- 1. Historischer Kontext
- 1.1 Zur Vorgeschichte
- 1.2 Zur Entstehung des Vertrags
- 1.3 Rezeption und Bedeutung
- 2. Unterzeichner und Unterhändler
- 2.1 Unterzeichner
- 2.2 Unterhändler
- 3 Inhalt
- 4. Überlieferung und Textvorlage
- 4.1 Handschriften
- 4.2 Drucke
- 4.3 Textvorlage
- 5. Literatur
- 5.1 Edition
- 5.2 Forschungsliteratur (Auswahl)
Historischer Kontext↑
Der Bremer Vergleich wird gemeinhin unter dieser Bezeichnung geführt, weil er am 2. Mai 1561 in geschlossen wurde, unter Vorsitz von Vertretern des Bremer Domkapitels. Inhaltlich geht es darin allerdings um die Beziehungen der Stadt zum Hamburger Domkapitel.1
Zur Vorgeschichte
Nach der Zerstörung 845 wurden die Erzdiözese und die Diözese im frühen 10. Jahrhundert zum Erzbistum vereinigt, mit Sitz des Erzbischofs in ; dennoch behielt sein Domkapitel. Die weltliche Gewalt lag in der Altstadt beim Erzbischof, bis zu dessen Verzicht im Jahr 1228, in der Neustadt bei den Grafen von Schauenburg, wobei die auf größere Selbstständigkeit hinarbeitete. Obwohl politisch den Grafen bzw. Herzögen von (Schleswig-)Holstein(-Schauenburg)2, kirchlich den Erzbischöfen von unterstand, erreichte die schon im Spätmittelalter faktisch den Status einer Reichsstadt. 1510 wurde sie auch förmlich als solche anerkannt.
Nachdem Ideen in der schon früh positive Resonanz gefunden hatten, wurde schließlich am 27. April 1528 durch förmlichen Beschluss des Rates und der Bürger offiziell die Reformation in eingeführt. Die Forderung nach Reform des Kirchenwesens war verbunden mit dem Streben der Bürger nach erweiterter Mitsprache bei der Gestaltung der städtischen Politik. Dementsprechend wurde im Februar 1529 der sogenannte »Lange Rezeß« verabschiedet, der die städtische Verfassung neu ordnete. Die kirchlichen Verhältnisse wurden zunächst durch die von verfasste Kirchenordnung geregelt, die am 15. Mai 1529 durch Rat und Bürgerschaft angenommen und am 23. Mai 1529 feierlich verkündet wurde. 1539 beauftragte der Rat den Superintendenten , in Verbindung mit den übrigen lutherischen Geistlichen der eine neue Kirchenordnung zu erarbeiten, diese wurde jedoch wohl erst 1556 eingeführt. Überdies sorgte ein angefügtes »Schlussmandat« des Rates für Zwistigkeiten unter den Pastoren. Erst Anfang Juli 1560 schritt der Rat mit einem Mandat dagegen ein, das die Pastoren darauf verpflichtete, in Übereinstimmung mit der geltenden Kirchenordnung zu predigen. Anscheinend war damit - neben dem , in den die Reichsstadt 1559 förmlich aufgenommen worden war - die Voraussetzung gegeben, auch die seit langem bestehenden Misshelligkeiten zwischen Rat und Domkapitel zu beenden. Diese ergaben sich daraus, dass der Dombezirk mit den zugehörigen Höfen der Mitglieder des Domkapitels und ihrer Bediensteten zwar innerhalb des befestigten Stadtgebiets lag, jedoch nicht der Botmäßigkeit des Rates unterstand, sondern Teil des Erzstifts war und durch das Hamburger Domkapitel in eigener Verantwortung verwaltet wurde. Dementsprechend war der Dombezirk nicht in das auch für die zivile Verfassung der grundlegende System von ursprünglich vier, später fünf Hauptpfarrkirchen einbezogen.3 Gleichwohl war die Superintendentur der mit der Position des »Doctor theologiae« bzw. »Lector primarius« am Dom verbunden, und der stellvertretende Superintendent hatte die Position des »Lector secundarius« inne. Vor der Reformation übte das Domkapitel das Visitationsrecht über die Geistlichkeit und die Gemeinden der aus. Als die reformatorische Bewegung in Raum gewann, verließ ein Großteil der Domherren die ; ihre Nachfolger waren zum überwiegenden Teil selbst Anhänger der Reformation, beharrten aber auf den hergebrachten Vorrechten, Freiheiten und Einkünften des Domkapitels.
Zur Entstehung des Vertrags
Das Domkapitel wurde seit langem als Fremdkörper in der empfunden. Seine Mitglieder bezogen erhebliche Einkünfte und waren von Steuern und Lasten befreit, die die Bürgerschaft zu erbringen hatte. Der Unmut angesichts der privilegierten Existenz der Kapitulare, d. h. der Mitglieder des Domkapitels, - verbunden mit gängigen Vorwürfen eines wenig geistlichen Lebenswandels - schlug sich zwar auch in Spott seitens städtischer Jugendlicher nieder, schwerer wogen allerdings die langwierigen Auseinandersetzungen mit dem Rat vor dem Reichskammergericht und die Zahlungsverweigerungen seitens abgabenpflichtiger Untertanen. Die hielt es für sinnvoller, die kirchlichen Einnahmen und Stiftungsgelder für den Aufbau und Unterhalt des Schulwesens, für die Armenpflege und die Besoldung der protestantischen Prediger zu verwenden, als damit teils altgläubige Kleriker und Pfründner zu alimentieren, die nichts Erkennbares zur Wohlfahrt des Gemeinwesens beitrugen.
Einen für das Domkapitel ungünstigen Vergleich mit dem Rat aus dem Jahre 1542 hatte das Domkapitel aufgekündigt bzw. für nichtig erklärt und nach dem die Stadt vor dem Reichskammergericht verklagt. Da die einen ungünstigen Ausgang, womöglich die Verhängung der Reichsacht, befürchten musste, bemühte sich der Rat um Beilegung des Konflikts und schaltete dazu auch König und den dänischen König ein. Deren Unterhändler brachten den sogenannten »Verdener Abschied« vom 10. September 1556 zustande, einen Vergleichsvorschlag, der jedoch nicht ratifiziert und insbesondere von Seiten des Domkapitels mit Entschiedenheit abgelehnt wurde. Dennoch wurden zahlreiche Regelungen aus dem Verdener Abschied schließlich in den Bremer Vergleich von 1561 übernommen. Für die Jahre ab 1557 liegen allerdings keine Archivalien zu den konkreten Verhandlungen vor.
Um die Misshelligkeiten schließlich doch zu klären, kam es zwischen dem Rat und Mitgliedern des Domkapitels jedenfalls erneut zu Verhandlungen, nun unter Vermittlung des Bremer Domkapitels. Begünstigt wurde der Vergleich zweifellos durch den Umstand, dass seit 1558 mit ein Erzbischof amtierte, der die Einführung der Reformation in tolerierte.4 Im Bremer Vergleich kamen Stadt und Domkapitel von dahin überein, dass das Domkapitel auf die Ausübung der geistlichen Jurisdiktion über die verzichtete, so dass das Kirchenregiment beim Rat, die geistliche Leitung beim Superintendenten und dem Geistlichen Ministerium lag, d. h. bei der Gesamtheit der lutherischen Prediger der und der zugehörigen Gemeinden des Umlandes; das Domkapitel sollte hoheitliche Rechte nur noch im Hinblick auf den eigenen Bezirk und die eigenen Angehörigen, Domkapitulare und ihre Bediensteten, wahrnehmen. Dafür sollten aber die hergebrachten Abgaben wieder vollständig geleistet werden, mitsamt Nachzahlung der Rückstände (eine Visitationskommission sollte den Umfang und die Einkünfte der Vermächtnisse und Pfründen sicherstellen); der wurde ein jährlicher Zuschuss aus den Memorialstiftungseinnahmen für den Unterhalt der Schulen zugestanden, dem Domkapitel von der ein Zuschuss für die Renovierung des Doms. Das Domkapitel zog seine beim Reichskammergericht anhängigen Klagen zurück, die alle Verordnungen und Beschlüsse, die als gegen das Domkapitel gerichtet aufzufassen wären. Die Vergaberechte an den Pfründen sollten gewahrt bleiben, konfessionsunabhängig. Der Rat verpflichtete sich zum Schutz des Domkapitels gegenüber Schmähungen aus der Bevölkerung.
Rezeption und Bedeutung
Der Bremer Vergleich blieb für das Verhältnis zwischen Stadt und Domkapitel in in wesentlichen Punkten bestimmend bis zum 1803. Er sicherte vor allem die Einnahmen des Domkapitels und schützte das Kirchenwesen der vor einer Einflussnahme durch das Domkapitel. Dabei ging das Domstift im Laufe der Jahre mit dem Erzstift , das zusammen mit zu einem wurde, in den Besitz von , von , dann von über.5
Der Stader Rezess vom 14. Mai 1692 brachte in acht Punkten ergänzende Regelungen und Klarstellungen zum Bremer Vergleich, dessen fortdauernde Gültigkeit darin jedoch ausdrücklich festgehalten wurde.6
1803 erwarb die Stadt den Dombezirk, 1804 fand der letzte Gottesdienst im Dom statt, das Domkapitel wurde aufgelöst und der baufällige Dom 1805-1806 abgerissen.
Unterzeichner und Unterhändler↑
Unterzeichner
Der Vergleichsvertrag wurde besiegelt von folgenden Körperschaften:
Domkapitel
Domkapitel
Rat der Stadt
Rat der Stadt
Unterhändler
»Unterhändlersherren« (Leiter der Verhandlungen, Vorsitzende), anscheinend von seiten des Bremer Domkapitels:
, Dompropst zu ,
Dr. iur. utr. , Domdechant,
, Propst zu St. Anscari zu
Von seiten des Domkapitels :
, Dechant,
, Structu(r)arius,
, Cantor,
,
,
, Secretarius.
Von seiten des Rates der Stadt :
, Bürgermeister,
, Bürgermeister,
Dr. iur. , Syndicus,
, Ratsmann,
Lic. iur. , Ratsmann,
, Leichnamsgeschworener zu St. Niclas,
, Leichnamsgeschworener zu St. Peter.
Durch wen die Stadt bei den Verhandlungen vertreten wurde, geht aus dem Vertragstext nicht hervor.
Inhalt↑
Der Vergleichsvertrag soll dazu dienen, Streitigkeiten, insbesondere auch am Reichskammergericht anhängige Prozesse, zwischen dem Hamburger Domkapitel einerseits und dem Rat als Vertreter der Einwohnerschaft der Stadt Hamburg andererseits beizulegen und zu beenden. Darum bekundet das Domkapitel, die Hamburger Einwohnerschaft in ihrer Hinwendung zum Augsburger Bekenntnis und den daraus resultierenden kirchlichen Ordnungen und Gebräuchen unbehelligt lassen zu wollen (Art 1.1). Das Domkapitel verzichtet bis zu einer endgültigen Klärung der Religionsfrage auf die Wahrnehmung seiner geistlichen Jurisdiktionsrechte gegenüber der Stadt, ihren Einwohnern und Untertanen (Art. 1.2 und 1.6). Davon unberührt bleibt die Ausübung des Jurisdiktionsrechts in Kriminal- (Art. 1.3) und Zivilsachen (Art. 1.4) im Hinblick auf die eigenen Angehörigen und Untertanen des Domkapitels; vielmehr sagt der Rat für entsprechende Fälle seine Unterstützung zu. Insbesondere soll bei Streitfällen zwischen Angehörigen des Domkapitels und Bürgern oder Untertanen der Stadt die jeweils zuständige Seite für ein zügiges Gerichtsverfahren sorgen (Art. 1.4 u. 1.5). Von der Jurisdiktion des Domkapitels ausgenommen werden der Superintendent und alles Kirchen- und Schulpersonal in der Stadt und im zugehörigen Umland (Art. 1.6). Die Domhöfe, die als Wohnungen für die Domherren und ihre Bediensteten gebaut wurden, sollen bei ihren hergebrachten Freiheiten belassen werden, sofern sie bestimmungsgemäß genutzt werden; allerdings verpflichtet sich das Domkapitel, darin keine Straftäter zu beherbergen und sie dem Zugriff des Rats zu entziehen (Art. 2). Der anschließende Abschnitt (Art. 3) regelt ausführlich die Vergabebedingungen für geistliche Lehen und Pfründen, insbesondere unter Berücksichtigung bestehender Patronats- und Kollaturrechte. So soll das Domkapitel jede Person investieren, die ein Patron, insbesondere der Rat, als geeignet für die Übernahme der jeweiligen Stelle vorschlägt, eine angemessene akademische Vorbildung vorausgesetzt (Art. 3.1). Der Rat sagt zu, das Besetzungsrecht des Domkapitels zu respektieren (Art. 3.2). Eine Visitationskommission soll eine Bestandsaufnahme der geistlichen Lehen und Pfründen durchführen und feststellen, wo in der Vergangenheit Vermögenswerte und Einkünfte abhandengekommen sind, um sie wieder in den früheren Zustand zu bringen. Dass an der ersten, grundlegenden Visitation, die diese Kommission durchführt, aus praktischen Erwägungen unterstützend auch städtische Vertreter beteiligt werden sollen, begründet für die Zukunft kein grundsätzliches Visitationsrecht des Rates (Art. 3.3). Soweit erloschene Lehen oder Zubehör noch bestehender Lehen dem Zugriff des Kapitels entzogen wurden, soll alles erstattet werden, wobei im Fall der - nach Ansicht des Kapitels widerrechtlichen - Vergabe solcher geistlicher Lehen durch den Rat der Stadt es vorläufig bei den bestehenden Besitzverhältnissen bleiben soll, wenn die eigentlich Berechtigten mit einer angemessenen Entschädigung einverstanden sind (Art. 3.4). Bürgermeister und Rat verzichten für die Zukunft auf die Vergabe von Lehen des Domkapitels, was jedoch die am Dom angesiedelten Stellen des Superintendenten und des Sublektors betrifft, soll bei künftigen Stellenbesetzungen der Älteste Bürgermeister an der Präsentation beteiligt bleiben. Die weiteren Teile der Belehnung erfolgen durch das Domkapitel allein, wobei statt des Diensteides ein feierliches Versprechen abgegeben werden soll, das mit reformatorischen Überzeugungen vereinbar ist (Art. 3.5). Die geistlichen Stiftungen zum Gedächtnis Verstorbener bleiben unangetastet (Art. 4.1), das Domkapitel unterstützt jedoch den Unterhalt der Schulen und die Besoldung der Schulmeister der Stadt mit einer bestimmten jährlichen Zahlung aus den Erträgen der Memorialstiftungen (Art. 4.2). Urkunden und Kostbarkeiten, die zu den geistlichen Lehen gehören, aber vom Rat oder einzelnen Bürgern an sich gebracht wurden, sollen im Zuge der geplanten ersten Visitation in die Domschatzkammer zurückgebracht werden (Art. 4.3). Die Einwohnerschaft der untertänigen Dörfer soll angehalten werden, die fälligen Abgaben an die Gegenseite ordnungsgemäß zu zahlen, einschließlich der Nachzahlung bislang einbehaltener Beträge, und auch die Stadt und das Domkapitel bestätigen althergebrachte Zahlungsverpflichtungen (Art. 4.4 bis 4.7). Wenn Gelände, das zum Domkapitel gehört, von der Stadt oder einzelnen Bürgern ohne Genehmigung bebaut wurde, sollen das Kapitel oder die jeweiligen Geschädigten finanziell abgefunden oder die Gebäude abgerissen werden, ausgenommen sind Grundstücke des Kapitels, die für die Stadtbefestigung benutzt wurden (Art. 5.1). Die Geistlichkeit und die Angehörigen des Domkapitels bleiben von Abgaben für die städtische Verwaltung und von der Ableistung entsprechender Dienste befreit, ebenso sind die Domhöfe und der Dombezirk von Grundsteuern u. dgl. befreit. Die Befreiung gilt nicht für die Nutzung durch weltliche Personen (Art. 5.2) Der Kämmerer des Domkapitels verzichtet auf den steuerfreien Ausschank von Wein und Bier, dafür wird ihm die Nutzung eines Waldstücks und einer Wiese zugestanden (Art. 5.3). Ein Grundstücksstreit zwischen Rat und Domkapitel soll möglichst beigelegt werden (Art. 5.4). Der Rat wird dem Domkapitel Kopien von Urkunden zugehen lassen, die der Syndikus Dr. Moller vor einiger Zeit der Stadtkämmerei übergeben hat; beigefügt wird eine Quittung über die Aufbewahrung der Originale (Art. 6.1). Der Rat verpflichtet sich, die Zahlungen aus ewigen Vermächtnissen den Begünstigten unter der Geistlichkeit ordnungsgemäß zugehen zu lassen (Art. 6.2, vgl. a. Art. 6.5). Im folgenden geht der Vergleich auf Misshelligkeiten im Zusammenhang mit einzelnen Grundstücken und Vermächtnissen ein (Art. 6.3 bis 6.8), der Rat verzichtet auf die Lagerung von Schießpulver unter dem Dom (Art. 6.8). Was an Streitpunkten im vorliegenden Vergleich nicht ausdrücklich geregelt ist oder sich erst künftig ergeben wird, soll möglichst im Zuge der geplanten Visitation geklärt werden; darüberhinaus kann sich das Domkapitel mit spezifischen Anliegen an den Rat wenden, Verfahrens- und Gerichtskosten trägt jede Partei gegebenenfalls selbst (Art. 7). Angesichts der Baufälligkeit des Doms verpflichtet sich die Stadt zu einer Unterstützungszahlung an das Domkapitel in Höhe von 5000 Mark lübischer Währung binnen zehn Jahren (Art. 8). Eventuelle künftige Streitfälle sollen dem Bremer Domkapitel und der Stadt Lüneburg angezeigt und entweder durch deren Schiedsleute gütlich beigelegt oder in schriftlichem Verfahren binnen Jahresfrist gerichtlich entschieden werden, ohne weitere Appellation (Art. 9.1). Sollte es nicht zu einer fristgerechten Entscheidung kommen, bleibt eine Klage beim Reichskammergericht oder beim Hofgericht unbenommen (Art. 9.2). Der Rat verpflichtet sich, die Angehörigen des Domkapitels gegen Schmähungen, öffentlichen Spott und Verachtung zu schützen, diese wiederum bekunden, durch bescheidenes Auftreten für dergleichen keinen Anlass bieten zu wollen (Art. 10.1). Beide Seiten verpflichten sich, den jeweiligen Unterhändlern nichts nachzutragen, sondern den Vergleichsvertrag in allen Punkten zu befolgen und dagegen keinerlei Privilegien ins Feld zu führen, die man bereits hat oder noch erhalten könnte (Art. 10.2). Daher zieht das Domkapitel alle seine beim Reichskammergericht anhängigen Klagen gegen die Stadt zurück (Art. 10.3), und der Rat hebt alle Verordnungen und Entscheidungen auf, die und soweit sie den nun getroffenen Vereinbarungen entgegenstehen könnten (Art. 10.3). Über den Vergleich sollen zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt werden, für jede Partei eine, gesiegelt von Domkapitel und Rat; dazu kommen bekräftigend die Siegel der beiden Schiedsinstanzen, nämlich des Domkapitels zu Bremen und der Stadt Lüneburg. Anschließend werden die Unterhändler namentlich genannt (Art. 11).
Überlieferung und Textvorlage↑
Handschriften
- 1) Hamburg, Staatsarchiv, 710-1 I X 3
- 2) Hamburg, Staatsarchiv, 111-1_92900 Quartbuch (1561-1633); frühere Signatur: Cl. VII Lit. L a Nr. 4 Vol. 2 a
- 3) Stade, Niedersächsisches Landesarchiv, Bestand: Rep. 5b, Nr. 2726, Bl. 16r-25r [Numerierung mit Bleistift; die Blätter 16r-22r tragen, von älterer Hand mit Tinte angebracht, die Seitenzählung 1-13].
Drucke
- 1) Lünig, Teutsches Reichs-Archiv, Bd. V (1713), S. 496-501.
- 2) Abdruck || Des || Bremischen || Vergleichs || Vom 2. Maji Anno 1561. || Und || Stadischen || RECESSUS || Vom 14. Maji Anno 1692. || Samt der || RATIFICATION, || Das hiesige Ehrw. Dohm-Capitul || betreffend. || -- || HAMBURG, || Nach den Originalien uͤbersehen und gedruckt durch Conrad Koͤnig / || E. Hoch=Edl. Hoch=Weisen Rahts Buchdrucker / 1726, S. 1-13: »I. Bremischer Vergleich.«
- 3) [Michael Gottlieb Steltzner], Versuch || Einer zuverlaͤßigen || Nachricht || Von dem || Kirchlichen und Politischen || Zustande || Der || Stadt Hamburg || Jn den mittlern Zeiten; || Nemlich, von || Kaͤyser Friedrichs des III. || Biß auf die Zeiten || Kaͤyser Ferdinand des II. || Zweyter Theil / || Nebst einem vollstaͤndigen Register uͤber den || Ersten und Zweyten Theil. || -- || Anno 1731, S. 294-318.
- 4) [Johann Klefeker (Hg.)], Sammlung || der || Hamburgischen Gesetze || vnd Verfassungen || in || Buͤrger= und Kirchlichen, auch Cammer= || Handlungs= und uͤbrigen Policey= || Angelegenheiten und Geschaͤften || samt || historischen Einleitungen. || -- || Der Achte Teil || in welchem || der Kirchlichen Verfassungen gesammte Abtheilungen || als || die ersten drey: die Geschichte des Kirchen=Wesens || die vierte: die Kirchliche Regierung || und || die fuͤnfte: die Kirchliche Verwaltung begriffen sind. || -- || Hamburg, || gedruckt und verlegt von J. C. Piscator, E. Hochedlen und || Hochweisen Raths Buchdrucker. || 1770, S. 227-246: »O 7. Bremischer Vergleich vom 2 May 1561.«
Textvorlage
Die Edition basiert auf der im Staatsarchiv aufbewahrten Originalurkunde (s. oben Handschrift Nr. 1): 2 Doppelblätter Pergament, daran hängend vier Siegel; als Umschlag dient eine Pergamenturkunde vom 15. Oktober 1343. Vmtl. handelt es sich um das Exemplar aus dem Besitz des Hamburger Domkapitels.
Literatur↑
Edition
Eine moderne kritische Edition liegt nicht vor. Eine frühe Bearbeitung mit dem vollständigen Vertragstext und Sachanmerkungen bietet: Johannes Spitzer, Hamburg im Reformationsstreit mit dem Domcapitel. Ein Beitrag zur Hamburgischen Staats- und Kirchengeschichte der Jahre 1528-1561, in: Zeitschrift des Vereins für Hamburgische Geschichte, Bd. 11 (1903), S. 430-591; darin S. 551-569 »Text des Bremischen Vertrages« [Sachanm. dazu S. 585-590]. Handschrift 1 scheint auch Druck 3 zugrundegelegen zu haben.
Forschungsliteratur (Auswahl)
- Apel, Gustav, Die Güterverhältnisse des Hamburgischen Domkapitels (Diss.), Hamburg 1934.
- Spitzer, Johannes, Hamburg im Reformationsstreit mit dem Domcapitel. Ein Beitrag zur Hamburgischen Staats- und Kirchengeschichte der Jahre 1528-1561, Hamburg 1903 (Zeitschrift des Vereins für Hamburgische Geschichte, Bd. 11 (1903)).
- Jensen, Wilhelm (Hg.), Die hamburgische Kirche und ihre Geistlichen seit der Reformation, Hamburg 1958.
- Buek, Friedrich Georg, Die hamburgischen Oberalten, ihre bürgerliche Wirksamkeit und ihre Familien, Hamburg 1857.
- Lohse, Bernhard, Hamburg, in: Müller, Gerhard (Hg.), TRE, Bd. 14, Berlin / New York 1985, S. 404-414.
- Sprengler-Ruppenthal, Anneliese, Hamburg I. Stadt und Erzbistum, in: Betz, Hans Dieter u.a. (Hg.), RGG 4. Auflage, Bd. 3, Tübingen 2000, Sp. 1398-1401.
- Seegrün, Wolfgang, Schleswig-Holstein, in: Schindling, Anton / Ziegler, Walter (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650. 2 Der Nordosten, Münster 1990 (KLK 50), S. 140-164, bes. 149-151.
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