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Reverse der Herzöge von Mecklenburg für ihre Landstände, bestätigt durch Kaiser Ferdinand II. (17.02.1626) - Einleitung

Einleitung

Reverse der Herzöge von für ihre Landstände, bestätigt durch Kaiser (17.02.1626) - Einleitung
Bearbeitet von Hans-Otto Schneider

Historischer Kontext

Die hier edierte Urkunde des Kaisers vom 17. Februar 1626 bestätigt Zusicherungen (»Assecurationen« bzw. »Reversalien«) mecklenburgischer Herzöge gegenüber ihren Landständen aus den Jahren 1572 und 1621, insbesondere die Sicherung des lutherischen Bekenntnisstandes betreffend. Die einschlägigen Reverse (I-IV) wurden abschriftlich in die kaiserliche Urkunde übernommen und dokumentieren das Bestreben der Landstände, die territoriale und konfessionelle Einheit des Herzogtums Mecklenburg zu erhalten und gegenläufige Interessen einzelner Herzöge einzuhegen.

Ausgangslage

Seit 1471 hatte die Schweriner Linie des niklotidischen (obodritischen) Fürstenhauses die Herrschaft im gesamten inne. Nachdem die Brüder und ab 1503 zunächst gemeinsam regiert hatten, bestimmte der Neubrandenburger Hausvertrag1 im Jahr 1520 eine Aufteilung der Verfügungsrechte über einige Bereiche des Herzogtums (Schlösser, Dörfer, Gefälle und Zölle), wobei jedoch die Herrschaft über die Prälaten, die Vasallen und die zwölf wichtigsten Städte gemeinschaftlich bleiben sollte, ebenso die Kanzlei. Zudem sollte jedem der Brüder das Recht verbleiben, im Landesteil des jeweils anderen Herrschaftsrechte auszuüben. Die mecklenburgischen Landstände beschlossen daraufhin am 1. August 1523 eine Union zur Wahrung der Landeseinheit.2 Gleichwohl entwickelten sich und ab 1534 zu Residenzen mit je eigenen Kanzleien. Während die Herzöge eine Realteilung anstrebten, hielten die Stände an der Einheit des Landes fest. Trotz früher Kontakte nach und zu evangelischen Fürsten nahm Herzog zunächst eine vorsichtig vermittelnde Haltung zur Reformation ein, wohl nicht zuletzt mit Rücksicht darauf, dass entschieden die altgläubige Richtung vertrat. 1534 kam es zu einer Einigung, die für die gemeinschaftlich regierten Städte bestimmte, dass, wo zwei Pfarrkirchen vorhanden seien, je eine dem neuen, die andere dem alten Glauben zugewiesen werden solle; wo nur eine Kirche vorhanden war, wurde das Nutzungsrecht tage- und stundenweise aufgeteilt.3 In der Folgezeit betrieb in seinem Landesteil die Einführung der Reformation mit größerem Nachdruck. Nach dem Tod 1547 wurden dessen Söhne , und gemeinsam mit dem belehnt, und zunächst führte die Regierungsgeschäfte. Anders als neigte er der Reformation zu. Als auf die Annahme des Interims drängte, entschied der in der Nähe von versammelte Mecklenburger Landtag am 19. Juni 1549, das Interim abzulehnen, und ließ der abschlägigen Antwort an den ein eigenes Bekenntnis4 beifügen. Damit war die Entscheidung zur Einführung der Reformation in ganz offiziell gefallen, auch wenn den Konfessionswechsel zunächst nur zögerlich betrieb, um ihn außenpolitisch abzusichern.5 Der Wismarer Gemeinschaftsvertrag zwischen und vom 11. März 15556 sah für das eine Gesamtregierung mit Nutzungsteilung vor, ähnlich wie zuvor bereits praktiziert. Ab 1555 lag auch die Verwaltung der für die Tilgung fürstlicher Schulden bewilligten Steuern in der Hand der Stände.7

Festschreibung des lutherischen Bekenntnisstandes

Angesichts ihrer zum Teil erheblichen Verschuldung forderten die mecklenburgischen Herzöge im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts mehrfach ihre Landstände zur Übernahme von finanziellen Verpflichtungen auf. Die Landstände besaßen das Steuerbewilligungsrecht, und sie nutzten diesen Hebel, um die Herzöge zu Zugeständnissen hinsichtlich jeweils drängender Gravamina unterschiedlichster Art zu bewegen, aber auch zur langfristigen Absicherung bestehender Errungenschaften. Dazu gehörte insbesondere die territoriale Einheit des Herzogtums und - damit eng verbunden - seine konfessionelle Geschlossenheit. In den Reversalien von 1572 wurde dementsprechend das Festhalten an lutherischer Lehre und Praxis im Sinne des ungeänderten Augsburger Bekenntnisses von 1530 () bestätigt. Damals bestand zwar anscheinend kein unmittelbarer Auslöser für eine solche ausdrückliche Verpflichtung der regierenden Herzöge auf das lutherische Bekenntnis, es mögen jedoch Entwicklungen außerhalb Anlass zur Vorsicht gegeben haben, etwa der Übergang der zum reformierten Bekenntnis unter Herzog unterzeichnete, auch als Vormund seiner beiden Neffen und von Mecklenburg, die Konkordienformel von 1577.8

Reformierte Neigungen

entwickelte 1614 nach einer Himmelfahrtspredigt des , den er anlässlich eines Besuches in gehört hatte,9 Sympathien für das Reformiertentum.10 Im Herbst 1615 ernannte er den reformierten Schlesier zu seinem Hofprediger. 1618 wurde seine Hinwendung zu reformierter Lehre und Frömmigkeitspraxis vollends öffentlich anlässlich der Eheschließung mit seiner zweiten Frau, , der ältesten Tochter des Landgrafen .11 Angesichts dieser Entwicklung schien der einheitliche lutherische Bekenntnisstand im ernsthaft gefährdet. Darum knüpften die Stände im Jahre 1621 an die Bewilligung von 1.000.000 Gulden für die herzogliche Schuldentilgung u. a. die Bedingung, dass bei der verbleibe, ohne jegliche Beeinträchtigung der lutherischen Lehre im Land. Einen rechtlichen Anhalt hatte diese Forderung in den früheren schriftlichen Zusagen der Herzöge und aus dem Jahr 1572. Im Rahmen der grundsätzlichen Erneuerung dieser Zusagen behielt sich allerdings Herzog einige eng begrenzte Ausnahmen vor, jedoch nur für den unmittelbaren Bereich seiner Hofhaltung, so die Berufung eines reformierten Hofpredigers, reformierten Religionsunterricht für Edelknaben im Hofdienst und für die Chorknaben der Hofkapelle, soweit deren Familien sich einverstanden erklärten, die Erweiterung oder Neuerrichtung von Gottesdiensträumen an seinen Residenzorten, in denen dann bei Anwesenheit des Hofes auch nach reformierter Lehre gepredigt werden sollte, und die Feier von Trauergottesdiensten nach reformiertem Ritus, erforderlichenfalls auch im Güstrower Dom, jedoch ohne Beeinträchtigung der lutherischen Gemeindegottesdienste. Kanzelpolemik, vor allem lutherischer Prediger gegen die Reformierten, sollte unterbleiben, die sachliche Darlegung der Lehrunterschiede und eine deutliche konfessionelle Abgrenzung wurde jedoch ausdrücklich gestattet. Die Universität Rostock blieb lutherisch. 1626 - im neunten Kalenderjahr seit Beginn des Dreißigjährigen Krieges - ließen die Stände die Reversalien von bestätigen, und zwar durch Übernahme (transumptio) in eine entsprechende kaiserliche Urkunde; der römisch-katholische Kaiser versicherte darin die lutherischen Stände seines Schutzes, ausdrücklich auch »in puncto religionis«, und stellte Verstöße gegen ihre verbrieften Rechte unter Strafe.

Weitere Entwicklungen

Wegen ihrer zeitweisen Unterstützung der Truppen des evangelischen Königs setzte Kaiser die beiden mecklenburgischen Herzöge und mit Urkunde vom 19. Januar 1628 ab. An ihrer Stelle belehnte er seinen Feldherrn mit dem , zunächst als Pfand und Absicherung von dessen immensen finanziellen Vorleistungen für die Anwerbung und den Unterhalt seiner in kaiserlichen Diensten agierenden Truppen, am 16. Juni 1629 dann erblich. Im Mai 1628 gingen die Herzöge außer Landes; erst nach Wallensteins Sturz konnten sie im Mai 1631 zurückkehren, von schwedischen Truppen unterstützt.12 Nach Tod entmachtete entgegen der testamentarischen Verfügung die Herzoginwitwe , eine geborene Prinzessin von ; übernahm die Vormundschaft für seinen Neffen und ließ ihn lutherisch erziehen. Außerdem ging massiv gegen reformierte Angehörige des Güstrower Hofes vor. In blieb die Hinwendung zum Reformiertentum so im wesentlichen eine auf diesen Güstrower Hof beschränkte Episode (»Calvinismus aulicus«). Noch bis über das Ende der Monarchie hinaus war die lutherische Konfession vorherrschend.

Unterzeichner und Unterhändler

Unterzeichner

Unterzeichner der Gesamturkunde:
; , geschäftsführend als Reichsvizekanzler; , Sekretär der deutschen Expedition der Reichskanzlei

Unterzeichner der darin bestätigten Reverse aus dem Juli 1572:
und

Unterzeichner der darin bestätigten Reverse aus dem Februar 1621:
und

Unterhändler

Einzelne Unterhändler sind nicht genannt.

Inhalt

Kaiser Ferdinand II. bestätigt in einer Urkunde vom 17. Februar 1626 Zusicherungen (Assecurationen bzw. Reversalien) mecklenburgischer Herzöge gegenüber ihren Landständen aus den Jahren 1572 (Texte I und II) und 1621 (Texte III und IV). Der Rahmentext der kaiserlichen Urkunde bestätigt die im Wortlaut eingefügten Vertragstexte (I-IV) mit den darin enthaltenen Rechten und droht mit Strafen und Geldbußen bei Zuwiderhandlung. Dabei wird ausdrücklich festgehalten, dass der »punctus religionis« gemäß den reichsrechtlichen Religionsfriedensbestimmungen zu verstehen sei.13

I. Die Assecuratio vom 2. Juli 1572, ausgestellt von den Herzögen Johann Albrecht I. und Ulrich von Mecklenburg, befasst sich mit der ergänzenden Ernennung neuer Landräte (Art. I.1) und mit der Zusammensetzung des Hofgerichts (Art. I.2). Artikel I.3 trifft Regelungen für juristische Auseinandersetzungen unter Beteiligung von Amtsträgern oder den Herzögen selbst. Artikel I.4: Drei Frauenklöster (Dobbertin, Ribnitz und Malchow) werden in Stifte zur Versorgung unverheirateter Frauen aus der mecklenburgischen Ritter- und Landschaft umgewandelt und unter Verwaltung der Landstände gestellt.14 Dabei genießt das Kloster Ribnitz insofern eine Sonderstellung, als die Rechte der dortigen Äbtissin, Herzogin Ursula von Mecklenburg, bei deren Lebzeiten ungeschmälert bleiben sollen. Die Herzöge verzichten überdies auf gewisse Beherbergungsrechte in den Klöstern (Art. I.4). Artikel I.5 gesteht das Appellationsrecht vom Konsistorium oder von Kirchengerichten an das Hofgericht zu, und bei Visitationsreisen der Superintendenten sollen Vertreter der Landstände sie begleiten. Artikel I.6 bestimmt den Judenberg vor der Stadt Sterneberg als Tagungsort für Land- und Musterungstage. Artikel I.7 regelt Kanzleigebühren. Artikel I.8 regelt den Verkauf von Stammlehen.

II. Der Revers vom 4. Juli 1572 bestätigt die Übergabe der drei in Abschnitt I.4 genannten Frauenklöster an die Landschaft (Art. II.1). Die Stände haben Schulden der Herzöge in Höhe von 400.000 Gulden übernommen. Das Geld soll dazu verwendet werden, herzogliche Schulden zu begleichen und insbesondere bestehende Bürgschaften auszulösen. Artikel II.2: Die hergebrachten Rechte und Freiheiten des Adels und der Städte werden bestätigt (ähnlich auch in II.1 und II.3), insbesondere wird der Erhalt der reformatorischen Lehre gemäß der Confessio Augustana zugesichert. Klagen und Beschwerden, soweit ihnen nicht bereits abgeholfen werden konnte, sollen zügig bearbeitet und zur Entscheidung gebracht werden (ähnlich auch schon in Art. II.1). Damit soll jedoch (Art. II.4) keine Verpflichtung verbunden sein, sich auch künftig in analoger Weise finanziell zu engagieren. In Artikel II.5 verpflichten sich die Herzöge, falls die bewilligte Summe nicht ausreichen sollte, um alle Bürgschaften auszulösen, die übrigen Kosten selbst zu übernehmen. Artikel II.6 hält das grundsätzliche landesherrliche Recht fest, Untertanen als Bürgen zu benennen (bzw. Territorien mit der Einwohnerschaft zu verpfänden?), sichert jedoch zu, dass künftig niemand zu Gelübden oder Bürgschaften für die Herzöge gezwungen werden solle. Artikel II.7 bestimmt, dass alle Bewohner (einschließlich der Leibeigenen auf inländischen Besitzungen auswärtiger Herrschaften) des Herzogtums zu der bewilligten Summe von 400.000 Gulden beitragen sollen, lediglich für das Stift Schwerin gilt bis auf Weiteres ein reichsrechtlicher Sonderstatus. In Artikel II.8 wird den Landständen die Verteilung der Finanzierungslasten und die eventuelle Berücksichtigung früherer Finanzhilfen überlassen. Artikel II.9 entbindet die Stände von ihren finanziellen Verpflichtungen für den Fall, dass die Herzöge ihren Teil der Abmachungen nicht erfüllen sollten. Artikel II.10 bestätigt die Verpflichtungen der Herzöge im eigenen Namen und in dem ihrer Brüder, Erben und Nachkommen.

III. Im Assecurationsrevers vom 23. Februar 1621 verpflichten sich die Herzöge Adolf Friedrich und Johann Albrecht II. urkundlich, den Gravamina ihrer Landstände durch eine Reihe von Entscheidungen abzuhelfen. Dabei stehen die konfessionellen Fragen an erster Stelle, in den Abschnitten III.1-13: In Artikel III.1 wird der lutherische Bekenntnisstand des Landes gemäß der Confessio Augustana invariata von 1530 und der mecklenburgischen Kirchenordnung von 1552 (in der Fassung von 1602) erneut festgeschrieben, in Lehre und Zeremonien. Herzog Johann Albrecht II., selbst reformiert, behält sich lediglich vor, dass im Dom zu Güstrow oder in anderen Residenzorten für Anhänger der reformierten Lehre erforderlichenfalls Begräbnisgottesdienste gemäß ihrer Frömmigkeitspraxis abgehalten werden können, ohne dass dadurch der reguläre lutherische Gottesdienst beeinträchtigt werden solle. Artikel III.2: In allen Kirchen und Schulen sowie an der Universität Rostock sollen auschließlich Vertreter der lutherischen Lehre angestellt werden (Ausnahme: die Schlosskirche in Güstrow, Residenz des Herzogs Johann Albrecht II.). Dafür soll gemäß Artikel III.3 das gemeinsame Konsistorium Sorge tragen, das nach Artikel III.4 befugt ist, das geistliche Personal nach Lehre und Leben zu beaufsichtigen und notfalls auch zu entlassen, gemäß der Konsistorialordnung (unbeschadet der im Hinblick auf die Reformierten hier bewilligten Ausnahmen). Artikel III.5 bestätigt die Möglichkeit einer Appellation vom gemeinsamen Konsistorium oder einer der Kanzleien ans Hofgericht. Das Konsistorium darf gemäß Artikel III.6 nur mit Lutheranern besetzt werden. In Artikel III.7 behält sich Herzog Johann Albrecht II. das Recht vor, Kapellen in seinen Residenzen zu erweitern oder neue Kirchen errichten zu lassen und, wenn er sich mit seinem Hofstaat dort aufhält, auch in reformiertem Sinne predigen zu lassen; allerdings solle dort niemand eingepfarrt und die Ortsgemeinden in ihrem lutherischen Gottesdienst nicht gestört werden. In Artikel III.8 bedingt sich Herzog Johann Albrecht II. aus, junge Adlige im Hofdienst und die Chorknaben, die in den reformierten Hofgottesdiensten singen, bei Hof privat unterrichten zu lassen, allerdings nicht gegen ihren Willen und nicht ohne Einverständnis ihrer Angehörigen. Es sollen darüberhinaus jedoch keinerlei reformierte Schulen aufgerichtet werden. In Artikel III.9 bekunden die Herzöge Adolf Friedrich und Johann Albrecht II. ihre Absicht, eine spezielle Ordnung (die vorab den Ständen vorgelegt werden soll) zur Eindämmung der konfessionellen Kanzelpolemik zu erlassen. Wenn ein Prediger gegen diese Ordnung verstoße und auch durch zweimalige Ermahnung nicht von seiner polemischen Haltung abzubringen sei, solle es Herzog Johann Albrecht II. gestattet sein, ihn zu entlassen und an seiner Stelle einen anderen, freilich ebenfalls lutherischen, Prediger zu berufen. Es soll jedoch den Predigern unbenommen bleiben, in theologischen Kontroversen Stellung zu beziehen und ihre Zuhörer vor abweichenden Lehren zu warnen etc. Hinsichtlich der Kirchengüter wird in Artikel III.10 bestimmt, dass sie erhalten bleiben sollen; Pfarrer und Lehrer sollen Unterhalt und Besoldung unvermindert beziehen, die Pachtverhältnisse von Pfarräckern u. dgl. sollen bestehen bleiben; Kirchengüter sollen ausschließlich zu frommen Zwecken verwendet werden. Falls ganze Dörfer aus Kirchenbesitz veräußert werden, soll das gemäß gemeinen Rechten geschehen. Artikel III.11 Visitationsberichte und Synodalprotokolle sollen ans Konsistorium geschickt und außerdem an denjenigen Herzog, in dessen Teilterritorium die visitierte Pfarrei liegt. In Artikel III.12 wird den Gemeinden, die nicht über das Patronatsrecht verfügen, zugestanden, dass ihnen keine Pastoren und Seelsorger aufgenötigt werden sollen, die sie zuvor nicht gehört haben oder die für das Amt ungeeignet erscheinen. Die Herzöge zeigen sich für Vorschläge aus dem Adel oder von Stadträten für die Besetzung geistlicher Stellen grundsätzlich offen, soweit die Eignung besteht und das Patronatsrecht nicht tangiert wird. Gemäß Artikel III.13 soll das Hofgericht gemeinschaftlich bleiben und nur mit Lutheranern besetzt werden, jeder der beiden regierenden Herzöge benennt zwei Vertreter, wovon einer als Landrichter amtieren soll. Mit den Ständen soll über mögliche Verbesserungen beraten werden.

Die anschließenden Abschnitte betreffen vor allem Fragen der Verwaltungsorganisation. So bestimmt Artikel III.14, dass die gemeinsamen Landtage abwechselnd in Sternberg und Malchin stattfinden sollen, Artikel III.15 betrifft Zölle, Artikel III.16 Pachtrechte, III.17 die Exekutionsordnung. In Artikel III.18 wird die Verwaltung des Landkastens (der Steuerkasse) geregelt; sie bleibt weitgehend den Ständen überlassen, die den Herzögen 1.000.000 Gulden bewilligt haben, nur hinsichtlich der an übergeordnete Instanzen (Reich, Kreis etc.) abzuführenden Gelder sind die Herzöge an der Verwaltung beteiligt. Artikel III.19 betrifft das Jagdrecht, III.20 das Schuldrecht, III.21 Wasserrechte, III.22 Konsultation der Landräte bei öffentlichen Notlagen, III.23 Landtage, III.24 Lehensrecht, III.25 und III.26 Bürgschaften, III.27 Erbrecht, insbes. Versorgung von Erbjungfrauen (nach Erlöschen des Mannesstamms). Artikel III.28 regelt den Umgang mit adligen Wittumsgütern bei Wiederheirat einer Witwe. Die Artikel III.29 bis III.31 behandeln lehensrechtliche Fragen, Artikel III.32 die Errichtung von Mahlmühlen, Artikel III.33 grenzüberschreitende Bürgschaften. Artikel III.34 stellt eine Münzordnung in Aussicht, Artikel III.35 Zahlungsregelungen. Artikel III.36 sieht die Schaffung eines allgemeinen Landrechts in deutscher Sprache vor, unter Einbeziehung der Stände. Gemäß Artikel III.37 sollen die Landräte zu Rate gezogen werden, wenn es um die Übernahme von Bündnisverpflichtungen geht. In Artikel III.38 bekunden die Herzöge, Truppendurchzüge etc. nur im Rahmen der Reichsabschiede gestatten zu wollen. Artikel III.39 sichert zu, dass bei internen Streitfällen die Stände nicht aufgefordert werden sollen, Partei zu ergreifen. Die anschließenden Abschnitte III.40 bis III.49 behandeln weitere Einzelfragen juristischer und polizeilicher Natur.

IV. Ein zusätzlicher Revers vom 23. Februar 1621 gibt die Auszahlungsmodalitäten der 1.000.000 Gulden an, die die Stände den Herzögen zur Begleichung ihrer Schulden bewilligt haben (Art. IV.1). In Artikel IV.2 werden erneut die hergebrachten Privilegien der Stände bestätigt, in Artikel IV.3 insbesondere der lutherische Bekenntnisstand des Landes gemäß der Confessio Augustana invariata. In Artikel IV.4 wird Abhilfe für noch verbliebene allgemeine und besondere Beschwerden zugesagt. Die beiden folgenden Abschnitte sichern zu, dass den Ständen aus der freiwilligen finanziellen Unterstützung keine Nachteile (Art. IV.5) und keine weiteren künftigen Verpflichtungen (Art. IV.6) erwachsen sollen. Gemäß Artikel IV.7 können ausnahmslos alle Bewohner des Herzogtums zu Beiträgen für die bewilligte Summe herangezogen werden, wobei nach Artikel IV.8 die Verteilung der Lasten den Ständen überlassen bleibt. Artikel IV.9 hält fest, dass die Stände ihre Hilfe aussetzen können, wenn die Herzöge ihre Zusagen nicht umsetzen sollten. Artikel IV.10 bestätigt die Zusagen feierlich.

Überlieferung und Textvorlage

Handschriften

  • 1) Schwerin, LHAS, 1.3 Urkunden Landständisches Archiv Nr. 25a (Originalurkunde vom 17. Febr. 1626 mit angehängtem Siegel Ferdinands II.)
  • 2) Schwerin, LHAS, 1.3 Urkunden Landständisches Archiv Nr. 25b (Originalurkunde vom 17. Febr. 1626, geheftet im Pergamenteinband mit angehängtem Siegel Ferdinands II.)
  • 3) Schwerin, LHAS, 1.3 Urkunden Landständisches Archiv Nr. 16 (Assekurationsrevers der Herzöge Johann Albrecht und Ulrich zu Mecklenburg vom 2. Juli 1572)
  • 4) Schwerin, LHAS, 1.3 Urkunden Landständisches Archiv Nr. 17 (Confirmatio Privilegiorum und Assekurationsrevers der Herzöge Johann Albrecht und Ulrich zu Mecklenburg vom 4. Juli 1572)
  • 5) Schwerin, LHAS, 1.3 Urkunden Landständisches Archiv Nr. 26a (Confirmatio Privilegiorum, Originalurkunde vom 23. Febr. 1621 mit angehängten Siegeln der Herzöge Adolf Friedrich und Johann Albrecht II. von Mecklenburg)
Die Urkunden Nr. 1 und Nr. 2 entsprechen einander inhaltlich, sie nehmen die Urkunden Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 im Wortlaut auf und bestätigen sie.

Drucke

  • 1) , S. 519-532.
  • 2) S. 232-235 [vgl. Hs. Nr. 3]; S. 235-238 [vgl. Hs. Nr. 4]
  • 3) [Wilhelm Bärensprung (Hg.)], Neue Sammlung Mecklenburgischer Landesgesetze, Ordnungen und Constitutionen, Bd. 1: Von Geistlichen- und Kirchensachen, Schwerin 1772, S. 9-66.
  • 4) , Nr. 128 (S. 351-353; mit Verweis auf Nr. 113 [S. 267-270], Nr. 114 [S. 270-273], Nr. 123 [S. 326-335, gekürzt] und Nr. 124 [S. 332-335]).

Textvorlage

Die Edition folgt der oben als Nr. 2 verzeichneten Handschrift aus dem Landeshauptarchiv Schwerin.

Literatur

Edition

Eine moderne kritische Edition des Textes liegt bisher nicht vor.

Forschungsliteratur (Auswahl)

  • Pell, Anselm, Handlungsspielräume eines Reichsfürsten im Zeitalter der Ambiguität. Johann Albrecht II. zu Mecklenburg-Güstrow im Spannungsfeld von Regierungshandeln, Dynastie und Außenbeziehungen, Köln 2025 (Quellen und Studien aus den Landesarchiven Mecklenburg-Vorpommerns 25).
  • Steinmann, Paul, Die Geschichte der mecklenburgischen Landessteuern und der Landstände bis zu der Neuordnung des Jahres 1555, in: Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde 88 (1924), 1-58.
  • Schrader, Franz, Mecklenburg, in: Schindling, Anton / Ziegler, Walter (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650. 2 Der Nordosten, Münster 1990 (KLK 50), 166-180.
  • Bei der Wieden, Helge, Herzog Johann Albrechts II. zu Mecklenburg-Güstrow Hinwendung zum Kalvinismus, in: Mecklenburgia sacra (Jahrbuch für Mecklenburgische Kirchengeschichte) 9 (2006), 34-56.
  • Wolgast, Eike, Zum Bekenntniswechsel Johann Albrechts II. von Mecklenburg-Güstrow (Miszelle), in: Mecklenburgia sacra (Jahrbuch für Mecklenburgische Kirchengeschichte) 18 (2017), 108-110.
  • Wolgast, Eike, Die Reformation in Mecklenburg, Rostock 1995 (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Mecklenburg, Reihe B: Schriften zur Mecklenburgischen Geschichte, Kultur und Landeskunde 8).
  • Wolgast, Eike, Die Reformation in Mecklenburg, in: Nordost-Archiv 13 (2004), 145-172 [Online].
  • Sehling, Emil (Hg.), Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, Bd. 5: Livland. - Estland. - Kurland. - Mecklenburg. - Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf. - Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln. - Hamburg mit Landgebiet., Leipzig 1913 [Online], 125-324, bes. 127-147.
  • Schmaltz, Karl, Kirchengeschichte Mecklenburgs, 2. Band: Reformation und Gegenreformation, Schwerin 1936 [Online].
Vollständige Bibliographie
  • Bei der Wieden, Helge, Herzog Johann Albrechts II. zu Mecklenburg-Güstrow Hinwendung zum Kalvinismus, in: Mecklenburgia sacra (Jahrbuch für Mecklenburgische Kirchengeschichte) 9 (2006), 34-56.
  • Franck, David, Alt= und Neues Mecklenburg, darinn die Geschichte, Gottes = Dienste, Gesetze und Verfassung der Wariner, Winuler, Wenden, und Sachsen, auch dieses Landes Fürsten, Bischöfe, Adel, Städte, Klöster, Gelehrte, Müntzen und Alterthümer, aus glaubwürdigen Geschichtschreibern, Archivischen Urkunden und vielen Diplomaten in Chronologischer Ordnung beschrieben worden, mit saubern Bildern gezieret, wie auch mit einer Vorrede von D. Siegm. Jacob Baumgarten [...], Güstrow und Leipzig,[...] 1753. - Band 10: Des Alt= und Neuen Mecklenburgs Zehntes Buch von Mecklenburgs Ordnungen in Geist= und weltlichen Dingen, darin die Geschichte der Landgerichts = Policey = Kirchen = Consistorii- Superintendenten- und Closter=Ordnung, auch was in der Stadt Rostock, unter den Fürsten, Adel und Gelehrten vorgegangen, Güstrow und Leipzig 1755 [Online].
  • Gloeckler, A[lbrecht] F[riedrich] W[ilhelm], Das Leben des Canzlers Heinrich Husanus des Aelteren, in: Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde, Bd. 8 (1843), 60-160, bes. 116-121 [Online].
  • Hofsommer, Ernst, Die »kirchlichen Verbesserungspunkte« des Landgrafen Moritz des Gelehrten von Hessen. (Diss. phil.), Marburg [bzw. Berlin: R. Trenkel] 1910.
  • Pell, Anselm, Handlungsspielräume eines Reichsfürsten im Zeitalter der Ambiguität. Johann Albrecht II. zu Mecklenburg-Güstrow im Spannungsfeld von Regierungshandeln, Dynastie und Außenbeziehungen, Köln 2025 (Quellen und Studien aus den Landesarchiven Mecklenburg-Vorpommerns 25).
  • Schmaltz, Karl, Kirchengeschichte Mecklenburgs, 2. Band: Reformation und Gegenreformation, Schwerin 1936 [Online].
  • Schnell, H[einrich], Das Bekenntnis des Herzogtums Mecklenburg Kaiser Karl V. 1549 überreicht, nebst demjenigen des Landes Braunschweig-Lüneburg. Ein Beitrag zur Geschichte des Augsburger Interims, Leipzig, Berlin, Rostock 1899 [Online].
  • Schrader, Franz, Mecklenburg, in: Schindling, Anton / Ziegler, Walter (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650. 2 Der Nordosten, Münster 1990 (KLK 50), 166-180.
  • Sehling, Emil (Hg.), Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, Bd. 5: Livland. - Estland. - Kurland. - Mecklenburg. - Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf. - Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln. - Hamburg mit Landgebiet., Leipzig 1913 [Online].
  • Spalding, Joachim Heinrich, Mecklenburgische öffentliche Landes = Verhandlungen aus öffentlichen Landtags= und Landes=Convents=Protocollis gezogen [Erster Band], Rostock 1792 [Online].
  • Steinmann, Paul, Die Geschichte der mecklenburgischen Landessteuern und der Landstände bis zu der Neuordnung des Jahres 1555, in: Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde 88 (1924), 1-58.
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  • Wolgast, Eike, Die Reformation in Mecklenburg, in: Nordost-Archiv 13 (2004), 145-172 [Online].
  • Wolgast, Eike, Zum Bekenntniswechsel Johann Albrechts II. von Mecklenburg-Güstrow (Miszelle), in: Mecklenburgia sacra (Jahrbuch für Mecklenburgische Kirchengeschichte) 18 (2017), 108-110.

Fußnoten

1 Vgl. , Nr. 90 (S. 206-230).
2 Vgl. , Nr. 91 (S. 214-266) und Nr. 92 (S. 216f).
3 Vgl. , bes. 153 (mit Anm. 32).
4 Auf der Grundlage des Bekenntnisses der Lüneburger Stände von 1548; die beiden Texte im Vergleich bei , 21-39.
5 Vgl. , bes. 162.
6 Vgl. , Nr. 100 (S. 230-236).
7 Vgl. , 8f.
8 Vgl. BSELK 1210, Z. 22-24, mit Anm. 103f.
9 Ende 1613 hatte der Kurfürst seinen Übertritt zum Calvinismus öffentlich gemacht; in der »Confessio Sigismundi« von 1614 stellte er allerdings seinen Untertanen den Verbleib bei ihrem bisherigen lutherischen Bekenntnis ausdrücklich frei. Vgl. den Text der Confessio Sigismundi.
10 Vgl. .
11 hatte 1605 in und in der von seinem kinderlos verstorbenen Onkel ererbten Hälfte von - gegen dessen ausdrückliche testamentarische Verfügung - die sogenannten »Verbesserungspunkte« im Sinne reformierter Lehrauffassung und Frömmigkeitspraxis eingeführt: 1. Verzicht auf die Lehre von der Teilhabe der menschlichen Natur Christi an der göttlichen Allgegenwart (mit Auswirkung auf das Abendmahlsverständnis); 2. Zählung des Bilderverbots als zweites Gebot des Dekalogs (in der Konsequenz Beseitigung zahlreicher kirchlicher Kunstwerke); 3. Verwendung von Brot statt Oblaten bei der Abendmahlsfeier (und Brechen des Brotes). Dass auch die Landesuniversität auf die reformierte Lehre verpflichtete, führte zur Gründung der lutherisch ausgerichteten Universität durch seinen Vetter im Jahr 1607.
12 Die Unterstützung führte zu Gebietsabtretungen: mit der Insel , das und zeitweilig auch kamen unter schwedische Herrschaft. erhielt Wismar, Poel und Neukloster dann ab 1648 als Reichslehen; ab 1803 gelangten die Gebiete mit dem Pfandvertrag wieder in mecklenburgischen Besitz, endgültig 1903.
13 Da die reformierte Konfession erst mit dem Westfälischen Frieden 1648 reichsrechtlich anerkannt wurde, war mit dieser Bemerkung ausgeschlossen, dass die in den Reversalien von 1621 enthaltenen Vorbehalte bzw. Zugeständnisse für den reformierten Hof in durch die kaiserliche Bestätigung zu einem reichsrechtlichen Präzedenzfall hätten werden können.
14 Dabei sah die Klosterordnung von 1572 eine Anbindung von Mädchenschulen an die Frauenstifte vor, vgl. EKO 5, 250-262, bes. 259-261.