- 1. Historischer Kontext
- 1.1 Die religionspolitische Situation in Frankreich nach dem Edikt von Amboise (1563-1567)
- 1.2 Der Beginn des zweiten Bürgerkriegs und die Schlacht von Saint-Denis (Mitte-Ende 1567)
- 1.3 Die Situation Anfang 1568 und der Friedensschluss
- 1.4 Rezeption und Bedeutung des Edikts von Longjumeau
- 2. Unterzeichner und Unterhändler
- 2.1 Unterzeichner
- 2.2 Unterhändler
- 3 Inhalt
- 4. Überlieferung und Textvorlage
- 4.1. Französischer Text
- 4.1.1 Handschrift
- 4.1.2 Drucke
- 4.1.3 Textvorlage
- 4.2. Deutsche Übersetzung
- 4.2.1 Drucke
- 4.2.2 Textvorlage
- 5. Literatur
- 5.1. Editionen
- 5.1.1 Französischer Text
- 5.1.2 Deutsche Übersetzung
- 5.2 Forschungsliteratur (Auswahl)
Historischer Kontext↑
Die religionspolitische Situation in Frankreich nach dem Edikt von Amboise (1563-1567)
Der erste Religionskrieg in war 1563 mit dem Edikt von Amboise beendet worden.1 Dessen Durchsetzung erwies sich jedoch als schwierig:2 Die parlements verweigerten oder verzögerten die Registrierung des Edikts.3 Mitglieder beider Religionsparteien missachteten seine Bestimmungen: Es gab weiterhin gewaltsame Übergriffe Altgläubiger auf Evangelische;4 Evangelische erstatteten Kirchengut nicht zurück.5 Andere legten das Edikt so aus, dass dies zu neuen Konflikten führte: Altgläubige Obrigkeiten nutzten die Regelung, dass evangelische Gottesdienste in je einer Vorstadt pro bailliage bzw. sénéchaussée6 stattfinden sollten, zur Festlegung schlecht erreichbarer Orte,7 Evangelische die Gottesdiensterlaubnis für Adlige8 für Predigten, die von einem sehr umfangreichen Personenkreis besucht wurden.9
und die langjährige Regentin, seine Mutter , ergriffen daher Maßnahmen zur Durchsetzung des Edikts: Im Rahmen einer Huldigungsreise durch (1564-66)10 sorgte der für die Registrierung in allen parlements.11 Zur Lösung von Umsetzungsproblemen entsandte er Bevollmächtigte in die Provinzen.12 Zur Klärung uneindeutiger Bestimmungen wurden interpretierende Edikte erlassen, die aus evangelischer Sicht allerdings oft als Einschränkung der gewährten Freiheiten wahrgenommen wurden.13 Das führte auf evangelischer Seite zu Zweifeln am Wohlwollen des Königs. Ansonsten zeigte die Befriedungspolitik durchaus Erfolge. Aufgrund des gegenseitigen Misstrauens der Glaubensrichtungen blieb der Friede jedoch fragil.14
Auch die Entwicklung am Hof gefährdete den Frieden: Als 1566 seine Reise durch das beendete, hatten sich die Kräfteverhältnisse im königlichen Rat verschoben. hatte seinen Einfluss ausbauen können. In der Tradition des Adelshauses Guise, das sich seit längerem gegen eine Duldung Evangelischer in einsetzte, forderte er eine Fortsetzung des Religionskriegs sowie ein Vorgehen gegen Admiral , den das Haus Guise für den Tod von verantwortlich machte.15 und , die Anführer der evangelischen Partei, nahmen daraufhin nicht mehr an den Ratssitzungen teil.16
Der Beginn des zweiten Bürgerkriegs und die Schlacht von Saint-Denis (Mitte-Ende 1567)
1567 eskalierte der Konflikt von neuem - vor dem Hintergrund einer außenpolitischen Entwicklung: Da sich in den massive Proteste gegen die antievangelische Kirchenpolitik der Habsburger erhoben hatten,17 sandte ein Heer dorthin, das im Sommer 1567 an der französischen Grenze entlang zog.18 und seine befürchteten daraufhin eine militärische Einmischung in und ließen Verteidigungsmaßnahmen vorbereiten, u.a. durch Aushebung von eidgenössischen Söldnern.19 Dahinter vermuteten wiederum französische Evangelische einen geheimen Plan, das Edikt von Amboise zu revozieren und sie mithilfe der Söldner sowie der spanischen Armee vernichtend zu schlagen.20
Um dem von ihnen befürchteten Militärschlag zuvorzukommen, stellten und eine Armee auf und versuchten Ende September 1567, den in befindlichen in ihre Gewalt zu bringen. Diese »Surprise de Meaux« schlug jedoch fehl.21 und belagerten daraufhin . Verbündete Truppen nahmen befestigte Städte wie und ein.22 In kam es in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober zu einem Massaker an Klerikern und altgläubigen Politikern (»Michelade«);23 in in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober zu einem Massaker an Evangelischen.24
Da Friedensverhandlungen erfolglos blieben,25 rüsteten beide Seiten zum Kampf: Die königliche Armee unter wurde neben den eidgenössischen Söldnern u.a. von Truppen aus dem und unterstützt; die Armee von erwartete Verstärkung durch Truppen des .26 Am 10. November wurde in die einzige größere Schlacht des Kriegs ausgetragen. Keiner Partei gelang ein klarer Sieg. zahlenmäßig weit unterlegene Armee zog sich schließlich zurück, um auf die erhoffte Verstärkung zu warten, aber auch die königliche Seite erlitt empfindliche Verluste, zumal schwer verwundet wurde und wenig später an seinen Verletzungen starb.27 Sein Nachfolger wurde der Bruder von , .28
Die Situation Anfang 1568 und der Friedensschluss
Zu Beginn des Jahres 1568 sah sich keine der beiden Parteien in der Lage, die jeweils andere militärisch zu besiegen: erhielt im Januar Verstärkung durch die pfälzischen Truppen, wenig später zudem durch eine Armee aus dem Süden . Im Februar war seine Partei daher stark genug, um zu belagern.29 Jedoch war sie der königlichen Armee numerisch noch immer unterlegen und konnte nicht hoffen, diese aus eigener Kraft zu schlagen. Ihre Bemühungen um weitere Unterstützung aus dem und blieben erfolglos.30 Zugleich ging beiden Seiten zunehmend das Geld für die Besoldung ihrer Truppen aus.31
Ende Februar wurden neue Friedensverhandlungen aufgenommen. Eine königliche Kommission unter Leitung von , Sohn von und Marschall von , verhandelte mit einer Gruppe evangelischer Gesandter, darunter , Bruder und Bischof von . Die Evangelischen forderten u.a. eine verbindliche Bestätigung des Friedens durch alle parlements, die Erlaubnis von Synoden und evangelischen Schulen, ihre Wiedereinsetzung in vor dem Krieg innegehabte Ämter und Güter sowie die Überlassung befestigter Städte als Sicherheitsplätze.32
Nach längeren Debatten erklärte sich die königliche Seite damit einverstanden, Mitgliedern der Gegenpartei ihre Ämter wieder zu übertragen, evangelische Schulen zu dulden und die Befolgung des Friedensedikts durch königliche Beamte sicherzustellen. Im Gegenzug gaben die Evangelischen die Forderung nach befestigten Städten auf. Beide Seiten einigten sich auf einen Friedensschluss, der vor allem die Bestimmungen des Edikts von Amboise wieder in Geltung setzen sollte. Um die pfälzischen Truppen schnellstmöglich aus dem zu entfernen, erklärte sich der bereit, für ihren noch ausstehenden Sold aufzukommen. Das Edikt wurde am 23. März in fertiggestellt, am 26. März von unterzeichnet und am 27. März in publiziert.33
Rezeption und Bedeutung des Edikts von Longjumeau
Nach Friedensschluss und Publikation des Edikts wurde dieses umgehend durch eine Vielzahl von Drucken im verbreitet.34 In der Sache wurde damit vor allem das Edikt von Amboise wieder vollständig in Geltung gesetzt; alle zwischenzeitlich erfolgten Einschränkungen35 wurden aufgehoben.36 Folgerichtig enthielt das Edikt in erster Linie Erneuerungen und Präzisierungen der damaligen Bestimmungen.
und die bemühten sich gegen evangelische und altgläubige Widerstände nachdrücklich um Durchsetzung des Edikts und Befriedung des :37 Schon im Edikt selbst wurden Registrierung, Publikation und Umsetzung präzise geregelt38 und für Verstöße hohe Strafen vorgesehen.39 Königliche Gremien berieten intensiv über Maßnahmen zur Durchsetzung des Edikts40 und mahnten regionale Obrigkeiten zur Befolgung.41
Trotz aller Bemühungen der Regierung verstießen jedoch beide Parteien laufend gegen die Bestimmungen des Edikts. So hinderten altgläubige Obrigkeiten Evangelische an der Rückkehr in ihre Häuser; evangelische Adlige verweigerten die Abrüstung.42 Das gegenseitige Misstrauen verhinderte einen dauerhaften Frieden: Altgläubige sahen die mangelnde Entwaffnung Evangelischer als Gefahr an und formierten sich vielerorts zu bewaffneten Bruderschaften.43 Aus evangelischer Sicht wiederum war die eigene Bewaffnung zum Schutz gegen Übergriffe solcher Gruppen nötig.44
Bereits wenige Monate nach dem Edikt, im Spätsommer 1568, brach ein dritter Religionskrieg aus. Durch das Edikt von Saint-Germain, das diesen Krieg 1570 beendete, wurden das Edikt von Longjumeau und die dadurch restituierten Regelungen des Edikts von Amboise abgelöst.45
Unterzeichner und Unterhändler↑
Unterzeichner
Als königliches Edikt ist der Friede durch den französischen König unterzeichnet. Für den conseil des Königs zeichnet , für die Verlesung und Registrierung im parlement von Paris .
Unterhändler
Als Gesandte des französischen Königs waren an den Verhandlungen beteiligt: , , , .
Als Gesandte waren an den Verhandlungen beteiligt: , , .46
In der Einleitung des Edikts werden als Berater von außerdem genannt: die Königinmutter und langjährige Regentin , seine Brüder und sowie (nicht spezifizierte) Mitglieder des conseil privé.
Inhalt↑
Die Einleitung des Edikts blickt auf den jüngsten Krieg zurück. Der Hauptteil erneuert und ergänzt die Bestimmungen des Edikts von Amboise. Abschließend werden Veröffentlichung, Registrierung und Befolgung des Edikts angeordnet.
Der in fünfzehn Artikel gegliederte Hauptteil enthält die folgenden Bestimmungen:
Zuerst wird das Edikt von Amboise restituiert: Die Angehörigen der »vorgeblich reformierten Religion« (»religion prétendue réformée«) sollen vollumfänglich in den Genuss der im Edikt von Amboise getroffenen Bestimmungen kommen; alle seither erlassenen Einschränkungen sind aufgehoben (Art. 1). Das gilt speziell auch für die Abhaltung häuslicher Gottesdienste durch Adlige, denen dies nach dem Edikt von Amboise gestattet ist (Art. 2), und explizit auch für die ; in der comté et sénéchaussée der ist aber nur in evangelischer Gottesdienst gestattet (Art. 3).
Es folgen Amnestien: Die Evangelischen sollen an ihre Wohnorte zurückkehren und ihre vor Kriegsbeginn innegehabten Ämter, Güter und Würden behalten. Die seitdem gegen sie ergangenen Rechtssetzungen werden aufgehoben (Art. 4). wird für einen bon parent des Königs erklärt, seine Unterstützer ebenfalls für loyale Untertanen (Art. 5). wird die Rückzahlung allen Geldes erlassen, das von ihm oder auf seine Anweisung hin aus königlichen Kassen, Kirchengut oder anderen Quellen beschlagnahmt worden ist. Ebenso werden diejenigen freigesprochen, die auf Anordnung Geld geprägt, Waffen und Munition hergestellt, Befestigungen oder Zerstörungen vorgenommen haben (Art. 6).
Das Edikt soll im Parlament von drei Tage, in den anderen Parlamenten acht Tage nach dem Datum publiziert werden, an dem es in beiden Feldlagern veröffentlicht worden ist. Die Gouverneure und lieutenants généraux sollen es unverzüglich in den von ihnen verwalteten Gebieten veröffentlichen und umsetzen lassen, ohne die Publikation durch die Parlamente abzuwarten. Für alle feindlichen Aktionen, die danach geschehen, sind Reparationen fällig (Art. 7). Die Parlamente sollen das Edikt sofort nach Empfang publizieren und registrieren. Ebenso sollen die procureurs généraux ohne jede Verzögerung die Veröffentlichung betreiben (Art. 8).
Wie schon im Edikt von Amboise festgelegt, bleibt in der prévôté et vicomté de Paris die öffentliche Praxis des evangelischen Glaubens verboten (Art. 9).
Nach der Publikation des Edikts im Parlament von und in beiden Feldlagern sollen die Evangelischen sofort vollständig abrüsten. Die besetzten Städte und Orte sollen zurückgegeben und in ihren vorherigen Zustand versetzt werden, einschließlich aller Waffen und Befestigungsanlagen. Privathäuser sollen den Besitzern zurückgegeben werden. Alle aus Kriegs- oder Religionsgründen Gefangenen sollen ohne Zahlung von Lösegeld freigelassen werden (Art. 10).
Alle im Zuge des Konflikts vorgefallenen Beleidigungen und Verletzungen sollen ausgelöscht sein. Provokationen und Angriffe sind bei Todesstrafe untersagt. Verstöße werden ohne Prozess geahndet (Art. 11-12).
Die Untertanen sollen auf Bündnisse inner- und außerhalb des Königreichs, Geldsammlungen, Truppenwerbung und Versammlungen - mit Ausnahme im Edikt gestatteter unbewaffneter Zusammenkünfte - verzichten. Zuwiderhandlungen werden als Verstoß gegen königliche Befehle bestraft (Art. 13).
Bei gleicher Strafe ist es verboten, altgläubige Geistliche an der Feier von Gottesdiensten zu hindern oder ihnen ihre Einkünfte zu verwehren. Die Evangelischen sollen ihnen keine Kirchen vorenthalten; die Geistlichen sollen ihre Kirchen, Häuser und Güter wieder genauso innehaben wie vor dem Krieg (Art. 14).
Das vorliegende Edikt und das dadurch bestätigte Edikt von Amboise sollen an allen Orten des Königreichs befolgt werden (Art. 15).
Abschließend werden alle obrigkeitlichen Gremien und Amtsträger verpflichtet, das Edikt in ihren Bezirken verlesen, publizieren und registrieren zu lassen, auf seine Befolgung hinzuwirken und alle dem entgegenstehenden Hindernisse abzustellen.
Überlieferung und Textvorlage↑
Französischer Text
Handschrift
- Paris, Archives nationales, X1A 8627, fol. 183v-186v, registre [Archivkatalog]
Drucke
- 1) Edict du Roy ſur || la pacification ||
des trovbles de son || Royaume,faict le
XXIII iour de || Mars M. D. LXVIII. contenant || auſſi
confirmation d’autre ſem-||blable Edict du XIX jour de || Mars mil
cinq cens ſoixāte deux. [...]
Paris: Robert Estienne 1568, 12 Bl., 8° (USTC 8041).
Benutztes Exemplar: Lyon, Bibliothèque municipale, Sign. Rés. 316312 [Digitalisat]. - 2) Edict du Roy ſur || la pacification ||
des trovbles de son || Royaume,faict le
XXIII iour de || Mars M. D. LXVIII. contenant || auſſi
confirmation d’autre ſem- || blable Edict du XIX iour de || Mars mil
cinq cens ſoixāte deux. [...]
Paris: Robert Estienne 1568, 12 Bl., 8° (USTC 11370).
Benutztes Exemplar: Lyon, Bibliothèque municipale, Sign. Rés. 316177 [Digitalisat].
Textvorlage
Druck 1 liegt der Edition zugrunde. Unter Druck 1 und 2 als den offiziell privilegierten Ausgaben des königlichen Druckers 47 ist Druck 1 als Editio princeps anzusehen, da er ausschließlich den Text des Edikts bietet. Druck 2 enthält zusätzlich einen Abschnitt »De Par le Roy«, der eine am 6.4. erlassene königliche Anordnung zur Befolgung des Edikts wiedergibt und deren öffentliche Ausrufung in bestätigt. Angesichts ihrer Relevanz für die Rezeption des Edikts wird diese Erweiterung in der Edition als Einschub aufgenommen.
Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition in kollationiert wird. Letzterer Edition liegt die oben genannte Handschrift zugrunde.
Die Artikelzählung wurde der Edition in folgend ergänzt.
Deutsche Übersetzung
Drucke
- 1) Warhafftige Newe Zeitung || auß Franckreich / als Nemlich das ||
Edict vnd Erklaͤrung || [...] || Herrn Carlen des Neundten
dieses Na=||mens. Koͤnig in Franckreich / Von wegen der
fridshandlung / || vnd hinlegung der Empoͤrung / ſo
gegenwertige zeit zwiſchen || ſeiner Koͤniglichen
Wuͤrden vnd dem hochgebornen Printzen || von Conde ſampt ſeinen
mituerwanten wider in || gemeltem Koͤnigreich entſtanden ||
vnnd eingeriſſen. || Zusampt || Angehenckter Schlacht ſo vor Paris ||
gehalten ist worden. [...]
[o.O.:o.Dr.] 1568, 8 Bl., 4° (VD16 F 2385).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 Eur. 340,30 [Digitalisat]. - 2) Warhafftige Newe Zeitung || auß Franckreich / als Nemlich das ||
Edict vnd Erklaͤrung || [...] || Herrn Carlen des Neundten
dieses Na=||mens. Koͤnig in Franckreich / Von wegen der
fridshandlung / || vnd hinlegung der Empoͤrung / ſo
gegenwertige zeit zwiſchen || ſeiner Koͤniglichen
Wuͤrden vnd dem hochgebornen Printzen || von Conde ſampt ſeinen
mitverwanten wider in || gemeltem Koͤnigreich entſtanden ||
vnnd eingeriſſen. || Zusampt || Angehenckter Schlacht ſo vor Paris ||
gehalten ist worden. [...]
[o.O.:o.Dr.] 1568, 8 Bl., 4° (VD16 F 2384).
Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 Eur. 340,29 [Digitalisat]. - 3) Newe warhafftige Zeitung || aus Franckreich. || Nemlich das ||
Edict vnnd Erklerung || des Durchleüchtigen vnd Christlichen ||
Fürsten vnd Herrn / Herrn Carlen des Namens des 9. || Von wegen der
fridshandlung vnd hinlegung || der Empoͤrūg / so
gegenwertige zeit zwüſchen || ſeiner Koͤniglichen würden vnd
dem || hochgebornen Printzen von Con=||de wider in gemeltem
Koͤnigreich ent=||standen vnd || eingerissen. [...]
[Straßburg: Thiebold Berger] 1568, 7 Bl., 4° (VD16 F 2387). - 4) Newer vnd warhafftiger vertrag auß Franckreich. Nemlich das Edict
vnd Erklerung des Durchleuchtigen vnnd Christlichen Fürsten vnnd
Herrn, Herrn Carlen des Namens der IX. Von wegen der fridshandlung vnd
hinlegung der Empörung, so gegenwertige zeit zwüschen seiner
Königlichen Würden / vnd dem hochgebornen Printzen von Condé sampt
seinen mitverwandten / wider in gemeldtem Königreich [...]
eingerissen. [...]
[o.O.:o.Dr.] 1568 (VD16 F 2386).48 - 5) Edictum der entſtand=||nen Empoͤrung halben in
Franck=||reich / So den 28. Marcij diß 68. Jars zu Pa=||riß / vnd
hernach den 3. Apprilis zu Moͤtz || Publiciert worden iſt /
vngeuerlichen || nachuolgenden Jnhalts.
[o.O.:o.Dr. 1568], 4 Bl., 4° (VD16 F 2383).
Textvorlage
Druck 1 liegt der Edition zugrunde; fehlerhafte Stellen werden nach Druck 2 korrigiert. Es ist nicht eindeutig, welche Ausgabe den Erstdruck darstellt: Während Druck 5 eine eher freie Wiedergabe bietet und auch die Angaben zu Siegelung u.ä. nicht enthält, folgt die Textfassung von Druck 1, 2 und 3 der offiziell privilegierten französischen Ausgabe.49 Druck 1 und 2 stammen offenbar aus der gleichen Offizin, im Unterschied zu Druck 3. Dass Druck 2 diverse Fehler von Druck 1 korrigiert, spricht für eine zeitliche Priorität von Druck 1 vor 2. Da Druck 3 jedoch bis auf sprachliche Varianten mit der korrekten dieser zwei Versionen übereinstimmt, ist unklar, ob Druck 1 oder 3 Priorität zukommt (oder beide von der gleichen Vorlage abhängig sind).
Druck 1 und 2 enthalten neben dem eigentlichen Edikt von Longjumeau Auszüge aus dem Edikt von Amboise sowie einen »außzug von der Schlacht fur Pareiß« (d.h. einen Bericht über die Schlacht von Saint-Denis im November 1567).
Literatur↑
Editionen
Französischer Text
Deutsche Übersetzung
Editionen der zeitgenössischen deutschen Übersetzung liegen bislang nicht vor.
Forschungsliteratur (Auswahl)
- Holt, Mack P., The French Wars of Religion, 1562-1629, 2. Aufl., Cambridge 2005 (New Approaches to European History), S. 57-66.
- Jouanna, Arlette, Le temps des guerres de religion en France (1559-1598), in: Jouanna, Arlette u.a. (Hg.), Histoire et dictionnaire des guerres de religion, Paris 1998, S. 1-445, hier S. 144-172.
- Le Roux, Nicolas, Les guerres de religion 1559-1629, Paris 2009 (Histoire de France), S. 86-106.
- Roberts, Penny, Peace and Authority during the French Religious Wars c. 1560-1600, Houndmills 2013, S. 32-36.
- Sutherland, Nicola Mary, The Huguenot Struggle for Recognition, New Haven / London 1980, S. 143-158.
Vollständige Bibliographie
Fußnoten
-
Darstellung
-
Zugriff
- Download der XML
-
Corinna Ehlers , Edikt von Longjumeau (23. März 1568) - Einleitung, in: Europäische Religionsfrieden Digital, hg. von Irene Dingel und Thomas Stäcker, URL: https://purl.ulb.tu-darmstadt.de/vp/a000008-0502 (21.11.2024)