Der Versuch, auf dem Augsburger Reichstag von 1530 eine theologische
Verständigung zwischen den Altgläubigen und den reformatorisch Gesinnten
zu erreichen, scheiterte. Auch die Bemühungen um eine einvernehmliche
politische Lösung des Religionskonflikts blieben ohne Erfolg.1 Der von Kaiser mit Zustimmung der altgläubigen
Reichstagsmehrheit verkündete Reichsabschied vom 19. November 1530
verbot alle religiösen Neuerungen.2Daraufhin vereinbarten die bedeutendsten
evangelischen Fürsten am 31. Dezember 1530 in die Gründung eines Bundes,
dem in der Folgezeit fast alle evangelischen Stände beitraten.3 Die Mitglieder dieses
Schmalkaldischen Bundes verpflichteten sich, einander beizustehen,
falls ein Mitglied wegen des Glaubens angegriffen werden
sollte.4
Der Friedensinitiative der Kurfürsten und
In dieser angespannten Lage versuchten die beiden altgläubigen Kurfürsten
und
zwischen den Parteien zu vermitteln, da sie eine kriegerische
Auseinandersetzung vermeiden und die Einheit des Reiches angesichts der
Bedrohung durch die Türken wahren wollten. Im März 1531 boten sie
Karl V. an, mit den evangelischen Ständen zu verhandeln, und schlugen
ihm vor, währenddessen die Kammergerichtsprozesse in Religionssachen
einzustellen. Der Kaiser reagierte auf diesen Vorschlag zunächst sehr
zurückhaltend.5 Als aber Ende März 1531 deutlich wurde, dass der
französische König die
Einberufung eines allgemeinen Konzils verschleppen wollte,6 und der Bruder des Kaisers, König , dazu riet, den
Evangelischen entgegenzukommen, um ihre Unterstützung bei der Abwehr der
Türken zu erhalten,7 war Karl V. schließlich doch zu
Zugeständnissen bereit.8 Von den
Kurfürsten und initiierte Sondierungsgespräche mit dem Schmalkaldischen
Bund ergaben, dass die Bundesmitglieder nur über einen Frieden bis zum
Konzil, nicht aber über dogmatische Fragen verhandeln wollten. Außerdem
forderten sie, die Kammergerichtsprozesse in Religionssachen schon
während der Verhandlungen einzustellen.9 Der
Kaiser erfüllte diese Forderung mit einem bis zum nächsten Reichstag
geltenden Mandat vom 8. Juli 1531,10 nachdem
er auf Drängen 11 am 1. Juli 1531 einen Reichstag auf den
14. September 1531 nach
einberufen hatte.12 Im Vorfeld des geplanten Reichstages wurden
Gespräche mit den reformatorisch gesinnten Ständen geführt, bei denen
die altgläubigen Unterhändler weiterhin eine theologische Einigung
anstrebten. Dabei kam es jedoch zu keiner Verständigung.13 Karl V. verschob daher den Reichstag auf
den 6. Januar 1532 und verlegte ihn nach ;14
tatsächlich eröffnet wurde der Reichstag schließlich erst am
17. April.15
Die durch die Verschiebung des Reichstags gewonnene Zeit nutzten die
Kurfürsten und , um einen Vermittlungsvorschlag auszuarbeiten, der, wie
von den Evangelischen gewünscht, nicht eine Einigung in dogmatischen
Fragen zum Ziel hatte, sondern einen politischen Stillstand bis zum
Konzil gewährleisten sollte.16 Die beiden Kurfürsten stimmten ihren
Vermittlungsvorschlag mit dem Kaiser ab,17 der sie zu seinen Unterhändlern
ernannte.18
Die Verhandlungen in und
Die Verhandlungen mit den reformatorisch gesinnten Ständen begannen dann
am 1. April 1532 in .19 Die
beiden Kurfürsten unterbreiteten ihnen dort folgenden Vorschlag: Die
Unterzeichner der Confessio Augustana könnten die Gnade des Kaisers und
einen allgemeinen Frieden mit den altgläubigen Ständen erlangen, wenn
sie sich dazu verpflichten würden, eine Reihe von Forderungen zu
erfüllen. Sie sollten unter anderem keine Neuerungen öffentlich
propagieren lassen oder vornehmen, die über das in Augsburg übergebene
Bekenntnis hinausgehen, Zwinglianer und Täufer nicht unterstützen, die
Ausbreitung des eigenen Glaubens unter den Untertanen altgläubiger
Obrigkeiten nicht zu fördern versuchen, Glaubensflüchtlingen aus
altgläubigen Territorien keinen Schutz gewähren und keine eigenmächtigen
Änderungen im Bereich der geistlichen Jurisdiktion, der Zeremonien sowie
der Kirchengüter durchführen.20 Am 9. April 1532 übergaben die
evangelischen Stände dann einen Katalog mit Gegenvorschlägen21, der die
Grundlage für alle weiteren Gespräche bildete. Die Evangelischen
forderten nicht nur die völlige rechtliche Gleichstellung mit den
Altgläubigen bis zu einem Konzil, das sich ausschließlich am Wort Gottes
orientiert, sondern auch die Legalisierung einer weiteren Ausbreitung
der Reformation.22
Unter dem Einfluss trat der zwar dafür ein, dem Kaiser weiter
entgegenzukommen, die Mehrheit der reformatorisch gesinnten Stände
lehnte dies aber ab.23
Die Verhandlungen mit den kaiserlichen Unterhändlern, die Anfang Mai
unterbrochen und dann Anfang Juni in fortgesetzt wurden, drohten schließlich zu scheitern.
Umstritten blieb unter anderem, ob der Frieden
auch für diejenigen Stände gelten sollte, die sich erst in Zukunft
der Confessio Augustana anschließen würden, ob das Konzil an das
Gotteswort gebunden sein und evangelische Predigten auf Reichstagen
und in Feldlagern zugelassen werden sollten.24 Der Durchbruch gelang erst, als man alle
bisher diskutierten strittigen Einzelbestimmungen ausklammerte und
sich darauf beschränkte, einen gegenseitigen Gewaltverzicht in
Glaubensfragen und die Einstellung aller solche Fragen betreffenden
Prozesse an Reichsgerichten zu vereinbaren.25 Am 24. Juli 1532 wurde dann der sogenannte
Nürnberger Anstand verlesen und gesiegelt.26 Die hessischen
Gesandten unterzeichneten den Anstand zunächst nicht; am 13. August 1532
teilte
dann aber brieflich mit, dass er den Anstand annehme.27
Die Bestätigung durch den Kaiser
Der Regensburger Reichstag billigte den Nürnberger Anstand nicht. Der von
der altgläubigen Mehrheit beschlossene ständische Entwurf für den
Reichsabschied sah vor, dass bis zu einem Konzil die
Religionsbestimmungen des Abschiedes von 1530 gelten sollten. Der Kaiser
ließ diese und weitere Passagen, gegen die die evangelischen sowie drei
altgläubige Stände protestiert hatten, im Reichsabschied vom 27. Juli
1532 weg.28
Anschließend bestätigte er die im Nürnberger Anstand vereinbarten
Regelungen im Alleingang, wodurch deren reichsrechtliche Verbindlichkeit
angezweifelt werden konnte:29 Die
Suspension der Prozesse, die den Glauben betreffen, sicherte er in einem
Schreiben zu, das er am 2. August den Kurfürsten und übersandte.30 Um die
altgläubigen Stände nicht zu verärgern, durften die beiden Kurfürsten
das Schreiben aber nicht publizieren oder in Abschrift aushändigen,
sondern nur dessen Inhalt den Evangelischen mitteilen.31 Des
Weiteren erließ Karl V. am 3. August kraft kaiserlicher
Machtvollkommenheit ein Mandat, das einen allgemeinen Frieden im Reich
anordnete und Gewaltanwendung des Glaubens wegen verbot. Anders als im
Nürnberger Anstand zugesagt, schloss sich der Kaiser aber selbst nicht
explizit in den Frieden mit ein.32
Rezeption und Bedeutung des Nürnberger Anstands
Das kaiserliche Mandat bestimmte dann die öffentliche Rezeption des
Nürnberger Anstands. Es wurde häufig gedruckt, während der Text des
Anstands selbst nach gegenwärtigem Kenntnisstand nur einmal im Druck
erschien, und zwar zusammen mit dem Mandat.33
Der Nürnberger Anstand sicherte die Mithilfe der reformatorisch gesinnten
Stände bei der Türkenabwehr und gewährte diesen eine - wenn auch recht
beschränkte - Rechtssicherheit.34Umstritten blieb allerdings, welche der Prozesse
gegen die Stände, die die Reformation eingeführt hatten,
vereinbarungsgemäß zu sistieren sind, weil sie
Glaubensangelegenheiten betreffen. Der Kaiser überließ die
Entscheidung dieser Frage dem Reichskammergericht,35 dessen mehrheitlich altgläubige Richter
keinen der anhängigen Prozesse als den Glauben betreffend
aussetzten. Daraufhin erklärten die Mitglieder des Schmalkaldischen
Bundes am 30. Januar 1534, dass sie den Kammerrichter und die
meisten Beisitzer wegen Befangenheit ablehnten.36 Das Kammergericht urteilte, dieser
Einwand sei nichtig, und setzte die Prozesse fort.37
Trotz der Streitigkeiten um seine Auslegung wurde der Nürnberger Anstand
im Frankfurter
Anstand von 1539 und auf dem Regensburger Reichstag von 1541
bestätigt, sodass er schließlich bis zum Ausbruch des Schmalkaldischen
Krieges im Jahr 1546 in Geltung blieb.38 Darüber
hinaus sind die Nürnberger Vereinbarungen eine wichtige Etappe auf dem
Weg zum Augsburger Religionsfrieden von 1555, weil sie die Gültigkeit
des kanonischen Rechtes im Reich erstmals massiv in Frage stellten und
den Religionskonflikt durch einen politischen Friedensschluss zu
entschärfen versuchten.39
Kurfürst ; Kurfürst ; Kurprinz im Namen von Kurfürst ; Herzog , auch im Namen von Herzog ; als Gesandte von Markgraf
, Amtmann von Schwabach, und ; als Gesandter
von Herzog und der Stadt
;
als Gesandter von sowie der Grafen und
; als
Gesandte der Stadt
, ehemaliger
Stettmeister, und ; als der Gesandte der Stadt , auch im Auftrag der Städte , , und , und ; als
Gesandter der Stadt ,
auch im Auftrag der Stadt , , Sekretär; als Gesandte der Stadt
und ; als Gesandte der Stadt , auch im Auftrag der Stadt , , ehemaliger
Bürgermeister, und ; als Gesandter der Stadt
,
Syndikus; als Gesandter der Stadt , auch im Auftrag der
Städte , und , , Sekretär; als
Gesandter der Stadt
; als
Gesandter der Stadt
;
als Gesandter der Stadt
, Bürgermeister;
als Gesandter der Stadt
,
Bürgermeister; als Gesandter der Stadt
; als
Gesandter der Stadt
,
Bürgermeister; als Gesandter der Stadt
.
Erst am 13. August 1532 teilte Landgraf den Kurfürsten und
brieflich mit, dass er den Nürnberger Anstand
annehme.40
Unterhändler
Neben den oben genannten Unterzeichnern nahmen an den Verhandlungen
in Gesandte Landgraf
teil, nämlich Kanzler , , 41 und .
Mandat Karls V. für einen allgemeinen Frieden im Reich
Der Nürnberger Anstand beginnt mit einer knappen Schilderung der
Vorgeschichte der Vereinbarung. Dann folgen die beiden Zusagen des
Kaisers: Er wird einen Frieden verkünden, der Gewaltanwendung wegen
Glaubensfragen untersagt, und alle Prozesse in Glaubenssachen
suspendieren. Im letzten Hauptteil verpflichten sich die
unterzeichnenden evangelischen Stände, den Frieden einzuhalten und ihren
Beitrag zur Abwehr der Türken zu leisten.
Einleitend skizzieren die beiden Kurfürsten und die Vorgeschichte der
Vereinbarung: Sie verhandelten mit Billigung des Kaisers mit den
reformatorisch gesinnten Ständen in und Nürnberg, um die Einheit und den Frieden im
Reich zu erhalten und die Bedrohung durch die Türken abzuwenden. Nachdem
der Dissens in Glaubensfragen durch viele Verhandlungen nicht beigelegt
werden konnte, erkannten die beiden Kurfürsten, dass die Abwehr der
Türken am besten durch einen beständigen allgemeinen Frieden im Reich
gewährleistet werden könne.
Wie im ersten Hauptteil dargelegt wird, willigte der Kaiser auf Bitten
der beiden Kurfürsten ein, einen solchen Frieden zwischen ihm selbst und
allen Reichsständen aufzurichten. Dieser Frieden, der Gewaltanwendung
wegen Glaubensfragen untersagt, soll bis zu einem freien, allgemeinen,
christlichen Konzil gelten. Wenn ein solches nicht zustande kommt, soll
er solange gelten, bis sich die Stände wieder versammeln und ihn
aufheben. Der Kaiser wird sich darum bemühen, dass bald ein Konzil
einberufen wird. Gelingt dies nicht, wird er die Reichsstände zu
Beratungen über das weitere Vorgehen einberufen.
Außerdem sagte der Kaiser zur Erhaltung des allgemeinen Friedens zu, alle
Prozesse in Glaubenssachen zu suspendieren, die gegen die Evangelischen
angestrengt wurden oder in Zukunft angestrengt werden. Diese Einstellung
der Prozesse, die der Kaiser in einem Schreiben an die beiden Kurfürsten
zusichern wird, soll bis zu einem Konzil oder bis zu einem anders
lautenden Beschluss der Stände gelten.
Der zweite Hauptteil enthält dann die Zusagen der unterzeichnenden
evangelischen Stände: Diese sollen und wollen den allgemeinen Frieden
einhalten und ihren Beitrag zur Abwehr der Türken leisten. Sie haben
noch Änderungswünsche am Friedensentwurf des Kaisers. Die beiden
Kurfürsten werden sich dafür einsetzen, dass dieser die Wünsche
berücksichtigt. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, bleibt der
Nürnberger Anstand gültig. Landgraf wird mitteilen, ob er
den Abschied annimmt.
Mandat Karls V. für einen allgemeinen Frieden im Reich
Nach einem einleitenden Verweis auf die bedrohliche Lage, in der sich das
Reich befindet, verkündet der Kaiser in seinem Mandat einen allgemeinen
Frieden, der Gewaltanwendung wegen des Glaubens und der Religion
untersagt. Der Text endet mit Strafbestimmungen.
Wie Karl V. einleitend betont, drohen Glaubensirrtümer und Zwietracht in
religiösen Fragen zu Krieg und Aufruhr im Reich zu führen. Dadurch würde
es schließlich zerstört werden, zumal gegenwärtig die Türken mit einer
großen Streitmacht anrücken.
Um das Reich in Frieden und Einigkeit zu erhalten, errichtet der Kaiser
aus seiner Machtvollkommenheit einen allgemeinen Frieden zwischen allen
Ständen. Dieser soll bis zu einem allgemeinen, freien, christlichen
Konzil oder bis zu einem anders lautenden Beschluss eines Reichstags
gelten. Bis dahin ist jede Gewaltanwendung wegen des Glaubens und der
Religion untersagt. Karl V. will sich eifrig darum bemühen, dass ein
Konzil in einem halben Jahr ausgeschrieben und in einem Jahr abgehalten
wird. Gelingt dies nicht, wird er die Reichsstände zu Beratungen über
das weitere Vorgehen einberufen.
Wer den allgemeinen Frieden nicht genau einhält, wird wegen
Landfriedensbruchs bestraft.
Außerdem zahlreiche weitere Handschriften, verzeichnet bei .
Druck
Abſchiet ynn der || Religion ſachen zu || Nurnbergk.|| VND
|| Roͤmiſcher Kaiſerlichen Ma=||ieſtat Mandat / auff den ||
Fridlichen anſtand des Glau=||bens vnd Religion halben.||
Sampt der Vermanung Kai=||ſerlicher Maieſtat widder || den
Türcken.|| Ausgangen jm || MDXXXII. Wittenberg:
Schirlentz, Nickel [1532], 11 Bl., 4° (VD16 R 784). Benutztes Exemplar:
Halle, ULB Sachsen Anhalt,
Sign. Pon Vg 848, QK [Digitalisat].
Textvorlage
Als Textvorlage dient der oben genannte Druck. Die handschriftliche
Überlieferung wird in unserer Edition berücksichtigt, indem die
Edition in kollationiert wird. Dieser
Edition liegt die oben genannte Handschrift 1 zugrunde, wobei die
oben genannten Handschriften 2 und 3 kollationiert wurden.
Mandat Karls V. für einen allgemeinen Frieden im Reich
Handschriften
1) Wien, HHStA, MEA RelS 2/I, fol. 149r-150r [Kopie].
2) Wien, HHStA, RK RA i.g. 5b, fol. 257r-258v [Kopie].
Außerdem mehrere weitere Handschriften, verzeichnet bei .
Drucke
1) Abſchiet ynn der || Religion ſachen zu || Nurnbergk.|| VND
|| Roͤmiſcher Kaiſerlichen Ma=||ieſtat Mandat / auff den ||
Fridlichen anſtand des Glau=||bens vnd Religion halben.||
Sampt der Vermanung Kai=||ſerlicher Maieſtat widder || den
Türcken.|| Ausgangen jm || MDXXXII. Wittenberg:
Schirlentz, Nickel [1532], 11 Bl., 4° (VD16 R 784). Benutztes Exemplar:
Halle, ULB Sachsen Anhalt,
Sign. Pon Vg 848, QK [Digitalisat] .
2) Gedruckte Ausfertigung des Mandats als Einblattdruck ohne
Titel; Incipit: WJr Karl der fünfft von gottes genaden
Roͤmiſcher Kayſer zu allen zeitten merer des Reichs / jn
Germanien / zu Hiſpanien / beider Sicilien / Hieruſalem /
Hungern || Dalmatien [...]. Mit Unterschrift des
Kaisers und Siegel vorhanden u.a. in Hannover, HStA,
Celle Br. 3, Nr. 10/3,
fol. 148r/v; Ulm, StadtA, A
1205, fol. 289r/v; weitere Exemplare
verzeichnet in DRTA.JR 10,3,
S. 1525.
3) Roͤmiſcher Kaiſer=||lichen Maieſtat mandat / den ||
Fridlichen anſtand des Glaubens || vnd Religion halben / des
hay=||ligen Reichs Deutſcher na=||tion belangend /
Auß=||gangen im Jar || M.D.XXXII. [Augsburg: Weißenhorn,
Alexander I. 1532], 4 Bl., 4° [Digitalisat] (VD16 D 1032).
4) Römiſcher Kayſer=||lichen maieſtat mandat / den ||
Fridlichen anſtand des Glaubens vnd || Religion halben / des
heyligen Reichs || Deutſcher nation belangend / Auß||gangen
Jm 1532. [Nürnberg: Peypus, Friedrich 1532], 4 Bl.,
4° [Digitalisat] (VD16 D 1034).
5) Roͤmischer Kayser=||lichen Maiestat Mandat / den ||
Friedlichen anstand des || Glaubens vnd Religion halben / ||
des Heyligen Reychs Deutsch||er Nation belangend / ||
ausgangen Jm || 1532.42 [Erfurt: Sachse, Melchior d.Ä.
1532], 3 Bl., 4° (VD16 D 1033).
6) Roͤmiſcher Kayſerlich=||en Maieſtat Mandat / den
Friedlichen || anſtand des Glaubens vnd Re=||ligion halben /
des Heyligen Reychs || Deutſcher Nation belan=||gend /
ausgangen || Jm 1532. || Ein erbar Chriſtliche || vormanung
von Keyſerlicher || Maieſtat den zug widder den Ty=||rannen
den Tuͤrcken || betreffend [Erfurt: Sachse, Melchior
d.Ä. 1532], 4 Bl., 4° [Digitalisat] (VD16 D 1029).
7) Römiſcher kay=||ſerlichen Maieſtat mandat / den ||
Fridlichen anſtand des Glau=||bens vnd Religion halben / des
hey=||ligen Reichs Deutſcher nation || belangend /
Auszgan=||gen Jm 1532. [Leipzig: Schumann, Valentin
1532], 4 Bl., 4° [Digitalisat] (VD16 D 1031).
8) Roͤm̃iſcher Kayſer=||lichen Maieſtat Mandat / den ||
Friedlichen anſtand des glaubens vnd || Religion halben /
des Heiligen || Reichs Deutſcher Nation || belagend /
ytzundt || ausgangen Jm || 1532. || Jar. [Magdeburg:
Walther, Hans 1532], 3 Bl., 4° [Digitalisat] (VD16 D 1030).
9) Den Fridlichen An=||ſtandt des Glaubens vnd Religion
hal=||ben des H. Reichs/ Teutſcher Nation belangend /
Roͤmiſch||er Keyſerlicher Maieſtat Mandat. Außgangen zuͦ ||
Regenſpurg. || Jm Jar M. D. xxxij. [Frankfurt/Main:
Egenolff, Christian d.Ä. 1532], 3 Bl., 4° [Digitalisat] (VD16 ZV 29139).
10) Roͤmiſcher Kai=||ſerlichen Maieſtat || Mandat/ den
Fridlichen || anſtand des Glaubens vnd || Religion halben /
des hei=||ligen Reichs Deudſcher || Nation belangend. ||
Ausgangen jm || 1532. || Jar. || Zu
Regenſpurg. [Wittenberg: Rhau, Georg 1532], 4 Bl.,
4° [Digitalisat] (VD16 ZV 4428).
Textvorlage:
Um den Kontext zu dokumentieren, in dem der Nürnberger Anstand
publiziert wurde, wird der vorliegenden Edition des Mandats der oben
genannte Druck 1 zugrunde gelegt, auch wenn es sich dabei nicht um
den Erstdruck des Mandats handelt. Die handschriftliche
Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem
die Edition in kollationiert wird. Dieser Edition
liegt die oben genannte Handschrift 1 zugrunde, wobei die oben
genannte Handschrift 2 sowie der oben genannte Druck 2 kollationiert
wurden.
Aulinger, Rosemarie (Hg.), DRTA.JR, Bd. 10: Der Reichstag
in Regensburg und die Verhandlungen über einen Friedstand mit den
Protestanten in Schweinfurt und Nürnberg 1532, Teilbd. 3, Göttingen 1992, S. (1511)1512-1517, Nr. 549 [Nürnberger
Anstand]; S. 1525-1527, Nr. 559 [Mandat Karls V. für einen
allgemeinen Frieden im Reich].
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den Protestanten in Schweinfurt und Nürnberg 1532, Teilbd. 1, Göttingen 1992, S. 57-208.
Aulinger, Rosemarie, Nürnberger Anstand, in: Krause, Gerhard / Müller, Gerhard (Hg.), TRE, Bd. 24, Berlin / New York 1994, S. 707f.
Aulinger, Rosemarie, Die Verhandlungen der Kurfürsten Albrecht von Mainz und Ludwig von der
Pfalz mit Karl V. 1532 in Mainz. »Missing-Link« zwischen dem Reichstag
1530 und dem Nürnberger Anstand 1532, in: Immenkötter, Herbert / Wenz, Gunther (Hg.), Im Schatten der Confessio Augustana. Die Religionsverhandlungen des
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Religionsfriede vom 23. Juli 1532, in: Dilcher, Gerhard / Diestelkamp, Bernhard (Hg.), Recht, Gericht, Genossenschaft und Policey. Studien zu Grundbegriffen
der germanistischen Rechtshistorie. Symposion für Adalbert Erler, Berlin 1986, S. 84-96.
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von den Anfängen der Causa Lutheri bis zum Nürnberger
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Wolgast, Eike, Die Wittenberger Theologie und die Politik der evangelischen Stände.
Studien zu Luthers Gutachten in politischen Fragen, Gütersloh 1977 (QFRG 47), S. 203-224.
Vollständige Bibliographie
Aulinger, Rosemarie (Hg.), DRTA.JR, Bd. 10: Der Reichstag
in Regensburg und die Verhandlungen über einen Friedstand mit den
Protestanten in Schweinfurt und Nürnberg 1532, Teilbd. 1, Göttingen 1992.
Aulinger, Rosemarie (Hg.), DRTA.JR, Bd. 10: Der Reichstag
in Regensburg und die Verhandlungen über einen Friedstand mit den
Protestanten in Schweinfurt und Nürnberg 1532, Teilbd. 3, Göttingen 1992.
Aulinger, Rosemarie, Die Verhandlungen der Kurfürsten Albrecht von Mainz und Ludwig von der
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Glorwuͤrdigſten Regierung || Kaiſers Carl des Fuͤnften || als eine
Fortſetzung || des || Cammergerichtlichen || Staats=Archivs || oder ||
Sammlung || von gedruckten und mehrentheils ungedruckten || ACTIS PUBLICIS
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Religionsfriede, Straßburg 1892.
Wolfram, Herwig / Thomas, Christiane (Hg.), Die Korrespondenz Ferdinands I., Bd. 3: Familienkorrespondenz 1531 und
1532, Wien 1984 (VeröffKommNeuerGÖsterr 58).
Wolgast, Eike, Die Wittenberger Theologie und die Politik der evangelischen Stände.
Studien zu Luthers Gutachten in politischen Fragen, Gütersloh 1977 (QFRG 47).
17 Vgl. Luttenberger, Glaubenseinheit,
S. 169-172; Aulinger, Verhandlungen der
Kurfürsten.
18 Vgl. die Instruktion Karls V. für
die Kurfürsten Albrecht von
Mainz und Ludwig von
der Pfalz als kaiserliche Unterhändler in den Beratungen
mit den Protestanten vom 7.2.1532 in DRTA.JR 10,3, S. 1173-1178,
Nr. 314.
19 Vgl. Winckelmann, Bund, S. 187f.; Aulinger, Einleitung, S. 133f.
22 Vgl. Aulinger, Verhandlungen zum
Nürnberger Anstand, S. 200-202; Aulinger, Einleitung, S. 136-138.
23 Vgl. Winckelmann, Bund, S. 231-234; Wolgast, Theologie, S. 209-224; Aulinger, Vermittlungsvorschläge,
S. 11-13, 31f.
24 Vgl. Winckelmann, Bund, S. 195-209,
230-234; Luttenberger, Glaubenseinheit,
S. 175-179; Aulinger,
Verhandlungen zum Nürnberger Anstand, S. 202f.; Kohnle, Reichstag, S. 400f. Zu den
strittigen Punkten vgl. insbesondere auch die Antwort der
Protestanten auf den Vertragsentwurf der kaiserlichen
Unterhändler vom 13.6.1532 in DRTA.JR 10,3, S. 1448-1452,
Nr. 463.
25 Vgl. Winckelmann, Bund, S. 234f.,
245-252; Aulinger,
Verhandlungen zum Nürnberger Anstand, S. 202f.; Kohnle, Reichstag, S. 401,
404.
26 Vgl.
den Bericht der Ulmer Gesandten über die Verhandlungen in Nürnberg
in DRTA.JR 10,3, S. 1398,
Z. 270-S. 1399, Z. 299, Nr. 433.
28 Vgl. DRTA.JR 10,3, S. (1056)1057-1087, Nr. 303
mit Textvariante B, bes. S. 1064, Anm. u; auch Aulinger, Einleitung, S. 146; Kohnle, Reichstag, S. 402-405.
29 Vgl. Aulinger, Verhandlungen zum
Nürnberger Anstand, S. 203f.; Aulinger, Einleitung, S. 138f.
30 Vgl. DRTA.JR 10,3, S. (1519)1520-1522, Nr. 557.
32 Vgl. die
entsprechenden Passagen im Nürnberger Anstand
und im kaiserlichen Mandat; auch Aulinger, Verhandlungen zum
Nürnberger Anstand, S. 203; DRTA.JR 10,3, S. 1526,
Anm. 1.
34 Vgl. Kohnle, Reichstag, S. 406; Schneider,
Ius, S. 112.
35 Vgl. den Brief Karls V. an
Kammerrichter Adam, Graf und Herr zu Beichlingen, und die Beisitzer
des Kaiserlichen Kammergerichts vom 26.1.1533 in Fabian (Hg.), Urkunden 1, S. 133f., Nr. 46;
auch Schlütter-Schindler, Bund,
S. 37f.; Schneider, Ius,
S. 114.
36 Vgl. das Notariatsinstrument des kaiserlichen
Notars Georg Vischer
über die Rekusation des Kammerrichters und der Mehrheit seiner
Beisitzer in Religionssachen durch die Gesandten der
reformatorisch gesinnten Stände wegen des Verdachts der
Befangenheit vom 30.1.1534 in Fabian (Hg.), Urkunden 1, S. (253)254-276,
Nr. 99; auch Schlütter-Schindler, Bund,
S. 39-63.
37 Vgl. das Nichtigkeitsurteil des
Reichskammergerichts vom 2.3.1534 in Harpprecht (Hg.), Geschichte 5,
S. (108)109, § 150; auch Schlütter-Schindler, Bund,
S. 63-65. Zu den weiteren Bemühungen des
Schmalkaldischen Bundes, die Suspension der Prozesse zu
erreichen, vgl. Dommasch, Religionsprozesse; Schlütter-Schindler, Bund,
S. 75-154.
38 Vgl. Winckelmann, Bund, S. 264; Kohnle, Nürnberg, S. 9-12.
39 Vgl. Repgen,
Kurie 1,1, S. 41; Aulinger, Einleitung, S. 139; Neuhaus, Vertrag, S. 144; Kohnle,
Nürnberg, S. 8f.
40 Vgl. Fabian (Hg.), Urkunden 1, S. 82f.,
Nr. 20.
Andreas Zecherle, Nürnberger Anstand (24. Juli 1532) und Mandat Karls V. für einen
allgemeinen Frieden im Reich (3. August 1532)- Einleitung, in: Europäische Religionsfrieden Digital, hg. von Irene Dingel und Thomas Stäcker, URL:
https://purl.ulb.tu-darmstadt.de/vp/a000008-0104 (21.11.2024)Zitiervorschlag kopierenAbbrechen