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Wolfenbütteler Vertrag (20. Oktober 1553) - SA BS A I 1: 1524

Wolfenbütteler Vertrag (20. Oktober 1553) - SA BS A I 1: 1524

1Züwissen sey, Allen unnd Jeden,
2denn diser offenbrieff1 fürkombt, gelesen oder getzeigt wirdet, als sich ein lannge
3zeit hero hoch nachteilige unnd schedliche Spenn2 unnd gebrechen3 zwischen dem
4durchleuchtigen, Hochgebornnen Fursten und herrn, herrn
5, Hertzogen zu etc., an einem, unnd
6denn Erbarn und ersamen etc. Burgermeister, Rath unnd gemeinde der
7Statt anndersteils, unnserm genedigen unnd guten
8Freunden, irrig unnd streittig erhallten4, darunter hochgedachter
9durch die Schmalkaldische Buntsverwannten5, dennen die von
10auch anhenngig und zugethan gewesen,6 Seiner lannd
11und leut entsetzt7, verjaget unnd davon abgehallten, auch zu letst, da Seine
12 in expedition zu wider eroberung derselben Irer Lannde ge-
13stannden, in schmertzliche, lanngwierige gefencknus bracht und kommen ist,8
14daraus dann volgendes, nach Seiner erledigung9 und restitution, aller-
15ley gram, widerwillen, kriege, entporung, plutvergiessen, mordt, raub-
16nahme unnd todschleg mit verderbung unnd verherung der lannd unnd
17leut ervolget, unnd die sachen zu letst auch so fern geratten sein10, das andere
18mehr kriege mit zugeschlagen11, unnd also fur unnd fur in diser lanndart12
19ein unrath13 aus dem anndern entstannden und erwachssen14 ist,15 das zu-
20letst hochgedachter , umb geliebtes fridens willen, unnd zu wolfart
21des lanndes, der , unserm allergene-
22digsten herrn, unnd denn hochwirdigen Fursten unnd herrn, herrn
23 zu und herrn zu , Bischoven, auch
24denn Erbarn Freyen Reichs unnd anndern Stetten, , ,
25, und , unnseren gnedigen Fursten, herrn
26unnd Obern, auf irer unnd derselben gnedigist,
27fleissig, freundlich unnd unnderthenig begern und bitten gewilliget und
28nachgelassen16, das ire , furstliche gnaden17 und gunst
29zu volge, deren von geschehenen erbiettens, sich unvergreif-
30licher gutlicher hanndlung unnderfanngen,18 unnd, wo moglich, die hoch-
31beschwerlichen unnd nachteiligen gebrechen in der güte hinlegen19 unnd
32vergleichen mochten.

33Demnach,
34uff irer , furstlichen gnaden und gunsten bevelch,
35und In namen derselben, haben wir, , herr von
36auf , Rath und Oberhaubtman
37in , ,Thumherr zu und
38, , Burgermeister zu ,
39, Burgermeister,, Doctor und Syndicus,
40unnd , Rathman zu , , ,
41beide Burgermeister, unnd , Syndicus zu ,
42, Burgermeister, unnd ,
43beide Rathmane zu , unnd , Secretarius
44der Statt , zwischen beiden teilen die sachen in fleissige verhor
45unnd hanndlung genommen und dieselben nach angewanntem grossem
46und embsigen fleiss, zu letzt mit irer beider teil guttem wissen unnd
47willen, volgender gestallt genntzlich und zu grunde20 verglichen und vertragen:

48[Art. 1] unnd nemblich, das die von sollen und wollen sich ge-
49gen hochermeltem Fursten, , demutigen,
50 die gefasste21 ungnad in unnderthenigkeit abebitten22
51unnd sich hinfuro gegen als irem Landsfursten,
52wie vor alters,a
53getrewlich, wie fromen, ehrlichen unnderthanen woll ansteet, in gebur-
54lichen gehorsam verhallten und ertzeigen.

55[Art. 2] Sy sollen
56unnd wollen auch sich Marggraven unnd
57aller desselben anhennger, helffer unnd verwannten, practicken23 unnd
58hanndlung, so wider die und ,
59unnsere allergnedigiste herrn, auch unnsere gnedige unnd gunstige herrn
60unnd Obern, die Frenckische ainungsverwannten,24 herrn
61zu , herrn zu , Bischoffen, auch hochgedachten
62 zu etc., Herrn ,
63Burggrauen zu etc., unnd Burgermeister, Rath unnd gemeinde der
64Stett , und anndere furgenommen und getriben
65werden möchten, genntzlichen entschlagen25, unnd sich wider ire
66und , furstliche gnaden26 unnd gunsten nicht ge-
67brauchen noch bewegen lassen, auch dem oder seinem an-
68hanng kein hilff, furderung oder furschub27 thun, oder anndern zethun
69gestatten oder verhenngen28, heimlich oder offentlich, in keinerlei weiß
70noch wege, sonnder solliches, so vil Inen moglich, hindern unnd wehrern.

71[Art. 3] Es soll unnd will auch
72ein teil des anndern feindt unnd widerwerttige29, die mit der thatt30 han-
73deln und an ordentlichem rechten nicht genügen haben wollenn,
74nit hausen, hegen, herbergen, ätzen31, trencken, furdern, furschieben32
75unnderschleiffen33, weder heimlich noch offentlich, unnd soll einer
76dem anndern auch seine feinde unnd widerwerttigen, die er bey ime
77oder in seinen gebietten befunden und betretten, dermassen anhallten34,
78das er rechtes an inen bekommen möge.

79[Art. 4] So sollen auch die von
80 und die iren an irer Religion, wie sy dieselbigen noch
81haben, biß zu erortterung eines allgemeinen Christlichen Concilii,
82oder aber biß zu einheliger vergleichung, so etwann im
83 darin mocht angerichtet werden, von
84 etc. oder dienern, unnderthanen
85oder vorwannten nicht angefochten, bekommert oder beschweret
86werden.

87Unnd hinwiderumb sollen unnd wollen auch die von
88 ,
89diener, unnderthanen und verwannten von wegen irer Religion,
90wie sy dieselbig anhero gebracht, und noch haben, oder billich35 haben sollen,
91biß zu erortterung eines gemeinen Christlichen Concilii oder biß zu
92einhelliger vergleichung, so etwann Im
93 mocht angerichtet werden, nicht anfechten oder beschweren.


94[Art. 5] soll und will auch mit den jhenigen, so von
95 Pfarren in der zu lehen haben,36
96fleissig hanndeln unnd anhallten, oder durch die iren hanndeln
97unnd anhallten37 lassen, das sy den halben teil ires jerlichen einkom-
98mens dero von kirchendiennern volgen lassen sollen,
99alles bis zu gemellter erortterung oder vergleichung der religion-
100sachen, doch das solliches an irem iure
101patronatus in alle wege unvergreifflich38 unnd unschedlich sey.

102[Art. 6] Weitter sollen auch der von
103 privilegien, inhallt irer brief und Sigl, in dem stand, darinen
104sy vor diser spenn39 unnd irrung gewesen, bleiben, verstannden
105unnd gehallten werden, ausgenommen der puncten und articulen, so
106in disem vertrag uffgehaben40, geenndert unnd limitiert sein.


107[Art. 7] Und demnach in dero von privilegio begriffen, wer
108in der Statt vogt41 ist, das derselbig soll richten in unnd ausser-
109halb der Statt, so ferrn ire vihetrifft42 unnd lanndwehr43 wennden, unnd
110aber der vihe trifft unnd des richtens halber zwischen beiden teilen unnd
111derselben unnderthanen unnd verwannten mißverstanndt eingefallen44,
112so solle derselbig artickl auff ferner erkundigung unnd vergleichung
113zwischen hier und schirsten45 Pfingsten eingestellt sein.

114[Art. 8] So ist auch zwischen hochge-
115dachten etc. und denen von abgeredt
116unnd bewilliget, das hoch und vilgemeltem unnd
117 erben und erbnemmen die mey bethe, herbst
118bette, kuebethe, haber bethe,46 tormans und jegergellt,47 wie das itzunder ge-
119nommen wirdet, gelassen werden sollen.

120[Art. 9] Belan-
121gent aber die wochentliche diennst, ist beredt unnd bewilliget, das dero von
122 unnd irer burger, auch irer Kirchen, Closter und Hospital
123Meyer48 von dennen wonnhöfen49, so dennselben zinspflichtig sein, hoch-
124gedachtem etc. und erben
125wochentlich nit mehr als einen tag diennen sollen, wellichen diennst
126 Vogte und ambtleut nach irer gelegenheit aus
127zuteilen unnd zugebrauchen macht haben sollen, wann und wellicher
128zeit inen das am bequembsten unnd bessten ist.

129Es sollen auch die-
130selben diennst den leuten zu rechter Zeit angesaget unnd verkundiget
131werden, alles einem jeden teil an seinen privilegien, hergebrachtem
132gebrauch, ober und gerechtigkeiten unschedlich, dartzu will unnd soll
133hochgedachter etc. die gnedige fursehung thun50, das die leute
134an denn orttern, dar diennstgelt genommen wirt, von wegen der dienst
135sich mit fugen51 nit sollen zubeschweren haben.

136[Art. 10] Nachdem auch die anndern lanndstende zu ablegung itziger
137 und des schulden (die sich dannoch uber drey-
138malhundert tausent goltgulden nicht erstreken sollen) etzliche schatzungen52,
139als nemlich die topelte lanndsteur, Schaff, Kirchen, Byn- oder immen-
140schatzung, Scheffel gellt53, Bier ziese54 unnd denn dritten pfennig55 von allen
141jerlichen gelltzinsen eingereumet und bewilliget, dartzu auch ein
142ausschuß verordent, durch wellichen solliche schatzungen ingenommen
143unnd die schulden abgelegt werden sollen,

144unnd aber die
145von sich des Scheffelgeldes, Bierzieß und dritten pfen-
146inges der gelltzins zum hochsten beschwert und geweigert, ist diser Ar-
147tickl dahin gerichtet, das hochgedachter furderlich,
148unnd zum lengsten zwischen hier unnd negstkomend Fastnacht, der
149landstennde verordenten ausschuß gegen zusammen beschrei-
150ben56 solle, alda die von aus irem mittel auch etliche, so
151datzu genugsamen bevelch57 haben sollen, sich mit denselben ausschuß
152nach aller notturfft58 zu unnderreden, der verganngenen unnd zu-
153kunfftigen Schatzungen rechnung zutzelegen und auf die wege zuver-
154gleichen, dadurch denn oben außgedruckten schulden der dreymal-
155hundert tausent goltgulden mit wenigster beschwernis konne oder
156moge abgeholffen werden, doch das sich solliche weg (so etwo bedacht
157werden mochten) mit den zuuor bewilligten Steurn in der jerlichen
158Summa ungeverlich vergleichen.

159Im fall aber, das sy
160mit dem ausschuss nicht durchaus uff eine richtige einhellige, meyn-
161ung kommen, sonder in einem oder mehr puncten discordiren unnd
162zwispeltig bleiben wurden, soll ein jeder die vorglaufne bedenncken59 zu-
163ruck an die gelanngen lassen, von dennen er zum ausschuß verordent,
164unnd sich bey dennselben weitters bevelchs erholen60 unnd alsdann uff
165einen bestimbten tag wider zusamen komen, die Stimen gegeneinander
166hallten unnd entlich schliessen61.

167Es hat aber dannoch hoch-
168gedachter Furst bedinget, das
169mitterweill unnd biß zu sollicher vergleichung an der Landstennde
170beschehener bewilligung des Scheffelgellts, Bierzieß unnd dritten Pfen-
171inges von dem Geltzinsen dieselbigen eintzunemmen nichts be-
172geben haben wollen.

173[Art. 11] Do auch in
174kunfftigen zeitten, und nach ablegung der itzigen schulden, solliche
175lanndes obligen und nott furfallen wurden, die ferner Contribution
176unnd schatzungen bedurffen wurden, so wollen die von
177auf gewonndlich erfordern, neben anndern Stennden, uff den Lannd-
178tagen erscheinen, die fursteennden62 sachen not und obligen mit dem
179bessten bewegen, auch rathen, schliessen63 und helffen, das jeder Zeit
180dem Lanndesfursten und dem Lannde zum bessten kommen unnd ge-
181reichen möge,

182[Art. 12] Die Lanndtag aber
183sollen, wie es von allters in ubung unnd gebrauch gewesen (do
184sonnst nicht annder ehehaffte64 ursach furfallen wurden), zu jeder zeit
185zu gehallten unnd einer aus deren von mitten
186nit allein zu itzigem, sonnder auch zu kunfftigen usschussen jeder
187zeit getzogen unnd einem jeden, sein Stim oder votum frey, unbefahrt
188unnd one forcht einiger ungnad eintzubringen, gestattet unnd nach-
189gelassen werden.

190[Art. 13] Unnd so offt-
191gedachtem unnd
192erben von denen von neben andern Stenden des
193 Steur unnd Schatzungen eingereumbt unnd bewilliget wer-
194den, sollen inen unnd gemeiner Lanndschafft sembtlich, dagegen
195Reversal65, ungeverlich66 in allter gewondlicher form, oder wie man
196sich derhalben einer notel am fuglichsten vergleichen kan, zugestellt
197unnd gegeben werden,

198[Art. 14] Mit denn brüchen67
199oder pußgelde sollen dero von meyer vor anndern
200 unnderthanen nicht ußgemalet68 oder beschwert,
201sonnder darinn allenthalben geburliche gleicheit und ungeverliche
202maß gehallten werden.

203[Art. 15] Es sollen
204auch dero von meyer und underthanen in denn
205Gerichten, die sy itzo haben unnd kunfftigclich haben und behalten
206werden, (wie von allters) des Lanndsfursten halben, mit Bethen69
207unnd diennsten verschont und unbeschwert bleiben,

208[Art. 16] Unnd ist auch weitter beredt, das die von also baldt
209des Gerichtes Aich,70 gegen erlegung des pfanndt oder kauffgellts,
210als nemblich funfftausent goltgulden, die sy von der vertrags-
211summa abtziehen sollen, abtretten unnd Seiner Furstlichen gnaden mit
212heraußgebung daruber inhabender verschreibung widerumb einant-
213worten71 sollen und wollen.

214[Art. 17] Wiewoll
215auch hochgedachter die Gerichte Asseburg und Vecheld
216gleicher gestallt wie das Gericht Aich als widerkeufflich oder widerlo-
217sig angesprochen,72 so haben doch die von daran
218keiner lose oder widerkauffs gestenndig73 sein wollen, derhalben
219 fur sich unnd iro Erben inen daran alle unnd jede
220spruch74, forderung, action75, mittel und weg, so dennselben von Rechts-
221wegen geburn konnen, dargegen vorbehallten, wie dann also
222 iro und derselben Erben dieselbigen hiemit austrucklich
223vorbehallten wollen haben.

224[Art. 18] Was auch
225 in oder an der Statt fur gerechtigkeit zu haben
226vermeinen, dartzu sollen alle ire actiones,
227forderung und zuspruch hiemit auch reserviert unnd mit nichten abge-
228schnitten oder begeben sein;

229[Art. 19] als
230auch von etc. angetzogen76, das die von
231zu verschmellerung unnd abbruch77 Iuris-
232diction unnd hohen furstlichen Oberkeit ein Statut uffgerichtet haben
233sollten, das kein burger, bey straff zweyhundert gulden, an
234 appeliren oder sich beruffen solle, und aber
235die von zu erhaltung solliches Statuts allerley funda-
236ment unnd gegenred furgewenndet, sonnderlich, das es uber hundert
237Jar und vil lennger in irer Statt dermassen sollt hergebracht unnd
238von inen nicht neu erdacht oder gemacht sein, wellichs doch inen von
239 etc. keines wegs gestannden78 wirdet, so ist diser Ar-
240tickl auff dismal außgesetzt, und jeden teil sein ius, action unnd
241gerechtigkeit nach seiner gelegenheit im rechten zugebrauchen vor-
242behalten, doch auch einem jeden teil an seinem rechten gerechtikeit
243und Oberkeit mitler weil unvergreifflich,

244[Art. 20] Es sollen auch
245die von etc. unnd
246 und verwanntem, geist-
247lichen und weltlichen, an iren Renthen, zinsen unnd gefellenn79
248mit der thatt unnd ausserhalb rechtens keine verhinderung thun,
249oder thun lassen, in keinerley weis oder wege, desgleichen
250 hinwiderumb gegen denen von
251und den iren auch nit annders thun will, unnd soll in alleweg
252ein teil dem anndern, auch allen desselben underthanen unnd
253verwannten, wider menigclich80, dessen er zu recht mechtig sein
254kan, geburliches rechtens verhelffen unnd sich in keinerley ge-
255suchten schein darwider schutzen oder uffhallten.

256[Art. 21] Belangent die gütter 81 sollen eines jeden teils Curra-
257tores in dem besitz unnd uffnam82 sollicher gutter, Renth, Zins,
258Zehenden unnd malter83 bleiben, wie sy die sechs negst vergangne
259jar hero gewesen, unnd mittlerweill durch beide teilhandlung
260unnd vergleichung furgenommen werden, wie es hinfuro mit
261sollichen guttern Renthen unnd Zinsen gehallten soll werden.

262[Art. 22] Dieweil die von auch furgeben, das inen der halbe theill
263der Vogteyen, Gerichte, freyheiten unnd gerechtigkeiten in der Burck
264unnd uff dem Berg , in und vor der gelegen, zusten-
265dig, unnd das sy lannge Jar in Possession vel quasi solliches halben
266teils gewesen sein, auch jeder zeit einen Vogt neben
267verordenten vogt gehabt haben sollen, dessen aber hochermelter
268 nit gestendig, haben sy bewilliget, zum furderlichsten vor
269zweyen Prelatten84, zweyen von der Ritterschafft unnd zweien von denn
270Stetten dises , deren sich beide teil also baldt vergleichen
271sollen, ire lanng hergebrachte Possession vel quasi, wie sich geburtt,
272zubescheinen85 unnd außzufuhren86, mitlerweil aber auch einem jeden
273teil an seinem gebrauch, wie er denn hergebracht haben mag, auch
274rechten unnd gerechtigkeit unnachteilig unnd unvergreifflich,
275so will auch
276 etc. gnediclich verhueten, das in der Kirchen , vor
277obvermelter vergleichung der Religion sachen, durch enderung
278der Ceremonien zum auflauff87 oder Rumor88 des gemeinen Mans
279kein ursach gegeben werden moge.89

280[Art. 23] Des Ge-
281leitens halber ist auch beredt, das etc. durch die land-
282wehr biß an die Schlagbeume vor der Statt thor Gleitten90 moge,
283daran die von unnd der
284selben erben kein eintracht91 thun sollen noch wollen, was aber das
285gleitten in unnd durch die belangt, ist beredet, das beide teil
286zwischen hie und negsten Ostern zusamen kommen unnd daruber
287sich ferner güttlich vereinigen und vergleichen sollen, doch mitler
288weill jedem teil an seiner gerechtigkeit in alleweg unschedlich.
289Es sollen aber des Raths und der Statt
290 feinde unnd widerwerttigen92 in der Lanndwehr nicht sichern
291noch gleitten.

292[Art. 24] Wann auch
293denen von in vil hochgedachtes etc.
294lannde von den ambtleuten zu mordern, raubern, dieben unnd
295anndern ubelthettern geburlichs rechten verholffen mag werden,
296wie dann dasselbige mit ernnst und besstem
297fleiß zuverordnen unnd zubevelhen erbuttig, so sollen sy
298dieselben an denn orttern, do sye angetroffen, den Gerichten uber-
299anntwortten unnd daselbs wider sye mit recht volfahrn, das
300inen auch zum schleunigsten mitgetheillt soll werden, im fall
301aber, das inen solliche rechtliche hilff geweigert, oder wie sichs ge-
302burtt nicht mitgetheilt werden wollt, (als doch mit nichten zu
303befahren, soll inen an irem privilegio nichts benomen, sonder
304dasselbig, wie von allters, zugebrauchen vorbehalten sein,
305doch auch an irer lanndsfurst-
306lichen hoch unnd Oberkeitten unschedlich.

307[Art. 25] Unnd demnach sich auch etzlicher Schefferey93 halber in dem
308 zwischen beiden teilen irrung erhallten, hatt
309 etc. bewilliget, derhalben ein solliches gebur-
310lichs einsehens94 zethun, das in demselben mit dem treiben
311ein geburliche maß gehallten werde unnd die armut auch derwegen
312unverdorben bleiben moge, wo aber daruber irrung fürfielle, oder
313ein teil denn anndern unbesprochen95 nit lassen konte, soll es in der
314gutte oder zu rechte außgefueret unnd mit der thatt des halben
315nichts furgenommen, noch attentiert werden.

316[Art. 26] Der weg bey der neuen
317Prucken soll denn dorffern und , ,
318 unnd unnd denen von , so der ortter
319zuschaffen haben, wie von allters offen unnd unverspert bleiben,
320doch das dahin keine zollbare gutter gefueret, getriben oder getragen
321werden, darauff die von neben etc.
322bestallten diennern durch die iren gutt ufsehen, unnd wo jemands
323straffbar befunden, denselben anhallten96 und zur gebur97 weisen lassen
324wollen,

325[Art. 27] Es sollen und
326wollen auch die von die
327Kasten mit den Sigeln, Brieffen, Registern und urkunden, so dar-
328innen sein unnd in einnemmung98 des hauses
329gefunden und bey inen von , Hertzogen zu Sachssen,
330unnd dem deponiert worden, gegen
331 selbst genugsamen99 von dato an-
332zurechnen in monnats frist widerumb geben, zustellen, und ein-
333anntwortten.

[Art. 28] Weitter ist auch beredt und vertragen,
334das die von vill unnd hochgemelltem fursten,
335 etc., erben unnd erb-
336nemen vor alle die kosten unnd scheden, die sy
337, auch derselben Clostern und Kirchen ,
338, unnd anndern geistlichen
339unnd welltlichen Rethen, dienern, verwannten und underthan-
340en, in unnd ausserhalb, bisher geubter Kriegshanndlung zuge-
341fugt haben sollen, achtzigk thausent taler uff funff termin,
342als nemlich zwenntzig tausent taler auf negstkunfftigen Neuen
343Jarstag, daran die obbestimbten funfftausent goltgulden, lautt
344derhalben gesatzten Articuls, abgetzogen werden sollen, und volgents
345im Jar, wann man der wenigern zall funffundfunfftzig schreiben
346wirdet, abermals uff den neuen Jarstag funfftzehen tausent
347taler, unnd dann uff den neuen Jarstag des Sechsundfunff-
348tzigsten Jars widerumb funfftzehentausent taler, item vol-
349gendes im sibenundunfftzigsten Jar abermals auff denn
350Neuen Jarstag funfftzehentausent taler, unnd dann lestlich
351im achtunndfunfftzigsten Jar, der wenigern Zall nach der ge-
352burt Christi zurechnen, zuverrichtung des lesten Termins
353unnd volnkomener betzallung bestimbter vertrags Summa,
354die ubrigen funfftzehentausent taler, jedesmals zu
355, gegen geburliche Quittantz entrichten und betzallen
356sollen und wollen.

357[Art. 29] Dargegen wollen , alsbald nach volntzogenem
358vertrag, alle ire obangezogne scheden, auch alle unnd jede proceß,
359so derohalben am keiserlichen Cammerge-
360richt furgenommen, zusambt dem Lehengericht, gnediclich fallen
361lassen, causae et liti remunctiren, auch daran unnd darob sein,
362das alle geistliche und welltliche under-
363thanen, Rethe, diener und verwannten, sonnderlich aber der Abbt
364unnd Convent des Closters , domina und Convent
365zu , unnd die Capittelsherrn ire
366furgenomene proceß unnd angezogen scheden gleicher gestallt
367fallen lassen und sich derselben begeben100 sollen. Dergleichen
368wollen die von , die iren, so in disen kriegen unnd
369irrungen beschediget sein mogen, auch zu friden stellen unnd
370contentiren101.

371[Art. 30] Unnd mehr, so
372hat auch etc. bewilliget, das
373bey iren ambten gnediclichen verfugen unnd verordnen wollen,
374das dero von unnd irer burger meyer mit gwallt
375wider sy nicht erhallten oder gesterkt werden sollen, doch das
376die von hinwiderumb sie uber allt herkommen
377und gebrauch mit den Malltern und Zinsen zur unbillicheit nicht
378steigern. Auch sollen und wollen die von die meyer
379unnd Kothoff102 untzerrissen unnd ungeteillet lassen.

380[Art. 31] etc. hat auch be-
381williget, das die burger von ,
382so von lehen haben, widerumb nach den
383fellen103 belehnen wollen, unnd das sy mit der Lehenwar104 wider die
384billicheit105 unnd allten gebrauch nicht beschwert werden sollen.

385[Art. 32]Was sich auch ein teil gegen dem andern oder desselben under-
386thanen, burger oder Verwannten in brieffen unnd Sigelen
387sonnsten verschriben oder verpflichtet hette, solliches soll er in
388alle wege zu hallten unnd wirklich zu vollnstrecken schuldig
389sein, doch einem jeden seine rechtliche einsag106, behelff unnd
390exception unbenomen.

391[Art. 33] Es sollen
392auch alle allte unnd neue gefanngen gegeneinannder, one
393rantzun107 oder entgelt, auf vorgehende allte gewonliche
394urfhede108 frey unnd loß getzellt109 werden.

395[Art. 34] Item etc. soll unnd will auch ob denn Strassen,
396das dieselben rein110 bleiben, besstes fleiß hallten111 lassen, unnd die
397von in und durch das wider Recht
398nicht uffgehallten, sonnder frey unnd sicher passiren lassen.
399Dergleichen sich die von gegen
400unnd underthannen auch verhalten
401sollen unnd wollen.

402[Art. 35] Unnd letztlich, so soll unnd will auch etc., was
403 denen von oder iren burgern an
404ligenden gutern, zehenden, zinsen, Renthen und gefellen, so inen
405von rechts wegen geburt unnd in disen kriegshanndlungen einge-
406tzogen haben mogen, widerumb volgen lassen112 unnd zustellen, allein
407das die biß anhero betagte113 schatzungen
408darvon innegelassen114 oder erstattet werden.

409Unnd
410hiemit sollen alle Irrungen, gebrechen115, Spenn, feindschafft, gram
411unnd zwitracht, so sich bißhero zwischen beiden teilen obgemellter
412sachen halber zugetragen unnd erhallten haben, oder sich sollicher
413verloffener hanndlung halber noch zutragen mochten, genntzlich tod
414unnd auffgehaben sein.

415[Art. 36] Dieweil aber auch
416etliche artickl hierinnen unvertragen gebliben, oder auch hinfur
417die partheyen Spenn unnd Irrungen gegen einannder gewynnen
418mochten, ist beredet, das dieselben guttlich oder in recht vermöge
419der austrege116, so hiebeuor zwischen etc. Herrn
420, hochloblicher gedechtnus, unnd den Stennden dises
421 anno der wenigern zall funffe bewilligt worden,117 oder
422nach inhallt der Reichsordnung, wie das einem jeden teil am
423bessten gelegen, entscheiden werden sollen, unnd soll dem
424beschwerten118 teil von den gesprochenen urteiln an das Keiserliche
425Cammergericht zu appeliren frey unnd unbenommen sein, one
426das soll sich hinfurtter ein theil gegen dem anndern rhuig unnd
427fridlich ertzeigen unnd aller thettlichen hanndlungen enthallten.

428[Art. 37] Es sollen auch alle und jede
429beiderseitz Rethe, unnderthanen, dienner, verwannte, angehorige
430unnd kriegsleut, so aller diser obbenannter sachen halber, die sich
431zwischen beiden teilen zugetragen, in einichen weg verdacht sein,
432oder dartzu Rath, thatt, hilff, beystanndt, furdernus oder fur-
433schub gethan haben mochten, sonnderlich auch
434unnd

435in disen
436vertrag, desselben zugeniessen, mit eingetzogen und aus sorgen
437gelassen sein, unnd sollen die Schmalkaldischen Bundtsverwan-
438ten, so am Keiserlichen Camergericht furge-
439nomen, oder noch furnemmen mochten, in disem vertrag nit
440verstannden werden.

441[Art. 38] Und wo sichs In
442kunfftigen Zeiten zutruge und begebe, das der Landsfurst, oder
443auch die von , von jmand mutwilligs ubertzogen119
444oder bevhedet werden, unnd der Feindt im an rechten nicht benugen120
445lassen wollte, so soll eins bey dem anndern, herrn und under-
446thanen, treulich hallten und zusetzen121, unnd zu desselben errettung
447an ime nichts erwinden122 lassen, wie solichs von allters ublich unnd
448gebreuchlich gewesen.

449Unnd wir, von gots gnaden, , Hertzog zu
450 etc., unnd wir, Burgermeister, Rath und
451gemeinde der Statt , vor unns, unnsere Erben, Erb-
452nemen unnd nachkommen, bekennen und thun kundt hiemit offent-
453lich an disem brieff gegen allermennigclich, das diser obbeschribner
454vertrag aus unnser beider teil wolbedachtem muth, mit gutten
455wissen unnd willen, durch die obgemelte henndler ,
456herrn zu etc., , ,
457, , ,
458, , ,
459, , , unnd
460bethedingt123, uffgericht unnd beschlossen ist,

461unnd wir,
462unnsere Erben, Erbnemen und nachkomen, sollen und wollen den
463auch in allen unnd jeden seinen Artickln, puncten, effecten124 unnd
464meynungen bey unsern furstlichen wierden, auch waren wortten
465und trewen, an eides statt stett,125 vesst126 unnd unverbruchlich hallten
466unnd volnstreken, dargegen unns nicht freyen, schutzen, releviren
467noch furtragen, sollen einiche Geistliche oder welltliche beschribne
468recht, behelff, exception unnd ausflucht, kein gnad, privilegium,
469Constitution, Reformation, Satzung, Geleit, verbuntnus, gebott
470verbott, Burck oder lanndfrid, kein absolution oder rescript der
471Pebst, oder , wie
472die genannt itzo uffgericht, gegeben oder erlangt sein, und werden mochten,
473dann wir unns derselben aller und jeder itzo alsdann, unnd dann
474als itzo,127 hiemit austrucklich vertzeihen unnd begeben, dieselben
475weder in nach ausserhalb rechtens hiewider nicht zugebrauchen,
476Geverde128 unnd argelist hierinnen gentzlich vermitten und auß-
477geschlossen, in alleweg getreulich und ungeverlich.

478Unnd des zu wahrer
479urkundt, stetter unnd vesster haltung, haben wir, etc., unser Furstlich Insigel
480unnd wir, , herr zum etc., ,
481, , ,
482, , , ,
483, ,
484unnd , als die henndler, unnsere angeborne und ge-
485wonliche petschafften, unnd wir, Burgermeister, Rath und Gemein zu
486, unnser Insigel129 an disen vertrag, dero zwen
487gleichlauttend gegeneinannder130 auffgericht, und jedem theyl
488einer zugestellt worden ist, wissentlich thun hengen. Geschehen
489unnd gegeben zu , am Freitag nach Gallj, den zwentzigsten
490tag Octobris, nach Christi geburt im funffzehenhundertisten unnd
491dreyunndfunfftzigsten Jare.

492 zu
493Mein hant


Textapparat

a Am Rand eingefügt.

Sachliche Anmerkungen

1 Ein gesiegeltes, doch unverschlossen versendetes Dokument, das einer Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden sollte.
2 Uneinigkeiten.
3 Streitigkeiten.
4 andauerten.
5 Der Schmalkaldische Bund war zwischen 1530/31 und 1547 das Verteidgungsbündnis der Evangelischen im Reich. Vgl. dazu .
6 Vgl. die Einleitung.
7 enthoben.
8 Vgl. dazu die Einleitung.
9 Freilassung.
10 so weit gediehen sind, im Sinne von: so schlimm wurden
11 vorgefallen, entstanden.
12 Landstrich.
13 Unglück, Verderben.
14 entsprungen.
15 Vgl. dazu die Einleitung.
16 zugelassen.
17 Gemeint sind die Bischöfe und .
18 Im Passauer Vertrag von 1552 waren Verhandlungen zwischen dem und der gefordert worden. Vgl dazu Art. 29 des Passauer Vertrags.
19 schlichten.
20 vollständig.
21 vorhandene.
22 ausräumen.
23 Intrigen.
24 In Franken hatten sich im Oktober 1552 zahlreiche Obrigkeiten miteinander verbündet, um den Angriffen von gemeinsam zu begegnen. Vgl. .
25 entäußern, meiden.
26 Gemeint sind die Bischöfe und
27 Unterstützung.
28 zulassen.
29 Gegner.
30 Gewalt.
31 verköstigen.
32 unterstützen.
33 unterbringen, beherbergen.
34 aufhalten, verhaften.
35 mit Recht, rechtmäßig
36 Vgl. die Einleitung zu den Streitigkeiten um die Patronatsrechte.
37 auffordern.
38 unbenommen.
39 Uneinigkeiten.
40 beigelegt.
41 Zu den Vogteigerichten vgl. .
42 Weide.
43 Eine Befestigungsanlage aus Gräben und Wällen vor den Stadtmauern. Zu vgl. Römer, Art. Landwehr, in Stadtlexikon, 140.
44 eingetreten.
45 nächst kommendem
46 Bede = Abgabe. Hier werden die üblichen Abgaben im Frühling (Mai) und im Herbst, sowie für Kühe und Hafer angesprochen.
47 Ablösezahlung für die Pflicht des Jagdablagers sowie der Tormannspflicht.
48 Bauern, die Meiergüter gepachtet hatten. Zum Meierrecht im vgl. .
49 Wohnhöfe
50 Vorsorge treffen.
51 berechtigter Veranlassung.
52 Festsetzung des materiellen oder immateriellen Wertes bzw. Preises von etwas. Hier weiter ausgeführt: die Landsteuer, Kirchenabgaben, Abgaben für Schafe, Bienen usw.
53 Verbrauchsteuer für Getreide.
54 Biersteuer.
55 Abgabe als dritter Teil von etwas.
56 vorladen.
57 Vollmacht.
58 Erfordernis.
59 Eröterungen, Überlegungen.
60 einholen.
61 entscheiden.
62 anliegenden.
63 beschließen.
64 rechtmäßige.
65 Verpflichtung, Urkunde.
66 redlich, unparteiisch.
67 Geldstrafen.
68 zerrieben.
69 Abgaben.
70 Vgl. dazu und zu den Pfandschaften insgesamt die Einleitung.
71 einhändigen, überantworten.
72 Vgl. die Einleitung.
73 einwilligen, zugeben.
74 Forderung.
75 Klage.
76 angeführt.
77 Aufhebung.
78 zugegeben.
79 Einkünfte, Abgaben.
80 jedermann.
81 Zum Streit um die Güter an und im Folgenden auch usw. vgl. die Einleitung.
82 Einnahme, Einkünfte.
83 Naturalabgaben.
84 Prälaten.
85 zu beweisen.
86 vor Gericht aussagen.
87 Tumult.
88 Aufruhr.
89 An der Kirche des Domstifts wirkten seit der Eroberung des durch die Schmalkaldener 1542 evangelische Geistliche. Mit der Rückkehr änerte sich dies jedoch und der Dom wurde für öffentliche Gottesdienste geschlossen, aus Sorge vor Empörungen der Bürger. Erst 1553 wurde er wieder geöffnet und es fanden Gottesdienste statt. Vgl. .
90 das Geleit geben.
91 Gemeint ist wohl: Eintrag, im Sinne von: Abbruch.
92 Gegnern.
93 Die herzogliche Schafzucht stellte für die städtsche Wollverarbeitung ein Problem dar. Vgl. zur Wollweberei .
94 Entscheidung.
95 unangeklagt.
96 befehlen, verurteilen.
97 zu ihren Pflichten.
98 Eroberung.
99 Eine Urkunde, in der z.B. Schadensersatz zugesichert wird, hier wohl: Quittung.
100 davon ablassen, Abstand nehmen.
101 zufriedenstellen.
102 Bauernhaus mit dazugehörigem Land.
103 Sachlagen.
104 Zahlung beim Mannfall (Tod des Leheninhabers) oder bei Verleihung eines Lehens außerhalb der Sohnesfolge.
105 das rechte Maß.
106 Einwand, Möglichkeit zur Beschwerdeführung.
107 Lösegeld.
108 eidliche Versicherung.
109 frei gelassen.
110 frei von Gefahr, z.B. durch Überfälle usw.
111 große Anstrengungen unternehmen.
112 verabfolgen, einräumen.
113 fälligen.
114 zugestanden.
115 Streitigkeiten.
116 rechtswirksame Vergleichsschlüsse.
117 Im Jahr 1503 hatte im Kleinen und Großen Huldebrief die Hoheitsrechte der bestätigt. In den Jahren 1505/1506 erlangte die zudem die Bestätigung der kaiserlichen Privilegien. Vgl. .
118 beklagten.
119 angegriffen.
120 genügen.
121 unterstützen, Beistand leisten.
122 mangeln.
123 bestätigt.
124 Wirkungen.
125 beständig.
126 entschlossen.
127 zu allen Zeiten, auf jetzt und alle Zeit.
128 Betrug.
129 Siegel.
130 gegenseitig.