Europäische Religionsfrieden Digital

Restitutionsedikt (6. März 1629) - Einleitung

Einleitung

Restitutionsedikt (6. März 1629) - Einleitung
Bearbeitet von Marion Bechtold-Mayer

Historischer Kontext

Religionspolitische Situation im vom bis zum Ausbruch des

Mit dem wurde ein reichsrechtlicher Rahmen geschaffen, der die religiösen Auseinandersetzungen zwar nicht beizulegen vermochte, sie aber zu moderieren suchte. Hierzu wurden einige besonders strittige Punkte absichtlich dissimulierend formuliert. Dies ließ erheblichen Spielraum bei der Interpretation der einzelnen Artikel durch katholische und evangelische Stände.1 Während die katholischen Stände im eine Zwischenlösung bis zur Wiederherstellung der religiösen Einheit auf einem Konzil sahen und daher die Artikel restriktiv, auf dieses Ziel hin interpretierten, stellten die Artikel für die evangelischen Stände den Ausgangspunkt für das Drängen auf weitere religionspolitische Freiheiten dar. 2

Als besonders problematisch erwiesen sich Fragen der Rechtmäßigkeit der nach 1552 bzw. 1555 von den Protestanten vorgenommenen Einziehung mittelbarer Kirchengüter,3 des Geistlichen Vorbehalts und der Gewissensfreiheit der Untertanen. Seit 1559 legten evangelische und katholische Stände auf den Reichstagen entsprechende Beschwerdeschriften, sogenannte Gravamina, vor.4 Konkrete Rechtsfälle wurden an das Reichskammergericht verwiesen,5 dessen Richter gemäß Artikel 32 des angewiesen waren, unabhängig von der Konfession der vor Gericht erschienenen Parteien Recht zu sprechen.6 Dass die Richter tatsächlich bemüht waren, unparteiisch zu entscheiden, lässt sich an der steigenden Anzahl von protestantischen Appellationen an das Gericht ebenso ablesen, wie an den sowohl evangelischen wie katholischen Beschwerden gegen dessen Urteile.7

Obwohl die Verrechtlichung der Religionsstreitigkeiten von den Ständen angenommen wurde, war das Reichskammergericht mit dieser Aufgabe schnell überfordert: Da eine eindeutige Norm für die Auslegung der - bewusst deutungsoffen formulierten - Artikel fehlte, stieß das Gericht an seine Grenzen und eine Verfestigung, Ergänzung oder gar Fortschreibung des als Reichsrecht im Zuge richterlicher Rechtsfortbildung war nicht möglich.8

Im traten die unterschwellig vorhandenen Probleme offen zu Tage. Der Streit entzündete sich 1582 an der Frage, ob der Abgesandte des protestantischen Administrators des Bistums auf den Reichstagen einen stimmberechtigten Platz auf der geistlichen Bank einnehmen durfte, also sessionsberechtigt war.9 Da der nächste Reichstag erst 1594 abgehalten wurde, verlagerte sich der Streit auf eine andere Ebene: An den jährlich stattfindenden Reichskammergerichtsvisitationen nahmen in festgelegter Reihenfolge sieben Reichsstände teil.10 1588 sollte der Erzbischof von dem Ausschuss plangemäß angehören. Da jedoch auf die anstehende Frage, ob mit einer protestantischen Administration des Erzbistums die Reichsstandschaft kompatibel war, noch keine Antwort gefunden war, wurde die Visitation zunächst um ein Jahr verschoben. Auch in der Folge wurden die Visitationen immer wieder ausgesetzt.11 Um die aufgelaufenen Revisionen erledigen zu können, übertrug der die Visitation des Kammergerichts außerordentlich an den Reichsdeputationstag.12 Dies hatte aus kaiserlicher Sicht zwei Vorteile: und andere evangelische Administratoren, deren Reichsstandschaft strittig war, gehörten diesem Gremium nicht an. Zudem verfügten die Katholiken auf dem Deputationstag über eine deutliche Mehrheit der Stimmen.13

Dass die Protestanten diese Lösung nicht mittragen konnten, zeigte sich schließlich an vier Klagen, die unterschiedliche Punkte der Säkularisierung von mediaten Kirchgütern zum Gegenstand hatten. Im sogenannten reichten vier Klostervorstände14 unabhängig voneinander Klage wegen unrechtmäßig eingezogenen Kirchenguts gegen ihre protestantischen Territorialherren beim Reichskammergericht ein. Den Klagen wurde in den Jahren 1597 bis 1599 stattgegeben.15 Da die Kammergerichtsvisitationen seit dem nicht mehr stattgefunden hatten, wurden die von den Protestanten daraufhin angestrebten Revisionen 1600 an den Deputationstag übergeben. Die Deputierten erklärten zusammen mit den Mitgliedern aus und den Ausschuss jedoch für nicht zuständig und wollten die Angelegenheit dem Reichstag übertragen. Die Katholiken widersprachen diesem Vorhaben und der Deputationstag vertagte sich 1601 und trat in der Folge nicht mehr zusammen. Dadurch war die Reichsgerichtsbarkeit faktisch ausgesetzt. Die Streitfälle in Religionssachen blieben zunächst unerledigt, wurden dann jedoch dem Reichshofrat zur Entscheidung zugewießen.16 Dessen Unparteilichkeit wurde von den Protestanten aber angezweifelt.17

Zeitgleich nahmen die Spannungen zwischen den evangelischen und katholischen Ständen auf den Reichstagen zu.18 Der erste Reichstag nach Vertagung des Deputationstages fand 1603 in statt. Für den war vor allem die Frage nach Finanzierung des Kriegs gegen die Osmanen vordringlich, während die Protestanten eine Entscheidung in der Frage der Klosterklagen forderten. Ein Eklat konnte nur dadurch verhindert werden, dass die Justizangelegenheiten auf eine andere Zusammenkunft vertagt wurden. Der nächste Reichstag fand 1608 nach den Ereignissen von 19 in noch einmal aufgeladenerer Stimmung statt. Die protestantischen Stände, die sich erstmals seit 1594 alle vor Beginn des Reichstages auf einen gemeinsamen Kurs verständigten, bestanden vor der Genehmigung weiterer Türkenhilfen für den Kaiser auf der erneuten Bestätigung des . Da der nach dem mit dem Osmanischen Reich nicht mehr dringend auf die ständische Unterstützung angewiesen war, wollte er diesem Anliegen nur dann zustimmen, wenn der Religionsfrieden »in dem verstand, wie er anfenklich gemeint und gemacht« ausgelegt werde und alle seit 1552/1555 von den Evangelischen zu Unrecht eingezogenen Kirchengüter restituiert würden.20 Dieser Restitutionsklausel konnten die Protestanten nicht zustimmen und der Reichstag ging ohne Abschied auseinander.21 Die sich zuspitzende Situation führte zur Gründung zweier konfessioneller Defensivbündnisse - der protestantischen Union (Union von ) und der katholischen Liga -, denen jedoch nicht alle Reichsstände beitraten.22 Auch der Reichstag von 1613 scheiterte an der Frage der Behandlung der Gravamina.23 Gegen den Reichstagsabschied vom 22. Oktober 1613 legten die fortan als Korrespondierende bezeichneten Reichstände einen Protest vor. Der Reichstag wurde auf 1614 vertagt, trat aber erst 1640 erneut zusammen.24

Ausbruch des Krieges und Entwicklung bis 1629

In dieser reichsrechtlich angespannten Situation führten Auseinandersetzungen im habsburgischen Kronland zum Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges. Im kulminierten die vielfältigen politischen, sozialen und religiösen Konflikte zwischen den Habsburger Landesherrn und den böhmischen Ständen. Dabei spielte der konfessionelle Gegensatz zwischen dem katholischen Landesherrn und der weitgehend protestantischen Bevölkerung eine zentrale Rolle. Der sogenannte eskalierte nach dem Tod von Kaiser 1619. Nun verweigerten die böhmischen Stände seinem designierten Nachfolger , der als König von Böhmen seit 1617 zahlreiche Rekatholisierungsmaßnahmen vorgenommen hatte, die Gefolgschaft. Sie setzen ihn als König ab und wählten stattdessen zu ihrem König. Der pfälzische Kurfürst war Anhänger des Calvinismus und hatte in seinen Territorien eine Kirchenordnung durchgesetzt, die auch von evangelischen Reichsständen, besonders , kritisch gesehen wurde. Der erkannte die Wahl nicht an und rüstete zum Krieg. Er fand Unterstützung bei vielen Reichsständen, darunter auch , da dort die Wahl des als Bruch des Landfriedens angesehen wurde. Der einsetzende militärische Konflikt blieb trotz vielfältiger nationaler und internationaler Verbindungen und Bündnisse weitestgehend regional begrenzt.25 Am 8. November 1620 unterlagen die Truppen , des »Winterkönigs«, dem Heer des in der , und auch auf musste er militärische Niederlagen hinnehmen. 1623 verlor seine Kurwürde. Der siegreiche setzte in umfangreiche Rekatholisierungen durch.

Angesichts der zunehmenden Macht des Kaisers schlossen sich , die und am 9. Dezember 1625 in der Allianz zusammen.26 Die Ziele dieses Bündnisses waren Wiederherstellung der deutschen Freiheit, des und der Reichsgesetze. Diese deckten sich zum Teil mit den Ambitionen des dänischen Königs , der als Herzog von und auch Reichsfürst war.27 Die folgenden Rüstungsaktivitäten des dänischen Königs stellte eine Bedrohung für den Kaiser dar. Daher nahm er das Angebot des böhmischen Adligen an, eine Armee aufzustellen. Die in den folgenden Jahren durch die Armee Wallensteins und die Ligatruppen errungenen Siege, führten schließlich zum , mit dem Dänemark als Kriegspartei gegen den Kaiser28 ausschied.29

Die Entstehung des Restitutionsedikts

Parallel zu den militärischen Erfolgen des häuften sich die Prozesse in Religionssachen am Reichshofrat.30 Vor allem gegen wurde von verschiedenen Diözesen wegen spät säkularisierten Klosterguts geklagt.31 Aufgrund der momentanen Machtstellung des Kaisers kam den Entscheidungen in diesen Fällen Präzedenzcharakter zu. Der Reichshofrat hielt die Klagen für berechtigt, wollte jedoch aus politischer Rücksichtnahme nicht unmittelbar entscheiden, sondern forderte von als vielfach beklagtem Reichsstand weitere Berichte über die Angelegenheiten an. Gleichzeitig empfahl der für die direkte Beratung des Kaisers zuständige Geheime Rat die Abstimmung mit den katholischen Kurfürsten. Deren Antwort vom 20. September 162732 legte dem Kaiser nahe, nicht nur die benannten Klöster zu restituieren, sondern auch alle anderen nach dem eingezogenen geistlichen Besitzungen.33

Auf dem kurz darauf stattfindenden sollten laut Ausschreibung allgemeine Fragen des Friedens behandelt werden. Gegenüber erläuterte der Reichsvizekanzler jedoch auch die Erwartung des , die katholischen Kurfürsten möchten sich über ihre Stellung zur Restitutionsproblematik verständigen. Die katholischen Kurfürsten konnte gegen ihre evangelischen Kollegen ihre Vorstellungen nicht durchsetzen. Letztere akzeptierten nicht, dass der Kaiser die bisher von den Ständen vorgetragenen Gravamina entscheiden sollte, denen dadurch eine verallgemeinernde Ersatzfunktion für fehlende katholische Restitutionsklagen zugekommen wäre. Die Antwort an den Kaiser enthielt schließlich einen Kompromiss in Form der sog. Submissionsklausel.34 Allerdings gab es bei der Interpretation dieser Klausel Differenzen: Während die katholischen Kurfürsten davon ausgingen, dass die Submission bereits erfolgt sei und der Kaiser daher eine Entscheidung treffen dürfe, gingen die protestantischen hingegen davon aus, dass die Submission noch ausstehe.35

Zu Beginn des Jahres 1628 wurde der Reichshofrat beauftragt, sich mit den Angelegenheiten zu beschäftigen. Im Juni legten die Räte ein Zwischengutachten vor und forderten weitere Akten an, um ein Schlussgutachten zu erarbeiten, das allerdings nicht erhalten ist (14. Oktober 1628).36 Auf der Grundlage dieses Schlussgutachtens entstand die »edictalis resolutio«, die am 18. Oktober 1628 vor dem Reichshofrat verlesen wurde, und die bereits das spätere Restitutionsedikt vorwegnimmt.37 Ein Entwurf des Restitutionsedikts wurde bereits am 25. Oktober mit der Bitte um Stellungnahme an und 38 verschickt.39 Auf Betreiben des bayrischen Kurfürsten wurde die Confessio Augustana invariata von 1530 als Grundlage für die Zugehörigkeit zur Augsburger Konfessionsverwandtschaft in den Text aufgenommen. Dadurch sollten die Anhänger des Calvinismus vom Schutz und den Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens ausgeschlossen werden.40 Am 12. Januar 1629 traf aus die überarbeitete Version des Ediktstextes ein.41 Im Reichshofrat wurde darüber beraten und am 1. März ein abschließendes Votum vorgelegt. Trotz noch offener Fragen empfahl der Geheime Rat am 6. März schließlich die Publikation des Edikts. Das Exekutionspatent wurde am 27. März erlassen. Am 28. März wurden 200 authentische Drucke an die kreisausschreibenden Fürsten verschickt.42 Mit dem publizierten Edikt wurde die katholische Auslegung des in Bezug auf die Kirchengüter festgeschrieben und die Restitution des seit 1552 säkularisierten mittelbaren Kirchenguts angeordnet.

Rezeption und Bedeutung des Restitutionsedikts

Aufgrund der machtpolitischen Situation im war es dem Kaiser schnell möglich mit der Umsetzung der Bestimmungen zu beginnen. Betroffen waren vor allem Gebiete in und im Norden des Reiches.43 Von evangelischer Seite regte sich jedoch bald Widerstand gegen das Edikt und seine teilweise gewaltsame Durchsetzung durch die Restitutionskommissare.44

Mit dem Kriegseintritt 1630 setzte die nächste Phase des Krieges ein, in der sich die militärische Situation für den rasant verschlechterte. Auf dem musste sich der den Wünschen der geschlossen auftretenden Kurfürsten beugen und sowohl das kaiserliche Heer verkleinern, als auch seinen Heerführer entlassen.45 Die durch 46 führte zu weitreichenden Veränderungen der politischen Konstellationen im . Die bis dahin an der Seite des Kaisers stehenden protestantischen Kurfürsten von und traten nun an die Seite in den Krieg ein. Nach der Niederlage des kaiserlichen Heeres in der rückten die katholischen Stände von ihrem starren Festhalten an der Durchsetzung des Restitutionsedikts ab, eine Suspendierung wurde denkbar.47 Die Machtposition, aus der heraus der 1629 das Edikt erlassen hatte, ging 1631 weitgehend verloren. Jedoch konnten die Protestanten die guten Voraussetzungen nicht in langfristige Erfolge umwandeln. Nach dem in der und der verheerenden Niederlage der mit den Schweden verbündeten Truppen in der löste sich aus der Allianz mit . Die daraufhin aufgenommenen sächsisch-kaiserlichen Verhandlungen mündeten schließlich in den , der das Restitutionsedikt für 40 Jahre suspendierte.48 Aufgehoben wurde das Edikt schließlich durch den Westfälischen Frieden 1648.49

Unterzeichner und Unterhändler

Unterzeichner

Als kaiserliches Edikt ist das Restitutionsedikt von Kaiser unterzeichnet. Der offizielle, für das verbindliche Plakatdruck trägt außerdem die Unterschriften des Reichsvizekanzlers sowie des ersten Sekretärs der Reichskanzlei .

Unterhändler

Dem Restitutionsedikt ging ein Gutachtenwechsel voraus.50 An seiner endgültigen Abfassung waren der Reichshofrat sowie die bayrische und Mainzer Kanzlei beteiligt. Im Text selbst wird auf den verwiesen.51 Unterhändler sind nicht namentlich bekannt.

Inhalt

Am Anfang wird aus (katholischer/kaiserlicher Sicht) die Geschichte der Gravamina seit 1559 als Vorgeschichte dieses Edikts und seiner angeordneten Maßnahmen dargelegt.

Der Hauptteil gliedert sich in zwei Teile.

Im ersten Teil werden drei »Hauptartikel« des Augsburger Religionsfriedens ausgelegt, die die zentralen Streitpunkte der vorgebrachten Gravamina gebildet hatten und deren endgültige Regelung Ziel des Ediktes ist (Art. 1). Zunächst wird unter Hinweis auf die Artikel 15, 16 und 19 des Augsburger Religionsfriedens den Evangelischen das Recht abgesprochen, mittelbares Kirchengut einzuziehen (Art. 1.1). Unter Berufung auf Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 16 des Augsburger Religionsfriedens werden nicht nur die katholischen Reichsstände, sondern auch alle geistlichen Güter, die als reichsmittelbare Gebiete in protestantischen Territorien liegen, geschützt (Art. 1.1.1). Unter Bezug auf Artikel 19 des Religionsfriedens sind alle Säkularisationen nach 1552 unrechtmäßig (Art. 1.1.2). Aus der Zusicherung der freien Religionswahl für ihre Territorien in Art. 15 des Augsburger Religionsfriedens, kann nicht geschlossen werden, dass mittelbare Kirchengüter eingezogen werden dürfen (Art. 1.1.3).

Artikel 18 des Augsburger Religionsfriedens, der den Geistlichen Vorbehalt enthält, ist zusammen mit dem Reichsabschied 1555 rechtsgültig (Art. 1.2).

Eine allgemeine Gewissensfreiheit der Untertanen kann aus den Artikel 15f., 23, 24 und 26 des Augsburger Religionsfriedens nicht abgeleitet werden. Die Declaratio Ferdinandea verstößt gegen die Derogationsklausel und ist daher nichtig (Art. 1.3).

Im zweiten Hauptteil werden anhand der vorausgegangenen Auslegungen der »drei Hauptartikel« des Augsburger Religionsfrieden die kaiserlichen Entscheidungen promulgiert (Art. 2).

Artikel 2 bestimmt im Einzelnen, dass Berufungen gegen Urteile wegen unrechtmäßiger Einziehung von mediaten Kirchgütern keine Rechtsgrundlage haben (Art. 2.1).

Die Rechtmäßigkeit des Geistlichen Vorbehalts und seine Übereinstimmung mit dem Augsburger Religionsfrieden wird bestätigt (Art. 2.2).

Katholische Stände dürfen in ihren Territorien ihre Untertanen zum katholischen Glauben anhalten. Ihnen steht das Recht zur Ausweisung andersgläubiger Untertanen zu (Art. 2.3).

Das Restitutionsedikt schließt mit der Publikationsformel, die Ausführungsbestimmungen und Strafandrohungen bei Zuwiderhandlung enthält. Das Edikt hält fest, dass der Religionsfrieden nur die Anhänger der Confessio Augustana invariata einschließt (Art. 3).

Überlieferung und Textvorlage52

Die Publikationsformel im Schlussteil des Restitutionsedikts gebietet, dass durch die »Crayß Außschreibenden Fürsten« in ihren Kreisen das Edikt »offentlich publicirt und zu jedermänniglichs wissenschaft gebracht werde«.53 Zu diesem Zweck wurde der Text des Ediktes auf der Vorlage des Reinkonzeptes als Plakat gedruckt.54 Am 28. März 1629 wurden 200 Exemplare des Plakatdruckes in die Reichskreise verschickt,55 um dort auch öffentlich angeschlagen zu werden.56 Außerdem entstand ein erster Buchdruck mit gleichlautendem Text, den die ständischen Vertreter am kaiserlichen Hof in ihre Territorien sendeten.57 Neben dem offiziösen Plakatdruck wurde der Text bereits 1629 vielfach als Buchausgabe nachgedruckt. Bisher wurden 35 solcher Drucke nachgewiesen, die sich aufgrund des jeweiligen Titels in drei Druckfamilien aufteilen lassen. Aus jeder dieser Druckfamilien wird im Folgenden nur von einem Druck der Titel vollständig bibliographischerfasst. Von allen weiteren Drucken wird die VD17-Nummer, Druckort und Drucker und – falls vorhanden – ein Link zu einem Digitalisat angegeben. Zur besseren Identifizierung der einzelnen Drucke werden Erkennungslesarten beigegeben. Eine vierte Familie bilden diejenigen Drucke, die nicht über ein Titelblatt verfügen. Hier entfällt die Titelaufnahme. Von den fünf nachgewiesenen Varianten werden stattdessen jeweils die ersten drei Textzeilen diplomatisch wiedergeben.

Handschriften

  • 1) Wien, HHStA, RK Religionsakten 33-1: Akten betreffend das Restitutionsedikt (nachträglich gezählt fol. 211r-238r) [Reinkonzept].
  • 2) Wien, HHStA, RK Religionsakten 33-1: Akten betreffend das Restitutionsedikt (nachträglich gezählt: fol. 52r-85r) [aus Mainz übersendetes Konzept des Restitutionsedikts mit Anmerkungen].

Drucke

Plakatdrucke

Da es sich bei den Plakatdrucken um Verbrauchsmaterial handelte, fällt erwartungsgemäß die Überlieferung der mindestens 200 gedruckten Exemplare gering aus. Nachgewiesene Exemplare (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
  • 1) Wien, HHStA, RK Religionsakten 33-1: Akten betreffend das Restitutionsedikt, gedrucktes Patent vom 6. März 1629, signiert und gesiegelt [Archivkatalog mit Digitalisat].
  • 2) München, BHStA, Kasten schwarz 13514 (1. Ex.)Kasten schwarz 70 (2. Ex.).
  • 3) Berlin, GHStA Preußischer Kulturbesitz, I. HA Geheimer Rat, Rep. 13, Nr. 9 Fasz. 14.

Buchdruck

Druckfamilie 1
  • 1) Copia || Jhrer Khay: Mtt. Edicts / || vber etlich erledigte Reichs Grava-||mina || M. DC. [Metallschnitt: Reichadler] XXIX.
    Wien: Gregor Gelbhaar 1629,  8 Bl., 4° (VD17 12:646388P), Urban 2 [Digitalisat].
  • 2) Erkennungslesarten: […] Reichs || Gravamina […]; Bl. A4v »nit« oberhalb von Z. 12
    o.O.: o.D. 1629, 9 Bl., 4° (VD17 23:256704X), Urban 4 [Digitalisat].
  • 3) Erkennungslesarten: Titelblatt wie 1.2, Unterscheidungsmerkmal Bl. A4v Z. 12 »nit« im Text.
    o.O.: o.D. 1629, 9 Bl., 4° (VD17 37:752492T), Urban 4a [Digitalisat].
  • 4) Erkennungslesarten: Titelblatt wie 1.2, Unterscheidungsmerkmal Bl. A4v Z. 12 »nicht« im Text.
    o.O.: o.D. 1629, 9 Bl., 4° (VD17 14:003969B), Urban 4b [Digitalisat].
  • 5) Erkennungslesarten: […] Kayſerl: Maytt: […]
    o.O.: o.D. 1629, 15 Bl., 4° (VD17 14:003967M), Urban 5 [Digitalisat].
  • 6) Erkennungslesarten: […] Kaͤyſ. Maͤyſt. […], Fingerprint: int- e,e- e-on sere C 1629
    o.O.: o.D. 1629, 12 Bl., 4° (VD17 39:125589L), Urban 6 [Digitalisat].
  • 7) Titelblatt wie 1.6, Fingerprint: b-e- iede arn- dene C 1629R
    o.O.: o.D. 1629, 12 Bl., 4° (VD17 23:253236S), Urban 6a [Digitalisat].
  • 8) Erkennungslesarten: […] R. Käyſ. […]
    o.O.: o.D. 1629, 12 Bl., 4° (VD17 14:003963F), Urban 7 [Digitalisat].
  • 9) Erkennungslesarten: […] Reichs || Gravamina […]
    Augsburg: Andreas Aperger 1629, 8 Bl., 4° (VD17 12:116738G), Urban 3 [Digitalisat].
  • 10) Erkennungslesarten: […] || Ihrer || KAyſerlichen […], Fingerprint: sser ergs chi- n.lt C 1629R
    Halberstadt: o.Dr. 1629, 10 Bl., 4° (VD17 23:261277V), nicht bei Urban [Digitalisat].58
  • 11) Titelblatt wie 1.10, Fingerprint: sser ergs chi- prAD C 1629Q
    [Halberstadt]: o.Dr. 1629, 10 Bl., 4° (VD17 23:752413Y), nicht bei Urban
    Exemplar: Wolfenbüttel, HAB, Sign. 243.7 Quod. (9).59
Druckfamilie 2
  • 1) Der Roͤm. Kayſ. auch || zu Hungarn vnd Boͤheimb || Koͤn. May. ꝛc. || FERDINANDI II. || Außſpruch / Deciſion, vnd Kayſerlich Edict, || Vber || Etliche Puncten den Religion=Frieden / ſon=||derlich die reſtitution der Geiſtlichen Guͤter || betreffend. || Auß dem Original mit fleiß nachgedruckt. [Metallschnitt: Vignette]
    Frankfurt: Johann Schmidlin 1629,  12 Bl., 4° (VD17 23:677404A), Urban 12 [Digitalisat].
  • 2) Erkennungslesarten: […] May / ꝛc. […] Edict. […] || ſonderlich die Reſtitution […] || Guͤtter […]
    Frankfurt: Johann Schmidlin 1629 (VD17 1:071094Y), leichte Abweichungen zu Urban 13 [Digitalisat].
  • 3) Erkennungslesarten: […] May ꝛc. […]
    Frankfurt: Johann Schmidlin 1629, 12 Bl., 4° (VD17 14:003942L), nicht bei Urban60 [Digitalisat].
  • 4) Erkennungslesarten: […] etc. […] || ſonderlich die Reſtitution […] || Guͤter […] Fleiß […]
    Frankfurt: Johann Schmidlin 1629, 12 Bl., 4° (VD17 14:003949P), leichte Abweichungen zu Urban 16 [Digitalisat].
  • 5) Erkennungslesarten: […] Roͤm: Kaͤyſerl. […] Hun=||garn […] Koͤnigl. Mayeſt. […] Kaͤyſerl: Edict. […] || Reſtitution […] Guͤter betreffendt […]
    Frankfurt: Johann Schmidlin 1629, 8 Bl., 4° (VD17 18:729009M), nicht bei Urban [Digitalisat].
  • 6) Erkennungslesarten: […] etc. […] Edict. […] || ſonderlich die Reſtitution […] || Guͤtter […] Fleiß […]
    Frankfurt: Johann Schmidlin 1629, 12 Bl., 4° (VD17 23:289974B), leichte Abweichungen zu Urban 18 [Digitalisat].
  • 7) Erkennungslesarten: […] etc. […] Edict. […] || ſonderlich die Reſtitution […] || Guͤtter […] Fleiß […]; Unterschied zu 2.6: anderer Metallschnitt (Reichsadler nicht eingefasst)
    Frankfurt: Johann Schmidlin 1629, 12 Bl., 4° (VD17 23:333507S), leichte Abweichungen zu Urban 15 [Digitalisat] [=Schlüsselseiten].
  • 8) Erkennungslesarten: […] May /ꝛc. […]
    Frankfurt: Johann Schmidlin 1629, 13 Bl., 4° (VD17 3:002749Y), Urban 14a [Digitalisat].
  • 9) Erkennungslesarten: […] Hun=||garn […] May /ꝛc. […] Edict. […] || ſonderlich die Reſtitution […] || Guͤter […]
    Frankfurt: Johann Schmidlin 1629, 12 Bl., 4° (VD17 39:131406R), Urban 19 [Digitalisat].
  • 10) Erkennungslesarten61: […] Roͤm: Kaͤyſerl. […] Hun=||garn […] Koͤnigl. Mayeſt. […] Kaͤyſerl: Edict […] || Reſtitution […] Güter betreffendt […]
    Frankfurt: Johann Schmidlin 1629; keine VD17-Nr., Urban 17, nicht digitalisiert,
    Exemplar: Marburg, UB, Sign. VII d B 1416.62
  • 11) Erkennungslesarten: […] || Hungarn […] || Mayeſt. […]
    Frankfurt: o.Dr. 1629, 12 Bl., 4° (VD17 14:003955Q), Urban 21 [Digitalisat].
  • 12) Erkennungslesarten: […] || Hungarn […] Mayt. || […] Kaͤyſ. […] ſonder=||lich die Reſtitution […]; Druck enthält auch den Text des Passauer Vertrags.
    Aschaffenburg: Quirin Botzer 1629, 12 Bl., 4° (VD17 23:260011V), Urban 8 [Digitalisat] [=Schlüsselseiten].
  • 13) Erkennungslesarten: […] || auch […] Koͤnigl. Mayeſt. […] Keyſerlich […] || ſonderlich die Reſtitution […] || Guͤter betreffend. || Erſtlich in der Keyſerl. ReſidentzStadt Wien / jetzo aber || auß demſelben […]
    Paderborn: Heidenreich Pontanus 1629, 12 Bl., 4° (VD17 14:003957E), Urban 11 [Digitalisat].
  • 14) Erkennungslesarten: […] May /ꝛc. […] || ſonderlich […] Guͤ=||ter […]
    Speyer: Georg Baumeister 1629, 8 Bl., 4° (VD17 12:198615A), Urban 9 [Digitalisat].
  • 15) Deutlich verkürzter Titel.
    Konstanz: Leonhard Straub 1629 (VD17 12:633747L), Urban 22 [Digitalisat].
  • 16) Erkennungslesarten: […] || Hungarn […] Mayſt. || […] Kaͤyſ. Edict / […] ReligionFrieden / ſonderlich || die Reſtitution […] Guͤtter […]
    Würzburg: Stephan Fleischmann 1629,  8 Bl., 4° (VD17 75:699558K), Urban 10 [Digitalisat] [=Schlüsselseiten].
Druckfamilie 3
  • 1) Abtruck || Einer Kaͤyſerlichen Declaration, || So Jhre Kaͤyſ: May: || wegen deß Geiſtlichen vorbehalts / beym Re=||ligions Frieden / vnd dahero ruͤhrenden reſtitution der || Geiſtlichen Guͤter / herauß kommen laſſen / auch || zu trucken anbefohlen. [Metallschnitt: Reichsadler]
    Rostock: Augustin Ferber 1629, 12 Bl., 4° (VD17 23:268093X), Urban 24 [Digitalisat].
  • 2) Erkennungslesarten: Abtruck/ […] Declaration. […] Kaͤyſeꝛl: […] daher […] || der […] Gueter […] nachzutrucken […]
    Rostock: Johann Hallervord 1629, 19 Bl., 4° (VD17 14:003959V) [zusammengelegt mit 3:626243N], Urban 25 [Digitalisat].
  • 3) Erkennungslesarten: Abtruck/ […] Declara-||tion. […] Kaͤyſerl. || May. […] vor=||behalts […] ReligionsFrieden […] da=||er […] Geiſtlichen || Gueter […] nach=||zutrucken […]
    Berlin: Georg Runge 1629, 19 Bl., 4° (VD17 14:003864H), Urban 23 [Digitalisat] [=Schlüsselseiten].
Druckfamilie 4
  • 1) WJr Ferdinand || der Ander / von Gottes Gna=||den Erwoͤhlter Roͤmiſcher Kaͤyſer / zu || […]
    o.O.: o.D. [1629], 16 Bl., 4° (VD17 7:708103L), Urban 26 [Digitalisat].
  • 2) WJr Ferdi=||nandt der Ander / || von Gottes Gnaden Er=|| […]
    o.O.: o.D. [1629], 11 Bl., 4° (VD17 23:687534D), nicht bei Urban [Digitalisat] [=Schlüsselseiten].
  • 3) WJr Ferdinand / || der Ander / von Gottes Gna=||den / Erwoͤhlter Roͤmiſcher Kayſer / zu || […]
    o.O.: o.D. [1629], 12 Bl., 4°, nicht im VD17, nicht bei Urban.
    Exemplar: Ludwigsburg, SA, Sign. B 189 II Bü 73, 1 Bü63 [Digitalisat].
  • 4) WJr Ferdinand || der Ander / von Gottes gna=||den / Erwoͤhlter Roͤmiſcher Kayſer / || […]
    o.O.: o.D. [1629], 17 Bl., 4°, nicht im VD17, Urban 27.
    Exemplar: Tübingen, UB, Sign. Fo XIIa 462.4 [Digitalisat].
  • 5) WJr Ferdinand || der Ander / von Gottes gna=||den / Erwoͤhlter Roͤmiſcher Kayſer / || […]
    o.O.: o.D. [1629], 17 Bl., 4°, nicht im VD17, Urban 27a.
    Exemplar: Göttingen, SUB, Sign. 8 J GERM II, 6619 unterscheidet sich im Kolophon von 4.4. Zusatz im Göttinger Exemplar: Bey der Fuͤrſtlichen Bambergiſchen Cantzley als deß Fraͤnckiſchen Craiß || Directorio diſen Abtruck mit dem Kayſerlichen rechten Original Colla-||tionirt, vnd allerdings gleichlaudent befunden / den 20. Aprilis Anno 1629. Darunter handschriftlich: Accepi 17/27 Apr: 1629.

Textvorlage

Von den Plakatdrucken ging aufgrund ihres Aushangs die erste öffentliche Rezeption aus. Als Textvorlage für unsere Edition dient daher der oben genannte Plakatdruck 1, der im kaiserlichem Besitz verblieb.

Literatur

Editionen

  • 1) Londorp, Michael Caspar (Hg.), Der Roͤmiſchen || Kaͤyſerlichen Majeſtaͤt || Und || Deß Heiligen Roͤmiſchen Reichs || Geiſt= und Weltlicher Staͤnde / Chur= und Fuͤrſten / Grafen / || Herren und Staͤdte / ACTA PUBLICA [...], Bd. 3, Frankfurt (Main): Johann Melchior Benckard, 1668, S. 1048-1055 (VD17 1:018659D) [Digitalisat].
  • 2) Lünig, Johann Christian (Hg.), Teutschen Reichs-Archiv, Bd. 5: Des Teutschen Reichs-Archivs Pars Specialis, Leipzig 1713, S. 800-808 [Digitalisat].
  • 3) Roeck, Bernd (Hg.), Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, Bd. 4: Gegenreformation und Dreißigjähriger Krieg 1555-1648, Stuttgart 1996, S. 267-276 (gekürzt).

Forschungsliteratur (Auswahl)

  • Frisch, Michael, Das Restitutionsedikt Kaiser Ferdinands II. vom 6. März 1629. Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung, Tübingen 1993 (JusEcc 44).
  • Urban, Helmut, Druck und Drucke des Restitutionsedikts von 1629, in: Archiv für Geschichte des Buchwesens 14 (1974), Sp. 609-654.
  • Urban, Helmut, Das Restitutionsedikt. Versuch einer Interpretation, Diss. Berlin 1966, München 1968.
  • Ritter, Moriz, Der Ursprung des Restitutionsedikts, in: HZ 76 (1896), S. 62-102.
  • Tupetz, Theodor, Der Streit um die geistlichen Güter und das Restitutionsedict (1629), Wien 1883 (SAWW.PH 102).
Vollständige Bibliographie
  • Frisch, Michael, Das Restitutionsedikt Kaiser Ferdinands II. vom 6. März 1629. Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung, Tübingen 1993 (JusEcc 44).
  • Goetz, Walter (Hg.), Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges. Neue Folge: Die Politik Maximilians I. von Baiern und seiner Verbündeten, Teil 2, Bd. 3: 1626, 1627, Leipzig 1942.
  • Ritter, Moriz, Der Ursprung des Restitutionsedikts, in: HZ 76 (1896), S. 62-102.
  • Tupetz, Theodor, Der Streit um die geistlichen Güter und das Restitutionsedict (1629), Wien 1883 (SAWW.PH 102).
  • Urban, Helmut, Das Restitutionsedikt. Versuch einer Interpretation, Diss. Berlin 1966, München 1968.
  • Urban, Helmut, Druck und Drucke des Restitutionsedikts von 1629, in: Archiv für Geschichte des Buchwesens 14 (1974), Sp. 609-654.

Fußnoten

2 Zur Interpretation der umstrittenen Artikel des durch Protestanten und Katholische , S. 23-61, sowie , S. 8.
3 Mediate (mittelbare) Kirchgüter unterstanden in der Reichshierarchie nicht unmittelbar dem Kaiser, sondern einem anderen Reichsstand.
4 Zu den Gravamina allgemein vgl. , zu den Gravamina im Bezug auf das Restitutionsedikt vgl. , S.  8; , S. 66-86 jedoch mit Betonung des Einflusses auf die katholische Seite.
5 Bereits seit den 1520er Jahren wurden Religionsprozesse am Reichskammergericht verhandelt. Zu den vielfältigen Problemen vgl. , S. 289-298; zu den Bestimmungen im vgl. die Einleitung zum Augsburger Religionsfrieden.
7 Vgl. , S. 298; 332.
8 Zur gesamten Entwicklung vgl. , S. 67-70; zu den Religionsprozessen am Reichskammergericht vgl. .
9 Die Mitglieder des Reichstages organisierten sich in drei Kollegien (Kurien): Kurfürstenrat, Reichsfürstenrat und Städterat. Der Reichsfürstenrat setzte sich aus den weltlichen Reichsfürsten (weltliche Bank) und den geistlichen Reichsfürsten und Prälaten (geistliche Bank) zusammen.
10 Reichskammergerichtsvisitationen waren gemäß der Reichskammergerichtsordnung jährlich stattfindende Evaluationen des Reichskammergerichts. Zu den vielfältigen Aufgaben der Visitation gehörte die Überprüfung der eingereichten Revisionen; zu den Visitationen am Reichskammergericht vgl. sowie .
11 Zu den intrikaten Ereignissen um die Magdeburger Session ausführlich .
12 Bei Reichsdeputationen handelt es sich um reichsständische Ausschüsse. Die ordentliche Reichsdeputation wurde 1555 im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Allgemeinen Landfriedens geschaffen, übernahm in der Folge aber weitere Aufgaben und vertrat schließlich den Reichstag während dessen sitzungsfreier Zeit. Mit dem Beginn des Immerwährenden Reichstages 1663 wurden die Reichsdeputationen obsolet. Der Teilnehmerkreis war fest definiert, wurde aber im Laufe der Zeit erweitert. Die Deputationstage, also die Versammlung der Deputierten, wurde durch den Erzbischof von Mainz in seiner Funktion als Reichskanzler ausgeschrieben und in Frankfurt abgehalten. Zusätzlich gab es außerordentliche Deputationen, die durch den Reichstag einberufen werden konnten.
13 Vgl. , S. 31; zum Deputationstag vgl. sowie , S. 423-492.
14 Der Kartäuserorden gegen die Grafschaft wegen des , das Bistum gegen die Markgrafschaft und die Grafschaft wegen des , die Äbtissin und Nonnen des gegen den Rat der Reichsstadt und der Karmeliterprovinzial gegen die Reichsritterschaft wegen des .
15 Eine Monographie zum Vier-Klosterstreit liegt noch nicht vor, vgl. daher , S. 59-124, sowie , S. 300-302.
16 Der Reichshofrat war neben dem Reichskammergericht die zweite Institution der höchsten Gerichtsbarkeit im . Seine Mitglieder wurden durch den Kaiser ernannt. Außerdem war der Reichshofrat örtlich an die Person des Kaisers gebunden und befand sich deshalb häufig außerhalb des . Die Funktionen und Zuständigkeiten der beiden Gerichte waren nicht eindeutig voneinander unterschieden.
17 Vgl. , S. 335.
18 Vgl. hierzu , S. 17-21, sowie , S. 11-13; ausführlich immer noch , S. 166-171, 223-235, 377-386.
19 In der Folge von zum Teil gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der protestantischen Mehrheit und der altgläubigen Minderheit verhängte der 1607 die Reichsacht über die Reichsstadt . Der eigentlich für das im liegende Donauwörth zuständige protestantische Kreisobrist - der - wurde übergangen und Herzog - Obrist des - mit der Exekution beauftragt. Vor den überlegenen bayrischen Truppen musste die Stadt rasch kapitulieren. Da die Stadt die von Maximilian eingeforderten Kompensationszahlungen nicht leisten konnte, verblieb sie als Pfand im Besitz des Bayern, der die Situation nutzte, um in der Stadt Rekatholisierungsmaßnahmen zu Ungunsten der protestantischen Bevölkerung durchzuführen, vgl. hierzu ; sehr ausführlich , sowie .
20 Zitiert nach , S. 18.
21 Zum Reichstag von 1608 und seinen Folgen .
22 Zur Gründung von Union und Liga vgl. den Sammelband .
23 Abgestimmt wurde nach dem Mehrheitsprinzip. Da die Protestanten jedoch in keiner Kurie über eine Mehrheit verfügten, lehnten sie dieses Vorgehen ab und wollten Entscheidungen nur »per amicabilem compositionem« treffen. Zur Forderung nach gütlicher Vergleichung zur Entscheidungsfindung vgl. , S. 17, 20, 181.
24 Zum Reichstag von 1613 in Bezug auf das Restitutionsedikt vgl. , S. 82f., zum Reichstag allgemein vgl. sowie .
25 Zu den Bündnissen und Bündnisbemühungen am Beginn des vgl. ; zum Böhmischen Aufstand vgl. .
26 Vgl. , S. 99-104.
27 Zu Dänemark im Dreißigjährigen Krieg vgl. , S. 81-154, hier S. 108-119.
28 Zur Politik Ferdinands vgl. , bes. S. 359-389.
29 Der Text des Friedens [Online].
30 Vgl. oben.
31 Das Bistum klagte auf Rückgabe des Klosters , das Bistum wegen der Benediktinerklöster , und und die Reichsabtei von wegen der Zisterzienserklöster , und .
32 Vgl. unten.
33 Weniger deutlich als die letzten Endes erfolgte Empfehlung der katholischen Kurfürsten an den Kaiser zu einer Grundsatzentscheidung und Verallgemeinerung ist die Grundlage auf der diese Entscheidung getroffen werden sollte. Zur Interpretation des kurfürstlichen Gutachtens vgl. , S. 183-187; , S. 16f.; , S. 77-81.
34 Der Kaiser solle, so die Antwort, nach geltendem Recht über die Gravamina entscheiden, »soweit und viel darinnen submittirt«, d.h. soweit die Angelegenheiten als entscheidungsreif angesehen und das endgültige Urteil beantragt wurde, vgl. den Text des Restitutionsedikts; Zitat nach , S. 84.
35 Im Restitutionsedikt sollte die Diskussion um die erfolgte Submission umgangen werden. Es bezog sich hauptsächlich auf die Gravamina, die auf Grundlage des Augsburger Religionsfriedens entschieden werden konnten. Aber auch die Fälle, »so auch ohne alle Submission« waren, sollten entschieden werden. Zum Kurfürstentag allgemein vgl. ; in Bezug auf das Restitutionsedikt vgl. , S. 81-87; , S. 187-200.
36 , S. 209-214 rekonstruiert den vermeintlichen Inhalt dieses Gutachtens.
37 Vgl. hierzu die Ausführungen bei , S. 214f.
38 1623 wurde die pfälzische Kurwürde zunächst persönlich auf Herzog übertragen, 1628 erhielt Bayern die Kur erblich.
39 Vgl. , S. 215-221.
40 Vgl. unten.
41 Dieses Konzept trägt auf der letzten Seite den Vermerk: »von Chur Maintz überschickhts formula edict«, vgl. unten.
42 Zu den Ereignissen bis zur Versendung des Edikts vgl. , S. 221-226.
43 Zu den regionalen Auswirkungen des Restitutionsedikts gibt es eine Vielzahl älterer Literatur vgl. die Auflistung bei , S. 46 Anm. 169.
44 Zu den Ereignissen nach dem Erlass des Restitutionsedikts vgl. , S. 140-169. Die Proteste wurden mit der ungeklärten juristischen Situation des Edikts begründet, die schon während des Entstehungsprozesses des Restitutionsedikts immer wieder diskutiert wurde, vgl. z.B. oben die Frage nach der Submission. Die bereits häufig erwähnte Arbeit von beschäftigt sich eingehend mit der umstrittenen Rechtsnatur des Edikts, auf die hier nicht ausführlich eingegangen werden kann.
45 Zum Kurfürstentag vgl. sowie .
46 Nach der erzwungenen Demission des Heerführers der kaiserlichen Truppen befehligte nun sowohl die kaiserlichen Truppen als auch weiterhin das Heer der Liga.
47 Vgl. hierzu , S. 529; , S. 165-167.
49 Art. XVII,3 IPO.
50 Gutachten der katholischen Kurfürsten als Reaktion auf die Klagen gegen Württemberg (vgl. oben.) vom 20. September 1627: HStA Stuttgart, A 83 in Bü 4a; Gutachten während des Kurfürstentags zu Mühlhausen: 1) der katholischen Gesandten vom 26. Oktober 1627: , Nr. 470, S. 673ff.; 2) Gegenentwurf der protestantischen Kurfürstentümer vom 27. Oktober 1627: , Nr. 470, S. 675ff.; 3) Antwort des Kurfürstentages an den Kaiser vom 4. November 1627: , Nr. 470, S. 677ff.; Sondergutachten der katholischen Kurfürsten vom 12. November 1627: , Nr. 470, S. 697 Anm. 1; vorläufiges Gutachten des Reichshofrates vom 15. Juni 1628: HHStA Wien, RK, RA 33, fol. 4 s.; endgültiges Gutachten des Reichshofrates vom 14. Oktober 1628 (nicht erhalten vgl. ), S. 93f.
52 Einen ausführlichen Versuch zur Aufarbeitung der Druckgeschichte des Restitutionsedikts hat unternommen. Die Aufstellung konnte durch eigene Recherchen erweitert und die Archivsignaturen zum Teil aktualisiert werden. Auf die bei Urban vergebenen Nummern wird bei der Angabe der Drucke verwiesen.
54 Das Plakat ist aus vier einzelnen Blättern zusammengesetzt. Daher kann nicht von einem Einblattdruck gesprochen werden. Es ist sehr wahrscheinlich, dass das Plakat durch den Hofbuchdrucker gedruckt wurde, da der Satz und die verwendete Type identisch sind mit dem durch Gelbhaar firmierten Druck 1.1. Kaiser bezeichnete in seinem Begleitschreiben zur Übersendung des Edikts an den Plakatdruck als Original, vgl. , Sp. 625 mit Anm. 14.
55 Vgl. hierzu das Zitat bei , Sp. 626f., sowie Sp. 627-630 für den Verteilungsprozess.
56 Vgl. , Sp. 629f.
57 Vgl. unten die Drucke 4.3 und 4.5.
58 Angaben auf dem Titelblatt: Wien: Gregor Gelbharn (sic!) 1629; im Kolophon dann die Angabe des eigentlichen Druckortes Halberstadt mit Datum 9. April 1629. Die zunächst am Titelblatt orientierten Angaben im VD17 wurden korrigiert, die UB Rostock als besitzende Institution des digitalisierten Exemplars gibt jedoch noch Wien als Druckort an [22.06.2022].
59 Dieses Exemplar war zunächst unter einer Nummer mit VD17 23:261277V subsumiert. Aufgrund des fehlenden Kolophons erhielt das Wolfenbütteler Exemplar jedoch eine eigene VD17 Nummer.
60 Anders als im VD17 angegeben kann es sich bei diesem Druck nicht um Urban 14b handeln, da dort ein Komma zwischen FERDINANDI und II. aufgenommen ist. Allerdings war auch der dazugehörige Leitdruck Urban 14 nicht zu verifizieren.
61 Entsprechend der Aufnahme bei Urban.
62 Dieses vermeintlich einzige Exemplar ist bislang nur im Zettelkatalog der UB Marburg verzeichnet. Aktuell [13.06.2022] ist der Band dort jedoch nicht auffindbar.
63 Auf der letzten Seite befindet sich ein handschriftlicher, gesiegelter Zusatz des Geheimen Rates , der bestätigt, dass der vorausgegangene Drucktext gleichlautend mit dem des durch den Kaiser approbierten Originals sei.