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Privileg für die reformierte Gemeinde (27. September 1647) - StA HH, 521-4 I A 9

Privileg für die reformierte Gemeinde ( 27. September 1647) - StA HH, 521-4 I A 9

1Wihr von Godtes gnaden Erwehlter zue Ertz- unnd Bischof-
2en dero stiffter unnd , Coadjutor zue , Erbe zue ,
3Herzog zue , , unnd der , Grafe zu unnd etc.,
4thuen kundt hiemit, das bei Uns die abgeornete Gevollmächtigte der reformirten Gemeine zue unterthänigste und instän-
5dige Ansuchung gethan, die von dero Königl[ichen] M[ajestät] zue , etc., Unserm gnedigen viellgeliebten Herrn Vattern, unterm dato
6am 29. Maii des entwichenen 1641. Jahrs, so dan ferner am 2. Decembr[is] A[nno] 1645. ihnen ertheilte Königl[ichen] Concession1 unnd Confirmation2, ihres biß-
7hero daselbst gehabten freyen Exercitii religionis, nachdeme uns nuhmer die Herschafft erb unnd eigenthümblich abgetreten und ein-
8gereumet,3 in gnaden zuebestettigen, unnd Sie dabei zue schützen. Es lauten aber dieselbe ihres wörtlichen Inhalts wie hernach folgete:

9Wihr von Gottes gnaden zue , , der Wenden und Gothen König, Hertzog zu
10, , unnd der , Grafe zue unnd etc. Thuen kunt hiemit gegen männiglich für uns und
11Unsere Nachkommen: Nachdem bei Uns, nach von Gott geschickter änderung an der Regierung4, die Reformirte Evangelische Ge-
12meinte zue , umb Continuation auch respective Confirmation, ihres bis dahero ruhiglich gebrauchten freyen Exercitii
13sambt dabei von vorigen Grafen von genoßener freyheit unnd Privilegien unterthän[igst] unnd demütigst angehalten und ge-
14beten, so dan zue einer wilkürlichen recognition5 sich guetwillig offeriret unnd angobetten, das wir dahero solchem ihrem gesuch gnädigst
15geruhet unnd statt gethan. Thuen auch solches hiemit unnd in krafft dieses derogestalt unnd also: Das gedachte gemeinte unndt
16deroselben Gliedmaßen, nicht allein wie bishero beschehenn, ihre freye unbehinderte Versamblung unnd Conventus6 zue ihrem Gottesdienst
17an unnd in denen dazue geordneten Plätzen unnd Kirchen hinfüro daselbsten ferner continuiren unnd pflegen, besondern auch zue Unter-
18richtung ihrer Jugent unnd vortpflantzung der Gemeinte eine öffentliche Schule halten, nicht do weniger macht haben die Gebeuwte heu-
19te oder morgen ohne jemants Einspruch auff ihren Kosten zue vergrößern, zue erweitern unnd von Neuwen auffzuebauwen. Inglei-
20chen wan einige geringe gebrechen7, als etwan von ihrem Gottesdienst, Kirchen Disciplin, oder andern schlechten Sachen herrürent, sich
21ereigenen, selbige durch ihr eigen von reformirten niedergesetzetes Consistorium8 für sich decidiren unnd erörtern mögen. Wan aber die Sachen
22wichtig unnd von ihnen nicht konnen geschlichtet werden oder auch sonsten vom Jure Episcopali9 dependiren, sollen dieselbe an uns sofort devolvirt10
23unnd gebracht sein unnd werden. Hingegen wollen wir obgedachte gantze Gemeinte, insonderheit die daselbst wohnende Prediger (welche
24dan eines erbarn unberüchtigten, unnd friedsamen Lebens sich befleißigen, alles unnötigen debatirens unnd scheltens auff der Cantzell
25enthalten unnd nur dahin sehen sollen, wie sie ohne anderer ärgernus ihr angetrauwete Gemeine bauwen unnd dem lieben Godt in der stille dienen
26können), so dan alle andere Kirchen- unnd Schuldienere sambt allen den ihrigen in Unsern Königl[ichen] specialen vorspruch nehmen, Sie an der Verrich-
27tung ihres Gottesdienstes von niemanden turbiren11 noch betrüben laßen, besondern sie sambt unnd sonders wieder männigliches12 gewalt und Eintrag
28kräfftiglich manuteniren13, handthaben unnd vertreten, die Kirchen gebeuwte, wie auch der Prediger-, Kirchen- unnd Schuelldiener heuser unnd wohnungen
29von aller Einquartierung14 beschweerden oder Ungeldern15, wie die nahmen haben mögen, gentzlich befreyen, unnd damit nicht belegen laßen, in Summa: Sie
30gleich andern unsern Kirchen unnd Schuldienern auch Unterthanen Jederzeit gebürlich schützen unnd beschirmen, Gestalt Unsere Beambte, so jetzo zum
31 oder des orts sein, oder künfftig sein werden, hierüber bis an uns allerdings festiglich halten, unnd niemanden das geringste dawieder sich gelüsten
32zulaßen gestatten, besondern die Verbrechere ernstlich Straffen, unnd es an ihnen animadvertiren16 sollen, sonder gefärde. Urkuntlich Unter Unserm
33Königl[ichen] Handtzeichen unnd Secret17. Geben auff Unserm Hause am 29. May A[nno] 1641. .

34Wihr von Gottes gnaden zue , , der Wenden unnd Gothen König, Hertzog zue , ,
35 unnd der , Grafe zue und etc. Thun kunt hiemit gegen männiglich, nachdem bei Jüngsten Krieges unter an-
36dern auch der Reformirten Kirch zue ruiniret unnd in die Asche gelegett18, Sie selbige aber nuhmer, doch gleicher gestalt in Unserer Jurisdiction
37wieder auffgebauwet unnd gesetzet, das wir also auff unterthänigstes anhalten des Ersamen unsers Factorn19 unnd lieben getreuwen
38 alle unnd Jede Unsere ihnen auff alsothane Kirche unnd Versamblung hiebevor gegebene unnd ertheilte Privilegia, gleich weren sie anderweit von
39wort zue wort alhie wiederholet unnd einverleibet, ihnen ferner hiemit jetzt confirmiren, bekräfftigen unnd bestettigen wollen, thuen auch solches hiemit unnd
40in Crafft dieses, wie es am bestendigsten immer geschehen kan oder mag, unnd wollen, das Sie dabei von Unsern jetzigen unnd künfftigen Beambten zum
41 Jederzeit bis an uns Cräfftiglich sollen geschützet gehandthabet unnd Vertreten werden, sonder alle geferde. Urküntlich Unter Unserm Königl[ichen] Handt-
42Zeichen unnd Secret. Geben auff Unserm Hause zur den 2. Decembris A[nno] 1645. .

43Wan uns nun obinserirte Privilegia in originali zum Vorschein gebracht, unnd wir es bei sothaner obberürter reformirten Gemeine zur
44ertheilter Königl[icher] Concession unnd confirmation in gnaden bewenden laßen, Als confirmiren unnd bestettigen wir dieselbe ihres Inhalts hiemit
45unnd Crafft dieses, wollen auch die Impetranten20 dabei schützen unnd handhaben. Befehlen demnach Unsern jetzigen unnd künfftigen drosten21,
46Beambten unnd Bedienten, das sie bis die an hierüber feste halten, unnd dawieder nichts verhängen noch verstatten. Urküntlich Unserer eigenhandigen Subscri-
47ption22 unnd angehängeten Cammersecrets23. Geben auff dem Königl[ichen] Hause den 27. Septembris Anno 1647.
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Sachliche Anmerkungen

1 Zugeständnis.
2 Bestätigung.
3 Vgl. die Einleitung.
4 Vgl. die Einleitung.
5 Anerkennung.
6 Zusammenkünfte.
7 Verstöße bzw. Streitigkeiten.
8 Die gemeindeleitende Versammlung der Ältesten (Presbyter).
9 Gemeint ist die bischöfliche Leitungsgewalt, die in protestantischen Territorien durch den Landesherren beansprucht wurde.
10 übergeben.
11 stören.
12 gegen jede.
13 schützen.
14 Gemeint ist die zwangsverordnete Unterbringung militärischen Personals.
15 zusätzliche Abgaben.
16 die Strafe vollziehen.
17 kleines Siegel.
18 Während des dänisch-schwedischen Kriegs (»Torstenssonkrieg«) von 1643 bis 1645 war Altona kurzzeitig von schwedischen Truppen besetzt worden. Als Ursache für die Zerstörung der Kirche wird allerdings Brandstiftung durch ein Gemeindeglied vermutet, vg. .
19 Buchhalter.
20 Bittenden.
21 Den Landesherren vertretende Beamte.
22 Unterschrift.
23 Siegel.