Europäische Religionsfrieden Digital

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Einleitung

Antwerpener Religionsfrieden (12. Juli 1578) - Einleitung
Bearbeitet von Alexandra Schäfer-Griebel

Historischer Kontext

Situation in den Niederlanden bis zum Jahr 1578

Seit der Schlacht von am 23. Mai 1568 befanden sich die aufständischen niederländischen Provinzen im offenen Konflikt mit der spanischen Krone. Die Auseinandersetzungen waren von einer Reihe von Initiativen begleitet, einen Religionsfrieden in den zustande zu bringen, nicht zuletzt als Voraussetzung dafür, eine politische Union zwischen den Provinzen gegen die spanische Krone zu erreichen.1

Alle siebzehn Provinzen schlossen sich 1576 in der Pazifikation von Gent zusammen, die am 30. Oktober vereinbart und am 8. November unterzeichnet wurde. Hierin wurde die vorläufige Wahrung des religiösen Status quo beschlossen: und sollten ebenso wie die altgläubigen Provinzen in ihrer Religion, bis eine Entscheidung über die Religionsfrage auf der zeitnah anzuberaumenden Versammlung der Generalstaaten getroffen worden war, unbehelligt bleiben. Verfolgungen, Verleumdungen und sonstige Übergriffe wegen der Religion wurden verboten und die Häresieverfahren suspendiert (Art. III-IV).2 Die Pazifikation war vor allem ein pragmatisches Zugeständnis, um den als größeres Übel betrachteten Bürgerkrieg beizulegen.3 Die meisten Mitglieder der Generalstaaten unterzeichneten am 8. Januar 1577 die Union von Brüssel, in der die Umsetzung der Pazifikation von Gent gefordert war.4 Der neue königliche Generalstatthalter , der uneheliche Bruder , stimmte im Ewigen Edikt (12. Februar 1577) der Annahme der Genter Pazifikation zu. Auch die Wahrung des alten Glaubens, die Anerkennung , die Auflösung der Generalstaatenversammlung von 1577 und der Abzug der spanischen Soldaten wurden in dem Edikt geregelt.5 sowie die reformatorisch gesinnten Deputierten der Provinzen und verweigerten gleichwohl dem Ewigen Edikt ihre Zustimmung.6

Angesichts der unschlüssigen Haltung der Abgeordneten der Provinzialstaaten und der Frontstellung zu entschloss sich zur Flucht von nach und eröffnete erneut die Kampfhandlungen. Damit vollzog den offenen Bruch mit den Generalstaaten, welche in der Folge am 6. September 1577 einluden, mit ihnen über die Regierungsorganisation zu verhandeln.7 Doch kurz darauf verkündeten Vertreter der unter Führung Herzog , den habsburgischen Erzherzog als neuen königlichen Generalstatthalter annehmen zu wollen, der die im Namen regieren sollte.8 ließ sich das Amt des Generalstatthalters gegen den Willen des spanischen Königs und ohne Absprache mit seinem Bruder Kaiser antragen.9 , zu diesem Zeitpunkt Statthalter der Provinzen , , und , gelang es nach kurzer Zeit, den jungen, politisch unerfahrenen für sich einzunehmen und dessen Unterstützer politisch gegeneinander auszuspielen.10 So konnte im Zuge der Verhandlungen um die Zweite Union von Brüssel (10. Dezember 1577) durchsetzen, dass die Generalstaaten ihn – unter Druck seiner Anhänger in (Prinzenpartei) – zum Stellvertreter von als Generalstatthalter erklärten sowie zum ständigen ruwaard von 11 (8. Januar 1578), womit alle Rechte des Landesherrn zustanden. Am 20. Januar 1578 erfolgte die Eidesleistung von , in der er sich verpflichtete, die im Namen mit als seinem Stellvertreter zu regieren. Die von den Generalstaaten bestimmte zentrale Regierung wurde dem neuen zur Seite gestellt.12

Da anschließend gemeinsam mit seinen wichtigsten Beratern, darunter und , Baron von Sainte-Aldegonde, in die Zitadelle von übersiedelte, konnte er vor Ort Einfluss auf das Zustandekommen des Religionsfriedens nehmen.13

Ab Februar 1578 begannen Reformierte, vor allem aus , altgläubige Städte wie , , , , und militärisch zu unterwerfen. Sie stürzten den altgläubigen Stadtrat, nahmen altgläubige Magistrate und Geistliche fest und wiesen sie aus. Der seit 1567 verbotene reformierte Gottesdienst wurde, von bilderstürmerischen Aktivitäten begleitet, eingeführt.14 In , und weiteren Städten drängten Reformierte auf die generelle Zulassung von öffentlichen Gottesdiensten.15

Zustandekommen und Verabschiedung des Religionsfriedens

In dieser Situation der fortdauernden religiösen Unruhen tagte ab dem 3. Juni 1578 die reformierte Nationalsynode in , auf der vor allem Vertreter aus und anwesend waren.16 In zwei Bittgesuchen – welche auf die »Remonstrance aux Etats de Blois« von aufbauten17 – wandte sich die reformierte Nationalsynode am 22. Juni und am 7. Juli 1578 an Erzherzog und den Staatsrat,18 um die Anerkennung bzw. Gleichrangigkeit des reformierten mit dem altgläubigen Kultus zu erreichen.19 Dies wurde als das einzige Mittel dargestellt, um den Bürgerkrieg zu beenden, wobei auch die Erfahrungen der Nachbarländer, besonders des und , angeführt wurden.20 Die Stellungnahme der Synode beschleunigte das Zustandekommen des Religionsfriedens.21

Am 6. Juni richteten die Generalstaaten ein Komitee mit der Aufgabe ein, Vorschläge zur Lösung der religiösen Frage zu erarbeiten.22 , die treibende Kraft hinter dem Religionsfrieden,23 schlug gemeinsam mit dem Staatsrat am 9./10. Juni 1578 der Versammlung der Generalstaaten in einen Religionsfrieden vor. Die Generalstaaten lehnten den Vorschlag jedoch mit einer klaren Mehrheit ab.24 Erst im Frühjahr 1578 war beschlossen worden, einen erneuten Treueeid auf die Genter Pazifikation zu leisten,25 welche jedoch höchst unterschiedlich ausgelegt wurde: Von altgläubiger Seite wurde sie als Möglichkeit, die eigene Überlegenheit zu wahren, interpretiert, von reformierter Seite hingegen als implizites Zugeständnis von Religionsfreiheit auch in den altgläubigen Provinzen.26

Von mehreren Seiten mit Anfragen und Vorschlägen überhäuft, formulierte der Staatsrat gemeinsam mit den Generalstaaten am 22. Juni den Entwurf für einen »Religionsfridt«.27 Während einige Abgeordnete den Entwurf grundsätzlich ablehnten, brachten andere vor, nicht ausreichend autorisiert zu sein, um in dieser weitreichenden Frage eine Entscheidung zu treffen.28 Am 8. Juli wurde ein Ausschuss aus fünf Abgeordneten gebildet, welche den Religionsfrieden ausarbeiteten,29 der dann am 12. Juli in der durch den Staatsrat überarbeiteten Fassung von dem Ratsherrn vor den Staaten zur Beratung verlesen wurde.30

Dass der Augsburger Religionsfrieden und die französischen Religionsfrieden als Referenz und Orientierung für die niederländische Regelung gedient hatten, wurde in der Präambel aufgegriffen. Auch die deutsche Bezeichnung »Religionsfridt« wurde in dem Entwurf des Antwerpener Religionsfriedens verwendet.31 Der Antwerpener Religionsfrieden schrieb für alle Provinzen und Städte eine Lösung fest, die bis zu einem Konzil gelten sollte: Während die Glaubens- und Gewissensfreiheit dem Einzelnen ohne Einschränkungen gewährt und die Kultusfreiheit bzw. Freiheit der Religionsausübung jedem zumindest zuhause zugestanden wurde, war das Recht zur religiösen Versammlung durch das Mehrheitsprinzip eingeschränkt. Den beiden im Frieden eingeschlossenen Religionen, i.e. der sogenannten reformierten Religion (Religie gepretendeert ghereformeerde) und der alten Religion (oude Religie)32, wurde Gleichheit vor dem Gesetz und der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Ämtern ohne Beachtung der religiösen Ausrichtung gewährt. Wer unter der Bezeichnung »Reformierte« in den Frieden eingeschlossen sein sollte, blieb eine Frage der Auslegung.33

Die Staaten der Provinzen mit religiösen Mehrheiten - in und die Reformierten, in den habsburgischen (besonders im , und wallonischen ) die Altgläubigen - sperrten sich ebenso wie die Stadt gegen die Annahme des Religionsfriedens. Sie befürchteten den Verlust von politischem Einfluss und Selbstbestimmungsrechten.34 Zugleich fehlte es den Generalstaaten sowie Erzherzog und dem Staatsrat an der Durchsetzungsmöglichkeit einer übergreifenden Regelung. Der Text, auf den sich die Generalstaaten als Religionsfrieden einigten, war daher nur ein Vorschlag, aber kein rechtsverbindlicher Beschluss, so dass letztlich die Entscheidung über den Religionsfrieden bei den Provinzen und größeren Städten lag.35 Unabhängig von der Annahme oder Ablehnung des Friedens sollte jedoch die politische Union zwischen den Provinzen fortbestehen.36

Aufnahme des Religionsfriedens und seine Nachgeschichte

Am 12. Juli 1578 entschieden die Generalstaaten dann über den vom Staatsrat vorgelegten Religionsfriedenstext, wobei und ihren Protest zu Protokoll gaben. Dieser Text wurde ab dem 13. Juli, von Erzherzog autorisiert, in mehreren handschriftlichen Kopien an die niederländischen Provinzen und die größeren Städte versandt und in den Druck gegeben.37

Die Situation in den veränderte sich durch das Eingreifen der benachbarten Fürsten, um deren Hilfe teilweise bereits seit Jahren geworben worden war, im Sommer/Herbst 1578 grundlegend. Nachdem Herzog , der jüngere Bruder des französischen Königs , auf Einladung der altgläubigen Provinzen im Juli 1578 zunächst nach marschiert war, versuchte diesen in den Dienst der gesamten Generalstaaten zu stellen, um gegen vorzugehen. Um dem Einfluss in den ein Gegengewicht entgegenzusetzen, unterstützte den deutschen Pfalzgrafen , der eine Armee gegen nach führte.38 Nach dem Tod (1. Oktober 1578) übernahm , Herzog von Parma, die Vertretung der königlich-spanischen Interessen.39 In dieser politischen Gemengelage wurde die Annahme des im Juli formulierten Religionsfriedens ausgehandelt.

Nachdem der Religionsfriedensvorschlag durch eine Mehrheit in der Generalstaaten-Versammlung angenommen worden war, suchten Abgesandte der Generalstaaten die lokalen städtischen Magistrate auf.40 Erzherzog wandte sich in einer Reihe von Briefen an die Stände der Provinzen und einzelne Städte und Vogteien (u.a. , ; , ), und warb, besonders in , für die Annahme des Friedens.41 Neben dem Text des »Religioens vrede«, wie er von den Generalstaaten beschlossen worden war,42 kursierten bald verschiedene Provinzialordonnanzen, die auch als Druckfassungen ausgegeben wurden.43 Zwischen 1578 und 1581 nahmen insgesamt 28 Städte den Religionsfrieden an: , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , .44 In diesen Städten bestand entweder eine klar reformierte oder altgläubige Mehrheit. Die jeweilige Minderheit befürchtete, dass mit dem Religionsfrieden keine Gleichstellung erreicht würde, sondern eine Diskriminierung, indem beispielsweise entgegen der Erwartungen nur Gotteshäuser außerhalb der Stadtzentren zugewiesen wurden.45

Das Militär agierte als eigenständiger Machtfaktor innerhalb der Städte.46

Das Zustandekommen des Friedens und seine Annahme wurde durch eine aktive Publikationstätigkeit begleitet, vor allem in den selbst und dem benachbarten . Neben den zirkulierenden Drucken des von den Generalstaaten verabschiedeten Textes und der Provinzialordnungen erschien auch eine Reihe von französischen und niederländischen Traktaten, die sich mit dem Religionsfrieden als Lösung für den Bürgerkrieg beschäftigten, die Rolle, welche die Politik bei einem Religionsfrieden spielen könne oder dürfe, diskutierten, aber auch die verschiedenen Friedenslösungen (Genter Pazifikation, Antwerpener Religionsfrieden …) einander gegenüberstellten.47

Der Religionsfrieden behielt nicht lange Gültigkeit. Eine zweifache Entwicklung führte zu seiner schrittweisen Abschaffung: Einerseits wurde von spanischen Truppen in den eingenommenen Städten eine Rekatholisierungspolitik verfolgt. Andererseits erfolgte eine Umschichtung der religionspolitischen Machtverhältnisse durch die Übernahme der ehemals altgläubigen oder gemischt besetzten Stadträte durch rein reformierte Magistrate.48 Der Fehlschlag eines Ausgleichs zwischen Reformierten und Altgläubigen in den , wie er sich erneut im Scheitern der Friedenskonferenz in 1579 zeigte, mündete in die Verfestigung des religiösen Gegensatzes, der in der Union von Arras und der Union von Utrecht seinen Ausdruck fand.49

Unterzeichner und Unterhändler

Unterzeichner

Staatsrat50 und Generalstaaten51 (einzelne Personen werden im Druck nicht benannt) im Namen des Generalstatthalters, Erzherzog von Österreich.

Unterhändler

Der Ausschuss, der den Religionsfrieden ausarbeitete, bestand aus , Abt von in , , Bürgermeister von , , Pensionär von , , Freischöffe in , und , Pensionär von .52

Inhalt

Im Antwerpener Religionsfrieden erfolgt in der Präambel eine Schilderung der Vorgeschichte des Religionsfriedens. Die hieran anschließenden inhaltlichen Artikel klären als erstes Dauer und Umfang der zugestandenen Gewissensfreiheit sowie der Freiheit der Religionsausübung. Danach folgen die Einzelregelungen zur religiösen Koexistenz. Die Umsetzungsbestimmungen und Garantien für den Frieden bilden die abschließenden Artikel des Antwerpener Religionsfriedens.

Einleitend stellt der Religionsfriedenstext die Ursache des gegenwärtigen Krieges in den heraus: Tyrannische Plakate in Religionssachen und politische Einschränkungen durch die »Fremden« (Spanier) haben den Krieg verursacht. Da der den zwischenzeitlich erreichten Frieden (Genter Pazifikation) gebrochen hat, ist nun eine neue Einigung, vor allem hinsichtlich der Religion nötig.

Grundsätzlich legt der Antwerpener Religionsfrieden nach einer allgemeinen Amnestie (Art. 1) fest, dass jeder Einzelne, der einer der beiden Religionen, d.h. der alten Religion und der sogenannten reformierten Religion, angehört, ob geistlichen oder weltlichen Standes, bis zum Bescheid eines allgemeinen oder nationalen Konzils frei und unbehelligt seine Religion wählen darf (Art. 2).

Die Wiedereinführung der römisch-katholischen Religion in und (Art. 3) sowie die Zulassung der Religionsausübung der Reformierten (Art. 4) wird abhängig von der Zahl der Haushalte, die der jeweiligen Religion angehören, gewährt. Der Magistrat soll Plätze für die Religionsausübung zuweisen (Art. 5).

Der Antwerpener Religionsfrieden bestimmt die Zulassung der Religionsausübung im eigenen Haus, wenn sie öffentlich nicht gestattet ist (Art. 6), den Schutz Geistlicher und ihrer Güter (Art. 9, 10) sowie das für verschiedene Gruppen weiter ausgeführte Verbot von Schmähungen oder Behinderungen gegenüber den zugelassenen Religionen (Art. 7, 8, 11, 12, 13, 23). Der Zugang zu Schulen, Universitäten, Krankenhäusern und Almosen (Art. 16) sowie zu sämtlichen Ämtern und Stellungen (Art. 19) soll ohne Unterscheidung der Religion erfolgen. Bezüglich der Eheschließungen (Art. 14, 15) und der Feiertage (Art. 17, 18) soll künftig jeweils das Recht der römisch-katholischen Kirche gelten. und werden von der Feiertagsregelung ausgenommen.

Allgemeingültige Regeln zur rechtlichen Verfahrenssicherheit sollen Willkür vorbeugen: Die Beachtung der gebräuchlichen Verfahrenswege (Art. 20), die unmittelbare Überstellung an den Richter (Art. 21) und die Klageführung und Abwicklung (Art. 22) werden geregelt.

Bezüglich der städtischen Regierung wird festgelegt, dass die Aufstellung von Gesetzen und Magistraten ohne Unterscheidung der Religion erfolgen soll (Art. 24). Die alleinige und umfassende Zuständigkeit von Gesetzen und Magistraten (Art. 25) darf nicht beschränkt oder gestört werden (Art. 26, 28), so dass Gruppierungen wie die Achtzehn aufzulösen sind (Art. 27).

Die Einhaltung des Friedens - für den hochrangige Fürsten als Schutzmacht fungieren (Art. 37) - sollen künftig vier Notabeln oder Schiedsleute überwachen (Art. 29), die jährlich bestimmt werden (Art. 30). Neben Magistraten müssen sich alle auf den Frieden und zu Gehorsam gegenüber Verordnungen oder Befehlen seiner und den Generalstaaten verpflichten (Art. 31, 33, 34). Als Strafe für Friedensbrecher ist die Ausstoßung und Besitzbeschlagnahmung vorgesehen (Art. 32). Eine Einschränkung der Privilegien und Bräuche der Provinzen soll nicht erfolgen (Art. 35). Doch behalten sich Seine und die Generalstaaten die Interpretation des Friedens sowie künftige Änderungen vor (Art. 36).

Überlieferung und Textvorlage

Handschriften

  • 1) Brüssel, Archives Générales du Royaume, Manuscrits divers, 327/C [Konzept, 22. Juni 1578].
  • 2) Brügge, Archief van het Bisdom Brugge, N53 [Beschluss, 12. Juli 1578], Dok. teilweise beschädigt.
  • 3) Brügge, Stadsarchief, Oud Archief, reeks 96: Stadscartularia, Nr. 7: Wittenboek C, fol. 111v-117r (ancient foliation), fol. 108v-114r (modern foliation) [Beschluss, 12. Juli 1578].
  • 4) Venlo, Gemeentearchief, Stadsbestuur Venlo 1272-1814, inv.nr. 1246 in portefeuille 315, fol. 13r-26r [Kopie des Beschlusses, 12. Juli 1578].
Weitere Handschriften existieren, sind jedoch bislang nicht systematisch erfasst.

Drucke

  • 1) Religioens vꝛede53
    s.l. [1578]54, [8] S., 4° (Knuttel 368; (USTC 411122)).
    Benutztes Exemplar: Den Haag, Koninklijke Bibliotheek, Sign. Pflt 368.55

  • 2) Religioens vrede56
    Leeuwarden[: Steghe, Isebrandt ter] 1578, [6] Bl., 4° ( (USTC 421795)).
    Exemplar: Leiden, Universiteitsbibliotheek, Sign. PAMFLT 1578: 1.

Textvorlage

Der Edition liegt Druck 1 zugrunde. Die Handschriften aus dem Gemeindearchiv und dem Bistumsarchiv Brügge werden über die für die Rezeption des Antwerpener Religionsfriedens maßgebliche Edition von Schrevel57 mit dem Druck kollationiert. Schrevel konnte noch die Handschrift aus dem Gemeindearchiv Ypern, ehemals Portefeuille 24, einbeziehen, doch wurde das Original 1914 zerstört.

Literatur

Edition

  • Schrevel, Arthur Charles de (Hg.), Recueil de documents relatifs aux troubles religieux en Flandre 1577-1584, Bd. 1, Brügge 1921 (Serie Mélanges 8), S. 448-459, Nr. 181 [Konzept]; S. 492-503, Nr. 192 [beschlossene Textfassung].

Forschungsliteratur (Auswahl)

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  • Prims, Floris Hubert Lodewijk, De Religievrede in praktijk. Antwerpen, 1579-1581, Löwen 1954.
  • Prims, Floris Hubert Lodewijk (Hg.), Register der Commissie tot onderhoud van de Religionsvrede te Antwerpen, (1579-1581), Brüssel 1954 (Publications de la Commission Royale d’Histoire. Série B, Série in octavo).
  • Schrevel, Arthur Charles de (Hg.), Recueil de documents relatifs aux troubles religieux en Flandre 1577-1584, Bd. 1, Brügge 1921 (Serie Mélanges 8).
  • Schrevel, Arthur Charles de (Hg.), Recueil de documents relatifs aux troubles religieux en Flandre 1577-1584, Bd. 2, Brügge 1924 (Serie Mélanges 10).
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  • Discours || SVR LA PER-||MISSION DE || LIBERTE DE RELI-||gion, dicte Religions-vrede, || au Païs-Bas. || Rom 10.11. || Quiconque croit en luy, ne sera point confus: || Car il n'y a point de difference du Iuif & du Grec. || car le mesme Seigneur de tous, est riche, pour tous || ceux qui l'inuoquent. 1579 [Digitalisat] (USTC 4021).
  • Een || Vꝛiendlijcke ver-||maninghe tot allen Liefheb-||bers der Vꝛyheyt ende des Re-||ligions-vꝛeden. || [...] Ghedꝛuckt int Jaer ons || Heeren, 1579. 1579 [Digitalisat] (USTC 411151).
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  • Supplicatie || Aen ſijn Hoocheyt / eñ || Heeren des Raets van State / Ouergege-||uen dooꝛ de inwoonders deſer Nederlanden / welc-||ke pꝛoteſteren / dat ſy begeren te leuen nae de || Refoꝛmatie des Euangeliums. Deu || xxij. dach Junij / || 1578.|| Pſal. 2.|| Erundimini qui iu.licatis terram., Antwerpen: Christopher Plantin, 1578 [Digitalisat] (USTC 411120).
  • Tvveede ſupplicatie || Aen ſijne Hoocheyt / || ende Heeren des Raets van State / ouerghe-||uen den / vij. dach Julij / byde Pꝛoteſtanten / be-||gherende te leuen nae de Reformatie des || Euangeliums / op t`ſtuck vande verſe-||keringhe / nopende d'exercitie || van beyde de Religien. || 1578.|| Pſal. 2.|| Erundinimi qui iudicatis terram., [Antwerpen]: [Christopher Plantin oder Christian Hauwelius?], 1578 [Digitalisat] (USTC 411121).
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Fußnoten

1 Vgl. . Vgl. zur Publizistik von 1578 .
2 Vgl. ; ; .
3 Zu der Einschätzung auch . Vgl. zum zeitgenössischen Diskurs um Toleranz und Glaubensfreiheit .
4 Vgl. .
5 Vgl. ; .
6 Vgl. ; .
7 Vgl. ; .
8 Vgl. ;
9 Vgl. .
10 Vgl. ; . Zur Ausschaltung der südniederländischen Adelsopposition vgl.
11 Die Kompetenzen dieses Amtes gingen über diejenigen des Statthalters noch hinaus, da der ruwaard in unabhängig vom Generalstatthalter handeln konnte (vgl. ).
12 Vgl. ; . Die Konditionen, unter denen Erzherzog die Generalstatthalterschaft antrat, finden sich in .
13 Vgl. ; .
14 Vgl. ; ;
15 Vgl. .
16 Vgl. ; .
17 Vgl. ; . Eine Diskussion über die Textverantwortlichen findet sich in .
18 hatte sich, um als Generalstatthalter angenommen zu werden, verpflichten müssen mit einem Staatsrat zu regieren, der in vielfältiger Hinsicht von den Generalstaaten abhängig war (vgl. ).
19 Abdruck der Dokumente in . Das Dokument vom 22. Juni erschien im Druck als: . Die zweite Supplikation wurde auch im Druck publiziert: . Beide Texte erschienen auch in einer französischen Fassung (vgl. ).
20 Vgl. . Vgl. hierzu auch .
21 Vgl. ; auch .
22 Vgl. ; .
23 Vgl. . Zu Denken und seiner religiösen Überzeugung vgl. . Für eine knappe Bewertung der Rolle von Erzherzog vgl. .
24 Vgl. ; . Vgl. hierzu den Brief von an den Magistrat von vom 9./10. Juni 1578 in .
25 Vgl. ; . Vgl. das Edikt vom 22. April 1578 zur Einhaltung der Genter Pazifikation in .
26 Vgl. ; .
27 Vgl. ; ; .
28 Vgl. . Vgl. den Brief von und an den Magistrat der Vrije vom 6. Juli 1578 und den Bericht von an den Magistrat von am 9. Juli 1578 in .
29 Vgl. ; .
30 Vgl. ; .
31 Vgl. ; auch ; .
32 Vgl. den Text des Antwerpener Religionsfriedens sowie ebd. Teilweise wurde auch im Religionsfriedenstext die Bezeichnung katholisch-römische Religion (Catholische ende Roomsche Religie, vgl. den Text des Antwerpener Religionsfriedens) verwandt.
34 Vgl. ; ; . Vgl. hierzu exemplarisch das Schreiben der Stände des an andere altgläubige Provinzen und Städte in .
35 Vgl. . Zur Machtverlagerung in den zugunsten der städtischen Autoritäten vgl.
36 Vgl. .
37 Vgl. ; ; . Abdruck in .
38 Vgl. Die Anwesenheit , seiner Hofprediger sowie eines Teils der Armee in im September 1578 beeinflusste die Annahme des Religionsfriedens in der Stadt (vgl. ).
39 Vgl. .
40 Vgl. .
41 Vgl. ; .
42 Vgl. den hier edierten Druck 1.
43 Beispielsweise für : ; für : . In wurde, nachdem am 12. Juni 1579 ein neuer Religionsfrieden angenommen worden war, da die Regelung vom 29. August 1578 durch die veränderte religionspolitische Situation in der Stadt hinfällig geworden war (), der Druck einer französischen und niederländischen Ausgabe beauftragt (15. Juni 1579): ; . sollte 162 Kopien an die Generalstaaten liefern sowie weitere 200 Exemplare für die militärischen Befehlshaber in (vgl. ).
44 Vgl. ; auch . Schrevel bietet den Text der Religionsfrieden von , und (vgl. ). Zu den Verhandlungen um den Religionsfrieden in den Provinzen und Städten, vor allem in vgl. . Zu der lokalen Religionsfriedensregelung vgl. ; . Für die lokale Einführung und Anpassung des Friedens, vgl. exemplarisch , wo am 1./13. Oktober 1578 der Religionsfrieden angenommen und den Reformierten zwei Kirchen und zwei Kapellen für die Ausübung ihrer Religion zugesprochen wurden. Erzherzog und unterzeichneten neben Vertretern des Magistrats, der Polizei, der Gilde, des Konsistoriums und einigen Predigern (vgl. ).
45 Vgl. . Am Beispiel vgl. .
46 Vgl. ; .
47 Darstellung dieses Diskurses bei ; u.a. ; ; ; .
48 Vgl. ; Vgl. exemplarisch zu
49 Vgl. ; . Im Bündnis- und Unionsabkommen von Utrecht war den einzelnen Provinzen weiterhin zugesichert, in der Religionsfrage nach eigenem Ermessen handeln zu können (vgl. ).
50 Die Zusammensetzung des Staatsrats 1578 sah wie folgt aus: und (), und (), , , , und (), ( und ), () sowie , und . Als Sekretäre gehörten und dem Staatsrat an. (, , , und Umland) hatte im Januar 1578 seine Ernennung verweigert. Das Ratsmitglied () war im Juni 1578 verstorben. Neben den regulären Ratsmitgliedern nahmen die Provinzgouverneure und die früheren Amtsinhaber ebenfalls an den Sitzungen des Staatsrats teil (vgl. ; ; ).
51 Zur Zusammensetzung der Generalstaaten 1578: , und für die geistlichen Stände in , , , , , , , , und für den Adel in , , , , , , , , , , , , , und für die Städte, als Sekretär der Stände. für die Bannerherren von , und für das Quartier , für das Quartier , für die Stadt , für das Quartier , für das Quartier . und für die geistlichen Stände in , , , und für den Adel in , , , , , , , , , , , , , , , , , , , und für die vier flämischen Leden. und für die geistlichen Stände im , und für den Adel im , und für die Städte im . für die geistlichen Stände im , , , und für den Adel im , für die Städte im , als Sekretär der Stände des . und für . für die vier hohen Gerichtsherren in , und , , und für die Städte von , und , für den Adel von , und , als Sekretär der Stände von , und . und für . und für . , , , und für . und für das Umland von . für die geistlichen Stände von , für den Adel von , , Anwalt der Stände von . , , , , , und für . und für die Provinz . für die Städte von . , und für das Umland von . Desweiteren als Schriftführer der Generalstände: . Als Sekretäre der Generalstände: und sowie (vgl. ).
52 Vgl. . Welche Mitglieder des Staatsrats, den Entwurf für den Religionsfrieden überarbeiteten, wird nicht benannt.
53 Kein Titelblatt, Überschrift am Textanfang.
54 »Tantwerpen vergadert den xij. Julij. Anno. 1578.« (fol. A4v).
55 Nach dem Katalog Den Haag, Koninklijke Bibliotheek: Sign. Pflt 368. Nach entspricht Knuttel 368: Religievrede. Religioens vrede, [Steenwijk: Zangers, Herman 't 1579], Exemplar: Dublin, Trinity College ( (USTC 428667)).
56 Schreibung folgt (USTC 421795). Text entspricht nach der Edition von .
57 .