- 1. Historischer Kontext
- 1.1 Glaubensflüchtlinge in Frankfurt am Main
- 1.2 Ansiedlung in Frankenthal
- 1.3 Die Gründung von Neu-Hanau
- 1.4 Spätere Entwicklungen
- 2. Unterzeichner und Unterhändler
- 2.1. Frankenthaler Kapitulation
- 2.1.1 Unterzeichner
- 2.1.2 Unterhändler
- 2.2. Hanauer Kapitulation
- 2.2.1 Unterzeichner
- 2.2.2 Unterhändler
- 3. Inhalt
- 3.1 Frankenthaler Kapitulation
- 3.2 Hanauer Kapitulation
- 4. Überlieferung und Textvorlage
- 4.1. Frankenthaler Kapitulation
- 4.1.1 Handschriften
- 4.1.2 Drucke
- 4.1.3 Textvorlage
- 4.2. Hanauer Kapitulation
- 4.2.1 Handschriften
- 4.2.2 Drucke
- 4.2.3 Textvorlage
- 5. Literatur
- 5.1. Edition
- 5.1.1 Frankenthaler Kapitulation
- 5.1.2 Hanauer Kapitulation
- 5.2 Forschungsliteratur (Auswahl)
Historischer Kontext↑
Glaubensflüchtlinge in Frankfurt am Main
Die Entstehung der und Kapitulationen war eng mit religionspolitischen Entwicklungen in der freien Reichsstadt verbunden. Um 1555 war eine mehrkonfessionelle Stadt geworden:1 Der Großteil der Stadtbevölkerung und die gesamte Stadtgeistlichkeit waren evangelisch. Die offizielle Einführung der Reformation in den frühen 1530er Jahren hatte unter Einfluss der oberdeutschen Reformation und des Straßburger Reformators stattgefunden. Die Stadt war nach Abschluss der »Wittenberger Konkordie« (1536) zwischen oberdeutschen und Theologen dem Schmalkaldischen Bund beigetreten und hatte die »Confessio Augustana« unterzeichnet. Eine Minderheit war jedoch beim alten Glauben geblieben. Ihr standen, nachdem den Schmalkaldischen Bund militärisch besiegt und der Stadtrat gegen massive innerstädtische Widerstände das angenommen hatte, einige wenige Stifts- und Ordenskirchen für den Gottesdienstgebrauch zur Verfügung. Dieser Status quo wurde durch die Bestimmungen des und des reichsrechtlich abgesichert. 1554 hatte der Stadtrat zudem reformatorisch gesinnte Glaubensflüchtlinge in die aufgenommen. Neben einer kleinen Gruppe Protestanten, die vor der einsetzenden Verfolgung durch flohen, waren es vor allem aus den geflohene Reformierte, die um Aufnahme gebeten hatten. Zu den zuerst angekommenen wallonischen, französischsprachigen Reformierten kamen kurz darauf flämische, niederländischsprachige hinzu. Den englischen und niederländischen Flüchtlingen wurde die Weißfrauenkirche für ihre Gottesdienste zugewiesen.2
Doch die Aufnahme der Glaubensflüchtlinge führte schnell zu Spannungen.3 Insbesondere die niederländische Flüchtlingsgemeinde wuchs in den nächsten Jahren rasant an und zählte 1560 etwa 2.000 Mitglieder, was ungefähr 10 % der Gesamtbevölkerung entsprach. Dieses Wachstum zusammen mit einer regen wirtschaftlichen Tätigkeit der »Fremden« brachte eingesessene Zünfte und Händler, die um ihre Einkünfte fürchteten, gegen sie auf. Auch mit der Stadtgeistlichkeit, die unter der Leitung des Theologen mittlerweile lutherisch geprägt war, kam es zu Streitigkeiten. Schon früh kam der Verdacht auf, dass der Theologe - und Freund - , der die niederländische Gemeinde führte, in der Abendmahlslehre »zwinglianische« Auffassungen vertrete und daher nicht mehr auf dem Boden der »Confessio Augustana« stehe. Diesen Verdacht versuchte zwar durch die Unterzeichnung der »Confessio Augustana« auszuräumen. Doch die niederländische Gemeinde weigerte sich, die in geltenden Kirchenordnungen anzunehmen.4 legte dem Stadtrat vielmehr eine eigene Kirchenordnung vor.5 Unter der Leitung des ostfriesischen reformierten Reformators , der sich im Jahr 1555 zeitweilig in aufhielt, erhielt die wachsende niederländische Gemeinde dann festere Strukturen, indem den flämischen reformierten Theologen in die Stadt holte. übernahm die pfarramtliche Versorgung der flämischen Gemeindeglieder, während für die wallonischen zuständig war. Der Ausbau der Gemeinde befeuerte seitens der Stadtgeistlichkeit die Befürchtung, dass die aus ihrer Sicht theologisch bedenkliche reformierte Lehre sich weiter in der Stadt ausbreiten würde. Für sie war dadurch der Status der evangelischen Stadtbevölkerung als »Augsburger Konfessionsverwandte« und damit der Schutz durch das Reichsrecht gefährdet. Die englische Flüchtlingsgemeinde war bereits aufgrund des zunehmenden Platzmangels in die Allerheiligenkapelle umgezogen, kehrte dann aber nach internen Streitigkeiten und der Thronbesteigung von im Jahr 1558 nach zurück. Als schließlich noch innergemeindliche Konflikte unter den Niederländern bekannt wurden, drängte die Stadtgeistlichkeit den Stadtrat zum Einschreiten gegen die potentiellen Ordnungsstörer. Nach der abermaligen Ablehnung der Kirchenordnungen durch die Niederländer erließ der Stadtrat 1561 ein Predigtverbot für die niederländischen Prediger und schloss die Weißfrauenkirche für die weitere Nutzung durch die Gemeinde.
Ansiedlung in Frankenthal
Nach Schließung der Weißfrauenkirche protestierte die niederländische Gemeinde gegen den Beschluss und supplizierte an den Rat.6 Sie wurde dabei unter anderem durch den Reformator unterstützt, der sogar persönlich in vorstellig wurde. Doch diese Intervention blieb ebenso erfolglos wie die Interzessionen sympathisierender Reichsstände, darunter die des pfälzischen Kurfürsten , der nach seinem Herrschaftsantritt 1559 die reformierten Einflüssen geöffnet hatte.7 nachdrückliches Engagement im August 1561 führte allerdings dazu, dass sich an den kurpfälzischen Hof wandte. Über das Handeln des Stadtrats zutiefst erbost, hielt - der am 26. März 1562 sein mittlerweile erworbenes Bürgerrecht zurückgab - für den flämischen Gemeindeteil nach alternativen Ansiedlungsmöglichkeiten Ausschau. zeigte auch Interesse daran, mit seiner Gemeinde in der aufzunehmen. Als Siedlungsort wurde vom die linksrheinische Siedlung ausgewiesen.
Am 3. Juni 1562 gingen ca. 60 niederländische Familien, darunter nur zwei wallonische, am Rheinufer in an Land. Von dort brachen sie in das nahegelege auf und zogen als Pächter in das ehemalige Augustiner-Chorherrenstift Groß-Frankenthal ein.8 Die wenigen Mönche, die im Stift noch gelebt hatten, waren vom in das verwaiste Frauenkloster Klein-Frankenthal umgesiedelt und das Stift dem Prior abgekauft worden. Nach ihrer Ankunft verhandelten sowie vier weitere Repräsentanten seitens der Niederländer die Ansiedlungsbedinungen mit , der als Vitztum, d.h. Statthalter des Landesherrn, das linksrheinische Amt verwaltete und für zuständig war. Bereits am 13. Juni 1562 wurde zwischen beiden Parteien eine »Kapitulation« geschlossen und durch 58 Familienoberhäupter der Niederländer unterschrieben. Die Kapitulation galt vorbehaltlich der noch zu leistenden Huldigung, d.h. des Untertaneneides, gegenüber und gliederte die Niederländer entlang geltenden kurpfälzischen Rechts in das ein. Dies galt auch in Fragen der Religionsausübung:9 Zwar wurde den Niederländern die Abhaltung des Gottesdienstes in ihren Landesprachen gestattet, sie mussten aber die Kirchenordnung übernehmen, die der Kurfürst für sein Gesamtterritorium erlassen hatte bzw. zukünftig erlassen werde. Änderungen an den Zeremonien wurden ausdrücklich untersagt; die Pfarrstellenbesetzung wurde an das kurfürstliche Präsentationsrecht gebunden und die Überwachung der Geistlichen in die Hände des kurfürstlichen Kirchenrats10 gelegt.
Nach Abschluss der Kapitulation folgten schnell weitere niederländische Familien aus nach, diesmal vor allem wallonische. Sie wurden aufgrund des entstehenden Platzmangels in Groß-Frankenthal vom nach und nach gewiesen, wo sie Ansiedlungsurkunden nach Vorbild erhielten.11 1564 wurde das nach Weggang der letzten Mönche leerstehende Frauenkloster Klein-Frankenthal zuziehenden Wallonen übergeben. In den nächsten Jahrzehnten wuchs die Bevölkerung dynamisch an. Anlässlich der Ankunft von 35 weiteren Familien wurde 1573 eine zweite Kapitulation geschlossen. 1577 wurde Frankenthal zur Stadt erhoben. Die in der Kapitulation von 1562 niedergelegten Bestimmungen zur Religionsausübung blieben die ganze Zeit unverändert bestehen. Als (reg. 1576-1583) nach dem Tod seines Vaters die in ein Territorium lutherischer Prägung umgestalten wollte, bedeutete dies für keinen Einschnitt, da das Amt unter der Herrschaft von reformiertem Bruder blieb. Hier galten die 1563 erlassene Kirchenordnung und der »Heidelberger Katechismus«, mit denen die schließlich auch offiziell zu einem reformierten Territorium gemacht hatte, weiter.12 Die lutherisch orientierte Religionspolitik führte jedoch zu einem neuerlichen Zuzug französischer und nun auch deutscher Reformierter nach vor allem aus den rechtsrheinischen Gebieten der . 1582 bestanden in drei reformierte Kirchengemeinden, eine flämische, die ihre Gottesdienste in niederländischer Sprache feierte, die französischsprachige und die deutschsprachige reformierte Gemeinde mit je eigenen Pfarrern.
Die Gründung von Neu-Hanau
Die nach 1562 in noch verbliebene reformierte Gemeinde hielt ihre Gottesdienste in den nächsten Jahrzehnten zunächst in den Privathäusern der Gemeindeglieder ab. Die Versammlungen der Reformierten blieben dem Stadtrat nicht unbekannt, wurden aber geduldet. Wiederholte Supplikationen der Gemeinde an den Rat, den reformierten Gottesdienst auch öffentlich zu gestatten, wurden abschlägig beantwortet. Die Lage spitzte sich allerdings nach 1585 krisenhaft zu, als mit der Einnahme durch eine neue Welle niederländischer Glaubensflüchtlinge nach kam.13 Die meist gut situierten, im Handel und Kunsthandwerk tätigen Neuankömmlinge ließen die alten Spannungen mit den Stadtbürgern sowie der Stadtgeistlichkeit wieder aufbrechen. Allein den aus geflohenen lutherisch gesinnten Pfarrern wurde die niederländische und französische Predigt in der Weißfrauenkirche gestattet, Taufen, Hochzeiten usf. mussten aber durch die parochial zuständige Stadtgeistlichkeit in der Barfüßerkirche abgehalten werden.14 Auf die lauter werdenden Forderungen der reformierten Einwanderer nach eigenen öffentlichen Gemeinden reagierte der Stadtrat hingegen immer repressiver. Die Situation eskalierte im Sommer 1596: Nach zunehmenden Einschränkungen ihrer Versammlungen richteten die Reformierten, zu denen mittlerweile auch französische Glaubensflüchtlinge zählten, am 4. August an den Stadtrat eine Petition, in der sie entweder die Errichtung eigener öffentlicher Gemeinden oder das Recht auf freien Abzug einforderten. Diese Petition lehnte der Stadtrat sofort ab und ergriff weitere Maßnahmen: Am 12. August verbot er jedwede private Zusammenkunft der Reformierten in der . Nur zwei Tage später nahm der in geborene wallonische Prediger Kontakt zu Graf auf, um sich über eine mögliche Umsiedlung der Reformierten in dessen zu verständigen.15
16, der am Hof und u.a. an der Hohen Schule in sowie an der Universität ausgebildet worden war, war 1593 gegen familiäre Widerstände offiziell zum reformierten Glauben übergetreten. Noch nicht ganz volljährig, hatte er ab 1595 die Regierung seines übernommen und den reformierten Theologen , der Lehrer in gewesen war, in die Residenzstadt geholt. Kurz nach Antritt seiner Regierung hatte im zu gehörenden, nahe an liegenden Ort den Reformierten eine Kirche zur Verfügung gestellt und einen Pfarrer berufen, der dort niederländische und französische Predigten hielt.17 Dem , dessen erklärtes Ziel war, sein vornehmlich lutherisch geprägtes insgesamt dem Reformiertentum zuzuführen, kam die Anfrage zupass, zumal sich damit die Aussicht auf Aufnahme ökonomisch potenter Untertanen verband.
Die noch 1596 aufgenommenen Verhandlungen zwischen der gräflichen Regierung und den Reformierten, für die auch die »Kapitulation« zu Rate gezogen wurde18, zogen sich bis in den Frühsommer 1597 hin. Sie gestalteten sich schwierig, weil der Stadtrat den Wegzug der Reformierten unter Strafandrohungen verhindern wollte und Handwerkern verbot, beim Aufbau der avisierten Neugründung von mitzuwirken. Da das für die Neugründung ausgewiesene Gebiet, das unmittelbar an die südwestliche Stadtmauer der grenzte, auch Jagdgebiet (Wildbann) des war, kam es zudem zu Auseinandersetzungen, die bis in das Reichkammergericht getragen wurden. Und nicht zuletzt waren es die ausreisewilligen Reformierten, deren Forderungen nach wirtschaftlichen Vergünstigungen und kirchlicher Selbstständigkeit intensiver Beratungen bedurfte.19 Mit Blick auf die kirchliche Verfassung war es dabei sowohl für die Reformierten als auch für den günstig, dass in der zwar mehrere, meist lutherisch geprägte Kirchenordnungen in Gebrauch waren, es eine für das Gesamtterritorium geltende Kirchenordnung aber nicht gab. Die Ergebnisse der Verhandlungen wurden am 1. Juni 1597 in einer »Kapitulation« schriftlich niedergelegt, in der zu Beginn die Religionssachen geregelt wurden:20 Neben der Zusage der freien und öffentlichen Religionsausübung in den eigenen Landesprachen wird der wallonischen und flämischen Gemeinde zugestanden, sich hinsichtlich ihrer Zeremonien, Ordnungen, Pfarrstellenbesetzung sowie Synodalorganisation zusammen mit anderen reformierten Kirchen auch außerhalb der selbst zu verwalten. Als Richtlinien hierzu werden in anderen reformierten Territorien geltende Ordnungen angeführt und ein Verbot der Bildung von »Rotten und Sekten« erlassen.
Die Kapitulation unterschrieb zunächst nur . Aufgrund des bis 1601 anhaltende Zuzugs von Reformierten aus nach kam es zu Nachverhandlungen, welche die wirtschaftlichen Vergünstigungen und die politische Verfassung betrafen. Sie führten 1601 zur Abfassung eines »Transfix« und einer Ratsordnung von . Kurz darauf erfolgte die Huldigung der Untertanen. Ende 1603 oder Anfang 1604 unterschrieben die neu gewählten Ratsherren die Kapitulation.21 ließ sie daraufhin mitsamt der Unterschriften als Werbung für weitere Ansiedler in Plaktdrucken verbreiten. Bereits im Jahr 1600 war der Grundstein für den Bau einer wallonisch-flämischen Doppelkirche gelegt worden, die 1608 fertiggestellt wurde. Die Umgestaltung in ein reformiertes Territorium blieb aber letzten Endes unvollständig, weil eine Reihe der zur Grafschaft gehörenden Herrschaften - meist Kondominate mit - sowie Teile der Bevölkerung lutherisch blieben.22
Spätere Entwicklungen
Am Anfang des 17. Jahrhunderts hatte sich zu einer großen Stadt mit ca. 1200 Einwohnerfamilien entwickelt.23 Der Ausbruch des , der ersten Phase des , traf hart, als aus kommende Truppen in die linksrheinische vorrückten. Viele Einwohner flohen. Obwohl die stark befestigte nicht eingenommen wurde, fiel sie infolge des Siegs des - Heeres unter der Führung von über die Truppen nach langer Belagerung (1621-1623) unter spanische Zwangsverwaltung. Die einsetzenden Repressionen veranlassten zusammen mit aufkommender Hungersnot und ausbrechender Pest weitere Einwohner zur Flucht; auch die kurzzeitige Besetzung der Stadt (1632-1635) brachte für die noch immer in lebenden Reformierten keine Besserung. Erst 1652 wurde nach der Zahlung einer hohen Entschädigungssumme seitens der von den geräumt. Zu diesem Zeitpunkt zählte die nur noch 324 Einwohner.24
Auch für bedeutete der einen Einschnitt, wenn auch nicht im selben Ausmaß wie für . (reg. 1612-1638) hatte eine Belagerung und Zerstörung der zur Festung ausgebauten Doppelstadt und durch Übergabe zunächst an die und dann an die Truppen (1631) vermieden. Nach zwischenzeitlicher Flucht konnte er 1638 noch einmal die Herrschaft über seine ausüben. Als sein Sohn 1641 gerade einmal neunjährig starb, endete die dynastische Linie . Die Grafschaft fiel dadurch der Linie zu, die der lutherischen Konfession angehörte. Versuche, die wieder ganz dem Luthertum zuzuführen, hatten Spannungen mit den reformierten Geistlichen und Einwohnern (und der ) zur Folge. Sie wurden 1670 in einem »Endlichen Haupt-Receß«, auch »Religionsrezess« genannt, beigelegt.25
Die Reformierten in feierten am Anfang des 17. Jahrhunderts ihre Gottesdienste in der von errichteten Kirche in . Nachdem die Kirche 1608 abgebrannt war und der Stadtrat einen Neubau hatte verhindern können, besuchten die Gemeindeglieder den Gottesdienst meist im nahegelegenen , das zur seit 1598 reformierten gehörte. Eine offizielle Zulassung des reformierten Gottesdienstes erfolgte in erst am Ende des 18. Jahrhunderts.
Unterzeichner und Unterhändler↑
Frankenthaler Kapitulation
Unterzeichner
Die Kapitulation unterschrieben:26
, , 27, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , .
Unterhändler
Seitens Kurfürst verhandelte, im Text nicht genannt, .
Seitens der niederländischen Gemeinde verhandelten: , , , , .
Inhalt↑
Frankenthaler Kapitulation
Zu Anfang der Kapitulation wird der Grund ihrer Abfassung dargelegt: Die wegen ihrer Religion aus Frankfurt Vertriebenen haben Friedrich III. um Aufnahme in dessen Territorium gebeten, worauf ihnen der Kurfürst gegen Pachtzahlung das leerstehende Kloster Groß-Frankenthal als Wohnort zugewiesen hat. Über folgende Bestimmungen wurde zwischen dem Landesherrn und den Neuankömmlingen Einverständnis erzielt: Artikel 1 fordert die Neuankömmlinge nach Ankunft zum Ablegen eines Untertaneneids auf. Darauf werden die Fragen der Religion geregelt (Art. 2). In Artikel 3 werden die neuen Untertanen dem Amt Neustadt an der Haardt behördlich zu- und eingeordnet. Die Nutzung des um Frankenthal gelegenen Waldes (Abholzung und Jagd) bleibt der kurfürstlichen Kirchenverwaltung vorbehalten (Art. 4). Die Neuankömmlinge sollen eine für die Verwaltung zuständige Person benennen (Art. 5). In Bezug auf Gewichte und Maße (Art. 6), die Untertanendienste (Art. 7) und die Beilegung von Streitigkeiten (Art. 8) gelten die üblichen Bestimmungen des Amtes. Vom Einzugsgeld sind die neuen Untertanen befreit (Art. 9), nicht jedoch von Zollabgaben (Art. 10), Steuern (Art. 11) und Wohnzins (Art. 12). Die Nutzung des Brauhauses und der Kelter (Art. 13 und Art. 14), die Einrichtung einer Feuerwacht (Art. 15), die Nutzung der zum Lebensunterhalt nötigen Güter (Art. 16) sowie die Beteiligung an späteren Erhaltungsarbeiten von Straßen, Deichen usf. (Art. 17) werden anschließend geregelt. Zum Beschluss bestätigen fünf Repäsentanten der Neuankömmlinge diese Abmachungen vorbehaltlich des zu leistenden Untertaneneides. Die Kapitulation wird dreifach ausgefertigt und der kurfürstlichen Kanzlei, der Verwaltung des Amtes Neustadt an der Haardt und den neuen Untertanen zugestellt.
Die Bestimmungen zur Religion in Artikel 2 sind im Einzelnen Folgende: Den neuen Untertanen wird gestattet, eigene Kirchen zu besitzen. Die Predigt und Verwaltung der Sakramente darf in ihren Muttersprachen abgehalten werden. Die geltende kurpfälzische Kirchenordnung ist auch in Zukunft zu übernehmen. Abweichungen und Veränderungen durch die neuen Untertanen werden untersagt. Die Bestellung der Pfarrer und Prediger sowie die Regelung von innergemeindlichen Streitigkeiten obliegt den kurpfälzischen Kirchenräten.
Hanauer Kapitulation
Die Kapitulation beginnt mit der Darlegung des Grundes für ihre Abfassung: Die aus den Niederlanden und Frankreich geflohenen Christen haben, nachdem ihnen in Frankfurt die öffentliche Ausübung ihrer Religion verboten wurde, Philipp Ludwig II. um Aufnahme und Niederlassung in Hanau bzw. der Grafschaft gebeten. Diesem Anliegen haben Philipp Ludwig II. und sein Bruder Albrecht von Hanau entsprochen und dafür die folgenden Übereinkünfte mit den Neuankömmlingen getroffen: Die Religionssachen werden in den Artikeln 1 bis 3 gereglt. Neuankömmlinge, die sich der Obrigkeit unterstellen, haben an den Pflichten und Rechten aller Untertanen teil; ob sie Bürger oder Beisassen werden, steht ihnen frei zu entscheiden (Art. 4). Sie stehen unter dem Rechtsschutz der Obrigkeit und sind vor widerrechtlicher Verfolgung geschützt (Art. 5). In den folgenden Artikel werden die Untertanenrechte spezifiziert, hinsichtlich der Jagd (Art. 6), der Vertretung der Bürgerschaft (Art. 7), der Nutzung von Maßen und Gewichten (Art. 8), der zu zahlenden Zölle (Art. 9), der Weinabgaben (Art. 10), der Bürgerwehr (Art. 11), der Reichssteuern (Art. 12), des Baurechts (Art. 13), des Hausverkaufs ohne Nachsteuer (Art. 14), der Feuerwehr auf dem Land (Art. 15), der Markttage (Art. 16), der Nutzung des Flusskrans (Art. 17), der Errichtung der Neustadt Hanaus (Art. 18 bis 21) und des Verhaltens im Fall eines Pestausbruchs (Art. 22). Abschließend wird die Kapitulation von Philipp Ludwig II. auch im Namen seines Bruders mit Siegel bestätigt und den Neuankömmlingen zur Unterschrift vorgelegt. Die schriftliche Kapitulation wird der Hanauischen Kanzlei und den neuen Untertanen in je einer Ausführung übergeben.
Die Bestimmungen zur Religion sind im Einzelnen Folgende: Da die Neuankömmlinge der reformierten Religion angehören, die nun auch in der Grafschaft öffentlich gelehrt wird, wird ihnen deren öffentliche Ausübung in den jeweiligen Muttersprachen gestattet. Sie dürfen ihren Gemeinden Kirchenordnungen nach den reformierten Vorbildern Frankreichs, der Niederlande, der Kurpfalz oder Genfs geben. Die von außerhalb kommenden Kirchendiener sollen sich um Einigkeit in Zeremonien und Gebräuchen mit den einheimischen Kirchendienern bemühen, wozu sie neben eigenen Konventen auch gemeinsame Synoden abhalten sollen (Art. 1). Die französischen, niederländischsprachigen und wallonischen Gemeinden dürfen je ihre eigenen Pfarrer und Lehrer nach festgestellter Eignung berufen und bestellen (Art. 2). Um Aufruhr durch Sektenbildung zu verhüten, soll kein Neuankömmling ohne vorliegendes Zeugnis anderer reformierter Kirchen oder ehrbarer Leute sowie der Verpflichtung zur Unterwerfung unter die herrschende Kirchendisziplin aufgenommen werden (Art. 3).
Überlieferung und Textvorlage↑
Frankenthaler Kapitulation
Handschriften
- Frankenthal, StAFT, A 001
Zur weiteren Überliferung vgl. .
Drucke
Zeitgenössische Drucke existieren nicht.
Textvorlage
Als Textvorlage dient die oben genannte Handschrift. Eine Artikelzählung wurde ergänzt.
Hanauer Kapitulation
Handschriften
- Hanau, StAH, Best. A: Urkunden. Nr. 2
Zur weiteren Überlieferung vgl. .
Drucke
- Marburg, HStAM, Slg 9, 12166
(Plakatdruck, o.O., o.J. [nach 1603])
Weitere Drucke im 17. und 18. Jahrhundert sowie französische Übersetzungen. Vgl. .
Textvorlage
Als Textvorlage dient der genannte Plakatdruck. Die handschriftliche Überlieferung wurde berücksichtigt, indem die Edition kollationiert wurde. Eine Artikelzählung wurde ergänzt.
Literatur↑
Edition
Frankenthaler Kapitulation
Eine moderne Edition existiert nicht. Eine Abschrift der Frankenthaler Kapitulation nach der hier verwendeten Handschrift findet sich bei .
Hanauer Kapitulation
- .
Forschungsliteratur (Auswahl)
- Bott, Heinrich, Gründung und Anfänge der Neustadt Hanau 1596-1620. Erster Band: Die Gründung der Neustadt Hanau 1596-1601. Darstellung und ausgewählte Quellen, Marburg 1970 ( Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen und Waldeck 30 ).
- Kaller, Gerhard, Wallonische und niederländische Exulantensiedlungen in der Pfalz im 16. Jahrhundert, in: Schäfer, Alfons (Hg.), Oberrheinische Studien Band 3. FS Günther Haselier, Karlsruhe 1975 [Digitalisat], S. 327-351.
- Kaplan, Benjamin, The Legal Rights of Religious Refugees in the »Refugee-Cities« of Early Modern Germany, in: Journal of Refugee Studies 32 (2018), S. 86-105.
- Scholz, Maximilian Miguel, Strange Brethren. Refugees, Religious Bonds, and the Reformation in Frankfurt, 1554-1608, Charlottesville: University of Virginia Press 2022.
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