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Europäische Religionsfrieden Digital

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Einleitung

Regensburger Rezess (24. Oktober 1548 / 5. Juni 1549) - Einleitung
Bearbeitet von Hans-Otto Schneider

Historischer Kontext

Zur Vorgeschichte

Der Regensburger Rezess versucht Entscheidungen zu Streitigkeiten vornehmlich zwischen dem Bischof von und dem Stadtrat einer Lösung zuzuführen.

Die territoriale Situation und die damit verbundenen Herrschaftsverhältnisse waren in von sich verschränkenden politischen Strukturen geprägt.1 Das rings von umschlossene Stadtgebiet umfasste fünf verschiedene reichsunmittelbare Herrschaftseinheiten, deren Rechte und Zuständigkeiten nicht in jedem Fall klar abgegrenzt waren, sondern sich vielfältig überschnitten: (1) die , die seit 1499 einem Reichshauptmann unterstand und durch den Erbschutzvertrag von 1521 besonders eng an das Haus Habsburg gebunden war; (2) Dombezirk und Bischofshof gehörten zum , das auch über weiteren Grundbesitz in und außerhalb der verfügte; jeweils reichsunmittelbaren Status besaßen darüberhinaus (3) das Benediktinerkloster und die beiden Frauenstifter (4) und (5) .

Am 14. Oktober 1542 hatte der Rat die Einführung der Reformation beschlossen, als besonders markantes Zeichen dafür die Einführung der Abendmahlsfeier mit Austeilung von Brot und Wein an die Gemeinde.2 Gegen die kirchlichen Reformen und die damit verbundenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen und Verschlechterungen in der Position des altgläubigen Klerus wehrten sich besonders der und das Domkapitel, so weit es ihnen irgend möglich war. Nach dem Sieg des über die Häupter des 1547 nutzte Bischof die Gelegenheit, den um ein Einschreiten gegen die reformatorisch Gesinnten in der zu bitten. Er wählte den Weg über König bzw. dessen Räte, um sich an den zu wenden. Der »geharnischte« , in dessen Kontext das als Grundlage für konsequente Rekatholisierungen erlassen wurde, bot die Gelegenheit, mit dem anwesenden Kontakt aufzunehmen. Allerdings starb Bischof , ehe der in der Angelegenheit entschied.

Zur Entstehung des Rezesses

Wie aus dem Begleitschreiben des zu einem Bescheid vom 24. Oktober 1548 hervorgeht, war zunächst geplant gewesen, die Entscheidungen den Streitparteien mündlich zu eröffnen, und zwar in und in Gegenwart des . Dessen beschleunigte Abreise vom 1548 hatte dies jedoch vereitelt. So ließ der den Beteiligten seine Beschlüsse schriftlich zugehen, um angesichts des zu dieser Zeit anstehenden Wechsels auf dem Regensburger Bischofsstuhl die Klärung der Streitfragen nicht weiter zu verzögern. Das kaiserliche Schreiben, datiert vom 24. Oktober 1548 aus , traf anscheinend in der ersten Dezemberhälfte 1548 in ein. Der designierte Bischof war allerdings mit dem kaiserlichen Bescheid nicht in allen Punkten zufrieden, sondern wandte sich erneut an den , um Nachbesserungen zu erreichen. Daraufhin wurden einige Formulierungen des ursprünglichen Bescheids vom 24. Oktober 1548 in einem Schreiben vom 5. Juni 1549 abgeändert, andere bestätigt. Dabei wurde der Wortlaut des ersten Bescheides nahezu wörtlich wiederholt, und zwar zunächst unter Beibehaltung der zu verändernden Formulierungen; die Änderungen wurden dann im Anschluss verzeichnet, vermehrt um weitere Ausführungsbestimmungen zum Bescheid.

Rezeption und Bedeutung

Der Regensburger Rezess ergänzt die Einführung des auf theologischer Ebene durch Regelungen spezifischer Probleme, die in der Stadt auf politisch-wirtschaftlicher Ebene im Zuge der Reformation aufbrachen. Die in dem kaiserlichen Erlass getroffenen bzw. darauf basierenden Anordnungen blieben für die Verhältnisse in nur bis etwa Mitte 1552 maßgeblich. Die Stadt nahm im Fürstenaufstand 1552 eine neutrale Haltung ein bzw. hielt auch in dieser kritischen Situation an ihren Verpflichtungen gegenüber dem fest. In der Folge wurden die Restriktionen gegenüber den Anhängern der Reformation Wittenberger Prägung nicht aufrechterhalten; noch vor Abschluss des wurden evangelische Gottesdienste wieder zugelassen, und die Stadt konnte wieder evangelische Geistliche in Dienst nehmen.3 Die Loyalität gegenüber dem und dem Haus Habsburg zahlte sich auch mittel- und langfristig aus. Die Möglichkeit, innerhalb des Stadtgebiets Gottesdienste beider ab 1555 reichsrechtlich anerkannten Konfessionen zu besuchen, trug neben anderen Faktoren mit dazu bei, dass schließlich ab 1594 zum einzigen Tagungsort des (ab 1663 »immerwährenden«) Reichstags wurde.

Unterzeichner und Unterhändler

Unterzeichner



4

Unterhändler



Kämmerer und Rat der Reichsstadt

Inhalt

Der Rezess fasst die kaiserlichen Entscheidungen über die Streitgegenstände, die der inzwischen verstorbene Regensburger Bischof vorgetragen hat, in vier Gruppen zusammen:
Bezüglich der ersten Gruppe (vgl. Art. 1) - Änderungen in der kirchlichen Lehre und gottesdienstlichen Praxis, insbesondere der Sakramentsverwaltung, Anstellung von Pfarrern und Predigern, Errichtung neuer Kirchen und Friedhöfe, Missionierung unter Abhängigen (Kindern, Dienstboten, Kranken in karitativen Anstalten) und Schutz für Geistliche, die ihre Ämter aufgegeben haben, vor der bischöflichen Jurisdiktion - verweist er auf die einschlägigen Bestimmungen des inzwischen erlassenen .
Hinsichtlich der zweiten Gruppe (vgl. Art. 2), die im wesentlichen die rechtliche Sonderstellung der Geistlichen und der Mitglieder ihrer Haushaltungen betrifft, wird an die vom beauftragten Kommissare verwiesen.
Auch für die dritte Gruppe von Streitgegenständen (vgl. Art. 3) sollen die kaiserlichen Kommissare nach einvernehmlichen Lösungen suchen, im Falle eines Misslingens sollen sie die dafür verantwortlichen Kontrahenten an den melden.
Für eine vierte Gruppe (vgl. Art. 4) werden folgende kaiserliche Entscheidungen mitgeteilt: An den Bettelordensklöstern darf die keine baulichen Veränderungen vornehmen und auch ohne Erlaubnis der Orden oder der geistlichen Obrigkeit niemanden dort wohnen lassen (vgl. Art. 4.1). Die Regensburger sollen Gegenstände aus dem Besitz der Orden auf Nachfrage wieder herausgeben (vgl. Art. 4.2) und ihnen Zinsen und Gülten ungehindert zugehen lassen (vgl. Art. 4.3); der steht nur in Ausnahmefällen das Recht zu, die Geistlichen gerichtlich vorzufordern oder obrigkeitliche Ansprüche zu erheben (vgl. Art. 4.3). Dementsprechend soll sie auch in Maßnahmen der geistlichen Obrigkeiten gegen Geistliche nicht eingreifen (vgl. Art. 4.4). Ehesachen sollen dem geistlichen Gericht überantwortet werden (vgl. Art. 4.5). Das kirchliche Asyl ist zu respektieren (vgl. Art. 4.6). Ordensleute sollen in ihrer Lebensgestaltung unbehelligt bleiben (vgl. Art. 4.7). Die Armen sollen nicht abgewiesen werden (Hintergrund ist wohl die Neuordnung des Armenwesens, die mit der Einrichtung eines gemeinen Kastens verbunden war und das Betteln eindämmen sollte; vgl. Art. 4,8).
Bischof, Domkapitel und Geistlichkeit sollen jährlich 200 Gulden an die zahlen, wie vor Jahren zugesagt (vgl. Art. 4.9). Beide Seiten sollen sich guter Nachbarschaft befleißigen; Streitigkeiten sollen gütlich oder auf ordentlichem Instanzenweg ausgetragen werden (vgl. Art. 4.10).
Auf die Bitte des neugewählten Bischofs um Nachbesserung des kaiserlichen Bescheides vom 24. Oktober 1548 und um Ausstellung einer förmlichen Urkunde darüber wird folgendes festgesetzt:
Zum verweist er auf eine weitere Anordnung, die er demnächst zu erlassen plant (vgl Art. 5.1).
Wegen der Bitte um Aufhebung einiger der früher gewährten Freiheiten sollen und Geistlichkeit sich an die Kommissarien wenden, wenn sie etwas vorbringen wollen (vgl. Art. 5.2).
Was Fragen zu den bürgerlichen Pflichten und Gelübden derjenigen betrifft, die in Häusern wohnen, die der Geistlichkeit gehören, so soll sich damit die vorgenannte Kommission beschäftigen (vgl. Art. 5.3).
Der Rezess soll in schriftlicher Form dem und der Geistlichkeit zugehen und durch die Kommissarien den Regensburgern mitgeteilt werden (vgl. Art. 5.4). Dabei sollen jedoch bestimmte Formulierungen gegenüber der bisherigen Fassung verändert werden (vgl. Art. 5.5 und 5.6).
Falls der begründete Klagen gegen die vorbringen kann, besonders bezüglich Zinsen und Gülten etc., dann soll er Mandate des Kaisers erhalten, um seine Position durchzusetzen (vgl. Art. 5.7).
Zu kaiserlichen Kommissaren werden Landgraf und bestimmt (vgl. Art. 5.8).
Über dies alles ist die vorliegende Urkunde für , Domkapitel und Geistlichkeit ausgestellt und mit kaiserlichem Siegel versehen.

Überlieferung und Textvorlage

Handschriften

  • 1) Regensburg, Stadtarchiv, 1.30 Ecclesiastica I, 10,27 [Originalschreiben Kaiser Karls V., Brüssel 24. Oktober 1548 ("wurde bei Kontrolle am 6. Mai 1929 nicht vorgefunden")].
  • 2) Regensburg, Stadtarchiv, 1.30 Ecclesiastica I, 8,20 (S. 4368f, 4370-4375) [Abschrift des kaiserlichen Originalschreibens vom 24. Oktober 1548 einschließlich des beiliegenden ursprünglichen Bescheides].
  • 3) Regensburg, Stadtarchiv, 1.30 Ecclesiastica I, 10,28 (S. 5256-5260) [Abschrift des ursprünglichen Bescheides vom 24. Oktober 1548].
  • 4) Regensburg, Stadtarchiv, 1.30 Ecclesiastica I, 10,29 (S. 5248-5252[5253]) [Abschrift des ursprünglichen Bescheides vom 24. Oktober 1548].
  • 5) Regensburg, Stadtarchiv, 1.30 Ecclesiastica I, 8,6 (S. 4226-4235) [Abschrift (um 1630, Vorlage für Druck 1) des kaiserlichen Bescheides Brüssel 5. Juni 1549]

Drucke

  • 1) ACTA COM- || MISSIONIS, || Wegen der in Anno 1630. || vnd 1631. vbel angemaster ReligionsRe= || formation in deß Heiligen Roͤmischen Reichs || Freyen Statt || Regenspurg. || Maͤnniglich zur Nachrichtung in || offenen Truck gegeben. || [o.O., o.J.; vmtl. Regensburg um 1632] (VD17 23:000337C), S. 24-28 (D1v-D3v).
  • 2) , 488-490 (Nr. CLXXXII).
  • 3) Dumont 4/2, 346b-348b (Nr. CCXVI)(nach Lünig).
  • 4) Actenmaͤssige || Pruͤfung || entgegengestellt || vom || Kammerer und Rath || der || Kaiserlichen freien Reichsstadt || Regensburg || der, von dem || Fuͤrstlichen Reichsstift St. Emmeram || verbreiteten || Beurkundeten Geschichte der gegenseitigen || Gerechtsamen und daruͤber entstandenen Differenzien. || == || Mit Beilagen No. 1. bis 40. || [Vignette] || == || Regensburg, 1784. (VD18 10645705; VD18 14529521), S. 12-14 (Beilage Num. 11. Extract Recessus K. Karl V. d. d. 5. Iuni 1549).

Textvorlage

Stadtarchiv Regensburg 1.30 Ecclesiastica I, 8,6 (S. 4226-4235) [siehe oben Handschrift Nr. 5]. Diese Fassung wurde auch Grundlage der späteren Drucke.

Literatur

Edition

  • Es liegt keine moderne Edition vor.

Forschungsliteratur (Auswahl)

  • Schmid, Peter, Regensburg. Freie Reichsstadt, Hochstift und Reichsklöster, in: Schindling, Anton / Ziegler, Walter (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650. 6 Nachträge, Münster 1996 (KLK 56), S. 36-57.
  • Theobald, Leonhard, Die Reformationsgeschichte der Reichsstadt Regensburg I, Nürnberg 1936 (2. Aufl. 1980) (EKGB 19/I).
  • Theobald, Leonhard, Die Reformationsgeschichte der Reichsstadt Regensburg II, Nürnberg 1951 (EKGB 19/II).
  • Beck, Tobias S., Kaiser und Reichsstadt am Beginn der Frühen Neuzeit. Die Reichshauptmannschaft in den Regensburger Regimentsordnungen 1492-1555, Regensburg 2011.
  • Gatz, Erwin (Hg.), Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1448-1648. Ein biographisches Lexikon. 2., unveränderte Aufl., Berlin 2023.
Vollständige Bibliographie
  • Beck, Tobias S., Kaiser und Reichsstadt am Beginn der Frühen Neuzeit. Die Reichshauptmannschaft in den Regensburger Regimentsordnungen 1492-1555, Regensburg 2011.
  • Buchberger, Harald / Reichert, Sabine (Hg.), Gottesdienst in Regensburger Institutionen. Zur Vielfalt liturgischer Traditionen in der Vormoderne, Regensburg 2021.
  • Emmerig, Hubert, Münzrecht (Mittelalter/Frühe Neuzeit), in: Historisches Lexikon Bayerns, publiziert am 23.11.2010 [Online].
  • Gatz, Erwin (Hg.), Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1448-1648. Ein biographisches Lexikon. 2., unveränderte Aufl., Berlin 2023.
  • Lünig, Johann Christian (Hg.), Das Teutsche Reichs-Archiv, Bd. 5: Des Teutschen Reichs-Archivs Pars Specialis, Leipzig 1713.
  • Martin, Hanns, Das Probstgericht in Regensburg bis zum Jahre 1571 (Diss. iur. Erlangen 1928), Laßleben 1928.
  • Schmid, Joseph, Die Urkunden-Regesten des Kollegiatstiftes U. L. Frau zur Alten Kapelle in Regensburg, 2. Band, Regensburg 1912.
  • Schmid, Peter, Regensburg. Freie Reichsstadt, Hochstift und Reichsklöster, in: Schindling, Anton / Ziegler, Walter (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650. 6 Nachträge, Münster 1996 (KLK 56), S. 36-57.
  • Theobald, Leonhard, Die Reformationsgeschichte der Reichsstadt Regensburg I, Nürnberg 1936 (2. Aufl. 1980) (EKGB 19/I).
  • Theobald, Leonhard, Die Reformationsgeschichte der Reichsstadt Regensburg II, Nürnberg 1951 (EKGB 19/II).

Fußnoten

1 Vgl. .
2 Vgl. , 266-269.
3 Zu den näheren Umständen vgl. , 181-183.
4 Vgl. die Anmerkung zum Text.