- 1. Historischer Kontext
- 1.1 Zur Terminologie des Münsterer Vertrages
- 1.2 Die verfassungsrechtliche Stellung Münsters zu Beginn des 16. Jahrhunderts
- 1.3 Die Reformation in Münster bis 1532
- 1.4 Die Verhandlungen von Münster und der Abschluss des Vertrages
- 1.5 Die Gültigkeitsdauer des Vertrages
- 2. Unterzeichner und Unterhändler
- 2.1 Unterzeichner
- 2.2 Unterhändler
- 3 Inhalt
- 4. Überlieferung und Textvorlage
- 4.1 Handschriften
- 4.2 Drucke
- 4.3 Textvorlage
- 5. Literatur
- 5.1 Edition
- 5.2 Forschungsliteratur (Auswahl)
Historischer Kontext↑
Zur Terminologie des »Münsterer Vertrages«
In der neuesten Forschung ist die Bezeichnung des Vertrags als »Dülmener Vertrag« in Frage gestellt worden. Der Hintergrund dieser terminologischen Diskussion besteht darin, dass die Bezeichnung »Dülmener Vertrag« intendiert, der Vertrag sei in ausgehandelt und unterzeichnet worden. Dafür lassen sich in den Quellen jedoch keine Anhaltspunkte finden. Vielmehr lässt sich nachweisen, dass die Verhandlungen in stattfanden und der seine Bevollmächtigen nach zur Unterzeichnung sandte. Wenn der Vertrag in der Forschung bisher zumeist als »Dülmener Vertrag« figuriert, so geht dies offenbar auf einen angeblichen Landtag in 1532/33 zurück, über den aber keine belastbaren Nachrichten vorliegen. Aufgrunddessen wird in der neuesten Forschung für die Bezeichnung »Münsterer Vertrag« plädiert, die hier übernommen wird.1
Die verfassungsrechtliche Stellung zu Beginn des 16. Jahrhunderts
Die im gelegene Stadt erlangte im Laufe des Mittelalters weitgehende Autonomierechte von den regierenden Bischöfen. Durch den Zusammenschluss mit anderen Städten der Region in Städtebündnissen gelang es , sich immer mehr von dem Bischof als Stadtherrn zu emanzipieren.2 Diese Autonomiebestrebungen wurden durch die Mitgliedschaft in der Hanse zusätzlich begünstigt. Denn neben den politisch-militärischen Komponenten der Städtebündisse, konnte die einen wirtschaftlichen Aufschwung verzeichnen. Außerdem war sie mit bis zu 10.000 Einwohnern zu Beginn des 16. Jahrhunderts das unbestrittene Zentrum des und eine der Großstädte des insgesamt.3 Innenpolitisch änderte sich die Situation im 15. Jahrhundert deutlich. Die politische und wirtschaftliche Vorrangstellung des städtischen Patriziats, der Erbmänner, wurde gebrochen. Denn die zweite gesellschaftliche Schicht der , das Honoratiorentum der Gilden, konnte ihren Einfluss vergrößern. Seit 1447 wurde der Schicht der Handwerker, die sich in 17 Gilden formierten und in einer Gesamtgilde gemeinsam organisiert waren, ein städtisches Mitbestimmungsrecht zugesichert. Die nichtgildefähigen Bürger, die vierte Schicht, wurden als »Gemeinheit« bezeichnet, an deren Spitze zwei »Alderleute« standen.4 Somit besaßen spätestens seit der Mitte des 15. Jahrhundert weite Teile der männlichen, erwachsenen Bevölkerung ein Mitspracherecht in städtischen Angelegenheiten, was den Stadtrat fortan zu größerer Rücksichtnahme auf deren Anliegen zwang.
Die Reformation in bis 1532
Schon während der kurzen Unruhen des Jahres 1525, die vor allem soziale Fragen zum Thema hatten, traten besonders vier Kapläne in hervor, die bereits zuvor reformatorische Ansichten vertreten hatten. In 34 Artikeln wurden die Forderungen der Aufständischen niedergelegt und der Stadtrat zur Annahme derselben gezwungen. Der kurze Aufstand scheiterte jedoch und es gelang dem , die vorherige Ordnung wieder herzustellen.5
Die Reformation fasste in dennoch Fuß durch die Predigt des reformatorisch gesinnten, später sich dem Täufertum zuwendenden in dem vor den Toren der gelegenen . gewann dort rasch eine so große Zuhörerschaft, dass er seine Predigten aus der Stiftskirche auf den Kirchhof verlegen musste.6 Über die vom gegen ihn daraufhin verhängten Predigtverbote setzte er sich mehrfach hinweg. Im Januar 1532 verließ er das und ließ sich in der selbst nieder, auf die der mittlerweile kaum noch direkten Einfluss besaß.7
Das Jahr 1532 war für die Entwicklung der Reformation in entscheidend. Denn nur wenige Wochen nach dem Wechsel in die , wurde er im Februar auf Druck der »Gemeinheit« zum Prediger an der bedeutendsten Kirche der - der . Im Verbund mit den Gilden und der »Gemeinheit« gelang es im Juli 1532 den Stadtrat dazu zu bewegen, dass dieser reformatorisch gesinnte Prediger an den sechs Pfarr- und Kirchspielkirchen der zuließ.8 Währenddessen herrschte im ein Machtvakuum. Denn im März 1532 trat Bischof mit Zustimmung des als Bischof von zurück. Daraufhin wurde vom Domkapitel sofort als Nachfolger vorgeschlagen. wollte Maßnahmen gegen den zunehmenden Einfluss der reformatorisch Gesinnten in ergreifen, doch verstarb er nach nur wenigen Wochen im Amt.9 Am 1. Juni 1532 wurde daraufhin mit der dritte Bischof von innheralb von nur drei Monaten vorgeschlagen und dann auch bestätigt (confirmiert).10
Schon bei der Wahl von hatte eine entscheidende Rolle gespielt. Die hessischen Landgrafen hatten seit dem 15. Jahrhundert im nordwestdeutschen Raum einen erheblichen Einfluss, da verschiedene dortige Herrschaften und Grafschaften den Landgrafen lehnsabhängig geworden waren.11 Bei generellem Engagement im Nordwesten des , sowie bei der Bischofswahl von , gilt es zudem seine herausragende politische Bedeutung in der Reformationszeit zu berücksichtigen und seine antihabsburgischen Aktivitäten zu jener Zeit im Blick zu behalten.12 Denn es waren Gerüchte im Umlauf, plane die unter seinen Schutz zu nehmen.13 Nachdem der Bischof im August die Rücknahme der Entscheidung des Magistrats vom 15. Juli 1532 gefordert hatte,14 wandten sich einige Ratsherrn heimlich an den , um dessen Unterstützung zu erhalten.15 Tasächlich schrieb daraufhin an den und versuchte diesen unter Verweis auf den gerade geschlossenen von Maßnahmen gegen die reformatorisch Gesinnten in abzuhalten.16 Doch durch die endgültige Besetzung der sechs Pfarrkirchen der mit reformatorisch gesinnten Predigern und der danach erfolgten Amtsniederlegung der zwei Bürgermeister sowie den Auszug des Domkapitels und zahlreicher Mitglieder angesehener Familien,17 überschlugen sich die Ereignisse.
Eine nun notwendig gewordene, außerplanmäßige Ratswahl hatte zur Folge, dass die reformatorisch Gesinnten die städtische Politik fortan dominierten. Alle Forderungen des nach Rücknahme der Beschlüsse wurden abgelehnt, auch ein Vermittlungsversuch des Stiftsadels scheiterte und es kam zur endgültigen Konfrontation zwischen der und .18 Der Stadtrat unternahm den Versuch, die landtagsfähigen Städte auf seine Seite zu ziehen und erreichte damit lediglich eine Spaltung des , da die Städte des westlichen Oberstifts, unter Führung , sich gegen stellten, die Städte des östlichen Oberstifts, unter Führung , sich mit solidarisch erklärten.19 Der hingegen schloss ein Bündnis mit dem , in dem jedoch die Religionsfrage ausdrücklich ausgeklammert wurde,20 und errichtete eine Blockade gegen die .21 Diese sammelte ihrerseits miltärische Kräfte und unternahm am 26. Dezember 1532 einen Überfall auf die Stadt , da sich der samt Gefolge dort angeblich aufhielt. war bereits abgereist, doch gelang es den Truppen von in eine große Anzahl von Erbmännern der sowie Mitgliedern der Ritterschaft gefangen zu nehmen. Dies gab der ein Druckmittel in die Hand und zeigte sich zu Friedensverhandlungen bereit, in denen sich beide Parteien auf den hessischen als Vermittler einigten.
Die Verhandlungen von und der Abschluss des Vertrages
Bereits am 29. Dezember 1532 fertigte eine Instruktion für eine dreiköpfige Gesandtschaft22 nach aus. Die Gesandten nahmen am 8. Januar 1533 die Verhandlungen mit den Parteien in auf.23 Zur gleichen Zeit sprach eine Gesandtschaft aus in Höxter mit dem und über eine mögliche Aufnahme ihrer Stadt in den Schmalkaldischen Bund. Der und der rieten den Gesandten von , einen offiziellen Aufnahmeantrag auf dem nächsten Bundestag zu stellen und versprachen, diesen Antrag unterstützen zu wollen, vorausgesetzt, die zeige sich in den nun aufgenommen Verhandlungen mit dem kooperativ. Der hatte seinen Willen zum Frieden bereits dadurch ausgedrückt, dass er die Blockade der hatte aufheben und seine Truppen aus dem direkten Umfeld der hatte zurückziehen lassen.
Die Verhandlungen begannen, indem man über die Freilassung der Gefangenen von sprach. Da die sich jedoch weigerte, die Gefangenen vor Vertragsschluss frei zu lassen, drängte der darauf, zunächst den Hauptpunkt, die Religionsfrage, zu verhandeln. Der Vorschlag des zur Lösung entsprach bereits weitgehend dem dann vereinbarten Vertragsinhalt. Zunächst weigerte sich der jedoch, den reformatorisch Gesinnten so weitreichende Zugeständnisse zu machen und einen solchen Vertrag durch das Domkapitel und ihn siegeln zu lassen. Der versuchte, diese Bedenken durch den Hinweis auf den auszuräumen. Daraufhin machte der das Zugeständnis, eine Kirche - - den reformatorisch Gesinnten überlassen zu wollen und den Vertrag für seine Person zu siegeln. Dafür verlangte er die Aufnahme des Passus, dass Aufruhr und Empörung in Angelegenheiten der Religion von der Obrigkeit zu bestrafen seien, was sich später in Art. 6 des Vertrages niederschlug. Die reformatorisch Gesinnten in ihrerseits wollten den Altgläubigen zwar Religionsfreiheit gewähren, doch sollte ihnen keine Kirche zur Religionsausübung zur Verfügung gestellt werden. Dies war freilich eine unhaltbare Position, und dem gelang es aufgrund seiner Bedeutung als Unterstützer der reformatorisch Gesinnten in bzw. als Bündnispartner des , beide Seiten zum Abschluss des Vertrages zu bewegen. Der »Münsterer Vertrag« wurde am 14. Februar 1533 von den Vertragsparteien unterzeichnet.
Die Gültigkeitsdauer des Vertrages
Der Vertragstext wurde für die Vertragspartner ausgefertigt und zudem in einem Plakatdruck verbreitet.
Die Vorgänge der Jahre 1534/35 im sogenannten »Täuferreich von «
veränderten die Situation grundlegend. Es entstanden unterschiedliche Ansichten zur Gültigkeit des »Münsterer Vertrages« bei den verschiedenen
politischen Akteuren der Zeit. Die Städte des , in denen sich die reformatorische Lehre durchgesetzt
hatte, beharrten darauf, dass der Vertrag ihnen weiterhin das Recht zur Einführung der Reformation einräume, da
der Vertrag von und in Vertretung der gesamten Landschaft mit unterzeichnet worden sei.24
Die Altgläubigen hingegen vertraten die Ansicht, dass der Vertrag mit den Unruhen im »Täuferreich«
aufgehoben und daher nichtig sei. Diese Ansicht setzte sich durch, trotz des Einsatzes von
und
zugunsten der reformatorisch Gesinnten im
Unterzeichner und Unterhändler↑
Unterzeichner
Der Vertrag wurde unterzeichnet von:
Unterhändler
Als Vermittler trat bei dem Vertragsschluss
Inhalt↑
Der »Münsterer Vertrag« beginnt mit einer knappen Erläuterung der Gründe für den
Vertragsschluss, wobei
Die ersten drei Artikel befassen sich mit der Religionsausübung in der
Die Artikel 4 bis 6 beziehen sich auf die weltliche Rechtsprechung. Zunächst sagt die
Mit dem Artikel 7 werden Finanzfragen geklärt. So sollen die dem
Die folgenden drei Artikel regeln verschiedene Rechtsfragen. Es sollen die Patrone weiterhin ihre
Rechte in der
In den Artikeln 11 bis 14 werden konkrete Folgen des Konflikts zwischen dem
Der Artkel 15 regelt, zukünftige Streitigkeiten mithilfe eines Ausschusses zu lösen, und benennt die für beide Parteien in dem Ausschuss tätigen Personen. In Artikel 16 verpflichten sich beide Seiten, die Beschlüsse dieses Ausschuses zu respektieren.
Die letzten drei Artikel benennen die Vertragsunterzeichner: Den Landgrafen, den Bischof und die Stadt (Art. 17), das Domkapitel (Art. 18) sowie Ritterschaft und Landschaft (Art. 19).
Überlieferung und Textvorlage↑
Handschriften
- 1) Münster, StA MS, Domkapitel Münster Akten Nr. 2418, unpag
- 2) Münster, StA MS, Msc. I Nr 25, fol. 7v-12r
- 3) Münster, StA MS, Fürstentum Münster Landesarchiv 518/19 Bd. 1b, fol. 190r-197v
- 4) Münster, StA MS, Msc. II Nr. 17, fol. 82r-86v
- 5) Marburg, StA MR, Best. 3: Politisches Archiv Landgraf Philipps des Großmütigen Nr. 2186, fol. 170r-180v
Drucke
- Ein zeigenössischer Druck ohne Jahres-, Orts-, und Druckerangabe lässt sich auffinden: HStA H, Celle Br. 28, Nr. 3, unpag. (3 Bll.)
Textvorlage
Als Textvorlage dient der obengenannte Druck.
Zur Überlieferungsgeschichte des Vertrages vgl. zudem detailliert
Literatur↑
Edition
- 1) Nagel, Norbert, Der Vertrag von Münster vom 14. Februar 1533 (sog. Dülmener Vertrag).
Überlieferung, Sprache und Benennung eines landesherrlich-städtischen
Religionsfriedens aus der Reformationszeit, in: Peters, Robert (Hg.), Buch, Literatur und Sprache in den östlichen Niederlanden
und im nordwestlichen Deutschland, Münster 2006, S. 59-133.
- 2) Behr, Hans-Joachim, Franz von Waldeck 1491-1553.
Sein Leben in seiner Zeit, Teil 2: Urkunden und Akten, Münster 1998 (VHKW 18).
Forschungsliteratur (Auswahl)
- Behr, Hans-Joachim, Franz von Waldeck 1491-1553. Sein Leben in seiner Zeit, Teil 1: Darstellung, Münster 1996 (VHKW 18).
- Freitag, Werner, Die Reformation in Westfalen. Regionale Vielfalt, Bekenntniskonflikt und Koexistenz, Münster 2016.
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- Nagel, Norbert, Der Vertrag von Münster vom 14. Februar 1533 (sog. Dülmener Vertrag). Überlieferung, Sprache und Benennung eines landesherrlich-städtischen Religionsfriedens aus der Reformationszeit, in: Peters, Robert (Hg.), Buch, Literatur und Sprache in den östlichen Niederlanden und im nordwestlichen Deutschland, Münster 2006, S. 59-133.
- Schröer, Alois, Die Reformation in Westfalen. Der Glaubenskampf einer Landschaft, Bend II: Die evangelische Bewegung in den geistlichen Landesherrschaften und den Bischofsstädten Westfalens bis zum Augsburger Religionsfrieden (1555), Münster 1983.
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