- 1. Historischer Kontext
- 1.1 Der Schmalkaldische Krieg (1546-1547)
- 1.2 Die Entstehung der beiden Interimsentwürfe
- 1.3 Die Verabschiedung des Interims
- 1.4 Rezeption und Bedeutung des Interims
- 2. Unterzeichner und Unterhändler
- 2.1 Unterzeichner
- 2.2 Unterhändler
- 4. Überlieferung und Textvorlage
- 4.1. Deutscher Text
- 4.1.1 Handschriften
- 4.1.2 Drucke
- 4.1.3 Textvorlage
- 4.2. Lateinischer Text
- 4.2.1 Handschriften
- 4.2.2 Drucke
- 4.2.3 Textvorlage
- 5. Literatur
- 5.1. Editionen
- 5.1.1 Deutscher Text
- 5.1.2 Lateinischer Text
- 5.2 Forschungsliteratur (Auswahl)
Historischer Kontext↑
Der Schmalkaldische Krieg (1546-1547)
Kaiser verfügte viele Jahre lang nicht über die Macht, das von ihm am 26. Mai 1521 erlassene Wormser Edikt, das über und seine Anhänger die Reichsacht verhängte, gegenüber den reformatorisch gesinnten Reichsständen durchzusetzen. Diese hatten sich seit 1530 zu einem Verteidigungsbündnis, dem Schmalkaldischen Bund, zusammengeschlossen.1 Um von den evangelischen Ständen die dringend benötigte Unterstützung im Kampf gegen das zu erhalten, vereinbarte der mit ihnen 1532 im Nürnberger Anstand, dass beide Parteien wegen Glaubensfragen keine Gewalt anwenden und an den Reichsgerichten alle Prozesse eingestellt werden, die Glaubensangelegenheiten betreffen. Der Nürnberger Anstand, dessen Weitergeltung 1539 durch den Frankfurter Anstand bestätigt wurde,2 war bis zu einem freien, allgemeinen, christlichen Konzil oder bis zur Aufhebung des Anstands durch die Reichsstände befristet.3 Nachdem es nicht gelungen war, die Einberufung eines Konzils zu erreichen, lud er 1540 zu einem Reichsreligionsgespräch,4 das in den Jahren 1540/41 in , und stattfand, aber nicht zu der vom gewünschten Wiederherstellung der religiösen Einheit führte.5 Am 13. Dezember 1545 wurde das Konzil in schließlich doch eröffnet;6 die evangelischen Stände weigerten sich jedoch, es zu beschicken und anzuerkennen.7
Seit 1544 verbesserte sich die Machtposition zunehmend, sodass für ihn ein militärisches Vorgehen gegen den Schmalkaldischen Bund eine Erfolg versprechende Option zu werden begann.8 Nach einer gelungenen Gegenoffensive im Krieg gegen schloss der im September 1544 mit dem französischen König den Frieden von .9 Mit Sultan vereinbarte der im Oktober 1545 eine einjährige Waffenruhe, um währenddessen einen mehrjährigen Waffenstillstand auszuhandeln, der schließlich am 19. Juni 1547 unterzeichnet wurde.10 Verhandlungen mit der Kurie, die im Mai 1545 begannen,11 führten im Juni 1546 zum Abschluss eines Vertrages zwischen dem und Papst , in dem dieser zusicherte, in einem Krieg gegen den Schmalkaldischen Bund sowohl finanziell als auch durch ein Truppenkontingent zu unterstützen.12 Der mächtige, altgläubige Herzog verpflichtete sich in einem am 7. Juni 1546 unterzeichneten Vertrag mit , diesem bei seinem geplanten Feldzug gegen die Evangelischen mit finanziellen Mitteln und logistischer Hilfe beizustehen.13 Darüber hinaus gelang es dem , auch mit reformatorisch gesinnten Fürsten Bündnisverträge zu schließen.14 Das bedeutendste dieser Abkommen war das mit Herzog vom 19. Juni 1546, der als Gegenleistung für die militärische Unterstützung des zusätzliche Herrschaftsgebiete in Aussicht gestellt bekam.15
Nachdem in vom 27. Januar bis 20. März 1546 nochmals ein Religionsgespräch stattgefunden hatte, das wiederum zu keiner Verständigung geführt hatte,16 verhängte der am 20. Juli 1546 die Reichsacht über die beiden Hauptleute des Schmalkaldischen Bundes, Kurfürst und Landgraf .17 rechtfertigte diese Maßnahme mit dem Vorwurf des Landfriedensbruchs und der Rebellion gegen den Kaiser.18 Den Religionskonflikt, der für ihn ein sehr wichtiges Motiv für das Vorgehen gegen die beiden Hauptleute war, führte er bewusst nicht als Begründung an, weil er auf diese Weise die evangelischen Reichsstände spalten wollte.19 Die Mitglieder des Schmalkaldischen Bundes beschuldigten den in ihrem Absagebrief vom 11. August, er wolle ihre wahre, christliche Religion gewaltsam unterdrücken, was sie zur Gegenwehr berechtige.20
Der Schmalkaldische Krieg fand zunächst an der statt, wo es aber nur zu kleineren Gefechten zwischen den Truppen des und denen des Schmalkadischen Bundes kam.21 Ende Oktober 1546 fiel dann zunächst König und kurz darauf Herzog in ein.22 Daraufhin brachen und am 22. November 1546 mit ihrem Truppen aus dem Donaugebiet auf und kehrten in ihre Heimatterritorien zurück.23 blieb mit seinem Heer vorerst im süddeutschen Raum und zwang seine dortigen Gegner zur Unterwerfung.24 Diese mussten hohe Strafgelder entrichten;25 der verzichtete in den Aussöhnungsverträgen allerdings auf religionspolitische Bestimmungen.26 Anfang Januar 1547 stellte er zwar in einem Brief an seinen Bruder die Handlungsoption zur Diskussion, die Besiegten sofort zur völligen Rückkehr zum alten Glauben zu zwingen,27 er folgte dann aber dem Rat seines , die religionspolitischen Entscheidungen auf einem Reichstag zu treffen.28
Angesichts der Erfolge im Schmalkaldischen Krieg befürchtete Papst , der könne nun zu mächtig werden. verlängerte daher am 22. Januar 1547 sein Bündnis mit nicht und ordnete den Rückzug seiner Truppen an.29 Am 11. März beschloss zudem das Konzil gegen den Willen des , seinen Tagungsort von , das zum Reichsgebiet gehörte, in den Kirchenstaat nach zu verlegen.30 Obwohl sein Bündnis mit dem keinen Bestand hatte, konnte den Schmalkaldischen Krieg siegreich beenden: Im April 1547 unternahm zusammen mit König und einen Feldzug gegen Kurfürst und schlug dessen Truppen am 24. April in der Schlacht bei an der Elbe vernichtend. Dabei wurde der gefangen genommen.31 Am 19. Juni ergab sich schließlich dem und wurde ebenfalls gefangen gesetzt.32
Die Entstehung der beiden Interimsentwürfe
Nach seinem Sieg im Schmalkaldischen Krieg befand sich auf dem Höhepunkt seiner Macht.33 Er wollte nun verfassungsrechtliche Änderungen zur nachhaltigen Stärkung seiner Position als Reichsoberhaupt durchsetzen und die religiöse Einheit im Reich wiederherstellen.34 Zur Umsetzung dieser Vorhaben berief er am 3. Juli 1547 auf den 1. September einen Reichstag nach ein.35 Im Vorfeld des geplanten Reichstags versuchte mit großem Nachdruck, den zur Rückverlegung des Konzils von nach zu bewegen, konnte dies aber nicht erreichen.36
Während des Reichstags, der pünktlich am 1. September 1547 mit der Verlesung der kaiserlichen Proposition begann,37 demonstrierte seine Macht, indem er die militärische Besetzung nicht aufhob und einen großen Teil seiner Truppen um diese zusammenzog.38 In den Verhandlungen über die Proposition erreichte , dass sich die Reichsstände zur Unterwerfung unter das Konzil bereit erklärten. Die zwischen den altgläubigen und den reformatorisch gesinnten Reichsständen bestehenden Differenzen in der Frage, unter welchen Voraussetzungen Konzilsbeschlüsse anzuerkennen seien, wurden dabei durch dissimulierende Formulierungen überdeckt. Zudem billigten die Reichsstände das Vorhaben des , dass er sich um eine vorläufige Regelung der religiösen Verhältnisse im Reich kümmern werde, die bis zur endgültigen Entscheidung durch das Konzil gelten sollte.39 Nach dem Abschluss der Propositionsverhandlungen sandte im November Kardinal , den Fürstbischof von , nach , um vom unter Verweis darauf, dass sich die Reichsstände nun wie von der Kurie gefordert dem Konzil unterworfen hätten, die Rückverlegung des Konzils nach zu verlangen.40 Bis zur Rückkehr im Januar 1548 ruhten dann die Religionsverhandlungen auf dem Reichstag.41
Unterdessen arbeitete eine vom eingesetzte Theologenkommission unter strenger Geheimhaltung einen Entwurf für eine vorläufige Regelung der religiösen Verhältnisse im aus. Dieser Kommission, die ihre Tätigkeit spätestens am 25. Oktober, wahrscheinlich aber schon zu Beginn des Reichstags aufgenommen hatte, gehörten ausschließlich altgläubigen Theologen an. Soweit sich das ermitteln lässt, bestand sie aus dem Beichtvater des , dem Weihbischof , dem Weihbischof , dem Karmeliterprovinzial und dem kaiserlichen Hofprediger . Wohl nur mit Ausnahme von wollten die Kommissionsmitglieder den Evangelischen kaum entgegenkommen.42 Der von der Kommission spätestens im Dezember fertiggestellte43 erste Interimsentwurf hatte daher eine schroff antiprotestantische Ausrichtung und verlangte letztlich in allen Streitpunkten die völlige Rückkehr zu altgläubigen Positionen, auch wenn er durchaus kirchliche Missstände einräumte und zu deren Behebung Reformen vorschlug.44 Ein anonym überliefertes Gutachten, das wahrscheinlich von dem Bischof stammt,45 kritisierte den Entwurf und forderte eine den Evangelischen gegenüber versöhnlichere Darstellung der Lehre.46 Dabei sollten auch Belege aus der Heiligen Schrift und Kirchenväterzitate angeführt werden, damit diejenigen, die vom katholischen Glauben abgefallen seien, leichter zum Bekenntnis und zur Einheit der Kirche zurückgerufen werden könnten.47 Wohl in Kenntnis dieses Gutachtens entschied der , den ersten Interimsentwurf nicht als Grundlage für die weiteren Verhandlungen zu verwenden, sodass dieser unter Verschluss blieb.48
Nachdem es Kardinal nicht gelungen war, den zur Rückverlegung des Konzils nach zu bewegen,49 kehrte er am 5. Januar 1548 nach zurück.50 Als der am 14. Januar 1548 den Ständen Bericht erstattet hatte,51 bat der diese, ihn bei der Ausarbeitung einer vorläufigen Ordnung der religiösen Verhältnisse im zu unterstützen.52 Nach längeren Diskussionen53 wurde am 10. Februar wie von gewünscht ein Ausschuss zum Entwurf einer interimistischen Regelung eingesetzt, dem Vertreter der Stände sowie des und angehörten.54 Bei den Verhandlungen dieses Ausschusses, der am 10., 11. und 20. Februar tagte, kam es zwischen den altgläubigen und evangelischen Mitgliedern zu schweren Konflikten, die besonders dadurch ausgelöst wurden, dass die altgläubigen Delegierten die Rückgabe aller Kirchengüter forderten, die von evangelischen Ständen eingezogen worden waren.55 Da sich keine Einigung abzeichnete, verzichtete der darauf, den Interimsausschuss nach dem 20. Februar noch einmal einzuberufen.56
Spätestens nach dem Scheitern des ständischen Ausschusses, wahrscheinlich aber bereits nach seiner Ablehnung des Entwurfs der ersten kaiserlichen Interimskommission setzte eine zweite kaiserliche Interimskommission ein.57 Wie die erste bestand sie ausschließlich aus Theologen und tagte unter strenger Geheimhaltung. Zu ihren Mitgliedern gehörten von Anfang an die den Protestanten gegenüber relativ verständigungsbereiten altgläubigen Theologen und sowie der evangelische Hofprediger und Generalsuperintendent . Später wurden auch der Beichtvater des , ein weiterer Theologe, bei dem es sich vielleicht um , möglicherweise aber auch um handelte, und wohl Hofprediger hinzugezogen.58 Die Kommission übergab vor dem 15. März59 einen Interimsentwurf in lateinischer und deutscher Sprache,60 der einen Abriss der Dogmatik bot und die Grundlage für die im weiteren Verlauf des Reichstags verabschiedete Fassung des Interims bildete. Der Entwurf griff auf die von und erarbeitete Regensburger Vergleichsformel vom Mai/Juni 154661 sowie auf das wahrscheinlich von verfasste anonyme Gutachten zum ersten Interimsentwurf62 zurück. Von den insgesamt 26 recht unterschiedlich langen Artikeln des zweiten Interimsentwurfs wurden zehn63 vollständig oder nahezu vollständig, zwei weitere64 zum großen Teil aus der Regensburger Vergleichsformel vom Mai/Juni 1546 übernommen.65 Drei andere Artikel66 entstammen vollständig, ein weiterer67 zum großen Teil dem anonymen Gutachten.68 In den übrigen Artikeln finden sich zudem zahlreiche kürzere Passagen, die in Wortlaut oder Sinn offensichtlich einer der beiden genannten Quellen entlehnt sind.69 In den Ausführungen über die Rechtfertigungslehre, die überwiegend aus den beiden Quellen übernommen wurden, hebt der Entwurf die Bedeutung der Glaubens und der Gnade nachdrücklich hervor, er unterstreicht aber auch die Notwendigkeit der eingegossenen Liebe, die den Menschen zum Tun guter Werke instand setzt.70 Sowohl in aus den beiden Quellen stammenden als auch in neu erarbeiteten Passagen wurde von den Protestanten in vielen Streitpunkten die Rückkehr zu altgläubigen Lehren verlangt, auch wenn diese oft relativ versöhnlich formuliert waren.71 So sollte unter anderem der päpstliche Primat anerkannt werden.72 Die Siebenzahl der Sakramente,73 die Messopferlehre,74 der Messkanon,75 die Anrufung der Heiligen76, zahlreiche Heiligenfeste77 und die Fastengebote78 sollten verbindlich sein. In einer neu erstellten Passage in Artikel 26 waren schließlich die beiden bedeutendsten Zugeständnisse an die Evangelischen enthalten, nämlich die Gestattung von Pristerehe und Laienkelch, wobei diese Zugeständnisse allerdings bis zur einer endgültigen Entscheidung des Konzils befristet sein sollten.79
Die Verabschiedung des Interims
Als den zweiten Interimsentwurf erhalten und ihn als geeignete Verhandlungsgrundlage gebilligt hatte, legte ihn am 15. März 1548 zwei verständigungsbereiten evangelischen Kurfüsten, nämlich und , vor und bat sie um ihre Zustimmung.80 Sie erteilten diese und ließen sich darüber hinaus dazu bewegen, den Entwurf dem als ihren eigenen Vorschlag zu übergeben81 und bei den anderen protestantischen Reichsständen für seine Annahme zu werben. Damit hatten sie zwar bei einigen, aber nicht bei allen evangelischen Ständen Erfolg, obwohl und König schließlich auch persönlich in die Verhandlungen eingriffen. Insbesondere Kurfürst , Markgraf und die Reichsstadt verweigerten ihre Zustimmung.82 Zunächst noch stärker war der Widerstand gegen den Interimsentwurf von Seiten der altgläubigen Stände.83 Nachdem der die geistlichen Fürsten am 9. April scharf zurechtgewiesen hatte,84 erklärten sich diese aber am 15. April bereit, ebenso wie die geistlichen Kurfürsten85 den Interimsentwurf grundsätzlich zu akzeptieren.86 Die geistlichen Reichsstände rangen allerdings schließlich doch das Zugeständnis ab, dass das Interim anders als geplant nicht für alle, sondern ausschließlich für die evangelischen Stände gelten sollte.87 Zudem wurden kleinere Änderungswünsche der geistlichen Reichsstände bei einer abschließenden Überarbeitung des Interimsentwurfs berücksichtigt.88
Am 15. Mai ließ der das Interim dann offiziell dem Reichstag vorlegen. Verlesen wurde dabei allerdings nur die Vorrede. Anschließend traten die Stände in Anwesenheit und König nach Kurien getrennt zusammen und berieten etwa eine Stunde lang.89 Im Namen aller dankte der dann dem für das Interim und erklärte, dass die Stände diesem gehorsam sein wollten.90 , der ebenso wie seine führenden Räte über die glatte Zustimmung erstaunt war,91 nahm die Erklärung des an,92 schloss sogleich die Versammlung und entfernte sich.93
Schon bald wurde offenkundig, dass der zwar das Mehrheitsvotum des Kurfürsten- und Fürstenrats zumindest weitgehend korrekt wiedergegeben, entgegen der damals üblichen Vorgehensweise aber die Minderheitsmeinung einiger opponierender evangelischer Reichsstände unterschlagen hatte.94 Am 17. Mai übergab Markgraf dem seinen Einspruch gegen die Annahme des Interims,95 am 18. Mai tat dies dann auch Kurfürst .96 Die Vertreter der evangelischen Reichsstädte teilten in einer am 19. Mai übergebenen gemeinsamen Erklärung mit, dass sie in der Frage der Annahme des Interims keine Vollmacht hätten und daher die Entscheidung ihrer Stadtoberen abwarten müssten.97 Der versuchte die opponierenden evangelischen Reichsstände in Einzelverhandlungen zur Annahme des Interims zu bewegen.98 Bei 99 und 100 hatte er damit keinen Erfolg, die meisten Reichsstädte beugten sich aber schließlich dem Druck .101
Der Reichsabschied vom 30. Juni 1548 verpflichtete die evangelischen Stände, entweder zum alten Glauben zurückzukehren oder bis zur endgültigen Entscheidung des Konzils das Interim zu befolgen.102 Am selben Tag unterzeichnete und siegelte das Interim in einer deutschen und lateinischen Fassung.103
Parallel zu den Verhandlungen über die Annahme des Interims bemühte sich der in den letzten Wochen des Reichstags auch um die Behebung von Missständen in der altgläubigen Kirche. erreichte, dass die geistlichen Stände am 29. Juni für ihre eigene Person eine von ihm vorgelegte »Formula reformationis« annahmen, die verschiedene Reformmaßnahmen vorsah.104
Rezeption und Bedeutung des Interims
Das Interim stieß bei den Evangelischen auf starken Widerstand. Insbesondere in erschienen zahlreiche Schriften gegen dieses Reichsgesetz.105 Ebenso wie in der Stadt , die trotz einer Belagerung standhaft blieb,106 konnte auch in einem Großteil der norddeutschen Städte und Territorien die Einführung des Interims nicht durchsetzen.107
Angesichts der energischen Forderung des , das Interim umzusetzen, versuchte einen Kompromiss zu finden. ließ für den im Dezember 1548 in zusammentretenden Landtag eine Vorlage ausarbeiten, die in der Lehre - anders als das Interim - an evangelischen Überzeugungen festhielt, aber die Wiedereinführung altgläubiger Zeremonien vorsah.108 Der Landtag verabschiedete die Vorlage jedoch nicht,109 die in der Folgezeit von strengen Anhängern Luthers in zahlreichen Schriften scharf kritisiert wurde.110 Dennoch versuchte Kurfürst die Pfarrer im September 1549 auf einen Auszug aus der Landtagsvorlage111 zu verpflichten,112 hatte damit aber keinen Erfolg.113
Im Kurfürstentum und der wurde das Interim offiziell eingeführt, jedoch nicht konsequent umgesetzt.114 Die Durchführung des Interims erzwingen konnte der in süddeutschen Reichsstädten und im Herzogtum .115
Die militärische Vormachtstellung endete aber, als sich im Frühjahr 1552 und weitere mit ihm verbündete evangelische Fürsten erfolgreich gegen den erhoben.116 Im Passauer Vertrag, den die aufständischen Fürsten am 2. August 1552 mit schlossen, sicherte dieser ihnen zu, dass die Anhänger der Confessio Augustana bis zum nächsten Reichstag völlig unbehelligt bei Ihrer Religion bleiben dürften.117 Damit wurde das Augsburger Interim vorläufig außer Kraft gesetzt. Engültig geschah dies dann durch die Regelungen des Augsburger Religionsfriedens vom 25. September 1555.118
Das Augsburger Interim nimmt innerhalb der Religionsfrieden eine Sonderstellung ein, da es die theologischen Streitfragen nicht ausklammert, sondern mit biblischer Argumentation auf politisch-juristischem Verfahrensweg einen Lehrkonsens herbeizuführen versucht. Dieses Vorgehen blieb letztlich erfolglos und wurde in der Folgezeit auch nicht mehr angewendet.
Unterzeichner und Unterhändler↑
Unterzeichner
Kaiser
Unterhändler
Als Unterhändler fungierten die auf dem Reichstag zu Augsburg 1547/48 persönlich oder durch Vertreter anwesenden Reichsstände. Eine Auflistung findet sich am Ende des Reichsabschieds vom 30. Juni 1548 in .
Überlieferung und Textvorlage↑
Deutscher Text
Handschriften
- 1) Wien, HHStA, UR AUR 1548 VI 30 [Archivkatalog], [Exemplar 1], fol. 27r-54r119 [unterschriebene und gesiegelte Ausfertigung mit
Provenienz Reichskanzlei].
- 2) Ebd., [Exemplar 2], fol. 27r-54r120 [unterschriebene und gesiegelte
Ausfertigung mit Provenienz Mainzer Erzkanzlerarchiv, mit
Wasserschaden].
- 3) Ebd., MEA, RTA 17-2 [Archivkatalog], fol. 153r-193r [Abschrift].
Drucke
- 1) DEr Roͤmiſchen || Keyſerlichen Maieſtat || Erklaͤrung / wie es
der Reli=||gion halben / imm heyligen || Reich / biß zů Außtrag
deß || gemeinen Concilij gehalten || werden ſol / auff dem
Reichß=||tag zů Augſpurg / den XV. Maij / im M. D. XLVIII. ||
Jar publiciert vnnd eroͤffnet / vnnd von ge=||meinen Stenden
angenommen. || [...] || Cum Gratia & Priuilegio, &c.
Mainz: Ivo Schöffer 1548, 36 Bl., 2° (VD16 ZV 17728).
Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 2-4: Priuilegio, &c.
Benutztes Exemplar: Halle, ULB, Sign. li 3876, 4° [Digitalisat]. - 2) DEr Roͤemiſchen || Keyſerlichen Maieſtat || Erklaͤrung / wie
es der Reli=||gion halben / imm Heyligen || Reich / biß zů
Außtrag deß || gemeynen Concilij gehalten || werden ſoll / auff
dem Reichß=||tag zů Augſpurg / den XV. Maij / im̃ M. D.
XLVIII.|| Jar publiciert vnnd eroͤ net / vnnd von ge=||meynen
Stenden angenommen.|| [...] || Cum Gratia & Priuilegio
Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1548, 36 Bl., 4° (VD16 ZV 17727).
Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 1 und 3-4: eroͤ net
Benutztes Exemplar: Berlin, SBB PK, Sign. 4" Dg 4400 [Digitalisat]. - 3) DEr Roͤmiſchen || Keyſerlichen Maieſtat || Erklaͤrung / wie es
der Reli=||gion halben / imm Heyligen || Reich / biß zů Außtrag
deß || gemeynen Concilij gehalten || werden ſoll / auff dem
Reichß=||tag zů Augſpurg / den XV. Maij / im̃ M.D. XLVIII. ||
Jar publiciert vnnd eroͤffnet / vnnd von ge=||meynen Stenden
angenommen.|| [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1548, 36 Bl., 2° (VD16 D 944).
Erkennungslesarten im Titel: Zur Unterscheidung von Druck 1: Priuilegio Imperiali; zur Unterscheidung von Druck 2: eroͤffnet; zur Unterscheidung von Druck 4: Keyſerlichen.
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 96#Beibd.3 [Digitalisat].
Bindeeinheit mit:
ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklaͤrung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung des Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stendt be=||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Key. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1548 (VD16 R 797).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 96#Beibd.4 [Digitalisat]. - 4) DEr Roͤmiſchen || Keiſerlichen Maieſtat || Erklaͤrung / wie es
der Reli=||gion halben / imm Heyligen || Reich / biß zů Außtrag
deß || gemeynen Concilij gehalten || werden ſoll / vff dem
Reichß=||tag zů Augſpurg / den XV. Maij / im̃ M.D.XLVIII.|| Jar
publiciert vnnd eroͤffnet / vnnd von ge=||meynen Stenden
angenommen. || [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1548, 36 Bl., 2° (VD16 D 945).
Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 1-3: Keiſerlichen
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 7 a#Beibd.1 [Digitalisat].
Teils Bindeeinheit mit:
ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklerung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung deß Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stend be-||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Key. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1548 (VD16 R 796).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 9 [Digitalisat].
Teils Bindeeinheit mit:
ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklaͤrung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung des Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stendt be=||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Key. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1548 (VD16 R 797).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 7 a [Digitalisat]. - 5) Der Roͤmiſchen Kaiſer=||lichen Maieſtat erclaͤrung / wie es
der || Religion halben im hailigen Reich / biß zů || außtrag des
gemainen Concili gehalten || werden ſoll / auff dem Reichstag zů
|| Augſpurg / den XV. May /|| im M.D.XLVIII. Jar || publiciert
vñ eroͤffnet /|| vnd von gmainen || Stennden an=||genoͤmen.||
Mit Kaiſerlicher Maieſtat freyhait / ,|| nit nachzutrucken /
verboten.
Augsburg: Philipp Ulhart [d. Ä.] o. J., 34 Bl., 4° (VD16 D 937) [VD16 ohne Unterscheidung von Druck 5 und 6].
Erkennungslesarten: Zur Unterscheidung von Druck 6: im Titel: freyhait / ,||; zur Unterscheidung von Druck 7-10: Angabe von Druckort und Drucker am Textende (Bl. I2a), nicht auf dem Titelblatt.
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 H.ref. 805,13 [Digitalisat]. - 6) Der Roͤmiſchen Kaiſer=||lichen Maieſtat erclaͤrung / wie es
der || Religion halben im hailigen Reich / biß zů || außtrag des
gemainen Concili gehalten || werden ſoll / auff dem Reichstag zů
|| Augſpurg / den XV. May /|| im M.D.XLVIII. Jar || publiciert
vñ eroͤffnet /|| vnd von gmainen || Stennden an=||genoͤmen.||
Mit Kaiſerlicher Maieſtat freyhait /|| nit nachzutrucken /
verboten.
Augsburg: Philipp Ulhart [d. Ä.] o. J., 34 Bl., 4° (VD16 D 937) [VD16 ohne Unterscheidung von Druck 5 und 6].
Erkennungslesarten: Zur Unterscheidung von Druck 5: im Titel: freyhait /||; zur Unterscheidung von Druck 7-10: Angabe von Druckort und Drucker am Textende (Bl. I2a), nicht auf dem Titelblatt.
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 Ded. 249#Beibd.5 [Digitalisat]. - 7) Der Roͤmiſchen Kaiſer=||lichen Maieſtat erclaͤrung / wie es
der || Religion halben im hailigen Reich / biß zů || außtrag des
gemainen Concili gehalten || werden ſoll / auff dem Reichstag zů
|| Augſpurg / den XV. May /|| im M.D.XLVIII. Jar || publiciert
vñ eroͤffnet /|| vnd von gmainen || Stennden an=||genõmen.||
Mit Kaiſerlicher Maieſtat freyhait /|| nit nachzutrucken /
verboten.
Augsburg: Philipp Ulhart [d. Ä.] o. J., 34 Bl., 4° (VD16 D 938) [VD16 ohne Unterscheidung von Druck 6 und 7].
Erkennungslesarten: Zur Unterscheidung von Druck 5 und 6: Angabe von Druckort und Drucker auf dem Titelblatt, nicht am Textende (Bl. I2a); zur Unterscheidung von Druck 8: Bl. C1a: ſouil ſy || der; zur Unterscheidung von Druck 9: Bl. A1a: Augſpurg / durch; zur Unterscheidung von Druck 10: Bl B2a: vn=||ſerm Herꝛen erloͤſer vnd Saͤligmacher.
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 4 J.can.p 350#Beibd.1 [Digitalisat]. - 8) Der Roͤmiſchen Kaiſer=||lichen Maieſtat erclaͤrung / wie es
der || Religion halben im hailigen Reich / biß zů || außtrag des
gemainen Concili gehalten || werden ſoll / auff dem Reichstag zů
|| Augſpurg / den XV. May /|| im M.D.XLVIII. Jar || publiciert
vñ eroͤffnet /|| vnd von gmainen || Stennden an=||genõmen.||
Mit Kaiſerlicher Maieſtat freyhait /|| nit nachzutrucken /
verboten.
Augsburg: Philipp Ulhart [d. Ä.] o. J., 34 Bl., 4° (VD16 D 938) [VD16 ohne Unterscheidung von Druck 6 und 7].
Erkennungslesarten: Zur Unterscheidung von Druck 5 und 6: Angabe von Druckort und Drucker auf dem Titelblatt, nicht am Textende (Bl. I2a); zur Unterscheidung von Druck 7: Bl. C1a: ſouil ſy der ||; zur Unterscheidung von Druck 9: Bl. A1a: Augſpurg / durch; zur Unterscheidung von Druck 10: Bl B2a: vn=||ſerm Herꝛen erloͤſer vnd Saͤligmacher.
Benutztes Exemplar: Bamberg, SB, Sign. .11 D 11#2 [Digitalisat]. - 9) Der Roͤmiſchen Kaiſer=||lichen Maieſtat erclaͤrung / wie es
der || Religion halben im hailigen Reich / biß zů || außtrag des
gemainen Concili gehalten || werden ſoll / auff dem Reichstag zů
|| Augſpurg / den XV. May /|| im M.D.XLVIII. Jar || publiciert
vñ eroͤffnet /|| vnd von gmainen || Stennden an=||genõmen.||
Mit Kaiſerlicher Maieſtat freyhait /|| nit nachzutrucken /
verboten.
Augsburg: Philipp Ulhart [d. Ä.] o. J., 34 Bl., 4° (VD16 D 940).
Erkennungslesarten: Zur Unterscheidung von Druck 5 und 6: Angabe von Druckort und Drucker auf dem Titelblatt, nicht am Textende (Bl. I2a); zur Unterscheidung von Druck 7 und 8: Bl. A1a: Augſpurg durch; zur Unterscheidung von Druck 10: Bl. C1a: vn=||ſerm Herꝛen erloͤſer vnd Saͤligmacher.
Benutztes Exemplar: Leipzig, UB, Sign. Kirchg. 1113/1 [Digitalisat]. - 10) Der Roͤmiſchen Kaiſer=||lichen Maieſtat erclaͤrung / wie es
der || Religion halben im hailigen Reich / biß zů || außtrag des
gemainen Concili gehalten || werden ſoll / auff dem Reichstag zů
|| Augſpurg / den XV. May /|| im M.D.XLVIII. Jar || publiciert
vñ eroͤffnet /|| vnd von gmainen || Stennden an=||genõmen.||
Mit Kaiſerlicher Maieſtat freyhait /|| nit nachzutrucken /
verboten.
Augsburg: Philipp Ulhart [d. Ä.] o. J., 34 Bl., 4° (VD16 D 939).
Erkennungslesarten: Zur Unterscheidung von Druck 5 und 6: Angabe von Druckort und Drucker auf dem Titelblatt, nicht am Textende (Bl. I2a); zur Unterscheidung von Druck 7-9: Bl. B2a: vnſerm Herꝛen erloͤſer || vnnd Saͤligmacher.
Benutztes Exemplar: Bamberg, SB, Sign .11 H 7#3 [Digitalisat]. - 11) DEs Allerdurch||leuchtigſten / Groſzmech=||tigſten /
Vnüberwindligſten Roͤ||miſchen Keyſer Karls des Funfften
Entſchloß / Mit Roͤmi=||ſcher zu Hungern vnnd Behem Küniglicher
Maieſtat / Der || Churfurſten / Fuꝛſten / vnd gemeyner des
heiligen Roͤmſchen || Reichs Stend rathſam Bedencken / vnnd
bewilligte verey=||nung / Wie es mit der Chꝛiſtlichen Religion /
vmb fridlich vñ || ruwiglich im Heiligen Reich mit eynander zu
leben vnd zu || wonen / bis zu vßtragt des Concilj gehalten
weꝛden ſoll.|| Vff dem Reichſtag zu Augſpurg den xv. tag Maij
/|| im jar M. D. xlviij. Publiciert vnd eroffnet.||
Köln: Jasper von Gennep 1548, 32 Bl., 2° (VD16 ZV 4449).
Benutztes Exemplar: Freiburg (Breisgau), UB, Sign. N 3107,pt [Digitalisat]. - 12) DAs Jnterim.|| Wye die Stendt des Heyli=||gen Roͤmiſchen
Reichs / fridlich vnnd eyndrech=||tiglich biß zů endt des
gemeinen Conciliums / bey eynander le||ben vnd wonen moͤgen /
Durch alle Stendt eynhelligklich be||willigt vnd angenomen / vnd
vff jetzigem Reichßtag zů || Augßpurg den xv. tag Maij
publiciert.|| [...] || Mit Keyſerlichem Pꝛiuilegio.
Köln: Jasper von Gennep 1548, 32 Bl., 2° (VD16 ZV 29430).
Benutztes Exemplar: Hannover, StB, Sign. 3 an: Bibl. Löwensen Nr. 148. - 13) DEr Roͤmiſchen || Keiſerlichen Maieſtat || Erklaͤrung / wie es
der Reli=||gion halben / imm Heyligen || Reich / biß zů Außtrag
deß || gemeynen Concilij gehalten || werden ſoll / vff dem
Reichß=||tag zů Augſpurg / den XV. Maij / im̃ M.D.XLVIII.|| Jar
publiciert vnnd eroͤffnet / vnnd von ge=||meynen Stenden
angenommen.|| Christo Auſpice,|| PLVS VLTRA.|| Cum Gratia &
Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1549, 36 Bl., 2° (VD16 D 946).
Erkennungslesarten im Titel: Zur Unterscheidung von Druck 14: Auſpice,||; zur Unterscheidung von Druck 15: vnnd von ge=||meynen.
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 H.ref. 28 m#Beibd.1 [Digitalisat].
Teils Bindeeinheit mit:
ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklaͤrung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung deß Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stendt be=||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Keyſ. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1549 (VD16 R 798).
Benutztes Exemplar: Wien, ÖNB, Sign. *35.M.25 [Digitalisat]. - 14) DEr Roͤmiſchen || Keiſerlichen Maieſtat || Erklaͤrung / wie es
der Reli=||gion halben / imm Heyligen || Reich / biß zů Außtrag
deß || gemeynen Concilij gehalten || werden ſoll / vff dem
Reichß=||tag zů Augſpurg / den XV. Maij / im̃ M.D.XLVIII.|| Jar
publiciert vnnd eroͤffnet / vnnd von ge=||meynen Stenden
angenommen.|| Christo Auſpice.|| PLVS VLTRA.|| Cum Gratia &
Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1549, 36 Bl., 2° (VD16 D 947).
Erkennungslesarten im Titel: Zur Unterscheidung von Druck 13: Auſpice.||; zur Unterscheidung von Druck 15: vnnd von ge=||meynen.
Benutztes Exemplar: Regensburg, SB, Sign. 999/Bav.1017 [Digitalisat].
Teils Bindeeinheit mit:
ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklaͤrung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung des Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stendt be=||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Key. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1548 (VD16 R 797).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 314#Beibd.3 [Digitalisat]. - 15) DEr Roͤmiſchen || Keyſerlichen Maieſtat || Erklaͤrung / wie es
der Reli=||gion halben / imm Heyligen Reich / biß zů Außtrag deß
|| gemeynen Concilij gehalten || werden ſoll / vff dem
Reichß=||tag zů Augſpurg / den XV. Maij / im̃ M.D.XLVIII.|| Jar
publiciert vnd eroͤffnet / vnd von gemey=||nen Stenden
angenommen.|| Christo Auſpice,|| PLVS VLTRA. || Cum gratia &
Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1549, 36 Bl., 2° (VD16 ZV 4454).
Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 13 und 14: vnd von gemey=||nen
Benutztes Exemplar: Berlin, SBB PK, Sign. 2 in: 2" Gv 4653<a> [Digitalisat].
Teils Bindeeinheit mit:
ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklaͤrung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung deß Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stendt be=||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Keyſ. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1549 (VD16 R 798).
Benutztes Exemplar: Berlin, SBB PK, Sign. 1 in: 2" Gv 4653<a>.
Teils Bindeeinheit mit:
ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno Domini || M. D. XLVIII. || Reſolution vnd Erklerung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung deß Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stend be-||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach.|| Key. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt.|| Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1549 (VD16 ZV 13027).
Benutztes Exemplar: Erfurt, UB, Sign. 05 - Hg. 4° 01851 (01). - 16) Der Roͤmiſchen Kai=||ſerlichen Maieſtat erklerung / wie es ||
der Religion halben im heiligen Reich /|| bis zu austrag des
gemeinen Concili /|| gehalten werden ſoll / auff dem ||
Reichstag zu Augſpurg /|| den XV. Maij / im || M.D.XLVIII. ||
Jar || publicirt vnd eroͤffnet / vnd von || gemeinen Stenden ||
angenommen.|| Mit Kaiſerlicher Maieſtat frei=||heit / nicht
nachzudruͤcken /|| verboten.
Frankfurt (Oder): Nikolaus Wolrab o. J., 40 Bl., 4° (VD16 D 942).
Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 17 und 18: angenommen.||.
Benutztes Exemplar: Halle, ULB, Sign. Ii 3876a(1) [Digitalisat]. - 17) Der Roͤmiſchen Kai=||ſerlichen Maieſtat erklerung / wie es ||
der Religion halben im heiligen Reich /|| bis zu austrag des
gemeinen Concili /|| gehalten werden ſoll / auff dem ||
Reichstag zu Augſpurg /|| den XV. Maij / im || M.D.XLVIII. ||
Jar || publicirt vnd eroͤffnet / vnd von || gemeinen Stenden
an=||genommen.|| Mit Kaiſerlicher Maieſtat frei=||heit / nicht
nachzudruͤcken /|| verboten.
Frankfurt (Oder): Nikolaus Wolrab o. J., 40 Bl., 4° (VD16 D 943).
Erkennungslesarten im Titel: Zur Unterscheidung von Druck 16: an=||genommen.||; zur Unterscheidung von Druck 18: erklerung.
Benutztes Exemplar: Berlin, SBB PK, Sign. Dg 4403 [Digitalisat]. - 18) Der Roͤmiſchen Kai=||ſerlichen Maieſtat Erklerung / wie es ||
der Religion halben im heiligen Reich /|| bis zu austrag des
gemeinen Concili /|| gehalten werden ſoll / auff dem ||
Reichstag zu Augſpurg /|| den XV. Maij / im || M.D.XLVIII. ||
Jar || publicirt vnd eroͤffnet / vnd von || gemeinen Stenden
an=||genommen.|| Mit Kaiſerlicher Maieſtat frei=||heit / nicht
nachzudruͤcken /|| verboten.
Frankfurt (Oder): Nikolaus Wolrab o. J., 40 Bl., 4° (VD16 D 941).
Erkennungslesarten im Titel: Zur Unterscheidung von Druck 16: an=||genommen.||; zur Unterscheidung von Druck 17: Erklerung.
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 4 Polem. 1639 x#Beibd.7 [Digitalisat].
Textvorlage
Als Textvorlage dient der oben genannte Druck 1. Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition des deutschen Textes in kollationiert wird. Dieser Edition liegt eine der oben genannten Handschriften 1 oder 2 zugrunde.121
Die in Augsburg mit kaiserlichem Privileg erstellten Drucke 5-10, die einander sehr ähnlich sind, erschienen offensichtlich zumindest zum Teil früher als die in Mainz von Ivo Schöffer produzierten Drucke 1-4.122 Der erste Druck des Interims, vermutlich eine Ausgabe des deutschen Textes,123 wurde in Augsburg bereits am 20. Juni 1548 verkauft und war aufgrund der hohen Nachfrage schon am selben Tag vergriffen, sodass umgehend ein Nachdruck angefertigt wurde.124 Mit der Schlussformel der gesiegelten Ausfertigung vom 30. Juni 1548 wurde der deutsche Text des Interims erstmals in den einander sehr ähnlichen Mainzer Drucken 1-4 publiziert. Der Mainzer Drucker Ivo Schöffer hatte am 4. Februar 1548 von das Privileg erhalten, den Reichsabschied und alle auf dem Reichstag erlassenen Gesetze zu drucken.125 Da die offizielle editio princeps der gesiegelten Ausfertigung in Mainz erschien, wird der vorliegenden Edition diese Überlieferung zugrunde gelegt.
Lateinischer Text
Handschriften
- 1) Wien, HHStA, UR AUR 1548 VI 30 [Archivkatalog], [Exemplar 1], fol. 3r-26v126 [unterschriebene und gesiegelte Ausfertigung mit
Provenienz Reichskanzlei].
- 2) Ebd., [Exemplar 2], fol. 3r-26v127 [unterschriebene und gesiegelte
Ausfertigung mit Provenienz Mainzer Erzkanzlerarchiv, mit
Wasserschaden].
Drucke
- 1) SACRÆ CÆSA=||REÆ MAIESTATIS DECLA-||RATIO, QVOMODO IN
NE-||gocio Religionis per Imperium uſqꝫ ad definitionem ||
Concilij generalis uiuendum ſit, in Comitijs Au-||gustanis XV.
Maij, Anno M.D.||XLVIII. proposita, & publi-||cata, & ab
omnibus Imperij || ordinibus recepta.|| [...] || Cum Gratia
& Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1548, 27 Bl., 2° (VD16 D 953).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 H.ref. 28 m [Digitalisat].
Teils Bindeeinheit mit:
ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklerung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung deß Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stend be-||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Key. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1548 (VD16 R 796).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 9 [Digitalisat].
Teils Bindeeinheit mit:
ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklaͤrung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung des Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stendt be=||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Key. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1548 (VD16 R 797).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 7 a [Digitalisat]. - 2) SACRÆ CÆSAREÆ || MAIESTATIS DECLARATIO, || QVOMODO IN NEGOCIO
RELIGIONIS PER || Imperium vſqꝫ ad definitionẽ Concilij
generalis vi=||uendum ſit, in Comitijs Auguſtanis XV. Maij. ||
Anno 1548. propoſita, et publicata: & ab omni=||bus Imperij
ordinibus recepta, è Germani=||ca lingua in Latinam, quàm
proxime fieri || potuit, verſa, [...] || Cum Gratia &
priuilegio || Imperiali.
Augsburg: Philipp Ulhart [d. Ä.] o. J., 36 Bl., 4° (VD16 D 949) [VD16 ohne Unterscheidung von Druck 2 und 3].
Erkennungslesart zur Unterscheidung von Druck 3: Bl. B1a: ſuperiorib. || quæ
Benutztes Exemplar: Wien, ÖNB, Sign. 20.Dd.1360 [Digitalisat]. - 3) SACRÆ CÆSAREÆ || MAIESTATIS DECLARATIO, || QVOMODO IN NEGOCIO
RELIGIONIS PER || Imperium vſqꝫ ad definitionẽ Concilij
generalis vi=||uendum ſit, in Comitijs Auguſtanis XV. Maij. ||
Anno 1548. propoſita, et publicata: & ab omni=||bus Imperij
ordinibus recepta, è Germani=||ca lingua in Latinam, quàm
proxime fieri || potuit, verſa, [...] || Cum Gratia &
priuilegio || Imperiali.
Augsburg: Philipp Ulhart [d. Ä.] o. J., 36 Bl., 4° (VD16 D 949) [VD16 ohne Unterscheidung von Druck 2 und 3].
Erkennungslesart zur Unterscheidung von Druck 2: Bl. B1a: ſuperiori=||bus, quæ
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 H.ref. 805,10 [Digitalisat]. - 4) SACRAE CAESA||REAE MAIESTATIS DECLARA||tio, quomodo in negocio
Religionis per Imperium uſque || ad definitionem Concilij
generalis uiuendum ſit, in Co=||mitijs Auguſtanis XV. Maij, Anno
1548. propoſi=||ta, & publicata, & ab omnibus Imperij
ordinibus rece=||pta: e Germanica lingua in Latinam, ꝗ̃ proxime
fieri po||tuit, uerſa: [...] || Huic acceſſit REFORMATIO, a
Cæſa=||rea Maieſtate in Declaratione hac promiſſa.|| Cum
Priuilegio Cæſareo.
Köln: Jasper von Gennep 1548, 55 Bl., 4° (VD16 D 951).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Polem. 3133r [Digitalisat]. - 5) INTERIM,|| HOC EST, FOR=||MVLA AD QVAM SACRI IM=||perij
Ordines, controuersijs de fide & religione ad futu||rum
usque Concilium sublatis, pacifice ac quiete inter se || uiuere
& cohabitare debeant, a Caesarea Maiestate Or=||dinibus
illis decima quinta Maij Augustae proposita,|| & ab omnibus
recepta. Anno Domini || M.D.XLVIII.|| [...].128
Köln: Jasper von Gennep 1548, 4° (VD16 D 952).
Exemplar:129Köln, USB, Sign. AD S616 [unvollständig]130. - 6) INTERIM,|| HOC EST,|| CONSTITVTIO, PRAE-||ſcribens qua ratione
Sacroſancti Im=||perij Romani Status in negocio Re||ligionis
uſqꝫ ad deciſionem Concilij || Tridentini, ſeſe mutuò gerere ac
ex=||cipere debeant, in nunc habito Au=||guſtæ conuentu XV. Maij
|| à Cæſar. Maieſt. pu=||blicata.|| Cum Gratia & Priuilegio
Cæ-||ſareæ Maieſtatis.
Köln: Johann Quentel 1548, 44 Bl., 8° (VD16 ZV 4453).
Benutztes Exemplar: Halle, ULB, Sign. 77 L 1030 (3) [Digitalisat]. - 7) INTERIM, || HOC EST, || CONSTITVTIO || pręſcribens qua ratione
Sacroſancti Im-||perij Romani Status in negocio Religio||nis
vſque ad deciſionem Concilij Tri-||dentini, ſeſe mutuò gerere ac
excipere || debeant, in nunc habito Augu||ſtæ conuentu XV. Maij
à || Cæſ. M. publicata.
Antwerpen: Martin Nutius 1548, 40 Bl., 8° (USTC 408566).
Benutztes Exemplar: Stockholm, KB, Sign. 136 C g Br. Interim. - 8) SACRAE CAESA=||REAE MAIESTATIS DECLA-||RATIO, QVOMODO IN
NE-||gocio Religionis per Imperium uſqꝫ ad definitionem ||
Concilij generalis uiuendum ſit, in Comitijs Au-||gustanis XV.
Maij, Anno M. D.|| XLVIII. propoſita, & publi-||cata, &
ab omnibus Imperij || ordinibus recepta. || Christo Auſpice,||
PLVS VLTRA.|| Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1549, 1, 27 Bl., 2° (VD16 D 955).
Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 9: Auſpice,||
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. 2 J.publ.g. 136 [Digitalisat].
Teils Bindeeinheit mit:
ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno Domini || M. D. XLVIII. || Reſolution vnd Erklerung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung deß Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stend be-||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach.|| Key. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt.|| Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1549 (VD16 ZV 13027).
Benutztes Exemplar: Erfurt, UB, Sign. 05 - Hg. 4° 01851 (01). - 9) SACRAE CAESA=||REAE MAIESTATIS DECLA-||RATIO, QVOMODO IN
NE-||gocio Religionis per Imperium uſqꝫ ad definitionem ||
Concilij generalis uiuendum sit, in Comitijs Au-||gustanis XV.
Maij, Anno M.D.||XLVIII. propoſita, & publi-||cata, & ab
omnibus Imperij || ordinibus recepta. || Christo Auſpice || PLVS
VLTRA.|| Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1549, 1, 27 Bl., 2° (VD16 D 956).
Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 8: Auſpice ||
Benutztes Exemplar: Berlin, SBB PK, Sign. 3 in: 2" Gv 4653<a> [Digitalisat].
Teils Bindeeinheit mit:
ABſchiedt Der || Roͤm. Keyſ. Maieſt. vnd ge=||meyner Stend / vff dem Reichſztag zů Aug=||ſpurg vffgericht / Anno domini || M.D.XLVIII. || Reſolution vnd Erklaͤrung der Roͤm. Key. Maie. || Wie es der Religion halben / biß nach endung deß Concilij || gehalten werden ſoll / durch gemeyne Stendt be=||willigt vnnd angenommen / inn Lateini=||ſcher vnd Teütſcher ſpꝛach. || Keyſ. Maieſt. Refoꝛmation / den Geyſtlichen || Standt betreffendt. || Landtfriden [...] || Cum Gratia & Priuilegio Imperiali.
Mainz: Ivo Schöffer 1549 (VD16 R 798).
Benutztes Exemplar: Berlin, SBB PK, Sign. 1 in: 2" Gv 4653<a>. - 10) INTERIM || ADVLTERO || GERMANVM.|| Cui adiecta eſt.|| Vera
Chriſtianæ pacificationis,|| & Eccleſiae reformandæ ratio.
|| Per Iohannem Caluinium.|| [...].
o. O.: o. D.131 1549, 143 Bl., 8° (VD16 D 954).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Polem. 447a [Digitalisat]. - 11) SACRAE CAE=||SAREAE MAIESTATIS DE=||CLARATIO, QVOMODO IN
NEGOCIO RELI=||gionis per Imperium, uſq; ad definitionem
Concilij generalis, uiuendum || ſit, in Comitijs Auguſtanis, XV.
Maij, Anno M.D.XLVIII.|| propoſita, & publicata: & ab
omnibus Imperij ordi=||nibus recepta, è Germanica lingua in
La=||tinam, quàm proximè fieri potuit,|| uerſa, & ipſius
Maieſtatis || iuſſu typis excuſa,|| [...] CVM GRATIA ET
PRIVILE=||GIO IMPERIALI.
Frankfurt (Oder): Nikolaus Wolrab o. J., 40 Bl., 4° (VD16 D 950).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 H.ref. 805,11 a [Digitalisat]. - 12) INTERIM.|| SACRÆ CÆSA=||REAE MAIESTATIS DE=||CLARATIO, QVOMODO
IN NEGOCIO || Religionis per imperium vſqꝫ ad definitionem
Concilij || generalis viuendum ſit, in Comitijs Auguſtanis XV·
Maij.|| Anno 1548. propoſita, & publicata: & ab omnibus
|| Imperij ordinibus recepta, e Germanica lingua in || Latinam,
q̄ꝫ proxime fieri potuit, verſa,|| & ipſius Maieſtatis iuſſu
Typis excu=||ſa, [...].
o. O.: o. D. o. J., 24 Bl., 4° (VD16 D 948).
Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 13: viuendũ.
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 H.ref. 805,11 [Digitalisat]. - 13) INTERIM.|| SACRÆ CÆSA=||REAE MAIESTATIS DE=||CLARATIO, QVOMODO
IN NEGOCIO || Religionis per Imperium vſqꝫ ad definitionem
Concilij || generalis viuendũ ſit, in Comitijs Auguſtanis XV.
Maij.|| Anno 1548. propoſita, & publicata: & ab ominibus
|| Imperij ordinibus recepta, e Germanica lingua in || Latinam,
quam proxime fieri potuit, verſa,|| & ipſius Maieſtatis
iuſſu Typis excu=||ſa, [...].
o. O.: o. D. o. J., 24 Bl., 4° (VD16 ZV 16394).
Erkennungslesart im Titel zur Unterscheidung von Druck 12: viuendum.
Benutztes Exemplar: Berlin, SBB PK, Sign. Dg 4413 [Digitalisat].
Textvorlage
Als Textvorlage dient der oben genannte Druck 1. Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition in *** kollationiert wird. Dieser Edition liegt die oben genannte Handschrift # zugrunde.
Die in Augsburg mit kaiserlichem Privileg erstellten Drucke 2 und 3 erschienen offensichtlich früher als der in Mainz von Ivo Schöffer produzierte Druck 1.132 Der erste Druck des Interims wurde in Augsburg bereits am 20. Juni 1548 verkauft.133 Dabei handelte es sich vermutlich um die in Augsburg erstellte deutsche Ausgabe.134 Wenig später dürften dann die lateinischen Drucke 2 und 3 erschienen sein. Sie enthalten nämlich noch eine vorläufige lateinische Übersetzung der kaiserlichen Proposition zum Interim.135 Diese Übersetzung findet sich dann auch in den Drucken 4 und 10-13. In den gesiegelten lateinischen Ausfertigungen des Interims wurde die vorläufige Übersetzung der Proposition durch eine sprachlich elegantere ersetzt, die sich weiter vom deutschen Text entfernt.136 Diese wurde ebenso wie die Schlussformel der gesiegelten Ausfertigung vom 30. Juni 1548 erstmals im Mainzer Druck 1 publiziert. Er wird der vorliegenden Edition zugrunde gelegt, weil es sich bei ihm um die offizielle editio princeps der finalen Textfassung handelt.
Literatur↑
Editionen
Deutscher Text
- 1) Mehlhausen, Joachim (Hg.), Das Augsburger Interim von 1548. Nach den Reichstagsakten deutsch und
lateinisch herausgegeben, 2., erw. Aufl., Neukirchen-Vluyn 1996 (TGET 3).
- 2) Herrmann, Johannes / Wartenberg, Günther (Hg.), Politische Korrespondenz des Herzogs und Kurfürsten Moritz von Sachsen,
Bd. 3: 1. Januar 1547-25. Mai 1548, Berlin 1978 (ASAW.PH 68,3), S. 810-853, Nr. 1095.
Lateinischer Text
- 1) Mehlhausen, Joachim (Hg.), Das Augsburger Interim von 1548. Nach den Reichstagsakten deutsch und
lateinisch herausgegeben, 2., erw. Aufl., Neukirchen-Vluyn 1996 (TGET 3).
- 2) Machoczek, Ursula (Hg.), DRTA.JR, Bd. 18: Der Reichstag
zu Augsburg 1547/1548, Teilbd. 2, München 2006, S. (1910)1911-1948, Nr. 210.
Forschungsliteratur (Auswahl)
- Dingel, Irene / Wartenberg, Günther (Hg.), Politik und Bekenntnis. Die Reaktionen auf das Interim von 1548, Leipzig 2006 (LStRLO 8).
- Mehlhausen, Joachim, Interim, in: Müller, Gerhard u.a. (Hg.), TRE, Bd. 16, Berlin / New York 1987, S. 230-237.
- Moritz, Anja, Interim und Apokalypse. Die religiösen Vereinheitlichungsversuche Karls V. im Spiegel der magdeburgischen Publizistik 1548-1551/52, Tübingen 2009 (SMHR 47).
- Rabe, Horst, Zur Entstehung des Augsburger Interims 1547/48, in: ARG 94 (2003), S. 6-104.
- Rabe, Horst, Reichsbund und Interim. Die Verfassungs- und Religionspolitik Karls V. und der Reichstag von Augsburg 1547/1548, Köln / Wien 1971, bes. S. 240-272, 407-457.
- Schorn-Schütte, Luise (Hg.), Das Interim 1548/50. Herrschaftskrise und Glaubenskonflikt, Gütersloh 2005 (SVRG 203).
Vollständige Bibliographie
Fußnoten
-
Darstellung
-
Zugriff
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Andreas Zecherle , Augsburger Interim (15. Mai / 30. Juni 1548) - Einleitung, in: Europäische Religionsfrieden Digital, hg. von Irene Dingel und Thomas Stäcker, URL: https://purl.ulb.tu-darmstadt.de/vp/a000008-0130 (09.10.2024)