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Vertrag von Augsburg (2. August 1548) - Einleitung

Einleitung

Vertrag von Augsburg (2. August 1548) - Einleitung
Bearbeitet von Jan Martin Lies

Historischer Kontext

Bischofsstadt und Reichsstadt: im Spannungsfeld von geistlicher Jurisdiktion und weltlicher Politik

Wie in zahlreichen Bischofsstädten des entwickelte sich die Stadtverfassung auch in über das Mittelalter hinweg in einem komplizierten Mit- und Gegeneinander von weltlicher und geistlicher Obrigkeit. Denn die Bischöfe von , die zugleich als Herren der Stadt fungierten, verloren im Verlauf des Hoch- und Spätmittelalters diese Stellung in einem schleichenden Prozess, der im Jahr 1316 zu einem Höhepunkt gelangte, als Kaiser die Reichsfreiheit beurkundete.1 Überdies mussten die Bischöfe sukzessive bedeutsame Rechte in der (z.B. Münzrecht, Geleitrecht, Vogtrecht usw.) an die Bürgerschaft abtreten, die eine eigenständige weltliche Stadtregierung etablieren konnte. Größte Bedeutung für die Grundstruktur der politischen Verfasstheit der bis 1548 kam dabei der Zunftverfassung von 1346 zu.2 Die führende Rolle der Patrizier der wurde darin gebrochen und die Regierung auf die Mitglieder der Zünfte übertragen, indem unterschiedliche Gremien (Kleiner Rat, Großer Rat, Dreizehner) entstanden, die durch Wahlen in den verschiedenen Zünften sowie durch eine Hinzuberufung weniger Patrizier besetzt wurden.3

Trotz dieser erheblichen politischen Machtverschiebung in der besaßen Bischof und Geistlichkeit weiterhin eine herausgehobene Stellung. So blieben sie steuerbefreit und mussten keinen Beitrag zur Verteidigung leisten.4 Zudem fungierten die Bischöfe als Gerichtsherren für die Geistlichen in der , da diese dem Bürgerrecht nicht unterworfen waren. In immer wieder aufbrechenden Konflikten während des 14. und 15. Jahrhunderts, die teils juristisch, teils aber auch militärisch ausgetragen wurden, versuchten die Bischöfe und die ihre je eigenen Rechte auszubauen bzw. zurückzuerlangen.5 Zu Beginn der Reformation standen sich somit in zwei Rechtskörperschaften konkurrierend gegenüber.

Die Reformation in

Besondere Bedeutung für die Entwicklung der Reformation in besaß das über das Mittelalter hinweg entstandene und ausgebaute Institut der »Pflegschaften«. Diese »Pflegschaften« verwalteten in Spitälern, Klöstern und Pfarreien das gestiftete Vermögen. Die sogenannten »Zechpflegschaften«6 konnten darum in Pfarreien eine finanzielle Autonomie aufbauen. Ihre Aufgabe wurde ausgangs des Mittelalters zusätzlich darin gesehen, die Erwartungen und Wünsche der Gemeinde gegenüber dem Klerus zu vertreten.7 Zwar waren die »Zechpflegschaften« und der Rat formell juristisch und politisch klar voneinander geschieden, doch faktisch besaß der Rat die Möglichkeit, mittels der »Zechpflegschaften« in geistliche Belange (z.B. Einstellung von »Zechpredigern« aus dem Vermögen der »Zechpflegschaften«) einzugreifen,8 da Ratsmitglieder häufig in Personalunion zugleich »Zechmeister« waren. Eine vergleichbar enge Verbindung der »Zechpflegschaften« zu Bischof, Domkapitel und weiterem Stadtklerus existierte dagegen nicht.9

Wenn es in der Bevölkerung der schon sehr frühzeitig (um 1520) große Sympathien für die reformatorischen Anliegen gab, lag dies keineswegs nur an »Zechpredigern«, die in diesem Sinn die Bibel auslegten. Für die religiöse Entwicklung in der wurde das dortige Druckgewerbe bedeutsam. Denn entwickelte sich zu einem der Hauptdruckorte reformatorischer Schriften.10 Dies begünstigte die Ausbreitung der reformatorischen Lehre in der Reichsstadt. Daraus folgte jedoch nicht, dass der Rat frühzeitig politische Weichenstellungen zur Umsetzung der Reformation getroffen hätte. Aufgrund der komplexen Verwobenheit von Politik, Recht und Religion verfolgten die Augsburger Politiker vielmehr während der gesamten 1520er Jahre einen vorsichtigen Kurs, der eine Konfrontation mit den Altgläubigen in der sowie mit dem und seinem Domkapitel vermied.11

Diese Situation veränderte sich zwischen 1534 und 1537. Der Grund dafür lag in verschiedenen politischen Entwicklungen. Zum einen wurde für die Haltung die Eroberung durch und die damit verbundene Rückkehr nach bedeutsam.12 Denn der setzte im sofort reformatorische Maßnahmen um. Damit verschoben sich die politischen und konfessionellen Gewichte im Südwesten des . Der Rat sah sich daraufhin am 22. Juli 1534 in der Lage, die altgläubige Predigt in zu verbieten. Zudem ordnete er die Entfernung von Bildern, Skulpturen und Epitaphen (Grabsteinen) aus denjenigen Kirchen an, über die er die Kontrolle ausübte.13 Zum anderen wurde 1536 in den Schmalkaldischen Bund aufgenommen. Damit war die sicherheitspolitische Lage der so weit konsolidiert, dass der Rat 1537 von den verbliebenen altgläubigen Geistlichen in forderte, eine grundsätzliche Neuordnung des Kirchenwesens in der zu akzeptieren, das Bürgerrecht anzunehmen und sich damit juristisch dem Rat zu unterstellen. Die meisten Geistlichen sowie das Domkapitel verließen daraufhin die . Der Rat erließ danach eine neue Polizei- sowie eine neue Zuchtordnung. Überdies kontrollierte er die Pfarreien durch Kirchenpröpste und »Zechpfleger«; zudem errichtete er Ämter für Eherechtsfragen (Hochzeitsamt) und Druckzensur (Zensuramt).14

Die religiösen Veränderungen 1547/1548 und der Abschluss des Vertrages

Am Schmalkaldischen Krieg nahm die als Mitglied des Schmalkaldischen Bundes gegen teil.15 Da der Bund Ende 1546 die Verteidigung nicht leisten konnte, unterwarf sich die zu Beginn des Jahres 1547 dem . In der Folge kam es zu langwierigen Verhandlungen mit dem , und , an deren Ende die den Fürsten hohe Entschädigungszahlungen für Kriegsschäden zu leisten hatte.16 Zudem wurden kaiserliche Truppen in der einquartiert. Dies führte zu einer ersten Änderung der religiösen Situation in der , da dem Oberst dieser Militäreinheiten auf Befehl des gestattet werden musste, die Messe in seinem Haus lesen zu lassen.17 Nachdem dann persönlich in zum Reichstag eingetroffen war, fanden zudem im , in der - sowie der wieder altgläubige Gottesdienste statt.18

Unter Vermittlung begannen zudem im Herbst 1547 Verhandlungen mit über Schadensersatzzahlungen. Man einigte sich dabei auf 95.000 Gulden als Entschädigungssumme. Außerdem sollten alle Kirchengeräte, Urkunden, Briefe, Register, Rechnungsbücher usw. von geistlichen Einrichtungen, die sich gegenwärtig in städtischem Besitz befanden, der Geistlichkeit zurückgegeben werden. Es wurde zudem vereinbart, dass dieser Vertrag eine zukünftige Regelung in Religionsfragen durch den , die Reichsstände oder durch ein Konzil nicht präjudiziere.19

Der Vertrag vom 2. August 1548 stellte dann diese angesprochene Regelung durch den dar. war im Juli 1548 beim vorstellig geworden und hatte die Restitution aller Kirchengüter und Kirchen für sich und die Geistlichkeit in gefordert. bestellte daraufhin und zu kaiserlichen Kommissaren in dieser Angelegenheit. Die Forderungen des waren für den Rat der nicht annehmbar, selbst als der sie im Zuge von Verhandlungen abmilderte. legte darum einen Entwurf des Vertrags vor und bestand schlicht auf dessen Annahme, was nach der Zusage des schließlich auch vonseiten des Rats akzeptiert wurde. Mit dem Abschluss des Vertrages vom 2. August 1548 wurde das Verhältnis zwischen der einerseits sowie dem und dem Domkapitel andererseits vollkommen neu geordnet, indem die seit 1537 geltenden reformatorischen Ordnungen der aufgehoben wurden.20 Zugleich setzte der am 3. August 1548 die seit 1368 geltende Zunftverfassung außer Kraft und veränderte damit die politischen Verhältnisse vollständig,21 da die Zunftstruktur aufgelöst und ein neues städtisches Regiment der Patrizier eingesetzt wurde, was der altgläubigen Seite deutliche Vorteile brachte.22

Gültigkeitsdauer des Vertrags von 1548

Mit dem Abschluss des 1552 wurden zwar die Regelungen des aufgehoben, doch an der Gültigkeit der Bestimmungen des Vertrages vom 2. August 1548 änderte dies nichts. Auch wenn nun weitere reformatorische Prediger in die geholt wurden, lebten weiterhin reformatorisch Gesinnte und Altgläubige nebeneinander und praktizierten ihren jeweiligen Glauben. Zudem besaßen die Altgläubigen nach wie vor die Majorität im Rat.23 Darum setzte die den spezifischen Regelungen für die Reichsstädte im keinen großen Widerstand entgegen und wurde zur paritätischen Stadt.

Unterzeichner und Unterhändler

Unterzeichner

Der Vertrag wurde unterzeichnet von: , , , , Bürgermeister und Rat der Stadt .

Unterhändler

Als Vermittler fungierten: , .

Inhalt

Der Vertrag von beginnt mit einer knappen Schilderung der Vorgeschichte der Vereinbarung und der Nennung der Vertragsparter sowie der Vermittler. Daran anschließend wird mit Artikel 1 die Rückkehr des Augsburger und der Geistlichkeit in die zugestanden und deren Rechte bestätigt, die sie vor ihrem Abzug 1537 besaßen. Artikel 2 regelt die Frage der Empfänger von Einkünften usw. aus geistlichen Gütern. Mit Artikel 3 wird den rückkehrenden Geistlichen gestattet, bauliche Maßnahmen, die seit 1537 vorgenommen wurden, gegebenenfalls rückgängig zu machen. Im Artikel 4 wird die Möglichkeit zum Austritt aus dem Kloster und die damit zusammenhängenden finanzielle Konditionen geregelt.

In dem aus weiteren fünf Unterpunkten bestehenden Artikel 5 werden verschiedene jurisdiktionelle Fragen geklärt: Zunächst wird (Art. 5.1) der Gerichtsort für Bürger und Geistliche bestimmt und gegenseitige Beleidigungen untersagt. Sodann wird (Art. 5.2) der Geistlichkeit verboten, Personen zu beherbergen und zu unterstützen, die aus der verwiesen wurden. Im Anschluss daran wird verfügt (Art. 5.3), dass keine Partei die Gegner des Anderen zukünftig beherbegt und unterstützt. Außerdem werden (Art. 5.4) Fragen der Wiedererrichtung von Altären und Grabsteinen sowie daraus resultierenden Kosten geklärt. Da der Streit über die Jurisdiktionsgewalt über Schulen und Kirchen sowie der Bezug von deren Einkünften bislang nicht geschlichtet werden konnte, wird (Art. 5.5) dem die Entscheidung übertragen.

Abschließend wird festgehalten, dass alle Kontroversen mit dem Vertrag geschlichtet seien und der Austrag zukünftiger Konflikte auf den Rechtsweg verwiesen. Der droht bei Vertragsverletzungen mit hohen Strafen. Der sowie Vertreter des Domkapitels und Vertreter der bestätigen den Vertragsinhalt.

Überlieferung und Textvorlage

Handschriften

  • Augsburg, BayHStA A, Reichsstadt Augsburg, Urkunden 677

Drucke

  • Zeitgenössische Drucke existieren nicht.

Textvorlage

Als Textvorlage dient die obengenannte Ausfertigung aus dem Stadtarchiv Augsburg.

Literatur

Edition

  • .

Forschungsliteratur (Auswahl)

  • Gößner, Andreas, Weltliche Kirchenhoheit und reichsstädtische Reformation. Die Augsburger Ratspolitik des »milten und mitleren weges« 1520-1534, Berlin 1999 (Colloquia Augustana 11).
  • Immenkötter, Herbert, Wüst, Wolfgang, Augsburg. Freie Reichsstadt und Hochstift, in: Schindling, Anton / Ziegler, Walter (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650. Band 6: Nachträge, Münster 1996 (KLK 56), S. 8-35.
  • Roth, Friedrich, Augsburgs Reformationsgeschichte, Bd. 4: 1547 bis 1555, München 1911 [Digitalisat].
Vollständige Bibliographie
  • Baer, Wolfram, Zum Verhältnis von geistlicher und weltlicher Gewalt in der ehemaligen Reichsstadt Augsburg, in: Mordek, Huber (Hg.), Aus Archiven und Bibliotheken. Festschrift für Raymund Kottje zum 65. Geburtstag, Franfurt/Main, Bern, Ne York, Paris 1992 (Freiburger Beiträge zur mittelalterlichen Geschichte 3), S. 429-441.
  • Gottlieb, Gunther u.a. (Hg.), Geschichte der Stadt Augsburg. 2000 Jahr von der Römerzeit bis zur Gegenwart. 2. Auflage, Stuttgart 1985.
  • Gößner, Andreas, Weltliche Kirchenhoheit und reichsstädtische Reformation. Die Augsburger Ratspolitik des »milten und mitleren weges« 1520-1534, Berlin 1999 (Colloquia Augustana 11).
  • Immenkötter, Herbert, Wüst, Wolfgang, Augsburg. Freie Reichsstadt und Hochstift, in: Schindling, Anton / Ziegler, Walter (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650. Band 6: Nachträge, Münster 1996 (KLK 56), S. 8-35.
  • Kießling, Rolf, Bürgerliche Gesellschaft und Kirche in Augsburg im Spätmittelalter. Ein Beitrag zur Strukturanalyse der oberdeutschen Reichsstadt, Augsburg 1971 (Abhandlungen zur Geschichte der Stadt Augsburg 19).
  • Künast, Hans-Jörg, Augsburg als Knotenpunkt des deutschen und europäischen Buchhandels (1480-1550), in: Brüning, Jochen / Niewöhner, Friedrich (Hg.), Augsburg in der Frühen Neuzeit. Beiträge zu einem Forschungsprogramm, Berlin 1995 (Colloquia Augustana 1), S. 240-251.
  • Künast, Hans-Jörg, Entwicklungslinien des Augsburger Buchdrucks von 1468 bis zum Augsburger Religionsfrieden 1555, in: Brüning, Jochen / Niewöhner, Friedrich (Hg.), Augsburg in der Frühen Neuzeit. Beiträge zu einem Forschungsprogramm, Berlin 1995 (Colloquia Augustana 1), S. 227-239.
  • Lünig, Johann Christian (Hg.), Das Teutsche Reichs-Archiv, Bd. 5: Des Teutschen Reichs-Archivs Pars Specialis, Leipzig 1713 [Digitalisat].
  • Naujoks, Eberhard (Hg.), Kaiser Karl V. und die Zunftverfassung. Ausgewählte Aktenstücke zu den Verfassungsänderungen in den oberdeutschen Reichsstädten (1547-1556), Stuttgart 1985 (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg B 36).
  • Roth, Friedrich, Augsburgs Reformationsgeschichte, Bd. 4: 1547 bis 1555, München 1911 [Digitalisat].

Fußnoten

1 Vgl. ; ; vgl. zudem die Beiträge im Abschnitt »Augsburg im Mittelalter« in .
2 Vgl. ; .
3 Vgl. .
4 Vgl. .
5 Vgl. ; .
6 Unter dem Begriff der »Zeche« entstanden seit dem 13. Jahrhundert »im Zusammenhang mit den Pfarreien Institutionen«, die »von Augsburger Bürgern verwaltet« wurden, sogenannten »Zechpflegern«, und denen Stiftungen gemacht wurden. Vgl. .
7 Vgl. .
8 Vgl. dazu allgemein: . Zur Bedeutung in der Reformationszeit: ; .
9 Vgl. .
10 Vgl. ; .
11 Vgl. .
12 Vgl. zur Rückeroberung Württembergs .
13 Vgl. .
14 Vgl. .
15 Vgl. zum Schmalkaldischen Krieg Einleitung zum Augsburger Interim.
16 Vgl. dazu .
17 Vgl. .
18 Vgl. .
19 Vgl. .
20 Vgl. .
21 Vgl. .
22 Vgl. .
23 Zur Situation in von 1552 bis 1555 vgl. .