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Toleranzgesetze Josephs II. (1781-1783)

Toleranzgesetze Josephs II. (1781-1783)

1Handbuch
2aller unter der Regierung des Kaisers
3 für die K[aiserlich] K[öniglichen] Erbländer
4ergangenen Verordnungen und Gesetze
5in einer
6Sistematischen Verbindung
7enthält
8die Verordnungen und Gesetze
9vom Jahre
101780 bis 1784.

11Zweiter Band.
12Mit allergnädigster Freiheit.

13
14Verlegt bei ,
15K[aiserlich] K[öniglich] privil[egierter] Buchhandler,
161785.

17Vierte
18Hauptabtheilung.
19Geistliche Sachen
20und
21Stiftungsangelegenheiten.
22Zweiter Band.

[...]1

23Fünfter Absatz.

24Toleranz der geduldeten Religionen.

25Toleranz N. I.

26aDas ganze Religionspatent, wo irgend eines
27eingeführt war, soll von nun an aufgehoben, alle da-
28rinn anbefohlenen Ausübungen eingestellt und in
29keinem Stücke ein Unterschied zwischen Katholiken
30und Protestanten mehr gemacht werden. Was die
31muthwilligen Aufhetzer oder die im Land herum-
32irrenden Verführer betrifft, sind solche nach den
33allgemeinen politischen Gesetzen einzuziehen und zu
34bestrafen.

35Hofdekr[et] vom 30. Juni 1781.

36bSolang sich die irrgläubigen Landesinwohner
37ruhig und friedlich betragen, ist ihre Bekehrung
38lediglich der unendlichen Barmherzigkeit Gottes
39und der bescheidenen Mitwirkung der Geistlichkeit
40zu überlassen. Wenn sie sich aber unterstünden,
41andere von dem katholischen Glauben abwendig zu
42machen und zu verführen, so sind sie nach der obi-
43gen Vorschrift zu bestrafen. Doch bleibt der Lan-
44desstelle über, diese Strafe härter oder gelinder zu
45verhängen.

46Hofdekret vom 28. August 1781.

47cDen augsburgischen und helvetischen Religi-
48onsverwandten, dann den nicht unirten Griechen,
49wird ein ihrer Religion gemässes Privatexerzizium
50allenthalben gestattet, und es soll der katholischen
51Religion allein der Vorzug des öffentlichen Reli-
52gionsexerziziums verbleiben, den beiden protestan-
53tischen Religionen aber, so wie der schon bestehen-
54den nicht unirten griechischen, ist überall, wo es
55nach der unten bemerkten Anzahl der Menschen
56und nach den Fakultäten der Einwohner thunlich
57ist und die Akatholischen nicht bereits im Besitze
58des öffentlichen Religionsexerziziumsd stehen, das
59Privatexerzizium auszuüben erlaubt. Daher

60e1) den akatholischen Unterthanen, wo hun-
61dert Familien existiren, wenn sie auch nicht in
62einem Orte, sondern einige Stunden entfernt woh-
63nen, ein eigenes Bethaus, jedoch – wo es nicht
64schon anders ist – ohne Glocken, Thürme und
65öffentlichen Eingang von der Gasse, nebst einer
66Schule, zu erbauen, auch alle Administrirung ihrer
67Sakramente und Ausübung des Gottesdienstes, so-
68wohl im Orte selbst als auch deren Uiberbrin-
69gung zu den Kranken in den dazu gehörigen Filia-
70len, dann die öffentlichen Begräbnisse mit Beglei-
71tung ihres Geistlichen, erlaubt wird. Die weiter
72entfernten aber können sich in das nächste, jedoch
73inner den k[aiserlich] k[öniglichen] Erbländern befindliche Bethaus
74begeben, ihre erbländischen Geistlichen und Glau-
75bensverwandten besuchen und ihren Kranken mit
76nöthigem Seelen- und Leibestroste beistehen, jedoch
77unter schwerester Verantwortung nie verhindern,
78daß ein von dem Kranken verlangter katholischer
79Geistlicher berufen werde.

80fWenn sich 100 Familien oder nur 500 Perso-
81nen zu einer der tolerirten Religionen bekennt
82haben, ist ihnen gestattet, ein schon beste-
83hendes oder ein neues Bethaus zu ihrem
84Gottesdienste einzurichten und einen Seel-
85sorger von ihrer Religion auszusuchen.

86Hofdekret vom 31. Jäner 1782.

87gDann haben die Kreisämter auf die Sicherstellung
88und Richtigkeit der Landes- und übrigen Ab-
89gaben den sorgfältigsten Bedacht zu nehmen,
90damit auch die von den Unterthanen zur Her-
91stellung ihrer Bet- und Schulhäuser überneh-
92menden Beiträge nicht entweder dem Kon-
93tribuzions- oder ihrem guten Nahrungsstande
94nachtheilig werden und die landesfürstlichen
95oder sonstigen Schuldigkeiten ins Stecken ge-
96rathen. Uibrigens wird den Unterthanen ge-
97stattet, zur Erbauung ihrer Bet- und Schul-
98häuser und Unterhaltung der Pastoren auser
99Lande Kollekten zu machen.

100Hofdekret vom 6. März 1782.

101hUnd wenn auch die nahe gelegenen Ortschaften
102oder Gemeinden die normalmässige Zahl von
103100 Familien oder 500 Personen übersteigen,
104sollen sie, um durch Erbauung mehrerer Ora-
105torien und Aushaltung mehrerer Pastoren
106in keinen Uibereilungsschaden zu verfallen,
107indessen mit einem den Anfang machen, wo
108mit der Zeit, wenn es ihren Kräften ange-
109messen gefunden würde, ihnen ohne Anstand
110ein zweites, auch drittes Oratorium gestattet
111werden wird.

112Hofdekret vom 13. März 1782.

113iWo aber alte zerfallene Kirchen, welche zum ka-
114tholischen Gebrauche nie verwendet worden
115sind, oder vormals gewesene protestantische
116Kirchen sich befinden, derer Steine und Ma-
117terialien noch vorhanden sind, so können sel-
118be den protestantischen Gemeinden zur Er-
119sparung der Kosten überlassen werden, doch
120dergestalt, daß sie solche auf die vorgeschrie-
121bene Art errichten oder aufbauen und das
122Kreisamt von jedem sich ereignenden Uiber-
123lassungsfalle die Anzeige an die Landesstelle
124zu machen habe.

125Hofdekret vom 18. März 1782.

126j kBis zur Errichtung eigener Bethäuser können sie
127indessen an Sonntagen an einem bestimmten
128Orte, ohne jedesmal einen Erlaubnißzettel
129ansuchen zu müssen, ihre Andachtsübungen
130verrichten, welches auch von den Hussiten
131unter dem Namen Lutheraner zu verstehen ist.

132Verordnung in vom 26. April 1782.

133l2) Können sie ihre eigenen von den Ge-
134meinden zu erhaltenden Schulmeister bestellen, über
135welche jedoch die Landesschuldirekzion, was die
136Lehre, Methode und Ordnung betrifft, die Einsicht
137zu nehmen hat.

138Mehrmal verordnet mittels des Hofdekrets vom 31.
139Jäner 1782.

140mDie Akatholischen aber müssen ihre Kinder in-
141dessen, bis sie eigene Seelsorger und Schul-
142lehrer haben werden, in die nach der Nor-
143malvorschrift eingerichtete nächste Schule schi-
144cken.

145Hofdekret vom 31 Jäner 1782.

146nDiese akatholischen Kinder können, so oft der Re-
147ligionsunterricht gegeben wird, aus der Schu-
148le gehen.

149Hofdekret vom 23. August 1782.

150 oUnd wo schon katholische Schulmeister sind, da ist
151die Aufstellung akatholischer Schulmeister nicht
152nöthig; hingegen muß in jenen Orten, wo
153kein katholischer Schulmann sich befindet und
154die Zahl der akatholischen Kinder entweder im
155Orte oder in einer solchen Nachbarschaft,
156aus welcher die Kinder ganz füglich dahin-
157kommen können, so beschaffen ist, daß man
158sonst einen Schulmeister zu halten pflegt, für
159die Errichtung einer akatholischen Schule ge-
160sorgt werden.

161Hofdekret vom 23. August 1782.

162pDie Besuchung der Schulen, dann der Aufent-
163halt und Unterricht der helvetischen Religi-
164onsverwandten in soll nur jenen ge-
165stattet werden, welche sich mit einem kreis-
166ämtlichen auf das Datum der landesstelligen
167Bewilligung beziehenden Passe ausweisen wer-
168den.

169Hofdekret vom 6. Hornung 1783.

170qEs werden den Akatholischen Schulmeister gestat-
171tetr, jedoch müssen sie selbst von ihnen unter-
172halten werden und normalmäßig geprüft
173sein.

174Hofdekret vom 14. November 1783.

175 s3) Dürfen sie, wenn selbe ihre Pastoren do-
176tiren und unterhalten, dieselben auswählen; wenn
177aber die Obrigkeiten selbe dotiren und unterhalten
178wollen, so haben sie das ius praesentandi. Jedoch
179soll die Konfirmazion durch die existirenden prote-
180stantischen Konsistorien und wo keine sind, durch
181die im oder schon bestehenden
182protestantischen Konsistorien ertheilt werden, so
183lange, bis nicht die Umstände fodern, in den Län-
184dern eigene Konsistorien zu errichten.

185Republizirt in mittels Verordnung vom 7.
186August 1782.

187tAlle anzustellenden Pastoren sollen entweder von
188dem Konsistorium augsburgischer
189Konfession, oder von dem Superintendenten in
190dem Königreiche die erfoderlichen
191Attestate über ihren Lebenswandel und ihre
192Fähigkeiten zur Erhaltung der landesfürstlichen
193Konfirmazion beibringen.

194Hofdekret vom 6. März 1782.

195uUnd da dermal von da nicht hinlängliche Pasto-
196ren zu bekommen sind, so können auch frem-
197de Pastoren aus dem , wenn sie mit
198den obigen Zeignissen versehen sind, ange-
199nommen werden.

200Hofdekret vom 13. März 1782.

201 vAllein die Absendung der Unterthanen an die Her-
202renhutergemeinde um Lehrer und Anweiser
203in ihrer Religion soll auf alle Wege hindange-
204halten werden.

205Verordnung in vom 16. März 1782.

206wDa die von Privatpatronen, oder Gemeinden prä-
207sentirten katholischen Pfarrer von Bezahlung
208einiger Tax befreiet sind, auch solche eigentlich
209nur von jenen akatholischen Pfarrern, die
210Patronatus regii sind, abgefodert werden
211kann, so wird doch denen diese Taxe, weil
212sie erstens nur gering dotirt werden können,
213dermal nachgesehen.

214Hofdekret vom 19. Juli 1782.

215xUnd da die gute Ordnung allerdings erfodert, daß
216den Akatholischen ihre Pastoren gehörig vor-
217gestellt werden, so sollen indessen, bis ein
218eigenes Konsistorium oder wenigstens ein
219Superintendent bestehen werden, die aufzu-
220stellenden und von der Landesstelle gehörig
221konfirmirten Pastoren durch ein vom dem
222Kreisamte hierzu für jeden Fall eigens zu
223benennendes Individuum den Akatholiken vor-
224gestellt und ihnen überhaupt die gewissen-
225hafte Erfüllung ihrer geistlichen Hirtenpflich-
226ten nachdrücklich empfohlen werden.

227Hofdekret vom 28. September 1782.

228 yVon den akatholischen Predigern aber sind unter
229angemessener Strafe und allenfälliger Ab-
230setzung keine anderen Ingebohrnen, als die schon
231zu einer der bereits als akatholisch erklärten
232Familien gehören und sich mit den gewöhn-
233lichen unter Vorwissen der Landesstelle er-
234theilten Zeignissen ausweisen können, daß sie
235sich deßwegen bei ihrer Ortsobrigkeit gemeldet
236haben, zu ihren Glaubensgemeinden und An-
237dachtsübungen zuzulassen.

238Hofdekret vom 21. Hornung 1783.

239zSo wurde auch weiter befohlen, daß die Pastoren
240unter Amozionsstrafe niemanden ohne den
241gehörigen Meldungszettel zu ihren Andachts-
242übungen zulassen sollen.

243Hofdekret vom 17. November 1782.

244aa4) Die Iura Stolæ verbleiben so, wie in
245 dem Parochus Ordinarius vorbehalten.

246Mehrmalen verordnet vermittelsab des Hofdekrets vom
24731. Jäner 1782.

248acUnd da die katholischen Pfarrer solche von den
249Akatholischen ziehen, so sollen auch dieselben
250die Tauf-, Trau- und Sterbfälle der Akatho-
251liken unter den bisherigen Vorsichten genau
252und richtig und in der nämlichen ununter-
253brochenen Ordnung wie bisher einverlei-
254ben. Uibrigens bieibt den Pastoren unbe-
255nommen, ihre Matrikel besonders zu ihrer
256Privatnotiz zu führen.

257Hofdekret vom 22. Hornung 1782.

258adWo also die Stola allein den katholischen Pfar-
259rern wegen Führung der Matrikel gebühret,
260sind die Akatholiken den Meßnern nichts mehr
261zu geben schuldig, wie auch den Schulmei-
262stern, wenn sie ihre Kinder nicht in die ka-
263tholischen Schulen schicken, sondern ihre ei-
264genen protestantischen Schulen errichtet ha-
265ben.

266Hofdekret vom 13. März 1782.

267ae5) Die Judikatur in Religionssachen der
268Akatholischen nach ihren Religionssätzen wird der
269politischen Landesstelle mit Zuziehung eines ihrer
270Pastoren und Theologen aufgetragen, von welcher
271der weitere Rekurs an die politische Hofstelle frei-
272steht.

273af6) Die Heirathsreverse wegen Erziehung der
274Kinder hören von nun an gänzlich auf, und sol-
275len bei einem katholischen Vater alle Kinder, so-
276wohl männlichen als weiblichen Geschlechts, ohne
277Anfrage in der katholischen Religion erzogen wer-
278den, bei einem protestantischen Vater und einer
279katholischen Mutter hingegen ist dem Geschlechte zu
280folgen.

281 agIn Ansehung jener Kinder, welche zu ihren aka-
282tholischen Aeltern nicht zurückgehen, sondern
283bei katholischen Leuten, um der Gefahr des
284Zwanges zu entgehen, bleiben wollen, kön-
285nen überhaupt keine Jahre bestimmt werden,
286da die Aufklärung der Umstände, der heitere
287Begriff, die vollkommenste Freyheit, keine
288gemachten Reizungen, noch weniger vorgegan-
289gene Strafe und Unwille auch als entfernte
290Ursachen des Berufs in Betrachtung kom-
291men müssen. Wenn also alle diese Erfor-
292schungen, keine ausgenommen, in Gegen-
293wart der eigenen Aeltern, Anverwandten
294und Religionsgenossen gründlich vor sich ge-
295gangen, bestättiget, und nach einem Ver-
296laufe von 6 Monaten wiederholt und erneu-
297ert worden sind, so kann ein Kind bei was
298immer für Jahren, wenn es sich zur katho-
299lischen Religion erklärt, nicht anders als in
300selber unterrichtet, an- und aufgenommen
301werden, so wie im Gegentheile, wenn nur
302eine von diesen Betrachtungen mangelt, ein
303Kind, in was immer für Jahren es sich auch
304befinde, sobald es nicht sui iuris ist, als
305wegen eines nicht aus wahren Ursachen ent-
306standenen Berufes seinen Aeltern und Be-
307freundten nicht benommen oder vorenthalten
308werden kann.

309Hofdekret vom 28. März 1782.

310 ahDiese allerhöchste Entschliessung hat auch Bezug
311auf die Judenkinder; denn gleichwie ein aka-
312tholisches Kind von seinen Aeltern nicht ge-
313nommen und in dem katholischen Glauben
314erzogen werden kann, so darf auch kein Ju-
315denkind getauft werden, bis man nicht ver-
316sichert ist, daß es die hinlängliche Erkennt-
317niß und entweder einen übernatürlichen
318oder einen aus Uiberzeugung erfolgten An-
319trieb zur Taufe habe, wozu weder Furcht
320noch Anlockung noch was immer für eine
321Leidenschaft die Ursache gegeben haben. Und
322dieß ist jedesmal gründlich zu untersuchen,
323weil es der Religion an guten Christen, nicht
324aber nur an Getauften gelegen ist.

325Hofdekret vom 31. März 1782.

326ai7. Können die Akatholiken zum Häuser-
327und Güterankaufe, zum Bürger- und Meister-
328rechte, zu akademischen Würden und Zivilbedien-
329stungen künftig dispensando zugelassen werden, und
330sind zu keiner andern als ihrer Religion angemes-
331senen Eidesformel, weder zur Beiwohnung der
332Funkzionen der dominanten Religion, wenn sie
333nicht selbst wollen, anzuhalten. Auch soll ohne
334Rücksicht auf Religion in allen Wahlen und Dienst-
335vergebungen – wie es bei dem Militär stets ge-
336schieht – allein auf Rechtschaffenheit und Fähig-
337keit der Kompetenten der genaue Bedacht genom-
338men werden. Dergleichen Dispensationes Possessio-
339num
und zum Bürger- und Meisterrechte sind
340bei den unterthänigen Städten durch die Kreisäm-
341ter, bei den königlichen und Leibgedingstädten
342durch Landeskämmerer oder in deren Ermanglung
343durch die Landesstelle ohne alle Erschwerung zu er-
344theilen. Die sich ergebenden Abschlagsmotiva der
345angesuchten Dispensazion sind jedesmal der Landes-
346stelle und von da dem allerhöchsten Orte zur Ein-
347holung der allerhöchsten Entschliessung anzuzeigen.
348Wo es aber um das Ius incolatus höheren Stan-
349des zu thun ist, da ist die Dispensazion nach vor-
350läufig vernommener Landesstelle von der k[aiserlich] k[öniglichen] böh-
351mischen Hofkanzlei zu ertheilen.

352Hofreskript vom 13. und in Patent vom
35330. Weinmonat 1781, in vom 27.
354Weinmonat 1781.

355ajDer letzte Gegenstand ward durch eine spätere
356Verordnung dahin erläutert, daß jene Zivil-
357beamte, die sich zur akatholischen Glaubens-
358lehre erklären, ferner so lange bei ihren Be-
359dienstungen per viam dispensationis zu lassen
360sind, bis sie sich derselben durch einen übeln
361Lebenswandel oder durch ausgeübte Parthei-
362lichkeiten und Gehässigkeiten gegen ihre ka-
363tholischen Mitbürger unwürdig und verlustig
364machen. Dann sind auch die noch in keiner
365Zivilbedienstung stehenden Akatholiken zu den
366stabilirten Bedienstungen per viam dispen-
367sationis
nach der obern höchsten Patentalvor-
368schrift zuzulassen. Doch in Rücksicht aller
369anderen ad nutum amovibilium oder auf
370gewisse Zeit bestimmten Bedienstungen steht
371es denen, welche dergleichen Bedienstungen
372zu vergeben haben, frei, ob sie die akatholi-
373schen Beamten nach verlaufener Zeitfrist bei-
374behalten wollen. Die Dispensazion für ei-
375nen anzustellenden Akatholiken kann die Obrig-
376keit sowohl für den Fall, wenn sie die Be-
377dienstung unmittelbar zu vergeben hat, als
378auch, wenn die Besetzung durch eine ordent-
379liche Wahl der Kandidaten und durch die
380obrigkeitliche Bestättigung zu geschehen hat,
381gegen vorläufige Anzeige an das Kreisamt
382selbst ertheilen, wenn den Kandidaten auser
383der Religion sonst kein anderes Hinderniß
384im Wege steht; jedoch muß nie von einer
385Parität oder gleichen Anzahl das mindeste
386bestimmt werden.

387Patent in Böhmen vom 13. Hornung
3881782.

389akDas obere allerhöchste Hofreskript wurde auch
390den Ordinarien – um es der Welt- und Regulär-
391geistlichkeit bekannt zu machen – mit dem Auf-
392trage mitgetheilt, die unterstehende Geistlichkeit und
393besonders die bestellten Seelsorger zur Erfüllung
394ihrer Amtspflichten zu ermahnen und ihnen vor-
395züglich wohl einzubinden, daß sie allen Anlaß zu
396Zwistigkeiten in Glaubenssachen gänzlich vermei-
397den und nach dem wahren Sinne der christlichen
398Toleranz auch gegen Irrende liebvoll und mit aller
399Sanftmuth sich benehmen, folglich sich aller unan-
400ständigen Ausdrücke oder Lästerungen der Reli-
401gionsgegner enthalten, um so mehr aber durch
402deutlichen und ersprießlichen Unterricht, durch Uiber-
403zeigung und gute Beispiele, wie ales ohnehinal die
404Pflicht eifriger Seelsorger fodert die anvertrauten
405Pfarrgemeinden in der wahren allein seligmachenden
406Religion zu stärken oder Irrende zurückzuführen
407sich bestreben sollen.

408Hofdekret vom 14. und 24. Weinmonat 1781,
409dann vom 14. Jäner 1782.

410amUiberhaupt wird den Kreisämtern öfter die
411genaue Befolgung der ergangenen Tole-
412ranzgesetze und die Erhaltung des Still-
413schweigens unter dem Volke in Beziehung
414auf die Religionsunterschiede, und damit auf
415die allseitige Erhaltung der Ruhe, Sorge zu
416tragen anbefohlen.

417Hofdekret vom 19. März 1782.

418anAuch wurden alle Obrigkeiten und Aemter zu ei-
419nem bescheidenen Betragen gegen Akatholiken
420angewiesen, Vermittels des

421Hofdekret vom 31. Jäner 1782.

422Toleranz für das Königreich .ao

423ap, überzeigt einer Seits von
424der Schädlichkeit alles Gewissenszwangs, im Ge-
425gentheile aber von dem vielfältigen Nutzen, der aus
426einer ächten, der christlichen Liebe angemessenen To-
427leranz sowohl der Religion als dem Staate er-
428wächst, haben in allen k[aiserlich] k[öniglichen] Erbländern eine sol-
429che durch sichere Maßregeln zu befestigen beschlos-
430sen. Und weil diese k[aiserlich] k[önigliche] Sorgfalt dem Königrei-
431che Hungarn und den demselben anhängigen Län-
432dern um so mehr zusteht, als daselbst die Nichtka-
433tholischen der augsburgischen und schweizerischen
434Konfession Zugethanen sowohl als die nicht unirten
435griechischen Insassen, jene zwar unter besonderm
436Schutze der Landesgesetze, diese aber ihrer k[öniglichen] Frei-
437heitsbriefe wirklich bestehen, so wollen
438 allergnädigst, daß im übrigen jenen Ge-
439setzen und Freiheitsbriefen, welche zum Beßten ge-
440dachter nichtkatholischen Religionspartheien ent-
441weder in Betreff der öffentlichen Religionsübungen
442oder anderer auch ihnen gebührenden bürgerlichen
443Rechte und Vorzüge bisher festgesetzt worden sind,
444aqund in Ansehung welcher im Folgenden einige al-
445lergnädigste k[önigliche] Resoluzionen umständlicher angezeigt
446werden sollen, unbeschadet, auch in anderen des ge-
447dachten und demselben anhängigen Län-
448dern, Bezirken, k[öniglichen] Freistädten und Gemeinheiten,
449in welchen die Nichtkatholischen durch Gesetze oder
450Privilegien von der öffentlichen Religionsübung
451und andern bürgerlichen Vorrechten ausgeschlossen
452sind, sothane wahre christliche Verträglichkeit oder
453Toleranz auf folgende Art und Weise, wie in den
454übrigen k[öniglichen] Erbländern eingeführt, und festgesetzet
455werde:

4561. Allen nichtkatholischen augsburgischen und
457schweizerischen Konfessionsverwandten, wie auch
458nicht unirten Griechen, gestatten
459aller Orten, wo denselben kraft der Landesgesetze
460oder Freiheitsbriefe und vorgegangener einiger Nor-
461malresoluzionen eine öffentliche Religionsübung nicht
462gebühret, ein Privatexerzizium, ohne alles Beden-
463ken, ob dasselbe an einem solchen Orte jemals
464üblich gewesen ist oder nicht.

4652. Diese Privatreligionsübung aber wollen
466 nicht in jenem engen Verstande,
467wie sie bisher im Königreiche erkläret
468worden ist, genommen, sondern so verstanden
469wissen, daß gesagten augsburgischen und schweize-
470rischen Konfessionsverwandten, auch nicht unirten
471Griechen, in allen dergleichen mit öffentlicher Reli-
472gionsübung nicht versehenen Orten, wo hundert
473nichtkatholische Familien sich befinden, und die zu
474Erbauung der Bethäuser, Prediger- und Schul-
475lehrerwohnungen, dann derselben erfoderlichen Un-
476terhalte, hinlänglichen Mittel, ohne daß die Kontri-
477buenten durch dergleichen Beisteuern zu sehr beschwe-
478ret oder in Ansehung ihrer schuldigen öffentlichen
479Abgaben geschwächt werden, erwiesen, sothanen
480Nichtkatholischen, sowohl der augsburgischen, als
481schweizerischen Konfession Zugethanen wie auch
482nicht unirten Griechen, Privatbethäuser, aber nur
483auf solche Art und Weise, daß diese mit keinen
484Thürmen, Geläute und Eingang von der öffentli-
485chen Gasse, wie die öffentlichen Kirchen, versehen
486sein mögen, zu erbauen erlaubet, dann auch Pre-
487diger und Schullehrer einzuführen, für diese die
488nöthigen Gebäude herzustellen, nebst der freien Re-
489ligionsübung nicht nur in diesen Privatbethäusern,
490sondern auch die Besorgung ihrer Kranken sowohl
491in diesen Orten selbst als auch auserhalb unver-
492hindert gestattet werden soll.

4933. Haben allergnädigst
494verordnet, daß gesagten Nichtkatholischen in allen
495Erbländern und k[aiserlich] k[öniglichen] Provinzen, mithin auch in
496diesem Königreiche und in demselben an-
497hängigen Ländern, auch in jenen Provinzen und
498Orten, in welchen dieselben zur Erlangung öffentli-
499cher Aemter, akademischer Würden, des Bürger-
500rechts, Ansässigwerdung, Meisterrechts, des Be-
501sitzes der Güter und bürgerlichen Gründe der
502Religion halber kraft der Landesgesetze oder deß-
503falls ertheilten Freiheitsbriefe, als namentlich in
504den Königreichen , und
505, dann in einigen k[öniglichen] Freistädten und privi-
506legirten Gemeinheiten, bisher unfähig waren, diese
507Fähigkeit künftig jederzeit von Falle zu Falle
508und ohne alle Schwierigkeiten durch den Weg der
509Dispensazion aus k[aiserlich] k[öniglicher] Gnade und Milde ertheilt
510und zugestanden, in den übrigen Komitaten und
511Städten aber bei Vergebung der Aemter über-
512haupt, mit Hindansetzung aller Rücksicht auf die
513Religionsverschiedenheit, einzig und allein auf Ver-
514dienste, Fähigkeit und frommen, christlichen Lebens-
515wandel Bedacht genommen werden soll.

5164. Zur Festsetzung einer wahren christlichen
517Toleranz erachten auch zu gehö-
518ren, daß die augsburgischen und schweizerischen
519Konfessionsverwandten den Eid bei keiner Gelegen-
520heit auf eine andere Art, als welche den Grundsä-
521tzen ihrer Religion zukömmt, zu schwören gehalten
522sein sollen. Und aus der nämlichen Ursache

5235. soll auch kein Nichtkatholischer den gottes-
524dienstlichen Handlungen und Zeremonien der Katho-
525lischen beizuwohnen angehalten, vielweniger aber
526deßwegen gestraft oder durch die Zunftartikel
527oder andere Satzungen dießfalls gezwungen wer-
528den.

5296. Durch diese so ausgelegten und erklärten
530Privatreligionsübungen und beschränkte christliche
531Verträglichkeit jedoch wollen ,
532wie schon in obigen Punkten angeführt worden
533ist, den ordentlich ausgefertigten Gesetzen, dann
534zur Kraft gediehenen Freiheitsbriefen, so wie
535auch den k[öniglichen] Normalresoluzionen, welche den der
536augsburgischen und schweizerischen Konfession Zu-
537gethanen und nicht unirten Griechen die öffent-
538liche Religionsübung nebst andern Begünstigun-
539gen zustehen, keinen Abbruch thun, hingegen aber
540andererseits auch diejenigen Gesetze, und Privile-
541gien, die zum Beßten der herrschenden Religion,
542besonders in Ansehung der Königreiche ,
543, und einiger k[öniglicher] Freistädte
544und Gemeinden wegen Nichtzulassung einer öffent-
545lichen Religionsübung festgesetzt sind, unverletzt be-
546stehen lassen, sondern erwähntes Privatreligions-
547exerzizium und was vorangeführtermassen der wah-
548ren christlichen Toleranz anhängig ist, bloß aus k[öniglicher]
549Gnade und Milde dispensazionsweise in gesagten
550Königreichen und Städten, in so weit dergleichen
551Gesetze und Privilegien denselben nicht entgegen
552sind, allergnädigst verwilligen. Und dieses sind
553diejenigen Maßregeln, nach welchen die wahre
554christliche Verträglichkeit in gesamten k[aiserlich] k[öniglichen] Erb-
555ländern, folglich auch im Königreiche
556und demselben anhängigen Ländern, ohne Verzug
557 einzuführen und festzusetzen
558allergnädigst befehlen. Nachdem aber einige der
559augsburgischen und schweizerischen Konfession Zuge-
560thane und nicht unirte griechische Gemeinden in
561Folge vorerwähnter allergnädigsten Resoluzion um
562Erlaubung dergleichen Privatreligionsübung bei der
563k[öniglich] hungarischen Statthalterei einkommen werden,
564haben gesagten k[öniglichem] Statthalte-
565reirathe weiters jene Befugniß allergnädigst zu er-
566theilen geruhet, daß, wenn bei zu verordnender
567und mit Beifügung auch der Nichtkatholischen zu
568unternehmender genauen Untersuchung es sich äu-
569sern wird, daß die eingekommene Gemeinde so-
570wohl die hinlängliche Zahl der Familien enthält
571als auch mit dem Erfoderlichen zur Führung der
572Gebäude und zum Unterhalte der Prediger und Schul-
573meister, ohne die Kontribuenten zu sehr zu beschwe-
574ren, versehen ist, ohne weiters bei
575deßwegen Vorstellungen zu machen, derselbe eine
576dergleichen auf vorangedeutete Art beschränkte
577Privatreligionsübung aus k[öniglicher] Gnade und Milde
578gestatten könne. Uiber obiges nach Maßgab der
579wahren christlichen Toleranz Verordnetes haben
580 zu beschliessen geruhet, noch
581insbesondere Folgendes allergnädigst zu bewilli-
582gen, als,

5837. weil die Ehen von verschiedener Religion
584nicht anders als gegen ertheilte Reversalien, daß
585die beiderlei Geschlechtskinder in der römischen ka-
586tholischen Religion erzogen werden sollen, zuge-
587lassen worden, haben den Ge-
588brauch dergleichen Reverse von nun an zwar abzu-
589stellen, zugleich aber zur beständigen Richtschnur
590festzusetzen geruhet, daß bei Ehen von verschiede-
591ner Religion, wo der Vater der katholischen Reli-
592gion zugethan ist, alle Kinder männlichen und
593weiblichen Geschlechts in der katholischen Religion
594erzogen werden sollen, welches als ein besonderer
595Vorzug der herrschenden Religion anzusehen ist.
596Wenn aber die Mutter katholisch, der Vater aber
597nicht katholisch wäre, sollen die Kinder in Anse-
598hung der Religion, in welcher sie erzogen werden
599sollen, dem Geschlechte der Aeltern folgen.

6008. Wenn bei einer zwischen beiden der augs-
601burgischen und schweizerischen Konfession zugetha-
602nen Theilen geschlossenen Ehe Eines oder das An-
603dere zur römischen katholischen Religion übergien-
604ge oder nach dem durch den Tod aufgelösten Ehe-
605verbindniß der überlebende Theil zur römischen
606katholischen Religion sich bekennete, soll die vor-
607geschriebene Richtschnur in Ansehung der Kinder,
608welche die Unterscheidungsjahre noch nicht erreicht
609haben, gleichfalls beobachtet werden, daß nämlich
610im Falle, wenn der Vater sich bekehrte, alle Kin-
611der, welche die Unterscheidungsjahre nicht erreicht
612haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Reli-
613gion des Vaters folgen, insofern aber die Mutter
614katholisch würde, sollen nur ihre unter den Unter-
615scheidungsjahren befindlichen Geschlechtskinder in
616der katholischen Religion erzogen werden. Uibri-
617gens sollen die Katholischen unter keinem Vorwan-
618de die Kinder oder Waisen, welche von nichtkatho-
619lischen Aeltern gebohren sind, in ihrer Religion zu
620erziehen sich anmassen können.

6219. Da keineswegs wollen,
622daß die schweizerischen Religionsverwandten wegen
623Administrirung der Taufe durch die Hebammen,
624wider ihre Grundsätze gekränket oder bestrafet
625werden mögen, so befehlen Dieselben, die Ordi-
626narien auf die Vorschrift dieser allerhöchsten Reso-
627luzion anzuweisen.

62810. Verordnen überhaupt, daß
629die katholischen Priester, wenn sie nicht gerufen
630werden, sich den nichtkatholischen Kranken nicht
631aufdringen sollen; wenn aber dieselben der Kranke
632verlangt, sollen dessen Anverwandte oder der Pre-
633diger den Zutritt des katholischen Priesters zu ge-
634statten gehalten sein. Ferners soll es den nicht-
635katholischen Predigern, die Gefangenen ihrer Reli-
636gion nicht nur, wie es bisher verfügt worden ist,
637in ihren Gefängnissen zu besuchen, sondern auch
638zum Richtplatze zu begleiten, freistehen und
639erlaubt sein.

64011. Gleichwie schon oben
641allergnädigst verwilliget haben, daß den der augs-
642burgischen und schweizerischen Konfession Zugetha-
643nen und nicht unirten Griechen aller Orten, wo
644keine öffentliche Religionsübung, jedoch eine hin-
645längliche Zahl ansässiger Familien, und die erfoder-
646lichen Mittel vorhanden sind, eine Privatreligions-
647übung zugestanden werden soll, so folgt von selbst,
648daß dieselben auch die Schullehrer ihrer Religion ha-
649ben können; wenn sie dieselben aber wegen der we-
650nigen Zahl der Familien oder wegen Mangel der
651zum Unterhalte erfoderlichen Mittel nicht einfüh-
652ren können, so wollen es ih-
653rem freien Willen überlassen, daß sie ihre Kinder
654entweder in die katholischen oder auch in die nicht-
655katholischen Schulen, wenn einige von der andern
656Religion vorhanden sind, schicken können. Uibri-
657gens aber werden alle Kollekten oder Sammlun-
658gen, welche entweder durch die nichtkatholischen
659Studirenden oder was Ursache halber solche im-
660mer unternommen würden, ferner auch auf das
661schärfeste verboten. Daher wird hierüber der Ju-
662risdikzion alle nöthige Obsicht aufgetragen.

66312. Gleichwie schon in obigen allgemeinen
664Punkten in Betreff der festgesetzten christlichen Tole-
665ranz verordnet worden ist, daß alle Gesetze, Pri-
666vilegien und k[öniglichen] Resoluzionen, welche zum Beßten
667der Nichtkatholischen bisher gefertigt worden sind,
668bei ihrer Kraft verbleiben sollen, so ist von selbst
669zu verstehen, daß selbe in dem ungehinderten Ge-
670nusse ihrer Kirchen, in deren Besitze sie dermal
671sind, gelassen, auch bei ihren gottesdienstlichen
672Handlungen oder Religionsübungen auf keine Art
673gehindert werden sollen, sondern denselben auch
674hinfür frei stehen werde, wenn allenfalls
675durch eine Feuersbrunst oder andern Zufall einige
676von solchen Kirchen zu Grunde giengen, an derer
677Stelle neue von Holz oder Stein, nach vorher von
678der hungarischen Statthalterei erlangter Gestattung,
679aufzubauen, wenn nur, wie im obenaufgeführtenar all-
680gemeinen Punkte berühret worden ist, das kontri-
681buirende Volk durch die zu sothanen Kosten leisten-
682de Beisteuer nicht beschweret oder zu den ihm ob-
683liegenden Abgaben nicht geschwächt wird. Nicht
684minder

68513. haben allergnädigst
686verwilliget, daß die Filialkirchen der Evangelischen,
687wo einige dermal wirklich vorhanden sind, den-
688selben verbleiben und keineswegs abgenommen
689werden sollen. Daher befehlen ,
690daß auch diejenigen Filialkirchen, welche jüngstens deß-
691wegen, daß die Prediger dieselben besucht, mit
692Verbote beleget, ja wo dießfalls auch Fiskalpro-
693zesse anhängig gemacht worden sind und bisher
694noch fortgesetzet werden, gesagten der augsbur-
695gischen und schweizerischen Konfession Zugethanen
696zurückgegeben, die Exkursion der Prediger dahin
697gestattet, dann die noch anhängigen Fiskalprozesse
698kassirt werden sollen.

69914. Die in den Residenzen der Magnaten
700und Edelleute befindlichen Bethäuser zu besuchen
701und in denselben dem Gottesdienste auf die Art,
702wie oben von dem Privatreligionsexerzizium erklä-
703ret worden ist, obzuliegen, soll den Einwohnern
704augsburgischer und schweizerischer Konfession des
705nämlichen Orts, und auch den benachbarten, frei-
706stehen.

70715. Weil bisher die römischen katholischen
708Bischöfe bei Gelegenheit der kanonischen Visitazio-
709nen auch die der augsburgischen und schweizeri-
710schen Konfession zugethanen Prediger, in Ansehung
711der Administrirung der Taufe, zu visitiren und
712zu examiniren gewohnt waren, so sprechen
713 gedachte Bischöfe von dieser Visitazion
714los und erlauben zugleich allergnädigst, daß den
715Superintendenten die Prediger ihrer Religion zu
716visitiren, jedoch nur auf solche Art gestattet sein
717soll, daß dergleichen Visitazionen ohne alle Be-
718schwerung der Kontribuenten, also ohne von ihnen
719etwas für die Unkosten abzufodern, unternommen
720werden sollen.

721Daher ist ihnen anzudeuten, daß diejenigen sich
722die schwerste Strafe zuziehen werden, welche bei
723dergleichen Gelegenheit von den Kontribuenten et-
724was abzufodern oder auch nur anzunehmen sich er-
725dreisten werden.

726Ferners, wenn gedachte Superintendenten und
727Prediger der augsburgischen und schweizerischen
728Konfession eine Versammlung oder eine Sinode
729zu halten für gut befänden, so gestatten
730 in Gleichförmigkeit des 31. Artikels
7311715 ein solches zwar, doch so, daß dieselben zu-
732vor die Ursachen und alle abzuhandelnden Gegen-
733stände anzuzeigen gehalten sein sollen, worauf, nach
734Befund der Sache, eine Sinode in Gegenwart
735zweener von zu ernennenden
736Kommissarien, nämlich eines der katholischen und
737eines der nichtkatholischen Religion Zugethanen,
738gehalten werden kann. Uibrigens

73916. Uiberhaupt soll es im ganzen Königreiche
740ein unabänderliches Gesetz sein, daß keiner wegen
741der Religion, es sei denn, er handelte wider die
742bürgerlichen Gesetze und die allergnädigsten Be-
743fehle oder er begienge ein die öffentliche Ruhe stö-
744rendes Verbrechen, an Geld oder an Leibe ge-
745straft werden kann. Daher befehlen auch
746 allergnädigst, mittels der öffentlichen Ge-
747richtsbarkeit zu veranstalten, daß die Katholischen
748sich von allen Schmähungen und beleidigenden
749Vorwürfen gegen die Nichtkatholischen sorgfältig
750enthalten, hingegen aber auch diese alle spöttischen
751Ausdrücke, besonders in ihren Dikasterien und
752Bittschriften, zu vermeiden beflissen sein sollen, wel-
753ches, daß es auch die Grundherren bei ihren Un-
754terthanen verordnen sollen, denselben ebenfalls
755aufzutragen allergnädigst anbefohlen wird.

756Und dieses ist es eigentlich, was über dasje-
757nige, so in allen k[aiserlich] k[öniglichen] Erbländern zur einzuführen-
758den und zu gründenden ächten christlichen Verträg-
759lichkeit auf vorgesagte Weise festgesetzt worden ist,
760im Königreiche insbesondere künftig zu
761beobachten, allergnädigst ver-
762williget und zugleich allgemein einzuprägen anbe-
763fohlen haben, daß im übrigen alle Gesetze und in
764diesem Königreiche im Religionswesen ergangene
765Normalresoluzionen allerhöchst Dero glorwürdigster
766Vorfahren, insoweit dieselben durch vorangeführ-
767te besondere königliche Resoluzionen nicht verän-
768dert oder dispensirt worden sind, auch in Zukunft
769von denjenigen, welchen es obliegen wird, genau
770beobachtet und auf die Vollziehung des Vorange-
771zeigten von allen Landesgerichtsbarkeiten allwegen
772Obsicht getragen werden soll.

773Publikazionsdatum in vom 21. Christmonat
7741781.

775Unruhen irrgläubiger Unterthanen. N[ummer] II.

776asSobald sich eine von irrgläubigen Unterthanen
777erregte Unruhe äusert, ist den Akatholischen zu er-
778klären, daß sie sich genau nach dem erlassenen To-
779leranzpatente zu verhalten haben, ihnen zu sagen,
780es sei ihnen keineswegs darinn gestattet, einander
781im Orte selbst, noch weniger aber in andern Oer-
782tern, aufzusuchen, sondern ein jeder, der sich zu
783einer Religion bekennen wollte, habe sich bei sei-
784nem Amte oder Magistrate oder Kreisamte schrift-
785lich ohne Beisein des Pfarrers zu melden; das
786Amt aber oder der Magistrat, welche dem sich
787Meldenden einen Zettel über die geschehene Anmel-
788dung zu geben haben, sollen jede Woche solche dem
789k[öniglichen] Kreisamte anzeigen, welches sodann, wenn es
790die im Patente vorgeschriebene Zahl der Familien
791finden würde, solches an die Landesstelle mit dem
792Gutachten, ob ein Bethaus und ein Geistlicher
793ihrer Religion ihnen zu gestatten sei, einzuberich-
794ten hat.

795atSpäter ward verordnet, daß, da viele aus Irrwah-
796ne sich zur akatholischen Religion erklären, die er-
797ste Anmeldung bei dem Amte weder für das Ver-
798gangene noch für das Künftige als eine feierliche
799Erklärung gelten soll, sondern, wenn sich mehrere
800nach den eingelaufenen Amtsberichten als Akatho-
801liken gemeldet haben, sind solche zum Amte oder
802Magistrate neuerdings einzuberufen, da einzeln
803sowohl Männer als Weiber in Beisein des hiezu
804von dem Ordinarius abgeschickten geistlichen Kom-
805missärs über ihre Bekenntnisse zu einer der tole-
806rirten Religionen ohne die mindeste Zudringlichkeit
807oder Zwang zu befragen, ihre Erklärungen mit we-
808nigen Worten zu protokolliren, solche ihnen vor-
809zulesen und von selben mit Beirückung des Na-
810mens oder Handzeichens unterfertigen zu lassen.

811Verordnung in vom 9. Hornung 1782.

812 auJedoch darf kein Vikarius in seinem eigenen Vikariat
813und kein Seelsorger in seinem eigenen Kirchspren-
814gel als Kommissär gebraucht werden.

815Verordnung in vom 14. Hornung 1782.

816avUnd alle von den Akatholiken gegebene einzelne Er-
817klärungen sind von dem Wirthschaftsamte oder Ma-
818gistrate selbst und nur in Beisein des geistlichen
819Kommissärs ad Protocollum aufzunehmen und
820auch von selbem den sich erklärenden Unterthanen
821vorzulesen; mithin ist der Geistliche nicht befugt,
822solche für sich allein vorzumerken; indessen bleibt
823aber den geistlichen Kommissären unbenommen, auch
824ihrer Seits über dieses Geschäft Protokolle und
825Konsignazionen aufzunehmen und solche an den
826Ordinarius einzusenden. Uibrigens haben sich die
827Wirthschaftsämter, Magistrate und geistlichen
828Kommissarien des Ausdruckes Crucula oder Kreuz-
829lein, welche die des Schreibens unkündigen Un-
830terthanen ihren Erklärungen beizurücken haben, zur
831Vermeidung aller Anstössigkeit bei dem einfältigen
832Volke nicht zu bedienen, sondern sich bloß an die
833Normalvorschrift zu halten und den des Schrei-
834bens nicht kundigen Unterthanen zu bedeuten, daß
835sie ihren Erklärungen ihr Handzeichen beirücken
836sollen.

837Hofdekret vom 7. März 1782.

838 awDie Prüfungen müssen auch kurz und bündig vor-
839genommen und nicht mit der Prüfung ei-
840niger 4 oder 5 Personen der ganze Tag zu-
841gebracht werden.

842Hofdekret vom 18. März 1782.

843axWo sich aber die meisten Umstände ergeben, soll
844bei der Vernehmung derselben ein Kreisbe-
845amter erscheinen und soll von der einzelnen
846Ausfragung und der Unterschrift eines jeden
847Unterthans als von wesentlichen Dingen nicht
848abgegangen werden.

849Hofdekret vom 21. März und 9. April 1782.

850ayUnd da keine Glaubenslehre im Staate geduldet
851werden kann, die nicht die Sittlichkeit ihrer
852Religionsverwandten zum Grundsatze hat, so
853darf bei jener feierlichen Erklärung keine an-
854dere Religionsbekenntniß angenommen wer-
855den als zu einer der drei tolerirten. Jenen
856aber, die sich zu keiner dieser drei tolerirten
857Religionen bekennen wollen, wird kein eige-
858ner Gottesdienst unter Strafe der öffentlichen
859Ruhestörung gestattet, sondern sie sollen als
860Katholiken betrachtet und mit Ausschluß der
861heiligen Beicht und Kommunion zur Beob-
862achtung der katholischen Religionsdisziplin an-
863gehalten werden.

864Hofdekret vom 25. und 31. Jäner 1782, mehrmal
865in republizirt unterm 8. April 1782.

866 azAuch dürfen die Leute zur Stellung und Abge-
867bung ihrer Religionserklärung durch Militär-
868assistenz nicht verhalten werden, weil diese
869Erklärungen frei und ungezwungen geschehen
870müssen, und jene, die sich nicht stellen oder
871sich nach der bestehenden Vorschrift nicht er-
872klären oder sich nicht unterfertigen wollen,
873sind, solang sie dieses nicht thun, für katho-
874lisch zu achten und zu halten.

875Hofdekret vom 17. April 1782.

876baDie Geistlichkeit hat sich in keine zur Bekehrung
877führende Veranlassungen oder Reden mit den
878Akatholischen einzulassen, weil dieses auf
879andere Zeiten zu verschieben und jetzt nur
880darum zu thun ist, ihre Zahl zu wissen.

881Hofdekret vom 15. April 1782.

882bbDer 1. Jäner 1783 wird als eine Zeitfrist zur
883unbeschränkten Annahme der ehemaligen Er-
884klärungen der Akatholischen festgesetzt.

885Hofdekret vom 15. Christmonat 1782.

886NB. Was mit jenen zu veranlassen sei, die sich
887nach dieser Zeitfrist melden, sieh weiter un-
888ten.

889 bc2. Dürfen die Akatholischen sich nicht unter-
890fangen, ihre katholischen Mitbürger, Eheweiber
891oder Männer, Kinder oder Gesinde zu ihrer Reli-
892gion durch Drohung oder Verachtung zu zwingen,
893viel weniger aber

894bd3. Schmähungen oder Thätigkeiten auszuüben,
895den Gottesdienst einer andern Religion zu verach-
896ten, zu verschmähen oder sich gar an Kirchen,
897Bildern, Statuen oder andern zur Religion ge-
898hörigen äuserlichen Sachen zu vergreifen, denn sonst
899sollen sie ohne Nachsicht nicht wegen des Glaubens,
900sondern als Störer der öffentlichen Ruhe mit al-
901ler Schärfe gestraft werden.

902be4. Sollen sie sich in Wirthshäusern und bei al-
903len Zusammenkünften von allen Religionsgesprächen,
904noch mehr aber von aller Schmähung oder Verachtung
905um so gewisser enthalten, als im widrigen Falle
906sowohl sie als die Wirthe und Grundobrigkeiten,
907die es zulassen, deßhalben unnachsichtlich bestraft
908werden würden. Hingegen sollen auch

909bf5. die katholischen Unterthanen ihren irrenden
910Brüdern alle Liebe bezeigen und sich ebenfalls von
911allen Streitigkeiten des Glaubens unter unnach-
912sichtlicher Bestrafung enthalten. Uibrigens ist kein
913Haß gegen Irrgläubige und sonst ruhige Unter-
914thanen zu hegen, selbe in ihren Andachtsübungen,
915wenn sie sich sonst ruhig betragen, keineswegs zu
916stören, und bei vorkommenden Strafen wegen Thä-
917thigkeiten, Schmähungen u[nd] d[er] g[leichen] ihnen wohl be-
918greiflich zu machen, daß solche nicht wegen ihres
919Glaubens, oder ihrer Religion verhängt worden
920sind. Die Geistlichkeit hat sich von allen Kontro-
921versien und Schmähungen auf der Kanzel, bei der
922christlichen Lehre und im Umgange unter sonstiger
923unausbleiblicher Ahndung zu enthalten, und nur
924die Lehre Jesu Christi, die Religion, und die Sit-
925tenlehre gründlich, ohne Sticheleien auf Glaubens-
926gegner und, ohne Gelehrsamkeit oder theologische
927Zwistigkeiten dem Volke, das solches nicht begrei-
928fen kann, auszukramen, zu erklären und einzu-
929prägen.

930Hofdekret vom 2. Jäner 1782, publizirt in
931 vom 9. und in vom 16. Jäner
9321782.

933bgDurch einen Nachtrag ward weiter verordnet, daß
934die Akatholiken durch kein widriges Betra-
935gen gegen die katholische Religion und Glau-
936bensgenossen sich intolerant machen, folglich
937alles Herumschwärmen, Bothenausschicken,
938Religionsstreite, Glaubensanwerbungen und al-
939le geheime oder Zusammenkünfte von gan-
940zen Gemeinden unterlassen sollen, weil die
941Uiberreder zum Abfalle von der katholischen Re-
942ligion, wenn sie darinn uberwiesen würden,
943als Störer der öffentlichen Ruhe von der
944Landesstelle bestraft werden würden. Sollten
945aber gar verdächtige Ausländer betreten wer-
946den, so sind solche Emissarien an die Lan-
947desstelle abzuliefern. Wenn endlich Unruhen
948oder Tumulte über Religionsmaterien ent-
949stünden, so soll keine Religionsparthei Ge-
950walt mit Gewalt abtreiben, sondern dem Un-
951gestümme des Gegentheils nachgeben und die
952Sache der richterlichen Beurtheilung überlassen,
953nach welcher die wider die Akatholiken
954oder ihre von der Landesstelle konfirmirten
955Pastoren oder ihren tolerirten Gottesdienst
956sich vergehenden Katholiken als Störer der
957allgemeinen Ruhe zu bestrafen, um so
958mehr aber die Akatholiken, welche die domi-
959nante Religion auf was immer für Art
960angreifen, nach der Strenge der Gesetze zur
961Erhaltung der öffentlichen Ruhe zu behandeln
962sind. Uiberhaupt haben die Kreisämter über
963die Erhaltung der Ruhe und über den Fort-
964gang in dem Einfluße, den die Toleranz auf
965den politischen Zustand wirkt, ihre Wachsam-
966keit zu verwenden, und bei vorkommenden
967Zweifeln für die Ausführung der Toleranz-
968gesetze und anderer einzelnen Umstände sich
969an die Landesstelle zu wenden.

970Hofdekret vom 31. Jäner 1782.

971 bhHingegen sollen jene akatholischen Unterhanen, wel-
972che sich gegen die katholischen Grundsätze mit
973Schmähungen öffentlich vergangen haben, künf-
974tig, wenn nicht besonders beschwerende Um-
975stände wider selbe hevorkommen, nach auf-
976gehobenem Konstitutum sogleich wieder nach
977Hause zu ihren Wirtschaften entlassen und
978nach eingelangter kreisämtlicher oder Guber-
979nialerkenntniß erst wieder zum Amte gefo-
980dert und die verhängte Strafe an und von
981ihnen vollzogen werden.

982Verordnung in vom 8. März 1782.

983biDoch sind sie keineswegs zur Kriminalinquisizion
984zu übergeben, sondern, wie schon gesagt wor-
985den ist, bei Wirthschaftsämtern oder im nö-
986thigen Falle beim Kreisamte mit freiem Fuße
987zu konstituiren, nach aufgenommenem Kon-
988stitutum zu ihren Wirthschaften zu entlassen
989und die Konstitute jedesmal an die Landes-
990stelle einzusenden.

991Hofdekret vom 30. März und Verordnung vom
99224. April 1782.

993bjUiberhaupt sollen die Religionsuneinigkeiten und
994Streite zwischen den katholischen und akatho-
995lischen Unterthanen von den Kreisämtern als
996eine Polizeisache untersuchet und nicht eher,
997als bis ein Kriminalverbrechen hervorkömmt,
998an die Halsgerichte übertragen werden.

999Hofdekret vom 26. April 1782.

1000 bkDann ward auch jedermann bekannt gemacht,
1001daß der Wunsch immer dahin ge-
1002richtet sei, damit ihre Unterthanen der allein selig-
1003machenden katholischen Religion, deren Beförde-
1004rung so sehr am Herzen liegt, aus
1005freiwilliger Uiberzeugung anhängen und auf die-
1006sem sichersten Wege ihr Heil wirken möchten. Da-
1007her werden sich diejenigen, die sich unterfangen, ih-
1008re Hausgenossen, ihr Gesinde oder ihre Untertha-
1009nen – es sei durch widrige Ausdeutung der To-
1010leranzgeneralien, falsche Vorspieglungen, oder gar
1011etwa durch Drohungen und Thathandlungen –
1012zur Vorwahl einer oder der andern Religion zu
1013verleiten oder auch nur mit dem wahren Sinne
1014der verwilligten Toleranz nicht übereinkommende
1015irrige Begriffe andern beizubringen, unvermeidlich
1016die allerhöchste Ungnade zuziehen, auch nach den
1017Umständen unnachsichtlich auf das schärfeste bestraft
1018werden.

1019Hofentschliessung vom 26. April, Patent in
1020 vom 21. April, in vom 7 Mai
10211782.

1022Die sich nach der Zeitfrist anmeldenden
1023Akatholiken N[ummer] IV.2

1024blMit jenen Akatholiken, die sich nach der Zeit-
1025frist, das ist, nach dem 1. Jäner 1783, anmel-
1026den, sind keine Konstituta vorzunehmen, sondern
1027sie sind geradeweg abzuweisen, und sind bloß ihre
1028Namen wegen weiterer von der Landesstelle aus
1029zu veranlassender Vorkehrung dem Kreisamte an-
1030zuzeigen.

1031Verordnung in vom 5. und 8. März 1783.

1032bmAlle seit dem 1. Jäner sich Anmeldenden ein-
1033zelnen Personen und Familien sind zu einem sechs-
1034monatlichen Unterrichte in dem katholischen allein
1035seligmachenden Glauben bei dem nächst gelegenen
1036geistlichen Hause, es sei Kloster oder Pfarre, an-
1037zuhalten, und ihr Unterhaltbn soll zur Hälfte von
1038ihrem eigenen Vermögen und zur andern Hälfte
1039von den Einkünften ihres katholischen Seelenhirten,
1040der durch die schlechte Belehrung daran wirklich
1041Schuld ist, genommen werden. Ferner ist nur da-
1042mal, wenn ganze Gemeinden oder mehrere Fami-
1043lien an einem Orte abfallen, ein eifriger und mäs-
1044siger Prediger von dem Bischofe dahin zu schicken.
1045Jedoch soll kein unschuldiger Seelsorger, der an der
1046schlechten Belehrung keine Schuld hat, zur Abrei-
1047chung eines Beitrages gehalten, noch bei der Ge-
1048meinde publizirt werden, daß ihr Pfarrer aus
1049Strafe diese Unkosten zahlen müsse. Wenn aber
1050ganze Gemeinden sich erst itzt als akatholisch mel-
1051den sollten, so kann der Pfarrer, der die Verfüh-
1052rung ohne Anzeige hat so weit kommen lassen und
1053die Herzen seiner ihm anvertrauten Heerde so we-
1054nig gekannt hat, nicht von aller Schuld losgespro-
1055chen werden.

1056Hofdekret vom 23. April 1783.

1057boa) Es ist keinem, der nicht als wirklich ange-
1058meldeter Akatholik mit dem erfoderlichen, ver-
1059läßlichen und legalen Zeigenschaftszettel von
1060seiner Obrigkeit versehen ist, der Zutritt zu
1061den tolerirten akatholischen Lehren oder An-
1062dachtsübungen bei seiner und desjenigen Pa-
1063stors Strafe, der ihn dazu liesse, zu ge-
1064statten.

1065b) Den Obrigkeiten ist aber selbst verboten, einen
1066solchen Zeigenschaftszettel jenen zu ertheilen,
1067die sich nach der Zeitfrist vom 1. Jäner mel-
1068den oder gemeldet haben, wenn sie nicht den
1069vorgeschriebenen sechswochentlichen Unterricht
1070empfangen haben.

1071c) Sollen die später gemeldeten – um wenig-
1072stens der landesfürstlichen und väterlichen
1073Sorgfalt ein Genügen zu lei-
1074sten – sich den vorläufigen, ihnen vielleicht
1075zum Theile noch mangelnden Belehrungen,
1076Glaubensgegenständen und der Moral gehor-
1077sam und willig unterziehen.

1078d) Jene, welche wider Vermuthen sich dem an-
1079geordneten sechswochentlichen Unterrichte in
1080der katholischen Religion einzeln oder gemein-
1081schaftlich – je nachdem es angeordnet wer-
1082den wird – widersetzen, solchen gar nicht
1083anhören oder mit Geschrei oder Ungestümme
1084hindern würden, sollen als Uibertreter der al-
1085lerhöchsten landesfürstlichen Anordnungen und
1086als ungehorsame Unterthanen scharf gezüchti-
1087get werden. Denn da es hier nicht um einen
1088oberflächigen, sondern um den wirklichen Un-
1089terricht dieser Irrenden zu thun ist, so muß
1090auch, wo mehrere Familien sich zugleich mel-
1091den, dem Befunde der hiezu beorderten, der
1092Sache wohlgewachsenen Geistlichen und Welt-
1093lichen überlassen bleiben, diesen Unterricht ge-
1094meinschaftlich oder einzeln zu ertheilen.

1095e) Wenn sich diese Neuerklärten auch nach dieser
1096nochmaligen Kundmachung des allerhöchsten Be-
1097fehls nicht nach dem gemeinschaftlichen Unter-
1098richte gutwillig fügten, so sind sie durch das
1099Kreisamt und mittels ihrer Obrigkeit zur Ver-
1100meidung unangenehmer Auftritte einzeln zu
1101ihrem Pfarrer oder zu den abgeordneten
1102Seelsorgern u[nd] s[o] w[eiter] zu dem vorgeschriebenen
1103sechswochentlichen Unterrichte zu stellen, zu
1104dem sie, um den Abfall von der dominanten
1105zu der bloß tolerirten Religion wenigstens zu
1106erschweren, unnachsichtlich verhalten werden.

1107Weiter ist überhaupt auch von den k[öniglichen] Kreisäm-
1108tern zur genauen Beobachtung zu nehmen,
1109nicht minder den Obrigkeiten, Beamten und
1110vorzüglich den Geistlichen ernstlich einzuschär-
1111fen, daß sie sich bei der Einberufung, nach-
1112maliger Verkündigung des allerhöchsten Befehls
1113und Ermahnung zu dem Religionsunterrichte
1114selbst aller möglichen Sanftmuth und Gelin-
1115digkeit bedienen, alles rauhe Anfahren, alle
1116Drohungen und Schmähungen auf das sorg-
1117fältigste vermeiden und das Wort Gottes
1118mit Würde und Gelassenheit vortragen, da-
1119mit die Irrenden überzeugt werden mögen,
1120daß nicht zeitliche Absichten, Eigennutz der
1121Priesterschaft und Religionshaß, sondern vä-
1122terliche Sorgfalt und Liebe, ihr Seelenheil
1123zu wirken, diesen Unterricht – zu dessen Er-
1124leichterung gute Bücher nach Erfoderniß wer-
1125den angeschaffet, und in den Gegenden, wo
1126die meisten Irrlehren sich äusern, vertheilt
1127werden – veranlassen. Denn, obschon
1128 jenen, die bereits einer andern Re-
1129ligion zugethan und etwa schon in solcher
1130gebohren sind, die Ausübung nach den kund-
1131gemachten Toleranzgesetzen gestatten, so wol-
1132len sie doch keineswegs geschehen lassen, daß
1133katholisch gebohrne und erzogene Unterthanen
1134nach freier Willkür, oft aus Mangel des Un-
1135terrichtes, aus Leichtsinn, aus Verführung
1136unruhiger, fanatischer Leute, oder durch Vor-
1137spieglung zeitlicher Vortheile, als daß sie kei-
1138ne Stola, keinen Zehend dem Pfarrer mehr
1139abreichen dürfen u[nd] d[er] gl[eichen], ihre angebohrne
1140wahre Religion, so oft es ihnen beliebt, ver-
1141lassen, und eine andere annehmen.

1142Und da übrigens aus diesen öftern späteren Mel-
1143dungen nicht ohne Grund vermuthet werden
1144muß, daß es viele sogenannte Ministelli und
1145andere Fanatiker im Lande geben müsse, welche
1146die leichtgläubigen und schlecht unterrichteten
1147Bauern zu verführen und zu ihren Glaubens-
1148versammlungen zu verleiten suchen, diesem Ui-
1149bel aber allerdings Einhalt gethan werden
1150muß, so wird derjenige, der immer mit Grun-
1151de einer solchen Verführung und Proseliten-
1152macherei überführt werden kann, scharf ge-
1153straft, und aus dem Lande abgeschaffet wer-
1154den.

1155Hofdekret vom 30 April 1783.

1156bpDiejenigen, die nicht selbst mit ihrer Religionsän-
1157derung hervortreten, sollen nicht darüber be-
1158fragt und zur Erklärung aufgefodert wer-
1159den.

1160Hofdekret vom 19. Mai 1783.

1161bqIn wurde dann auch verordnet, daß
1162kein von dem katholischen Glau-
1163ben abfallen wollender Unterthan bei den
1164 und akatholischen Gemein-
1165den angenommen und zu ihren Religionsübun-
1166gen gelassen werden soll, der nicht mit einem
1167hinlänglichen geistlichen Zeignisse, daß er den
1168vorgeschriebenen sechswochentlichen Unterricht
1169in der katholischen Religion bekommen habe,
1170versehen sei.

1171Hofentschliessung vom 30. Mai 1783.

1172Deisten, Israeliten. N[ummer] V.

1173brWegen der Deisten, Israeliten und anderer
1174Sekten soll nie eine Untersuchung veranlasset oder
1175Leute, gegen die man Zweifel hat, zusammengeru-
1176fen oder befragt werden. Und es wird jeder, der
1177dawider handeln wird, ohne Unterschied seines
1178Dienstes entlassen werden. Ferner, wenn sich ein
1179Mann, ein Weib oder wer immer bei einem Ober-
1180oder Kreisamte als Deist, Israelit oder als soge-
1181nannter Lampelbruder meldet, sollen ihm ohne wei-
1182tere Anfrage 24 Prügel oder Karbatschstreiche auf
1183den Hintern gegeben und er damit nach Hause ge-
1184schickt werden. Dieses soll so oft wiederholt wer-
1185den, als er neuerdings kömmt, sich zu melden,
1186nicht weil er ein Deist ist, sondern weil er sagt,
1187das zu sein, was er nicht weis, was es ist. In-
1188gleichen ist auch jener, der einen Deisten in der
1189Gemeinde nennt oder angiebt, von dem Ober- oder
1190Kreisamte mit 10 Stockstreichen zu belegen.

1191Hofdekret vom 10. Juli 1783.

1192Betragen bei dem Gottesdienste. N[ummer] VI.

1193bsDie geduldeten Religionsverwandten haben bei
1194Prozessionen, Versehung der Kranken, oder wo ih-
1195nen sonst das Hochwürdigste zu Gesichte kömmt,
1196entweder mit abgedecktem Haupte ruhig vorüberzu-
1197gehen oder in einer bescheidenen Stellung dessen
1198Vorübertragung abzuwarten oder sich zu entfer-
1199nen; sonst werden sie wie Uibertreter der höchsten
1200Toleranzgesetze und wie Störer der öffentlichen
1201Ruhe bestraft, auch nach den Umständen mit Lei-
1202besstrafen belegt werden. Ferner haben die pro-
1203testantischen Prediger ihren Gemeinden die Billigkeit
1204dieser Verfügung und ihre Schuldigkeit dergestalt
1205begreiflich zu machen, daß sie für die herrschende
1206Religion und deren Gebräuche alle Ehrfurcht be-
1207zeigen, die verliehene Gewissensfreiheit durch wi-
1208drige Handlungen nicht mißbrauchen und ihre ka-
1209tholische Mitunterthanen nicht mit Fleisse reizen und
1210aufbringen und dadurch nicht selbst zu unange-
1211nehmen Folgen Anlaß geben sollen.

1212Hofdekret vom 9. September 1783 und 20. Christ-
1213monat 1783.

1214Besuchung der Kranken. N[ummer] VII.

1215btDa einem zur katholischen Kirche zurückzutre-
1216ten wünschenden Kranken die Unterredung mit einem
1217katholischen Geistlichen von den Akatholiken leicht
1218erschweret werden dürfte, so sollen die katholischen
1219Seelsorger von selbst, ohne daß sie erst verlangt
1220worden sind, dergleichen Kranke einmal besuchen,
1221ihnen ihren Beistand anbieten und in Verlangungs-
1222falle sie mit allen Mitteln versehen. Jedoch sollen
1223sie in solchen Fällen mit aller Bescheidenheit und
1224Sanftmuth zu Werke gehen, sich aller Zudringlich-
1225keit enthalten und wenn der Kranke ihres Beistan-
1226des sich nicht gebrauchen wollte, ohne weiteres
1227entfernen. Sollte aber eine Klage über die Unter-
1228lassung dieses geistlichen Beistandes, Anbietens
1229oder über die Unbescheidenheit dieser Handlung vor-
1230kommen, so haben die Kreisämter die Fälle anzu-
1231zeigen, so wie die Jurisdikzionsämter selbst dafür
1232verantwortlich zu machen sind, wenn sie etwa be-
1233merkten und nicht anzeigten, daß die katholischen
1234Seelsorger etwa durch ihre saumselige Amtsverwal-
1235tung oder durch einen ärgerlichen Lebenswandel
1236den Akatholischen zur Verachtung der heiligen ka-
1237tholischen Kirche Anlaß geben.

1238Hofdekret vom 31. Jäner und Verordnung in
1239 vom 9. Hornung 1782.

1240 buEine nach der Zeitfrist sich akatholisch gemel-
1241dete, zur vorschriftmässigen Instrukzion abgegebene,
1242während dieser Zeit aber auf das Sterbebett gera-
1243thene Person kann weder in articulo mortis noch
1244wegen anderer Ursachen in dieser Prüfungszeit für
1245wirklich akatholisch angesehen werden. Folglich ist
1246derselben, bis die festgesetzte Instrukzion nicht vor-
1247bei ist, die Besuchung eines Dieners von der aka-
1248tholischen Religion unter keinerlei Vorwande zu ge-
1249statten, weil damal die Hoffnung noch übrig ist,
1250solche bei der allein seligmachenden Religion zu er-
1251halten.

1252Hofdekret vom 3. Juli 1783.

1253Taufe, Trauung, Begräbnisse. N[ummer] VIII.

1254bvBei akatholischen Unterthanen sollen die Taufe,
1255Trauung und Begräbnisse nur von solchen Perso-
1256nen, die von dem Staate und Lande ihre Juris-
1257dikzion und Gewalt haben, verrichtet werden.

1258Hofdekretbw vom 13. Jäner 1782.

1259bxUnd die Katholischen Pfarrer haben allein die
1260Matrikelbücher zu führen.

1261Hofentschliessung vom 22. Hornung 1782.

1262 byIn ward aber verordnet, daß zur
1263Richtigstellung der katholischen Kirchenmatrikeln so-
1264wohl den dermal schon bestehenden als künftig
1265noch anzustellenden akatholischen Pastoren nachdrück-
1266lich eingeschärfet werden soll, bei Ausgange eines
1267jeden Monates ein umständliches Verzeichniß der
1268durch dieses Monat getauften, getrauten und ver-
1269storbenen Personen mittels des geschwornen Ort-
1270richters an den katholischen Pfarrer abgeben zu
1271lassen, wobei jedoch der akatholische Unterthan ge-
1272halten sein soll, die Taufe, Trauung und Begräb-
1273niß vorläufig dem katholischen Pfarrer anzumelden
1274und die Iura Stolae zu berichtigen.

1275Hofdekret vom 9. August 1782.

1276NB. Was weiter in Ehedispensfällen zu thun sei, sieh
1277in eben dieser Hauptabtheilung im 3. Absatze.

1278bzDer in Schlesien eingeführte Ritus bei den
1279akatholischen Tauf- Trau- und Begräbnißfällen
1280wird so vorgeschrieben: Wo ein akatholischer Pre-
1281diger in einem Orte der katholischen Pfarrei vor-
1282handen ist, da taufet, trauet und begräbt der aka-
1283tholische Prediger und verrichtet die ersten zween
1284Ritus in der Kirche oder im Bethause seiner Reli-
1285gionsverwandten. Zu der Zeit, als die katholi-
1286schen Pfarrer noch das Ius Parochiale über die
1287Akatholischen haben, darf kein Actus Ministerialis
1288eher vorgenommen werden, als der, welcher einen
1289Actus fodert, sich schriftlich über die Bezahlung der
1290Iurium Stolæ an den katholischen Pfarrer ausweist.
1291Die Begräbnisse geschehen auf dem Kirchhofe der
1292Gemeinde; Katholiken und Protestanten werden
1293ohne Anstand auf eben dem Kirchhofe begraben.
1294Der protestantische Prediger begleitet die Leiche der
1295Protestanten unter dem Geläute der zur katholi-
1296schen Kirche gehörigen Glocken; dafür aber bezahlt
1297der Protestant das gewöhnliche ad Cassam der ka-
1298tholischen Kirche; der Prediger parentirt, und der
1299akatholische Schulmeister singt auf dem Kirchhofe.
1300Aber in die katholische Kirche zu gehen und daselbst
1301Funkzionen zu üben, dazu hat der akatholische Pre-
1302diger kein Recht. An jenen Orten, wo kein aka-
1303tholischer Prediger, folglich auch keine akatholische
1304Kirche oder Bethaus, ist, lassen die Protestanten,
1305wenn sie sich nicht etwa zu Benachbarten halten
1306und dazu legaliter geschlagen sind, bei dem katho-
1307lischen Pfarrer taufen, trauen und begraben. Bei
1308den ersten beiden Ministerialhandlungen bedient sich
1309der katholische Pfarrer des gewöhnlichen Ritualis
1310dioecesani.
Bei Begräbnissen geht der katholische
1311Pfarrer, wenn er dazu ersucht wird, an Orten,
1312die weder eigene Prediger haben noch zu einem ge-
1313schlagen sind, mit der protestantischen Leiche; er
1314sorgt nur, daß kein Lied während des Konduktes
1315gesungen werde, wo etwa wider das Fegfeuer oder
1316sonst etwas den Katholiken anstössiges vorkömmt.
1317Er segnet aber da das Grab nicht ein und hält
1318auch keine Kollekte. Wird aber der katholische Pfar-
1319rer nicht dazu ersucht, so ist nach Bezahlung der
1320Stollgebühren den akatholischen Schulmeistern er-
1321laubt, zu Grabe zu singen. Was endlich den Ritus
1322bei den Ministerialfunkzionen betrifft, nach wel-
1323chem sich die Protestanten in achten, so
1324ist es eben derselbe, der in der sächsischen Kirchen-
1325agenda vorgeschrieben ist.

1326Hofdekret vom 16. März 1782.

1327caUiberhaupt aber sollen die Akatholiken unter schär-
1328fester Strafe keine Ministerialhandlungen selbst
1329verrichten, sondern sich jederzeit bei den Seel-
1330sorgern des Ortes in Betreff der Tauf- und
1331Begräbnisse anmelden, als welche bereits in An-
1332sehung des Ritus verständiget cbworden sindcb.

1333Verordnung in vom 20. Mai 1782.

1334ccDie Akatholiken mögen zwar auf ihren beson-
1335dern Kirchhöfen bei Einsegnung ihrer Leichen sin-
1336gen, auch eine Leichenrede halten, doch ist ihnen
1337dieses keineswegs auf den katholischen Kirchhöfen
1338zu gestatten.

1339Hofdekret vom 8. Jäner 1783.

1340 cdVon der Geistlichkeit soll das Volk in der Re-
1341ligion besser unterrichtet, ihm die Folgsamkeit ge-
1342gen die landesfürstlichen Befehle nachdrücklich ein-
1343geprägt, dann der Sinn über die gemeinschaftliche
1344Beerdigung wohl begreiflich gemacht und den an-
1345vertrauten Pfarrkindern Liebe und Freundschaft ge-
1346gen ihre in Religionssachen anders denkende Mit-
1347brüder auf das Beßte und um so mehr eingebun-
1348den werden, als im widrigen Falle, wenn sich noch
1349einmal Beerdigungswidersetzlichkeiten und Aufläufe
1350ergeben, die Seelsorger über die Folgen der dar-
1351aus entstehenden Unordnungen zur Verantwortung
1352werden gezogen werden. Daher dann auch die Pa-
1353storen zu ihrer obliegenden Beobachtung anzuweisen
1354sind.

1355Hofdekret vom 30. Juni 1783.

1356ceAlles öffentliche Gepränge und Singen akatholi-
1357scher Lieder auf den katholischen Freidhöfen soll
1358bei Beerdigung der Akatholischen unterbleiben.

1359Hofdekret vom 13 Juli 1783.

1360cfUnd so lang die Begräbnisse der Akatholischen auf
1361den katholischen Kirchhöfen gemeinschaftlich ge-
1362schehen, hat die Erhebung der Erlaubnißzettel
1363zur Begrabung eines Akatholiken durch den Pa-
1364stor bei den Pfarrern zu geschehen und ist die
1365Entrichtung des Zehends und andere Abgaben
1366an die katholischen Seelsorger unabänderlich.

1367Verordnung in vom 9. September 1783.

1368cgDoch wird ihnen die Errichtung der Freudhöfe auf
1369jenen Orten, wo sie Bethäuser haben, gegen
1370dem gestattet, daß sie solche selbst umzäunen.
1371Hofdekret vom 17. November 1783.

1372Und es kann also die gemeinschaftliche Beerdigung
1373der Katholiken und Akatholiken nur dort statt
1374haben, wo gar keine akatholischen Beerdigungs-
1375plätze vorhanden sind.

1376Hofdekret vom 31. Christmonat 1783.

1377Kundmachung der Gesetze. N[ummer] IX.

1378chEs sollen den gehörig konfirmirten Pastoren
1379die vom Hofe oder den Landesstellen ergehenden
1380Verordnungen, in so weit solche dieselben betreffen,
1381jedesmal durch die Wirthschaftsämter kundgemacht
1382und hinausgegeben werden.

1383Hofdekret vom 13. März 1782.

1384ciDiese kundzumachenden und die Pastoren betreffen-
1385den Verordnungen müssen ihnen nur in der böh-
1386mischen Sprache übersetzt ertheilt werden.

1387Hofdekret vom 17. November 1783.

1388Emigranten wegen der Religion. N[ummer] X.

1389cjJenen Unterthanen, welche der Religion hal-
1390ber ausgewandert sind und sich etwa itzt bei To-
1391lerirung der Protestanten wieder in ihr Vaterland
1392zurückbegeben, sollen keine Hindernisse in Weg ge-
1393legt, sondern dergleichen Transmigranten ohne
1394weiters an- und aufgenommen werden.

1395Hofdekret in vom 15. Weinmonat 1781,
1396publizirt in vom 2. Jäner 1782.

1397Auch jenen Unterthanen, welche bloß der Religion
1398halber aus den k[aiserlich] k[öniglichen] Erbländern emigrirt sind
1399und binnen Jahr und Tag freiwillig zurück keh-
1400ren werden, wird die Nachsicht der dadurch ver-
1401dienten Strafe zugesichert und sie sollen eben
1402nach der obigen Art behandelt werden.

1403Hofdekret vom 4. Christmonat 1781 und publizirt
1404in unterm 2. Jäner 1782.

1405Jedoch sollen diesen wieder zurückkehrenden Unter-
1406terthanen ihre wirklich katholisch erzogenen Kin-
1407der wegen der Verführungsgefahr nicht zurück-
1408gestellet, sondern die deßwegen bestehenden Vor-
1409sichten beobachtet, jedoch immer von dergleichen
1410sich ereignenden Vorfaͦllen der Bericht erstattet
1411werden, damit hierinn alle Mässigung und
1412Sorgfalt vonck allen Behörden angeordnet werde.

1413Hofdekret vom 14. Juli 1783.

1414Anrede des . N[ummer] XI.

1415cl haben die von
1416 bei Gelegenheit des bei Austheilung der
1417Kardinalshüte gehaltenen Konsistoriums gemachte
1418Anrede zu jedermanns Wissenschaft auszutheilen
1419befohlen. Sie lautet also:

1420»Bevor Wir die Handlung dieses Konsistoriums
1421schliessen, wollen Wir das, was allen be-
1422kannt sein soll, hier nicht mit Stillschweigen
1423übergehen; denn es war uns so angenehm,
1424so erfreulich, die kaiserliche Majestät, die
1425Wir jederzeit hochgeschätzt haben, gegenwärtig
1426anzusehen und dem selbst Unsere be-
1427sondere Liebe zu bezeigen. Wir haben Ihn
1428vermög Unsers Amtes öfters gesprochen und
1429waren gezwungen, sowohl Seine unbegränzte
1430Leutseligkeit, vermög welcher Er Uns in Sei-
1431ner kaiserlichen Wohnung mit allen Ehrenbe-
1432zeigungen aufgenommen und täglich auf die
1433herrlichste Art bewirthet, als Seine besondere
1434Gottesfurcht, Seine auserordentlichen Geistes-
1435gaben und seinen unbeschreiblichen Fleiß in
1436Geschäften zu bewundern. Eben so groß war
1437der Trost, der Unser väterliches Herz auf-
1438richtete, als Wir gefunden, daß sich die
1439Frömmigkeit und Religion nicht nur in die-
1440ser glänzenden , sondern bei allen
1441den Völkern der kaiserlichen Staaten, die
1442Uns auf Unserer Anherreise entgegen kamen,
1443unverletzt und ungekränkt erhalten. Daher
1444werden Wir niemals aufhören, dieselbe so-
1445wohl anzurühmen als durch Unser inständi-
1446ges Gebet zu unterstüzen. Ja, Wir bitten
1447den allmächtigen Gott auf das dringendste,
1448daß er, der keinen verläßt, welcher zu ihm
1449zu kommen trachtet, sie in ihrem heiligen
1450Vorhaben bestättige und mit dem fruchtba-
1451ren Thau seines heiligen Segens über-
1452schütte.«cm


Textapparat

a Am äußeren Rand: Das Religionspatent: aller Unterschied zwischen Katholischen und Protestanten hört auf.
b Am äußeren Rand: Wie sich gegen irrgläubige Landesinwohner zu benehmen sei.
c Am äußeren Rand: Toleranzgesetz.
d Korrigiert aus: Religionsexerziums.
e Am äußeren Rand: Vorschrift in Absicht des Bethauses.
f Am äußeren Rand: 100 Familien oder 500 Personen können ein Bethaus einrichten.
g Am äußeren Rand: Was die Kreisämter dabei wegen der Sicherstellung der Abgaben zu leisten haben.
h Am äußeren Rand: Was zu thun sei, wenn die Ortschaften [korrigiert aus: Ortschaft ten] die Zahl von 100 [korrigiert aus: 0] Familien oder 500 Personen übersteigen.
i Am äußeren Rand: Alte zerfallene katholische oder protestantische Kirchen können den protestantischen Gemeinden überlassen werden.
j Im Druck als Seite 325 bezeichnet.
k Am äußeren Rand: Bis zur Errichtung der Bethäuser können sie an einem bestimmten Orte ihre Andacht verrichten.
l Am äußeren Rand: Wegen der Schulmeister.
m Am äußeren Rand: Die Akatholischen sollen indessen die Kinder in die nächste Normalschule schicken.
n Am äußeren Rand: Diese Kinder bleiben aus, wenn der katholische Religionsunterricht gegeben wird.
o Am äußeren Rand: Wo katholische Schulmeister sind, ist kein akatholischer nöthig.
p Am äußeren Rand: Welchen die Besuchung der Schulen in erlaubt sei.
q Am äußeren Rand: Die Akatholischen können Schulmeister halten, müssen aber solche erhalten.
r Korrigiert aus: gestatstet.
s Am äußeren Rand: Wie und von wem die Pastoren gewählt werden.
t Am äußeren Rand: Alle anzustellende Pastoren müssen Attestate haben [korrigiert aus: hahen].
u Am äußeren Rand: Es können auch fremden Pastoren angenommen werden.
v Am äußeren Rand: Die Absendung der Unterthanen an die Herrenhutergemainde betref[fend.]
w Am äußeren Rand: Wegen derjenigen Pfarrern nachszusehenden Tax.
x Am äußeren Rand: Indessen sind die Pastoren den Akatholiken durch ein Individuum vom Kreisamte [korrigiert aus: Kreisamee] vorzustellen.
y Am äußeren Rand: Welche akatholische Prediger zu ihren Glaubensgemeinden zuzulassen sein.
z Am äußeren Rand: Kein Pastor soll jemand ohne Meldungszettel zu den Andachtsübungen zulassen.
aa Am äußeren Rand: Iura Stolæ sind dem Parochus ordinarius vorbehalten.
ab Korrigiert aus: vermittes.
ac Am äußeren Rand: Die Katholischen Pfarrer haben die Tauf-, Trau und Sterbfälle der Akatholiken einzuverleiben.
ad Am äußeren Rand: Was zu thun sei, wo die Stola allein den katholischen Pfarrern wegen Führung der Matrikel gebührt.
ae Am äußeren Rand: Judikatur in Religionssachen der Akatholischen.
af Am äußeren Rand: Heirathsreverse wegen Erziehung der Kinder.
ag Am äußeren Rand: Wie in Ansehung jener Kinder vorzugehen sei, welche zu ihren akatholischen Aeltern nicht zurückgehen, sondern bei katholischen Leuten, um der Gefahr des Zwanges zu entgeben, bleiben wollen.
ah Am äußeren Rand: Dieß bezieht sich auch auf die Judenkinder.
ai Am äußeren Rand: Die Akatholiken können zum Häuser- und Güterkaufe, zum Bürger- und Meisterrechte, zu akademischen Würden und Zivilbedienstungen künftig dispensando zugelassen werden.
aj Am äußeren Rand: Erläuterung des letzten Gegenstandes.
ak Am äußeren Rand: Das obere Hofreskript wurde auch den Ordinarien mitgetheilt.
al–al Korrigiert aus: esoh nehin.
am Am äußeren Rand: Die Kreisämter haben auf die Toleranzgesetze zu wachen.
an Am äußeren Rand: Die Obrigkeiten und Aemter haben sich gegen Akatholiken bescheiden zu betragen.
ao Am Fuß der Seite: Dieses Toleranzgesetz für erscheint hier bloß wegen der beiderseitigen Verbindung mit den deutschen Erbländern.
ap Am äußeren Rand: Toleranz für das Königreich .
aq Im Druck als Seite 309 bezeichnet.
ar Korrigiert aus: obenaugeführten.
as Am äußeren Rand: Wie sich bei einer erregten Unruhe der irrgläubigen Unterthanen zu benehmen sei.
at Am äußeren Rand: Wegen der Anmeldung der Akatholiken bei dem Amte.
au Am äußeren Rand: Wer dazu als Kommissär zu gebrauchen sei.
av Am äußeren Rand: Wie die Erklärungen von den Akatholischen aufzunehmen sein.
aw Am äußeren Rand: Die Prüfungen in diesem Falle sind kurz vorzunehmen.
ax Am äußeren Rand: Wo sich die meisten Umstände ergeben, soll ein Kreisbeamter erscheinen.
ay Am äußeren Rand: Es darf keine andere Religionserklärung angenommen werden als der drei tolerirten.
az Am äußeren Rand: Doch darf niemand zu dieser Religionserklärung durch Militärassistenz verhalten werden.
ba Am äußeren Rand: Die Geistlichen haben sich mit den Akatholischen wegen der Bekehrung nicht einzulassen.
bb Am äußeren Rand: Die Zeitfrist zu diesen Erklärungen ist der 1. Jäner 1783.
bc Am äußeren Rand: Akatholische dürfen niemand von den Katholischen zu ihrer Religion zwingen.
bd Am äußeren Rand: Haben sich von Schmähungen und Thätigkeiten gegen den Gottesdienst und dessen äuserliche Gebräuche zu enthalten.
be Am äußeren Rand: In Wirthshäusern und andern Zusammenkünften haben sie sich von Religionsgesprächen zu enthalten.
bf Am äußeren Rand: Wie sich die katholische Unterthanen gegen ihre Mitbrüder zu verhalten haben.
bg Am äußeren Rand: Die Akatholischen sollen sich durch kein widriges Betragen gegen die katholische Religion intolerant machen.
bh Am äußeren Rand: Wie sich gegen jene akatholische Unthanen, welche sich gegen katholische Grundsätze mit Schmähungen vergangen, zu benehmen sei.
bi Am äußeren Rand: Selbe sind nicht zur Kriminalinquisizion zu übergeben.
bj Am äußeren Rand: Uiberhaubt sind die dießfälligen Strittigkeiten von den Kreisämtern als Polizeisache zu untersuchen.
bk Am äußeren Rand: Wie Unterthanen, so ihrem Gesinde in Absicht der Religion irrige Begriffe beibringen, anzusehen sein.
bl Am äußeren Rand: Wie mit den Akatholiken zu verfahren sei, die sich erst nach der Zeitfrist melden.
bm Am äußeren Rand: Alle sich Anmeldenden sind zu einem sechsmonatlichen Unterrichte in dem katholischen Glauben anzuhalten.
bn Korrigiert aus: Unterthalt.
bo Am äußeren Rand: Weitere dießfällige Vorschriften.
bp Am äußeren Rand: Unterthanen, die nicht mit ihrer Religionsänderung hervortreten, sind nicht darüber zu fragen.
bq Am äußeren Rand: Kein von dem Glauben abfallender Unterthan ist bei den und Gemeinden anzunehmen.
br Am äußeren Rand: Was mit den angemeldeten Deisten und Israeliten zu thun sei.
bs Am äußeren Rand: Betragen der geduldeten Religionsverwandten gegen die herrschende Religion.
bt Am äußeren Rand: Was die katholischen Seelsorger zu thun haben, wenn ein abgefallener Katholik erkranket.
bu Am äußeren Rand: Ein Akatholischer, der noch in der Prüfungszeit ist, darf von keinem akatholischen Geistlichen besucht werden, wenn er auf dem Sterbebette liegt.
bv Am äußeren Rand: Taufe, Trauung und Begräbnisse der Akatholischen betreffend.
bw Korrigiert aus: Hodekret.
bx Am äußeren Rand: Katholische Pfarrer haben allein die Matrikelbücher zu führen.
by Am äußeren Rand: Was über die Führung der Matrikeln in verordnet worden sei.
bz Am äußeren Rand: Den in eingeführten Ritus bei den akatholischen Tauf-, Trau- und Begräbnißfällen betreffend.
ca Am äußeren Rand: Akatholiken sollen keine Ministerialhandlungen selbst verrichten.
cb–cb Korrigiert aus: wordensind.
cc Am äußeren Rand: Akatholiken haben auf katholischen Kirchhöfen sich alles Gesanges zu enthalten.
cd Am äußeren Rand: In Absicht der gemeinschaftlichen Beerdigung ist das Volk von der Geistlichkeit zu belehren.
ce Am äußeren Rand: Alles Singen auf den katholischen Freudhöfen wird untersagt.
cf Am äußeren Rand: Bei gemeinschaftlichen Kirchhöfen ist die Erlaubniß, zu begraben, von dem Pastor bei dem Pfarrer anzusuchen.
cg Am äußeren Rand: Wie die [korrigiert aus: Wiedie] Errichtung der Freudhöfe den Akatholischen gestattet wird [korrigiert aus: gestattetwird].
ch Am äußeren Rand: Den Pastoren sollen die sie angehenden Gesetze kund gemacht werden.
ci Am äußeren Rand: Wie solche kundzumachen sein.
cj Am äußeren Rand: Was in Rücksicht der wegen der Religion emigrirten und bei der Tolerirung zurückgetretenen Unterthanen zu thun sei.
ck Korrigiert aus: voe.
cl Am äußeren Rand: Anrede des bei seiner Anwesenheit in [korrigiert aus: Anwesenheitin] und gehaltenen Konsistorium.
cm Das gesamte Zitat ist im Druck durch Anführungszeichen am linken Rand gekennzeichnet.

Sachliche Anmerkungen

1 S. 2-420 enthalten keine Toleranzbestimmungen und sind daher in der vorliegenden Edition nicht aufgenommen.
2 Eine Überschrift mit der Nummer »III.« findet sich in dem Dokument nicht.