Europäische Religionsfrieden Digital

Wiener Vertrag (23. Juni 1606)

Wiener Vertrag (23. Juni 1606)

1Abdruck
2Der Reconciliation un[d]
3Vergleichung mit den Hungerischen
4Stenden, geschehen zu in ,
5den 23 Junii, Anno 1606. aus
6Lateinischer sprach, ins Deut-
7sche gebracht.

8
9
10Cum Gratia Superiorum.
11Gedruckt in der Alten Stadt ,
12durch .
13[Leer]

14WIR
15von Gottes Gnaden Ertzhertzog zu
16, Hertzog zu , , ,
17 und , Graff zu
18und , etc[etera].

19Fügen hiemit zugedencken, Lauts und Inhalts
20dieser Schrifft, und thun kundt Jedermenniglich,
21denen solches zu wissen von nöten, Demnach die
22 auch zu und
23, unser vielgeliebter Herr
24Bruder, auff unser sonderbare Intercession
25und vorbiett gnedigst gewilliget, und zu hinlegung
26und stillung der in dem ent-
27standenen unruhe un[d] empörung, uns vollkommene
28macht und gewalt ubergeben, inmassen dann auch
29dazumal, vermittelst ge-
30heimben, und andern Räthen und Commissarien,
31tractat
un[d] handlung hierüber gepflogen, auch end-
32lichen zum beschluß gebracht, von beyder teylen Co[m]-
33missarien unterschrieben, und mit auffgedruckten
34iren Insiegeln bestercket und bekrefftiget worden.

35Alldieweil aber auff des Hoch und wolgebornen
36Herrn von seiten,
37und seiner Adhaerenten von , noch etliche
38Irrung und Difficulteten hinderblieben, und dan
39der Wolgeborne Herr von
40, Graff zu und , sampt
41andern seinen zugeordenten Adel, als
42 von , von
43 und von Nad , in gnug-
44samer und volkommener macht und gewalt, bey uns
45zu alhier angelanget.

46Das wir derwegen, aus obbemelter uns aufge-
47tragenen gewalts volkommenheit, zu nutz und wol-
48fart der Christenheit, und gemeinen friedens, undt
49zu erhaltung dieses , damit es nicht
50durch innerliche zwitracht un[d] uneinigkeit möchte in
51verderb geraten, und man der mal eins mit so viel
52und mancherley Blutvergiessen in der Christenheit
53verschonet sein, die benachbarten Künigreich und
54Landschafften auch von den stetwerenden einfallen
55erlediget, und mit der Kron wiederumb
56zur ruh und krefften kommen, gnedigst geruhet, und
57unser einwilligung hierüber gegeben, das solche ir-
58rung und difficulteten, so von d[er] ersten handlung
59noch hinderstellig verbliebe[n], ander weit vor die hand
60genommen, tractiret, gehandelt, und zu grun-
61de hingeleget und verglichen werden möchten: In-
62massen dan dieselben durch hernach benandte, die
63Hoch und wolgeborne und Edle Herren,
64, Graffen zu , Freyherrn
65zu und , Herrn zu
66und , Erbmarschalln der Graffschafft ;
67 zu ,
68und , des Marggrafthumbs
69General Capitän; , Freyherrn
70zu und , Stadthalter der
71Regiru[n]g :;
72, Freyherr zu ,
73und , Cam-
74mer Presidenten;
75 von , Erbgraffen , in der Graffschafft , Graffen
77zu Traucznitz1: von ,
78Frey und Erb Graffen von , und Ober Graffe[n]
79des Truchsessen Ampts in der Graffschafft :
80 von , Grafen zu
81 , Hochmeistern des Künigliche[n] Erbschenck
82Ampts in , und
83in , geheimbe
84und andere Räthe, so zu diesen Sachen gezogen und
85gebraucht, nachfolgender gestalt, von beyden they-
86len accordirt und verglichen worden.

87Auff den ersten Artickel.

88Was nun die Religions händel anlanget, Ist
89unvorhindert der hie vorigen, nach gelegenheit der
90zeit offentlichen ausgangenen Constitutionen, noch
91auch des letzten Articuls im 1604. Jare, sinte-
92mal derselbe ausserhalb des Rakusch, oder gemeinen
93Reichs versamlung, und also ohne der Reichs In-
94woner gemeinen assens und bewilligung hinzuge-
95setzt, und derwegen auch wiederumb aufzuheben,
96deliberirt und beschlossen, das nach Inhalt
97 vorigen resolution, darauff
98sich auch die Reichs Inhaber in ihrer Replica re-
99feriren
und ziehen thun, Als das sie alle und jede
100Orden und Stende, des ,
101so wol die Obern, Herren und Adel Standes, als
102auch die Stedte, und andere Privilegirte Orter,
103ohn alle mittel zur Cron gehörig, inglei-
104chen auf den Gräntzen des die Hun-
105gerischen Kriegsleute, in irer Religion und Con-
106fession
mit nichten und an keinem Ort nicht zu tur-
107biren
, noch von andern turbiret od[er] gehindert zu
108werde[n], gestatten wollen: Sondern sol einem jedema
109unter vorbenandten orden un[d] Stenden freye ubung
110und exercitium seiner Religion vergundt und
111zugelassen seyn:
112Jedoch ohne einig Praeiudiciu[m] der Catholische[n] Rö-
113mischen Religion, das auch die Clerisey, Kirchen
114und Gottes heuser der Römischen Catholischen un-
115berürt und frey gelassen, und das jenige, so ihnen
116diese unruhige zeit uber eingenommen, und entzo-
117gen worden, wiederumb eingereumet und zugestelt
118werden möchte.

119Auff den Andern.

120Dieses Artickels halben bleibet es bey deß hiebe-
121vorigen Tractats, und handlungs beschluß, das
122nemlich zugleich mit den Hungern unnd Türcken,
123fried und vergleichung getroffen werden möchte.

124Auff den Dritten.

125Auff ehester, nechstbevorstehender Diaet oder
126Reichs-versamlung, sol ein Woywoda elegirt un[d]
127gekoren werden, nach seiner dignitet und würden,
128wie vor alters gebreuchlich gewesen. Dieweil aber
129 wegen vielfeltiger, teglich
130vorfallender Reichs geschefften in der Christenheit
131ihre residentz in oder andern benach-
132barten Orten nicht haben können, und damit die
133Reichs Inwoner nicht von nöten, einer jedern sa-
134chen halben sich nach weit entlegenen Re-
135sidentz oder Hoffhaltungs stelle zubegeben, und der-
136wegen schwere unkosten zu treiben, da dan
137die Hungerischen Räthe nicht alzeit bey der handt
138haben können: Ist derwegen bedacht und dahin ge-
139schlossen worde[n], d[as] volkom-
140mene macht und gewalt haben möge, Inmassen
141dan ihr derselbe unlengst, durch die allen-
142thalben volkomlich ubergeben un[d] auffgetragen wor-
143den, in sachen und geschefften des
144, und allem dem jenigen, was zu erhaltu[n]g
145und auffnemen des , und desselben
146Inwohner ruh, nutz und wolfart von nöten, durch
147einen Waywoden und Hungerische Räthe, anders
148nicht, als wan selbst Per-
149sonlich zugegen, alles zu proponiren, verhören,
150tractiren und handeln, Disponiren, richten und
151entscheyden zulassen.
152Der Itzt noch anwesende aber sol in seiner vorige[n]
153stelle mit seiner Personlichen gegenwart verbleiben:
154doch der gestalt, das der hinfüro nach des
155 Statuten eligirt un[d] bestetiget werde[n] müge.

156Auf den Vierdten.

157Des Inwoner Suppliciren noch
158fort bey , das dieselbe, so bald die itzigen
159leuffte ein wenig wieder zur ruh gebracht, die Cron
160wiederumb gen in , wie bey
161andern Königreichen herkommen und gebreuchlich,
162bringen und hinderlegen wolten.

163Auf den Fünften.

164Den Schatzmeister belangende, bleibet es mit
165diesem Artickel gleichsfalls, wie in der vorigen tra-
166ctation
geschlossen, das dieser Schatzmeister, er
167werde nun Einnemer der Königlichen einkommen,
168oder vorgesetzter, oder mit anderm name[n] genen[n]et,
169mit sampt den andern seine[n] zugeordenten sich durch-
170aus in nichtes, so die Reichs Regirung betreffen
171thut, einlassen sol, sondern allein mit den Reichs
172einkommen zu thun haben.
173Inmassen dan auch beschlossen worden, das hin-
174füro, je un[d] alzeit, geborne Hungern hierzu erwehlet,
175auch zu den gemeinen Reichs Contributionen,
176die Inwohner desselben, nach alten gebrauch, ihre so[n]-
177derbare Einnemer und Pfennig-Meister, so inen
178belieben und gefellig, eligiren un[d] haben mügen.

179Was die beyden Bischoffe, den zu , und
180den zu , anreichen thut, sollen sich diesel-
181ben mittler dessen von den Reichsgeschefften, gentz-
182lichen enthalten, biß das ihre sachen zu Recht ent-
183schieden, oder gebürlichen hingelegt und verglichen.

184Auf den Sechsten.

185Mit diesem Artickel bleibet es auch bey dem vori-
186gen beschluß, das nemlich
187autoritet und gewalt nichts entzogen werde, Es
188stehet zu gefallen, was sie vor Bischoffe eli-
189giren
und wehlen wollen:; jedoch das kein andere
190hierinnen zu recht gezogen, dan Bischoffliche Per-
191sonen, oder die, so Bischoffliche Recht und Gütter
192in besitz haben, das auch gnedigst darauff
193bedacht sein werden, das, wie hiebevorn allzeit, al-
194so auch hinfüro die vor andern in acht genommen,
195so von Edlem Stamme und herkom[m]en hierzu taug-
196lich. Was aber in sonderheit von den Bischoffen, so
197Graff und Herrschafften unter sich haben, vermel-
198det wird, und ob dergleichen Geistliche Personen,
199auch Weltliche digniteten und Herrschafften in-
200haben und besitzen mögen, darauff werden sich die
201 und Reichsstende in kunfftiger Diaet
202oder Reichsversamlung entschlissen, jedoch sol es
203mit den Praeposituren und Apteyen in seinem vori-
204gen stand und fundation verbleiben.
205Und dieweil in de[m] Anhang dieses Artickels auch
206der Stedte , und meldu[n]g
207geschicht, Ob nemlich dieselben unter denb Praelaten,
208Herren, Edelen, Orden und Stenden dieses
209 mit sitzen, und ihre vota und stimmen geben
210mögen,. Diese ihre gantze sach wirdt zu ferner be-
211rathschlagung und resolution dan auch
212der Orden und Stende dieses , biß auf
213den nechsten Rakusch oder Reichstag verschoben,
214von Güttern aber werden
215den Com[m]uniteten oder Gemeinden, vermöge der
216Weiland Keyser etc[etera] Hochmildseligster
217gedechnus Anno 1542. offentlich ausgangenen
218Statuten, nichts conferiren.

219Auf den Siebenden.

220Dieser Artickel wird gleichsfals nach des vori-
221gen Tractats beschlußc confirmiret und bestetiget,
222das die Geistlichen Sitze auch sollen bleiben, jedoch,

223da bey denselben etliche mißbreuche eingerissen,
224kön[n]en dieselben auf der nechsten diaet oder versam-
225lung und den Reichs Stenden proponirt,
226limitirt
und geendert werden.

227Auf den Achten.

228Die Hungern seindt nicht zu frieden, das die Je-
229suiter einig, bestendig oder besitzlich Recht im
230 haben und besitzen mögen, jedoch so
231viel die Clausuln der Donatialien anlanget, lasse[n]
232es bey den Küniglichen Rechten bewende[n],
233das solche Donationes un[d] ubergabe nach de[s]
234Decreten wie vor alters gebreuchlich, geschehen
235mögen.

236Auf den Neundten und Zehenden.

237Die wollen hinfüro
238die Cron sampt ihren zugehörigen Künig-
239reichen, , und
240mit gebornen Hungern, und ihnen unterworffenen
241und zugehörigen Nationen besetzen, deßgleichen
242wollen sie alle obere und niedere Reichs Empter,
243so wol auch die außländischen, und Gränitz Empter
244nach dem Hungerischen Rath und gutbedencken,
245den Hungern und ihren zugethanen hierzu taugli-
246chen Nationen, ohne einig unterscheidt der Religio[n],
247conferiren
und ein reumen, jedoch, da es
248also vor gut ansehen, mögen sie die beyder seits an-
249grentzenden Empter gegen der , ihres gefal-
250lens, auch mit rath anderer benachbarten und wol
251verdienten Provincien bestellen.

252Auf den Eilfften.

253Dieses Artickels halben, von dem Palatino oder
254Woywoden, ist droben im dritten Artickel verord-
255nung geschehen, jedoch mit diesem hinzugesetzten an-
256hang, das die klagende Partheye[n], ire iniurien, nach
257ordnung der Rechte prosequiren, un[d] keiner, er sey
258dan ordentlicher weiß citiret, und mit Recht uber-
259wiesen, gestrafft werde[n] sol. Und damit dieses auch
260nicht ubergangen werde, so sollen auch die Reichs
261decreta, so bey dieser itzigen unruhe, durch mancher-
262ley erfolgte Reichs Constitution, den alten Statu-
263ten
und ordnung in viel wege contrari und zu wie-
264der sein, in nechstkunfftiger Diaet oder Reichs ver-
265samlung, nach den alten Constitutionen des 1550.,
2661553. und 1563. e[t]c[et]r[a] Jares, geendert und ver-
267bessert werden.

268Auf den Zwölfften.

2691. Herrn und
270sachen sollen verglichen, und sie gebürlichen co[n]ten-
271tirt
werden.
2722. Der Dobonischen Erben hendel seind durch
273, als der vornembsten Erbin,
274mit concordiret.
2753. ist vermüg der offentlichen
276Constitution condemnirt worden: Das nun die
277Cammer ein unzeitige urteils execution ergehen
278lassen, solches ist nicht zu zumessen:. Nichts
279desto weniger sollen hinfüro alle und jede Sententz
280und Urteil gebürlicher masse[n], nach inhalt der Reichs
281Decreten, zur execution gebracht werden.
2824. Die Heuser und , sollen ver-
283mög der abteylung
284, dann auch und
285Erben wieder eingeraumbt, oder aber d[er] meiste wert
286darvor deponiret und hinderleget werden.
2875. Der General Oberste hat von
288 14000. Taler empfangen, mit
289diesen wollen sich entweder mit Güttern,
290oder barem Gelde abfinden.
2916. Die Paleschianischen Gütter, sintemal die
292Successorn und Erben, dieselben freywillig mit gel-
293de von erkaufft, bedürffen keiner rectifi-
294cation: Volenti enim non fit iniuria
.
2957. Die besitz der Gütter und ,
296sowol auch die Deregnianischen Gütter sollen in
297nechstkunfftiger Diaet, von den ordinari Reichs
298Richtern, Iure extraordinario revidirt werden.
2998. Die Gütter , und solle[n]
300gleichfals auf der nechsten Diaet, durch die ordent-
301lichen Richter, mit Recht, jedoch extraordinarie
302revidirt
werden.
3039. Die Gütter , haben hiebevor
304ihren angehörigen Erben widerumb cediret und
305ubergeben.
30610. und
307, wollen von Rechtlicher Ansprach
308wegen der Vhestung , los und ledig zehlen,
309sintemal sie beyde sich auch sonsten mit
310, als dem Manlichen Erben verglichen.
31111. Was die Stadt von den Königen
312in vor alters hero vor Gütter uberkom-
313men, die sollen sie nach altem gebrauch, frey und un-
314gehindert in[n]en haben und besitzen.
31512. Die Celeidianischen Güter sollen auff kunf-
316tiger Diaet durch die ordinari iudices, mit Recht
317revedirt werden.
31813. , wollen
319 weder wegen seiner Heyrat, noch auch seiner
320Gütter, mit Recht nicht hindern.
32114. Deßgleichen sol auch
322sowol auch dem Balaßischen Stam[m], von
323kein eintrag geschehen.
32415. , so von
325und , alles deß ihren entsatzt, sol wie-
326derumb in integrum restituirt werden.
32716. Gleicher massen sol auch
328, der wieder all natürlich Recht und billigkeit
329, und seinen leib-
330lichen gefenglichen eingezogen, und aller
331ihrer Gütter, beweglich und unbeweglich, berau-
332bet, inen dieselben also bald wiederumb einreumen,.
333In verbleibung dessen, soll er durch die spolierten
334Clegere, auf nechstkunfftigen Rakusch, citiret wer-
335den, die ordinari Reichs Richter diese Sachen ex-
336traordinarie assumiren, revidiren
, und nach den
337Reichs Decreten und abschieden entscheiden.

338Auff den Dreyzehenden.

339Weil fast unmüglichen, solche und dergleichen
340verwendte und spolierte, bewegliche Gütter bey die-
341sen unruhigen zeiten wiederumb einzubekommen,
342So sol der schaden und verlust, so von allen theilen
343erfolget, dem gemeinen Landfrieden zum besten,
344hiemit in vergessenheit gestalt werden.

345Auff den Vierzehenden.

346Die Donationes, so durch Herrn ge-
347schehen, weil derselbend etliche auß ungleiche[n] bericht,
348mit scheinbarlichen schaden un[d] nachteyl des Reichs,
349etliche aber auff andere weis emaniret un[d] erfolget,
350Als wil derwegen die notturfft erfordern, umb des
351gemeinen nutz willen, und zu erhaltu[n]g fried und ruh,
352und guter Freindschafft im Königreich ,
353das die Reichs Inwohner mit gemeinem einhellige[m]
354Rath solche Donationes auf nechstkunfftiger Diaet
355revidiren
und erwegen, und welche befunden, d[as]
356sie bestehen möchten, das dieselben in ihrem vigore
357und esse verbleiben.
358Die verschreibung aber, und die jenigen Gütter,
359so entweder durch Herrn , oder
360 verunterpfendet, sollen so lang in ihrem
361vigor und wirden verbleiben, biß das die Reichs
362Inwohner dieselben in offentlicher Diaet berath-
363schlagen, von itziger zeit aber an zu rechnen, sollen
364keine verschreibung mehr, es sey durch was schein
365oder titules im[m]ermehr wolle, zugelassen werden.
366Die Nobilitationes, so durch Herrn
367geschehe[n], sollen gleichsfals in ihrem esse verbleiben,
368doch der gestalt, das in offentlicher Diaet schrifftliche
369urkunden hieruber vorgelegt, damit man von diesem
370ihrem Adel wissenschafft haben möge, und dißfals
371nichts wieder die Reichs Ordnung gehandelt werde.

372Dieweil auch auf dem nechst zu gehal-
373tenem Convent, von den Reichs Inwohnern, Herrn
374 anhangs, geschlossen worden, das die jeni-
375gen, so zwischen der zeit, un[d] nechst folgenden Jacobi2,
376sich ihme und seinen Adhaerenten nicht adiungi-
377ren
wurden, aller ihrer Gütter, und besitzlichen
378Rechtens, verlustig seyn sollen:. So ist hinwieder ge-
379schlossen, das diese Constitution hinfüro geschwi-
380gen, und allenthalben von unkrefften sein sol.

381Auf den Funfzehenden

382Dieser Artickel wirdt gleichsfals nach des vori-
383gen Tracktats conclusion confirmiret und ge-
384richtet, Nemlich, daß die Hungern mit einwilligung
385 die Gütter und Heuser, so den Außlendische[n]
386verschrieben, mit wiederlegung ihres geldes, wie-
387der zu sich lösen mögen.
388Die Privilegia aber der Freystedte, sollen in de[m]
389gebrauch, inmassen sie biß anhero gewesen, bleiben
390und erhalten werden, und sich derselben hinfüro, so
391wol Hungern und Deutsche, als auch Behemische
392Inwohner gebrauchen, geniessen und erfreuen: Die
393Clagen un[d] beschwerung aber wieder dieselben sollen
394in nechstkunfftiger offentlicher Diaet und Versamlu[n]g
395verhöret, und durch die Reichs Inwohner oder or-
396dinari Iudices
entscheiden werden.

---------------------------------------------------------------------------

397Was die Person Herrn
398und seine contentation und befrie-
399dung anlanget.

400Zu mit sampt der Landschafft
401in , so Herr in[n]en
402gehabt, wird im auch hiemit das Schloß ,
403mit allen seinen zubehörungen, inmassen es itzo be-
404funden, beneben den beyden gantzen Graffschafftene
405 und , so wol inner und ausserhalb der
406 gelegen, gleichsfals mit seinen uhralten gre[n]-
407tzen und zugehörungen, so wol auch die Vestung
408 ubergeben und eingereumet.

409Die beyden Stedte aber, und ,
410weil dieselben und
411 vor hypotheciret und vorunterpfendet,
412Seind zufrieden, das die
413selben von Herrn wiederumb eingelöset,
414und zu der Vhestung nach altem gebrauch
415geschlagen und in[n]en behalten werden.
416Die Erlauischen Zehenden aber uber der ,
417so wol alle andere uber der , sollen dem Herrn
418 bleiben: die aber disseit der sollen in
419 Cam[m]er und Rechnung
420eingebracht werden.
421Und werden also diese Herrschafft Gütter dem
422Herrn nach Erblichem Rechten innen zu
423haben, zu geniessen und zugebrauchen ubergeben:
424Da aber von seinen Erben aus Manlicher linien
425aus seinen lenden und rechtem Ehebett erzeuget, nie-
426mandt ubrig noch vorhanden, auf den einigen fall
427sol all das jenige, so im hiemit ubergeben, dem or-
428dentlichen König und per consequens der
429, wiederumb heymfallen, also und der ge-
430stalt, das keiner seiner Bluts freunde oder verwa[n]d-
431ten, noch auch derselben Erben und Erbnemen einig
432Recht oder Iurisdiction, weder zu dem Fürsten-
433thumb, noch auch den andern, ime, , hiemit
434eingereumbten Graff und Herrschafften, nim[m]er und
435zu ewigen zeiten nicht zu praetendiren oder vorzu-
436wenden haben müge.

437Da er aber würde eine Tochter verlassen, sol die
438Tochter Iure quartalitio, zum vierdten teyl, nach
439des Reichs constitution zu frieden sein, oder sich
440an dem benugen lassen, wie sich mit dem
441Herrn hieruber vergleichen werden.

442Die Stadt , weil die nach alter fundation
443zu der Praepositur in gehörig, wird zwar dem
444Herrn , so lang auch eingereumet, biß das
445sich mit ime in andere wege vergleichen
446und abfinden.
447Das gubernament zu und anderer
448örter in sol den Hungern zum besten
449geschehen, wie in dem general Artickel beschlossen.

450Von des Capituls zu intertention wer-
451den und die Reichs Inwo-
452ner auf nechstkunfftiger Diaet auff einen sichern und
453bequeme[n] ort vordacht sein, wo ferne es zu
454nicht wird seyn kön[n]en. Wegen des tituls, wird im
455gleicher gestalt der gegeben und zugelassen, den
456 gehabt und gefurt, das er sich
457nemlich einen Fürsten deß Reichs, und in
458, und der Zeckler Graffen, so wol auch eine[n]
459Herrn der eingereumbten Landschafft in
460nennen und schreiben müge. Desgleichen auch das
461Siebenbürgische Wappen füren, inmassen es gehabt, ausser seine angestam-
463pte und andere angefelte Wappen.
464So bald nun dieses alles von Herrn un[d]
465seinen Adhaerenten gebürlichen ratificiret, sol die
466introduction und einführung in die Landschafft ime
467von ubergeben, und dero hierzu deputir-
468ten
Commissarien geschehen, da dan auch zugleich
469der Siebenburger Eyd und pflicht, so sie in
470in der huldigung geleistet und gethan, erfolgen sol.

471Es verwilligt sich auch und verspricht hiemit ge-
472nandter , er darauff verdacht sein wolle,
473damit sie, fder Fürst in der und Inwoner
474derselben,f wiederumb auff den alten un[d] rechten wegk
475gebracht werden mügen.
476Inmassen er dan auch seine Gesandten und Bot-
477schafften, von den jenigen Graff und Herrschafften,
478so zu gehörig, auf die general Diaeten od[er]
479Reichs versamlung, so in gehalten werde[n],
480jederzeit schicken und abfertigen sol.
481Hieruber ist auch beschlossen, das die von Herren
482und Adelstandes beyderseyts, so wol als
483auch Herrn theyls, alle ihre Gütter und
484besitzlich Recht, es sey Inner oder ausserhalb der
485, frey und ungehindert besitzen mügen,
486die andern aber ihren vorigen Herrn un[d] Possessorn
487restituiren
und wider einantworten sollen.

488Gleicher gestalt sol auch die Stadt , so
489wol die andern Vhestungen, , ,
490, und alles anders zu gehörig, ihren
491vorigen Possessorn wieder zugestalt werden, Auch
492einem jedern frey stehen, sein Recht vor den ordent-
493lichen Herrn der Graffschafften, und Adels Rich-
494tern zu prosequiren und außzufüren, desgleichen
495auch in den Octaven.

496Da auch etliche Ubeltheter von Officialen oder
497Factorn oder etlicher Reichs Inwohner,
498wegen ihres begangenen schadens und mißhand-
499lung, in , oder desselben zugehörigen
500Orter fliehen würden, Sollen als dan dieselben, so
501wol auff requisition und erforderung als
502aller andern Reichs Inwohner Anklag des orts
503also baldt vor Recht gestalt, undg wegen ihres be-
504gangenen schadens und Mißhandlung, nach laut
505der Reichs Decreten gestrafft werden, wie es dan
506 teyls gleichsfalles auch also gehalten
507werden sol.

508Gleicher gestalt ist auch beschlosse[n], das so bald nach
509beschluß un[d] Co[n]firmatio[n] dieser Fridshandlu[n]g, alles
510zur execution gerichtet, und alle oberzelte Heuser.,
511Vhestung, Stedte, Flecken, Dörffer, und alle ande-
512re Herrschafften, ausgenommen derer, so nach laut
513gegenwertiger vergleichung, Herrn ein-
514gereumet, in , der Reichs Inwohner und
515ihrer vorigen Herren und Possessoren handen wie-
516derumb cediret und eingeantwortet werden: jedoch
517ausserhalb der Donationen und vor unterpfendten
518Gütter, darvon in dem 14. Artickel verordnung
519geschehen.

520Was aber getreue Unterthanen,
521, und alle an-
522dere Siebenbürger anlanget, so wegen
523 geleisten treu und pflicht, umb alle ihre
524Gütter in kommenh, weil dieselben
525durch solche ihre treu bey jedermen[n]iglichen mehr ru-
526hms, als straff wirdig, des Herrn anha[n]g
527auch all deß irigen wiederumb restituiret, und das
528vorgangene alles in vergessenheit gestelt wird, So
529beruhen nochmals hierauff gnedigst, un[d]
530wollen, das auch diesen getreuen Unter-
531thanen dergleichen Recht wiederfahren, ihnen ihre
532Gütter wiederumb eingeraumet, und sie dieselben
533entweder durch sich oder andere besitzen, oder aber
534andern umb gleichmeßigen werth ver alieniren un[d]
535verkauffen mügen.

536Uber das, so saget mehrgemelter Herr ,
537das er die Cron, so ime von dem zu
538geschickt, zu abbruch d[er] Kön[iglichen] Maj[estät] deß Königreichs
539, und desselben uhralten Kron, nicht
540angenommen.
541Endlichen, so ist auch beschlossen, das
542 die schulden, so dero Com[m]issarien zu
543nothwendiger behulff bey den Siebenbür-
544gern gemacht, wollen lassen abtragen, oder aber
545ihnen an ihren Renten wegen des dreissigsten suc-
546cessive
, vo[n] eine[m] Termin zu de[m] andern abgehe[n] lassen.

547Und demnach nun diese speen und Irrung allen-
548thalben also abgeha[n]delt un[d] verglichen, ermangelt es
549noch an dene, d[as] alle die jenige[n], so de[m] Herrn
550anhe[n]gig gewese[n], d[er] treu un[d] pflicht, so sie im geleistet,
551loß gezehlet, und wiederumb in
552, als ires ordentlichen Herrn und Königs huld
553und pflicht gebracht und auffgenom[m]en werden, Sie
554auch und ihre Nachkommen von nun an und hinfüro
555nim[m]er und zu keiner zeit von und dero Suc-
556cessorn
der ordentlichen Königen in ge-
557huldeten pflicht, Salvis iuribus & libertatibus
558Regni permanentibus
, wiederumb abfallen.

559Und damit solches desto füglicher geschehen, und
560in steten krefften bleiben, auch die Hungern, so dem
561Herrn anhengig, umb so viel desto mehr
562hieruber gesichert und ruhig sein mügen, haben
563aus volkommenheit der uns vor der
564 auffgetragenen machts und gewalt, hiemit
565gnedigst geruhet und gewilliget, das bey allen und
566jeden, so mit also hinwider reconciliiret
567und versönet, all das jenige, so von dem 15. Tag Oc-
568tobris
an An[n]o 1604. biß anhero von beyden they-
569len geschehen und ergangen, gentzlich hiemit auffge-
570hoben und vergessen sein sol, dergestalt und also, d[as]
571aller mord, raub, nam un[d] plunderung der Vhestu[n]g,
572einnemung der Stedte, Flecke, Heuser und Dörffer,
573und in summa allerhandt gewalt thetigkeit, so die-
574se zeit uber geubet und gebraucht worden, keinem, er
575sey was Standes, wirdens oder wesens er wolle,
576außgenommen der oben außgesatzten, sol zu gerech-
577net, sondern gantz und gar verzihen und hingeleget
578sein, Auch nimmermehr und zu keiner zeit weder
579 noch auch derselben Succes-
580sorn
und ordentliche Nachfolger im , od[er]
581die beschedigten Reichs Inwoner unter einigem an-
582gemasten oder geferbten schein unter einander heim-
583lich oder offentlich, in oder ausserhalb Rechtens,
584vor sich selbst oder durch andere derwege[n] gehindert,
585oder einiger massen aggraviret oder beschweret
586werden möchten.

587Das auch alle und jede uber solcher irer verhand-
588lung, so obberurte zeit uber geschehe[n], von aller Clag
589und anspruch, in oder ausserhalb Rechtens, gentzlich
590gefreyet und absolviret sein sollen, noch einiger or-
591dentlicher Richter uber sie zu urteilen oder Recht zu
592sprechen sich unterstehen, oder anmassen sol, auf wa-
593serley weiß oder mas das immer sein oder geschehen
594möchte, Ausgenommen oder anderer
595Herren und Adels Diener, so zur Rechnung vero-
596bligiret und verbunden, diese sollen hierdurch nicht
597gemeinet, sondern zu ihrer Rechnung in alle wege
598verbunden sein: Da man auch würde in erfarung
599kom[m]en, das dergleichen proventus oder einkom[m]en,
600so wol als der andern Reichs Inwoner
601mit gewerter handt oder mit gewalt durch sie von
602abhanden gebracht, auff den fall sollen sie zu wieder
603einbringung solcher einkommen astringirt und
604verpflichtet sein.

605Da auch etliche aus obbenandte[n] Hungern Herrn
606 anhangs irgend einig Hauß, Vhestung
607oder Munition freywillig oder gezwungen in die
608hende der Hungern uberlieffert, oder mit hülff der
609Türcken und Tatern,
610oder auch den Hungern und benachbarten Landt-
611schafften einigen schaden zugefüget, deßgleichen vo[n]
612den freyen Stedten, Bergkwercken, Flecken, Dör-
613ffern, Güttern, Taxen, Zinsen und einkommen, wie
614das im[m]er nahmen haben und genen[n]et werden müge,
615etwas einbekommen und vor sich gebraucht hetten,
616Die sollen gleichsfals den andern hiemit gentzlich
617absolvirt und loß gesprochen sein, jedoch mit der
618maß, das sie sich hinfüro von dergleichen beginnen
619gentzlichen enthalten, und damit demselben umb so
620viel desto mehr wircklichen nachgesatzt: So ist letz-
621lichen auch dahin geschlossen, das alle die Hungern,
622so dem Herrn anhengig gewesen, nun mehr
623nach beschluß und confirmation der vorhergehen
624den Punckt und Artickel, dem Jurament und pflicht,
625darmit sie ime verbunden gewesen, zum förderlich-
626sten wircklichen renunciiren, und von derselben er-
627lediget werden möchten, das auch er, , nim-
628mer un[d] zu keiner zeit sie ime wiederumb verbindlich
629mache, ja auch vor sich selbst sie solcher ime geleisten
630Pflicht loß und ledig zehle.

631Das auch dieses alles so viel mehr roboriret
632und seine kreffte erreichen müge, und aller scrupul
633und mißvertraue[n] aus den hertzen deß
634 Adhaerenten gerissen, Auch dieser Tractat un[d]
635Friedshandlung desto krefftiger und bestendiger sein
636müge, So werden durch
637einen sonderlichen hieruber auffgerichten und auß-
638gehenden Machtbrieff kräfftig hierein verwilligen,
639und beneben derselben auch dz ,
640Ertzhertzogthumb , Marggraffthumb
641 und Hertzogthumb , Auch I[hrer]
642Durchl[aucht] Ertzhertzog mit sampt dem
643Hertzogthumb sich mit verpflichten, Das
644nemlich diese Reconcilia-
645tion
und vergleichung mit den Hungern stet, fest und
646unvorbruchlich in allen ihren Puncten und Arti-
647ckeln halten, ingleichen auch die benachbarte Kö-
648nigreich und Landschafften nichtes, so dem Nach-
649barlichen Rechten schedlich sein möchte, dawieder
650attentiren wollen, Wie dan auch hinwieder die
651Reichs Inwohner, so wol auch die hierzu gehörigen
652Provincien und Graffschafften
653 und deren ordentlichen Successorn den Kö-
654nigen in zu stetwerender treu, Pflicht un[d]
655observantz sich durch offentliche Reichs Consti-
656tution
verobligiren und verbinden sollen, das sie,
657jedoch unbeschadet des Reichs Recht und gerechtig-
658keit, und nach verbleibung desselben Freyheit, nim[m]er
659und zu ewigen zeiten sich keines abfals, rebellion,
660auffstandes, betrübung des gemeinen friedes, ein-
661nemung und verhergung der benachbarten Landt-
662schafft, in und außwertiger conspiration, der Tür-
663cken, Tatern, oder anderer Feinde einfürung in das
664Königreich und anstossenden Provincien,
665noch sonderbare conventiculen und zusammen-
666kunfften wider nicht un-
667terstehen, noch durch einigen angemaste[n] schein unter
668fahen sollen: Sondern das viel mehr die Hungern
669und benachbarten Lender, vermöge der alten com-
670pactaten
und verbündtnus gute Nachbarschafft
671und vertrauliche correspontentz unter einander
672halten, und hin und wieder commercien mit
673den Christen einem jedern frey gelassen werden mü-
674gen, Inmasse[n] dann auch hinwieder die Hungern den
675benachbarten Landtschaffte[n] von haltu[n]g guter nach-
676barschafft, un[d] alles, so hierzu von nöten, einer jeden
677ihre so[n]derbare verbrieffu[n]g hieruber zustelle[n] werde[n].

678Und auff den fall der friede mit den Türcken auff-
679richtiger weiß nicht köndte geschlossen werden, sie
680auff ihren vorigen conditionen noch mals beruhen
681und solche ding proponiren möchten, welche der
682Cron und benachbarten Landschaffteni nach-
683teylig und gefahr bringen möchten, das sie als dan
684mit gesambter macht un[d] freydigem, willigem gemüt,
685sampt der Kriegsvolck wieder
686in, als den Erbfeindt Christliches nahmens und deß
687Vaterlandes, ohne einige tergiversation un[d] auß-
688flucht, zu bezeugu[n]g irer unterthenige[n] treu, verfahre[n].

689Und da dasselbe also nicht erfolgen würde, sollen
690die jenigen, so hierwider handeln würde[n], hierdurch
691in ewige schmach und vorwurff ihrer begangenen
692untreu gefallen sein.

693Gehandelt un[d] beschlosse[n] seind diese dinge, zu
694in , de[n] 23 Monats tag Junii, An[n]o 1606.

695.
696 etc[etera].
697.
698, Erbgraff
699zu .
700.
701 etc[etera].
702, etc[etera].
703, Erbgraf vo[n] .
704.
705.
706.
707.
708.


Textapparat

a Korrigiert aus: jedern.
b Korrigiert aus: deu.
c Korrigiert aus: beschlnß.
d Korrigiert aus: derselbeu.
e Korrigiert aus: Graffschaffteu.
f–f Dieser Teilsatz kommt im lateinischen Original nicht vor.
g Korrigiert aus: uud.
h Korrigiert aus: komnen.
i Korrigiert aus: Ladtschafften.

Sachliche Anmerkungen

1 Übersetzungsfehler aus dem Lateinischen: »Comitem Tavernicorum« ist der ungarische
2 Das ist der 25. Juli.