Edikt von Saint-Germain (8. August 1570)
1
Edict /
2Der in
3
/ uber die friedshandlung
4
und hinlegung jüngsten Kriegs
5
daselbst.
6Zu im Parlament publiciert,
7den eilfften Augusti.
M. D. LXX.
↑
8
Wir
, von Gottes genaden /
9
König in
, Entbieten allen
10gegenwertigen / und künfftigen / unsern
11gruß zuvor etc. In bedenckung des
gros-
12sen
jammers und ubels
, so sich begeben /
13
und zugetragen haben / durch Krieg und
14
entpörungen
, damit unser ein lange zeit hero /
15
und noch gegenwertiglich betrübet ist
, Und dieweil wir
16vor gesehen
a
/ die verwüstung
, so entstehen möchte
, wann
17durch gnad und barmhertzigkeit Gottes Herren ermelte
18
entpörungen nicht also bald und fürderlichen zu friden
ge-
19stelt
wurden, damit wir nun denselbigen entlichen abhelf-
20fen
/ und allen trübsalen
, so darauß entstehen
, fürkommen
21
möchten
, Auch unsere Underthanen zu fridlichem leben,
22ruhe, einigkeit / und gleichmütigkeit bringen, wie dann al-
23lezeit unser will und meinung ist gewesen.
24So thun wir meniglich zuwissen
, daß wir mit gu-
25tem und fürsichtigem gehabten Rath und bedacht / der
26
, unser allerliebsten unnd Ehrwürdigsten Frau
27Muter, und unser allerliebsten Brüdern
, des
28
, unsers obersten Statthalters, und des
29
b
, Fürsten unsers Königlichen geblüts
,
30
sampt andern grossen und ansehenlichen Personen
un-
31sers
geheimen Raths, haben, auff ihr gutbeduncken und
32guten Rath / auch obbemelten beweglichen ursachen
/ und
33anderer guter und grosser bedenckung halben, so uns dar-
34zu bewegt haben, durch dieses unser gegenwertig / ewig-
35werend
/ und unwiderrufflich Edict / gesagt
, erklärt
, gesetzt
36
und geordnet, sagen
, setzen
, erklären und ordnen wöllen
/
37
und ist uns gefellig / das jenig, so hernach volgt.
38
1.c Erstlich
, daß die gedächtnuß aller vergangenen
sa-
39chen
und handlungen, so sich zu beiden theilen begeben
40
und zugetragen haben / nach den verlauffnen
entpörun-
41gen
/ in diesem unserm
/ und was sonst dero
42halben möchte entstanden sein
, solle außgeleschet unnd
43
vertuschet sein und bleiben / als sachen
, die sich niemals be-
44geben hetten. Es soll auch nicht erlaubt noch zugelassen
45werden / unseren General Procuratorn
/ noch sonst einigen
46andern gemeinen offentlichen oder sonderbaren Personen
,
47zu einiger zeit / noch umb einiger ursach oder gelegenheit
48willen, wie die geschaffen sein möchte
, einige meldung
49derhalben zuthun / noch einigen proceß oder rechtfertigung
50an irgend einem Gerichtszwang anzustellen.
512. Wir verbieten auch allen unseren Underthanen
,
52was Stands, Würden, wesens sie seyen
, daß sie nit
sol-
53len
die gedächtnuß derselben wider erneuren
, sich einander
54
widersetzen
, schmehen
/ noch einer den andern durch
ver-
55weisung
dessen
, so sich verlauffen, anreitzen, darvon
di-
56sputieren
, darwider sich beruffen, zancken / noch einander
57
beschedigen noch beleidigen, weder thatlich noch
münd-
58lich
, sondern mit einander fridlich leben / und sich verhal-
59ten
/ als Brüder
, Freund und Mitburger, bey straff dem,
60
so darwider thun handlen, daß sie sollen gestrafft werden /
61als verbrecher des fridens / und als betrüber gemeiner ruhe
62
und einigkeit.
633. Wir ordnen und wollen auch, daß die Catholische
64
Römische Religion widerumb soll auffgericht und
einge-
65setzt
werden / an allen orten und Enden dieses unsers -
66
/ und Landen, so under unserm gehorsam sein
,
67da die ubung derselben underlassen worden, damit
diesel-
68big
gantz frey und fridlich geübet werde, one einige
ent-
69pörung
/ noch verhinderung, bey obvermelten straffen
,
70
und daß alle die jenigen, so in werendem gegenwertigem
71Krieg eingenommen hetten / Heuser
, güter oder einig ein-
72kommen
, so den geistlichen oder sonst anderen
Catholi-
73schen
zugehörig weren, und sie noch besessen und inn het-
74ten
, die sollen inen iren freyen gentzlichen besitz widerumb
75zu stellen
/ und sie derselben rüwiglichen lassen geniessen
/
76mit der freyheit unnd sicherheit
, wie sie vormals gethan
77haben, ehe daß sie derselben entsetzet werden.
784. Und damit kein ursach noch gelegenheit zu einiger
79
entpörung und zwitracht gelassen werde zwischen unsern
80
Underthanen
/ haben wir zugelassen und vergunnet, ver-
81gunnen und lassen denselben hiemit zu, daß sie leben und
82bleiben mögen in allen Stätten
/ und örten dieses unsers
83
und Landen unserer gehorsame
, ohne einige
84
ersuchen
, belästigung
/ und beschwerung
, auch one zwang
85
irgend etwas zuthun / von wegen der Religion / wider ire
86
gewissen
, daß sie auch von wegen derselben nit sollen
er-
87sucht
noch erkündigt werden / in den Heusern und
ör-
88teren
, da sie werden wohnen wollen, doch dergestalt
, daß
89
sie sich dem gemeß verhalten, so in disem gegenwertigen
90Edict begriffen ist.
915. Wir haben auch vergunt und zugelassen allen Edel-
92leuten und anderen Personen
, so wol den Inwonern
die-
93ses
als anderen in unserem Königreich und
94Landen unsers gebiets, so die hohe Obrigkeit und halß-
95gericht haben, Als wie in der
, es sey eigen-
96thumblichen
/ oder Nießlich, zum theil / oder aber gar, daß
97
sie in solchen iren Heusern
/ ermelten hohen Obrigkeit oder
98
Lehensgerechtigkeit, so sie ernennen werden und anzeigen
99für ire fürnembste bewohnung / unserer Landvögten und
100
Schöffen
, ein jelicher in seinem gepiet haben solle die
101
ubung der Religion, so sie die Reformierte heissen und nen-
102nen
, so lang sie sich daselbst werden verhalten und wonen /
103
und in irem abwesen ihre Weiber und Haußgesind
, der-
104halben sie dann sollen antwort geben und schuldig sein
/
105ermelte ire Heuser
/ gemelter Landvögten und Schöffen
/
106
zuernennen und anzuzeigen / zuvor und ehe, daß sie sich
dersel-
107bigen
gutthaten mögen gebrauchen und geniessen
; sie sollen
108dergleichen auch ebenmessige ubung in andern iren
Heu-
109sern
der hohen Obrigkeit haben
, so lang sie da gegenwertig
110
sein werden / und sonst anderer gestalt nit, alles so wol für
111
sie
/ als für ir zugehörig Haußgesind
/ und andere, so sich
112dahin wöllen begeben.
1136. In den Lehenheuseren
, da ermelte von der Religion
114nit die hohe Obrigkeit haben werden, sollen sie nit macht
115haben / ermelter Religions ubung sich zugebrauchen / Als
116für ir Haußgesind allein, doch wollen wir ihnen benom-
117men haben, wann inen ire freund biß in zehen in der anzal
118zukemen / oder irgend zu der Tauff in einer gesellschafft
119
beysamen
, so die ermelte anzal der zehen nit ubertreffe, daß
120
sie derhalben sollen oder mögen ersucht oder gerechfertigt
121werden.
1227. Unnd damit wir unser freundlichen geliebten Basen
,
123
, willfarten, haben wir ir vergunnet
124
und zugelassen
/ uber das jenig, so hie oben zugelassen ist
125worden / den ermelten Herren der hohen Obrigkeit, daß
126
sie noch zu dem allen mögen in jeglichem iren
Fürsten-
127thumben
/
, Graffschafften
,
und
128
, in einem Hauß ir zugehörig
/ Und da sie die hohe
129Obrigkeit haben würd, und von uns soll erwehlet und
130ernennet werden, die ermelte ubung der Religion haben
131für all die jenigen, so darbey sein wöllen
, wiewol sie auch
132
abwesend sein wurd.
1338. Es sollen die jenigen, so ermelter Religion seind
,
die-
134selbige
uben und brauchen mögen
/ in den hernach
bestimp-
135ten
örtern
, Nemlich: in der Landschafft der
136
/ in den Vorstäten der Statt
in
,
137
und in der zu
in
; In der Landschafft
138 und
/ uber die Stat
, so sie noch heutigs
139tags inn haben, in den Vorstätten
; In der
Land-
140schafft
/ in den Vorstätten
/ und inf
141
denen zu
die Statt; in der Landschafft der
/
g
142
In den Vorstätten der Statt
/ und in denen zu
143
; In der Landschafft der in den
vori-
144stätten
der Statt
/ und in denen zu
;
145
In der Landschafft
/ in den vorstäten zu
/
j
146
und in denen zu
; In der Landschafft
k
147
/ In den Vorstätten zu
/ und in denen zu
148
; in der Landschafft
/ in den Vorstäten derl
149Statt
/ und in denen zu
; in der Landschafft
m
150
/ in den Vorstätten zu
/ und in denen
151zu
; In der Landschafft
uber
n
,
o
152
so sie noch heutigs tags in haben, in den Vorstätten
153zu
; In der Landschafft
zu
154
, zu
, so sie auch noch heutigs tags innen ha-
155ben
; und in der Landschafft
,
,
, inq
156dem Land
uber
, so sie inn haben, an Bor-
157urg .
158
9. Unnd zum uberfluß haben wir ihnen verwilliget, die
159
ubung ermelter Religion zu halten und zu Continuieren in
160allen denen Stätten
, da es sich erfinden wird, daß sie sey
161gehalten worden offentlich den 1. tag dieses gegenwerti-
162gen Augustmonats.
16310. Ihnen hiemit außtruckenlichen verbietende, daß sie
164kein ubung derselben nicht haben sollen
, so wol / als viel
165den Kirchen dienst
/ als die anstellung der
Disciplin
/ oder die
166offentliche underweisung der Kinder und anderer belan-
167gen thut, als allein außgenommen an denen orteren, so hie
168oben erlaubt und zugelassen worden.
16911. Wie man den auch gleichfals kein ubung ermelter
170fürgewenter Reformierten Religion nit haben soll an
un-
171serem
t
/ noch zwo meil wegs darumb herumb.
17212. Dergleichen wöllen wir auch nit, das einige ubung
173angezogner Religion gehalten werde / In der Statt,
174
Landvogtey und Graffschafft
/ noch zehen meil wegs
175
umb dieselb Statt herumb, welche zehen meil wir gesetzt
176
und umbfangen sie mit den hernachbenanten örtern
, Als
177da nemlich seind
:
, die Vorstätte
,
, die vorstat
,
178
/ und die Vorstadt
, ein meil uber
/ under
179
,
/ und die Vorstätt
,
,
180
/ und die vorstätt
, eine grosse meil wegs uber
,
181
,
/ und
; an welchen obermel-
182ten örtern
/ wir nit wöllen
, daß einige Religions ubung
183gehalten werde, doch außgenommen, daß die jenigen, so
184
derselben Religion anhengig, nit sollen noch mögen der-
185halben ersucht oder gerechtfertigt werden, wann sie sich
186 anderst verhalten / wie oben vermeldet ist worden.
18713. Wir gebieten auch allen unsern Statthaltern,
188
Schöffen oder ordenlichen Richtern, einem jeglichen in
189
seinem gepiet, daß sie inen örter sollen verschaffen
, die
ih-
190nen
zugehörig sein sollen
, es seyen gleich die jenigen, die sie
191vorhin uberkommen haben / oder die sie uberkommen
möch-
192ten
, dahin sie die todten und verstorbne begraben können
,
193
Und daß nach irem absterben
/ einer auß den
Haußge-
194nossen
oder Haußgesind sollichs dem Wachtmeister zu
195
wissen thue, welcher dem todtengräber derselben Pfarr-
196kirchen bevelhen und gebieten wird, daß er ime ein solche
197anzal der Stattknecht, als ine für gut ansehen thut, zuge-
198ordnet werde, in zu begleiten und zuverhüten
, damit sich
199kein ergernuß zutrage / und damit er den todten Leichnam
200bey nächtlicher weil hole / und an das ort trage, so darzu
201verordnet worden, one begleitung nicht mehr als zehen
202
Personen
, und in den ander Stätten
, da kein
Wacht-
203meister
sein wurd, soll ein Diener der Obrigkeit bestellt
204werden / von den Richtern desselbigen orts.
20514. Es sollen auch die jenigen, so ermelter Religion sein
,
206keine Heyrat nicht machen / in dem grad der Sipschafft
/
207oder Schwägerschafft
, so da verbotten sein
/ durch die an-
208genommene gesatz in diesem .
20915. Auch soll kein underscheid noch
distinction
gehalten
210werden / von wegen der Religion zu auff und annemmung
,
211
so wol auff den
Universiteten
, Schulen, Spitalen,
Ausse-
212tzigen
/ als zu den allgemeinen Almusen
, der Schuler,
213kranckenu und der Armen.
21416. Und damit kein zweiffel sein möge
/ an dem rechten
215guten willen und meinung zugemelter unser Basen
, der
216
, unserer freundlichen, geliebten
217
Brüdern
/ und Vettern, den unnd
218
und
, haben wir gesagt und erkläret
,
219
sagen und erklären nochmals, daß wir sie halten und ach-
220ten
/ für unsere gute Freunde, getreue Underthanen und
221Diener.
22217. Wie wir denn gleichsfals auch alle Herren, Ritter,
223Edelleut, Amptleut und andere Innwoner der Stätt
,
224
gemeinschafften
, Flecken und anderer örter gemeltes
un-
225sers
/ und Länder unser gehorsame
, die ihnen
226anhengig und beystendig gewesen
, es sey an was enden /
227
und orten es wölle
, für unsere gute, getreue Diener und
228
Underthanen halten.
22918. Und vergleichen auch den
230 und seine Kinder, den
,
231 und seine Gebrüdere
,
232
/ und andere außlendische Herren, die inen ge-
233holffen und beystendig sein gewesen
, für unsere gute Nach-
234bawren
, Vettern und Freunde.
23519. Und sollen so wol ermelte unser
/ als gemelter
236
unser Brüder und Vetter, Herren, Edelleut, Stätt und
237
gemeinschafften
, auch andere, so inen geholffen haben /
238
und beystendig gewesen
, ihre Erben und Nachkommen
239quit, ledig und unbelestiget sein und bleiben, wie wir sie
240mit diesem gegenwertigen Brieff quit, ledig und loß
spre-
241chen
, alles des gelts halben, so durch sie
/ oder ire verord-
242nung
/ genommen und auffgehaben worden, so wol von
243
unserm einkommen, einnemmen, finantzen, wie hoch sich
244auch dieselbe Summa erstrecken mag, so wol der Stätt
,
245
Gemeinschafften
/ oder ander sonderbare
, Renten, ein-
246kommen
/ und silberwerck
, verkauffung fahrender Güter
,
247
so wol der geistlichen
/ als anderer, grossen und hohen
un-
248felbaren
gehöltz
, es sey unser oder ander, straffgelt
, beut,
249Ranzon / oder sonst anderer gestalt
/ von inen genommen
250gelts, so wol von wegen des gegenwertigen / als der vor-
251gehenden Kriegen, ohne daß sie noch die jenigen, so von
252
inen befelch geben werden, gemeltes gelt zu erheben, oder
253die es geben und erlegt hetten / in einicherley weiß, derhal-
254ben nit sollen noch mögen ersucht werden und gerecht-
255fertigt
, weder gegenwertiglich noch künfftiglich; und sollen
256
dessen quit und loß sein und bleiben, so wol sie als gemelte
257
ire Befelchhaber, aller handlung / und verwaltung / und
258
sollen sich zu aller entschüldigung
/ und entledigung Refe-
259rieren
v und ziehen auff ermelte unser
/ oder gemelte
260
unsere Brüder und Vettern / und auff die jenigen, denen
261von inen befolhen worden
/ die verhörung und beschliessung
262
desselbigen. Sie sollen auch quit, ledig / und loß sein und
263bleiben / aller feindlichen thaten halben, auffnemmung
264
und bestellung des Kriegsvolcks
, Müntzschlagung
,
gies-
265sung
/ und nemmung des grossen geschützs und Munition,
266
so wol in unseren eignen zeugheusern
/ als in sonderbaren
,
267auch des gemachten pulvers
/ und Salpeters halben, von
268einnemmung, befestigung
, abbrechung der Mauren / und
269
verwüstung der Stätt
/ und der darinnen fürgenommen
270
verbrennung und zerstörung
/ der Kirchen und Heuser
,
an-
271stellung
und aufrichtung der Justitien
, gerichten / und deren
272
Execution
, von den reisen
, verstantnussen
, werbungen
,
hand-
273lungen
/ und Contracten
, so sie gepflogen haben mit allen
auß-
274lendischen
Fürsten
, Stätten und gemeinschafften
, einfürung
275ermelter außlendischer
/ in die stätt und andere gegend / und
ör-
276ter
dises unsers
, und in gemein von allen den
, daz
277
geschehen
, gehandelt und sich zugetragen hat in werenden und
278
nachvolgenden
, gegenwertigen, Ersten und anderen
ent-
279pörungen
, ob wol solches insonderheit außgetruckt und
280
specificiert
hette sollen werden.
28120. Also sollen auch die von der Religion, welche sich
282der Reformierten zu sein
/ anmassen
, abstehen und verlassen
283alle geselschafften
, so sie haben in und ausserhalb dieses
284
, und werden forthin kein gelt nicht mehr er-
285heben noch auffnemmen / ohne unser erlaubnuß, keine auff-
286zeichnuß
/ noch einschreibung der Leut, noch einige
ver-
287samlung
/ oder noch zusamen kunfft nit halten, als wie oben
288vermeldt und ohne waffen, welches wir ihnen verbieten
289
und undersagen bey straff
, damit daß sie ernstlich sollen
290derhalben gestrafft werden / und als verächter und ver-
291brecher unsers gebots und ordnungen.
29221. Alle örter
, Stätt und Landschafften sollen verblei-
293ben
/ und geniessen
/ gleicher Privilegien
, Immuniteten
, frey-
294heiten
, Gerichtszwangs, Gerichtstuls
/ der
Justitien
, wie
295
sie vorhin auch vor den entpörungen gethan haben.
29622. Und damit wir alle klagen künfftiglichen auffhe-
297ben
/ und hinweg nemmen möchten
, haben wir erklärt und
298
erklären hiemit die Religions verwanten / fähig
, zuhalten
299
und zu uben alle Stende, Wirden / und Ampter, sie seyen
300offentliche, Königliche
, herrliche / und in den Stätten
di-
301ses
, und sollen ohn underschied zugelassen
302
und angenommen werden / zu allen Räthen
,
berathschla-
303gungen
, versamlungen
, Ständen und ämptern
, so da
304anhengig sein den obvermelten sachen
, und sollen in kei-
305nerley weiß noch weg verworffen / noch verhindert wer-
306den
, daß sie nit als bald / nach verkündigung dieses gegen-
307wertigen Edicts sich desselben gebrauchen.
308
23. Auch sollen die ermelte von der Religion, so fürge-
309wendet wird / die Reformierte zusein
, nochmals nicht
be-
310schweret
noch belestiget werden, nit einicherley / Ordinari
/
311oder Extra ordinari beschwerden
/ mehr als die Catholischen
,
312
und nach der Proportion irer güter und vermögens
; und
313nichts desto weniger, in bedenckung der grossen
beschwer-
314den
, so sich ermelte von der Religion erbieten zutragen,
315
sollen sie erledigt / von allen den anderen, so die Stätt auff
316erlegen werden / von wegen des verlauffnen uncostens
,
317Aber sie sollen zumal anligen in allen denen, so wir auffle-
318gen werden, dergleichen auch in allen denen, so die Stätt
319anlegen werden künfftiglich, so wol als die Catholischen.
32024. Es sollen auch volgends alle gefangene, so da ver-
321hafft seind
, es sey durch gewalt der Obrigkeit / oder sonst
322
irgend
, so gar auch auff den Galeen, von wegen gegen-
323wertiger entpörung
, ledig gelassen und wider frey gemacht
324werden zu beiden theilen, ohne bezalung einiger Ranzon.
325Doch wollen mir nicht verstanden haben, daß die Ran-
326zonen
, so schon bezalt sein worden, widerumb von denen
327
möge erfordert werden, die sie schon empfangen haben.
32825. Und so viel die zänck und stritt belangen thut, die
329
sich begeben möchten
/ von wegen ermelter verkauffung
330der Güter
/ oder sonst anderer unbeweglichen Obligationen,
331verpflichtungen / oder Hypotecken, so da gemacht seind
332worden / von wegen gemelter Ranzon, wie dann auch für
333alle andere
Disputationes
, so der Kriges handlung anhengig
334
ist
, so sich zutragen möchten
, werden sich die Partheyen
335zu unserm freundlichen geliebsten Brüdern
, dem
336
w
, verfügen
, damit er die Marschälck auß
337
beruffe / und die sach durch ine gericht und
ent-
338schieden
werde.
339
26. Wir ordnen, wöllen
/ und gefellt uns
, daß alle die je-
340nigen
, so ermelter Religion sein
, so wol in gemein als
in-
341sonderhet
, widerumb sollen einkommen und erhalten, ge-
342handhabt und geschützt werden / under unserm schutz und
343
schirm und gewalt / in aller und jeden iren gütern
, Recht /
344
und anforderungen, auch an ihren ehren, stand
, würden,
345
ämptern
, besoldungen
, sie seyen gleich geschaffen wie sie
346
wöllen
, außgenommen die Statthalter und Schöffen
/
347
sampt iren Obristen Statthaltern, an deren statt wir an-
348dere in ihre ämpter gesetzt
/ in werendem gegenwertigem
349Krieg, welche dann sollen verwisen werden / zu wider
er-
350stattung
des billichen, rechtmessigen werts / gemelter ihrer
351
ämpter
/ auff das aller richtigest gelt unserer Finantz oder
352Cammer, wann sie nit lieber wöllen Rath sein in unsern
353Parlaments gerichten / oder iren undergerichten
/ oder im
354
grossen Rath, so zu unser wahl stehen soll
, in welchem fall /
355man inen kein weitere erstattung thun soll
/ als die uber
356maß des werts ermelter ämpter
, wann derselb ubertrifft
,
357wie sie dann auch die ubermaß bezalen sollen
, wann ihre
358Ampter eines mindern werts sein.
35927. Die fahrende Güter
, die man noch finden wird / an
360einigem ort / und die nicht feindlicher weiß genommen
361
sein worden, sollen den jenigen widerumb zugestellt wer-
362den
, denen sie zugehören
, doch der gestallt
, daß sie den
363Kauffern den wert wider erstatten
/ von den Gütern
,
364die da verkaufft seind worden / auß befelch der Obrigkeit /
365oder sonst durch ein andere
Commission
/ oder offentlichen
366geheiß, so wol von den Catholischen
/ als von den Reli-
367gions verwanten; und zuvolziehung dessen
x
, so obengemelt,
368
sollen die Innhaber ermelten farender güter
, so der
Re-
369stitution
oder widergebung underworffen sein
, gezwungen
370werden, also bald und one verzug, auch ohne einige wi-
371derred oder außzug, sie widergeben und zustellen den
eigen-
372thumber
Herren / umb den werth, den sie darumb bezalt haben.
37328. Und so viel belangt die nutzung und niessung der
374ligenden Güter
, soll ein jeglicher widerumb zu Hauß und
375Hoff kommen / und sollen zu beiden theilen der gesamleten
376frucht dises gegenwertigen Jars geniessen
, unverhindert
/
377aller entsetzung und verhinderung, so dem wider
besche-
378hen
in werenden entpörungen
, wie dann auch ein jeglicher
379
soll geniessen der außstendigen Renten, die da nit seind
380eingenommen worden durch uns
/ oder durch unsern be-
381felch
, zulassung
/ oder verordnung unser oder unsern be-
382felchhaber.
38329. Dergleichen sollen alle Festungen und besatzungen
,
384die da sein oder sein werden / an den örtern
, Stätten und
385
Schlössern
, so unseren underthanen zugehörig sein
, sie
386
seien was Religion sie wöllen
, alßbald geraumbt werden /
387nach verkündigung dieses gegenwertigen Edicts, damit
388
inen die freye und gentzliche niessung derselben gelassen
389werde, wie sie dieselbige gehabt haben vor irer entsetzung.
39030. Wir wöllen auch gleichsfals, daß unsere liebe
ge-
391treue
Vettern, der
/ und
392
, sein Bruder, widerumb wircklichen
ein-
393gesetzt
werden in alle ire Land, Herrschafften und Gerichts-
394zwang
, so sie haben in gedachtem unserm und
395
Landen unsers gebiets, zu sampt dem
,
396
deroselben Recht, Titel / und schrifftlichen urkunden und
397brieffen, und was denselbigen anhengig ist
, so inen genommen
398
und entzogen worden ist
/ durch unsere oberste Statthalter
399
unnd andere unsere Diener, von uns darzu verordnet /
400oder sonst anderer gestalt
, welche gedachten
401
y und dem
, seinem Bruder, sollen wider
402
erstattet und zugestelt werden in solchen stand
, wie solche
403vor ermelten entpörungen gewesen
; werden sich auch fort-
404hin derselbigen gebrauchen, vermög der fürsehung
, Arrest
405
und erklerung, inen vergunnet und zugelassen
/ durch wei-
406land hochlöblichster gedächtnuß
/ unsers aller geliebsten
407Herren und Vatters,
, dem Gott gne-
408dig sey
, und andere unsere Vorfahren, die König
, wie sie
409vor der entstandnen entpörung gethan haben.
41031. Wie wir dann gleichsfals auch wöllen
, daß alle Ti-
411tel
, Schrifften und brieffliche urkunden
, so da genommen
412worden sein
, widerumb gegeben und zugestellt sollen wer-
413den
/ zu beiden theilen / den jenigen, so die zugehören.
41432. Und damit man, so viel möglichen zuthun ist
, möge
415
außleschen
/ und undertrucken die gedächtnuß aller ver-
416gangnen entpörungen und zwitrachten
, haben wir erklert,
417
erklären alle Sprüch
, Urtheil und bescheid und proceß,
418einnemmung und verkauffung der güter
/ und alle Dekret,
419
so ergangen und gegeben sein worden / wider ermelte die
420von der Religion, so sie als Reformiert fürwenden, so wol
421wider die lebendigen als todten, nach absterben unsers al-
422ler Ehrwirdigsten Herren und Vaters,
,
423von wegen gedachter Religion / Auffruhr und
entpörun-
424gen
, so darnach entstanden
, zu dem auch die Execution und
425volziehung derselben urtheil und Recht, in gegenwertigkeit /
426nichtig, unkräfftig
/ und widerrufflich, welche wir denn der-
427halben wollen außgethan und außgelescht haben / und
428auß unsern Gerichts registern
, so wol der Ober gerichten
429
als undergerichten
, auffgehebt haben, wie dann auch alle zei-
430chen
, fußstapffen und gedächtnussen ermelter Executionen,
431
schmachschrifften und handlungen wider ire person
, gedecht-
432nuß
/ und nachkömlige
; ordnen und wöllen
, daß solchs alles
433hinweg gethan / und außgetilget werde / und daß die örter
434
und plätz
, an welchen man der ursachen halben einige abbre-
435chung oder schleiffung fürgenommen
, derselben eigenthumbs
436herrn widerumb zugestelt werden
, damit sie dieselbige
gebrau-
437chen
, nützen und niessen
/ nach irem willen und gefallen.
43833. Und so viel belangt die rechtfertigungen, urtheil und
439Recht, so ergangen und geben worden / wid[er] die ermelte von
440der Religion, es sey in was anderen sachen es wölle
, weder
441in Religions und entpörungs sachen
, sampt den verjärun
442gen und einnemmung der Lehengüter
, so sich begeben und
443zugetragen haben / in werenden gegenwertigen, letzten / und
444vorgehenden entpörungen
, anfangs des 1567., sollen ge-
445halten werden, als wann sie nicht gethan, ergangen und
446
geschrieben weren; und die Partheyen sollen sich derselben
447keins wegs gebrauchen mögen
, sonder sollen in den stand
448
gesetzt werden, darinnen sie auch vorhin gewesen sein.
44934. Wir ordnen auch, daß die vor ermelter Religion bey
450den Politischen satzungen unsers bleiben, als
451daß die fest gehalten, und sollen die von der Religion an
452
denselben tagen nit schaffen
, verkauffen / noch mit offnem
453Laden feil haben; und die Fast tag, an welchen das Fleisch
454zu essen verbotten ist
/ durch die Römische Catholische Kir-
455chen
, sollen die Metzgen nit offen gehalten werden.
45635. Und damit die Justitia unseren Underthanen ge-
457halten
/ und verwaltet werde / ohn argwohn, einiges haß
458oder gunsts willen, haben wir geordnet und ordnen,
wöl-
459len
/ und gefellt uns
, daß die Proceß und rechfertigungen,
460
so da entstanden oder entstehen möchten zwischen Par-
461theyen
, die widerwertiger Religion weren, so wol mit an-
462klagen
/ als mit antworten, es sey in was Burgerlicher
463oder peinlichen sachen es wölle
, die sollen gehandlet wer-
464den in erster instantz vor Statthalter und Schöffen
/ und
465anderen unseren ordenlichen Richtern, vermög unserer
466ordnung; und da sich ein Appellation begeben würde
/ von
467
unserm Parlamentsgericht, einem an das zu
, wel-
468ches bestelt ist mit siben Cammeren, deren die gröste ist in
469
La Tournelle
1 und fünff, die man nennet Des Enquestes
, sollen
470
diese
, der fürgewendten Reformirten Religion sein
/ mögen
,
471
so es inen gefellig ist
, in sachen
, die sie in einer jetwedern er-
472melten Cammer haben,
z es seien Presidem oder Rath, sich
473enthalten, in iren sachen zu richten, welche dann one eini-
474che vermeldung der ursachen sollen entschüldigen
, sich
475
derselben zu entschlagen
, unangesehen der ordnung, wel-
476che nicht zulasset
, daß die Presidenten und Rathaa
sollen
ih-
477nen
ab vorbehalten sein
/ alle rechtmessig
Recusationes
und ver-
478werffungen
, vermög der ordnung.
47936. Was aber die Proceß anlangt, so sie haben werden an
480dem Parlament zu
, wann sich die Partheien nicht
481
können eines andern Parlaments vergleichen, sollen sie
482
gewiesen werden für die Supplications Herren unsers
483Hoffgerichts / in ir Auditorium.
im Pallast zu
, wel-
484che ire Proceß unparteisch sollen Rechtfertigen / und endli-
485chen urtheilen
/ als das haupt und oberst Gericht, als wenn
486
sie Richter weren gewesen
/ ermelts unsers Parlaments.
48737. Anlangend die de , ,
ac,
,
und
488
ad, mögen diselben begeren, daß sechs
Praesidenten
,
oder
489Rahtsherrn sich der Rechtfertigung irer Proceß enthal-
490ten
, von wegen dreyer von einer jeglichen Cammer / und
491in dem von
,
von wegen vier in jeglicher Cammer.
49238. Die Catholischen mögen auch begeren, wann sie
wöl-
493len
, daß alle die jenigen ermelter Gerichten, die irer Amp-
494ter und Stands entsetzt sein worden / von wegen der Reli-
495gion
/ von gemelten Parlamenten, sich enteussern
, ire
Pro-
496ceß
zu Rechtfertigen, Auch gleichsfalls ohne vermeldung
497einiger ursach
, und sollen dieselbigen schüldig
, sich davon
498zu enthalten. Dergleichen sollen inen auch vorbehalten
499
sein
/ widerae alle ordenliche
Recusationes
,
so von Rechtswe-
500gen durch die Ordnungen erlaubt.
50139. Und dieweil vil sonderbarer Personen
/ empfangen
502
und erlitten haben / so vil schmach und schaden an iren gü-
503tern und Personen
, daß sie schwerlichen können derselben
504gedechtnus auß dem sinn schlagen
, wie es sich denn wol
505
gebürete
/ zu volziehung unserer meinung und vorhabens,
506dieweil wir allen unrath begeren zuverhüten
/ und ursach
507
möchten geben den jenigen, die sich villeicht förchten und
508
besorgen
, daß, wenn sie widerumb zu iren heusern kemen, daz
509
sie der ruhe möchten beraubt werden, damit sie warten
kön-
510nen
und mögen
/ biß daß der widerwillen und
feindschaff-
511ten
ermiltert werden, haben wir denen von der Religion
512
zuverwahren geben / die Statt
,
,
,
513
und
, in welchen die jenigen, so under inen
/ so bald
514nicht widerumb wöllen heim zu ihren Häusern sich
mö-
515gen
verfügen
/ und wohnen,
af Und zu versicherung
der-
516selben
/ sollen gedachter unser Bruder und Vetter, der
517
und / und zwentzig Edelleut
518ermelter Religion, die von uns sollen ernennet werden,
519
schweren und verheissen
, samptlich und sonderlich
, für
520
sich und für die gemelte Religions verwandten, uns die
521obgenante Stätt zu verwaren / und zu end zweyer jaren
522
sie widerumb uberlieffern
/ in dessen hand und
gewarsa-
523me
, den wir darzu verordnen werden, in dem Standt, in
524dem sie sein
, ohne einige verneurung noch verenderung /
525
und ohne einigen verzug oder beschwerung
, von was
ur-
526sach
oder gelegenheit wegen das sein möchte
; Zu ende
des-
527selbigen
Termins / solle die ubung gemelter Religion fort-
528hin volzogen werden, wie dazumals beschehen
, wie sie es
529
innen gehabt. Nichts desto minder wollen wir / und ist uns
530gefellig, daß in dieselbigen alle Geistlichen mögen frey,
si-
531cherlichen
wider einkommen / und iren Gottesdienst ver-
532richten
/ in aller freyheit / und aller irer güter geniessen
,
533mit sampt allen Catholischen Inwohnern derselbigen
534Statt; welche geistlichen
/ und andere Inwohner gedach-
535ter unser Bruder, Vetter / und andere Herren / in ihren
536
schutz
, schirm
/ und gleith nemmen sollen
, damit sie nicht
537verhindert, gemelten Gottesdienst zuverrichten
, noch
be-
538schweret
oder belestiget werden an ihren Personen
/ und an
539der geniessung irer güter, Sondern herwiderumb
einge-
540setzt
und eingestellt
/ in die vollkomne besitzung derselben
;
541wollen hierüber
, daß in ermelten vier Stätten unsere
542Richter widerumb eingesetzt
/ und daß die ubung deß Ge-
543richts und gerechtigkeit auffgericht werde, wie es vor
ent-
544standener
entpörungen pflegt gehalten zu werden.
54540. Wir wollen dergleichen auch, daß, also bald nach
ver-
546kündigung
dieses gegenwertigen Edicts / in beiden Legeren,
547
uberall in gemein die Waffen hingelegt werden
, welche al-
548lein sollen sein und bleiben in unseren händen
, unsers
freund-
549lichen
, geliebsten Bruders, deß
ag.
55041. Das frey gewerb und durchziehen / sol wider auff
551
und angerichtet werden / in allen Stätten
, Flecken,
örte-
552ren
, Brücken
/ und Passen unsers gemelten
/
553in den Stand, wie es gewesen ist
/ vor den entstandenen
554
ersten und letzten entpörungen.
55542. Und zu vermeidung aller gewaltigen widerspennig
556keit
, die sich etwan begeben möchten
/ in viel unseren
Stät-
557ten
, sollen die jenigen, so von uns verordnet werden
/ zu vol-
558ziehung dieses gegenwertigen Edicten, die einen in
abwe-
559senheit
der anderen, die fürnempsten Inwohner ermelter
560
Stätt
/ beider Religion / schweren lassen
, die, so sie darzu er-
561wehlet werden, die volziehung unsers Edicts zu halten,
562
dieselben werden denn eins theil in den schutz und schirm
563des anderen befehlen / und sie zu beyden theilen zugleich
564
belestigen
/ und durch offentliche Gerichtshandlung
uffer-
565legen
, sich Bürgerlichen zuverantworten
/ von wegen
be-
566schehner
verbrechung und ubertrettung obgemeltes Edi-
567ctes
/ in ernanten Stätten
, durch Inwohnere derselben
/ zu
568beyden theilen, oder aber die Verbrecher und Mißhändler
569
desselben
/ in der Obrigkeit hand ubergeben und lieffern.
57043. Und damit / als wol unser Richter und Amptsleut so
571wol als unsere Underthanen
/ klärlichen und mit aller ge-
572wißheit unsers willens und meinung verstendiget seyen
/
573
und zu auffhebung alles zweiffels, umbschweiffes
/ und auß-
574fluchts
, die von wegen des vorgehenden Edicts
fürgewen-
575det
werden möchten
, haben wir erklärt
/ und erklären alle
576andere Brieff, Declaration, Modification, Restrictio, Außle-
577gungen
, ergangene Urtheil und Register
, gleich so wol
578die heimliche / als andere, berathschlagungen
, so hiebevor
579gemacht worden in unseren Gerichts Parlamenten / und
580anderen, die nachkünfftiglichen möchten gemacht werden,
581zu nachteil unsers gegenwertigen Edicts, belangende die
582Religions sachen
/ und der entstandenen entpörungen in
583
diesem unseren
, daß sie nichtig und unkrefftig
584
sein sollen
; welchen / und den abbrüchigen, derselben darin-
585nen begriffen, haben wir durch ermeltes dieses unser E-
586dict abgebrochen / und benemen es hiemit ab, jetz als dann /
587
und dann als jetz, heben wir es auff, widerruffens und
ver-
588nichtigens
/ und erkleren außtrückenlichen
, das wir wollen,
589
daß dises unser ermeltes Edict / sol sicher
, bestendig und
un-
590verbrüchlich
gehalten und gehandhabt werden, so wol
591durch unser Richter und Amptleuten / als Underthanen
,
592
unangesehen und unverhindert
/ alles deß jenigen, was
593darwider sein möchte
/ oder demselbigen abbrüchig etc.
59444. Und zu mehrer versicherung
, erhaltung und hand-
595habung
/ desselben
, wie wir begeren, wollen, ordnen / und
se-
596tzen
wir gefellig, daß alle Landvögt unser Landschafften
,
597
unsere oberste Statthalter, Bürgermeister und Schöffen
/
598
und andere ordenliche Richter der Statt dises unsers
, also bald nach empfahung dieses unsers gemel-
600ten Edicts, schweren sollen
, dasselbig zu halten und zu hand-
601haben
, auch zu halten / und zu handhaben verschaffen
/ und
602ein jeglicher in seinem gebiet zuerhalten, wie dann gleichs-
603falls auch alle andere Amptleut, wie sie Namen haben,
2 so
604
järliche oder zeitliche Ampter haben, so wol die gegenwer-
605tige
/ nach empfangung dises Edicts / als ire nachkom-
606mende
, bey dem Eyd, den sie uns pflegen zu thun / zu ein-
607gang irer Empter und Gebiets, welches Eyds sollen of-
608fentliche kundschafften verfertiget werden / allen den jeni-
609gen
, die es begeren werden.
61045. Wir befehlen auch unseren geliebten und getreuen
611Dienern unserer Gerichts Parlamenten, daß sie
, also bald
612nach empfangenem unserem gegenwertigen Edict, daz alle
613
sachen hindan gesetzt
/ und bey straff der nichtigkeit aller
614handlungen, so sie anderst thun würden, daß sie gleichen
615Eyd thun sollen
/ und dises unser Edict offentlich verkün-
616den lassen
/ und in unsere Gerichtsbücher ein Registriren
/
617nach seiner form und inhalt, lauter und einfeltiglich, ohne
618gebrauchung einiger Modification, Restriction, Declaration,
619oder heimlich Register
, auch ohne erwartung unsers eini-
620gen
, weiteren geheiß oder befehls, und unseren obersten
621
Procuratoren, daß sie also bald und ohne unterlaß
sol-
622len
begeren / und anhalten, daß ermelte verkündigung,
623welche wir wöllen
, daß in beyden Lägern beschehe
/
in-
624nerhalb
sechs tagen / nach beschehener Publication / an
625
unserem Parlaments Gericht zu
, damit die
Auß-
626lendischen
also bald abgefertiget / und abgeschafft wer-
627den. Wir aufferlegen gleichsfalls auch unseren
ober-
628sten
Statthaltern und Regenten, daß sie ermeltes un
629ser Edict also bald lassen verkünden, für sich selbß
/ als
630durch andere ihre Undergerichts Amptleute3
/ und an-
631dere ordenliche Richter der Stätte ihrer Herrschafften
/
632
und an allen orten, da es sich gebüren wirdt, zu sampt
,
633daß ein jeglicher / dasselbig seines theils / halte, schütze
/
634
unnd handhabe, damit man auffs beste möge
auffhö-
635ren
/ alle feindliche handlungen / unnd verhindrungen,
636daß alle beschwernüssen unnd aufflagen, so
gesche-
637hen
seyn
/ oder möchten
/ von wegen ermelter
entpö-
638rungen
, auffgehaben werden / nach verkündigung
die-
639ses
unsers gegenwertigen Edicts; was nach
beschehe-
640ner
gemelter Publication geschehen würde, erkleren
641wir straffwirdig sein
/ unnd der wider erstattung
schül-
642dig
, Nemlichen: wider die jenigen, die sich der Waf-
643fen
, gewalts / unnd drangs gebrauchen werden / in ver-
644brechung unnd schwechung dieses unsers gegenwerti-
645gen Edicts / und mit der that verhindern werden /
dessel-
646ben
Execution / und desselben gebrauch, bey straff deß to-
647des
/ ohne hoffnung einiger gnade noch verzeihung. Und
648dann belangend andere gegenthaten, so nicht mit Waf-
649fen
, zwang / noch drang werden beschehen
, sollen gestrafft
650werden / mit anderen leiblichen straffen
, als der Acht,
Leib-
651straffen
/ nach ermessigung
/ und anderen Geltstraffen
/
652nach wichtigkeit und erforderung der Mißhandlung, zu-
653gefallen
/ und ermessigung deß Richters gestellet
, dem wir
654die erkentnus deren sachen heimgestelt haben, denen wir
655dißfals bey ihren ehren und gewissen aufferlegen, daß sie
656
solches volnfüren mit gerechtigkeit und gleichmessigkeit
,
657wie es sich gebüret
, ohne ansehen und ohne unterscheid
658der Personen
/ oder der Religion.
659[46.]ah Wir geben auch befehl ermelten unseren Leuten, so
660gedacht unser Parlament Gericht beisitzen
ai
, den Camme-
661ren unser Rechnung, Gerichten unserer hilff, Statthal-
662tern
, Schöffen
, Profosen
/ und anderen unseren Rich-
663tern und Amptleuten, denen es gebüren wirt / oder ihren
664Statthaltern, daß sie diß gegenwertig Edict und Ord-
665nung offentlichen lassen verlesen
, verkündigen
, in iren
666
Gerichtsbüchern ein registriren
/ und dasselbig erhalten,
667
schützen und handhaben / unverbrüchlich
, von Puncten zu
668Puncten, und desselben Inhalts lassen geniessen
, vollkom-
669menlichen und friedlichen gebrauchen / alle die jenige, de-
670nen es gebüren wirt, auffgehaben und hindan gesetzt
/ al-
671ler entpörungen und verhinderungen, so darwider sein
672
möchte
, Denn solches ist unser wil und meinung. Und zu
673zeugnis desselben
/ haben wir diesen gegenwertigen Brieff
674mit eigner Hand unterschrieben
, Und zu mehrer
versi-
675cherung
und bestettigung desselben
/ zu ewiger
bestendig-
676keit
/ unser Insigel hieran hencken lassen. Geben zu
677
, im August Monat, im jar der gnaden 1570,
678
unsers den 10.
679
Also underschrieben
: .
680
Underzeichnet
: vom
681
.
Sachliche Anmerkungen