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Privilegien für Glückstadt (17. Oktober 1631) - VD17 8:756953U, Benutztes Exemplar: UB Kiel, Sign. L 2210

Privilegien für Glückstadt ( 17. Oktober 1631) - VD17 8:756953U, Benutztes Exemplar: UB Kiel, Sign. L 2210

1Privilegia
2Oder Freyheiten,
3Welche der zu
4, etc.
5
6Der Nation, und ihren
7familien, Adhaerenten1 und Mitbeschriebenen2, so in
8der Veste anitzo residiren und in künfftig kommen
9möchten, Allergnedigst hat mitgetheilet und gegeben
10am 17. Octobris, Anno 1631.
11Gedruckt
12Mit consentz und belieben des HochEdeln Ge-
13strengen Herrn der
14Veste .
15Im Jahr 1633.

16Wir,
17, von Got-
18tes gnaden, zu
19, , der Wenden
20und Goten König, Hertzog zu
21, ,
22 und der , Graff zu
23und etc. Thuen kundt Jedermennig-
24lichen3: Demnach wir vor diesem der
25 Nation aus sonderbahre gnade Unterschiedene
26Privilegien, Immunitäten und Freyheiten in unsere
27Neu erbaute Stadt sich ruhelich nie-
28derzulassen zu negociiren4, zu handlen, zu wandlen,
29und ihre Bürgerliche Nahrung zu treiben, gnedigst
30mitgetheilet haben, aber wegen einfallender Kriegs-
31Emporung5 obgedachte Niederlandische Nation gu-
32ten Theils zerstreuet und auff andere Orter sich rete-
33riret, auch die Handelung und Nahrung zimblicher
34massen turbiret unnd niedergelegt worden: Nunmehr
35aber vormittelst Göttlicher aßistentza unsere Fürsten-
36thumbe, Land und Leute, wieder zu einen friedtli-
37chen Stand gediegen, haben wir fast6 rathsamb, gut,
38und für unsere Neu fundirte Stad hoch-
39dienlig zu sein erachtet, Das man die frembden Na-
40tionen wieder herruffete, bevorab die Niederlände-
41ren, so diese Stad umb ein ansehenliches mit ihren
42Heuseren vormehret: Haben demnach und zu erlan-
43gung dieser, in unsern jüngst außgetheilten Patenten
44sub dato denn 9. Decembris. 1629. unsere
45gnedigste Meinung zu erkennen gegeben, das wir
46nicht allein die vorige Privilegia7 wollen erneuert,
47Confirmiret und bestettiget haben, Sonderen auch
48auff derselben anhalten solche mit neuen indulten8
49und Privilegien, so viel immer mit fueg und recht ge-
50schehen kan, vormehren und vorbesseren. Wie wir ih-
51nen dann hirmit auß Königlicher Autoritet, Macht,
52Gewalt unnd Krafft Landes Fürstlichen hohen
53Obrigkeit, auch so wol für , als im Nahmen des
54Hochgebornen Fürsten unseres freundtlichen lieben
55Herrn Sohns, Herrn ,
56zu , , der Wenden unnd
57Gotten erwehleten Printzen, Hertzogen zu
58, , und der ,
59Graffen zu und etc. Nach-
60folgende Privilegia, Immuniteten unnd Freyheiten
61gnedigst concediren, mittheilen und geben.

621. Erstlichen wollen , auch unsere Erben, Nach-
63kommen und Successoren, die Nation,
64die sich in unsere heußlich niederlassen und
65besetzen, in gesambt und ohne unterscheit Geist- oder
66Weltlicher Personen, Kauff- oder Handwercks Leu-
67te, Rentener9, Schifferen oder Pauren10, vor unsere
68unterthanen auff und annehmen, das sie neben ihren
69Erben und Haußgesinde unter unseren Schutz und
70protection ein erbahres Leben in aller sicherheit füh-
71ren mügen: Gestaldt wir ihnen dann hirmit unnd in
72Krafft dieses unsere freyes sicheres Geleidt vor ihre
73Persohnen, Haußgesinde, Güter unnd alles, was
74ihnen zustendig, ein besser unnd bestendigster Formb
75wollen ertheilet haben, mit Ernsten befellich, das nie-
76mandt, was Nation, qualitet oder Condition er auch
77sein mag, dieselbigen beleidigen, ihnen ubels nach-
78reden oder sonsten, auff was weise es geschehen kön-
79te, gegen sie etwasb de facto attentire11, oder sich gelü-
80sten lasse, vielmehr aber nebenst ihren Kinderen und
81Gesinde andere Bürgern gleich respectiren unnd
82halten: Wer dar wieder thut, sol mit billiger12 Straffe
83beleget werden. Und daferne auch in vorfallenden
84Feurß Brunsten, Wasserfluthen, oder anderen un-
85gelegenheiten, welcher der liebe Gott gnedig abkehre
86und abwende, sie eintziger hülffe benöttiget, sol die
87Bürgerschafft schuldig sein, ihnen so wol auch an-
88deren frembden Nationen die hülff- unnd nachbar-
89liche Handt zu bieten und treulich bey zustehen, wel-
90ches dann auch den Bürgeren bey Ablegung ihres
91Bürgerliches Eydes mit sol eingebunden und anbe-
92fohlen werden. Wir wollen auch nicht gestatten das
93jemand von denen, die sich erwehnter massen in der
94 unter unser protection begeben, ausserhalb
95unsere Königreiche unnd Fürstenthumbe heimblich
96oder öffentlich weg geführet und vor frembde Rich-
97ter gebracht oder gestellet, noch auch von unseren
98Richteren und Officirern, ohne ordentlichen Proces
99unnd rechtmessige Erkändtnusse unsere Lande und
100Städte vorwiesen oder auß denselben weg zu ziehen
101gedrungen werde: Sonder es sollen die jenige, die in
102Civil oder Criminal sachen zu besprechen willens, ih-
103re klage an dem Orth, wor sie wonhafft, vor den ordi-
104nari13 Richter anstellen und daselbsten in prima instan-
105tia gebührenden außschlages14 erwarten: Und dar sie
106darmit nicht friedtlich, durch appellation die sache in
107secunda instantia an die Ubergerichte oder, nach imp-
108portantz derselben, vor uns, unseren Stadhalter und
109Räthen anhengig machen, und Rechtmessiger ent-
110scheidung gewertig sein. Mügen auch alle die jenige,
111so qualificirt befunden, gleich unseren eingebornen ad
112officia publica gezogen und gebraucht werden.

1132. Zum Andern sol ihnen frey stehen aller Bür-
114gerliche Nahrung zu Wasser und Lande, mit Kauff-
115manschafft, Handwercken oder ander Handtierung,
116wie die Nahmen haben mügen, an allen Örteren im
117Jahrmarcketen, mit offenen Buden, Laden unnd
118Winckelen, Gewicht und Maaß, gleich anderen un-
119seren Unterthanen ungehindert zu treiben und fortc
120zusetzen. Sollen jedoch nicht schuldig sein, in andere
121Bürgere Zunfften, Gilden, Ampteren ober Societe-
122ten sich zu begeben, sonderen von denselbigen aller-
123dinges separiret und abgesondert bleiben, und einem
124Jeden sein Brod zu suchen unnd Handtierung zu
125treiben, auff waß massen er es am nützlichsten und be-
126quemsten befinden wird, doch daß es Ehrlicher und
127Redlicher weise geschehe, frey und zugelassen sein.

1283. Zum Dritten: die ihre Handlung zu
129und zu Lande treiben werden, den wollen wir zu sol-
130cher ihrer redlicher Handtierung, auff ihr unterthä-
131nigstes Anhalten, unsere Königliche offene Passe auff
132, , , , ,
133, , unnd andere Örter,
134wie es ihnen beliebt, gleich unseren eigenen Einge-
135bornen mittheilen, auch ihre Personen sampt ihren
136Commercien zu Wasser und Lande in unseren König-
137lichen Schutz und protection nehmen, alle gute Be-
138fordrung bey außlendischen Potentaten unnd Herr-
139schafften erweissen, und unse Euserste dahin bemü-
140hen, daß die Nation, unter densel-
141ben und in ihren Botmessigkeiten gleicher Freyheit
142in dem Commercien, wie unsere eingeborne Unter-
143thanen geniessen mügen. Und mügen sie nicht allein
144mit den Eingesessenen unsere Reiche unnd Fürsten-
145thumbe, sonderen auch Frembden und Außwendi-
146gen Marschopey15 halten, und mit derselben Geldt und
147Wahren ihres gefallens und gleich ihren eigenen
148Güteren ohne Vorhindernusse ihre Handtierung
149treiben.

1504. Zum Vierdten: Wo etwan Krieg oder Unei-
151nigkeit, welches GOtt gnedig vorhüten wolle, zwi-
152schen unseren Reichen und Landen und solcher Par-
153ticipanten Obrigkeit entstehen solte, wollen wir keines
154weges gestatten, das derselbe Frembden mit unseren
155in der gesessenen Unterthanen in Hande-
156lung eingelegte Gelder, oder Wahren arrestiret16, se-
157questiret17, oder angehalten werden sollen, sonderen es
158sol ihnen frey stehen dieselbe ohne beschwerung und
159vorenthalt von dem unseren zu forderen und ihres
160gefallens darmit zu gebahren: Doch daferne sie sich
161in der Persohn nicht gegen uns gebrauchen lassen.

1625. Zum Fünfften: Da auch uber vorhoffen in un-
163seren Königreichen, Fürstenthumben, an Ort und
164Enden, wie die Nahmen haben, durch Ungelück und
165Ungewitter der Nation ihre Schiffe,
166Gütere und Wahren absonderlich zu Stranden kom-
167men, vorordnen und wollen hirmit vor uns, un-
168sere Erben und Nachkommen, das beydes Gütere
169und Schiffe sampt unnd absonders, wor die anlan-
170den, ihnen gleich andern unseren Unterthanen umb
171ein liederliches und billiches18 Behrgeld19 wieder auß-
172gefolget, und den rechten Eigenthumbern restitui-
173ret werden sollen.

1746. Zum Sechsten: Wir setzen sie die
175 Kauffleute unnd gantze Nation hirmit liber20,
176loß, exempt, und frey von allen und jeden Imposten21,
177Haubtgelderen, und anderen derogleichen Lasten
178und Contributionen, so wol die Persohnen als Gütere
179betreffend (jedoch vorbehaltlich des Zollens, das
180von den auß und eingehende Wahren vormüge un-
181sere ZolRolle sol entrichtet werden), so etwa vor die-
182sen albereit imponiret und auffgesetzt, und sie selbsten
183vor diesen jährlich entrichtet haben oder in künfftig
184möchten imponiret werden: Von denen und deroglei-
185chen Imposten und Aufflagen befreyen , auch unse-
186ne Erben, Nachkommen unnd Successoren sie, die Nie-
187derlandische Nation, auff termin und zeit Fünff und
188Zwantzig Jahr, Als wir in unseren jüngst außge-
189theilten Patenten sub dato den 9. Decem-
190bris Anno 1629. gnedigst vorsprochen haben.22 Und
191nach vorlauff der Fünff und Zwantzig Jahren sol-
192len sie keines weges mehr dan andere Nationen und
193Bürger beschweret werden. Wie wir sie ebenmessig
194hiemit loß, frey und quith23 sprechen von allen denen
195Schulden, welche die Gemein oder Commun der
196 vor diesen gemachet, damit sie keines we-
197ges sollen noch können beunruhiget werden.

1987. Zum Siebenden: In Krieges so wol als in
199Friedenszeiten sollen sie von Einquartirung der
200Soldaten und anderen Bürden gantz frey sein.

2018. Zum Achten: Sie sollen auch mit den Zolle
202nicht höher als andere unsere Bürgere, denen sie in
203hoc passu24 gleich, beschweret werden: Was sie an Per-
204len, Cleinodien, Edelgesteinen, Gold und Silber
205handelsweise ein unnd wieder auß führen, auch
206Haußrath und andere mobilien, solches alles ist von
207Zollen entfreyet: Wie dan auch, wan einer oder der
208ander mit seinen gantzen familia und Gesinde sich an
209frembde Örtere, ausser unsere Fürstenthumbe und
210Jurisdiction, welches ihnen frey stehet, begeben wol-
211ten, aller dinges nichtes zu entrichten schuldig sein
212sollen.

2139. Zum Neunden: Im vorfallenden Streitsachen
214sollen der Niederländeren Kauffbücher, sie sein in
215Niederlandischer, Frantzösischer, Teutscher oder an-
216dere Sprachen geschrieben, gleich anderen Beweiß-
217thumben, wie in unter den Kauffleuten
218und sonsten gebreuchlich, mediante juramento plene25
219probiren und gelten: Auch sollen der Niederlanderen
220und ihren Adhaerenten Gezeuchnussen26, da ferne es
221sonsten unberuchtigte Persohnen sein, ein und ausser
222Gerichte war sein und gelten, Eben so wol als an-
223dere unsere Bürger.

22410. Zum Zehenden: So ferne unter ihnen einer
225durch einen unvorhofften Falle und zustehenden Un-
226gelücke zu fallieren27 und schaden keme oder, auch daß
227Gott in gnaden abwenden wolte, im vorderben ge-
228rahte, und daher an einige particulier Persohnen mit
229schüldern vorhafftet bliebe: in diesen Falle begehren
230und wollen wir, daß unser Obrigkeiten eine gewisse
231zeit auffsetzet, innerhalb welcher ihre Committenten
232und Correspondenten ihr an die Güter praetendirtes
233Eigenthumbliches Recht gebührender massen be-
234weisen und auß führen: Unnd immittelst sollen die
235Gütere, Wahren und Wechselbrieffe oder andere
236ihren Committenten und Correspondenten zugehö-
237rige Sachen in guter gewahrsamb genommen, Und
238nichtes davon distrahirt werden, ehe dan die Rech-
239nung geflichtet sein, als durch ordinantz und im Ge-
240brauch darüber wird disponiret sein, jedoch mit vor-
241behalt und reservirung unseres Königlichen Interesse.

24211. Zum Elfften: In Civil und Kauffmans sachen,
243so zwischen ihnen selbsten entstehen und vorfallen,
244haben ihre eigne Richter und Depurtirte, die wir ih-
245nen vorgönnen allezeit von ihrer Nation zuerweh-
246len, macht auff hundert unnd funffzig Reichsthaler
247definitive zu urtheilen und zusprechen: Höhere Sum-
248men gehören vor unsere Rath und Gerichte. Imglei-
249chen geben wir ihren obgedachten Deputirten eben-
250messigen Gewalt in Testamenten, Erbschafften,
251Matrimonial28 Sachen, und so dotes29 und dergleichen
252concerniren, da einiger Streit vorfelt, selbige nach ih-
253ren Gesetzen und Gebreuchen volkomblich und de-
254finitive ohne einiges appelliren oder revidiren, zu ur-
255theilen und zu vordragen, bey welchen Urtheil und
256Außspruch es so steiff und feste sol bleiben unnd be-
257wenden, als wann unsere Magistrat selbige außge-
258sprochen hette, und sollen unsere gesetzte Obrigkeiten
259ihnen jedesmahl zur würcklichen execution die hülff-
260liche Hand bieten.

26112. Zum Zwölfften: Wann sie aber mit einen von
262einer anderen Nation oder Außlendischen zu thuen
263haben, sollen sie an unsere Rath und Gerichte vor-
264weisen sein, welche ohne weitleufftiges procediren de
265simplici & plano30, so es inmer müglich, alle Sachen
266richten und schlichten sollen: So ferne sich aber in de-
267ren Außspruch ein oder der ander Theil beschweret zu
268sein vormeinet, sollen sie immediate31 an uns zu appelli-
269ren und sich zuberuffen macht haben: Aber vor keine
270Städte zu compariren32 schuldig sein.

27113. Zum Dreyzehenden: Wollen wir die Nieder-
272laendern, so sich in unser nieder lassen, nicht
273allein in unseren Reichen und Fürstenthumben schüt-
274zen und schirmen, sonderen auch bey ihrer Obrigkeit,
275wo unter sie zuvor gesessen, so viel füglich geschehen
276kan, die Beschaffenheit thuen, das sie mit ihrer Haab
277und Güteren nach dero Landen Gerechtichkeit auß-
278gestattet werden.

27914. Zum Vierzehenden: Daferne auch noch Plat-
280ze in ubrig, die noch nicht anderen vorge-
281ben, solchen wollen wir ihnen, so daselbsten zu bauen
282entschlossen, anweisen und einreumen lassen, ihre
283Heusere und Wohnung darauff zu bauen, ohne ein-
284tzige wieder Erstattung oder Bezahlung des fundi33
285und Platzes. Wie sie auch macht haben, Heusere und
286andere unbewegliche Gütere ein und umb die Stad
287vor sich und ihren Erben zu Heuren, zu Kauffen, und
288auff Platzen und Stedten, die ihnen vor diesen zuge-
289theilet gewesen, oder in künfftig solten zugetheilet
290werden, zu bauen, welche Platze, unbewegliche Gü-
291tere und liegende Gründe sie jederzeit als rechte Ei-
292genthumber bewohnen, behalten, und nach ihren
293gefallen alieniren und vorkauffen mügen: Und ob
294auch erwehnete Platze von anderen eingenommen
295und bebauet werden, sollen selbe doch ihnen restitui-
296ret und wieder eingereumet werden.

29715. Zum Fünffzehenden: Wan ihnen nicht lenger
298an obspecificirten Orte zu vorbleiben und ihre Hand-
299tierung daselbst zu treiben gefallen würde, sol ihnen
300mit den Ihrigen, was sie dahin gebracht oder daselb-
301sten erworben und gewunnen, ohne eintzige Entgelte-
302nisse wegzuziehen und an Orte wo ihnen geliebet sich
303zubegeben, vorgönnet und zugelassen sein.

30416. Zum Sechszehenden: Wir vorgünstigen
305auch hiermit den Niederlandischen Kauffleuten und
306ihren Adhaerenten, das sie in unser mügen
307Schiffe zimmeren oder auffbauen lassen, und das
308nothwendige Holtz zu den Schiffen in unseren Für-
309stenthumben oder sonsten einkauffen und die Stör34
310hinab bringen lassen, daran sie niemandt sol vorhin-
311deren: Auch ferner macht haben, die auffgebauete
312Schiffe entweder selbsten zubefrachten oder ihres
313gefallens zu alieniren35 und zu vorkauffen, zur Stedte
314oder auch in frembden Landen, ungeachtet aller
315Rechten, statuten, Gebreuchen und Gewonheiten, so
316dagegen sein und streiten solten.

317d17. Zum Siebenzehenden: Sol ihnen auch frey
318stehen und zu gelassen sein, zu erbauung ih-
319rer Heuser unnd Schiffe auß unseren Kö-
320nigreich Eichen Holtz umb bil-
321liche Bezalung abzuholen, dero behuff sie
322dann einen Schein von unseren Gubernatorn forde-
323ren und in vorzeigen sollen, das sie zu der
324 gesessen.

32518. Zum Achtzehenden: Geben und lassen
326auch unsere Erben, Nachkommen und Successoren
327gnedigst zu, das sie das freye Exercitium ihrer Religion
328in ihrer Sprach, auff ihren Kosten, ohne eintzige vor-
329hinderung in aller Erbarkeit und stille haben und
330treiben mügen. Es sol ihnen auch hirmit zugelassen
331sein, eine Schule auff ihren Kosten anzurichten und
332darinne ihre Kinder im Lesen und Schreiben, Rech-
333nen und derogleichen zu Unterrichten: Es soll ihnen
334auch frey stehen bey ihrer Dracht in Kleideren und
335anderen Gewonheiten und Gebreuchen in Hoch-
336zeiten, Kinder Tauffen, Begrebnussen, Gästereyen,
337Zusammenkunfften und derogleichene zuvorharren,
338auch sonsten in Speise, Dranck und Kleidung das,
339was sie bezahlen können zu geniessen und zugebrau-
340chen.

34119. Zum Neunzehenden: Wollen wir auch unsere
342Erben und Nachkommen, sothane Bauren unnd
343Haußleute, so auß und anderen frembden
344Orten herkommend, ihre gelegenheit nach in Glück-
345stad nicht bequemblich können accomodiret werden,
346und sich nach unser Wiltniß, oder
34736 nieder zu lassen entschlossen, gnedigst vor un-
348sere Unterthanen auff und annehmen, und gleich un-
349seren Eingebornen schützen und schirmen, ohne je-
350mandts an seinen Gewissen eintrag zu thuen oder zu
351den ublichen Exercitio religionis zu zwingen, das sie
352unter unseren gnedigsten Schutz und protection frey,
353sicher und ungehindert (jedoch ohne einen privaten
354Gottesdienst anzurichten) Wohnen, in aller still
355ein Erlich und Bürgerlich Leben führen und ihren
356Handel und Handtierung treiben, und nur allein
357das Exercitium ihrer Religion in der Glückstadt frey
358haben mügen.

35920. Zum Zwantzigsten: Den genandten Menno-
360niten, so sich in etzliche Sachen beschweren, Als in
361jure jurando37, armorum usu38 & paedobabtismo39, wollen
362wir gnedigst zu lassen, auff das sie ihre Religion und
363Conscientz40 frey beleben, daß sie mit keinen Eydt-
364schweren, Gebrauch von Waffen oder Tauffen von
365ihre Kinder sollen beschweret, sonderen das sie an
366stat des Eydes mit ihren einfältig Ja unnd Nein,
367und ein Platz von die Waffen zu führen mit ein ge-
368bürliches Jahrgeldt, wan die Noht solches erfordert,
369jeders vormügen nach sollen frey sein und bleiben.41

37021. Zum Ein und Zwantzigsten: Wir wollen ihnen
371ein Platz vor der Stad von ungefehr zwey Morgen
372Landes zu einen Kirchhoffe anweisen, dar sie ihre
373Todten hingraben, auch von anderen Örteren dar-
374hin bringen mügen, sollen auch deßswegen keinen Zol
375oder Unpflichtf 42 geben und mügen von denselbigen
376Platze so viel zu ihren Kirchhoffe, als sie nötig erach-
377ten, gebrauchen und beplacken43, das ubrige können
378sie unter sich theilen, Garten, Heuser und Have dar-
379auff setzen, sonder einige Grundheur44: Jedoch das sie
380eins vor allemahl Funfftzig Reichs Thaler darfür
381abgeben und entrichten, damit sollen sie die possession
382so lange sie in der wohnen versichert sein.

38322. Zum Zwey und Zwanzigsten: Es sol ihnen
384auch frey stehen, Testamenta zu machen und uber ih-
385re Gütere beweglich oder unbeweglich zu disponiren.
386Nach ihrer tödlichen Hintrit sollen die Gütere, da ein
387Testament gemachet, den eingesetzten Erben oder, da
388keines vorhanden, denen, so ab in Testato45 vormügen
389der Rechten darzu befüget, sie wohnen in oder ausser-
390halb unser Reiche und Fürstenthumbe, gefolget wer-
391den. Infall sich auch keine Erben so bald angeben
392würden, und der Vorstorbene keine Vorordnung, wie
393es mit den Gütern zu halten, gemacht hette, sol nicht
394Bürgermeister und Raht oder der Stad Voget sich
395deroselben anmassen, Sonderen es sollen die Depu-
396tirte der Nation die Güter inventiren46, und den Erben,
397so sich hernach angeben werden, zum besten bewah-
398ren.

39923. Zum Drey und Zwantzigsten: Imfall auch
400eintzige andere frembde Nationen in unser
401wohnende, und specialich die Nation
402Hebräischer Religion, einige andere Freyheiten als
403hirein begriffen: Nemblich von vollenkommenes Ge-
404leit und securitet Articulo 1. und 2. ihrer Privilegien
405sub dato Glückstad den 19. Junii Anno 1630. Begrif-
406fen und Außgetruckt, die sich all schon von uns erlan-
407get, oder in künfftig erlangen müchten, vor sich het-
408ten: Wollen wir ihnen, die Nation
409auch deren zugeniessen und sich zu gebrauchen vor-
410gönnet und Krafft dieses zugelassen haben dero-
411massen, als wann sie ordentlich alhir specificiret und
412Außgedruckt wehren.47

41324. Zum Vier und Zwantzigsten: Wie wir dann
414auch wollen das obgesetzte unsere Privilegia in allen
415Articuln, Clausuln und Puncten, von uns, so wol un-
416seren Erben und Nachkommen in unseren Fürsten-
417thumben und Landen, principaliter aber in unserer
418, den Niederlandern auch ihren Adhaeren-
419ten und familien allezeit steiff, fest und unvorbrüch-
420lich, wie wir ihnen zugesaget und vorsprochen, sollen
421gehalten werden: Und da uber das einer oder der
422ander Articul dieser unser Privilegien einige Interpre-
423tation benötiget, sol selbe den Niederlanderen, ihren
424familien und Adhaerenten zu ersprießlichen Besten
425von uns, unseren Erben und successoren beschehen
426und inseriret werden.

42725. Zum Fünff und Zwantzigsten: Wie dan
428auch hirbey und in Krafft dieses allen unseren Kö-
429niglichen Botmessigkeiten Subjicirten und Angehöri-
430gen, als Stadhaltern, Ambtleuten, Gubernatorn,
431Rahten, Voigten, Obrigkeiten, und sonsten allen
432und jeden unsern Ambtßtragern, Ernstlichen injungi-
433ren und befehlen, so wol in Krieges als auch in Frie-
434denszeiten dieser unser der Nation
435mitgetheilte Privilegia, wie sie hier oben der länge
436nach gesetzt und begriffen, getreu und fleissig in acht
437zu nehmen, zu manuteniren48, und in viridi observantia49
438zu halten.

43926. Zum Sechs und Zwantzigsten: Schließli-
440chen wollen wir, das dieser der Nati-
441on und ihren Adhaerenten und mit beschriebenen er-
442theilete Privilegia und Indulta50, von uns, unseren Er-
443ben und Nachkommen in allen Clausuln und Puncten
444steif und feste gehalten werden: Derowegen wir dan
445alle Geist- und Weltliche Rechte, Gesetze, Statuten,
446Ordnungen, Decreta und Gebreuche, wie die Namen
447haben, so diesen unseren ertheileten Privilegiis Con-
448trariiren oder Derogiren möchten, Krafft habender
449Königlicher Macht und Gewalt, vor , auch un-
450seren Erben und Nachkommen, annihiliren, Caßiren,
451annulliren, und hirmit auffheben in totum, sampt und
452sonders, kein außgeschlossen. Und bleiben ihnen je-
453derzeit mit Königl[icher] Gnad und geneigten Willen wol
454zu gethan. Wie wir uns solches dan auch gnedigst
455erbieten, zu fortsetzung der Commercien, und auf
456begebene Falle, diese unsere Privilegia zu extendiren
457und zu vormehren, und da es nötig, mehr in ein und
458ander Articul zu addiren. Dessen zu mehrer Vorsiche-
459rung haben diese gegenwertige Privilegia mit
460unserer Hand subscription und Königlichen Insiegel
461bekrefftiget. Gegeben in unser Veste , den
462 17. Octob[ris] Anno 1631.


Textapparat

a Korrigiert aus: aßitenz.
b Korrigiert aus: etwes.
c Korrigiert aus: foert.
d Am linken Rand: Dieser Punct ist caßiret, so weit das Eichen Holtz betrifft.
e Korrigiert aus: derogliechen.
f Korrigiert aus: Unplicht.

Sachliche Anmerkungen

1 Anhänger.
2 schriftlich und namentlich Aufgeführte.
3 einem jeden.
4 Geschäfte zu betreiben.
5 Vgl. dazu die Einleitung.
6 sehr.
7 Vgl. die Einleitung.
8 Vergünstigungen.
9 Jemand, der von seinen Kapital- bzw. Zinserträgen lebt.
10 Bauern.
11 in ein Recht eingreifen.
12 angemessener.
13 festgesetzten.
14 Entscheidung.
15 Handelsgesellschaft(en).
16 festgehalten.
17 beschlagnahmt.
18 angemessenes
19 Bergegeld: Lohn für das Bergen schiffbrüchiger Güter.
20 frei.
21 Warensteuern.
22 Vgl. Denen in Glückstadt gegebene Privilegia. Datiret Glückstadt den 9. Decembris, Anno 1629, in: : »3. Soll die sämbtliche Bürgerschafft 25 Jahre folgende Jahr lang von dato an zurechnen / aller Bürgerlichen Unpflicht / Beschwerung / Aufflagen und Contributionen, wie die Namen haben mögen / gäntzlich entfreyet und enthaben seyn«.
23 befreit.
24 unter diesen Umständen.
25 durch einen einfachen Eid.
26 Zeugnisse.
27 bankrott gehen.
28 Ehe.
29 Aussteuer, Mitgift.
30 schlicht und einfach.
31 unmittelbar.
32 sich vor Gericht zu stellen.
33 Grund und Bodens.
34 Unterlauf der Elbe.
35 veräußern.
36 Um die Stadt gelegene Elbmarschen.
37 Eidschwören.
38 Gebrauch von Waffen.
39 Kindertaufe.
40 Gewissen.
41 Zu diesen Bestimmungen vgl. das Privileg für die Mennoniten (13. Februar 1623) sowie die Einleitung.
42 Abgabe.
43 behauen.
44 Pachtabgabe.
45 eigentlich: ab intestato, d.h. ohne Testament.
46 ein Inventar anlegen.
47 Vgl. : »1. Erstlich geben unnd ertheilen wir der Portugisischen Nation Hebräische Religion Verwandten und zugethanen / so wol Kauffleuten / Rentenern / als Handwercksleuten und allen andern / vollenkommenes Geleit / das sie in unser new erbawten Stadt Glückstadt ihre Niederlage anstellen / und darein geruhiglich ohne alle molestirung / sie sey realis oder Personalis, wohnen mügen / auch Heusere und andere unbewegliche Gütere in unnd umb die Stadt vor sich und ihren Erben heuren / zu Kauffen / und auff Platzen und Städten / die ihnen vor diesem zugetheilet gewesen / oder in künfftig solten zugetheilet werden / zubawen macht haben / Welche Plätze / unbewegliche Gütere und liegende Gründe / sie jederzeit als recht Eigenthumber bewohnen / behalten / und nach ihrem gefallen alieniren und verkauffen mögen / und ob auch vorerwehnte Plätze von andern eingenommen und bebawet wehren / sollen selbe doch ihnen restituiret und wieder eingereumet werden / Wie ihnen auch frey stehen / allerley Handel / Wandel und Handwercke gleich unsern andern Bürgern anzustellen und zu treiben / Sollen jedoch nicht schuldig sein / in ander Bürgerzunfften / zechen und societeten sich zubegeben / Sondern von denselbigen allerdings separiret und abgesondert bleiben / Wir geben auch denen / die also in unser Glückstadt sich Niederlassen / einen solchen salvum conductum, Das sie in unsern Reichen und Fürstenthumben mit ihren Dienern frey / sicher mögen Handeln / Wandeln und negociiren, auß und einreisen / wegziehen und wiederkommen ihres gefallens. 2. Zum Andern / Wie wir dan auch hiebey versicheren / so lange sie unter uns wohnen / das Niemandt wegen eintziger civil oder criminal Sache / so vor concession dieser Privilegien, oder ehe sie sich alhier gesetzet / unnd ausserhalb unser und des Römischen Reichs Botmessigkeit entstanden oder begangen / ob schon darüber an andern Orten citationes angestellet / oder auch sententz darin gefellet sein möchte / Sie und ihre familien alhie weiter zuverfolgen zugelassen / vielweniger eintzige execution gegen sie vorhenget werden sol / Es were dan / das sich einer oder ander unter ihnen zu Rechtlicher verantwortung freywillich offerirte und erböte / Wie dan auch hierin mit eingeschlossen sein alle Schulde / so von ihnen / ihren familien und Gesinde / hinc inde vor dieser concession, oder ihrer Niederlassung in der Glückstadt / ausserhalb unserer und des Römischen Reichs Botmessigkeiten / vor ihrer Einkunfft gemacht sein / und sol auch derenthalber kein Richter / Magistrat oder Oberkeit macht haben darin zuerkennen / weniger mit der Execution wieder sie zu verfahren / bey vermeidung unserer Ungnad und Straff. Und fals etwan darin gesprochen und verfahren sein möchte / sol solches von keinen Würden sein / noch vor Recht erkant werden.«
48 schützen.
49 besonderer Aufmerksamkeit.
50 Vergünstigungen.