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Privileg für die reformierte Gemeinde (28. November 1636) - StA HH, 521-4 I A 5

Privileg für die reformierte Gemeinde ( 28. November 1636) - StA HH, 521-4 I A 5

1Von Gottes Gnaden wir, Graff zu , undt
2, Herr zu und , thuen hiemitt kundt undt zu wißen, vor
3unns, unsere Erben und Nachkommen, als bey uns unsere glaubensgenoßen aus
4unserer Graffschafft , und der Stadt , so der reformirten Evange-
5lischen Gemeine zugethan seind, unterthenige ansuchung gethan, das zu unterrichtung
6der lieben Jugendt, und fortpflantzung Ihrer Christlichen Gemeine, eine offentlichen
7Schule von Inen in unserm flecken1 möchte gehalten, und darinnen die Ju-
8gent auffs beste Unterwiesen werden. Das wir aus bewegenden Ursachen solchen
9Ihrem Suchen statt gegeben. Thuen auch solches hiemitt und krafft dieses, von
10uns, unsere Erben und Nachkommen, derogestaltt und also, was nicht allein be-
11sagte unsere glaubensgenoßen, wie bisanhero ihre freye versamblungen zum Got-
12tesdienste zu continuiren, Sondern auch alda eine Schule zu Gottes ehren
13auffrichten und halten mögen, darinnen Gottes Wortt und die reine un-
14verfälschte Apostolische Lehr mit der Augsburgischen Confession und derer Apologia2 auch
15dem Heydelbergischen Catechismo3 der Jugendt zu erbauung der wahren Gottesfurcht
16möge vorgetragen und gelehrett werden, Sondern da Ihnen ins kunfftige belie-
17ben möchte eine neue kirche und Schule zu erbauen, das wir zu beßerrer fort-
18setzung Christlicher religion Ihnen durch unsere Drosten4 und Beambten gehörige aus-
19weisung der Stelle und orts thuen laßen, undt sonsten alle gnedige beforderung
20dazu bezeigen wollen. Inmaaßen wir Sie dan auch hiemitt, nechst Ihren Kirchen-
21und Schuldieneren, auch deren Wohnungen und angehörigen, in anderweittlichen5 unsern
22gnedigen Schutz, uns zustehender hoher Lands Obrigkeitt wegen wollen auff und
23angenommen haben.

Deßen zu Urkundt haben wir dieses eigenhändig
24unterschrieben, und mitt unserm Gräfftlichen Innsiegell wißentlich betrucken
25laßen. So geschehen im Jahr nach Christi gebuhrt eintausent Sechs-
26hundertt sechs und dreißig den Acht und zwantzigsten Monatstag Novembris.6


Sachliche Anmerkungen

1 Ort.
2 Gemeint sind die »Confessio Augustana« und die »Apologie der Confessio Augustana« von 1530, vgl. dazu .
3 Gemeint ist der Heidelberger Katechismus von 1563, vgl. dazu .
4 Den Landesherren vertretende Beamte.
5 weiteren.
6 Die Unterschrift befindet sich in der (ungeöffneten) Falz der gesiegelten Urkunde.