- 1. Historischer Kontext
- 1.1 Zur Vorgeschichte
- 1.2 Der Stuttgarter Landtag 1565
- 1.3 Bedeutung und weitere Entwicklung
- 2. Unterzeichner und Unterhändler
- 2.1 Unterzeichner
- 2.2 Unterhändler
- 3 Inhalt
- 4. Überlieferung und Textvorlage
- 4.1 Handschriften
- 4.2 Drucke
- 4.3 Textvorlage
- 4.5. Literatur
- 4.5.1 Edition
- 4.5.2 Forschungsliteratur (Auswahl)
Historischer Kontext↑
Zur Vorgeschichte
Als Herzog von Württemberg am 6. November 1550 auf starb, hinterließ er seinem Sohn ein schwieriges Erbe: Es drohte der Verlust der Landesherrschaft, denn hatte seit dem den Status eines österreichischen Afterlehens1, und König hatte einen Prozess wegen Lehensverrats (Felonie) gegen Herzog angestrengt wegen dessen Teilnahme am Schmalkaldischen Krieg auf protestantischer Seite. Die Schuldenlast des Landes war stark angewachsen, weil im den Waffenstillstand mit dem gegen Zahlung von 300.000 Gulden vereinbart hatte. Zugleich litt die Bevölkerung unter der bis 1552 andauernden Besatzung des Landes durch spanische Truppen , die die Umsetzung des mit militärischem Druck durchsetzen sollten. Es gelang Herzog jedoch in den Folgejahren, eine umfassende Konsolidierung in die Wege zu leiten. Dazu gehörte neben der Entschuldung auch die bekenntnismäßige, organisatorische und wirtschaftliche Absicherung der evangelischen Kirche in , grundgelegt in der Großen Kirchenordnung von 1559, die weithin auf , einen der führenden Theologen , zurückgeht,2 und im Landtagsabschied von 1565. Unter Herzog wurde zudem das württembergische Landrecht kodifiziert.3
Der Stuttgarter Landtag 1565
Zentraler Gegenstand der Verhandlungen auf dem Landtag, der vom 14. Mai bis 20. Juni 1565 in stattfand, war die von Herzog gewünschte Übernahme von 1,2 Millionen Gulden Kammerschulden durch die Landstände. Bereits im Tübinger Vertrag von 1514 hatten die württembergischen Stände erhebliche Rechte bei der Steuerbewilligung erhalten. Bei entsprechender Gelegenheit 1554, als es um die Bewilligung von 920.000 Gulden zur Schuldentilgung ging, erreichten die Stände unter anderem eine dauerhafte Regierungsbeteiligung mittels Ausschüssen.4 1565 forderten die Stände nun als Gegenleistung vor allem die Absicherung des lutherischen Bekenntnisstandes und der Kirchenorganisation im Herzogtum . Dabei stand die Rechtgläubigkeit Herzog außer Zweifel,5 das galt jedoch nicht in gleicher Weise für dessen ältesten Sohn und präsumptiven Nachfolger ; außerdem hatte man den Übergang der zum Calvinismus unter Kurfürst als abschreckendes Beispiel vor Augen. Herzog bot an, den Konfessionsstand und die kirchliche Ordnung auf testamentarischem Wege zu sichern; er zögerte jedoch, die Religionsfrage auf dem Vertragswege mit den Landständen zu regeln, weil er darin einen Verzicht auf ein wesentliches, im verbrieftes Herrschaftsrecht sah. Die Landstände forderten das Recht für Landschaft und Prälaten, die Einführung einer anderen Konfession nicht dulden zu müssen. In einem entsprechenden Entgegenkommen sah Herzog allerdings das Zugeständnis eines Widerstandsrechts der Stände, das er nicht akzeptieren wollte. , der als langjähriger theologischer Berater das Vertrauen des genoss, erreichte schließlich die Einigung durch ein Gutachten6, in dem er ausführte, ein Vertrag zwischen Herzog und Ständen, bei der einmal für Recht erkannten Religion bleiben zu wollen, begründe kein Widerstandsrecht der Untertanen. Im Landtagsabschied solle im Zusammenhang mit dem Verzicht des Herzogs auf sein Reformationsrecht die Pflicht christlicher Untertanen zum Gehorsam gegenüber ihrer Obrigkeit ausdrücklich festgehalten werden. So wurde im Landtagsabschied vom 19. Juni 1565 die Übernahme der herzoglichen Kammerschulden von 1,2 Millionen Gulden zuzüglich der fälligen Zinsen beschlossen; die Confessio Augustana von 1530 und die Confessio Virtembergica von 1552 wurden als Grundlage des Konfessionsstandes bestätigt und das Recht von Prälaten und Landschaft anerkannt, eine andere Konfession abzulehnen, falls der Versuch unternommen werden sollte, eine solche einzuführen. Der Prälatenstand wurde als zweiter Landstand bestätigt, ebenso die separate Verwaltung des Kirchenvermögens und der geistlichen Einkünfte, die vorrangig für kirchliche Zwecke verwandt werden sollten, in Ausnahmefällen auch für Notsituationen des Landes. Festgeschrieben wurde ferner der Bestand der Klosterschulen und des Tübinger Stifts. Darüberhinaus wurden detaillierte Regelungen zur Verbesserung von Forst- und Landwirtschaft getroffen.
Bedeutung und weitere Entwicklung
Der Landtagsabschied von 1565 gehört zu den württembergischen »Landeskompaktaten«, den wesentlichen Staatsgrundgesetzen. Die darin festgeschriebene Ordnung des Kirchenwesens in Relation zu den Landständen blieb in ihren wesentlichen Grundzügen gültig bis zum Ende des Alten Reiches, Konfession und ständische Ordnung stützten einander gegenseitig. Als Herzog , der 1712 zum römischen Katholizismus konvertiert war, 1733 die Regierung antrat, bestätigte er in den sogenannten »Religionsreversalien«7 die protestantische Landeskonfession; die landesbischöflichen Rechte gingen dabei vom Herzog auf den Geheimen Rat über. Herzog starb bereits 1737. Noch bevor die Regentschaft für dessen minderjährigen Sohn endete, ließen sich die Landstände den Landtagsabschied von 1565 durch Kaiser in einer Urkunde bestätigen, die am 4. November 1743 in ausgestellt wurde.8 Gegenüber absolutistischen Tendenzen konnten sich die Stände insofern durchsetzen, als der im »Erbvergleich« von 1770 ihre althergebrachten Rechte erneut bestätigen musste.9 Die Territorialveränderungen im Zuge des Reichsdeputationshauptschlusses und des Wiener Kongresses beendeten die weitgehende konfessionelle Homogenität , so dass die politische Verfassung an die veränderte Zusammensetzung der Bevölkerung angepasst werden musste. Gleichwohl bestehen einige der 1565 festgeschriebenen kirchlichen Strukturen und Einrichtungen, teilweise modifiziert, bis in die Gegenwart fort.
Unterzeichner und Unterhändler↑
Unterzeichner
Folgende Personen und Institutionen bestätigten den Landtagsabschied mit ihren Siegeln:
,
der Prälat zu (damals ),
der Prälat zu (damals ),
der Prälat zu (damals ),
der Prälat zu (damals ),
die Stadt ,
die Stadt ,
die Stadt ,
die Stadt ,
die Stadt ,
die Stadt .
Unterhändler
Der Landtagsabschied wurde zwischen Herzog Christoph und den Landständen ausgehandelt. Einen wichtigen Beitrag zum Gelingen der Vertragsverhandlungen leistete .
Inhalt↑
Landschaft und Prälaten übernehmen es, Schulden des in Höhe von 1,2 Millionen Gulden zuzüglich Zinsen zu tilgen (Art. 1.1). Der Herzog bestätigt die uneingeschränkte Fortgeltung des Tübinger Vertrags von 1514 und weiterer Abschiede und Vergleiche. Die Freiheiten der Stände sollen ungeschmälert bleiben, eine Einführung neuer Steuern oder Abgaben wird ausgeschlossen (Art. 1.2). Die Aufteilung der Abzahlungsleistungen zwischen den Landständen und den Prälaten der Männerklöster, dem Frauenkloster und dem Kirchenkasten werden detailliert festgelegt, auch die weitere Verwendung überschüssiger Gelder (Art. 1.3) und bestimmte Zahlungsmodalitäten (Art. 28). Es wird ausdrücklich festgehalten, dass aus der Bewilligung der Ablösungsleistungen keine höhere finanzielle Belastung für spätere Fälle abgeleitet werden könne (Art. 1.4). Die Tilgung kann ausgesetzt werden, wenn sich anderweit besondere Finanzbedarfe ergeben, wie die Aussteuer von Prinzessinnen oder militärische Auseinandersetzungen (Art. 7.1-2; 28.3). Auf die noch ausstehenden Erstattungen der Stände für Reichshilfen, die der Herzog vorgestreckt hatte, verzichtet er. Im Gegenzug braucht er auch noch ausstehende Restzahlungen aus früheren Ablösungshilfen nicht zu leisten. Künftige Reichsveranlagungen sollen von den Ständen erstattet werden, soweit dies vom Reichstag verfügt wird (Art. 1.5; 17). Grenzüberschreitende Erbschaften bleiben weiterhin möglich (Art. 9), weitere Klärungen zum Erbrecht werden angekündigt (Art. 14). Verbesserungen in der Verwaltung werden in Aussicht gestellt, sowohl hinsichtlich des Verhaltens der Beamten (Art. 12; 13; 15; 22) wie im Hinblick auf geordnete Vorratshaltung (Art. 24) und Rechnungslegung (Art. 11; 25). Die kommunalen Rechte und geltenden Ordnungen sollen gesammelt und verzeichnet werden (Art. 25.4). Der Herzog gewährt für sich und seine Nachfolger die Bitte der Untertanen, sie bei Confessio Augustana (CA) und Confessio Virtembergica (CV), sowie bei den Apologien zu CA und CV zu belassen und allen Neuerungen in Religionssachen und allen Gruppenbildungen auf der Grundlage abweichender Glaubenslehre oder -praxis (»Sekten«) zu wehren (Art. 2). Die Ausbildung des Pfarrernachwuchses in Schulen an ehemaligen Klöstern und im Evangelischen Stift wird geregelt mit Hilfe dauerhafter Stipendien (Art. 5.1-3). Auch für die Erhaltung allgemeiner Schulen soll Sorge getragen werden (Art. 5.4-5), ebenso für eine Ausbildungsstätte für Verwaltungsbeamte in (Art. 5.6). Die Errichtung mehrerer Siechenhäuser zur Versorgung pflegebedürftiger Kranker und Alter wird angekündigt (Art. 5.7). Das Justizwesen wird in seiner Ordnung bestätigt, mit der juristischen Fakultät der Landesuniversität als wichtigem Beratungs- und Entscheidungsgremium für komplexe Fälle (Art. 14; 16; 27). Die Landesordnung soll, wo nötig, erweitert und detaillierter erläutert werden (Art. 16). Darüberhinaus wird eine Bauordnung in Aussicht gestellt (Art. 26), und es werden Regelungen zum Forstwesen (Art. 22), zum Jagdwesen (Art. 10), insbesondere zum Umgang mit Wilderern (Art. 29), zur Vieh- und Weidewirtschaft (Art. 20) getroffen. Der Herzog nimmt die Klage der Landschaft über Immobilienerwerb Adliger in den Städten zur Kenntnis (Art. 19). Besondere Berücksichtigung finden aufgrund spezifischer Umstände das Kloster (Art. 6.1), die Orte und (Art. 6.2), (Art. 6.3), , und (Art. 8).
Überlieferung und Textvorlage↑
Handschriften
- 1) Stuttgart, HStAS, A 37 U 3
- 2) Stuttgart, HStAS, L 1 U 25 = 24 = A 37 Bü 18 Nr. 9
Drucke
- 1) Wuͤrtembergische || Landes= || Grund=Verfassung, || besonders || in Rucksicht || auf die || Landstaͤnde || und || deren Verhaͤltniß || gegen die || hoͤchste Landes=Herrschafft || welche sich || auf dieses Herzogthums, von Anno 1482. || an / von denen Roͤmischen Kaysern / und Koͤnigen / Chur= ||
Fuͤrsten, Ertz=Hertzogen des Hauses Oesterreich, auch andern gros= || sen Fuͤrsten und Staͤnden des Heil. Roͤmischen Reichs, haupt= || saͤchlich aber von allen Herzogen und Landes=Regenten in Wuͤr= || temberg Selbsten von Zeit zu Zeit respectivè rechtmaͤßig erlangte, || ruhig besessene, Allergnaͤdigste
und Gnaͤdigst corroborirte und || bestaͤttigte, auch feyerlichst auf ewige Zeitten assecurirte Gnaden, || Privilegia, Freyheiten, Rechten und Gerechtigkeiten || ohnumstoͤßlichst gruͤndet, || nach denen Originalien || durch den Druck ans Licht gestellt. || *** || Anno 1765. (VD18 10899855), S. 131-156.
- 2) A[ugust] L[udwig] Reyscher (Hg.): Vollständige, historisch und kritisch bearbeitete Sammlung der württembergischen Gesetze. Zweiter Band. Enthaltend die Staats=Grund=Gesetze vom 21. July 1495. bis 31. Dez. 1805, Stuttgart und Tübingen, 1829, S. 121-136.
Textvorlage
Die Edition folgt der oben verzeichneten Handschrift 1 aus dem Hauptstaatsarchiv Stuttgart.
Literatur↑
Edition
- Es liegt keine moderne kritische Edition vor.
Forschungsliteratur (Auswahl)
- Brecht, Martin, Ehmer, Hermann, Südwestdeutsche Reformationsgeschichte. Zur Einführung der Reformation im Herzogtum Württemberg 1534, Stuttgart 1984.
- Schäfer, Gerhard, Zu erbauen und zu erhalten das rechte Heil der Kirche. Eine Geschichte der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, Stuttgart 1984.
- Ehmer, Hermann, Der christliche Staat, in: Fehle, Isabella (Hg.), alleyn zwey ding: glauben und lieben. Johannes Brenz 1499-1570. Prediger - Reformator - Politiker. Ausstellung im Hällisch-Fränkischen Museum, Schwäbisch Hall, und im Württembergischen Landesmuseum, Stuttgart, 28. Februar bis 24. Mai 1999, 11. Juni bis 3. Oktober 1999, Schwäbisch Hall 1999 (Kataloge des Hällisch-Fränkischen Museums Schwäbisch Hall), S. 142-159.
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