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Privilegien für Glückstadt (17. Oktober 1631) - Einleitung

Einleitung

Privilegien für Glückstadt (17. Oktober 1631) - Einleitung
Bearbeitet von Christopher Voigt-Goy

Historischer Kontext

Stadtgründung und erste Privilegien

wurde von dem König in seinem zum gehörenden Herzogtum im Jahr 1617 gegründet. Die Festungsstadt wurde am rechten Elbufer angelegt auf einem Gebiet, das zuvor auf Betreiben und eingedeicht worden war. Mit der Gründung verband mehrere Interessen:1 So suchte er, erstens, Anschluss an den vor allem in sich konzentrierenden Fernhandel, wie es mit dem Ausbau der Siedlung bereits zu Beginn des Jahrhunderts gelungen war. Zweitens wollte nach dem Sieg über (»Kalmarkrieg«, 1613-1615) die militärische Präsenz in seinen südlichen Besitzungen erhöhen und seine machtpolitische Stellung in den nördlichen Territorien des - besonders gegenüber den niederdeutschen Städten - stärken.

Das am 22. März 1617 promulgierte Stadtprivileg umfasste keine religiösen Bestimmungen.2 Während der ersten Ausbauphase der wurde bis 1619 - dem Konfessionsstand des Landesherrn entsprechend - eine lutherische Kirche errichtet. Allerdings waren schon früh im Fernhandel tätige »portugiesische« Juden, also Sepharden, und auch Reformierte, die als Spezialisten für die Eindeichung angeworben worden waren, in der Stadt präsent. Bereits am 3. August 1619 erhielten die Sepharden ein Privileg, das ihnen die Religionsausübung in ihren Häusern gestattete.3 Es war durch den aus Antwerpen stammenden Kaufmann verhandelt worden, der zuvor im Dienst in gestanden und dann in ein Münzprivileg erhalten hatte.4 1624 folgten Privilegien für die »Holländer«, deren Anzahl in mit dem Auslaufen des zwölfjährigen Waffenstillstands zwischen den und 1621 gewachsen war. Darunter befanden sich auch »Mennoniten«, also Taufgesinnte.5 Diese Privilegien verweisen zugleich auf die Verwerfungen unter den Reformierten, die in den entstanden waren. Dort war es in einem Streit über die Gnadenlehre zu einer Spaltung von »Arminianern« bzw. »Remonstranten« (die Anhänger des vertraten eine eingeschränkte Prädestinationslehre und einen universalistischen göttlichen Gnadenwillen6) auf der einen Seite und »Gomaristen« bzw. »Contraremonstranten« (die Anhänger des lehrten einen partikularistischen Gnadenwillen Gottes) auf der anderen Seite gekommen.7 Als sich der Konflikt zwischen beiden Parteien gesellschaftlich ausweitete, griff der niederländische Statthalter auf der Seite der Contraremonstranten ein und warf den Remonstranten politischen Verschwörung vor. Verfolgung und Vertreibung der Remonstranten, deren theologische Position von der Synode 1619 verworfen wurde, war die Folge. Ein am 14. Februar 1624 erlassenes Privileg in bestimmte, dass »die Remonstranten, Mennoniten und contra Remonstranten (ausser die Papisten) ihre Religion und Zusammenkunfft frey / sicher / und männigliches ungehindert innerhalb verschlossener Thüren exerciren und gebrauchen« dürfen. Ausgenommen waren jedoch Personen, die sich an der Verschwörung gegen beteiligt hatten.8 Am 23. Juli 1624 wurde ein ausdrücklich an die Arminianer gerichtetes Privileg veröffentlicht, das ihnen - bei Ausschluss der Verschwörer - neben der Religionsausübung »innerhalb beschlossenen Thüren« den Bau einer eigenen Schule genehmigte und ihnen erlaubte, »bey ihrer Tracht in Kleidern / und andern Gewohnheiten in Gastereyen und Zusammenkünfften auff Hochzeiten / Kindtauffen / Begräbnissen und dergleichen zu verharren«.9

Zeitgleich zum Erlass der Privilegien intensivierte seine diplomatischen Bemühungen um ein Bündnis mit den .10 Dies geschah vor dem Eindruck der ersten Phase des (»Böhmisch-Pfälzischer Krieg«) mit seinen nun nach Norden dringenden Kampfhandlungen, durch die der seine Restitutionsforderungen gegenüber den protestantischen Reichständen durchzusetzen gedachte. Hatte sich seit dem Kriegsausbruch 1618 und nach dem Scheitern eines umfassenden protestantischen Bündnisplans 1621 noch aus dem sich ausweitenden Konflikt herausgehalten, so stellte er sich nun an die Spitze der im Reichskreis vereinten protestantischen Stände. Im Mai 1625 ließ er sich zum Kreisoberst wählen, übernahm die militärische Führung der mittlerweile zusammengestellten Truppen und trat in den Krieg ein. Ende des Jahres schloss er als mit den und der einen Bündnisvertrag gegen den ab (» Allianz«).

Niedersächsisch-Dänischer Krieg und die Erneuerung der Privilegien

Der »Niedersächsisch-Dänische Krieg«, die nächste Phase des , geriet nach einigen Anfangserfolgen gegen die Truppen für zum Desaster.11 Während die Bündnispartner andernorts militärisch gebunden waren, stießen die Armeen unter der Führung von , und in den Reichskreis und bis an die Elbe vor. Angesichts der immer größer werdenden Gefahr einer Invasion durch den drängte der dänische Reichsrat zu Friedensverhandlungen. Im schied als Kriegspartei aus dem aus; und der verpflichteten sich, Differenzen in Reichsangelegenheiten künftig durch ein Schiedsverfahren zu klären.

Der Kriegsausbruch hatte weitreichende Folgen für . Als 1628 die kaiserlichen Truppen vor die Stadt rückten, flohen viele Einwohner, darunter die meisten Sepharden. Die Einnahme der Stadt nach halbjähriger Belagerung wurde durch eine Überflutung des Umlands, welche die Belagerer zum Rückzug zwang, abgewendet. Der Bevölkerungsschwund und wirtschaftliche Abschwung veranlasste , die vormaligen Privilegien neu aufzusetzen. Am 9. Dezember 1629 wurde, wieder ohne religiöse Bestimmungen, das Stadtprivileg »zu guter Auffnahm und florirenden Wesen in Commercien, Handwercken / und andere ehrlichen Nahrung« erneuert. Kurz darauf folgte die Erneuerung der Religionsprivilegien: Für die Angehörigen der »Portugisischen Nation Hebräischer Religion« am 19. Juni 1630 und für die Angehörigen der »Niderländischen Nation« am 17. Oktober 1631. Im Unterschied zur Promulgation der frühen Privilegien wurden diese Erlasse zum Zweck der Anwerbung von Neubürgern kurz darauf in Drucken des Jahres 1633 verbreitet.12 Mehrheitlich blieb jedoch eine lutherische Stadt.13

Betreffs des Privilegiums für die Niederländer fehlen nun alle Hinweise auf die früheren innerreformierten Konflikte, auch weil sich die Situation in den seit dem Tod im Jahr 1625 beruhigt hatte. Über die früheren Bestimmungen für die Arminianer hinaus wird den niederländischen Reformierten die freie Religionsausübung im Stadtgebiet erlaubt. In den außerhalb der gelegenen Marschlanden wird ihnen Gewissensfreiheit gestattet, der Gottesdienst - auch der »private« - verboten. Den Mennoniten wird der Kauf von Land außerhalb der Stadt ermöglicht, wo sie auch einen eigenen Friedhof unterhalten dürfen. In direkter Übernahme von Bestimmungen, die bereits 1625 in promulgiert wurden, werden sie vom Eidschwur, von der Kindertaufe und gegen Entgelt auch vom städtischen Wehrdienst befreit.14

Die neuerlichen Privilegien beförderten die Entwicklung der Stadt in den frühen 1640er Jahren. Dazu trug auch ein nach dem geschlossenes Handelsabkommen mit bei, das zur Niederlassung des spanischen Gesandten in führte. Während ihm in seinem Haus die Feier katholischer Gottesdienste erlaubt wurde, kam es zu keinem offiziellen Privileg für die katholische Religionsausübung. Nach dem Wegzug 1643 ging gegen Versuche vor, katholische Gottesdienste in der weiterzuführen.15 Der Aufschwung endete mit dem Ausbruch des »Torstenssonkrieges« zwischen und (1643 bis 1645), der neben einem massiven Handelseinbruch wieder zu einem starken Bevölkerungsschwund führte. Eine schwere Sturmflut zerstörte 1648 zudem Teile der .

Weiterführung der Privilegienpolitik unter Friedrich III.

Nach dem Tod am 28. Februar 1648 übernahm sein Sohn, , die Regentschaft sowohl in und als auch in den Besitzungen, zu denen mittlerweile solche der Grafen von -, unter anderem , hinzugekommen waren. Er bestätigte ohne Veränderungen die Privilegien für die »Niederländische Nation« am 28. Juli 1648 und diejenigen für die »Portugiesische Nation Hebräischer Religion« am 22. Oktober desselben Jahres.16 Zu einer Ausweitung der vorhandenen Privilegien kam es im folgenden Jahrzehnt. Katholiken wurde die Religionsausübung in erst gestattet, als am 30. August 1662 die grundlegenden Stadtprivilegien neu fasste.17

Unterzeichner und Unterhändler

Unterzeichner

Unterhändler

Es werden keine Unterhändler genannt.

Inhalt

Christian IV. legt anfangs seine Beweggründe für den neuerlichen Privilegienerlass dar: Nach den durch den Krieg entstandenen Schäden und Wirren bestätigt er nicht nur das am 9. Dezember 1629 erlassene Edikt für die Niederländische Nation, sondern erweitert es aufgrund des positiven Beitrags, den diese für die Stadt geleistet haben. Die Vergünstigungen umfassen zunächst den allgemeinen Schutz der Niederländer als Untertanen, ihre Bürgerrechte und den Rechtsschutz (Art. 1). Städtische Gewerbefreiheit wird gewährt, jedoch keine Zunftfreiheit (Art. 2). Für den Fernhandel werden eigens Pässe ausgestellt und freier Handel erlaubt. Das Eigentum der Niederländer in Geldwerten, Waren und Schiffen ist geschützt und für die nächsten 25 Jahre steuer- und abgabenfrei (Art. 4-6). Die Niederländer sind von Einquartierungen befreit (Art. 7) und bei den Zollabgaben mit den Eingesessenen gleich zu behandeln (Art. 8). Auch beweis- und testierrechtlich sind sie den anderen Bürgern gleichgestellt (Art. 9). Im Fall von Unglück oder nicht schuldhafter Verschuldung soll das Eigentum unangetastet bleiben, bis verbliebene finanzielle Verpflichtungen erfüllt sind (Art. 10). Geringfügige zivil- und handelsrechtliche Streitfälle unter den Niederländern sollen von ihnen selbst rechtlich entschieden werden (Art. 11), in anderen Streifällen steht ihnen der sonst übliche Rechtsweg offen (Art. 12). Bereits vor dem Zuzug in die Stadt bestehende persönliche Rechtsverhältnisse sollen, soweit möglich, weiter gelten (Art. 13). Noch nicht vergebene Bauplätze werden den Niederländern kostenfrei zur Bebauung überlassen, ein allgemeines Recht zum Erwerb und zur Bebauung von Stadt- und Landflächen, die dann als Eigentum der Niederländer gelten, wird gewährt (Art. 14), ebenso der entgeltfreie Wegzug (Art. 15). Der Schiffbau wird erlaubt (Art. 16); die ursprünglich eingeräumte preisliche Vergünstigung norwegischen Eichenholzes (Art. 17) ist zum Zeitpunkt des Privilegiendrucks aufgehoben.

Die Artikel 18 bis 23 umfassen die Bestimmungen zur Religionsausübung. Sie regeln im Einzelnen Folgendes: Den Niederländern wird die freie, die öffentliche Ordnung nicht störende Religionsausübung gewährt; ebenso die Einrichtung und Unterhaltung einer Schule auf eigene Kosten sowie die Fortführung ihrer hergebrachten Gewohnheiten und Traditionen, insbesondere bei kirchlichen Feiern und Zusammenkünften (Art. 18). In den Marschgebieten außerhalb der Stadt stehen die Niederländer ebenfalls unter obrigkeitlichem Schutz, genießen Gewissensfreiheit und dürfen keinem Glaubenszwang unterworfen werden. In ihren Wohnungen dürfen sie jedoch keinen Gottesdienst halten, sondern nur in Glückstadt (Art. 19). Die Mennoniten werden vom Eidschwur, dem Waffengebrauch und der Kindertaufe befreit und genießen Religions- und Gewissensfreiheit. Der Eid wird für sie durch eine einfache Ja-Nein-Antwort, der im Notfall zu leistende städtische Wehrdienst durch eine Gebühr ersetzt (Art. 20). Ihnen werden nach einer einmaligen Abgabe von 50 Reichstalern von der Grundsteuer befreite Flächen vor der Stadt zugewiesen, auf denen sie einen Friedhof errichten und darüber hinaus nach ihren Bedürfnissen verfahren können (Art. 21). Die Niederländer sind zur Abfassung und eigenen Vollstreckung von Testamenten berechtigt (Art. 22). Den Niederländern werden die den Sepharden am 19. Juni 1630 zugestandenen Privilegien in Geleit und Sicherheit ebenfalls gewährt (Art. 23).

Das Privileg schließt mit der Bekräftigung der Geltung der Bestimmungen, deren weitere Interpretation beim Privilegiengeber verbleibt (Art. 24). Die regionalen Amtsträger werden zu deren Beachtung angehalten (Art. 25). Alle den Bestimmungen zuwiderlaufende Rechtssatzungen werden derogiert und das Privileg durch königliche Unterschrift und Siegel in Kraft gesetzt (Art. 26).

Überlieferung und Textvorlage

Handschriften

Die Privilegien für die »Niederländische Nation« liegen vor in:

  • Schleswig, LASH, Abt. 11 Nr. 1835

Druck

  • Privilegien || Oder Freyheiten / || Welche der zu Denne= || marcken / Norwegen / etc. koͦn= || nigliche Mayeſtaͤt || Der Niederlandiſche Nation, vnd ihren || familien, Adhaerenten, vnd Mitbeſchriebenen / ſo in || der Veſte Gluͤckſtadt anitzo residiren, vnd in kuͤnfftig kommen || moͤchten / Allergnedigst hat mitgetheilet vnd gegeben || am 17. Octobris, Anno 1631. || Gedruckt / || Mit conſentz vnd belieben des HochEdeln / Ge= || ſtrengen Herꝛn Gubernatoris der || Veſte Gluͤckſtadt. || Im Jahr / 1633.
    [Glückstadt, 1633], [10] Bl., 4°
    (VD17 8:756953U)
    Benutztes Exemplar: Kiel, UB Kiel, Sign. L 2210 [Digitalisat]

Textvorlage

Der Edition liegt der genannte Druck zugrunde.

Literatur

Edition

Es liegt keine moderne Edition vor.

Forschungsliteratur (Auswahl)

  • Detlefsen, Detlef, Die städtische Entwicklung Glückstadts unter König Christian IV., in: ZGSHG 36 (1906), S. 191-256.
  • Jakobsen, Johann P., Glückstadt als religiöse Freistatt, in: Heimatbuch-Kommission (Hg.), Heimatbuch des Kreises Steinburg. Band III, Glückstadt 1926, S. 220-249.
  • Köhn, Gerhard, Die Bevölkerung der Residenz, Festung und Exulantenstadt Glückstadt von der Gründung 1616 bis zum Endausbau 1652. Methoden und Möglichkeiten einer historisch-demographischen Untersuchung mit Hilfe der elektronischen Datenvererarbeitung. Textband, Neumünster 1974 (QFGSH 65).
  • Vesely, Ivalu, Toleranz und Städtebau. Die Bedeutung des Fremden in frühneuzeitlichen Stadtgründungen am Beispiel der Exulantenstädte Glückstadt und Friedrichstadt, Braunschweig, Technische Universität, Diss. 2013.
Vollständige Bibliographie
  • Neue Privilegia, welche ... der Stadt Glückstadt ... d. 30. ... Augusti Anno 1662 ... ertheilet.., Glückstadt: Melchior Rochen, 1692 [Digitalisat].
  • Privilegia oder Freyheiten. Welche der zu Dennemarcken/ Norwegen etc. Könnigliche Mayestät. Der Portugisischen Nation Hebräischer Religion, auch jhren Adhærenten vnd familen, So in der Veste Glückstadt an jtzo residiren, vnd in künfftig kommen möchten/ Allergnedigst hat mitgetheilet vnd gegeben den 19. Junij Anno 1630, Glückstadt 1633 (VD17 8:719424E) [Digitalisat].
  • Privilegia, welche Christianus IV. ... der neuerbauten Stadt Glückstadt de Ao. 1617, d. 22. Martii allergnädigst ertheilet. Wie auch ferner denen Holländern de Ao. 1624 den 14. Febr. Imgleichen denen Armenianern de An. 1624, den 23. Julij. So dann auch ... der gemeinen Bürgerschafft ... die in der Glückstadt wohnen ... de Ao. 1629, den 9. Decembris, Glückstadt 1692 [Digitalisat].
  • Wieder auffgelegte Privilegia oder Freyheiten, welche Christianus 4tus ... Der Niederländischen Nation ... hat mitgetheilet und gegeben Anno 1631 den 17. Octobris ... Wobey denn zugleich Friderici 3tii ... Allergnädigste Confirmatio de Anno 1648 den 28. Julij ... Sodann anderweitige Confirmatio und Extensio von Christiano 5to ... de Anno 1670 den 29. Novemb. ... Und dann weiter die Königl. Renovatio und Extensio de Anno 1686 den 20. Aprilis auff 20 Jahr ..., S.l. 1692 [Digitalisat].
  • Wiederauffgelegte Privilegia oder Freyheiten, welche dero zu Dennemarck, Norwegen ... königl. Mayst. der portugisischen Nation hebräischer Religion ... hat mitgetheilet ... 19. Junii Anno 1630, S.l. 1690 (VD17 14:077047Q) [Digitalisat].
  • Benedict, Philip, Christ’s Churches Purely Reformed. A Social History of Calvinism, Yale 2002.
  • Detlefsen, Detlef, Die städtische Entwicklung Glückstadts unter König Christian IV., in: ZGSHG 36 (1906), S. 191-256.
  • Jakobsen, Johann P., Glückstadt als religiöse Freistatt, in: Heimatbuch-Kommission (Hg.), Heimatbuch des Kreises Steinburg. Band III, Glückstadt 1926, S. 220-249.
  • Kröncke, Merten, Die Glückstädter Stadtplanung und Christian IV. - Neue Deutungen, in: Boldt, Christian (Hg.), 400 Jahre Glückstadt. Festschrift der Detlefsen-Gesellschaft zum Stadtjubiläum, Norderstedt 2017, S. 51-87.
  • Köhn, Gerhard, Die Bevölkerung der Residenz, Festung und Exulantenstadt Glückstadt von der Gründung 1616 bis zum Endausbau 1652. Methoden und Möglichkeiten einer historisch-demographischen Untersuchung mit Hilfe der elektronischen Datenvererarbeitung. Textband, Neumünster 1974 (QFGSH 65).
  • Lockhart, Paul Douglas, Denmark, in: Asbach, Olas / Schröder, Peter (Hg.), The Ashgate Research Companion to the Thirty Years' War, London: Routledge 2016, S. 65-75.
  • Vesely, Ivalu, Toleranz und Städtebau. Die Bedeutung des Fremden in frühneuzeitlichen Stadtgründungen am Beispiel der Exulantenstädte Glückstadt und Friedrichstadt, Braunschweig, Technische Universität, Diss. 2013.
  • Wilson, Peter H., Der dreißigjährige Krieg. Eine europäische Tragödie, Darmstadt 2017.

Fußnoten

1 Vgl. .
2 Der Neuen Stadt / in der eingeteichten Wildnüß / Glückstadt / ertheiltes Privilegium. Datum Friederichsburg / den 22. Martii Anno 1617, in: .
3 Vgl. »Der Portugysen in der Glückstadt Privilegium« (3. August 1619), abgedr. bei
4 Vgl.
5 Vgl. zu ihnen die Anm. in den
6 Die Bezeichnung »Remonstranten« geht auf eine Eingabe (»Remonstranz«) zurück, welche die Arminianer an die Stände von und gerichtet hatten. In dieser Remonstranz fassten sie ihre Anschauungen in fünf Artikeln zusammen.
7 Vgl. dazu ausführlich .
8 Neue Privilegia den Holländern gegeben so zur Glückstadt sich niederlassen wollen. Sub dato Cronenburg den 14. Februarii Anno. 1624, in: .
9 Privilegia, so den Armenianern zur Glückstadt bewilliget. Sub dato Copenhagen den 23. Julii, Anno 1624, in: .
10 Vgl. dazu und .
11 Vgl. ausführlich dazu .
12 Vgl. unten 4.2. für das hier edierte Privileg für die Niederländer und .
13 Zur Bevölkerungsentwicklung vgl. .
15 Vgl. und
16 Die Konfirmationen sind gedruckt in: bzw. .
17 Vgl. .