Privileg für die katholische Religionsausübung ( 15. April 1607) - NLA BU, F 3 Nr. 1514
1Von Gottes gnaden Wir Graff zu ,
2 und , Herr zu :
3Bekennen mit diesem unserem brieffe für uns, unsere
4Erben und nachkomen, als wir in unserem Flecken
5den frembden hantierenden Nationen in , die
6freyheit irhera Catholischer Religion, wie sie die bey lebzeit
7unsers Bruders Graff zu , etc.
8loblicher gedachtenus biß in das Jhar tausend sechshundert
9und ein erlangt, gehabt, uff fürgehende etc.,
10unsers allergnädigsten Herrn, und anderer Chür- und Fürsten
11Intercession1 etliche Jahre und anhero prorogirt2, gedachte
12Handler aber ferner underthenig angehalten, die Zeit noch
13auff ein anzahl Jahr zuerstrecken. Wan wir nun
14nichts anders befinden, dan das irhe lerher, sich stil, fromblich
15und woll verhalten, unserem bevelch nicht zu widerleben
16uns auch erinneren, wie es in dergleichen fellen von hohen
17Potentaten gehalten, das wir demnach irhem underthänigen
18suchen und bitten, weil solches dem
19nicht zuwider, auch gerne sehen das es mit unseren underthanen
20im gleichen under anderen Obrigkeiten auch also gehalten
21werde, gnädigen raum und statt gegeben haben, und thun
22das in Krafft dieses brieffes, dergestalt und also, das
23sie das Exercitium Religionis auff zwantzig Jahr von dato
24anzurechnen uben und treiben, die Kinder instituiren
25und ihr Todten in der stille begraben, auch Priester
26darzu halten mögen. Es sollen sich aber dieselbe aller
27disputation, contention3 und gezäncks, auch ärgerliches
28lebens enthalten, unsere underthanen oder deren Kinder nicht
29zu oder an sich ziehen, und uff ihr meinung fhuren.
30Wir wollen und mögen auch geschehen laßen, das die
31Nationen einen weiteren und gemeinen platz in
32bemeltem unserem nach ihre gelegenheitt
33und noturfft außsehen und erkauffen, jedoch nicht
34zu einer Kichen, sondern zur bequemen wohnung
35bauen und uffrichten, warin sie demnach irhe Reli-
36gion allermaßen uben mögen, welche whonung
37und behausung sol innerhalb abgezetzter Jahr aller
38ufflage, schatzung, accise4 und burden befreyet sein, jedoch
39dergestalt, das bemelte Nationen alle daselb, wes sie sich
40in einem uns von dieser wegen
41herauß gegebenen Reverß verpflichtet, jetzo und hinfhuro
42unfhelbar leisten und volendtziehen.5 Wen aber abspecifi-
43cirte Jahr vorbey, oder gedachte behausung zu ietz6 beruhrtem
44Exercitio nicht mehr gebrauchet wirt, soll der Nation
45bevor und freystehen, die behausung anderen umb
46einen billigen und leidtlichen werth zu verkauffen
47oder fur sich selbsten zubehalten. Es soll aber sothan7
48behausung, wie auch die besitzer derselben, als dan
49nicht destoweniger aller umpflicht8 und burden, die
50andere unsere heuser und underthanen zu
51ertragen underworffen sein. Worauff
52wir auch unseren Drosten9, Beambten,
53Vogten und Dieneren hiemit ernstlich befhelen,
54das sie nun hiegegen gedachte frembde Nationen nicht beschweren
55laßen, sondern sie dabey die bestimbten zwantzig Jahren
56uber, in unserem Nahmen und an unser stelle schutzen,
57schirmen und handthaben sollen.
Deßen zur Urkundt
58haben wir diesen brieff mit eigen handen underschrieben
59und mit unserm Gräfflichen Pittschafft10 versiegelt,
60Der gegeben ist auff unser vestung Montags
61in den heiligen Ostern Anno tausent sechshundert und sieben.
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Sachliche Anmerkungen