- 1. Historischer Kontext
- 1.1 Zur Vorgeschichte
- 1.2 Die Entstehung des Vertrags
- 1.3 Rezeption und Bedeutung
- 2. Unterzeichner und Unterhändler
- 2.1 Unterzeichner
- 2.2 Unterhändler
- 3 Inhalt
- 4. Überlieferung und Textvorlage
- 4.1 Handschriften
- 4.2 Drucke
- 4.3 Textvorlage
- 5. Literatur
- 5.1 Edition
- 5.2 Forschungsliteratur (Auswahl)
Historischer Kontext↑
Zur Vorgeschichte
Der Hammelburger Vertrag sollte der Beilegung massiver Misshelligkeiten zwischen dem Rat der Stadt , der lokalen Geistlichkeit und dem dienen. war, ungeachtet seiner Größe und Bedeutung als Handels- und Universitätsstadt, keine freie Reichsstadt, sondern eine Landstadt im .1 Im Jahr 1521 entluden sich anscheinend bereits längere Zeit schwelende Konflikte zwischen Geistlichkeit und Einwohnerschaft der Stadt in Unruhen, die im sogenannten Pfaffensturm vom 10. bis 13. Juni 1521 gipfelten.2 Anlass war das Bekanntwerden des , das über die Reichsacht verhängte und seine Schriften verbot. Es kam in zu Zerstörungen von kostbarem Kircheninventar und Reliquienschätzen. Der Rat der Stadt, obgleich keineswegs geschlossen reformatorisch gesinnt, nutzte die antiklerikale Stimmung, um Privilegien der Geistlichkeit in einzuschränken oder ganz aufzuheben, und ließ der evangelischen Bewegung Raum, soweit es nicht zu weiteren Unruhen käme. Als 1523 erneut Aufruhr drohte, griff der Rat stärker ein und ließ nur Prediger zu, die keinen Anlass zum Aufruhr gaben, gestattete aber im Juli 1523 auch die erste Abendmahlsfeier unter beiderlei Gestalt.3 Während des Bauernkriegs 1525 griffen Aufständische aus der Umgegend in Verbindung mit städtischen Unter- und Mittelschichtsangehörigen ('gemeiner Mann') erzbischöfliches Eigentum an und vernichteten die Symbole der Mainzer Herrschaft, unterstützt durch den evangelisch gesinnten Bürgermeister , der bei dieser Gelegenheit der reformatorischen Sache vollends zum Durchbruch zu verhelfen suchte.4 Unter seiner Führung wurde der altgläubige Kultus beseitigt, dessen Funktionsträger verjagt und die bis dahin dem alten Glauben verbliebenen Kirchen und Klöster einer neuen Nutzung zugeführt. Die evangelische Richtung sollte damit endgültig in durchgesetzt werden. Allerdings gefährdete dieses Vorgehen die städtische Einheit und Freiheit. Denn war es bislang gelungen, sich eine relative Unabhängigkeit zu bewahren, indem die Stadt zwischen dem eigentlichen Stadtherrn, dem Kurfürsten im fernen , und den kursächsischen Nachbarn lavierte. Dieses labile Gleichgewicht wurde jedoch gefährdet durch die zunehmende Dominanz der reformatorisch gesinnten Partei; sie spaltete die Bürgerschaft, die zum Teil noch altgläubig geblieben war, und nötigte zu einer stärkeren Annäherung an , was der städtischen Unabhängigkeit nicht zum Vorteil gereicht hätte. So sah sich die Stadt gezwungen, zur Aufrechterhaltung der bürgerlichen Einheit und städtischen Autonomie den altgläubigen Kultus wieder zuzulassen und die altgläubige Geistlichkeit wieder aufzunehmen. 1528 wurden deshalb unterschiedliche Kirchen im Stadtbereich für Gottesdienste reformatorischer und altgläubiger Richtung genutzt.5
Die Entstehung des Vertrags
In den Jahren 1527 bis 1529 sah der Erfurter Rat sich mit erheblichen Gefahren für die Stadt konfrontiert: 1527/28 kam es zu einem chiliastisch motivierten Umsturzversuch, der jedoch frühzeitig entdeckt und niedergeschlagen werden konnte.6 1528 brachten die sogenannten Packschen Händel den thüringisch-sächsischen Raum und letztlich das insgesamt an den Rand eines Religionskriegs.7 Es kam schließlich zu einem Friedensvertrag zwischen und einerseits und den Bischöfen von und andererseits, die Hessen für seine Rüstungsaufwendungen entschädigten. In letzter Stunde konnte auch mit ein ähnlicher Vertrag abgeschlossen werden, der dazu führte, dass Kurmainz im Hitzkirchener Vertrag (14. Juni 1528) auf die geistliche Jurisdiktion in und verzichtete. Zuvor schon hatte der Mainzer Erzbischof allerdings ein kaiserliches Mandat gegen die Stadt erwirkt, worin eine Ausweisung der lutherischen Prediger und eine Wiederherstellung der überkommenen Ordnung verfügt wurde;8 der Schwäbische Bund9, der zuvor bereits die Bauernunruhen im Südwesten des Reiches niedergeschlagen hatte, bot sich als Exekutionsmacht an.10 Vor diesem Hintergrund fand sich der Erfurter Rat zu Verhandlungen mit dem bzw. mit dessen Abgesandten bereit, im Rahmen eines Schiedsverfahrens unter Vermittlung des Schwäbischen Bundes. Allerdings mussten die angesetzten Verhandlungstermine mehrfach verschoben werden, bis schließlich in am 5. Februar 1530 eine Einigung erreicht wurde.11 Der Vertrag sah nicht nur die weitgehende Wiederherstellung der politischen und wirtschaftlichen Rechte des als Erfurter Stadtherrn vor, sondern er ermöglichte erstmals das bikonfessionelle Mit- bzw. Nebeneinander in einer (Land-)Stadt. Zwar wurden Dom, St. Severi und das Peterskloster direkt dem Erzbischof unterstellt und dem Einfluss des Rates entzogen, im Hinblick auf die übrigen Kirchen und Klöster blieb es jedoch beim Status quo, so dass Altgläubige und Protestanten sich in die Nutzung der Pfarrkirchen innerhalb der Stadtmauern teilten: den Altgläubigen verblieben die Allerheiligen- Lorenz-, Nikolai- und Wigbertikirche; die Protestanten nutzten weiterhin die Andreas- Kaufmanns-, Thomas- und Reglerkirche. Der Zugang zu städtischen Ämtern und Rechten stand beiden konfessionellen Gruppen offen. Unterschiedliche Haltungen in Religionsfragen sollten also unter den Mitgliedern der Bürgerschaft keine Ungleichheit hinsichtlich ihrer Rechtsstellung begründen.
Rezeption und Bedeutung
Der Vertrag vom 5. Februar 1530 wurde vereinbarungsgemäß vom Schwäbischen Bund bei dessen Tag in in eine feierliche Urkunde vom 4. März 1530 inseriert, die jeder der beiden Parteien in einer Ausfertigung übergeben wurde, von den drei Bundeshauptleuten des Schwäbischen Bundes gesiegelt: , , Pfleger zu Kirchberg, und , Bürgermeister zu . Dazu kamen die Siegel der beiden Kontrahenten, des Erzbischofs und Kurfürsten von Mainz und des Rates von Erfurt. Der Vertrag ermöglichte erstmals das bikonfessionelle Mit- bzw. Nebeneinander in einer (Land-)Stadt, indem die Religionsfrage von der Frage der politischen Herrschaft abgelöst und die Wahrheitsfrage sistiert wurde. Das erscheint um so bemerkenswerter, als mit ein geistlicher Kurfürst diese Regelung vertraglich festschrieb, und zwar im Hinblick auf Anhänger eines damals noch durch das Wormser Edikt von 1521 Geächteten. Der Hammelburger Vertrag wurde so zu einem frühen Beispiel innerstädtischen befriedeten konfessionellen Miteinanders, lange bevor der entsprechende reichsrechtliche Regelungen traf. Die Bestimmungen des Hammelburger Vertrags wurden 1618 wieder aufgegriffen in den Verhandlungen zwischen und dem damaligen Mainzer Erzbischof .
Unterzeichner und Unterhändler↑
Unterzeichner
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Unterhändler
Von seiten des Erzbischofs Albrecht von Mainz:
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Von seiten der Stadt Erfurt:
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Inhalt↑
Da Streitigkeiten zwischen und einerseits und der Stadt andererseits auf dem Bundestag des Schwäbischen Bundes am 11.11.1528 in nicht hatten beigelegt werden können, weil die Erfurter Abgeordneten nicht mit ausreichenden Vollmachten ausgestattet gewesen waren, hatte man den Abschluss der Verhandlungen in beiderseitigem Einverständnis auf eine neuerliche Zusammenkunft in , oder vertagt.
Bereits in hatten sich die Vertreter des Bundes um weitgehende Klärung der Restitutionsforderungen von und gegenüber Rat und Gemeinde bemüht, außerdem um Beilegung aller weiteren Streitsachen, auch soweit sie am Reichskammergericht anhängig waren. Auf dieser Grundlage wurde von Kaiser, Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Schwäbischen Bundes die Zusammenkunft der Vertreter beider Streitparteien und der Schiedsleute für den 2. Februar 1530 nach Hammelburg einberufen, um in den folgenden Tagen die Streitigkeiten endgültig beizulegen.
Die Entscheidung der Schiedsleute besagt:
(1) Der Mainzer Erzbischof soll während des Bauernkriegs geschehene Unbotmäßigkeiten vergeben und Rat und Gemeinde der Stadt Erfurt wieder zu Gnaden annehmen, diese wiederum sollen den Erzbischof als ihren rechtmäßigen Herrn anerkennen und sich als getreue Untertanen erweisen.
(2) Für die materiellen Schäden und Einbußen, die der Erzbischof während des Bauernaufstands an seinem Erfurter Besitz und den Einkünften aus Zöllen, Mautgebühren und Salzabgaben erlitten hat, sollen ihm 2500 Gulden bezahlt werden, in drei Raten jeweils am Martinstag: 500 fl im Jahr 1530, je 1000 fl in den Jahren 1531 und 1532.
(3) Kunstschätze, insbesondere auch solche aus wertvollen Materialien, die während des Bauernaufstandes aus den Erfurter Kirchen entfernt wurden, sollen, soweit noch vorhanden, am Sonntag Reminiscere 1530 in Gegenwart eines erzbischöflichen Bevollmächtigten zurückerstattet werden. Wegen der goldenen und silbernen Kirchengeräte und Kunstschätze, die eingeschmolzen und für städtische Zwecke verwandt wurden, soll der Erfurter Rat insgesamt 1200 Mark Feinsilber (Erfurter Gewichts) an die Erfurter Geistlichkeit zahlen, und zwar in Raten zu jährlich 50 Mark, beginnend mit dem Martinstag 1538. Das Geld soll nach Anweisung des Erzbischofs auf die Gotteshäuser verteilt werden, darf jedoch nur zur Anschaffung von silbernen und goldenen Gefäßen und Kunstwerken verwandt werden, die in Erfurt verbleiben müssen.
(4) Die Einrichtungen des Justizwesens einschließlich der Henkerswohnung und des Prangers, ebenso das Zollhaus, sollen bis zum Jakobstag (25. Juli) wieder aufgerichtet und instandgesetzt werden wie vor dem Aufstand. Die weitere Bauunterhaltung obliegt dem Erzbischof.
(5) Die Läden für den Salzhandel sollen auf dem Markt wiedererrichtet werden, allerdings gegenüber der früheren Position um 90° gedreht.
(6) In beiden Stiften (Dom u. St. Severus) und in der Peterskirche soll die althergebrachte Gottesdienstordnung beibehalten werden, und es soll dort auch niemand ohne Zustimmung der jeweiligen geistlichen Obrigkeiten predigen. Hinsichtlich der anderen Gotteshäuser soll damit bezüglich des Glaubens und der Zeremonien jedoch nichts festgelegt werden.
(7) Beim bevostehenden Bundestag in am 22. Februar sollen die Ergebnisse der Verhandlungen beurkundet werden.
Da der Auftrag an die Schiedsleute auch die Beilegung aller weiteren Streitigkeiten vorsah, haben sie weitere Artikel ausgehandelt, die die Parteien angenommen haben:
(8) Der Erfurter Rat soll einen Brief, der ihm 1521 von der Geistlichkeit übergeben wurde, beim bevorstehenden Bundestag in den Vertretern des Schwäbischen Bundes aushändigen. Veränderungen, die der Rat der Geistlichkeit aufgrund jenes Schreibens auferlegt hat, sollen zurückgenommen werden, soweit sie als Belastungen und Zumutungen empfunden werden, während unproblematische Neuregelungen beibehalten werden können. Geistlichkeit und Rat sollen sich auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen einigen, sofern sich noch Unstimmigkeiten ergeben. Im Gegenzug sollen Erzbischof und Geistlichkeit alle weiteren Ansprüche und Forderungen gegenüber Rat und Gemeinde Erfurt fallen lassen, die sich aus den Vorkommnissen während der Bauernunruhen ergeben könnten. Damit soll auch ein Verzicht der Geistlichkeit auf Rückforderung von 10 000 Gulden verbunden sein.
(9) Beide Parteien sollen Bevollmächtigte nach abfertigen oder sich schriftlich an die Vertreter des Schwäbischen Bundes wenden und diese bitten, eine Vereinbarung auszuarbeiten, die zu einer Beilegung aller zwischen beiden Parteien etwa noch anhängigen Streitigkeiten bis zum Martinstag 1530 führt.
Beide Streitparteien haben eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung der Schiedsleute erhalten, datiert , Samstag nach Mariae Reinigung (= Samstag, 5. Februar) 1530.
Überlieferung und Textvorlage↑
Handschriften
- 1) Erfurt, Stadtarchiv, 0-0/A VI 12 (Originalurkunde vom 5. Februar 1530 mit den Siegeln der drei Schiedsleute).
- 2) Erfurt, Stadtarchiv, 0-0/A VI 13 (Ratifikationsurkunde vom 4. März 1530, in die der Hammelburger Vertrag eingefügt wurde, mit den Siegeln der drei Bundeshauptleute des Schwäbischen Bundes, dem Siegel des Erzbischofs von Mainz und dem Großen Siegel der Stadt Erfurt.)
- 3) Würzburg, Staatsarchiv, Mainzer Ingrossaturbücher 54, fol. 058v.
- 4) Wernigerode, Landesarchiv Sachsen-Anhalt, A 37b I, II XV Nr. 67 (Vollziehung des Hammelburger Vertrags und der deshalb zu Augsburg aufgerichtete Kompromiss (Bd. 1), 1530-1532 (Akte).
Drucke
- 1) Concordata vnd Vertre= || ge / so zwischen den Hochwirdigsten / etc. Ertzbi= || schoffen vnd Stifft Meintz / etc. vnd der Stad || Erffurdt auffgericht. || Jtem / Concordata vnd Vertraͤ= || ge / zwischen den Durchleuchtigsten / Durch= || leuchtigen / Hochgebornen Churfuͤrsten vnd Fuͤrsten / des || loͤblichen Hauses zu Sachssen / Hertzogen / Landgrauen in Duͤrin= || gen / vnd Marggrauen zu Meissen / etc. vnd der Stad || Erffurdt auffgericht. || Jtem / Concordata vnd Vertraͤge zwischen den || Edlen vnd Wolgebornen Grauen zu Gleichen / Her= || ren zu Thonna / vnd der Stad Erffurt auffgericht. || [Holzschnitt, Darstellung des großen Erfurter Stadtwappens, signiert HB (Hans Brosamer)] [Erfurt: Melchior Sachse d. J. (Erben), um 1590?](VD 16 ZV 10268), Bl. (C4r) C4v-C8r.
- 2) CIVITATIS ERFFURTENSIS || HISTORIA CRITICA || ET DIPLOMATICA, || Oder vollstaͤndige || Alt= Mittel= und Neue || Historie von Erffurth, || Worinnen || Von dieser Stadt Ursprung, wahren Anwachs und Auf= || nahme, denen allda gehaltenen Synodis und Reichs=Taͤgen, || zugestossenen Gluͤcks= und Ungluͤcks=Faͤllen gehandelt; || Sonst auch viele und groͤßten Theils ungedruckte Diplomata, Ver= || traͤge, Handlungen, errichtete Recesse und dergleichen Piecen mehr beyge= || bracht, und wo es noͤthig mit Anmerckungen erlaͤutert. || Alle Begebenheiten aber || Jn V. Buͤchern abgehandelt, || Und mit einem vollstaͤndigen Register versehen werden; || Ausgefertiget von || Johann Heinrich von Falckenstein, || Hoch=Fuͤrstl. Brandenburg=Anspachischen Hof=Rathe, und der Koͤnigl. Preußischen || Societaͤt der Wissenschafften Mitgliede. || -- || ERFFURH, [sic] || Druckts und verlegts Johann Wilhelm Ritschel. 1739. (VD 18 90336984). - Darin IV. Buch, Cap. VI, §. XXIII, S. 592-597.
Textvorlage
Der Edition liegt die Originalausfertigung des Entscheids der Schiedsleute vom 5. Februar 1530 aus dem Stadtarchiv Erfurt zugrunde.
Literatur↑
Edition
Es liegt keine moderne Edition vor.
Forschungsliteratur (Auswahl)
- Eitner, Theodor, Erfurt und die Bauernaufstände im XVI. Jahrhundert, Diss. phil. Halle-Wittenberg, Halle a. S. 1903.
- Eitner, Theodor, Die Restitutionsverhandlungen zwischen Erfurt und Mainz, 1525-1530, Erfurt 1913.
- Emich, Birgit, Zwei Wahrheiten in einer Stadt? Erfurt und die Kultur der Bikonfessionalität im 16. Jahrhundert, in: Leuschner, Eckhard / Bornschein, Falko / Schierz, Kai Uwe (Hg.), Kontroverse und Kompromiss. Der Pfeilerbilderzyklus des Mariendoms und die Kultur der Bikonfessionalität im Erfurt des 16. Jahrhunderts. Ausstellung im Angermuseum Erfurt vom 27. Juni bis zum 20. September 2015, Dresden / Erfurt 2015, S. 267-281.
- Press, Volker, Zwischen Kurmainz, Kursachsen und dem Kaiser - Von städtischer Autonomie zur "Erfurter Reduktion" 1664, in: Weiß, Ulman (Hg.), Erfurt 742-1992. Stadtgeschichte. Universitätsgeschichte, Weimar 1992, S. 385-402.
- Scribner, Bob (Robert William), Die Eigentümlichkeit der Erfurter Reformation, in: Weiß, Ulman (Hg.), Erfurt 742-1992. Stadtgeschichte. Universitätsgeschichte, Weimar 1992, S. 241-254.
- Weiß, Ulman, Die frommen Bürger von Erfurt. Die Stadt und ihre Kirche im Spätmittelalter und in der Reformationszeit, Weimar 1988.
Vollständige Bibliographie
Fußnoten
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Darstellung
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Zugriff
- Download der XML
-
Hans-Otto Schneider , Hammelburger Vertrag (5. Februar 1530) - Einleitung, in: Europäische Religionsfrieden Digital, hg. von Irene Dingel und Thomas Stäcker, URL: https://purl.ulb.tu-darmstadt.de/vp/a000008-0204 (21.11.2024)