- 1. Historischer Kontext
- 1.1 Die konfessionelle Entwicklung in der Eidgenossenschaft seit dem Zweiten Kappeler Landfrieden
- 1.2 Die Toggenburger Wirren als Auslöser des Zweiten Villmerger Kriegs
- 1.3 Der Kriegsverlauf bis zum ersten Friedensschluss (April-Juli 1712)
- 1.4 Die Fortsetzung der Kämpfe und der endgültige Friedensschluss (Juli-August 1712)
- 1.5 Rezeption und Bedeutung des Vierten Landfriedens
- 2. Unterzeichner und Unterhändler
- 2.1 Unterzeichner
- 2.2 Unterhändler
- 3 Inhalt
- 4. Überlieferung und Textvorlage
- 4.1. Deutscher Text
- 4.1.1 Handschriften
- 4.1.2 Drucke
- 4.1.3 Textvorlage
- 4.2. Lateinische Übersetzung
- 4.2.1 Druck
- 4.2.2 Textvorlage
- 5. Literatur
- 5.1. Editionen
- 5.1.1 Deutscher Text
- 5.1.2 Lateinische Übersetzung
- 5.2 Forschungsliteratur (Auswahl)
Historischer Kontext↑
Die konfessionelle Entwicklung in der Eidgenossenschaft seit dem Zweiten Kappeler Landfrieden
Durch die Reformation waren die Mitglieder der Schweizer , die sogenannten Orte, in eine evangelische und eine altgläubige Partei zerfallen.1 Nach zwei Religionskriegen wurde 1531 mit dem Zweiten Kappeler Landfrieden eine stabile Ordnung für das Zusammenleben beider Religionsparteien etabliert.2 Die Zusammenarbeit der Orte auf ihrer regelmäßigen Versammlung, der Tagsatzung, funktionierte noch einige Jahrzehnte lang pragmatisch über die Glaubensgrenze hinweg.3 Zugleich formierten sich aber zunehmend konfessionelle Sonderbündnisse, darunter 1586 der »Goldene Bund« der katholischen Orte , , , , , und .4 Die religiösen Spannungen innerhalb konnten 1596 nur durch eine Teilung in das katholische und das reformierte gelöst werden.5 Besonders schwierig war die Situation in den Gemeinen Herrschaften, die von katholischen und reformierten Orten gemeinsam regiert wurden. Hier mussten beide Seiten auch in Religionsfragen gemeinsame Entscheidungen treffen; dabei begünstigten die Regelungen des Zweiten Landfriedens (Rekatholisierungs-, aber kein Reformationsrecht für die Gemeinden, Entscheidungen der regierenden Orte nach dem Mehrheitsprinzip) tendenziell die katholische Partei.6
Im Zuge der fortschreitenden Konfessionalisierung entwickelten beide Religionsparteien ein grundsätzliches Misstrauen gegen die jeweils andere Seite.7 Nachdem die äußere Bedrohung durch den Dreißigjährigen Krieg beendet war und die 1648 durch die Exemtion von Kaiser und faktisch Souveränität erlangt hatte,8 legten und im Frühjahr 1655 Vorschläge zur Neugestaltung der Bundesverträge vor, durch die alle eidgenössischen Orte rechtlich miteinander verbunden waren. Sie vereinbarten jedoch im Geheimen eine verstärkte Kooperation der reformierten Orte, falls die katholische Seite ablehnen sollte. Tatsächlich wiesen die katholischen Orte das Projekt zurück und erneuerten im Oktober 1655 den Goldenen Bund. Im Folgenden verdächtigten beide Seiten einander, auf einen militärischen Austrag des Konfessionskonflikts hinzuarbeiten.9
Die Situation spitzte sich zu, als eine Gruppe von Täufern aus dem Ort sich dem reformierten Glauben anschloss und im September 1655 nach floh. Das katholische beharrte auf seiner Souveränität in religiösen Fragen und warf vor, Landesverräter zu unterstützen; argumentierte, den Glaubensflüchtlingen stehe nach übergeordnetem eidgenössischem Recht die Auswanderung zu (»freier Zug«), und forderte ein Rechtsverfahren auf Bundesebene. Der Konflikt eskalierte Anfang Januar 1656 zum Ersten Villmerger Krieg der reformierten Orte und gegen die katholischen Innerschweizer Orte , , , und (»Innere Orte«). Nachdem die Truppen der Inneren Orte am 21. Januar das Berner Heer bei geschlagen hatten, bemühten sich die neutralen Orte , , und um Vermittlung.10 Nach schwierigen Friedensverhandlungen11 wurde am 26. Februar und 3. März 1656 der Dritte Landfrieden geschlossen, der einerseits die Souveränität der Orte in Religionsfragen betonte, andererseits festhielt, dass Konflikte zwischen eidgenössischen Orten auf Basis des Bundesrechts zu regeln seien. Im Übrigen wurde die Geltung des Zweiten Kappeler Landfriedens bestätigt.12
Die »Toggenburger Wirren« als Auslöser des Zweiten Villmerger Kriegs
Das gemischtkonfessionelle war Untertanengebiet der . Seit dem 16. Jahrhundert versuchten die Äbte, durch gegenreformatorische Politik ihre dortige Herrschaft zu konsolidieren.13 Zugleich hatte das eigenständige Privilegien, da es sich seit 1436 in einem Landrecht mit und befand. Daraus ergab sich ein Spannungsverhältnis zwischen Abt und Untertanen, das die Interessen anderer eidgenössischer Orte mit tangierte. Da das reformierte und das katholische um die Vorherrschaft in der Ostschweiz konkurrierten, waren diese beiden Orte daran interessiert, ihren Einfluss im auszuweiten.14
Ab 1698 plante in Zusammenarbeit mit den Bau einer Straße über den . Damit wollte der Abt zum einen seine Macht gegenüber der Toggenburger Bevölkerung demonstrieren, die er zur Finanzierung und zu Frondiensten heranzog. Zum anderen verfolgten er und konfessionspolitische Interessen: Sie wollten nicht nur wirtschaftlich unabhängiger von werden, das die übrigen Pässe kontrollierte, sondern auch für den Fall eines neuen Konfessionskriegs die Versorgung der Inneren Orte sicherstellen.15
Die toggenburgische Gemeinde weigerte sich, die durch ihr Gebiet führenden Straßenabschnitte auf eigene Kosten zu errichten.16 Daraus entwickelte sich eine Oppositionsbewegung gegen den , der aufgrund seiner gegenreformatorischen und als Einschränkung der Landrechtsfreiheiten wahrgenommenen Politik bei der Bevölkerung unbeliebt war.17 In den Jahren 1703/04 hielten die Toggenburger mehrere Landsgemeinden ab, erneuerten ihr Landrecht mit und und bestimmten einen Landrat, der Regierungsaufgaben übernahm.18 1707 stellten und die Toggenburger Untertanen unter ihre Schutzhoheit. Daraufhin konstituierte sich das als eigenständige, konfessionell paritätische Landsgemeindedemokratie.19 Das Eingreifen und wiederum sorgte bei den katholischen Orten für Misstrauen; auch ging auf Distanz zu den Toggenburgern. Die katholischen wie die reformierten Orte befürchteten ein gewaltsames Eingreifen der jeweils anderen Seite und begannen militärische Vorkehrungen zu treffen.20
Im Laufe des Jahres 1711 gelang es dem , diverse Gemeinden aus dem nördlichen, mehrheitlich katholischen Teil des Toggenburgs (Unteramt) auf seine Seite zu ziehen.21 Der Landrat strebte daraufhin eine Eroberung der an der Grenze zwischen beiden Landesteilen gelegenen äbtischen Klöster an, um zu verhindern, dass der Abt mit deren Hilfe auch das mehrheitlich reformierte Oberamt unter Druck setzte.22 und stimmten diesem Plan schließlich zu: Bisher waren die Verbündeten der katholischen Seite ( und Habsburg) im Spanischen Erbfolgekrieg gebunden. Da im Januar 1712 in der Friedenskongress begonnen hatte, sah die reformierte Partei nun eine letzte Gelegenheit, die Vormacht der katholischen Orte in der zu brechen, bevor oder Habsburg diesen zu Hilfe kommen könnten.23
Der Kriegsverlauf bis zum ersten Friedensschluss (April-Juli 1712)
In der Nacht vom 12. auf den 13. April 1712 ließ der Landrat die äbtischen Klöster und besetzen.24 und erklärten ihre Unterstützung für den Landrat.25 Daraufhin traten die Inneren Orte sowie Truppen aus den Tessiner und dem auf die Seite der , während , , , ein Teil der sowie die reformierten Gebiete des den Landrat, und unterstützten. Die Stadt , der von , die , , , , , und blieben neutral.26
Während gleich zu Kriegsbeginn Truppen ins sandte, zogen die Inneren Orte nicht dorthin:27 Sie besetzten Ortschaften in der katholisch dominierten , sicherten die Grenzen der südlich davon gelegenen Herrschaft und blockierten so einen strategisch wichtigen Korridor, der die Territorien und voneinander trennte. Jedoch gelang es Berner und Zürcher Truppen Ende April, in dieses Gebiet vorzudringen. Ein nach Osten in Richtung des vorgedrungenes Zürcher Heer brachte die Landvogteien und sowie die unter seine Kontrolle. Auf dem Badener Kriegsschauplatz wurden die Inneren Orte am 26. Mai in der »Staudenschlacht« bei vernichtend geschlagen; am 1. Juni zwangen Bern und Zürich die Festung zur Kapitulation.28
Auf Initiative neutraler Orte beider Konfessionen (, , und ) sowie des französischen Botschafters wurden Anfang Juni Friedensverhandlungen in aufgenommen.29 Nachdem beide Parteien ihre Vorstellungen dargelegt hatten,30 reichten die militärisch siegreichen Orte und am 5. Juli ein Ultimatum ein.31 Die daraus resultierenden Friedensbestimmungen fielen stark zugunsten der reformierten Orte aus: So sollten die und der südliche Teil der allein von und regiert werden;32 für die Gemeinen Herrschaften und waren konfessionell paritätische Regelungen vorgesehen.33
Parallel zu den Verhandlungen rüsteten beide Seiten allerdings weiter. Der päpstliche Nuntius und zahlreiche katholische Geistliche warnten die Inneren Orte vor einem Frieden mit den Reformierten.34 Die reformierten Orte versuchten hingegen auf publizistischem Wege, die Bevölkerung der Inneren Orte von der Zwecklosigkeit weiterer militärischer Aktionen zu überzeugen.35 Unter den Inneren Orten war das weitere Vorgehen zunächst umstritten: und plädierten für Frieden, für einen neuen Angriff, und waren jeweils in sich gespalten.36 Als Anfang Juli Berner Truppen nach an die Zuger Grenze vorrückten, deuteten die Kriegsbefürworter in den Inneren Orten dies als Anzeichen einer bevorstehenden Invasion.37 Landsgemeinden in , und verwarfen wenig später die vorgelegten Friedensbedingungen; in wurden friedenswillige Regierungsvertreter zugunsten von Befürwortern einer weiteren militärischen Auseinandersetzung abgesetzt.38 und hingegen nahmen den Frieden zunächst an.39 Am 18. Juli unterzeichneten , , , und die neutralen Orte den ersten Friedensschluss.40
Die Fortsetzung der Kämpfe und der endgültige Friedensschluss (Juli-August 1712)
In der ersten Julihälfte stellte Landeshauptmann aus eine Freiwilligenarmee auf, die gegen die befürchtete Berner Invasion in vorgehen sollte. Die neue Zuger Regierung bat die anderen Inneren Orte um militärische Unterstützung; und stellten nach einigem Zögern Truppen zur Verfügung.41 Das so entstandene Heer stieß am 20. Juli bei gegen das dortige Berner Truppenkontingent vor. Die Berner wurden davon überrascht und zogen sich am 21. Juli in die Gegend um und in der Herrschaft zurück.42 konnte seine Stellungen am 22. Juli nur mit Mühe gegen einen Angriff verteidigen.43 und wurden durch Aufstände der Landbevölkerung gezwungen, ihre friedenswillige Haltung zu revidieren, und sandten Truppenkontingente.44 Ein Friedensappell der neutralen Orte45 konnte eine neue Eskalation nicht verhindern.
Am 25. Juli kam es bei zur entscheidenden Schlacht zwischen Innerschweizer und Berner Truppen, die Bern nach verlustreichen Kämpfen für sich entschied.46 Anschließend drangen Zürcher und Berner Soldaten auf Territorium der Inneren Orte vor. Ein Zürcher Truppenkontingent besetzte das unter der Schirmherrschaft von , , und stehende .47 Am 31. Juli und 1. August vereinbarten und je einen Waffenstillstand mit .48
Anfang August wurden in neue Friedensverhandlungen aufgenommen, an denen neben der katholischen und der reformierten Kriegspartei die neutralen Orte , , , und sowie der französische Botschafter beteiligt waren.49 Die Regelungen des ersten Friedensschlusses wurden weiter zu Ungunsten der Inneren Orte verschärft; so wurden die bisher , und zukommenden Schirmrechte über auf und übertragen. Am 9. und 11. August wurde der Friedensschluss von allen Beteiligten unterzeichnet.50 Wie darin vorgesehen,51 wurden beide Friedensschlüsse in der Folge zu einem endgültigen Text zusammengeführt.
Rezeption und Bedeutung des Vierten Landfriedens
Bereits die zwei ursprünglichen Friedensschlüsse wurden durch zahlreiche Druckausgaben in der gesamten verbreitet, ebenso dann der endgültige Text.52 Die Regelungen in Artikel 4 wurden am 12. September 1712 von den regierenden Orten nochmals eigens als Landfriedensmandat für die Gemeinen Herrschaften erlassen und mehrfach separat gedruckt.53
Die Regelungen des Vierten Landfriedens verschoben das innereidgenössische Kräfteverhältnis zugunsten des reformierten Lagers. Die Aufnahme in die Regierung der Gemeinen Herrschaften , , und 54 stärkte bei Verhandlungen der regierenden Orte die Position der Reformierten. Mit der Schirmherrschaft über die 55 und über 56 sowie der Trennung der in einen allein von und und einen von den bisherigen Schirmorten beherrschten Teil57 verdrängten und die Inneren Orte aus strategisch bedeutsamen Positionen.58 Da die Inneren Orte diesen Entzug traditioneller Schirmrechte als Bruch mit dem eidgenössischen Herkommen ansahen und ihre Wiedereinsetzung forderten, ergaben sich daraus bis Ende des 18. Jahrhunderts Streitigkeiten auf den Tagsatzungen.59 1715 schlossen die katholischen Orte sogar ein Bündnis mit dem französischen König, das dessen Unterstützung bei Konflikten innerhalb der vorsah.60
Gleichzeitig wurden infolge des Landfriedens eine Reihe von Konfliktfeldern paritätisch geregelt: In jeder Session der Tagsatzung wurden nun ein reformierter und ein katholischer Protokollant bestellt;61 in den konfessionell gemischten Gemeinen Herrschaften wurden präzise Regelungen unter anderem für die Nutzung von Simultankirchen, die Aufteilung des Kirchenguts oder die Besetzung öffentlicher Ämter mit Angehörigen beider Konfessionen getroffen.62 Dies hatte langfristig eine befriedende Wirkung auf den innereidgenössischen Konfessionskonflikt.63 Der im Friedensschluss ungeregelt gebliebene Streit zwischen der , dem , und 64 schließlich konnte erst im Jahr 1718 beigelegt werden: Der erhielt seine Herrschaft über das zurück, musste diesem aber weitgehende Autonomierechte gewähren.65 Der Vierte Landfrieden blieb bis zum Ende der Alten Eidgenossenschaft im Jahr 179866 in Geltung.
Unterzeichner und Unterhändler↑
Unterzeichner
Der Frieden wurde von den Orten , , , , , und , , , , , , , und , und gesiegelt.
Unterhändler
Als Unterhändler waren an den Verhandlungen die folgenden Personen beteiligt. Auf Seiten der reformierten Kriegspartei: Als Vertreter von : , Bürgermeister, und , Statthalter und Ratsherr. Als Vertreter von : , Bannerherr und Ratsherr, , Säckelmeister der Waadtländer Vogteien und Ratsherr, sowie , Ratsherr.
Auf Seiten der katholischen Kriegspartei: Als Vertreter von : , Schultheiß und Bannerherr, , Amtsstatthalter und Bannerherr, und , Oberst und Ratsherr. Als Vertreter von : , neuer Landammann und Bannerherr; , Landeshauptmann, Oberst und Altlandammann, und , Landschreiber. Als Vertreter von : , neuer Landammann, und , Altlandammann. Als Vertreter von : , Landammann, und , Altlandammann und Bannerherr. Als Vertreter von : , Landammann und Landeshauptmann, und , Hauptmann und Altlandammann. Als Vertreter von : von Thurn und Gestelenburg, Altammann, Landeshauptmann und Ratsherr, , Hauptmann, Säckelmeister und Ratsherr, , Hauptmann und Ratsherr, sowie aus , Ratsherr, und aus , Altlandammann und Ratsherr.
Auf Seiten der neutralen Orte: Als Vertreter von : , Landammann, und , Statthalter und Ratsherr. Als Vertreter von : , Bürgermeister, und , Deputat und Ratsherr. Als Vertreter von : , Schultheiß, und , Ratsherr. Als Vertreter von : , Stadt-Venner und Ratsherr, sowie , Säckelmeister und Ratsherr. Als Vertreter von : , Bürgermeister, und , Statthalter und Ratsherr. Als Vertreter von : , Landammann von , und , Landammann von . Als Vertreter der Stadt : , Stadtschreiber und Ratsherr. Als Vertreter von : , Stadt-Venner und Ratsherr.
Inhalt↑
Nach einer Vorrede, die auf den Zweiten Toggenburgerkrieg und die Friedensverhandlungen zurückblickt, regelt der Text in zehn Artikeln das Zusammenleben der reformierten und der katholischen Konfession in der .
Der Haupttext enthält folgende Regelungen: Die landesherrliche Gewalt über die kommt allein und zu. In der Gemeinen Herrschaft soll von bis nach eine Trennlinie gezogen werden. Die südlich dieser Linie gelegenen Gebiete stehen unter der alleinigen Oberhoheit von und (mit Vorbehalt der Rechte von ); die nördlich gelegenen werden von allen regierenden Orten gemeinsam verwaltet. Einwohner und Gemeindegebiet von jenseits der Rheinbrücke gehören nicht mehr zum , sondern zur Stadt (mit Vorbehalt der Rechte von , und ). und verpflichten sich, in diesen Gebieten die Religionsausübung katholischer Einwohner nicht einzuschränken, Besitz und Rechte der Stifte und Klöster nicht anzutasten und die Rechte von Gerichts- und Unterherren sowie der Stadt unverändert bestehen zu lassen (Art. 1). , und das umliegende Gebiet bleiben unter der Herrschaft von und (mit Vorbehalt der Rechte von ). Die Einwohner von dürfen weder in ihrer Ausübung des katholischen Glaubens noch in ihren weltlichen Freiheiten eingeschränkt werden. Es ist untersagt, dort Befestigungen anzulegen; vorhandene werden geschleift (Art. 2).
wird in die Regierung der Gemeinen Herrschaften , , und aufgenommen. und übergeben das und wieder in die Herrschaft aller regierenden Orte, sobald dort die Regelungen zur konfessionellen Parität umgesetzt sind (Art. 3). Diese Regelungen betreffen zunächst die Gleichberechtigung beider Konfessionen in Fragen des Gottesdienstes, die Verteilung des Kirchenvermögens, die Nutzung von Simultankirchen sowie die Errichtung konfessioneller Kirchen und das Auslaufen. In rechtlichen Fragen unterstehen katholische Geistliche dem jeweiligen Bischof, evangelische der Stadt , der auch das Vorschlagsrecht für evangelisch besetzte Pfründen zukommt. Schulen unterstehen der weltlichen Gerichtsbarkeit; die Einrichtung konfessioneller Schulen ist - auf eigene Kosten - gestattet. Die konfessionell ausgewogene Besetzung von Ämtern wird für verschiedene obrigkeitliche, zivile und militärische Positionen geregelt. Hochobrigkeitliche Geschäfte und Fragen, deren religiöser Bezug umstritten ist, sollen nicht per Mehrheitsbeschluss der regierenden Orte, sondern durch konfessionell paritätisch besetzte Ausschüsse entschieden werden. Auf der Tagsatzung werden je ein katholischer und ein reformierter Protokollführer bestellt. Weitere Regelungen betreffen das Verhalten gegenüber Zeremonien und Feiertagen der jeweils anderen Konfession, Eidesformeln, die Einsetzung von Vormündern, seelsorgerlichen Beistand für fremdkonfessionelle Straftäter und die Überführung von Gütern in die Rechtsform der Toten Hand.67 Bei einem Krieg zwischen den regierenden Orten sind die Gemeinen Herrschaften zu Neutralität verpflichtet. Die Anlage von Befestigungen ist nur mit Zustimmung aller regierenden Orte gestattet. Der Landfrieden von 1531 wird aufgehoben; in Zukunft gelten die vorliegenden Regelungen als Landfrieden (Art. 4).
Alle Bundesgenossen, Schirmorte und Zugewandten Orte sowie alle diejenigen, die im Laufe des Krieges eine der Parteien unterstützt haben, sind in den Frieden einbezogen (Art. 5). Für alle Stände, die durch erfolgte oder verweigerte Unterstützung gegenüber anderen Orten ihre Verpflichtungen verletzt haben, gilt eine Amnestie (Art. 6).
Die Stände tauschen ihre jeweiligen Kriegsgefangenen gegen Bezahlung der Versorgungskosten aus. Der freie Handel zwischen den Orten wird wiederhergestellt; vor dem Krieg eingegangene geschäftliche Verpflichtungen sind einzuhalten (Art. 7). Falls der Fürstabt von mit und wegen des und der übrigen eroberten Gebiete keinen Frieden schließt, wollen die übrigen Orte in gütlicher Form auf eine Einigung hinwirken (Art. 8). Die am Friedensschluss beteiligten Orte verzichten auf eine Aufrechnung der Kriegskosten (Art. 9). Alle noch ungeklärten Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Gemeinen Herrschaften gelten als erledigt (Art. 10).
Überlieferung und Textvorlage↑
Deutscher Text68
Handschriften
- 1) Bern, StA, C Ia Urkundensammlung, F. Fach
Eidgenossenschaft, 11.08.1712 [Archivkatalog] [gesiegelte Ausfertigung der endgültigen, aus
beiden Friedensschlüssen zusammengezogenen Textfassung69 mit
angehängten Ratifikationsurkunden der Stände Fribourg, Solothurn und
Appenzell Ausserrhoden].
- 2) Luzern, StA, URK 54/1072 [Archivkatalog][gesiegelte Ausfertigung der endgültigen
Textfassung].
- 3) Zürich, StA, C I, Nr. 944 [Archivkatalog] [gesiegelte Ausfertigung der endgültigen
Textfassung].
- 4) Bern, StA, C Ia Urkundensammlung, F. Fach
Eidgenossenschaft, 1712 August 9. & 11. [Archivkatalog] [je eine gesiegelte Ausfertigung und eine nicht
gesiegelte Kopie des Friedensschlusses vom 9. und 11.8.1712].
- 5) Bern, StA, C Ia Urkundensammlung, F. Fach
Eidgenossenschaft, 1712 Juli 18. [Archivkatalog] [je eine gesiegelte Ausfertigung und eine nicht
gesiegelte Kopie des Friedensschlusses vom 18.7.1712].
- 6) Luzern, StA, COD 35, S. 1-35 [Archivkatalog][spätere Abschrift der endgültigen
Textfassung].
- 7) Zürich, StA, C I, Nr. 945 a-e [Archivkatalog] [Ratifikationsurkunden der Stände Zug, Luzern,
Uri, Schwyz, Unterwalden ob dem Wald und Unterwalden nid dem Wald].
- 8) Luzern, StA, URK 54/1073 [Archivkatalog] [Ratifikationsurkunde des Standes
Zürich].
- 9) Luzern, StA, URK 54/1074 [Archivkatalog] [Ratifikationsurkunde des Standes Bern].
Drucke
- 1) Friedens=In=||ſtrument. || Zwuͤſchen denen Lobl.
Eidgnoͤſſi=||ſchen Staͤnden / Zuͤrich und Bern
Einer= und || Lucern / Urj / Schweitz / Underwalden Ob= und || Nidt dem
Kernwald / und Zug ſamt dem Auſſe=||ren Ambt Anderſeits / zu Arauw
aufgericht / || und geſchloſſen / den 18. Julij.
9. und 11. || Auguſtij, des 1712. Jahrs.
Zürich: Heinrich Bodmer [o.J.], 27 S., 4°.
Benutztes Exemplar: Zürich, ETH-Bibliothek, Sign. Rar 7877 [Digitalisat]. - 2) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt: || Friedens=Schluß || Zwiſchen beyden
Lobl. Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern / || an einem; ||
Und den Fuͤnf Lobl. Catholiſchen Orten || Lucern / Ury / Schweitz / Unter=||walden und Zug / || An dem anderen Theil; || Wie ſolcher den
9. und 11. Auguſti von allen || Lobl. Orten / zu Arau ins geſamt
geſchloſſen / auf=||geſezt und unterſchriben; auch allerſeits
Hoch=||Oberkeitlich ratificirt und verſiglet ||
worden: || Welcher auch kuͤnfftighin || Der Lands=Frieden
|| heiſſen und ſeyn ſol.
[o.O.: o.Dr.] 1712, 16 S., 4°.
Benutztes Exemplar: London, British Library, Sign. 9305.cc.12.(1.) [Digitalisat]. - 3) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt: || Friedens=Schluß || Zwiſchen beyden
Lobl. Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern, || an einem; ||
Und den Fuͤnf Lobl. Catholiſchen Orten || Lucern, Ury, Schweitz, Unter=||walden und Zug, || an dem anderen Theil; || Wie ſolcher den
9. und 11. Auguſti von allen || Lobl. Orten, zu Arau ins geſamt
geſchloſſen, auf=||geſetzt und unterſchriben; auch allerſeits
Hoch=||Oberkeitlich ratificirt und verſiglet ||
worden: || Welcher auch kuͤnfftighin || Der Lands=Frieden
|| heiſſen und ſeyn ſol.
[o.O.: o.Dr.] 1712, 16 S., 4°.
Benutztes Exemplar: Weimar, HAAB, Sign. 19 A 7220 Stück 1. - 4) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt / || Friedens=Schluß / || Zwiſchen beyden
Loblichen Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern / || an
einem: || Und den fuͤnff Lobl. Catholiſchen Orten || Lucern / Uri / Schweitz / Un=||terwalden und Zug / || an dem anderen
Theil: || Wie ſolcher erſten Mahls den 18. Julii 1712. al=||lein von
beyden Loͤbl. Orten Lucern und Uri / angenom̄en: || Hernach
aber den 9. und 11.
Auguſti von allen Lobl. || Catholischen Orten ins geſambt /
geſchloſſen / auffgeſetzt und || underſchrieben; Auch allerſeits Hoch
Oberkeitlich Ratificiert || und verſieglet
worden? || Welcher auch kuͤnfftighin || Der Lands=Frieden
|| heiſſen und ſeyn ſoll.
[o.O.: o.Dr.] 1712, 19 S., 4°.
Benutztes Exemplar: Zürich, ETH-Bibliothek, Sign. Rar 6975 [Digitalisat]. - 5) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt || Friedens=Schluß / || Zwiſchen beyden
Loͤblichen Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern / || An einem:
|| Und den Fuͤnff Loͤbl. Catholiſchen Orten || Lucern / Uri / Schweitz / || Underwalden und Zug / || An dem anderen
Theil; || Wie ſolcher Erſten mahls den 18. Julii 1712. || allein von
beyden Lobl. Orten Lucern und Ury / || angenommen: || Hernach aber den 9.
und 11. Auguſti von allen Loʹbl. Catholischen || Orten ins geſambt
/ geſchloſſen / auffgeſetzt und || underſchrieben; Auch aller=||ſeits
Hoch=Oberkeitlich ratificirt und verſiglet worden: || Welcher auch
koͤnfftighin || Der Lands=Frieden || heiſſen und ſeyn ſoll.
[o.O.: o.Dr.] 1712, 16 S., 4°.
Benutztes Exemplar: Zürich, ZB, Sign. Ri 236,59 [Digitalisat]. - 6) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt: || Friedens=Schluß / || Zwiſchen beyden
Lobl. Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern / || an einem; || Und den fuͤnf Lobl.
Catholiſchen Orten || Lucern / Ury / Schweitz / || Unterwalden und Zug / ||
an dem anderen Theil: || Wie ſolcher erſten mals den 18. Julii 1712.
allein || von beyden Lobl. Orten Lucern und Ury / || angenohmen: ||
Hernach aber den 9. und 11. Auguſti von allen Lobl. || Catholischen Orten
ins geſamt / geſchloſſen / aufgeſezt und || unterſchriben; auch
allerſeits Hoch=Oberkeitlich || ratificirt und
verſiglet worden: || Welcher auch koͤnfftighin || Der Lands=Frieden || heiſſen und ſeyn ſol.
[o.O.: o.Dr.] 1712, 16 S., 4°.
Benutztes Exemplar: Zürich, ETH-Bibliothek, Sign. Rar 6937 [Digitalisat]. - 7) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt: || Friedens=Schluß / || Zwiſchen beyden Lobl.
Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern
/ || an einem; || Und den fuͤnf Lobl. Catholiſchen Orten || Lucern / Uri / Schweitz / || Unterwalden und Zug / || an dem anderen
Theil: || Wie ſolcher erſten mahls den 18. Julii
1712. al=||lein von beyden Lobl. Orten Lucern und Uri / angenommen: ||
Hernach aber den 9. und 11. Auguſti von allen Lobl. Catholi=||ſchen Orten
ins geſamt / geſchloſſen / aufgeſetzt und underſchrie=||ben; auch
allerſeits Hoch=Oberkeitlich ratificirt und verſiglet || worden: ||
Welcher auch kuͤnfftighin || Der Lands=Frieden || heiſſen
und ſeyn ſoll.
[o.O.: o.Dr.] 1712, 16 S., 4°.
Benutztes Exemplar: Lausanne, Bibliothèque cantonale et universitaire, Sign. NEDA 3481 [Digitalisat]. - 8) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt: || Fridens=Schluß / || Zwiſchen beyden
Loͤbl. Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern / || an einem; ||
Und den fuͤnf Loͤbl. Catholiſchen Orten || Lucern / Ury / Schweitz / || Unterwalden und Zug / || an dem
anderen Theil: || Wie ſolcher erſten mahls den 18. Julii 1712. allein von
|| beyden Loͤbl. Orten Lucern und Ury / angenommen: || Hernach
aber den 9. und 11. Auguſti von allen
Loͤbl. Catholi=||ſchen Orten ins geſamt / geſchloſſen / aufgeſezt
und unterſchriben; || auch allerſeits Hoch=Oberkeitlich ratificiert und
verſiglet || worden: || Welcher auch koͤnfftighin || Der Lands=Friden || heiſſen und ſeyn ſol.
[o.O.: o.Dr.] 1712, 16 S., 4°.
Benutztes Exemplar: Zürich, ZB, Sign. Bro 8017,2. - 9) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt: || Friedens=Schluß / || Zwiſchen beyden
Loͤbl. Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern / || an einem ||
Und den fuͤnf Loͤbl. Catholiſchen Orten || Lucern / Uri / Schweitz / || Unterwalden und Zug / || an dem anderen
Theil: || Wie ſolcher erſtenmahls den 18. Julii 1712. allein von ||
beyden Loͤbl. Orten Lucern und Uri angenommen: || Hernach aber den
9. und 11. Auguſti von allen Loͤbl. Catholi=||ſchen Orten
insgeſamt / geſchloſſen / aufgeſetzt und unterſchrieben; auch ||
allerſeits Hoch=Oberkeitlich ratificirt und verſiglet || worden: ||
Welcher auch kuͤnfftighin || Der Lands=Frieden || heiſſen
und ſeyn ſol.
[o.O.: o.Dr.] 1712, 16 S., 4° (VD18 14560747-001).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 Eur. 408,23 [Digitalisat]. - 10) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt: || Friedens=Schluß / || Zwiſchen beyden
Lobl. Evangeliſchen || Vor=Orten || Zuͤrich und Bern / || an einem; ||
und den V. Lobl. Catholiſchen Orten || Lucern /
Urj / Schweitz / ||
Unterwalden und Zug
/ || an dem andern Theil: || Wie ſolcher erſten mahls den 18. Julii 1712.
|| allein von beyden Lobl. Orten Lucern und Urj / || angenommen: ||
Hernach aber den 9 und 11. Auguſti von allen Lobl. Catholiſchen || Orten
ins geſamt geſchloſſen / aufgeſetzt und underſchrieben: auch ||
allerſeits Hoch=Oberkeitlich ratificirt und verſiglet worden: || Welcher
auch kuͤnfftighin || Der Lands=Frieden || heiſſen und ſeyn
ſoll.
Chur: Andreas Pfeffer 1712, 16 S., 4°.
Benutztes Exemplar: Chur, StA, Sign. STG XV 3/1 [Digitalisat]. - 11) Friedens=Schluß / ||
Zwuͤſchen || Beyden Loͤbl. Evangelischen Vor-Orthen || Zuͤrich und Bern
/ || an einem: || Und den fuͤnf Lobl. Catholiſchen Orthen || Lucern / Uri / Schweitz / || Underwalden und Zug / || an dem
andern Theil: || Wie ſolcher das erste mahl den 18. Heumonat dieſes 1712.
Jahrs || allein von beyden Lobl. Othen Lucern und Uri/ || angenommen: ||
Hernach aber den 9. und 11. Augſtm. von allen Lobl. Catholiſchen || Othen
ins geſamt geſchloſſen / aufgeſetzt underschrieben; auch || allerseiths
Hoch=Oberkeitlich ratificirt und verſiglet worden. || Welcher auch
kuͤnftig || Der Lands=Frieden || heiſſen und ſeyn ſoll.
|| PAX. || Frid ernehrt /
Krieg verzehrt.
[o.O.: o.Dr.] 1712, 16 S., 4°.
Benutztes Exemplar: Basel, UB, Sign. Falk 2930:17. - 12) INSTRUMENTUM PACIS, || Das iſt: || Friedens=Schluß || Zwiſchen beyden
Lobl. Evangeliſchen || Vor=Orten, || Zuͤrich und Bern, || an Einem; ||
Und den Fuͤnf Lobl. Catholiſchen Orten || Lucern, Ury, Schweitz, || Unterwalden und Zug, || an dem anderen Theil; || Wie ſolcher den
9. und 11. Auguſti von
allen Lobl. Orten || zu Arau insgeſam̄t geſschloſſen, aufgeſetzt
und unterſchrieben, || auch allerſeits Hoch-Oberkeitlich ratificiert und
verſiglet worden. || Welcher auch kuͤnftighin || Der Lands=Frieden || heiſſen und ſeyn ſoll.
Bern: Hoch-Obrigkeitliche Druckerei [2. Hälfte 18. Jahrhundert]70, 44 S., 4°.
Benutztes Exemplar: Bern, UB, Sign. MUE Fg R 180:3 [Digitalisat]. - 13) Verzeichnuß || der in dieſer Sammlung enthaltenen || Inſtrumenten. ||
Friedens-Schluß von Ao 1712 zwiſchen
denen || beyden Lobl. Staͤnden Zuͤrich und Bern || an
einem= und denen 5 Lobl. Catholischen || Staͤnden Lucern, Uri,
Schweiz, Un=||terwalden und Zug, am andern Theil, || aufgerichtet [...]
Bern: Hoch-Obrigkeitliche Druckerei [2. Hälfte 18. Jahrhundert]71, 174 S., 4°, S. 1-32.
Benutztes Exemplar: Bern, UB, Sign. MUE H II 230 [Digitalisat]. - 14) Eigentliche || Beſchreibung / || Des gantzen || Toggenburger-Kriegs.
|| Darinn || Desselben Urſach / Schlachten und Scharmuͤtzlen / ||
wie auch Belagerungen / Eroberungen und Einnahm || aller Staͤtten
und Ohrten. || Samt || Dem Friedens=Schluß.
Zürich: Joseph Lindinner 1712, 7 Bl., 4°, Bl. 7r-v.
Benutztes Exemplar: Zürich, ETH-Bibliothek, Sign. Rar 7872 [Digitalisat]. - 15) Toggenburger Krieg: || Das iſt / || Wahrhafte || Beſchreibung || Der
entſtandenen Streitigkeiten || entzwiſchen dem Abt von St. Gallen / ||
und der Graffſchaft || Toggenburg. || Samt anderen merkwuͤrdigen
Begebenheiten.
[o.O.: o. Dr.] 1712, 10 Bl., 4°, Bl. E1r-E2r.
Benutztes Exemplar: Zürich, ETH-Bibliothek, Sign. Rar 6937 [Digitalisat]. - 16) Landts=Frid, || Wie ſolcher zwüſchen denen || Lobl. Regierenden Orthen Gemei=||ner Herꝛſchafften geſchloſſen / und auß Dero || Hochem Befelch durch diſes Mandat / zu || deſſen genauer
Vollzieh= und beſtaͤndiger || Beobachtung / in denſelben
offentlich || publiciert und verkuͤndiget
|| worden; || Im Herbstmonat des 1712ten || Jahrs.
[o.O.:o.Dr. o.J.], 16 S., 4°.
Benutztes Exemplar: Zürich, ETH-Bibliothek, Sign. Rar 7877 [Digitalisat]. - 17) REGLEMENT || Oder Einrichtung || Der Religions=|| und || Regierungs=Sachen || In
gemeinen Herꝛſchafften / || Zwuͤschen beyden Loblichen
Vor-Orthen / || Und || Den Fuͤnf Catholiſchen Orthen. || Geſchehen
in Arau im Julio / 1712. ||
[o.O.: o.Dr.] 1712, 8 S., 4°.
Benutztes Exemplar: Bern, SNB, Sign. A 7042/8. - 18) Hoch-Oberkeitliche
|| Ratificationen || Deß im Auguſto 1712. || Zwiſchen || Denen Loͤblichen Orthen ||
Zuͤrich und Bern / || An einem: || Denne || Lucern /
Ury / Schwytz / ||
Underwalden und Zug / || Am anderen Theil: || In
Arau geſchloſſenen || Friedens=Tractats, || Welcher
folglichen zu mehrer Bekraͤfftigung || von gesambter Lobl.
Eydgnoßschafft beſiglet worden.
[o.O.:o.Dr. o.J.], 18 S., 8°.
Benutztes Exemplar: Zürich, ETH-Bibliothek, Sign. Rar 6975 [Digitalisat].
Textvorlage
Druck 1 liegt der Edition zugrunde. Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition der endgültigen Ausfertigung in , kollationiert wird. Letzterer Edition liegen in Bezug auf den Text des Friedensvertrags Handschrift 1, in Bezug auf die Ratifikationen die Handschriften 7, 8 und 9 zugrunde. Vereinzelte Fehler dieser Edition werden nach Handschrift 1 korrigiert.
Handschrift 1, 2 und 3 enthalten die endgültige und rechtskräftige Fassung des Friedenstextes, die durch Zusammenziehung aus den in Handschrift 4 und 5 niedergelegten zwei ursprünglichen Friedensschlüssen vom 18. Juli sowie vom 9. und 11. August 1712 entstanden ist. Das ist in letzterem Friedensschluss so vorgesehen: Es sollten »von Dato an innert zehen Tagen diesere beyde Friedens-Tractaten in ein Haupt-Instrument zusammen getragen, von allen Lobl. XIII. und zugewandten Orten der Eydgnoßschafft [...] mit allseitigen Stands-Insiglen verwahret werden«.72 Dieser endgültigen Textfassung folgen Druck 1, 2, 3, 12 und 13. Druck 12 und 13 geben zusätzlich die Ratifikationen der Stände , , , , , , und sowie den - auf Grundlage des übergeordneten Friedensschlusses von den regierenden Orten erlassenen und textlich Artikel 4 entsprechenden - Landfrieden für die Gemeinen Herrschaften mit konfessionell gemischter Bevölkerung wieder.
Als editio princeps der endgültigen Textfassung kommen Druck 1, 2 und 3 in Frage. Druck 1 ist als einziger firmiert und stammt von , in dessen Offizin häufig Schriften der Zürcher Regierung gedruckt wurden und der im Zweiten Villmergerkrieg die Zürcher Truppen befehligt hatte.73 Dies spricht dafür, dass es sich um die offizielle, zeitnah entstandene Zürcher Ausgabe handelt, wenngleich sie auf dem Titelblatt nicht datiert ist. Die Drucke 2 und 3 hingegen sind zwar auf 1712 datiert, aber unfirmiert; sie sind einander sehr ähnlich. Auf dem Titelblatt von Druck 12 und 13 wiederum findet sich zwar die Angabe: »Bern, In Hoch-Obrigkeitlicher Druckerey, MDCCXII«.74 Die darin enthaltenen Rocaille-Verzierungen75 sind aber für die Berner obrigkeitliche Druckerei sonst erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts belegt.76 Zudem ist Druck 13 Teil einer zwar ohne Gesamttitelblatt, aber mit gemeinsamem Inhaltsverzeichnis herausgegebenen Sammlung, die Texte bis ins Jahr 1759 enthält. Der erste Teil dieser Sammlung entspricht einschließlich des Titelblatts exakt Druck 12; der zweite Teil ist auf einem eigenen Titelblatt als Ausgabe des Jahres 1777 gekennzeichnet.77 Die Sammlung kann also nicht vor 1777 erschienen sein. Angesichts der exakten Übereinstimmung von Druck 12 und 13 muss zugleich als unklar gelten, ob Druck 12 bereits vor diesem Zeitpunkt selbstständig herausgegeben wurde oder ob die heute belegten Exemplare von Druck 12 auf sekundäre Trennung der beiden Teile von Druck 13 zurückzuführen sind. Ob die (leider ohne Begründung vorgetragene) These Gottlieb Emanuel von Hallers zutrifft, dass Druck 12 von 1763 stamme,78 muss insofern ebenfalls offen bleiben. In jedem Falle aber spricht der Befund dafür, dass Druck 12 und 13 in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts bei dem obrigkeitlich privilegierten Drucker oder seinem 79 in entstanden. Die Angabe auf dem Titelblatt wäre dann so zu verstehen, dass damit eine 1712 in der obrigkeitlich privilegierten Berner Offizin80 publizierte Ausgabe nachgedruckt wurde. Dabei wäre einerseits angesichts der übereinstimmenden Titelformulierung naheliegend, dass es sich bei letzterer Ausgabe um Druck 2, Druck 3 oder eine damit eng verwandte Ausgabe handelt (die dann im Nachdruck um die Ratifikationen und den Landfrieden für die Gemeinen Herrschaften ergänzt wurde, die zeitgenössisch in separaten Ausgaben vorliegen81). Andererseits sprechen diverse kleinere Abweichungen im Text dagegen, dass Druck 2 oder 3 die unmittelbare Vorlage bildeten.82 Aufgrund der fehlenden Firmierung bei Druck 2 und 3 lässt sich der Sachverhalt nicht mit letzter Sicherheit beurteilen.
Die unfirmierten Drucke 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 11 sowie der von in 83 besorgte Druck 10 geben jeweils hintereinander die beiden ursprünglichen Friedensschlüsse wieder. Druck 4-10 sind einander (abgesehen von Umbruch und Orthographie) so ähnlich, dass ein Zusammenhang dieser Ausgaben naheliegend, eine Priorität aber nicht zu bestimmen ist. Der bei 84 in publizierte Druck 14 enthält den Text des Friedensschlusses vom 18. Juli, der unfirmierte Druck 15 den Friedensschluss vom 9. und 11. August. Druck 16 und 17 geben ausschließlich den Landfrieden für die Gemeinen Herrschaften wieder, Druck 18 die Ratifikationen der Orte , , , , , , und .
Lateinische Übersetzung
Druck
- INSTRUMENTUM || PACIS || inter || Tigurinos & Bernenſes, primos
Hel-||vetiæ Cantones Evangelicos, || & Quinque Pagos
Catholicos, Lucernen-||ſes, Urios, Suitios, Undervvaldios || &
Tuginos || d. 18. Julij, & 9. atque 11.
Auguſti. || A. M DCCXII. || compoſitum. || In Linguam Latinam ex
Originali Germanico || fideliter translatum.
Zürich: Heinrich Bodmer [o.J.], 18 S., 4°.
Benutztes Exemplar: Zürich, ZB, Sign. 18.438,52 [Digitalisat]
Textvorlage
Der genannte Druck liegt der Edition zugrunde. Die darin enthaltene lateinische Übersetzung basiert auf der endgültigen Fassung des deutschen Textes. Ein Zusammenhang mit Druck 1 des deutschen Textes, der in der gleichen Offizin entstand und die endgültige Textfassung bietet, ist wahrscheinlich.
Literatur↑
Editionen
Deutscher Text
- Kaiser, Abschiede 6,2,2,
S. 2330-2340 (nach den Handschriften 1, 7, 8 und 9).
Lateinische Übersetzung
Editionen der zeitgenössischen lateinischen Übersetzung liegen bislang nicht vor.
Forschungsliteratur (Auswahl)
- Holenstein, André, Krieg und Frieden in der Eidgenossenschaft. Der Zweite Villmerger Krieg 1712 und die eidgenössische Konfliktgeschichte, in: GFd 166 (2013), S. 16-35.
- Lau, Thomas, »Stiefbrüder«. Nation und Konfession in der Schweiz und in Europa (1656-1712), Köln / Weimar / Wien 2008.
- Reinhardt, Volker, Die Geschichte der Schweiz. Von den Anfängen bis heute. 2. Aufl., München 2013, S. 203-253.
Vollständige Bibliographie
Fußnoten
-
Darstellung
-
Zugriff
- Download der XML
-
Corinna Ehlers , Vierter Landfrieden (18. Juli / 9. und 11. August 1712) - Einleitung, in: Europäische Religionsfrieden Digital, hg. von Irene Dingel und Thomas Stäcker, URL: https://purl.ulb.tu-darmstadt.de/vp/a000008-0403 (21.11.2024)