In der neuesten Forschung ist die Bezeichnung des Vertrags als »Dülmener Vertrag« in Frage gestellt worden.
Der Hintergrund dieser terminologischen Diskussion besteht darin, dass die Bezeichnung »Dülmener Vertrag«
intendiert, der Vertrag sei in ausgehandelt und unterzeichnet worden.
Dafür lassen sich in den Quellen jedoch keine Anhaltspunkte finden. Vielmehr lässt sich nachweisen, dass
die Verhandlungen in stattfanden und der
seine Bevollmächtigen nach zur Unterzeichnung sandte.
Wenn der Vertrag in der Forschung bisher zumeist als »Dülmener Vertrag« figuriert, so geht dies offenbar auf einen angeblichen
Landtag in 1532/33 zurück, über den aber keine belastbaren Nachrichten vorliegen.
Aufgrunddessen wird in der neuesten Forschung für die Bezeichnung »Münsterer Vertrag« plädiert, die hier übernommen wird.1
Die verfassungsrechtliche Stellung zu Beginn des 16. Jahrhunderts
Die im gelegene Stadt erlangte im Laufe des Mittelalters weitgehende Autonomierechte
von den regierenden Bischöfen. Durch den Zusammenschluss mit anderen Städten der Region
in Städtebündnissen gelang es , sich immer mehr von dem Bischof als Stadtherrn zu emanzipieren.2
Diese Autonomiebestrebungen wurden durch die Mitgliedschaft in der Hanse zusätzlich begünstigt. Denn neben den politisch-militärischen Komponenten der
Städtebündisse, konnte die einen wirtschaftlichen Aufschwung verzeichnen. Außerdem war sie mit bis zu 10.000 Einwohnern zu Beginn
des 16. Jahrhunderts das unbestrittene Zentrum des und eine der
Großstädte des insgesamt.3
Innenpolitisch änderte sich die Situation im 15. Jahrhundert deutlich. Die politische und wirtschaftliche
Vorrangstellung des städtischen Patriziats, der Erbmänner, wurde gebrochen. Denn die zweite gesellschaftliche
Schicht der , das Honoratiorentum der Gilden, konnte ihren Einfluss vergrößern. Seit 1447 wurde der Schicht der Handwerker, die sich in 17 Gilden
formierten und in einer Gesamtgilde gemeinsam organisiert waren, ein städtisches Mitbestimmungsrecht
zugesichert. Die nichtgildefähigen Bürger, die vierte Schicht, wurden als »Gemeinheit« bezeichnet, an deren Spitze zwei »Alderleute« standen.4
Somit besaßen spätestens seit der Mitte des 15. Jahrhundert weite Teile der männlichen, erwachsenen Bevölkerung ein Mitspracherecht in städtischen Angelegenheiten, was den Stadtrat
fortan zu größerer Rücksichtnahme auf deren Anliegen zwang.
Die Reformation in bis 1532
Schon während der kurzen Unruhen des Jahres 1525, die vor allem soziale Fragen zum Thema hatten,
traten besonders vier Kapläne in hervor, die bereits zuvor reformatorische
Ansichten vertreten hatten. In 34 Artikeln wurden die Forderungen der Aufständischen
niedergelegt und der Stadtrat zur Annahme derselben gezwungen. Der kurze Aufstand scheiterte
jedoch und es gelang dem , die vorherige Ordnung wieder herzustellen.5
Die Reformation fasste in dennoch Fuß durch die Predigt des reformatorisch gesinnten, später sich dem Täufertum zuwendenden in dem vor
den Toren der gelegenen . gewann dort rasch eine so große
Zuhörerschaft, dass er seine Predigten aus der Stiftskirche
auf den Kirchhof verlegen musste.6
Über die vom gegen ihn daraufhin verhängten Predigtverbote setzte er sich mehrfach hinweg. Im Januar 1532 verließ er das
und ließ sich in der selbst nieder, auf die der mittlerweile
kaum noch direkten Einfluss besaß.7
Das Jahr 1532 war für die Entwicklung der Reformation in entscheidend.
Denn nur wenige Wochen nach dem Wechsel in die , wurde er im Februar auf Druck der »Gemeinheit« zum Prediger an der
bedeutendsten Kirche der - der . Im Verbund mit den Gilden und der »Gemeinheit« gelang es
im Juli 1532 den Stadtrat dazu zu bewegen, dass dieser reformatorisch gesinnte
Prediger an den sechs Pfarr- und Kirchspielkirchen der zuließ.8
Währenddessen herrschte im ein Machtvakuum.
Denn im März 1532 trat Bischof mit Zustimmung des als Bischof von zurück. Daraufhin
wurde vom Domkapitel sofort als Nachfolger
vorgeschlagen. wollte Maßnahmen gegen den zunehmenden Einfluss der reformatorisch Gesinnten in ergreifen,
doch verstarb er nach nur wenigen Wochen im Amt.9 Am 1. Juni 1532 wurde daraufhin
mit der dritte Bischof von innheralb von nur drei Monaten vorgeschlagen und dann auch bestätigt (confirmiert).10
Schon bei der Wahl von hatte eine entscheidende Rolle gespielt.
Die hessischen Landgrafen hatten seit dem 15. Jahrhundert im nordwestdeutschen
Raum einen erheblichen Einfluss, da verschiedene dortige Herrschaften
und Grafschaften den Landgrafen lehnsabhängig geworden waren.11 Bei generellem Engagement im Nordwesten des ,
sowie bei der Bischofswahl von , gilt es zudem seine herausragende politische
Bedeutung in der Reformationszeit zu berücksichtigen und seine antihabsburgischen
Aktivitäten zu jener Zeit im Blick zu behalten.12
Denn es waren Gerüchte im Umlauf, plane die unter seinen Schutz zu nehmen.13
Nachdem der Bischof im August die Rücknahme der Entscheidung des Magistrats vom 15. Juli 1532 gefordert hatte,14
wandten sich einige Ratsherrn heimlich an den , um dessen Unterstützung zu erhalten.15
Tasächlich schrieb daraufhin an den und versuchte diesen unter Verweis auf den gerade geschlossenen
von Maßnahmen gegen die reformatorisch Gesinnten in abzuhalten.16
Doch durch die endgültige Besetzung der sechs Pfarrkirchen der mit reformatorisch gesinnten Predigern und der danach erfolgten
Amtsniederlegung der zwei Bürgermeister sowie den Auszug des Domkapitels und zahlreicher Mitglieder angesehener
Familien,17 überschlugen sich die Ereignisse.
Eine nun notwendig gewordene, außerplanmäßige Ratswahl hatte zur Folge,
dass die reformatorisch Gesinnten die städtische Politik fortan dominierten. Alle Forderungen des
nach Rücknahme der Beschlüsse wurden abgelehnt, auch ein Vermittlungsversuch des Stiftsadels scheiterte und es kam zur endgültigen Konfrontation
zwischen der und .18
Der Stadtrat unternahm den Versuch, die landtagsfähigen Städte auf seine Seite zu ziehen
und erreichte damit lediglich eine Spaltung des , da die Städte des westlichen
Oberstifts, unter Führung , sich gegen stellten, die Städte des östlichen Oberstifts,
unter Führung , sich mit solidarisch erklärten.19
Der hingegen schloss ein Bündnis mit dem , in dem jedoch die Religionsfrage
ausdrücklich ausgeklammert wurde,20 und errichtete eine Blockade gegen die .21 Diese sammelte ihrerseits miltärische Kräfte und
unternahm am 26. Dezember 1532 einen Überfall auf die Stadt ,
da sich der samt Gefolge dort angeblich aufhielt. war bereits abgereist,
doch gelang es den Truppen von in eine große Anzahl von Erbmännern der sowie Mitgliedern
der Ritterschaft gefangen zu nehmen. Dies gab der ein Druckmittel in die Hand
und zeigte sich zu Friedensverhandlungen bereit, in denen
sich beide Parteien auf den hessischen als Vermittler einigten.
Die Verhandlungen von und der Abschluss des Vertrages
Bereits am 29. Dezember 1532 fertigte eine
Instruktion für eine dreiköpfige Gesandtschaft22 nach aus. Die Gesandten nahmen am 8. Januar 1533
die Verhandlungen mit den Parteien in auf.23
Zur gleichen Zeit sprach eine Gesandtschaft aus
in Höxter mit dem und über eine mögliche Aufnahme ihrer Stadt
in den Schmalkaldischen Bund. Der und der rieten den Gesandten von ,
einen offiziellen Aufnahmeantrag auf dem nächsten Bundestag zu stellen und versprachen,
diesen Antrag unterstützen zu wollen, vorausgesetzt, die zeige sich
in den nun aufgenommen Verhandlungen mit dem kooperativ.
Der hatte seinen Willen
zum Frieden bereits dadurch ausgedrückt, dass er die Blockade der hatte aufheben
und seine Truppen aus dem direkten Umfeld der hatte zurückziehen lassen.
Die Verhandlungen begannen, indem man über die Freilassung der Gefangenen von sprach.
Da die sich jedoch weigerte, die Gefangenen vor Vertragsschluss
frei zu lassen, drängte der darauf, zunächst den Hauptpunkt,
die Religionsfrage, zu verhandeln. Der Vorschlag des zur Lösung
entsprach bereits weitgehend dem dann vereinbarten Vertragsinhalt.
Zunächst weigerte sich der jedoch, den reformatorisch Gesinnten so weitreichende
Zugeständnisse zu machen und einen solchen Vertrag durch das Domkapitel
und ihn siegeln zu lassen. Der versuchte, diese Bedenken durch den Hinweis
auf den auszuräumen.
Daraufhin machte der das Zugeständnis, eine Kirche - - den reformatorisch Gesinnten
überlassen zu wollen und den Vertrag für seine Person zu siegeln.
Dafür verlangte er die Aufnahme des Passus, dass Aufruhr und Empörung in Angelegenheiten der
Religion von der Obrigkeit zu bestrafen seien, was sich später in Art. 6 des Vertrages niederschlug.
Die reformatorisch Gesinnten in ihrerseits wollten den Altgläubigen
zwar Religionsfreiheit gewähren, doch sollte ihnen keine Kirche zur Religionsausübung
zur Verfügung gestellt werden. Dies war freilich eine unhaltbare Position, und
dem gelang es aufgrund seiner Bedeutung als Unterstützer der reformatorisch Gesinnten in
bzw. als Bündnispartner des , beide Seiten zum Abschluss des Vertrages zu bewegen. Der »Münsterer Vertrag« wurde am 14. Februar 1533 von den Vertragsparteien unterzeichnet.
Die Gültigkeitsdauer des Vertrages
Der Vertragstext wurde für die Vertragspartner ausgefertigt und zudem in einem Plakatdruck verbreitet.
Die Vorgänge der Jahre 1534/35 im sogenannten »Täuferreich von «
veränderten die Situation grundlegend. Es entstanden unterschiedliche Ansichten zur Gültigkeit des »Münsterer Vertrages« bei den verschiedenen
politischen Akteuren der Zeit. Die Städte des , in denen sich die reformatorische Lehre durchgesetzt
hatte, beharrten darauf, dass der Vertrag ihnen weiterhin das Recht zur Einführung der Reformation einräume, da
der Vertrag von und in Vertretung der gesamten Landschaft mit unterzeichnet worden sei.24
Die Altgläubigen hingegen vertraten die Ansicht, dass der Vertrag mit den Unruhen im »Täuferreich«
aufgehoben und daher nichtig sei. Diese Ansicht setzte sich durch, trotz des Einsatzes von
und
zugunsten der reformatorisch Gesinnten im Hochstift Münster. Denn auf einem Landtag 1535 wurde beschlossen,
dass der »Münsterer Vertrag« keine Gültigkeit mehr besitzen solle.25
Der Vertrag wurde unterzeichnet von:
Landgraf Philipp von Hessen.
Bischof Franz von Waldeck.
Die Stadt Münster.
Das Domkapitel des Hochstifts Münster.
Für die Ritterschaft des Hochstifts Münster:
Arndt, Graf zu Bentheim und Stenforde,
Arnd von Raesfeld,
Jaspar von Korff-Schmising,
Franz von Wendt,
Goddert von Schedelich,
Henrich von Münster,
Johann von Recke,
Johann von Büren zum Davensberg,
Joachim Droste zu Senden,
Johann Droste zu Vischering.
Für die Städte und Landschaft des Hochstifts Münster:
Bürgermeister, Rat und Gemeinheit der Stadt Coesfeld.
Bürgermeister, Rat und Gemeinheit der Stadt Warendorf.
Unterhändler
Als Vermittler trat bei dem Vertragsschluss Landgraf Philipp von Hessen auf.
Der »Münsterer Vertrag« beginnt mit einer knappen Erläuterung der Gründe für den
Vertragsschluss, wobei Bischof Franz von Waldeck und die Stadt Münster als Vertragsparteien sowie
Landgraf Philipp von Hessen als Vermittler genannt werden.
Die ersten drei Artikel befassen sich mit der Religionsausübung in der Stadt. Dabei wird zunächst (Art. 1)
festgelegt, dass bis zur abschließenden Regelung durch ein Konzil oder durch die Reichsstände
in den sechs Pfarrkirchen der Stadt reformatorisch gesinnte Prediger eingesetzt und Zeremonien
entsprechend des Evangeliums verändert werde dürfen. Als Rechtsrahmen wird dafür auf den
Reichsabschied von Regensburg 1532 und den Nürnberger Anstand verwiesen.
Der Bischof, das Domkapitel sowie Ordenspersonen dürfen (Art. 2) ihrerseits in den Stiftskirchen ihre Religion
frei und ungehindert praktizieren. Jegliche Form von Belästigungen und Schmähungen der jeweils anderen Seite
sollen unterbleiben (Art. 3).
Die Artikel 4 bis 6 beziehen sich auf die weltliche Rechtsprechung. Zunächst sagt die Stadt zu (Art. 4),
den Bischof in weltlichen Angelegenheiten als ihre Obrigkeit anzuerkennen. Im Gegenzug verspricht der
Bischof (Art. 5), die Bürger der Stadt in weltlichen Rechtsfragen nicht ungleich zu behandeln. Im Falle
von unautorisierten Auslegungen in Glaubensfragen oder sonstigen Rechtsbrüchen (Art. 6), sollen die dafür Verantwortlichen
entsprechend bestraft und von niemandem verteidigt oder geschützt werden.
Mit dem Artikel 7 werden Finanzfragen geklärt. So sollen die dem Bischof und Domkapitel
zustehenden Zinsen und Renten ausbezahlt werden, doch der Stadt Münster soll es
freistehen, Stiftungen für den Gotteskasten zu verwenden - allerdings ohne die Versorgung
der noch lebenden Priester, die ehedem an den sechs Pfarrkirchen der Stadt amtierten, zu gefährden.
Die folgenden drei Artikel regeln verschiedene Rechtsfragen. Es sollen die Patrone weiterhin ihre
Rechte in der Stadt Münster ungehindert ausüben dürfen (Art. 8). Der Stadt wird das Recht
eingeräumt, Prediger an den sechs Pfarrkirchen ein- und abzusetzen. Dabei müssen
die Prediger auf den Inhalt dieses Vertrages verpflichtet werden (Art. 9). Religionsprozesse
sollen abgestellt werden und Entscheide, die bereits ergangen sind, zurückgenommen werden (Art. 10).
In den Artikeln 11 bis 14 werden konkrete Folgen des Konflikts zwischen dem Bischof
und der Stadt geordnet. Zunächst verspricht der Bischof jeden Unwillen gegen die Stadt
und deren Helfer fallen zu lassen, die Blockade aufzuheben, alle diesbezüglichen anhängigen
Verfahren und Prozesse gegen Bürger der Stadt einzustellen und eingezogene Besitztümer von
Bürgern zurück zu geben (Art. 11). Im Gegenzug gewährt die Stadt den Unterstützern des Bischofs
dieselben Rechte. Weiter vorhandene Streitigkeiten sollen auf dem üblichen Rechtsweg
ausgetragen werden (Art. 12). Artikel 13 gewährt denjenigen Personen, die die Stadt im Zuge des Konflikts
verlassen haben, ein Rückkehrrecht. Artikel 14 regelt die Freilassung aller Gefangenen sowie
die Deckung der Kosten der Gefangenschaft.
Der Artkel 15 regelt, zukünftige Streitigkeiten mithilfe eines Ausschusses zu lösen, und
benennt die für beide Parteien in dem Ausschuss tätigen Personen. In Artikel 16 verpflichten
sich beide Seiten, die Beschlüsse dieses Ausschuses zu respektieren.
Die letzten drei Artikel benennen die Vertragsunterzeichner: Den Landgrafen, den Bischof
und die Stadt (Art. 17), das Domkapitel (Art. 18) sowie Ritterschaft und Landschaft (Art. 19).
1) Nagel, Norbert, Der Vertrag von Münster vom 14. Februar 1533 (sog. Dülmener Vertrag).
Überlieferung, Sprache und Benennung eines landesherrlich-städtischen
Religionsfriedens aus der Reformationszeit, in: Peters, Robert (Hg.), Buch, Literatur und Sprache in den östlichen Niederlanden
und im nordwestlichen Deutschland, Münster 2006, S. 59-133.
2) Behr, Hans-Joachim, Franz von Waldeck 1491-1553.
Sein Leben in seiner Zeit, Teil 2: Urkunden und Akten, Münster 1998 (VHKW 18).
Forschungsliteratur (Auswahl)
Behr, Hans-Joachim, Franz von Waldeck 1491-1553.
Sein Leben in seiner Zeit, Teil 1: Darstellung, Münster 1996 (VHKW 18).
Freitag, Werner, Die Reformation in Westfalen.
Regionale Vielfalt, Bekenntniskonflikt und Koexistenz, Münster 2016.
.
Nagel, Norbert, Der Vertrag von Münster vom 14. Februar 1533 (sog. Dülmener Vertrag).
Überlieferung, Sprache und Benennung eines landesherrlich-städtischen
Religionsfriedens aus der Reformationszeit, in: Peters, Robert (Hg.), Buch, Literatur und Sprache in den östlichen Niederlanden
und im nordwestlichen Deutschland, Münster 2006, S. 59-133.
Schröer, Alois, Die Reformation in Westfalen.
Der Glaubenskampf einer Landschaft, Bend II:
Die evangelische Bewegung in den geistlichen Landesherrschaften
und den Bischofsstädten Westfalens bis zum
Augsburger Religionsfrieden (1555), Münster 1983.
Vollständige Bibliographie ˃
Behr, Hans-Joachim, Franz von Waldeck 1491-1553.
Sein Leben in seiner Zeit, Teil 2: Urkunden und Akten, Münster 1998 (VHKW 18).
Behr, Hans-Joachim, Franz von Waldeck 1491-1553.
Sein Leben in seiner Zeit, Teil 1: Darstellung, Münster 1996 (VHKW 18).
Freitag, Werner, Die Reformation in Westfalen.
Regionale Vielfalt, Bekenntniskonflikt und Koexistenz, Münster 2016.
Freitag, Werner, Westfalen. Geschichte eines Landes, seiner Städte
und Regionen in Mittelalter und Früher Neuzeit, Münster 2023.
Krapf, Friedrich, Landgraf Philipp der Großmütige von Hessen
und die Religionskämpfe im Bistum Münster 1532-1536, Marburg 1997 (VHKH 24,6).
Luebke, David M., Hometown Religion. Regimes of Coexistence in
Early Modern Westphalia, Charlottesville 2016.
Nagel, Norbert, Der Vertrag von Münster vom 14. Februar 1533 (sog. Dülmener Vertrag).
Überlieferung, Sprache und Benennung eines landesherrlich-städtischen
Religionsfriedens aus der Reformationszeit, in: Peters, Robert (Hg.), Buch, Literatur und Sprache in den östlichen Niederlanden
und im nordwestlichen Deutschland, Münster 2006, S. 59-133.
Schröer, Alois, Die Reformation in Westfalen.
Der Glaubenskampf einer Landschaft, Bend II:
Die evangelische Bewegung in den geistlichen Landesherrschaften
und den Bischofsstädten Westfalens bis zum
Augsburger Religionsfrieden (1555), Münster 1983.
Stupperich, Robert (Hg.), Die Schriften Bernhard Rothmanns
, Münster 1970 (VHKW 32).
Wolf, Regula, Der Einfluss des Landgrafen Philipp des Großmütigen von Hessen
auf die Einführung der Reformation in den westfälischen Grafschaften, in: JWKG 51/52 (1958/59), S. 27-149.
Oer, Rudolfine Freiin von, Münster, in: Schindling, Anton / Ziegler, Walter (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation
und Konfessionalisierung.
Land und Konfession, Band 3: Der Nordwesten, Münster 1991, S. 108-129.
14 Vgl. Bischof Franz an den Rat zu Münster. 5. August 1532, in: Behr, Franz 2, Nr. 22, S. 38f.; Ders. an dies. 30. August 1532, in: ebd., Nr. 25, S. 41.
15 Vgl. Behr, Franz 1, S. 40f; Schröer, Reformation II, S. 359.
16 Vgl. Behr, Franz 1, S. 41; Schröer, Reformation II, S. 359.
22 Es handelte sich um den hessischen Vizekanzler Jörg Nußpicker sowie um die Räte Jakob von Taubenheim und Dr. Johann Fischer. Vgl. Schröer, Reformation II, S. 389f.
23 Vgl. dazu und zu der folgenden Darstellung des Verhandlungsgangs Krapf, Religionskämpfe, S. 35-46; Behr, Franz 1, S. 49-54.
Jan Martin Lies, Münsterer Vertrag (14. Februar 1533) - Einleitung, in: Europäische Religionsfrieden Digital, hg. von Irene Dingel und Thomas Stäcker, URL:
https://purl.ulb.tu-darmstadt.de/vp/a000008-0208 (08.10.2024)Zitiervorschlag kopierenAbbrechen