Europäische Religionsfrieden Digital

Bestimmungen für die niederländischen Religionsverwandten (28. Oktober 1601) - StA HH, 521-4 I A 2

Bestimmungen für die niederländischen Religionsverwandten ( 28. Oktober 1601) - StA HH, 521-4 I A 2

1In Sachen der religions Verwandten
2ist heutt den 23. dießes Monats octobris mitt den Ab-
3gesanndten unndt
4berathschlagt:

51. Das in p[unct]o religionis noch ein Monat, 9 oder 10 die sachenn
6hin stehen, unndt in großer geheimb gehaltten werdtten
7müßen, auß Uhrsachen, die den Abgesandten notturfftig
8seindt zugemuth geführet. Des sie auch mitt dem Wolgebor-
9nen einigk sein.

102. Es soll aber auch der minister1, den die Niederlennder bestellen
11wollen, ein feiner Gottfurchttiger gelertter unndt friedt-
12samer Mann sein, der von der Kirchen in der oder in
13der , oder im in
14, oder auch in oder in ein guttes
15testimonium2 gesunndter lehr unndt erbarn Wandels hab
16auff zulegen. Unndt den werdten die Niederlennder selbst
17underhaltten, worbei sie haben einen trefflichen gelerthen
18Mann vorgeschlagenn, geheißen, auß
19 bürtigk.3

203. Der soll aber auch M[einem] g[nädigen] Herren leutt wie auch die
21 oder annder in Irer lehr unndt Ceremonien nichtt
22Irr machen, noch einer den anndern weeder publice noch privatim
23schwerlich angreiffen noch condemniren4, sonndern bei seinen Schaff-
24lein in gutter ruhe unndt stille seines Amptts wartten.

254. Mann soll auch ein gutte Kirchenordnung auffrichten, die
26in Ceremonien unndt der Kirchenn Zuchtt der Kirchen ord-
27nung der von , die sehr gerumbt wirdt, durchaus
28gleich sey.

29Quo ad politica.

301. Sollen die Niederlennder zue erster gelegenheitt einen
31abriß anherschicken, wie die straßen unndt gebaudte
32in außzutheilen. Worbey dern gelegenheit
33so bereitts daselbst Ir heußer unndt gebeute haben, in acht
34zunehmen.

352. Wann dann M[ein] g[nädiger] Herr befinndet, das sich die Niederlender
36in heuffig5 setzen6, wirdt I[hre] G[naden] nach angehorten
37Irem bedennckhen, Wie daselbst in die gerichte
38zubestellen gnedig ahnordnen.

393. I[hre] G[naden] wirdt Ihnen dann auch gleich anderen I[hrer] G[naden] Stetten,
40Immunitetena unndt freyheiten geben.

414. Undt nicht gestatten, das die hanndtwerkher, so itzo zue
42 wohnen, annder, die auch dieselbieg wißen unndt
43redtlich uben wollen, dran sollen hinndern, sonnder
44I[hre] G[naden] wirdt die Hanndtwercker frey geben.

455. Unndt wirdt I[hre] G[naden] die gnedige ahnordnung thun, wenn
46einer zue will bauwen, das der bey Drosten7
47unndt Amptten zum sollen richtigen bescheidtt
48bekommen.

496. Die Niederlender, so in wohnen unndtt
50die Prediger zue wollen hören, werdten
51sich drumb gegen M[einen] g[nädigen] herren geburlich zuerzeigen
52wißen.

53Daß dieses alles also auf obenbemelten Dato verhandelt undt accordirt8
54worden, auf sonderlich begehr undt befehlich des Wolgebornen etc. meines
55f[reundlichen] lieben Vetters etc. durch
56 undt S[einer] L[iebden] Cantzler etc. bezeuge
57ich mitt meiner handt subscription. Signum den 28.
58Octobris Ao. 1601.

59


Textapparat

a Korrigiert aus: Immuniceten.

Sachliche Anmerkungen

1 Pfarrer.
2 Zeugnis.
3 Gemeint ist wohl , der aber in London geboren wurde. Sein Vater war allerdings sechs Jahre lang in tätig. Die Stelle trat Trelcatius nicht an. Der erste Pfarrer der reformierten Gemeinde war .
4 verurteilen.
5 in großer Zahl.
6 niederlassen.
7 Den Landesherren vertretende Beamte.
8 vereinbart.