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Hanauer Kapitulation(1. Juni 1597) - HStAM Slg 9, 12166

Hanauer Kapitulation( 1. Juni 1597) - HStAM Slg 9, 12166

1Zu wissen, als etliche verjagte und verfolgte Christen aus den
2 und , so sich nun eine gute Zeithero zu
3verhalten1, aber weil ihnen ihre Kirchen und Christliche Zusammenkunfften und
4Schulen daselbst nicht länger haben wöllen gegönnet und verstattet werden: Son-
5dern nunmehr allerdings2 abgeschafft und verbotten seyn, der Orts aus Mangel
6ades öffentlichen Exercitii ihrer Religiona nicht länger bleiben mögen; Derhalben dann bey dem
7Wohlgebohrnen Grafen und Herrn, Herrn , Grafen zu
8 und , Herrn zu , etc. Unserm gnädigen Herrn; dieweil Dero
9Kirchen und Schulen in derselben Grafen und Herrschafften vermöge GOttes Worts und der
10Prophetischen und Apostolischen Schrifften Alten und Neuen Testaments reformiret, und was
11noch darinn aus dem Pabsthum und sonsten für Aberglaubische Mißbräuche so wohl in der Lehr
12als auch den Ceremonien biß dahero seynd überentzig3 verblieben, vollends abgeschafft, und dargegen
13den reinen wahren Gottesdienst eingeführt und angestellt, in Unterthänigkeit haben gebetten und
14angesucht, Sie gleich andern Frembden, so allbereit allhie inb wohneten oder noch hiernächst
15sich anhero begeben möchten, in Schutz und Schirm uff- und anzunehmen, und nicht
16allein ihnen zu verstatten und zu zulassen, so wohl in- als ausserhalb der Stadt wie auch
17sonsten in dieser sich Häußlich nieder zu thun;4 Sondern auch Dero offentlichen Be-
18kanntnuß unserer wahren Christlichen Religion sambt derselben reinen Ceremonien zu gebrauchen:
19Daß cden nachc aus Christlichem Mitleiden, und daß ein jeder Christ auch vermöge GOt-
20tes Worts und Befehls schuldig ist, sich seiner bedrangten Mit-Christen mit allem treuen Fleiß,
21Ernst und Eiffer anzunehmen und ihnen die Hand zu biethen, sowol vor sich als auch Dero
22freundlichen lieben Bruder, Graffe , etc., gnädiglich bewilliget, obbemeldte
23Frembden uff ihr bittliches Ansuchen in Dero und sonderlich allhie zu
24 vor Unterthanen uff- und anzunehmen, und sich daruff folgender Capitulation mit ihnen
25verglichen und vereinbahret haben.

26[Art. 1] Nemlich, und weil obbemeldte Supplicanten sich zuförderst von wegen der Reformirten
27Religion, darzu sie sich biß dahero bekannt und gehalten, und dieselbige nunmehr in dieser
28 offentlich gelehret und exercirt wird, hieher begeben, daß ihnen dieselbige hiemit und in Krafft
29dieses auch mit der Administration der heiligen Sacramenten, und Einsegnung der Eheleuten, in
30ihren angebohrnen Mutter-Sprachen, wie auch sonsten ihre Christliche Liturgiam, Disciplin und
31Kirchen-Ordnungd, (in allermassen dieselbige edieser Zeite bey den Reformirten Kirchen in 5
32und 6, auch in der 7, und zu 8 gebräuchlich gehalten werden)
33frey und offentlich zu exerciren und zu gebrauchen soll zugelassen und erlaubt seyn, und wie es mit
34der Religion und reinen Ceremonien allbereitz in der Frantzösischen Kirchen allhie ist angeordnet und
35gehalten wird,9 also auch künfftiglich in der Flämmischen Kirchen mag angeordnet und gehalten
36werden, und hierbeneben die Außländischenf Kirchendiener nicht allein mit den Teutschen und Inn-
37heimischen gute und vertrauliche Correspondentz und Freundschafft halten, sondern sich auch mit
38denselben, so viel müglich, in den äusserlichen Ceremonien und sonsten in der Kirchen einer Confor-
39mität vergleichen, auch deren Synodis atque Conventibus, tam Classicis quam universalibus,10 wanng
40dieselbige gehalten und sie darzu erfordert werden, beywohnen, und alles was zu Befürderung deß
41allgemeinen Kirchen-Baues umbh der Menschen zeitlicher und ewiger Wohlfarth immer dienlich
42seyn und gereichen mag, bestes Fleisses bedenckeni, doch daß ihnen darneben auch ihre besondere
43Conventus darbey zu halten unbenommen sey, sondern frey stehe.

44[Art. 2] Und nachdem, fürs Ander, sowohl die Frantzosen und Wallonen als auch die Niederlän-
45der ihre besondere Kirchen und Ministeria in ihren Sprachen haben werden, soll ihnen auch hiermit
46erlaubt und zugelassen seyn, ihre Kirchen- und Schuldiener vor sich zu erwählen und beruffen;
47allein, daß sie diejenige Personen, so also von ihnen zum Ministerio der Kirchen und Schulen erwählet
48und beruffen worden seyn, jederzeit wohlermeldtem als der Obrigkeit,
49oder Erben und Nachkommen, jso lang sie dieser wahren Christlichen Religion zugethanj,
50praesentiren und vorstellen, dieselbige, nach dem sie in Examine darzu genugsamb qualificirt und
51geschickt befunden werden, auch sonsten keine rechtmäßige oder erhebliche und wichtige Bedencken
52und Ursachen vorhanden, darum sie nicht uff- oder anzunehmen seyn soltenk, wie sie auch derentwe-
53gen in gebührliche Pflicht und Gelübd zu nehmen, doch daß lsie solchel ihre beyderseits Kirchen-
54und Schuldiener wie auch andere, deren Diensten sie sich inm ihren Versammlungen gebrauchen,
55selbsten und von dem Ihrigen besolden und ihnen nothwendigen Unterhalt geben.

56[Art. 3] Damit auch, zum Dritten, so viel möglich verhütet und vorkommen werde, daß nicht
57Rotten und Secten in der Frantzösischen und Flämmischen Kirchen einreissen, oder dieselbige son-
58sten mit ärgerlichen und ohnruhigen oder auch wohl uffrührischen und deß gemeinen Friedens
59feindseligen Leuten deformirt, verunruhet, und beschwehret werden, soll kein Frembder, er sey auch
60was Nation er wolle, weder allhier in der , noch auch sonsten uff dem Lande sich Häußlichen
61nieder zu thun, uffgenommen, oder ihnen daselbsten zu wohnen zugelassen oder verstattet werden,
62er habe dann seiner Religion, Leben, Thun und Wandels von andern Reformirten Kirchen oder
63sonsten ehrlichen und glaubhafftigen Leuten gute Zeugnuß, Kundschafften, und Urkunden vorzu-
64legen und beyzubringen, und daß sie sich unter anderm in Specie verobligiren und verpflichten,
65der Kirchen-Disciplin allhier zu unterwerffen und derselben gemäß zu verhalten.

66[Art. 4] Zum Vierdten, daß ein jeder Frembder, wann er sich allhier oder sonsten in dieser
67 will nieder thun, gleich andern Unterthanen wohlermeldtem und
68 Erben gebührliche Huldigung und Pflicht thue, getreu, hold, gehorsamb und
69gewärtig zu seyn und sich derselben und Ihren Räthen, Ambtleuten und Befehlshabern, recht-
70mäßigen Gebotten, Verbotten, Decretis oder Bescheiden, Satzungenn, Ordnungen ound Gebräucheno,
71pso dieser Capitulation nicht zuwiderp, der Gebuhr zu unterwerffen, und all dasjenige zu thun und zu
72leisten, was getreue Unterthanen, auch vermög Göttliches Worts und Befehls, ihrer Christlichen
73Obrigkeit zu erzeigen schuldig und pflichtig seyn, doch daß einem jeden Frembden, so sich anhero
74begeben wird, frey stehe, allhie Bürger zu werden oder seiner Gelegenheit nach allein ein Beysaß11
75zu seyn, aber nichts daweniger gleich andern Bürgern seinen Eyd und Pflicht leiste, und alle Bür-
76gerliche Beschwehrungen mittragen und bezahlen helffe, wie sich auch sonsten in allen Sachen,
77den andern Bürgern gleich, und diesem Contract gemäß verhalte, und dargegen auch hinwieder
78der Bürgerlichen- und Stadt-Privilegien qausserhalb12 der Beholtzung13 , Mastung14 und Weydgangs15 q
79geniesse und theilhafftig werde.

80[Art. 5] Zum Fünfften, hat wohlgedachter unser gnädiglich bewilliget und zugesagt,
81die Frembdenr sambt ihrem Haab und Gütern, in gleichmäßigen Schutz und Schirm, auch Geleyd,
82gleich andern Ihren Unterthanen zu nehmen, wie sich auch sonsten ihrer in allen billigen Dingen,
83wie einer Christlichen Obrigkeit ohnedas obliegt und wohl anstehet, getreulich anzunehmen, und
84in ihren vorfallenden Sachen weniger nicht, als auch andern ihren Unterthanen, gnädiglich die
85Hand zu biethen, auch bey Gleich und Recht, so viel müglich, hand zu haben, und darüber mit
86unbilligen und widerrechtlichen Arresten nicht beschwehren zu lassen.

[...]

87[Art. 6] Zum Sechsten, ist zu Handhabung der Herrschafft Hanau, Wildbahn, Fisch- und Krebs=
88Bächen und Wässer, ausdrücklich abgeredt und ihren Gn[aden] vorbehalten worden, daß sich die Fremb-
89den weniger nicht, als auch die Inheimischen Unterthanen alles Hätzens, Jagens, Wildschiessens
90und Waydwercks in ihrer Gn[aden] Wälden, Büschen und sonsten, wie auch des Fischens und Kräb-
91sens in Dero Fisch- und Krebs-Wässern, Weyern und Bächen, gäntzlich und zumahl bey un-
92gnädiger Straff enthalten sollen.

93[Art. 7] Zum Siebenden, ist auch bewilligt worden, daß diejenige so unter den Frembden tüglich und
94gnugsam qualificirt befunden werden, nach Gelegenheit in den Stadt-Rath zu Hanau und gemei-
95ner Bürgerschafft und der Stadt Nutzen mit vorstehen zu helffen gezogen und beruffen werden.

96[Art. 8] Item und zum Achten, daß sowol den Beysässen, als auch andern Bürgern, Kauffleu-
97ten, Krämern und Handwerckern, solle frey und bevor stehen, allerhand ehrliche und dem gemeinen
98Nutzen unschädliche Handthierungen und Nahrung zu treiben, und mit allerley doch aufrichtigen
99Waaren, als allenthalben im heiligen Reich gebräuchlich und zugelassen ist, zu parthieren, wie auch
100sowol mit Pfennigwerck, und bey der Ehlen auszuschneiden, als auch mit großen Summen und
101Ballen in ihren Häusern, und offenen Laden zu handlen und zu verkauffen. Item Wein und
102Bier auszuschencken und zu verzapffen, doch daß sie darvon das gewöhnliche Wein- und Bier=
103Ungeld entrichten, auch sonsten Recht und gleichmäßige Ehlen, Maaß, Gewicht, Zeichen und
104Siegel darbey gebrauchen.

105[Art. 9] Zum Neundten, so viel die Niederlage der Waaren belangt, hat man sich verglichen die-
106selbige in vier unterschiedene Sorten, vermög einer Rollen, so darüber uffgerichtet werden solle,
107abzutheilen, und soll von einem jeden Ballen, Faß, Kisten, Korb und dergleichen, der höchsten
108Sorten erlegt werden, drey Batzen, von der zweyten zween Batzen, von der dritten ein Batzen,
109und vom geringsten ein halber Batz. Doch soll hierneben gebräuchlicher Zoll, auch Weg-, Krahn-,
110Canaal- oder Schleusen-Geld nochmahls vorbehalten seyn.

111[Art. 10] Zum Zehenden, soll von einem jeden Fuder Wein, so einer hinder sich, und in seinen Keller
112leget, zween Floren zur Niederlage; von dem Wein aber, so ausgeschenckt und verzapfft wird,
113das gewöhnliche Ungeld gleich andern Unterthanen gegeben werden.

114[Art. 11] Zum Eilfften, ist bewilliget, daß die Frembden, damit sie der gemeinen Stadt Frohnen geübri-
115get seyn mögen, Jährliches ein jeder zween Floren gebe, dafür solche Frohnen mögen bestellet wer-
116den, doch daß die in der Neuen Stadt ihre Pforten und Stadt darneben selbsten bewachen sollen.

117[Art. 12] Zum Zwölfften, ist abgeredet und bewilliget worden, dieweil die Reichshülffen, oder Tür-
118cken-Schatzungen, zu Trost und Wohlfahrt der gemeinen Christenheit, hohes und niederen Stan-
119des, und zu Widerstand des übermächtigen Feindes des Türcken, und Abwendung seines tyran-
120nischen Gewalts, der Römischen Kayserl. Majest. unserm allergenädigsten Herrn, je bißweilen,
121von Chur, Fürsten und Ständen des Reichs bewilliget werden, und dargegen vermöge der
122Reichs-Abschieden einer jeden Obrigkeit frey und zugelassen ist, ihre Unterthanen, sie seyen Exempt,
123oder nicht Exempt, gefreyet oder nicht gefreyet, niemand ausgenommen, mit solcher Steuer zu
124belegen, dergleichen Türckenschatzung dann auch noch Ihrer Majest. auf jüngstgehaltenem Reichs-
125tage zu Regenspurg 1594. Wie auch seithero noch weiters auf etlichen Crayßtägen ist eingewil-
126liget worden, daß obbemeldte Frembde, so sich in dieser Grafschafft allbereit haben niedergethan,
127oder noch hiernechst begeben werden, ihr Gebühr daran, nach Anzahl der Zeit, gleich andern Un-
128terthanen erlegen und bezahlen: Welche aber ihr Vermögen nicht offenbahren wollen, das Jahr
129über in Zeitwährender dieser oder ander Schatzung und Reichs-Contribution fünff und zwantzig
130Gulden, oder aber anstatt eines ordinari in- und außerhalb Schatzung funfzehen Gulden jährli-
131ches erlegen sollen.

132[Art. 13] Zum dreyzehenden, so soll auch männiglichen erlaubt seyn sein Hauß zu seines Gewerbs
133Nothdurfft zu bauen, auch Färb- und Brauhäuser. Item Backöffen, darinnen so wol zu der
134gemeinen Becker, als auch eines jeden Bürgers und Inwohners, besondern Nutz und Gebrauch
135anzurichten, doch daß solches ohne Feuers-Gefahr, bösem Geruch und Unreinigkeit, oder Ubelstand
136der Stadt, sondern mit gebührlicher Vorsehung, und Vermög der Bauordnung geschehen.

137[Art. 14] Zum Vierzehenden, ist auch obbemeldten Frembden bewilliget worden, zu jederzeit, wann
138es ihnen gefält, das Ihrige wiederumb zu verkauffen, und ihrer Gelegenheit nach, an andern Or-
139then, ohne Erlegung und Entrichtung einiger Nachsteuer, zu ziehen, und sich zu begeben, darunter
140doch die Häuser in der Alten Stadt Hanau, daruff die Herrschafft solche Nachsteuer hat her-
141bracht, nicht sollen begriffen oder verstanden werden, aber die, so von neuem von ihnen erbauet
142werden, mögen obgedachter Privilegien geniessen.

143[Art. 15] Zum Funffzehenden, sollen sie auch nicht schuldig seyn gleich andern und inheimischen
144Bürgern zum Feuer auf dem Land, ausserhalb der Stadt, zu lauffen, und dasselbe mit löschen zu
145helffen: Weil sich aber Ihre Gn[aden] mit Dero Vettern den benachbarten Wetterauischen Grafen,
146einer gemeinen Lands-Rettung verglichen, welche auf den Nothfall, sowohl den Frembden, als
147auch den Inheimischen, in dieser Grafschafft zu gutem kommt, und Ihro Gn[aden] unter den andern
148ihren Unterthanen derentwegen allbereit den einen Ausschuß gemacht, und denselben auf die
149Wehren gesetzt haben, ist abgeredet und bewilliget worden, daß sich die Frembden eben sowol als
150die Inheimischen zu solchem Ausschuß gebrauchen, auf die Wehr setzen, und auf den Nothfall
151mit sollen verschicken lassen, doch daß hierin keiner gefahrt werde, sondern wer nicht gern mit
152auszeucht, einen andern qualificirten an seine statt schicken möge.

153[Art. 16] So soll auch zum Sechzehenden, die Anordnung und Versehung geschehen, daß Wo-
154chentlich zwey offentliche Marcktage, auf welchen, so viel müglich, alle nothdürfftige Victualien
155mögen gebracht und zu feilem Kauff gegeben, angestellet und gehalten werden, wie sich dann auch
156die Frembden, sowol als die Inheimischen, der zweyen Messen oder Jahrmärckten, damit diese
157Herrschafft von undencklichen Jahren von der Kayserl. Majest. ist privilegirt worden, gebrau-
158chen mögen. Item, daß ein oder zwey ordinari Schiff, so täglich, oder zum wenigsten zwey- oder
159dreymal in der Wochen, uff- und abnacher Franckfurt fahren, angestelt, und gegen die Gebühr
160gehalten werden.

161[Art. 17] Wie ingleichen auch zum Siebenzehenden, der Canaal aus dem Mayn in die Stadt
162sambt dem Krahn, damit man die Wahren möge ausheben und einladen, mit ehester Gelegenheit
163sollen verfertiget werden, doch daß dagegen ein gewöhnlich Krahngeld bezahlt werde.

164[Art. 18] Ebenmäßiger Gestalt, seynd Ihro Gn[aden] auch nochmahln und zum Achtzehenden, deß
165gnädigen Erbietens, den abgeredten Graben und Wall, mit seiner nothwendiger und sicherer
166Befriedigung in die Neu-Stadt, wie auch dieselbige mit nothwendigen Pforten und aufziehen-
167den Brücken versehen und verfertigen zu lassen.

168[Art. 19] Zum Neunzehenden, bleibt es mit den erkaufften Plätzen, da die Neue Stadt soll gebauet
169werden, und allbereit ausgetheilet seyn, bey dem vorigen Tax, darüber dann auch denjenigen, so
170sie genommen, gegen Erlegung deß darauf gesetzten Kauffgeldes, nach Gelegenheit, gebührliche
171Währ- und Kauff-Brieff sollen gegeben und zugestellet werden, so viel aber die Gärten, so
172darbey liegen, anbelangt, mag ein jeder, der dahin bauen will, mit den jetzigen Besitzern und
173Eigenthumbs-Herrn derselben, umb dieselbe uffs beste und genaueste, als er kan, handlen: Darinn
174dann Ihro Gn[aden] ihnen alle gnädige Beförderung zu erzeigen, auch wo nöthig den Kauff selbsten
175mit machen zu helffen, geneigt und urbietig seynd.

176[Art. 20] Zum Zwantzigsten, ist auch bewilliget worden, daß ein jeder für seinem Hauß die halbe
177Gassen, auf seinen Kosten, und darnach die Obrigkeit den Marck, und das Pflaster umb den
178Krahn wollen machen lassen.

179[Art. 21] Zum Ein und Zwantzigsten, ist wohlermeldtem unserm gnädigen Herrn nicht zuwider,
180daß hiernechst, und wann geliebts GOtt, die Neue Stadt in ein Uffnehmen kommt, mit Ihrer
181Gn[aden] Autorität ein Consulatus Mercatorum angerichtet und verordnet werde, dafür die Sachen, so
182die Handlung und Kauffmannschafften unter den Frembden angehn, ohne einige Weitläufftigkeit
183oder rechtliche Appellation nach Gelegenheit, und wie man sich dessen alsdann vergleichen wird,
184angenommen, gehört und erörtert werden doch unabbrüchlich Ihrer Gn[aden] in allen, sowol Civil
185und Criminal, als auch andern Sachen, Dero wohlherbrachte Jurisdiction, Hoch-, Obrig- und
186Gerechtigkeit.

187[Art. 22] Zum Zwey und Zwantzigsten, ist auch uff obbemeldter Frembden fleißiges und Christli-
188ches Anhalten bewilliget worden, daß wann GOtt der HErr sie mit der Pestilentz würde heimsu-
189chen, ihnen nicht aus der Stadt soll gebotten werden, sondern sie in ihren Behausungen bleiben,
190auch in- und außerhalb der Stadt, nach Gelegenheit ihrer Geschäfften ziehen und verreisen mö-
191gen, wie auch solches in andern Handels-Städten, als zu Straßburg, Hamburg, Franckfurt,
192auch in der Pfaltz, und an andern Orthen mehr gebräuchlich ist, und also gehalten wird, doch
193daß sie gleichwohl andere und unbefleckte Häuser ohne Noth meyden, wie auch der Gesunden, so
194viel müglich, verschonen, und dieselbige der Christlichen Liebe zuwider, damit nicht ebenmäßiger
195Gestalt, und gefährlicher Weiß beflecken oder anstecken, und mit der Zeit, wie in den Niederlan-
196den gebräuchlich, Pesten-Häuser verordnet, darinn in solcher Noth die Armen gethan, und der-
197selben mögen gepfleget und gewartet werden.

198Zu Urkundt, und umb gleichen Behalts und künfftiger Nachrichtung willen, seynd
199dieser Abreden und Vergleichungen zwene, gleiches Lauts- und Innhalts-Schrifften, so wir
200, Grafe zu etc. obbemelt, sowol vor Uns, als auch den Wohlge-
201bohrnen unsern freundlichen lieben Bruder, Grafe etc. und Unser bey-
202derseits Nachkommen und Erben, und ssie nachfolgende mit gnugsamer Vollmacht von der gan-
203tzen Gemeynd Deputirte, vor sich selbsten, und ihres Mit-Consorten, mit eigenen Händen haben
204verzeichnett, und mit unserm zu End aufgedruckten Secret-Siegel16, und ihrenu gewöhnlichen Pitt-
205schafften17 bekräfftiget, über alle obbesagende Puncten verfertiget und aufgericht, deren eine bey der
206 Cantzeley behalten, und die ander obbemeldten Frembden ist zugestellet und behän-
207digt worden. So geschehen zu den 1. Junii im Jahr nach Christi unsers lieben HErrn
208und Einigen Erlösers und Seeligmachers Geburt, Tausend Fünff Hundert Neuntzig und Sieben.

209v.v

210w.
211.
212.
213.
214.
215.
216.
217.
218.
219.
220.w


Textapparat

a–a : ihrer religion und derselben offentlichen exercitii.
b : zu.
c–c : demnach.
d folgt: etc.
e–e Fehlt .
f : außlendische.
g : wen.
h : und.
i folgt: und ins werk richten und anstellen helfen.
j–j Fehlt .
k folgt: in ihren embtern zu confimiren und zu bestettigen.
l–l : solliche.
m : zu.
n folgt: und.
o–o Fehlt .
p–p : soviel sie deren in dießer capitulation nicht gefreyet sein.
q–q Fehlt .
r Korrigiert nach aus: Frembde.
s–s : wir, , , , etc. vor unß undt unßer.
t : unterzeichnet.
u Fehlt .
v–v Fehlt .
w–w Fehlt . Vgl. dazu die Einleitung.

Sachliche Anmerkungen

1 aufgehalten.
2 vollständig.
3 übrig.
4 Vgl. die Einleitung.
5 Gemeint ist die »Discipline Ecclésiastique« von 1559: vgl. .
6 Gemeint sind die »Middelburger Artikel« von 1581; vgl. .
7 Gemeint ist die »Kurpfälzische Kirchenordnung« von 1563; vgl. .
8 Gemeint sind die »Ordonnances ecclésiastiques« von 1561; vgl. .
9 Der wallonische Prediger , der mit . verhandelte, hat in Neu-Hanau die französische »Discipline ecclésiastique« von 1559 einführen wollen; vgl. .
10 Gemeint sind die regionalen und überregionalen Zusammenkünfte der Pfarrer bzw. des kirchenleitenden Personals, die im Reformiertentum kirchenordnende und -gerichtliche Funktionen übernehmen.
11 Bürger mit eingeschränkten Bürgerrechten.
12 mit Ausnahme.
13 Recht der Nutzung des Waldes zum Shclagen von Holz.
14 Recht zur Fütterung der Tiere im Wald.
15 Weidenutzungsrechte.
16 Kleines, zur Beurkundung verwendetes Siegel.
17 Zur Beuurkundung verwendete kleine Stempel.