Pace di Cavour (5. Juni 1561)
1Es sollten von
öffentliche
Ausschreiben verfertigt
2werden,
vermög
welcher dieselbe jedermann zu wissen
macht,
3daß denen von den Thälern
,
,
4,
,
,
, von
51,
so
benachbart,
,
,
6a,
, und allen, so ihnen beygestanden,
7wegen des Fehlers,
so
sie begangen, indem sie die Waffen
wi-
8der
so wol als auch wider die absonderliche
Herren
9und Edelleute,
so
Lehenträger und in Dero
10Schutz und Schirm sind, ergriffen, verziehen und sie wider
11begnädigt.
12[Art. 1] Es sollte denen von ,
,
,
-
13,
/ (Gemeinen des ) wie auch
14denen von ,
,
und (Ge-
15meinden des ) zugelassen und vergönstigt
16seyn, ihre Versammlungen zu halten, zu predigen und
an-
17dere Ceremonien
ihrer Religion zu verrichten an denen ge-
18wöhnlichen Orten.
19[Art. 2] Auch soll denen zu , einer
Gemein,
20nicht verwehret werden, ein gleiches zu
thun, jedoch nur so
21lang, bis
daselbst eine Vestung
aufführen
lässt.
22Wann nun selbige
Vestung
daselbst angelegt,
so
soll die Frey-
23heit,
daselbst zu predigen, ein End haben,
und in der gantzen
24umligenden Gegend kein Waldensischer
Gottes-Dienst
ge-
25halten werden. Doch könnten
sie
sich einen andern, in der
26Nähe gelegenen, Ort aussehen,
absonderlich
gegen ,
wo
27hin sie
eine andere Kirche erbauen möchten. Jedoch soll denen
28Geistlichen
vergönstigt
seyn, die Krancke in gedachter Ge-
29gend um zu besuchen
und andere zu ihrem Gottes-
30Dienst
benötigte Sachen zu verrichten, nur
daß alle Ver-
31sammlungen und Predigten dort herum unterlassen wür-
32den.
33[Art. 3] Zu , auf der 2,
so la
34benachbart,
dörfften
sie gleichfalls an gewöhnlichen Oertern
35sich
versammeln und Predigt hören, doch solle man sich nicht
36unterstehen, in der
andern Gegend und Grentzen von
37solches zu verrichten.
38[Art. 4] Es soll aber denen
Gliedern der Thäler /
und
39
/ nicht vergönnet
seyn, in die anligende Gräntzen
40sich auszubreiten /
oder in andern unter des Gewalt
41stehenden Flecken,
so
ausser ihrem District,
sich zu versammeln /
42und daselbst zu predigen, oder auch mit andern, die nicht ih-
43res Glaubens, zu
disputiren,
indem alle ihnen ertheilte
Frey-
44heiten
sich nur auf ihre Landschafften
erstrecken. Falls aber
45sie wegen ihres Glaubens befragt würden,
möchte ihnen
46frey stehen, ihres Glaubens Rechenschafft zu geben, und soll-
47ten
sich deswegen keiner Straffe weder an Leben noch Gütern
48zu besorgen
haben.
49[Art. 5] Denen Einwohnern der Pfarre
sollte ein glei-
50ches
zugelassen
seyn, welche fürjetzo
wegen ihrer Religion
51flüchtigen Fuß gesetzet, und welche an einem Ort
52
genannt, ihre Versammlungen, Predigten
53und andere Ubungen ihres Glaubens angestellt,
so daß sie
54aber ja nicht in andere Oerter und Gräntzen gedachter Pfar-
55re
sich
verfügen.
56[Art. 6] Die aus der Pfarr im ,
so
gleich-
57falls
für jetzo wegen der Religion in der Flucht,
sollen gleiches
58Recht als die
Obigen haben, doch mit diesem
beygefügten
Be-
59ding, daß solches nirgends anderst, als an einem gewissen
60Ort,
genannt,
geschehe.
61[Art. 7] Die zu ,
so zum ingleichen
62gehören /
und auch zu sammt denen andern wegen
der Rel[igion].
63in der Flucht,
mögen
nebst denen zu nur einen
64Geistlichen
halten,
welcher einen Tag an dem Ort zu
65, genannt , und den andern zu
66 an dem Ort
sein Predig-Amt versehen mag.
67[Art. 8] Allen denen,
so
sich aus genennten Städtlein, Flecken /
68und Dörffern angezogener
Thäler auf die Flucht
begeben /
69und fürohin
bey ihrer Religion zu verharren gesonnen,
soll
70ungehindert alles Versprechens und Abschwörung ihrer Re-
71ligion,
so
sie
währenden Kriegs
gethan, dannoch zugelassen
72seyn, wieder in ihr
Vatterland und Thäler zu kehren, denen
73Predigten,
so von denen Geistlichen in obbezeichneten
Oer-
74tern gehalten
werden, beyzuwohnen, doch mit diesem
beyge-
75fügten Beding, daß sie
sich mit dem, was ihnen zugelassen,
76begnügen /
und nicht weiter um sich zu greiffen unterstehen
77sollten.
78Weil auch viel Waldenser /
ausserhalb denen Oertern,
79wo die Predigten zugelassen, wohnen / und dannoch der Kir-
80chen-Besuchung und anderer Nothwendigkeit ihrer Reli-
81gion / nicht entbähren
können, als
vergönnt der
de-
82nen auf selbigen
Gräntzen wohnenden Geistlichen, ohne Gefahr
83sie zu besuchen / und mit aller
Nothdurfft zu versehen, nur daß
84sie
sich nicht gelüsten
lassen,
daselbst
öffentliche Predigten oder
85verdächtige
Versammlungen zu pflegen.
86[Art. 9] Es vergönnt
auch / aus son-
87derlicher Gnade / allen denen,
so aus den Thälern von
88und ausb der Nachbarschafft
89flüchtig /
und in der Waldensischen Lehre zu verharren wil-
90lens,
daß sie
sich aller derer Begnadigungen,
so die Andern ge-
91niessen, auch zu getrösten haben sollen;, falls sie alles zu beob-
92achten
versprechen, was von dem
bedungen
worden.
93[Art. 10] Allen vorgedacht- und benennten Thälern / und geflüch-
94teten Unterthanen, die in dem Waldensischen Glauben zu
95sterben
gesonnen, wie auch denen von ,
96 und ,
sollen alle eingezogene Güter
wieder
97ausgeliefert werden, die man
ihnen wegen der Religion und
98des letzt
vorgelauffnen,
nunmehr aber geendigten Kriegs /
ab-
99genommen.
[Art. 11] Ingleichen
ist ihnen vergönnt,
sich / durch den
100Weg
der Rechten / alles Haußraths und Viehes von ihren
101Nachbarn wieder zu bemeistern - wovon aber die Soldaten
102ausgenommen - und soll es ihnen um den
Preiß, wie es ver-
103kaufft worden, wider gerichtlich
zugesprochen
/ und überlassen
104werden; doch soll auch ihren
Nachbarn erlaubt seyn,
eben-
105mässiges Rechts sich wider sie im gleichförmigen Fall zu be-
106dienen.
107[Art. 12] Es sollen auch ihnen
alle Freyheiten und Privilegien,
108so wol allgemeine als absonderliche, die ihnen von denen
109Hertzoglichen
Vorfahren, als
selbst verliehen,
110und von ihren andern Eigenherren
erkaufft worden,
so viel sie
111deren mit schriftlichen
Urkunden belegen können,
bestättigt
112werden. [Art. 13] Gedachte Unterthanen sollen mit aufrichtigen
113und gewissenhafften Richtern und Amt-Leuten versehen
114werden, die steif
und fest
über der Gerechtigkeit halten / und
115mit der That
darlegen, daß diese Unterthanen so wol als die
116andere in dem Gnaden-Schutz
em-
117pfohlen. [Art. 14]
Denen Thalleuten soll auch obliegen ein Verzeich-
118nus der Namen und
Zunahmen aller der jenigen,
so wegen
119der Religion noch flüchtig
seyn,
so wol der Meinaydigen als
120der
Andern, zu dem End, daß sie
zusammt ihren
Familien
121und Angehörigen wieder in den vorigen Stand gesetzt, bey
122Haab und Gütern erhalten / und alle Gutthaten und Be-
123gnadigungen,
derer die andern Hertzoglichen Unterthanen
124fähig, mit geniessen
mögen.
125[Art. 15] Weil auch niemand unbekannt und
verborgen, daß
126einem Printzen zugelassen,
in seinem Land, wo es ihm gefällig,
127Vestungen aufzubauen, ohne daß jemand ihm deswegen ein-
128zureden
befügt;
doch damit der
die Gemüter der Wal-
129denser von allem Argwohn befreyen möge,
hat der
sich
130erklärt,
in kurtzer und bestimmter Zeit eine Vestung zu
131zwar aufzurichten,
jedannoch
die dazu erfoderende Unkosten
132mit nichten von denen Unterthanen zu erpressen,
sondern es
133dem guten Willen seiner Unterthanen, was ihnen selbst
bey-
134zutragen beliebig, anheim zu stellen. Wann aber diese
Vestung
135mit der Hülffe Gottes aufgeführt,
sollte
sie mit einem solchen
136Gouverneur oder Capitain versehen werden, der einig und
137allein auf den Dienst
seines
gefliessen, und nichts
138auf die Güter und Gewissens-Freyheit der Innwohner zu
139sprechen habe.
140[Art. 16] Denen Thalleuten wird auch zugestanden, daß, ehbevor
141sie die dem nicht gefällige
Geistliche ihrer Dienst
ent-
142lassen, andere gewehlet werden / und die Abgeschaffte
so lang
143verbleiben, bis
die andere die Stelle angetretten; nur sollten
144sie
sich nicht gelüsten
lassen,
von zu einem
145Geistlichen zu beruffen, oder die Abgeschaffte in andere Plätze
146zu setzen / und also nur zu verwechseln.
[Art. 17] In allen Pfarren ge-
147dachter
Thäler, da man zu predigen befugt,
soll auch erlaubt
148seyn denen Catholischen, die Meß
/ und anders
nach den
149Römischen
Kirchen-Gebräuchen zu halten; mit nichten
aber
150die Waldenser in die Meß
zu gehen / oder die Geistliche zu un-
151terhalten gezwungen werden; hingegen aber sollten
sie auch
152nicht Macht haben, wann jemand von den Ihrigen Belieben
153trüge,
sich dabey einzufinden,
selbigen abzuhalten / oder auf
154einigerley Weiß
davon zu verhindern.
155[Art. 18] Alle Unkosten,
so
auf den Krieg wider sie
ver-
156wendet,
zusammt denen 8000. Thalern,
so die Thalleute im
157vergangenen Krieg
versprochen und annoch zu zahlen schul-
158dig,
sollen ihnen geschencket / und der deswegen
aufgerichtete
159Vergleich
vernichtet werden. [Art. 19] Alle Gefangene,
so
sich bey de-
160nen Soldaten befänden,
sollten
freygelassen werden, doch daß
161sie zuvor nach ihrem Vermögen ein weniges Lößgeld bezahlen;
162Und soll
diese
Loßlassung und dabey sich ereignende Schwü-
163rigkeiten dem Ausspruch des
/ und
164 /
heimgestellt werden. Auch sollen
wieder ihre
165Freyheiten erhalten, und
zwar ohne Bezahlung einiges Löß-
166Gelds, die jenige,
so nicht gebührlich /
oder auf Kriegs-Ma-
167nier,
sondern durch falsche Anklage
/ oder heimlich in Ver-
168hafft gekommen. Ingleichen möchten alle Thalleute wieder
169ihrer Freyheit geniessen, die um der
Religion / und nicht um
170anderer
Ubelthaten halber / auf die Galeern geschmiedet
wor-
171den.
172[Art. 20] Endlich sollte allen
Thalleutene, wie auch denen von
173,
f, und ,
sie
mögen
seyn was
174Stands,
Würde und Beschaffenheit (ausgenommen die
175Geistlichen),
frey und zugelassen
seyn, mit denen andern Un-
176terthanen
zu handeln
und zu wandeln,
über
177hin und herreisen, zu kauffen und zu verkauffen, auch aller-
178hand Kaufwahren zu verschliessen an allen
Enden und Or-
179ten, die
zuständig, jedoch mit diesem Vorbehalt,
180daß sie
sich nirgends unterstehen zu predigen,
Versammlun-
181gen
anzustellen, zu disputieren, wie schon oben gemeldet
wor-
182den, und daß sie
sich
ausserhalb ihren Gräntzen,
so ihnen be-
183nennet worden, nicht anderwärts
Haußsässig
niederlassen
184und an andere Ort begeben. Wann sie
diesem allen treulichst
185und ohn gefährde
nachkämen,
sollten
sie weder an Leib und
186Gut angefochten / oder im geringsten das Versprochene
ge-
187kräncket werden,
sondern unter des
Beschützen,
188gleich denen andern Unterthanen, in
süsser Ruh und Frieden
189blühen und leben. [Art. 21] Wie dann
über
dieses alles
190Verordnung
thun / und offentlich ausruffen wird, daß nie-
191mand
sich
sollte
gelüsten
lassen mit einiger
Ungebühr,
Un-
192rath /
und bösen
Zusamm-Rottungen denen Waldensern bey
193hoher Straff
belästigt zu fallen, so
daß also die Waldenser,
gleich
194denen andern Hertzoglichen
Unterthanen, auf das friedsam-
195ste ihr Leben hinbringen können.
196Zu Festhaltung alles jetzt
besagten,
so
versprechen
197, Kirchen Vorsteher von und Verordne-
198ter aus selbigen
Thälern,
,
sonst
Ram-
199bold genannt,
Kirchen-Vorsteher zu ,
200, Abgeordneter
von der Gemein zu ,
201, Abgeordneter von der Gemein zu /
202und von der an denen Gräntzen von
203,
,
Abgeordneter etlicher Privat-Per-
204sonen von ,
, Abgeordneter der
205Gemein aus dem
,
206von , Abgeordneter von
der Gemein selbiges
207Orts und des gantzen ,
für
sich und ihre
208Gemeinden ins besondere, daß, was in diesen Articuln enthal-
209ten,
unzerbrüchlich
sollte gehalten werden. Falls man aber
dar-
210wider handeln würde,
wären
sie
erbötig, allen Straffen,
so
211 ihnen zuerkennen würde,
sich zu unterwerffen. Dar-
212neben thun sie auch die Zusag / und versprechen, daß alle
213Hauß-Vätter der obgedachten Thäler hierein in alles verwil-
214ligen und zu halten menschmöglichst
befleissigen
sollten. Da-
215gegen verheißt der , daß
die-
216sen Vergleich und alle diese Articul insgemein und
beson-
217ders, durch Vorbitt
der Durchleuchtigsten
, Se[iner].
218Gemahlin, und aus sonderlicher Gnad bekräfftigen und
219gutheissen
soll. Zu dessen
Befestigung hat vorgedachterg
220
diese
gegenwärtige Vertrags-Articul unter-
221zeichnet, welches auch die Geistliche gedachter Thäler / und
222die Andere,
so
schreiben
können, im Namen ihrer Gemein-
223den gethan. Geschehen zu h, den 5. Junii des 1561.
224Jahrs.
225
226
227.
228, Prediger
229von .
230, Pred[iger].
231von .
232.
233.
Sachliche Anmerkungen