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Privilegien für Friedrichstadt (1620-1625) - Einleitung

Einleitung

Privilegien für Friedrichstadt (1620-1625) - Einleitung
Bearbeitet von Christopher Voigt-Goy

Historischer Kontext

Konfessionspolitische Ausgangslage und remonstrantische Exulantenstadt

Das Herzogtum -- war 1544 durch Erbteilungen nach dem Tod König von und entstanden und bildete eine Grenzregion des .1 Die südlich des Flusses Eider gelegenen Besitzungen waren Teil des , während die nördlich gelegenen Besitzungen, inklusive , zur Krone gehörten. Dementsprechend waren die Herzöge sowohl Reichsfürsten als auch dänische Lehnsträger.

Bereits vor den Erbteilungen waren die Region sowie ihre Regenten zur Reformation Prägung übergegangen.2 In der Herrschaft herzoglichen Anteils ließen sich Taufgesinnte, sowohl Mennoniten3 als auch Anhänger des 4, nieder, da sie hier nicht vom bedroht waren. Doch das zuerst 1572 promulgierte »Eiderstedter Landrecht« stellte deren Religionsausübung ebenfalls unter Strafe.5 Gegen Ende des 16. Jahrhunderts kamen vermehrt Reformierte in die Region, die teils vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in ihrer Heimat flohen (), teils als Spezialisten für den Deichbau von den Herzögen angeworben wurden. Herzog (reg. 1590-1616), der offen dem Reformiertentum zuneigte, verbot der lutherischen Geistlichkeit in seinem Territorium jedwede Kanzelpolemik gegen die Reformierten und nahm einen Umbau des Kirchenwesens im reformierten Sinn in Angriff.6 Das provozierte offenen Streit mit seiner Frau, , und dem lutherischen Hofprediger , den 1610 kurzerhand entließ und durch den aus stammenden reformierten Prediger ersetzte. Der Widerstand der lutherischen Geistlichkeit und Gemeinden blockierte allerdings den angestrebten kirchlichen Umbau, der über die Einrichtung eines Kirchenrats und eine Umformulierung des Ordinationseides für die Pfarrer nicht hinauskam. Als 1616 die Herrschaft nach dem Tod seines übernahm, machte er - noch nicht ganz volljährig - diese Veränderungen sofort rückgängig und setzte als Hofprediger wieder ein. Am Verbot der Kanzelpolemik hielt er allerdings fest und zielte gegenüber den Taufgesinnten, wie schon sein in einem Erlass für 16147, auf eine Milderung herrschenden Rechts ab.

Ebenfalls kurz nach seinem Herrschaftsantritt zeigte großes Interesse an der Gründung einer eigenen Hafenstadt, durch die er am aufblühenden Fernhandel in infolge des partizipieren wollte. Als Vorbild diente ihm die Gründung durch seinen Cousin König 8, die ihrerseits durch den wirtschaftlichen Aufschwung unter Herzog inspiriert worden war.9 Interesse erhielt Auftrieb durch die Krise, welche das Reformiertentum in »Remonstranten« und »Contraremonstranten« spaltete und auf der » Synode« 1619 zur Verurteilung und daran anschließend zur politischen Verfolgung der Remonstranten führte.10 Vermutlich durch Vermittlung hofnaher Kreise kam der Kontak zu dem Kaufmann zustande, der für konkrete Pläne zu einer Stadtgründung ausarbeitete.11 stand den Remonstranten, aber auch den Mennoniten nahe. Als Ort der Gründung wurde ein von Schleusen umgebenes Gebiet am nördlichen Eiderufer beim Zusammenfluss mit der Treene ausgesucht. Vorschlag, an diesem Ort Privilegien für die remonstrantische sowie mennonitische Religionsausübung zu erteilen, kam mit Bezug auf die Letztere nicht nach. Einer stillschweigenden Duldung der Mennoniten stand er aber offen gegenüber. Entsprechend richtete sich der erste - von konzipierte - »Octroi«, das landesherrliche Privileg, zur Stadtgründung vom 27. September 1619 allein an »remonstrantische Personen«, die zur Niederlassung eingeladen wurden: Er garantierte ihnen ihre öffentliche Religionsausübung (allerdings ausschließlich in der Stadt) sowie weitreichende politische und kirchliche Selbstverwaltung. Daneben sollte in der neuen Stadt noch die lutherische Religionsausübung erlaubt sein.12 Die im Octroi gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen wurden noch mehrfach nachgebessert, da das erwünschte Interesse von Neusiedlern anfangs ausblieb. Erst nach dem in seinen Religionsbestimmungen unveränderten Octroi vom 21. Oktober 162013 hatten sich ausreichend viele Niederländer zur Niederlassung bereit gefunden.14 Gegen den Widerstand der , des lutherischen sowie der im Umland Ansässigen wurden die Bauarbeiten begonnen und am 24. September 1621 der erste Grundstein für ein Gebäude der Exulantenstadt gelegt. Sie erhielt den Namen »«.

Privilegien für Mennoniten und Katholiken

Von Anfang an waren unter anderem aus zuziehende Mennoniten am Bau der beteiligt und in ihr präsent. Auch in der provisorischen, Niederländisch als Verkehrssprache einführenden Stadtregierung, die von dem aus vertriebenen Remonstranten als Statthalter (»Stadhouder«) geleitet wurde, konnten sie auf Unterstützer zählen.15 Unter ihnen war auch , der als Assessor im Stadtrat amtierte. Noch während der ersten Gründungsphase setzte sich der Stadtrat nachdrücklich für die offizielle Duldung von Mennoniten ein, da von ihnen auch zukünftig ein erheblicher wirtschaftlicher Beitrag zur Stadtentwicklung erwartet wurde. Auf eine offensichtlich seitens des Statthalters ins Spiel gebrachte Erweiterung des Octroi, welche die Mennoniten mit der in der lebenden lutherischen Minderheit (»die van de Augspurgsche confessie«) in Religionssachen explizit gleichstellen sollte16, reagierte der am 13. Februar 1623 mit einem offiziellen Privileg für die Mennoniten: Es ließ die Mennoniten, ohne die Religionsausübung ausdrücklich zu erwähnen, an allen für erlassenen Freiheiten und Vergünstigungen teilhaben, unter der Bedingung, dass sie in aller Stille ihren Berufen nachgehen und in Religionssachen weder heimlich noch öffentlich Anstoß erregen.17

Die Mennoniten waren mit diesem Privileg allerdings nicht ganz zufrieden, da es den rechtlichen Status ihrer Religionsausübung nicht konkret über das hinaus sicherte, was bereits früher für die Mennoniten in mit ähnlich zurückhaltenden Formulierungen festgeschrieben hatte. Ihre Bedenken wurden durch den dem vorgetragen18, der sich zu einer Erweiterung des Privilegs bereit erklärte. Am 22. August 1625 wurde ein Abschnitt in das Privileg eingefügt19, in dem unter anderem festgehalten wurde, dass die Mennoniten in und nicht zu Eidesleistungen, Bekleidung öffentlicher Ämter und zur Bürgerwehr gezwungen werden durften. Ihre Gottesdienste sollten allerdings allein in abgehalten werden. Nichtöffentliche Predigten und private Zusammenkünfte zu religiösen Zwecken außerhalb der wurden ihnen verboten. In späteren Bestätigungen des Privilegs vom 13. Februar 162320 sowie in niederländischen Übersetzungen des Privilegs21 ist die Einfügung ohne weitere Kenntlichmachung aufgenommen worden. Wohl schon im Jahr 1625 hielten die Mennoniten ihre ersten Gottesdienste in ab, wofür sie ihre Privathäuser verwendeten. Eine eigene Kirche richteten sie erst Anfang des 18. Jahrhunderts in einem Nebengebäude einer Scheune ein.

Noch bevor die Erweiterung des Mennonitenprivilegs promulgierte, hatte er am 24. Februar 1625 die katholische Religionsausübung in gestattet. Dieses Privileg war Teil von Verhandlungen über ein Handelsabkommen mit , welches zusammen mit seit 1621 anstrebte.22 Anfängliche Kontaktversuche zur waren jedoch erfolglos geblieben. Erst durch die Verbindung, die mit dem Dominikaner aufnahm, gewann der Plan, einen Handelsvertrag abzuschließen, Gestalt. war für die 1622 neubegründete »Congregatio de Propaganda Fide« im Norden des tätig, welche die (rückgewinnende) Verbreitung des katholischen Glaubens zum Ziel hatte.23 Auf seine Vermittlung hin stellte die Statthalterin der , die Infantin , 1624 einen Handelsvertrag in Aussicht unter der Bedingung, dass den Katholiken die Religionsausübung in garantiere.24 Ein entsprechendes Privileg, auf das besonders drängte25, wurde schließlich erteilt:26 Den Katholiken wurde von die Religionsausübung in sowie der freie Aufenthalt in seinen Herrschaftsgebieten erlaubt. Letzteres galt auch für katholische Prediger und Priester, insofern sie dafür die Zustimmung von erhalten hatten. Der Handelsvertrag mit und den wurde am 2. Oktober 1627 ratifiziert, der als Vertragsbedingung die Aufrechterhaltung des 1625 erlassenen Privilegs für die Katholiken festschrieb.27 Mit der Errichtung einer Handelsstation, die zunächst auch als Gottesdienstort diente, kamen wenige Dutzend Katholiken nach . 1634 erhielt die leicht angewachsene Gemeinde ein nicht als Kirche erkennbares Stadthaus für ihren Gottesdienst zugeteilt.28

Dreißgjähriger Krieg und Stadtentwicklung

Als König von und im Mai 1625 in den Krieg gegen Kaiser eintrat (»Niedersächsisch-Dänische Krieg«)29, bat er seinen Cousin Herzog um Unterstützung. kam dieser Bitte jedoch nicht nach und verhielt sich in den Kriegsverläufen der nächsten Jahrzehnte neutral. Dies hatte eine zunehmende politische Entfremdung der Cousins zur Folge, verhinderte jedoch nicht, dass auch Territorium unter Kriegsfolgen zu leiden hatte. Dadurch wurde die ohnehin nicht besonders dynamische Bevölkerungsentwicklung in verlangsamt. Hinzu kam noch der Umstand, dass mit dem Ende der Verfolgung der Remonstranten in den deren Zuzug deutlich zurückging. Nach Beendigung des »Niedersächsisch-Dänischen Kriegs« durch den 30 versuchte daher, Neusiedler aus dem mittel- und süddeutschen Raum zu gewinnen.31 Zu diesem Zweck promulgierte er in am 22. März 1630 eine neue Privilegienschrift für , die er auch umgehend drucken ließ.32 Sie wiederholte im Wesentlichen die seit dem Octroi geltenden politischen und wirtschaftlichen Vergünstigungen. Zusätzlich wurde die in geltende »Freyheit der Religion«33 betont und besonders hervorgehoben, dass »das exercititum Augustanae Confessionis und ihr Bekandtnus unbehindert offentlich und in denen sprachen / die ihnen bequem und beliebigk fallen werden«, ausgeübt werden dürfe.34 Für Kirchen, Schulen, Hospitäler und Armenhäuser wurden zusätzlich kostenfreie Bauplätze in Aussicht gestellt. Die erteilten Privilegien für die Remonstranten, Mennoniten und Katholiken wurden allerdings ebenso wenig erwähnt wie der Umstand, dass von Remonstranten (und Mennoniten) regiert wurde.

Diese Werbungsschrift hatte Erfolg und veränderte die Konfessionsverhältnisse in der .35 Der Zuzug aus Mittel- und Süddeutschland stärkte die deutschsprachige lutherische Minderheit, die bislang zwar über einen eigenen Friedhof, jedoch aus finanzieller Not nicht über eine Kirche oder Pfarrstelle verfügte. Die Remonstranten hatten bereits 1627 die Bitte um Mitbenutzung ihrer Kirche durch die Lutheraner abschlägig beantwortet.36 Die nach der herzoglichen Einführung eines neuen Stadtrechts 1631 laut werdende Forderung, dass die von Remonstranten und Mennoniten besetzte Stadtregierung einen lutherischen Pfarrer genauso wie den remonstrantischen aus der Stadtkasse bezahle, wurde seitens des neuen Rats ebenfalls abgelehnt.37 Erst 1634 konnte durch Zuschüsse seitens des eine lutherische Pfarrstelle auskömmlich besoldet werden.38 Bis 1649, als der lutherische Kirchenbau schließlich abgeschlossen war, waren die Lutheraner allerdings auf ihre Häuser oder umliegende Ortschaften verwiesen, um Gottesdienste zu feiern. Eine Mitregierung der Stadt blieb den Lutheraner noch über Jahrzehnte verwehrt, da sich der mit seinem Versuch, für die Lutheraner im neuen Stadtrecht eine feste Anzahl von Sitzen in der Stadtregierung zu sichern, nicht durchsetzen konnte.39

Nach 1648 getroffene Regelungen über die Religionsausübung in der Stadt spiegeln die sich weiterhin verändernden Konfessionsverhältnisse wider. Obwohl es in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts zum vermehrten Zuzug von aschkenasischen und sephardischen Juden kam, wurde für , anders als in oder , in der Frühen Neuzeit kein allgemeines Privileg für die jüdische Religionsausübung erlassen.40

Unterzeichner und Unterhändler

Octroi (21. Oktober 1620)

Unterzeichner

Unterhändler

Es werden keine Unterhändler genannt.

Privileg für die Mennoniten (13. Februar 1623)

Unterzeichner

Unterhändler

Es werden keine Unterhändler genannt.

Privileg für die katholische Religionsausübung (24. Februar 1625)

Unterzeichner

Unterhändler

Es werden keine Unterhändler genannt.

Inhalt

Octroi (21. Oktober 1620)

Zu Anfang des Privilegs bezeugt Herzog Friedrich III. von Schleswig-Holstein-Gottorf seinen Willen, den Handel in seinem Hoheitsgebiet zu fördern. Wie ihm vertrauenswürdige Personen zugetragen haben, bekunden Remonstranten Interesse, in seinem Hoheitsgebiet sesshaft zu werden, um ihre Religion in Freiheit auszuüben und Handel zu treiben. Diesem Anliegen hat der Herzog nach Rücksprache mit seinen Räten stattgegeben und erlaubt diesen Personen, in einem von Schleusen umgebenen Gebiet eine Stadt zu errichten, um hier Handel zu treiben und ihren Gottesdienst frei zu halten. Mit dieser Erlaubnis sind verschiedene Rechte und Bedingungen verknüpft: Die freie und öffentliche Ausübung der remonstrantischen reformierten Religion wird gewährt. Daneben ist die Ausübung der lutherischen Religion erlaubt (Art. 1). Darauf wird die Zusammensetzung der provisorischen Stadtregierung, die neben Räten aus Assessoren und einem Statthalter besteht, festgelegt (Art. 2-6); dem Statthalter obliegt es auch, kirchliche Angelegenheiten zu regeln (Art. 4). Die Jurisdiktion betreffs Kriminalsachen soll zukünftig ebenfalls bei der Stadtregierung liegen (Art. 7). Die Beträge für Pacht des Bodens werden festgehalten (Art. 8-13). Weitere Bebauungspläne und -vorhaben werden geregelt (14-23). Der Schiffsbau wird erlaubt (Art. 24) und Marktrechte verliehen (Art. 25). Die erzielten Einkünfte der Stadtbewohner bleiben 20 Jahre steuerfrei (Art. 26-27). Die Stadtregierung kann Hafengeld erheben (Art. 28) und mit herzoglichem Konsens Polizeiordnungen erlassen (Art. 29). Ohne Zustimmung des Stadtrats ist eine Einquartierung von Soldaten nicht zulässig (Art. 30). Die Festsetzung bzw. Beschlagnahmung von in der Stadt wohnhaften Personen und Gütern ist im gesamten herzoglichen Hoheitsgebiet untersagt (Art. 31). Ein Münzprivileg wird in Aussicht gestellt (Art. 32). Zum Schutz der Stadt soll eine Festung errichtet werden (Art. 33). Das Privileg bleibt in Kraft, wenn mindesten 300 Personen mit unterschiedlichen Grundstückswerten sich niederlassen (Art. 34). Das Privileg kann zukünftig den Bedarfen der Stadt angepasst werden (Art. 35). Die Stadt und ihre Bewohner stehen unter dem Schutz des Herzogs (Art. 36). Die herzoglichen Beamten werden angewiesen, die Privilegbestimmungen zu beachten (Art. 37). Das Privileg schließt mit der Beurkundung durch herzogliche Unterschrift und dessen Siegel.

Privileg für die Mennoniten (13. Februar 1623)

Herzog Friedrich III. von Schleswig-Holstein-Gottorf gestattet den Mennoniten, sich in Friedrichstadt häuslich niederzulassen, sofern sie sich still und untadelig verhalten. Sie werden bezüglich ihrer Rechte allen anderen Einwohnern der Stadt gleichgestellt. Sie genießen den Schutz des Herzogs, solange sie auch in Religionsangelegenheiten keinen Anstoß erregen.

In der späteren Ergänzung des Privilegs wird näherhin Folgendes festgehalten: Um das Gewissen der Mennoniten nicht zu belasten, werden sie, sofern sie in Friedrichstadt oder Eiderstedt wohnhaft sind, von Eidesleistungen vor Gericht freigestellt. Ebenso müssen sie keine öffentlichen Ämter oder Aufgaben übernehmen und keinen städtischen Wehrdienst verrichten. Vor Gericht sollen ihr einfaches Ja und Nein gelten, Falschaussagen werden allerdings als Meineid bestraft. Amtspersonen dürfen von ihnen nicht verspottet werden. Für den von anderen Personen wahrgenommenen städtischen Wehrdienst haben sie eine Abgabe zu entrichten. Die Mennoniten dürfen nur in Friedrichstadt ihren Gottesdienst ausüben, an anderen Orten oder auf dem Land ist ihnen sowohl jede Art der Predigt als auch religiöse Versammlung untersagt.

Das Privileg schließt mit der Beurkundung durch herzogliche Unterschrift und dessen Siegel.

Privileg für die katholische Religionsausübung (24. Februar 1625)

Eingangs hebt Herzog Friedrich III. von Schleswig-Holstein-Gottorf seine Absicht hervor, durch die Gründung von Friedrichstadt und die dazu verliehenen Privilegien den Handel in seinem Hoheitsgebiet weiterhin befördern zu wollen. Aufgrund der großen Bedeutung der spanischen Niederlande und des Königreichs Spanien für den Handel hat er sich entschlossen, Einwohnern aus diesen Gebieten die Niederlassung in Friedrichstadt zu gewähren. Damit zusammenhängend wird ihnen die Ausübung der katholischen Religion in der Stadt erlaubt und ein allgemeines Aufenthaltrecht im Hoheitsgebiet zugesprochen. Sie sollen im gesamten Hoheitsgebiet durch die herzoglichen Amtspersonen nicht verfolgt oder belästigt werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Prediger und Priester, die mit Erlaubnis von Nicolaus Jansenius oder seiner Vertreter in das Hoheitsgebiet kommen. Das Privileg wird zum Abschluss beurkundet.

Überlieferung und Textvorlage

Handschriften

Octroi (21. Oktober 1620) - Abschrift

  • Schleswig, LASH, Abt. 7 Nr. 5499 , fol. 40 (Abschrift)

Privileg für die Mennoniten (13. Februar 1623)

  • 1) Schleswig, LASH, Abt. 7 Nr. 5517 , fol. 3 (Original mit Siegel)
  • 2) Schleswig, LASH, Abt. 7 Nr. 5517 , fol. 31-33 (Bestätigung vom 17. Februar 1657, Abschrift)

Privileg für die katholische Religionsausübung (24. Februar 1625)

  • 1) Schleswig, LASH, Abt. 7 Nr. 5532 , fol. 40 (Original mit Siegel)
  • 2) Schleswig, LASH, Abt. 7 Nr. 5532 , fol. 38 (Kopie)

Drucke

, S. 575-586 (Octroi vom 21. Oktober 1620, mit deutscher Übersetzung), S. 587-588 (Privileg für die Mennoniten vom 13. Februar 1623 mit der Ergänzung vom 22. August 1625), S. 594 (Privileg für die katholische Religionsausübung vom 24. Februar 1625).

Textvorlage

Der Edition liegen die oben zuerst genannten Handschriften zugrunde.

Literatur

Edition

Es liegen keine modernen Editionen vor. Abschriften finden sich u.a.:

Octroi (21. Oktober 1620)

(deutsche Übersetzung).

Privileg für die Mennoniten (13. Februar 1623)

(mit der Ergänzung vom 22. August 1625).

Privileg für die katholische Religionsausübung (24. Februar 1625)

(mit deutscher Übersetzung).

Forschungsliteratur (Auswahl)

  • Carstensen, Carl August, Die Gründung und anfängliche Entwicklung von Friedrichstadt an der Eider, Plön 1913 [Online].
  • Schnoor, Willi Friedrich, Die rechtliche Organisation der religiösen Toleranz in Friedrichstadt in der Zeit von 1621–1727, Kiel, Universität Kiel, Diss. 1976.
  • Sutter, Sem Christian, Friedrichstadt an der Eider. Ort einer frühen Erfahrung religiöser Toleranz 1621-1727, Friedrichstadt 2012 (Mitteilungsblatt der Gesellschaft für Friedrichstädter Stadtgeschichte).
  • Vesely, Ivalu, Toleranz und Städtebau. Die Bedeutung des Fremden in frühneuzeitlichen Stadtgründungen am Beispiel der Exulantenstädte Glückstadt und Friedrichstadt, Braunschweig, Technische Universität, Diss. 2013.
Vollständige Bibliographie
  • Privilegia So der Durchleuchtige Hochgeborne Fürst und Herr/ Herr Friderich/ Erb zu Norwegen/ Hertzog zu Schleswigk/ Holstein/ Stormarn ... Den jenigen/ so sich in dero Landen Newerbawten FriederichsStat/ niderzulassen willens weren Gnädig erteilt und bewilliget, s.l.: , 1630 (VD17 23:256710Y) [Digitalisat].
  • Bohn, Robert, Geschichte Schleswig-Holsteins. 2. Auflage, München. 2015.
  • Carstensen, Carl August, Die Gründung und anfängliche Entwicklung von Friedrichstadt an der Eider, Plön 1913 [Online].
  • Feddersen, Ernst, Kirchengeschichte Schleswig-Holsteins. Band II: 1517-1721, Kiel. 1938 [Online].
  • Garstein, Oskar, Rome and the Counter-Reformation in Scandinavia: the age of Gustavus Adolphus and Queen Christina of Sweden, 1622-1656, Leiden 1991.
  • Knotterus, Otto S., ‘Gijlieden / die aen alle wateren zaeyt’. Doperse immigranten in het Noordduitse kustgebied (1500-1700), in: Doopsgezinden Bijdragen, nieuwe reeks 20 (1994), S. 11-60 [Online].
  • Schnoor, Willi Friedrich, Die rechtliche Organisation der religiösen Toleranz in Friedrichstadt in der Zeit von 1621–1727, Kiel, Universität Kiel, Diss. 1976.
  • Seegrün, Wolfgang, Schleswig-Holstein, in: Schindling, Anton / Ziegler, Walter (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650. Band 2: Der Nordosten, Münster 1990 (KLK 50), S. 140-164.
  • Stayer, James M., Joris, David, in: Krause, Gerhard / Müller, Gerhard (Hg.), TRE, Bd. 17, Berlin / New York 1988, S. 238-242.
  • Sutter, Sem Christian, Friedrichstadt an der Eider. Ort einer frühen Erfahrung religiöser Toleranz 1621-1727, Friedrichstadt 2012 (Mitteilungsblatt der Gesellschaft für Friedrichstädter Stadtgeschichte).
  • Sutter, Sem Christian, Friedrichstadt: An Early German Example of Mennonite Magistrates, in: The Mennonite quarterly review 53 (1979), S. 299-305.
  • Vesely, Ivalu, Toleranz und Städtebau. Die Bedeutung des Fremden in frühneuzeitlichen Stadtgründungen am Beispiel der Exulantenstädte Glückstadt und Friedrichstadt, Braunschweig, Technische Universität, Diss. 2013.
  • Wolgast, Eike (Hg.), Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, Bd. 23: Die Herzogtümer Schleswig und Holstein, bearb. v. Gerald Dörner. Das Land Dithmarschen, bearb. v. Sabine Arend, Tübingen 2017 [Online].

Fußnoten

1 Vgl.
2 Vgl. den Überblick bei .
3 Vgl. zu ihnen die Anm. in den
4 Zu ihm vgl. .
5 Vgl. insgesamt mit weiterer Literatur: .
6 Vgl. .
7 Vgl. das »Mandat gegen die Mennoniten und andere Täufer in Eiderstedt (1. Dezember 1614)«, in: .
8 Vgl. die Einleitung zu den .
9 Vgl. die Einleitung für die .
10 Vgl. dazu die die Einleitung zu den .
11 Vgl. .
12 Ausführlich dazu mit dem Text: .
13 Vgl. den hier edierten Text.
14 Vgl. dazu .
15 Zur Zusammensetzung der Stadtregierung vgl. .
16 Vgl. mit dem Textauszug ; weiterhin Für die Behauptung beider Autoren, dass diese Erweiterung durch den Herzog in Kraft gesetzt worden ist, gibt es kein Indiz. Die von beiden rekonstruierte Überlieferung dieser Erweiterung im Protokollbuch des Rates weist allenfalls auf eine rein innerstädtische Regelung hin; wahrscheinlicher ist es jedoch, dass es ein Regelungsvorschlag war.
17 Vgl. den hier edierten Text.
18 Vgl. .
19 Das Konzept findet sich in: LAS, Abt. 7, Nr. 5517, fol. 36-37. Zum Erlassvorgang vgl. ; .
20 Vgl. für den hier herangezogenen Text von 1657 siehe 4.1.2; weitere Bestätigungen werden aufgeführt bei .
21 Vgl. LAS, Urk.-Abt. 101, Nr.6.
22 Vgl. ; .
23 Vgl. zu den Bestrebungen der »Congregatio« ausführlich .
24 Vgl. ; .
25 Vgl. .
26 Vgl. den Text.
27 Der Text des Vertrages bei: .
28 Vgl.
29 Vgl. die Einleitung zu den .
30 Vgl. die Einleitung zu den .
31 Vgl. .
32 .
33 .
34 .
35 Vgl. .
36 Vgl. .
37 Vgl. zum Stadtrecht . Zu den Konflikten zwischen Remonstranten und Lutheranern vgl.
38 Vgl. .
39 Vgl.
40 Vgl. ;