- 1. Historischer Kontext
- 1.1 Territorialpolitik: Herrschaftskrise und Vertreibung Herzog Ulrichs aus Württemberg
- 1.2 Reichspolitik: Opposition gegen die Habsburger
- 1.3 Religionspolitik: Herzog Ulrich und die Reformation
- 1.4 Der Feldzug 1534 und die Friedensverhandlungen
- 1.5 Streitigkeiten über den Inhalt des Vertrages und dessen Gültigkeitsdauer
- 2. Unterzeichner und Unterhändler
- 2.1 Unterzeichner
- 2.2 Unterhändler
- 3 Inhalt
- 4. Überlieferung und Textvorlage
- 4.1 Handschriften
- 4.2 Drucke
- 4.3 Textvorlage
- 5. Literatur
- 5.1 Edition
- 5.2 Forschungsliteratur (Auswahl)
Historischer Kontext↑
Territorialpolitik: Herrschaftskrise und Vertreibung aus
Mit dem Vertrag von wurde der Versuch unternommen, eine Vielzahl von Konflikten zu regeln, deren Ursprünge ganz unterschiedlicher Natur waren und die in der Territorial-, der Reichs- sowie der Religionspolitik begründet lagen.
Im Jahr 1519 wurde von Truppen des Schwäbischen Bundes1 aus seinem vertrieben. Dies war der vorläufige Endpunkt einer Entwicklung, die gepägt war durch jahrelange Auseinandersetzungen um ständische Mitspracherechte und eine unverantwortliche herzogliche Finanzpolitik. Im Zuge dessen war es zum Aufstand des »Armen Konrad«2 im Jahr 1514 gekommen. Überdies hatten Skandale wie die heimtückische Ermordung durch und die Flucht seiner Gemahlin zu ihren Brüdern, den Herzögen von , wegen Gewalttätigkeiten in ihrer Ehe, das Ansehen des nachhaltig beschädigt.3
hatte sich mit diesen Handlungen einflussreiche Vertreter der eigenen Landschaft, wie und , die Familie Hutten und die Herzöge von zu erklärten Feinden gemacht. Während und aus flohen, verlangten die Familie Hutten und die bayerischen Herzöge von , gegen vorzugehen. Obwohl der offenbar persönlich in die Fluchtpläne seiner Nichte eingeweiht war und sein Rat dabei sogar aktiv mitwirkte, verweigerte er zunächst schärfere Maßnahmen und strebte stattdessen einen Ausgleich zwischen und seinen Gegnern an.4
Da seine Bemühungen fehlschlugen und die Gegner auf eine Verurteilung des drängten, zitierte der den schließlich 1516 vor sein Gericht. Den dort ausgearbeiteten Vergleich lehnte jedoch ab, weil dieser vorsah, dass er seine Herrschaft in für sechs Jahre an ein ständisches Regiment abzutreten habe. verhängte daraufhin der Reichsacht über ihn. Unmittelbar im Anschluss daran akzeptierte den kaiserlichen Ausgleich im Vertrag von , woraufhin er vom aus der Acht entlassen wurde.5
Doch der hielt sich nicht an die Vertragsbestimmungen, und der konnte weder den Reichstag noch den Schwäbischen Bund dazu veranlassen, Maßnahmen gegen zu ergreifen. Denn in seiner argumentativen Verteidigungsstrategie verband sein Schicksal geschickt mit der reichsfürstlichen Solidarität und konnte sich so die Unterstützung wichtiger Standesgenossen (Kurfürsten und Fürsten) sichern. Der verhängte daraufhin im Jahr 1518 erneut in die Reichsacht über den .6
Ein Jahr später versuchte das Machtvakuum zu nutzen, das durch den Tod entstanden war. Als er die Nachricht erhielt, einer seiner Diener sei durch Bürger der Stadt in einer dortigen Herberge erschlagen worden, belagerte er die , nahm ihr nach der Übergabe an ihn alle reichsständischen Freiheitsrechte und gliederte sie in sein ein. Damit verstieß er eklatant gegen die Rechtsordnung des . Der bayerische Rat nutzte diese Situation, und es gelang ihm, die Mitglieder des Schwäbischen Bundes zu einem Feldzug gegen zu veranlassen. Das wurde von Bundestruppen besetzt und der vertrieben. Ein direkter Rückeroberungsversuch scheiterte und das wurde zur Verwaltung unterstellt. Dieser verhängte erneut die Reichsacht über aufgrund von seinen fortgesetzten Umtrieben, die auf Rückgewinnung des gerichtet waren, 1521 abermals in die Reichsacht. Im Zuge der Erbschaftsregelungen im Haus Habsburg 1522 übertrug der das dann seinem Bruder .7
Reichspolitik: Opposition gegen die Habsburger
Die Vertreibung sowie die damit einhergehende Überstellung des unter habsburgische Verwaltung wurde formal ordnungsgemäß durchgeführt. Dieses Vorgehen hätte aber deutlich weniger Widerstand hervorgerufen, wenn die berechtigten Ansprüche anderer Familienmitglieder der Württemberger Dynastie (von Bruder und seinem noch minderjährigen Sohn ) auf die Herrschaft in nicht übergangen worden wären.8 Dies bot den Ansatzpunkt für eine Opposition gegen die Habsburger, die sich auf die reichsfürstliche Solidarität gegenüber einer sich offenbar ausdehnenden Königsmacht gründen konnte.9
Die Bestrebungen der Habsburger, noch zu Lebzeiten seines Bruders zum römisch-deutschen König wählen zu lassen, befeuerten eine antihabsburgische Stimmung im . Denn es stellten sich die erheblichen verfassungsrechtlichen Fragen, nach der Rechtmäßigkeit einer Königswahl zu Lebzeiten des Kaisers und wie mit einer durch solche Wahl herbeigeführten Doppelherrschaft im prinzipiell umzugehen sei. Auf der Basis solcher Bedenken eröffneten sich weite politische Handlungsspielräume für eine Opposition gegen die Habsburger, auch gegen ihre Herrschaft in Württemberg.10
Der und seine Unterstützer argumentierten fortan noch intensiver mit der reichsfürstlichen Solidarität und zeigten zudem Gefahren für die »deutsche Libertät«11 durch eine mögliche Erbmonarchie der Habsburger im Reich auf. Zu dem wichtigsten Unterstützer wurde seit der Mitte der 1520er Jahre . Der Landgraf befand sich zu diesem Zeitpunkt mit den Habsburgern bereits in einem Konflikt aufgrund der Streitigkeiten um die Erbschaft 12 und weitete seine Opposition gegen die Habsburger nun aus.13 Durch intensive diplomatische Bemühungen und religiösen Pragmatismus gelang es ihm, eine Allianz mit den Herzöge von und dem (»Saalfelder Bund« von 1531)14 unter Einbeziehung des (Vertrag von , 1532)15, zu formen. Während die Bayern im Süden des als territorialpolitische Rivalen der Habsburger auftraten und selbst Ambitionen hegten, den Königsthron zu besteigen,16 protestierte als Kurfürst Ende 1530 offiziell gegen die erfolgte Wahl ,17 und der , der 1519 bei der damaligen Königswahl unterlegen gewesen war, versprach wertvolle Finanzhilfen.18 Die Position der Habsburger im Südwesten des schwächten der und die Herzöge von zusätzlich, indem sie die Verlängerung des Schwäbischen Bundes 1534 hintertrieben und der Bund sich daraufhin auflöste.19
Religionspolitik: und die Reformation
Seit 1522 pflegte Kontakte zu den reformatorisch gesinnten Schweizer Eidgenossen. Dies führte dazu, dass er im Jahr 1524 mit einen reformatorischen Hofprediger in der ihm verbliebenen anstellte. hatte er in kennengelernt. Die Beziehungen in die reformatorisch gesinnten Orte der besaßen in der Folge eine hohe politische Bedeutung für den . Er erhoffte sich diplomatische Unterstützung und warb um Schweizer Söldner, mit denen er 1525 im Zuge des Bauernkrieges abermals erfolglos versuchte, zurück zu erobern.20
Die reformatorische Gesinnung des war neben dessen antihabsburgischer Politikausrichtung sowie dynastischen Beziehungen ein Hauptmotiv für die Unterstützung durch . In den folgenden Jahren intensivierten sich Kontakte zu den reformatorischen Schweizern, und der versuchte, ein politisches Bündnis mit ihnen zu schließen. Eine Trennung der Wittenberger von der Schweizer Reformation wollte durch das Marburger Religionsgespräch 529 sowie seinem Einsatz auf dem 1530 verhindern.21
Zwar waren diese Bemühungen nicht vollständig erfolgreich, doch die harte, auf Umsetzung des pochende Haltung des und seines Bruders auf den Reichstagen von und führten zur Gründung des Schmalkaldischen Bundes 1531. Der sah sich daraufhin 1532 gezwungen, in der Religionsfrage mit den Protestanten den auszuhandeln, was zunächst zu hintertreiben suchte, da er fürchtete, der Abschluss des könne ihm militärische Maßnahmen gegen die Habsburger in erschweren.22
Der Feldzug 1534 und die Friedensverhandlungen
Eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen des Feldzuges des hessischen nach 1534 war der Vertrag von zwischen und dem französischen In persönlichen Gesprächen hatten die beiden eine französische Finanzhilfe für den Krieg des gegen die Habsburger ausgehandelt, die jedoch dadurch kaschiert wurde, dass dem von und seinem Bruder die verpfändet wurde.23
Als das Heer des schon abmarschbereit stand, unternahm noch eine letzte Vermittlungsbemühung. Er schlug vor, dass bei Anerkennung der Wahl zum römisch-deutschen König das an zurück gegeben werden sollte. Doch in der konkreten Situation wollte sich nicht mehr länger auf Verhandlungen einlassen, und so kam es zum Krieg.24
Am 1. Mai 1534 begann der seinen Feldzug. Bei kam es am 13. Mai zum entscheidenden Gefecht zwischen den feindlichen Truppen, in dem das hessische Heer siegte. Lediglich vier Bergfestungen wurden danach noch bis Ende Mai von habsburgischen Besatzungen gehalten, dann aber auch übergeben.25
Noch im Mai begannen die Anstregungen des , den militärischen Triumph in einen dauerhaften politischen Erfolg umzumünzen. Er verwarf die zunächst vorhandene Idee, den Krieg in die habsburgischen Erblande zu tragen, und zwar aus politischen, militärtaktischen und finanziellen Gründen. Stattdessen ermächtigte er , Verhandlungen mit über ein Ende des Krieges und die Errichtung einer stabilen Nachkiegsordnung zu führen.26
Seit 1533 bemühte sich , eine Einigung zwischen und in der strittigen Frage der Königswahl zu erzielen. Eine ähnliche Initiative hatte im Februar 1534 ergriffen. In fanden zu Beginn des Juni 1534 daraufhin erste Verhandlungen statt, in denen sich rasch zeigte, dass eine Vermittlung in dem Konflikt über die Königswahl ohne Lösung der Württemberger Frage kaum gelingen konnte. Darum ließen sich die beiden Vermittler sowie und zusätzlich auf Verhandlungen über einen Frieden in ein. Um eine persönliche Teilnahme an diesen Gesprächen zu ermöglichen, wurden die Verhandlungen von nach verlegt. Dort wurde am 29. Juni 1534 der Vertrag von geschlossen.27
Streitigkeiten über den Inhalt des Vertrages und dessen Gültigkeitsdauer
Der hatte eine umfassende Vollmacht zu Verhandlungen mit erteilt. Denn weder noch sandten Unterhändler nach . Als die Bedingungen des Vertrages ihnen bekannt wurden, weigerte sich strikt, den Artikel der Afterlehenschaft, also die Oberhoheit des über , anzuerkennen. Er verlangte vielmehr, dass ein freies Reichslehen bliebe. hatte in diesem Punkt während der Verhandlungen von ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, doch hatte auf dieser Regelung kompromisslos bestanden.28 Der akzeptierte diese Regelung, woraus sich ein heftiger Konflikt zwischen ihm und dem entwickelte, der erst im Februar 1535 gelöst werden konnte, indem einen Tag vor Ablauf der gesetzten Frist29, den Vertrag in allen seinen Punkten gerade noch rechtzeitig ratifizierte.30
Auch in Bezug auf die Religionsfrage erhob sich Streit. Es war in den Kaadener Verhandlungen zwar gelungen, ein Verbot religiöser Neuerungen in durch zu verhindern. Der Vertragstext blieb in seinen Religionsbestimmungen unklar und offen für Interpretationen. Die Herzöge von versuchten dies zu nutzen, um gegen bei zu intrigieren und dessen neuerliche Absetzung mit Vertreibung zu erwirken.31 Im Jahr 1535 reisten sowohl als auch der und 32 nach , um weitere Gespräche mit zu führen. und leisteten dabei den Fußfall vor und erkannten dessen Königswahl an. Beiden wurden daraufhin ihre Handlungen verziehen, und wurde mit belehnt. Außerdem erlangte der in einem weiteren Vertrag (»Wiener Vertrag«) das Recht, reformatorische Änderungen im Rahmen der Regelungen des Kaadener Vertrags (keine Duldung der Täufer und Anhänger , Anerkennung des ) vornehmen zu dürfen.33
Das Recht zur Einführung der Reformation wurde dem daraufhin nicht wieder bestritten. Denn auch der billigte den Kaadener Vertrag als vorteilhaft für das Haus Habsburg.34 Die Frage der Afterlehenschaft wurde erst mit dem »Prager Vertrag« vom 24. Januar 1599 neu geregelt, als das Haus Habsburg auf alle Ansprüche auf das verzichtete.35
Unterzeichner und Unterhändler↑
Unterzeichner
Unterzeichnet wurde der Vertrag von: , , , , , .
Unterhändler
Als Vermittler traten bei Vertragsschluss auf: ,
Inhalt↑
Der Vertrag von Kaaden beginnt mit einer knappen Schilderung der Vorgeschichte der Vereinbarung und der Nennung der Vermittler des Vertrags.
Im ersten Artikel des Vertrags wird der bestätigt. Für die sogenannten »Sakramentierer«, für die Täufer und für Sekten, die zukünftig noch entstehen könnten, gelten die Bestimmungen des nicht. Allen Reichsstände, mit denen der geschlossen wurde, wird ein gewaltsames Vorgehen gegeneinander in der Religionsfrage bei hohen Strafen verboten.
Die Artikel 2 bis 5 regeln die Frage der streitigen Königswahl. Zunächst wird vereinbart (Art. 2), dass der und seine Verbündeten die Königswahl anerkennen. Sodann verspricht (Art. 3), vom die Zusage zu einer Zusatzerklärung zur zu erhalten, in der bestimmt wird, dass zukünftig bei einer Königswahl, die zu Lebzeiten des Kaisers vorgenommen wird, zuerst alle Kurfürsten ihr Einverständnis erklären müssen. Daraufhin (Art. 4) wird dem und seinen Verbündeten das Recht zugestanden, dass sie ihre Haltung in der Frage der Königswahl neu formulieren können, wenn diese Zusage von nicht erhält. Schließlich wird vereinbart (Art. 5), dass die Kurfürsten sich im Rahmen einer noch zu bestimmenden Frist über Verfahrensfragen der Königswahl verständigen.
Die Artikel 6 und 7 betreffen die Belehnung des (Art. 6) sowie die königlich-kaiserliche Bestätigung seines Ehevertrages36 (Art. 7).
In den Artikeln 8 bis 19 wird die Frage des Krieges in sowie die Restitution geregelt: Art. 8 bestimmt zum Afterlehen des , ohne jedoch den Württemberger Herzögen dauerhaft Sitz und Stimme auf dem Reichstag zu entziehen. Art. 9 ordnet an, dass die Wahl zum römisch-deutschen König anerkennt. Art. 10 bis 12 regeln Besitz- und Finanzfragen: So werden und aufgefordert (Art. 10), alle gegenwärtigen Eroberungen jenseits des württembergischen Territoriums den rechtmäßigen Besitzern zurückzugegeben und diese frei ihren Glauben ausüben zu lassen. Personen, die gehorsam waren und vor den heranrückenden hessischen Truppen aus geflohen sind, wird ein Rückkehrrecht bzw. ein Auswanderungsrecht zugestanden (Art. 11). soll die Auszahlung von Einkünften aus württembergischen Gütern an fremde Herrschaften nicht hindern und ihm sollen gleichermaßen Einkünfte von anderen Herrschaften nicht vorenthalten werden (Art. 12). Die Artikel 13 und 14 regeln die Schuldenfragen: die Schulden des Schwäbischen Bundes (Art. 13) und die Schulden der habsburgischen Herrschaft in (Art. 14). In Art. 15 wird dem zugesagt, dass er die ihm zustehenden böhmischen Lehen erhalten wird. Der Artikel 16 hebt die eidlichen Zusagen des habsburgischen Statthalters in , , und weiteren habsburgischen Dienern, die diese dem und dem geleistet haben, auf. Mit Artikel 17 wird dem Herzog und allen seinen männlichen Erben der Besitz des zugestanden, wenn die Bestimmungen dieses Vertrages von ihnen eingehalten sowie die Truppen entlassen werden. Den beiden kriegführenden Fürsten wird eine Frist bis zum 22. Februar 1535 (Invokavit) gesetzt, um bis dahin eine Zusammenkunft mit zu vereinbaren, bei der die beiden oder ihre Gesandtschaften vor dem den Fußfall leisten und den Vertrag damit nochmals bekräftigen. Im Gegenzug sagt in Art. 18 zu, die kaiserliche Bestätigung dieses Vertrages und die kaiserliche Verzeihung für die kriegerischen Handlungen des und des erlangen zu wollen. Der Artikel 19 regelt den Austausch von Gefangenen und hebt die Kriegskosten der Kriegsparteien gegeneinander auf.
In den Artikeln 20 bis 22 versprechen sie Vertragsparteien, den Vertragsinhalt halten zu wollen: Artikel 20 bestätigt den Vertragsinhalt; in Artikel 21 sagt , in Artikel 22 sagt der für sich sowie für den und den Vertragstreue zu.
Der Artikel 23 regelt die Entlassung der hessischen Truppen und verpflichtet den und den , 500 Reiter und 3000 Landsknechte samt Artillerie zur Belagerung der 37 zu stellen.
Artikel 24 ordnet die Besitzverhältnisse an der Festung .
In Artikel 25 wird die Landesverweisung von geregelt und die Landschaft aufgefordert, die Vertragsbestimmmungen einzuhalten, die sie betreffen.
Die Artikel 26 bis 28 benennen unverglichene Angelegenheiten und stellen deren zukünftige Regelung in Aussicht: Artikel 26 thematisiert die Belehnung von ; Artikel 27 nennt den Umgang mit und ; Artikel 28 bezieht sich auf die Kriegskosten unter Verweis auf Artikel 19.
Der Schlussteil benennt die Vertragsunterzeichner.
Überlieferung und Textvorlage↑
Handschriften
- 1) Stuttgart, HStASt, A 107 U 4, Vertrag von Kaaden 29. Juni 1534
- 2) Dresden, HStADD, Best.:10024: Geheimer Rat, Loc. 8093/9, fol. 1r-10r
- 3) Marburg, HStAM, Politisches Archiv Landgraf Philipps des Großmütigen (PA), Nr. 351, fol.89r-104r
- 4) Marburg, HStAM, Politisches Archiv Landgraf Philipps des Großmütigen (PA), Nr. 351, fol.108r-117v
- 5) Marburg, HStAM, Politisches Archiv Landgraf Philipps des Großmütigen (PA), Nr. 351, fol.120r-129r
- 6) Marburg, HStAM, Politisches Archiv Landgraf Philipps des Großmütigen (PA), Nr. 351, fol.130r-142v
- 7) Marburg, HStAM, Politisches Archiv Landgraf Philipps des Großmütigen (PA), Nr. 351, fol.145r-161r
- 8) Marburg, HStAM, Politisches Archiv Landgraf Philipps des Großmütigen (PA), Nr. 351, fol.163r-173r
- 9) Paris, Archives nationales de France, J 995 A 46
- 10) Weimar, LATh HStAW, Ernestinisches Gesamtarchiv (EGA), Urkunde Nr. 1320
- 11) Weimar, LATh HStAW, Ernestinisches Gesamtarchiv (EGA), Urkundenabschrften Heft 14, Bl. 42r-43v
- 12) Wien, AT OeStA/HHStAW, AUR 1534 VI 29
Drucke
- Zeitgenössische Drucke existieren nicht.
Textvorlage
Als Textgrundlage unserer Edition dient Handschrift 1). Hiebei handelt es sich um ein gesiegeltes Original.
Literatur↑
Edition
- Eine moderne Edition liegt nicht vor. Vgl. aber die Abschrift des Vertrags in .
Vgl. überdies die Bereitstellung eines Digitalisats bei Friver+.
Forschungsliteratur (Auswahl)
- Brendle, Franz, Dynastie, Reich und Reformation. Die württembergischen Herzöge Ulrich und Christoph, die Habsburger und Frankreich, Stuttgart 1998 (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg B 141).
- Hauswirth, René, Landgraf Philipp und Zwingli. Voraussetzungen und Geschichte der politischen Beziehungen zwischen Hessen, Straßburg, Konstanz, Ulrich von Württemberg und den reformierten Eidgenossen 1526-1531, Tübingen / Basel 1968 (SKRG 35).
- Kohler, Alfred, Antihabsburgische Politik in der Epoche Karls V. Die reichsständische Opposition gegen die Wahl Ferdinands I. zum römischen König und gegen die Anerkennung seines Königtums (1524-1534), Göttingen 1982 (SHKBA 19).
- Lies, Jan Martin, Zwischen Krieg und Frieden. Die politischen Beziehungen Landgraf Philipps des Großmütigen von Hessen zum Haus Habsburg 1534-1541, Göttingen / Bristol (Conn.) 2013 (VIEG 231) [Digitalisat].
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