Die religionspolitische Situation in Frankreich Ende der 1560er Jahre
Das Edikt von Longjumeau vom 23. März 1568 beendete den zweiten Religionskrieg in und restituierte die Bestimmungen des Edikts von Amboise.1
König bemühte sich gemeinsam mit der Königinmutter um die Durchsetzung des Edikts.2
Unter anderem wurden königliche Kommissare in die Provinzen entsandt, die für dessen Umsetzung sorgen sollten.3
Sowohl die evangelische als auch die altgläubige Seite verstießen wiederholt gegen Bestimmungen des Edikts.4
Insbesondere die Rückkehr vertriebener Evangelischer und die (Wieder-)Einrichtung von evangelischen Gottesdienstorten waren von Konflikten begleitet.5
Auch die Entwaffnung beider Seiten konnte nicht wie im Edikt vorgesehen umgesetzt werden: Altgläubige schlossen sich zu bewaffneten Bruderschaften zusammen, die Einschüchterungsversuche gegenüber Evangelischen unternahmen.6
Evangelische Adlige weigerten sich ihrerseits, abzurüsten, da sie Übergriffe von altgläubiger Seite befürchteten.7
Von der evangelischen Seite eingenommene Städte wurden weder geräumt noch dem übergeben.8
Die evangelische , Königin von , die den altgläubigen Kultus 1566 in ihren Territorien verboten hatte, schlug die daraufhin ausbrechenden Aufstände der altgläubigen Bevölkerung gewaltsam nieder.9
1568 erreichte der Konflikt einen Höhepunkt; die königliche Seite versuchte zunächst gemeinsam mit eine Lösung auf dem Verhandlungsweg zu finden.10
Auch im Kronrat veränderten sich die Verhältnisse bereits kurz nach dem Abschluss des Edikts von Longjumeau zuungunsten seiner Durchsetzung: Der Kanzler wurde ab Juni 1568 aus dem Kronrat herausgedrängt.11
Er war Exponent der sog. Politiques, einer Gruppe von Altgläubigen, die dem politischen Gemeinwohl den Vorrang einräumten und daher eine Duldungspolitik gegenüber den Evangelischen vertraten.12
Gegner im königlichen Rat fanden die Politiques in , genannt Kardinal von , und seinen Anhängern.13
Außenpolitisch spielte der Konflikt in den benachbarten eine krisenverschärfende Rolle. Dort befanden sich die evangelischen Untertanen des altgläubigen spanischen Königs in einem Aufstand gegen den Monarchen, der sie wegen ihrer Religion verfolgen ließ.14
Im August 1568 verhandelten der Anführer der niederländischen Evangelischen, , Fürst von Oranien, und die politischen und militärischen Anführer der französischen Protestanten, und , Admiral de France, über einen Beistandspakt.15
Die Vorgeschichte des dritten Religionskriegs
Auf evangelischer Seite gab es Befürchtungen, dass die altgläubige Seite die Festnahme oder gar Tötung der evangelischen Anführer plane. Ein Brief von , Seigneur de Tavannes, an , der Ende August 1568 abgefangen wurde, schien diese Befürchtungen zu bestätigen.16
Sowohl und ihr Sohn , als auch und beschlossen, sich nach zurückzuziehen.17
Während dieses Rückzugs durch das einerseits und durch die andererseits rückten die dortigen Lieutenants-Généraux, und , Seigneur de Monluc, ihnen nach, wodurch sich die evangelischen Anführer bedroht sahen.18
Für die Anführer der evangelischen Seite war in mehrfacher Hinsicht ein idealer Rückzugsort: Die evangelische Hochburg war dank ihrer starken Befestigung zum Land hin gut zu verteidigen. Gleichzeitig sicherte die Lage der Hafenstadt am Atlantik die Versorgung über den Seeweg im Fall einer Belagerung und den Kontakt zu den niederländischen Verbündeten und der alliierten .19
Mitte September trafen die evangelischen Anführer mit einem Gefolge von einigen Hundertschaften Soldaten und zahlreichen evangelischen Adligen in ein.20
Parallel zu dem Rückzug der evangelischen Anführer begann die königliche Seite, die die Konzentration der evangelischen Kräfte in mit Misstrauen betrachtete, ihre Truppen zusammenzuziehen.21
Eine breite Publizistik begleitete den Rückzug des protestantischen Adels nach . Die Schriften von evangelischer Seite, die vielfach initiierte, richteten sich zuvorderst gegen intransigente altgläubige Berater König - bes. -, die verdächtigt wurden, mit dem zu konspirieren.22
Darüberhinaus wurde in den Schriften über das Recht diskutiert, gegen einen Monarchen Widerstand zu leisten, der die religiösen Rechte beschränke.23
Angesichts dieser Publikationen und des bewaffneten Rückzugs der Protestanten nach sah seine Herrschaft gefährdet; der urteilte, dass die Evangelischen nicht länger als loyale Untertanen zu betrachten seien.24
Daraufhin wurden die religiösen Zugeständnisse gegenüber der evangelischen Seite zurückgenommen: Das am 28. September 1568 im Parlement registrierte Edikt von Saint-Maur ließ nur noch den altgläubigen Kultus im zu.25
Den Evangelischen verbot das Edikt jegliche Versammlungen, da die königliche Seite befürchtete, dass die Evangelischen ihre gottesdienstlichen Zusammenkünfte nutzten, um den nächsten Krieg vorzubereiten.26
Die evangelischen Pfarrer sollten ausgewiesen werden.27
Der dritte Religionskrieg (September 1568-August 1570)
Parallel hierzu zogen beide Seiten zunehmend Truppen zusammen, und es kam zu den ersten offenen Kampfhandlungen des dritten Religionskriegs: Bereits kurz nach ihrem Eintreffen in begannen und Ausfälle in die und ins , um das Umland von für die evangelische Seite zu sichern.28
Binnen kürzester Zeit erhielten die evangelischen Truppen Verstärkung: Ab Mitte November trafen niederländische Truppen unter Führung von und seinen beiden Brüdern, und , über die in ein. Wegen Geldmangels zersprengten sich die Truppen aber weitgehend schon Anfang 1569. Zur gleichen Zeit stieß ein von der englischen Königin finanzierter Söldnertrupp unter Führung von Herzog , und nach seinem Tod unter Führung von Graf , zu der evangelischen Armee, der sich Reste der niederländischen Truppen anschlossen.29
Den Zuzug von Hilfstruppen zu der vor allem im Südwesten stehenden evangelischen Armee versuchte die königliche Armee zu verhindern.30
Die königliche Armee stand unter nomineller Führung von , Duc dʼAnjou, dem Bruder des , der zugleich Lieutenant-Général du Royaume war. De facto wurde sie aber von angeführt.31
Sowohl der als auch Papst und der mit dem französischen Königshaus verwandte , Großherzog von Toskana, unterstützten die königliche Armee mit Kampfverbänden.32
In einem insgesamt wechselvollen Krieg konnte die königliche Seite zuerst in der Schlacht von (13. März 1569) einen wichtigen Sieg für sich erringen. Als der Anführer der Evangelischen, , getötet wurde,33
übernahmen sein Sohn, , und sein Neffe, , gerade einmal 15 bzw. 16 Jahre alt, formell die politische und militärische Führung der Evangelischen. De facto aber hatte , Admiral de France, die Führungsposition inne.34
Neben ihm gewann , die der gesetzliche Vormund der beiden Prinzen war, politisch an Gewicht.35
unterstützte die evangelische Seite u.a. durch diplomatische Verhandlungen, um Unterstützung von englischer und deutscher Seite zu erhalten,36
stand in einem Komitee vor, das sich um alle nicht-militärischen Angelegenheiten kümmerte,37
begleitete die Armee im Feld und beteiligte sich an Truppeninspektionen.38
Der dritte Religionskrieg spielte sich zum Teil in den Territorien , im und (im französischen Teil des Baskenlandes), ab. Vorausgegangen war der Rückzug von und nach . Daraufhin zogen die Parlements in und die Besitzungen von ein39
und erklärte sich zum Protektor für das und (Oktober 1568).40
Der Konflikt wurde nun militärisch ausgetragen: Im Verlauf des Herbsts 1568 rückte die königliche Armee ins vor, wo sie Unterstützung von den dortigen Altgläubigen erhielt.41
Im Frühjahr 1569 konnte sich nur noch der Ort Navarrenx gegen die königlichen Truppen behaupten.42
entsandte daraufhin , Comte de Montgomery, dem es im August 1569 binnen kürzester Zeit gelang, das zurück zu erobern und die königlichen Truppen zurückzuschlagen.43
Hierbei erhielt er Unterstützung durch einige Vicomtes aus dem , die eigene Truppen ausgehoben hatten und unterhielten.44
Während die Rückeroberung des einen wichtigen Etappensieg der evangelischen Seite bedeutete, gelang es den königlichen Truppen nur kurze Zeit später, einen zweiten großen Sieg auf dem Schlachtfeld zu erringen. Die königliche Armee unter und schlug die evangelischen Truppen in der Schlacht von (3. Oktober 1569). wurde verletzt, konnte aber fliehen.45
Parallel zu den Entwicklungen auf dem Schlachtfeld entzog das Parlement seine Ehrentitel, Ämter und Güter und setzte im September 1569 ein Kopfgeld aus.46
Eine Verurteilung der Prinzen von Geblüt und vermied die königliche Seite jedoch.47
reorganisierte seine Truppen über den Winter.48
Bis Anfang Juli 1570 drang er bis vor49
und errang in der Schlacht von im (27. Juni 1570) einen Sieg über die königliche Armee.50
Dennoch gelang es keiner Seite, eine eindeutige militärische Entscheidung herbeizuführen.
Die Verhandlungen und der Erlass des Edikts (August 1570)
Parallel zu den fortdauernden militärischen Auseinandersetzungen verhandelten beide Seiten über einen Friedensschluss. Nach ersten Sondierungen im Juni 156951
zeigte sich die königliche Seite ab Oktober 1569 zu Friedensgesprächen bereit,52
weil ihre Mittel, den Krieg fortzusetzen, noch stärker erschöpft waren als die der evangelischen Seite.53
und die schickten ihre Gesandten zu den evangelischen Anführern nach und ins Heerlager bei .54
Der stand unter Druck: Einerseits drängten altgläubige Kräfte wie den französischen , keinen Frieden mit den Evangelischen zu schließen.55
Seit Anfang des Jahres 1570 konnten allerdings die Politiques am königlichen Hof ihren Einfluss gegenüber dem Haus Lorraine-Guise wieder ausbauen.56
Andererseits formulierte die evangelische Seite weitreichende Forderungen für einen Friedensschluss.57
Insbesondere plädierte dafür, die Bereitschaft zu Verhandlungen davon abhängig zu machen, dass der die evangelische Religionsausübung ohne Einschränkungen in ganz zulasse.58
Ein Forderungskatalog wurde auf königliche Anfrage hin unter Führung von , und im Heerlager bei erstellt. Dieser wurde zunächst vorgelegt, bevor man ihn an König weiterleitete.59
Die wesentlichen Forderungen der evangelischen Seite umfassten: freie Religionsausübung im ganzen ; Wiedererlangung von Gütern, Titeln und Ämtern, die entzogen worden waren; Annullierung aller Gerichtsurteile gegen die Evangelischen; Gewährung von Sicherheiten.60
Der wies diesen Forderungskatalog zurück, stellte aber am 4. Februar 1570 eigene Friedensartikel vor: Neben Amnestie, Restitution von Gütern, Ämtern und Einkommen sowie der Aufhebung der Gerichtsurteile gegen die Evangelischen bot der evangelischen Seite Gewissensfreiheit, Schutz vor Zwang in der Frage der Religion und zwei Städte als Sicherheitsplätze. Im Gegenzug sollten die Evangelischen ihre Armee und die ausländischen Truppen schnellstmöglich entlassen, die im Verlauf des Kriegs besetzten Orte freigeben und fortan Versammlungen, Gelderhebungen und Bündnisse im In- und Ausland unterlassen.61
Als die königlichen Artikel im evangelischen Heerlager in bei am 11. März 1570 präsentiert wurden, wiesen die evangelischen Anführer sie als unannehmbar zurück.62
In den folgenden Monaten wurden kaum Fortschritte erzielt, da beide Seiten auf ihrer Verhandlungsposition beharrten: So scheiterten neuerliche Verhandlungen über Friedensartikel ebenso wie ein königliches Waffenstillstandsgesuch.63
Stattdessen unternahmen die evangelischen Truppen einen Vorstoß in Richtung .64
Dieser Vorstoß erhöhte den Druck auf den , in naher Zukunft einen Frieden abzuschließen, da die königliche Armee wegen Geldmangel vor dem Zerfall stand.65
Einem erneuten Waffenstillstandsgesuch der königlichen Seite stimmten und , , Graf und weitere evangelische Adlige sowie Heerführer am 10. Juli zu.66
Der Waffenstillstand wurde zunächst für zehn Tage mit Geltung ab dem 14. Juli 1570 vereinbart;67
in dieser Frist, die dann verlängert wurde, sollten Friedensartikel erarbeitet werden.68
Unmittelbar nach Abschluss des Waffenstillstands wurde eine evangelische Gesandtschaft zum Hof nach entsandt,69
wo sie am 29. Juli 1570 eintrafen.70
In führten die beiden wichtigsten evangelischen Gesandten, , Baron de Biron, und , Seigneur de Malassise, von königlicher Seite die Verhandlungen,71
bei denen teils auch , und dessen Brüder und anwesend waren.72
Am 3. August hatte man sich soweit über die Friedensartikel verständigt, dass bereits die Provinzgouverneure und andere hohe Amtsträger über die baldige Verabschiedung des Friedensedikts informierte.73
Am 5. August 1570 trat der Kronrat zu drei Sitzungen zusammen; in der abschließenden Sitzung wurden die Artikel verlesen.74
Alle Anwesenden – darunter die , die Brüder des sowie führende Adlige und Kleriker des und politischen Räte – leisteten dem einen persönlichen Schwur, das Edikt einzuhalten und umzusetzen.75
Am 8. August 1570 wurde das Edikt von Saint-Germain unterzeichnet76
und drei Tage später, am 11. August, im Parlement, dem höchsten Gericht im , verlesen und registriert.77
Rezeption und Bedeutung des Edikts von Saint-Germain
Nach dem Friedensschluss ließ der privilegierte königliche Verleger eine erste Druckausgabe des Edikts anfertigen, die in erschien.78
Es folgten eine Reihe von Nachdrucken, zumeist an den Standorten der Provinzialgerichtshöfe.79
Das Edikt von Saint-Germain nahm wesentliche Regelungen des Edikts von Amboise und des Edikts von Longjumeau wieder auf (u.a. das sozial und nach Stadt bzw. Land abgestufte Recht, die evangelische Religion auszuüben). Aus der Erfahrung heraus, wie um die Ausdeutung der früheren Edikte gerungen worden war, war das Edikt von Saint-Germain detaillierter und präziser formuliert als die Vorgängerregelungen.80
So wurden die Städte, in deren Vororten die evangelische Religionsausübung gestattet war, exakt benannt.81
Erstmals wurden der evangelischen Seite als Garantie für die Umsetzung des Edikts, aber auch als Rückzugsort vier Städte als Sicherheitsplätze zugesprochen.82
Nach der Verabschiedung und Registrierung des Edikts bemühte sich die königliche Seite um dessen Durchsetzung.83
Der ernannte außerordentliche Kommissare, die mit weitreichenden juristischen und administrativen Machtbefugnissen die Durchsetzung des Edikts in den verschiedenen Provinzen überwachen und vorantreiben sollten.84
Diese standen jeweils einem hochrangigen königlichen Amtsträger zur Seite, der – falls notwendig – Entscheidungen mit Waffengewalt durchsetzen konnte.85
Von Altgläubigen und Evangelischen gab es gleichermaßen Verstöße gegen das Edikt von Saint-Germain.86
Besonders umstritten war die Zulassung der evangelischen Gottesdienste vor Ort.87
Wiederholt kam es daher zu gewaltsamen Übergriffen: So wurden in im Sommer 1570 mehrfach Evangelische, die sich zum Gottesdienst versammelten, angegriffen;88
in entstanden Tumulte in der altgläubigen Bevölkerung, als das Croix des Gastines entfernt werden sollte, wie es den Bestimmungen des Edikts von Saint-Germain entsprach. Dieses Kreuz-Denkmal war für Altgläubige ein Symbol für die Auslöschung der Häresie, da es an die Hinrichtung dreier evangelischer Kaufleute erinnerte, die 1569 aufgrund des Vorwurfs von Häresie erfolgt war.89
forderte bereits ab August 1570 eine königliche Kommission, um Verstöße gegen das Edikt zu ahnden, darunter Zusammenschlüsse von Altgläubigen.90
Diese Zusammenschlüsse (ligues) wurden zu dem Zweck gegründet, bei Angriffen auf die alte Religion, die altgläubige Kirche und die französische Krone Gegenwehr zu leisten.91
entsandte unter anderem , der an der Aushandlung des Edikts beteiligt gewesen war, als Kommissar nach . Die Kommissare sollten mit Vertretern der evangelischen Seite über Modalitäten zur Durchsetzung des Edikts verhandeln (Vertrag vom Januar 1571).92
Der gestattete den Evangelischen, eine Nationalsynode abzuhalten, die vom 2. bis 11. April 1571 unter dem Vorsitz des Genfer Reformators in zusammentrat.93
Das gegenseitige Misstrauen wuchs weiter an, bis die Anspannung sich am 24. August 1572 in der Bartholomäusnacht entlud. Der daraufhin ausbrechende vierte Religionskrieg endete mit dem Edikt von Boulogne (Juli 1573),94
das eine Reihe von Zugeständnissen des Edikts von Saint-Germain zurücknahm.95
Das königliche Edikt unterzeichnete neben dem französischen König , Seigneur de Villeroy, für den Conseil. Für die Verlesung, die Publikation und Registrierung im Parlement zeichnete , Procureur général du Roi am Parlement.
Unterhändler
Als Gesandte der königlichen Seite waren an den Verhandlungen beteiligt: , Baron de Biron, Grand-maître de lʼArtillerie, Rat im Conseiller du Conseil privé (Kronrat); , Seigneur de Malassise, Conseiller dʼÉtat;96
, Seigneur de Mauvissière; , Maréchal de France.97
Als Gesandte der evangelischen Seite waren an den Verhandlungen beteiligt: , Seigneur de Lierville, Leutnant von ; , Seigneur du Beauvoir-La Nocle;98
, Seigneur de Briquemault; ; , Rat am Parlement von ; , Seigneur de Beauvoir, und , Seigneur de La Chassetière, beide aus dem Gefolge von .99
Bei den Beratungen über den Frieden waren Anfang August 1570 folgende Personen beteiligt: König
; die Königinmutter und Regentin ; die Brüder des , Duc dʼAnjou, und , Duc dʼAlençon; Kardinal (Erzbischof von ); Kardinal (Erzbischof von ); Kardinal (Bischof von ); , Duc de Montpensier; , Duc de Guise; , Duc de Longueville; , Duc d’Aumale; , Duc de Montmorency, Maréchal de France; , Comte de Durtal, Maréchal de France; , Seigneur de Chailly; , Marquis de Villars; , Baron de La Motte-Saint-Héray; (Bischof von ); ; , Baron de Saint-Sulpice; , Vicomte de la Guierche; ; ; , Seigneur de Villeroy.100
Das Edikt beginnt mit einer allgemeinen Vorrede , in der dieser erklärt, die vorangegangenen Unruhen und Kriege durch das vorliegende Friedensedikt beilegen zu wollen. Im Hauptteil regeln 46 Artikel die Beendigung des Kriegs und das religiöse Zusammenleben von Evangelischen und Altgläubigen. Im Schlussteil werden Veröffentlichung, Registrierung und Befolgung des Edikts angeordnet.
In dem Edikt werden die Evangelischen als »diejenigen von der vorgeblich reformierten Religion« (»ceux de la Religion pretendue reformée«) bezeichnet. Die Altgläubigen firmieren als »die Katholischen« (»les Catholiques«).
Der Hauptteil enthält im Einzelnen folgende Bestimmungen:
Nach der einleitenden Amnestie für sämtliche Handlungen, die anlässlich des Krieges begangenen wurden (Art. 1), folgt das Verbot jeglicher Provokationen; selbige werden als Störung des Friedens geahndet (Art. 2). Jeder Untertan darf sich im frei niederlassen und bewegen, ohne belästigt zu werden (Art. 4). Die Praxis der »katholischen und römischen Religion« (»Religion Catholique & Rommaine«) soll im ganzen wiederhergestellt werden. Häuser, Güter und Einkünfte von Geistlichen oder anderen Altgläubigen, die im Krieg beschlagnahmt wurden, müssen zurückerstattet werden (Art. 3).
Im Edikt werden die Orte festgelegt, an denen die evangelische Religion ausgeübt werden darf: Evangelische Adlige, die über die Blutsgerichtsbarkeit und ein ungeteiltes Ritterlehen verfügen, können ihre Religion an allen ihren Wohnsitzen praktizieren. Diese Regelung schließt die Lehnsherren in der ein. An den häuslichen Gottesdiensten der Adligen dürfen Familienangehörige, Untertanen und Besucher teilnehmen. Am Hauptwohnsitz können Ehefrauen und Familienangehörige auch in Abwesenheit des Hausherrn Gottesdienste abhalten lassen (Art. 5). Evangelische Lehnsherren, die nicht über die Blutsgerichtsbarkeit und ein ungeteiltes Ritterlehen verfügen, dürfen häusliche Gottesdienste und Tauffeiern abhalten lassen, an denen neben Familienangehörigen maximal zehn Personen teilnehmen dürfen (Art. 6). Der benennt einen Wohnsitz von , an dem sie die Blutsgerichtsbarkeit besitzt, jeweils in dem Herzogtum und in den Grafschaften , und . Dort darf – auch in Abwesenheit von – ein allgemein zugänglicher Gottesdienst gefeiert werden (Art. 7). In jedem Regierungsbezirk (Gouvernement) wird die Ausübung der evangelischen Religion in den Vororten von zwei Städten erlaubt, die im Edikt einzeln benannt sind (Art. 8). Daneben ist die Praxis des evangelischen Glaubens in den Städten erlaubt, wo er am 1. August 1570 öffentlich praktiziert wurde (Art. 9). Jegliche Ausübung der evangelischen Religion ist außerhalb der genannten Orte (Art. 10), am königlichen Hof und in dessen Umkreis innerhalb von zwei Meilen (Art. 11) und in der Stadt , der Prévôté et vicomté de Paris und in dessen Umkreis innerhalb von zehn Meilen verboten. Wenn sich die Evangelischen an die Regelungen halten, dürfen sie nicht in ihren Häusern kontrolliert werden (Art. 12).
Todesfälle bei Evangelischen müssen dem Kommandeur der Nachtwache oder einem Amtsträger gemeldet werden. Das Begräbnis soll nachts mit maximal zehn Personen Begleitung unter dem Schutz einer Wachabordnung erfolgen. Für die Begräbnisse müssen die Amtsträger des Bezirks angemessene Plätze bereitstellen (Art. 13). Für Eheschließungen gelten die im bestehenden Verbote bezüglich Verwandtschafts- und Verschwägerungsgraden (Art. 14). Die Evangelischen sollen an Feiertagen nicht arbeiten, nichts verkaufen und ihre Läden nicht öffnen. An Tagen, an denen die »katholische und römische Kirche« (»Eglise catholicque & Romaine«) den Verzehr von Fleisch verbietet, sollen Fleischereien geschlossen bleiben (Art. 34).
Die Aufnahme an Universitäten und Schulen, in Hospitäler und Armenhäuser soll unabhängig von der Religion erfolgen (Art. 15). Die Evangelischen haben Zugang zu sämtlichen Ständen, Würden und öffentlichen Ämtern (Art. 22). Evangelische sollen nicht stärker mit Abgaben belastet werden als Altgläubige (Art. 23).
, , und werden als getreue Verwandte und Untertanen des (Art. 16) und ihre Anhänger und Unterstützer innerhalb als loyale Untertanen betrachtet (Art. 17). Mit den ausländischen Verbündeten der evangelischen Seite hat der sich verglichen (Art. 18). Die verbündeten Evangelischen im Inland sowie ihre Erben und Nachkommen dürfen weder gezwungen werden, beschlagnahmte Einkommen und Güter zurückzuzahlen, noch wegen Beschlagnahmungen, Militäraktionen, Rechtssetzungen und Bündnisverhandlungen mit ausländischen Fürsten belangt werden (Art. 19). Die Städte behalten ihre bisherigen Privilegien, Freiheiten und Jurisdiktionsrechte (Art. 21).
Die Evangelischen müssen alle in- und ausländischen Bündnisse beenden. Sie dürfen ohne königliche Erlaubnis keine Truppen oder Gelder sammeln und Versammlungen nur unbewaffnet abhalten (Art. 20). Die Evangelischen sollen ihre Güter, Einkommen, Ämter, Rechte, Standeszugehörigkeiten, Ehren und Würden zurückerlangen. Für die im Krieg vom ersetzten königlichen Gerichts- und Verwaltungsbeamten und königlichen Stellvertreter in den Provinzen wird eine Sonderregelung getroffen (Art. 26).
Das Edikt trifft Regelungen zu der Freilassung von Kriegsgefangenen und Lösegeldzahlungen (Art. 24), dem Umgang mit Streitfällen, die aus den Kriegshandlungen resultieren (Art. 25), zur Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen (Art. 27), zur Rückkehr der Besitzer auf ihre Güter (Art. 28), zur Räumung von besetzten Orten, Städten sowie Adelssitzen (Art. 29) und zur Rückerstattung von konfiszierten Urkunden und Dokumenten (Art. 31). Die Rückgabe der Länder, Herrschaften und Jurisdiktionsrechte, die und innerhalb innehaben, wird geregelt (Art. 30).
Sämtliche Gerichtsurteile, die gegen die Evangelischen seit 1547 aufgrund der Religion oder des Kriegs und seit 1567 in anderer Sache erlassen wurden, sind ungültig. Jeder wird in den Stand gesetzt, den er vor den Konflikten innehatte; Gerichtsvermerke müssen entfernt und alle Zeichen, die an diese Diffamierungen erinnern, vernichtet werden (Art. 32, 33).
Im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten von Angehörigen unterschiedlicher Religionen, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen, werden die Zuständigkeit der Gerichte, die Handhabe der Appellation und die Möglichkeit, Präsidenten und Beisitzer an den obersten Gerichten abzulehnen, geregelt (Art. 35-38).
Den Evangelischen werden als Rückzugsort die Städte , , und übergeben. , und weitere evangelische Adlige sollen sich verpflichten, die Städte nach zwei Jahren – ohne irgendeine Veränderung oder Umgestaltung – an einen vom benannten Statthalter zu übergeben. Nach den zwei Jahren darf der evangelische Glaube weiterhin praktiziert werden wie zuvor. Zugleich dürfen alle altgläubigen Geistlichen zurückkehren, ihre Gottesdienste abhalten und auf ihre Güter frei zugreifen, genauso wie die übrigen altgläubigen Einwohner. Hierfür bürgen die oben genannten Adligen. Die königlichen Richter sollen dann wiedereingesetzt werden und ihre Arbeit aufnehmen können (Art. 39).
Unmittelbar nach Publikation des Edikts sollen die Waffen niedergelegt werden; nur der und , Duc dʼAnjou, sind davon ausgenommen (Art. 40). In sollen der freie Handel und Verkehr wiederhergestellt werden (Art. 41).
Abschließend folgen Bestimmungen zur Einhaltung und Publikation des Edikts (Art. 42-46) sowie ein Vermerk zur Registrierung und Verlesung am Obersten Gericht in und ein Auszug des Druckprivilegs.
Ausgaben des privilegierten königlichen Verlegers :
1) EDICT DV || ROY SVR LA PA-||CIFICATION DES || troubles de ce || Royaume. || Publié à Paris en Parlement, l’vnzieſme || iour d’Aouſt, 1570. || A PARIS, || Pour Iean Dallier Libraire, demou-||rant ſur le Pont S. Michel, à l’enſei-||gne de la Roſe blanche. || 1570. || AVEC PRIVILEGE DV ROY.
Paris: Jean Dallier, 1589, 23 Bl., 8° (USTC 16399).
Benutztes Exemplar: Wien, Österreichische Nationalbibliothek, Sign. 58 Z 35(3).101
2) EDICT DV || ROY SVR LA PA-||CIFICATION DES || troubles de ce || Royaume. || Publié à Paris en Parlement, l’vnziesme || iour d’Aoust, 1570. || A PARIS, || Pour Iean Dallier Libraire, demou-||rant sur le Pont S. Michel, à l’ensei-||gne de la Rose blanche. || 1570. || AVEC PRIVILEGE DV ROY.
Paris: Jean Dallier, 1570, 23 Bl., 8° (USTC 21552).
Exemplar: Paris, Bibliothèque de la société de l'histoire du protestantisme français, Sign. Rés. 13965(3).
3) EDICT DV || ROY SVR LA PA-||CIFICATION DES || Troubles de ce || Royaume. || Publié à Paris en Parlement, l'vnzieſ-||me iour d'Aoust, 1570. || A PARIS, || Pour Iean Dallier Libraire, demou-||rant ſur le Pont S. Michel, à l'en-||ſeigne de la Roſe blanche. || 1570. || AVEC PRIVILEGE DV ROY.
Paris: Jean Dallier, 1589, 22 (= 23) Bl., 8° (USTC 9459).
Benutztes Exemplar: Paris, Bibliothèque nationale de France, Sign. F 46839(3).
Textvorlage
Der Edition liegt Druck 1 zugrunde. Es handelt sich um einen von drei Drucken des Edikts, die der privilegierte königliche Verleger 1570 anfertigen ließ.102
In Druck 2 ist die Seitenzählung fehlerhaft.103
Druck 1 und Druck 3 weichen zwar im Satz voneinander ab,104
bieten aber den gleichen Textbestand.105
Die editio princeps kann insofern nicht eindeutig bestimmt werden.
Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition in kollationiert wird. Dieser Edition liegt die oben genannte Handschrift zugrunde.
Deutsche Übersetzung
Drucke
1) Edict / || Der Koͤn. Würden in || Franckreich / vber die friedshandlung || vnd hinlegung juͤngſten Kriegs || daſelbſt. || Zu Pariß im Parlament publiciert || den eilfften Auguſti. || M. D. LXX.
[Heidelberg: Johann Mayer]106, 1570, [12] Bl., 4° (VD16 F 2388).
Benutztes Exemplar: Wien, Österreichische Nationalbibliothek, Sign. 49.J.27(6).
2) Koͤniglich || PACIFICATION Edict / || der gepflegten vnd auffgerichten || Fridshandlung. || Von wegen juͤngst wider || erregten Zwitracht vn̄ Kriegsempoͤrung / || der Religion halb in Franckreich. || Publicirt am Parlament zu Paris / den 11. || Auguſti / diſes jetzt ſchwebenden Jars. || M. D. LXX. || Auß dem Frantzoͤsischen / in Teutsche Sprach || getrewlich transferirt.
s.l., 1570, [12] Bl., 4° (VD16 ZV 30097).
Benutztes Exemplar: Regensburg, Staatliche Bibliothek, Sign. 999/Caps. 101(11:1.
3) Friedßhandlung in Franckreich. || Warhafftige beſchreibung || des Edicts vnnd befehls des Koͤnigs auß || Franckreich / vber den Vertrag vn̄ hin-||legung der zwiſpalt vnd zerꝛuͤttung || derſelbigen Koͤnigreich / ꝛc. || Auß dem Frantzoͤſiſchen Exemplar || trewlich verteutſcht.|| Getruckt zů Laugingen / durch Emanuel Saltzer. || M D L XX. Lauingen: Saltzer, Emanuel, 1570, [15] Bl., 4° (VD16 F 2392).
Benutztes Exemplar: München, Bayerische Staatsbibliothek, Sign. Res/4 Eur. 341,15.
4) Friedshandlung in Franckreich. || Warhafftige beschrey-||bung des Edicts vnd befehls des Koͤnigs || aus Franckreich / vber dem Vertrag vnd hin-||legung der zwispalt vnd zerruͤttung || derselbigen Koͤnig-||reich / ꝛc. || Aus dem Frantzoͤsischen Exem-||plar trewlich verdeudscht. || M. D. LXX.
s.l., 1570, [9] Bl., 4° (VD16 F 2389).
Benutztes Exemplar: Jena, Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek, Sign. 4 Theol.XLVII,13(15).
5) Fiedßhandlung in Franckreich. || Warhafftige beſchrey-||bung des Edicts vnd befehls des Koͤnigs || Auß Franckreich / vber dem Vertrag vnd hinlegung || der zwiſpalt vnd zerruͤttung derſelbi-||gen Koͤnigreich / ꝛc.|| Auß dem Frantzoͤſiſchen Exemplar || trewlich verteutſcht. || M. D. LXX.
s.l., 1570, [9] Bl., 4° (VD16 F 2390).
Benutztes Exemplar: Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek, Sign. S: Alv.: Li 200(3).
6) Friedßhandlung in Franckreich. || Warhafftige beschrey-||bung des Edicts vnd befehls des Koͤnigs || auß Franckreich / vber dem Vertrag vnd hinlegung || der zwiſpalt vnd zerruͤttung derſelbi-||gen Koͤnigreich / ꝛc. || Auß dem Frantzoͤſiſchen Exemplar || trewlich verteutſcht. || M. D. LXX.
s.l., 1570, [9] Bl., 4° (VD16 F 2391).
Benutztes Exemplar: München, Bayerische Staatsbibliothek, Sign. Res/4 Eur. 402,23.
7) Friedßhandlung in Franckreich. || Warhafftige beschrey-||bung des Edicts vnd befehls des Koͤnigs || auß Franckreich / vber dem vertrag vnd hinlegung || Der zwispalt vnd zerruͤttung derselbi-||gen Koͤnigreich / ꝛc. || Auß dem Frantzoͤsischen Exemplar || trewlich verteutscht. || M. D. LXX.
s.l., 1570, [9] Bl., 4° (VD16 ZV 31894).
Benutztes Exemplar: Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Sign. 14 in: Ms.germ.qu. 576.
8) Friedshandlung in Franckreich. || Warhafftige Beſchrei-||bung des Edicts vnd befehls des Koͤnigs || aus Franckreich / vber dem Vertrag vnd hinlegung || der zwieſpalt vnd zerruͤttung derſelbi-||gen Koͤnigreich / ꝛc. || Aus dem Frantzoͤſiſchen Exemplar || trewlich verdeutſcht. || M.D.LXX.
s.l., 1570, [10] Bl., 4° (VD16 ZV 6068).
Benutztes Exemplar: Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, Sign. AB 154 369(9).
9) Friedßhandlung in Franckreich. || Warhafftige Beſchrey-||bung des Edicts vnd befehls des Koͤnigs || auß Franckreich / vber dem Vertrag vnnd hinlegung || der zwiſpalt vnd zerruͤttung derſelbi-||gen Koͤnigreich / ꝛc. || Auß dem Frantzoͤſiſchen Exemplar || trewlich verteutſcht. || M.D.LXX.
s.l., 1570, [9] Bl., 4° (VD16 ZV 26111).
Benutztes Exemplar: München, Bayerische Staatsbibliothek, Sign. Res/4 Eur. 341,14.
10) Warhafftige guͦtte zeittung von || dem Vertrag auß Franckreich. || Naͤmlich das. || Offen außſchreiben / oder || edickt des durchleuchtigſtē Chriſtlichſten || Fürſten vnd Herꝛen / Herꝛen Caroln des Namens des || Neunten Koͤnigen zuͦ Franckreich vonwegen der widerum̄ || jetzmalē verhoffenlichen beſtendigē fridtshandlung vn̄ ab-||ſchaffung der empoͤrungē / ſo biß anhero ein lange zeit || zwiſchen jrer Koͤniglichen würde / vnd denen / ſo || ſich der reformirdtē Religion anmaſſen || oder Hugenotten als man ſie nen-||nen thuͦt / in der Cron Franck-||reich hin vnd wider || gewaͤret.|| Zuͦ Pareis / Durch Wilhelm von Eniuers / || Ytzund auß Franſoͤſiſcher ſprach in || Teutſch verdolmetſchet.|| Anno. 1570.
s.l., 1570, [7] Bl., 4° (VD16 ZV 17384).
Benutztes Exemplar: Jena, Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek, Sign. 4 Bud. Hist. univ. 137(14).
Textvorlage
Der Edition liegt Druck 1 zugrunde. Es handelt sich um eine von vier verschiedenen Übersetzungen, die im Heiligen Römischen Reich kursierten. Während Druck 10 eine stellenweise deutlich gekürzte Textfassung enthält,107
bieten Druck 1, 2 und 3 eine jeweils eigenständige, gleichwertige Übersetzung des vollständigen Textes.108
Druck 3-9 zeigen die gleiche Textfassung; nur Druck 3 erschien nicht anonym: Die Ausgabe ist aus zuzuordnen.109
Dieser trat zu den Religionskriegen nur mit dieser einen Publikation hervor. Die editio princeps kann nicht eindeutig bestimmt werden. Für Druck 1 sprechen Ausstattung und Publikationskontext: Diese Druckpublikation, die mit dem offiziellen bekrönten Lilienwappen der französischen Könige erschien, verantwortete der Drucker .110
Mayer ist im Umfeld des kurfürstlichen Hofs in zu verorten, der enge Beziehungen zu den französischen Protestanten unterhielt,111
und fertigte auch eine deutsche Fassung des Edikts von Boulogne an.112
Barbiche, Bernard u.a. (Hg.), L’édit de Nantes et ses antécédents (1562-1598). Édits de
pacification (ELEC 5), Version vom 07.03.2018 [Online], Édit V. Nach der angegebenen Handschrift.
Deutsche Übersetzung
Es liegen keine Editionen der zeitgenössischen deutschen Übersetzung vor.
Forschungsliteratur (Auswahl)
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Delaborde, Jules, Gaspard de Coligny, Bd. 3, Paris 1881 [Digitalisat], bes. S. 176-232.
Jouanna, Arlette, Le temps des guerres de religion en France (1559-1598), in: Jouanna, Arlette u.a. (Hg.), Histoire et dictionnaire des guerres de religion, Paris 1998, S. 1-445, hier S. 173-193.
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Roelker, Nancy Lyman, Queen of Navarre. Jeanne d’Albret 1528-1572, Cambridge (MA) 1968, bes. S. 291-353.
Vollständige Bibliographie
DECLARATION || ET PROTESTA-||TION DE CEVX DE || LA RELIGION REFOR-||MEE
DE LA ROCHELLE, || ſur la priſe & capture des || armes qu’ils ont fait
le || neufieme de Ian-||uier der-||nier, La Rochelle 1568 [Digitalisat] (USTC 3798).
QVESTION || POLITIQVE, S'IL EST || LICITE AVX SVBIETS || de capituler
auec || leur Prince., Poitiers [= La Rochelle] 1569 (USTC 66688).
Albret, Jeanne d', LETTRES DE || LA ROYNE DE NAVARRE, || AV ROY, A LA ROYNE SA MERE, || à
Monsieur frere du Roy, à Mon-||sieur le Cardinal de Bour-||bon son
beau-frere, & à || la Royne d'An-||gleterre. || Auec vne ample
declaration d'icelles, conte-||nant les occasions de son partement auec ||
Monseigneur le Prince & Madame Ca-||therine ses enfans, pour se venir
ioindre à la || cause generale auec Monsieur le Prince de || Condé son
beau-frere. || Ausquelles on a adiousté vne lettre escrite de la || Cour par
l'agent du Cardinal de Crequy, || à son maistre, le neufiesme d'Aoust, ||
mil cinq cens soixan-||teneuf., La Rochelle: Barthelemy Berton, 1569 (USTC 79280).
Barbiche, Bernard u.a. (Hg.), L’édit de Nantes et ses antécédents (1562-1598). Édits de
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22 Vgl. ; . Insbesondere . Auch wandte sich gegen die königlichen Berater vgl. .
23 Vgl. ; Die Schriften diskutierten u.a. das Konzept eines Vertrags zwischen König und Untertan, die Bindung des Monarchen an Gesetze, das Recht gegen Tyrannen vorzugehen, die automatische Absetzung des Herrschers bei Verstößen gegen göttliches Recht (vgl. ; ). Weiterführend: .
24 Vgl. . Vgl. hierzu den Text des Edikts von Saint-Maur in : »ne pouvans plus doubter de leur damnée entreprise d'establir et constituer en ced. royaume une autre principaulté souveraine pour deffaire la nostre ordonnée de Dieu, et diviser par telz artifices noz bons subjectz de nous«.
26 Vgl. : »mesmes par le moyen de la permission dudit exercice de leur religion et des assemblées qu'ilz font soubz coulleur de leurs presches et cenes, esquelles ilz font collectes de deniers, enroollementz d'hommes, sermens, associations, conjurations, practicques et menées, tant dedans que hors nostred. Royaume […] et font actes d'ennemys mortelz«.
33 Die Tötung erfolgte entgegen dem geltenden Kriegsrecht durch einen Kopfschuss eines Kapitäns der Garde von , Duc d`Anjou, als der verletzte sich auf dem Schlachtfeld ergeben wollte (vgl. ; ; ).
84 Vgl. ; . Entscheidend für die Kommissare war ihre Nähe zum , die (juristische) Qualifikation, eine moderate religiöse Position und das Fehlen von Verbindungen zur Region, in die sie entsandt werden sollten (vgl. ).
101 Druck 1 sind folgende Aufnahmen zuzuordnen: (USTC 16399) (Exemplar: Wien, Österreichische Nationalbibliothek, Sign. 58 Z 35(3)), (USTC 2500) (Exemplar: Paris, Bibliothèque nationale de France, Sign. F 46839(4)) und (USTC 16572) (Exemplar: Paris, Bibliothèque de l'Institut de France, Sign. 8o X 311 C(26)). Sie stimmen hinsichtlich Titelei, Satz, Zeilenfall, Zierelementen und Fehlern (z.B. fol. 3r nypour, statt ny pour) überein. Eine Abweichung liegt allerdings auf fol. 14v vor: Bei der Artikelnummer 31 ist die 1 (Aufnahme (USTC 2500)) kursiv gesetzt. – Zu den Zierelementen: stilisierte Rosenblüte in Rollwerk (Titel), symmetrisches Rankenband mit Widderschädel, Putten und Früchten (fol. 2r), Zierinitale »C« mit Ranken (fol. 2r).
102 Außerdem liegen eine Reihe von Nachdrucken vor, vgl. die Anm. oben.
103 Laut USTC besteht in dieser Ausgabe ein Fehler bei der Seitenzählung (22 (= 23)). - Dieser Ausgabe ist nur ein Exemplar zugeordnet; dieses Exemplar der Bibliothèque de la société de l'histoire du protestantisme français ist leider augenblicklich nicht einsehbar, da sich die Bibliothek im Umbau befindet (Stand: 29.01.2019).
104 Information zur Ausgabenunterscheidung: Druck 3 zeigt Rosenblüte mit Stil und Blättern (Titelblatt), symmetrisches Rankenband mit Frauenbüste (fol. 2r), Zierinitale „C“ mit Ranken, Ziege, Hase und Putte mit Pfeil und Bogen (fol. 2r).
105 Die Übereinstimmungen schließen auch Fehler ein wie bspw. »Nanſau«, statt »Naſſau« (fol. 14r), da sie offensichtlich die gleiche Textvorlage verwenden.
106 Die Druckerangabe in VD16 folgt der Druckerbestimmung durch Ulrich Kopp (Wolfenbüttel).
107 Der Druck enthält den Hinweis zur Siegelung und Verlesung. Allerdings ist der französische Text an einigen Stellen gekürzt (vgl. z.B. Art. 3, fol. A2r).
108 Der gebotene Text umfasst jeweils die Hinweise auf Siegelung, auf Verlesung, Publikation und Registrierung im Parlement. Nur in Druck 2 wird auch auf den persönlichen Eid der , des , der Prinzen von Geblüt und königlichen Räte verwiesen (vgl. fol. C4v).
Alexandra Schäfer-Griebel, Edikt von Saint-Germain (8. August 1570) - Einleitung, in: Europäische Religionsfrieden Digital, hg. von Irene Dingel und Thomas Stäcker, URL:
https://purl.ulb.tu-darmstadt.de/vp/a000008-0504 (14.10.2024)Zitiervorschlag kopierenAbbrechen