- 1. Historischer Kontext
- 1.1 Die verfassungsrechtliche Stellung Braunschweigs zu Beginn des 16. Jahrhunderts
- 1.2 Die Einführung der Reformation und der Konflikt mit Herzog Heinrich d.J. bis 1545
- 1.3 Von der Restitution Herzog Heinrichs d.J. 1547 bis zur Entstehung des Wolfenbüttler Vertrages 1553
- 1.4 Die Gültigkeitsdauer des Wolfenbüttler Vertrages
- 2. Unterzeichner und Unterhändler
- 2.1 Unterzeichner
- 2.2 Unterhändler
- 3 Inhalt
- 4. Überlieferung und Textvorlage
- 4.1 Handschriften
- 4.2 Drucke
- 4.3 Textvorlage
- 5. Literatur
- 5.1 Edition
- 5.2 Forschungsliteratur (Auswahl)
Historischer Kontext↑
Die verfassungsrechtliche Stellung zu Beginn des 16. Jahrhunderts
Die Stadt entwickelte sich im Mittelalter zu einem wichtigen Handelsplatz und einem politischen Zentrum. Verantwortlich dafür war zum einen die Mitgliedschaft der in der Hanse1 und zum anderen ihre Funktion als bedeutende Herrschaftsresidenz in der Zeit . Aufgrund der Teilung des Welfenhauses in verschiedene Linien2 war die im 13. und 14 Jahrhundert allen Welfenherzöge gleichermaßen lehnsabhängig. Im 15. Jahrhundert verzichteten jedoch die Linien der Herzöge von (1428)3 sowie der Herzöge von (1495)4 auf ihre Ansprüche. Seitdem war die noch den Herzögen von mit der Residenz in sowie den Herzögen von zur Huldigung verpflichtet.5
Trotz ihrer Lehnsabhängigkeit gewann die Stadt über das Mittelalter hinweg eine immer größere Autonomie. So erlangte die im Laufe des 13. und 14. Jahrhunderts zentrale Hoheitsrechte, wie z.B. im Bereich der Gerichtsbarkeit, des Militärs (Befestigung), der Zölle, der Münze usw.6 Die hatte demnach bereits zu Beginn des 15. Jahrhunderts eine weitgehende Unabhängigkeit erreicht.7 Schon im Huldigungsbrief aus dem Jahr 1345 wurde als »vry stad« bezeichnet.8 Daher versuchten die Braunschweiger, sich auch der Huldigungspflicht gegenüber den Lüneburger und Wolfenbüttler Herzögen zu entledigen bzw. deren Bedeutung erheblich zu mindern, indem man sich über den Vorgang der Huldigungsleistung stritt. Die Braunschweiger beharrten nämlich auf dem Standpunkt, dass ihrer Huldigung die Gewährung all ihrer Privilegien durch die Herzöge vorangehen müsse. Dies wurde der erst von von im Großen und Kleinen Huldebrief aus dem Jahr 1503 zugestanden.9
Die weitgehenden Autonomierechte beschränkten die Herrschaft des und förderten auf Seite der Bestrebungen, den aus ihren Angelegenheiten ganz herauszudrängen und die eigenen Kompetenzen (z.B. Geleitsrecht, Gerichtsrecht) auf den Bereich innerhalb der städtischen Landwehr10 auszudehen. Zudem unternahm die den Versuch, eine herzogliche Besteuerung von städtischen Meyern und Kleinbauern zu unterbinden.11 All diese Maßnahmen zielten letztendlich darauf, für den Status einer reichsfreien Stadt zu erhalten, was der bei der wirtschaftlichen und finanziellen Bedeutung für sein selbstverständlich nicht akzeptieren konnte.
Im Hoch- und Spätmittelalter hatte die keineswegs nur im weltlichen Bereich weitgehende Autonomierechte für sich erlangt, ohne jedoch den Status einer reichsfreien Stadt zu besitzen, sondern überdies Rechte in kirchlichen Angelegenheiten erwerben können. Dem Stadtrat gelang es nämlich bis zum 15. Jahrhundert, die weltliche Verwaltung an Pfarrkirchen, Kapellen, Hospitälern und Schulen (Pflegschaften, d.h. Aufsicht über die Gebäude, das Inventar sowie Kontrolle des Vermögens und des Güterbesitzes) zu erlangen.12 Nicht zuletzt durch den recht ungewöhnlichen Umstand, dass die durch fließende Oker die Grenze zwischen den Diözesen und darstellte, und somit die Stadt kirchenrechtlich und kirchenpolitisch in zwei Teile trennte, was zu Schwierigkeiten (z.B. Abhalten der Fast- und Begehung der Festtage) führte, war es bereits 1256 gelungen, die Kirchen durch päpstliches Diplom zu eximieren. Diese Exemtion von der bischöflichen Jurisdiktion wurde 1481 nochmals bestätigt.13
Großes Konfliktpotenzial zwischen der Kirche und der bargen daher die weltlichen Besitzungen und Rechtstitel kirchlicher Einrichtungen. Diese bestanden zunächst im Immunitätsprivileg – also dem Recht keine materiellen und immateriellen Abgaben leisten zu müssen –, dem weltlichen Besitz an Grund und Boden (Häuser, Äcker, Wälder, Wiesen usw.) sowie den Patronatsrechten an Braunschweiger Kirchen.14 Die Auseinandersetzungen hatten sich bereits einmal im sogenannten »Pfaffenkrieg« zwischen 1413 und 1420 entladen.15
Die Einführung der Reformation und der Konflikt mit bis 1545
Seit Beginn der 1520er Jahre wurden erste reformatorische Predigten im Braunschweiger gehalten durch den in zum Doktor der Theologie promovierten .16 Dieser wurde jedoch 1523 vertrieben und verfasste eine Verteidigungsschrift, in der er die Vorgänge in darstellte.17 Gleichwohl verbreitete sich reformatorisches Gedankengut weiterhin in der . Dabei spielten vornehmlich die Bürgerschaft und die Gilden eine tragende Rolle, während der Gemeine Rat der reformatorischen Lehre zunächst ablehnend gegenüberstand.18 Dies änderte sich allmählich im Zuge des . Denn im März 1528 unterbreitete der Rat der Bürgerschaft einen Kompromissvorschlag, der vorsah, dass Predigten in deutscher Sprache gehalten und das Abendmahl unter beiderlei Gestalt gereicht werden könne. Allerdings sollten alle, die sich der neuen Lehre nicht anschließen wollten, bei den alten Riten bleiben dürfen. Aus der Bürgerschaft wurden nach Beratungen über diesen Ratsvorschlag jedoch weiterreichende Änderungswünsche vorgetragen. Der Rat zeigte sich dafür offen und wandte sich schließlich an mit der Bitte, eine neue Kirchenordnung für die zu erstellen. reiste daraufhin im Mai 1528 nach , worauf Anfang September 1528 eine neue Ordnung, in der das Amt eines Stadtsuperintendenten eingerichtet wurde, präsentiert und angenommen werden konnte.19
Mit dieser Entscheidung der verschärften sich die ohnehin vorhandenen Konflikte mit dem seit 1514 regierenden Dieser hatte zwar der Stadt nach seinem Herrschaftsantritt im sogenannten „Großen Brief“ alle Privilegien bestätigt,20 doch aufgrund seines enormen Finanzbedarfs hatte er der das Eichgericht21 1519 verpfändet und überdies zustimmen müssen, dass er vor Zurückzahlung der gesamten Kreditsumme, kein Pfand kündigen dürfe.22 Somit waren nicht allein die Autonomierechte der durch den bestätigt, sondern ihre Besitzungen sogar noch vergrößert worden.
Dadurch, dass die die kirchlichen Verhältnisse vollständig im reformatorischen Sinn umgestalten wollte und dabei die Religionshoheit für sich beanspruchte,23 kollidierten ihre Ansprüche und Rechte mit denen des . Denn war ein erklärter Gegner der Reformation und wollte seine Rechte bei der Besetzung der landesherrlichen Stifte , und des Klosters sowie deren Patronatsrechte an braunschweigischen Pfarrkirchen wahren.24 Im Februar 1531 kam es während eines Landtages in zum endgültigen Bruch zwischen und . ließ dort den verlesen, der das bekräftigte. Die Braunschweiger verweigerten dem jedoch die Anerkennung und stellten sich damit sowohl gegen ihren als auch gegen .25
In dem Bestreben, die Reformation sowie die weitgehende Autonomie von der landesherrlichen Herrschaft abzusichern, schloss sich darum bereits im April 153126 dem gerade entstehenden evangelischen Verteidigungsbündnis im , dem Schmalkaldischen Bund27, an. Damit bekam zwar die Unterstützung und Sicherheitsgarantien, die sich die erhofft hatte. Jedoch stellte die Mitgliedschaft im Schmalkaldischen Bund einen massiven Affront gegenüber dar, da die ihm huldigungspflichtige von den schmalkaldischen Bundesverwandten durch die Aufnahme in ihren Bund wie eine freie Reichsstadt behandelt wurde. Überdies wurde damit Teil der Auseinandersetzungen, die zwischen den Bundeshauptleuten, und , und bereits existierten und in den 1530er Jahren öffentlich durch Streitschriften ausgetragen wurden.28
Die Konflikte zwischen den Braunschweigern und ihrem über Patronatsrechte und kirchlichen Besitz einerseits sowie zwischen und den beiden Bundeshauptmännern über politische Fragen und persönliche Animositäten andererseits entluden sich im Jahr 1542. und erlärten dem im Namen des Schmalkaldischen Bundes den Krieg. Als Grund wurde dessen feindliches Verhalten gegenüber 29 und der Reichsstadt 30 genannt. Noch bevor allerdings die Truppen der Bundeshauptleute in das einrückten, eröffneten die Braunschweiger bereits die Kampfhandlungen, und es kam in den vor der Stadt gelegenen Klöstern 31 und zu schweren Verwüstungen32. Nach nur wenigen Wochen war das erobert, der wurde seiner Herrschaft entsetzt und das unter die Verwaltung des Schmalkaldischen Bundes gestellt, wobei die Bundeshauptleute die größten Kontrollmöglichkeiten besaßen.33 Zwar unternahm 1545 einen Rückeroberungsversuch,34 der aber scheiterte und den in landgräfliche Gefangenschaft in der hessischen Festung führte.35
Von der Restitution 1547 bis zur Entstehung des Wolfenbüttler Vertrages 1553
Schon zu Beginn des Jahres 1547, als die militärische Lage für die schmalkaldischen Verbündeten im Schmalkaldischen Krieg problematischer geworden war, nahm mit Verhandlungen über dessen Freilassung und Restitution in seinem auf, in die auch die Stadt eingebunden wurde. So kam der Melsunger Vertrag (14. Juni 1547) zustande, in dem zusagte, die Braunschweiger nicht für die Zerstörungen in und zur Rechenschaft zu ziehen, die Religionsausübung in der nicht zu behindern und für alle anderen Streitpunkte ein unparteiisches Schiedsgericht zu akzeptieren. Der Rat der Stadt verweigerte jedoch die Unterschrift, da der Herzog weiterhin die Patronatsrechte für die landesherrlichen Stifte einforderte und so die Religionshoheit der nicht anerkannte.36
Nach der Kapitulation des , seinem Fußfall vor dem und seiner Inhaftierung in (18./19. Juni 1547),37 trat von dem Vertrag unverzüglich zurück38 und begann mit der Wiedereinführung des römischen Glaubens.39 Begünstigt wurden die religionspolitischen Änderungsmaßnahmen des durch den Erlass des Augsburger Interims40 durch im Jahr 1548. Die lehnte aber eine Umsetzung der im Interim geforderten Maßnahmen ab.41 So kam es abermals zu einer harten Konfrontation zwischen dem und der 42
Nachdem der Versuch einer Einnahme der durch Verrat 1549 gescheitert war,43 die Braunschweiger dem das Eichgericht44 nicht herausgeben wollten45 und die überdies mit braunschweigischen Junkern ein Bündnis schloss, um den herzoglichen Bestrebungen zur Beschneidung ständischer Rechte im gemeinschaftlich entgegenzutreten,46 belagerte im Juli 1550 , jedoch erfolglos.47 Die Belagerung endete unter Vermittlung von , und . Die beiden Streitparteien sagten den genannten fürstlichen Vermittlern sowie Vertretern der niedersächsischen Städte , , und zu, sämtliche Kriegsrüstungen zu beenden, keinerlei Behinderungen der Gegenseite im Waren- und Personenverkehr vorzunehmen und der Gegenseite die zustehenden Zinsen, Pachten, Zehnten usw. einzuhändigen.48 Der Konflikt flammte im Folgejahr jedoch wieder auf, als sich die und der erneut um die Herausgabe des Eichgerichts49 sowie über die Form der Leistung der Reichssteuer durch stritten.50 Überdies griff die Reichsstadt an, mit der er ebenfalls seit Jahrzehnten im Streit lag, und zwang sie, Bergwerksrechte auf ihn zu übertragen und den größten Teil der Forsten an ihn abzugeben.51
Bereits während der 1540er Jahre beschäftigte der Konflikt zwischen und der Stadt und intensiv.52 Aufgrund des weiterhin ungelösten Konflikts mit und der Eskalation gegenüber wurden im Passauer Vertrag 155253 weitere Verhandlungen zwischen und den braunschweigischen Junkern einerseits sowie den Städten und mit dem andererseits projektiert. Für den Fall, dass sich der oder die Städte unkooperativ verhielten und mit Gewalt vorgingen, wurde ihnen die Acht angedroht.54
Mit dem Passauer Vertrag endete der Fürstenaufstand von gegen Doch zwei Parteigänger des – und – entließen ihre Truppen nicht.55 Mit diesen beiden verbündete sich 1552/53; es kam zu Verwüstungen im ( wurde verbrannt) und musste nach seiner Vertreibung 1542 erneut aus dem Land fliehen.56 Während seine militärischen Aktionen noch 1552 einstellte, so betrieb diese jedoch mit unverminderter Härte weiter. Nach der für ihn jedoch verlorenen Schlacht von am 9. Juli 155357 wurde die Stadt im September 1553 erneut durch belagert.58
Zu einem Frieden kam es durch die Vermittlung der Bischöfe von und sowie der Reichsstadt ,59, die zusammen mit den niedersächsischen Städten , und und einem in dieser Situation eine Vermittlung zwischen und durchführten. An deren Ende stand am 20. Oktober 1553 der Abschluss des hier edierten Vertrags in der herzoglichen Residenzstadt .60
Die Gültigkeitsdauer des Wolfenbüttler Vertrages
Zu größeren Spannungen zwischen der und dem kam es bis zu dessen Tod im Jahr 1568 nicht mehr. Zwar förderte den römischen Glauben, doch gleichzeitg tolerierte er evangelische Glaubenspraktiken in seinem vorsichtig.61 Der Wolfenbüttler Vertrag blieb darum bis zum Huldigungsvertrag zwischen der und dem Sohn und Nachfolger , , im Jahr 1569 in Kraft.62 führte in seiner Regierungszeit die Reformation im gesamten ein. Da in diesem Zusammenhang die Religionshoheit über die für sich beanspruchte, kam es zu neuerlichen Konflikten, die bis in die Regierungszeit seines Sohns fortbestanden. Denn die Braunschweiger beharrten auf ihrer religösen Eigenständigkeit, die durch den jeweiligen Stadtsuperintendenten gewährleistet werden sollte.63 In diesen Kontroversen, die bis in das 17. Jahrhundert andauerten, spielte der Wolfenbüttler Vertrag als Referenzgröße eine Rolle und wurde 1610 erstmals gedruckt.64
Unterzeichner und Unterhändler↑
Unterzeichner
Der Vertrag wurde von unterzeichnet.
Unterhändler
Als Unterhändler sind im Vertrag genannt: Für die kaiserlich-königliche Seite: , Herr zum sowie , Domherr zu und . Für die Reichsstadt : Bürgermeister . Für die Reichsstadt : Bürgermeister , der Syndicus und das Ratsmitglied . Für die Stadt : Die Bürgermeister und und der Syndicus . Für die Stadt : Der Bürgermeister sowie die Ratsmiglieder und . Für die Stadt : Der Stadtsekretär .
Inhalt↑
Der Wolfenbüttler Vertrag beginnt mit einer knappen Schilderung der Vorgeschichte der Vereinbarung und einer Aufzählung der Vermittler des Vertrags. Der anschließende Hauptteil gliedert sich entsprechend des ersten Drucks des Vertrags von 1610 in 38 Artikel.65 Die Art. 1 bis 3 bestätigen die Herstellung des weltlichen Friedstandes zwischen der Stadt und und legen fest, dass beide Parteien den jeweiligen Gegnern des anderen keine Hilfe gewähren werden. Insbseondere wird die fernerhin kein Bündnis mit eingehen.
Die Art. 4 und 5 enthalten die religionspolitisch bedeutsame Regelung, dass die landständische in Religionsfragen bis zu dem Entscheid eines allgemeinen Konzils oder einer separaten Regelung im freigestellt sein soll. Im Gegenzug verspricht die die Freistellung aller Diener und Untertanen des , die dem römischen Glauben anhängen. Der wird überdies den Geistlichen in der , bis zu einer endgültigen Entscheidung im Glaubensstreit, die jährlichen Einkünfte aus Pfründen zukommen lassen, ohne das damit jedoch seine Patronatsrechte in Frage gestellt werden.
In Art. 6 und 7 werden alle Privilegien der Braunschweiger in der Weise bestätigt, wie diese vor Ausbruch der Feindseligkeiten bestanden haben. Die Art. 8 bis 15 sowie 31 und 32 thematisieren finanzpolitische Angelegenheiten. Dabei wird verabredet, dass der keine übermäßigen Zinsen für städtische Meier erhebt und sich die Braunschweiger zukünftig wieder an Steuererhebungen beteiligen, um den Schuldendienst des mit bedienen zu können. Diesbezüglich strittige Fragen sollen auf Landtagen, die die wieder beschicken wird, und in Ausschüssen geklärt werden. Überdies wird verabredet, Abgabenlasten für die städtischen Meier durch den sowie herzoglicher Untertanen durch die nicht übermäßig zu gestalten.
Die Artikel 16 und 17 legen Bestimmungen zur Auslösung der städtischen Pfandbesitzungen der Gerichte Eich,66 Asseburg und Vechelde durch den fest. Daraufhin werden in Artikel 18 vom alle Rechte, die er an der selbst hat bzw. zu haben meint, aufrecht erhalten. In Artikel 19 wird dementsprechend die Rechtmäßigkeit eines städtischen Statuts, das es Bürgern bei Strafe verbietet, sich in Rechtsangelegenheiten an herzogliche Gerichte zu wenden, als zwischen und weiterhin streitig festgehalten.
In den Artikeln 20 bis 22 versichern sich und zunächst gegenseitg, dem jeweils anderen Einkünfte und Zinsen fortan zukommen zu lassen und treffen spezielle Regelungen zu den städtischen Klöstern und Stiften. Dabei bewilligt , dass an keine Veränderungen im Kultus vorgenommen werden sollen, um Aufruhr in der zu verhüten.
Vereinbarungen über die Befugnisse in Geleitsfragen, die Zusicherung gegenseitiger Amtshilfe bei Verbrechen sowie wirtschaftspolitsch relevante Fragen (Schafwirtschaft, Zölle) werden in den Art. 24 bis 26 getroffen. Die Artikel 27 bis 29 sowie 32, 33 und 35 bis 37 regeln Angelegenheiten, die sich aus den gegeneinander geführten Kriegen ergeben (Rückgabe von im Krieg 1542 erbeutetem Aktenmaterial an , an den zu entrichtende Kriegsentschädigungen, Gerichtsprozesse, Amnestien, Auszahlung von einbehaltenen Zinsen und Einkünften) und erklären alle Konflikte und Feindschaften zwischen den Vertragsparteien für beendet. Da jedoch nicht alle Streitpunkte abschließend geordnet werden konnten, wird beiden Parteien das Recht zur Prozessführung, auch vor dem kaiserlichen Kammergericht, in Art. 36 ausdrücklich zugestanden. Der Art. 38 schließlich stellt ein gegenseitiges Defensivbündnis dar.
Im Schlussteil werden die unterschiedlichen Regelungen bekräftigt und bestätigt, indem die nochmals namentlich genannten Vermittler des Vertrags als Zeugen für diese Vereinbarungen aufgerufen werden, und es wird keinerlei Einspruch gegen die Vertragsbestimmungen aufgrund kaiserlich-königlicher oder päpstlicher Vollmachten zugelassen.
Überlieferung und Textvorlage↑
Handschriften
- 1) Braunschweig, SA BS, A I 1: 1524 [Ausfertigung mit Siegeln]
- 2) Wolfenbüttel, HAB, Cod. Guelf. 118 Helmst. [Ausfertigung mit Siegeln], 1-22r
Drucke
Es liegen keine zeitgenössischen Drucke vor.
Textvorlage
Als Textvorlage dient die obengenannte Ausfertigung aus dem Stadtarchiv Braunschweig.
Literatur↑
Edition
- 1)
- 2)
Eine moderne Edition liegt nicht vor.
Forschungsliteratur (Auswahl)
- Grüter, Maria Elisabeth, "Getruwer her, getruwer knecht". Zur Politik der Stadt Braunschweig im Spannungsfeld von Kaiser, Reich und Landesfürst in der Mitte des 16. Jahrhunderts, in: Sicken, Bernhard (Hg.), Herrschaft und Verfassungsstrukturen im Nordwesten des Reichs. Beiträge zum Zeitalter Karls V. Franz Petri zum Gedächtnis (1903-1993), Köln, Weimar, Wien 1994 (Städteforschung A 35), S. 241-252.
- Spiess, Werner, Geschichte der Stadt Braunschweig im Nachmittelalter. Vom Ausgang des Mittelalters bis zum Ende der Stadtfreiheit (1491-1671) I. Halbband, Braunschweig 1966.
- Spiess, Werner, Geschichte der Stadt Braunschweig im Nachmittelalter. Vom Ausgang des Mittelalters bis zum Ende der Stadtfreiheit (1491-1671) II. Halbband, Braunschweig 1966.
- Steinführer, Henning, Zur Geschichte der Reformation in der Stadt Braunschweig - Ein Überblick, in: Hoffmann, Birgit u.a. (Hg.), Reformation: Themen, Akteure, Medien. Beiträge zur Ausstellung "Im Aufbruch. Reformation 1517-1617" vom 7. Mai - 19. November 2017 in Braunschweig, Braunschweig 2018 (Quellen und Beiträge zu Geschichte der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig 26), S. 67-87.
- de Vries, Malte, Die Implementation der Reformation in Braunschweig (1528-1599), Göttingen 2021 (SKGNS 53).
Vollständige Bibliographie
Fußnoten
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Darstellung
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Zugriff
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Jan Martin Lies , Wolfenbütteler Vertrag (20. Oktober 1553) - Einleitung, in: Europäische Religionsfrieden Digital, hg. von Irene Dingel und Thomas Stäcker, URL: https://purl.ulb.tu-darmstadt.de/vp/a000008-0201 (08.10.2024)