Prager Friede ( 30. Mai 1635) - Benutztes Exemplar: ÖNB 47.Ff.47
1Warhafftiger Abtruckh
2Deß
3Zwischen der
4 Unsers Allergnädigisten Herrn etc.
5der auffgerichten,1
6gemainen2 Friedensschluß und deßwegen ergangenen
7Kays[erlichen] publication Patents.
8Gedruckt zu in
bey
9
am Lubeckh, Im Jahr
10 M. DC. XXXV.
11Wir,
123, von Gottes
13Gnaden Erwöhlter
Römischer
14Kayser, zu allen zeiten Mehrer deß
15,
zu
16, , ,
17, , etc. König, Ertzhertzog zu
18, Hertzog zu , zu , zu
19, zu , zu , zu , zu
20, , Fürst zu
21, Marggrave deß ,
22zu , zu , und ,
23Gefürster Grave zu , zu , zu ,
24zu und zu , etc. Landgrave in , Herr
25auff der , zu und
26, Embieten und füegen allen Unsern und deß
27 Churfürsten, Fürsten, Ständen und Mit-
28gliedern, was Nammen, Standt, würden und weesens
29die seyn, denen diß, Unser
offen Patent4
oder glaubwür-
30dige vidimierte5
Abschrifften davon (welchen
31nicht weniger, dann den Originalien selbsten voll-
32kommenen glauben zugestellt6 haben wöllen) zukombt,
33hiemit zuwissen:
Und haben E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr
34ohne das seyder7
schweren angetrettenen Kays[erlichen]
35Regierung und darinnen von angestellten hand-
36lungen8 und underschiedlich vorgenommenen Tracta-
37ten9, mit mehrerm
abnehmen10 können, was massen ,
38auß obligendem11 Kay[serlichen] Ambt, darzu
von dem All-
39mächtigen Gott beruffen seynd, auß sonderbahrer Vät-
40terlicher Lieb, Treu und zunaigung, so zu dem
41 Unserm geliebten
Vatterlandt
42Teutscher Nation getragen, und noch nichts
43höhers und embsigers anligen lassen12, als wie dasselbi-
44ge nach so vielfältig außgestandenem Krieg und Blut-
45vergiessung widerumb in friedlichen standt gesetzt, dar-
46bey erhalten und aller frembder Dominat13 außlän-
47dischen Potentaten14 und Nationen davon abgewen-
48det werde, Gestalt dann auch kein aintzige aper-
49tur15, dardurch zu diesem
gemainnutzigen zweckh
50zugelangen, in hoffnung gestanden, auß handen ge-
51lassen und jederzeit in tröstlicher zuversicht gegen Gott
52gelebt, Er werde dermahl16 eins17
seinen Vätterlichen
53Segen verleyhen, damit diese Unsere sorgfältige be-
54mühung den gewünschten effect erraichen möge,
55Wie dann deßwegen im verwichenen18
Sechtzehen-
56hundert vier und dreyssigisten Jahr, als vermit-
57telst19 Fürstl[icher] Personen
verstanden, daß deß
58 L[iebden] vermög erthailten gewissen
beschaidts20,
59sich unter andern dahin erklärt, daß, da eine zu-
60sammenschickung21 Unserer und besagtes
61 L[iebden] Räthe an einem bequemen22
orth im
62 beliebig23 wäre, Sy ein solches
63auch wurden gefallen lassen24. Als25
haben Unsere
64gevollmächtigte26
Commissarien27
zu Anstell-28 und
65Schliessung29 solcher friedtlichen
Tractaten30 verordneta 31,
66welche dieselbige anfängklichen zu und
67 fürgenommen und continuiert32, und anjetzo33 vol-
68lendt zu mit besagtes L[iebden]
69gevollmächtigten Gesandten geschlossen und solchen
70Friedenschluß auffgerichtet34,
wie E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr,
71hiebey getruckter zuemfangen haben. Ob wir nun zwar
72gern gesehen, daß die zeit und läufften35 also beschaffen
73wären gewesen, daß E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr, entweder
74persöhnlich oder durch dero gevollmächtigte Räthe
75und Gesandten solchen Tractaten36 beywohnen und
76dieselbige mit gemainem37 zuthuen, berathschlagen und
77schliessen hetten mögen, So haben doch die stätts38 ge-
78wehrte39 beharrliche Krieg und vorbrechende Feindtsge-
79fährlichkeiten, solches nicht zulassen wollen. Damit
80aber diese occasion40
zu Erlangung deß Frie-
81den auch nicht entgehen thue, haben rathsamer
82zuseyn befunden, berührte Tractaten41 in dem Namen
83Gottes vortsetzen zulassen, Jedoch dergestalt (wie
84solches auch in dem Friedenschluß außtrucklich verse-
85hen42) daß der dißmahls auß unumbgängklicher noth
86gebrauchte modus, dem und
87dessen sambt oder sonderlichen Gliedern sonst zu ewi-
88gen Tagen keine praeiudicierliche43 Consequenz
89oder beschwerlichen44 eingang45 bringen oder von jemandt
90vor ein Exempel angezogen46 werden solle.
Versehen 47
91auch gäntzlich, E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr werden hieraus
92Unsere Vätterliche vorsorg48 zu beruhigung deß
93 zuerspüren haben49, dannenhero50 zu des-
94sen annemmung bequemen, auch deme sich im wenig-
95sten nicht zu widersetzen gemaint seyn51, Zumahlen hier-
96durch einmahl hochbeängstigtes52
97 widerumb erquickhet und viel Tau-
98sent Christen, so umb den lieben werthen53 Frieden so lang
99wehemütig geschryen und verlanget, getröstet werden,
100Wann dann eine unumbgängkliche nothturfft zu-
101seyn befinden, solchen getroffenen Fridenschluß zu men-
102nigklichs54 wissenschafft55
gelangen zulassen, Als56 haben
103 solches vermittels57 diß
Unsers offenen Patents
104ins werck zustellen58, den füeglichisten59 weeg zuseyn erach-
105tet. Befehlen demnach E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Euch hiemit
106gnedig und ernstlich, Sie wollen in erwegung jetzt an-
107gezogener60 umbständt und Ursachen und wegen der
108Schuldigkeit, Lieb und Treu deß , auch
109der schweren obligenden Pflichten und Ayden, damit
110 und dem
E[uer]
L[iebden] A[chtbaren] und Ihr ver-
111wandt61 seyet, in Eurem Gebieth solche
Pacification62
112zu mennigklichs wissenschafft offentlich publiciern,
113auch den gegenwertigen Friedenschluß in allen und je-
114den Puncten belieben63 und annehmen, darauff derosel-
115ben geworben64 Volck65 auß dero Mitstände Landen,
116würcklich abfordern66 und wegk nemmen, von der zeit an
117niemanden dardurch67 ainigen
weitern schaden zufüegen
118lassen, dasselbige Volck mit Unserer Käy[serlichen] Armada68
119conjungiern69 und davon mehr nicht, als so viel dessen
120E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr zu etwas besetzung, deroselben
121vesten Plätz70 nothwendig
bedürfftig71 behalten, zugleich
122mit in dero72 die Acceptation73
dieses Friedenschlusses
123besagender Erklärung, ob und mit wie viel Volck Sie
124sich mit Unserer Kay[serlichen] Reichs Armada conjungiern
125können und wollen, und in was für zuständt und or-
126dre74 dasselbig sich befinden thue, andeutten, und dessen
127noch vor verfliessung75 deren76 zehen
Tag nach publicie-
128rung und erlangter wissenschafft77 dieses Friedens ent-
129weder mit gebührendem respect gegen selbsten
130oder, da dasselbe vor verfliessung solcher zeit wegen un-
131sicherheit der Strassen und weite deß weegs gegen
132 selbst zuthun E[uer] L[iebden]
A[chtbaren] und Euch nicht wol
133müglich were, an statt Unser
134, deß Königs zu und , oder
135der Churfürsten zu ,
, oder
136 L[iebden] sambt oder sonders, oder Unsern
137Käy[serlichen] General Befelchshabern, welche am nechsten
138oder gelegnisten78,
deutlichen und klar berichten, damit man
139alßdann wissen möge, wie sich gegen Jedem zuverhalten.
140An deme, wie obstehet, vollbringen E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und
141Ihr Unsern gnädigisten, gefälligen, auch ernstlichen,
142endtlichen Willen und mainung. Geben in Unse-
143rer Statt , den zwölfften Juni, Anno
Sechtze-
144henhundert fünff und dreyssig, Unserer Reiche deß Rö-
145mischen im Sechtzehenden, deß Hungerischen im Si-
146bentzehenden und deß Böhaimbischen im Achtzehenden
147Jahr.
148Ad Mandatum Sac[rae] Caes[areae]
149Maiestatis proprium.
150Kundt und zu-
151wissen sey hiemit Je-
152dermänigklichen79: Nach dem
153die ,
auch zu
154
155Mayestät, unser Allergnädi-
156gister Herr, etc.b als Ober-
157haupt gantz eyfferig dahin getrachtet und die
158, etc. als eine vornehme
159Seule deß 80 darzu treulich co-
160operiert, wie und auff was masse81 doch ein Christli-
161cher, Allgemainer, Erbarer, billicher82 und sicherer
162Friede in dem wider
auffgerich-
163tet und dasselbe nach so vielen lang gewehrten83 Krie-
164gen und darüber außgestandenen Elend, Noth und
165Zerstörung erquicket, der Blutstürtzung84
einsten85 ein
166Ende gemacht, und das geliebte Vatterlandtc, der
167Hochedlen Teutscherd Nation von endtlicheme 86
Un-
168dergang errettet werden möchte,
169Daß Sie darauff und zusolchem hailsamen87, ge-
170mainnutzigen Ende, weil man bey disem laidigen88 Un-
171weesen und sonderlich wegen dero auffs Bo-
172den sich noch befindenden außländischen Nationen
173und Kriegs Partheyen zu keiner allgemainen Reichs-
174oder andern gemainen Versamblungen sicherlich89 ge-
175langen können, beederseits dero Räthe und Gevoll-
176mächtigte90
anfängklich nacher , von dan-
177nen nacher und endtlich auff geschickt
178und Sich dem zu Nutz und Ehren, der Teut-
179schen Nation und beederseits respective91 König-
180reichen, Chur-, Fürstenthumb, Landen und Leuten zu
181Trost und Rettung und dem gemainen Weesen92 zum
182besten nachfolgenden, gemainen93 Friedenschluß ver-
183glichen94 und vertragen95
haben.
184[Art. 1] Anfängklich96 bleibt es wegen der
Mediat-
185stiffte97, Klöster und anderer Geistlichen Gü-
186ter und deren samptlichen Zubehörungen98, welche der
187Augspurgerischen Confession Verwandten Chur-,
188Fürsten und Stände deß
189Vorfahren noch vor dem auffgerichten
190 oder eingezogen
und in-
191nen gehabt, bey dem klaren Buchstaben und Verord-
192nung deß angeregten99 hochbetheurten100
193 allerdings101 und durchauß102.
194[Art. 2] Was aber anlangen thut die Immediatstifft103
195und Geistliche Güter, so vorm
196 oder eingezogen worden, sowol
197auch die jenige Stiffte und Geistliche Güter, welche
198nach gedachtem Passauischen Vertrag oder Reli-
199gionfrieden in der Augspurger Confessions Ver-
200wandten gewalt kommen, die seyen gleich Mediat
201oder Immediat (darunter dann auch die freye, welt-
202liche Stifft, so dann die Maisterthumb104 und
Com-
203menthureyen105 der Ritterlichen
hohen Orden mit begrif-
204fen), Ist es endtlich dahin verhandelt, daß dieselbe
205jetzt bemeldten Chur-, Fürsten und Ständen, so vil Sie
206deren Anno tausent sechshundert siben und zwaintzig
207den zwölfften Novemb[ris]106
stylo novo107
innen gehabt, be-
208sessen und gebraucht108, nichts außgeschlossen, wie es auch
209genannt werden möchte, ohne ainigen An- und Zu-
210spruch, under was praetext109, Schein110 oder Vorwenden111
211auch solches geschehen köndte oder möchte, auff
212Viertzig Jahr, von dato dieser beschloßnen Ver-
213gleichung anzurechnen, geruhigklich verbleiben, auch
214was einem und andern ein zeithero daran eingezogen
215und Sie entsetzt112, völlig und plenarie113,
jedoch ohne Er-
216stattung ainiger Nutzung114, Schaden oder Unkosten,
217die ein Thail an demf andern praetendieren115 wolte, etc.g
218restituiert werden.
219[Art. 3] Und weilen am zwölfften
Nov[embris] stylo novo An[no]
220sechzehenhundert siben und zwaintzig etliche Bisthumm,
221und andere geistliche Güter, so nach außweisung116 dises
222Fridensschlusses denen Augsp[urgischen] Confessionsver-
223wanten auf obbemelte Viertzig Jahr bleiben sollen, mit
224Einquartierung117 und Kriegsvolck118 belegt oder wider der-
225selben Inhaber Rescript119, Befelch und Verordnung
226ergangen seyn mögen, Damit nun uber kurtz oder lang
227kein zweyfel entstehe, ob durch solche Einquartierungen
228und dergleichen Militarische Ordinantzien120 als auch
229Rescript und befelch der Innhaber Possess121 geändert
230oder dermassen geschwecht zuseyn erachtet werden
231köndte, daß dieselbige Stiffte unter deß vorhergehen-
232den Paragraphi disposition122 nit mehr gehörig wären,
233Als hat man sich dahin vergliechen, daß vorbesagte
234Kriegseinquartierungen und dergleichen Militarische
235Ordinantzen, auch Rescript, Verordnung und Be-
236felch, so in bemelten123 Stifften ergangen, keines wegs
237zu Nachthail, weniger124 zu auffhebung der Inhabung,
238welche in offtbesagten Stifften und andern Geist-
239lichen Gütern der Augsp[urgischen] Confession zugethane
240Ständt vermög erlangter Postulationen125 oder Ele-
241ctionen126 noch am zwölfften
Novemb[ris] stylo novo127
242Anno Tausent sechshundert zwaintzig siben gehabt,
243gemaint seyen, sondern ungeachteth alles dessen die je-
244nige für Inhaber zuhalten und der disposition128 deß
245nechst129 vorhergehenden Paragraphi zugeniessen haben
246sollen, in deren Namen noch am besagtem zwölfften
247Novemb[ris] stylo novo Anno Tausent sechshundert
248siben und zwaintzig die Regierung desselben Bisthums,
249Stiffts, Klosters oder andern Geistlichen Guts
250würcklich geführt worden.
251[Art. 4] Jedoch nemmen Ihre hiervon ex-
252presse130 auß die jenige Stifft, Klöster, Kirchen und
253andere Geistliche Güter, welche den Catholischen
254auff die von baiden Thailen iudicialiter131 eingebrach-
255te Acta und utrinq[ue]132 beschehene Submission133 (dahin
256auch unter andern der samptlichen Herrn Churfür-
257sten, Anno Tausent sechhundert siben und zwaintzig
258zu eröffnetes bedencken gehet134)i
in einem
259und anderem particular fall135 durch Gerichtlich pub-
260licierte Urthail an Ihrem Käys[erlichen] Hoff oder Cam-
261mergericht zu vor oder nach denj
zwölfften
262Novemb[ris] stylo novo136
Anno Tausent sechshundert
263siben und zwaintzig zuerkandt und etwa umb dieselbe
264Zeit noch nicht zur Execution gebracht; dann solche
265sollen nachmals dem Standt rechtens unterworffen
266bleiben und der Execution137 halben ergehn, was sich
267nach außweisung deß 138
268wirdt gebühren.
269[Art. 5] Es soll aber bey den jenigen Stifften und Geist-
270lichen güeteren, von welchen obiger §. »Waß aber
271anlangen thut« etc. disponirt139, Zeit wehrender
272verwilligter140 viertzig Jahren in Geist- und Weltlichen
273sachen in dem Standt, wie es den zwölfften Novemb[ris]
274stylo novo141
Anno Tausent sechshundert siben unnd
275zwaintzig gewesen, allerdings verbleiben, auch die
276Religion betreffend beim Exercitio142 der Catholischen
277Religion, Item den mensibus papalibus143,
prima-
278riis precibus144,
Canonicaten145, Praebendenl
146
Bene-
279ficien147 an denen Orthen, wo
angeregte148 Catholische
280Religion unnd was jetzo vorgehendt mehrgemel-
281det am zwölfften Novemb[ris] stylo novo Anno Tau-
282sent sechshundert siben unnd zwaintzig noch in ubung
283gewesen149, darbey gelassen, ins künfftig auch noch weiter
284observiert150, deßgleichen die Klöster und Religiosen151,
285so dieselbe Zeit von den Catholischen versehen152 worden,
286auch hinführo ihnen unperturbiert153 gelassen, da ain-
287nige enderung darseider154 damit gemacht, solche wider
288abgethan und alles in den Standt, wie es Anno Tau-
289sent sechshundert siben unnd zwaintzig den zwölften
290Novemb[ris] stylo novo gewesen, wider gesetzt und für
291die Catholische erhalten, auch, wann etwann in den-
292selben Klöstern ein Catholischer absturbe, ein anderer
293an dessen Stelle genommen unnd wider dises alles die
294Catholische keines wegs graviert155, auch kein Eintrag
295unter einigem praetext156, schein157 oder vorwenden158 darge-
296gen gestattet oder ainiges darwider lauffendes Statu-
297tum159, Iuramentum160 oder
Capitulation161 gültig sein,
298gut gehaissen oder allegiert162 werden.
299[Art. 6] In specie163
sollen die obgemelte Stifft und dernm
300Capitul164 dise
viertzig Jahr uber, bey ihrem Standt, we-
301sen, Rechten und Gerechtigkeiten165, insonderheit in casu
302vacantiae166, bey ihren Electionen167 unnd Postulatio-
303nen168, unverhinderlich169 gelassen, dieselbige Electionen
304und Postulationen auch, die weren nun seithero deß
305 zwölfften Novemb[ris] stylo novo170 Anno Tausent sechs-
306hundert siben unnd zwaintzig auff Catholische oder
307Augspurgische Confessionsverwanthe vorgegan-
308gen171 oder möchten ins künfftig, so lang die bewilligte
309Viertzig Jahr wehren, entweder auff Catholische
310oder Augspurgischen Confessions Verwante fallen,
311nicht angefochten werden und es ohn ainiges dispu-
312tat172, ob der Electus oder Postulatus der Catholi-
313schen Religion oder Augspurgischen Confession zu-
314gethan, diese viertzig Jahr uber sein verbleiben dabey ha-
315ben, jedoch aber in solchen Stifften, es seye gleich bey
316Lebzeiten deß Inhabers oder sede vacante173, die Ele-
317ction oder Postulation geschehen oder falle noch
318künfftig auff einen Catholischen oder Augspurgischen
319Confessionsverwanten, vigore huius pacti pub-
320lici174 bey dem jenigen Religionsstandt,
so wohl die
321Catholische Religion, ingleichen175 die menses papales,
322preces primarias, Canonicaten, praebenden und
323beneficien, Klöster und Religiosen als die Aug-
324spurg[ische] Confession betreffende, allerdings176
ungeän-
325dert gelassen werden, wie es sich im selbigen Stifft noch
326am zwölften Novemb[ris] stylo novo Anno Tausent
327sechshundert siben und zwaintzig befunden.
328[Art. 7] Anlangendt die Sessiones und Vota177 bey den
329Reichs- und Deputation-178,
auch Cammergerichtlichen
330Visitation- und Revision-Tägen179,
deren sich sonst die
331Augsp[urgischen] Confessionsverwandte Ständt wegen der
332in ihrer Inhabung begriffenen oder krafft dises Frie-
333densschlusses wider dahin gelangenden Immediat-
334stiffte180 hetten gebrauchen wöllen, ist es darbey ver-
335blieben, daß dieselbe Sessiones und Vota die benann-
336te Viertzig Jahr uber beyseits gestellt181 und dieselbe
337Conventus182 und Verrichtungen183 nichts desto weniger
338von der und andern darzu gehörigen
339Reichsständen, respective184 außgeschrieben185, forth-
340gestellt186 und verrichtet187 werden
sollen. In den Craisen
341aber, wo die Augsp[urgischen] Confessionsverwandte Ständt
342als Innhaber eines oder mehrer Immediatstiffts,
343Sessiones und Vota hergebracht, sollen Sie ihnen
344wie vor diesem also auch künfftig die verglichene Vier-
345tzig Jahr uber gelassen werden.
346[Art. 8] Damit auch nach verfliessung der so offt ange-
347zogenen188
Viertzig Jahren die liebe Posteritet189 umb all
348solcher so lang und ferrn hinauß gestillter Strittigkei-
349ten willen nicht abermahls in Unruhe und weiterung190
350gerathe, sondern vielmehr gute Lieb und Eynigkeit er-
351halten werde, So solle noch vor außgang der bewillig-
352ten Viertzig Jährigen zeit durch zusammensetzung
353Fridliebender Stände von baiderley Religionen in
354gleicher anzahl oder dero hierzu Bevollmächtigter
355Räthe, Bottschafften und Abgesandten alle eusseriste191
356bemühung, sorg und fleiß dahin angewendet werden,
357ob die Sach angeregter Geistlicher Güter halber
358mit beederthail belieben192 auff einnmahl köndt zugrundt193
359vergliechen werden.
360[Art. 9] Darmit aber dieselbe Vergleichung nicht gar zu
361lang und fast biß auff die letzte zeit gespart194 werde, So
362solle Sie auffs längst innerhalb den nechsten Zehen
363Jahren von dato vorgenommen, und, so vil als Mensch-
364unnd müglich ist, zu Ende gebracht werden, jedoch
365gantz unverkürtzt195 und ungeringert196 deren uber solche
366zehen Jahr an denen bewilligten Viertzig Jahren alß-
367dan noch restierender197 Zeit.
368[Art. 10] Würde aber solches nicht erfolgen, so soll nach
369außgang198 der bemelter199 Viertzig
Jahren jeder theil in
370dem jenigen Rechten stehen, welches er den zwölfften
371Novemb[ris] stylo novo200 Anno Sechzehenhundert siben
372und zwaintzig gehabt hat, sich desselbigen, so guet oder
373schwach es damals gewesen, güetlich201 oder Rechtlich
374zugebrauchen; und soll deßwegen kein Theil wider den
375andern unerkandtes ordenlichen Rechtens zu den
376Waffen greiffen, die auch solches
377andern zuthun nicht gestatten, weniger für sich die
378Ständt damit beschweren.
379[Art. 11] Unnd behalten Ihre für sich unnd
380dero nachkomben am alß Oberhaubt Ihr auff
381den fall der nicht vergleichung oder weittern Strittig-
382kheiten die gebührende hochheit202 und
Iurisdiction203 und
383die Strittige fähle zwischen denen Partheyen, sowohl
384an dero Käy[serlichem] Hoff204 (doch mit zuziehung etlicher Chur-,
385Fürsten und Stände deß Räthe, von gleicher
386anzahl beeder der Catholischen Religion und Augsp[urgischen]
387Confession zugethan, welche ihrer Pflicht, damit
388Sie ihren Herrn sonst verwandt, zu diesem Actu205 zu-
389vorher erlassen und in diesen Sachen, in besondere
390Aydspflicht zur Iustitz, darinnen ohne ainiges anse-
391hen der Person und welcher Religion ein oder andere
392Parthey zugethan, dem und Reichs-
393Constitutionen gemäß zuverfahren, genomben
394werden sollen) als an dero Käys[erlichem] Cammergericht206 al-
395lenthalben nach vorgehender gnugsamber Verhör
396und vermittels ordentlicher Process in jeder Sach ab-
397sonderlich207 zuerörtern wie auch die manutention208
398deß tragenden
399Käy[serlichen] hohen Ampts wegen und nach außweisung der
400Reichsabschiede und Käys[erlicher] Wahlcapitulation209,
401zuexercirn210, billich211 zuvor212.
402[Art. 12] Denen Catholischen soll weiter nichts von Ihren
403Ertzstifft, S. 1610: ertz-, stiften, Klöstern und andern Geistlichen Gütern,
404die Sie noch am zwölfften Novemb[ris] stylo novo213 An-
405no Sechzehen hundert siben und zwaintzig innen ge-
406habt oder auch vermöge dieses Friedensschlusses
407wider bekomben sollen, demselbigen zugegen214 im wenig-
408sten entzogen, sondern, da ihnen etwas weitter genom-
409men oder abgestrickt215 würde, sollen Sie dessen alsbaldt
410unverzüglich restituirt216 werden.
411[Art. 13] Da Sie217 auch sonsten wider den
412 oder auch diesen Frieden in218 etwas beschwert219
413wurden, sollen Sie befuegt seyn, deßwegen Ihre
414 an dero Kay[serlichem] Hoff220 oder bey dem Kay[serlichen] Cam-
415mergericht221 anzulangen; die sollen dann nach außweisung
416deß Religion- und Prophan- oder auch dises Fridens
417und anderer Reichs Constitutionen und Ordnun-
418gen die heilige Iustitz administrieren222.
419[Art. 14] Ebenmässig223
soll es auch gehalten werden mit
420den Augspurgischen Confession Verwandten, das
421nemblich Ihrer keiner wider den
422 noch auch wider disen Frieden oder wi-
423der andere Reichsconstitutiones und Ordnungen,
424im wenigsten graviert224 oder ihnen
von denen Stifft
425und Geistlichen Gütern, so sie vormahls gehabt und
426ihnen nach außweisung dieses Friedenschlusses blei-
427ben sollen, etwas entzogen würde.
428[Art. 15] Das Ertzstifft
betreffent, ist es umb
429deß lieben Friedens willen dahin gelangt225, daß
430 fr[eundlicher]
geliebter Sohn, Her-
431tzogs ,
, und
432Fürstl[icher] Gn[aden], dasselbige auff ihre ubrige Lebtage in-
433nen haben unnd geniessen mögen; und sollen Seine
434Fürstl[iche] Gn[aden] darinnen nicht perturbiert226 noch gehin-
435dert werden.227
436[Art. 16] Was die Session und Votum228 wegen dieses
437Ertzstiffts, auchn Reichs-,
Deputation-229
und Cammer-
438gerichtlichen Visitation- und Revision-Tägeo 230
an-
439langt, solle es darmit allerdings, wie oben wegen an-
440derer von denen der Augsp[urgischen] Confession Verwand-
441ten Ständen inhabenden hohen Stifften geordnet231
442und vergliechen232, auch wegen dieses Ertzstiffts gehal-
443ten werden und die Reichs-, Deputations- und
444Cammergerichtliche Visitation- und Revisionstäge,
445ohnbehindert deß dißfalls233 beyseits
446gestellten234 Voti235, von nun an wider forthgehen und
447weiter nicht auffgehalten noch gesperrtp
236seyn.237 In dem
448 aber behalten Ihre
449 und das wegen der
Direction,238 Voti
450und Session das jenige, wie es hergebracht.
451[Art. 17] Es solle auch das Ertzstifft
die
452offt berührte Viertzig Jahr uber in Geist- und Welt-
453lichen Sachen, auch die Catholisch Religion, Menses
454papales239, preces primarias240, Canonicaten241, Prae-
455benden242 und beneficien243, Klöster und Religiosen244,
456sowohl die Augspurg[ische] Confession und in casu Va-
457cantiae245 die Wahl und
postulation246 betreffende, al-
458lerdings, wie oben bey den Bistumben und Stifften, so
459von zeit dieser geschloßnen Handlung an denen Aug-
460spurg[ischen] Confessions Verwandten auff Viertzig Jahr
461verbleiben, ins gemein vergliechen worden, unverän-
462derlich gehalten werden.
463[Art. 18] Wegen der vier
Respective247 Herrschafften und
464Empter248 ,
,
465und ist es umb des lieben Fridens willen
466auch dahin gelangt, das der solche
467zu seiner bessern Contentirung249 und beruhigung ein-
468nemmen und vom Ertzstifft zu Lehen
469recognosciern250 auch so lang behalten und geniessen
470möge, biß Sie mit seiner gu-
471ten belieben251 und Willen per aequipollens252 wider
472außgewechßelt würden, jedoch dem und
473 an den Reichs- und Craiß-
474Steuren und andern gemainen253 anlagen254 unabbrüchig255,
475dann256 solche Ihre
proportiona-
476biliter257 zutragen schuldig, Wie auch deßwegen seiner
477
von dem Dombcapitul258 und
478Landtschafft eine Schrifftliche einbewilligung zuer-
479theilen und von seiner mit ehi-
480stem259 würcklich zuerheben;
und sollen seine Churfüstl[iche]
481Durchl[aucht] ermelter260 Empter halben, nicht
angefochten
482werden.
483[Art. 19] Uber dieses ist auff gnedigste erinderung aller-
484höchstgedachter Ihrer , damit des Herrn
485Marggraffen
486 Fürstl[icher] Gn[aden] zu dero bessern underhalt ein
gewis-
487ses an geldt auff ihr lebenlang auß dem Ertzstifft
488 Jährlich geraicht werden möchte, mit
489Seiner wegen dero Herrn
490Sohns, Hertzogen
Fürstl[icher] Gn[aden], abgeredt
491und vergliechen worden, daß Seiner des
492 Fürstl[icher] Gn[aden] auf ihr Lebenlang (und lenger
493nicht) Jährlich Zwölff Tausendt Reichstahler in
494specie261, jedes Jahrs auff
zween262 Termin, halb auff
495Ostern und halb auff S[ankt] Michaelis263 zu
in
496den Messen daselbst, und zwar mit dem Ersten Ter-
497min nach verfliessung264 eines halben Jahrs frist, von
498zeit erlangter Possession265 zurechnen, anzufahen266,
499an seiner, deß
Fürstl[icher] Gn[aden] Leu-
500the, so destwegen gevollmächtige, und bey der Ertz-
501bischofflichen Rendtcammer267 sich
502angeben268 wurden, auß des Ertzstiffts Renthen269 und Ge-
503fellen270 (welche dann, so vil darvon für Hertzogen
504 Fürstl[ichen] Gn[aden] gehören, hiemit würcklich
verpfen-
505det sein sollen) gewiß271 und unfehlbar272 gegen Quittung
506sollen gereicht und erlegt273 werden; jedoch stehet hoch-
507gedachts Hertzogs Fürstl[icher]
Gn[aden] bevor274, wegen
508all solcher Summa der Jährlichen Zwölff Tausendt
509Reichs Thaler mit zuziehung des Domb Capituls
510und der Landtschafft dem herkomben275 gemäß eine
511Anlag276 im zumachen, damit
vermitlst dersel-
512ben Collect277 der
Ertzbischofflichen Rendtcammer
513völlig ersetzt werde, waß dieselbe zu hochgedachts
514
Fürstl[icher] Gn[aden] Jährlichen Depu-
515tat278 anwenden279
müessen.
516[Art. 20] Was den
Augspurg[ischen] Confessionsverwand-
517ten also, wie vor gesetzt, bewilliget worden, da ha-
518ben Ihre
außtrückhlichen bedingt, das
519es nicht soll dahin verstanden werden, alß ob dardurch
520der Lübeckhische Friedenschluß280,
de Anno Tausendt
521sechshundert neun und zwaintzig, wie solcher zwischen
522Ihrer
und der
523, aufgerichtet worden, in einigem
524Passe solte aufgehoben oder geändert sein, sondern
525es soll bey desselben inhalt allerdings gelassen werden.
526[Art. 21] Wie dann Ihrer geliebtenq
Herrn
527Sohn, Ertzhertzogs
Hochfürstl[iche]
528Durchl[aucht], neben andern auch das Bisthumb
529 nach inhalt ihrer Postulation und Capitula-
530tion gelassen Und es im Ertzstifft mit der
531Catholischen Religion und Augsp[urgischen] Confession und
532deren freyen ubung in dem Standt dise Viertzig Jahr
533uber erhalten werden soll, wie es den zwölfften Nov[embris]
534stylo novo281 Anno Tausent
sechshundert siben und
535zwaintzig darinnen gewesen und oben von andern Stiff-
536ten, in specie282 dem Ertzstifft , vergliechen
537worden.
538[Art. 22] Die von der Freyen Reichs Ritterschafft sol-
539len bey dem Exercitio283 Augspurg[ischer] Confession, wie
540es der mit sich bringt, ruhig gelassen
541und ihnen darüber gantz kein eintrag gethan284, son-
542dern, dafern285 etwan einiger
beschehen wäre, Sie dar-
543wider286 restituirt werden.
544[Art. 23] In den Reichsstätten solle es mit denen, mit
545welchen albereit in disem Krieg Ihre in
546particulari287 accordieren
lassen288, bey denselbigen Ac-
547corden289 bleiben, mit allen andern Reichsstätten
548aber bey dem durch und durch ge-
549lassen werden.
550[Art. 24] Wegen der Stadt
ist dieses ab-
551geredt: wann zuvor der
552 dero auffgewandte Kriegsunkosten widerumb
553erstattet, das alßdann an bemelter Statt restitu-
554tion290 kein mangel
seyn, auch von diser sachen ferner
555underredung, etwo hernechst bey Reichszusamenkunff-
556ten, zupflegen, Ihre und Höchstgedachte
557 sich vielleicht nicht
558würden zuwider seyn lassen.
559[Art. 25] Was der Erbkönigreich
560 und andere dero
561 betrifft, haben bey allerhöchstgedachter Ihrer
562
Seine ,
563zum aller inständigisten, höchst- und fleißigisten an-
564gehalten291, damit gedachtes freye Exercitium der un-
565geänderten Augspurg[ischen] Confession292 an orth und en-
566der, wo es Anno
Tausent sechshundert und zwölff
567sich befunden, gleicher gestalt hinfüro293 frey und un-
568gehindert zu- und nachgelassen294 werden möge, auch
569solches mit anführung vieler underschidtlicher moti-
570ven eyfrig urgirt295 und darvon in keinerley weeg wei-
571chen wollen; allein Ihre , wie offt und vil-
572fältig auch darumb ansuchung gethan worden, ist hier-
573zu gar nicht zubewegen gewesen, sondern haben viel-
574mehr hierentgegen allerhandt bedencken und neben
575andern mehrern auch dises erindern lassen, daß man
576Ihrer (weil der Augspurg[ischen] Confessions-
577verwandten Ständt eigner gemachter Regul viel-
578feltigen suchen und begehren nach die Religion und
579deren einführung der Landsfürstl[ichen] Hochheit anhängig
580seyn solte296) ein solches auch
nicht zuentziehen willens
581seyn und deroselben anmuethen297 wurde. Dann was ei-
582nem Standt im recht, das müste ja
dems an-
583dern, zumahlen Ihrer selbst, nicht unrecht
584noch verbotten sein. Welches dann, daß Ihr
585nicht darein willigen wollen, Seine Churfürstl[iche]
586Durchl[aucht] ungern vernommen und anders gewünscht;
587weil aber Ihre
dabey so fest bestanden,
588Alß ists dabey allerdings gebliben; und haben Ihre
589
sich wegen absonderlich re-
590solviert298,
wegen der aber mit Ihrer
591 einen sonderbahren Vertrag299
auffge-
592richt, mit dem es seyn bewenden hat.
593[Art. 26] Nach dem auch von Ihrer
594 gesucht und begert worden, das mehrer
595gleichheit der Religion am Kay[serlichen] Cammergericht in-
596troduciert300 und nach dem jetzigen Catholischen Cam-
597mer Richter ein Augspur[gischer] Confessionsverwandter
598und nach abgang desselben wider ein Catholischer und
599also forthan per vices301 geordnet, vier Praesidenten,
600darunter zween Catholische und zween Augspurg[ischer]
601Confessionsverwandte, bestelt und die anzahl der
602Augspurg[ischen] Confession Verwandten Assessorum302
603dem numero303 der Catholischen Beysitzer gantz gleich
604gemacht werden möchte, der gestalt, daß von nun an
605die Röm[ische] Kay[serliche] May[estät], auch alle Churfürsten unnd
606Craiße, welche jetzo oder künfftig zu praesentiren ha-
607ben304,
eytel305 der
Augspurg[ischen] Confession Verwandte
608praesentirn, so lang und viel, biß die Assessores beeder
609Religionen in numero pares306 seyen, so offt dann künff-
610tig ein Assessor abgienge, das Cammergericht die
611Röm[ische] Kay[serliche] May[estät] oder den jenigen Churfürsten
612oder Craiß, an welchem selbigen mahls307 die Praesen-
613tation wehre, berichten solten, von was für Reli-
614gion zu erhaltung einer gleichen Anzahl die praesen-
615tandi seyn müsten.
616Alß ist dieser Articul biß zu einer ehisten308 zusam-
617menkunfft der Stände deß Reichs beeder Religion-
618verwandten außgesetzt worden, so baldt man aber,
619wirdt zusamben kommen, soll solcher anderweith309 für ge-
620
621es bey voriger gemeiner312 Cammergerichtsordnung
622ohne änderung gelassen und die geliebte Iustitz ohne
623anstandt313 administriert314, auch mit underhaltung deß
624Cammergerichts und dessen bezahlung vorige Ord-
625nung in acht genommen werden.315
626[Art. 27] Die bißher gesteckte316
ordinari317 visitationes und
627Revisiones deß Cammergerichts318
sollen nunmehr wider
628angehen und befördert werden. Weil aber mit grossem
629schaden deß Reichs solche uber dreyssig Jahr lang
630gantz angestanden319 und erligen blieben320, dahero nicht
631nur in gemainen gebrechen321 deß Cammergerichts, son-
632dern auch in etlich Tausent hoch beschwerlich zusam-
633men auffgewachsenen Revision sachen für den ersten
634anfang viel zuthun seyn wirdt, Als ists vergliechen,
635daß ein extra ordinari visitation, gleich wie in An-
636no Tausent sechshundert geschehen, vermittelst eines
637Deputationtags322
angestellt und von der
638
639Gesandten alle Imperfection323 erkündiget, von deren
640remedierung324 gerathschlagt, ein modus, wie den
641auffgehäufften Revision sachen schleunig und recht
642abzuhelffen, ersonnen, auff dem nechsten Reichstage
643der
644Ständen referiert, ein gemainer Schluß darüber ge-
645fast, nichts destoweniger aber inmittelst325 mit den Jähr-
646
647und neue Imperfection und häuffung vorgehe, treu-
648lich und fleissig verfahren werden.
649[Art. 28] Den Käys[erlichen] Reichs Hoffrath betreffendt, haben
650wegen Ihr Kay[serlichen] May[estät] dero Gesandte sich nochmah-
651len erklärt, daß bey erster Reichsversamblung die ver-
652faste Reichshoffrath Instruction den gesambten
653Herrn Churfürften inhalts der Käy[serlichen] Capitulation326
654zu ihrem gutachten327 ubergeben und derselben außtrück-
655lich mit eingeruckt328 werden solle, daß die Reichsständt
656ins gemain mit Commissionen nicht ubereylt noch
657Mandata sine clausula329 indifferenter330 und ausser331
658deren in Rechten nachgelassen332 und geordneten fähle
659wider Sie decretiert333 werden sollen. Weilen aber
660auch Seine
661ferner gesucht, daß der Reichshoffrath ebner gestalt
662in gleicher anzahl der Religion besetzt werden möchte,
663und die Kay[serlichen] Gesandten darwider eingewendt, daß
664die bestellung des Reichshoffraths von beeden Re-
665ligions verwandten in gleicher anzahl im
666
667rer
668gnedigsten erbietens, das, wie Sie und dero Löbliche
669Vorfahren am Reich qualificirte subiecta,335 der
670Augspurg[ischen] Confession zugethan, von Ihrem Reichs
671Hoffrath nicht außgeschlossen, also wolten Sie, die-
672
673terlassen, Alß ist dieser Punct auff weitere künfftige
674beredung zwischen der
675Hochlöb[lichen] Churfürstl[ichen] Collegio (doch ohne einigen
676abbruch Ihrer Kay[serlichen] May[estät] Authoritet, Iurisdi-
677ction und Hochheit336) außgesetzt worden; und haben
678Ihre
679selben Puncten Ihro reservirt,337 das unter dessen und
680bis das die angeregte underredung und mit Ihrer
681
682vergleichung desselben Puncten erfolge, Ihre
683
684in einigem stuckh, zumahl auch an handthabung und
685Execution338 dieses gegenwertigen Friedens schlusses
686gantz nichts wolten gesperrt noch entzogen haben.
687[Art. 29] Der Augspurg[ischen] Confessions verwandten
688Chur-, Fürsten und Stände des
689und Procuratorn340 sollen am Kay[serlichen] Hoff, wann Sie
690sich sonsten, wie die Reichs Hofraths Ordtnung mit
691sich bringt, gebührendt legitimiern und Ihrer
692
693rum halben an dero Kayserl[ichen] Hof gemacht, gemäß
694verhalten, gleich wie bey der Hochlöbl[ichen] Kaysern
695
696ten, unweigerlich geduldet und in keinerley weg umb
697der Religion willen angefochten werden.
698
699
700Hofrath abgefordert, waß einmahl am Cammerge-
701richt praeveniendo Rechthängig341 gemacht und da-
702hin gehörig ist, daselbst gelassen und erledigt und un-
703wissendt der sämbtlichen Reichsständt dem Cam-
704mergericht kein Kay[serliches] Gesetz gegeben werden.
705[Art. 31] In der Pfältzischen Sach, alß uber welcherv die
706Jahr hero viel grausame motus342, unruhe und be-
707schwerung343 vorgangen, haben
die
708
709selbe so wohl in puncto der Chur Würde alß der
710Landen gäntzlich und zugrundt möchte beygelegt und
711vertragen werden.
712[Art. 32] Dieweil aber Weltkündig, es auch das Hoch-
713löbl[iche]
714Tausent sechs hundert siben und zwaintzig
715den, das der Proscribirte344 Pfaltzgraff
716les des unheils, so in Ihrer Kay[serlichen] May[estät]
Erbkönig-
717reich
718standen, ein Haubtanfänger unnd Ursacher und
719Ihre Kay[serliche] May[estät] sambt dero höchstgeehrtemx Hauß
720darüber in viel Million Schulden und andere grosse
721Schäden kommen, auch theils Erbländer wegen des
722auffgewendten Kriegs Unkostens dahinden lassen345
723müssen und daher von Ihrer Resolution346, wie starck
724
725sich darumb bemühet, nicht weichen wollen;
726Alß soll es bey dem jenigen, so Ihre Kay[serliche]
727May[estät] wegen derselben Chur- und Lande, für Ihre
728
729sche lineam, auch sonst gemacht, so wohl was Ihre
730
731ner Güeter angeordnet, allerdings verbleiben. Doch
732soll weylandt Churfürst
733
734
735dirn348 wirdt,
passirt349, und deß proscribierten350 Kin-
736dern, wann Sie sich vor Ihrer
737lich humilirn351, ein Fürstl[icher] Underhalt
auß Käyserl[ichen]
738Gnaden und nicht auß Schuldigkeit gemacht wer-
739den.
740[Art. 33] Die Tyllischen Erben sollen von dem im Hertzog-
741thumb
742sten und dessen Erben und Successorn353 ihrer assig-
743nierten354 und von denen
Hertzogen zu
744
745bewilligten Viermahl hundert Tausent
746Reichsthaler in Acht Jahren nach einander,
747jedes Jahr in der
748Anno Sechtzehenhundert siben und dreyssig, zum Er-
749
750einem zwey Jährigen Zinnß von der gantzen Summa,
751je fünff vom hundert gerechnet, und dann in der Oster-
752meß, Anno Sechtzehenhundert acht und dreyssig wi-
753derumb mit Funfftzig Tausent Reichsthaler sampt
754einem ein Jährigen Zinnß von dem Rest der Haupt-
755Summ, abermahls nur fünff vom hundert gerechnet,
756und so forthan deß ubrigen Rests, jedesmahls zu
757sampt dem Zinnß, in Annis Sechtzehenhundert neun
758und dreyssig und sechtzehenhundert und viertzig et se-
759quentibus355 bezahlt und unter dessen bey Ihrer hy-
760pothec356
und Assignation357 gelassen, In verbleibung358 aber
761der bezahlung eines oder andern Termins wider-
762umb zu ihrer vorigen Possession359 der assignierten360
763Empter361 restituirt werden.
764[Art. 34] Die vor dato dieses Friedensschluß in dersel-
765ben Schuldtsach erschienene Zinße wie auch die auß
766denselben Emptern362 schon erhobene
Nutzungeny 363, sollen
767umb Friedens und Ruhe willen compensirt364 und alle
768darvon gewesene Forderungen beederseits gestillt seyn.
769[Art. 35] Wegen der
770Ihre
771und auß höchstangeborner güte, auch umb Ihrer
772
773cession willen dahin erklärt, Es wolten Ihre Käys[erliche]
774May[estät] Sie, die beede Hertzogen (woferrn Sie gegen-
775
776lich acceptirn und sich solchem gemäß verhalten,
777auch deme Ihrethalben sonderbahr begriffenem Me-
778morial gebührendt nachkommen werden) widerumb zu
779Kay[serlichen] Hulden und Gnaden auffnemmen und bey Landt-
780und Leuthen gantz ruhig verbleiben lassen.
781[Art. 36] Die Restitution365
betreffende, sollen der
782
783stierenden366 Chur-, Fürsten und Ständen, so dan allen
784ihren Kriegsverwandten und dero Räthen, Dienern,
785Landstenden und underthanen, auch Ordensleüthen
786und in gemein allen und jeden angehörigen Geist[lichen]
787und Weltlichen Societet367 und Communen368, nie-
788manden außgenommen, in specie369
auch dem
789
790spurg[ischen] Confessionverwanthen Ständen alle Ihre
791Churfürstenthumb, Fürstenthumb, Graff- und Herr-
792schafften, Landt und Leuthe, Schlösser, Pässe, Ve-
793stungen, ligende Gründe371 und aller enden zustehende
794Rentten372,
Gülten373, Nutzungen374, Geföll375
und alle ör-
795ther, welche seider Anno Sechtzzehenhundert und
796dreyssig endtstandener Unruhe nach deß Königs
797
798
799
800Possess377 gehabt oder ihnen vermöge dieses Schlusses,
801
802hundert und dreyssig in possessione gehabt haben
803oder nicht, was und wie viel Sie, die Augspurg[ischer] Con-
804fessions verwandte, darvon noch selbst in händen ha-
805ben, ohnwaigerlich restituirt378 und eingeraumbt wer-
806den, Jedoch ohne erstattung auffgehobener379 Nutzun-
807gen380, erlittnen Kriegsschaden und auffgewandter Un-
808kosten, auch ohn einige demolierung oder zufügung
809und gestattung einiges fernern vorsätzlichen Scha-
810dens, wie auch ohne abführung Geschützes und an-
811derer an denselben örthern annoch381
befindlichenz mo-
812bilien, ausserhalb was jeder thail an Stuckhen und
813Munition selbst dahin geschafft oder mitgebrachtaa;
814und sollen die Underthanen, da sie an einem oder an-
815dern orth Pflicht gelaistet und sich verwandt gemacht382,
816hiervon loß gezehlt werden.
817[Art. 37] Was aber die außwertige Potentaten383 und Na-
818tionen, in specie384 die
819und andere, die nicht Reichsstände noch dessen
820Glieder seyn oder dasselbige anjetzt385
recognosciern386
821oder gleich Reichsstände und dessen Glieder wären,
822jedoch zu diesem Frieden sich nicht bekennen noch
823demselbigen gemäß verhalten wurden, in handen ha-
824ben, zu dessen allen würcklichen, unfehlbaren Restitu-
825tion387 und wider erlangung,
sollen Ihre
826
827
828Stände, wann Sie dieses Friedens mit geniessen wol-
829len, der
830mit gesambter Handt und Zuthat in Krafft dieses
831Vertrags und Friedenstandts, auch auffgerichten ge-
832mainen Landtfriedens und Reichs Ordnungab, ohn
833allen anstandt388 helffen, auff maß und weise, wie dar-
834von unten bey der Execution deß Friedenschlusses
835mit mehrerm beredt worden.
836[Art. 38] Doch verstehet sichs in allweg, daß in dem nechst
837vorher gehenden periodo gemelten389 Puncts der
838Restitution390 nicht gemaint, auch nicht begriffen seyn
839die jenige Geist- und Weltliche Güter, so zwar Anno
840 Sechtzehenhundertac und dreyssig noch in Catholischer
841Ständen händen gewesen, Jedoch aber krafft under-
842schiedener391 Puncten dieses Friedensschlusses den Aug-
843spurg[ischen] Confessionsverwandten bleiben sollen.
844[Art. 39] Dargegen sollen und wollen Ihr
845und samtbliche Catholische Stände und dero Kriegs-
846verwandte auch hinwiderumb allen Augspurg[ischer] Con-
847fessions verwandten Churfürsten, Fürsten unnd
848Ständen deß Reichs und dero Räthen, Dienern,
849Landtständen und Underthanen und ins gemain al-
850len und Jeden ihren angehörigen uberall, niemandt
851(alß die, so von der Amnistia excipirt392 sein) außgenom-
852men, restituiern und einraumben und gleicher gestalt,
853
854andern orth gelaistet und sich darmit verwandt ge-
855macht393, loß zehlen, was von dero Churfürstenthumben,
856Fürstenthumben, Landen und Leuthen, Vestungen,
857Schlössern, Pässen, ligenden Gründen394 und aller en-
858den im
859tzugen397 und allen Orthen, wie die Namen haben, sei-
860der Anno Sechtzehenhundert und dreyssig entstande-
861ner Unruhe, nach ankunfft deß
862auffs
863
864und Ständen, auch Kriegsverwandten occupiert398
865gewesen oder den Augspurg[ischen] Confessionsverwand-
866ten vermöge dieses Friedenschlusses bleiben sollen,
867und solches gleichsfalls ohne demolierung399 oder zu-
868fügung und gestattung einiges ferrnern vorsetzlichen
869Schadens, wie auch ohne abführung Geschützes
870oder andern an denselben örthern annoch400 befindlichen
871mobilien, auch ohne erstattung auffgehobener401 Nu-
872tzung402, erlittner Kriegsschäden und auffgewendter
873Unkosten, ausserhalb was jeder thail an Stucken und
874Munition, wie oben gemelt, selbst dahin geschafft
875oder mit sich gebracht.
876[Art. 40] Neben und uber disem haben umb Fridens willen
877die
878der im
879
880occupiert worden, darunder dann in specie404 die
881Vestungenad
882ihren rechten Herrn, und alles, was Ihre
883und derae
assistierende sonsten mehr von Stätten und
884Vestungen derer örther in ihren händen haben, Aller-
885massen, wie obgemelt, ohne abstattung der auffgehob-
886nen405 Nutzungen406,
ohne abführung noch daselbst verhan-
887denen Geschützes oder andern mobilien (ausserhalb
888was an Stuckhen und munition Sie und die Ca-
889tholischen dahin bringen lassen) sollen unwaigerlich
890restituirt werden, Jedoch beschaidenlich und also:
891[Art. 41] Was
892nigreich
893etwann noch innenaf hat,
daß sollen und wollen Seine
894Churfürstl[iche] Durchl[aucht] in zehen Tagen
agnach empfahungag 407
895dieses mit Kay[serlicher] May[estät] Handt und Secret Insigel be-
896kräfftigten Friedens ohn allen auffenthalt408 resti-
897tuiern, Ihrah Kriegsvolck409 darvon abführen und der
898Kay[serlichen] May[estät] (oder deroselben hierzu in specie410 gevoll-
899mächtigten Befelchshabern die Plätz411 und Vestungen,
900so sie etwann innen haben, abtretten, damit kein an-
901ders als das Käy[serliche] Volck dieselbige praeoccupiern412
902müge; da auch etwann ander Volck noch darinnen
903lege, wollen Ihre Churfürstl[iche] Durchl[aucht] dasselbige, wo
904Ihre
905
906deß
907helffen.
[Art. 42] Eben auch am selbige Tag, da die Restitution
908der
909sollen und wollen gleich so wol die Käy[serliche] May[estät] der
910
911abtretten alles, was von dero
912oder andern Ihren zugehörigen Landen Ihrer Käys[erlichen]
913May[estät] oder dero Herrn Assistenten Kriegsvolck415
914alsdann in besatzung noch haben möchten.
915[Art. 43] So dann sollen und wollen Ihr
916
917verhelffen, daß auch den Catholischen im Reich das
918Ihrige diesem Vertrag und Friedensschluß gemäß
919zum schleunigsten widerumb eingeraumbt werde,
920Es möchten sich gleich die andern Augspurg[ischen] Con-
921fessions Verwandte Chur-, Fürsten und Stände zu
922diesem Accord417 bekennen und demselbigen gemäß
923verhalten oder nicht.
924[Art. 44] Entgegen418 soll von Ihrer
925Catholischen mit gesambter handt und zuthat eben-
926mässige Hülff, Rettung und wider erlangung deß
927ihrigen Jeden Augspurg[ischen] Confessions verwandten,
928so viel ihm nach außweisung dieses Friedensschlusses
929gebührt, gedeyen und widerfahren.
930[Art. 45] Inmassen dann auch hiemit außtrucklich bedingt419
931
932
933und in allem bequemmen421 (wie Sie dann von diesem
934Frieden nicht außgeschlossen noch under den Exci-
935piendis ab amnistia422 gemaint seyn) die Anwartung423
936und darüber habende Belehnung an den Pommerischen
937Landen424 und sonsten allerdings425 verbleiben, von Ihr
938
939solle.
940[Art. 46] Nicht allein aber wegen der Pommerischen Lande426,
941sondern auch sonst in gemain, soll man coniunctis
942viribus427 sich dahin bemühen, daß der
943
944heit den Schwedischen, und andern darinn ligenden
945und disem Friedenschluß sich nicht gemäß verhalten-
946den Kriegsvolck428
liberiert429, solches vons
947den abgeschafft430, und da es nicht guetwillig weichen
948wurde, mit zusamben gesetzter macht darauß ge-
949bracht, die Plätze431, welche es besetzt, darvon befreyet,
950und ihren vorigen Herrn und denen Sie vermöge die-
951ses Friedensschlusses gehören, unwaigerlich widerumb
952eingeraumbt werden.
953[Art. 47] Eben deßgleichen soll auch im
954
955
956denselben Orthen dem
957
958gefahr dahero zugezogen werden möge, sondern die-
959ser Frieden einem jeden seine ruhe bringe.
960[Art. 48] Wann solches geschehen oder man dessen beeder-
961seits in würcklicher Arbeit begriffen, sollen dem Fürst-
962lichen Hauß
963diesem Friedenschluß sich accommodiern433, und seine
964vires434 zu desselbigen vollstreckhung mit der
965und deß
966die Vestung
967Vestungen und Plätze436, so hochgedachtem Hauß zu-
968ständig437 und vermüge dieses Friedensschlusses gebüh-
969ren, restituiert und abgetretten werden.
970[Art. 49] Ein gleichmässiges soll mit andern Plätzen438,
971welche Ihre
972der Orthen innen hätten, gegen alle die jenige, denen
973solche vorhin zugestanden seyn, geschehen.
974[Art. 50] Wann auch im
975
976
977lischen sampt ihren Mitverwandten, Insonderheit
978dem Hertzogen von
979gen440, das ihrige plenarie441, wie obvermelt,
restituiert
980und alle andere Besatzungen außgeschafft, wollen Ihre
981
982fessions Verwandten in jetztgemelten Craißen, so
983
984denselbigen vollziehen helffen werden, die von ihren
985Landen inhabende Veste Plätz und
örther444 widerumb
986abtretten und einraumben, auch auß
987die Guarnison445 abführen lassen.
988[Art. 51] Ob aber gleich Ihre
989etliche örther in bemelten Craißen noch besetzt behielten,
990so hats doch diese klärlich abgeredte mainung446, daß die
991Stände, welchen selbige veste örther447 zustehen, nit sollen
992schuldig sein, von ihren Landt und Leuthen länger auß-
993zubleiben oder sich derselbigen Regierung zuenthalten,
994noch auch solche Käy[serliche] Reichsbesatzungen auß dem
995ihrigen zubesolden und zuversorgen und solchen Last
996allein zutragen, sondern auß den gemainen Reichs-
997Contributionibus448
soll die Underhaltung deß jeni-
998gen Volcks449,
so uber die ordinaria450 - bey friedtlichen zei-
999ten gewöhnliche praesidia - noch weiter zur Besatzungaj
1000eingelegt wirdt, hergenommen werden.
1001[Art. 52] Es soll auch von denselben Besatzungen keinem
1002Standt an seinen Obrigkeitlichen und andern Iuri-
1003bus451, so dann Einkunfften und Intraden452 aniger ein-
1004halt453 und eintrag454 beschehen, sondern er deren ungehin-
1005dert, wann er sich zu diesem Friedenschluß würcklich
1006bekennen und demselbigen gemäß verhalten thut, alles
1007deß jenigen geniessen, wessen er vorhin455 befugt gewesen
1008und ihme in diesem Schluß456 nicht benommen457 ist.
1009
1010insonderheit bedingt459 und abgeredt worden, daß Er zu
1011allen seinen Landt und Leuthen, Schlössern, Pässen,
1012Vestungen, ligenden Gründen460, Nutzungen461, Gülten462,
1013und Gefällen463, Hochheiten464, Würden und Gerechtig-
1014keiten465,
allenthalben, wie Er dieselbe noch in Anno
1015 Sechtzehenhundert und dreyssig gehabt, nichts auß-
1016genommen, restituiert und darbey erhalten, auch nicht
1017nachgesehen466 werden solle, daß weiter etwas an seinen
1018Vestungen demoliert oder ihme ainiger vorsetzlicher
1019Schaden zugefügt werde. Solte es aber uber zuver-
1020sicht geschehen, soll solches von Ihrer
1021von denen disen Fridenschluß beliebenden467 Chur-, Für-
1022sten und Ständen des
1023und Helffers Helffern nicht ungeandtet noch unge-
1024rochen468 gelassen werden.
1025[Art. 54] Die Vestung
1026disen Restitutionspunct, sondern Ihre
1027haben Ihr reserviert, es darmit zuhalten, wie Sie es
1028für Sich und daß
1029[Art. 55] Unnd wirdtak solches, wie alles andere, Treülich,
1030Erbar, ohne alle arge List und gefährde469 verstanden
1031und das damit nach Teütscher Erbar- und auffrichtig-
1032keit gehandelt werde.
1033[Art. 56] Was dann bey diser ab Anno sechtzehenhundert
1034und dreyssig biß dato gewehrten Kriegsübung die
1035
1036Nachbarn asseriert471 und zubehaupten sich understan-
1037den, solle keinem Theil vorthail oder schaden bringen,
1038sondern bey dem jenigen, was vor derselben Kriegs-
1039übung üblich, billich472 und recht war, gelassen werden.
1040[Art. 57] Alle und jede Kriegsgefangene, deren Princi-
1041paln473 sich dieser Friedenshandlung allerdings würck-
1042lich bequemben, sollen zu allen und jeden Thailen ohne
1043einig Lösegelt von publicierung dieses Friedens
1044binnen Monaths frist erledigt474 und auff freyen fueß
1045gestellet werden, doch daß die jenige, welche sich allbe-
1046raith geschätzt475
oder eine Ranzion476 versprochen, die-
1047selbige erlegen477 und durchgehendts alle Gefangene,
1048es sey gleich eine Ranzion von ihnen versprochen oder
1049nicht, die unkosten, welche auff sie in wehrender cu-
1050stodia478 ergangen479, erstatten sollen.
1051[Art. 58] Zwischen der
1052sammtlichen Catholischen, Ihro assistierenden Chur-,
1053Fürsten und Ständen deß
1054Kriegsverwandten an einem und dann Seiner
1055
1056ihrer bißherigen Kriegspartheyen, zugethan gewese-
1057nen, der Augspurg[ischen] Confession verwandten Stän-
1058den am andern Theil, wann sie sich sambt oder sonders
1059zu diesem Friedenschluß und zu dessen gäntzlicher voll-
1060streck- und handthabung alsbaldt nach desselben
1061
1062gendenan wissenschafft480, vor verfliessung481 deren drunten
1063bestimbten zehen Tage, und also ohn ainige verzöge-
1064rung würcklich bequemen, denselben annemben, aller-
1065dings482 darein verwilligen und sich darzu verbunden
1066machen, ist eine vollkommene Amnistia alles dessen, so
1067bey dieser letzten Kriegs übung von Anno Sechtzehen-
1068hundert und dreyssig an im
1069ankunfft deß
1070den, zwischen ihnen vorgegangen und was darzu ursach
1071gegeben, gestifftet und auffgerichtet und alle mißhel-
1072ligkeit, unmuth und widerwillen, so darbey entsprun-
1073gen und dahero, auff waßerley wege es auch geschehen
1074möchte, herfür gesucht werden köndte, gäntzlich auffge-
1075hoben; der gestalt und also, daß derselben von keiner
1076seythen weiter in unguetem nicht zugedencken noch
1077derowegen ein theil wider den andern weder durch gü-
1078te483 oder Recht unter einigerley schein nichts zu prae-
1079tendiern484 noch vorzuwenden485,
Insonderheit aber auch
1080der Kriegs unkosten und zugefügten Schäden hal-
1081ben, so wol Ihre
1082liche Catholische Churfürsten, Fürsten und Stände
1083gegen die andere Kriegsparthey die Augspurg[ische] Con-
1084fessions verwandte und dann auch dieselbe hinwi-
1085derumb gegen Ihre
1086lerseits Catholische Stände weder jetzo noch künff-
1087
1088und gefallen486 und auß Käy[serlicher]
Macht und vollkommen-
1089heit, auch Crafft dieses Friedensschlusses aufgeho-
1090ben und abgethan487 seyn soll.
1091[Art. 59] In solche Amnistia sollen auch Ihrer
1092
1093den Catholischen und anderer Kriegsverwandten
1094und dann Seiner
1095und der anderen auff derselben seythe mit geweßnen
1096Augspurg[ischen] Confessions verwandten Stände Erben
1097und Nachkommen, Lande und Leuthe, So dann alle hohe
1098und nidere Kriegsofficier und gantze Soldatesca,
1099ins gemain so wol bestellte Räthe und Diener, sie ha-
1100ben Namen, wie sie wollen, vom Höchsten biß zum Ni-
1101drigisten und vom Nidrigisten biß zum Höchsten, ohne
1102einigen488 underschidt, ingleichem alle Rathsverwandte,
1103in Reichs- oder andern Stätten, auch dero bediente,
1104und in Summa Jedermäniglich, so einer oder der andern
1105Parthey bey obgesetzter Kriegsübung, verwandt und
1106zugethan gewesen, an Leib, Leben, Ehre, Würde, Frey-
1107heit, Haab, Güetern, Lehen, Rechten, Gerechtigkei-
1108ten489,
Standt und Ambt kräfftig mit eingeschlossen, und
1109deßwegen wider Sie und dero Erben, in gesambt und
1110sonders, so wenig als wider das Haupt und Glieder
1111selbst, auch sonsten von keinem, diesem Krieg zugethan
1112und verwandt490 geweßnem Standt wider deß andern,
1113
1114cierer, Räthe, Diener und Underthanen under kei-
1115nerley schein und praetext492, wie solches immer Namen
1116haben und ersonnen werden möchte, zu ewigen zeiten
1117in unguetem nichts gedacht noch denselben etwas vor-
1118geruckt493, viel weniger geandet und
gerochen494, auch den
1119Ständen deß
1120main an deren von der Röm[ischen] Käys[erlichen]
Mayest[ät] unnd
1121dem H[eiligen] Reich oder auch durch einen oder mehr Stän-
1122de von einem oder mehrern seiner mit Stände, tragen-
1123derao 495 Lehen und andern Gerechtigkeiten, nichts, so im
1124thun oder lassen vorgegangen496, wie auch keine unter-
1125bliebene muettung497 oder versaumbnus, so etwa wegen
1126vorgeweßener dieser letzten Kriegs unruhe beschehen,
1127beygemessen oder anige beschwerdte zugezogen wer-
1128den, sondern alles, so vorgangen, gentzlich abgethan,
1129verloschen und auffgehoben sein.
1130[Art. 60] Es soll auch, wann seither Anno
sechtzenhun-
1131dert und dreyssig am Kay[serlichen] Reichshoffrath Rechtliche
1132Termin angesetzt worden und die Partheyen darauff
1133nicht erschinen weren oder ihre notturfft498 gebührendt
1134nicht eingebracht hätten, solches ihnen gleichsfals zu
1135keinem Nachthail und abbruch499 ihres Rechtens ge-
1136raichen.
1137[Art. 61] Es ziehen aber Ihre
1138nistia per expressum500 auß die Böhaimische unnd
1139Pfältzische händel und Sachen und was denenselben
1140
1141pfen501, sich unnd Ihr Hauß in schwäre Läste steckhen
1142und, wie obgedacht, etliche Ihre
1143lassenap und entrathen502 müssen, So haben Ihre
Kay[serliche]
1144May[estät] Ihr, die erstattung derentwegen auffgewand-
1145ter Kriegsunkosten und verursachten Schäden bey
1146den Verursachern, Helffern und befürderern, so viel
1147derselben mit Ihrer Kay[serlichen] May[estät] durch andere
Ver-
1148träge oder sonst nicht allberait503 vergliechen oder auß-
1149gesöhnt, noch weiter zusuchen504, vorbehalten.
1150[Art. 62] Ferner ziehen auch Ihre
1151Amnistia etliche Personen und Güter, von welchen
1152Ihre Kay[serliche] May[estät] der
1153
1154lassen und zugleich umb Friedens und ruhe willen
1155milteste erbiettung506 gethan, die außnamb auß der Am-
1156nistia gantz und zumahl nicht weiter zuerstrecken, als
1157in diesem Friedenschluß und in derselbigen schrifftlichen
1158special communication klärlich gemeldet ist.
1159[Art. 63] Weil dann Ihre
1160ticular Außzug allergnedigist bestanden, Ihre
1161
1162so bewandter vorbehaltung willen die hailsame
1163Reichsberuhigung einige stundt zuhindern, So haben
1164es Seine Churfürfl[iche] Durchl[aucht] endtlich umb Friedens
1165willen darbey verbleiben lassen; und soll solcher Auß-
1166
1167Recess unter heutigem dato verfast, eben so kräfftig
1168und gültig seyn, auch darüber gehalten werden so wol,
1169als wann sie von worten zu worten diesem Vertrag
1170speciatim507 einverleibt.
1171[Art. 64] Doch haben Ihrer
1172lergnedigist erklärt, daß, wann nach publicierung
1173solcher specification ein oder ander außgenombene
1174Person sich bey deroselben unverlängt508 anmelden und
1175Gnad begehren würde, sie nach beschaffenheitaq der
1176sachen ihnen allen den weeg, zu ihrem Käys[erlichen] Gnaden-
1177thron509 zukommen, hierdurch nicht gesperrt haben wol-
1178ten.
1179[Art. 65] Welche Ständt mit Ihrer
1180particulariter510 accordiert511, die sollen
bey ihremar Ac-
1181cord gelassen werden, entgegen aber nicht befügt seyn,
1182etwas mehrers, als in denenselbigen ihnen verwilli-
1183get512, auß diesem Frieden zubegehren oder aber sich deß
1184jenigen, was sie in selbigen particular Accorden zu-
1185gesagt, durch diesen zuentbrechen513.
1186[Art. 66]
as [Blatt: D4v ] Obgedachter Amnisti
und ins gemein des gantzen Frie-
1187denschlusses sollen die bey der vorgangenen Kriegsübung
1188neutralgebliebene Stände, dafern Sie sich zu diesem Frie-
1189denschluß gleichfals alsbald bekennen, denselben annehmen
1190und würcklich vollziehen helffen, neben ihren Räthen unnd
1191Dienern, Landständen und Unterthanen mit geniessen und
1192aller dessen commodorum514 mit fähig seyn.
1193[Art. 67] In diesen Friedenschluß sollen auch mit eingeschlos-
1194sen sein die jenigen Potentaten515 und Gewälte, die einem oder
1195anderm Theil bey dieser letztvorgangenen Kriegsübung bey-
1196gestanden. Doch so fern Sie allerseits wollen und das jeni-
1197ge, was einer oder andere in diesem letzten Krieg, von Anno
1198 1630. biß zur zeit des Friedens, sonderlich auch dem zu
1199
1200
1201verlengt516 den vorigen Besitzern, oder denen es vermöge dieses
1202Friedenschlusses gebürt, restituiren. Uff welchen fall zu
1203ewigen Tagen in keinerley weise ichtwas517 ungleich518 gedacht, son-
1204 [Blatt: E1r ] dern hiermit beygelegt seyn sol, was sonst eine oder andere
1205kriegende Partey wegen der ihrem Wiedertheil bey dieser
1206kriegsübung erwiesener Assistentz hette vorwenden mö-
1207gen.
1208[Art. 68] Die
1209ubernommen, diesen gantzen Friedenschluß allen und jeden
1210Chur-, Fürsten und Ständen des Reichs, auch desselben Frey-
1211er Ritterschafft wie nicht weniger den See-519 und Anseestäd-
1212ten520, gantz förderlichst zu publiciren und zu notificiren521, Ih-
1213nen vermittelst Käyserlicher Patenten522 und darzu gehöriger
1214Schreiben und Befelichen die hohe Notturfft, auch Schul-
1215digkeit, Lieb und Treu des Vaterlandes, sodann die schwere
1216Pflicht und Ayd, damit mann der Röm[ischen]
Käy[serlichen] May[es]t[ät] und dem
1217
1218und beweglich523 zuermahnen, daß ein jeder, an welchen derglei-
1219chen abgehen, in seinem Gebieth solche Pacification524 zu men-
1220igliches wissenschafft525 offentlich publiciren, auch den gegen-
1221wertigen Friedenschluß in allen und jeden Puncten belie-
1222ben und annehmen, darauff sein geworben Volck526 aus seiner
1223Mitstände Landen würcklich abfordern527 und wegnehmen,
1224von deroselben Zeit an niemanden dardurch einigen weitern
1225Schaden zufügen lassen, dasselbe Volck mit Ihrer Käy[serlichen]
1226May[es]t[ät] Armada528 conjungiren529
und darvon mehr nicht, als
1227so viel er dessen zu etwas Besatzung seiner vesten Plätze530 noth-
1228wendig bedarff, behalten, zugleich mit in seiner die Acceptati-
1229on531 dieses Friedenschlusses besagender Erklärung, ob und mit
1230wie viel Volck er sich mit der Käyserlichen Armada conjungi-
1231ren könne und wolle und in was für Zustand und Order532 sich
1232dasselbe befinden thut, andeuten und dessen noch vor verflies-
1233sung533 Zehen Tag nach publicierung und erlangter wissen-
1234 [Blatt: E1v ] schafft dieses Friedens entweder mit gebürendem respect die
1235Röm[ische] Käys[serliche] May[es]t[ät] oder, da desselbe vor verfliessung solcher
1236zeit wegen Unsicherheit der Strassen und weite des Weges
1237gegen Ihrer Käyserlichen May[es]t[ät] selbst zuthun, Ihme nicht wohl
1238müglich were, doch an stadt Ihrer Käyserlichen May[es]t[ät] die
1239
1240Durchlauchtigkeiten zu
1241
1242felchshaber534, welche Ihnen am nechsten oder gelegnesten,
1243deutlich und klar berichten solte, darmit man alsdann wissen
1244möge, wie sich gegen jedem zuverhalten sey.as
1245[Art. 69] Dann dieser Friede wirdt zu dem Ende
ge-
1246macht, damit die werthe Teutsche Nation zu vori-
1247ger Integritet535,
tranquillitet536, libertet537
und siche-
1248rung reduciert538 und die
1249hohes Ertzhauß, auch alle Chur-, Fürsten und Stän-
1250de deß
1251
1252Religion und Augspurg[ischen] Confession, zu dem ihrigen
1253restituiert und darbey erhalten werden, so lang und
1254viel auch, biß daß selbige zu werck gerichtet, soll nicht
1255geruhet noch gefeyert werden.
1256[Art. 70] Zu dessen allen würcklichen und glücklichen voll-
1257streckhung und handthabung, solle Ihre
1258als das Oberhaupt im
1259derselben soll
1260ler andern Chur-, Fürsten und Stände Kriegsvolck540,
1261(ausserhalb was Sie obgehörter massen zu besetzung
1262ihrer vesten Plätz541 behalten) stossen und
Ihrer Kay[serlichen]
1263May[estät] und dem Reich zu exequierung542 und handt-
1264habung dieses Friedensschlusses Pflicht laisten und
1265also auß allen Armaden543
ein Hauptarmada544 ge-
1266macht werden; die soll haissen und genendt werden:
1267Der Röm[ischen] Käy[serlichen] May[estät] und deß
H[eiligen] Rö-
1268mischen Reichs Kriegsheer. Auß demsel-
1269ben Kriegsheer soll von Ihrer Käy[serlichen] May[estät] Ihrer
1270Churfürstl[ichen] Durchl[aucht] zu Sachsen ein ansehenlich Cor-
1271pus545 zu derselben hohen general Commando gelas-
1272sen werden, das ubrige Volck546
alles miteinander
1273soll immediate unter Ihrer Kay[serlichen] May[estät] geliebtesten
1274Herrn Sohn, der
1275
1276
1277und deß H[eiligen] Reichs wegen gantz oder zum thail zu di-
1278rigiern547 allberait vertraut hetten oder noch vertra-
1279uen würden, seyn und bleiben. Und mit solchem Käys[erlichen]
1280Reichskriegsheer und dessen underschiedenen Cor-
1281poribus soll wider alle die Jenige, so sich dem Frieden
1282widersetzen, oder das jenige, was demselben nach ei-
1283nem jegklichen restituiert werden soll, nit restituirn
1284oder Ihre Kay[serliche] May[estät] und das Reich noch weitter
1285verunruhigen würden, nach anweisung und verordt-
1286nung Ihrer Käys[erlichen] May[estät] zu vollziehung dieses Frie-
1287densschlusses gegangen werden, Inmassen deßwegen
1288ein besonders Memorial548
unter heütigem dato auff-
1289gerichtet, darinnen mit mehrerm zubefinden, wie es
1290mit einem und andern soll gehalten werden.
1291[Art. 71] So viel aber Armaden549
seyn werden, auch alle
1292dero Generaln, General Leutenandt, Feldtmar-
1293schalckh und ins gemain alle und jede denselben ver-
1294wandte Personen, von der höchsten biß auff die nidri-
1295giste, sollen der
1296Treu, holdt, gehorsamb und gewertig seyn, ihr einiges
1297absehen allergehorsambst auff die Röm[ische] Kay[serliche] May[estät]
1298als auff das einige Oberhaupt und auff das H[eilige] Rö-
1299mische Reich, sonderlich aber auch auff die handtha-
1300bung dieses Friedensschlusses führen und der Röm[ischen]
1301Käy[serlichen] May[estät] und H[eiligen] Römischen Reich, wie
solches die
1302
1303deroselben Ihr Volck550
allberait vorhin gelaistet, mit
1304sonderbahren Pflichten sich hierauff verwandt ma-
1305chen. Doch sollen die
1306
1307einer oder mehr im Namen der Röm[ischen] Kay[serlichen] May[estät] und
1308deß H[eiligen] Reichs einenau
Generalat führte, und also auch
1309die
1310Aydtspflicht erlassen und sich an deme begnügt wer-
1311den, daß Sie solchen ihren hohen Kriegsbefelch, auff
1312Ihre der Röm[ischen] Kay[serlichen] May[estät] und dem
H[eiligen] Reich ohne
1313daß gelaistete, teure551 Ayde oder doch auff respective552
1314Kön[igliche] und Churfürstl[iche] Ehr und Würde, Treu unnd
1315Redtligkeit an Aydtsstatt nemmen. Alle andere Kriegs-
1316Häupter aber und ins gemain alles Volck soll die
1317Pflicht würcklich ablegen.
1318[Art. 72] Die Instructiones, auch Artickulsbrieffe, wol-
1319len Ihre
1320und Ordnungen beyläuffig ziehenav, acht darauff ge-
1321ben und darüber halten lassen, daß zu verschonung
1322deß ohne daß sehr exhaurierten553 Vatterlandts alle
1323Insolentien554 verhütet, gute Kriegsdisciplin wider
1324auffgerichtet und die Kriegsexpeditiones555
zu schleü-
1325nigister erraichung deß allgemainen, hoch desiderier-
1326ten556 Friedenzwecks zum vorsichtigisten angestelt, auch
1327die Quartier ohne underschiedt der Religion oder
1328
1329sidenzen und Vestungen wie auch der außschreiben-
1330den Reichsstätte557 (welche aber dargegen die Einquar-
1331tierung uffm Lande oder sonst nach Proportion558 er-
1332setzen sollen) damit zuverschonenaw, gleich außgethailt
1333werden mögen.
1334[Art. 73] Und weil ohnmüglich, zu allgemainen Reichs-,
1335Craiß- und deputations- versamblungen559 dißmahls
1336zugelangen, und doch eine Anlage560 gemacht seyn will,
1337es gehe gleich einsmahls (welches Gott gnädig ver-
1338leyhe) zu gäntzlichem Frieden oder zu underhaltung
1339noch etlichen Kriegsvolcks561,
Als versiehet man sich,
1340es werde kein Chur-, Fürst und Standt deß
1341noch auch die Freye Reichs Ritterschafften oder
1342Anseestätte562 bedenckhens haben, stracks mit und ne-
1343ben ihrer Acceptation dieses Friedensschlusses hun-
1344dert und zwaintzig Monath nach dem Einfachen Rö-
1345merzug563 zubewilligen und solche in Sechs gleichen zie-
1346len, benandtlich den ersten Septembris und ersten
1347Decembris dieses noch lauffenden und den ersten
1348Martii, ersten Junii, ersten Septembris und
ersten
1349Decembris deß nechstkünfftigen Sechzehenhundert
1350sechs und dreyssigsten Jahrs in die Legstatt, deren564 je-
1351der Standt von deß Reichs Pfennigmaister565 den
1352Reichssatzungen und dem Herkommen nach berichtet
1353werden soll, an guter Reichsmüntz566, doch derax Reichs-
1354
1355oder neuntzig kreützer angeschlagen, ohnfailbahr zuer-
1356legen, damit umb so viel desto mehr die disciplina mi-
1357litaris567 wider angerichtet und andere Exorbitanz568 und
1358unordnung, welche beym Kriegswesen in ermang-
1359lung der ordenlichen zahlung gemainigklich folgen
1360thut, verhütet werden möge.
1361[Art. 74] Kein Standt soll alsdann schuldig seyn, zugleich
1362zu contribuirn569 und auch die Last deß
Quartiers zu-
1363ertragen oder die verpflegung der Soldatesca umb-
1364sonst zukommen zulassen, Sondern der
1365und deß
1366Schluß absonderlich hiezu zuverordnen, sollen dar-
1367für sorgen, daß richtige, gleichmässige verpflegungs-
1368ordinanz571 gemacht und gehalten und, was jeder
1369Standt oder desselben Underthanen an Profiandt572
1370und Fütterung573 liefern, Ihnen hingegen an den Con-
1371tributionen abgezogen oder auß dem Reichspfen-
1372ningmaister Ambt574 wider herauß gegeben und nach-
1373getragen575 werde.
1374[Art. 75] Weil aber den gemainen Ständen sehr schwer
1375seyn würde, alle von deroselben zeit an auff die obge-
1376dachte Käy[serliche] Reichs Armaden576 gehende
Kosten voll-
1377kömmlich und zu gäntzlicher abstattung zutragen oder
1378auch denen Ständen, welche uber die proportion577
1379auß noth und zwang deß Kriegs vor andern Stän-
1380
1381tributionen578, welche von den Ständen
nach und nach
1382bewilligt wordenay, zuersetzen, So solle es nicht darumb
1383die mainung haben, daß die Ständt deß
1384dig seyn solten, nachzutragen und zuerstatten, was uber
1385die Kriegscontributionen, so sie nach und nach be-
1386willigen, auff den Krieg gehet, sondern es soll desto
1387embsiger auff erspar- und einziehung aller vermeydt-
1388licher Unkosten und auff eine ringerung der anzahl
1389deß Kriegsvolcks579, also daß
die Kay[serliche] und deß H[eiligen] Rö-
1390mischen Reichsarmada580 in underschiedenen Corpo-
1391ribus581 der gefahr adaequiert582
und nicht uber die noth-
1392turfft starck sey, gesehen wie auch auff eine vollkom-
1393mene beruhigung deß Reichs und also auff förder-
1394lichiste gäntzliche abdanckung583 deß Kriegsvolcks treu-
1395lich getrachtet werden, wie dann die
1396mit Rath und beliebung584 der Herrn Churfürsten einen
1397Reichstag auffs ehist außschreiben wollen, auff daß,
1398wann man je weiter kriegen müste, alles, was ferner
1399bey der Militia zu consideriern585, auff selbigem
1400Reichstag mit gesambter Stände, ordentlichem zu-
1401thun, erörthert werde. Inmittelst soll nachmals weder
1402das gantze Reich Teutscher Nation noch einiger
1403Standt desselben einigs weegs zu den Nachträgen
1404oder sonst zu einiger Zahlung, welche nicht ins ge-
1405main verwilliget wirdt, obligiert586 seyn, sondern es
1406
1407gar nicht oder doch nicht gnugsamb bequemben und
1408an deß Vatterlandts desto länger wehrender kostbah-
1409rer587 Armatur588 schuldig
seynd, da sich deren uber verhof-
1410fen ainige finden solten, desto stärcker zugesprochen
1411und die ersetzung auß deme, so denselben zustehet, ver-
1412mög der Reichsordnung gesucht werden.
1413[Art. 76] Kombt man dann einmahl wider zur längst ge-
1414wünschten beruhigung, deß lieben
1415
1416treulich sich zubemühen) und soba baldt nur wegen der
1417sich widersetzenden, darzu zugelangen, So sollen alle
1418und jede Einquartierungen, Sammel- und Musterplätze,
1419Kriegssteuren, und andere den Reichssatzungen zu-
1420wider lauffende beschwerungen, mit denen das Reich
1421eine zeithero belegt und beladen gewesen, ins künfftig
1422allerdings und durchauß fallen, unnd sich derselben
1423nimmermehr angemast werden.
1424[Art. 77] Deßgleichen soll auch alsdann keine einige Kriegs-
1425verfassung im
1426noch Gliedern zuwider der Käy[serlichen] Wahl Capitula-
1427tion589,
1428zuexercirn590, billich591, den Reichsabschieden
und Craißverfassungen
1429fürgenommen werden.
1430[Art. 78] Es soll auch wegen keiner Sach, es sey dieselbige
1431in diesem tractat außgestellt, vergliechen592 oder nicht,
1432insonderheit auch wegen der Pfältzischen Sache
nicht,
1433
1434zuwider einige Außländische Kriegsmacht auff deß
1435
1436verhoffen, je darauff käme, doch mit gesambten zuthun
1437darvon wider wegk gebracht werden.
1438[Art. 79] Ferner sollen in und mit auffrichtung dieses
1439Friedensschluß und dessen publication alle und jede
1440Uniones594, Ligae595, foedera596 und dergleichen Schlüsse,
1441auch darauff gerichtete Aydt und Pflichte, gäntzlich
1442auffgehoben seyn, und sich ainig und allein an die
1443Reichs- und Craiß verfassungen, und an diese gegen-
1444wärtige pacification597 gehalten werden, Doch ver-
1445stehet sich solches gar nicht auff eine auffhöbung der
1446Churfürstlichen Verein598.
1447[Art. 80] Eben so wenig verstehet es sich auff der
1448
1449auff anderer Chur- Fürsten oder Stände Confir-
1450mierte599 Erbainigung600.
1451[Art. 81] So solle auch dardurch der dreyen Chur- und
1452Fürstlichen Häuser
1453
1454mierte601 Erbainigung und Erbverbrüderung602
ohnbe-
1455schadet603 seyn.
1456[Art. 82] Die
1457tigen Christlichen Potentaten604 und Gewälten, welche
1458derselben und dem
1459
1460gute eynigkeit und vertreuliches vernehmen erhalten
1461und den Ihrigen reciprociertes605 sichers hin- und her
1462raisen, auch ungehinderte freye Commercia606, nach
1463innhalt ihrer Käy[serlichen] Wahl Capitulation607,
1464zuexercirn608, billich609, und deß
1465Reichssatzungen, gestatten.
1466[Art. 83] Es wollen auch Ihre
1467Fürsten und Stände deß
1468Recht und Gerechtigkeit610, nach inhalt
der fundamen-
1469tal Gesetze,
1470Constitutionen, so dann lauth dieses Vertrags,
1471auch mit sanfftmuth und güte regieren, und denselben
1472Kay[serliche] Freundtschafft, Hulden, Gnad und guts erwei-
1473sen und männigklich bey gleich und recht, darinn doch
1474jedes Reichs grundtveste, und glückseligkeit bestehet,
1475verbleiben lassen, wie auch das gantze Römische Reich
1476bey seiner wolhergebrachten Libertet, Freyheit, und
1477Hochheit, wie dann auch
1478
1479[Art. 84] Die Churfürsten, Fürsten unnd Stände deß
1480
1481und hinwiderumb der
1482underthenigisten Respect, Ehr, gehorsamb, Liebe und
1483Treu standthafftig erzaigen und in allem, wie
1484treuen und gehorsamen Churfürften, Fürsten und
1485Ständen gebührt, sich verhalten.
1486[Art. 85] Auch solle zwischen den Catholischen und Augsp[ischen]
1487
1488auffrechte Teutsche vertrauen widerumb erhoben,
1489treulich forthgepflantzt und alles das jenige, so miß-
1490verstandt oder weiterung gebehren möchte, umb deß
1491allgemainen bestes willen, fleissig und zeitlich611 verhütet
1492werden.
1493[Art. 86] Baide, die Catholische und Augsp[urgische] Confessions
1494verwandte Chur- Fürsten und Stände, sollen mit ein-
1495einander zu handthabung Friedt und Rechtens ge-
1496treulich concurrieren612 und Ihrer
1497dem Oberhaupt, hierzu allen schuldigen Respect, ge-
1498horsamb und beystandt erweisen.
1499[Art. 87] Und weil das
1500weißlich auffgerichten
1501Als soll auch derselbige von Haupt undbc Gliedern, je-
1502derzeit treulich observiert613 und für augen gehabt
1503und darüber, zu mahl bey diesen grausamen, eine zeither
1504häuffig eingerissenen Unordnungen und fast ohne
1505scheu verübten gewalthaten, mit grossem ernst und
1506eyffer gehalten und ein jeder contravenient614 nach
1507aller schärffe, ohne ansehen ainiger Person gestrafft
1508werden, damit eines Exempel ein schröcken vieler seyn
1509möge.
1510[Art. 88] Und da einer oder anderer Standt sich den
1511Reichsgesetzen und Executions Ordnungen und
1512diesem Friedensschluß zuwider in verfassung615 stellete,
1513
1514erinderung der
1515benden Ständen, der angrentzenden Craiße, sampt
1516oder sonders, dessen unverzüglich avisiert618 werden solle,
1517nicht gütlich abstehen wolte619,
soll wider denselben nach
1518inhalt der Reichs fundamental Gesetze und ande-
1519rer hailsamen Constitutionen, auch dieser Pacifi-
1520cation, mit Käy[serlichem] Ernst verfahren und darinnen aller-
1521seits deß
1522gangen und dieselbige in acht genommen werden.
1523[Art. 89] Was in diesem Friedensschluß und dessen Ne-
1524ben Recessen,620 keine sonderbahre Erklärung unnd
1525decision621 hat,
darinn soll es allerdings bey deß H[eiligen]
1526Reichs fundamental Gesetzen, auch hoch und teu-
1527er verpönten622
1528andern hailsamen Reichs Constitutionibus und
1529Ordnungen, und wann auch in denselben keine sonder-
1530bahre disposition623 befindtlich, bey Verordnung ge-
1531mainer Käy[serlichen] Rechte gelassen werden.
1532[Art. 90] Was aber diesem wolbedächtigen Friedensschluß
1533zuwider und entgegen, oder hinderlich unnd schädtlich
1534seyn möchte, es hab auch namen, wie es immer wolle,
1535daß soll zu keiner zeit von niemand, wer der auch were,
1536angezogen oder vorgewendet werden, sondern alles
1537und jedes, so fern und weit es diesem Friedensschluß,
1538und dessen in sich haltenden Puncten, Articuln unnd
1539
1540seyn köndte, es seye gleich gerichtlich verordnet, oder
1541ausser Gerichts verhandelt und habe nahmen, wie
1542es wolle, hiermit und in Krafft dieses gäntzlichen und
1543zu grunde auffgehebt seyn, auch von nun an und zu
1544ewigen tagen weder inn- noch ausserhalb Gerichts
1545zu hintertreibung, glossierung624,
Declaration625 oder
1546Limitation626 dieses Vergleichs, weder per modum
1547Actionis noch Exceptionis627
(ausserhalb was dro-
1548ben wegen der Geistlichen Güter, einem jeden uff den
1549fall entstehender weitterer vergleichung, nach verflies-
1550sung der daselbst bestimbter Jahr, zu seinem Rechten
1551vorbehalten) allegiert628 und eingeführt, viel weniger
1552ichtwas629 darauff erkendt630,
decretiert631, sententio-
1553niert632 oder exequiert633 werden,
Sondern solcher Ver-
1554gleich, wie derselbe in seinen klaren, deutlichen Wort-
1555ten und Buchstaben lauttet, als eine veste, unveränder-
1556liche norm, Regul und Richtschnur eines auffrech-
1557ten, beständigen, ewigwehrenden, unaufflößlichen Frie-
1558dens in allen hohen und nidern Gerichten, wie auch
1559ausserhalb derselben gehalten, und do deme zuwider
1560uber zuversicht, auch ins künfftige von jemanden, was
1561standts, würden oder wesens der auch wäre, de fa-
1562cto, directo oder per indirectum vorgenommen,
im-
1563petriert634 oder motu proprio635 erfolgen, oder sonsten
1564einigerley weiß gehandelt würde, soll dasselbe jetzo als-
1565
1566tig und ipso facto636 null und nichtig seyn, und als
1567wann es nicht ergangen und vorgenommen, gehalten
1568und geachtet werden.
1569[Art. 91] Und wollen Ihre Käy[serliche]
May[estät] diese gantze Paci-
1570fications handlung bey Ihren Käy[serlichen] Würden und
1571Worten fur Sich und Ihre Nachkommen am
1572auch dero Ertzhauß stätt637, unverbrüchlich und auff-
1573richtig halten und vollziehen, deren stracks unwaiger-
1574lich nachkommen und geleben638 und darüber jetzo oder
1575künfftig weder auß vollkommenheit oder einigen an-
1576dern schein, wie der Namen haben möchte, nichts für-
1577nehmen, handlen oder außgehen lassen noch jemandt
1578andern von ihrentwegen zuthun gestatten.
1579[Art. 92] Ingleichem thut Ihre
1580
1581rufflich bey dero Chur- und Fürstlichen Würden,
1582Standt und Namen versprechen und zusagen, daß
1583Sie alle das jenige, so in dieser Pacifications handt-
1584lung639 versehen, es sey per modum pacti oder reser-
1585vati640 einkommen vor Sich, Ihre Erben und Nachkom-
1586men, auch Landt, Leuth, Underthanen also treulich
1587und veste halten und darwider in keinerley wege han-
1588deln sollen noch wollen, noch jemand andern von ihret-
1589wegen zuthun gestatten;
[Art. 93] und da Ihre Käy[serliche] May[estät] dero
1590hohes Hauß und assistierende, oder auch Ihre
1591
1591
1592so in diesem Vertrage begriffen und sich mit gleicher
1593verpflichtung darein begibet, mit thättlicher hand-
1594lung, oder sonsten vergewaltigung641 leiden, oder dem-
1595selben das seine vorenthalten würde, denselben wollen
1596Ihre Kay[serlichen] May[estät] und Churfürftl[iche]
Durchl[aucht] getreue
1597hülffe, Rath und beystandt, in Krafft deß hierüber auf-
1598gerichteten gemainen Landtfriedens, Reichsordnung
1599und dieses Vertrags und Friedenstandts samptlich
1600und sonderlich laisten, und solle also dieses alles Käy-
1601serlich, Königklich, Churfürstlich, Fürstlich, Erbar
1602und uffrichtig, vest und kräfftig, gehalten werden.
1603[Art. 94] Und wann nun dieser Friedensschluß, von den
1604andern Geistlichen und Weltlichen Chur- Fürsten,
1605und Ständen, oder doch dem mehrern Theilbd gleichsfals
1606beliebt und bekräfftiget, soll er umb deß boni publici642
1607willen, als eine gemaine Reichsbewilligung gelten,
1608auch von Ihrer
1609so wol dem Käyserlichen Cammergericht zu
1610tragenden Käyserlichen Ambtswegen, darauff jeder-
1611zeit zusprechen, anbefohlen werden, Gestalt dann
1612Ihre Käys[erlichen] May[estät] als das Oberhaupt, sich darzu
1613Käyserlich erklärt, Seine
1614
1615möge, bewilliget und derogleichen von denen, so diesen
1616Vertrag annehmen und sich darzu verbunden, auch
1617zubeschehen.
1618
1619
1620Confessions verwandter Stände gehörender siche-
1621rung der Herrn Catholischen Chur-, Fürsten unnd
1622Stände, allerseits oder deß mehrern theils, und was
1623die hohen Ertz- unnd Stifft belangt, zugleich der
1624Domb Capitul643 beliebung und bekräfftigung dieses
1625Vertrags, originaliter ehistes uberschicket, auch
1626hierinnen keinem Standt, Er sey einer oder der an-
1627dern Religion zugethan oder verwandt, einige Auß-
1628flucht oder verzögerung nicht verstattet, sondern eine
1629durchgehende gleichheit hierinnen gehalten und treu-
1630lich, Teutsch und uffrecht in allem verfahren werden,
1631Inmassen dann auch dessen von
1632
1633und dero Augspurg[ische] Confessions verwandtebe
Mit-
1634Stände, hiermit Käyserlich unnd Königlich ver-
1635sichert seyn sollen.
1636[Art. 96] Schließlich haben sich Ihr
1637
1638nert, daß ausser eines gemainen Reichs- oder je zum
1639wenigsten Deputationtags644, dergleichen daß gantze
1640
1641Gestalt dann auch Ihre Käy[serliche] May[estät] und Churfürst[iche]
1642Durchl[aucht] (da es nur die jetzige, mit sogar sonderbah-
1643ren schweren Umbständen, umbgebene klägliche
1644
1645eylend unverzüglich rettungs Mittel, erfordert hette)
1646solches gern sorgfältig in acht genommen, Ist sich dem-
1647nach verwahrt worden, und wirdt nachmalhs hiemit
1648klärlich bedingt, daß der, dißmahls auß unumbgäng-
1649licher Noth gebrauchte modus, dem H[eiligen] Römischen
1650Reich und dessen sambt oder sonderlichen Gliedern,
1651sonst zu ewigen Tagen keine praeiudicierliche645 con-
1652sequenz, oder beschwerlichen Eingang bringen, oder
1653von Jemandt vor ein Exempel, angezogen werden
1654solle.
1655Zu Urkundt, seynd dieser Brieffe drey auff
1656Pergamen originaliter außgefertiget, deren jeder
1657von
1658
1659händig underschrieben unnd mit anhängung dero
1660Käys[erlichen] und Churfürstl[ichen] Insigel verwahrt und daß
1661eine Exemplar der Kay[serlichen] Mayestät, das andere Ih-
1662rer
1663
1664Sachsen, zugestellt worden. Geschehen zu
1665
1666Erlösers unnd Seeligmachers Ein tausent Sechs-
1667hundert und fünff und dreyssig.
Sachliche Anmerkungen