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Augsburger Interim (15. Mai / 30. Juni 1548) - Einleitung

Einleitung

Augsburger Interim (15. Mai / 30. Juni 1548) - Einleitung
Bearbeitet von Andreas Zecherle

Historischer Kontext

Der Schmalkaldische Krieg (1546-1547)

Kaiser verfügte viele Jahre lang nicht über die Macht, das von ihm am 26. Mai 1521 erlassene Wormser Edikt, das über und seine Anhänger die Reichsacht verhängte, gegenüber den reformatorisch gesinnten Reichsständen durchzusetzen. Diese hatten sich seit 1530 zu einem Verteidigungsbündnis, dem Schmalkaldischen Bund, zusammengeschlossen.1 Um von den evangelischen Ständen die dringend benötigte Unterstützung im Kampf gegen das zu erhalten, vereinbarte der mit ihnen 1532 im Nürnberger Anstand, dass beide Parteien wegen Glaubensfragen keine Gewalt anwenden und an den Reichsgerichten alle Prozesse eingestellt werden, die Glaubensangelegenheiten betreffen. Der Nürnberger Anstand, dessen Weitergeltung 1539 durch den Frankfurter Anstand bestätigt wurde,2 war bis zu einem freien, allgemeinen, christlichen Konzil oder bis zur Aufhebung des Anstands durch die Reichsstände befristet.3 Nachdem es nicht gelungen war, die Einberufung eines Konzils zu erreichen, lud er 1540 zu einem Reichsreligionsgespräch,4 das in den Jahren 1540/41 in , und stattfand, aber nicht zu der vom gewünschten Wiederherstellung der religiösen Einheit führte.5 Am 13. Dezember 1545 wurde das Konzil in schließlich doch eröffnet;6 die evangelischen Stände weigerten sich jedoch, es zu beschicken und anzuerkennen.7

Seit 1544 verbesserte sich die Machtposition zunehmend, sodass für ihn ein militärisches Vorgehen gegen den Schmalkaldischen Bund eine Erfolg versprechende Option zu werden begann.8 Nach einer gelungenen Gegenoffensive im Krieg gegen schloss der im September 1544 mit dem französischen König den Frieden von .9 Mit Sultan vereinbarte im Oktober 1545 eine einjährige Waffenruhe, um währenddessen einen mehrjährigen Waffenstillstand auszuhandeln, der schließlich am 19. Juni 1547 unterzeichnet wurde.10 Verhandlungen mit der Kurie, die im Mai 1545 begannen,11 führten im Juni 1546 zum Abschluss eines Vertrages zwischen dem und Papst , in dem dieser zusicherte, in einem Krieg gegen den Schmalkaldischen Bund sowohl finanziell als auch durch ein Truppenkontingent zu unterstützen.12 Der mächtige, altgläubige Herzog verpflichtete sich in einem am 7. Juni 1546 unterzeichneten Vertrag mit , diesem bei seinem geplanten Feldzug gegen die Evangelischen mit finanziellen Mitteln und logistischer Hilfe beizustehen.13 Darüber hinaus gelang es dem , auch mit reformatorisch gesinnten Fürsten Bündnisverträge zu schließen.14 Das bedeutendste dieser Abkommen war das mit Herzog vom 19. Juni 1546, der als Gegenleistung für die militärische Unterstützung des zusätzliche Herrschaftsgebiete in Aussicht gestellt bekam.15

Nachdem in vom 27. Januar bis 20. März 1546 nochmals ein Religionsgespräch stattgefunden hatte, das wiederum zu keiner Verständigung geführt hatte,16 verhängte der am 20. Juli 1546 die Reichsacht über die beiden Hauptleute des Schmalkaldischen Bundes, Kurfürst und Landgraf .17 rechtfertigte diese Maßnahme mit dem Vorwurf des Landfriedensbruchs und der Rebellion gegen den Kaiser.18 Den Religionskonflikt, der für ihn ein sehr wichtiges Motiv für das Vorgehen gegen die beiden Hauptleute war, führte er bewusst nicht als Begründung an, weil er auf diese Weise die evangelischen Reichsstände spalten wollte.19 Die Mitglieder des Schmalkaldischen Bundes beschuldigten den in ihrem Absagebrief vom 11. August, er wolle ihre wahre, christliche Religion gewaltsam unterdrücken, was sie zur Gegenwehr berechtige.20

Der Schmalkaldische Krieg fand zunächst an der statt, wo es aber nur zu kleineren Gefechten zwischen den Truppen des und denen des Schmalkadischen Bundes kam.21 Ende Oktober 1546 fiel dann zunächst König und kurz darauf Herzog in ein.22 Daraufhin brachen und am 22. November 1546 mit ihrem Truppen aus dem Donaugebiet auf und kehrten in ihre Heimatterritorien zurück.23 blieb mit seinem Heer vorerst im süddeutschen Raum und zwang seine dortigen Gegner zur Unterwerfung.24 Diese mussten hohe Strafgelder entrichten;25 der verzichtete in den Aussöhnungsverträgen allerdings auf religionspolitische Bestimmungen.26 Anfang Januar 1547 stellte er zwar in einem Brief an seinen Bruder die Handlungsoption zur Diskussion, die Besiegten sofort zur völligen Rückkehr zum alten Glauben zu zwingen,27 er folgte dann aber dem Rat seines , die religionspolitischen Entscheidungen auf einem Reichstag zu treffen.28

Angesichts der Erfolge im Schmalkaldischen Krieg befürchtete Papst , der könne nun zu mächtig werden. verlängerte daher am 22. Januar 1547 sein Bündnis mit nicht und ordnete den Rückzug seiner Truppen an.29 Am 11. März beschloss zudem das Konzil gegen den Willen des , seinen Tagungsort von , das zum Reichsgebiet gehörte, in den Kirchenstaat nach zu verlegen.30 Obwohl sein Bündnis mit dem keinen Bestand hatte, konnte den Schmalkaldischen Krieg siegreich beenden: Im April 1547 unternahm zusammen mit König und einen Feldzug gegen Kurfürst und schlug dessen Truppen am 24. April in der Schlacht bei an der Elbe vernichtend. Dabei wurde der gefangen genommen.31 Am 19. Juni ergab sich schließlich dem und wurde ebenfalls gefangen gesetzt.32

Die Entstehung der beiden Interimsentwürfe

Nach seinem Sieg im Schmalkaldischen Krieg befand sich auf dem Höhepunkt seiner Macht.33 Er wollte nun verfassungsrechtliche Änderungen zur nachhaltigen Stärkung seiner Position als Reichsoberhaupt durchsetzen und die religiöse Einheit im Reich wiederherstellen.34 Zur Umsetzung dieser Vorhaben berief er am 3. Juli 1547 auf den 1. September einen Reichstag nach ein.35 Im Vorfeld des geplanten Reichstags versuchte mit großem Nachdruck, den zur Rückverlegung des Konzils von nach zu bewegen, konnte dies aber nicht erreichen.36

Während des Reichstags, der pünktlich am 1. September 1547 mit der Verlesung der kaiserlichen Proposition begann,37 demonstrierte seine Macht, indem er die militärische Besetzung nicht aufhob und einen großen Teil seiner Truppen um diese zusammenzog.38 In den Verhandlungen über die Proposition erreichte , dass sich die Reichsstände zur Unterwerfung unter das Konzil bereit erklärten. Die zwischen den altgläubigen und den reformatorisch gesinnten Reichsständen bestehenden Differenzen in der Frage, unter welchen Voraussetzungen Konzilsbeschlüsse anzuerkennen seien, wurden dabei durch dissimulierende Formulierungen überdeckt. Zudem billigten die Reichsstände das Vorhaben des , dass er sich um eine vorläufige Regelung der religiösen Verhältnisse im Reich kümmern werde, die bis zur endgültigen Entscheidung durch das Konzil gelten sollte.39 Nach dem Abschluss der Propositionsverhandlungen sandte im November Kardinal , den Fürstbischof von , nach , um vom unter Verweis darauf, dass sich die Reichsstände nun wie von der Kurie gefordert dem Konzil unterworfen hätten, die Rückverlegung des Konzils nach zu verlangen.40 Bis zur Rückkehr im Januar 1548 ruhten dann die Religionsverhandlungen auf dem Reichstag.41

Unterdessen arbeitete eine vom eingesetzte Theologenkommission unter strenger Geheimhaltung einen Entwurf für eine vorläufige Regelung der religiösen Verhältnisse im aus. Dieser Kommission, die ihre Tätigkeit spätestens am 25. Oktober, wahrscheinlich aber schon zu Beginn des Reichstags aufgenommen hatte, gehörten ausschließlich altgläubigen Theologen an. Soweit sich das ermitteln lässt, bestand sie aus dem Beichtvater des , dem Weihbischof , dem Weihbischof , dem Karmeliterprovinzial und dem kaiserlichen Hofprediger . Wohl nur mit Ausnahme von wollten die Kommissionsmitglieder den Evangelischen kaum entgegenkommen.42 Der von der Kommission spätestens im Dezember fertiggestellte43 erste Interimsentwurf hatte daher eine schroff antiprotestantische Ausrichtung und verlangte letztlich in allen Streitpunkten die völlige Rückkehr zu altgläubigen Positionen, auch wenn er durchaus kirchliche Missstände einräumte und zu deren Behebung Reformen vorschlug.44 Ein anonym überliefertes Gutachten, das wahrscheinlich von dem Bischof stammt,45 kritisierte den Entwurf und forderte eine den Evangelischen gegenüber versöhnlichere Darstellung der Lehre.46 Dabei sollten auch Belege aus der Heiligen Schrift und Kirchenväterzitate angeführt werden, damit diejenigen, die vom katholischen Glauben abgefallen seien, leichter zum Bekenntnis und zur Einheit der Kirche zurückgerufen werden könnten.47 Wohl in Kenntnis dieses Gutachtens entschied der , den ersten Interimsentwurf nicht als Grundlage für die weiteren Verhandlungen zu verwenden, sodass dieser unter Verschluss blieb.48

Nachdem es Kardinal nicht gelungen war, den zur Rückverlegung des Konzils nach zu bewegen,49 kehrte er am 5. Januar 1548 nach zurück.50 Als der am 14. Januar 1548 den Ständen Bericht erstattet hatte,51 bat der diese, ihn bei der Ausarbeitung einer vorläufigen Ordnung der religiösen Verhältnisse im zu unterstützen.52 Nach längeren Diskussionen53 wurde am 10. Februar wie von gewünscht ein Ausschuss zum Entwurf einer interimistischen Regelung eingesetzt, dem Vertreter der Stände sowie des und angehörten.54 Bei den Verhandlungen dieses Ausschusses, der am 10., 11. und 20. Februar tagte, kam es zwischen den altgläubigen und evangelischen Mitgliedern zu schweren Konflikten, die besonders dadurch ausgelöst wurden, dass die altgläubigen Delegierten die Rückgabe aller Kirchengüter forderten, die von evangelischen Ständen eingezogen worden waren.55 Da sich keine Einigung abzeichnete, verzichtete der darauf, den Interimsausschuss nach dem 20. Februar noch einmal einzuberufen.56

Spätestens nach dem Scheitern des ständischen Ausschusses, wahrscheinlich aber bereits nach seiner Ablehnung des Entwurfs der ersten kaiserlichen Interimskommission setzte eine zweite kaiserliche Interimskommission ein.57 Wie die erste bestand sie ausschließlich aus Theologen und tagte unter strenger Geheimhaltung. Zu ihren Mitgliedern gehörten von Anfang an die den Protestanten gegenüber relativ verständigungsbereiten altgläubigen Theologen und sowie der evangelische Hofprediger und Generalsuperintendent . Später wurden auch der Beichtvater des , ein weiterer Theologe, bei dem es sich vielleicht um , möglicherweise aber auch um handelte, und wohl Hofprediger hinzugezogen.58 Die Kommission übergab vor dem 15. März59 einen Interimsentwurf in lateinischer und deutscher Sprache,60 der einen Abriss der Dogmatik bot und die Grundlage für die im weiteren Verlauf des Reichstags verabschiedete Fassung des Interims bildete. Der Entwurf griff auf die von und erarbeitete Regensburger Vergleichsformel vom Mai/Juni 154661 sowie auf das wahrscheinlich von verfasste anonyme Gutachten zum ersten Interimsentwurf62 zurück. Von den insgesamt 26 recht unterschiedlich langen Artikeln des zweiten Interimsentwurfs wurden zehn63 vollständig oder nahezu vollständig, zwei weitere64 zum großen Teil aus der Regensburger Vergleichsformel vom Mai/Juni 1546 übernommen.65 Drei andere Artikel66 entstammen vollständig, ein weiterer67 zum großen Teil dem anonymen Gutachten.68 In den übrigen Artikeln finden sich zudem zahlreiche kürzere Passagen, die in Wortlaut oder Sinn offensichtlich einer der beiden genannten Quellen entlehnt sind.69 In den Ausführungen über die Rechtfertigungslehre, die überwiegend aus den beiden Quellen übernommen wurden, hebt der Entwurf die Bedeutung der Glaubens und der Gnade nachdrücklich hervor, er unterstreicht aber auch die Notwendigkeit der eingegossenen Liebe, die den Menschen zum Tun guter Werke instand setzt.70 Sowohl in aus den beiden Quellen stammenden als auch in neu erarbeiteten Passagen wurde von den Protestanten in vielen Streitpunkten die Rückkehr zu altgläubigen Lehren verlangt, auch wenn diese oft relativ versöhnlich formuliert waren.71 So sollte unter anderem der päpstliche Primat anerkannt werden.72 Die Siebenzahl der Sakramente,73 die Messopferlehre,74 der Messkanon,75 die Anrufung der Heiligen76, zahlreiche Heiligenfeste77 und die Fastengebote78 sollten verbindlich sein. In einer neu erstellten Passage in Artikel 26 waren schließlich die beiden bedeutendsten Zugeständnisse an die Evangelischen enthalten, nämlich die Gestattung von Pristerehe und Laienkelch, wobei diese Zugeständnisse allerdings bis zur einer endgültigen Entscheidung des Konzils befristet sein sollten.79

Die Verabschiedung des Interims

Als den zweiten Interimsentwurf erhalten und ihn als geeignete Verhandlungsgrundlage gebilligt hatte, legte ihn am 15. März 1548 zwei verständigungsbereiten evangelischen Kurfüsten, nämlich und , vor und bat sie um ihre Zustimmung.80 Sie erteilten diese und ließen sich darüber hinaus dazu bewegen, den Entwurf dem als ihren eigenen Vorschlag zu übergeben81 und bei den anderen protestantischen Reichsständen für seine Annahme zu werben. Damit hatten sie zwar bei einigen, aber nicht bei allen evangelischen Ständen Erfolg, obwohl und König schließlich auch persönlich in die Verhandlungen eingriffen. Insbesondere Kurfürst , Markgraf und die Reichsstadt verweigerten ihre Zustimmung.82 Zunächst noch stärker war der Widerstand gegen den Interimsentwurf von Seiten der altgläubigen Stände.83 Nachdem der die geistlichen Fürsten am 9. April scharf zurechtgewiesen hatte,84 erklärten sich diese aber am 15. April bereit, ebenso wie die geistlichen Kurfürsten85 den Interimsentwurf grundsätzlich zu akzeptieren.86 Die geistlichen Reichsstände rangen allerdings schließlich doch das Zugeständnis ab, dass das Interim anders als geplant nicht für alle, sondern ausschließlich für die evangelischen Stände gelten sollte.87 Zudem wurden kleinere Änderungswünsche der geistlichen Reichsstände bei einer abschließenden Überarbeitung des Interimsentwurfs berücksichtigt.88

Am 15. Mai ließ der das Interim dann offiziell dem Reichstag vorlegen. Verlesen wurde dabei allerdings nur die Vorrede. Anschließend traten die Stände in Anwesenheit und König nach Kurien getrennt zusammen und berieten etwa eine Stunde lang.89 Im Namen aller dankte der dann dem für das Interim und erklärte, dass die Stände diesem gehorsam sein wollten.90 , der ebenso wie seine führenden Räte über die glatte Zustimmung erstaunt war,91 nahm die Erklärung des an,92 schloss sogleich die Versammlung und entfernte sich.93

Schon bald wurde offenkundig, dass der zwar das Mehrheitsvotum des Kurfürsten- und Fürstenrats zumindest weitgehend korrekt wiedergegeben, entgegen der damals üblichen Vorgehensweise aber die Minderheitsmeinung einiger opponierender evangelischer Reichsstände unterschlagen hatte.94 Am 17. Mai übergab Markgraf dem seinen Einspruch gegen die Annahme des Interims,95 am 18. Mai tat dies dann auch Kurfürst .96 Die Vertreter der evangelischen Reichsstädte teilten in einer am 19. Mai übergebenen gemeinsamen Erklärung mit, dass sie in der Frage der Annahme des Interims keine Vollmacht hätten und daher die Entscheidung ihrer Stadtoberen abwarten müssten.97 Der versuchte die opponierenden evangelischen Reichsstände in Einzelverhandlungen zur Annahme des Interims zu bewegen.98 Bei 99 und 100 hatte er damit keinen Erfolg, die meisten Reichsstädte beugten sich aber schließlich dem Druck 101

Der Reichsabschied vom 30. Juni 1548 verpflichtete die evangelischen Stände, entweder zum alten Glauben zurückzukehren oder bis zur endgültigen Entscheidung des Konzils das Interim zu befolgen.102 Am selben Tag unterzeichnete und siegelte das Interim in einer deutschen und lateinischen Fassung.103

Parallel zu den Verhandlungen über die Annahme des Interims bemühte sich der in den letzten Wochen des Reichstags auch um die Behebung von Missständen in der altgläubigen Kirche. erreichte, dass die geistlichen Stände am 29. Juni für ihre eigene Person eine von ihm vorgelegte »Formula reformationis« annahmen, die verschiedene Reformmaßnahmen vorsah.104

Rezeption und Bedeutung des Interims

Das Interim stieß bei den Evangelischen auf starken Widerstand. Insbesondere in erschienen zahlreiche Schriften gegen dieses Reichsgesetz.105 Ebenso wie in der Stadt , die trotz einer Belagerung standhaft blieb,106 konnte auch in einem Großteil der norddeutschen Städte und Territorien die Einführung des Interims nicht durchsetzen.107

Angesichts der energischen Forderung des , das Interim umzusetzen, versuchte einen Kompromiss zu finden. ließ für den im Dezember 1548 in zusammentretenden Landtag eine Vorlage ausarbeiten, die in der Lehre - anders als das Interim - an evangelischen Überzeugungen festhielt, aber die Wiedereinführung altgläubiger Zeremonien vorsah.108 Der Landtag verabschiedete die Vorlage jedoch nicht,109 die in der Folgezeit von strengen Anhängern Luthers in zahlreichen Schriften scharf kritisiert wurde.110 Dennoch versuchte Kurfürst die Pfarrer im September 1549 auf einen Auszug aus der Landtagsvorlage111 zu verpflichten,112 hatte damit aber keinen Erfolg.113

Im Kurfürstentum und der wurde das Interim offiziell eingeführt, jedoch nicht konsequent umgesetzt.114 Die Durchführung des Interims erzwingen konnte der in süddeutschen Reichsstädten und im Herzogtum .115

Die militärische Vormachtstellung endete aber, als sich im Frühjahr 1552 und weitere mit ihm verbündete evangelische Fürsten erfolgreich gegen den erhoben.116 Im Passauer Vertrag, den die aufständischen Fürsten am 2. August 1552 mit schlossen, sicherte dieser ihnen zu, dass die Anhänger der Confessio Augustana bis zum nächsten Reichstag völlig unbehelligt bei ihrer Religion bleiben dürften.117 Damit wurde das Augsburger Interim vorläufig außer Kraft gesetzt. Engültig geschah dies dann durch die Regelungen des Augsburger Religionsfriedens vom 25. September 1555.118

Das Augsburger Interim nimmt innerhalb der Religionsfrieden eine Sonderstellung ein, da es die theologischen Streitfragen nicht ausklammert, sondern mit biblischer Argumentation auf politisch-juristischem Verfahrensweg einen Lehrkonsens herbeizuführen versucht. Dieses Vorgehen blieb letztlich erfolglos und wurde in der Folgezeit auch nicht mehr angewendet.

Unterzeichner und Unterhändler

Unterzeichner

Kaiser

Unterhändler

Als Unterhändler fungierten neben Kaiser die auf dem Reichstag zu Augsburg 1547/48 persönlich oder durch Vertreter anwesenden Reichsstände. Eine Auflistung findet sich am Ende des Reichsabschieds vom 30. Juni 1548 in .

Inhalt

Das Interim besteht aus einer Vorrede des , einem in 26 Artikel gegliederten Hauptteil, der Vorgaben zur Glaubenslehre und zur religiösen Praxis enthält, und einem Schluss.

In der Vorrede skizziert der die Vor- und Entstehungsgeschichte des Interims, legt dessen Geltungsbereich fest und gibt einen Ausblick auf seine weiteren religionspolitischen Pläne.

Wie in der Vorrede darlegt, erkannte schon seit Langem, dass die religiöse Spaltung im den Frieden gefährdet. Der versuchte diese zunächst mit Gesprächen und Verhandlungen zu überwinden und erreichte dann auf Bitten der Stände die Einberufung eines allgemeinen Konzils in . Zu Beginn des Reichstags von 1547/48 bewegte die Stände dazu, dass sie sich dem Konzil unterwarfen und die Ausarbeitung einer Übergangsregelung bis zur Beendigung des Konzils überließen. Während sich dieser Aufgabe widmete, legten etliche hochgestellte Personen einen Vorschlag für eine solche Regelung vor. Nachdem dieser von zahlreichen Lehrern der Heiligen Schrift geprüft und gebilligt worden war, übernahm ihn der .

Die altgläubigen Stände fordert auf, weiterhin die Satzungen der allgemeinen Kirche zu befolgen; die Stände aber, die religiöse Neuerungen vorgenommen haben, ersucht , sich entweder wieder den altgläubigen Ständen anzuschließen oder das Interim genau einzuhalten. Alle Stände sollen es vorübergehend dulden und Polemik gegen es unterbinden.

Der wird sich eifrig darum bemühen, dass das allgemeine Konzil abgehalten und die religiöse Spaltung im aufgehoben werden wird. Damit kirchliche Missbräuche bereits abgestellt werden, bevor sich das Konzil darum kümmert, wird eine Schrift mit Reformmaßnahmen erarbeiten und noch auf dem laufenden Reichstag den Ständen bekannt geben.

Der in 26 Artikel gegeliederte Hauptteil bietet einen Abriss der Dogmatik. Er beginnt mit einem Überblick über die Heilsgeschichte (Art. 1-3) und behandelt anschließend die Rechtfertigungslehre (Art. 4-8), die Ekklesiologie (Art. 9-13) und die Sakramentenlehre (Art. 14-26), wobei der letzte Artikel auch sonstige Vorgaben zur religiösen Praxis enthält.

Die ersten drei Artikel des Hauptteils fassen die Heilsgeschichte von der Erschaffung des Menschen über den Sündenfall und seine Folgen bis hin zur Erlösung durch Christus zusammen. Gott schuf den Menschen nach seinem Ebenbild und gab ihm die Möglichkeit, Gutes oder Böses zu wollen (Art. 1). Aufgrund von Adams Sündenfall werden alle Menschen mit der Erbsünde geboren, die die Willensfreiheit schwächt und Tatsünden zur Folge hat. Die Menschen verdienen daher nach dem gerechten Urteil Gottes die ewige Höllenstrafe (Art. 2). Aus Barmherzigkeit erlöste sie Gott, indem er Christus in die Welt sandte, der stellvertretend für die Menschen den Tod erlitt und so für sie Genugtuung leistete (Art. 3).

In den Artikeln 4-8 wird die Rechtfertigungslehre behandelt. Die Rechtfertigung besteht in der Vergebung der Sünden durch Christi Verdienst, der Befreiung von der ewigen Verdammnis und in der Erneuerung durch den Heiligen Geist. Bei dieser wird die Liebe in das Herz der Menschen eingegossen, sodass sie gute Werke vollbringen. Deren Unvollkommenheit wird aufgrund der Vollkommenheit Christi vergeben (Art. 4). Die Gerechtfertigten sind mit Gott versöhnt und erlangen das ewige Leben (Art. 5). Sie werden zwar allein aufgrund des Verdienstes Christi, nicht aufgrund eigener Werke gerechtfertigt, ihr Wille wird aber durch die Gnade Gottes gelenkt. Durch die eingegebene Gerechtigkeit, die in Glaube, Hoffnung und Liebe besteht, werden sie wahrhaftig gerechtfertigt (Art. 6). Ein Glaube, der nicht durch die Liebe wirkt, ist tot. Die aus der Liebe hervorgehenden guten Werke sind heilsnotwendig. Neben den gebotenen guten Werken gibt es auch darüber hinausgehende, die zu loben sind (Art. 7). Die Menschen sollen ihre eigene Unvollkommenheit erkennen und sich daher der Sündenvergebung nicht allzu sicher sein, sie sollen aber auch nicht verzweifeln, sondern ihre Hoffnung auf das für sie vergossene Blut Christi gründen (Art. 8).

Die Artikel 9-13 enthalten ekklesiologische Aussagen. Die Kirche ist die Gemeinschaft der an Christus Glaubenden, in der eine vom Heiligen Geist gewirkte Einheit herrscht. Außerhalb der Kirche kann niemand das Heil erlangen. Die Kirche der Heiligen, die nach der Liebe leben, ist unsichtbar; ihr dient die sichtbare Kirche, zu der die Ämter, das Wort Gottes, die Sakramente, die Schlüsselgewalt, der Bann und die Vollmacht zur Rechtssetzung gehören. Glieder der sichtbaren Kirche sind neben den Heiligen auch Böse. Solange sie nicht von der Gemeinschaft der äußeren Kirche abgesondert sind, besteht für sie noch Hoffnung auf Rettung (Art. 9). Merkmale der wahren Kirche sind die reine Lehre, der rechte Gebrauch der Sakramente, die Einigkeit und die allgemeine Verbreitung (Art. 10). Die Heilige Schrift ist zwar menschlicher Autorität entzogen, die Kirche hat aber die Vollmacht, wahre und falsche Schriften zu unterscheiden und die Bibel auszulegen. Die Bischöfe überliefern außerdem auf Christus und die Apostel zurückgehende Traditionen. Die Kirche verfügt über die Vollmacht zu strafen, Gerichtsgewalt auszuüben, Streitfragen auf Synoden zu entscheiden und Gesetze zu erlassen (Art. 11). Lehre und Gottesdienst sind den Inhabern kirchlicher Ämter übertragen. Das geistliche Priestertum aller Christen muss von dem äußerlichen Priestertum derer unterschieden werden, die ordnungsgemäß berufen und eingesetzt wurden (Art. 12). Um die Einheit der Kirche zu wahren, ist der Bischof von Rom den anderen Bischöfen als oberster Bischof vorgesetzt. Alle Christen sollen diesem und ihren jeweils zuständigen Bischöfen gehorsam sein (Art. 13).

In den Artikeln 14-26 folgen schließlich Ausführungen zur Sakramentenlehre, wobei der letzte Artikel auch sonstige Vorgaben zur religiösen Praxis enthält. Die sieben Sakramente verbinden die Gemeinschaft der Kirche als Zeichen und vermitteln die Gnade Gottes (Art. 14).

Das heilsnotwendige Sakrament der Taufe, das die Heiligung und Rechtfertigung bewirkt, besteht aus dem Wort Gottes und dem Wasser. Auf Ersteres vertrauen erwachsene Täuflinge beziehungsweise die Stellvertreter von Kindern. Wenngleich die Spendung der Taufe vor allem den Priestern zusteht, können im Notfall auch Laien wirksam taufen. Selbst eine von Ketzern formal korrekt durchgeführte Taufe ist gültig und darf nicht wiederholt werden. Nach der Taufe verbleibt lebenslang die Begierlichkeit im Menschen, die zum Bösen verleitet. Für den Kampf gegen sie stärkt die Taufe (Art. 15).

Das Sakrament der Firmung geht auf die Apostel zurück und wurde anfangs nur durch Auflegung der Hände vollzogen. Schon zur Zeit der Apostel kam die Salbung hinzu. Die Gefirmten empfangen den Heiligen Geist, damit sie auf dem Weg zur Seligkeit voranschreiten und Anfechtungen widerstehen. Auch wenn es gut ist, dass die größtenteils sehr früh getauften Kinder bei der Firmung so verständig sind, dass sie selbst ihren Glauben und ihren Gehorsam gegenüber der Kirche bekennen, soll jungen Kindern die Firmung nicht verwehrt werden. Als Spender dieses Sakraments soll ein Bischof fungieren (Art. 16).

Für Sünden, die sie nach der Taufe begingen, können Christen durch das Sakrament der Buße Vergebung erlangen, wenn sie ihre Sünden von Herzen bereuen und auf die Zusage Christi vertrauen. Das Bußsakrament besteht in der Absolution des Priesters, dem diese Vollmacht von Christus übertragen wurde. Damit der Priester entscheiden kann, ob er die Vergebung gewährt, muss ihm der Sünder seine Sünden mündlich beichten. Dabei soll dieser alle Sünden aufzählen, die ihm einfallen; die übrigen kann er in die allgemeine Beichte einschließen. Auch wenn die Genugtuung, die die Sündenschuld und die ewige Sündenstrafe tilgt, allein Christus zuzusprechen ist, sind auch menschliche Bußwerke sinnvoll, insbesondere Almosen, Fasten und Gebet. Die Absolution soll so gestaltet werden, dass die Beichtenden verstehen, dass ihnen die Sünden um Christi willen vergeben werden (Art. 17).

Das Altarsakrament vereinigt die Christen mit Christus zu einem Leib. Durch die Einsetzungsworte wird die Substanz von Brot und Wein in den wahren Leib und das wahre Blut Christi verwandelt. Man soll die Eucharistie nicht unwürdig empfangen. Dazu gehört, dass man sich zuvor durch das Bußsakrament reinigt. Wer das Altarsakrament in rechter Weise empfängt, wird im Kampf gegen das Böse gestärkt (Art. 18).

In Krankheit bietet das Sakrament der heiligen Ölung Unterstützung. Es geht auf die Praxis der Apostel zurück, die dabei entsprechend einem Befehl Christi handelten. In der Anfangszeit war es mit einer körperlichen Heilung verbunden, die den noch schwach Glaubenden als äußeres Zeichen für die innere Gesundheit dienen sollte. Die heilige Ölung soll nur lebensgefährlich Erkrankten gespendet werden (Art. 19).

Das Priestertum aller Christen ist vom Priestertum derer zu unterscheiden, die für ein Amt ausgewählt wurden. Letztere empfangen durch das Sakrament der Priesterweihe die Gnade, ihr Amt angemessen auszuüben. Die Priesterweihe beruht auf Worten Christi. Wer in der immerwährenden Sukzession durch Handauflegung von einem Bischof geweiht wird, erhält Amts- und Jurisdiktionsgewalt. Es gibt in der Kirche sieben verschiedene Ämter (Art. 20).

Die Ehe wurde von Gott im Paradies als unzertrennliche Lebensgemeinschaft von Mann und Frau eingesetzt. Sie geriet zur Zeit der Väter durch die Gestattung der Vielehe und der Ehescheidung in Unordnung, welche Christus wieder beseitigte. Wegen der mit ihr verbundenen Gnade Christi ist die Ehe ein Sakrament. In ihr kann der Beischlaf sündlos vollzogen werden. Ohne Einverständnis der Eltern eingegangene Ehen und Verlobungen sollen nicht aufgelöst werden. Die Prediger sollen die Kinder aber dazu ermahnen, die Zustimmung ihrer Eltern einzuholen. Für den Fall, dass dies unterbleibt, kann die Obrigkeit die Eltern zur Verhängung von Strafen ermächtigen (Art. 21).

Die Praxis, ihm zu opfern, pflanzte Gott in die Herzen aller Menschen, um auf das vollkommene Opfer Christi vorauszuweisen. Durch dieses versöhnte Gott die gesamte Menschheit mit sich. Alle anderen Opfer fügen dem Opfer Christi nichts hinzu und sind an sich nicht verdienstlich, sondern übermitteln die Wirkung von Christi Opfer und dienen dem Gedächtnis an es. Neben den allen Menschen erlaubten Opfern gibt es solche, die bestimmten Personen vorbehalten sind. Im letzten Abendmahl setzte Christus das Opfer seines Leibes und Blutes unter der Gestalt von Brot und Wein als Sakrament ein und befahl der Kirche, dieses Opfer zu wiederholen, um seines blutigen Opfers zu gedenken und sich dessen Wirkung anzueignen. Das Altarsakrament ist nicht nur wie andere Opfer ein Zeichen für Christi Opfer, sondern enthält auch wahrhaftig Christi Leib und Blut, allerdings geheimnisvoll in unblutiger Weise. Die Heilige Schrift und die Kirchenväter bezeugen, dass es sich beim Abendmahl um ein Opfer handelt. Dieses und das Kreuzesopfer sind in der Substanz eins, aber in der Weise ihres Vollzugs und in ihrer Wirkung verschieden. Das Altarsakrament wird schon immer von allen Christen mit Lob, Danksagung und Gebet vollzogen (Art. 22).

Beim Messopfer wird den Heiligen Ehre erwiesen und Gott für sie gedankt. Zudem werden sie um Fürbitte bei Gott angerufen, welche sie aus Verbundenheit mit allen Christen vorbringen. Die Heiligen schöpften ihre Verdienste, mit denen sie den anderen Gläubigen zu Hilfe kommen, durch göttliche Gnade aus dem Leiden Christi als der Quelle aller Verdienste (Art. 23).

Beim Altarsakrament gedenkt die Kirche auch aller anderen verstorbenen Gläubigen und bittet Gott um deren Aufnahme in das ewige Himmelreich. Diese Praxis ist aufgrund der geistlichen Verbundenheit aller Christen geboten und geht auf die Apostel zurück (Art. 24).

Man soll den alten Brauch wieder einführen, dass bei der Messe nicht nur der Priester, sondern auch die anwesenden Diakone und anderen Kirchendiener Leib und Blut Christi empfangen. Die Gläubigen sollen zu häufigem Kommunionempfang ermuntert werden (Art. 25).

Die Zeremonien bei der Taufe und der Messe sollen unverändert bleiben. In Städten sollen in jeder Kirche täglich wenigstens zwei Messen gehalten werden; in Dörfern soll zumindest an Sonn- und Feiertagen eine Messe stattfinden. Die Gläubigen sollen zum häufigen Besuch der Messe ermahnt werden. Durch zum jeweiligen Teil der Messe passende Betrachtungen und eine vor der Präfation gegebene Erklärung sollen sie die Messe mitvollziehen können. Es soll eine klare Auslegung des Messkanons erstellt werden, damit ihn die Priester dem Volk erklären können. Die Zeremonien der anderen Sakramente sollen gemäß den alten Agenden vollzogen werden. Wenn sich in die Zeremonien etwas eingeschlichen hat, das Anlass zum Aberglauben gibt, soll es beseitigt werden. Die Bilder sollen in den Kirchen verbleiben, aber nicht abergläubisch verehrt werden. Die Stundengebete sind beizubehalten oder wiedereinzuführen. Wenn in sie übermäßige Zusätze über die Heiligen eingefügt wurden, müssen sie korrigiert werden. Vigilien und Seelenmessen für Verstorbene sollen gemäß dem altkirchlichen Brauch gefeiert werden. Die wichtigsten kirchlichen Feste, darunter auch zahlreiche Heiligenfeste, sind in der gewohnten Form zu feiern.

An Fasttagen, Freitagen und Samstagen soll man kein Feisch essen, um die bösen Begierden durch Askese zu zähmen. Darüber hinaus sind im Normalfall die herkömmlichen Fastenzeiten einzuhalten.

Die Segnung von Dingen soll nicht verworfen werden. Ihre Wirkung ist aber Gott zuzuschreiben und ihre abergläubische Verwendung muss vermieden werden.

Auch wenn der Zölibat der Kleriker wünschenswert ist, sollen die Geistlichen, die sich Frauen genommen haben, die Entscheidung des allgemeinen Konzils abwarten, da sofortige Veränderungen Unruhe auslösen würden. Dasselbe gilt auch für die von vielen praktizierte Kommunion unter beiderlei Gestalt, deren Anhänger ebenfalls die Entscheidung des Konzils abwarten sollen. Sie dürfen die alte Gewohnheit, unter einer Gestalt zu kommunizieren, aber nicht verurteilen. Es ist die Auffassung zu vertreten, dass unter jeder Gestalt der ganze Christus enthalten ist. Im Altarsakrament wird Christus zu Recht angebetet. Nach der Konsekration bleibt es Leib und Blut Christi, bis es genossen wird.

Die Disziplin der Geistlichen und des Volkes muss dringend verbessert werden. Wenn der eine Kirchenreform durchführt, müssen ihn dabei alle unterstützen.

Im Schlussteil erklärt , dass es sich bei dem vorliegenden Dokument um das im Augsburger Reichsabschied erwähnte handelt, und beglaubigt dies mit seinem Siegel und seiner Unterschrift.

Überlieferung und Textvorlage

Deutscher Text

Handschriften

  • 1) Wien, HHStA, UR AUR 1548 VI 30 [Archivkatalog], [Exemplar 1], fol. 27r-54r119 [unterschriebene und gesiegelte Ausfertigung mit Provenienz Reichskanzlei].
  • 2) Ebd., [Exemplar 2], fol. 27r-54r120 [unterschriebene und gesiegelte Ausfertigung mit Provenienz Mainzer Erzkanzlerarchiv, mit Wasserschaden].
  • 3) Ebd., MEA, RTA 17-2 [Archivkatalog], fol. 153r-193r [Abschrift].

Drucke

  • 1) DEr Roͤmiſchen || Keyſerlichen Maieſtat || Erklaͤrung / wie es der Reli=||gion halben / imm heyligen || Reich / biß zů Außtrag deß || gemeinen Concilij gehalten || werden ſol / auff dem Reichß=||tag zů Augſpurg / den XV. Maij / im M. D. XLVIII. || Jar publiciert vnnd eroͤffnet / vnnd von ge=||meinen Stenden angenommen. || [...] || Cum Gratia & Priuilegio, &c.
    Mainz: Ivo Schöffer 1548, 36 Bl., 2° (VD16 ZV 17728).
    Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 2-4: Priuilegio, &c.
    Benutztes Exemplar: Halle, ULB, Sign. li 3876, 4° [Digitalisat].
  • 2) DEr Roͤemiſchen || Keyſerlichen Maieſtat || Erklaͤrung / wie es der Reli=||gion halben / imm Heyligen || Reich / biß zů Außtrag deß || gemeynen Concilij gehalten || werden ſoll / auff dem Reichß=||tag zů Augſpurg / den XV. Maij / im̃ M. D. XLVIII.|| Jar publiciert vnnd eroͤ net / vnnd von ge=||meynen Stenden angenommen.|| [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1548, 36 Bl., 4° (VD16 ZV 17727).
    Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 1 und 3-4: eroͤ net
    Benutztes Exemplar: Berlin, SBB PK, Sign. 4" Dg 4400 [Digitalisat].
  • 3) DEr Roͤmiſchen || Keyſerlichen Maieſtat || Erklaͤrung / wie es der Reli=||gion halben / imm Heyligen || Reich / biß zů Außtrag deß || gemeynen Concilij gehalten || werden ſoll / auff dem Reichß=||tag zů Augſpurg / den XV. Maij / im̃ M.D. XLVIII. || Jar publiciert vnnd eroͤffnet / vnnd von ge=||meynen Stenden angenommen.|| [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1548, 36 Bl., 2° (VD16 D 944).
    Erkennungslesarten im Titel: Zur Unterscheidung von Druck 1: Priuilegio Imperiali; zur Unterscheidung von Druck 2: eroͤffnet; zur Unterscheidung von Druck 4: Keyſerlichen.
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 96#Beibd.3 [Digitalisat].
    Bindeeinheit mit:
    ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklaͤrung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung des Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stendt be=||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Key. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1548 (VD16 R 797).
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 96#Beibd.4 [Digitalisat].
  • 4) DEr Roͤmiſchen || Keiſerlichen Maieſtat || Erklaͤrung / wie es der Reli=||gion halben / imm Heyligen || Reich / biß zů Außtrag deß || gemeynen Concilij gehalten || werden ſoll / vff dem Reichß=||tag zů Augſpurg / den XV. Maij / im̃ M.D.XLVIII.|| Jar publiciert vnnd eroͤffnet / vnnd von ge=||meynen Stenden angenommen. || [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1548, 36 Bl., 2° (VD16 D 945).
    Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 1-3: Keiſerlichen
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 7 a#Beibd.1 [Digitalisat].
    Teils Bindeeinheit mit:
    ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklerung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung deß Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stend be-||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Key. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1548 (VD16 R 796).
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 9 [Digitalisat].
    Teils Bindeeinheit mit:
    ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklaͤrung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung des Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stendt be=||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Key. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1548 (VD16 R 797).
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 7 a [Digitalisat].
  • 5) Der Roͤmiſchen Kaiſer=||lichen Maieſtat erclaͤrung / wie es der || Religion halben im hailigen Reich / biß zů || außtrag des gemainen Concili gehalten || werden ſoll / auff dem Reichstag zů || Augſpurg / den XV. May /|| im M.D.XLVIII. Jar || publiciert vñ eroͤffnet /|| vnd von gmainen || Stennden an=||genoͤmen.|| Mit Kaiſerlicher Maieſtat freyhait / ,|| nit nachzutrucken / verboten.
    Augsburg: Philipp Ulhart [d. Ä.] o. J., 34 Bl., 4° (VD16 D 937) [VD16 ohne Unterscheidung von Druck 5 und 6].
    Erkennungslesarten: Zur Unterscheidung von Druck 6: im Titel: freyhait / ,||; zur Unterscheidung von Druck 7-10: Angabe von Druckort und Drucker am Textende (Bl. I2a), nicht auf dem Titelblatt.
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 H.ref. 805,13 [Digitalisat].
  • 6) Der Roͤmiſchen Kaiſer=||lichen Maieſtat erclaͤrung / wie es der || Religion halben im hailigen Reich / biß zů || außtrag des gemainen Concili gehalten || werden ſoll / auff dem Reichstag zů || Augſpurg / den XV. May /|| im M.D.XLVIII. Jar || publiciert vñ eroͤffnet /|| vnd von gmainen || Stennden an=||genoͤmen.|| Mit Kaiſerlicher Maieſtat freyhait /|| nit nachzutrucken / verboten.
    Augsburg: Philipp Ulhart [d. Ä.] o. J., 34 Bl., 4° (VD16 D 937) [VD16 ohne Unterscheidung von Druck 5 und 6].
    Erkennungslesarten: Zur Unterscheidung von Druck 5: im Titel: freyhait /||; zur Unterscheidung von Druck 7-10: Angabe von Druckort und Drucker am Textende (Bl. I2a), nicht auf dem Titelblatt.
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 Ded. 249#Beibd.5 [Digitalisat].
  • 7) Der Roͤmiſchen Kaiſer=||lichen Maieſtat erclaͤrung / wie es der || Religion halben im hailigen Reich / biß zů || außtrag des gemainen Concili gehalten || werden ſoll / auff dem Reichstag zů || Augſpurg / den XV. May /|| im M.D.XLVIII. Jar || publiciert vñ eroͤffnet /|| vnd von gmainen || Stennden an=||genõmen.|| Mit Kaiſerlicher Maieſtat freyhait /|| nit nachzutrucken / verboten.
    Augsburg: Philipp Ulhart [d. Ä.] o. J., 34 Bl., 4° (VD16 D 938) [VD16 ohne Unterscheidung von Druck 6 und 7].
    Erkennungslesarten: Zur Unterscheidung von Druck 5 und 6: Angabe von Druckort und Drucker auf dem Titelblatt, nicht am Textende (Bl. I2a); zur Unterscheidung von Druck 8: Bl. C1a: ſouil ſy || der; zur Unterscheidung von Druck 9: Bl. A1a: Augſpurg / durch; zur Unterscheidung von Druck 10: Bl B2a: vn=||ſerm Herꝛen erloͤſer vnd Saͤligmacher.
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 4 J.can.p 350#Beibd.1 [Digitalisat].
  • 8) Der Roͤmiſchen Kaiſer=||lichen Maieſtat erclaͤrung / wie es der || Religion halben im hailigen Reich / biß zů || außtrag des gemainen Concili gehalten || werden ſoll / auff dem Reichstag zů || Augſpurg / den XV. May /|| im M.D.XLVIII. Jar || publiciert vñ eroͤffnet /|| vnd von gmainen || Stennden an=||genõmen.|| Mit Kaiſerlicher Maieſtat freyhait /|| nit nachzutrucken / verboten.
    Augsburg: Philipp Ulhart [d. Ä.] o. J., 34 Bl., 4° (VD16 D 938) [VD16 ohne Unterscheidung von Druck 6 und 7].
    Erkennungslesarten: Zur Unterscheidung von Druck 5 und 6: Angabe von Druckort und Drucker auf dem Titelblatt, nicht am Textende (Bl. I2a); zur Unterscheidung von Druck 7: Bl. C1a: ſouil ſy der ||; zur Unterscheidung von Druck 9: Bl. A1a: Augſpurg / durch; zur Unterscheidung von Druck 10: Bl B2a: vn=||ſerm Herꝛen erloͤſer vnd Saͤligmacher.
    Benutztes Exemplar: Bamberg, SB, Sign. .11 D 11#2 [Digitalisat].
  • 9) Der Roͤmiſchen Kaiſer=||lichen Maieſtat erclaͤrung / wie es der || Religion halben im hailigen Reich / biß zů || außtrag des gemainen Concili gehalten || werden ſoll / auff dem Reichstag zů || Augſpurg / den XV. May /|| im M.D.XLVIII. Jar || publiciert vñ eroͤffnet /|| vnd von gmainen || Stennden an=||genõmen.|| Mit Kaiſerlicher Maieſtat freyhait /|| nit nachzutrucken / verboten.
    Augsburg: Philipp Ulhart [d. Ä.] o. J., 34 Bl., 4° (VD16 D 940).
    Erkennungslesarten: Zur Unterscheidung von Druck 5 und 6: Angabe von Druckort und Drucker auf dem Titelblatt, nicht am Textende (Bl. I2a); zur Unterscheidung von Druck 7 und 8: Bl. A1a: Augſpurg durch; zur Unterscheidung von Druck 10: Bl. C1a: vn=||ſerm Herꝛen erloͤſer vnd Saͤligmacher.
    Benutztes Exemplar: Leipzig, UB, Sign. Kirchg. 1113/1 [Digitalisat].
  • 10) Der Roͤmiſchen Kaiſer=||lichen Maieſtat erclaͤrung / wie es der || Religion halben im hailigen Reich / biß zů || außtrag des gemainen Concili gehalten || werden ſoll / auff dem Reichstag zů || Augſpurg / den XV. May /|| im M.D.XLVIII. Jar || publiciert vñ eroͤffnet /|| vnd von gmainen || Stennden an=||genõmen.|| Mit Kaiſerlicher Maieſtat freyhait /|| nit nachzutrucken / verboten.
    Augsburg: Philipp Ulhart [d. Ä.] o. J., 34 Bl., 4° (VD16 D 939).
    Erkennungslesarten: Zur Unterscheidung von Druck 5 und 6: Angabe von Druckort und Drucker auf dem Titelblatt, nicht am Textende (Bl. I2a); zur Unterscheidung von Druck 7-9: Bl. B2a: vnſerm Herꝛen erloͤſer || vnnd Saͤligmacher.
    Benutztes Exemplar: Bamberg, SB, Sign .11 H 7#3 [Digitalisat].
  • 11) DEs Allerdurch||leuchtigſten / Groſzmech=||tigſten / Vnüberwindligſten Roͤ||miſchen Keyſer Karls des Funfften Entſchloß / Mit Roͤmi=||ſcher zu Hungern vnnd Behem Küniglicher Maieſtat / Der || Churfurſten / Fuꝛſten / vnd gemeyner des heiligen Roͤmſchen || Reichs Stend rathſam Bedencken / vnnd bewilligte verey=||nung / Wie es mit der Chꝛiſtlichen Religion / vmb fridlich vñ || ruwiglich im Heiligen Reich mit eynander zu leben vnd zu || wonen / bis zu vßtragt des Concilj gehalten weꝛden ſoll.|| Vff dem Reichſtag zu Augſpurg den xv. tag Maij /|| im jar M. D. xlviij. Publiciert vnd eroffnet.||
    Köln: Jasper von Gennep 1548, 32 Bl., 2° (VD16 ZV 4449).
    Benutztes Exemplar: Freiburg (Breisgau), UB, Sign. N 3107,pt [Digitalisat].
  • 12) DAs Jnterim.|| Wye die Stendt des Heyli=||gen Roͤmiſchen Reichs / fridlich vnnd eyndrech=||tiglich biß zů endt des gemeinen Conciliums / bey eynander le||ben vnd wonen moͤgen / Durch alle Stendt eynhelligklich be||willigt vnd angenomen / vnd vff jetzigem Reichßtag zů || Augßpurg den xv. tag Maij publiciert.|| [...] || Mit Keyſerlichem Pꝛiuilegio.
    Köln: Jasper von Gennep 1548, 32 Bl., 2° (VD16 ZV 29430).
    Benutztes Exemplar: Hannover, StB, Sign. 3 an: Bibl. Löwensen Nr. 148.
  • 13) DEr Roͤmiſchen || Keiſerlichen Maieſtat || Erklaͤrung / wie es der Reli=||gion halben / imm Heyligen || Reich / biß zů Außtrag deß || gemeynen Concilij gehalten || werden ſoll / vff dem Reichß=||tag zů Augſpurg / den XV. Maij / im̃ M.D.XLVIII.|| Jar publiciert vnnd eroͤffnet / vnnd von ge=||meynen Stenden angenommen.|| Christo Auſpice,|| PLVS VLTRA.|| Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1549, 36 Bl., 2° (VD16 D 946).
    Erkennungslesarten im Titel: Zur Unterscheidung von Druck 14: Auſpice,||; zur Unterscheidung von Druck 15: vnnd von ge=||meynen.
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 H.ref. 28 m#Beibd.1 [Digitalisat].
    Teils Bindeeinheit mit:
    ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklaͤrung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung deß Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stendt be=||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Keyſ. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1549 (VD16 R 798).
    Benutztes Exemplar: Wien, ÖNB, Sign. *35.M.25 [Digitalisat].
  • 14) DEr Roͤmiſchen || Keiſerlichen Maieſtat || Erklaͤrung / wie es der Reli=||gion halben / imm Heyligen || Reich / biß zů Außtrag deß || gemeynen Concilij gehalten || werden ſoll / vff dem Reichß=||tag zů Augſpurg / den XV. Maij / im̃ M.D.XLVIII.|| Jar publiciert vnnd eroͤffnet / vnnd von ge=||meynen Stenden angenommen.|| Christo Auſpice.|| PLVS VLTRA.|| Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1549, 36 Bl., 2° (VD16 D 947).
    Erkennungslesarten im Titel: Zur Unterscheidung von Druck 13: Auſpice.||; zur Unterscheidung von Druck 15: vnnd von ge=||meynen.
    Benutztes Exemplar: Regensburg, SB, Sign. 999/Bav.1017 [Digitalisat].
    Teils Bindeeinheit mit:
    ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklaͤrung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung des Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stendt be=||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Key. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1548 (VD16 R 797).
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 314#Beibd.3 [Digitalisat].
  • 15) DEr Roͤmiſchen || Keyſerlichen Maieſtat || Erklaͤrung / wie es der Reli=||gion halben / imm Heyligen Reich / biß zů Außtrag deß || gemeynen Concilij gehalten || werden ſoll / vff dem Reichß=||tag zů Augſpurg / den XV. Maij / im̃ M.D.XLVIII.|| Jar publiciert vnd eroͤffnet / vnd von gemey=||nen Stenden angenommen.|| Christo Auſpice,|| PLVS VLTRA. || Cum gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1549, 36 Bl., 2° (VD16 ZV 4454).
    Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 13 und 14: vnd von gemey=||nen
    Benutztes Exemplar: Berlin, SBB PK, Sign. 2 in: 2" Gv 4653<a> [Digitalisat].
    Teils Bindeeinheit mit:
    ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklaͤrung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung deß Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stendt be=||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Keyſ. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1549 (VD16 R 798).
    Benutztes Exemplar: Berlin, SBB PK, Sign. 1 in: 2" Gv 4653<a>.
    Teils Bindeeinheit mit:
    ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno Domini || M. D. XLVIII. || Reſolution vnd Erklerung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung deß Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stend be-||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach.|| Key. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt.|| Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1549 (VD16 ZV 13027).
    Benutztes Exemplar: Erfurt, UB, Sign. 05 - Hg. 4° 01851 (01).
  • 16) Der Roͤmiſchen Kai=||ſerlichen Maieſtat erklerung / wie es || der Religion halben im heiligen Reich /|| bis zu austrag des gemeinen Concili /|| gehalten werden ſoll / auff dem || Reichstag zu Augſpurg /|| den XV. Maij / im || M.D.XLVIII. || Jar || publicirt vnd eroͤffnet / vnd von || gemeinen Stenden || angenommen.|| Mit Kaiſerlicher Maieſtat frei=||heit / nicht nachzudruͤcken /|| verboten.
    Frankfurt (Oder): Nikolaus Wolrab o. J., 40 Bl., 4° (VD16 D 942).
    Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 17 und 18: angenommen.||.
    Benutztes Exemplar: Halle, ULB, Sign. Ii 3876a(1) [Digitalisat].
  • 17) Der Roͤmiſchen Kai=||ſerlichen Maieſtat erklerung / wie es || der Religion halben im heiligen Reich /|| bis zu austrag des gemeinen Concili /|| gehalten werden ſoll / auff dem || Reichstag zu Augſpurg /|| den XV. Maij / im || M.D.XLVIII. || Jar || publicirt vnd eroͤffnet / vnd von || gemeinen Stenden an=||genommen.|| Mit Kaiſerlicher Maieſtat frei=||heit / nicht nachzudruͤcken /|| verboten.
    Frankfurt (Oder): Nikolaus Wolrab o. J., 40 Bl., 4° (VD16 D 943).
    Erkennungslesarten im Titel: Zur Unterscheidung von Druck 16: an=||genommen.||; zur Unterscheidung von Druck 18: erklerung.
    Benutztes Exemplar: Berlin, SBB PK, Sign. Dg 4403 [Digitalisat].
  • 18) Der Roͤmiſchen Kai=||ſerlichen Maieſtat Erklerung / wie es || der Religion halben im heiligen Reich /|| bis zu austrag des gemeinen Concili /|| gehalten werden ſoll / auff dem || Reichstag zu Augſpurg /|| den XV. Maij / im || M.D.XLVIII. || Jar || publicirt vnd eroͤffnet / vnd von || gemeinen Stenden an=||genommen.|| Mit Kaiſerlicher Maieſtat frei=||heit / nicht nachzudruͤcken /|| verboten.
    Frankfurt (Oder): Nikolaus Wolrab o. J., 40 Bl., 4° (VD16 D 941).
    Erkennungslesarten im Titel: Zur Unterscheidung von Druck 16: an=||genommen.||; zur Unterscheidung von Druck 17: Erklerung.
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 4 Polem. 1639 x#Beibd.7 [Digitalisat].

Textvorlage

Als Textvorlage dient der oben genannte Druck 1. Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition des deutschen Textes in kollationiert wird. Dieser Edition liegt eine der oben genannten Handschriften 1 oder 2 zugrunde.121

Die in Augsburg mit kaiserlichem Privileg erstellten Drucke 5-10, die einander sehr ähnlich sind, erschienen offensichtlich zumindest zum Teil früher als die in Mainz von Ivo Schöffer produzierten Drucke 1-4.122 Der erste Druck des Interims, vermutlich eine Ausgabe des deutschen Textes,123 wurde in Augsburg bereits am 20. Juni 1548 verkauft und war aufgrund der hohen Nachfrage schon am selben Tag vergriffen, sodass umgehend ein Nachdruck angefertigt wurde.124 Mit der Schlussformel der gesiegelten Ausfertigung vom 30. Juni 1548 wurde der deutsche Text des Interims erstmals in den einander sehr ähnlichen Mainzer Drucken 1-4 publiziert, deren Erscheinungsreihenfolge nicht sicher ermittelt werden konnte. Der Mainzer Drucker Ivo Schöffer hatte am 4. Februar 1548 von das Privileg erhalten, den Reichsabschied und alle auf dem Reichstag erlassenen Gesetze zu drucken.125 Da die offizielle editio princeps der gesiegelten Ausfertigung in Mainz erschien, wird der vorliegenden Edition diese Überlieferung zugrunde gelegt.

Lateinischer Text

Handschriften

  • 1) Wien, HHStA, UR AUR 1548 VI 30 [Archivkatalog], [Exemplar 1], fol. 3r-26v126 [unterschriebene und gesiegelte Ausfertigung mit Provenienz Reichskanzlei].
  • 2) Ebd., [Exemplar 2], fol. 3r-26v127 [unterschriebene und gesiegelte Ausfertigung mit Provenienz Mainzer Erzkanzlerarchiv, mit Wasserschaden].

Drucke

  • 1) SACRÆ CÆSA=||REÆ MAIESTATIS DECLA-||RATIO, QVOMODO IN NE-||gocio Religionis per Imperium uſqꝫ ad definitionem || Concilij generalis uiuendum ſit, in Comitijs Au-||gustanis XV. Maij, Anno M.D.||XLVIII. proposita, & publi-||cata, & ab omnibus Imperij || ordinibus recepta.|| [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1548, 27 Bl., 2° (VD16 D 953).
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 H.ref. 28 m [Digitalisat].
    Teils Bindeeinheit mit:
    ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklerung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung deß Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stend be-||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Key. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1548 (VD16 R 796).
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 9 [Digitalisat].
    Teils Bindeeinheit mit:
    ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklaͤrung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung des Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stendt be=||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Key. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1548 (VD16 R 797).
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 7 a [Digitalisat].
  • 2) SACRÆ CÆSAREÆ || MAIESTATIS DECLARATIO, || QVOMODO IN NEGOCIO RELIGIONIS PER || Imperium vſqꝫ ad definitionẽ Concilij generalis vi=||uendum ſit, in Comitijs Auguſtanis XV. Maij. || Anno 1548. propoſita, et publicata: & ab omni=||bus Imperij ordinibus recepta, è Germani=||ca lingua in Latinam, quàm proxime fieri || potuit, verſa, [...] || Cum Gratia & priuilegio || Imperiali.
    Augsburg: Philipp Ulhart [d. Ä.] o. J., 36 Bl., 4° (VD16 D 949) [VD16 ohne Unterscheidung von Druck 2 und 3].
    Erkennungslesart zur Unterscheidung von Druck 3: Bl. B1a: ſuperiorib. || quæ
    Benutztes Exemplar: Wien, ÖNB, Sign. 20.Dd.1360 [Digitalisat].
  • 3) SACRÆ CÆSAREÆ || MAIESTATIS DECLARATIO, || QVOMODO IN NEGOCIO RELIGIONIS PER || Imperium vſqꝫ ad definitionẽ Concilij generalis vi=||uendum ſit, in Comitijs Auguſtanis XV. Maij. || Anno 1548. propoſita, et publicata: & ab omni=||bus Imperij ordinibus recepta, è Germani=||ca lingua in Latinam, quàm proxime fieri || potuit, verſa, [...] || Cum Gratia & priuilegio || Imperiali.
    Augsburg: Philipp Ulhart [d. Ä.] o. J., 36 Bl., 4° (VD16 D 949) [VD16 ohne Unterscheidung von Druck 2 und 3].
    Erkennungslesart zur Unterscheidung von Druck 2: Bl. B1a: ſuperiori=||bus, quæ
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 H.ref. 805,10 [Digitalisat].
  • 4) SACRAE CAESA||REAE MAIESTATIS DECLARA||tio, quomodo in negocio Religionis per Imperium uſque || ad definitionem Concilij generalis uiuendum ſit, in Co=||mitijs Auguſtanis XV. Maij, Anno 1548. propoſi=||ta, & publicata, & ab omnibus Imperij ordinibus rece=||pta: e Germanica lingua in Latinam, ꝗ̃ proxime fieri po||tuit, uerſa: [...] || Huic acceſſit REFORMATIO, a Cæſa=||rea Maieſtate in Declaratione hac promiſſa.|| Cum Priuilegio Cæſareo.
    Köln: Jasper von Gennep 1548, 55 Bl., 4° (VD16 D 951).
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Polem. 3133r [Digitalisat].
  • 5) INTERIM,|| HOC EST, FOR=||MVLA AD QVAM SACRI IM=||perij Ordines, controuersijs de fide & religione ad futu||rum usque Concilium sublatis, pacifice ac quiete inter se || uiuere & cohabitare debeant, a Caesarea Maiestate Or=||dinibus illis decima quinta Maij Augustae proposita,|| & ab omnibus recepta. Anno Domini || M.D.XLVIII.|| [...].128
    Köln: Jasper von Gennep 1548, 4° (VD16 D 952).
    Exemplar:129Köln, USB, Sign. AD S616 [unvollständig]130.
  • 6) INTERIM,|| HOC EST,|| CONSTITVTIO, PRAE-||ſcribens qua ratione Sacroſancti Im=||perij Romani Status in negocio Re||ligionis uſqꝫ ad deciſionem Concilij || Tridentini, ſeſe mutuò gerere ac ex=||cipere debeant, in nunc habito Au=||guſtæ conuentu XV. Maij || à Cæſar. Maieſt. pu=||blicata.|| Cum Gratia & Priuilegio Cæ-||ſareæ Maieſtatis.
    Köln: Johann Quentel 1548, 44 Bl., 8° (VD16 ZV 4453).
    Benutztes Exemplar: Halle, ULB, Sign. 77 L 1030 (3) [Digitalisat].
  • 7) INTERIM, || HOC EST, || CONSTITVTIO || pręſcribens qua ratione Sacroſancti Im-||perij Romani Status in negocio Religio||nis vſque ad deciſionem Concilij Tri-||dentini, ſeſe mutuò gerere ac excipere || debeant, in nunc habito Augu||ſtæ conuentu XV. Maij à || Cæſ. M. publicata.
    Antwerpen: Martin Nutius 1548, 40 Bl., 8° (USTC 408566).
    Benutztes Exemplar: Stockholm, KB, Sign. 136 C g Br. Interim.
  • 8) SACRAE CAESA=||REAE MAIESTATIS DECLA-||RATIO, QVOMODO IN NE-||gocio Religionis per Imperium uſqꝫ ad definitionem || Concilij generalis uiuendum ſit, in Comitijs Au-||gustanis XV. Maij, Anno M. D.|| XLVIII. propoſita, & publi-||cata, & ab omnibus Imperij || ordinibus recepta. || Christo Auſpice,|| PLVS VLTRA.|| Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1549, 1, 27 Bl., 2° (VD16 D 955).
    Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 9: Auſpice,||
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 136 [Digitalisat].
    Teils Bindeeinheit mit:
    ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno Domini || M. D. XLVIII. || Reſolution vnd Erklerung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung deß Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stend be-||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach.|| Key. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt.|| Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1549 (VD16 ZV 13027).
    Benutztes Exemplar: Erfurt, UB, Sign. 05 - Hg. 4° 01851 (01).
  • 9) SACRAE CAESA=||REAE MAIESTATIS DECLA-||RATIO, QVOMODO IN NE-||gocio Religionis per Imperium uſqꝫ ad definitionem || Concilij generalis uiuendum sit, in Comitijs Au-||gustanis XV. Maij, Anno M.D.||XLVIII. propoſita, & publi-||cata, & ab omnibus Imperij || ordinibus recepta. || Christo Auſpice || PLVS VLTRA.|| Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1549, 1, 27 Bl., 2° (VD16 D 956).
    Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 8: Auſpice ||
    Benutztes Exemplar: Berlin, SBB PK, Sign. 3 in: 2" Gv 4653<a> [Digitalisat].
    Teils Bindeeinheit mit:
    ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklaͤrung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung deß Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stendt be=||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Keyſ. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
    Mainz: Ivo Schöffer 1549 (VD16 R 798).
    Benutztes Exemplar: Berlin, SBB PK, Sign. 1 in: 2" Gv 4653<a>.
  • 10) INTERIM || ADVLTERO || GERMANVM.|| Cui adiecta eſt.|| Vera Chriſtianæ pacificationis,|| & Eccleſiae reformandæ ratio. || Per Iohannem Caluinium.|| [...].
    o. O.: o. D.131 1549, 143 Bl., 8° (VD16 D 954).
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Polem. 447a [Digitalisat].
  • 11) SACRAE CAE=||SAREAE MAIESTATIS DE=||CLARATIO, QVOMODO IN NEGOCIO RELI=||gionis per Imperium, uſq; ad definitionem Concilij generalis, uiuendum || ſit, in Comitijs Auguſtanis, XV. Maij, Anno M.D.XLVIII.|| propoſita, & publicata: & ab omnibus Imperij ordi=||nibus recepta, è Germanica lingua in La=||tinam, quàm proximè fieri potuit,|| uerſa, & ipſius Maieſtatis || iuſſu typis excuſa,|| [...] CVM GRATIA ET PRIVILE=||GIO IMPERIALI.
    Frankfurt (Oder): Nikolaus Wolrab o. J., 40 Bl., 4° (VD16 D 950).
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 H.ref. 805,11 a [Digitalisat].
  • 12) INTERIM.|| SACRÆ CÆSA=||REAE MAIESTATIS DE=||CLARATIO, QVOMODO IN NEGOCIO || Religionis per imperium vſqꝫ ad definitionem Concilij || generalis viuendum ſit, in Comitijs Auguſtanis XV· Maij.|| Anno 1548. propoſita, & publicata: & ab omnibus || Imperij ordinibus recepta, e Germanica lingua in || Latinam, q̄ꝫ proxime fieri potuit, verſa,|| & ipſius Maieſtatis iuſſu Typis excu=||ſa, [...].
    o. O.: o. D. o. J., 24 Bl., 4° (VD16 D 948).
    Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 13: viuendũ.
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 H.ref. 805,11 [Digitalisat].
  • 13) INTERIM.|| SACRÆ CÆSA=||REAE MAIESTATIS DE=||CLARATIO, QVOMODO IN NEGOCIO || Religionis per Imperium vſqꝫ ad definitionem Concilij || generalis viuendũ ſit, in Comitijs Auguſtanis XV. Maij.|| Anno 1548. propoſita, & publicata: & ab ominibus || Imperij ordinibus recepta, e Germanica lingua in || Latinam, quam proxime fieri potuit, verſa,|| & ipſius Maieſtatis iuſſu Typis excu=||ſa, [...].
    o. O.: o. D. o. J., 24 Bl., 4° (VD16 ZV 16394).
    Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 12: viuendum.
    Benutztes Exemplar: Berlin, SBB PK, Sign. Dg 4413 [Digitalisat].

Textvorlage

Als Textvorlage dient der oben genannte Druck 1.

Die in Augsburg mit kaiserlichem Privileg erstellten Drucke 2 und 3 erschienen offensichtlich früher als der in Mainz von Ivo Schöffer produzierte Druck 1.132 Der erste Druck des Interims wurde in Augsburg bereits am 20. Juni 1548 verkauft.133 Dabei handelte es sich vermutlich um die in Augsburg erstellte deutsche Ausgabe.134 Wenig später dürften dann die lateinischen Drucke 2 und 3 erschienen sein. Sie enthalten nämlich noch eine vorläufige lateinische Übersetzung der kaiserlichen Proposition zum Interim.135 Diese Übersetzung findet sich dann auch in den Drucken 4 und 10-13. In den gesiegelten lateinischen Ausfertigungen des Interims wurde die vorläufige Übersetzung der Proposition durch eine sprachlich elegantere ersetzt, die sich weiter vom deutschen Text entfernt.136 Diese wurde ebenso wie die Schlussformel der gesiegelten Ausfertigung vom 30. Juni 1548 erstmals im Mainzer Druck 1 publiziert. Er wird der vorliegenden Edition zugrunde gelegt, weil es sich bei ihm um die offizielle editio princeps der finalen Textfassung handelt.

Literatur

Editionen

Deutscher Text

  • 1) Mehlhausen, Joachim (Hg.), Das Augsburger Interim von 1548. Nach den Reichstagsakten deutsch und lateinisch herausgegeben, 2., erw. Aufl., Neukirchen-Vluyn 1996 (TGET 3).
  • 2) Herrmann, Johannes / Wartenberg, Günther (Hg.), Politische Korrespondenz des Herzogs und Kurfürsten Moritz von Sachsen, Bd. 3: 1. Januar 1547-25. Mai 1548, Berlin 1978 (ASAW.PH 68,3), S. 810-853, Nr. 1095.

Lateinischer Text

  • 1) Mehlhausen, Joachim (Hg.), Das Augsburger Interim von 1548. Nach den Reichstagsakten deutsch und lateinisch herausgegeben, 2., erw. Aufl., Neukirchen-Vluyn 1996 (TGET 3).
  • 2) Machoczek, Ursula (Hg.), DRTA.JR, Bd. 18: Der Reichstag zu Augsburg 1547/1548, Teilbd. 2, München 2006, S. (1910)1911-1948, Nr. 210.

Forschungsliteratur (Auswahl)

  • Dingel, Irene / Wartenberg, Günther (Hg.), Politik und Bekenntnis. Die Reaktionen auf das Interim von 1548, Leipzig 2006 (LStRLO 8).
  • Kaufmann, Thomas, Das Ende der Reformation. Magdeburgs »Herrgotts Kanzlei« (1548-1551/2), Tübingen 2003 (BHTh 123).
  • Mehlhausen, Joachim, Interim, in: Müller, Gerhard u.a. (Hg.), TRE, Bd. 16, Berlin / New York 1987, S. 230-237.
  • Moritz, Anja, Interim und Apokalypse. Die religiösen Vereinheitlichungsversuche Karls V. im Spiegel der magdeburgischen Publizistik 1548-1551/52, Tübingen 2009 (SMHR 47).
  • Rabe, Horst, Zur Entstehung des Augsburger Interims 1547/48, in: ARG 94 (2003), S. 6-104.
  • Rabe, Horst, Reichsbund und Interim. Die Verfassungs- und Religionspolitik Karls V. und der Reichstag von Augsburg 1547/1548, Köln / Wien 1971, bes. S. 240-272, 407-457.
  • Schorn-Schütte, Luise (Hg.), Das Interim 1548/50. Herrschaftskrise und Glaubenskonflikt, Gütersloh 2005 (SVRG 203).
Vollständige Bibliographie
  • Aulinger, Rosemarie (Hg.), DRTA.JR, Bd. 17: Der Reichstag zu Regensburg 1546, München 2005.
  • Aulinger, Rosemarie, Einleitung, in: Aulinger, Rosemarie (Hg.), DRTA.JR, Bd. 17: Der Reichstag zu Regensburg 1546, München 2005, S. 33-56.
  • Beutel, Georg, Über den Ursprung des Augsburger Interims, Diss. phil. Leipzig, Dresden 1888.
  • Brandenburg, Erich, Moritz von Sachsen, Bd. 1: Bis zur Wittenberger Kapitulation (1547), Leipzig 1898 [Digitalisat].
  • Brandenburg, Erich (Hg.), Politische Korrespondenz des Herzogs und Kurfürsten Moritz von Sachsen, Bd. 2: Bis zum Ende des Jahres 1546, Leipzig 1904 (SSKG 9) [Digitalisat].
  • Dingel, Irene / Wartenberg, Günther (Hg.), Politik und Bekenntnis. Die Reaktionen auf das Interim von 1548, Leipzig 2006 (LStRLO 8).
  • Dingel, Irene, Reformation. Zentren - Akteure - Ereignisse, Göttingen 2016.
  • Dingel, Irene, Religionsgespräche. IV. Altgläubig - protestantisch und innerprotestantisch, in: Krause, Gerhard / Müller, Gerhard (Hg.), TRE, Bd. 28, Berlin / New York 1997, S. 654-681.
  • Fabian, Ekkehart, Die Entstehung des Schmalkaldischen Bundes und seiner Verfassung 1524/29-1531/35. Brück, Philipp von Hessen und Jakob Sturm. Darstellung und Quellen mit einer Brück-Bibliographie, 2. Aufl., Tübingen 1962 (SKRG 1).
  • Freudenberger, Theobald (Hg.), Concilium Tridentinum. Diariorum, actorum, epistularum, tractatuum nova collectio, Bd. 6,1: Concilii Tridentini actorum, Bd. 3,1: Acta concilii Bononiensis a Massarello conscripta, Freiburg (Breisgau) 1950.
  • Friedensburg, Walter (Hg.), NBD, 1. Abteilung: 1533-1559, Bd. 9: Nuntiatur des Verallo 1546-1547, Gotha 1899.
  • Fuchtel, Paul, Der Frankfurter Anstand vom Jahre 1539, in: ARG 27 (1930), S. 145-206.
  • Ganzer, Klaus / zur Mühlen, Karl-Heinz (Hg.), Akten der deutschen Reichsreligionsgespräche im 16. Jahrhundert, Bd. 1: Das Hagenauer Religionsgespräch (1540), Teilbd. 1, Göttingen 2000.
  • Gerber, Harry (Hg.), Politische Correspondenz der Stadt Straßburg im Zeitalter der Reformation, Bd. 4, Halbband 2, Heidelberg 1933.
  • Haug-Moritz, Gabriele, Der Schmalkaldische Bund 1530-1540/41. Eine Studie zu den genossenschaftlichen Strukturelementen der politischen Ordnung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, Leinfelden-Echterdingen 2002 (SSWL 44).
  • Held, Wieland, 1547. Die Schlacht bei Mühlberg/Elbe. Entscheidung auf dem Wege zum albertinischen Kurfürstentum Sachsen, Beucha 1997.
  • Herrmann, Johannes / Wartenberg, Günther (Hg.), Politische Korrespondenz des Herzogs und Kurfürsten Moritz von Sachsen, Bd. 3: 1. Januar 1547-25. Mai 1548, Berlin 1978 (ASAW.PH 68,3).
  • Hülße, Friedrich, Beiträge zur Geschichte der Buchdruckerkunst in Magdeburg. Fortsetzung, in: GBSLM 17 (1882), S. 150-181.
  • Issleib, S[imon], Die Gefangennahme des Landgrafen Philipp von Hessen 1547, in: NASG 11 (1890), S. 177-244 [Digitalisat].
  • Jedin, Hubert, Geschichte des Konzils von Trient, Bd. 1: Der Kampf um das Konzil, Freiburg (Breisgau) 1949.
  • Jedin, Hubert, Geschichte des Konzils von Trient, Bd. 2: Die erste Trienter Tagungsperiode 1545/47, Freiburg (Breisgau) 1957.
  • Jedin, Hubert, Geschichte des Konzils von Trient, Bd. 3: Bologneser Tagung (1547/48). Zweite Trienter Tagungsperiode (1551/52), Freiburg (Breisgau) / Basel / Wien 1970.
  • Kaufmann, Thomas, Das Ende der Reformation. Magdeburgs »Herrgotts Kanzlei« (1548-1551/2), Tübingen 2003 (BHTh 123).
  • Kohler, Alfred (Hg.), Quellen zur Geschichte Karls V., Darmstadt 1990 (AQDGNZ 15).
  • Kohnle, Armin, Die Folgen des Interims am Beispiel Württembergs, in: Dingel, Irene / Wartenberg, Günther (Hg.), Politik und Bekenntnis. Die Reaktionen auf das Interim von 1548, Leipzig 2006 (LStRLO 8), S. 83-96.
  • Lanz, Karl (Hg.), Correspondenz des Kaisers Karl V., Bd. 2: 1532-1549, Leipzig 1845 [Digitalisat].
  • Lenz, Max, Die Kriegsführung der Schmalkaldener gegen Karl V. an der Donau, in: HZ 49 (= Neue Folge 13) (1883), S. 385-460.
  • Machoczek, Ursula (Hg.), DRTA.JR, Bd. 18: Der Reichstag zu Augsburg 1547/1548, Teilbd. 1, München 2006.
  • Machoczek, Ursula (Hg.), DRTA.JR, Bd. 18: Der Reichstag zu Augsburg 1547/1548, Teilbd. 2, München 2006.
  • Machoczek, Ursula, Einleitung, in: Machoczek, Ursula (Hg.), DRTA.JR, Bd. 18: Der Reichstag zu Augsburg 1547/1548, Teilbd. 1, München 2006, S. 49-105.
  • Machoczek, Ursula, Religion, in: Machoczek, Ursula (Hg.), DRTA.JR, Bd. 18: Der Reichstag zu Augsburg 1547/1548, Teilbd. 2, München 2006, S. 1681-1683.
  • Mehlhausen, Joachim (Hg.), Das Augsburger Interim von 1548. Nach den Reichstagsakten deutsch und lateinisch herausgegeben, 2., erw. Aufl., Neukirchen-Vluyn 1996 (TGET 3).
  • Mehlhausen, Joachim, Einführung, in: Mehlhausen, Joachim (Hg.), Das Augsburger Interim von 1548. Nach den Reichstagsakten deutsch und lateinisch herausgegeben, 2., erw. Aufl., Neukirchen-Vluyn 1996 (TGET 3), S. 9-23.
  • Mehlhausen, Joachim, Interim, in: Müller, Gerhard u.a. (Hg.), TRE, Bd. 16, Berlin / New York 1987, S. 230-237.
  • Mentz, Georg, Johann Friedrich der Grossmütige 1503-1554, Teil 3: Vom Beginn des Schmalkaldischen Krieges bis zum Tode des Kurfürsten. Der Landesherr. Aktenstücke, Jena 1908 (BeitrrNeuerGThür 1).
  • Moritz, Anja, Interim und Apokalypse. Die religiösen Vereinheitlichungsversuche Karls V. im Spiegel der magdeburgischen Publizistik 1548-1551/52, Tübingen 2009 (SMHR 47).
  • Pfeilschifter, Georg (Hg.), ARCEG, Bd. 5: 1538 bis 1548. 3. Teil erste Hälfte, Regensburg 1973.
  • Pfeilschifter, Georg (Hg.), ARCEG, Bd. 6: 1538 bis 1548. 3. Teil zweite Hälfte, Regensburg 1974.
  • Pflug, Julius, Pollet, J. V. (Hg.), Correspondance, Bd. 3: L´episcopat (I). 1548 - juillet 1553, Leiden 1977.
  • Rabe, Horst, Reichsbund und Interim. Die Verfassungs- und Religionspolitik Karls V. und der Reichstag von Augsburg 1547/1548, Köln / Wien 1971.
  • Rabe, Horst, Zur Entstehung des Augsburger Interims 1547/48, in: ARG 94 (2003), S. 6-104.
  • Roth, Friedrich, Augsburgs Reformationsgeschichte, Bd. 4: 1547 bis 1555, München 1911 [Digitalisat].
  • Roth, Ferdinand Wilhelm Emil, Die Mainzer Buchdruckerfamilie Schöffer während des XVI. Jahrhunderts und deren Erzeugnisse zu Mainz Worms Strassburg und Venedig [...], Leipzig 1892 (ZfB.B 9) [Digitalisat].
  • Schlütter-Schindler, Gabriele, Der Schmalkaldische Bund und das Problem der causa religionis, Frankfurt am Main / Bern / New York 1986 (EHS.G 283).
  • Schmidt, Georg, Die Freien und Reichsstädte im Schmalkaldischen Bund, in: Press, Volker / Stievermann, Dieter (Hg.), Martin Luther. Probleme seiner Zeit, Stuttgart 1986 (SMAFN 16), S. 177-218.
  • Schorn-Schütte, Luise (Hg.), Das Interim 1548/50. Herrschaftskrise und Glaubenskonflikt, Gütersloh 2005 (SVRG 203).
  • Stollberg-Rilinger, Barbara, Knien vor Gott - Knien vor dem Kaiser. Zum Ritualwandel im Konfessionskonflikt, in: Althoff, Gerd (Hg.), Zeichen - Rituale - Werte. Internationales Kolloquium des Sonderforschungsbereichs 496 an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Münster 2004, S. 501-533.
  • Turba, Gustav, Verhaftung und Gefangenschaft des Landgrafen Philipp von Hessen 1547-1550, in: AÖG 83 (1897), S. 107-232.
  • Vogel, Lothar, Das zweite Regensburger Religionsgespräch von 1546. Politik und Theologie zwischen Konsensdruck und Selbstbehauptung, Gütersloh 2009 (QFRG 82).
  • Waldeck, Wolrad II. von, Tross, Carl Ludwig Philipp (Hg.), Des Grafen Wolrad von Waldeck Tagebuch während des Reichstages zu Augsburg 1548, Stuttgart 1861 (BLVS 59) [Digitalisat].
  • Wolff, Fritz, Der gefangene Landgraf. Der Weg in die Gefangenschaft, in: Braasch-Schwersmann, Ursula u.a. (Hg.), Landgraf Philipp der Großmütige 1504-1567. Hessen im Zentrum der Reform, Marburg / Neustadt an der Aisch 2004, S. 123-137.

Fußnoten

1 Vgl. den Schmalkaldischen Bundesvertrag vom 27.2.1531 in ; auch ; ; .
4 Vgl. die Ausschreiben Kaiser an die altgläubigen und die protestantischen Stände vom 18.4.1540 in ; auch
5 Zum Verlauf des Gesprächs vgl. zusammenfassend .
6 Vgl. .
7 Vgl. .
8 Vgl. zusammenfassend .
9 Vgl. .
10 Vgl. .
11 Zum Verlauf der Verhandlungen vgl. ; .
12 Vgl. den Vertragstext in .
13 Vgl. den Vertragstext in . Zur Datierung und Überlieferung vgl. . Zu den Verhandlungen und zur strategischen Bedeutung des Vertrages vgl. zusammenfassend
14 Vgl. zusammenfassend .
15 Vgl. den Vertragstext in , und die Aufzeichnung über Besprechungen der albertinischen Räte mit (ca. 19.6.1546) in . Zur Überlieferung des Vertragstextes vgl. .
16 Vgl. .
17 Vgl. .
18 Vgl.
19 Vgl. den Brief an vom 9.6.1546 in , deutsche Übersetzung in ; vgl. auch .
20 Vgl. den Absagebrief in .
21 Zu dieser Phase des Krieges vgl. ; ; .
22 Vgl. ; .
23 Vgl. ; .
24 Vgl. zusammenfassend ; ;
25 Vgl. zusammenfassend .
26 Vgl. zusammenfassend . Zu den mutmaßlichen Gründen für diesen Verzicht vgl.
27 Vgl. den Brief an König vom 9.1.1547 in , deutsche Übersetzung in ; vgl. dazu auch
28 Vgl. den Brief König an vom 18.1.1547 in ; ; vgl. dazu auch
29 Vgl. .
30 Vgl. ; .
31 Vgl. .
32 Vgl. ; ; .
33 Vgl. .
34 Vgl. zusammenfassend
35 Vgl. das Ausschreiben in . Zum Inhalt des Ausschreibens vgl. auch . Zur Wahl von als Tagungsort vgl. ; .
36 Vgl. ; .
37 Vgl. die Proposition und den Bericht von der Verlesung der Proposition vom 1.9.1547 in ; vgl. auch .
38 Vgl.
39 Vgl. die Triplik vom 18.10.1547 auf die Repliken von Kur- und Fürstenrat in , sowie die mündliche Quadruplik des Kur- und Fürstenrates vom 24.10.1547 auf die Triplik in , und die schriftliche Quadruplik des Städterats vom 28.10.1547 auf die Triplik in ; vgl. auch ; .
40 Vgl. die Instruktion für Kardinal vom 10.11.1547 in ; vgl. auch ; ; .
41 Vgl. .
42 Vgl. .
43 Vgl. .
44 Vgl. die Edition des Entwurfs in . Zu seinem Inhalt vgl. auch zusammenfassend ; .
45 Vgl. Pfeilschifter in ; .
46 Vgl. das Gutachten in . Zu seinem Inhalt vgl. auch zusammenfassend
47 Vgl. das Gutachten in .
48 Vgl. .
49 Vgl. ; .
50 Vgl. ; .
51 Vgl. den Bericht in ; .
52 Vgl. das Ersuchen um Bildung einer Interimskommission in ; . Zu den Gründen für das Ersuchen des vgl. ; .
53 Vgl. ; vgl. auch ; .
54 Vgl. das Verzeichnis der Mitglieder in ; ; vgl. auch ;
55 Zum Verlauf der Verhandlungen vgl. ; ; vgl. auch ;
56 Vgl. ; .
57 Vgl. .
58 Vgl. den Bericht über Partikularverhandlungen mit vom 21.-28.3.1548 in ;
59 Vgl.
60 Vgl. den lateinischen Text des Entwurfs in und die Teiledition des deutschen Textes in , Nr. 56.
61 Vgl. die Vergleichsformel in
62 Vgl. oben.
63 Vgl. Art. 1, 5, 9, 14-20 in .
64 Vgl. Art. 4, 21 in .
65 Vgl.
66 Vgl. Art. 8, 12f. in .
67 Vgl. Art. 11 in .
68 Vgl. auch .
69 Vgl. z. B. Art. 2, 6f. in ; vgl. auch .
70 Vgl. Art. 4-8 in .
71 Vgl. auch .
72 Vgl. Art. 13 in .
73 Vgl. Art. 14-22 in .
74 Vgl. Art. 22 in .
75 Vgl. Art. 26 in .
76 Vgl. Art. 23 in .
77 Vgl. Art. 26 in .
78 Vgl. Art. 26 in .
79 Vgl. Art. 26 in .
80 Vgl. den Bericht der Nürnberger Gesandten vom 16.3.1548 in ; vgl. auch
81 Vgl. den Bericht über Partikularverhandlungen mit Markgraf vom 21.-28.3.1548 in ; ; .
82 Zum Verlauf der Verhandlungen vgl. ; ; .
83 Vgl. das Bedenken etlicher altgläubiger Fürsten zur Märzfassung des Interims (vor 7.4.1548) in und ; vgl. auch ; .
84 Vgl. die Replik auf das Bedenken etlicher altgläubiger Fürsten zur Märzfassung des Interims vom 9.4.1548 in und ; vgl. auch ;
85 Vgl. das Bedenken der geistlichen Kurfürsten zur Märzfassung des Interims (vor 7.4.1548) in und ; vgl. auch ; .
86 Vgl. die Triplik der geistlichen Fürsten auf die Replik vom 15.4.1548 in und ; vgl. auch ;
87 Vgl. ; .
88 Zu dieser Überarbeitung vgl. ; ; ; vgl. auch Anm. #, #, #, #, # im Text des Interims.
89 Vgl. die Aufzeichnung eines Rats in ; vgl. auch ; . Zu weiteren Quellen zum Verlauf der Proposition des Interims vgl. .
90 Vgl. die Erklärung der Annahme des Interims vom 15.5.1548 in und .
91 Vgl. ; .
92 Vgl. die Aufzeichnung eines Rats in .
93 Vgl. den Brief von und an den Rat der Stadt vom 20.5.1548, in: .
94 Vgl. .
95 Vgl. den auf den 16.5.1548 datierten Einspruch in ; zum Datum der Übergabe vgl. .
96 Vgl. den Einspruch und den Bericht über die Übergabe des Einspruchs in .
97 Vgl. Antwort der Reichsstädte auf das Interim in .
98 Zu den mutmaßlichen Gründen für dieses Vorgehen vgl. .
99 Vgl. die Quellen zu den Verhandlungen in ; vgl. auch ; .
100 Vgl. die Erwiderung auf den Einspruch von Kurfürst vom 24.5.1548 in ; vgl. auch ; .
101 Vgl. die Quellen zu den Verhandlungen in ; vgl. auch .
102 Vgl. den Reichsabschied in Zur Verbindlichkeit des Interims vgl.
103 Vgl. unten Kap. 4.1.1, Nr. 1f. und Kap. 4.2.1, Nr. 1f.
104 Vgl. die Formula reformationis in sowie den Reichsabschied vom 30.6.1548 in . Zum Verlauf der Verhandlungen vgl. die Quellen in sowie zusammenfassend .
105 Vgl. die Quellen in ; vgl. auch zusammenfassend die Einleitung in . Zur Bedeutung als Druckort antiinterimistischer Schriften vgl. . Zur Rechtsnatur des Interims vgl. .
106 Vgl. .
107 Vgl. zusammenfassend ; .
108 Vgl. die Edition der Landtagsvorlage in ; vgl. auch ; .
109 Vgl. ; .
110 Vgl. die Quellen zum sogenannten Adiaphoristischen Streit in .
111 Vgl. die Edition des Auszugs in .
112 Vgl. das Begleitschreiben zum Auszug an die Superintendenten in ; vgl. auch
113 Vgl. ;
114 Vgl. zusammenfassend ;
115 Vgl. zusammenfassend ; . Zur Einführung des Interims in vgl. .
119 Das Stück weist eine texinterne Foliierung auf.
120 Das Stück ist unfoliiert.
121 Mehlhausens Angabe zur Textgrundlage lässt nicht erkennen, dass er sich dessen bewusst war, dass unter derselben Signatur zwei Ausfertigungen vorhanden sind (vgl. )
122 Vgl. ;
123 Vgl. ; .
124 Vgl. .
125 Vgl. den Abdruck des Privilegs in
126 Das Stück weist eine texinterne Foliierung auf.
127 Das Stück ist unfoliiert.
128 So übernommen aus: VD 16.
129 Weitere Exemplare sind gegenwärtig nicht bekannt.
130 Vgl. .
131 Als Drucker wurden in der Forschung Michael Lotter in Magdeburg (vgl. ) oder Jean Gérard in Genf (vgl. ) vermutet.
132 Vgl. ;
133 Vgl. .
134 Vgl. ; .
135 Edition: .
136 Vgl. .