- 1. Historischer Kontext
- 1.1 Der Religionskonflikt nach dem Ersten Kappeler Landfrieden
- 1.2 Die Proviantsperre
- 1.3 Der Zweite Kappeler Krieg
- 1.4 Die Friedensverhandlungen
- 1.5 Rezeption und Bedeutung des Zweiten Kappeler Landfriedens
- 2. Unterzeichner und Unterhändler
- 2.1. Frieden zwischen den Fünf Orten und Zürich
- 2.1.1 Unterzeichner
- 2.1.2 Unterhändler
- 2.2. Frieden zwischen den Fünf Orten und Bern
- 2.2.1 Unterzeichner
- 2.2.2 Unterhändler
- 3. Inhalt
- 3.1 Frieden zwischen den Fünf Orten und Zürich
- 3.2 Frieden zwischen den Fünf Orten und Bern
- 4. Überlieferung und Textvorlage
- 4.1. Frieden zwischen den Fünf Orten und Zürich
- 4.1.1 Handschriften
- 4.1.2 Druck
- 4.1.3 Textvorlage
- 4.2. Frieden zwischen den Fünf Orten und Bern
- 4.2.1 Handschriften
- 4.2.2 Druck
- 4.2.3 Textvorlage
- 5. Literatur
- 5.1 Editionen
- 5.2 Forschungsliteratur (Auswahl)
Historischer Kontext↑
Der Religionskonflikt nach dem Ersten Kappeler Landfrieden
Innerhalb der 1 führten zunächst nur und dann auch weitere Orte offiziell die Reformation ein. Dadurch kam es zu Streitigkeiten zwischen den altgläubigen und den evangelischen Orten, die immer weiter eskalierten. Am 10. Juni 1529 verhinderte , der Landammann von , im letzten Augenblick eine unmittelbar bevorstehende militärische Auseinandersetzung, indem er zu Verhandlungen aufrief. Diese führten schließlich am 26. Juni 1529 zum Abschluss des Ersten Kappeler Landfriedens.2
Dieser Frieden konnte den Religionskonflikt in der aber nicht dauerhaft entschärfen. Bereits im Juli 1529 bemühte sich die Obrigkeit, die altgläubigen Fünf Orte , , , und durch eine sehr weit gehende Auslegung des unpräzise formulierten ersten Friedensartikels dazu zu verpflichten, auch in ihren eigenen Gebieten die reformatorische Predigt zuzulassen.3 Da und die anderen Partner im Christlichen Burgrecht, einem Bündnis zum Schutz der Reformation,4 dieses Anliegen jedoch nicht unterstützten, musste es zunächst zurückstellen.5 Seine Durchsetzung blieb aber ein sehr wichtiges Ziel der Politik.6
Zur Zuspitzung des Religionskonflikts trugen dann vor allem die Schmähungen wegen des Glaubens bei. Der zehnte Artikel des Ersten Kappeler Landfriedens verpflichtete sowohl die altgläubigen als auch die evangelischen Orte, solche Beleidigungen zu unterbinden und Zuwiderhandelnde angemessen zu bestrafen.7 , und die anderen evangelischen Orte warfen den Fünf Orten vor, die vereinbarte Regelung nicht umzusetzen. Am 5. März 1531 schlug auf einer Tagung der Mitglieder des Christlichen Burgrechts vor, gegen die Fünf Orte wegen der Schmähungen militärisch vorzugehen. Die Bündnispartner lehnten diesen Vorschlag jedoch ab. Man vereinbarte schließlich, die Fünf Orte vor einer gemeineidgenössischen Tagsatzung nachdrücklich zum Einschreiten gegen die Schmähungen aufzufordern.8 Die Fünf Orte wiesen die gegen sie erhobenen Vorwürfe Ende März auf einer Tagsatzung in zurück und forderten ihrerseits die evangelischen Orte auf, Schmähungen des alten Glaubens zu unterbinden. Auf diese Gegenvorwürfe gingen die evangelischen Orte aber kaum ein.9
Zu einer weiteren Eskalation des Religionskonflikts kam es, als im März 1531 , der Kastellan von , mit seinen Truppen ins einfiel, das ein Untertanengebiet des 10 war.11 Dieser rief als Zugewandter Ort12 die mit ihm verbündeten Eidgenossen zu Hilfe.13 Vor allem aus Furcht vor einem Angriff 14 weigerten sich die Fünf Orte im Gegensatz zu den anderen Orten, den mit Truppenkontingenten zu unterstützen.15 Dies veranlasste zu der unzutreffenden Vermutung, sowohl als auch die Fünf Orte würden in Abstimmung mit dem eine umfassende Strategie zur gewaltsamen Bezwingung des Protestantismus umsetzen. forderte daher seine Bündnispartner im Christlichen Burgrecht nun noch nachdrücklicher zu einem gemeinsamen militärischen Vorgehen gegen die Fünf Orte auf, stieß dabei aber weiterhin auf Ablehnung.16
Die Proviantsperre
Nachdem seinen Verbündeten gegenüber damit gedroht hatte, die Fünf Orte notfalls im Alleingang anzugreifen, einigten sich die Mitglieder des Christlichen Burgrechts nach kontroversen Diskussionen am 16. Mai 1531 schließlich darauf, dass und gegen die Fünf Orte eine Proviantsperre verhängen sollten.17 Als die Obrigkeit am 27. Mai den Fünf Orten das Embargo verkündete, führte sie zur Begründung dieser Maßnahme drei Punkte an: Entgegen den Bestimmungen des Ersten Kappeler Landfriedens hätten die Fünf Orte Schmähungen des evangelischen Glaubens nicht unterbunden. Des Weiteren hätten sie diesen Friedensvertrag auch dadurch verletzt, dass sie die reformatorische Predigt in ihren eigenen Gebieten nicht erlaubt hätten. Schließlich hätten sie die für die konstitutiven Bünde gebrochen, indem sie dem mit fadenscheinigen Argumenten ihre Hilfe verweigert hätten. Die Proviantsperre werde erst dann wieder aufgehoben, wenn die Fünf Orte die Schmäher angemessen bestraft und zudem versichert hätten, dass sie fortan die Bünde und den Ersten Kappeler Landfrieden einhalten würden.18
Bereits am 20. Mai begannen Gesandte mit Vermittlungsbemühungen,19 bei denen sie bald darauf von Vertretern neutraler Orte unterstützt wurden.20 Die Vermittler führten separate Gespräche mit den Konfliktparteien und bewegten diese mehrmals zur Teilnahme an gemeinsamen Konferenzen in . Die Verhandlungen, die sich bis Anfang Oktober 1531 hinzogen, blieben aber letztlich ergebnislos.21 Grund dafür war vor allem, dass darauf bestand, die Fünf Orte müssten in ihren eigenen Gebieten die reformatorische Predigt zulassen, während die Fünf Orte dies ablehnten.22 Nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich beide Seiten nicht auf inhaltliche Regelungen zur dauerhaften Beilegung des Konflikts verständigen konnten, schlugen die Vermittler am 29. September eine Suspendierung der Streitigkeiten bis Ostern 1532 vor. Während dieser Zeit sollten der Friede gewahrt, die Lebensmittelsperre aufgehoben und Schmähungen unterlassen werden.23 Im Gegensatz zu waren und die anderen Mitglieder des Christlichen Burgrechts dazu bereit, auf diesen Vorschlag einzugehen.24 Der gravierende Dissens zwischen den Verbündeten wurde aber bald gegenstandslos, da der Vorschlag der Vermittler am 7. Oktober von den Fünf Orten als unzureichend zurückgewiesen wurde, weil er ihre Rechte nicht wiederherstelle.25
Der Zweite Kappeler Krieg
Als die Vermittlungsbemühungen zu keinem für sie akzeptablen Ergebnis geführt hatten und durch die fortdauernde Lebensmittelsperre eine Hungersnot drohte,26 erklärten die Fünf Orte am 9. Oktober 1531 den Krieg, indem sie die Herausgabe der Bundesbriefe verlangten.27 Dass das Heer der Fünf Orte daraufhin schnell vorstieß, überraschte die Obrigkeit. Diese ordnete die Mobilmachung ihrer Hauptstreitmacht, des Banners, erst am Nachmittag des 10. Oktober an.28 Es brach dann am Morgen des 11. Oktober unvollständig auf und erreichte am Nachmittag dieses Tages in einzelnen, vom Marsch erschöpften Gruppen an der Grenze zu .29 Dort stand ein Fähnlein, eine kleinere Einheit mit 1.500 bis 1.800 Mann, der etwa 7.000 Mann starken Hauptstreitmacht der Fünf Orte gegenüber.30 Diese ging bald nach dem Eintreffen der ersten Teile des Banners zum Angriff über und schlug die Truppen, die nur kurz Widerstand leisteten, in die Flucht.31 Dabei fielen etwa 500 , unter ihnen auch der Prediger .32
Noch vor der Schlacht bei hatte am 11. Oktober den Fünf Orten den Krieg erklärt und sich damit, anders als von den Fünf Orten erhofft,33 auf die Seite gestellt.34 Die Truppen , sowie weiterer Mitglieder des Christlichen Burgrechts vereinigten sich zu einem über 20.000 Mann starken Heer, das schließlich seit dem 20. Oktober bei der Hauptstreitmacht der Fünf Orte gegenüberstand, die weiterhin etwa 7.000 Mann umfasste.35 Am 23. Oktober brachen 5.000 bis 6.000 Mann unter der Führung des aus dem Lager der Truppen der Burgrechtsstädte auf, um durch ein Umgehungsmanöver das Heer der Fünf Orte zu umzingeln. Da die Truppen zu plündern begannen, verzögerte sich ihr Vorrücken. Als sie vom 23. auf den 24. Oktober am , einer Anhöhe bei , übernachteten, wurden sie von einer etwa 630 Mann starken Truppe der Fünf Orte überfallen und in die Flucht geschlagen. Dabei wurden mehr als 600 Mann aus dem Heer getötet.36 Die erneute Niederlage führte dazu, dass die militärische Disziplin im Heer des Christlichen Burgrechts stark abnahm und viele Kämpfer desertierten.37
Die Friedensverhandlungen
Nach dem Ausbruch des Zweiten Kappeler Krieges hatten sich die neutralen Orte innerhalb der sowie verschiedene ausländische Mächte mehrfach als Vermittler angeboten. Diese Bemühungen waren allerdings zunächst erfolglos geblieben.38 Ende Oktober 1531 erklärten sich dann aber beide Kriegsparteien grundsätzlich zu Friedensverhandlungen bereit.39 Daraufhin teilten die Fünf Orte am 31. Oktober den Vermittlern mit, als Voraussetzung für weitere Gespräche müssten die Mitglieder des Christlichen Burgrechts folgende Bedingungen akzeptieren: Sie sollten ihre Truppen aus dem Territorium der Fünf Orte abziehen und diese Orte unbedrängt bei ihrem alten Glauben bleiben lassen. Außerdem sollten die Mitglieder des Christlichen Burgrechts die alten Bünde genau einhalten und die Rechte der Fünf Orte in den gemeinsam verwalteten Gemeinen Herrschaften unangetastet lassen.40 Die zuletzt genannte Bedingung erläuterten die Fünf Orte am 1. November in dem Sinne, dass in den Gemeinen Herrschaften zumindest dort, wo die Mehrheit dies wünsche, eine Rückkehr zum alten Glauben erfolgen solle.41 In der Nacht vom 1. auf den 2. November beschlossen die Führer des und Heeres, alle erwähnten Bedingungen mit Ausnahme der letzten anzunehmen.42 Die Hauptleute der Fünf Orte bestanden aber auf der Erfüllung aller Bedingungen43 und konkretisierten die von ihnen für die Gemeinen Herrschaften geforderte Regelung: In den Gemeinden, in denen die Reformation eingeführt worden sei, solle erneut über die Glaubensfrage abgestimmt werden, wenn Gemeindemitglieder dies wünschten. Altgläubige Minderheiten sollten ihren Glauben ausüben dürfen und Anteil an den Kirchengütern erhalten. Werde in bislang altgläubigen Gemeinden die Einführung der Reformation gefordert, solle ebenfalls eine solche Gemeindeteilung erfolgen. Die Vertreter und erfuhren diese neu formulierte Bedingung am 5. November von den Vermittlern und lehnten sie noch am gleichen Tag ab.44
Auf Drängen hatte sich schon am 3. November die Hauptstreitmacht des Christlichen Burgrechts, die immer noch auf Gebiet in bei gelagert hatte, weit hinter die Grenze zu bis nach zurückgezogen. Dadurch waren nun die Vogtei sowie die Landgebiete am linken Ufer des ungeschützt.45 Diese Gelegenheit nutzten die Heerführer der Fünf Orte, um ihre Position bei den momentan stockenden Verhandlungen durch eine Demonstration ihrer mittlerweile erlangten militärischen Überlegenheit zu verbessern: Sie ließen vom 6. bis 8. November etwa 3.000 bis 4.000 Mann zum Plündern in das Landgebiet am linken Ufer des ziehen.46
Der Rat hatte bereits am 7. November, noch bevor er am Mittag dieses Tages vom Einfall der Fünf Orte erfahren hatte, einen Kurswechsel vollzogen: Er beschloss, den Widerstand gegen die von den Fünf Orten für die Gemeinen Herrschaften geforderten Regelungen aufzugeben.47 Nachdem die Verhandlungen aufgrund des Einfalls der Fünf Orte unterbrochen worden waren, überzeugten die Gesandten am 11. November die Delegation, sich doch ihrem Gegenvorschlag anzuschließen, dem zufolge in allen Gemeinden der Gemeinen Herrschaften über den Glauben abgestimmt werden solle, wobei sich die Minderheit dann der Mehrheit zu fügen habe.48 Die Fünf Orte waren aber zu keinen Zugeständnissen bereit. Sie bestanden auf den von ihnen gewünschten Regelungen für die Gemeinen Herrschaften und modifizierten sie sogar noch zugunsten ihrer Glaubensrichtung, indem sie zwar weiterhin die Bildung von Gemeinden für altgläubige Minderheiten verlangten, evangelische Gemeindegründungen nun aber nicht mehr gestatten wollten. Außerdem stellten sie eine Reihe weiterer Forderungen: So sollten unter anderem das Christliche Burgrecht aufgelöst, der Erste Kappeler Landfrieden außer Kraft gesetzt und die in diesem Frieden vereinbarte Entschädigung für die Kriegskosten an die Fünf Orte zurückerstattet werden. Die Mitglieder des Christlichen Burgrechts hätten zudem für die durch den jetzigen Krieg entstandenen Schäden und Kriegskosten aufzukommen.49 Um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, boten die Fünf Orte am 13. November den Landgemeinden am einen Separatfrieden an und drohten ihnen mit einem erneuten Plünderungszug, falls sie dieses Angebot nicht unverzüglich annehmen sollten.50
Als der Rat auf diese Weise stark unter Druck gesetzt worden war, entschloss er sich zum Nachgeben. Da die von den Fünf Orten verlangten Regelungen für die Gemeinen Herrschaften weiterhin nicht akzeptieren wollte und die Vertreter der anderen Mitglieder des Christlichen Burgrechts erst weitere Anweisungen einholen wollten, setzte die Friedensverhandlungen seit dem 14. November alleine fort.51 Am 16. November traf sich schließlich eine Gesandtschaft in bei mit Vertretern der Fünf Orte und schloss dort den sogenannten Zweiten Kappeler Landfrieden, dessen Regelungen den Forderungen der Fünf Orte entsprachen.52 Die definitive Ausfertigung des Friedens wurde dann am 20. November in gesiegelt.53
Als die Hauptstreitmacht der Fünf Orte vom 17. bis 19. November durch die bis nach und damit unmittelbar an die Grenze zum Aargau vorrückte, während das Heer durch Desertionen immer weiter zerfiel,54 musste auch einlenken. Am 21. November stimmten seine Vertreter einem von den Schiedleuten vermittelten Frieden mit den Fünf Orten zu,55 der dem Frieden mit entsprach und diesen um weitere, speziell betreffende Regelungen ergänzte. Die Konfliktparteien siegelten den Friedensvertrag dann am 24. November in .56 Auch und wurden später durch Verträge mit den Fünf Orten in den mit geschlossenen Frieden einbezogen.57
Rezeption und Bedeutung des Zweiten Kappeler Landfriedens
Der Zweite Kappeler Landfrieden vereindeutigte und korrigierte die grundlegenden religionspolitischen Bestimmungen des von ihm außer Kraft gesetzten58 Ersten Kappeler Landfriedens im Sinne der altgläubigen Fünf Orte. Die im ersten Artikel des Zweiten Kappeler Landfriedens enthaltene Regelung, dass die Orte in ihren eigenen Gebieten unbehelligt bei ihrem Glauben bleiben dürfen,59 entsprach der von den Fünf Orten vertretenen Auslegung von Artikel eins des Ersten Kappeler Landfriedens. Die von unter Berufung auf diesen Artikel erhobene Forderung, die Fünf Orte müssten auch in ihren eigenen Gebieten die reformatorische Predigt zulassen, wurde damit zurückgewiesen.60 Des Weiteren räumte der Zweite Kappeler Landfrieden den evangelisch gewordenen Gemeinden in den Gemeinen Herrschaften jetzt eindeutig das Recht ein, zum alten Glauben zurückzukehren.61 Die Fünf Orte hatten bereits den Ersten Kappeler Landfrieden in diesem Sinne interpretiert; ihre Auslegung war aber von den evangelischen Orten nicht akzeptiert worden.62 Umgekehrt wurde nun die im Ersten Kappeler Landfrieden enthaltene Bestimmung, dass die Gemeinden in den Gemeinen Herrschaften mit einem Mehrheitsbeschluss die Reformation einführen dürften,63 nicht in den Zweiten Landfrieden übernommen. Neu hinzu kam in diesem Frieden schließlich die Regelung, dass altgläubige Minderheiten in den Gemeinen Herrschaften ihren Kult ausüben und dazu eigene Gemeinden bilden dürfen.64
Die Obrigkeit bemühte sich, den Text des für sie unvorteilhaften Zweiten Kappeler Landfriedens möglichst geheim zu halten.65 Im Januar 1532 wurde in eine von einem anonymen altgläubigen Autor verfasste Geschichte des Zweiten Kappeler Krieges gedruckt, in der sowohl der Friedensvertrag mit als auch derjenige mit wörtlich wiedergegeben wurden.66 In einer Erläuterung der Friedensbestimmungen behauptete der anonyme Verfasser, die im dritten Artikel67 enthaltene Verpflichtung zur Einhaltung der Bünde impliziere, dass die altgläubigen Orte mit ihrer Mehrheit die Reformation in allen Gemeinen Herrschaften rückgängig machen dürften. In diesen könne nämlich gemäß den Bünden die Mehrheit der regierenden Orte bindende Entscheidungen treffen.68 Diese Interpretation des Landfriedens stand jedoch im Widerspruch zum Wortlaut des zweiten Artikels69 und wurde nicht einmal von den Fünf Orten übernommen.
Der Zweite Kappeler Landfrieden hatte zur Folge, dass sich die Reformation in den nichtautonomen Gebieten der nicht weiter ausbreiten konnte und dort lebende Mitglieder evangelischer Gemeinden mehr oder weniger freiwillig insgesamt oder nur zum Teil wieder zum alten Glauben zurückkehrten. In den Gemeinen Herrschaften, in denen die einzelnen Gemeinden gemäß dem zweiten Artikel des Landfriedens70 selbst über die Rückkehr zum alten Glauben entscheiden durften, behaupteten sich die Evangelischen recht gut, obwohl die altgläubigen Orte die Abstimmungen durch verschiedene Druckmittel in ihrem Sinne zu beeinflussen versuchten und altgläubige Minderheitsgemeinden besonders unterstützten.71 In den drei Gemeinen Herrschaften , und , die ausdrücklich aus dem Zweiten Kappeler Landfrieden ausgeschlossen worden waren,72 wurde hingegen die gesamte Bevölkerung zum alten Glauben zurückgeführt.73 Dasselbe geschah auch in dem ebenfalls aus dem Landfrieden ausgeschlossenen74 , einem unter der Schirmherrschaft von , , und stehenden Zugewandten Ort, sowie - mit Ausnahme der Grafschaft - im ganzen Herrschaftsgebiet des Fürstabts von , der wieder in seine Rechte eingesetzt wurde.75
Neben den Bünden bildete der Zweite Kappeler Landfrieden die rechtliche Grundlage für das Fortbestehen der bis in die Zeit ihrer völkerrechtlichen Souveränität nach dem Westfälischen Frieden von 1648.76 Nach 1531 kam es relativ lange zu keinen weiteren militärischen Auseinandersetzungen zwischen den evangelischen und altgläubigen Orten.77 Im Januar 1656 begannen dann aber und den Ersten Villmerger Krieg, in dem sie den Fünf Orten erneut unterlagen.78 Der am 7. März 1656 in geschlossene Dritte Landfrieden bestätigte die Gültigkeit des Zweiten Kappeler Landfriedens.79 Außer Kraft gesetzt wurde dieser schließlich erst durch den Vierten Landfrieden vom 11. August 1712,80 den die evangelischen Orte nach ihrem Sieg im Zweiten Villmerger Krieg81 mit den Fünf Orten schlossen.
Unterzeichner und Unterhändler↑
Frieden zwischen den Fünf Orten und
Unterzeichner
Die vorläufige Ausfertigung des Friedens vom 16. November 1531 wurde von im Namen der Fünf Orte , , , und sowie von im Namen der Stadt und Landschaft gesiegelt.
Die endgültige Ausfertigung des Friedens vom 20. November 1531 wurde von den Fünf Orten, der Stadt sowie von , Vogt von , und aus im Namen der Landschaft gesiegelt.
Unterhändler
Von Seiten der Fünf Orte nahmen neben weiteren Gesandten, die im Landfrieden nicht namentlich genannt werden, die folgenden Personen an den Verhandlungen teil: Als Vertreter von : , Schultheiß und Hauptmann, , Bannerherr, , Altschultheiß, , Bannerherr, und , Schützenhauptmann; als Vertreter von : , Landammann und Hauptmann, , Bannerherr, Ritter , Altlandammann, und , Altlandammann; als Vertreter von : , Landammann und Hauptmann, , Bannerherr, , Landvogt in , und , Altlandvogt von ; als Vertreter von : , Ammann von und Hauptmann, , Bannerherr, , Altlandammann, und , Landammann von ; als Vertreter von : , Ammann und Hauptmann, , Bannerherr, , designierter Landvogt im , und , Altlandvogt von .
Von Seiten nahmen die folgenden Personen an den Verhandlungen teil: Als Vertreter der Stadt: , oberster Hauptmann, Junker , Bannerherr, Meister , Meister , Meister , und ; als Vertreter der Landschaft : , , , Vogt von , aus und , Bauer aus .
Der Friedensschluss wurde durch die Bemühungen der im Zweiten Landfrieden mit genannten Vermittler82 angebahnt. Diese waren aber an den abschließenden Verhandlungen nicht beteiligt.83
Frieden zwischen den Fünf Orten und
Unterzeichner
Der Frieden wurde von , , , und sowie von gesiegelt.
Unterhändler
Als Vermittler waren an den Verhandlungen die folgenden Personen beteiligt: Als Gesandte des französischen Königs : , Bischof von , , Herr von , , Herr von , und Hauptmann ; als Gesandte Herzog : , Herr von , und ; als Gesandte von Markgraf : , Landvogt in , , Kanzler, und ; als Gesandte von , Herzogin von und Gräfin von : , Kastlan von , und , Staatsrat von ; als Gesandte von : Ratsherr , Altlandvogt im , , Altlandvogt im , und ; als Gesandte von : , und ; als Gesandte von : , Landammann, und .
Als Vertreter waren an den Verhandlungen die folgenden Personen beteiligt: Schultheiß , die Kleinen Räte , , und sowie die Großräte , , und .84
Für die Fünf Orte führten deren Hauptleute die Verhandlungen. Auch wenn nach gegenwärtigem Forschungsstand eine namentliche Auflistung all dieser Unterhändler nicht möglich ist, so ist doch davon auszugehen, dass es sich zumindest größtenteils um dieselben Personen handelte, die im Zweiten Kappeler Landfrieden mit als Vertreter der Fünf Orte genannt wurden.85
Inhalt↑
Frieden zwischen den Fünf Orten und
Der Frieden beginnt mit einer knappen Einleitung, in der die Vorgeschichte des Friedensschlusses skizziert wird. Der anschließend folgende Hauptteil ist in acht Artikel gegliedert, welche die vereinbarten Regelungen enthalten. Im Schlussteil wird das Ende der Feindschaft bekräftigt.
In der Einleitung berichten die Vertragsparteien kurz über die Vorgeschichte des Friedens: Durch die Einführung von Neuerungen sei es zu einem Konflikt zwischen den Fünf Orten und gekommen, der schließlich zu einem Krieg mit schlimmen Folgen geführt habe. Als dessen Fortsetzung beiden Konfliktparteien unerträglich erschienen sei, hätten ihre Gesandten in erfolgreich über einen Frieden verhandelt und dabei die vorliegenden Artikel vereinbart.
Der in acht Artikel gegliederte Hauptteil enthält die folgenden Bestimmungen:
soll die Fünf Orte und ihre Verbündeten in ihren eigenen Gebieten unbehelligt bei ihrem Glauben bleiben lassen. Ebenso sollen auch die Fünf Orte und seine Verbündeten bei deren Glauben bleiben lassen. Die Verbündeten der Fünf Orte sowie alle Unterstützer beider Kriegsparteien werden in den Frieden mit einbezogen. Ausgeschlossen sind aber das , und , die unterstützen, sowie , , und , die nicht mit verbündet sind (Art. 1).
Im vorliegenden Druck wurden zudem die folgenden Bestimmungen über Entschädigungszahlungen, die sich in der Originalfassung des Friedens in Artikel fünf finden, in Artikel eins integriert: Die Forderung der Fünf Orte, für die Zerstörung der Bilder und des Kirchenschmucks in etlichen Gotteshäusern sowie für die Verbrennung von Häusern in Schadensersatz zu erhalten, wies als unberechtigt zurück, da es dafür nicht verantwortlich sei. Sollte sich das Gegenteil herausstellen, wird auf die Forderung eingehen. Den Schaden, der durch die Verwüstung der Kirchen in , und entstanden ist, wird wiedergutmachen, wobei die Stadt auch ihre an dieser Tat beteiligten Verbündeten belangen kann. Genügt die Wiedergutmachung nicht, sollen , , und eine für beide Parteien verbindliche Entscheidung treffen. Über die Forderung der Fünf Orte, solle ihnen die Kriegskosten erstatten, soll erst nach einem Friedensschluss mit gütlich verhandelt werden. Kommt es dabei zu keiner Einigung, soll in dieser Angelegenheit ein Gerichtsverfahren gemäß den Bundesverträgen eingeleitet werden.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle Herrschaftsrechte der jeweils anderen Partei in den Gemeinen Herrschaften völlig unangetastet zu lassen. Für diese gelten folgende Regelungen: Gemeinden, die den neuen Glauben angenommen haben, dürfen selbst darüber entscheiden, ob sie dabei bleiben oder zum alten Glauben zurückkehren. Altgläubige Minderheiten sollen unbehelligt ihren Glauben beibehalten und Gottesdienste feiern dürfen. Die Kirchengüter sollen dabei im Verhältnis zur Zahl der Anhänger zwischen den Priestern und den evangelischen Predigern aufgeteilt werden. Schmähungen wegen des Glaubens sind beiden Seiten untersagt und sollen vom Vogt angemessen bestraft werden (Art. 2).
Sowohl als auch die Fünf Orte sollen dem jeweils anderen Vertragspartner gegenüber die althergebrachten Bünde treu einhalten. darf sich entsprechend den Bestimmungen der Bünde fortan nicht in Herrschaften einmischen, in denen die Stadt keine obrigkeitlichen Rechte besitzt (Art. 3).
muss alle neu geschlossenen Bündnisverträge auflösen. Der Erste Kappeler Landfrieden und der Beibrief zu diesem Frieden verlieren ihre Gültigkeit. muss diese Bündnis- und Friedensurkunden unverzüglich an die Fünf Orte herausgeben (Art. 4).
und seine Verbündeten müssen den Betrag, den sie aus der im Ersten Kappeler Landfrieden vereinbarten Entschädigungszahlung für die Kosten des Ersten Kappeler Krieges erhielten, wieder an die Fünf Orte zurückerstatten. Da den Pfarrer zu Recht hinrichtete, soll die Unterhaltszahlung an dessen Kinder, zu der verurteilt wurde, diesem Ort vom von erstattet werden (Art. 5).
Beide Vertragsparteien sollen fortan den in den Bünden vorgesehenen Rechtsweg beschreiten, um ihre Ansprüche gegenüber anderen Orten oder Einzelpersonen durchzusetzen. Wenn sich jemand einem solchen Verfahren verweigert, sollen die Vertragsparteien dem Kläger zu seinem Recht verhelfen (Art. 6).
Alle vor dem Krieg beschlagnahmten Güter sollen zurückgegeben werden. Sind sie nicht mehr in ihrem ursprünglichen Zustand, ist dafür angemessener Schadensersatz zu leisten (Art. 7).
Die Gefangenen sollen ihrem Wert entsprechend gegeneinander ausgetauscht werden. Für die übrigen Gefangenen dürfen die Hauptleute der Fünf Orte ein angemessenes Lösegeld verlangen (Art. 8).
Im Schlussteil bekräftigen beide Vertragsparteien, dass sie nun alle Feindschaft beenden, sich alles Vorgefallene verzeihen und fortan wieder miteinander Handel treiben wollen. Von dem vorliegenden Vertrag, der nur von und gesiegelt wurde, soll so bald wie möglich eine endgültige Ausfertigung erstellt werden, die dann von allen Vertragsparteien gemeinsam gesiegelt werden soll.
Frieden zwischen den Fünf Orten und
Der Frieden beginnt mit einer knappen Einleitung, in der die Vermittler die Vorgeschichte des Friedensschlusses skizzieren. Der anschließend folgende Hauptteil, der in elf Artikel gegliedert ist, nimmt die im Frieden zwischen den Fünf Orten und vereinbarten Regelungen auf und ergänzt sie. Im Schlussteil wird die Gültigkeit des Friedens bekräftigt.
In der Einleitung berichten die Vermittler kurz über die Vorgeschichte des Friedens: Durch die Einführung von Neuerungen sei es zu einem Konflikt zwischen den Fünf Orten und gekommen, der schließlich zu einem Krieg mit schlimmen Folgen geführt habe. Die Vermittler seien von ihren Herren entsandt worden, um die Auseinandersetzung friedlich beizulegen. Es sei ihnen schließlich gelungen, die Konfliktparteien zur Annahme des vorliegenden Friedens zu bewegen, der dem zwischen und den Fünf Orten abgeschlossenen Friedensvertrag entspreche und ihn um einige Artikel erweitere.
Der in elf Artikel gegliederte Hauptteil enthält die folgenden Bestimmungen:
soll die Fünf Orte und ihre Verbündeten in ihren eigenen Gebieten unbehelligt bei ihrem Glauben bleiben lassen. Ebenso sollen auch die Fünf Orte und seine Verbündeten bei deren Glauben bleiben lassen. Die Verbündeten der Fünf Orte sowie alle Unterstützer beider Kriegsparteien werden in den Frieden mit einbezogen. Die Fünf Orte behalten sich aber vor, die Bewohner des sowie jene von und angemessen zu bestrafen. Aus dem Frieden ausgeschlossen sind zudem , , und , die nicht mit verbündet sind (Art. 1).
Die Bestimmungen in den Artikeln zwei bis vier entsprechen denen in den Artikeln zwei bis vier des Friedens mit .
und seine Verbündeten müssen den Betrag, den sie aus der im Ersten Kappeler Landfrieden vereinbarten Entschädigungszahlung für die Kosten des Ersten Kappeler Krieges erhielten, wieder an die Fünf Orte zurückerstatten. Außerdem muss für die Zerstörungen, die es im Lauf des Krieges im , in , , , , und anrichtete, an die Fünf Orte in zwei Raten 3.000 Sonnenkronen zahlen. Über die Forderung der Fünf Orte nach Erstattung der Kosten, die ihnen durch den Krieg entstanden sind, soll zunächst gütlich verhandelt werden. Kommt es dabei zu keiner Einigung, soll in dieser Angelegenheit ein Gerichtsverfahren gemäß den Bundesverträgen eingeleitet werden (Art. 5).
Die Bestimmungen im sechsten und siebten Artikel entsprechen denen im sechsten und siebten Artikel des Friedens mit .
Ohne Zustimmung der Gesandten von haben die Schiedleute sowie die Vertreter von , , und folgende Entscheidung getroffen: soll auf die Rückforderung der 3.000 Kronen verzichten, die es an zahlen musste, weil die Revolte im Oberland gegen das Reformationsmandat unterstützt hatten. soll im Gegenzug alle Dokumente, die diese Angelegenheit betreffen, an die Schiedleute zur Vernichtung übergeben (Art. 8).
Die Bewohner der Herrschaft , die sich den Truppen anschlossen, sollen dafür von nicht bestraft werden (Art. 9).
soll die aus und Vertriebenen unentgeltlich wieder nach Hause zurückkehren lassen (Art. 10). Beide Vertragsparteien sollen ihre Gefangenen gegen Erstattung der Aufwendungen für Ernährung und Arztkosten freilassen (Art. 11).
Im Schlussteil verpflichten sich beide Vertragsparteien zur Einhaltung des Friedensvertrags. Sie bekräftigen, dass sie nun alle Feindschaft beenden, sich alles Vorgefallene verzeihen und fortan wieder miteinander Handel treiben wollen.
Überlieferung und Textvorlage↑
Frieden zwischen den Fünf Orten und
Handschriften
- 1) Zürich, StA, C I, Nr. 403 [Archivkatalog] [Ausfertigung für ].
- 2) Ebd., Nr. 403 b [Archivkatalog] [Ausfertigung für ].
- 3) Ebd., Nr. 403 a [Archivkatalog] [provisorische Ausfertigung vom
16.11.1531].
- 4) Luzern, StA, URK 50/1047 [Archivkatalog] [Abschrift der provisorischen Ausfertigung
vom 16.11.1531].
Druck
- Merckliche vnnd war=||hafftige geſchichten von den Schweytzern /
Nemlich wie || im Jare [...] Funffzehen||hundert eyns vnd
dꝛeyßig / die fünff Oꝛth der [...] || Eydgnoßſchafft /
als Lucern / Vꝛi / Schweytz / Vn=||derwalden vn̄ Zůg / denen von
Zürch ſampt jrem anhāg /|| [...] schꝛifft||lich abgeſagt / Vnd
als balde darauff mit jnen vnd denen || von Bern vnd Baſel ꝛc.
Vier trefflicher Schlachten ge=||than / vnd allzeyt den Syegk [...]
wider sie er=||halten / Vnd darnach beyde partheyen eyn Vertragk [...]
|| vffgericht haben / Mit et=||lichen ſonderlichen [...] artickeln /
ſampt eyner || declaration / ſo jüngst darüber [...] gmacht ||
[...].
[Straßburg: Knobloch, Johann d.J.], 1532, 16 Bl., 4° (VD16 M 4840).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 Eur. 333,44 [Digitalisat].
Textvorlage
Als Textvorlage dient der oben genannte Druck, der den Text der provisorischen Ausfertigung vom 16. November 1531 enthält. Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition der endgültigen Ausfertigung in kollationiert wird. Kaisers Edition liegt die oben genannte Handschrift 1 zugrunde, wobei Handschrift 3 kollationiert wurde.
Frieden zwischen den Fünf Orten und
Handschriften
- 1) Bern, StA, Urkunde Eidgenossenschaft, 24.11.1531 [Archivkatalog] [Ausfertigung].
- 2) Luzern, StA, URK 50/1053 [Archivkatalog] [Ausfertigung].
- 3) Bern, StA, Urkunde Eidgenossenschaft, 26.06.1529 [Archivkatalog], fol. 8r-13r [Kopie].
Druck
- Merckliche vnnd war=||hafftige geſchichten von den Schweytzern /
Nemlich wie || im Jare [...] Funffzehen||hundert eyns vnd
dꝛeyßig / die fünff Oꝛth der [...] || Eydgnoßſchafft /
als Lucern / Vꝛi / Schweytz / Vn=||derwalden vn̄ Zůg / denen von
Zürch ſampt jrem anhāg /|| [...] schꝛifft||lich abgeſagt / Vnd
als balde darauff mit jnen vnd denen || von Bern vnd Baſel ꝛc.
Vier trefflicher Schlachten ge=||than / vnd allzeyt den Syegk [...]
wider sie er=||halten / Vnd darnach beyde partheyen eyn Vertragk [...]
|| vffgericht haben / Mit et=||lichen ſonderlichen [...] artickeln /
ſampt eyner || declaration / ſo jüngst darüber [...] gmacht ||
[...].
[Straßburg: Knobloch, Johann d.J.], 25.1.1532, 16 Bl., 4° (VD16 M 4840).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 Eur. 333,44 [Digitalisat].
Textvorlage
Als Textvorlage dient der oben genannte Druck. Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition in kollationiert wird. Dieser Edition liegen die oben genannten Handschriften 1 und 2 zugrunde.
Literatur↑
Editionen
- 1) Kaiser, Jakob (Hg.), Amtliche Sammlung der ältern Eidgenössischen Abschiede, Bd. 4,1,b:
Die Eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532,
bearbeitet von Johannes Strickler, Zürich 1876 [Digitalisat],
S. 1567-1571, Beilage 19a [Frieden zwischen den Fünf Orten
und nach der endgültigen
Ausfertigung mit Angabe der Varianten der vorläufigen Ausfertigung];
S. 1571-1575, Beilage 19b [Frieden zwischen den Fünf Orten
und ].
- 2) Walder, Ernst (Hg.), Religionsvergleiche des 16. Jahrhunderts, Bd. 1: Zweiter
Kappeler Landfrieden 1531. Konfessionelle Vergleiche in den
Landsgemeindeorten Appenzell und Glarus. Augsburger Religionsfrieden
1555, Bern 1945 (QNG 7), S. (5)6-13(14) [Frieden zwischen den
Fünf Orten und nach der
endgültigen Ausfertigung für ].
Forschungsliteratur (Auswahl)
- Locher, Gottfried W., Die Zwinglische Reformation im Rahmen der europäischen Kirchengeschichte, Göttingen / Zürich 1979, S. 521-539.
- Meyer, Helmut, Der Zweite Kappeler Krieg. Die Krise der Schweizerischen Reformation, Zürich 1976.
- Meyer, Helmut, Kappelerkriege, Version vom 12.11.2009, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS) [Online].
- Muralt, Leonhard von, Renaissance und Reformation, in: Handbuch der Schweizer Geschichte, Bd. 1, Zürich 1972, S. 389-570, hier S. 500-526.
Vollständige Bibliographie
Fußnoten
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Andreas Zecherle , Zweiter Kappeler Landfrieden (20./24. November 1531) - Einleitung, in: Europäische Religionsfrieden Digital, hg. von Irene Dingel und Thomas Stäcker, URL: https://purl.ulb.tu-darmstadt.de/vp/a000008-0404 (21.12.2024)