg[ische] Confessions verwandtebe
                                 Mit-
1634Stände, hiermit Käyserlich unnd Königlich ver-
1635sichert seyn sollen.
               1636[Art. 96] Schließlich haben sich Ihr 
                                 
1637
1638nert, daß ausser eines gemainen Reichs- oder je zum 
               
1639wenigsten Deputationtags644, dergleichen daß gantze 
               
1640
1641Gestalt dann auch Ihre Käy[serliche] May[estät] und Churfürst[iche]
               
1642Durchl[aucht] (da es nur die jetzige, mit sogar sonderbah-
1643ren schweren Umbständen, umbgebene klägliche 
               
1644
1645eylend unverzüglich rettungs Mittel, erfordert hette) 
               
1646solches gern sorgfältig in acht genommen, Ist sich dem-
1647nach verwahrt worden, und wirdt nachmalhs hiemit 
               
1648klärlich bedingt, daß der, dißmahls auß unumbgäng-
1649licher Noth gebrauchte modus, dem H[eiligen] Römischen 
               
1650Reich und dessen sambt oder sonderlichen Gliedern, 
               
1651sonst zu ewigen Tagen keine praeiudicierliche645 con-
1652sequenz, oder beschwerlichen Eingang bringen, oder 
               
1653von Jemandt vor ein Exempel, angezogen werden 
               
1654solle.
               1655Zu Urkundt, seynd dieser Brieffe drey auff 
               
1656Pergamen originaliter außgefertiget, deren jeder 
               
1657von 
1658
1659händig underschrieben unnd mit anhängung dero 
               
1660Käys[erlichen] und Churfürstl[ichen] Insigel verwahrt und daß 
               
1661eine Exemplar der Kay[serlichen] Mayestät, das andere Ih-
1662rer 
1663
1664Sachsen, zugestellt worden. Geschehen zu 
               
1665
1666Erlösers unnd Seeligmachers Ein tausent Sechs-
1667hundert und fünff und dreyssig.
Sachliche Anmerkungen