Europäische Religionsfrieden Digital

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Antwerpener Religionsfrieden (12. Juli 1578)

1Religionsfrieden1

2Erstens weiß jeder, dass die tyrannischen Plakate2, die
3seinerzeit in der Sache der Religion durch den Rat und mit Zutun der
4Fremden und insbesondere der Spanischen Nation gemacht wurden, ohne
5die Stände des Landes dazu anzuhören, und die je länger mit umso
6härterer und unerträglicher Unnachgiebigkeit aufrechterhalten wurden, der
7Ursprung aller unserer gegenwärtigen Konflikte und ebenso der Anlass
8dafür sind, dass auf vielerlei Arten Privilegien, Rechte und löbliche Gebräuche
9des Landes missachtet und mit Füßen getreten wurden und schließlich
10ein beklagenswerter Krieg verursacht wurde, der von den Feinden des Vaterlands
11zu unserer äußersten Sklaverei und Verderbnis begonnen wurde. Und da
12es dagegen kein anderes Mittel gab, außer dass die Provinzen der Hiesigen
13Lande3 in einem Bündnis zusammentreten, so ist daraus die Pazifikation von
14Gent4 entstanden, welche nach verschiedenen Beratungen und Konsultationen
15sowohl von den Bischöfen und Theologen als auch vom Staatsrat und
16anderen der Hiesigen genehmigt, bestätigt und durch öffentliche (feierliche)
17Eide beschworen wurde, nicht nur von den geistlichen und weltlichen
18Ständen der gesamten im Allgemeinen und im Einzelnen,5
19sondern auch von Herrn im Namen Seiner , der mit den
20vorgenannten Staaten ein Abkommen vereinbarte, um den vorgenannten
21Krieg und alle anderen Beschwernisse zu beenden.6 Und obwohl wir
22gehofft hatten, dass der Aufrechterhaltung dessen von Seiten des
23vorgenannten Herrn kein Abbruch getan würde, dessen ihm übertragenes Amt
24insbesondere die Regierung und gute Leitung der vorgenannten
25 war, um diese in Ruhe und Frieden zu halten, hat er dennoch,
26im Gegenteil, die vorgenannte Pazifikation in vielerlei Punkten
27gebrochen und durch verschiedene Handlungen – gegen seinen Eid –
28gezeigt, dass er sich daran nicht halten wollte, sodass wiederum der
29vorgenannte Krieg von ihm erneuert wurde,7 was uns gezwungen
30hat, zur Erhaltung unserer natürlichen Freiheit Wehr und Waffen
31gemeinsam wieder aufzunehmen: Wir waren auch dadurch und durch
32die äußerste Not, in die uns der vorgenannte Krieg (Vater8 aller Unordnung
33und Beschwernis) gebracht hat, gezwungen, gegen unseren Willen und unsere
34gute Absicht verschiedene der Religion und dem Gehorsam Seiner
35gegenüber vorgreifende Dinge zu tun und zuzulassen, an die wir sonst nicht
36hätten denken wollen und die wir gegenwärtig nicht verhindern können,
37wie wir zu verschiedenen Zeiten vor diesem Krieg sowohl durch
38an Seine und auch an den vorgenannten Herrn gesandte
39Briefe als auch durch Botschafter dargelegt und bezeugt haben,9 obgleich es uns
40weder an Macht noch Willen zu unserer vorgenannten Verteidigung fehlt.
41Wenn also die Unterschiede der Provinzen und menschlichen Meinungen dem10 entgegenstehen,
42so ist zu fürchten, dass weder unser guter Wille noch unsere Macht etwas
43ausrichten werden, es sei denn, dass wir gemeinsam in ein engeres und stärkeres
44Bündnis, eine unverbrüchliche Übereinkunft und Vereinigung, insbesondere
45hinsichtlich der Religion [kommen] können, denn das [gilt] nicht nur aufgrund des
46Krieges, sondern auch aufgrund des unvermeidbar häufigen Besuchs und
47Kontakts der Kaufleute und anderer Einwohner umliegender Reiche und
48Länder wie , und und weiterer von der
49(oben genannten) sogenannten reformierten Religion; dieselbe Religion,
50die in verschiedenen Hiesigen Provinzen befolgt und sehr beherzigt wird.11
51So ist sehr zu befürchten, es sei denn, dass man die Freiheit und Ausübung
52dieser, gleichwie der alten Religion, mit einer wohlwollenden Vereinbarung
53und einem Religionsfrieden zulässt – nach dem Beispiel von und ,12
54die durch dieses Mittel gemeinsam übereingekommen sind und in Frieden und Wohlstand
55leben, während sie zuvor einander keineswegs ertragen konnten und
56sich sehr feindlich behandelten – dass bei deren Fehlen große Gefahren,
57Blutvergießen und andere Beschwernisse entstehen würden, wodurch unser
58aller Feinden je länger umso mehr Zugänge und Mittel innerhalb des Landes
59gegeben würden, wohingegen wir uns[, wenn wir] in einer freundschaftlichen Union
60vereinigt und verbunden sind, vor allen bevorstehenden Beschwernissen
61und allen Gräueln schützen können. In Anbetracht all dieser
62Dinge und besonders, weil der Feind nichts mehr fürchtet, als uns
63in der Religion vereinigt zu sehen, um uns unter ihrem Deckmantel
64von allen Seiten in Zwietracht zu bringen und zu halten, und
65sofern es geschieht, dass er mit List oder Waffengewalt ins
66Land fällt, wird er weder Geistliche noch Katholiken13 noch andere schonen;
67auch in Anbetracht dessen, dass die vorgenannten [Anhänger] der sogenannten
68reformierten Religion in verschiedenen Supplikationen sehr inständig
69darum baten,14 dass ihnen die freie Religionsausübung unter
70angemessenen Vorschriften und Ordnungen zugestanden werde, so regeln
71und verordnen wir um allgemeiner Ruhe und Friedens willen nach
72reiflicher Beratung darüber nicht nur mit den Abgeordneten der
73Generalstände, sondern auch im Einzelnen darauf achtend, was die Stände
74jeder Provinz geregelt und verordnet haben, hiermit die nachfolgenden
75Punkte und dies ohne Präjudiz15 für das Bündnis und die Hiesigen
76Provinzen, die aus Anlass dieser Regelung weder einander Veränderung
77aufdrängen noch sich voneinander scheiden dürfen, (zumal)
78niemand gezwungen ist, seine Religion zu ändern noch
79diese Freiheit anzunehmen, wenn er sie nicht gut findet.16

I.

80Erstens, dass alle Missetaten und Injurien17, die seit
81vorgenannter Pazifikation von Gent wegen der Religion geschehen sind,
82vergeben und vergessen sein sollen, als ob sie nicht geschehen wären, so dass
83aus diesem Grund niemand angeklagt oder verfolgt werde; wohlgemerkt,
84dass da überhaupt keine Anzeige oder Untersuchung gemacht werden darf,
85bei Strafe, bei Übertretung als Friedensbrecher und Unruhestifter zur
86Rechenschaft gezogen zu werden.

II.

87Und damit im Anschluss daran wegen der Verschiedenheit der
88Religionen (die mit Gewalt und Waffen weder erhalten, eingeführt,
89noch auch unterdrückt werden dürfen) keine Zwietracht oder kein Streitpunkt mehr
90aufkomme, wird verordnet, dass jeder, was die vorgenannten zwei Religionen18 angeht, frank
91und frei bleiben mag, wie er es vor Gott verantworten will, in solcher
92Weise, dass der eine den anderen nicht störe, sondern dass ein jeglicher,
93er sei geistlichen oder weltlichen Stands, das Seine in Ruhe und Frieden
94innehaben und behalten darf und Gott diene nach dem Verstand, der ihm gegeben
95ist, und so wie er es am Jüngsten Tag verantworten will, zumindest so
96lange und bis zu der Zeit, zu der ein Allgemeines oder Nationalkonzil,
97nachdem beide Parteien frei angehört wurden, deswegen anderes beschließt
98und bestimmt.

III.

99Und damit die vorgenannte Religionsfreiheit auf beiden Seiten
100mit geeigneten und erträglichen Bedingungen zu jedermanns Ruhe und
101Sicherheit geregelt sei, wird angeordnet, dass die Katholische und Römische
102Religion wieder zugelassen werde, sowohl in den Städten von und
103 als auch in anderen Städten und Orten der Hiesigen Lande,
104wo sie verlassen wurde, um dort friedlich und frei ausgeübt zu
105werden ohne jedwede Probleme oder jedwedes Hindernis für diejenigen, die es
106begehren,19 vorbehaltlich, dass sie nicht weniger als hundert
107Haushalte in allen großen Städten oder großen Dörfern sind, wo sie mindestens ein Jahr lang ständig
108ansässig waren und in den kleinen der Großteil der Einwohner ebenfalls ein
109Jahr lang.

IV.

110So soll ebenfalls auch die vorgenannte sogenannte reformierte Religion
111öffentlich an allen Orten der Hiesigen Lande ausgeübt werden
112dürfen, wo dies von den Einwohnern in vorgenannter Zahl begehrt
113wird.

V.

114Wohlgemerkt: Sowohl diejenigen Leute der einen als auch
115der anderen Religion sollen vor dem Magistrat erscheinen,
116wo sie jeweils für sich die Ausübung der jeweiligen
117unterbrochenen Religion begehren sollen, welcher [d.h. der Magistrat]
118ihnen dazu sofort geeignete Plätze zuweisen muss, und
119zwar in und in für diejenigen der alten
120Religion jene Kirchen und Kapellen, die hierfür [als geeignet] befunden
121werden, und bei Mangel daran, einige Plätze, an denen sie gestanden
122haben, wo die Katholiken ihre Kapellen oder Kirchen
123wieder aufrichten können; und in den anderen
124Provinzen solche geeigneten Plätze, die der Magistrat
125ihnen zuweisen wird, vorausgesetzt, dass sie, wenn möglich, fern
126von katholischen Kirchen gelegen sind, damit durch
127die Nachbarschaft und Lage keine Streitfragen oder
128Konflikte entstehen, wie man es gewöhnlich geschehen sieht; an jenen
129Plätzen soll jeder für sich jeweils Gottesdienste, Predigten,
130Gebete, Gesänge, Taufen, Abendmahl, Begräbnisse,
131Hochzeiten, Schulen und alle anderen Dinge, die der
132jeweiligen Religion zugehören, abhalten, hören und feiern
133dürfen.20

VI.

134Und wo die vorgenannte Ausübung nicht öffentlich geschehen soll, soll gegen
135niemand wegen des Tatbestands der Religion in irgendeiner Weise ermittelt oder jemand
136angeklagt werden auf Grund [dessen], was er in seinem Hause tut.

VII.

137Wir verbieten sehr ausdrücklich bei der vorgenannten Strafe sowohl den Angehörigen
138der einen als auch der anderen Religion, gleich welchen Ranges oder Standes sie seien,
139einander zu belästigen, mit Worten oder Taten eine Störung oder Behinderung
140in der Ausübung der jeweiligen Religion und dem, was dazu gehört,
141zu verursachen, als auch den anderen zu kränken oder zu verärgern.

VIII.

142Aber damit jeder davon Abstand nehme und verträglich ist, wenn er an
143Orte kommt, wo man eine andere als seine Religion ausübt, sei es so, dass er
144sich vor Erregung eines Ärgernisses hüte und sich nach den Statuten und Ordnungen
145der Kirche oder des Gotteshauses, wo er sich befindet, richte, bei vorgenannter Strafe.

IX.

146Dass alle Mönche, Ordensangehörige und andere geistliche Personen
147frei und ohne irgendeine Belästigung oder Behinderung von all ihren
148Gütern, Zehnten und allen anderen Vorrechten Gebrauch machen
149dürfen.

X.

150Dies ohne Präjudiz für die Provinzen und , die sich,
151bezüglich der dort liegenden geistlichen Güter an den XXII. Artikel der
152genannten Pazifikation von Gent halten sollen,21 bis es von den
153Generalständen anders verordnet wird.

XI.

154Und um alle Irritationen, Bitterkeiten und Streitpunkte zu vermeiden,
155verbieten wir, über die eine wie die andere Seite irgendwelche höhnischen oder
156schmähenden Lieder, Balladen, Kehrreime oder andere Libellen22 oder diffamierenden
157Schriften zu machen, zu singen oder zu veröffentlichen noch zu drucken
158oder zu verkaufen.

XII.

159Wir verbieten auch bei vorgenannter Strafe allen Predigern, Lektoren und
160anderen, die in der Öffentlichkeit sprechen oder predigen, gleich von welcher Religion
161sie sind, Redeweisen oder Ausdrücke zu verwenden, welche sich auf Aufstand oder Aufruhr
162richten, sondern: sie sollen sich geziemend und bescheiden betragen und nichts Anderes
163sagen als das, was der Unterweisung oder Erbauung der Zuhörer dient.

XIII.

164Ferner verbieten wir bei gleicher Strafe allen Soldaten, welcher Religion
165sie auch seien, irgendein Erkennungs- oder Abzeichen zu tragen, wodurch sie
166einander reizen könnten oder Zwietracht oder Streitfragen erregen.

XIV.

167[Wir gebieten,] dass diejenigen der vorgenannten Religion dazu angehalten seien, sowohl in
168 und als auch anderswo, die Gesetze und Bräuche der
169katholischen Kirche für die geschlossenen und zu schließenden Ehen
170bei den Graden und Verhältnissen der Blutsverwandtschaft und
171Schwägerschaft einzuhalten; wohlgemerkt: Die bereits geschlossenen Ehen
172dritten oder vierten Grades von der vorgenannten Religion dürfen nicht behelligt
173werden, noch die Gültigkeit derselben Eheschließungen angezweifelt oder
174die Erbfolge der gezeugten und zukünftigen Kinder vorgenannter Ehen nicht
175anerkannt werden.23

XV.

176Wohlgemerkt: Die geistliche Verwandtschaft24 darf kein Hindernis für die
177Eheschließungen darstellen.

XVI.

178Und es soll kein Unterschied und keine Unterscheidung wegen der
179Religion gemacht werden bei der Aufnahme von allen Schülern, Kranken oder Armen,
180weder in Universitäten, Kollegien, Schulen, Spitälern, Siechenhäusern noch
181bei öffentlichen Almosen oder sonst.

XVII.

182Dass die von der [vorgenannten reformierten] Religion verpflichtet seien, außerhalb
183 und die Festtage der katholischen
184römischen Kirche zu respektieren und einzuhalten und zwar Sonntage, Weihnachten,
185Aposteltage, Mariä Verkündigung, Himmelfahrt, Lichtmess und Fronleichnam,
186und an denselben Tagen [weder] arbeiten, [etwas] verkaufen noch die
187Läden aufmachen dürfen.

XVIII.

188Dass auch an Tagen, an denen es bei derselben Kirche verboten ist, Fleisch zu
189essen, die Metzgereien geschlossen bleiben, und [es] soll sich jeder öffentlich
190an die Verordnung eines jeden Ortes halten.

XIX.

191Und damit man all die hiesigen Untertanen besser vereinigen kann,
192erklären wir, dass sowohl Anhänger der einen als auch der anderen Religion alle
193Ämter und Stellungen innehaben und ausüben können, für die sie geeignet sind,
194sowohl solche der Justiz als auch andere, ohne dass diejenigen der vorgenannten
195sogenannten reformierten Religion einen anderen Eid leisten müssen
196noch zu anderem verpflichtet sein sollen, als allein gut und getreulich
197ihre Stellungen und Ämter auszuüben und die dafür erlassene Verordnung einzuhalten.

XX.

198Und weil die Verwaltung der Justiz eines der wichtigsten
199Mittel ist, um die Untertanen in Frieden und Eintracht zu erhalten,
200und nichtsdestotrotz dieselbe wegen der Vielzahl der Religionen und
201anderem an verschiedenen Orten mit Füßen getreten wird, zur großen Bedrängnis
202und zum Schaden der Unschuldigen und anderer, die Recht begehren, so ist darum
203hierin, und um allen Verleumdungen abzuhelfen, welche heute so sehr herrschen,
204mit der vorgenannten Strafe sowohl Richtern, Magistraten als auch anderen
205Personen untersagt, fortan jemanden zu ergreifen oder gefangen zu nehmen, ohne die drei
206gebräuchlichen Verfahren zu befolgen, nämlich auf frischer Tat, oder auf Verordnung
207eines Richters hin, auf Grundlage vorangegangener gesetzlicher [Informativ-]Ermittlungen,25 oder aufgrund
208der Eingabe einer bestehenden [Kläger-]Partei, welche die Tat vorher angezeigt hat.

XXI.

209Und die Personen, die durch eines der drei vorgenannten Mittel gefangen
210genommen werden, müssen sofort in die Hände ihres zuständigen Richters
211übergeben werden, welcher von ihren Taten Kenntnis hat und Recht spricht,
212wie es sich gehört.

XXII.

213Und damit nichtsdestoweniger die schlimmen Gerüchte über die Republik
214besser ausgeräumt und vertrieben werden mögen, so ist jedem erlaubt, auch
215ohne eigenes Interesse einen anderen, wer er auch sei, anzuzeigen,
216vorbehaltlich, dass dies durch eine ordentliche Informativschrift26 und
217vor dem zuständigen Richter geschieht, der gehalten ist, nach acht Tagen oder
218eher, den örtlichen Gepflogenheiten gemäß, den Beschuldigten [zu seiner Verteidigung] berichten
219zu lassen und desweiteren darin mit aller Sorgfalt fortzufahren bis zur Verurteilung oder
220bis zum Freispruch; so soll hier gute Gerichtsbarkeit befinden, wie es sich gehört.

XXIII.

221Ohne dass irgendjemandem erlaubt wird, einen anderen zu verleumden
222oder leichtfertig ohne Grundlage zu beschuldigen und seinen Namen oder
223Ruf zu schädigen oder [ihm übel] nachzureden, bei vorgenannter Strafe.

XXIV.

224Und um bei der Ausübung sowohl der Zivil- als auch der Strafgerichtsbarkeit
225jeden völlig zufrieden zu stellen, wird angeordnet, dass fortan alle
226Gesetze und Magistrate der einzelnen Städte, Burggrafschaften, Dörfer und
227Herrschaften der Hiesigen Landen von den vortrefflichsten
228Personen, Liebhabern des Vaterlands ohne Ansehen der Religion gestellt
229und gemacht werden sollen.

XXV.

230Diese Gesetze und Magistrate sollen alleine und umfassend dort
231die Sache der Justiz, Polizei oder Regierung der Städte und
232Orte regeln, wo sie gültig und zuständig sind.

XXVI.

233Ohne dass jemand diese dabei störe, behindere oder sie
234beschäme, noch sie irgendwie darin belaste, gleich auf welche Weise und
235unter welchem Vorwand das sei.

XXVII.

236Und weil die Gesetze überall kürzlich erneuert wurden, sollen
237diejenigen, die man die Achtzehn nennt (oder andere dieser Art in kleinerer oder
238größerer Anzahl),27 allenthalben entlassen werden und es soll ihnen verboten sein, sich
239dort einzumischen oder sich um die allgemeinen Angelegenheiten oder die
240Befestigung und Bewachung der Städte zu kümmern, es sei denn, dass sie durch die vorgenannten
241Gesetze zu derselben Befestigung und Bewachung besonders erwählt und abgeordnet werden.28

XXVIII.

242Und diesbezüglich dürfen sie auch keinerlei wichtige Verordnungen
243machen ohne vorangegangene Verständigung über das Gesetz und mit der jeweiligen
244Stadt, in der sie gestellt wurden und auf deren ausdrückliche Verordnung hin, bei
245der vorgenannten Strafe.

XXIX.

246Und damit diese unsere Verordnung leichter eingehalten werde, sollen
247durch die Kommissare29 und andere Abgeordnete oder durch diejenigen, die zur
248Erneuerung der Gesetze bevollmächtigt sind, vier angesehene und tugendhafte Personen
249bestimmt werden, die gut qualifiziert sind, um bei allen Angelegenheiten von Amts wegen,
250ja auch ohne von einer Partei dazu ersucht worden zu sein, sich über die Verletzung
251und Übertretung der genannten Verordnung zu informieren; diese eingeholte Information
252soll schriftlich abgefasst und von mindestens drei von ihnen unterzeichnet
253sofort dem Magistrat ausgehändigt werden, damit er vom Wesentlichen davon
254Kenntnis nimmt und gegen die Übertreter bei sofortiger Vollstreckung der
255vorgenannten Strafen einen Prozess führt.

XXX.

256Wohlgemerkt: Die Amtszeit der vorgenannten angesehenen und tugendhaften
257Personen soll nicht länger als ein Jahr dauern und sie sollen mit dem vorgenannten
258Magistrat neu bestimmt und ausgewechselt werden.30

XXXI.

259Und da der Ungehorsam einiger hiesiger Städte gegen
260ihre Obrigkeit Anlass zu großem Misstrauen gibt, die zu einem Teil
261bislang die Zulassung und Freiheit der Religion verachtet haben, und
262ohne die Wiederherstellung des vorgenannten Gehorsams keinerlei
263Basis für Sicherheit gefunden werden kann, wird verordnet
264und vereinbart, dass nicht allein alle Magistrate, sondern auch alle
265anderen, von welchem Stand oder welcher Stellung sie seien, fortan
266zu Gehorsam verpflichtet und schuldig sind und allen Verordnungen,
267Plakaten, Mandaten und Befehlen sowohl von Seiner vorgenannten als
268Statthalter und Generalkapitän als auch von den vorgenannten Herren
269Generalständen Folge geleistet werde, sowohl um Kriegsvolk und Garnisonen
270auszuheben, zu entlassen, zu unterhalten, anzunehmen und einzustellen oder
271abzumustern, als auch um Geld einzusammeln, zu verwenden oder auszuteilen
272zur Unterhaltung des gegenwärtigen Krieges, und insgesamt in allen anderen
273Dingen, die sich für einen Statthalter und Generalkapitän gewöhnlich zu tun
274oder zu lassen gehören.

XXXII.

275Und was die Gefangenen angeht, welchen Ranges oder welcher Stellung sie
276auch seien und wo sie auch festgehalten werden: Sie sollen ohne jede Ausnahme
277sofort vor ihren ordentlichen Richter zu[r] Recht[ssprechung] gestellt werden
278oder, wenn diese fehlen, unter solche Auflagen, Bedingungen und gegen
279Bürgschaften freigelassen werden [wie] der allgemeinen Ruhe und der Sicherheit jedes
280Einzelnen und des Vaterlands angemessen erscheinen, bei Strafe, dass
281die Rechtsbrecher im Einzelnen und im Allgemeinen als Feinde und Störer der
282allgemeinen Ruhe ausgestoßen werden und ihre Güter zum gemeinen Nutzen ohne
283Präjudiz für diejenigen, die Ansprüche geltend machen,31 verwendet werden.

XXXIII.

284Wohlgemerkt: Falls man wegen irgendeiner redlichen Ursache
285nicht gehalten wäre, den vorgenannten Verordnungen, Mandaten
286und Befehlen sofort nachzukommen, soll ihre Ausführung, sofern dieselbe
287Aufschub dulden kann, vertagt werden bis das Reskript (das
288mit aller Sorgfalt erstellt werden soll) Anderes anordnen wird.32

XXXIV.

289Diesen zwei Verordnungen oder Befehlen muss jeder ohne weitere
290Eingabe oder weiteren Aufschub sofort Gehorsam leisten.

XXXV.

291Alles ohne Präjudiz für die Privilegien und löblichen Sitten oder
292Gebräuche aller vorgenannten Provinzen, welche in ihrer Kraft und
293Geltung von dieser Verordnung unberührt bleiben, mit der wir nicht
294beabsichtigen, den genannten Privilegien irgendwie Abbruch zu tun.33

XXXVI.

295Seine und die vorgenannten Generalstände behalten sich34
296die Auslegung, Erklärung, Einschränkung, Erweiterung oder Veränderung dieser
297Verordnung und jedes ihrer Punkte vor, wie zu späterer Zeit für den Wohlstand und Frieden
298des Vaterlands als angemessen befunden wird.35

XXXVII.

299Und damit eine vollkommene Bekräftigung und Versicherung all des zuvor Geschriebenen
300gewährleistet ist, sind mit gutem Wissen und Willen hochgeborene und mächtige
301Fürsten in diesen Vertrag eingeschlossen,
302von welchen ein jeder Garant und Bürge für die Vertragstreue,
303sowohl der einen als auch der anderen Partei, und für
304die ganze Erfüllung und genaue Einhaltung von allem oben
305Ausgeführten mit fürstlichem Wort gelobt und geschworen
306haben bei dem Glauben und Gesetz, das sie in ihrer Taufe
307angenommen haben, die eine wie die andere Seite, die sich hernach
308in ihren Interessen, in welcher Art oder Weise auch immer, durch
309Übertretung oder Verletzung dessen, was verordnet ist, ganz
310oder zum Teil betroffen, geschädigt oder gemindert finden,
311zu schützen, zu garantieren und wiederherzustellen; und die
312Prälaten und andere geistliche Personen und ihr Vermögen
313unter ihrem besonderen Schutz zu haben, damit denselben
314keine Behinderung oder Belästigung ihrer Person,
315der Ausübung ihrer vorgenannten Religion sowie der friedlichen
316Nutzung und des Gebrauchs aller ihrer Güter, sowohl des Zehnten
317als auch anderer, widerfahre.

XXXVIII.

318Solchermaßen sowohl durch den Staatsrat als auch
319durch die Generalstände der Hiesigen Lande entworfen und beraten,
320zu versammelt am 12. Juli 1578.


Sachliche Anmerkungen

1 Der ursprüngliche Titel »Religionsfridt« zeigte bereits durch die Wortwahl die Anlehnung an den Augsburger Religionsfrieden (vgl. ; ). Die Bezeichnung »Religionsfridt« wurde gleichermaßen in niederländischen und französischen zeitgenössischen Dokumenten noch vor der Verabschiedung des Religionsfriedenstextes verwendet (vgl. ).
2 Bekanntmachtungen der Obrigkeit, aber auch andere Publikationen wurden an öffentlichen Orten ausgehängt (»plakatiert«).
3 Die Hiesigen Landen (»Landen van Herwaartsover«) bezeichnete den Nordteil, »Landen van Derwaartsover« den Südteil der .
4 Vgl. den Text der Pazifikation von Gent vom 8. November 1576 in . In der Genter Pazifikation beschlossen die niederländischen Stände ihre Vereinigung unter Wahrung des religiösen Status quo.
5 In der ersten Union von Brüssel (8. Januar 1577) bekräftigten die niederländischen Provinzen die Genter Pazifikation (8. November 1576). Nach Ansicht der Delegierten von und waren die Abschnitte über die Religion gegenüber dem Genter Vertrag verändert worden, so dass sie zögerten, die Brüsseler Union zu unterzeichnen (vgl. ). Die Schwierigkeiten der Ausdeutung der Pazifikation von Gent sprach der Text der zweiten Union von Brüssel (10. Dezember 1577) an und bekräftigte erneut den Genter Vertrag (vgl. ; ).
6 Der königliche Statthalter stimmte im Ewigen Edikt (12. Februar 1577) der Genter Pazifikation zu, die er als Sicherung der altgläubigen Religion in allen niederländischen Provinzen auslegte (vgl. ; ). ratifizierte das Ewige Edikt, womit er auch die Genter Pazifikation grundsätzlich anerkannte (vgl. ). und die Staaten von und verurteilten die Vereinigung der Generalstaaten mit in einem Antwortschreiben vom 8. Februar 1577 (vgl. ebd., S. 135).
7 begann, nachdem er, politisch unter Druck gesetzt, aus geflohen war, erneut aufzurüsten, was zum Bruch mit den Generalstaaten führte. Vgl. hierzu die Einleitung.
8 Im Niederländischen »Mutter«, weil oorlog weiblich ist.
9 Vgl. die Beschwerde der Abgeordneten bei den Generalstaaten wegen der Verstöße gegen die Genter Pazifikation (7. April 1578) (vgl. ) oder auch die Beschwerde des Magistrats von (14. Juni 1578) gegenüber Erzherzog wegen der Verletzungen des Friedens und seine Antwort an den Magistrat (14. Juni 1578) (vgl. ).
10 Sc. der Verteidigung.
11 In und war die Mehrheit der Bevölkerung reformiert. Abgesehen von den mehrheitlich altgläubigen wallonischen Provinzen waren die meisten anderen Provinzen religiös gespalten, was sich zuvorderst in und zeigte (vgl. ).
12 Vgl. den Text des Augsburger Religionsfriedens, das Januaredikt, das Edikt von Amboise, das Edikt von Longjumeau, das Edikt von Saint-Germain, das Edikt von Boulogne, das Edikt von Beaulieu, das Edikt von Poitiers. Schon in der Supplikation der Dordrechter Synode (22. Juni 1578) war der vorbildhafte Charakter der Lösung der Religionsfrage im benachbarten Heiligen Römischen Reich und Frankreich herausgestellt worden (vgl. ).
13 Sc. weder Kleriker noch die katholische Bevölkerung.
14 U.a. hatte sich Pfalzgraf in einem Brief an Erzherzog (15. Mai 1578) für einen Religionsfrieden eingesetzt (vgl. ). Insbesondere forderte gemeinsam mit dem Staatsrat am 9./10. Juni 1578 die Beratung über einen Religionsfrieden, was mit der Mehrheit der Stimmen von den Generalstaaten abgelehnt wurde (vgl. ebd., S. 398-401, Nr. 165). Die von der Dordrechter Synode ausgehende Supplikation an Erzherzog und den Staatsrat vom 22. Juni 1578 begründete die Notwendigkeit und Umsetzbarkeit eines Religionsfriedens (vgl. ebd., S. 460-471, Nr. 182), für den sie sich erneut am 5. Juli gegenüber dem Staatsrat und aussprachen (vgl. ebd., S. 480-482, Nr. 188). Die Argumente in der Supplikation der Synode überschnitten sich weitgehend mit denjenigen, welche gegenüber den Generalstaaten in seiner Anfrage Anfang Juni vorgebracht hatte (vgl. ).
15 Sc. rechtlichen Vorgriff.
16 Die Vorrede wurde vermutlich von dem Staatsratsmitglied verfasst. Über die genauere Entstehung ist wenig bekannt (vgl. ).
17 Kränkungen der Ehre eines Anderen durch Beleidigung, üble Nachrede, Schmähung.
18 Die zwei zuvor benannten Religionen waren zum einen diejenigen »vande Religie gepꝛetendeertgepretendeert gherefoꝛmeerdeghereformeerde« (der sogenannten reformierten Religion) und zum anderen diejenigen »vande oude Religie« (der alten Religion). Ein Bekenntnis, das die unter dem Religionsfrieden Subsumierten genauer benannte, war nicht enthalten. Wer unter dieser recht offenen Bezeichnung in den Frieden eingeschlossen sein sollte, blieb eine Auslegungsfrage. In der Supplikation der Dordrechter Synode war durchgehend von »Protestanten« die Rede (vgl. ). Während Mitglieder des Konsistoriums der Reformierten Kirche den Antwerpener Frieden vom 29. August 1578 mit unterzeichneten, wurden erst in Reaktion auf die Petition der Anhänger der lutherischen Glaubensrichtung an Erzherzog und den Staatsrat diese am 6. September 1578 ausdrücklich in den lokalen Religionsfrieden von eingeschlossen. Nachdem die beiden höheren Stände (Prälaten und Adel) für die Annahme des Religionsfriedens vom 12. Juli gestimmt hatten, diskutierte der große Rat den Religionsfrieden im Oktober 1578 neu: Die Anhänger der lutherischen Glaubensrichtung waren nicht explizit erwähnt worden und die Bezeichnung »Reformierte« könne nicht auf Anhänger der Augsburgischen Konfession angewandt werden, so die Stadtviertelvorsteher (wardmasters). Die Anabaptisten fanden im Religionsfrieden keine Erwähnung. Neben war die einzige Stadt, welche Anhänger der lutherischen Glaubensrichtung in den Religionsfrieden einschloss (vgl. ). Der zwischen städtischem Rat, calvinisch gesinnten Predigern und Vertretern des reformierten Kirchenrats in sowie der zentralen Regierung in ausgehandelte lokale Religionsfrieden (18. September 1578) wurde im Mai 1579 de facto auf die Anhänger der lutherischen Glaubensrichtung ausgeweitet (Inbesitznahme einer Kapelle), welche jedoch nicht formal in den Religionsfrieden aufgenommen wurden. Der am 25. Juni 1579 in eingeführte neue Religionsfrieden brachte keine grundlegenden Änderungen (vgl. ).
19 Diese Zuweisungen von Gottesdienstplätzen durch den Magistrat wurden in Abhängigkeit von der sich wandelnden Größe der lokalen Gemeinden verschiedentlich neu bestimmt (vgl. ).
20 Bereits in der Supplikation der Dordrechter Synode war die Regelung im Augsburger Religionsfrieden in einigen Städten zwei Religionen, nämlich die Anhänger der alten Religion und die Augsburgischen Konfessionsverwandten, zuzulassen (vgl. Art. 27 des Augsburger Religionsfriedens) als vorbildhaft angeführt worden (vgl. ). Vereinzelt führte die Zuteilung der Gottesdienstplätze durch den Magistrat auch zur gemeinsamen Nutzung eines Kirchengebäudes durch Anhänger verschiedener Religionen (vgl. ).
21 Die Genter Pazifikation sah vor, dass Prälaten und anderen Geistlichen mit Besitz in und dieser zurückerstattet werden sollte. Mönche (religieusen) und andere Geistliche, welche aus den beiden Provinzen emigriert waren, sollten entschädigt werden oder die Besitzungen zurückerhalten (vgl. ).
22 Schmähschriften.
23 Nach kanonischem Recht galt die Ehe in gerader Linie der Blutsverwandtschaft und in der Seitenlinie bis in den vierten Grad als ungültig. Auch Schwägerschaft war ein Ehehindernis (vgl. ).
24 Geistliche Verwandtschaft bezeichnete nach kanonischem Recht ein Verwandtschaftsverhältnis, das u.a. durch Taufpatenschaft hergestellt wurde (vgl. ).
25 Sc. auf Veranlassung des Amtmanns, der die Fakten zu dem Fall erhob (Hinweis von Susanne Friedrich).
26 Sc. der Ermittlungsbericht in einem processus informativus, in dem neben Indizien auch Informationen aus Zeugenbefragungen zulässig waren (Hinweis von Susanne Friedrich).
27 Die Achtzehn, die u.a. in , und eingesetzt worden waren, formierten sich als calvinisch gesinnte und zugleich antispanische Gruppe, die Einfluss auf die städtische Regierung ausübte. Teilweise wurden die altgläubigen Stadtväter ersetzt (vgl. ; ). Im Oktober 1577 formierte sich in ein für militärische Angelegenheiten zuständiges Sonderkomitte der Achtzehn, dem zum Teil auch Handwerker angehörten (vgl. ). Mit der Stärkung des städtischen Magistrats und der Absage an die Achtzehn grenzte sich der Religionsfriedenstext von dieser gewaltbereiten Bewegung ab (vgl. hierzu ).
28 Die acht Obristen, welche im Februar 1578 vom städtischen Magistrat bestimmt worden waren, übten beträchtlichen Einfluss in politischen und religiösen Belangen aus: So brachten die Obristen und Kapitäne der städtischen Miliz selbst das Anliegen eines Religionsfriedens gegenüber Erzherzog wie auch den Generalstaaten im Juli und August 1578 vor und übten auf die Adligen und Prälaten Druck aus, um sie zur Annahme des Religionsfriedens zu bewegen (vgl. ).
29 Kommissare wurden als Vertreter in den Regierungskollegien auf Provinzial- und Generalitätsebene, darunter Generalstaaten und Staatsrat, von Ritterschaft und Städten entsandt (vgl. ).
30 Diese Kommission wurde nur in umgesetzt und dort nach dem Ewigen Frieden (12. Juni 1579) dann mit einem Altgläubigen, einem Anhänger der calvinischen und einem Anhänger der lutherischen Glaubensrichtung besetzt (vgl. ; ).
31 Im Zuge der Besitzbeschlagnahmungen bestand die Möglichkeit, Ansprüche und Ausgleichsforderungen, welche gegenüber dem als Rechtsbrecher Verstoßenen bestanden, geltend zu machen.
32 Zu der gesetzlichen Regelung in einem bestimmten Sachverhalt konnten Anfragen oder Eingaben an den Gesetzgeber gerichtet werden. Die schriftliche, rechtlich bindende Antwort erfolgte als Reskript.
33 Aus dem französischen Vorschlag war ein hiernach folgender längerer Absatz über die Verbindlichkeit des Religionsfriedens nicht in die verabschiedete Fassung übernommen worden. In diesem Absatz wurden alle politischen, militärischen und kirchlichen Amts- und Funktionsträger aufgefordert, die Einhaltung des Religionsfriedens zu beschwören, seine Durchsetzung zu gewährleisten und Verstöße zu ahnden. Die lokalen Autoritäten sollten binnen acht Tagen einen Bürgereid abnehmen und für die Publikation des Friedens sorgen, worüber binnen vierzehn Tagen an Erzherzog oder den Staatsrat Bericht erstattet werden sollte (vgl. .
34 Reflexiv verwendete Form des Personalpronomens der dritten Person.
35 Trotz dieses Vorbehalts, dass Seine und die Generalstaaten sich die Interpretation des Friedens und Änderungen vorbehielten, entschieden de facto die Provinzen und Städte über die Annahme und Konditionen des Friedens. Erzherzog , dem Staatsrat und auch den Generalstaaten fehlten die Möglichkeiten zur Durchsetzung einer übergreifenden Regelung. Daher war der Absatz über die Verbindlichkeit des Friedens aus dem französischen Entwurf nicht in die vorliegende beschlossene Fassung des Antwerpener Religionsfriedens übernommen worden (vgl. oben Anm. 33). Eine umfassende Dokumentensammlung zu den Schwierigkeiten der Etablierung des Religionsfriedens bietet: ebd., ab S. 504 und .

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