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Privileg für die Mennoniten (13. Februar 1623) - LASH Abt. 7 Nr. 5517

Privileg für die Mennoniten ( 13. Februar 1623) - LASH Abt. 7 Nr. 5517

1Wir von Gottes gnaden, Erbe zu , Hertzog zu , , und der
2, Graff zu unnd etc. Urkunden unnd bekennen hiemit fur Jedermennig-
3lichen offentlich: Nachdem unns der Mennonisten etzliche undertheniglich berichten laßen, was
4gestaldt Sie geneigt sich anhero zubegeben, unnd in Unser heußlich niederzulaßen, auch
5daselbst in aller stille ohne einige ärgernus zuverhalten, dafern Sie in unnsern Schutz uff unnd ange-
6nohmmen, unnd aller unnsern zur wohnenden unnd geseßenen Burgern competirenden1
7freyheiten unnd privilegien in kauffen, verkauffen, unnd andern die Nahrung concernirenden2 Punkten
8genießhafft werden könten. Daß dennoch gnediglich gewilligt, auch Fürstlich
9vorsprochen haben: Willigen unnd vorsprechen auch hiemit unnd krafft dieses nochmals,
10das gerührte unnd alle andere Mennonisten sich ungehindert sicher unnd kühnlich3 in unsere
11 zu wohnen geben, Ihre hanndtier- unnd nahrung daselbst bestes fleißes suchen, unnd fort-
12sezen, unnda alle unnd Jeder unnsern andern zu geseßenen Bürgern und Ein-
13wohnern gegebenen Privilegien genießhafft sein, auch dabey vor menniglichen4 fürstlich maintenirt5,
14geschutzet unnd gehandthabet werden. Jedoch sie, die Mennonisten, sich hinwiederumb Ihren erbieten
15nach still unnd eingezogen zuhalten, unnd niemandt in Religions sachen wedder heimblich noch offent-
16lich einige ergernus zugeben, schuldig sein sollen.

17cUndt nach dehm die Mennonisten ins gemein
18ihnen darüber ein gewißen machen, daß sie Eide
19leisten, officia publica verwalten, oder wehr undt
20waffen gebrauchen sollen, da wollen wir ihnen
21allen undt sembtlich, also nicht allein denen,
22welche in unserer sich begeben werden,
23sondern auch den anderen, so in unsserem Lande
24 bereits sich häußlich nieder gesetzet, mit acker-
25bau undt viehe zucht umbgehen, oder sonsten
26ihr Domicilium6 von dannen in
27nicht füglich transferiren können, dieße Gnade
28inmaßen darum bey unß gleichfals unterthän-
29nige ansuchung beschehen, bezeiget haben, daß
30sie zur Aydesleistung nicht gezwungen,
31noch auch mit einigem munere publico7 , oder
32gemeinen Ambt belegt, weniger zur
33Wacht undt Defension, die mit wehr undt
34waffen geschieht, auffgebotten oder genöthiget,
35sondern wan von anderen, deren religion
36die aidtschwüre nicht zuwieder, purgationisb ,
37judicialia, malitiae, calumniae, oder appella-
38tionis juramenta geleistet werden müßen,8
39sie mit ihrem aufrechten ja undt nein ge-
40gehöret, undt darüber nicht beschweret werden
41sollen, doch das welche hernacher befunden
42würden, daß ihr ja und nein unrichtig, die
43straffe so auff die Meineyder gesetzet, auß-
44stehen, undt von ihnen die jenigen, die ver-
45meinen, daß sie mit gueten gewißen
46schweren, in officio publico sein, undt sich wehr
47undt waffen gebrauchen können, nicht verspot-
48tet werden. Unndt daß für die Mennonisten
49sonsten jeden ohrts, nachgesetzter9 Obrigkeit,
50gegen die Erlaßung der wacht unndt des
51gebrauchs wehr und waffen zur Defension
52eine zimbliche darlage10 , so zum gemeinen
53besten anzuwenden, entrichten, unndt
54welche auff dem Lande wohnen, in der
55 allein ihren Gottesdienst haben,
56sonsten aber an anderen ohrten auffm Lande we-
57der heimblich noch offentlich des exercitium religionis
58halber zusammen kommen,
59und sich also der winkelpredigen11 , undt privat
60Conventiculorum12 allerdings äußern unndt ent-
61halten.c

62Und damit sied solcher unser Fürstl[ichen]
63bewilligung so viel da mehr vorsichert sein mochten, Alß haben daruff diesen Schein
64mit unnserm hanndt zeichen unnd Fürstlichen Cammer Secret13, bevestiget unnd betrucken, und den-
65selben unnsern Statthalter zur zur vorwahrung gnediglich zustellen laßen,
66So geschehen auff unserm am 13. Februarii Anno 1623.

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Textapparat

a Folgt durchgestrichen: dabey.
b Korrigiert aus: purgationes.
c–c Fehlt im Original. Hier ergänzt nach LASH, Abt. 7, Nr. 5517, fol. 31-33 (Bestätigung vom 17. Februar 1657, Abschrift), fol. 32r-33r. Zur Ergänzung des Textes vgl. die Enleitung.
d LASH, Abt. 7, Nr. 5517, fol. 31-33 (Bestätigung vom 17. Februar 1657, Abschrift), 33r: die Mennonisten.

Sachliche Anmerkungen

1 zustehenden.
2 betreffenden.
3 getrost.
4 einem Jeden.
5 erhalten.
6 festen Wohnsitz.
7 öffentlicher Aufgabe.
8 Gemeint sind verschiedene Eide, die vor Gericht - vor allem im zivilrechtlichen Bereich - geleistet werden. »juramentum purgationis«: Reinigungseid; »juramentum judicale«: Eid, der einer Partei durch Vermittlung des Richters von der anderen Partei auferlegt wird, um den Prozess weiterzuführen; »juramentum malitiae« bzw »calumniae«: Klageeid; »juramentum appelationis«: Eid, der eine mutwillige Appelation an die nächst höhere Gerichtsinstanz ausschließt. Vgl. zu den Eiden .
9 untergeordneter.
10 Abgabe.
11 nicht öffentlicher Predigten.
12 Privatzusammenkünfte.
13 Kammersekret: Kleines Siegel.